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4150/2021

Gehwegverbreiterung und Fahrbahnverengung zur Entfernung einer Gefahrenstelle im Pflasterhofweg (Köln-Weiß)

Mitteilung BV 14.12.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 31.01.2022, TOP 10.2.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4636 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644 
 
Vorlagen-Nummer 
 4150/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 
 
Gehwegverbreiterung und Fahrbahnverengung zur Entfernung einer Gefahrenstelle im 
Pflasterhofweg (Köln-Weiß) 
hier: Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 14.06.2021, TOP 8.1.12 
Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird gebeten folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Gehwegsituation im 
Pflasterhofweg (Höhe HS-Nr. 13-17) zu prüfen: 
 
 Den Gehweg auf beiden Seiten auf das Regelmaß zu verbreitern. Alternativ ist 
eine Verbreiterung nur aufseiten der geraden Hausnummern zu prüfen und wie 
die Fußgänger*innen sicher die Straße überqueren können um den breiteren 
Gehweg zu nutzen. 
 
 Ob, zur Verbesserung der Situation entlang der Mauern ein absolutes Park- und 
Halteverbot notwendig ist. 
 
Kurzfristig sind folgende Maßnahmen zu prüfen und nach Möglichkeit zeitnah 
umzusetzen: 
 
 Umsetzung des Stromkastens in der Nähe der Kreuzung Pflasterhofweg / Am Hagelkreuz hinter die 
Mauer, sodass dieser den Gehweg an der Mauer nicht mehr zusätzlich verschmälert 
 
 Die Stelle als Fahrbahnengstelle auszuweisen 
 
 Aufstellen von Gefahrenschildern, wie z.B. „Achtung, Fußgänger! oder Achtung, Kinder!“ auf beiden 
Seiten der Engstelle 
 
 Zusätzliche Hinweise z.B. auf der Fahrbahn auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h 
 
 Aufnahme als Standort für die Geschwindigkeitsanzeigetafeln des Bezirkes um auf das bestehende 
Tempo 30 – Limit hinzuweisen 
 
 Aufstellen von sogenannten „StreetBuddys“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Als Sofortmaßnahmen wurde von der Verwaltung die Versetzung des Stromkastens bei der Rhein-
energie beantragt. Der Vorgang ist bereits dort in Bearbeitung und ein Ersatzstandort wird derzeit 
geprüft. 
 
Eine bauliche Verbreiterung des Gehweges kommt einer vollumfänglichen Umgestaltung des Pflas-

2 
 
terhofweges gleich. Diese Maßnahme befindet sich aktuell in keinem Arbeitsprogramm, sodass dies 
als langfristige Maßnahme zu werten ist. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Eingriff, der 
eine umfassende Planung erforderlich macht. Gemäß der Personal- und Finanzplanung wird die 
Maßnahme in das langfristige Arbeitsprogramm aufgenommen. 
 
Die Straßenverkehrsbehörde hat Geschwindigkeitskontrollen mit Priorität beim Verkehrs- und Ord-
nungsdienst beantragt sowie auch bei der Polizei.  
 
Der Verkehrs- und Ordnungsdienst wurde gebeten, Kontrollen gegen ordnungswidriges Parken 
durchzuführen, ebenso mit Priorität. Da vermutlich im Außenbezirk die meisten Falschparker Anwoh-
ner und deren Besucher sind, könnte diese Maßnahme bereits zu einer Verbesserung der Situation 
führen. 
 
Zur Verbesserung bzw. Optimierung des ruhenden Verkehrs wird derzeit geprüft, ob durch Änderun-
gen der Markierungen eine solche erfolgen kann.  
 
Dem Vorschlag, entlang der Mauern ein absolutes Haltverbot anzuordnen, kann nicht entsprochen 
werden. Eine verkehrstechnische Notwendigkeit ist nicht gegeben und ein Haltverbot würde nicht zu 
einer Verbesserung der Situation führen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es im Falle ei-
nes Haltverbotes zu zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen käme. 
 
Der genannte Fahrbahnbereich kann nicht als Fahrbahnengstelle ausgewiesen werden, da im Fahr-
bahnbereich keine Engstelle vorhanden ist. Eine Ausschilderung eines schmalen Gehweges ist in der 
Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vorgesehen. 
 
Gemäß § 45 Abs.9 StVO können Verkehrszeichen zudem nur dort angeordnet werden, wo diese 
zwingend erforderlich sind. Gefahrenschilder wie Achtung Fußgänger, oder Achtung Kinder sieht die 
StVO in diesem Straßenabschnitt nicht vor. 
 
Die Ausschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist ausreichend vorhanden 
und für jeden Verkehrsteilnehmenden ersichtlich. Eine zusätzliche Beschilderung, auch in der Form 
von Piktogrammen, ist gem. §45 Abs. 9 StVO nicht zulässig. 
 
Das Aufstellen von „Street Buddys“ ist gemäß § 32 StVO nicht zulässig. Gemäß § 32, Abs. 1 StVO ist 
es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Ver-
kehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich 
ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen. 
 
Der Bezirk Rodenkirchen verfügt noch nicht über eigene Geschwindigkeitsanzeigetafeln. Jedoch be-
steht z. B. über private Bürgervereine die Möglichkeit, diese eigenverantwortlich aufzustellen. Die 
genauen Vorgaben für die Duldung dieser Anlagen werden der Bezirksvertretung kurzfristig zur Ver-
fügung gestellt.

Beratungsverlauf (1)

31.01.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4150/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
14.12.2021
Erstellt
24.11.2021 12:07