4150/2021
Gehwegverbreiterung und Fahrbahnverengung zur Entfernung einer Gefahrenstelle im Pflasterhofweg (Köln-Weiß)
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 4150/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 Gehwegverbreiterung und Fahrbahnverengung zur Entfernung einer Gefahrenstelle im Pflasterhofweg (Köln-Weiß) hier: Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 14.06.2021, TOP 8.1.12 Beschluss: „Die Verwaltung wird gebeten folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Gehwegsituation im Pflasterhofweg (Höhe HS-Nr. 13-17) zu prüfen: Den Gehweg auf beiden Seiten auf das Regelmaß zu verbreitern. Alternativ ist eine Verbreiterung nur aufseiten der geraden Hausnummern zu prüfen und wie die Fußgänger*innen sicher die Straße überqueren können um den breiteren Gehweg zu nutzen. Ob, zur Verbesserung der Situation entlang der Mauern ein absolutes Park- und Halteverbot notwendig ist. Kurzfristig sind folgende Maßnahmen zu prüfen und nach Möglichkeit zeitnah umzusetzen: Umsetzung des Stromkastens in der Nähe der Kreuzung Pflasterhofweg / Am Hagelkreuz hinter die Mauer, sodass dieser den Gehweg an der Mauer nicht mehr zusätzlich verschmälert Die Stelle als Fahrbahnengstelle auszuweisen Aufstellen von Gefahrenschildern, wie z.B. „Achtung, Fußgänger! oder Achtung, Kinder!“ auf beiden Seiten der Engstelle Zusätzliche Hinweise z.B. auf der Fahrbahn auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h Aufnahme als Standort für die Geschwindigkeitsanzeigetafeln des Bezirkes um auf das bestehende Tempo 30 – Limit hinzuweisen Aufstellen von sogenannten „StreetBuddys“ Mitteilung der Verwaltung: Als Sofortmaßnahmen wurde von der Verwaltung die Versetzung des Stromkastens bei der Rhein- energie beantragt. Der Vorgang ist bereits dort in Bearbeitung und ein Ersatzstandort wird derzeit geprüft. Eine bauliche Verbreiterung des Gehweges kommt einer vollumfänglichen Umgestaltung des Pflas- 2 terhofweges gleich. Diese Maßnahme befindet sich aktuell in keinem Arbeitsprogramm, sodass dies als langfristige Maßnahme zu werten ist. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Eingriff, der eine umfassende Planung erforderlich macht. Gemäß der Personal- und Finanzplanung wird die Maßnahme in das langfristige Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Straßenverkehrsbehörde hat Geschwindigkeitskontrollen mit Priorität beim Verkehrs- und Ord- nungsdienst beantragt sowie auch bei der Polizei. Der Verkehrs- und Ordnungsdienst wurde gebeten, Kontrollen gegen ordnungswidriges Parken durchzuführen, ebenso mit Priorität. Da vermutlich im Außenbezirk die meisten Falschparker Anwoh- ner und deren Besucher sind, könnte diese Maßnahme bereits zu einer Verbesserung der Situation führen. Zur Verbesserung bzw. Optimierung des ruhenden Verkehrs wird derzeit geprüft, ob durch Änderun- gen der Markierungen eine solche erfolgen kann. Dem Vorschlag, entlang der Mauern ein absolutes Haltverbot anzuordnen, kann nicht entsprochen werden. Eine verkehrstechnische Notwendigkeit ist nicht gegeben und ein Haltverbot würde nicht zu einer Verbesserung der Situation führen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es im Falle ei- nes Haltverbotes zu zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen käme. Der genannte Fahrbahnbereich kann nicht als Fahrbahnengstelle ausgewiesen werden, da im Fahr- bahnbereich keine Engstelle vorhanden ist. Eine Ausschilderung eines schmalen Gehweges ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vorgesehen. Gemäß § 45 Abs.9 StVO können Verkehrszeichen zudem nur dort angeordnet werden, wo diese zwingend erforderlich sind. Gefahrenschilder wie Achtung Fußgänger, oder Achtung Kinder sieht die StVO in diesem Straßenabschnitt nicht vor. Die Ausschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist ausreichend vorhanden und für jeden Verkehrsteilnehmenden ersichtlich. Eine zusätzliche Beschilderung, auch in der Form von Piktogrammen, ist gem. §45 Abs. 9 StVO nicht zulässig. Das Aufstellen von „Street Buddys“ ist gemäß § 32 StVO nicht zulässig. Gemäß § 32, Abs. 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Ver- kehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen. Der Bezirk Rodenkirchen verfügt noch nicht über eigene Geschwindigkeitsanzeigetafeln. Jedoch be- steht z. B. über private Bürgervereine die Möglichkeit, diese eigenverantwortlich aufzustellen. Die genauen Vorgaben für die Duldung dieser Anlagen werden der Bezirksvertretung kurzfristig zur Ver- fügung gestellt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4150/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 14.12.2021
- Erstellt
- 24.11.2021 12:07