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2007/0639

Eigenbetrieb Immobilienmanagement Gründung zum 1. Januar 2008

Magistratsvorlage 06.11.2007

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Entwurf

Betriebssatzung

Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
der
Wissenschaftsstadt Darmstadt

Seite 1 von 12

Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Inhalt
AND, ZWECK UND IGENBETRIEB

2 NAM EIGENBETRIEBES 4
& 3 STAMMKAPITAL 4
4 EIGENBETRIEBSLEITUNG 4
& 5 ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNG 5
& 6 VERTRETUNG DES EIGENBETRIEBES 5
7 BETR KOMMISSION 6
AUF IEBSKOMMISSION 7

& 9 AUFGABEN DES MAGISTRATS 8
& 10 AUFGABEN DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG 8

11 PERSONALANGELEGENHEITEN 9
& 12 KASSENWIRTSCHAFT 9
& 13 WIRTSCHAFTSJAHR 9

14 WIRTSCHAFTPLAN 9
& 15 WIRTSCHAFTSGRUNDSÄTZE 10

1 HLUSS UNDR HAFT 10

17 GRUND R DIE AUFTRAGSV! E 1
& 18 BEZUG VON DIENSTLEISTUNGEN 11
& 19 PRÜFUNG 11

2 TLICHE BEKANNTMA NG 11

21 IN-KRAFT-TRETEN 12

Seite 2 von 12

Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
"Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” (IDA)
Vom...

Aufgrund der 88 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 14.
Dezember 2006 (GVBi. I 2006, S.666), in Verbindung mit 88 1, 5 des Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 21. März 2005 ( GVBl. I, S.218) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darm-
stadt am ... folgende Betriebssatzung beschlossen:

& 1 Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Eigenbetriebes

( 1) Der im Eigentum der Wissenschaftsstadt stehende Grundbesitz und die von der Wissen-
schaftsstadt angemieteten Gebäude, Räumlichkeiten und/oder Grundstücke mit Ausnahme des
Waldes, der öffentlichen Straßen, der öffentlichen Park- und Grünanlagen und der Immobilien,
die den anderen Eigenbetrieben oder Betrieben gewerblicher Art der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt als Vermögen zugeordnet sind, werden ab 01. Januar 2008 als organisatorisch und wirt-
schaftlich selbständige Einrichtung nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften des Ei-
genbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung als Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) geführt und bewirtschaftet.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten
und Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Grundstücken, Gebäuden und Räu-
men unter Berücksichtigung des Bedarfs des jeweiligen Nutzers und Darlegung der Vollkosten
sowie die Verwaltung stadteigener und angemieteter und die Verwertung stadteigener Immobi-
lien. Im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung von Liegenschaften wird der Betrieb ins-
besondere in folgenden Bereichen tätig:

«e An- und Verkauf von Grundstücken und/oder Teilen davon

« Bestellung , Rücknahme und Erwerb von Erbbaurechten

« Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Räumen und/oder Teilen
davon

« Anmietung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen

« Allgemeine Bodenbevorratung

« Erbringung von Dienstleistungen für andere Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher
Art

« Neubau, Umbau, Instandhaltung, Unterhaltung, Ausbau und Modernisierung von städti-

schen Gebäuden und baulichen Anlagen

Unterhaltung von Grundstücken

Portfolioanalyse und -management

Energiemanagement

Gestaltung und Pflege von Außenanlagen

Gebäudereinigung

Hausdienste

Hausmeisterdienste

Umzugsmanagement

Gebäudesicherung

Schlüsselverwaltung

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(3) Es wird das Ziel verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für die städtische Aufgaben-
erledigung notwendigen Immobilienbestand wirtschaftlich zu optimieren, wertsichernd zu ent-
wickeln, die Betriebskosten zu minimieren und Synergien zu heben.

(4 ) Der Eigenbetrieb kann auch alle seine Betriebszwecke fördernde und ihn wirtschaftlich
berührende Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb anderer Einrichtungen, Stellen
oder Unternehmen bedienen.

& 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung

Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt ( IDA ).
$ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt beträgt 10 Millionen EUR.

& 4 Eigenbetriebsleitung

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon
einem/einer 1. Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich) und einem/einer Betriebsleiter/in
(technischer Bereich). Der/dem 1. Betriebsleiter/in obliegen die personellen und sozialen An-
gelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/innen haben einen oder mehrere Vertre-
ter, die von der Betriebsleitung benannt werden.

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und sparsame Führung des Eigenbetriebs
verantwortlich.

(4 ) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbe-
triebsgesetz oder diese Eigenbetriebssatzung nichts anderes bestimmen. Der Betriebsleitung
obliegen insbesondere alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung im Rahmen des genehmig-
ten Wirtschaftsplans.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere

a. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes ( $13) und der fünfjährigen Finanzplanung
sowie der Jahresberichte;

b. die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ( 815);

c. der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben;

d. die nach dem Gesetz erforderliche Berichterstattung vor der Betriebskommission;

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

der Einsatz des Personals des Eigenbetriebes und dessen Überwachung;

die Vermögens- und Finanzwirtschaft und die Überwachung der Liquidität;

die Organisation der Verwaltung, die Kostenkontrolle sowie die Überwachung des

Betriebsablaufes und die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten;

der Abschluss von Energielieferverträgen für Einzelobjekte;

der Abschluss von Verträgen aller Art, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 EUR

nicht übersteigt;

j. der Abschluss von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von bis zu 12 Mona-
ten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Eigenbetrieb zu zahlende
Mietzins die Wertgrenze von bis zu 100.000,00 EUR nicht übersteigt;

k. die Stundung von Forderungen bis zu 6.000,00 EUR je Einzelfall;

I. der Erlass oder die unbefristete Niederschlagung bis zu 2.000,00 EUR je Einzelfall.

mare

(5 ) Unabhängig vom Wert gibt die Betriebsleitung Grundstücksangelegenheiten von nicht un-
erheblicher Bedeutung ( Person des Vertragspartners, kommunalpolitische Bedeutung) der
Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung vor Vollzug zur Kenntnis. Sie kann
die Entscheidung der Betriebskommission oder der Stadtverordnetenversammlung beantragen.

(6 ) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie
dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den
Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lagebe-
richts, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwai-
ge bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes rechtzeitig zur Abstimmung mit dem
städtischen Haushalt zur Kenntnis zu bringen.

& 5 Zuständigkeiten der Verwaltung

(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtver-
waltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb soweit nichts Abweichendes in der Be-
triebssatzung bestimmt ist und soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen.

(2) Der Fachdezernent/die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des
Wirtschaftsplanes bei einem Einzelwert von über 100.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro; der
für das Finanzwesen zuständige Dezernent und der Fachdezernent gemeinsam solche bei ei-
nem Einzelwert von über 250.000,00 Euro bis 500.000,00 Euro.

Ist der/die Fachdezernent/in zugleich der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in,
genehmigen der/die Fachdezernent/in und der/die Oberbürgermeister/in oder sein Vertreter/
seine Vertreterin gemeinsam Geschäfte bei einem Einzelwert von über 250.000,00 bis
500.000,00 Euro.

8 6 Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat vertritt die Wissenschaftsstadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes

die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen.

(2) Die Betriebsleitung vertritt die Wissenschaftsstadt in allen übrigen Angelegenheiten.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(3) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleiter gemeinschaftlich, bei Verhinderung eines
Betriebsleiters kann er von seinem Vertreter im Rahmen seiner Zuständigkeiten vertreten wer-
den.

(4 ) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Wissenschaftsstadt
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung
werden sie von der Betriebsleitung oder im Verhinderungsfalle von den Vertretern abgegeben.

(5 ) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäf-
te oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.

(6 ) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbe-
fugnis werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Immobilienmanagement der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt" ohne Zusatz. Die von der Betriebsleitung ermächtigten Betriebsange-
hörige unterzeichnen „Im Auftrag“. Die Stellvertreter unterzeichnen „ In Vertretung“.

& 7 Betriebskommission

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.

Ihr gehören an:

1. vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind

2. drei Mitglieder des Magistrats

- die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister kraft Amtes oder in ih-

rer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats

- die/der für das Finanzwesen zuständige Dezernentin/Dezernent

- die/der Fachdezernent/in;
Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den/die für das Finanzwesen
zuständigen Dezernenten/Dezernentin oder den Fachdezernenten/die Fachdezernentin
als seine/ihren Vertreter/in bestimmt hat, gehört ein weiteres Magistratsmitglied der
Betriebskommission an. Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere der genann-
ten Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden,
bis die oben genannte Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist.

3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die
Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und

4. zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3
EigBGes, die nach Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden.

Als beratende Mitglieder nehmen eine Beschäftigte/ein Beschäftigter der Kämmerei und

die Frauenbeauftragte des Eigenbetriebes an den Sitzungen der Betriebskommission teil.

Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbe-
triebsgesetzes vertreten lassen.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger-
meister oder die/der von ihr/ihm bestimmte/r Vertreter/in. Für den Fall der Stimmengleich-
heit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) An den Beratungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berech-
tigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen
und Auskünfte zu erteilen.

& 8 Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigen-
betriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.

(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn
sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Eigenbetrie-
bes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit
entscheidet der Magistrat.

(3) Die Betriebskommission ist für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu
den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

a. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan gem. $13 und Vorlage an den
Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;

b. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert
über 500.000,00 Euro im Einzelfall liegt;

©. Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten oder im
Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement Darmstadt zu zahlen-
de Mietzins die Wertgrenze von 500.000,00 Euro übersteigt;

d. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Ergebnisverwendung;

e. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und der

Betriebsleitung;

Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von

Vergleichen von größerer Bedeutung;

Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher/größerer Bedeutung;

Stuhdung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über die Befugnis der Be-

triebsleitung hinaus

(4 ) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Entscheidungen des Eigen-
betriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fäl-
len, wenn vorher die Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die
erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden/der Vor-
sitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

& 9 Aufgaben des Magistrats

(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes
mit den Planungen und Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Einklang stehen.

Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssat-
zung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer ange-
messenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt
der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebs-
kommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt, er kann ihn ändern, soweit er gegen
die Planungen und Ziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt verstößt.

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch
eine Geschäftsordnung.

(4 ) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschafts-
planes.

$ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der 88 127 und 127 a
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:

a. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

b. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

ce. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechts-
form;

d. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes

e. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu erheblichen Mehraus-
gaben nach Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes;

f. Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ($ 10 Abs. 1
EigBGes) gehören, mit einem Wert über 1.000.000,00 Euro je Einzelfall hinaus;

g. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes;

h. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;

i. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Ver-
lustvorträgen;

j. Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder de-
ren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/ Betriebsleiterinnen
nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des$.6 Abs. 9 EigBGes;

k. Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss;

I. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

& 11 Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung
der Betriebsleitung sowie der Beamtinnen/Beamten obliegt nach Anhörung der Betriebskom-
mission dem Magistrat.

(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des Ei-
genbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. weitere
Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.

(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte Magistratsmit-
glied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist der Fachde-
zernent/die Fachdezernentin. Seine/lhre ständige Vertretung in dieser Eigenschaft obliegt
dem/der 1. Betriebsleiter/in.

(4) Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarungen vorgesehenen Rechte der Per-
sonalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Beschäftigten bleiben unberührt.

$ 12 Kassenwirtschaft

Die Kassengeschäfte des Betriebes werden über eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $
117 HGO geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinde in
der jeweils gültigen Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

& 13 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
$ 14 Wirtschaftplan

(1) Für den Eigenbetrieb wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan
erstellt. Dieser Plan besteht aus dem

a. Erfolgsplan
b. Vermögensplan

6 Stellenübersicht

d. Sjährige Finanzplanung

( 2 ) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist parallel zum zeitlichen Ablauf der Aufstellung des
städtischen Haushaltes von der Betriebsleitung auf der Basis der Vorgaben des städtischen
Haushaltes zu erstellen. Hierzu hat der Eigenbetrieb die kurz- und langfristigen finanziellen
Konsequenzen der städtischen Nutzeranforderungen für den städtischen Haushalt zusammen-
zustellen und der Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung als Basis für die
Haushaltsberatungen zur Verfügung zu stellen.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn:

a. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird
und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigen könnte oder
eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder

b. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Stadt oder
höhere Kredite erforderlich werden oder

c. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen
oder

d. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen er-
forderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von
Aushilfskräften handelt.

(4) Der Eigenbetrieb wird für andere Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt mit baulichen Maßnahmen nur tätig, wenn die Finanzierung der
Maßnahmen in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, im städtischen Haushalt, und/oder
im mittelfristigen Investitionsprogramm (MIP) gesichert ist.

$ 15 Wirtschaftsgrundsätze

(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Erhal-
tung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11 EigBGes zu
beachten.

(2 ) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht an die Betriebskommission
und die Stadtverordnetenversammlung zu erstellen.

(3 ) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen.

& 16 Jahresabschluss und Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der
Betriebskommission vorzulegen.

(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprü-
fers/Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.

(3 ) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an
sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

& 17 Grundsätze für die Auftragsvergabe

(1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, bei der Vergabe externer Aufträge gemäß $ 92 HGO zu
handeln.

(2) Das Verfahren im Rahmen der „Dienstanweisung Vergaben“ der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist zu beachten.

$ 18 Bezug von Dienstleistungen

(1) Werden vom Eigenbetrieb Dienstleistungen benötigt, die von städtischen Organisations-
einheiten bezogen werden können, so besteht die Verpflichtung, die Leistungen unter Berück-
sichtung der Wirtschaftlichkeit dort zu beziehen.

(2) Die Organisationseinheiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben ihren Raum- und
Flächenbedarf über den Eigenbetrieb zu decken.

& 19 Prüfung

Unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist das Revisionsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt berechtigt folgende Prüfungen durchzuführen
-  Wirtschaftsführung ( $ 131 Abs. 2 HGO)
-  Kassenführung
- Baumaßnahmen (einschließlich Bauunterhaltung) und Vergaben, Architekten- und In-
genieurverträge
- Kalkulation und Mietpreisbildung für Gebäude und Räume, die städtischen Organisati-
onseinheiten zur Verfügung gestellt werden

Betriebsleitung und Revisionsamt können weitere Prüfungen und Beratungen einvernehmlich
vereinbaren.

$& 20 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen nach den Bestimmungen, die für
öffentliche Bekanntmachungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der Hauptsatzung gel-
ten.

Seite 11 von 12

Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt

$ 21 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat

Seite 12 von 12

2007/0639

2721 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.11.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat I 
Dezernat II 
Kämmerei 
Rechtsamt 
 
Amt: 
Dezernat VI  
Aufbau Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0639 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Eigenbetrieb Immobilienmanagement 
Gründung zum 1. Januar 2008 
 
Vorlage vom: 06.11.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Mit Wirkung vom  1.Januar 2008 wird der Eigenbetrieb Immobilienmanagement als 
Sondervermögen nach § 115 HGO ausgewiesen und im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes geführt. 
2. Der beiliegenden Betriebsatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Betriebssatzung 
 
Beschluss des Magistrats vom

Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 06.11.2007 
 
 
 
 
Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 hat die Stadtverordnetenversammlung der Vorlage Nr. 0264, 
Magistratsbeschluss vom 11.Mai. 2005, „Neuorganisation der Gebäudewirtschaft“ und dem Aufbau 
des Eigenbetriebes Immobilienmanagement zugestimmt. Die Umstellung ist unter Beachtung des 
Zeitpunktes der Umstellung des städtischen Haushaltes auf die Doppik auf den  01.01.2008 
verschoben. 
 
Die Verwaltung wurde mit diesem Beschluss beauftragt, die Betriebssatzung zu erstellen.  
Der Entwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.  
 
Die Formulierung des § 1 Abs. 2 des Entwurfes der Satzung entspricht im Unterpunkt 1 nicht der 
Formulierung des Magistratsbeschlusses. Es handelt sich aber um die korrekte Form, da nicht 
Gebäude sondern Grundstücke erworben oder veräußert werden können. Den Einwen-dungen des 
Rechtsamtes wurde damit Rechnung getragen. 
 
Die Festlegung der Höhe des Stammkapitals erfolgte durch die Kämmerei in Abstimmung mit der Fa. 
Schüllermann und Partner, die die Umstellung sowohl des städtischen Haushaltes auf die Doppik als 
auch die Neugründung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement begleitet. 
 
Die in der Betriebssatzung getroffenen Regelungen ( §§ 4, 5, 7, 8, 9, 10 ) werden bei der Neufassung 
der Dienstanweisung Haushaltsplan ( DAH ) berücksichtigt.  
 
Darmstadt, 6. November 2007 
IDA, 20, 30  
 
 
Der Dezernent I                               Der Dezernent II  Der Dezernent VI 
 
 
 
  
Walter Hoffmann                              Wolfgang Glenz   Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Oberbürgermeister                           Bürgermeister   Stadtrat

Beratungsverlauf (7)

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TOP 19
TOP 13
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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0639
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.11.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00