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V/0412/2014

Neufassung der Zuständigkeitsordnung, Satzungen zur Änderung der Betriebssatzungen der citeq, der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster und von Münster Marketing

Vorlagen 17.06.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2014, TOP 9

V-0412-2014-Anlage-2_Satzung-citeq

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0412-2014-Anlage-3_Satzung-AWM

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Ansehen

V-0412-2014-Anlage-4_Satzung-MM

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Ansehen

V-0412-2014-Anlage-1_Zustaendigkeitsordnung_neu

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Ansehen

V-0412-2014-Anlage-2_Satzung-citeq

12539 Zeichen

Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für die „citeq“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nord rhein-Westfalen (EigVO) in der  Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am 
______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für 
die „Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: 
 
Artikel I 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
 
§ 3 
Betriebsleitung 
 
(1) Zur Leitung der citeq wird ein/e Betr iebsleiter/in oder werden mehrere Be-
triebsleiter/innen vom Rat der Stadt Münster bestellt. Sind mehrere Betriebslei-
ter/innen bestellt, ist in einer Dienstanw eisung die Geschäftsverteilung festzu-
legen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entschei-
det der/die für die citeq zuständige Beigeordnete. 
 
(2) Die citeq wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch 
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas ande-
res bestimmt ist. Der Betriebsleitung ob liegt insbesondere die laufende Be-
triebsführung. Dazu gehören alle Maß nahmen, die zur Aufrechterhaltung des 
Betriebes laufend notwendig sind, ins besondere Einsatz des Personals, An-
ordnung der notwendigen Instandhaltungsar beiten und der laufenden Syste-
merweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilf s- und Betriebsstoffen sowie In-
vestitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen. 
 
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der citeq verantwortlich. 
 
 
Artikel II 
§ 4 erhält folgende Fassung: 
 
§ 4 
Betriebsausschuss 
 
(1) Der Rat der Stadt Münster bildet ein en Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben 
gemäß § 114 Abs. 2 GO NRW für mehrere Eigenbetri ebe und eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Be-
triebsausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster beru-
fen werden. 
Anlage 2

(2) Entsprechend den Regelun gen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die 
gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbet riebsähnlichen Einrichtung citeq 
der Stadt Münster (Genehmigung und Be kanntmachung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Münster Nr. 6 vom 10.2.2001 und Nr. 12 vom 24.3.2001), hat 
der Zentralausschuss das Recht, zwei se iner Mitglieder zu den Sitzungen des 
Betriebsausschusses mit beratender Stimme zu entsenden. 
 
(3) Der Betriebsausschuss ent scheidet in den A ngelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Ei genbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses 
(hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vo m Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. 
Insbesondere ist für fol gende Angelegenheit en die Zustimmung des Betriebs-
ausschusses erforderlich: 
 
a) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL 
bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
 
b) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von 
sonstigen Aufträgen für Planungen, Unte rsuchungen und Gutachten mit ei-
nem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
 
c) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, we nn der Wert im Einzelfalle den Be-
trag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht erreicht. 
 
(4) Unterhalb der in Absatz 3 genannten Mi ndestgrenzen entscheidet die Betriebs-
leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet der Haupt- und Fi-
nanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit 
der Hauptsatzung der Stadt Münster. 
 
(5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat oder 
Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden sind. 
 
(6) Er entscheidet in den A ngelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates 
unterliegen, falls die Angelegenheit kei nen Aufschub duldet. In Fällen äußers-
ter Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit 
dem / der Vorsitzenden des Betriebsaussc husses bzw. seinem / r Stellvertre-
ter / in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. 
 
(7) In Angelegenheiten, die der Beschl ussfassung des Betriebsausschusses un-
terliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der 
Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin im Einvernehmen mit einem Mit-
glied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.

Artikel III 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
 
§ 6 
Oberbürgermeister / in 
 
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbür-
germeister / die Oberbürgermeisterin der  Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form 
von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen. 
 
(2) Die für die citeq bis zum 31.12.2000 geltenden Dienst- und Geschäftsanwei-
sungen sowie Dienstvereinbar ungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt für 
die citeq verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen 
enthält oder der Oberbürgermeister / di e Oberbürgermeisterin keine abwei-
chenden Regelungen erlässt. 
 
(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind  von der Betriebsleitung zu unter-
zeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind 
von dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin zu unterzeichnen. Die 
jeweils erforderlichen Mitzeichnungen rich ten sich nach den verwaltungsinter-
nen Vorschriften der Stadt Münster. 
 
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßen Ermessen die 
Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht über-
nehmen zu können, und führt ein Hin weis auf entgegenstehende Bedenken 
der Betriebsleitung nicht zu einer Änder ung der Weisung, so hat sie sich an 
den Betriebsausschuss zu wenden. Wird  keine Übereinstimmung zwischen 
dem Betriebsausschuss und dem Oberbür germeister / der Oberbürgermeiste-
rin erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbei-
zuführen. 
 
 
Artikel IV 
§ 7 erhält folgende Fassung: 
 
§ 7 
Informationspflichten 
 
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, den/die Kämmerer/in und 
den/die für die citeq zust ändigen Beigeordnete/n vier teljährlich über die Ent-
wicklung der Erträge und Aufw endungen und über die Einhaltung des Erfolgs-
plans sowie über die Abwicklung des Inve stitionsplans schriftlich zu unterrich-
ten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konz ernberichtswesens hinsichtlich In-
halt, Form und Frist der Berichte sind zu  beachten. Planabweichungen sind 
von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern.

(2) Die Betriebsleitung hat den/die Kämmer/ er/in oder den/der sonst für das Fi-
nanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des 
Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlu sses, die Zwischenberichte, die Er-
gebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und 
ihm/ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm/ihr ferner auf 
Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
(3) Die Betriebsleitung hat 
 
a) den Oberbürgermeister / die Oberbür germeisterin in wichtige Angelegen-
heiten der citeq rechtzeitig zu unterri chten und ihm/ihr auf Verlangen Aus-
kunft zu erteilen und  
b) den/die für die citeq zuständige/n Be igeordnete/n laufen d über alle we-
sentlichen Angelegenheiten der citeq zu unterrichten und ihm/ihr auf Ver-
langen Auskunft zu erteilen. 
 
 
Artikel V 
§ 8 erhält folgende Fassung: 
 
§ 8 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Der Oberbürgermeister / die Oberbürge rmeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der 
Dienstkräfte der citeq. 
 
(2) Angestellte und Arbeiter/innen wer den durch den Oberbürgermeister / die 
Oberbürgermeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung einge-
stellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine 
Dienstanweisung. 
 
(3) Die bei der citeq beschäftigten Beamt en/innen werden in dem  Stellenplan der 
Stadt Münster geführt und in der Stelle nübersicht der citeq nachrichtlich ange-
geben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalkosten werden durch die 
Einrichtung erstattet. 
 
(4) Die Beteiligung des Personalrates ri chtet sich nach den jeweils geltenden 
Bestimmungen des Landespersonalvertret ungsgesetzes. Die Einrichtung bil-
det keine selbständige Dienststelle im  Sinne des Landespersonalvertretungs-
gesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat Allgemei-
ne Verwaltung der Stadtverwaltung Münster vertreten.

Artikel VI 
§ 9 erhält folgende Fassung: 
 
§ 9 
Vertretung 
 
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der citeq, die 
ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses 
unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der citeq vertritt der / die Ober-
bürgermeister / in bzw. der für die citeq zuständige Beigeordnete die Stadt 
Münster. 
 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter  dem Namen "Stadt Münster Der Ober-
bürgermeister citeq". Die Betriebsle itung unterzeichn et ohne Angabe eines 
Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unter-
liegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Au ftrag". In den Angelegenheiten, die der 
Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit 
der Vertretung beauftragt wird, ist unter  Angabe des Vertretungsverhältnisses 
zu unterzeichnen. 
 
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigt en und der Beauftragten sowie der Umfang 
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der 
Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. 
 
 
Artikel VII 
§ 13 erhält folgende Fassung: 
 
§ 13 
Wirtschaftsplan, Finanzplan 
 
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt-
schaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirt-
schaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanz-
plan sowie der Stellenübersicht. Als mittelf ristige Finanzplanung ist eine fünf-
jährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die 
Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelf ristiger Finanzplanung gelten die ge-
setzlichen Vorschriften. Vorgaben des Ko nzernberichtswesens hinsichtlich In-
halt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. 
 
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zu-
sammenhängen, sind gegenseitig deckungsf ähig. Mehrausgaben für Einzel-
vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan 
und mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Be-
triebsausschusses.

Artikel VIII 
§ 15 erhält folgende Fassung: 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht 
 
Der Jahresabschluss, der Lageb ericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf 
von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel-
len. Der/die Kämmer/er/in oder der/die für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig 
zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufste llung hat eine Prüfung unter umfassender Be-
achtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Absatz 2 GO 
NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrech ts der Stadt Münster gegenüber dem 
Gemeindeprüfungsamt der Bezi rksregierung für die Auswah l des Wirtschaftsprüfers 
oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nac h § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt 
durch die das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR).  
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und di e Erfolgsübersicht sind zusammen mit 
dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin, dem 
Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzul egen. Die Zuständigkeiten des AWR wer-
den darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des 
Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das AWR und das 
Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. 
 
 
Artikel IX 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster 
Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

3668 Zeichen

V/0412/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der "citeq" 
3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
4. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung von "Münster Marketing" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.07.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ (Anla ge 2) 
wird beschlossen. 
 
3. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster“ (Anlage 3) wird beschlossen. 
 
4. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ 
(Anlage 4) wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Rates am 12.06.2014 ist beschlossen worden.  
 
„I. Folgende Ausschüsse und Gremien werden gebildet: 
 
1. Haupt- und Finanzausschuss 
2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement 
3. Rechnungsprüfungsausschuss 
4. Ausschuss für Gleichstellung 
5. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
6. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 
7. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0412/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492-3300 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.06.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0412/2014 
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförde-
rung  
9. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 
10. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen  
11. Kulturausschuss 
12. Sportausschuss 
13. Vergabeausschuss 
14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWM) 
15. Betriebsausschuss der citeq 
16. Betriebsausschuss Münster Marketing 
17. Beschwerdekommission 
18. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.“ 
 
Aufgrund der teilweise neuen Ausschüsse und Ausschussbezeichnungen ist eine Anpa ssung der 
bisherigen Zuständigkeiten erforderlich. Mit der beigefügten Neufassung werden die Zuständigke i-
ten den Ausschüssen -soweit notwendig- neu zugeordnet. Änderungen sind durch Streichungen 
und Unterstreichungen kenntlich gemacht. Inhaltlich textliche Änderungen, die aus Sicht der Ve r-
waltung zur Klarstellung der Ausschusszuständigkeiten erforderlich sind, sind darüber hinaus in 
kursiv dargestellt. 
 
 
zu 2. bis 4. 
 
Die Größe der Betriebsausschüsse ist in der jeweiligen Betriebssatzung geregelt. In Umsetzung 
des Ratsbeschlusses vom 12.06.2014 ist eine Änderung der Betriebssatzungen erforderlich. Ne-
ben der Größe der Betriebsausschüsse sind redaktionelle Anpassungen der Begrifflichkeiten 
Werkleitung - Betriebsleitung, Werkleiter/in - Betriebsleiter/in und Werksausschuss - 
Betriebsausschuss vorgenommen worden. 
 
Darüber hinaus ist in der Satzung für die AWM der § 8 Abs. 2 hinsichtlich der Entgeltgruppe an die 
bestehenden tarifvertraglichen Bestimmungen und in allen Satzungen die Bezeichnung städtischer 
Ämter den aktuellen Bezeichnungen angepasst worden (§ 13 bei der Betriebssatzung für Münster 
Marketing, § 14 bei der Betriebssatzung der AWM, § 15 bei der Betriebssatzung für die citeq). 
 
Die Änderungen sind durch Unterstreichung hervorgehoben. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
1) Neufassung 
2) Betriebssatzung citeq 
3) Betriebssatzung awm 
4) Betriebssatzung MM

V-0412-2014-Anlage-3_Satzung-AWM

11043 Zeichen

Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei-
genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der  Fassung 
der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV.  NRW S. 644), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ 
folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Ab-
fallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: 
Artikel I 
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Betriebsleitung 
(1) Zur Leitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster wird eine Betriebsleiterin bzw. 
ein Betriebsleiter bestellt. 
(2) Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster we rden von der Betriebsleitung selb-
ständig geleitet, soweit ni cht durch Gemeindeordnung,  Eigenbetriebsverord-
nung oder diese Satzung etwas anderes best immt ist. Der Betriebsleitung ob-
liegt insbesondere die laufende  Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnah-
men, die zur Aufrechterhaltung des Betr iebes laufend notwendig sind, insbe-
sondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungs-
arbeiten und der lauf enden Systemerweiterungen,  Beschaffung von Roh-, 
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Invest itionsgütern des laufenden Bedarfs und 
Abschluss von Werkverträgen. 
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster verantwortlich. 
Artikel II 
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Betriebsausschuss 
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 
GO NRW i. V. m. der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden. 
(2) Der Betriebsausschuss überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
die Tätigkeit der Betriebsleitung. 
Anlage 3

(3) Der Betriebsausschuss entsc heidet in den Angelegenheit en, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung über tragen sind unter 
Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrele-
vanten Angelegenheiten im Rahm en der Ansätze des vom Rat beschlossenen 
Wirtschaftsplanes. Insbes ondere ist für folgende  Angelegenheiten die Zustim-
mung des Betriebsausschusses erforderlich: 
a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei-
genbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 €, 
b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils 
zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, 
c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 
€ bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt-  und Finanzausschuss oder der 
Rat zuständig ist, 
d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen 
Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines  bestehenden Vorkaufsrechtes) 
sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € 
p.a., 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leis-
tungen, wenn der Wert im  Einzelfalle den Betrag von 75.000 € übersteigt, 
f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 
75.000 €. 
 
(4) Unterhalb der in Abs. 3 genannten Mindestgrenzen ent scheidet die Betriebs-
leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen  entscheidet der Haupt- und 
Finanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung 
mit der Hauptsatzung der Stadt  Münster. Der Rat entscheidet darüber hinaus 
in jedem Fall, der Auswir kungen auf die Gebührengest altung hat und über die 
Übernahme neuer Aufgaben und Serviceleistungen. 
 
(5) Der Betriebsausschuss berät  die Angelegenheiten vor,  die vom Rat zu ent-
scheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten,  die der Beschlussfas-
sung des Rates unterliegen, falls die A ngelegenheit keinen Aufschub duldet. In 
Fällen äußerster Dringlichk eit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbür-
germeister mit der / dem Vorsitzenden de s Betriebsausschusses bzw. seiner/m 
Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entspre-
chend. 
 
(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussf assung des Betriebsausschusses unter-
liegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen  Aufschub duldet, die Ober-
bürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einem Mit-
glied des Betriebsausschusses. 
§ 60 Abs. 2 GO NRW gilt entsprechend. 
 
Artikel III 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
§ 6 
Oberbürgermeister/in

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung können die / der 
Oberbürgermeister / in bz w. die / der zuständige  Beigeordnete der Betriebslei-
tung Weisungen erteilen. 
 
(2) Die für das Amt für Stadtreinigung und Ab fallwirtschaft bis zum 31.12.1995 gel-
tenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie  Dienstvereinbarungen sind 
für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster weiterhin verbindlic h, solange diese 
Satzung keine abweichenden Regelungen ent hält oder die / der Oberbürger-
meister / in keine abweichenden Regelungen erlässt. 
 
(3) Die Betriebsleitung hat der / den Oberbürge rmeister / in bzw. die / den zustän-
dige / n Beigeordnete / n in  wichtigen Angelegenheiten  der Abfallwirtschaftsbe-
triebe Münster rechtzeiti g sowie die / den zuständige  / n Beigeordnete / n lau-
fend über alle wesentlichen  Angelegenheiten zu unte rrichten und ihnen auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet für den Betriebs-
ausschuss, für den Haupt- und Finanzauss chuss und für den Rat die Vorlagen 
vor. Vorlagen an den Betriebs ausschuss sind von der /  dem zuständigen Bei-
geordneten mitzuzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und 
an den Rat sind von der /  dem zuständigen Beigeordnet en zu unterzeichnen 
und von der / dem Oberbürgermeister / in mitzuzeichnen. 
 
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung,  nach pflichtgemäßem Ermessen die 
Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der /  des Oberbürgermeis-
ters / in nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinwe is auf entgegenste-
hende Bedenken der  Betriebsleitung nicht zu einer  Änderung der Weisung, so 
hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstim-
mung zwischen dem Betriebsausschuss un d der / dem Oberbürgermeister / in 
erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und  Finanzausschusses herbeizufüh-
ren. 
 
Artikel IV 
§ 7 erhält folgende Fassung: 
§ 7 
Kämmerer / in 
 
Die Betriebsleitung hat die / den Kämmerer / in oder die / den sonst für das Finanz-
wesen Verantwortliche / n rechtzeitig und umfassend  über den Entwurf des Wirt-
schaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse 
der Betriebsstatistik, die  Betriebsabrechnung und die Se lbstkostenrechnung zu in-
formieren und ihr / ihm die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihr /  ihm 
ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
 
Artikel V 
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
Die Betriebsleitung entscheidet über die Auswahl und den Einsatz der Beschäf-
tigten bis zur Entgeltgruppe 9 (BAT IVb) einschließlich. Die Zuständigkeiten in

diesen und allen anderen personalrechtlichen Ve rfahren werden in einer  
Dienstanweisung geregelt. 
 
 
Artikel VI 
§ 9 erhält folgende Fassung: 
§ 9 
Vertretung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
(1) Die Betriebsleitung vertri tt die Stadt Münster in  Angelegenheiten der Abfall-
wirtschaftsbetriebe Münster, die ihre r eigenen Entscheidung oder der Ent-
scheidung des Betriebsau sschusses unterliegen. In den übrigen Angelegen-
heiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Münste r vertritt die / der Oberbürgermeister 
/ in bzw. die / der zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. 
 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Abfa llwirtschaftsbetrie-
be Münster ohne Angabe eines Vertretung sverhältnisses, wenn die Angele-
genheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In 
den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer  Organe unterliegen und 
in denen die Betriebsleitung mit der  Vertretung beauftragt wird, ist  unter der 
Bezeichnung "Die Oberbürgermeisterin - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
bzw. “Der Oberbürgermeister – Abfallwirtschaftsbetriebe Münster” unter Angabe 
des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. 
 
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang 
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt 
Münster öffentlich bekanntgemacht. 
 
 
Artikel VII 
§ 12 erhält folgende Fassung: 
§ 12 
Wirtschaftsplan, Finanzplan 
 
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eine s jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt-
schaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan  aufzustellen. Der Wirtschafts-
plan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenüber-
sicht. 
 
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich zu-
sammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvor-
haben des Vermögensplanes, die 10 % des  Ansatzes im Vermögensplan und 
mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsaus-
schusses. 
 
 
Artikel VIII 
§ 13 erhält folgende Fassung:

§ 13 
Zwischenberichte 
 
Die Betriebsleitung hat die / den zuständige / n Beigeordnete / n, die / den Kämmerer 
/ in und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die  Entwicklung der Erträge und 
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unter-
richten. 
 
 
Artikel IX 
§ 14 erhält folgende Fassung: 
§ 14 
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht 
 
Der Jahresabschluss, der Lageb ericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf 
von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
 von der Betriebsleitung aufzustel-
len. Die / Der Kämmerer / in  oder die / der für die Fi nanzen Verantwortliche ist 
rechtzeitig zu beteiligen.  Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfas-
sender Beachtung des § 106 GO NW von ei ner / m Wirtschaftsprüfer / in oder  einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolg en. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 
Abs. 2 GO NW. Der Jahresabschluss, der  Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind 
zusammen mit dem Prüfungsergebnis über die / den Oberbürgerme ister / in dem  
Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzuleg en. Die Zuständigkeiten des Amtes für 
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision werden  darüber hinaus nicht berührt. An 
der Schlussbesprechung über die Prüfung der / des Wirt schaftsprüfers / in oder 
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen 
und Revision und die Kämmerei Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. 
 
Artikel X 
Inkrafttreten 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfall-
wirtschaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft.

V-0412-2014-Anlage-4_Satzung-MM

10946 Zeichen

Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für „Münster Marketing“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei-
genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der  Fassung 
der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV.  NRW S. 644), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ 
folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Ab-
fallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: 
Artikel I 
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Betriebsleitung 
(1) 
Zur Leitung von "Münster Marketing" wird ein / e Betriebsleiter / in vom Rat der 
Stadt Münster bestellt. 
(2) "Münster Marketing" wird von der Betr iebsleitung selbständig geleitet, soweit 
nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung 
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die lau-
fende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhal-
tung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Perso-
nals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von 
Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss 
von Werkverträgen. 
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung von "Münster Marketing" 
verantwortlich. 
Artikel II 
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Betriebsausschuss 
(1) 
Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben 
gemäß § 114 Abs. 2 GO NW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn-
liche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Be-
triebsausschuss besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat der 
Stadt Münster berufen werden. Für jedes Mitglied ist ein / eine Stellvertreter / in 
zu wählen. 
Anlage 4

(2) Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses 
(hier insbesondere deren Zielvorgaben) sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Folgende Zuständigkei-
ten werden auf den Betriebsausschuss übertragen: 
1. Entscheidungszuständigkeiten: 
a) Angelegenheiten von "Münster Marketing", soweit es sich nicht um An-
gelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung handelt, 
b) Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und 
weniger als 200.000 Euro 
2. Beratungszuständigkeiten:  
Angelegenheiten von "Münster Marketing" mit besonderer Bedeutung 
(3) Unterhalb der in Absatz 2 genannten Mindestgrenze entscheidet die Betriebs-
leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenze entscheidet der Haupt- und Fi-
nanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung 
mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. 
(4) Er entscheidet in den Angelegenheiten,  die der Beschlussfassung des Rates 
unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit dem / 
der Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem / r Stellvertreter / in 
entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. 
(5) In Angelegenheiten, die der Beschlu ssfassung des Betriebsausschusses unter-
liegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Ober-
bürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit dem / der Ausschussvorsitzenden 
oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Absatz 
2 GO NRW gilt entsprechend. 
 
Artikel III 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
§ 6 
Oberbürgermeister/in 
 
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der  Verwaltungsführung kann der Oberbürger-
meister / die Oberbürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Der 
Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form von 
Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen. 
(2) Die geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen 
der Stadt Münster bleiben für "Münster Marketing" verbindlich, solange diese 
Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Oberbürgermeister / 
die Oberbürgermeisterin keine abweichenden Regelungen erlässt.

(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss si nd von der Betriebsleitung zu unter-
zeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind 
von der / dem zuständigen Beigeordneten zu unterzeichnen. Die jeweils erfor-
derlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschrif-
ten der Stadt Münster. 
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffass ung, nach pflichtgemäßem Ermessen die 
Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht über-
nehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der 
Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den 
Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Be-
triebsausschuss und dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin erzielt, 
so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. 
 
Artikel IV 
§ 7 erhält folgende Fassung: 
§ 7 
Informationspflichten 
 
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsau sschuss, den / die Kämmer / er / in und 
den / die für "Münster Marketing" zuständigen Beigeordnete / n mindestens 
halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die 
Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans 
schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konzernberichts-
wesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Plan-
abweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern. 
(2) Die Betriebsleitung hat den / die Kämmer / er / in oder den / der sonst für das 
Finanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf 
des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die 
Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und 
ihm / ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm / ihr ferner auf 
Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
(3) Die Betriebsleitung hat  
1. den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin in wichtigen Angelegen-
heiten von "Münster Marketing" rechtzeitig zu unterrichten und ihm / ihr auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen und  
2. den / die für "Münster Marketing" zuständige / n Beigeordnete / n laufend 
über alle wesentlichen Angelegenheiten von "Münster Marketing" zu unter-
richten und ihm / ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 
 
 
Artikel V 
§ 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Angestellte und Arbeiter / innen werden durch den Oberbürgermeister / die Oberbür-
germeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert 
und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung. 
 
 
Artikel VI 
§ 9 erhält folgende Fassung: 
§ 9 
Vertretung 
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten von "Münster 
Marketing", die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Be-
triebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten von "Münster 
Marketing" vertritt der / die Oberbürgermeister / in bzw. der / die für "Münster 
Marketing" zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter  dem Namen "Stadt Münster Der / Die 
Oberbürgermeister / in Münster Marketing". Die Betriebsleitung unterzeichnet 
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer 
Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angele-
genheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die 
Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertre-
tungsverhältnisses zu unterzeichnen. 
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigt en und der Beauftragten sowie der Umfang 
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der 
Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. 
 
 
Artikel VII 
§ 12 erhält folgende Fassung: 
§ 12 
Wirtschaftsplan, Finanzplan 
 
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eine s jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt-
schaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschafts-
plan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie 
der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine fünfjährige Investi-
tions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von 
Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlichen Vor-
schriften. Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und 
Frist der Berichte sind zu beachten. 
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zu-
sammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvor-
haben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und 
mindestens 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Be-
triebsausschusses.

Artikel VIII 
§ 13 erhält folgende Fassung: 
§ 13 
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht 
 
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf 
von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel-
len. Der / die Kämmer / er / in oder der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig 
zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Be-
achtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. 
Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber dem Gemein-
deprüfungsamt der Bezirksregierung für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers oder der 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz GO NRW erfolgt durch das 
Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlich-
keitsprüfung und Revision. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgs-
übersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister / 
die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zu-
ständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) werden 
darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Wirt-
schaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaft-
lichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt 
werden. 
 
Artikel IX 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster 
Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

V-0412-2014-Anlage-1_Zustaendigkeitsordnung_neu

38893 Zeichen

Seite 1 
Neufassung der  
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster auf der Basis des Ratsbeschlusses vom  
02.07.2014 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sat-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Ve reinbarungen und Beitri tt zu kommunalen Ar-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Ge-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
  4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Be-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich  aus der Art der Baumaßnahme 
ergibt 
  4.2 Einleitung der Planung,  soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
  4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 un d 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung 
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
  4.4 Ausführung der baur eifen Planung (Entwurf- und oder Ausführungsplanung 
mit Kostenberechnung oder -anschlag nach DIN 2 76) bei Vorhaben von be-
sonderer Bedeutung sowie  wesentliche Änderungen der genehmigten Pla-
nung (Baubeschluss) 
4.5 Erhebliche Kostenüb erschreitung der festgelegt en Gesamtbaukosten oder 
des Haushaltsansatzes nach den Aussch reibungsergebnissen oder wegen 
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung ke ine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Anlage 1

Seite 2
 Dem Rat bleibt es jedoch vo rbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die 
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer o-
der wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. 
 
 Außerdem obliegt den Fac hausschüssen die Entgegennahme der B udgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
 
 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
 
 - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
 
 - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mi t Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
 
 
 1. Haupt- und Finanzausschuss  
 
 
  1.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskon-
zepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Ent-
wicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten au-
ßer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaf-
ten, Gleichstellungsfragen. 
 
1.1.1 Haushalts- und allgem eine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte 
 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
 
- Bürgerhaushalt 
 
- Gebührensatzungen 
 
- Städtischer Jahresabschluss Ergebnisse der Jahresrechnung 
 
- Berichte zum Schuldenmanagement 
 
 
1.1.2 Beteiligungs angelegenheiten 
 
- Leitlinien Public Corporate Governance Kodex  für den „Gesamtkon-
zern Stadt Münster“ 
 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften

Seite 3
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellsc haften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
 
 
  1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Entscheidungen in Ange legenheiten, die nicht in die aussch ließliche Zustän-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Sa tz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die 
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig 
sind. Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher 
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entschei-
dung vorlegen. 
 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt- 
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
 
   Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt 
und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
 
   Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren 
 
   Maßnahmen der Verwaltungsreform 
 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellu ngsverfahren anderer Planungsträger, 
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines 
Bauleitplanes widersprechen 
 
1.2.3 Entscheidungen übe r die Durchführung von Maßnahmen im Zusam-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen 
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 
 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €: 
 
-  Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträ ge an Architek-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
 
1.2.5 Erlass von Forder ungen und öffentlichen Ab gaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall über-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen de r Mitglieder des Rates, der Bezirks-
vertretungen und der Ra tsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbür-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser 
ihrer Eigenschaft

Seite 4
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaale s, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Räu-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen 
 
1.2.8 Festlegung der Vergaber ichtlinien für die Mittel vergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
 
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
 
1.2.10 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte 
 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -  
 
- neue Maßnahmen und Instrument e zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
 
- Kommunales Sc huldenmanagement 
 
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten 
 
- Umsetzung derLeitlinien und Entwicklung eine s neuen „Beteiligungs-
managements“ Aktualisierung und Umsetzung des  Public Corporate 
Governance Kodex im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung 
 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (w esentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrhei tsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. 
wird im Einzelfall definiert) 
 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen

Seite 5
 2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtsc haft und strategisches Flächenma-
nagement 
 
 
2.1 Beratungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement be i der Bereitstellung und Bewirt-
schaftung bebauter und unbebauter Immobilien 
 
 
2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis 
1.000.000 € 
 
- Verlängerung einer vertraglic h festgelegten Bebauungspflicht 
 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
recht in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 € 
 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen 
 
 
 
3. Ausschuss für Personal, Recht, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-
Government 
 
 
3.1 Beratungszuständigkeiten  
 
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E-Government und der Verwal-
tungsvereinfachung 
 
3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Be deutung für die Stadt 
Münster 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutze s, des Rettungsdienstes (Erfüllung 
der Aufgaben als Träger des Rett ungsdienstes nach dem Rettungs-
dienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes

Seite 6
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung 
 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,  
 
3.1.7 Vorberatung der Personalents cheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der 
Hauptsatzung 
 
 
3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder  der Haupt- und Finanza usschuss zuständig ist 
oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt 
 
ausgenommen sind:  
- Beratungen oder Berich te  über Angelegenheiten, die zu einer Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlun g einen Eingriff 
in ein schwebendes Ge richtsverfahren oder die Nachprüfung einer 
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen  Verwal-
tungsaktes bedeuten würde. 
 
 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
 
 
4.1 Beratungszuständigkeiten  
 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
 
 
 
 5. Ausschuss für Gleichstellung  
 
 
  5.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mi t besonderer Bede utung für die Ge-
schlechtergerechtigkeit 
 
   5.1.2 Maßnahmen, die als querschni ttsorientierte Vorhaben die Methoden des 
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen. 
 
   5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere

Seite 7
    - in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlich-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie 
 
    - Maßnahmen gegen strukturelle  und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Ve rbesserung der Situation von 
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
 
    - Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan 
 
   5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des  Neuen Kommunalen Finanzmanage-
ments (Genderbudgeting) 
 
   5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster 
 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
   5.2.1 Finanzielle Förderung im Ra hmen der vom Rat bereitgestellten und von 
dem Frauenbüro/ der Gleich stellungsstelle verwalteten Mittel ab einer 
Förderungshöhe von 2. 600 € für Frauenorganis ationen, -projekte und 
Initiativen. 
 
 
 
 6. Ausschuss für Schu le und Weiterbildung 
 
 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   6.1.1 Schulangelegenheiten un d Angelegenheiten der Weiterbildung 
 
 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
6.2.1. Bei der Besetzung vo n Schulleitungsstellen an städtischen weiterfüh-
renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
6.2.1.1 Entsendung von ber atenden Vertretern/innen des Schulträgers in die 
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz  
 
6.2.1.2 Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz ge-
wählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz

Seite 8
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonfe-
renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz 
 
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen 
 
 
 
 7. Kulturausschuss 
 
 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
  
   7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische En twicklung, Festle-
gung von Zielvorstellu ngen und Leitorientierungen für die kommunale 
Kulturpolitik 
 
   7.1.2 Angelegenheiten de r kulturellen Vermittlung 
 
   7.1.3 als Betriebsauss chuss für das Theater Müns ter: Angelegenheiten desr 
Städtischen Bühnen Münster Theater Münster mit besonderer Bedeu-
tung 
 
 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer 
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der 
Haushaltsmittel 
 
   7.2.2 Städtische Bühnen als Betrie bsausschuss für das Theater Münster 
 
    - Grundausrichtung und Leitorient ierung desr Städtischen Bühnen Theater 
Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips 
 
    - Vergaben und Verträge desr St ädtischen Bühnen Theater Münster bei 
einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum , sofern keine Ents cheidungszuständigkeit 
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
 
   7.2.4 Richtlinien für di e Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter 
 
   7.2.5 Besetzung des Kuratori ums für Förderung freier Theater 
 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidung en des Kuratoriums freier Theater 
 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Verg abe von Atelierräumen im Speicher II

Seite 9
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II 
 
   7.2.9 Benennung von externen Fachex perten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses  
 
 
 
 8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
 
 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Ge sundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und  Leitlinien für die kommunale Sozial- 
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   8.1.3 Beratung der Ge schäftsberichte des Amtes für Gesundheit, Veterinär- 
und Lebensmittelangelegenheiten, des  Sozialamtes und des Amtes für 
Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II 
 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Müt-
ter zum Schutz ungeborenen Lebens" 
 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für da s Wohnen im Alter 
sowie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haus-
halte 
 
  8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsanlegenheiten stiftungsstruktureller und 
stiftungsfinanzieller Belange für den Haupt- und Finanzausschuss  
 
 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einr ichtungen der freien Wohlfahrtspflege 
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haus-
haltsmittel 
 
   8.2.2 Festlegung der Sätze für einma lige Leistungen der Sozialhilfe und der 
Grundsicherung für Arbeitssuchend e im Rahmen der Haushaltsmittel 
städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - Zielverhand-
lungsprozess mit dem Land NRW

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 9. Sportausschuss 
 
 
  9.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, An gelegenheiten der städtischen Bäder 
 
   9.1.2 Bauleitplanung, so fern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen 
 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigunge n an Sportvereine und sonstige Träger 
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports 
 
 
 
 10. Ausschuss für Stadtpla nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Woh-
nen 
 
 
  10.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   10.1.1 Raum-, Landes-, R egionalplanung, Regionalentwicklung 
 
   10.1.2 Stadtplanung 
  
   10.1.3 Bauleitplanung 
 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landscha ftsplanung  
 
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
 
   10.1.6 Verkehrsplanung 
 
   10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
 
   10.1.8 Wohnstandortentwicklung 
 
   10.1.9 Stadterneuerung 
 
   10.1.10 Strategische Ent wicklung des Wirtschaftsstandortes 
 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
 
   10.1.12 Vermessung s- und Katasterwesen

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  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
 
    Kenntnisnahme der beabsicht igten Erteilung des Einvernehmens 
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs-
planes (§ 33 BauGB) und von Vo rhaben in unbeplanten Bereichen 
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Ge nehmigung des Abbruches, des 
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltungs-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) 
 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk 
hinausgeht und wenn der Denkmalc harakter dadurch wesentlich 
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenk-
mals und von ortsfe sten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss 
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Wohnen 
nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält 
 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen  einer Gestaltungssatzung, soweit sie 
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
 
   10.2.4 Planungsauftr äge für städtebauliche Pl anungen bei einer Honorar-
summe von mehr als 25.000 €, sowe it nicht nach Ziffer 1.2.1 der 
Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist 
 
   10.2.5 Verkehrsangelege nheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Haupt- un d Finanzausschuss  oder nach 
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei 
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im St adtgebiet von 
Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in 
zuständig sind 
 
   10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms 
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
10.2.7 Festlegung des „erw eiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger An-
hörung der Bezirksvertretungen auf der Grundla ge des Verkehrs-
straßennetzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des 
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Ein-
richtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet 
von Münster" 
 
   10.2.8 Fortschreibung des städ tischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen 
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirks-
vertretungen

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   10.2.9 Zustimmung zu Verkehrs beruhigungsmaßnahmen, die für den Bus 
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Buswe-
ges zum Inhalt haben 
 
   10.2.10 Jährliche Festlegung eines  "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - 
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
 
   10.2.11 In Fällen vo n besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung 
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
   10.2.12 Anregungen de r Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie 
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren 
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche 
Interessen der Stadt berührt werden 
 
   10.2.13 Festlegung allgemeiner Zi ele des Wohnens u nd der Wohnraum-
versorgung (strategische Wohnraumentwicklung 
 
   10.2.14 Baulandpro gramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage 
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen  
 
 
 
 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
 
 
  11.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwe lt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, 
Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), 
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlin ien für die Berück-
sichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in 
Fragen des technischen und plan erischen Umweltschutzes, Um-
weltschutzmaßnahmen von beso nderer Bedeutung. Alle Angele-
genheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klima-
schutzziele der Stadt Münster wese ntlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und 
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange in-
tegraler Bestandteil vo n Stadtentwicklungsplanung und Städtebau 
sind. Hierzu zählen in sbesondere Stellungnahmen zum Regional-
plan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungs-
planes, von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Sat-
zungen. 
 
   11.1.2 Fortschreibung  des Umweltschutzberichts 
 
   11.1.3 Angelegenheite n der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angel egenheiten der 
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung

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   11.1.4 Angelegenheiten des Ge wässerschutzes, de r Grünanlagen und 
Landschaftspflege 
 
   11.1.5 Landschaftsplan ung auf der Basis des FNP nach dem Bundesna-
turschutzgesetz bzw. Landschaftsgesetz NRW 
 
11.1.6 Bauplanung und Ausführ ung städtischer Baumaßnahmen 
 
11.1.7 Friedhofswesen 
 
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KA G, soweit nicht na ch der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen) 
 
11.1.9
 Angelegenheiten des Brandschutzes,  des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des  Rettungsdienstes nach dem 
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivil-
schutzes 
 
11.1.9 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 ver gebenen Planungs- 
und Untersuchungsaufträge 
 
11.1.10 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Lan-
des- und Regionalplanung 
 
11.1.11 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, 
soweit Umweltbelange berührt sind 
 
11.1.12 Naturschutz 
 
 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bere ich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.0 00 € sowie Planungsaufträge für Baumaß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffe r 1.2.1 der Haupt- und Finanzaus-
schuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu-
ständig sind 
 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä-
chen/ Umweltschutz, das alle in  den nächsten anderthalb Jahren 
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu  erwartenden Baukosten  
von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten v on mehr als 40.000 € aus den Be-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung vors ehen, soweit nicht nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind

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11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 2 50.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünfläche n/ Umweltschutz, soweit nicht 
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
250.000 € 
 
    11.2.5.1 Entscheidung über de n Vorentwurf mit Kostenschätzun-
gen nach DIN 276, so fern nicht die Be zirksvertretungen 
zuständig sind 
 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurf- und oder Ausführungsplanung mit Kosten be-
rechnung oder -anschlag nach DIN 276), soweit nicht 
der Rat zuständig ist (Baubeschluss) 
 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Au sschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Ge neralunternehmen (Vorentscheidung für 
Vergabeausschuss) 
 
 
 
 12. Vergabeausschuss  
 
 
12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
    12.1.1 Vergabe vo n Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Leis-
tungen und Lieferungen  nach VOB bei einem Auftragswert von 
mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von 
mehr als 50.000 € 
 
   12.1.2 Ausschreibung einer schl üsselfertigen Vergabe an Generalunter-
nehmen nach Vorentscheidung (Z ustimmung) im Ausschuss für 
Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
 
 
 
13. Umlegungsausschuss  
 
 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   13.1.1 Anordnung von Gren zregelungen nach Baugesetzbuch 
 
 
 
 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses fü r Kinder, Jugendliche und Familien sind 
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.

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 15. Betriebsausschuss für die "Abf allwirtschaftsbetriebe Münster" 
 
 
  15.1 Beratungszuständigkeiten  
 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster" betreffen. 
 
  
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Der Betriebsausschu ss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch 
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind 
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in fi-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 
 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnah-
men des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis 
zu 250.000 € 
 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtsc haft des Eigenbetriebes einschließlich 
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 
€ bis zu 1.000.000 € 
 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Ei genbetriebes mit einer Bausumme 
von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptaus-
schuss oder der Rat zuständig ist 
 
   15.2.4 Grundstücksge schäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die 
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden 
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- 
bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a. 
 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstige n Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen 
für Leistungen, wenn de r Wert im Einzelfa lle den Betrag von 
75.000 € übersteigt 
 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Li eferungen bei einem Auftragswert von 
mehr als 75.000 € 
 
 
 
 16. Betriebsausschuss für die "citeq" 
 
 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betref-
fen.

Seite 16
 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Ange legenheiten, die ihm 
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra-
gen sind unter Beachtung der Beschl üsse des Rates und des Haupt- 
und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie 
in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom 
Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes . Insbesondere is t für folgende 
Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 
 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Le istungen und Lieferungen nach VOB 
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr  als 100.000 € und 
weniger als 250.000 € 
 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leis tungen und Lieferungen nach VOF 
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und 
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und we-
niger als 250.000 € 
 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträ gen, wenn der Wert im Einzelfalle 
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € 
nicht erreicht 
 
 
 
 17. Betriebsausschuss für "Münster Marketing" 
 
 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung 
 
 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte 
der laufenden Verwaltung handelt 
 
   17.2.2 Vergaben und Ve rträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und 
weniger als 200.000 €

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 
 
1. Beschwerdekommission 
 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Ha uptsatzung die Aufgabe, 
die Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt- 
und Finanzausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen. 
 
2. Stiftungskommission 
 
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruk-
tureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stif-
tungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Auss chüsse gefordert ist, 
werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu 
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der 
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt- 
und Finanzausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
 
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung 
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und 
Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem Haupt- und 
Finanzausschuss. 
 
2.2 Die Kommission lädt einmal jähr lich alle Einric htungen, Verbände, 
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission 
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit 
zum Austausch zu geben.  
 
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
 
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kult ur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und  Verkehr.  
 
2.4 Um die Beteiligung der Behi ndertenverbände, -vereine und 
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird 
die Bildung von fünf Ar beitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten 
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.

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IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen. 
 
 
 
V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 
 1. Die Regelung von Einzel fällen auf dem Gebiet des öf fentlichen Rechts (Verwal-
tungsakte) und die Entschei dung über öffentlich-rechtl iche Erklärungen obliegt 
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lauf enden Verwaltung, soweit 
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkei tsordnung etwas anderes 
bestimmt ist. 
 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die 
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder 
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt. 
 
  Wird durch solche Entsc heidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen 
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschä fte der lau-
fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist: 
 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Ei nzelgeschäfte, die infolge 
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
 
2.2 Erwerb von Gegenständ en, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau 
und Grünflächen/ Umweltschutz 
 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
 
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche 
und funktionale Veränderung vorsehen 
 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirk licher Bedeutung bis zu einer Bau-
summe von 250.000 € 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umba u) von bezirklicher Bedeutung bis 
zu einer Bausumme von 50.000 € 
 
  - bei sonstigen Bau- und Beschaffungs maßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der

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 Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 € 
  
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs.  1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis 
zu einer Bausumme von 100.000 € 
 
  2.9 Grundstücksgeschäfte  bis zu einem Geschäftswe rt von 200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grund-
stücken bis zum Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines 
bestehenden Vorkaufsrecht 
 
2.10 Sonstige Maßnahmen un d Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt 
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermöge n gelten in den nachs tehenden Fällen als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
 
 3.1  Aufwendungen für Ve rwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 
 3.2  Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
 
 3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung ents prechender Ratsbe-
schlüsse 
 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsge-
nehmigungen 
 
5. Entscheidung über das Vo rliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei-
ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
 
 6. Vergabe von Lieferu ngen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert 
bis zu 75.000 € sowie nach VOL bei eine m Auftragswert bis zu 50.000 € je Auf-
trag 
 
7. Sanierung von öff entlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu  
  10.000 € 
 
 8. Finanzielle Förderung im  Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
 
 9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt 
Münster zur finanziellen Förderung komm unaler Entwicklungszusammenarbeit“ 
unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 € 
 
10. Folgende Entscheidungen , die dem Rat als Oberst e Dienstbehörde obliegen, 
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbe-
amtengesetz und d en sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und  Verordnun-
gen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse 
aber auch nachgeordneten Behörden übert ragen kann. Das gleiche gilt für Be-
schäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Ausz ahlungen gem. § 83 GO NRW und 
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 
 
 1. Nicht erhebliche übe r- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen  
i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
 
  1.1  Über- und auße rplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf 
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Be-
trag von 250.000 € nicht übersteigen oder 
 
  1.2  über- und außerplanmäßig e Aufwendungen und Auszahlungen, die 
durchlaufende Zahlungen sind oder 
 
  1.3  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn 
die Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
 
  1.4  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die 
bereits im Vorjahr Mittel bereitgestell t worden sind, die jedoch nicht in 
Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfü-
gung gestellten Betrages, höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder 
 
  1.5  alle übrigen über- und auße rplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
 
  Über die Leistung dieser Aufwendung  und Auszahlung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanz-
plan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW  
 
   bis zur Höhe von 500. 000 € der/die Kämmerer/in,  
  darüber hinausgehend der Rat 
 
  über die Leistung üb erplanmäßiger Auszahlungen. 
 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die De ckung durch die Kürzung der im folgenden 
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann. 
 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den 
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige 
Zustimmung des Rates herbeizuführen. 
 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanm äßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. 
d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind:

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  3.1 Über- und außerplanmäßige Verpfl ichtungsermächtigungen, wenn sie den 
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
Deckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in 
der Haushaltssatzung fest gesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungser-
mächtigung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflic htungsermächtigung entscheidet der/die 
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausz ahlungen und Ver-
pflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Zif-
fer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur 
Kenntnis zu bringen. 
 
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr 
erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrech t eine überplan-
mäßige Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, 
wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fach-
verwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansat-
zes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der 
Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein An-
satz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. 
 
 Es liegt im Ermessen des/de r Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. 
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.

Beratungsverlauf (1)

02.07.2014 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0412/2014
Typ
Vorlagen
Datum
17.06.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37