Mandari Insight

3669/2018

Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord; Verlängerung der Veränderungssperre; Teilbereich Köln-Neustadt/Nord

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.01.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2019, TOP 14.1

Anlage 2 Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Plan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Satzung

1420 Zeichen

A N L A G E  2  
00688417  (Veränd-Satz02) 
 
 
S a t z u n g  
 
über eine Verlängerung der Veränderungssperre  
für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord 
– Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord – 
 
vom ........ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                      aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 
I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW 
S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be-
schlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-
Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– vom 24.02.2017 (Amtsblatt 
der Stadt Köln vom 22.03.2017) für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzol-
lernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn 
im Westen, wird um ein Jahr verlängert. 
 
 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung 
rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 21.03.2020.

Anlage 1 Plan

399 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über die Verlängerung einer Veränderungssperre
 Belgisches Viertel
LQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
0 10050 200 300 Meter

Anlage 3 Begründung

2502 Zeichen

A N L A G E  3  
 
 
 
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre: 
Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord 
 
 
 
Der Verwaltung wurde am 23.12.2015 ein Antrag auf Nutzungsänderung für das Gebäude Antwer-
pener Straße 53 vorgelegt.  
 
Beantragt wurde die Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis 
donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr.  
 
Bei der beantragten Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten 
handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die an diesem Standort mit über-
wiegender Wohnnutzung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskon-
zept des oben aufgeführten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Ablehnung des Bauantrages 
ist auf der Grundlage der Veränderungssperre erfolgt, weil eine entsprechende Genehmigung die 
Durchführung der Planung wesentlich erschwert hätte. 
 
Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent-
wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die 
vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter an-
derem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften.  
Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert 
werden.  
 
Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbli-
che Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräu-
me eingeräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Berei-
che zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem 
Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordne-
ten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln.  
 
Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
21.03.2019 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung im Plangebiet die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich.

Beschlussvorlage Rat

1826 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
61/1 seib ma 
Vorlagen-Nummer 
 3669/2018 
Freigabedatum 
 24.01.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Neustadt/Nord 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich 
der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– für das 
Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer 
Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn im Westen in der zu diesem Beschluss als 
Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 24.01.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 
Rat 14.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
3 Anlagen

Beratungsverlauf (3)

24.01.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2019 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3669/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.01.2019
Erstellt
07.11.2018 09:55