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0089/2024

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.02.2024

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Anlage 5 Fotodokumentation WSR K

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Ansehen

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

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Ansehen

Anlage 2 Satzung WSR K

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich WSR K

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Ansehen

Anlage 4 Illustration WSR K

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Ansehen

Anlage 3 Begründung WSR K

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation WSR K

2990 Zeichen

Bestandsaufnahme
Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen –
Sachsenring
Fotodokumentation 13. April 2022
Anlage 5

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Werbesatzung K – Sachsenring

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Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung K – Sachsenring

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

2433 Zeichen

/ 2 
 ANLAGE  6 
61  
611/2 Ber  
  
  
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 
22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024  
Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes-
sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli-
cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende 
Beschlussvorlagen betroffen: 
Vorlagen-Nr. 4131/2023 
Vorlagen-Nr. 0082/2024 
Vorlagen-Nr. 0084/2024 
Vorlagen-Nr. 0089/2024 
Vorlagen-Nr. 0090/2024 
Vorlagen-Nr. 0094/2024 
Vorlagen-Nr. 0095/2024 
 
Frage 1: 
RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus-
schüsse/den Rat gegeben werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins-
gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 
Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam 
erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den 
jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen.  
Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor-
gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei 
den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu 
können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat-
zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits 
beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können.

- 2 - 
 
 
Frage 2: 
RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er-
folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage 
gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz-
buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der 
Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab-
hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der 
relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be-
denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.

Anlage 2 Satzung WSR K

24986 Zeichen

Version vom 08.01.2024        Anlage 2 
 
 
SATZUNG  
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Sachsenring 
vom Salierring im Norden bis Karolingerring im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen – Sachsenring 
vom xxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekann tmachung vom 17.November 2023 
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. 
S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard 
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b,  Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da 
aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.  
Der Sachsenring besitzt einen größtenteils parkähnl ichen Charakter und wird somit der 
Typologie der Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivit ät sowie der Aufenthaltsqualität des 
Stadtraums Sachsenring und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch 
die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist entgegen der 
typischen geschlossenen Bebauung entlang der Kölner  durch drei- bis siebengeschossige 
Gebäude in offener Bauweise geprägt, welche sich in unterschiedlichen Teilbereichen deutlich 
in Art und Maß der Bebauung unterscheiden. 
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raume s Sachsenring waren in den letzten 
Jahren primär dem Fahrradverkehr gewidmet. In Zukun ft könnte die Grünanlage 
straßenbegleitend baulich ergänzt werden. Aufgrund der großflächigen Gewerbebauten im 
Nordosten des Sachsenrings wird der Stadtraum bisher größtenteils im südöstlichen Bereich 
durch die kleinteilige gewerbliche Nutzung und die entsprechenden Werbeanlagen dominiert. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und ange bracht, in den öffentlichen Raum zu 
wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zi elsetzungen zur Stadtgestaltung folgen 
und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das 
Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige  Gebäudefassade mit ihren 
Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.

Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt  des Standortes für Handel, 
Dienstleistungen, Kultur und Bildungseinrichtungen.  Die einheitlichen Grundsätze der 
Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch 
Werbeanlagen ausgelöst werden kann, Werbeanlagen un d stellen durch einheitliche 
Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit der Gewerbetreibenden untereinander her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanla gen sowie die gestalterischen 
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. 
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewer be in angemessenem und 
ausreichendem Maße zu werden soll im Bereich der Sa tzung unterstützt werden und sowohl 
einen Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleic hheit untereinander herstellen. Diese 
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges 
und dem Ort Stadtbild abgewogen. Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern 
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vo rgabe zu bewerten. Die 
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden 
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbil d und der Örtlichkeit angemessenen und 
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Sachsenrings, sie 
betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebi et wird durch die 
folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Sachsenring 1 – 91, Salierring 1 und 
2, Waisenhausgasse 58, 66, 67, 70, Pantaleonswall 4 , Am Trutzenberg 50, 
Kartäuserwall 40 und 62a, Brunostraße 17, Karolinge rring 38/40, 
Kleingedankstraße 2, Lothringerstr. 49 (Pauluskirch e), Vorgebirgsstr. 1, 1a, 1b 
und 1c. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügte n Plan (siehe ANLAGE - 
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die  Geltungsbereiche der 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den Nummern 66437/02, 6642 Na 2/03 
(66438/03), 664382/02, 6642 Na 2/04 (66438/04-1), 6642 Na 2/04 (66438/04-2), 
6642 Na/02 (66439/02), 6642 Nc 2/02 (66434/02) und 67433/05 berührt. 
 
§ 2 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen  und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO N RW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzr äumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einsch ließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen.

(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschrift en des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlic hen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmunge n, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf  öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfall s die Bestimmungen der 
rechtswirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 6643 7/02, 6642 Na 2/03 
(66438/03), 664382/02, 6642 Na 2/04 (66438/04-1), 6 642 Na 2/04 (66438/04-2), 
6642 Na/02 (66439/02), 6642 Nc 2/02 (66434/02) und 67433/05 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie 
für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs-
zuführungen. 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und 
unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in 
der Regel waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels 
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder 
von reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder 
eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als 
Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das 
Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma 
begriffen. 
6. Spiegel:    
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.

8. Sammelhinweis 
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von 
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem 
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen. 
 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, 
Friese sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege 
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem 
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und 
Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren 
(z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil 
einer Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an 
die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei 
Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von 
Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. 
 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und 
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen 
umschließende Rechteck. 
 
§ 4 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,

Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden,  in Gebäuden - sofern 
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehr sraum hinein wirken - und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absa tz 2 genannten 
Werbeanlagen erforderlich. 
 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für 
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch 
nur bis zum Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht 
oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), 
soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage 
verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufi g geschützten Denkmälern 
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäle r im Lande NRW 
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaul ichen Kontext entsprechend 
an- zuordnen und zu gestalten. 
 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Än derung von Werbeanlagen ist 
auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht 
zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form un d Gestaltung aufeinander 
und auf das Gebäude abgestimmt werden. 
 
 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein  ruhiges und geordnetes 
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde 
Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die opti sch wahrnehmbare 
Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmswe ise zugelassen sind die 
sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzun gsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet werden. 
 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecke n oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an- 
zubringen.

(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf B odenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz- 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder 
Rückfassaden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Gelände rn, Antennen und 
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Bet riebsräume funktionslos ge- 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungs teile und sichtbarer Bestandteile 
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eine s Zeitraums von 4 Wochen 
nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entf ernen. Die sie tragenden 
Gebäude- teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffn ungen dürfen nicht 
verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von 
Architekturelementen ist zu vermeiden. 
 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, 
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergle ichbaren Projektionen ist 
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung vo n 1,00 m im Lichten zur 
Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche 
ausmachen. 
 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das  Schaufenster 
verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. 
 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
  
             
a = max. Länge der Werbung 
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
a+b = Gebäudebreite 
 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen

2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren.  Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbe anlage bzw. die Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe vo n 2500-4000 Kelvin 
beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben,  Schriftzüge oder 
Anlagen sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleucht punkte sind nicht 
zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuc htete Anlagen auch 
aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelaus fällen sind 
unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht od er waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von  Werbeanlagen oder 
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßens eitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Hö he der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungsl inie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthö he von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,0 0 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgren zen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Werb eanlagen 
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist 
unzulässig.

4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbean lagen in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf  insgesamt 61.8 % der 
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite 
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite 
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am wei testen entfernt liegenden 
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. 
 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m n icht überschreiten. 
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörpe rlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in  Schreibschrift sowie 
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des 
Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. 
 
§ 9 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des  räumlichen 
Geltungsbereiches im Bereich der Fußgängerzone – ausgeschlossen Sachsenring, 
ungerade Hausnummern 67–99 – dieser Satzung zulässig. 
 
(2) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fa ssaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf  Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungsl inie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindes thöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken und Grundstücksg renzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe e iner auf derselben 
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. 
 
(3) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untere inander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten.

(4) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
 
(5) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(6) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv t ragenden Bauteilen einer 
Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassa de anzubringen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
 
(7) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
 
(8) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
 
(9) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Ano rdnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Be i mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
(10) Für den Bereich Sachsenring, ungerade Hausnummern 6 7-99 sind lediglich 
freistehende Sammelhinweise für die an der Stätte d er Leistung befindlichen 
Gewerbeanlagen in einer max. Höhe von 3,50 m und ei ner max. Breite von 1,00 m 
bei Gestaltung in einem einheitlichen Muster zuläss ig. Die allgemeinen 
Anforderungen für Werbeanlagen an Gebäuden nach § 6  dieser Satzung gelten 
sinngemäß auch für die Sammelhinweisanlagen. 
 
§ 10 
Signets an Gebäuden 
 
Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone nach § 9 Abs. 1 dieser 
Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsberei ches dieser Satzung nicht 
zulässig. 
 
§ 11 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen  nicht beklebt, versiegelt, 
verdeckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werde n. Das Bekleben von 
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien 
im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist a usnahmsweise nur dann 
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüs tungen keine Werbeanlagen 
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhande n sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoc h nur maximal 20% der

Schaufensterflächen bedecken. 
 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche  des Vordaches ist nur 
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 
10% der Vordachfläche betragen. 
 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Ge werbeeinheiten über die 
gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleis tet ist. Flächig 
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind 
unzulässig. 
 
§ 12 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des rä umlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind Werbeanlagen nicht zulässig. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hi nterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Post er, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm) im Rahmen eines bestehenden 
Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen 
Personennahverkehrs ausnahmsweise wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist 
eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.  
 
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satz ung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgr und einer atypischen 
Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in 
den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn dies e nicht gegen den Sinn der 
Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen  
1. die  städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die  deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die  klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen

§ 14 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 
1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt 
oder ändert oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz  3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage 1 Geltungsbereich WSR K

385 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen 
Sachsenring
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 4 Illustration WSR K

8729 Zeichen

ANLAGE 4Version vom 18.01.2024
 
WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung K Sachsenring          
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung  1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
Seite 1 von 4

Seite 2 von 4
min. 0,05 m
max. 0,25 m 
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches  lediglich im Bereich der 
Fußgängerzone - ausgeschlossen Sachsenring, ungerade 
Hausnummern 
69-99 - dieser Satzung zulässig.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
Sachsenring

Seite 3 von 4
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien 
im
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Ges
imse oder
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine
Gesimse oder Brüstungen 
vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone 
nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung sind innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max. 
20 %
    
max. 
1,00 m 
E
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
(6)
(7)
(8)
(9)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. E ine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht z
ulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ
-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem 
Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind 
diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Für den Bereich 
Sachsenring, ungerade 
Hausnummern 67-99 
sind lediglich freistehende Sammelhinweise für die an der 
Stätte der Leistung befindlichen Gewerbeanlagen in einer 
max. Höhe von 3,50 m 
und einer max. Breite von 1,00 m bei 
Gestaltung in einem einheitlichen Muster zulässig. Die 
allgemeinen Anforderungen für Werbeanlagen 
an Gebäuden 
nach § 6 dieser 
Satzung gelten sinngemäß auch für die 
Sammelhinweisanlagen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m 
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
(10)
Breite max. 1,00 m 
Höhe 
max. 
3,50 m

Seite 4 von 4
(2)
(3)
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur 
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden is
t. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern 
und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der  Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 
80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
min. 
3,50 m 
max. 
10 %
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1)
(2)
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind 
Werbeanlagen nicht zulässig.
Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hinterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe 
der Werbefläche 175,5cm x 118cm) im Rahmen eines 
bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an 
Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt 
zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion 
integrierte Werbetafel zulässig.

Anlage 3 Begründung WSR K

24348 Zeichen

Werbesatzung Sachsenring 
Version vom 08.01.2024        Anlage 3 
 
 
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Sachsenring 
vom Salierring im Norden bis Karolingerring im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen – Sachsenring 
vom xxx  
 
 
1. Bedeutung des Sachsenrings 
 
1.1 Geschichte des Sachsenrings 
Das unbebaute Gebiet des heutigen Sachsenrings vor der mittelalterlichen 
Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als 
Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt  umgeben sollte. Als Vorbild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, 
weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt 
wurde.  
Der Sachsenring ist mit rd. 1.700 Metern der längste Abschnitt der Kölner Ringe und erschließt 
sich von der Eifelstraße bis zur Brunostraße. Noch heute bestehen mit einem 90 Meter langen 
Mauerstück mit Wehrtürmen und der Ulrepforte Überre ste der historischen Stadtmauer. Im 
Jahr 1884 legte Adolf Kowallek eine großzügige Grün anlage mit 2,5 Hektar an, welche auch 
heute noch den Stadtraum prägt. 
Ab 1885 veräußerte die Stadt Köln die Grundstücke a m Sachsenring unter der Bedingung, 
dass die Häuser von mindestens drei Seiten freistehen sollen. Wie auch beim Kaiser-Wilhelm-
Ring waren zum Straßenraum Vorgärten vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass eine Vielzahl 
von Großvillen von meist Industriellen und Bankiers  errichtet wurde und ein Villenviertel 
entstand.  
Ab 1930 wurden die Großvillen zugunsten von Mehrfam ilienhäusern niedergelegt, bevor im 
Zuge des Zweiten Weltkrieges auch die Bebauung des Sachsenrings durch Bombardierungen 
weitestgehend zerstört wurde. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
Der Sachsenring befindet sich östlich des Volksgart ens und stellt die Schnittstelle zwischen 
der Kölner Altstadt zu den südwestlichen Stadtteile n dar. Die wesentlichen angrenzenden

Werbesatzung Sachsenring 
Stadtviertel sind die kleinräumlichen, im Mittelalt er entstandene Severinsviertel und das 
Pantaleonsviertel innerhalb der Ringe und das Volks garten-Viertel sowie die Südstadtviertel 
in der Neustadt. Der Sachsenring liegt zwischen dem Salierring und dem Karolingerring.  
 
2. Heutige Situation des Sachsenrings 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
Die Bebauung im Bereich des Sachsenrings unterscheidet sich durch seine offene Bebauung 
von der typischen geschlossenen Blockstruktur entlang der Kölner Ringe.  
Vielmehr prägen die unterschiedlichen Teilbereiche durch Art und Maß der Bebauung das 
Erscheinungsbild in diesem Ringbereich.  
So dominieren moderne Gewerbe- und Schulbauten (auß erhalb des Geltungsbereichs) mit 
zwei bis sieben Geschossen das Stadtbild im Nordwes ten zur Ulrepforte. Der Südosten wird 
hingegen von drei bis vier geschossige Wohn- bzw. B ürohäuser bestimmt. Vereinzelt sind 
auch Gewerbebauten mit einer fünf bis sechs Geschos sigkeit oder Stadtvillen als Relikt der 
Vergangenheit vorzufinden. 
Den Auftakt vom Sachsenring zum Karolingerring bild et ein siebengeschossiges Gebäude, 
welches durch den gegenüberliegenden Hochpunkt mit 13 Geschossen ergänzt wird. 
Aufgrund der vergleichsweisen niedrigeren Bebauung sowie der offenen Bauweise in 
Verbindung mit der großen Grünfläche im Zentrum, we ist der Sachsenring vor allem entlang 
der nördlichen Grenze eine geringe Masse an Urbanität auf.  
Neben den historischen Überresten der Kölner Stadtm auer im Bereich der Grünanlage 
befindet sich an der Vorgebirgstraße/Lothringer Str aße die Pfarrkirche St. Paul. Die wurde 
1908 eingeweiht und im Neugotischem Stil errichtet.  
Darüber hinaus wendet sich die Bebauung des Humboldt-Gymnasiums und der Berufsschule 
vom Kartäuserwall ab, wodurch keine Adressbildung in Richtung des Sachsenrings erfolgt. 
Die Überreste der ehemaligen Wallanlage entlang des  Kartäuserwalls werden heute von 
Karnevalsgesellschaften genutzt. Die Prinzengarde h at ihren Sitz im nördlichen Teil der 
Stadtmauer, die Blauen Funken im südlichen Sachsenturm, welcher aktuell erweitert wird, und 
die Roten Funken in der Ulrepforte. 
Neben dem Humboldt-Gymnasium stellen im Süden das I nstitut français Köln sowie die 
International Business School (CBS) oder die Theate rakademie Köln weitere 
Bildungseinrichtungen dar.  
Aufgrund der starken Bombardierung im Zuge des Zwei ten Weltkrieges befinden sich neben 
den mittelalterlichen Überresten nur eine geringe A nzahl an Gebäuden, welche dem 
Denkmalschutz unterliegen. Zu dem denkmalwerten Geb äuden gehören Pantaleonswall 4, 
Kartäuserwall 30 sowie 40 und der Sachsenring 8, 30, 42, 77,.79 und 91.  
Die durch Adolf Kowallek angelegte Grünanlage Sachs enring sowie die alleeförmige 
Grünverbindung von der parkartigen Gestaltung des S achsenringes zum Volksgarten im 
Bereich des Kreuzungspunkts Sachsenring/Kleingedank straße/Vorgebirgstraße/Lothringer 
Straße wurden als erhaltenswerte Platzräume in die Denkmalliste aufgenommen. Insofern 
zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmallis te aufgenommen werden, unterliegen 
diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 
Der Verkehr am Sachsenring wird westlich an der Grü nfläche vorbeigeführt. Parallel zum 
straßenbegleitenden Gehweg verläuft ein teilweise asphaltierter Fußweg auf dem Grünstreifen 
im Norden. Im Süden verlaufen die Gleise der Straßenbahn.

Werbesatzung Sachsenring 
 
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse  
Der Sachsenring kann in zwei Bereiche bezüglich der Nutzung unterteilt werden. Im südlichen 
Bereich befinden sich eher großflächige Büronutzung en. Der nördliche Bereich ist hingegen 
durch vorwiegend kleinteilige Büros, Praxen und Woh nen bestimmt. Eine nutzungsgeprägte 
Erdgeschosszone, beispielsweise durch Gastronomie, ist am Sachsenring nicht vorhanden. 
 
2.3 Nutzung des Ringabschnitts 
Der Sachsenring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche. Außerdem 
stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen den angrenzenden Stadtteilen dar. Die 
Grünfläche selbst verfügt über eine geringe Verweil- oder Naherholungsqualität. Gegenwärtig 
ist der Grünraum auf eine rein dekorative Rolle beschränkt. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
Für den Bereich entlang des Sachsenrings bestehen m it den Bebauungspläne Nummern 
66437/02, 6642 Na 2/03 (66438/03), 664382/02, 6642 Na 2/04 (66438/04-1), 6642 Na 2/04 
(66438/04-2), 6642 Na/02 (66439/02), 6642 Nc 2/02 ( 66434/02) und 67433/05 
planungsrechtliche Vorgaben zur baulichen Art der Nutzung.  
Die verbindlichen Bebauungspläne legen für die angr enzenden Blöcke die Nutzungsart 
„Kerngebiete“ (MK), ein „Gemischtes Gebiet“ (heute: MI) sowie ein „Besonderes Wohngebiet“ 
(WB) fest. 
Die Gebietskategorien entsprechen der vorhandenen heterogenen Art der baulichen Nutzung, 
wobei für die kleinmaßstäbliche Bebauung im Nordosten kein rechtskräftiger Bebauungsplan 
wirksam ist. 
  
3.2 Innere Grünfläche 
Der Sachsenring wird aufgrund seiner geringen Verwe il- oder Nahfunktion als ein Stadtraum 
mit geringer Aufenthaltsqualität wahrgenommen. Bis auf das Stadtmobiliar „Langer Tisch“, 
welcher von zwei Künstlern im Jahr 2017 errichtet w urde und auch gegenwärtig noch als 
Treffpunkt fungiert, ist die Grünfläche primär auf seine dekorative Rolle beschränkt.  
Die Plastik „Diana mit springender Antilope“ des Bildhauers Fritz Behn wurde 1916 aus Bronze 
angelegt. Nachdem Sie zuvor am Rheinpark und am The odor-Heuss-Ring aufgestellt wurde, 
befindet sich sich mittlerweile am Sachsenring im Einmündungsbereich der Eifelstraße. 
Aufgrund der horizontal verlaufenden Stadtbahntrasse ist zudem die Fußverbindung in Nord-
Süd-Richtung trotz der guten räumlichen Lage im Sta dtgebiet auf die Kreuzungsbereiche 
beschränkt. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der 
Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung be deutsames Projekt und schlägt für den 
Sachsenring im Bereich der historischen Ulrepforte eine straßenbegleitende 
nutzungsgemischte Bebauung oder ein hochwertig architektonisches Ensemble vor, wodurch 
die Ulrepforte näher den historischen Kontext der Stadtmauer rücken könnte 
Im Mai 2022 beschloss der Rat der Stadt Köln den Sa tzungsbeschluss zum Bebauungsplan

Werbesatzung Sachsenring 
Nr. 664382/02, welcher für das Gebiet im Bereich Blaue-Funken-Weg einen Erweiterungsbau 
angrenzend an den Sachsenturm vorsieht. 
Im Zuge des Radverkehrskonzepts Innenstadt wurden a uf den Sachsenring die Ausweisung 
von Radfahrtstreifen umgesetzt, die Umwandlung des Kartäuserwall in eine Fahrradstraße 
befindet sich noch in Umsetzung. 
 
 
3.4 Planungswerkstatt/ Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte P lanungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu e iner praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gest altungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:  
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt  
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Sachsenring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. 
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, 
ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische 
Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den 
unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine ei nheitliche gestalterische Handschrift 
verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintri ttsorte und Visitenkarten zu betrachtenden 
Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und 
zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittel bare Einflussgeber auf das 
architektonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret 
formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Gr undlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetz ung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die ge stalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuc h die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Au fmerksamkeit für die beworbene 
3 
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Werbesatzung Sachsenring 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlich en Belangen der Werbe- und 
Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wa hrnehmbaren Ordnung auch die 
Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 
der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelh andels-, Gastronomie- und 
Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoc h aufgrund der Fokussierung auf den 
kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Auf merksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritt e sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzun g hat jeder Geschäftstreibende die 
Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutr eten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Sachsenring eine gestalterische Aufwertung und Ordn ung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Sachsenring 
 
Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die 
Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbe anlagen den Ort dominieren sollen, ist 
eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den A llgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.  
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kom munikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unters chiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, d ie Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtrau ms verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbe anlagen müssen nach den 
unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen u nd landschaftlichen Charakteristika eines 
Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welch e Werbeanlagen platziert werden 
können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibend en einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen.

Werbesatzung Sachsenring 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oft mals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich a ngebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei  dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisi erung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerh aft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen U mfeld Priorität gegenüber 
Werbeanlagen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, d ass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf  die jeweilige Örtlichkeit ein 
Interessenausgleich geschaffen wird zwischen dem Be dürfnis zu Werben und einem 
geordneten Ortsbild. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von ef fekthaschenden Blink- und 
Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanlagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedli cher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des G ebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.  
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient e benfalls der Vereinheitlichung sowohl 
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerb sbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zur ückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fenst erfläche zurückgesetzt werden, 
ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine gro ße Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in d en (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt . Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und fla ckernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen di ent der Konzentration auf 
wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die s ich dem Betrachtenden unmittelbar 
zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Kon kurrenzkampf, sich gegenüber 
Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen g eworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungs orten („Werbezonen"), die im 
besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt e s sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Beg renzung des Raumes zu 
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der We rbeanlage durch das Gebäude.

Werbesatzung Sachsenring 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werb eanlagen, deren 
Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen  Schnitt" als allgemein anerkannter 
Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von  6,25 m orientiert sich am Fassadenraster 
von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebä uden mit längerer Fassadenabwicklung 
der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Sch ilder und/oder Anlagen im Sinne des 
Goldenen Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich kons truktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines  rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wah rnehmbarkeit der Fassade 
gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen ansta tt diese beliebig in ihrem 
Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrl osung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausg elöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewäh rleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebau liche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser S atzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer wer blichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Ab stimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand 
voneinander verteilen. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheit en, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits fü r die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hi nein, ist eine Begrenzung auf die 
Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. 
Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die 
Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen  stärker eingeschränkt. Dies ist 
notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlag e zu schützen, aber auch um die 
Beeinträchtigung des Naturraums durch Lichtverschmu tzung zu mindern. Gleiches gilt für 
Signets. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der  die von hoher Aufenthaltsqualität 
geprägte Grünfläche umgebende Bebauung fordert inso weit besondere gestalterische 
Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von 
Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in ang emessenem Maße berücksichtigt 
werden.

Werbesatzung Sachsenring 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade erg eben, sich ihr unterordnen und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann mög lich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atyp ischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plä tzen und Freiflächen bestimmt ist, die 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadenglieder ung, die klare Ablesbarkeit des 
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträc htigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung de s Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Beschlussvorlage Rat

5410 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0089/2024 
Freigabedatum 
20.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: 
hier Sachsenring 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen - Sachsenring  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Sachsenring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num-
mer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung 
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Sat-
zung. 
 
Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver-
halt bedarf daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri-
schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter-
disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, 
Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan-
lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Sachsenring unterliegt 
der Typologie 3 - Grünanlage. 
 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
Hinweis 
Die Werbesatzung K – Sachsenring, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ringstra-
ßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die bereits in 
2023 beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirksam.

3 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Befangenheitsplan K - Sachsenring 
Anlage 2 Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen – Sachsenring 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung K der Kölner Ringstraßen – Sachsenring 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung K der Kölner Ringe 
Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es 
dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (4)

29.02.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0089/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.02.2024
Erstellt
05.01.2024 13:09