2378/2017
Geschwindigkeitsmessungen im Stadtbezirk Chorweiler
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Mitteilung BV
2750 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 2378/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 Geschwindigkeitsmessungen im Stadtbezirk Chorweiler Zur Sitzung der BV Chorweiler am 06.07.2017, TOP 7.2.3 hat die CDU-Fraktion eine Anfrage (AN/0724/2017) gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zu Geschwindigkeitsmessungen im Stadtbezirk Chorweiler eingereicht. Bezirksvertreter Herr Stuhlweißenburg hat bezugnehmend auf die Stellungnahme der Verwaltung (Vorlage-Nr.:1791/2017) angefragt, wie lange die Überprüfungen zur Einrichtung von mobilen Ge- schwindigkeitsmessstellen an den Straßen Straberger Weg und Industriestraße dauern werden. Stellungnahme der Verwaltung: Bei einer Überprüfung von neuen Standorten müssen Streckenverlauf und Aufstell- bzw. Ausrich- tungsmöglichkeiten der Fahrzeuge mit Messgeräten genauestens vermessen werden. Darüber hin- aus sind die Standorte von Messstellen auch abhängig von vorhandenen Gefahrenstellen bzw. Stre- cken mit erhöhter Unfallgefahr. Die Beschilderung in dem entsprechenden Bereich wird ebenfalls überprüft und gegebenenfalls vom Amt für Straßen- und Verkehrstechnik geändert. Eine Überprüfung der Straße Straberger Weg in Roggendorf/Thenhoven am 04.08.2017 hat ergeben, dass die Strecke mit 200 m sehr kurz ist und darüber hinaus 3 Querungshilfen vorhanden sind. Da somit die Verkehrs- und Fahrbahnführung keine hinreichend geraden Radarmessstrecken bietet, ist aus baulichen/technischen Gründen die Einrichtung von Messstellen nicht möglich. Es konnten in diesem Bereich nach entsprechender Überprüfung jedoch zwei Messstellen für mobile Geschwindigkeitskontrollen auf der Sinnersdorfer Straße eingerichtet werden, so dass Kontrollen im direkten Umfeld des Straberger Wegs möglich sind. Die Industriestraße verläuft von Köln-Weidenpesch bis Köln-Fühlingen und es handelt sich um eine autobahnähnliche Straße ohne Standspuren. Aufstellmöglichkeiten für mobile Messungen sind nicht vorhanden. Die Verwaltungsvorschrift zum § 48 OBG unter 48.24 sagt aus: „Geschwindigkeitskontrol- len mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen im Sinne des § 12 Polizeiorganisationsgesetz NRW bleiben der Polizei vorbehalten. Die Kreisordnungsbehörden sind befugt, stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einzurichten. Zunächst wurde insofern die Polizei gebeten, dort verstärkt mobile Geschwindigkeitskontrollen durch- zuführen sowie um eine Stellungnahme zur dortigen Unfall-Lage / Geschwindigkeitsverhalten gebe- ten. Die neuen Messstellen auf der Sinnersdorfer Straße werden im Rahmen des Einsatzplanes berück- sichtigt, die BV 6 über erste Ergebnisse informiert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2378/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 20.09.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27