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2007/0295

Spielapparatesteuer hier: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007

Magistratsvorlage 29.05.2007

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2007/0295

13432 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.05.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
 
Amt: Kassen- und Steuer-
amt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
II            21 
20          30 
32          Stvv   
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0295 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
378  
 
 
Betreff: Spielapparatesteuer 
hier:  
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf 
das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt für die Zeit vom 
01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) 
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen 
um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 
(Neufassung) 
 
Vorlage vom: 29.05.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-
apparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 20.12.1991 
für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) wird zugestimmt. 
 
2. Der beiliegenden Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate 
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 
01.07.2007 wird zugestimmt.  
 
Anlagen: Ersetzungssatzung (Anlage 1) 
Neufassung der Satzung (Anlage 2) 
Bisherige Satzung (Anlage 3)

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.06.2007 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

3 
... 
 
Begründungsseite  
 
 
Die Spielapparatesteuer wird von den Kommunen nach Art. 105 Abs. 2a GG als örtliche 
Verbrauchs- und Aufwandsteuer erhoben. Es soll der von dem Steuerpflichtigen getätigte Aufwand, 
d. h. der von dem Spieler für das Spielen an Spielautomaten eingeworfene Geldbetrag, besteuert 
werden. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten wird die Steuer dabei vom Aufsteller erhoben. Dieser 
wälzt sie auf den einzelnen Spieler ab.  
 
Die Erhebung der Spielapparatesteuer richtete sich bisher ausschließlich nach dem sog. Stück-
zahlmaßstab. Danach wird die Steuer als Pauschalsteuer für das Halten von Spielautomaten nach 
deren Anzahl – d. h. unabhängig vom Umsatz – erhoben, wobei zwischen Spielautomaten mit und 
ohne Gewinnmöglichkeit unterschieden wird. 
 
Gegen den Stückzahlmaßstab wurden in der Vergangenheit immer wieder verfassungsrechtliche 
Bedenken erhoben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass dieser Maßstab den tatsächlichen 
Steueraufwand nicht hinreichend wahrscheinlich widerspiegele und es sich deshalb nicht mehr um 
eine Aufwandsteuer handele.  
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Grundsatzentscheidungen vom 13.04.2005 (BVerwG 
10 C 5.04 und 10 C 8.04) und vom 14.12.2005 (BVerwG 10 CN 1.05) die verfassungsrechtlichen 
Vorraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielapparatesteuer nach der Zahl der aufgestellten 
Geräte (Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf. 
 
Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht die Besteuerung nach einem Wirklichkeitsmaßstab unter 
bestimmten Voraussetzungen für geboten, nachdem sich das Automatengewerbe in einer gegen-
über dem Bundeswirtschaftsministerium abgegebenen „Selbstverpflichtungserklärung“ verpflichtet 
hat, alle Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit vom 01.01.1997 an mit elektronischen Zählwerken 
auszustatten, die Ausdrucke über Kasseninhalt und Röhrenbestand liefern. Der Röhrenbestand 
besteht aus den Geldbeträgen, die eingeworfen und ausgegeben werden, den Röhrenfüllungen für 
Wechselgeld, Nachfüllungen und Falschgeld, und liefert in der Summe die gezählte Bruttokasse. 
Die geforderte Orientierung bei der Besteuerung am Wirklichkeitsmaßstab ist gegeben, wenn die 
Steuer an der Höhe des investierten Vermögens ansetzt und daher den Aufwand des einzelnen 
Spielers berücksichtigt. 
 
Die Erhebung der Spielapparatesteuer nach dem in der Wissenschaftsstadt Darmstadt praktizierten 
Stückzahlmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solange zulässig, 
wie die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht 
mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet – 
d.h. jeweils 25 % hiervon nach oben oder nach  unten – abweicht. Unter Einspielergebnis ist der 
Geldeinsatz aller Spieler an den einzelnen Automaten zu verstehen. Durch die Zählwerke an den 
Automaten ist es möglich, das Einspielergebnis jedes einzelnen Automaten festzustellen. Die Er-
gebnisse aller Einspielergebnisse aller Automaten, die in Darmstadt aufgestellt sind, bilden den 
Durchschnitt der Einspielergebnisse.  
 
Um prüfen zu können, ob der bisherige Stückzahlmaßstab den vorgenannten Anforderungen des 
Bundesverwaltungsgerichts gerecht wird, bedürfte es der Ermittl ung der Einspielergebnisse der im 
Stadtgebiet gehaltenen Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit. Derzeit gibt es jedoch keine gesetzli-
che Rechtsgrundlage, die den Aufstellern entsprechende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten ab-
verlangt.

4 
... 
 
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt die nach 
der Rechtsprechung zulässige Schwankungsbreite überschritten wird. Sollte in den zahlreichen 
anhängigen Widerspruchsverfahren nach Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheides Kla-
ge erhoben werden, ist mithin nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht den Stückzahl-
maßstab verwirft, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es innerhalb Darmstadts zu größeren – 
unzulässigen – Schwankungsbreiten kommt. Um das zu verhindern, ist es erforderlich, eine Sat-
zung zu erlassen, die die bisherige Satzung teilweise ersetzt. 
 
1. Ersetzungssatzung für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 
 
Da die Selbstverpflichtungserklärung der Automatenaufsteller ab 1997 gilt und das Bundesverwal-
tungsgericht ab diesem Zeitpunkt die o.g. strengeren Anforderungen an den Stückzahlmaßstab 
stellt, muss die Ersetzungssatzung rückwirkend für die Besteuerungszeiträume  vom 01.01.1997 bis 
zum Inkrafttreten einer neuen Satzung erlassen werden. Dadurch wird verhindert, dass die Spielap-
paratesteuersatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch das Verwaltungsgericht wegen 
Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes verworfen und aufgehoben wird und die Spielappara-
testeuer in den anhängigen Widerspruchsverfahren an die Betreiber der Spielapparate vollständig 
zurückgezahlt werden muss.  
 
Die Möglichkeit einer rückwirkenden ersetzenden Satzung für einen so langen Zeitraum ergibt sich 
aus § 3 Abs. 2 KAG. Mit Rücksicht auf die Dauer von Verwaltungsstreitverfahren hat der hessische 
Gesetzgeber im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Rückwirkung von Ersetzungssatzungen 
nicht mehr auf den Verjährungszeitraum beschränkt. Voraussetzung für die Rückwirkung ist aller-
dings, dass die Steuerpflichtigen durch die Ersetzungssatzung nicht schlechter gestellt werden als 
zuvor. Durch die Begrenzung der Besteuerung auf höchstens den alten Steuerbetrag gem. § 4 
Abs.1 a) Ziffer 1 erfüllt die Ersetzungssatzung diese Voraussetzung. 
 
Mit der als Anlage 1 beigefügten Ersetzungssatzung wird den Automatenaufstellern, die Wider-
spruch eingelegt haben, in § 5 Abs. 1 die Wahlmöglichkeit eingeräumt, sich für den bisherigen 
Stückzahlmaßstab oder aber für die Besteuerung nach dem Wirklichkeitsmaßstab, d. h. der Besteu-
erung nach den Einspielergebnissen der Bruttokasse, zu entscheiden. Eine Entscheidung über die 
Zulässigkeit der Besteuerung nach der Bruttokasse hat im Rahmen der Widerspruchsentscheidung 
zu erfolgen. Ist diese Besteuerung zulässig, wird den seit 01.01.1997 eingelegten Widersprüchen 
nach der Ersetzungssatzung in dem Umfang abgeholfen werden, wie sich aufgrund einer Besteue-
rung nach der Bruttokasse eine niedrigere Steuerschuld ergibt. Bestandskräftige Bescheide sind 
nicht zu ändern. 
 
Hinsichtlich der finanziellen Folgen der Ersetzungssatzung ist zu berücksichtigen, dass der Stück-
zahlmaßstab sich in all denjenigen Fällen als für den Steuer- 
pflichtigen günstiger darstellt als die Besteuerung nach der Bruttokasse, in denen 12 % des Ein-
spielergebnisses höher als der Festbetrag sind. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich die 
Aufsteller von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von der Wahlmöglichkeit – Besteue-
rung nach der Bruttokasse – Gebrauch machen werden, da diese meist niedrigere Einspielergeb-
nisse haben als Spielhallenbetreiber.  
 
Im ungünstigsten Fall – wovon aber nicht auszugehen ist –, dass bei allen Gaststättenbetreibern die 
Einspielergebnisse null sind, wäre maximal ein Betrag in Höhe von 523.764,84 Euro an die Wider-
spruchsführer zurückzuzahlen. Hingegen würden die Rückzahlungen bei der Feststellung der 
Rechtswidrigkeit der Satzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit für alle im Besteuerungszeit-

5 
... 
raum vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 eingelegten Widersprüche insgesamt 1.831.316,32 Euro 
betragen. 
 
Soweit die Aufsteller im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt mehrere Apparate mit Gewinn-
möglichkeit betrieben haben, kann gemäß § 5 Abs. 2 der Ersetzungssatzung die Besteuerung nach 
der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle
 Apparate mit Gewinnmöglich-
keit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden. 
 
Nach § 9 ist die Stadt nicht nur – wie bisher – berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklä-
rungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Ge-
schäftsunterlagen einzusehen, sondern sie kann nunmehr auch die Vorlage aktueller Zählwerkaus-
drucke verlangen. 
 
2. Neue Spielapparatesteuersatzung für die Zeit ab 01.07.2007 
 
Um auch in Zukunft den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, ist es wei-
terhin erforderlich, ab 01.07.2007 die als Anlage 2
 beigefügte neue Satzung über die Erhebung 
einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zu erlassen. 
 
Bezüglich der neuen Spielapparatesteuersatzung ist auf Folgendes hinzuweisen: 
 
Bislang war es nicht möglich, Personalcomputer, an denen auch Spiele durchgeführt werden kön-
nen oder die den Zugang zu Spielen im Internet eröffnen, zu besteuern. Diese Lücke wird nunmehr 
durch § 2 a geschlossen. 
 
Auch das neue Satzungsrecht sieht gemäß § 3 a als Bemessungsgrundlage die elektronisch ge-
zählte Bruttokasse als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der von dem Spieler erho-
benen Aufwandsteuer vor. Soweit in den Fällen, in denen die Bruttokasse nicht nachgewiesen wird, 
Höchstbeträge als Festbeträge pro Spielapparat gelten, ist diese Regelung  rechtlich nicht zu bean-
standen, da sie Ausdruck einer dem Satzungsgeber gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 162 AO 
zustehenden Schätzungsbefugnis ist in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwir-
kungspflichten nicht nachkommt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.11.2006).  Auch die in § 5 Abs. 2 
vorgesehene Optionsmöglichkeit der Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen 
begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der Steuerpflichtige die für ihn günstigere Variante wäh-
len kann. Der Hessische Städtetag hat in seiner Mustersatzung ein solches Optionsmodell vorgese-
hen. Vorteil eines solchen Modells ist die Verwaltungsvereinfachung. 
 
Die Festbeträge für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten und 
an sonstigen Aufstellorten entsprechen den bisherigen Beträgen. Entsprechendes gilt für Apparate, 
mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrli-
chung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben.

6 
... 
In § 7 a) werden die Veranstalter nicht nur - wie bisher - verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten, 
sondern zukünftig auch den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten sowie alle sonsti-
gen, den Spielbetrieb betreffende Änderungen der Wissenschaftsstadt mitzuteilen. 
 
Nach § 5a KAG i.V.m. § 5 KAG können Zuwiderhandlungen gegen Abgabensatzungen als Ord-
nungswidrigkeit behandelt werden. Der Adressat einer Satzungsvorschrift muss jedoch nach der 
Rechtsprechung die von ihm unter Bußgeldandrohung verlangten Handlungen und Unterlassungen 
unzweifelhaft erkennen können. Daher sind bußgeldbewehrte Verstöße im einzelnen unter Bezug-
nahme auf die Ermächtigungsgrundlage und unter Bezeichnung der einzelnen Tatbestände als 
Ordnungswidrigkeiten definiert. 
 
Beide Satzungen legen das vom Hessischen Städtetag erarbeitete und empfohlene Mustersat-
zungsrecht zugrunde. 
 
Darmstadt, den 29.05.2007 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister  
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb ung einer Steuer auf Spielappara-
te und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 
20.12.1991 (Ersetzungssatzung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007) – Anla-
ge 1 
 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um 
Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Neue Satzung ab 
01.07.2007) – Anlage 2 
Bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das 
Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt – Anlage 3

anlage 3

4646 Zeichen

Spielapparatesteuersatzung  214
1
Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
in der Stadt Darmstadt
Vom 20. Dezember 19911
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.1981 (GVBl. I S.
66), zuletzt geändert durch Gesetz vom  26.06.1990 (GVBl. I S. 197), der §§ 1, 2, 3 und 7 des
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.1991 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Darmstadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten
Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie allgemein
zugänglich sind, und, auch nebeneinander,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder
Sachwerte.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind
a) zu § 2 a):
die Zahl der Apparate und
b) zu § 2 b):
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den
unmittelbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie
Eingangsflure, Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge, Erfrischungs- und ähnliche
Nebenräume mit Ausnahme der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu
führenden Treppen.
                                                          
1 In Kraft getreten am 01.01.1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.11.2001, veröffentlicht im
  Darmstädter Echo am 12.11.2001,  in Kraft getreten am  01.01.2002.

2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten 75,00 €
in Spielhallen           150,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
mit Ausnahme der Apparate nach Ziff. 3
in Gaststätten 20,00 €
in Spielhallen 40,00 €
  je Kalendermonat und Gerät.
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder
Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand haben           200,00 €
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und
Kalendermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer entsteht im Falle des § 2 a) mit dem Aufstellen der Apparate, im Falle des § 2
b) mit der Eröffnung des Spielbetriebes.
(2) Im Falle des § 2 a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis
zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steuererklärung auf
dem dafür amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die
Stadt zu entrichten.

Spielapparatesteuersatzung  214
3
(3) Im Falle des § 2 b) wird die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid
gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Die festgesetzte Steuer ist in
Vierteljahresbeträgen jeweils im voraus bis zum 15. Tage nach Quartalsbeginn zu entrichten.
(4) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 6 und 7 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung
von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen
einzusehen.
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des
Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.
Dezember 1987 außer Kraft.
(2) Steuerpflichtige, die eine bestimmungsmäßige Nutzung (§ 6 a und b) bereits vor
Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, unterliegen dieser Satzung von dem gleichen
Datum an.
Darmstadt, den 20. Dezember 1991
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Blöcker, Stadtkämmerer

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13141 Zeichen

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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 20.12.1991

für den Besteuerungszeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung)

vom 26.06.2007


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 26.06.2007 folgende Satzung erlassen:


Artikel I


§ 3 a) erhält folgende Fassung:

	a)	zu § 2 a):
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.

2.	§ 4 Abs. 1 a) Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

		1.	Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
	in Spielhallen	12 v.H. der Bruttokasse oder
ein Höchstbetrag für die Zeit vom
01.01.1997   31.12.2001
		in Höhe von 153,39 ¬ 
01.01.2002   30.06.2007
		in Höhe von 150,00 ¬ ,
	in Gaststätten und an sonstigen
	Aufstellorten	12 v.H. der Bruttokasse oder
ein Höchstbetrag für die Zeit vom
01.01.1997   31.12.2001
		in Höhe von 76,69 ¬ 
01.01.2002   30.06.2007
		in Höhe von 75,00 ¬ ,

	je Kalendermonat und Gerät.

3.	In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3)	In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge als Festbeträge.

4.	Eingefügt wird folgender § 5:

§ 5
Verfahren bei der Besteuerung für vergangene 
Besteuerungszeiträume

(1)	Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem von der Stadt festgesetzten Termin einzureichen. 

(2)	Wurden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden. 

(3)	Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt vom Steuerschuldner betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. 

Die bisherigen §§ 5 und 6 werden zu §§ 6 und 7.

§ 7 bisheriger Fassung wird § 8 und erhält folgende Fassung:

§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)	Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2)	Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 
	15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. 

(3)	Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)	Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

(5)	Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach, wird die Steuer geschätzt.

7.	§ 8 bisheriger Fassung wird § 9 und erhält folgende Fassung:

§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

8.	§ 9 bisheriger Fassung wird zu § 10.

§ 10 bisheriger Fassung wird zu § 11.

Als neuer § 12 wird eingefügt:

§ 12
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Artikel II

Diese Satzung tritt rückwirkend in Kraft und gilt für den Besteuerungszeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007. Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 20.12.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.11.2001.


Darmstadt, den 26.06.2007

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt




Wolfgang Glenz
Bürgermeister








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8177 Zeichen

Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S.
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen
(1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue-
rungstatbestände.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder  männlicher Form ge-
führt.
§ 2
Steuergegenstand, Best euerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für 
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher
Art (z. B. Personalcomputer, an denen auch Sp iele durchgeführt werden können oder die den
Zugang zu Spielen im Internet eröffnen), soweit sie allgemein zugänglich sind, und, auch ne-
beneinander, 
b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer-
te.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind 
a) zu § 2 a): 
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu-
züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
b) zu § 2 b): 
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit-
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch  die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen.

2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt 
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 150,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 75,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 40,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 20,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle 
Handlungen oder Gewalttätigkeiten 
dargestellt werden oder die eine 
Verherrlichung oder Verharmlosung 
des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 200,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen-
dermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in
Abs. 1 genannten Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle
im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Appara te mit Gewinnmöglichkeit ma-
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.

3
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit
vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen-
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr  zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. 
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge-
winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn-
möglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb
dienenden Räume
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwir klichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu-
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldun g nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich-
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt al s Steuerfestsetzung. 
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen , wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der An meldung festzusetzen ist. In die-
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min-
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus-
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

4
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelt en die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. 
§ 11
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt,
(1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten 
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen,
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli-
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt,
(2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt,  die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig 
sind, oder
(3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er-
möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
langen.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

5
§ 13
Überleitungsvorschriften
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden.
Darmstadt, den 27.06.2007 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister

Beratungsverlauf (3)

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TOP 20
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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0295
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.05.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00