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Sachstand zur Beschaffung von mobilen Luftfilteranlagen für Schulen und Kitas

Mitteilung Ausschuss 1618/2022 vom 13.05.2022

Stand: Am 16.05.2022 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/1000 Vorlagen-Nummer 13.05.2022 1618/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.05.2022 Sachstand zur Beschaffung von mobilen Luftfilteranlagen für Schulen und Kitas Anknüpfend an den in der Sitzung vom 14.02.2022 dargestellten Sachstand (Vorlagen-Nummer 0391/2022) teilt die Verwaltung folgenden aktuellen Sachstand zum Beschaffungsverfahren mit: Im Ergebnis ist noch nicht absehbar, wann der Zuschlag erteilt und die Geräte beschafft werden kön- nen. Im Vergabeverfahren zur Beschaffung der Luftfiltergeräte sind im Februar drei Rügen unterlegener Bieter*innen eingegangen, die nach Prüfung durch die Verwaltung und eine von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltskanzlei sämtlich zurückgewiesen wurden. Die rügeführenden Bieter*innen haben da- raufhin Anfang März entsprechende Nachprüfungsanträge bei der Vergabekammer Rheinland ge- stellt. Hierüber hat die Vergabekammer die Stadt informiert, so dass nach § 169 Abs. 1 GWB die Stadt vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 GWB Zuschläge im Beschaffungsverfahren für die Luftfiltergeräte nicht erteilen darf. Noch im März hat die Vergabekammer mittels entsprechender Verfügungen die in § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB bestimmte grundsätzliche Bearbeitungsfrist von 5 Wochen bei allen drei Nachprüfungsverfah- ren auf den 31.07.2022 verlängert. Die Stadt hat daraufhin durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei unter Verweis auf die Eil- bedürftigkeit der Beschaffung der Luftfiltergeräte bei der Vergabekammer in allen drei Verfahren die Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung gemäß § 169 Abs. 2 GWB beantragt. Die Anträge sind am 14.04.2022 als unbegründet abgewiesen worden, da die Vergabekammer die Anforderungen an eine Gestattung vorzeitiger Zuschlagserteilung als nicht erfüllt ansieht. Nunmehr hat die Stadt durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei beim OLG Düsseldorf als zuständigem Beschwerdegericht in allen drei Verfahren mit Schriftsätzen vom 03.05.2022 die Gestat- tung der vorzeitigen Zuschlagserteilung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB beantragt. Aktuell hat das OLG Düsseldorf mit Verfügung vom 06.05.2022 der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt. Andere Ergebnisse liegen hier (Stand: 11.05.2022) noch nicht vor. Gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 16.05.2022

    Ausschuss Schule und Weiterbildung

    TOP 8.11, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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