V/0412/2014
Neufassung der Zuständigkeitsordnung, Satzungen zur Änderung der Betriebssatzungen der citeq, der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster und von Münster Marketing
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V-0412-2014-Anlage-2_Satzung-citeq
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nord rhein-Westfalen (EigVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: Artikel I § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung der citeq wird ein/e Betr iebsleiter/in oder werden mehrere Be- triebsleiter/innen vom Rat der Stadt Münster bestellt. Sind mehrere Betriebslei- ter/innen bestellt, ist in einer Dienstanw eisung die Geschäftsverteilung festzu- legen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entschei- det der/die für die citeq zuständige Beigeordnete. (2) Die citeq wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas ande- res bestimmt ist. Der Betriebsleitung ob liegt insbesondere die laufende Be- triebsführung. Dazu gehören alle Maß nahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, ins besondere Einsatz des Personals, An- ordnung der notwendigen Instandhaltungsar beiten und der laufenden Syste- merweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilf s- und Betriebsstoffen sowie In- vestitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der citeq verantwortlich. Artikel II § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Betriebsausschuss (1) Der Rat der Stadt Münster bildet ein en Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NRW für mehrere Eigenbetri ebe und eigenbetriebs- ähnliche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Be- triebsausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster beru- fen werden. Anlage 2 (2) Entsprechend den Regelun gen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbet riebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster (Genehmigung und Be kanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6 vom 10.2.2001 und Nr. 12 vom 24.3.2001), hat der Zentralausschuss das Recht, zwei se iner Mitglieder zu den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme zu entsenden. (3) Der Betriebsausschuss ent scheidet in den A ngelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Ei genbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegen- heiten im Rahmen der Ansätze des vo m Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für fol gende Angelegenheit en die Zustimmung des Betriebs- ausschusses erforderlich: a) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € b) Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Unte rsuchungen und Gutachten mit ei- nem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € c) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, we nn der Wert im Einzelfalle den Be- trag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht erreicht. (4) Unterhalb der in Absatz 3 genannten Mi ndestgrenzen entscheidet die Betriebs- leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet der Haupt- und Fi- nanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. (5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat oder Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden sind. (6) Er entscheidet in den A ngelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit kei nen Aufschub duldet. In Fällen äußers- ter Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit dem / der Vorsitzenden des Betriebsaussc husses bzw. seinem / r Stellvertre- ter / in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschl ussfassung des Betriebsausschusses un- terliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin im Einvernehmen mit einem Mit- glied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend. Artikel III § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Oberbürgermeister / in (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbür- germeister / die Oberbürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen. (2) Die für die citeq bis zum 31.12.2000 geltenden Dienst- und Geschäftsanwei- sungen sowie Dienstvereinbar ungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt für die citeq verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Oberbürgermeister / di e Oberbürgermeisterin keine abwei- chenden Regelungen erlässt. (3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unter- zeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin zu unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen rich ten sich nach den verwaltungsinter- nen Vorschriften der Stadt Münster. (4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht über- nehmen zu können, und führt ein Hin weis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änder ung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbür germeister / der Oberbürgermeiste- rin erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbei- zuführen. Artikel IV § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Informationspflichten (1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, den/die Kämmerer/in und den/die für die citeq zust ändigen Beigeordnete/n vier teljährlich über die Ent- wicklung der Erträge und Aufw endungen und über die Einhaltung des Erfolgs- plans sowie über die Abwicklung des Inve stitionsplans schriftlich zu unterrich- ten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konz ernberichtswesens hinsichtlich In- halt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern. (2) Die Betriebsleitung hat den/die Kämmer/ er/in oder den/der sonst für das Fi- nanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlu sses, die Zwischenberichte, die Er- gebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihm/ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm/ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Betriebsleitung hat a) den Oberbürgermeister / die Oberbür germeisterin in wichtige Angelegen- heiten der citeq rechtzeitig zu unterri chten und ihm/ihr auf Verlangen Aus- kunft zu erteilen und b) den/die für die citeq zuständige/n Be igeordnete/n laufen d über alle we- sentlichen Angelegenheiten der citeq zu unterrichten und ihm/ihr auf Ver- langen Auskunft zu erteilen. Artikel V § 8 erhält folgende Fassung: § 8 Personalangelegenheiten (1) Der Oberbürgermeister / die Oberbürge rmeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der citeq. (2) Angestellte und Arbeiter/innen wer den durch den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung einge- stellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung. (3) Die bei der citeq beschäftigten Beamt en/innen werden in dem Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stelle nübersicht der citeq nachrichtlich ange- geben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalkosten werden durch die Einrichtung erstattet. (4) Die Beteiligung des Personalrates ri chtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertret ungsgesetzes. Die Einrichtung bil- det keine selbständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungs- gesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat Allgemei- ne Verwaltung der Stadtverwaltung Münster vertreten. Artikel VI § 9 erhält folgende Fassung: § 9 Vertretung (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der citeq, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der citeq vertritt der / die Ober- bürgermeister / in bzw. der für die citeq zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Stadt Münster Der Ober- bürgermeister citeq". Die Betriebsle itung unterzeichn et ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unter- liegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Au ftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigt en und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. Artikel VII § 13 erhält folgende Fassung: § 13 Wirtschaftsplan, Finanzplan (1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt- schaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanz- plan sowie der Stellenübersicht. Als mittelf ristige Finanzplanung ist eine fünf- jährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelf ristiger Finanzplanung gelten die ge- setzlichen Vorschriften. Vorgaben des Ko nzernberichtswesens hinsichtlich In- halt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zu- sammenhängen, sind gegenseitig deckungsf ähig. Mehrausgaben für Einzel- vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Be- triebsausschusses. Artikel VIII § 15 erhält folgende Fassung: § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lageb ericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel- len. Der/die Kämmer/er/in oder der/die für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufste llung hat eine Prüfung unter umfassender Be- achtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Absatz 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrech ts der Stadt Münster gegenüber dem Gemeindeprüfungsamt der Bezi rksregierung für die Auswah l des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nac h § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt durch die das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR). Der Jahresabschluss, der Lagebericht und di e Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin, dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzul egen. Die Zuständigkeiten des AWR wer- den darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das AWR und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. Artikel IX Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0412/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft 1. Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der "citeq" 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 4. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung von "Münster Marketing" Beratungsfolge 02.07.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ (Anla ge 2) wird beschlossen. 3. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwir t- schaftsbetriebe Münster“ (Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ (Anlage 4) wird beschlossen. Begründung: In der Sitzung des Rates am 12.06.2014 ist beschlossen worden. „I. Folgende Ausschüsse und Gremien werden gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement 3. Rechnungsprüfungsausschuss 4. Ausschuss für Gleichstellung 5. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 6. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 7. Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorlagen-Nr.: V/0412/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 25.06.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0412/2014 8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförde- rung 9. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 10. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 11. Kulturausschuss 12. Sportausschuss 13. Vergabeausschuss 14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWM) 15. Betriebsausschuss der citeq 16. Betriebsausschuss Münster Marketing 17. Beschwerdekommission 18. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.“ Aufgrund der teilweise neuen Ausschüsse und Ausschussbezeichnungen ist eine Anpa ssung der bisherigen Zuständigkeiten erforderlich. Mit der beigefügten Neufassung werden die Zuständigke i- ten den Ausschüssen -soweit notwendig- neu zugeordnet. Änderungen sind durch Streichungen und Unterstreichungen kenntlich gemacht. Inhaltlich textliche Änderungen, die aus Sicht der Ve r- waltung zur Klarstellung der Ausschusszuständigkeiten erforderlich sind, sind darüber hinaus in kursiv dargestellt. zu 2. bis 4. Die Größe der Betriebsausschüsse ist in der jeweiligen Betriebssatzung geregelt. In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12.06.2014 ist eine Änderung der Betriebssatzungen erforderlich. Ne- ben der Größe der Betriebsausschüsse sind redaktionelle Anpassungen der Begrifflichkeiten Werkleitung - Betriebsleitung, Werkleiter/in - Betriebsleiter/in und Werksausschuss - Betriebsausschuss vorgenommen worden. Darüber hinaus ist in der Satzung für die AWM der § 8 Abs. 2 hinsichtlich der Entgeltgruppe an die bestehenden tarifvertraglichen Bestimmungen und in allen Satzungen die Bezeichnung städtischer Ämter den aktuellen Bezeichnungen angepasst worden (§ 13 bei der Betriebssatzung für Münster Marketing, § 14 bei der Betriebssatzung der AWM, § 15 bei der Betriebssatzung für die citeq). Die Änderungen sind durch Unterstreichung hervorgehoben. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: 1) Neufassung 2) Betriebssatzung citeq 3) Betriebssatzung awm 4) Betriebssatzung MM
V-0412-2014-Anlage-3_Satzung-AWM
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Ab- fallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: Artikel I § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster wird eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster we rden von der Betriebsleitung selb- ständig geleitet, soweit ni cht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverord- nung oder diese Satzung etwas anderes best immt ist. Der Betriebsleitung ob- liegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnah- men, die zur Aufrechterhaltung des Betr iebes laufend notwendig sind, insbe- sondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungs- arbeiten und der lauf enden Systemerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Invest itionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster verantwortlich. Artikel II § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW i. V. m. der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden. (2) Der Betriebsausschuss überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit der Betriebsleitung. Anlage 3 (3) Der Betriebsausschuss entsc heidet in den Angelegenheit en, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung über tragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrele- vanten Angelegenheiten im Rahm en der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbes ondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustim- mung des Betriebsausschusses erforderlich: a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei- genbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 €, b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat zuständig ist, d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a., e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leis- tungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 75.000 € übersteigt, f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 75.000 €. (4) Unterhalb der in Abs. 3 genannten Mindestgrenzen ent scheidet die Betriebs- leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. Der Rat entscheidet darüber hinaus in jedem Fall, der Auswir kungen auf die Gebührengest altung hat und über die Übernahme neuer Aufgaben und Serviceleistungen. (5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu ent- scheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfas- sung des Rates unterliegen, falls die A ngelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichk eit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbür- germeister mit der / dem Vorsitzenden de s Betriebsausschusses bzw. seiner/m Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entspre- chend. (6) In Angelegenheiten, die der Beschlussf assung des Betriebsausschusses unter- liegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Ober- bürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einem Mit- glied des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NRW gilt entsprechend. Artikel III § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Oberbürgermeister/in (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung können die / der Oberbürgermeister / in bz w. die / der zuständige Beigeordnete der Betriebslei- tung Weisungen erteilen. (2) Die für das Amt für Stadtreinigung und Ab fallwirtschaft bis zum 31.12.1995 gel- tenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen sind für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster weiterhin verbindlic h, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen ent hält oder die / der Oberbürger- meister / in keine abweichenden Regelungen erlässt. (3) Die Betriebsleitung hat der / den Oberbürge rmeister / in bzw. die / den zustän- dige / n Beigeordnete / n in wichtigen Angelegenheiten der Abfallwirtschaftsbe- triebe Münster rechtzeiti g sowie die / den zuständige / n Beigeordnete / n lau- fend über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unte rrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet für den Betriebs- ausschuss, für den Haupt- und Finanzauss chuss und für den Rat die Vorlagen vor. Vorlagen an den Betriebs ausschuss sind von der / dem zuständigen Bei- geordneten mitzuzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von der / dem zuständigen Beigeordnet en zu unterzeichnen und von der / dem Oberbürgermeister / in mitzuzeichnen. (4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der / des Oberbürgermeis- ters / in nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinwe is auf entgegenste- hende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstim- mung zwischen dem Betriebsausschuss un d der / dem Oberbürgermeister / in erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizufüh- ren. Artikel IV § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Kämmerer / in Die Betriebsleitung hat die / den Kämmerer / in oder die / den sonst für das Finanz- wesen Verantwortliche / n rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirt- schaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik, die Betriebsabrechnung und die Se lbstkostenrechnung zu in- formieren und ihr / ihm die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Artikel V § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Betriebsleitung entscheidet über die Auswahl und den Einsatz der Beschäf- tigten bis zur Entgeltgruppe 9 (BAT IVb) einschließlich. Die Zuständigkeiten in diesen und allen anderen personalrechtlichen Ve rfahren werden in einer Dienstanweisung geregelt. Artikel VI § 9 erhält folgende Fassung: § 9 Vertretung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (1) Die Betriebsleitung vertri tt die Stadt Münster in Angelegenheiten der Abfall- wirtschaftsbetriebe Münster, die ihre r eigenen Entscheidung oder der Ent- scheidung des Betriebsau sschusses unterliegen. In den übrigen Angelegen- heiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Münste r vertritt die / der Oberbürgermeister / in bzw. die / der zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Abfa llwirtschaftsbetrie- be Münster ohne Angabe eines Vertretung sverhältnisses, wenn die Angele- genheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Die Oberbürgermeisterin - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" bzw. “Der Oberbürgermeister – Abfallwirtschaftsbetriebe Münster” unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. Artikel VII § 12 erhält folgende Fassung: § 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan (1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eine s jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt- schaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Der Wirtschafts- plan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenüber- sicht. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich zu- sammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvor- haben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsaus- schusses. Artikel VIII § 13 erhält folgende Fassung: § 13 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die / den zuständige / n Beigeordnete / n, die / den Kämmerer / in und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unter- richten. Artikel IX § 14 erhält folgende Fassung: § 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lageb ericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel- len. Die / Der Kämmerer / in oder die / der für die Fi nanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfas- sender Beachtung des § 106 GO NW von ei ner / m Wirtschaftsprüfer / in oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolg en. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NW. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über die / den Oberbürgerme ister / in dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzuleg en. Die Zuständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung der / des Wirt schaftsprüfers / in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision und die Kämmerei Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. Artikel X Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfall- wirtschaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
V-0412-2014-Anlage-4_Satzung-MM
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Ab- fallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: Artikel I § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung von "Münster Marketing" wird ein / e Betriebsleiter / in vom Rat der Stadt Münster bestellt. (2) "Münster Marketing" wird von der Betr iebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die lau- fende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhal- tung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Perso- nals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung von "Münster Marketing" verantwortlich. Artikel II § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Betriebsausschuss (1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn- liche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Be- triebsausschuss besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden. Für jedes Mitglied ist ein / eine Stellvertreter / in zu wählen. Anlage 4 (2) Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben) sowie in finanzrelevanten Angelegen- heiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Folgende Zuständigkei- ten werden auf den Betriebsausschuss übertragen: 1. Entscheidungszuständigkeiten: a) Angelegenheiten von "Münster Marketing", soweit es sich nicht um An- gelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der lau- fenden Verwaltung handelt, b) Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 2. Beratungszuständigkeiten: Angelegenheiten von "Münster Marketing" mit besonderer Bedeutung (3) Unterhalb der in Absatz 2 genannten Mindestgrenze entscheidet die Betriebs- leitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenze entscheidet der Haupt- und Fi- nanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. (4) Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit dem / der Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem / r Stellvertreter / in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. (5) In Angelegenheiten, die der Beschlu ssfassung des Betriebsausschusses unter- liegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Ober- bürgermeister / die Oberbürgermeisterin mit dem / der Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend. Artikel III § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Oberbürgermeister/in (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbürger- meister / die Oberbürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen. (2) Die geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen der Stadt Münster bleiben für "Münster Marketing" verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin keine abweichenden Regelungen erlässt. (3) Vorlagen an den Betriebsausschuss si nd von der Betriebsleitung zu unter- zeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von der / dem zuständigen Beigeordneten zu unterzeichnen. Die jeweils erfor- derlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschrif- ten der Stadt Münster. (4) Ist die Betriebsleitung der Auffass ung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht über- nehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Be- triebsausschuss und dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. Artikel IV § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Informationspflichten (1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsau sschuss, den / die Kämmer / er / in und den / die für "Münster Marketing" zuständigen Beigeordnete / n mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konzernberichts- wesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Plan- abweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern. (2) Die Betriebsleitung hat den / die Kämmer / er / in oder den / der sonst für das Finanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihm / ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm / ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Betriebsleitung hat 1. den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin in wichtigen Angelegen- heiten von "Münster Marketing" rechtzeitig zu unterrichten und ihm / ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen und 2. den / die für "Münster Marketing" zuständige / n Beigeordnete / n laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten von "Münster Marketing" zu unter- richten und ihm / ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Artikel V § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Angestellte und Arbeiter / innen werden durch den Oberbürgermeister / die Oberbür- germeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung. Artikel VI § 9 erhält folgende Fassung: § 9 Vertretung (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten von "Münster Marketing", die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Be- triebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten von "Münster Marketing" vertritt der / die Oberbürgermeister / in bzw. der / die für "Münster Marketing" zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Stadt Münster Der / Die Oberbürgermeister / in Münster Marketing". Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angele- genheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertre- tungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigt en und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. Artikel VII § 12 erhält folgende Fassung: § 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan (1) Die Einrichtung hat vor Beginn eine s jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt- schaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschafts- plan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine fünfjährige Investi- tions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlichen Vor- schriften. Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zu- sammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvor- haben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Be- triebsausschusses. Artikel VIII § 13 erhält folgende Fassung: § 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel- len. Der / die Kämmer / er / in oder der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Be- achtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber dem Gemein- deprüfungsamt der Bezirksregierung für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlich- keitsprüfung und Revision. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgs- übersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zu- ständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Wirt- schaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaft- lichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. Artikel IX Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
V-0412-2014-Anlage-1_Zustaendigkeitsordnung_neu
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Seite 1
Neufassung der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster auf der Basis des Ratsbeschlusses vom
02.07.2014
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sat-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Ve reinbarungen und Beitri tt zu kommunalen Ar-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Ge-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Be-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme
ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 un d 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baur eifen Planung (Entwurf- und oder Ausführungsplanung
mit Kostenberechnung oder -anschlag nach DIN 2 76) bei Vorhaben von be-
sonderer Bedeutung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Pla-
nung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüb erschreitung der festgelegt en Gesamtbaukosten oder
des Haushaltsansatzes nach den Aussch reibungsergebnissen oder wegen
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung ke ine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Anlage 1
Seite 2
Dem Rat bleibt es jedoch vo rbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer o-
der wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
Außerdem obliegt den Fac hausschüssen die Entgegennahme der B udgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mi t Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind
1. Haupt- und Finanzausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskon-
zepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Ent-
wicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten au-
ßer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaf-
ten, Gleichstellungsfragen.
1.1.1 Haushalts- und allgem eine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Bürgerhaushalt
- Gebührensatzungen
- Städtischer Jahresabschluss Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum Schuldenmanagement
1.1.2 Beteiligungs angelegenheiten
- Leitlinien Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkon-
zern Stadt Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
Seite 3
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellsc haften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Ange legenheiten, die nicht in die aussch ließliche Zustän-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Sa tz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig
sind. Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entschei-
dung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt
und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren
Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellu ngsverfahren anderer Planungsträger,
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines
Bauleitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen übe r die Durchführung von Maßnahmen im Zusam-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträ ge an Architek-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forder ungen und öffentlichen Ab gaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall über-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen de r Mitglieder des Rates, der Bezirks-
vertretungen und der Ra tsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbür-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser
ihrer Eigenschaft
Seite 4
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaale s, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Räu-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen
1.2.8 Festlegung der Vergaber ichtlinien für die Mittel vergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.10 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrument e zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Sc huldenmanagement
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten
- Umsetzung derLeitlinien und Entwicklung eine s neuen „Beteiligungs-
managements“ Aktualisierung und Umsetzung des Public Corporate
Governance Kodex im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (w esentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrhei tsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw.
wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
Seite 5
2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtsc haft und strategisches Flächenma-
nagement
2.1 Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement be i der Bereitstellung und Bewirt-
schaftung bebauter und unbebauter Immobilien
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis
1.000.000 €
- Verlängerung einer vertraglic h festgelegten Bebauungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
recht in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen
3. Ausschuss für Personal, Recht, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-
Government
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E-Government und der Verwal-
tungsvereinfachung
3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Be deutung für die Stadt
Münster
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutze s, des Rettungsdienstes (Erfüllung
der Aufgaben als Träger des Rett ungsdienstes nach dem Rettungs-
dienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
Seite 6
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
3.1.7 Vorberatung der Personalents cheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der
Hauptsatzung
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Haupt- und Finanza usschuss zuständig ist
oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berich te über Angelegenheiten, die zu einer Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlun g einen Eingriff
in ein schwebendes Ge richtsverfahren oder die Nachprüfung einer
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwal-
tungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mi t besonderer Bede utung für die Ge-
schlechtergerechtigkeit
5.1.2 Maßnahmen, die als querschni ttsorientierte Vorhaben die Methoden des
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen.
5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere
Seite 7
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlich-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Ve rbesserung der Situation von
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan
5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanage-
ments (Genderbudgeting)
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Ra hmen der vom Rat bereitgestellten und von
dem Frauenbüro/ der Gleich stellungsstelle verwalteten Mittel ab einer
Förderungshöhe von 2. 600 € für Frauenorganis ationen, -projekte und
Initiativen.
6. Ausschuss für Schu le und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten un d Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Bei der Besetzung vo n Schulleitungsstellen an städtischen weiterfüh-
renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht
6.2.1.1 Entsendung von ber atenden Vertretern/innen des Schulträgers in die
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz
6.2.1.2 Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz ge-
wählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz
Seite 8
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonfe-
renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische En twicklung, Festle-
gung von Zielvorstellu ngen und Leitorientierungen für die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten de r kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsauss chuss für das Theater Müns ter: Angelegenheiten desr
Städtischen Bühnen Münster Theater Münster mit besonderer Bedeu-
tung
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der
Haushaltsmittel
7.2.2 Städtische Bühnen als Betrie bsausschuss für das Theater Münster
- Grundausrichtung und Leitorient ierung desr Städtischen Bühnen Theater
Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge desr St ädtischen Bühnen Theater Münster bei
einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum , sofern keine Ents cheidungszuständigkeit
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für di e Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter
7.2.5 Besetzung des Kuratori ums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidung en des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Verg abe von Atelierräumen im Speicher II
Seite 9
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachex perten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Ge sundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial-
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Beratung der Ge schäftsberichte des Amtes für Gesundheit, Veterinär-
und Lebensmittelangelegenheiten, des Sozialamtes und des Amtes für
Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Müt-
ter zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für da s Wohnen im Alter
sowie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haus-
halte
8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsanlegenheiten stiftungsstruktureller und
stiftungsfinanzieller Belange für den Haupt- und Finanzausschuss
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einr ichtungen der freien Wohlfahrtspflege
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haus-
haltsmittel
8.2.2 Festlegung der Sätze für einma lige Leistungen der Sozialhilfe und der
Grundsicherung für Arbeitssuchend e im Rahmen der Haushaltsmittel
städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - Zielverhand-
lungsprozess mit dem Land NRW
Seite 10
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, An gelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, so fern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigunge n an Sportvereine und sonstige Träger
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports
10. Ausschuss für Stadtpla nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Woh-
nen
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, R egionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landscha ftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Verkehrsplanung
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.8 Wohnstandortentwicklung
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische Ent wicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.1.12 Vermessung s- und Katasterwesen
Seite 11
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsicht igten Erteilung des Einvernehmens
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs-
planes (§ 33 BauGB) und von Vo rhaben in unbeplanten Bereichen
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Ge nehmigung des Abbruches, des
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltungs-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk
hinausgeht und wenn der Denkmalc harakter dadurch wesentlich
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenk-
mals und von ortsfe sten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Wohnen
nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsauftr äge für städtebauliche Pl anungen bei einer Honorar-
summe von mehr als 25.000 €, sowe it nicht nach Ziffer 1.2.1 der
Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelege nheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Haupt- un d Finanzausschuss oder nach
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im St adtgebiet von
Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in
zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
10.2.7 Festlegung des „erw eiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger An-
hörung der Bezirksvertretungen auf der Grundla ge des Verkehrs-
straßennetzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Ein-
richtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet
von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städ tischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirks-
vertretungen
Seite 12
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrs beruhigungsmaßnahmen, die für den Bus
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Buswe-
ges zum Inhalt haben
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" -
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.11 In Fällen vo n besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.12 Anregungen de r Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche
Interessen der Stadt berührt werden
10.2.13 Festlegung allgemeiner Zi ele des Wohnens u nd der Wohnraum-
versorgung (strategische Wohnraumentwicklung
10.2.14 Baulandpro gramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwe lt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser,
Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen),
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlin ien für die Berück-
sichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in
Fragen des technischen und plan erischen Umweltschutzes, Um-
weltschutzmaßnahmen von beso nderer Bedeutung. Alle Angele-
genheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klima-
schutzziele der Stadt Münster wese ntlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange in-
tegraler Bestandteil vo n Stadtentwicklungsplanung und Städtebau
sind. Hierzu zählen in sbesondere Stellungnahmen zum Regional-
plan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungs-
planes, von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Sat-
zungen.
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.3 Angelegenheite n der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angel egenheiten der
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung
Seite 13
11.1.4 Angelegenheiten des Ge wässerschutzes, de r Grünanlagen und
Landschaftspflege
11.1.5 Landschaftsplan ung auf der Basis des FNP nach dem Bundesna-
turschutzgesetz bzw. Landschaftsgesetz NRW
11.1.6 Bauplanung und Ausführ ung städtischer Baumaßnahmen
11.1.7 Friedhofswesen
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KA G, soweit nicht na ch der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhi-
gungsmaßnahmen)
11.1.9
Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivil-
schutzes
11.1.9 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 ver gebenen Planungs-
und Untersuchungsaufträge
11.1.10 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Lan-
des- und Regionalplanung
11.1.11 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit,
soweit Umweltbelange berührt sind
11.1.12 Naturschutz
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bere ich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.0 00 € sowie Planungsaufträge für Baumaß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffe r 1.2.1 der Haupt- und Finanzaus-
schuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu-
ständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä-
chen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten
von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsat-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten v on mehr als 40.000 € aus den Be-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche
und funktionale Veränderung vors ehen, soweit nicht nach der
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
Seite 14
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 2 50.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünfläche n/ Umweltschutz, soweit nicht
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als
250.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über de n Vorentwurf mit Kostenschätzun-
gen nach DIN 276, so fern nicht die Be zirksvertretungen
zuständig sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurf- und oder Ausführungsplanung mit Kosten be-
rechnung oder -anschlag nach DIN 276), soweit nicht
der Rat zuständig ist (Baubeschluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Au sschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Ge neralunternehmen (Vorentscheidung für
Vergabeausschuss)
12. Vergabeausschuss
12.1 Entscheidungszuständigkeiten
12.1.1 Vergabe vo n Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Leis-
tungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von
mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von
mehr als 50.000 €
12.1.2 Ausschreibung einer schl üsselfertigen Vergabe an Generalunter-
nehmen nach Vorentscheidung (Z ustimmung) im Ausschuss für
Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Gren zregelungen nach Baugesetzbuch
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses fü r Kinder, Jugendliche und Familien sind
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
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15. Betriebsausschuss für die "Abf allwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschu ss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in fi-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnah-
men des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis
zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtsc haft des Eigenbetriebes einschließlich
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000
€ bis zu 1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Ei genbetriebes mit einer Bausumme
von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptaus-
schuss oder der Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksge schäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet-
bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstige n Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen
für Leistungen, wenn de r Wert im Einzelfa lle den Betrag von
75.000 € übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Li eferungen bei einem Auftragswert von
mehr als 75.000 €
16. Betriebsausschuss für die "citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betref-
fen.
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16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Ange legenheiten, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra-
gen sind unter Beachtung der Beschl üsse des Rates und des Haupt-
und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie
in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom
Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes . Insbesondere is t für folgende
Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Le istungen und Lieferungen nach VOB
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und
weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leis tungen und Lieferungen nach VOF
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und we-
niger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträ gen, wenn der Wert im Einzelfalle
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 €
nicht erreicht
17. Betriebsausschuss für "Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Ve rträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und
weniger als 200.000 €
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Ha uptsatzung die Aufgabe,
die Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt-
und Finanzausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen.
2. Stiftungskommission
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruk-
tureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stif-
tungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Auss chüsse gefordert ist,
werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt-
und Finanzausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und
Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem Haupt- und
Finanzausschuss.
2.2 Die Kommission lädt einmal jähr lich alle Einric htungen, Verbände,
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit
zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kult ur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behi ndertenverbände, -vereine und
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird
die Bildung von fünf Ar beitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
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IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen.
V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzel fällen auf dem Gebiet des öf fentlichen Rechts (Verwal-
tungsakte) und die Entschei dung über öffentlich-rechtl iche Erklärungen obliegt
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lauf enden Verwaltung, soweit
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkei tsordnung etwas anderes
bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entsc heidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschä fte der lau-
fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Ei nzelgeschäfte, die infolge
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständ en, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau
und Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche
und funktionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirk licher Bedeutung bis zu einer Bau-
summe von 250.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umba u) von bezirklicher Bedeutung bis
zu einer Bausumme von 50.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungs maßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
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Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis
zu einer Bausumme von 100.000 €
2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswe rt von 200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grund-
stücken bis zum Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines
bestehenden Vorkaufsrecht
2.10 Sonstige Maßnahmen un d Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen
3. Verfügungen über Stiftungsvermöge n gelten in den nachs tehenden Fällen als
Geschäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Ve rwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung ents prechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsge-
nehmigungen
5. Entscheidung über das Vo rliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei-
ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Vergabe von Lieferu ngen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert
bis zu 75.000 € sowie nach VOL bei eine m Auftragswert bis zu 50.000 € je Auf-
trag
7. Sanierung von öff entlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu
10.000 €
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt
Münster zur finanziellen Förderung komm unaler Entwicklungszusammenarbeit“
unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen , die dem Rat als Oberst e Dienstbehörde obliegen,
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbe-
amtengesetz und d en sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnun-
gen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse
aber auch nachgeordneten Behörden übert ragen kann. Das gleiche gilt für Be-
schäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Ausz ahlungen gem. § 83 GO NRW und
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche übe r- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und auße rplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Be-
trag von 250.000 € nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßig e Aufwendungen und Auszahlungen, die
durchlaufende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn
die Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die
bereits im Vorjahr Mittel bereitgestell t worden sind, die jedoch nicht in
Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfü-
gung gestellten Betrages, höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und auße rplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanz-
plan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500. 000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung üb erplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die De ckung durch die Kürzung der im folgenden
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige
Zustimmung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanm äßige Verpflichtungsermächtigungen i. S.
d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind:
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3.1 Über- und außerplanmäßige Verpfl ichtungsermächtigungen, wenn sie den
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Deckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in
der Haushaltssatzung fest gesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungser-
mächtigung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflic htungsermächtigung entscheidet der/die
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausz ahlungen und Ver-
pflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Zif-
fer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur
Kenntnis zu bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr
erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrech t eine überplan-
mäßige Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden,
wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fach-
verwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansat-
zes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der
Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein An-
satz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/de r Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1.
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0412/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.06.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37