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1108/2025/1

13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 25.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 9.2.1.1

Anlage 5 Niederschrift mit Beschluss des Vositzenden des Naturschutzbeirates

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Anlage 1 Abwägung_Anregungen_und_Bedenken_öffentliche_Auslegung

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Anlage 2 Satzungstext_N24_Isborns_Heide

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Anlage 4 Umweltbericht_SUP_N24_Isborns_Heide

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Anlage 3 Entwicklungs_und_Festsetzungskarte_N24_Isborns_Heide

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Anlage 6 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 12.06.2025

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 7 Beantwortung BV9 zur Dringlichkeit

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Anlage 5 Niederschrift mit Beschluss des Vositzenden des Naturschutzbeirates

21488 Zeichen

Geschäftsführung  
Naturschutzbeirat bei der Unteren 
Naturschutzbehörde 
Frau Christ 
Telefon:  (0221) 221 36542 
 
E-Mail: 57-Session@STADT-
KOELN.DE 
Datum: 19.05.2025 
Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Fortschreibung 
Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren 
Naturschutzbehörde vom 19.05.2025 
1 Satzungsbeschluss der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln 
 
Herr Faber dankt den Mitgliedern des Naturschutzbeirates für die Ermöglichung des 
Termins. 
 
Er präsentiert die eingegangenen Stellungnahmen zur Beteiligung der Dienststellen 
zum Satzungsbeschluss. 15 Rückmeldungen seien eingegangen, 14 davon enthielten 
nur Hinweise und eine enthielt Anregungen. 
Die Hinweise seien zur Kenntnis genommen worden, eine Planänderung sei nicht er- 
forderlich.  
 
Herr Faber beantwortet die Fragen der Mitglieder des Naturschutzbeirates zum Betei- 
ligungsverfahren.  
 
Frau von Schönermark, BUND, macht deutlich, dass der BUND die Angelegenheit zur 
Kenntnis nehmen werde, jedoch nicht mit dem eingeschränkten Jagdverbot einver- 
standen sei, sondern fordere ein absolutes Jagdverbot. Dies sei bereits in der Stel- 
lungnahme im Zuge der Beteiligung der Verbände mitgeteilt worden.  
 
 
Die AG Fortschreibung Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren Na- 
turschutzbehörde nimmt die Angelegenheit für den Naturschutzbeirat - unter Hinweis 
auf die Bedenken des BUND - mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis.  
 
Gez. Harald von der Stein     gez. Laura Christ 
(Vorsitz)       (Schriftführung) 
Anlage 5

 

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'HU6SRUWEHWULHEGHURUGQXQJVJHPl‰JHQHKPLJWHQ6SRUW 
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Anlage 1 Abwägung_Anregungen_und_Bedenken_öffentliche_Auslegung

19587 Zeichen

1 
 
                   Anlage 1 
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW eingegangenen Stellungnahmen 
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per 
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun- 
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
1 Vielen Dank für die erneute Beteiligung. 
Meinerseits bestehen keine Bedenken gegen die nun vorliegende Entwurfsfas- 
sung der 13. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Abwägung 
wird zugestimmt. 
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
2 Die obere Fischereibehörde meldet Fehlanzeige.  D er Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
3 
 
Vielen Dank für die Beteiligung am oben genannten Verfahren.  Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Seitens der Bezirksstelle für Agrarstruktur Köln sowie der Kreisstelle Köln Au- 
weiler der Landwirtschaftskammer NRW bestehen keine Bedenken gegen die 
geplante 13. Änderung des Landschaftsplans Köln. 
4 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.12. 2024. 
Stellungnahme vom 18.12.2024 
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Ver- 
braucherschutz NRW (LANUV) am Verfahren für den o. g. Landschaftsplan 
und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. 
Aufgrund von Personalengpässen in dem für diese Verfahren zuständigen 
Fachbereich 22 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer Regelbeteiligung - eine Stel- 
lungnahme zum Änderungsverfahren abzugeben. 
Hierfür bitte ich um Verständnis. 
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitrages 
des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß § 8 (1) LNatSchG NRW als 
Grundlage der Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht Ihnen der Fach- 
bereich 22 auch weiterhin gerne zur Verfügung. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
5 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben.  Der Hinweis wird zur Kenntnis geno mmen.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im 
Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfol- 
gerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH.  
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer 
Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeit- 
punkt nicht betroffen  sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein.  
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten 
Antrags auf Zustimmung.  
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften, 
Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anla- 
genbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter  
Protected link   
einzuholen sind.  
   
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. 
BIL-Portal.  
…………………………………………………………………………………………… 
BIL – Der Auskunftsdienst einer starken Kooperationsgemeinschaft   
Das BIL-Online-Portal ist eine Initiative und ein Zusammenschluss einer Viel- 
zahl von Leitungsbetreibern. Gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern 
stellt das BIL-Online-Portal eine umfassende, spartenübergreifende sowie bun- 
desweite Online-Leitungsauskunft bereit. Die Nutzung des BIL-Online-Portals 
ermöglicht Ihnen, Ihre Bau-/Planungsanfrage direkt online einfach und schnell 
zu formulieren. Bei Zuständigkeit erfolgt die Stellungnahme durch die jeweili- 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
gen Leitungsbetreiber und die rechtssichere Archivierung des gesamten Anfra- 
gevorganges vollständig digital und übersichtlich innerhalb des BIL-Online-Por- 
tals.   
Weitere Informationen über BIL können Sie der Seite Protected link  entneh- 
men.   
Welche personenbezogenen Daten unsererseits nach den geltenden gesetzli- 
chen Bestimmungen erhoben und verarbeitet werden, können Sie unserer Da- 
tenschutzinformation nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) entnehmen. Diese finden Sie im Internet unter Protected link .  
 
6 Ich bin von der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -öffentliche Auslegung 
gemäß § 17 LNatSchG NRW - nicht betroffen, da sich der Bereich außerhalb 
des Verbandgebiets befindet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
7 Die Belange des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam tes Rhein sind durch die 
dargestellte 13. Änderung des Landschaftsplans Köln nicht betroffen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
8 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Re chtslage werden Verteidi- 
gungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vor- 
haben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein- 
wände. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
9 Wir danken für die Benachrichtigung und teilen Ih nen mit, dass von Seiten der 
Westnetz GmbH keine Bedenken gegen die o. g. Verfahren bestehen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs- 
leitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitun- 
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Falls Sie Fragen zu dieser Nachricht haben, schicken Sie bitte eine Mail an  
Stellungnahmen@Westnetz.de  mit Nennung dieser Vorgangsnummer: 
184215. 
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitun- 
gen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden 
von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze  
in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.  
Alle Informationen hierzu finden Sie auf 
Protected link  oder werden Ihnen auf 
Verlangen separat übersandt. 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes. 
 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
10 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen kein e Höchstspannungsleitun- 
gen unseres Unternehmens. 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die 
zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
11 Vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen der öf fentlichen Auslegung der 13. 
Änderung des Landschaftsplans Köln.  
Das neue Naturschutzgebiet beinhaltet keine Baudenkmäler. 
Daher sind keine Belange des Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege be- 
troffen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
12 Mit dem Entwurf der 13. Änderung des Landschafts plans Köln zum Natur- 
schutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erkläre ich mich 
als Untere Jagd- und Fischereibehörde der Stadt Köln vollumfänglich einver- 
standen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
13 Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Flugbetri eb an dem von meinem Haus 
gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Sonderlandeplatz Lever- 
kusen weiterhin uneingeschränkt in vollem Umfang möglich ist.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
14 Nachfolgend übersende ich Ihnen die Stellungnahmen zu obiger Maßnahme.  
Die Stellungnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde:  
Amt 67 (Natur- und Landschaftsschutz):  
Das geplante Naturschutzgebiet N24 auf Kölner Stadtgebiet grenzt im Nordos- 
ten an das Naturschutzgebiet (NSG) GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider Bruch“ 
(LP-Südkreis Vorentwurf sowie LP „Südkreis 2018) sowie östlich an die Land- 
schaftsschutzgebiete (LSG) GL_2.2-01 „Bergische Heideterrasse“ und GL_2.2-
04 „Siedlungsnahe Laubmischwälder der Bergischen Heideterrasse“ an (LP-
Südkreis Vorentwurf). Die geplante Festsetzung als Naturschutzgebiet auf Köl- 
ner Stadtgebiet wird ausdrücklich begrüßt. Die wesentlichen Schutzzwecke 
und Schutzziele der Naturschutzgebietsfestsetzung GL_2.1-03 „Nittum-Hop- 
persheider Bruch“ finden zukünftig auf Kölner Stadtgebiet ihre naturschutz-
rechtliche Fortsetzung.  
Im Rheinisch-Bergischen Kreis befindet sich der Landschaftsplan „Südkreis“ 
weiterhin im Änderungs-verfahren. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Landschaftsplan-Vorentwurf „Südkreis“ (Beteiligung der TÖB) liegt vor. Grund- 
sätzlicher Handlungsbedarf wurde nicht geltend gemacht – sich widerspre- 
chende Festsetzungen sind nicht existent.  
 
Das von der Stadt Köln geplante NSG N24 „Isborns Heide und Hommelshei- 
mer Bruch“ setzt sich räumlich im Rheinisch-Bergischen Kreis fort - das Natur- 
schutzgebiet „Nittrum-Hoppesheider Bruch“ umfasst einen 1,2 km langen 
Bachabschnitt, der wesentlich durch Erlenbruchwälder und Altbestände aus 
Buchen und Eichen gekennzeichnet ist. Die Festsetzung des NSG N24 wird in- 
sofern ausdrücklich begrüßt.  
 
Die Stadt Köln verfügt als Eigentümerin im Südwesten des NSG „Nittum-Hop- 
persheider Bruch“ im Rheinisch Bergischen Kreis über einige Waldflächen – 
ferner südlich angrenzend an das NSG GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider 
Bruch“ im Geltungsbereich des LP „Südkreis“ über Waldflächen mit besonderer 
Bedeutung für den Biotopverbund im Landschaftsschutzgebiet. Sich widerspre- 
chende Festsetzungen sind in beiden Landschaftsplanungen nicht gegeben.  
 
Ob die Stadt Köln als Grundstückseigentümerin die für ihr NSG N24 vorgese- 
henen Nutzungsvorgaben auf ihre Waldflächen im Geltungsbereich des LP 
„Südkreis“ in der Praxis ausdehnt, bleibt abzuwarten – fachliche Bedenken be- 
stünden diesbezüglich nicht. Die Grundstücke bleiben von forstlichen Festset- 
zungen des Rheinisch-Bergischen Kreises unberührt.  
Bedenken und Anregungen werden zur 13. Änderung des Landschaftsplans 
Köln nicht vorgetragen.  
 
Amt 39 (Artenschutz):  
Keine Stellungnahme abgegeben.  
 
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde 
:

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Im vorliegenden TÖB-Verfahren sind die Belange des Amtes für Umweltschutz 
nicht betroffen. Daher ergeht keine Stellungnahme.  
 
Die Stellungnahmen aus Sicht des Amtes für Mobilität, Klimaschutz und 
regionale Projekte:  
Keine Stellungnahme abgegeben.  
 
15 Mit Schreiben vom 03.04.2025 übersandten Sie die  Unterlagen zur Beteiligung 
der Dienststellen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §17 
LNatSchG NRW zu o.g. Landschaftsplanänderung mit der Bitte um fristge- 
rechte Stellungnahme. 
Sehr gerne nehme ich wie folgt Stellung: 
Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen sind die Belange von 52 als 
Angrenzer zum geplanten Naturschutzgebiet N24 durch die 13. Änderung des 
Landschaftsplans Köln in der Form berührt, dass das Naturschutzgebiet an die 
Sportanlage des „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ heranrückt und das Grund- 
stück des Vereinsgebäudes mit Außenanlagen fast umschließt. 
Die Sportanlage besteht aus dem vereinseigenen Grundstück mit Vereinsge- 
bäude einschließlich Umkleiden und den dazugehörenden Außenanlagen am 
Waldrand sowie dem Sportplatz im Dünnwalder Wald, der sich im Eigentum 
der Stadt Köln befindet. 
Der Sportplatz „Im Lohnskotten“, Am Jungholz 6, 51069 Köln-Dünnwald liegt 
mitten im Landschaftsschutzgebiet L28 in einer Entfernung von ca. 500 m zum 
Vereinsgebäude. Ihn erreicht man, über einen Waldweg, der auch für die Pfle- 
gefahrzeuge nutzbar ist. Der Waldweg als erforderlicher Erschließungsweg 
verbindet beide Anlagenteile, wodurch er für den Sportbetrieb mitbetrachtet 
werden muss. Auf dem Sportplatz befinden sich diverse kleinere Gebäude und 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Containeranlagen zur Versorgung des Trainings- und Spielbetriebs sowie eine 
Flutlichtanlage mit Beschallungseinrichtungen. Ballfangzäune und ein Außen- 
zaun sind teilweise vorhanden, müssten aber im Zuge einer Sanierung ergänzt 
werden. Hierzu gibt es seitens des Sportamtes bereits Planungsabsichten, die 
zu berücksichtigen sind. Dieser Sportplatz steht auf der Kunststoffrasenprioritä- 
tenliste 2021-2025 auf Rang 18 der zu sanierenden Tennenplätze gemäß der 
Bewertungsmatrix, wodurch eine Sanierung der Anlage durch die vom Rat be- 
schlossene Abarbeitung der Kunststoffrasenprioritätenliste angestrebt wird 
(Vorlagenummer 0043/2021). Allerdings kann derzeit der zeitliche Ablauf der 
Sanierung und die Umwandlung des Großspielfeldes in einen Kunststoffrasen- 
platz aufgrund der momentanen Haushaltslage nicht abgeschätzt werden. 
Durch die bestehende Sportanlage wirken bereits Lärm- und Lichtimmissionen 
auf die Umgebung ein. Ob die Auswirkungen dieser Immissionen auf das neue 
Naturschutzgebiet in Anlehnung an die 18. BImSchV bewertet wurden, ist den 
Unterlagen nicht zu entnehmen. Diese sollten jedoch im weiteren Prozessab- 
lauf beachtet werden, damit Einschränkungen der Nutzung durch das heranrü- 
ckende Naturschutzgebiet insbesondere auch für den seit 1929 bestehenden 
Sportverein nicht entstehen. Da es sich um eine offene Anlage handelt, sind 
die Nutzungszeiten täglich von 08:00 Uhr bis 22.00 Uhr einzukalkulieren. Zu- 
dem ist mit Zuschauern an Spieltagen des Vereins zu rechnen. 
 
Zur uneingeschränkten Nutzung zählt auch die Erreichbarkeit der Sportanlage 
und die damit verbundene Verkehrssicherheit auf den Erschließungswegen. 
Durch die Festlegung des Naturschutzgebiets entlang des Weges muss die 
Verkehrssicherheit durch entsprechende Maßnahmen von 67 für die Nutzerin- 
nen und Nutzer sowie die erforderlichen Pflegearbeiten und Unterhaltungs- 
maßnahmen auf dem Sportplatz sichergestellt werden. Ein Betreten der Rand- 
gebiete seitlich des Erschließungsweges sollte ermöglicht werden. Das Gleiche 
gilt für das Vereinsgrundstück, dessen Grundstücksgrenze als Gebietsgrenze 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Die angeregte Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist 
nicht durch die Schutzausweisung betroffen. Selbstver- 
ständlich besteht auch in Naturschutzgebieten entlang öf- 
fentlicher Wege eine Verkehrssicherungspflicht, die bei

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
zum Naturschutzgebiet gewählt wurde. Hier sind zum Schutz der Nutzer/Nut- 
zerinnen, Gebäude und Einfriedungen geeignete Maßnahmen von 67 vorzuse- 
hen. 
 
 
 
Des Weiteren ist durch 67 bei der Änderung in ein Naturschutzgebiet sicherzu- 
stellen, dass der Sportplatz saniert werden kann. Hier ist mit erheblichem Bau- 
stellenverkehr zu rechnen. Neben der Belagsänderung sind Ergänzungen der 
Ballfangzäune und des Außenzaunes erforderlich. Ebenso wird die Flutlichtan- 
lage erneuert werden müssen und die bestehende Beschallungsanlage moder- 
nisiert. 
Inwieweit neue Wege um das Großspielfeld angelegt werden, kann erst im Pla- 
nungskonzept ermittelt werden. Auch hier sollten weitere Belagsänderungen 
einkalkuliert werden. Ebenso darf einer Sanierung der Gebäude sowohl auf 
dem Sportplatz als auch auf dem Vereinsgrundstück nichts im Wege stehen. 
Wünschenswert wäre auch eine Wegebeleuchtung des Erschließungsweges, 
damit die Sicherheit für die Sportler in den Morgen- und Abendstunden ge- 
währleistet wird. 
 
Eine Überprüfung der Gebietsgrenzen des N24 im Bereich der Sportanlagen- 
teile und Erschließungswege, sollte aus meiner Sicht erfolgen. Ich schlage ein 
Abrücken der Gebietsfestlegung Naturschutzgebiet von den bestehenden 
Grundstücksgrenzen und dem Erschließungsweg vor. 
städtischen Grundstücken durch die grundstücksverwal- 
tende Dienststelle zu gewährleisten ist. Beide Sportplätze 
und deren Erschließungswege liegen nicht im Geltungsbe- 
reich des geplanten Naturschutzgebietes sondern im Gel- 
tungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, wo das Be- 
treten der Randbereiche zulässig ist.  
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Die angeregte Sicherstellung der Sportplatzsanierung ist 
nicht verfahrensgegenständlich. Die Sportanlagen verblei- 
ben auch zukünftig innerhalb des bestehenden Land- 
schaftsschutzgebietes und sind kein Teil des geplanten Na- 
turschutzgebietes. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt macht der 
Landschaftsplan der Stadt Köln auf Grund des ausgewiese- 
nen Landschaftsschutzgebiets Einschränkungen. Der For- 
derung, dass einer Sanierung nichts entgegenstehen darf, 
kann daher allein aus aktueller Rechtslage heraus nicht ge- 
folgt werden.  
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes erfolgt auf Grund- 
lage naturschutzfachlicher Kriterien und kann nicht beliebig

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
 
 
 
 
Des Weiteren bitte ich darum, den ansässigen Verein in das Verfahren einzu- 
binden, falls dies noch nicht in den vorangegangenen Verfahrensschritten er- 
folgt ist. 
 
 
 
Ich bitte mit der Festsetzung des Naturschutzgebietes N24 sicherzustellen, 
dass die Belange von 52 ausreichende Berücksichtigung finden, damit ein un- 
gehinderter Sportbetrieb mit Lärm- und Lichtimmissionen weiterhin möglich 
bleibt und einer Sanierung nichts entgegensteht. 
Mit freundlichen Grüßen  
gefasst werden. Da die beiden Sportanlagen incl. Erschlie- 
ßung nicht im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes lie- 
gen, deren uneingeschränkte Nutzung bestehen bleibt und 
ein größerer Puffer zu diesen eingehalten wird, wird auch 
kein Erfordernis einer Abgrenzungskorrektur gesehen. 
Der Anregung ist bereits gefolgt. 
Die Landschaftsplanänderung wurde öffentlich bekannt ge- 
macht und neben den Trägern öffentlicher Belange können 
auch Bürgerinnen und Bürger sich über das Vorhaben infor- 
mieren und bei Bedarf Anregungen/Bedenken vorbringen. 
Diese Möglichkeit bestand auch im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung vom 06.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025. 
Der Anregung wird bereits gefolgt. 
Der Sportbetrieb der ordnungsgemäß genehmigten Sport- 
anlagen verfügt über Bestandsschutz und wird durch die 
Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht in Frage ge- 
stellt. 
Einwendung (Spalte 1) zur öffentlichen Auslegung vom 09.04.2025 bis 16.05.2025 
1 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Er ft 
2 Bezirksregierung Köln, obere Fischereibehörde 
3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
4 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz  NRW 
5 Ruhrgas AG / GASCADE Gastransport GmbH

12 
 
6 Aggerverband 
7 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln 
8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Die nstleistungen der Bundeswehr 
9 Westnetz GmbH 
10 Amprion 
11 Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Amt 48)  
12 Untere Jagd- und Fischereibehörde (Amt 670/4) 
13 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftv erkehr 
14 Rheinisch-Bergischer Kreis 
15 Stadt Köln, Sportamt

Anlage 2 Satzungstext_N24_Isborns_Heide

26419 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Landschaftsplan Köln 
 
13. Änderung 
 
Naturschutzgebiet (NSG)  
 
N 24 „Isborns Heide und  
Hommelsheimer Bruch“ 
 
 
 
 
 
 
 
Stand Mai 2025

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -2 
Präambel 
Änderung von Entwicklungszielen 
Für die als Naturschutzgebiet NSG N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ 
festzusetzenden Flächen wird das bislang dargestellten Entwicklungsziel 1 (Erhaltung 
und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) durch das 
Entwicklungsziel 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für 
Pflanzen und Tiere) ersetzt. 
 
 
Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue 
Naturschutzgebiet 
 
In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 
(NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln 
wird nach den textlichen Festsetzungen zu N 23 (NSG „Dellbrücker Heide“) folgender 
Text als 13. Änderung des Landschaftsplan Köln eingefügt:

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -3 
Gebietsspezifische textliche 
Festsetzungen für 
Naturschutzgebiete (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG 
Die nachfolgend unter N 24 näher 
beschriebenen Flächen werden als 
Naturschutzgebiet (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG  festgesetzt.  
 
N 24 
NSG „Isborns Heide und 
Hommelsheimer Bruch“ 
Das Naturschutzgebiet ist in den Planquadraten 
(PQ) 7252, 7452, 7254 und 7454 der 
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 
festgesetzt. 
Größe: ca. 176 ha 
Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die 
Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. 
Das Naturschutzgebiet liegt am 
rechtsrheinischen nördlichen Stadtrand 
an der Grenze zu den Städten 
Leverkusen und Bergisch Gladbach im 
Übergang in den Rheinisch Bergischen 
Kreis. 
Das Gebiet ist im LANUV-
Informationssystem unter der Kennung 
BK-GL 00118 erfasst (Stand: 
09.04.2024).  
Das Gebiet des „Dünnwalder Waldes“ 
liegt nordöstlich des Ortsteils Dünnwald 
ist von verschiedenen Bächen und 
Entwässerungsgräben durchzogen und 
wird wesentlich durch Laubwald- und 
Feuchtwaldbereiche mit Anteilen von 
Kiefern dominiert.  
Das im Rheinisch-Bergischen Kreis 
angrenzende Naturschutzgebiet NSG 
„Nittrum-Hoppesheider Bruch“ umfasst 
einen 1,2 km langen Bachabschnitt, der 
wesentlich durch Erlenbruchwälder und 
Altbestände aus Buchen und Eichen 
gekennzeichnet wird.  
Durch die Unterschutzstellung des NSG 
N 24 sollen die wertgebenden Arten und 
Lebensgemeinschaften im direkten 
räumlichen Zusammenhang mit dem 
östlich angrenzenden NSG gestärkt und 
die natürliche Weiterentwicklung

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -4 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
insbesondere durch Sicherung eines 
zusammenhängenden naturnah 
entwickelten großen Waldgebietes mit 
Buchen-Eichenwäldern und Wäldern auf 
Sonderstandorten (Bruchwald, 
Bachauenwald) der Mittelterrasse als 
Naturwaldfläche, das von Bachläufen 
durchzogenen wird.  
Als floristische und geomorphologische 
Besonderheiten sind das Kerngebiet 
eines Hochmoores und die 
angrenzenden Vernässungsflächen 
besonders wertgebend. Geprägt wird das 
Waldgebiet durch die bisher geschützten 
Landschaftsbestandteile der 
Fließgewässer LB 9.28 „Hoppesheider 
Bach und Isborns Heide im Dünnwalder 
Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im 
verbessert werden. 
Der südlich im NSG N 24 fließende 
Katterbach wird stellenweise von Erlen 
begleitet. Am Südrand stehen alte 
Stieleichen, Buchen und Hainbuchen. 
Der östliche Teil des Waldes, 71,8 ha 
groß, ist als Naturwaldentwicklungsfläche 
definiert. Nach der Definition des FSC® 
(Forest Stewardship Council) -Standard 
handelt es sich dabei um "von direkten 
menschlichen Eingriffen ungestörte 
Flächen, die unter besonderer 
Berücksichtigung der Biotopwertigkeit 
und des Entwicklungspotenzials der 
Flächen für den Natur- und Artenschutz 
ausgewählt werden. In den Flächen 
unterbleiben Nutzungseingriffe außer den 
erforderlichen jagdlichen Maßnahmen 
sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen 
und die Ernte von Saatgut, sofern 
vergleichbare lokale Herkünfte 
anderweitig nicht verfügbar sind. 
Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen 
sind möglich, wenn der Arten- und 
Biotopschutz dies erforderlich macht".  
   
Schutzzweck   
Das NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer 
Bruch“ wird festgesetzt: 
Die besondere Schutzwürdigkeit des 
Gebietes ergibt sich aufgrund der 
Großräumigkeit, der wertgebenden Wald-
Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie 
und der besonderen Funktion im 
Biotopverbund des Naturraums der 
Bergischen Heideterrasse.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -5 
Dünnwalder Wald“. Von besonderer 
Bedeutung ist der naturnahe Eichen-
Hainbuchenwald im Bereich des 
Katterbachs.  
- zur Erhaltung und Entwicklung natürlicher 
oder naturnaher Ökosysteme einschließlich 
der Boden- und Wasserverhältnisse und der 
sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt 
an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen 
sowie der geomorphologischen 
Erscheinungsformen und um insbesondere 
einen von menschlichen Eingriffen 
weitgehend ungestörten Ablauf der 
natürlichen Entwicklung zu gewährleisten 
(Prozessschutz). 
Die ehemaligen und entwässerten 
großflächigen Moorwälder im Bereich 
des Hommelsheimer Bruchs sowie die 
offengelassene historische Teichanlage 
und mehrere offengelassene Torfstiche 
weisen ein besonderes 
Entwicklungspotential als natürliche 
Versickerungsgebiete und zur 
Entwicklung von flächigen Erlen-
Sumpfwäldern auf.  
- zur Herstellung und Entwicklung der 
Voraussetzungen für eine natürliche 
Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem 
Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter 
Pflanzen- und Tierarten. 
Ein besonderes Potential besteht auch 
aufgrund der bestehenden Struktur der 
Wälder für die Spechtarten. Im Westen 
des Hommelsheimer Bruchs sowie in den 
Eichen- und Erlenbruchwäldern wurde 
der Mittel- und der Kleinspecht 
nachgewiesen.  
- zur Erhaltung, zur Regeneration und Pflege 
besonders schutzwürdiger Offenlandbiotope. 
 
- zur Erhaltung folgender natürlicher und 
prioritär natürlicher Lebensräume von 
gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung 
mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des 
Rates vom 21. Mai 1992 in der aktuell 
gültigen Fassung gemäß Anhang I.  
 Alte bodensaure Eichenwälder auf 
Sandebenen mit Quercus robur (EU-Code 
9190) 
 mit folgenden Erhaltungszielen 
 Erhaltung naturnaher alter bodensaurer 
Eichenwälder auf nährstoffarmen Sand-
Standorten mit ihrer 
lebensraumtypischen Arten- und 
Strukturvielfalt in einem Mosaik aus ihren 
verschiedenen Entwicklungsstufen/ 
Altersphasen und in ihrer standörtlich 
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer 
Die Angaben zu den FFH-
Lebensraumtypen sind dem 
Informationssystem des LANUV 
entnommen; BK – GL 00118 / 
Dünnwaldbereich, nordöstlich von 
Dünnwald

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -6 
Vorwälder sowie ihrer Waldränder  
 Erhaltung des Lebensraumtyps als 
Habitat für seine charakteristischen Arten 
wie  
Mittelspecht (Dendrocopos medius ) 
 Erhaltung eines lebensraumangepassten 
Wildtierbestandes 
 Erhaltung lebensraumtypischer Wasser- 
und Bodenverhältnisse (Wasserhaushalt, 
Nährstoffhaushalt, Bodenstruktur) unter 
Berücksichtigung des Wasser-
einzugsgebietes 
 Vermeidung und Verminderung von 
Nährstoff- und Schadstoffeinträgen  
 Erhaltung eines störungsarmen 
Lebensraumtyps 
 Erhaltung eines an Störarten armen 
Lebensraumtyps  
 Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) 
 mit folgenden Erhaltungszielen 
 Wiederherstellung großflächig-
zusammenhängender, naturnaher, meist 
kraut- und geophytenreicher 
Waldmeister-Buchenwälder auf 
basenreichen Standorten mit ihre 
lebensraumtypischen Arten- und 
Strukturvielfalt in einem Mosaik aus ihren 
verschiedenen Entwicklungsstufen/ 
Altersphasen und in ihrer standörtlich 
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer 
Vorwälder sowie ihrer Waldränder und 
Sonderstandorte 
 Wiederherstellung des Lebensraumtyps 
als Habitat für seine charakteristischen 
Arten wie  
Schwarzspecht (Dryocopus martius ) 
 Wiederherstellung eines 
lebensraumangepassten 
Wildtierbestandes 
 Wiederherstellung lebensraumtypischer 
Bodenverhältnisse (Nährstoffhaushalt,

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -7 
Bodenstruktur) 
 Vermeidung und Verminderung von 
Nährstoff- und Schadstoffeinträgen 
 Wiederherstellung eines störungsarmen 
Lebensraumtyps. 
 Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwald (EU-
Code 91E0*, prioritär). 
Die nachfolgenden drei 
Lebensraumtypen kommen nur sehr 
kleinflächig im Gebiet vor.  
 Hainsimsen-Buchenwald (EU-Code 9110).   
 Moorwälder (EU-Code 91D0).   
- zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 
BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW 
geschützten Biotope:  
 Laubwälder außerhalb von 
Sonderstandorten (NA00) 
 Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) 
 Fließgewässer (NFM0) 
 Wälder auf Dünenstandorten und 
nährstoffarmen Sandböden (NAD0) 
 Stillgewässer (NFD0). 
 
Die Angaben zu den gesetzlich geschützten 
Biotoptypen sind dem Informationssystem 
des LANUV (Stand: 10.04.2024) 
entnommen; Objektkennungen:  
BT-K-00531, BT-K-00532, BT-K-00533, 
BT-K-00534, BT-K-00537, BT-K-00538, 
BT-K-00539, BT-K-00540, BT-K-00542,  
BT-K-00544, BT-K-00545, BT-K- 00546,  
BT-K-00547, BT-K-00548, BT-K-00549, 
BT-K-00550, BT-K-00551, BT-K-00552, 
BT-K-00553, BT-K-00554, BT-K-00555, 
BT-K-00556, BT-K-00557, BT-K-00558, 
BT-K-00559, BT-K-00560, BT-K-00561, 
BT-K-00562,  BT-K-00563,  
- zur Sicherung der Funktion als Kernfläche 
im Biotopverbund von herausragender 
Bedeutung einschließlich seiner 
Verbindungsflächen und -elemente (§ 21 (1) 
und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). 
Das Gebiet wird durch das Vorkommen 
naturnaher Wald-, Sumpf-, und 
Moorlebensräume von regionaler 
Bedeutung gekennzeichnet. 
Aufgrund der Lage auf der bergischen 
Heideterrasse, die als schmales Band 
parallel zum Rheinbett verläuft, bestehen 
noch Reste an Heidemooren und 
Moorwäldern. 
Diese Relikte bieten die Chance im 
Biotopverbund die Biodiversität regional 
zu stärken. 
- zum Schutz und zur weiteren Entwicklung der 
wertvollen Vernässungsflächen der Heide- 
und Waldmoorstandorte mit Vorkommen von  
 Torfmoose ( Sphagnum spec.)  
Bezug genommen wird auf die „Floristisch-
bestandskundliche Erhebung“ im Rahmen 
des Erprobungs- und Entwicklungs-
vorhaben „Wiedervernässung von Heide- 
und Waldmooren auf der bergischen

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -8 
- zur Erhaltung und Entwicklung der an Die mit zahlreichen Feuchtstellen 
 Kleines Helmkraut ( Scutellaria minor) 
 Königsfarn ( Osmunda regalis ) 
 Moorbirke ( Betula pubescens ). 
 
Heideterrasse“ (Loos, 2020). 
Die Kerngebiete und Vernässungsflächen 
sind als Birkenbruch- bzw. –moorwald 
besonders schutzwürdig. 
Angrenzende Moorbirken und 
Schwarzerlen liegen in den wieder zu 
vernässenden Flächen. 
- zum Schutz der wild lebenden, z. T. seltenen, 
gefährdeten und/oder lokal bedeutenden 
Pflanzen und Tiere der natürlichen 
Laubwälder der Heideterrasse und zur 
Erhaltung und Wiederherstellung der von 
ihnen benötigten Habitate und natürlichen 
Lebensräume.  
 
Insbesondere die feuchten Senken und 
naturnahen Laubwälder sind für 
Waldlaubsänger, Mittelspecht und 
Eulenarten sowie Habicht und Sperber 
wertgebend. In dem Waldgebiet verlaufen 
von Nordosten nach Südwesten mehrere 
naturnahe Bachläufe. In deren schwach 
ausgeprägten Talsenken bestehen Reste 
von Sumpf-, Bruch- und Moorwäldern. 
Historisch entwickelte Heideflächen sind 
vor mehreren Jahrzehnten durch 
Aufforstungen weitgehend verdrängt 
worden.  
- Sicherung und Entwicklung der Wälder und 
Feuchtstandorte auf der Heideterrasse für die 
besonders wertgebenden Vogelarten wie: 
- Kleinspecht (Dryobates minor) 
- Mittelspecht (Dendrocopos medius ) 
- Schwarzspecht (Dryocopus martius) 
- Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix ) 
- Fitis (Phylloscopus trochilus) 
- Grauschnäpper (Muscicapa striata) 
- Eisvogel (Alcedo atthis). 
Das besondere Potenzial für die 
exemplarisch im Gebiet kartierten 
Vogelarten ergibt sich aufgrund der 
bestehenden naturnahen Waldbestände 
mit einem hohen Anteil von stehendem 
Totholz, offenen Übergängen und 
Waldrändern, Entwicklung von Vorwäldern, 
Sonderstandorten wie Binnendünen, 
Trockenrasen und Zwergstrauchheiden. 
 
- zur Erhaltung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Relikte offener 
Sanddünen, Sandheiden sowie 
Sandtrockenrasen. 
Offene Sandflächen mit Flugsandauflagen 
im Bereich der Mittelterrasse sind für 
spezialisierte Arten von besonderer 
Bedeutung. 
- zur Erhaltung bzw. naturnahen Entwicklung 
und Umgestaltung der Teiche als Habitat für 
Amphibien.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -9 
naturnahe, unverbaute Fließgewässer 
gebundenen Lebensgemeinschaften sowie 
standortangepassten Tier- und 
Pflanzenarten.  
durchsetzten Bruchwaldbereiche 
beidseitig des Hoppesheider Bachs in 
der Isborns Heide und im 
Hommelsheimer Bruch sind besonders 
wertvolle Lebensräume für bedrohte Tier- 
und Pflanzenarten. Von besonderem 
Wert sind die vorhandenen Stieleichen-
Hainbuchenwälder und naturnahen 
Bereiche am oberen Laufabschnitt 
beidseitig des Katterbachs an der 
Stadtgrenze. 
- Wiederherstellung und Entwicklung der 
Wälder und der Moorgewässer sowie des 
Offenlandes für ehemalige und potentielle 
Brutvogelarten wie: 
- Krickente (Anas crecca ) 
- Pirol (Oriolus oriolus ) 
 
- zur Erhaltung und Entwicklung eines 
zusammenhängenden naturnahen 
Waldgebietes 
 von Buchen-Eichenwäldern 
und Wäldern auf Sonderstandorten 
(Bruchwald, Bachauenwald) der 
Mittelterrasse, insbesondere durch 
Maßnahmen zur Erhöhung des 
Natürlichkeitsgrades und des 
Strukturreichtums. 
Das Ziel von Naturwaldentwicklungs-
flächen ist mit dem Motto "Natur Natur 
sein lassen" zu beschreiben, das auch 
für die Entwicklung von Nationalparken 
und Wildnisgebieten gilt und als 
Prozessschutz bezeichnet wird.  
Der Prozessschutz zielt darauf ab, die 
Lebensgemeinschaften und ihrer 
Lebensräume ohne den Einfluss des 
Menschen sich selbst zu überlassen. 
Nicht der aktuelle Zustand, bestimmte 
Arten, die Artenzusammensetzung oder 
besondere Vielfalt werden geschützt, 
sondern die natürliche 
Entwicklungsdynamik im Gebiet. 
Der Mensch soll nicht in natürliche 
Prozesse eingreifen. In der Praxis 
bedeutet dies, dass die Waldflächen 
nicht mehr bewirtschaftet werden. Holz 
wird nicht mehr genutzt. Die natürliche 
Dynamik der Waldentwicklung soll 
möglichst ungestört ablaufen. 
Beispielsweise wird nach Sturmwürfen 
Schadholz nicht aufgearbeitet. 
Trampelpfade, die durch umgestürzte 
Bäume versperrt werden, werden nicht 
freigeräumt. Grundsätzlich bleibt alles 
Holz im Wald liegen.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -10 
- Kuckuck (Cuculus canorus ) 
- Star (Sturnus vulgaris ) 
- Waldschnepfe (Scolopax rusticola ) 
- Baumpieper (Anthus trivialis ) 
- zur Erhaltung und zur Entwicklung guter 
Gewässerzustände gemäß der 
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie 
(WRRL) durch nachhaltige und ökologische 
Gewässerunterhaltung. 
Ziel der WWRL ist es, die Gewässer in 
einen sehr guten chemischen und 
ökologischen Zustand zu überführen und 
zu erhalten.  
- wegen der Seltenheit der Moorstandorte 
und offener Binnendünen auf der 
Bergischen Heideterrasse als geologische 
Besonderheit in Nordrhein-Westfalen. 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von 
schutzwürdigen Böden insbesondere der 
Moorböden:  
 Hochmoore (HH023),  
 Niedermoorgleye (xGHn014),  
 vererdete Niedermoorgleye (xGHn013)  
 sowie Flugsanddünen. 
 
Die Bodenkarte zur Standorterkundung 
Verfahren: Heidemoore Bergisch 
Gladbach (Forst), (G
EOL . DIENST NRW  
KREFELD , 2020) weist diese Böden als 
besonders schutzwürdig aus. 
 
- wegen bekannten Bodendenkmälern aus 
der Älteren Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus 
Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen)  
Als bedeutende Relikte älterer Land-
nutzungen prägen auch die bekannten 
Bodendenkmäler die kulturland-
schaftliche Ausstattung des Plangebiets 
bis in die heutige Zeit. 
- wegen der besonderen Bedeutung der 
prospektierten und zu erwartenden 
Bodendenkmäler zurückgehend bis auf 
Spuren der Anwesenheit des Menschen seit 
der Altsteinzeit 
Als Teil der Bergischen Heideterrassen 
gehört der Dünnwalder Wald zu einem 
Landschaftsraum, in dem Spuren der 
Anwesenheit des Menschen seit der 
Altsteinzeit (ca. 100.000 v. heute) 
nachzuweisen sind.  
Hinweise auf eine flächige Landnutzung 
gehen auf die zweite Hälfte des 6. 
Jahrtausends vor Chr. – in der Region 
der Beginn der ackerbäuerlichen Kultur 
mit sesshafter Lebensweise und 
produzierender Wirtschaftsweise –
zurück.  
Seit der Älteren Eisenzeit (ca. 800 v. 
Chr.) lassen sich in der niederrheinischen 
Bucht erstmals große flächig und

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -11 
zusammenhängend belegte 
Grabhügelfelder fassen.  
Entlang der rechtrheinischen 
Mittelterrassenkante sind Teile dieser 
vorgeschichtlichen Gräberfelder unter der 
sich auf den wenig ertragreichen 
sandigen Böden der Randzone bereits in 
vorindustrieller Zeit ausbreitenden 
Waldbedeckung an verschiedenen 
Stellen, so auch im Dünnwalder Wald, 
erhalten. Die Gräberfelder zeugen von 
einer intensiven Besiedlung und Nutzung 
des Raumes. Die zugehörigen 
zeitgleichen Siedlungen sind hingegen 
bisher nur ansatzweise bekannt. 
Aus jüngerer Zeit stammen 
anthropogene Geländeveränderungen im 
Plangebiet, die auf aufgegebene 
Siedlungsstellen und Wirtschaftsflächen 
(Wüstungen) schließen lassen, die unter 
anderem mit wasserbaulichen Anlagen in 
Verbindung standen. Beim derzeitigen 
Kenntnisstand ist von einer Entstehung 
im Mittelalter oder der frühen Neuzeit 
auszugehen. 
Da die entsprechenden Flächen in der 
Tranchotkarte von 1801-1828 nicht mehr 
als Siedlungs- oder landwirtschaftliche 
Nutzungsflächen dargestellt sind, waren 
diese wahrscheinlich bereits zuvor 
wüstgefallen. 
- wegen der Bedeutung des Gebietes als 
stark positiv klimaaktive Fläche.
 
Aufgrund des Vorkommens einer Vielzahl 
unterschiedlicher Vegetationsstrukturen 
wirkt das Gebiet klimaaktiv. 
Das Gebiet zeichnet sich durch eine 
hohe Verdunstungsleistung aus. Durch 
die Wiederherstellung des natürlichen 
Wasserhaushaltes wird sukzessive die 
Verdunstungsleistung zusätzlich erhöht. 
Hierdurch stellt sich eine erhöhte 
Resilienz ein, welche den negativen 
Folgen des Klimawandels (Hitze) 
entgegenwirkt. Diese wirkt in lang 
anhaltenden Hitzeperioden ausgleichend.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -12 
Gebietsspezifische Verbote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ 
(N 24) über die Allgemeinen  Verbote  unter 
Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: 
 
1. Quellen und Quellsümpfe oder deren 
Umgebung negativ zu verändern. 
 
2. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen.  
3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen, 
Einzelbäume, Totholz und absterbende 
Bäume zu entnehmen. 
Durch das Verbot wird die 
Strukturanreicherung des Gebietes 
gefördert und der Lebensraum für 
Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte 
Käferarten und weitere Arten wird 
verbessert.  
Gehölzentnahmen oder 
Gehölzrückschnitte aus Gründen der 
Verkehrssicherungspflicht oder der 
Biotoppflege sind hiervon ausgenommen 
(siehe hierzu auch allgemeine 
Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12).

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -13 
4. die Ausübung der Jagd im Sinne der 
jagdrechtlichen Bestimmungen.  
Ausnahme:  
Ansitzdrückjagden auf Rehwild und 
Schwarzwild können im Zeitraum von 01. 
November bis 31. Dezember (je nach 
Strecke 2-3 Mal) nach vorheriger Anzeige an 
die Unteren Naturschutzbehörde 
durchgeführt werden 
.  
 
Der Prozessschutz im Gebiet ist 
möglichst umfassend umzusetzen. Somit 
sollen regulierende Eingriffe durch den 
Menschen wie die Ausübung der Jagd 
zeitlich und räumlich auf das unbedingt 
notwendige Maß reduziert werden. 
Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist 
aufgrund der besonderen Bedeutung des 
Gebietes für seltene und gefährdete 
Brutvögel und Durchzügler erforderlich. 
Für Vögel und insbesondere Säugetiere, 
stellt die Jagd einen Störfaktor dar, der 
mit einem örtlichen Vertreibungseffekt 
verbunden ist, der zur Aufgabe der 
Gelege führen und sich negativ auf die 
Energiereserven der Tiere auswirken 
kann.  
Die Jagdausübung ist auf das zwingend 
erforderliche Maß zu beschränken, mit 
dem Ziel, in den Prozessschutzflächen 
eine Ruhezone für die natürliche Fauna 
zu entwickeln und eine 
Konfliktminimierung durch Zonierung 
umzusetzen. 
5. Bodenschutzkalkungen durchzuführen.  
6. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in 
eine höhere Ausbaustufe zu überführen 
sowie Wegeinstandhaltungsmaßnahmen, 
außer mit standortgeeignetem Material, 
durchzuführen.  
 
7. Verunstaltung, Zersiedelung und sonstige 
Beeinträchtigung der prospektierten und zu 
erwartenden Bodendenkmäler  
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr.1 BNatSchG sind 
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit sowie des 
Erholungswertes von Natur und 
Landschaft die im Plangebiet 
vorhandenen Bodendenkmälerzu 
sichern, zu schützen und zu erhalten.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -14 
 
Nicht betroffene Nutzungen 
Im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: 
Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen 
krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt 
werden. 
 
Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 
5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der 
jeweils geltenden Fassung.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -15 
Gebietsspezifische Gebote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ 
über die Allgemeinen  Gebote  unter 
Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 
 
1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung 
eines Pflege- und Entwicklungsplans 
 in 
einvernehmlicher Abstimmung mit der UNB.  
Eine flächenscharfe Festsetzung von 
Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine 
weitergehende Detailkartierung der 
wertgebenden Biotoptypen, 
Waldgesellschaften und der Fauna 
insbesondere der Vögel und Amphibien 
sowie der Säugetiere/ Fledermäuse 
erforderlich ist. 
Im Pflege- und Entwicklunsplan werden die 
Gebotsreglungen berücksichtigt. 
 
2. Zulassen und Fördern einer naturnahen 
Waldentwicklung, die dem Prozessschutz 
unterliegt unter Ausrichtung der natürlichen 
Waldgesellschaften, auf alters- und 
strukturdiverse Bestände und 
Naturverjüngung. 
Der Prozessschutz beinhaltet auch 
Übergangsstadien mit anderen als der hier 
aufgeführten Klimax Stadien der 
Waldentwicklung.  
3. Belassen der natürlichen Entwicklung von Vor- 
und Pionierwaldstadien auf 
Sukzessionsflächen. 
 
4. Förderung gestufter Waldränder als 
Lebensraum für Arten der Übergangsbereiche 
von Wald zu Offenland.
 
 
5. Förderung einer nachhaltigen ökologischen 
Gewässerunterhaltung, um sehr gute 
Gewässerzustände gemäß der Europäischen 
Wasserrahmen Richtlinie zu erreichen. 
 
6. Maßnahmen zur Wiederherstellung 
wassergebundener Lebensraumtypen 
durchzuführen (Wiedervernässung), 
insbesondere durch Verschluss der 
bestehenden Entwässerungsgräben sowie 
naturnahe Umgestaltung bzw. Renaturierung 
des Teiches am Katterbach. 
Die Gebotsregelung dient der Erhaltung 
und Weiterentwicklung vielfältig 
strukturierter Lebensräume bedrohter 
Pflanzen- und Tierarten sowie der 
Sicherung und Wiederherstellung der 
besonderen Funktion für den 
Wasserhaushalt.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -16 
Geeignete Maßnahmen sind 
beispielsweise Verschluss, Anstau oder 
Entfernen von Drainagen und 
Entwässerungsgräben, Vermeidung von 
Entwässerung, Grundwasserabsenkung 
und dauerhafter Überstauung sowie 
schutzzielkonforme Regulierung von Ab- 
und Überläufen.  
Die Maßnahmen dienen auch der 
Erhaltung und Förderung der Moorwälder 
sowie der Erlen-Sumpfwälder.  
7. Entwicklung von Mooren, Feuchtwäldern und 
Feuchtheiden. 
 
8. Entwicklung von Binnendünen, Trockenrasen 
und Zwergstrauchheiden  
 
9. Optimierung und Kennzeichnung des zur 
Erholungsnutzung zugelassenen 
Wegesystems unter besonderer 
Berücksichtigung der Erhaltung und 
Sicherung genügend großer ungestörter 
Lebensräume für Pflanzen und Tiere, 
insbesondere in Bruch- und 
Auenwaldbereichen. 
Hierdurch wird ein ausgewogenes 
Miteinander der Ansprüche von Erholung 
und Naturschutz für die Nutzung dieses 
Lebensraumes bedrohter Tier- und 
Pflanzenarten angestrebt. 
 
Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterrungen 
In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte werden die geschützten Landschaftsbestandteile LB 
9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im 
Dünnwalder Wald“ nördlich der Ortslage Dünnwald im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung 
des Naturschutzgebietes NSG N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gestrichen. 
In Kapitel 3.5.2. (Gebiets- und objektspezifische textlichen Festsetzungen für die geschützten 
Landschaftsbestandteile (LB) gemäß § 28 BNatSchG in der Gliederung der Stadtbezirke werden 
die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für die geschützten Landschaftsbestandteile LB 
9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im 
Dünnwalder Wald“ ebenfalls gestrichen.

Anlage 4 Umweltbericht_SUP_N24_Isborns_Heide

63118 Zeichen

Stand: Mai 2025 
 
Anlage 4 
 
 
Landschaftsplan Köln 
 
 
13. Änderung 
Naturschutzgebiet (NSG) 
N 24 „Isborns Heide und 
Hommelsheimer Bruch“ 
 
 
Strategische Umweltprüfung  
 
 
- Umweltbericht – 
 
 
 
 
 
 
 
 
Umweltbericht zum Satzungstext

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Impressum  
 
Stadt Köln 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
 
Bearbeitung: Dipl. Ing. Kirsten Kröger 
 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 3 - 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Strategische Umweltprüfung ....................................................................................... 5
 
1. Rechtliche Grundlagen und Ziele ........................................................................... 5 
1.1 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 5 
1.2 Zielsetzung der Strategischen Umweltprüfung .................................................. 5 
1.3 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ........................................................... 6 
1.4 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ................................................. 6 
Bundesgesetze .................................................................................................... 6 
Landesgesetze NRW ........................................................................................... 6 
Richtlinien der EU ................................................................................................ 6 
1.5 Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................ 7 
2 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und 
Umweltprobleme ......................................................................................................... 9 
3 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung 
sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen .................... 11  
3.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ........................... 12  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 12  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 12  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 12  
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ......................................... 13  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 13  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 13  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 13  
3.3 Schutzgut Fläche und Boden .......................................................................... 14  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 14  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 14  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 14  
3.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................... 15  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 15  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 15  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 15  
3.5 Schutzgut Luft und Klima ................................................................................ 16  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 16

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 4 - 
 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 16  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 16  
3.6 Schutzgut Landschaft ...................................................................................... 17  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 17  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 17  
Auswirkungen der Planung ................................................................................ 18  
3.7 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................ 18  
Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 18  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 19  
Auswirkungen der Planung ................................................................................... 19  
4. Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern ....................................................... 20  
5. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................... 20  
6. Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) .............................................................. 20  
7. Hinweise auf Schwierigkeiten ............................................................................... 21  
8. Prüfung von Alternativen ...................................................................................... 21  
9. Zusammenfassung ............................................................................................... 22  
Quellen ..................................................................................................................... 23  
Internetquellen .......................................................................................................... 24

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 5 - 
 
 
Strategische Umweltprüfung 
1. Rechtliche Grundlagen und Ziele 
1.1 Rechtliche Grundlagen  
Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von 
Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der 
SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines 
Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben 
und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 
1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen.  
Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den 
§§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in 
vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 
Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder 
andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. 
 
Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 
40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 
Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines 
Umweltberichtes. 
Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der 
in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die 
zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren 
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm 
berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 
39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über 
die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. 
 
Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die 
Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und 
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des 
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit 
verfolgen die im Zusammenhang der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und 
Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im 
Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen 
auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer 
Schutzgüter führen. 
 
1.2 Zielsetzung der Strategischen Umweltprüfung  
Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 
und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame 
Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 
1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten:  
 Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,  
 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,  
 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter,

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 6 - 
 
 
 Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.  
Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die 
bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. 
Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise 
frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. 
Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung 
integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 
1.3 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele  
In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der 
Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG 
Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege verwiesen. 
1.4 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien  
Bundesgesetze  
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und 
Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres 
eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch 
in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch 
die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und 
Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von Böden, Gewässern, 
Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit der Naturlandschaften und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit 
ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den 
Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und für den 
Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen.  
Landesgesetze NRW  
Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im 
Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz 
ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 
des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des 
Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt 
Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW 
verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das 
Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) 
das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der 
Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich.  
Richtlinien der EU  
Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie 
die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt 
wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie 
wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein 
zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die 
Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen 
Vogelarten.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 7 - 
 
 
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflächengewässer 
und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in  einen "guten Zustand" zu 
überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert.  
1.5 Darstellung der relevanten Umweltziele  
Nachfolgend wird der Umweltzustand der einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG 
beschrieben sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern dargestellt (Kap. 4). 
Die Entwicklung der Schutzgüter bei einer Nichtdurchführung der Änderung des 
Landschaftsplans (gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) wird zu den einzelnen Schutzgütern 
beschrieben. 
 
In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien 
festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. 
Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den 
Schutzgütern zu geordnet werden. 
Tabelle 1: Für den Landschaftsplan relevante Ziele des Umweltschutzes Schutzgüter  
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes 
Mensch und 
menschliche 
Gesundheit 
 Schutz, Pflege, Entwicklung und falls erforderlich Wiederherstellung von 
Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen und als Erholungsraum auch in 
Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG),  
 Erhalt und Neuschaffung von Freiräumen im besiedelten und 
siedlungsnahen Bereich (§ 1 Abs. 6 BNatSchG). 
Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
 Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften 
sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen 
Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG),  
 Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, 
so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und 
Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder 
wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), 
 Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und 
Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, 
Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 
LNatSchG NRW),  
 Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes 
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 
6 WHG und § 2 LWG),  
 Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 
LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) 
Fläche, Boden  Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung 
von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG),  
 Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG),  
 Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt 
erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu 
renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu 
überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG),

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 8 - 
 
 
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes 
 Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu 
sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den 
Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG),  
 Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und 
Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). 
Wasser  Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer 
natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von 
natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen 
und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG),  
 Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als 
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG),  
 Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG),  
 Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines 
guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 
WRRL),  
 Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des 
Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL),  
 Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). 
Klima, Luft  Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit 
günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und 
Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im 
besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG),  
 Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die 
Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige 
Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 
Klimaschutzgesetz NRW). 
 
Landschaft  Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des 
Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG),  
 Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen 
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG),  
 Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und 
siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG),  
 großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor 
weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). 
Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter 
 Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit 
ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, 
Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 
BNatSchG),  
 Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, 
Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler 
(§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW).

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 9 - 
 
 
2 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme  
Der Dünnwalder Wald weist aus naturschutzfachlicher Sicht zahlreiche schützenswerte 
Biotopstrukturen auf, deren Entstehung auf Grund der standörtlichen Gegebenheiten durch 
die Lage auf der Bergischen Heideterrasse entstanden sind. Auf Grund der langjährigen 
forstlichen Bewirtschaftung der Flächen sind zum einen auch sehr alte und prägende 
Wälder, die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen erhalten geblieben und 
gleichzeitig ist durch ein Grabensystem im Gebiet in die Entwässerung der Flächen 
eingegriffen worden. 
Der größere Teil des Gebietes (71,8 ha) ist als Naturwaldentwicklungsfläche auf Grundlage 
des stadteigenen Konzeptes ausgewiesen. Nach der Definition des FSC (Forest Stewardship 
Council) – Standard handelt es sich dabei um „von direkten menschlichen Eingriffen 
ungestörte Flächen, die unter besonderer Berücksichtigung der Biotopwertigkeit und des 
Entwicklungspotentials der Flächen für den Natur- und Artenschutz ausgewählt werden. In 
den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen jagdlichen 
Maßnahmen sowie der Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Ernte von Saatgut, sofern 
vergleichbare lokale Herkünfte anderweitig nicht verfügbar sind. Entwicklungs- und 
Pflegemaßnahmen sind möglich, wenn der Arten- und Biotopschutz diese erforderlich 
machen.“ 
 
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von 
Relevanz: 
 
- zusammenhängendes naturnahes Waldgebiet mit Buche n-Eichenwäldern und 
Wäldern auf Sonderstandorten (Bruchwald, Bachauenwald) der Mittelterrasse, das 
von Bachläufen durchzogenen wird. 
 
- wegen der Seltenheit der Moorstandorte und offene r Binnendünen auf der 
Bergischen Heideterrasse als geologische Besonderheit in Nordrhein-Westfalen 
 
- nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW ge schützten Biotope: 
 
o Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (NA00) 
o Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) 
o Fließgewässer (NFM0)  
o Wälder auf Dünenstandorten und nährstoffarmen Sand böden (NAD0) 
o Stillgewässer (NFD0). 
 
- Wälder und Feuchtstandorte auf der Heideterrasse für die besonders wertgebenden 
Vogelarten wie: 
 
o Kleinspecht (Dryobates minor ) 
o Mittelspecht ( Dendrocopos medius ) 
o Schwarzspecht (Dryocopus martius)  
o Waldlaubsänger ( Phylloscopus sibilatrix ) 
o Fitis ( Phylloscopus trochilus) 
o Grauschnäpper (Muscicapa striata)  
o Eisvogel (Alcedo atthis).  
 
- schutzwürdigen Böden insbesondere der Moorböden: 
 
o Hochmoore (HH023), 
o Niedermoorgleye (xGHn014),

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 10 - 
 
 
o vererdete Niedermoorgleye (xGHn013) 
o sowie Flugsanddünen. 
 
- Relikte offener Sanddünen, Sandheiden sowie Sandt rockenrasen. 
 
- bekannte Bodendenkmäler aus der Älteren Eisenzeit  (Gräberfeld) und aus 
Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen) sowie prospektierte und zu erwartenden 
Bodendenkmäler zurückgehend bis auf Spuren der Anwesenheit des Menschen seit 
der Altsteinzeit 
 
Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende 
bedeutsame Umweltprobleme benennen: 
 
- hoher Nutzungsdruck durch Erholungs- und Freizeit aktivitäten, z. B. freilaufende 
Hunde, Radfahrer, Jogger und Spaziergänger, evtl. „Geo-Cacher“ und ähnliche 
Freizeitnutzungen 
 
- Entwässerung des Gebiets auf Grund des umfassende n Grabensystems zu den 
Bächen Hoppesheimer Bach und Katterbach inkl. des bestehenden Teiches 
 
- unzureichender Schutz des gesamten Gebietes vor e iner weiteren Erschließung und 
Inanspruchnahme durch andere Nutzungen  
 
- unzureichend Sicherung und Entwicklung der Lebens raumfunktion für zahlreiche 
seltene, gefährdete und teils als verschollen geltende Tier- und Pflanzenarten 
 
- unzureichende Sicherung und Entwicklung der Funkt ion im lokalen, regionalen und 
überregionalen Biotopverbund 
 
- unzureichender Schutz des Gebietes aufgrund seine r Seltenheit und der besonderen 
Eigenart 
 
Die oben aufgeführten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten 
Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 13. Änderung des Landschaftsplans soll den 
bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt 
langfristig zu verbessern.  
 
Hierzu soll das Entwicklungsziel für den Bereich der des auszuweisenden 
Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ an die im 
Planungsraum eingetretenen Veränderungen angepasst werden und eine dauerhafte 
Sicherung durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgen.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 11 - 
 
 
3 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung 
sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen  
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen dargestellt 
und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands, in 
welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen 
Schutzgüter erläutert werden.  
Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans 
erläutert. Schließlich erfolgt eine Darstellung und Bewertung der möglichen 
Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene 
Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. 
 
Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine 
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert.  
Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 
26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und 
Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch 
keine konkreten Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare 
Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von 
Entwicklungszielen und der Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine 
nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 
 
Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung 
verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines 
Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine 
unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), 
forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht flächenscharf. Somit wird im 
Rahmen dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten 
abzuleitenden Handlungserfordernisse Bezug genommen. 
 
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer 
nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. weitere Erschließung, 
Errichtung baulicher Anlagen, ausbleibende Pflege). Diese nachteiligen Auswirkungen und 
Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden.  
 
Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als 
Landschaftsschutzgebiet L 28 „Dünnwalder Wald“ und als geschützte 
Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder 
Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“
 ausgewiesen und unterliegen somit 
einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet 
dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden 
Potentiale, die sich insbesondere aus den besonderen Standortverhältnissen der Bergischen 
Heideterrasse ergeben.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 12 - 
 
 
3.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit 
Derzeitiger Umweltzustand 
Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Stadtrand von Köln an der direkten Grenze nach 
Leverkusen-Schlehbusch und ist dem Freiraum zuzuordnen.  
Als größeres zusammenhängendes Waldgebiet auf der Heideterrasse ist für das Schutzgut 
Mensch in erster Linie die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer 
Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von 
Relevanz.  
Die sich in Leverkusen-Schlehbusch und südlich zum Thielenbruch und in den Girather Wald 
fortsetzenden Waldflächen bilden einen Freizeit- und Erholungsschwerpunkt und 
übernehmen eine wichtige Funktion für die landschaftsgebundene Erholung und 
Freizeitaktivitäten mit verschiedenen Schwerpunkten. 
 
Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu 
berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das 
Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck und eine 
weitere Erschließung zu befürchten.  
 
Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der 
Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Die langfristige Sicherung eines 
funktionsfähigen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen wird somit gestärkt. 
 
Aus anderer Perspektive kommt es zu einer gebietsspezifischen Einschränkung der 
Erholungs- und Freizeitfunktion, da die bestehenden Wald- und Wanderwege im Gebiet mit 
der Unterschutzstellung nicht mehr verlassen werden dürfen. Eine Nutzung der bestehenden 
Trampelpfade und eine Beschränkung des Sammelns von Pilzen oder anderen Pflanzen 
(z.B. Bärlauch) für den Eigenbedarf wird mit der NSG-Ausweisung eingeschränkt.  
 
Grundsätzlich bestehen im Umfeld des Plangebietes bereits ausgedehnte Räume mit 
entsprechender Infrastruktur, welche die lokale (bis überregionale) Freizeit- und 
Erholungsfunktion sicherstellen. Weiterhin bleiben die bestehenden Wald- und Wanderwege 
im Gebiet erhalten, um die bestehende Funktion hier nicht einzuschränken. 
Im Hinblick auf die Erholungs- und Freizeitfunktion sind durch die Schutzgebietsausweisung 
gebietsspezifische Einschränkungen zu erwarten, wobei aufgrund der ausgedehnten und 
diversen Alternativräume im unmittelbaren Umfeld keine erheblichen negativen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu prognostizieren sind. 
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Menschen verbunden.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 13 - 
 
 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Derzeitiger Umweltzustand 
Das Plangebiet stellt einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und 
Pflanzenarten auf der Bergischen Heideterrasse dar und übernimmt somit eine wichtige 
Lebensraumfunktion von lokaler bis regionaler Bedeutung. Die heutige (standortheimische) 
potenzielle natürliche Waldgesellschaft ist als planarer Buchen-Eichenwald anzusprechen, 
eingelagert auf den nasseren Standorten stocken Birken- und Erlen- Bruch- und Auenwälder
. 
(Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege der Planungsregion des Regierungsbezirk 
Köln, 2019).  
Weiterhin kommt dem NSG aufgrund seiner Größe, Lage und Biotopausstattung eine 
besondere Bedeutung für den lokalen und regionalen Biotopverbund und die Vernetzung von 
Lebensräumen zu. Im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die 
Planungsregion des Regierungsbezirks Köln 
 werden die Biotopverbundflächen nach den 
Kategorien „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ 
abgegrenzt, bewertet und durch standardisierte Einzeldokumente beschrieben.  
Der Dünnwalder Wald ist im Fachbeitrag und im Regionalplan als Biotopverbundfläche der 
Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet.  
Insgesamt wird der Biotopverbundfläche eine besondere Bedeutung für die Vernetzung von 
Waldflächen zugeordnet. Diese ergibt sich im Verbund auf der Bergischen Heideterrasse in 
der Verbindung zum NSG N 9 „Thielenbruch“. Der großflächige Waldverbund der Bergischen 
Heideterrasse stellt mit der Wahner Heide, dem Königsforst und Lohmarer Wald das 
zweitgrößte Naturschutzgebiet Nordrhein-Westfalens mit ca. 700 gefährdeten Tier- und 
Pflanzenarten dar.  
Auf Grund dieser Biotopverbindung kommt der Naturschutzgebietsausweisung im 
Dünnwalder Wald eine besondere Gewichtung zu. 
Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie 
der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der 
Gebietsausweisung und ist als Zusammenfassung unter Ziffer 2 dargestellt. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme (s. 
Ziffer 2) bestehen bleiben. Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische 
Vielfalt wären folglich negative Auswirkungen insbesondere für die Lebensraumfunktion 
sowie die Funktion im Biotopverbund zu prognostizieren. 
 
In diesem Zusammenhang wären sowohl unmittelbare Eingriffe in schützenswerte 
Lebensräume (z. B. durch eine weitere Erschließung) als auch indirekte Auswirkungen (z. B. 
durch erhöhten Nutzungsdruck) denkbar. 
Auf Grund der FSC-Zertifizierung und der Ausweisung als Naturwaldentwicklungsflächen 
eines Teils der Waldflächen ist nicht zu erwarten, dass es in Zukunft noch zu forstlichen 
Eingriffen kommen wird. Auch die jagdlichen Regelungen werden mit der Zertifizierung 
ebenfalls reguliert. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung dieser Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet N 24 
„Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ wird sowohl die Lebensraumfunktion für 
zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Funktion im Biotopverbund 
gestärkt. Bezogen auf das Schutzgut ergeben sich hieraus nicht nur positive Auswirkungen 
innerhalb des Plangebietes, sondern es können sich weiterhin auch positive Effekte über die 
Plangebietsgrenzen hinaus ergeben.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 14 - 
 
 
Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten 
Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der 
Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu 
berücksichtigen sind. 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. 
 
3.3 Schutzgut Fläche und Boden 
Derzeitiger Umweltzustand 
Das Plangebiet ist weitgehend durch Wald geprägt und im derzeitigen Zustand 
weitestgehend unversiegelt.  
Rechtsrheinisch befinden sich Reste der Älteren Mittelterrasse; die sich aus schluffig-
kiesigem Sand zusammensetzen. 
Das Gebiet ist kleinräumig durch folgende besonders schutzwürdige Böden und 
insbesondere Moorböden, sowie aufgelagerte Sanddünen gekennzeichnet: 
 
- Hochmoore (HH023), 
- Niedermoorgleye (xGHn014), 
- vererdete Niedermoorgleye (xGHn013) 
- sowie Flugsanddünen. 
 
Die Bodenkarte zur Standorterkundung Verfahren: Heidemoore Bergisch Gladbach (Forst), 
(GEOL. DIENST NRW KREFELD, 2020) weist diese Böden als besonders schutzwürdig aus. 
 
Insgesamt sind Moorstandorte und offene Binnendünen auf der Bergischen Heideterrasse 
als geologische Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen seltene und somit gefährdete 
Standorte zu bewerten. Auf Grund der langjährigen Waldnutzung ist im Dünnwalder Wald 
davon auszugehen, dass diese weitgehend erhalten geblieben sind und sich trotz der Nähe 
zur Stadt Köln durch wenige anthropogene Überformungen auszeichnen. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche 
Erschließung und damit eine zusätzliche Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen 
nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wäre auch eine negative 
Beeinträchtigung der natürlichen chemischen und physikalischen Bodenprozesse zu 
prognostizieren.  
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine 
weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung weitestgehend ausgeschlossen, sodass 
erhebliche zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und weiterhin die 
natürlichen Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung erhalten werden können. 
 
Durch Renaturierung werden wichtigen Ökosystemleistungen von Mooren durch die 
Verschlüsse von Gräben, die  im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung angelegt wurden, 
wiederhergestellt. Durch die Wiedervernässung wird die natürliche Bodengenese renaturiert 
und die natürlichen Bodenprozesse der Moorböden werden wiederhergestellt. Denn intakte 
Moorlebensräume dienen dem Klimaschutz, dem Landschaftswasserhaushalt und sind 
Lebensgrundlage vieler bedrohter Pflanzen- und Tierarten.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 15 - 
 
 
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. 
 
3.4 Schutzgut Wasser 
Derzeitiger Umweltzustand 
Der Dünnwalder Wald liegt im Teileinzugsgebiet der Wupper, welches in diesem 
Teileinzugsgebiet durch Lockergestein der Niederrheinischen Bucht gekennzeichnet wird 
und Porengrundwasserleiter mit hoher Ergiebigkeit aufweist. Alle Grundwasserkörper des 
Teileinzugsgebiets befinden sich in einem guten mengenmäßigen und chemischen Zustand. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Fließgewässer und ein künstlich angelegter 
Teich. Die Fließgewässer sind im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln, als geschützten 
Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder 
Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“
 ausgewiesen. Diese zwei Sandbäche 
sind durch einen weitgehend natürlichen Verlauf gekennzeichnet, haben sich in der Sohle 
aber auf Grund der bestehenden Entwässerungsgräben vertieft. Der bestehende Teich ist 
durch einen Zaun eingefriedet und liegt im Nebenschluss des Katterbaches. Dieser wurde an 
dieser Stelle verlegt. 
 
Auf Grund der Durchführung der Grabenverschlüsse in Handarbeit ohne schweres Gerät 
durch den BUND e.V. in Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen ist zu erwarten, dass die 
Wasserverhältnisse im Gebiet insgesamt dauerhaft wieder ansteigen und zu einer 
Wiedervernässung des Waldes beitragen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass der Abfluss 
durch diese Maßnahmen gedrosselt wird. 
Das Wachstum zuwachsfreudiger, geschlossener Wälder auf Moorstandorten ist immer von 
einer funktionierenden Entwässerung abhängig. Wird das Entwässerungssystem nicht mehr 
gepflegt bzw. werden die Grabensystem verschlossen, verlandet und verfüllt es sich von 
selbst durch Einbrechen der Grabenränder, Torfmooswachstum und Sackung. 
 
Die zuvor aufgeführten Gewässerstrukturen stellen einen essentiellen Lebensraum für 
zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten dar. Im Hinblick auf die Lebensraumfunktion 
kommt ihnen somit eine besondere Schutzwürdigkeit zu.  
Eine besondere Funktion für den übergeordneten Wasserhaushalt ist für die vorhandenen 
Gewässerstrukturen hingegen nicht maßgeblich. Es ist aber davon auszugehen, dass die 
Situation insbesondere bei Starkregenereignissen insgesamt durch die Verschlüsse der 
Grabensysteme zu einer Entlastung führt. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich bezüglich des Schutzgutes Wasser keine 
Änderungen zum aktuellen Zustand ergeben, da die Maßnahmen bereits eingeleitet worden 
sind und auch auf Grund der FSC-Zertifizierung des Waldes keine entgegenstehende 
Entwicklung geplant ist. Vielmehr wird die natürliche Entwicklung des Waldes durch den 
prognostizierten Anstieg der Wasserverhältnisse im Gebiet befördert und das Gebiet soll 
insgesamt zu natürlichen Wasserverhältnisse entwickelt werden. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Flächen im Dünnwalder Wald als Naturschutzgebiet sollen u. a. die 
durch die Grabenverschlüsse entstehenden Kleingewässer und Blänken inklusive ihrer 
Biozönosen erhalten und gefördert werden. Im Hinblick auf die Lebensraumfunktion der

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 16 - 
 
 
Gewässerstrukturen sind mit der Umsetzung der Planung somit positive Auswirkungen zu 
prognostizieren. Es wird erwartet, dass die Entwicklung der Flächen mit der Maßgabe des 
Prozessschutzes zu einem Anstieg der Artenzusammensetzung und zu einer verstärkten 
Retention der Wasserverhältnisse im Gebiet führt und somit sich insgesamt positiv auf die 
natürlichen Standortverhältnisse auswirkt. 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Wasser verbunden. 
 
3.5 Schutzgut Luft und Klima 
Derzeitiger Umweltzustand 
Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu 
den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu 
den 1980-er Jahren 10-11 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11-12 °C erhöht. 
Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 12-13 °C, 
womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 2 °C gestiegen ist. 
Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen 
(1950-1980) auf 9 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) und aktuell auf 15 bis 20 
Tage bzw. 23 Tage (2022) gestiegen. 
Die mittlere Niederschlagssumme beträgt 600 und 700 mm/ Jahr, wobei die 
Niederschlagsmenge in den trockenen Jahren seit 2018 z.T. auch unter 600 mm/ Jahr 
gelegen hat. 
Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. 
Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen 
Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in 
der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" 
publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass 
Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Im Rahmen der Studie wurde eine 
Planungshinweiskarte Hitze erstellt. In dieser Karte werden die Flächen des Dünnwalder 
Waldes als „Stark klimaaktive Fläche“ dargestellt. 
Kleinklimatisch ist der Planungsraum auf Grund der erfolgenden Wiedervernässung den 
feuchteren Wäldern auf Sand bzw. Moorstandorten der Bergischen Heideterrasse 
zuzuordnen.  
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung 
und damit verbundene Flächenversiegelungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da 
der bestehende Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet jedoch bestehen bliebe, wären 
allenfalls vergleichsweise kleinräumige Versiegelungen zu erwarten, so dass die 
klimaökologischen Auswirkungen eher als gering zu betrachten wären. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Flächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine 
weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung weitestgehend ausgeschlossen, sodass 
erhebliche zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und die 
klimaökologischen Funktionen gesichert werden. 
 
Im Hinblick auf eine potentielle Eignung von Waldflächen als Standort für die Nutzung 
erneuerbarer Energien (z. B. Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen) erfolgt mit der

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 17 - 
 
 
Unterschutzstellung eine zusätzliche planerische Klarstellung. Mit der Ausweisung als 
Naturschutzgebiet wird die Errichtung baulicher Anlagen – und damit auch entsprechender 
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – faktisch ausgeschlossen bzw. erheblich 
eingeschränkt. A  
In diesem Zusammenhang muss jedoch auch erwähnt werden, dass aufgrund der 
räumlichen Nähe des FFH-Gebietes „Thielenbruch“ rechtlicher Verpflichtungen bestehen. 
Folglich wird mit der Änderung des Landschaftsplans das Potential zur Entwicklung einer 
nachhaltigen Energieversorgung und ein damit verbundener Beitrag zur Erreichung der 
nationalen und internationalen Klimaschutzziele im Bereich der Energiewirtschaft 
gebietsspezifisch zwar eingeschränkt. Gleichwohl werden die bestehenden natürlichen 
klimaökologischen Funktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und als 
Lebensgrundlage des Menschen gesichert, sodass insgesamt keine erheblichen negativen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima zu prognostizieren sind. 
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter Luft und Klima verbunden. 
 
3.6 Schutzgut Landschaft 
Derzeitiger Umweltzustand 
Der Dünnwalder Wald befindet sich am nordwestlichen Rand des Landschaftsraums der 
Kulturlandschaft 19: Rheinschiene. Die Sicherung und Vernetzung der rechtsrheinischen 
Bergischen Heideterrasse ist als ein Hauptziel, welches im Fachbeitrag des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln aufgelistet ist, 
anzusehen. 
 
Das LANUV hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes 
vorgenommen (LANUV 2019). 
„Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II-004 folgendes beschrieben: 
„Die bewaldeten, siedlungsnahen Freiflächen der Bergischen Heideflächen wie Wahner 
Heide, Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind als 
Ruheraum und Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender Bedeutung. 
Wegen seiner zusammenhängenden Größe kommt dem Königsforst die größte Bedeutung 
für die Freiflächenbedürfnisse der Bewohner der angrenzenden Ballungsräume zu. Mit 
seinem dichten Wegenetz ist er für Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Wandern und 
Radfahren von besonderer Bedeutung. 
Bedingt durch den Flughafen Köln-Bonn und wegen des Truppenübungsplatzes Wahner 
Heide sind größeren Freiflächen nicht oder nur eingeschränkt für den Erholungssuchenden 
direkt nutzbar. Der Landschaftsraum enthält einen lärmarmen Erholungsraum mit dem 
Lärmwert < 50 dB (A).“ 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des 
Landschaftsschutzgebietes und der zwei Geschützen Landschaftsbestandteile erhalten. Die 
langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund der Waldnutzung zu erwarten. Eine 
Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht sichergestellt werden, da eine Umsetzung 
großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, nicht 
wirksam vermieden werden kann.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 18 - 
 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine 
Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild 
auswirken, wirksam vermieden, sodass eine langfristige Sicherung des Landschaftsbildes 
sichergestellt ist. Dies ist insbesondere von Relevanz, da somit die bisher bestehende 
Unterbrechung zwischen den unmittelbar angrenzenden und landschaftsbildprägenden 
Waldflächen des Thielenbruchs im Süden auf Kölner Stadtgebiet geschlossen werden kann. 
Durch die Ausweisung der Flächen als Entwicklungsziel 7- „Sicherung und Entwicklung von 
besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere“ erfolgt zudem eine dauerhafte Sicherung 
und Weiterentwicklung des Landschaftsbildes. 
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Landschaft verbunden. 
 
3.7 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitiger Umweltzustand 
Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und 
materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu 
zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische 
Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und 
Ortsbilder. 
 
Als Teil der Bergischen Heideterrassen gehört der Dünnwalder Wald zu einem 
Landschaftsraum, in dem Spuren der Anwesenheit des Menschen seit der Altsteinzeit (ca. 
100.000 v. heute) nachzuweisen sind. Hinweise auf eine flächige Landnutzung gehen auf die 
zweite Hälfte des 6. Jahrtausends vor Chr. – in der Region der Beginn der ackerbäuerlichen 
Kultur mit sesshafter Lebensweise und produzierender Wirtschaftsweise – zurück.  
Seit der Älteren Eisenzeit (ca. 800 v. Chr.) lassen sich in der niederrheinischen Bucht 
erstmals große flächig und zusammenhängend belegte Grabhügelfelder fassen. Entlang der 
rechtrheinischen Mittelterrassenkante sind Teile dieser vorgeschichtlichen Gräberfelder unter 
der sich auf den wenig ertragreichen sandigen Böden der Randzone bereits in 
vorindustrieller Zeit ausbreitenden Waldbedeckung an verschiedenen Stellen, so auch im 
Dünnwalder Wald, erhalten. Die Gräberfelder zeugen von einer intensiven Besiedlung und 
Nutzung des Raumes. Die zugehörigen zeitgleichen Siedlungen sind hingegen bisher nur 
ansatzweise bekannt. 
 
Aus jüngerer Zeit stammen anthropogene Geländeveränderungen im Plangebiet, die auf 
aufgegebene Siedlungsstellen und Wirtschaftsflächen (Wüstungen) schließen lassen, die 
unter anderem mit wasserbaulichen Anlagen in Verbindung standen. Beim derzeitigen 
Kenntnisstand ist von einer Entstehung im Mittelalter oder der frühen Neuzeit auszugehen. 
 
Da die entsprechenden Flächen in der Tranchotkarte von 1801-1828 nicht mehr als 
Siedlungs- oder landwirtschaftliche Nutzungsflächen dargestellt sind, waren diese 
wahrscheinlich bereits zuvor wüst gefallen bzw. sind in größeren Teilflächen als 
Heideflächen dargestellt, was darauf hinweist, dass durch die ortsnahe Nutzung der Wälder 
durch Beweidung und Holznutzung sich größere Heideflächen entwickelt haben.  
 
Das Kulturlandschaftskataster KuLaDig, welches als Internetangebot des 
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) herausgegeben wird, trifft zum Dünnwalder Wald 
folgende Aussagen:

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 19 - 
 
 
„Der Dünnwalder Wald ist ein Freiraumkomplex auf der Bergischen Heideterrasse. Er 
erstreckt sich zwischen Köln-Dünnwald, Leverkusen-Schlebusch und Bergisch Gladbach. 
Aufgrund der Nutzungsgeschichte des 20. Jahrhunderts besteht das ehemalige Heidegebiet 
heute aus sehr unterschiedlichen Landschaftsbestandteilen, zu denen die 
Naturschutzgebiete „Mutzbach“, „Diepeschrather Wald“, „Nittum-Hoppersheider Bruch“, „Am 
Hornpottweg“ sowie „Ehemalige Kiesgrube am Südring“ zählen. Über die Dhünnaue ist er mit 
nördlichen Heideterrassengebieten und angrenzenden Naturräumen vernetzt. Außerdem 
besteht ein direkter Biotopverbund mit Dünenstandorten der älteren Niederterrasse 
(Embergdüne, Am grünen Kuhweg, Haidwegsgrube). 
 
Naturnahe Abschnitte des Mutzbachs im gleichnamigen Naturschutzgebiet weisen eine 
große Geophyten-Vielfalt mit Wald-Goldstern und Gelbem Windröschen auf, sowie alte 
Buchenbestände, die Grauspecht und Hohltaube einen Lebensraum bieten. Eine 
wechselfeuchte Wiese am Höhenfelder See beherbergt noch ein Seggenried mit Fuchs-
Segge und Zungen-Hahnenfuss. Erlenbruchwälder mit Sumpfveilchen und Königsfarn sind 
im Naturschutzgebiet „Nittum-Hoppersheide“ und im Naturschutzgebiet „Diepeschrather 
Wald“ als Relikte erhalten.“ (NABU 2016) 
 
Im Plangebiet sind Bodendenkmäler aus der Älteren Eisenzeit (Gräberfeld) und aus 
Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen) vorhanden. Als bedeutende Relikte älterer Landnutzungen 
prägen diese die kulturlandschaftliche Ausstattung des Plangebiets bis in die heutige Zeit. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Dünnwalder Waldes 
als Landschaftsschutzgebiet sowie der zwei Geschützten Landschaftsbestandteile erhalten. 
Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der kulturhistorischen Funktion sichergestellt, 
allerdings könnte unter diesen Voraussetzungen auch eine weitergehende öffentliche bzw. 
infrastrukturelle Erschließung sowie die Errichtung baulicher Anlagen erfolgen. Je nach Art, 
Umfang und Zielsetzung der Maßnahmen können sich sowohl positive als auch negative 
Auswirkungen auf die kulturhistorische Funktion für den Dünnwalder Wald ergeben. Eine 
eindeutige und abschließende Bewertung erscheint somit aus aktueller Perspektive nicht 
möglich. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet sollen die 
kulturhistorisch gewachsenen und noch bestehenden Waldbestände auf Kölner Stadtgebiet 
geschützt und erhalten werden. Die Unterschutzstellung des neuen NSG N 24 „Isborns 
Heide und Hommelsheimer Bruch“ erfolgt mit dem maßgeblichen Ziel den Prozessschutz in 
der Fläche zu fördern und von jeglicher Nutzung freizuhalten. 
Somit sollen die Flächen ohne jeglichen störenden Einfluss sich weiterentwickeln und 
geeignete Pflegemaßnahmen erhalten werden. Somit werden auch die aus kulturhistorischer 
Sicht naturnahen Waldentwicklungsstadien auf der Bergischen Heideterrasse als ein 
Sonderstandort erhalten bzw. gefördert und vor negativen Beeinträchtigungen geschützt. 
 
Mit einer Unterschutzstellung wird eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung 
wie auch eine zukünftige Nutzung als Standort für die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. 
Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen) weitestgehend ausgeschlossen. Insofern 
verbessern sich mit der Änderung des Landschaftsplans und der Ausweisung der Teilflächen 
des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet die Bedingungen für die Bodendenkmäler 
hinsichtlich des Schutzes vor einer Beeinträchtigung durch andere Nutzungen.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 20 - 
 
 
Der Schutz der Bodendenkmäler ist jedoch auch bei der Umwandlung des Plangebietes in 
ein Naturschutzgebiet und damit einhergehenden Wiederherstellungs-, Entwicklungs- und 
Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen. 
Im Rahmen der Renaturierung sind Verschlüsse von Gräben, die im Rahmen der forstlichen 
Bewirtschaftung angelegt wurden, vorgesehen. Bei entsprechenden Eingriffen sowie allen 
anderen Wiederherstellungs-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen muss darauf geachtet 
werden, dass die Bodendenkmäler, zu denen unter anderem auch wasserbauliche Anlagen 
wie ein Teil der Gräben sowie aufgeschüttete Dämme gehören, nicht zerstört werden.  
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter verbunden. 
 
4. Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern 
Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander 
und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltaus-
wirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. 
 
Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des 
gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die 
Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder 
spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken.  
 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von 
Umweltauswirkungen führen, verbunden. 
 
5. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  
Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden 
Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu 
erwarten. 
 
6. Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)  
Nach § 45 UVPG überwachen die zuständigen Behörden die erheblichen 
Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere 
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche 
Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. 
Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative 
Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung 
des Landschaftsplans ergeben, wird von der Festsetzung von Überwachungsmaßnahmen im 
Sinne des § 45 UVPG abgesehen. 
Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den 
Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und 
formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Landschaft 
innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) 
aufzustellen. 
Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll 
regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der 
Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch 
hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 21 - 
 
 
 
7. Hinweise auf Schwierigkeiten  
Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine 
Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der 
Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine 
relevanten Defizite vor. 
 
8. Prüfung von Alternativen  
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine 
verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die 
Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn 
wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, 
vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtdurchführung der 
vorliegenden Änderung des Landschaftsplans keine Alternative dar.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 22 - 
 
 
9. Zusammenfassung  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Aufstellung des Verfahrens 
zur 13. Änderung des Landschaftsplans Köln beschlossen. Die vorliegende Änderung 
bezieht sich auf einen Teilbereich des Dünnwalder Waldes im Nordosten des Kölner 
Stadtgebietes  
Ziel der Planung ist es diese Teilflächen des Dünnwalder Waldes (176 ha) als 
Naturschutzgebiet auszuweisen und das im rechtskräftigen Landschaftsplan formulierte 
Entwicklungsziel entsprechend anzupassen.  
Hiermit soll die naturschutzfachliche Wertigkeit des Waldes im Rahmen der 
Landschaftsplanung gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiter gefördert und 
entwickelt werden. 
Die Flächen der Isborns Heide und des Hommelsheimer Bruchs stellen für zahlreiche 
geschützte bzw. gefährdete Tier- und Pflanzenarten einen wichtigen Lebensraum dar. 
Aufgrund der Größe, Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine besondere 
Bedeutung für den lokalen und regionalen Biotopverbund und die Vernetzung von 
Lebensräumen zu.  
Die Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft 
aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen 
dauerhaft zu sichern. Somit verfolgt auch die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln von 
ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. 
 
Um dennoch potentielle Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ausschließen zu können, 
wurden die Umweltauswirkungen der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln im Rahmen 
einer Strategischen Umweltprüfung untersucht. Durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet 
N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ wird die Funktion für die 
landschaftsgebundene Erholung und andere Freizeitaktivitäten räumlich auf die bestehenden 
Wald- und Waldwege im Gebiet eingeschränkt.  
Dieser gebietsspezifischen Einschränkung stehen zahlreiche nachhaltige Verbesserungen 
der Umweltsituation gegenüber, z. B. der Erhalt der Lebensräume, die Stärkung des 
Biotopverbundes, Sicherung der boden- und klimaökologischen Funktionen sowie ein 
langfristiger Erhalt bzw. die Aufwertung des Landschaftsbildes durch natürliche Prozesse. 
Somit ergeben sich in der Gesamtheit keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die 
Umwelt. 
 
Die Ausweisung als Naturschutzgebiet sowie die Umsetzung der formulierten 
Entwicklungsziele und Maßnahmen führen zu einer nachhaltigen Verbesserung des 
Naturhaushaltes. Somit leistet die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln einen positiven 
Beitrag zum Schutz von Natur und Landschaft und damit verbunden auch zur Sicherung der 
natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen.

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 23 - 
 
 
Quellen 
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische 
Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. 
Heidelberg. 
 
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, HRSG. (2009): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln 
 
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, HRSG. (2021): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Entwurf 2021. 
 
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018): Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche 
Planung. 
 
LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (2018): Forstlicher Fachbeitrag für die 
Fortschreibung des Regionalplanes der Bezirksregierung Köln. 
 
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2010): 
Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit. 
LANUV Arbeitsblatt 15. Recklinghausen. 
 
LANUV (2018): Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln. 
 
LANUV (2019): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die 
Planungsregion des Regierungsbezirks Köln. 
 
MULNV NRW – MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2021b): Flussgebiete 
NRW – Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von 
Rhein, Weser, Ems und Maas. Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027. Oberflächengewässer 
und Grundwasser Teileinzugsgebiet Rhein/Rheingraben Nord. 
 
MKULNV NRW – MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2021): 
Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen – Empfehlungen für eine nachhaltige 
Waldbewirtschaftung; Stand November 2021. 
 
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, INNOVATION, DIGITALISIERUNG UND ENERGIE 
DES LANDES DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, HRSG (2020): 
Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf. 
 
NABU Naturschutzstation Leverkusen-Köln, Erstellt im Rahmen des Projektes „Leitarten und 
Lebensräume der Bergischen Heideterrasse“. Ein Projekt des LVR-Netzwerks 
Landschaftliche Kulturpflege, 2016

13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 24 - 
 
 
Internetquellen 
ELWAS – MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND VERKEHR DES LANDES 
NORDRHEINWESTFALEN (2023): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches 
wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online 
unter: 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml 
 
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. 
Bodenkarte 1: 50.000 │ Geologischer Dienst NRW  
 
GEOPORTAL.NRW – GESCHÄFTSSTELLE DES IMA GDI IN NORDRHEIN-WESTFALEN 
(2023): Geotopkataster – Geotope in NRW – WMS. Online unter: 
https://www.geoportal.nrw/?activetab=map  
 
LANUV (2019): Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. 
Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; 
https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ 
 
LANUV NRW: lanuv.nrw, Stichwort: Natura 2000 
https://www.lanuv.nrw.de/natura/natura-2000  
 
LANUV (2020): Klimaatlas Nordrhein-Westfalen, Karten Messdaten. Online unter: 
https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte  
 
LANUV (2023b): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Online unter: 
https://www.lanuv.nrw.de/natur/landschaftsplanung/landschaftsraeume-in-nrw/ 
 
LANUV (2023a): Fachinformationssystem (@LINFOS) – Landschaftsinformationssammlung. 
Online unter: 
https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos  
 
„Stadtteil Köln-Dünnwald”. In: KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital. 
URL: https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-276757  (Abgerufen: 10. März 
2025)https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-257277

Anlage 3 Entwicklungs_und_Festsetzungskarte_N24_Isborns_Heide

739 Zeichen

LANDSCHAFTSPLAN KÖLN                    Anlage 3 
1 3. Änderung: Naturschutzgebiet N 24 "Isborns Heide, Hommelsheimer Bruch" 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 0 250 500 1.000 Meter 
EZ 
Besonders geschützte Teile 
von Natur und Landschaft Entwicklungsziele Maßstab: 1:10.000 
IB Innenbereich gem. § 34 BauGB 
und Bauflächen gem. Bebauungsplan EZ 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer 
weitgehend naturnahen Landschaft 
Sicherung und Entwicklung von besonderen 
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere EZ 7 Zu dieser Karte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln gehört 
ein mit dieser Karte verbundener geänderter Textteil, der die 
Begründung mit den geänderten textlichen Festsetzungen und 
Erläuterungen enthält. 
Stand: 05.04.2024

Anlage 6 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 12.06.2025

2134 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und 
Grün 
Herr Weis 
Telefon: (0221) 221 23702 
 
E-Mail: 57-Session@stadt-koeln.de 
Datum: 13.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, 
Umwelt und Grün vom 12.06.2025  
öffentlich 
4.1.2 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Natur-
schutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch"  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe-
schluss 
1108/2025 
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan-
desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 
2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 
3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die 
zum Entwurf der 13. Landschaftsplanänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) 
N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Bedenken 
und Anregungen gemäß Anlage 1;  
 
2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzge-
biet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des 
Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzge-
setz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. 
NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 
16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3).

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
(Anmerkung: Die CDU-Fraktion, Frau Aengenvoort sowie die FDP -Fraktion, Herr Dr. Albach bitten um 
eine Erweiterung der Beratungsfolge um den Ausschuss Schule und Weiterbildung und den Sportaus-
schuss.)

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

10023 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1108/2025/1 
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets 
(NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" 
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der vorliegende Beschluss ist der erste Teil zur Umsetzung des Konzeptes zur Neu-
ausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln, welches am 
25.08.2022 vom AKUK beschlossen wurde. Der Beschluss legt fest, dass zeitnah 13 
Naturschutzgebiete in Köln ausgewiesen bzw. erweitert werden sollen. Die Verwal-
tung ist bemüht, diesen politischen Auftrag trotz knapper personeller Ressourcen so 
zügig wie möglich umzusetzen.  
Nach Beschluss des AKUKs soll das Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und 
Hommelsheimer Bruch“ mit höchster Priorität behandelt werden. Daher wird eine Be-
schlussfassung noch vor der anstehenden Sitzungspause angestrebt und die Fragen 
der BV 9 wurden im Rahmen einer Anhörung beantwortet (s. Anlage 7).  
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna-
turschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 
2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 
934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes 
vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschafts-
planänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer 
Bruch“ eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1;  
 
2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzgebiet 
(NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes 
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das

2 
 
durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zu-
letzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. 
S. 288), in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 
2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 
und 3). 
 
 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ oder 
„Anlage 1 und 2“) 
☐ abgelehnt 
☐ ohne Votum. Eine Stellungnahme der Bezirksvertretung in der Sache erfolgt nicht. 
(ggf. siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
 
25.06.2025 
 
 
 
Norbert Fuchs 
 
 
Dr. Thomas Portz

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 13. Änderung des Landschaftsplans zur 
Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ 
(1. frühzeitige Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun 
zur Entscheidung vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden.  
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 27.06.2024 (Vorlagen-Nr. 0624/2024) beschlossen, ein 
neues Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ im Landschafts-
plan Köln im bisherigen Landschaftsschutzgebiet (LSG L 28 „Dünnwalder Wald“) und den bei-
den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide 
im Dünnwalder Wald“, LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“) auszuweisen. 
Der durch die Verwaltung erarbeitete Vorentwurf (Textteil, Entwicklungs- und Festsetzungs-
karte sowie Strategische Umweltprüfung) lag im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trä-
ger öffentlicher Belange (gemäß § 15 LNatSchG NRW) und der frühzeitigen Beteiligung der 
Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 16 LNatSchG NRW) in der Zeit vom 06.01.2025 bis ein-
schließlich 07.02.2025 öffentlich aus. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden 
geprüft und der Vorentwurf wurde entsprechend überarbeitet. Gemäß § 17 LNatSchG NRW 
erfolgte in der Zeit vom 09.04.2025 bis einschließlich 16.05.2025 die öffentliche Auslegung 
des Planentwurfs zur 13. Änderung einschließlich des Textteils, der Entwicklungs- und Fest-
setzungskarte sowie der Strategischen Umweltprüfung. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als 
auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln 
ortsüblich bekannt gemacht. 
Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen 
und Bürger 
Maßgebliche Anregungen in der frühzeitigen Beteiligung bezogen sich im Wesentlichen auf 
die getroffene jagdliche Regelung. Seitens interner und externer Behörden wurde aus Prakti-
kabilitätsgründen angeregt, statt eines Antrags eine Anzeige an die Untere Naturschutzbe-
hörde vorzugeben. Denn die Abhängigkeit von Wetter, die Verfügbarkeit des jagenden Perso-
nals und die Wildbestätigung erfordern ein kurzfristiges Handeln. Seitens eines Naturschutz-
verbandes wurde ein vollständiges Aussetzen der Jagd im NSG gefordert und entsprechend 
begründet. Im Rahmen der Prüfung ist die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass die 
im Entwurfstext formulierte Regelung zur Jagd einen angemessenen Kompromiss zwischen 
den unterschiedlichen Interessenträgern darstellt. Der Anregung hinsichtlich einer „Anzeige“ 
wurde im Wesentlichen gefolgt und die Ausnahmereglung textlich angepasst. Der seitens der 
Unteren Naturschutzbehörde gewünschten Änderung der Formulierung in „vorherige Anzeige“ 
wurde entsprochen. Zu den „Nicht betroffenen Nutzungen“ wurde des Weiteren die Zulässig-
keit aufgenommen, angeschossenes und aus sonstigen Gründen krankes Wild im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Jagd nachverfolgen und erlegen zu können. 
Dem Wunsch eines Naturschutzverbandes, Maßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungs-
ziele innerhalb des NSGs zu konkretisieren, wurde mit Verweis auf den noch zu erstellenden 
detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) für das neue NSG nicht gefolgt. Den Um-
weltverbänden wurde zugesagt, dass sie im Rahmen der Erstellung des PEPLs einbezogen 
werden. 
Die Archäologische Bodendenkmalpflege beim Römisch-Germanischen Museum hat Hin-
weise auf zu erwartende Bodendenkmäler (Ältere Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus Mittelal-
ter/Neuzeit (Wüstungen)) und deren besondere Bedeutung innerhalb des NSGs mitgeteilt, so 
dass diese Hinweise in den Schutzzweck und die Erläuterungen aufgenommen werden konn-
ten.

4 
 
Die Verwaltung hat alle Anregungen und Hinweise geprüft und soweit zu einzelnen Anregun-
gen eine Änderung erfolgt ist, wurden die jeweiligen Träger öffentlicher Belange über das Er-
gebnis informiert. Sofern Hinweise vorgetragen wurden, die keine Änderung erforderten, wur-
den diese nur zur Kenntnis genommen. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürge-
rinnen und Bürgern sind nicht eingegangen.  
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung 
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen/Bedenken 
der Träger öffentlicher Belange wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu sämtli-
chen vorgebrachten Anregungen und Bedenken Abwägungsvorschläge formuliert, die der An-
lage 1 entnommen werden können. Im Wesentlichen wurden Hinweise formuliert, mit Bezug 
auf zwei außerhalb des geplanten Naturschutzgebietes liegende Sportplätze wurde eine Ab-
grenzungsänderung angeregt, der aus naturschutzfachlichen Gründen nicht gefolgt werden 
konnte. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht 
eingegangen.  
Beteiligung des Naturschutzbeirates  
Auf Grund der engen Beratungsfolge erfolgte die Anhörung des Beirats bei der Unteren Natur-
schutzbehörde am 19.05.2025 im Rahmen einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe „Land-
schaftsplan“ mit anschließendem Beschluss durch den Beiratsvorsitzenden. Die Niederschrift 
mit Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW ist als Anlage 5 beige-
fügt.  
Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Isborns Heide 
und Hommenheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes Prozessschutzge-
biet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. Hierdurch wird die Wie-
dervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rückhalt des Wassers wird die Kühl-
leistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinklimatische Wirkungen zu erwarten. Mit 
einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. 
Der BUND hat hierzu bereits in einem eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenver-
schlüssen begonnen.  
Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus einem Sat-
zungstext inkl. Erläuterungen (Anlage 2) sowie einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
(Anlage 3). Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht 
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 40 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG).  
Anlage 
Anlage 1 – Abwägung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange sowie 
der Bürgerinnen und Bürger 
Anlage 2 – Satzungstext des Naturschutzgebiets N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer 
Bruch“ 
Anlage 3 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
Anlage 4 – Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung  
Anlage 5 – Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats  
Anlage 6 – Vorabzug Niederschrift AKUK vom 12.06.2025

Anlage 7 Beantwortung BV9 zur Dringlichkeit

3418 Zeichen

Anlage 7 
 
Auszug  
aus dem Beschlussprotokoll der 37.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 23.06.2025  
öffentlich 
 
9.2.2  13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur A usweisung des Natur-
schutzgebietes (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: 
Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss 
1108/2025  
 
 
Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt. Es wird um Klärungsbedarf gebeten, welche 
Auswirkungen der Beschluss auf zukünftige Planungen des SC Dünnwald hat. Weiterhin 
wird um Klärung gebeten, ob dem Verein die vorgesehenen Planungen sowie die 
Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt waren. 
 
Beantwortung zur Vorbereitung einer Dringlichkeitsentscheidung: 
Die Sportanlage „Im Lohnskotten“ einschließlich Vereinsgebäude und Umkleiden liegt aktuell 
bereits im Landschaftsschutzgebiet L28. Das neu auszuweisende Naturschutzgebiet N24 
liegt in einem Abstand von mind. 110 m zur Grenze der Sportanlage. 
Für den Sportbetrieb auf der ordnungsgemäß genehmigten Sportanlage besteht im 
Landschaftsschutzgebiet Bestandschutz. Dieser wird durch die Ausweisung des 
Naturschutzgebietes nicht in Frage gestellt. Eine künftige Sanierung der Sportanlage ist 
bereits nach aktueller Rechtslage, auch ohne die Ausweisung eines angrenzenden 
Naturschutzgebiets, in einem eigenen Verfahren unter Beteiligung der Unteren 
Naturschutzbehörde zu genehmigen. 
Das neue Naturschutzgebiet entfaltet über seine Grenzen hinaus keinen rechtlich 
festgesetzten Umgebungsschutz. 
Die Unterhaltung der vorhandenen Zuwegungen zum Sportplatz sowie die Sicherstellung der 
Verkehrssicherheit ist durch die Schutzausweisung des neuen Naturschutzgebiets nicht 
betroffen. Die Verkehrssicherungspflicht entlang der öffentlichen Wege ist weiterhin durch 
die grundstücksverwaltende Dienststelle zu gewährleisten. 
Im Laufe des Verfahrens zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes fanden zwei 
Öffentlichkeitsbeteiligungen statt. Die frühzeitige Beteiligung vom 06.01. bis 07.02.2025 und 
die öffentliche Auslegung vom 09.04. bis 16.05.2025. In beiden Fällen wurden die Träger der 
Öffentlichen Belange über die Möglichkeit zur Beteiligung informiert.  
Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt 
und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Für Bürgerinnen und 
Bürger bestand die Möglichkeit online, sowie im Stadthaus Deutz als auch im Bezirksrathaus 
Mülheim Einblick in die Unterlagen zu nehmen und ebenfalls innerhalb der vorgesehenen 
Zeiträume Stellungnahmen abzugeben.  
Als Träger öffentlicher Belange im Bereich Sport wurden der Landessportbund Nordrhein-
Westfalen e.V. und das Sportamt der Stadt Köln zur Abgabe einer Stellungnahme 
aufgefordert.

Der Verein „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ hätte sich wie alle Bürgerinnen und Bürger 
sowohl im Rahmen der frühzeitigten Beteiligung als auch im Rahmen der öffentlichen 
Auslegung mit einer Stellungnahme am Verfahren beteiligen können. Es liegt keine 
Stellungnahme des Vereins vor.  
Das Sportamt der Stadt Köln hat mit Stellungnahme vom 16.05.2025 im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung (gemäß §17 LNatSchG NRW) die Bedeutung der Sportanlage des 
„Dünnwalder Sportclubs 1929 e.V.“ dargelegt. Unter Ziffer 15 der Anlage 1 zu dieser Vorlage 
hat die Verwaltung als Träger der Landschaftsplanung die vorgetragenen Anregungen und 
Bedenken zur Kenntnis genommen und abgewogen.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1108/2025/1
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
25.06.2025
Erstellt
25.06.2025 11:30