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0485/2017

Höchstrichterliche Entscheidung zum sogenannten Sanierungserlass des BMF

Mitteilung Ausschuss 13.02.2017

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 13.02.2017, TOP 2.12

Anlage 1

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Anlage 1

7458 Zeichen

Pressemitteilung 
Nr. 10 vom 07. Februar 2017 
BFH verwirft Sanierungserlass des BMF 
Beschluss vom 28.11.2016   GrS 1/15 
Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finan zen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von 
Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Geset zmäßigkeit der Verwaltung. Diese Entscheidung des 
Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für 
die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.
1. Rechtslage 
Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schuld en zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom 
Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen u nd ist grundsätzlich steuerbar. Bis zum 
Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) a.F. in 
voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung war die Sanieru ngsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilw eise 
Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierung sabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des 
Schuldenerlasses. Seit Aufhebung dieser Vorschrift durch d as Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 
vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) ist ein Sani erungsgewinn demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtig. Eine 
Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden.
In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregel ungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) st ützt, 
hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltung sanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen 
Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF-
Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. 
Dezember 2009 IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18). Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, 
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung im E inzelfall, ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe 
vorliegen, findet nicht mehr statt.
2. Streitfall
Die Entscheidung des Großen Senats erging im Streitfall eines Klägers, der als Einzelunternehmer seinen Gewinn nach 
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Er war mit seinem Betrieb  über mehrere Jahre mit Verlust tätig. Im Dezember 200 7 
verzichteten eine Sparkasse und eine Bankengruppe auf "n icht bedienbare Forderungen". Das für den Kläger 
zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte bei den Einkünf ten des Klägers aus Gewerbebetrieb auch die 
Forderungsverzichte der Banken in Höhe von ca. 620.000 € u nd setzte mit Steuerbescheid vom 17. Februar 2009 
Einkommensteuer entsprechend fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger beantragte zudem den "Erlass der Steuern f ür 2007 aus dem Sanierungsgewinn". Auch diesen Antrag 
lehnte das FA ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Apri l 2012 entschied das FA, dass dem Kläger kein 
Billigkeitserlass nach dem Sanierungserlass zustehe. Es fehle insbesondere an einer Sanierungseignung, da der Kläger 
auch im Folgejahr einen Verlust erlitten habe. Die Klage zum Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Im Revisionsverfahren, dem das BMF beigetreten ist, legte der X. Senat des BFH dem Großen Senat die Frage vor, ob 
der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
3. Entscheidung des Großen Senats 
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der San ierungserlass gegen den Grundsatz der 
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne d er Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen 
sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche 
Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte.
Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgr und eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung 
zu befreien. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Gese tzmäßigkeit der Verwaltung, indem sie mit dem 
Sanierungserlass die Besteuerung eines trotz Ausschöpfung de r Verlustverrechnungs-möglichkeiten verbleibenden 
Seite 1 von 2Bundesfinanzhof 
08.02.2017https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh...

Sanierungsgewinns unter Bedingungen, die der damalige n gesetzlichen Steuerbefreiung ähnlich sind, allgemein als 
sachlich unbillig erklärt und von der Besteuerung ausnimmt. Die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für 
einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen beschreiben keine n Fall sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO.  Mit 
der Schaffung typisierender Regelungen für einen Steu ererlass außerhalb der nach §§ 163 und 227 AO im Einzel fall 
möglichen Billigkeitsmaßnahmen nimmt das BMF eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl 
verfassungsrechtlich (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) als auch einfachrechtlich (§ 85 Satz 1 AO) normierte 
Legalitätsprinzip.
4. Bedeutung der Entscheidung 
Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwieri gkeiten befindlichen Unternehmen eine steuerliche 
Begünstigung. Dies beruhte darauf, dass die Gläubiger m it ihrem Forderungsverzicht zu erkennen geben, dass sie die  
Unternehmenssanierung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen für erfolgversprechend halten. Das Bedü rfnis 
für die Begünstigung wurde aus dem wirtschafts- und arbe itsmarktpolitischen Interesse am Erfolg der 
Unternehmenssanierung abgeleitet. Wichtig war und ist dies insbesondere für insolvenzgefährdete Unternehmen.
Für den Erfolg des Forderungsverzichts als Sanierungsmaßna hme kommt es auch auf die Beteiligung des 
Steuergläubigers an. Denn der aus betrieblichen Gründe n vom Gläubiger erklärte Verzicht auf eine betriebliche 
Darlehensforderung ist als Betriebseinnahme beim Schuldner zu erfassen. Damit führt der Forderungsverzicht zu einem 
steuerpflichtigen Gewinn. Die Besteuerung dieses Gewinn s wird im Hinblick auf das mit dem Forderungsverzicht 
verfolgte Sanierungsziel teilweise als problematisch ang esehen. In der Literatur wird zudem darüber diskutiert,  ob die 
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne den Charakter e iner europarechtswidrigen Beihilfe in Form einer 
Steuervergünstigung aufweist.
Aus der Entscheidung des Großen Senats folgt nicht, dass Bi lligkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit 
geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem davon betroffenen 
Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen 
Senats steht auch nicht einem im Einzelfall möglichen Er lass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus 
persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats ist davo n auszugehen, dass finanzgerichtliche Klagen auf 
Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierung serlass keinen Erfolg mehr haben werden. Unberührt 
bleiben individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen 
des Einzelfalls wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen beruhen. 
Bundesfinanzhof
Pressestelle      Tel. (089) 9231-400 
Pressereferent  Tel. (089) 9231-300 
Siehe auch:  Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016 - GrS 1/15 - 
Seite 2 von 2Bundesfinanzhof 
08.02.2017https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh...

Mitteilung Ausschuss

2503 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/21/212 
 
Vorlagen-Nummer  13.02.2017 
 0485/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 13.02.2017 
 
Höchstrichterliche Entscheidung zum sogenannten Sanierungserlass des BMF 
Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die im 
so genannten Sanierungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 festge-
legte Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der 
Verwaltung verstößt. 
 
Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 10 vom 07.02.2017 ist als Anlage dieser Mitteilung 
beigefügt. 
 
Bedeutung für die Stadt Köln: 
 
Seit dem Veranlagungszeitraum 1998 unterliegen Sanierungsgewinne, die beispielsweise auf der 
Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens dadurch entstanden sind, dass Steuerschulden und / oder 
andere Schulden eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen wer-
den, der Körperschaft- und Gewerbesteuer. 
 
Durch den Sanierungserlass hat das BMF für die Finanzämter allgemeinverbindlich festgelegt, dass 
diese Sanierungsgewinne ohne Einzelfallprüfung zu erlassen sind. Der Erlass hatte keine Bindungs-
wirkung für die Kommunen und die Gewerbesteuer. 
 
Die Rechtmäßigkeit des Erlasses war von Anfang an in Hinblick auf Aspekte des europäischen Beihil-
ferechts, des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie des steuerlichen Gleichheits-
grundsatzes zwischen Unternehmen, Insolvenzverwaltern, Steuerbehörden sowie den Verwaltungs- 
und Finanzgerichten umstritten. 
 
Nunmehr ist höchstrichterlich die von der Stadt Köln vertretene Auffassung bestätigt worden. Für die 
Zukunft herrscht damit Rechtssicherheit, dass ein pauschaler Erlass aus rechtlichen und haushalts-
wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung nicht in je-
dem Fall erforderlich ist. Im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage wurde bisher Gewerbesteuer auf 
Sanierungsgewinne auf Antrag gestundet. Entsprechende Klageverfahren wurden ruhend gestellt. 
Derzeit sind noch 21 Steuerfälle mit einem Gesamtbetrag von ca. 2,1 Mio. EUR auf diese Weise aus-
gesetzt. 
 
Die vorgenannten 21 Unternehmen werden nunmehr über die Klärung der Rechtslage informiert und 
zur Zahlung aufgefordert. Den betroffenen Unternehmen steht es wie bisher frei, individuelle Gründe 
für eine Ausnahme von der Besteuerung oder eine weitere Stundung vorzubringen. 
 
 
gez. Klug

Beratungsverlauf (1)

13.02.2017 Finanzausschuss
TOP 2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0485/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27