2007/0295
Spielapparatesteuer hier: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007
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2007/0295
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.05.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Rechtsamt Amt: Kassen- und Steuer- amt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II 21 20 30 32 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0295 Magistratsbeschluss-Nr. 378 Betreff: Spielapparatesteuer hier: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 (Neufassung) Vorlage vom: 29.05.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel- apparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 20.12.1991 für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung) wird zugestimmt. 2. Der beiliegenden Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 wird zugestimmt. Anlagen: Ersetzungssatzung (Anlage 1) Neufassung der Satzung (Anlage 2) Bisherige Satzung (Anlage 3) 2 ... Beschluss des Magistrats vom 13.06.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 3 ... Begründungsseite Die Spielapparatesteuer wird von den Kommunen nach Art. 105 Abs. 2a GG als örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer erhoben. Es soll der von dem Steuerpflichtigen getätigte Aufwand, d. h. der von dem Spieler für das Spielen an Spielautomaten eingeworfene Geldbetrag, besteuert werden. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten wird die Steuer dabei vom Aufsteller erhoben. Dieser wälzt sie auf den einzelnen Spieler ab. Die Erhebung der Spielapparatesteuer richtete sich bisher ausschließlich nach dem sog. Stück- zahlmaßstab. Danach wird die Steuer als Pauschalsteuer für das Halten von Spielautomaten nach deren Anzahl – d. h. unabhängig vom Umsatz – erhoben, wobei zwischen Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit unterschieden wird. Gegen den Stückzahlmaßstab wurden in der Vergangenheit immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass dieser Maßstab den tatsächlichen Steueraufwand nicht hinreichend wahrscheinlich widerspiegele und es sich deshalb nicht mehr um eine Aufwandsteuer handele. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Grundsatzentscheidungen vom 13.04.2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04) und vom 14.12.2005 (BVerwG 10 CN 1.05) die verfassungsrechtlichen Vorraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielapparatesteuer nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf. Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht die Besteuerung nach einem Wirklichkeitsmaßstab unter bestimmten Voraussetzungen für geboten, nachdem sich das Automatengewerbe in einer gegen- über dem Bundeswirtschaftsministerium abgegebenen „Selbstverpflichtungserklärung“ verpflichtet hat, alle Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit vom 01.01.1997 an mit elektronischen Zählwerken auszustatten, die Ausdrucke über Kasseninhalt und Röhrenbestand liefern. Der Röhrenbestand besteht aus den Geldbeträgen, die eingeworfen und ausgegeben werden, den Röhrenfüllungen für Wechselgeld, Nachfüllungen und Falschgeld, und liefert in der Summe die gezählte Bruttokasse. Die geforderte Orientierung bei der Besteuerung am Wirklichkeitsmaßstab ist gegeben, wenn die Steuer an der Höhe des investierten Vermögens ansetzt und daher den Aufwand des einzelnen Spielers berücksichtigt. Die Erhebung der Spielapparatesteuer nach dem in der Wissenschaftsstadt Darmstadt praktizierten Stückzahlmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solange zulässig, wie die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet – d.h. jeweils 25 % hiervon nach oben oder nach unten – abweicht. Unter Einspielergebnis ist der Geldeinsatz aller Spieler an den einzelnen Automaten zu verstehen. Durch die Zählwerke an den Automaten ist es möglich, das Einspielergebnis jedes einzelnen Automaten festzustellen. Die Er- gebnisse aller Einspielergebnisse aller Automaten, die in Darmstadt aufgestellt sind, bilden den Durchschnitt der Einspielergebnisse. Um prüfen zu können, ob der bisherige Stückzahlmaßstab den vorgenannten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts gerecht wird, bedürfte es der Ermittl ung der Einspielergebnisse der im Stadtgebiet gehaltenen Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit. Derzeit gibt es jedoch keine gesetzli- che Rechtsgrundlage, die den Aufstellern entsprechende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten ab- verlangt. 4 ... Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt die nach der Rechtsprechung zulässige Schwankungsbreite überschritten wird. Sollte in den zahlreichen anhängigen Widerspruchsverfahren nach Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheides Kla- ge erhoben werden, ist mithin nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht den Stückzahl- maßstab verwirft, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es innerhalb Darmstadts zu größeren – unzulässigen – Schwankungsbreiten kommt. Um das zu verhindern, ist es erforderlich, eine Sat- zung zu erlassen, die die bisherige Satzung teilweise ersetzt. 1. Ersetzungssatzung für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 Da die Selbstverpflichtungserklärung der Automatenaufsteller ab 1997 gilt und das Bundesverwal- tungsgericht ab diesem Zeitpunkt die o.g. strengeren Anforderungen an den Stückzahlmaßstab stellt, muss die Ersetzungssatzung rückwirkend für die Besteuerungszeiträume vom 01.01.1997 bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung erlassen werden. Dadurch wird verhindert, dass die Spielap- paratesteuersatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes verworfen und aufgehoben wird und die Spielappara- testeuer in den anhängigen Widerspruchsverfahren an die Betreiber der Spielapparate vollständig zurückgezahlt werden muss. Die Möglichkeit einer rückwirkenden ersetzenden Satzung für einen so langen Zeitraum ergibt sich aus § 3 Abs. 2 KAG. Mit Rücksicht auf die Dauer von Verwaltungsstreitverfahren hat der hessische Gesetzgeber im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Rückwirkung von Ersetzungssatzungen nicht mehr auf den Verjährungszeitraum beschränkt. Voraussetzung für die Rückwirkung ist aller- dings, dass die Steuerpflichtigen durch die Ersetzungssatzung nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Durch die Begrenzung der Besteuerung auf höchstens den alten Steuerbetrag gem. § 4 Abs.1 a) Ziffer 1 erfüllt die Ersetzungssatzung diese Voraussetzung. Mit der als Anlage 1 beigefügten Ersetzungssatzung wird den Automatenaufstellern, die Wider- spruch eingelegt haben, in § 5 Abs. 1 die Wahlmöglichkeit eingeräumt, sich für den bisherigen Stückzahlmaßstab oder aber für die Besteuerung nach dem Wirklichkeitsmaßstab, d. h. der Besteu- erung nach den Einspielergebnissen der Bruttokasse, zu entscheiden. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Besteuerung nach der Bruttokasse hat im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zu erfolgen. Ist diese Besteuerung zulässig, wird den seit 01.01.1997 eingelegten Widersprüchen nach der Ersetzungssatzung in dem Umfang abgeholfen werden, wie sich aufgrund einer Besteue- rung nach der Bruttokasse eine niedrigere Steuerschuld ergibt. Bestandskräftige Bescheide sind nicht zu ändern. Hinsichtlich der finanziellen Folgen der Ersetzungssatzung ist zu berücksichtigen, dass der Stück- zahlmaßstab sich in all denjenigen Fällen als für den Steuer- pflichtigen günstiger darstellt als die Besteuerung nach der Bruttokasse, in denen 12 % des Ein- spielergebnisses höher als der Festbetrag sind. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich die Aufsteller von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von der Wahlmöglichkeit – Besteue- rung nach der Bruttokasse – Gebrauch machen werden, da diese meist niedrigere Einspielergeb- nisse haben als Spielhallenbetreiber. Im ungünstigsten Fall – wovon aber nicht auszugehen ist –, dass bei allen Gaststättenbetreibern die Einspielergebnisse null sind, wäre maximal ein Betrag in Höhe von 523.764,84 Euro an die Wider- spruchsführer zurückzuzahlen. Hingegen würden die Rückzahlungen bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Satzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit für alle im Besteuerungszeit- 5 ... raum vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 eingelegten Widersprüche insgesamt 1.831.316,32 Euro betragen. Soweit die Aufsteller im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt mehrere Apparate mit Gewinn- möglichkeit betrieben haben, kann gemäß § 5 Abs. 2 der Ersetzungssatzung die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglich- keit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden. Nach § 9 ist die Stadt nicht nur – wie bisher – berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklä- rungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Ge- schäftsunterlagen einzusehen, sondern sie kann nunmehr auch die Vorlage aktueller Zählwerkaus- drucke verlangen. 2. Neue Spielapparatesteuersatzung für die Zeit ab 01.07.2007 Um auch in Zukunft den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, ist es wei- terhin erforderlich, ab 01.07.2007 die als Anlage 2 beigefügte neue Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschafts- stadt Darmstadt zu erlassen. Bezüglich der neuen Spielapparatesteuersatzung ist auf Folgendes hinzuweisen: Bislang war es nicht möglich, Personalcomputer, an denen auch Spiele durchgeführt werden kön- nen oder die den Zugang zu Spielen im Internet eröffnen, zu besteuern. Diese Lücke wird nunmehr durch § 2 a geschlossen. Auch das neue Satzungsrecht sieht gemäß § 3 a als Bemessungsgrundlage die elektronisch ge- zählte Bruttokasse als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der von dem Spieler erho- benen Aufwandsteuer vor. Soweit in den Fällen, in denen die Bruttokasse nicht nachgewiesen wird, Höchstbeträge als Festbeträge pro Spielapparat gelten, ist diese Regelung rechtlich nicht zu bean- standen, da sie Ausdruck einer dem Satzungsgeber gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 162 AO zustehenden Schätzungsbefugnis ist in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwir- kungspflichten nicht nachkommt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.11.2006). Auch die in § 5 Abs. 2 vorgesehene Optionsmöglichkeit der Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der Steuerpflichtige die für ihn günstigere Variante wäh- len kann. Der Hessische Städtetag hat in seiner Mustersatzung ein solches Optionsmodell vorgese- hen. Vorteil eines solchen Modells ist die Verwaltungsvereinfachung. Die Festbeträge für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten entsprechen den bisherigen Beträgen. Entsprechendes gilt für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrli- chung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben. 6 ... In § 7 a) werden die Veranstalter nicht nur - wie bisher - verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten, sondern zukünftig auch den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten sowie alle sonsti- gen, den Spielbetrieb betreffende Änderungen der Wissenschaftsstadt mitzuteilen. Nach § 5a KAG i.V.m. § 5 KAG können Zuwiderhandlungen gegen Abgabensatzungen als Ord- nungswidrigkeit behandelt werden. Der Adressat einer Satzungsvorschrift muss jedoch nach der Rechtsprechung die von ihm unter Bußgeldandrohung verlangten Handlungen und Unterlassungen unzweifelhaft erkennen können. Daher sind bußgeldbewehrte Verstöße im einzelnen unter Bezug- nahme auf die Ermächtigungsgrundlage und unter Bezeichnung der einzelnen Tatbestände als Ordnungswidrigkeiten definiert. Beide Satzungen legen das vom Hessischen Städtetag erarbeitete und empfohlene Mustersat- zungsrecht zugrunde. Darmstadt, den 29.05.2007 Wolfgang Glenz Bürgermeister Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb ung einer Steuer auf Spielappara- te und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 20.12.1991 (Ersetzungssatzung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2007) – Anla- ge 1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Neue Satzung ab 01.07.2007) – Anlage 2 Bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt – Anlage 3
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Spielapparatesteuersatzung 214
1
Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
in der Stadt Darmstadt
Vom 20. Dezember 19911
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.1981 (GVBl. I S.
66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 197), der §§ 1, 2, 3 und 7 des
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.1991 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Darmstadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten
Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie allgemein
zugänglich sind, und, auch nebeneinander,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder
Sachwerte.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind
a) zu § 2 a):
die Zahl der Apparate und
b) zu § 2 b):
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den
unmittelbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie
Eingangsflure, Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge, Erfrischungs- und ähnliche
Nebenräume mit Ausnahme der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu
führenden Treppen.
1 In Kraft getreten am 01.01.1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.11.2001, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 12.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002.
2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten 75,00 €
in Spielhallen 150,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
mit Ausnahme der Apparate nach Ziff. 3
in Gaststätten 20,00 €
in Spielhallen 40,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder
Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand haben 200,00 €
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und
Kalendermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer entsteht im Falle des § 2 a) mit dem Aufstellen der Apparate, im Falle des § 2
b) mit der Eröffnung des Spielbetriebes.
(2) Im Falle des § 2 a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis
zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steuererklärung auf
dem dafür amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die
Stadt zu entrichten.
Spielapparatesteuersatzung 214
3
(3) Im Falle des § 2 b) wird die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid
gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Die festgesetzte Steuer ist in
Vierteljahresbeträgen jeweils im voraus bis zum 15. Tage nach Quartalsbeginn zu entrichten.
(4) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 6 und 7 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung
von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen
einzusehen.
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des
Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.
Dezember 1987 außer Kraft.
(2) Steuerpflichtige, die eine bestimmungsmäßige Nutzung (§ 6 a und b) bereits vor
Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, unterliegen dieser Satzung von dem gleichen
Datum an.
Darmstadt, den 20. Dezember 1991
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Blöcker, Stadtkämmerer
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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 20.12.1991
für den Besteuerungszeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007 (Ersetzungssatzung)
vom 26.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 26.06.2007 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 3 a) erhält folgende Fassung:
a) zu § 2 a):
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
2. § 4 Abs. 1 a) Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder
ein Höchstbetrag für die Zeit vom
01.01.1997 31.12.2001
in Höhe von 153,39 ¬
01.01.2002 30.06.2007
in Höhe von 150,00 ¬ ,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder
ein Höchstbetrag für die Zeit vom
01.01.1997 31.12.2001
in Höhe von 76,69 ¬
01.01.2002 30.06.2007
in Höhe von 75,00 ¬ ,
je Kalendermonat und Gerät.
3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge als Festbeträge.
4. Eingefügt wird folgender § 5:
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung für vergangene
Besteuerungszeiträume
(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem von der Stadt festgesetzten Termin einzureichen.
(2) Wurden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.
(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt vom Steuerschuldner betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden zu §§ 6 und 7.
§ 7 bisheriger Fassung wird § 8 und erhält folgende Fassung:
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach, wird die Steuer geschätzt.
7. § 8 bisheriger Fassung wird § 9 und erhält folgende Fassung:
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
8. § 9 bisheriger Fassung wird zu § 10.
§ 10 bisheriger Fassung wird zu § 11.
Als neuer § 12 wird eingefügt:
§ 12
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Artikel II
Diese Satzung tritt rückwirkend in Kraft und gilt für den Besteuerungszeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2007. Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 20.12.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.11.2001.
Darmstadt, den 26.06.2007
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be- schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007 folgende Satzung erlassen: § 1 Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen (1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue- rungstatbestände. (2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder männlicher Form ge- führt. § 2 Steuergegenstand, Best euerungstatbestände Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (z. B. Personalcomputer, an denen auch Sp iele durchgeführt werden können oder die den Zugang zu Spielen im Internet eröffnen), soweit sie allgemein zugänglich sind, und, auch ne- beneinander, b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer- te. § 3 Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlagen sind a) zu § 2 a): die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu- züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. b) zu § 2 b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit- telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge, Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen. 2 § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt a) zu § 2 a): 1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 150,00 €, in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 75,00 € je Kalendermonat und Gerät. 2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 40,00 €, in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 20,00 € je Kalendermonat und Gerät. 3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 200,00 € je Kalendermonat und Gerät. b) zu § 2 b): 25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen- dermonat. (2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen. (3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Festbeträge. § 5 Verfahren bei der Besteuerung (1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Appara te mit Gewinnmöglichkeit ma- nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. (2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen. 3 (3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen. (4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen- über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. (5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge- winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn- möglichkeit. § 6 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter. § 7 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten, b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt mitzuteilen. § 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwir klichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu- erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldun g nach amtlich vorge- schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich- ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt al s Steuerfestsetzung. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen , wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der An meldung festzusetzen ist. In die- sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl- werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min- destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus- drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. 4 (5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach, wird die Steuer geschätzt. § 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelt en die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. § 11 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, (1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli- che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht- fertigte Steuervorteile erlangt, (2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder (3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er- möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er- langen. Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft. 5 § 13 Überleitungsvorschriften Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden. Darmstadt, den 27.06.2007 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0295
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.05.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00