2011/0011
Naming-Konzept und Claim-Entwicklung EAD - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt -
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2011/0011
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 11.01.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: EAD Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0011 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Naming-Konzept und Claim-Entwicklung EAD - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt - Vorlage vom: 5. 1.2011 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt das Naming-Konzept und die Claim-Entwicklung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) sowie die notwendigen Änderungen der Betriebssatzung des EAD zur Kenntnis und leitet diese zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung weiter. Anlagen: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt Beschluss der Betriebskommission vom 15.12.2010 Datenschutzrelevante Anlage: 2 ... Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 05. Januar 2011 Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) hat sich bei Gründung auf die Arbeitsbereiche Abfallwirtschaft und Stadtreinigung konzentriert. In den letzten Jahren erfolgte durch die Übertragung der Bereiche Kanalreinigung, Straßenunterhaltung, Gebäudereinigung, Vivarium und Krematorium eine schrittweise Ausweitung des Dienstleistungsspektrums. Durch den derzeitigen Namen des EAD wird dieses breite Leistungsangebot nicht ausreichend beschrieben. Aus diesem Grund wurde die Firma Gerasch Communication, die auch das Naming-Konzept und die Claim-Entwicklung seinerzeit entwickelt hat, beauftragt, Vorschläge zur Namensänderung zu entwickeln. Als überzeugendste Lösung, bei dem auch das bereits akzeptierte Kürzel EAD bestehen bleibt, wurde der Name „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ vorgeschlagen. Der Claim „heute für morgen entsorgen“ soll ersetzt werden durch „Wir sorgen für morgen“. Die eigenständigen Auftritte des Vivariums und des Krematoriums Waldfrieden bleiben erhalten. Die Betriebskommission hat der Vorlage am 15.12.2010 einstimmig zugestimmt. Darmstadt, 05. Januar 2011 Der Dezernent II Wolfgang Glenz Bürgermeister
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Anlaze - Eigenbetriebssatzung EAD 714 Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) Vom 05.10.1994! Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen: $1 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl. Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei Einrichtungen der Stadt, die Reinigung Öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Bereitstellung Zentraler Gebäudedienste nebst Reinigung der öffentlichen Toilettenanlagen sowie die Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) - Betricbssatzung vom 12.02.1993 - werden in diese Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von verwertbaren Stoffen an Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei den Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt. Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden und des Vivariums, die jeweils in einem eigenen Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt werden. (3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst, Kanalbetrieb, Zentrale Gebäudedienste nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie | Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.07.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2010, in Kraft getreten am 01.08.2010. 1 Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit Betriebshof und Schulbussen als Hilfbetrieb. (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. (5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Aufgabenerfüllung über $ 1 Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt hinaus erweitern. $2 Name des Eigenbetriebs Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD)“. 83 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt. $4 Leitung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung. (2) Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter. 8) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt. (4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständigen Magistratsmitglied (Fachdezernent/in). (5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im Einzelfall 110.000,00 € nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu 110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern. Eigenbetriebssatzung EAD 714 85 Zuständigkeiten der Verwaltung (1) Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes sowie die Betriebserfordernisse und -abläufe des Eigenbetriebs entgegenstehen. (2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 € bis 260.000,00 €, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 €. Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über 110.000,00 € bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 € je Einzelfall. (3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten. (4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO). 86 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 12 Mitglieder. Der Betriebskommission gehören an: k 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Öberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin. 3: 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen. 4. 3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3 EigBGes. (2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. 87 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sic kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. (2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung; 2: Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); 3 Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 520.000,00 € im Einzelfall übersteigt; 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Dalehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 50.000,00 € bis zu 150.000 €. Wird diese Wertgrenze überschritten, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig; 5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung; 6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen; T. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss; 8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen von größerer Bedeutung; 9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung; 10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen von über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall. Eigenbetriebssatzung EAD 714 (3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 88 Aufgaben des Magistrats (1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen (88 EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Rigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. (2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt; erkann ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. (3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. (4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten. 89 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung; b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform; d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes; ©) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); D Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes; 3) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100,000 €; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €; h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ LI Abs. 4 EigBGes; i) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen; » Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorgängen; k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes; I) Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; m) _ Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten. 810 Personalangelegenheiten (1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der Betriebskommission dem Magistrat. (2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. (3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihmfihr bestellte Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ihre ständige Vertretung in dieser Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in. g11 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Figenbetriebes, die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“. g12 Personalvertretung Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. $13 Kassenwirtschaft Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen. Eigenbetriebssatzung EAD 714 814 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 815 Wirtschaftsgrundsätze (1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11 EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen. (2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den 88 15 - 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass cine Beschlussfassung hierüber zusammen mit dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann. (3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu erstellen. (4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. $ 16 Jahresabschluss und Rechenschaft (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der Betriebskommission vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/ Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. $17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer Kraft. Der Magistrat der Stadt Darmstadt Darmstadt, 05.10.1994 Peter Benz Oberbürgermeister
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des
Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994
Vom....
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), i.V.m. § 1 des
Hessischen Eigenbetriebsgesetztes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) wird gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ....folgende Änderungssatzung erlassen:
Art. 1
Die Satzung erhält folgende neue Überschrift:Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).
§ 2 wird wie folgt neue gefasst:Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).
Art. 2
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den...
Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
BK Vorlagen 2010 DATEINAME \* FORMATVERBINDEN Anlage 1 Änderungssatzung.doc
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Anlage 3 1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 15. Dezember 2010 Tagesordnungspunkt: 5 Betreff: Vorstellung des Naming Konzeptes und der Claim Entwicklung EAD — hierzu wird Herr Michael Kruse von Gerasch Communication GmbH & Co. KG aus Darmstadt eingeladen — Vorlage vom 03. Dezember 2010 zu beschließen: 1. Die Betriebskommission nimmt das Naming Konzept und die Claim Entwicklung zur Kenntnis. 2. Der Satzung zur Änderung der Betriessatzung als Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) wir zugestimmt (Anlage 1). 3. Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der Vorlage zuzustimmen. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 15. Dezember 2010: Die Betriebskommission stimmt der Vorlage zu.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0011
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00