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3401/2021

Ungesicherte Querungsstellen von Straßen im Stadtgebiet Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 16.11.2021

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 31.03.2022, TOP 3.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4851 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/664/1 
664 
Vorlagen-Nummer  16.11.2021 
 3401/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 18.11.2021 
 
Ungesicherte Querungsstellen von Straßen im Stadtgebiet Köln 
hier: Anfrage des Vertreters der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen in der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Paul Intveen vom 06.09.2021, TOP 4.1 
Der Vertreter der Behindertenorganisationen und – selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik Paul Intveen bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
Fragen: 
 
1. „Wie viele ungesicherte Querungsstellen gibt es im Kölner Stadtgebiet? 
2. Wie beurteilt die Verwaltung diese ungesicherten Querungsstellen im Hinblick auf Barrierefrei-
heit, Sicherheit und Nutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer? 
3. Welche Bushaltestellen verfügen nicht über gesicherte Querungen  
- zu anderen Verkehrssystemen wie Stadtbahnen oder Anschlüssen an die Deutsche Bahn  
-die gegenüberliegende Straßenseite? 
4. Wie viele Wanderwege stoßen auf eine ungesicherte Querung, obwohl der Wanderweg auf der 
gegenüberliegenden Straßenseite weiterführt? 
5. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, ungesicherte Querungen in gesicherte umzubauen 
und fehlende gesicherte Querungen an Bushaltestellen zu installieren?“ 
 
Antwort der Verwaltung 
 
zu Frage 1: 
 
Die Regelwerke für barrierefreies Bauen unterscheiden bei Querungsstellen für den Fußverkehr nach 
gesicherten und ungesicherten Querungen. An gesicherten Querungen ist der querende Fußverkehr 
gegenüber dem fließenden Verkehr durch verkehrsrechtliche Regelung bevorrechtigt (Zebrastreifen) 
oder er wird zeitlich getrennt vom fließenden Verkehr geführt (Ampel). An ungesicherten Querungen 
ist der Fußverkehr hingegen in der Regel wartepflichtig. Die Bezeichnung ungesicherte Querungsstel-
len ist somit ein Sammelbegriff für alle Querungen ohne Ampel oder Zebrastreifen. 
Ein Kataster oder sonstige Erhebungen von Querungsstellen gibt es in Köln nicht. Angaben über die 
Anzahl ungesicherter Querungsstellen in Köln liegen der Verwaltung deshalb nicht vor. Gemäß der 
oben genannten Definition ist aber davon auszugehen, dass es sich bei dem weit überwiegenden Teil 
aller Querungsstellen um ungesicherte Querungen handelt. 
 
zu Frage 2: 
 
Die Bezeichnungen gesicherte und ungesicherte Querungsstellen finden sich nur in den Regelwerken 
zum barrierefreien Bauen und dienen in erster Linie zur Unterscheidung von Ausbaustandards z.B. 
von taktilen Elementen. Sie lassen jedoch keinen Rückschluss auf das Sicherheitsniveau oder Unfall-
geschehen an Querungsstellen zu.

2 
 
In den maßgebenden Straßenbauregelwerken und der Straßenverkehrsordnung werden genaue Vor-
gaben auch für die sogenannten ungesicherten Querungsstellen gemacht. Diese würden nicht emp-
fohlen, wenn sie nicht sicher wären. Werden diese Vorgaben bei Planung und Betrieb berücksichtigt 
und verhalten sich die Verkehrsteilnehmenden verkehrs- und regelkonform, bieten auch ungesicherte 
Querungen ein hohes und damit ein akzeptables Sicherheitsniveau. Im Unterschied zu den gesicher-
ten Querungen hat der zu Fuß Gehende beim Überqueren der Fahrbahn kein Vorrecht gegenüber 
den sich auf der Fahrbahn bewegenden Verkehrsmitteln. Daraus ergibt sich, dass ungesicherte Que-
rungen für Menschen mit visuellen Behinderungen keine Sicherheit bei der Überquerung bieten kön-
nen. 
 
zu Frage 3: 
 
Siehe Antwort zu Frage 1. 
 
zu Frage 4: 
 
Siehe Antwort zu Frage 1. 
 
zu Frage 5: 
 
Sofern die Einsatzkriterien der Straßenbauregelwerke dies zulassen (z. B. hinsichtlich Verkehrsmen-
ge, Sichtbeziehungen, Abständen zu benachbarten Querungsstellen etc.), käme eine Umwandlung in 
gesicherte Querungen zwar grundsätzlich in Betracht. Der Verordnungsgeber hat bezüglich der o. g. 
Kriterien aber bewusst sehr strenge Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Fußgängerüberwe-
gen (Zebrastreifen) oder Fußgängerampeln gesetzt, damit sichergestellt ist, dass die Regelungen von 
sehr vielen Verkehrsteilnehmenden akzeptiert werden. Ob eine Umwandlung möglich ist, wäre daher 
immer vom Einzelfall abhängig und es müsste für jede Querung separat geprüft werden, ob eine Än-
derung auch tatsächlich das Sicherheitsniveau für querende zu Fuß Gehende erhöht. Eine anlasslose 
Überprüfung wäre jedoch aufgrund des großen Kölner Straßennetzes und der damit vermutlich gro-
ßen Anzahl an ungesicherten Querungsstellen, auch wegen fehlender personellen Ressourcen, von 
der Verwaltung nicht leistbar. Die Verwaltung sieht hier auch keine Notwendigkeit, da in der Regel an 
den meisten Straßen in vertretbaren Abständen gesicherte Querungsstellen für den Fußverkehr vor-
handen sind. 
 
 
 
Gez. i.V. Greitemann für Dez. III

Beratungsverlauf (1)

31.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3401/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
16.11.2021
Erstellt
23.09.2021 15:07