1108/2025/1
13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
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Anlage 5 Niederschrift mit Beschluss des Vositzenden des Naturschutzbeirates
21488 Zeichen
Geschäftsführung
Naturschutzbeirat bei der Unteren
Naturschutzbehörde
Frau Christ
Telefon: (0221) 221 36542
E-Mail: 57-Session@STADT-
KOELN.DE
Datum: 19.05.2025
Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Fortschreibung
Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren
Naturschutzbehörde vom 19.05.2025
1 Satzungsbeschluss der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln
Herr Faber dankt den Mitgliedern des Naturschutzbeirates für die Ermöglichung des
Termins.
Er präsentiert die eingegangenen Stellungnahmen zur Beteiligung der Dienststellen
zum Satzungsbeschluss. 15 Rückmeldungen seien eingegangen, 14 davon enthielten
nur Hinweise und eine enthielt Anregungen.
Die Hinweise seien zur Kenntnis genommen worden, eine Planänderung sei nicht er-
forderlich.
Herr Faber beantwortet die Fragen der Mitglieder des Naturschutzbeirates zum Betei-
ligungsverfahren.
Frau von Schönermark, BUND, macht deutlich, dass der BUND die Angelegenheit zur
Kenntnis nehmen werde, jedoch nicht mit dem eingeschränkten Jagdverbot einver-
standen sei, sondern fordere ein absolutes Jagdverbot. Dies sei bereits in der Stel-
lungnahme im Zuge der Beteiligung der Verbände mitgeteilt worden.
Die AG Fortschreibung Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren Na-
turschutzbehörde nimmt die Angelegenheit für den Naturschutzbeirat - unter Hinweis
auf die Bedenken des BUND - mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis.
Gez. Harald von der Stein gez. Laura Christ
(Vorsitz) (Schriftführung)
Anlage 5
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Anlage 1 Abwägung_Anregungen_und_Bedenken_öffentliche_Auslegung
19587 Zeichen
1
Anlage 1
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW eingegangenen Stellungnahmen
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun-
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
1 Vielen Dank für die erneute Beteiligung.
Meinerseits bestehen keine Bedenken gegen die nun vorliegende Entwurfsfas-
sung der 13. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Abwägung
wird zugestimmt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
2 Die obere Fischereibehörde meldet Fehlanzeige. D er Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3
Vielen Dank für die Beteiligung am oben genannten Verfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Seitens der Bezirksstelle für Agrarstruktur Köln sowie der Kreisstelle Köln Au-
weiler der Landwirtschaftskammer NRW bestehen keine Bedenken gegen die
geplante 13. Änderung des Landschaftsplans Köln.
4 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.12. 2024.
Stellungnahme vom 18.12.2024
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW (LANUV) am Verfahren für den o. g. Landschaftsplan
und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Aufgrund von Personalengpässen in dem für diese Verfahren zuständigen
Fachbereich 22 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer Regelbeteiligung - eine Stel-
lungnahme zum Änderungsverfahren abzugeben.
Hierfür bitte ich um Verständnis.
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitrages
des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß § 8 (1) LNatSchG NRW als
Grundlage der Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht Ihnen der Fach-
bereich 22 auch weiterhin gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
5 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Der Hinweis wird zur Kenntnis geno mmen.
3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im
Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfol-
gerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer
Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit
ein.
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten
Antrags auf Zustimmung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften,
Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anla-
genbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter
Protected link
einzuholen sind.
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g.
BIL-Portal.
……………………………………………………………………………………………
BIL – Der Auskunftsdienst einer starken Kooperationsgemeinschaft
Das BIL-Online-Portal ist eine Initiative und ein Zusammenschluss einer Viel-
zahl von Leitungsbetreibern. Gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern
stellt das BIL-Online-Portal eine umfassende, spartenübergreifende sowie bun-
desweite Online-Leitungsauskunft bereit. Die Nutzung des BIL-Online-Portals
ermöglicht Ihnen, Ihre Bau-/Planungsanfrage direkt online einfach und schnell
zu formulieren. Bei Zuständigkeit erfolgt die Stellungnahme durch die jeweili-
Eine Planänderung ist nicht erforderlich
4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gen Leitungsbetreiber und die rechtssichere Archivierung des gesamten Anfra-
gevorganges vollständig digital und übersichtlich innerhalb des BIL-Online-Por-
tals.
Weitere Informationen über BIL können Sie der Seite Protected link entneh-
men.
Welche personenbezogenen Daten unsererseits nach den geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen erhoben und verarbeitet werden, können Sie unserer Da-
tenschutzinformation nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) entnehmen. Diese finden Sie im Internet unter Protected link .
6 Ich bin von der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -öffentliche Auslegung
gemäß § 17 LNatSchG NRW - nicht betroffen, da sich der Bereich außerhalb
des Verbandgebiets befindet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
7 Die Belange des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam tes Rhein sind durch die
dargestellte 13. Änderung des Landschaftsplans Köln nicht betroffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
8 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Re chtslage werden Verteidi-
gungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vor-
haben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein-
wände.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
9 Wir danken für die Benachrichtigung und teilen Ih nen mit, dass von Seiten der
Westnetz GmbH keine Bedenken gegen die o. g. Verfahren bestehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitun-
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Falls Sie Fragen zu dieser Nachricht haben, schicken Sie bitte eine Mail an
Stellungnahmen@Westnetz.de mit Nennung dieser Vorgangsnummer:
184215.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitun-
gen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden
von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze
in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
Alle Informationen hierzu finden Sie auf
Protected link oder werden Ihnen auf
Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
10 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen kein e Höchstspannungsleitun-
gen unseres Unternehmens.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
11 Vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen der öf fentlichen Auslegung der 13.
Änderung des Landschaftsplans Köln.
Das neue Naturschutzgebiet beinhaltet keine Baudenkmäler.
Daher sind keine Belange des Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege be-
troffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
12 Mit dem Entwurf der 13. Änderung des Landschafts plans Köln zum Natur-
schutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erkläre ich mich
als Untere Jagd- und Fischereibehörde der Stadt Köln vollumfänglich einver-
standen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
13 Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Flugbetri eb an dem von meinem Haus
gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Sonderlandeplatz Lever-
kusen weiterhin uneingeschränkt in vollem Umfang möglich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
14 Nachfolgend übersende ich Ihnen die Stellungnahmen zu obiger Maßnahme.
Die Stellungnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde:
Amt 67 (Natur- und Landschaftsschutz):
Das geplante Naturschutzgebiet N24 auf Kölner Stadtgebiet grenzt im Nordos-
ten an das Naturschutzgebiet (NSG) GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider Bruch“
(LP-Südkreis Vorentwurf sowie LP „Südkreis 2018) sowie östlich an die Land-
schaftsschutzgebiete (LSG) GL_2.2-01 „Bergische Heideterrasse“ und GL_2.2-
04 „Siedlungsnahe Laubmischwälder der Bergischen Heideterrasse“ an (LP-
Südkreis Vorentwurf). Die geplante Festsetzung als Naturschutzgebiet auf Köl-
ner Stadtgebiet wird ausdrücklich begrüßt. Die wesentlichen Schutzzwecke
und Schutzziele der Naturschutzgebietsfestsetzung GL_2.1-03 „Nittum-Hop-
persheider Bruch“ finden zukünftig auf Kölner Stadtgebiet ihre naturschutz-
rechtliche Fortsetzung.
Im Rheinisch-Bergischen Kreis befindet sich der Landschaftsplan „Südkreis“
weiterhin im Änderungs-verfahren. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Landschaftsplan-Vorentwurf „Südkreis“ (Beteiligung der TÖB) liegt vor. Grund-
sätzlicher Handlungsbedarf wurde nicht geltend gemacht – sich widerspre-
chende Festsetzungen sind nicht existent.
Das von der Stadt Köln geplante NSG N24 „Isborns Heide und Hommelshei-
mer Bruch“ setzt sich räumlich im Rheinisch-Bergischen Kreis fort - das Natur-
schutzgebiet „Nittrum-Hoppesheider Bruch“ umfasst einen 1,2 km langen
Bachabschnitt, der wesentlich durch Erlenbruchwälder und Altbestände aus
Buchen und Eichen gekennzeichnet ist. Die Festsetzung des NSG N24 wird in-
sofern ausdrücklich begrüßt.
Die Stadt Köln verfügt als Eigentümerin im Südwesten des NSG „Nittum-Hop-
persheider Bruch“ im Rheinisch Bergischen Kreis über einige Waldflächen –
ferner südlich angrenzend an das NSG GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider
Bruch“ im Geltungsbereich des LP „Südkreis“ über Waldflächen mit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund im Landschaftsschutzgebiet. Sich widerspre-
chende Festsetzungen sind in beiden Landschaftsplanungen nicht gegeben.
Ob die Stadt Köln als Grundstückseigentümerin die für ihr NSG N24 vorgese-
henen Nutzungsvorgaben auf ihre Waldflächen im Geltungsbereich des LP
„Südkreis“ in der Praxis ausdehnt, bleibt abzuwarten – fachliche Bedenken be-
stünden diesbezüglich nicht. Die Grundstücke bleiben von forstlichen Festset-
zungen des Rheinisch-Bergischen Kreises unberührt.
Bedenken und Anregungen werden zur 13. Änderung des Landschaftsplans
Köln nicht vorgetragen.
Amt 39 (Artenschutz):
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde
:
8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Im vorliegenden TÖB-Verfahren sind die Belange des Amtes für Umweltschutz
nicht betroffen. Daher ergeht keine Stellungnahme.
Die Stellungnahmen aus Sicht des Amtes für Mobilität, Klimaschutz und
regionale Projekte:
Keine Stellungnahme abgegeben.
15 Mit Schreiben vom 03.04.2025 übersandten Sie die Unterlagen zur Beteiligung
der Dienststellen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §17
LNatSchG NRW zu o.g. Landschaftsplanänderung mit der Bitte um fristge-
rechte Stellungnahme.
Sehr gerne nehme ich wie folgt Stellung:
Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen sind die Belange von 52 als
Angrenzer zum geplanten Naturschutzgebiet N24 durch die 13. Änderung des
Landschaftsplans Köln in der Form berührt, dass das Naturschutzgebiet an die
Sportanlage des „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ heranrückt und das Grund-
stück des Vereinsgebäudes mit Außenanlagen fast umschließt.
Die Sportanlage besteht aus dem vereinseigenen Grundstück mit Vereinsge-
bäude einschließlich Umkleiden und den dazugehörenden Außenanlagen am
Waldrand sowie dem Sportplatz im Dünnwalder Wald, der sich im Eigentum
der Stadt Köln befindet.
Der Sportplatz „Im Lohnskotten“, Am Jungholz 6, 51069 Köln-Dünnwald liegt
mitten im Landschaftsschutzgebiet L28 in einer Entfernung von ca. 500 m zum
Vereinsgebäude. Ihn erreicht man, über einen Waldweg, der auch für die Pfle-
gefahrzeuge nutzbar ist. Der Waldweg als erforderlicher Erschließungsweg
verbindet beide Anlagenteile, wodurch er für den Sportbetrieb mitbetrachtet
werden muss. Auf dem Sportplatz befinden sich diverse kleinere Gebäude und
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Containeranlagen zur Versorgung des Trainings- und Spielbetriebs sowie eine
Flutlichtanlage mit Beschallungseinrichtungen. Ballfangzäune und ein Außen-
zaun sind teilweise vorhanden, müssten aber im Zuge einer Sanierung ergänzt
werden. Hierzu gibt es seitens des Sportamtes bereits Planungsabsichten, die
zu berücksichtigen sind. Dieser Sportplatz steht auf der Kunststoffrasenprioritä-
tenliste 2021-2025 auf Rang 18 der zu sanierenden Tennenplätze gemäß der
Bewertungsmatrix, wodurch eine Sanierung der Anlage durch die vom Rat be-
schlossene Abarbeitung der Kunststoffrasenprioritätenliste angestrebt wird
(Vorlagenummer 0043/2021). Allerdings kann derzeit der zeitliche Ablauf der
Sanierung und die Umwandlung des Großspielfeldes in einen Kunststoffrasen-
platz aufgrund der momentanen Haushaltslage nicht abgeschätzt werden.
Durch die bestehende Sportanlage wirken bereits Lärm- und Lichtimmissionen
auf die Umgebung ein. Ob die Auswirkungen dieser Immissionen auf das neue
Naturschutzgebiet in Anlehnung an die 18. BImSchV bewertet wurden, ist den
Unterlagen nicht zu entnehmen. Diese sollten jedoch im weiteren Prozessab-
lauf beachtet werden, damit Einschränkungen der Nutzung durch das heranrü-
ckende Naturschutzgebiet insbesondere auch für den seit 1929 bestehenden
Sportverein nicht entstehen. Da es sich um eine offene Anlage handelt, sind
die Nutzungszeiten täglich von 08:00 Uhr bis 22.00 Uhr einzukalkulieren. Zu-
dem ist mit Zuschauern an Spieltagen des Vereins zu rechnen.
Zur uneingeschränkten Nutzung zählt auch die Erreichbarkeit der Sportanlage
und die damit verbundene Verkehrssicherheit auf den Erschließungswegen.
Durch die Festlegung des Naturschutzgebiets entlang des Weges muss die
Verkehrssicherheit durch entsprechende Maßnahmen von 67 für die Nutzerin-
nen und Nutzer sowie die erforderlichen Pflegearbeiten und Unterhaltungs-
maßnahmen auf dem Sportplatz sichergestellt werden. Ein Betreten der Rand-
gebiete seitlich des Erschließungsweges sollte ermöglicht werden. Das Gleiche
gilt für das Vereinsgrundstück, dessen Grundstücksgrenze als Gebietsgrenze
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angeregte Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist
nicht durch die Schutzausweisung betroffen. Selbstver-
ständlich besteht auch in Naturschutzgebieten entlang öf-
fentlicher Wege eine Verkehrssicherungspflicht, die bei
10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
zum Naturschutzgebiet gewählt wurde. Hier sind zum Schutz der Nutzer/Nut-
zerinnen, Gebäude und Einfriedungen geeignete Maßnahmen von 67 vorzuse-
hen.
Des Weiteren ist durch 67 bei der Änderung in ein Naturschutzgebiet sicherzu-
stellen, dass der Sportplatz saniert werden kann. Hier ist mit erheblichem Bau-
stellenverkehr zu rechnen. Neben der Belagsänderung sind Ergänzungen der
Ballfangzäune und des Außenzaunes erforderlich. Ebenso wird die Flutlichtan-
lage erneuert werden müssen und die bestehende Beschallungsanlage moder-
nisiert.
Inwieweit neue Wege um das Großspielfeld angelegt werden, kann erst im Pla-
nungskonzept ermittelt werden. Auch hier sollten weitere Belagsänderungen
einkalkuliert werden. Ebenso darf einer Sanierung der Gebäude sowohl auf
dem Sportplatz als auch auf dem Vereinsgrundstück nichts im Wege stehen.
Wünschenswert wäre auch eine Wegebeleuchtung des Erschließungsweges,
damit die Sicherheit für die Sportler in den Morgen- und Abendstunden ge-
währleistet wird.
Eine Überprüfung der Gebietsgrenzen des N24 im Bereich der Sportanlagen-
teile und Erschließungswege, sollte aus meiner Sicht erfolgen. Ich schlage ein
Abrücken der Gebietsfestlegung Naturschutzgebiet von den bestehenden
Grundstücksgrenzen und dem Erschließungsweg vor.
städtischen Grundstücken durch die grundstücksverwal-
tende Dienststelle zu gewährleisten ist. Beide Sportplätze
und deren Erschließungswege liegen nicht im Geltungsbe-
reich des geplanten Naturschutzgebietes sondern im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, wo das Be-
treten der Randbereiche zulässig ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angeregte Sicherstellung der Sportplatzsanierung ist
nicht verfahrensgegenständlich. Die Sportanlagen verblei-
ben auch zukünftig innerhalb des bestehenden Land-
schaftsschutzgebietes und sind kein Teil des geplanten Na-
turschutzgebietes. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt macht der
Landschaftsplan der Stadt Köln auf Grund des ausgewiese-
nen Landschaftsschutzgebiets Einschränkungen. Der For-
derung, dass einer Sanierung nichts entgegenstehen darf,
kann daher allein aus aktueller Rechtslage heraus nicht ge-
folgt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes erfolgt auf Grund-
lage naturschutzfachlicher Kriterien und kann nicht beliebig
11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Des Weiteren bitte ich darum, den ansässigen Verein in das Verfahren einzu-
binden, falls dies noch nicht in den vorangegangenen Verfahrensschritten er-
folgt ist.
Ich bitte mit der Festsetzung des Naturschutzgebietes N24 sicherzustellen,
dass die Belange von 52 ausreichende Berücksichtigung finden, damit ein un-
gehinderter Sportbetrieb mit Lärm- und Lichtimmissionen weiterhin möglich
bleibt und einer Sanierung nichts entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
gefasst werden. Da die beiden Sportanlagen incl. Erschlie-
ßung nicht im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes lie-
gen, deren uneingeschränkte Nutzung bestehen bleibt und
ein größerer Puffer zu diesen eingehalten wird, wird auch
kein Erfordernis einer Abgrenzungskorrektur gesehen.
Der Anregung ist bereits gefolgt.
Die Landschaftsplanänderung wurde öffentlich bekannt ge-
macht und neben den Trägern öffentlicher Belange können
auch Bürgerinnen und Bürger sich über das Vorhaben infor-
mieren und bei Bedarf Anregungen/Bedenken vorbringen.
Diese Möglichkeit bestand auch im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung vom 06.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025.
Der Anregung wird bereits gefolgt.
Der Sportbetrieb der ordnungsgemäß genehmigten Sport-
anlagen verfügt über Bestandsschutz und wird durch die
Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht in Frage ge-
stellt.
Einwendung (Spalte 1) zur öffentlichen Auslegung vom 09.04.2025 bis 16.05.2025
1 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Er ft
2 Bezirksregierung Köln, obere Fischereibehörde
3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
4 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5 Ruhrgas AG / GASCADE Gastransport GmbH
12
6 Aggerverband
7 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln
8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Die nstleistungen der Bundeswehr
9 Westnetz GmbH
10 Amprion
11 Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Amt 48)
12 Untere Jagd- und Fischereibehörde (Amt 670/4)
13 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftv erkehr
14 Rheinisch-Bergischer Kreis
15 Stadt Köln, Sportamt
Anlage 2 Satzungstext_N24_Isborns_Heide
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Anlage 2 Landschaftsplan Köln 13. Änderung Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Stand Mai 2025 NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -2 Präambel Änderung von Entwicklungszielen Für die als Naturschutzgebiet NSG N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ festzusetzenden Flächen wird das bislang dargestellten Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) durch das Entwicklungsziel 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) ersetzt. Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue Naturschutzgebiet In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln wird nach den textlichen Festsetzungen zu N 23 (NSG „Dellbrücker Heide“) folgender Text als 13. Änderung des Landschaftsplan Köln eingefügt: NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -3 Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG Die nachfolgend unter N 24 näher beschriebenen Flächen werden als Naturschutzgebiet (NSG) gem. § 23 BNatSchG festgesetzt. N 24 NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Das Naturschutzgebiet ist in den Planquadraten (PQ) 7252, 7452, 7254 und 7454 der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Größe: ca. 176 ha Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. Das Naturschutzgebiet liegt am rechtsrheinischen nördlichen Stadtrand an der Grenze zu den Städten Leverkusen und Bergisch Gladbach im Übergang in den Rheinisch Bergischen Kreis. Das Gebiet ist im LANUV- Informationssystem unter der Kennung BK-GL 00118 erfasst (Stand: 09.04.2024). Das Gebiet des „Dünnwalder Waldes“ liegt nordöstlich des Ortsteils Dünnwald ist von verschiedenen Bächen und Entwässerungsgräben durchzogen und wird wesentlich durch Laubwald- und Feuchtwaldbereiche mit Anteilen von Kiefern dominiert. Das im Rheinisch-Bergischen Kreis angrenzende Naturschutzgebiet NSG „Nittrum-Hoppesheider Bruch“ umfasst einen 1,2 km langen Bachabschnitt, der wesentlich durch Erlenbruchwälder und Altbestände aus Buchen und Eichen gekennzeichnet wird. Durch die Unterschutzstellung des NSG N 24 sollen die wertgebenden Arten und Lebensgemeinschaften im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem östlich angrenzenden NSG gestärkt und die natürliche Weiterentwicklung NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -4 - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines zusammenhängenden naturnah entwickelten großen Waldgebietes mit Buchen-Eichenwäldern und Wäldern auf Sonderstandorten (Bruchwald, Bachauenwald) der Mittelterrasse als Naturwaldfläche, das von Bachläufen durchzogenen wird. Als floristische und geomorphologische Besonderheiten sind das Kerngebiet eines Hochmoores und die angrenzenden Vernässungsflächen besonders wertgebend. Geprägt wird das Waldgebiet durch die bisher geschützten Landschaftsbestandteile der Fließgewässer LB 9.28 „Hoppesheider Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im verbessert werden. Der südlich im NSG N 24 fließende Katterbach wird stellenweise von Erlen begleitet. Am Südrand stehen alte Stieleichen, Buchen und Hainbuchen. Der östliche Teil des Waldes, 71,8 ha groß, ist als Naturwaldentwicklungsfläche definiert. Nach der Definition des FSC® (Forest Stewardship Council) -Standard handelt es sich dabei um "von direkten menschlichen Eingriffen ungestörte Flächen, die unter besonderer Berücksichtigung der Biotopwertigkeit und des Entwicklungspotenzials der Flächen für den Natur- und Artenschutz ausgewählt werden. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen jagdlichen Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Ernte von Saatgut, sofern vergleichbare lokale Herkünfte anderweitig nicht verfügbar sind. Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind möglich, wenn der Arten- und Biotopschutz dies erforderlich macht". Schutzzweck Das NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ wird festgesetzt: Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes ergibt sich aufgrund der Großräumigkeit, der wertgebenden Wald- Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie und der besonderen Funktion im Biotopverbund des Naturraums der Bergischen Heideterrasse. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -5 Dünnwalder Wald“. Von besonderer Bedeutung ist der naturnahe Eichen- Hainbuchenwald im Bereich des Katterbachs. - zur Erhaltung und Entwicklung natürlicher oder naturnaher Ökosysteme einschließlich der Boden- und Wasserverhältnisse und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie der geomorphologischen Erscheinungsformen und um insbesondere einen von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten (Prozessschutz). Die ehemaligen und entwässerten großflächigen Moorwälder im Bereich des Hommelsheimer Bruchs sowie die offengelassene historische Teichanlage und mehrere offengelassene Torfstiche weisen ein besonderes Entwicklungspotential als natürliche Versickerungsgebiete und zur Entwicklung von flächigen Erlen- Sumpfwäldern auf. - zur Herstellung und Entwicklung der Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten. Ein besonderes Potential besteht auch aufgrund der bestehenden Struktur der Wälder für die Spechtarten. Im Westen des Hommelsheimer Bruchs sowie in den Eichen- und Erlenbruchwäldern wurde der Mittel- und der Kleinspecht nachgewiesen. - zur Erhaltung, zur Regeneration und Pflege besonders schutzwürdiger Offenlandbiotope. - zur Erhaltung folgender natürlicher und prioritär natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung gemäß Anhang I. Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (EU-Code 9190) mit folgenden Erhaltungszielen Erhaltung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder auf nährstoffarmen Sand- Standorten mit ihrer lebensraumtypischen Arten- und Strukturvielfalt in einem Mosaik aus ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Die Angaben zu den FFH- Lebensraumtypen sind dem Informationssystem des LANUV entnommen; BK – GL 00118 / Dünnwaldbereich, nordöstlich von Dünnwald NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -6 Vorwälder sowie ihrer Waldränder Erhaltung des Lebensraumtyps als Habitat für seine charakteristischen Arten wie Mittelspecht (Dendrocopos medius ) Erhaltung eines lebensraumangepassten Wildtierbestandes Erhaltung lebensraumtypischer Wasser- und Bodenverhältnisse (Wasserhaushalt, Nährstoffhaushalt, Bodenstruktur) unter Berücksichtigung des Wasser- einzugsgebietes Vermeidung und Verminderung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen Erhaltung eines störungsarmen Lebensraumtyps Erhaltung eines an Störarten armen Lebensraumtyps Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) mit folgenden Erhaltungszielen Wiederherstellung großflächig- zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder auf basenreichen Standorten mit ihre lebensraumtypischen Arten- und Strukturvielfalt in einem Mosaik aus ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder sowie ihrer Waldränder und Sonderstandorte Wiederherstellung des Lebensraumtyps als Habitat für seine charakteristischen Arten wie Schwarzspecht (Dryocopus martius ) Wiederherstellung eines lebensraumangepassten Wildtierbestandes Wiederherstellung lebensraumtypischer Bodenverhältnisse (Nährstoffhaushalt, NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -7 Bodenstruktur) Vermeidung und Verminderung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen Wiederherstellung eines störungsarmen Lebensraumtyps. Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwald (EU- Code 91E0*, prioritär). Die nachfolgenden drei Lebensraumtypen kommen nur sehr kleinflächig im Gebiet vor. Hainsimsen-Buchenwald (EU-Code 9110). Moorwälder (EU-Code 91D0). - zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (NA00) Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) Fließgewässer (NFM0) Wälder auf Dünenstandorten und nährstoffarmen Sandböden (NAD0) Stillgewässer (NFD0). Die Angaben zu den gesetzlich geschützten Biotoptypen sind dem Informationssystem des LANUV (Stand: 10.04.2024) entnommen; Objektkennungen: BT-K-00531, BT-K-00532, BT-K-00533, BT-K-00534, BT-K-00537, BT-K-00538, BT-K-00539, BT-K-00540, BT-K-00542, BT-K-00544, BT-K-00545, BT-K- 00546, BT-K-00547, BT-K-00548, BT-K-00549, BT-K-00550, BT-K-00551, BT-K-00552, BT-K-00553, BT-K-00554, BT-K-00555, BT-K-00556, BT-K-00557, BT-K-00558, BT-K-00559, BT-K-00560, BT-K-00561, BT-K-00562, BT-K-00563, - zur Sicherung der Funktion als Kernfläche im Biotopverbund von herausragender Bedeutung einschließlich seiner Verbindungsflächen und -elemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). Das Gebiet wird durch das Vorkommen naturnaher Wald-, Sumpf-, und Moorlebensräume von regionaler Bedeutung gekennzeichnet. Aufgrund der Lage auf der bergischen Heideterrasse, die als schmales Band parallel zum Rheinbett verläuft, bestehen noch Reste an Heidemooren und Moorwäldern. Diese Relikte bieten die Chance im Biotopverbund die Biodiversität regional zu stärken. - zum Schutz und zur weiteren Entwicklung der wertvollen Vernässungsflächen der Heide- und Waldmoorstandorte mit Vorkommen von Torfmoose ( Sphagnum spec.) Bezug genommen wird auf die „Floristisch- bestandskundliche Erhebung“ im Rahmen des Erprobungs- und Entwicklungs- vorhaben „Wiedervernässung von Heide- und Waldmooren auf der bergischen NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -8 - zur Erhaltung und Entwicklung der an Die mit zahlreichen Feuchtstellen Kleines Helmkraut ( Scutellaria minor) Königsfarn ( Osmunda regalis ) Moorbirke ( Betula pubescens ). Heideterrasse“ (Loos, 2020). Die Kerngebiete und Vernässungsflächen sind als Birkenbruch- bzw. –moorwald besonders schutzwürdig. Angrenzende Moorbirken und Schwarzerlen liegen in den wieder zu vernässenden Flächen. - zum Schutz der wild lebenden, z. T. seltenen, gefährdeten und/oder lokal bedeutenden Pflanzen und Tiere der natürlichen Laubwälder der Heideterrasse und zur Erhaltung und Wiederherstellung der von ihnen benötigten Habitate und natürlichen Lebensräume. Insbesondere die feuchten Senken und naturnahen Laubwälder sind für Waldlaubsänger, Mittelspecht und Eulenarten sowie Habicht und Sperber wertgebend. In dem Waldgebiet verlaufen von Nordosten nach Südwesten mehrere naturnahe Bachläufe. In deren schwach ausgeprägten Talsenken bestehen Reste von Sumpf-, Bruch- und Moorwäldern. Historisch entwickelte Heideflächen sind vor mehreren Jahrzehnten durch Aufforstungen weitgehend verdrängt worden. - Sicherung und Entwicklung der Wälder und Feuchtstandorte auf der Heideterrasse für die besonders wertgebenden Vogelarten wie: - Kleinspecht (Dryobates minor) - Mittelspecht (Dendrocopos medius ) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix ) - Fitis (Phylloscopus trochilus) - Grauschnäpper (Muscicapa striata) - Eisvogel (Alcedo atthis). Das besondere Potenzial für die exemplarisch im Gebiet kartierten Vogelarten ergibt sich aufgrund der bestehenden naturnahen Waldbestände mit einem hohen Anteil von stehendem Totholz, offenen Übergängen und Waldrändern, Entwicklung von Vorwäldern, Sonderstandorten wie Binnendünen, Trockenrasen und Zwergstrauchheiden. - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Relikte offener Sanddünen, Sandheiden sowie Sandtrockenrasen. Offene Sandflächen mit Flugsandauflagen im Bereich der Mittelterrasse sind für spezialisierte Arten von besonderer Bedeutung. - zur Erhaltung bzw. naturnahen Entwicklung und Umgestaltung der Teiche als Habitat für Amphibien. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -9 naturnahe, unverbaute Fließgewässer gebundenen Lebensgemeinschaften sowie standortangepassten Tier- und Pflanzenarten. durchsetzten Bruchwaldbereiche beidseitig des Hoppesheider Bachs in der Isborns Heide und im Hommelsheimer Bruch sind besonders wertvolle Lebensräume für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Von besonderem Wert sind die vorhandenen Stieleichen- Hainbuchenwälder und naturnahen Bereiche am oberen Laufabschnitt beidseitig des Katterbachs an der Stadtgrenze. - Wiederherstellung und Entwicklung der Wälder und der Moorgewässer sowie des Offenlandes für ehemalige und potentielle Brutvogelarten wie: - Krickente (Anas crecca ) - Pirol (Oriolus oriolus ) - zur Erhaltung und Entwicklung eines zusammenhängenden naturnahen Waldgebietes von Buchen-Eichenwäldern und Wäldern auf Sonderstandorten (Bruchwald, Bachauenwald) der Mittelterrasse, insbesondere durch Maßnahmen zur Erhöhung des Natürlichkeitsgrades und des Strukturreichtums. Das Ziel von Naturwaldentwicklungs- flächen ist mit dem Motto "Natur Natur sein lassen" zu beschreiben, das auch für die Entwicklung von Nationalparken und Wildnisgebieten gilt und als Prozessschutz bezeichnet wird. Der Prozessschutz zielt darauf ab, die Lebensgemeinschaften und ihrer Lebensräume ohne den Einfluss des Menschen sich selbst zu überlassen. Nicht der aktuelle Zustand, bestimmte Arten, die Artenzusammensetzung oder besondere Vielfalt werden geschützt, sondern die natürliche Entwicklungsdynamik im Gebiet. Der Mensch soll nicht in natürliche Prozesse eingreifen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Waldflächen nicht mehr bewirtschaftet werden. Holz wird nicht mehr genutzt. Die natürliche Dynamik der Waldentwicklung soll möglichst ungestört ablaufen. Beispielsweise wird nach Sturmwürfen Schadholz nicht aufgearbeitet. Trampelpfade, die durch umgestürzte Bäume versperrt werden, werden nicht freigeräumt. Grundsätzlich bleibt alles Holz im Wald liegen. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -10 - Kuckuck (Cuculus canorus ) - Star (Sturnus vulgaris ) - Waldschnepfe (Scolopax rusticola ) - Baumpieper (Anthus trivialis ) - zur Erhaltung und zur Entwicklung guter Gewässerzustände gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durch nachhaltige und ökologische Gewässerunterhaltung. Ziel der WWRL ist es, die Gewässer in einen sehr guten chemischen und ökologischen Zustand zu überführen und zu erhalten. - wegen der Seltenheit der Moorstandorte und offener Binnendünen auf der Bergischen Heideterrasse als geologische Besonderheit in Nordrhein-Westfalen. - zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen Böden insbesondere der Moorböden: Hochmoore (HH023), Niedermoorgleye (xGHn014), vererdete Niedermoorgleye (xGHn013) sowie Flugsanddünen. Die Bodenkarte zur Standorterkundung Verfahren: Heidemoore Bergisch Gladbach (Forst), (G EOL . DIENST NRW KREFELD , 2020) weist diese Böden als besonders schutzwürdig aus. - wegen bekannten Bodendenkmälern aus der Älteren Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen) Als bedeutende Relikte älterer Land- nutzungen prägen auch die bekannten Bodendenkmäler die kulturland- schaftliche Ausstattung des Plangebiets bis in die heutige Zeit. - wegen der besonderen Bedeutung der prospektierten und zu erwartenden Bodendenkmäler zurückgehend bis auf Spuren der Anwesenheit des Menschen seit der Altsteinzeit Als Teil der Bergischen Heideterrassen gehört der Dünnwalder Wald zu einem Landschaftsraum, in dem Spuren der Anwesenheit des Menschen seit der Altsteinzeit (ca. 100.000 v. heute) nachzuweisen sind. Hinweise auf eine flächige Landnutzung gehen auf die zweite Hälfte des 6. Jahrtausends vor Chr. – in der Region der Beginn der ackerbäuerlichen Kultur mit sesshafter Lebensweise und produzierender Wirtschaftsweise – zurück. Seit der Älteren Eisenzeit (ca. 800 v. Chr.) lassen sich in der niederrheinischen Bucht erstmals große flächig und NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -11 zusammenhängend belegte Grabhügelfelder fassen. Entlang der rechtrheinischen Mittelterrassenkante sind Teile dieser vorgeschichtlichen Gräberfelder unter der sich auf den wenig ertragreichen sandigen Böden der Randzone bereits in vorindustrieller Zeit ausbreitenden Waldbedeckung an verschiedenen Stellen, so auch im Dünnwalder Wald, erhalten. Die Gräberfelder zeugen von einer intensiven Besiedlung und Nutzung des Raumes. Die zugehörigen zeitgleichen Siedlungen sind hingegen bisher nur ansatzweise bekannt. Aus jüngerer Zeit stammen anthropogene Geländeveränderungen im Plangebiet, die auf aufgegebene Siedlungsstellen und Wirtschaftsflächen (Wüstungen) schließen lassen, die unter anderem mit wasserbaulichen Anlagen in Verbindung standen. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist von einer Entstehung im Mittelalter oder der frühen Neuzeit auszugehen. Da die entsprechenden Flächen in der Tranchotkarte von 1801-1828 nicht mehr als Siedlungs- oder landwirtschaftliche Nutzungsflächen dargestellt sind, waren diese wahrscheinlich bereits zuvor wüstgefallen. - wegen der Bedeutung des Gebietes als stark positiv klimaaktive Fläche. Aufgrund des Vorkommens einer Vielzahl unterschiedlicher Vegetationsstrukturen wirkt das Gebiet klimaaktiv. Das Gebiet zeichnet sich durch eine hohe Verdunstungsleistung aus. Durch die Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes wird sukzessive die Verdunstungsleistung zusätzlich erhöht. Hierdurch stellt sich eine erhöhte Resilienz ein, welche den negativen Folgen des Klimawandels (Hitze) entgegenwirkt. Diese wirkt in lang anhaltenden Hitzeperioden ausgleichend. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -12 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ (N 24) über die Allgemeinen Verbote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: 1. Quellen und Quellsümpfe oder deren Umgebung negativ zu verändern. 2. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen, Einzelbäume, Totholz und absterbende Bäume zu entnehmen. Durch das Verbot wird die Strukturanreicherung des Gebietes gefördert und der Lebensraum für Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte Käferarten und weitere Arten wird verbessert. Gehölzentnahmen oder Gehölzrückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Biotoppflege sind hiervon ausgenommen (siehe hierzu auch allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12). NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -13 4. die Ausübung der Jagd im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen. Ausnahme: Ansitzdrückjagden auf Rehwild und Schwarzwild können im Zeitraum von 01. November bis 31. Dezember (je nach Strecke 2-3 Mal) nach vorheriger Anzeige an die Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden . Der Prozessschutz im Gebiet ist möglichst umfassend umzusetzen. Somit sollen regulierende Eingriffe durch den Menschen wie die Ausübung der Jagd zeitlich und räumlich auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebietes für seltene und gefährdete Brutvögel und Durchzügler erforderlich. Für Vögel und insbesondere Säugetiere, stellt die Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem örtlichen Vertreibungseffekt verbunden ist, der zur Aufgabe der Gelege führen und sich negativ auf die Energiereserven der Tiere auswirken kann. Die Jagdausübung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken, mit dem Ziel, in den Prozessschutzflächen eine Ruhezone für die natürliche Fauna zu entwickeln und eine Konfliktminimierung durch Zonierung umzusetzen. 5. Bodenschutzkalkungen durchzuführen. 6. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen sowie Wegeinstandhaltungsmaßnahmen, außer mit standortgeeignetem Material, durchzuführen. 7. Verunstaltung, Zersiedelung und sonstige Beeinträchtigung der prospektierten und zu erwartenden Bodendenkmäler Gemäß § 1 Abs. 4 Nr.1 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft die im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmälerzu sichern, zu schützen und zu erhalten. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -14 Nicht betroffene Nutzungen Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt werden. Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der jeweils geltenden Fassung. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -15 Gebietsspezifische Gebote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ über die Allgemeinen Gebote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans in einvernehmlicher Abstimmung mit der UNB. Eine flächenscharfe Festsetzung von Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Detailkartierung der wertgebenden Biotoptypen, Waldgesellschaften und der Fauna insbesondere der Vögel und Amphibien sowie der Säugetiere/ Fledermäuse erforderlich ist. Im Pflege- und Entwicklunsplan werden die Gebotsreglungen berücksichtigt. 2. Zulassen und Fördern einer naturnahen Waldentwicklung, die dem Prozessschutz unterliegt unter Ausrichtung der natürlichen Waldgesellschaften, auf alters- und strukturdiverse Bestände und Naturverjüngung. Der Prozessschutz beinhaltet auch Übergangsstadien mit anderen als der hier aufgeführten Klimax Stadien der Waldentwicklung. 3. Belassen der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen. 4. Förderung gestufter Waldränder als Lebensraum für Arten der Übergangsbereiche von Wald zu Offenland. 5. Förderung einer nachhaltigen ökologischen Gewässerunterhaltung, um sehr gute Gewässerzustände gemäß der Europäischen Wasserrahmen Richtlinie zu erreichen. 6. Maßnahmen zur Wiederherstellung wassergebundener Lebensraumtypen durchzuführen (Wiedervernässung), insbesondere durch Verschluss der bestehenden Entwässerungsgräben sowie naturnahe Umgestaltung bzw. Renaturierung des Teiches am Katterbach. Die Gebotsregelung dient der Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältig strukturierter Lebensräume bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie der Sicherung und Wiederherstellung der besonderen Funktion für den Wasserhaushalt. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -16 Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise Verschluss, Anstau oder Entfernen von Drainagen und Entwässerungsgräben, Vermeidung von Entwässerung, Grundwasserabsenkung und dauerhafter Überstauung sowie schutzzielkonforme Regulierung von Ab- und Überläufen. Die Maßnahmen dienen auch der Erhaltung und Förderung der Moorwälder sowie der Erlen-Sumpfwälder. 7. Entwicklung von Mooren, Feuchtwäldern und Feuchtheiden. 8. Entwicklung von Binnendünen, Trockenrasen und Zwergstrauchheiden 9. Optimierung und Kennzeichnung des zur Erholungsnutzung zugelassenen Wegesystems unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung und Sicherung genügend großer ungestörter Lebensräume für Pflanzen und Tiere, insbesondere in Bruch- und Auenwaldbereichen. Hierdurch wird ein ausgewogenes Miteinander der Ansprüche von Erholung und Naturschutz für die Nutzung dieses Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzenarten angestrebt. Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterrungen In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte werden die geschützten Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“ nördlich der Ortslage Dünnwald im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gestrichen. In Kapitel 3.5.2. (Gebiets- und objektspezifische textlichen Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile (LB) gemäß § 28 BNatSchG in der Gliederung der Stadtbezirke werden die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für die geschützten Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“ ebenfalls gestrichen.
Anlage 4 Umweltbericht_SUP_N24_Isborns_Heide
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Stand: Mai 2025 Anlage 4 Landschaftsplan Köln 13. Änderung Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Strategische Umweltprüfung - Umweltbericht – Umweltbericht zum Satzungstext 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 2 - Impressum Stadt Köln Amt für Landschaftspflege und Grünflächen Bearbeitung: Dipl. Ing. Kirsten Kröger Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 3 - Inhaltsverzeichnis Strategische Umweltprüfung ....................................................................................... 5 1. Rechtliche Grundlagen und Ziele ........................................................................... 5 1.1 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 5 1.2 Zielsetzung der Strategischen Umweltprüfung .................................................. 5 1.3 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ........................................................... 6 1.4 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ................................................. 6 Bundesgesetze .................................................................................................... 6 Landesgesetze NRW ........................................................................................... 6 Richtlinien der EU ................................................................................................ 6 1.5 Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................ 7 2 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......................................................................................................... 9 3 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen .................... 11 3.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ........................... 12 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 12 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 12 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 12 3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ......................................... 13 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 13 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 13 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 13 3.3 Schutzgut Fläche und Boden .......................................................................... 14 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 14 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 14 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 14 3.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................... 15 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 15 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 15 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 15 3.5 Schutzgut Luft und Klima ................................................................................ 16 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 16 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 4 - Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 16 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 16 3.6 Schutzgut Landschaft ...................................................................................... 17 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 17 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 17 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 18 3.7 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................ 18 Derzeitiger Umweltzustand ................................................................................ 18 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................... 19 Auswirkungen der Planung ................................................................................... 19 4. Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern ....................................................... 20 5. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................... 20 6. Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) .............................................................. 20 7. Hinweise auf Schwierigkeiten ............................................................................... 21 8. Prüfung von Alternativen ...................................................................................... 21 9. Zusammenfassung ............................................................................................... 22 Quellen ..................................................................................................................... 23 Internetquellen .......................................................................................................... 24 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 5 - Strategische Umweltprüfung 1. Rechtliche Grundlagen und Ziele 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den §§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines Umweltberichtes. Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. 1.2 Zielsetzung der Strategischen Umweltprüfung Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 6 - Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 1.3 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwiesen. 1.4 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien Bundesgesetze Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und für den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Landesgesetze NRW Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich. Richtlinien der EU Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen Vogelarten. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 7 - Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen "guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. 1.5 Darstellung der relevanten Umweltziele Nachfolgend wird der Umweltzustand der einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beschrieben sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern dargestellt (Kap. 4). Die Entwicklung der Schutzgüter bei einer Nichtdurchführung der Änderung des Landschaftsplans (gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) wird zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den Schutzgütern zu geordnet werden. Tabelle 1: Für den Landschaftsplan relevante Ziele des Umweltschutzes Schutzgüter Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Mensch und menschliche Gesundheit Schutz, Pflege, Entwicklung und falls erforderlich Wiederherstellung von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen und als Erholungsraum auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG), Erhalt und Neuschaffung von Freiräumen im besiedelten und siedlungsnahen Bereich (§ 1 Abs. 6 BNatSchG). Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG), Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW), Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 LWG), Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) Fläche, Boden Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG), Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG), Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 8 - Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG), Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). Wasser Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG), Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG), Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG), Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL), Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL), Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). Klima, Luft Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). Landschaft Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG), Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG), großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW). 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 9 - 2 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme Der Dünnwalder Wald weist aus naturschutzfachlicher Sicht zahlreiche schützenswerte Biotopstrukturen auf, deren Entstehung auf Grund der standörtlichen Gegebenheiten durch die Lage auf der Bergischen Heideterrasse entstanden sind. Auf Grund der langjährigen forstlichen Bewirtschaftung der Flächen sind zum einen auch sehr alte und prägende Wälder, die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen erhalten geblieben und gleichzeitig ist durch ein Grabensystem im Gebiet in die Entwässerung der Flächen eingegriffen worden. Der größere Teil des Gebietes (71,8 ha) ist als Naturwaldentwicklungsfläche auf Grundlage des stadteigenen Konzeptes ausgewiesen. Nach der Definition des FSC (Forest Stewardship Council) – Standard handelt es sich dabei um „von direkten menschlichen Eingriffen ungestörte Flächen, die unter besonderer Berücksichtigung der Biotopwertigkeit und des Entwicklungspotentials der Flächen für den Natur- und Artenschutz ausgewählt werden. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen jagdlichen Maßnahmen sowie der Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Ernte von Saatgut, sofern vergleichbare lokale Herkünfte anderweitig nicht verfügbar sind. Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind möglich, wenn der Arten- und Biotopschutz diese erforderlich machen.“ Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von Relevanz: - zusammenhängendes naturnahes Waldgebiet mit Buche n-Eichenwäldern und Wäldern auf Sonderstandorten (Bruchwald, Bachauenwald) der Mittelterrasse, das von Bachläufen durchzogenen wird. - wegen der Seltenheit der Moorstandorte und offene r Binnendünen auf der Bergischen Heideterrasse als geologische Besonderheit in Nordrhein-Westfalen - nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW ge schützten Biotope: o Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (NA00) o Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) o Fließgewässer (NFM0) o Wälder auf Dünenstandorten und nährstoffarmen Sand böden (NAD0) o Stillgewässer (NFD0). - Wälder und Feuchtstandorte auf der Heideterrasse für die besonders wertgebenden Vogelarten wie: o Kleinspecht (Dryobates minor ) o Mittelspecht ( Dendrocopos medius ) o Schwarzspecht (Dryocopus martius) o Waldlaubsänger ( Phylloscopus sibilatrix ) o Fitis ( Phylloscopus trochilus) o Grauschnäpper (Muscicapa striata) o Eisvogel (Alcedo atthis). - schutzwürdigen Böden insbesondere der Moorböden: o Hochmoore (HH023), o Niedermoorgleye (xGHn014), 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 10 - o vererdete Niedermoorgleye (xGHn013) o sowie Flugsanddünen. - Relikte offener Sanddünen, Sandheiden sowie Sandt rockenrasen. - bekannte Bodendenkmäler aus der Älteren Eisenzeit (Gräberfeld) und aus Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen) sowie prospektierte und zu erwartenden Bodendenkmäler zurückgehend bis auf Spuren der Anwesenheit des Menschen seit der Altsteinzeit Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende bedeutsame Umweltprobleme benennen: - hoher Nutzungsdruck durch Erholungs- und Freizeit aktivitäten, z. B. freilaufende Hunde, Radfahrer, Jogger und Spaziergänger, evtl. „Geo-Cacher“ und ähnliche Freizeitnutzungen - Entwässerung des Gebiets auf Grund des umfassende n Grabensystems zu den Bächen Hoppesheimer Bach und Katterbach inkl. des bestehenden Teiches - unzureichender Schutz des gesamten Gebietes vor e iner weiteren Erschließung und Inanspruchnahme durch andere Nutzungen - unzureichend Sicherung und Entwicklung der Lebens raumfunktion für zahlreiche seltene, gefährdete und teils als verschollen geltende Tier- und Pflanzenarten - unzureichende Sicherung und Entwicklung der Funkt ion im lokalen, regionalen und überregionalen Biotopverbund - unzureichender Schutz des Gebietes aufgrund seine r Seltenheit und der besonderen Eigenart Die oben aufgeführten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 13. Änderung des Landschaftsplans soll den bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. Hierzu soll das Entwicklungsziel für den Bereich der des auszuweisenden Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ an die im Planungsraum eingetretenen Veränderungen angepasst werden und eine dauerhafte Sicherung durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgen. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 11 - 3 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans erläutert. Schließlich erfolgt eine Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht flächenscharf. Somit wird im Rahmen dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden Handlungserfordernisse Bezug genommen. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. weitere Erschließung, Errichtung baulicher Anlagen, ausbleibende Pflege). Diese nachteiligen Auswirkungen und Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als Landschaftsschutzgebiet L 28 „Dünnwalder Wald“ und als geschützte Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale, die sich insbesondere aus den besonderen Standortverhältnissen der Bergischen Heideterrasse ergeben. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 12 - 3.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Stadtrand von Köln an der direkten Grenze nach Leverkusen-Schlehbusch und ist dem Freiraum zuzuordnen. Als größeres zusammenhängendes Waldgebiet auf der Heideterrasse ist für das Schutzgut Mensch in erster Linie die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von Relevanz. Die sich in Leverkusen-Schlehbusch und südlich zum Thielenbruch und in den Girather Wald fortsetzenden Waldflächen bilden einen Freizeit- und Erholungsschwerpunkt und übernehmen eine wichtige Funktion für die landschaftsgebundene Erholung und Freizeitaktivitäten mit verschiedenen Schwerpunkten. Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck und eine weitere Erschließung zu befürchten. Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Die langfristige Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen wird somit gestärkt. Aus anderer Perspektive kommt es zu einer gebietsspezifischen Einschränkung der Erholungs- und Freizeitfunktion, da die bestehenden Wald- und Wanderwege im Gebiet mit der Unterschutzstellung nicht mehr verlassen werden dürfen. Eine Nutzung der bestehenden Trampelpfade und eine Beschränkung des Sammelns von Pilzen oder anderen Pflanzen (z.B. Bärlauch) für den Eigenbedarf wird mit der NSG-Ausweisung eingeschränkt. Grundsätzlich bestehen im Umfeld des Plangebietes bereits ausgedehnte Räume mit entsprechender Infrastruktur, welche die lokale (bis überregionale) Freizeit- und Erholungsfunktion sicherstellen. Weiterhin bleiben die bestehenden Wald- und Wanderwege im Gebiet erhalten, um die bestehende Funktion hier nicht einzuschränken. Im Hinblick auf die Erholungs- und Freizeitfunktion sind durch die Schutzgebietsausweisung gebietsspezifische Einschränkungen zu erwarten, wobei aufgrund der ausgedehnten und diversen Alternativräume im unmittelbaren Umfeld keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu prognostizieren sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen verbunden. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 13 - 3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet stellt einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten auf der Bergischen Heideterrasse dar und übernimmt somit eine wichtige Lebensraumfunktion von lokaler bis regionaler Bedeutung. Die heutige (standortheimische) potenzielle natürliche Waldgesellschaft ist als planarer Buchen-Eichenwald anzusprechen, eingelagert auf den nasseren Standorten stocken Birken- und Erlen- Bruch- und Auenwälder . (Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege der Planungsregion des Regierungsbezirk Köln, 2019). Weiterhin kommt dem NSG aufgrund seiner Größe, Lage und Biotopausstattung eine besondere Bedeutung für den lokalen und regionalen Biotopverbund und die Vernetzung von Lebensräumen zu. Im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach den Kategorien „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ abgegrenzt, bewertet und durch standardisierte Einzeldokumente beschrieben. Der Dünnwalder Wald ist im Fachbeitrag und im Regionalplan als Biotopverbundfläche der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet. Insgesamt wird der Biotopverbundfläche eine besondere Bedeutung für die Vernetzung von Waldflächen zugeordnet. Diese ergibt sich im Verbund auf der Bergischen Heideterrasse in der Verbindung zum NSG N 9 „Thielenbruch“. Der großflächige Waldverbund der Bergischen Heideterrasse stellt mit der Wahner Heide, dem Königsforst und Lohmarer Wald das zweitgrößte Naturschutzgebiet Nordrhein-Westfalens mit ca. 700 gefährdeten Tier- und Pflanzenarten dar. Auf Grund dieser Biotopverbindung kommt der Naturschutzgebietsausweisung im Dünnwalder Wald eine besondere Gewichtung zu. Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der Gebietsausweisung und ist als Zusammenfassung unter Ziffer 2 dargestellt. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme (s. Ziffer 2) bestehen bleiben. Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt wären folglich negative Auswirkungen insbesondere für die Lebensraumfunktion sowie die Funktion im Biotopverbund zu prognostizieren. In diesem Zusammenhang wären sowohl unmittelbare Eingriffe in schützenswerte Lebensräume (z. B. durch eine weitere Erschließung) als auch indirekte Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) denkbar. Auf Grund der FSC-Zertifizierung und der Ausweisung als Naturwaldentwicklungsflächen eines Teils der Waldflächen ist nicht zu erwarten, dass es in Zukunft noch zu forstlichen Eingriffen kommen wird. Auch die jagdlichen Regelungen werden mit der Zertifizierung ebenfalls reguliert. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung dieser Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ wird sowohl die Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Funktion im Biotopverbund gestärkt. Bezogen auf das Schutzgut ergeben sich hieraus nicht nur positive Auswirkungen innerhalb des Plangebietes, sondern es können sich weiterhin auch positive Effekte über die Plangebietsgrenzen hinaus ergeben. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 14 - Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. 3.3 Schutzgut Fläche und Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist weitgehend durch Wald geprägt und im derzeitigen Zustand weitestgehend unversiegelt. Rechtsrheinisch befinden sich Reste der Älteren Mittelterrasse; die sich aus schluffig- kiesigem Sand zusammensetzen. Das Gebiet ist kleinräumig durch folgende besonders schutzwürdige Böden und insbesondere Moorböden, sowie aufgelagerte Sanddünen gekennzeichnet: - Hochmoore (HH023), - Niedermoorgleye (xGHn014), - vererdete Niedermoorgleye (xGHn013) - sowie Flugsanddünen. Die Bodenkarte zur Standorterkundung Verfahren: Heidemoore Bergisch Gladbach (Forst), (GEOL. DIENST NRW KREFELD, 2020) weist diese Böden als besonders schutzwürdig aus. Insgesamt sind Moorstandorte und offene Binnendünen auf der Bergischen Heideterrasse als geologische Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen seltene und somit gefährdete Standorte zu bewerten. Auf Grund der langjährigen Waldnutzung ist im Dünnwalder Wald davon auszugehen, dass diese weitgehend erhalten geblieben sind und sich trotz der Nähe zur Stadt Köln durch wenige anthropogene Überformungen auszeichnen. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung und damit eine zusätzliche Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wäre auch eine negative Beeinträchtigung der natürlichen chemischen und physikalischen Bodenprozesse zu prognostizieren. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung weitestgehend ausgeschlossen, sodass erhebliche zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und weiterhin die natürlichen Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung erhalten werden können. Durch Renaturierung werden wichtigen Ökosystemleistungen von Mooren durch die Verschlüsse von Gräben, die im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung angelegt wurden, wiederhergestellt. Durch die Wiedervernässung wird die natürliche Bodengenese renaturiert und die natürlichen Bodenprozesse der Moorböden werden wiederhergestellt. Denn intakte Moorlebensräume dienen dem Klimaschutz, dem Landschaftswasserhaushalt und sind Lebensgrundlage vieler bedrohter Pflanzen- und Tierarten. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 15 - Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. 3.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Der Dünnwalder Wald liegt im Teileinzugsgebiet der Wupper, welches in diesem Teileinzugsgebiet durch Lockergestein der Niederrheinischen Bucht gekennzeichnet wird und Porengrundwasserleiter mit hoher Ergiebigkeit aufweist. Alle Grundwasserkörper des Teileinzugsgebiets befinden sich in einem guten mengenmäßigen und chemischen Zustand. Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Fließgewässer und ein künstlich angelegter Teich. Die Fließgewässer sind im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln, als geschützten Landschaftsbestandteile LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“ und LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“ ausgewiesen. Diese zwei Sandbäche sind durch einen weitgehend natürlichen Verlauf gekennzeichnet, haben sich in der Sohle aber auf Grund der bestehenden Entwässerungsgräben vertieft. Der bestehende Teich ist durch einen Zaun eingefriedet und liegt im Nebenschluss des Katterbaches. Dieser wurde an dieser Stelle verlegt. Auf Grund der Durchführung der Grabenverschlüsse in Handarbeit ohne schweres Gerät durch den BUND e.V. in Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen ist zu erwarten, dass die Wasserverhältnisse im Gebiet insgesamt dauerhaft wieder ansteigen und zu einer Wiedervernässung des Waldes beitragen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass der Abfluss durch diese Maßnahmen gedrosselt wird. Das Wachstum zuwachsfreudiger, geschlossener Wälder auf Moorstandorten ist immer von einer funktionierenden Entwässerung abhängig. Wird das Entwässerungssystem nicht mehr gepflegt bzw. werden die Grabensystem verschlossen, verlandet und verfüllt es sich von selbst durch Einbrechen der Grabenränder, Torfmooswachstum und Sackung. Die zuvor aufgeführten Gewässerstrukturen stellen einen essentiellen Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten dar. Im Hinblick auf die Lebensraumfunktion kommt ihnen somit eine besondere Schutzwürdigkeit zu. Eine besondere Funktion für den übergeordneten Wasserhaushalt ist für die vorhandenen Gewässerstrukturen hingegen nicht maßgeblich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Situation insbesondere bei Starkregenereignissen insgesamt durch die Verschlüsse der Grabensysteme zu einer Entlastung führt. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich bezüglich des Schutzgutes Wasser keine Änderungen zum aktuellen Zustand ergeben, da die Maßnahmen bereits eingeleitet worden sind und auch auf Grund der FSC-Zertifizierung des Waldes keine entgegenstehende Entwicklung geplant ist. Vielmehr wird die natürliche Entwicklung des Waldes durch den prognostizierten Anstieg der Wasserverhältnisse im Gebiet befördert und das Gebiet soll insgesamt zu natürlichen Wasserverhältnisse entwickelt werden. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen im Dünnwalder Wald als Naturschutzgebiet sollen u. a. die durch die Grabenverschlüsse entstehenden Kleingewässer und Blänken inklusive ihrer Biozönosen erhalten und gefördert werden. Im Hinblick auf die Lebensraumfunktion der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 16 - Gewässerstrukturen sind mit der Umsetzung der Planung somit positive Auswirkungen zu prognostizieren. Es wird erwartet, dass die Entwicklung der Flächen mit der Maßgabe des Prozessschutzes zu einem Anstieg der Artenzusammensetzung und zu einer verstärkten Retention der Wasserverhältnisse im Gebiet führt und somit sich insgesamt positiv auf die natürlichen Standortverhältnisse auswirkt. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser verbunden. 3.5 Schutzgut Luft und Klima Derzeitiger Umweltzustand Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu den 1980-er Jahren 10-11 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11-12 °C erhöht. Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 12-13 °C, womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 2 °C gestiegen ist. Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) auf 9 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) und aktuell auf 15 bis 20 Tage bzw. 23 Tage (2022) gestiegen. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt 600 und 700 mm/ Jahr, wobei die Niederschlagsmenge in den trockenen Jahren seit 2018 z.T. auch unter 600 mm/ Jahr gelegen hat. Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Im Rahmen der Studie wurde eine Planungshinweiskarte Hitze erstellt. In dieser Karte werden die Flächen des Dünnwalder Waldes als „Stark klimaaktive Fläche“ dargestellt. Kleinklimatisch ist der Planungsraum auf Grund der erfolgenden Wiedervernässung den feuchteren Wäldern auf Sand bzw. Moorstandorten der Bergischen Heideterrasse zuzuordnen. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung und damit verbundene Flächenversiegelungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da der bestehende Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet jedoch bestehen bliebe, wären allenfalls vergleichsweise kleinräumige Versiegelungen zu erwarten, so dass die klimaökologischen Auswirkungen eher als gering zu betrachten wären. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung weitestgehend ausgeschlossen, sodass erhebliche zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und die klimaökologischen Funktionen gesichert werden. Im Hinblick auf eine potentielle Eignung von Waldflächen als Standort für die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen) erfolgt mit der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 17 - Unterschutzstellung eine zusätzliche planerische Klarstellung. Mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet wird die Errichtung baulicher Anlagen – und damit auch entsprechender Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – faktisch ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt. A In diesem Zusammenhang muss jedoch auch erwähnt werden, dass aufgrund der räumlichen Nähe des FFH-Gebietes „Thielenbruch“ rechtlicher Verpflichtungen bestehen. Folglich wird mit der Änderung des Landschaftsplans das Potential zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung und ein damit verbundener Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaschutzziele im Bereich der Energiewirtschaft gebietsspezifisch zwar eingeschränkt. Gleichwohl werden die bestehenden natürlichen klimaökologischen Funktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und als Lebensgrundlage des Menschen gesichert, sodass insgesamt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima zu prognostizieren sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima verbunden. 3.6 Schutzgut Landschaft Derzeitiger Umweltzustand Der Dünnwalder Wald befindet sich am nordwestlichen Rand des Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene. Die Sicherung und Vernetzung der rechtsrheinischen Bergischen Heideterrasse ist als ein Hauptziel, welches im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln aufgelistet ist, anzusehen. Das LANUV hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes vorgenommen (LANUV 2019). „Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II-004 folgendes beschrieben: „Die bewaldeten, siedlungsnahen Freiflächen der Bergischen Heideflächen wie Wahner Heide, Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind als Ruheraum und Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender Bedeutung. Wegen seiner zusammenhängenden Größe kommt dem Königsforst die größte Bedeutung für die Freiflächenbedürfnisse der Bewohner der angrenzenden Ballungsräume zu. Mit seinem dichten Wegenetz ist er für Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Wandern und Radfahren von besonderer Bedeutung. Bedingt durch den Flughafen Köln-Bonn und wegen des Truppenübungsplatzes Wahner Heide sind größeren Freiflächen nicht oder nur eingeschränkt für den Erholungssuchenden direkt nutzbar. Der Landschaftsraum enthält einen lärmarmen Erholungsraum mit dem Lärmwert < 50 dB (A).“ Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes und der zwei Geschützen Landschaftsbestandteile erhalten. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, nicht wirksam vermieden werden kann. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 18 - Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet wird eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, wirksam vermieden, sodass eine langfristige Sicherung des Landschaftsbildes sichergestellt ist. Dies ist insbesondere von Relevanz, da somit die bisher bestehende Unterbrechung zwischen den unmittelbar angrenzenden und landschaftsbildprägenden Waldflächen des Thielenbruchs im Süden auf Kölner Stadtgebiet geschlossen werden kann. Durch die Ausweisung der Flächen als Entwicklungsziel 7- „Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere“ erfolgt zudem eine dauerhafte Sicherung und Weiterentwicklung des Landschaftsbildes. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. 3.7 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder. Als Teil der Bergischen Heideterrassen gehört der Dünnwalder Wald zu einem Landschaftsraum, in dem Spuren der Anwesenheit des Menschen seit der Altsteinzeit (ca. 100.000 v. heute) nachzuweisen sind. Hinweise auf eine flächige Landnutzung gehen auf die zweite Hälfte des 6. Jahrtausends vor Chr. – in der Region der Beginn der ackerbäuerlichen Kultur mit sesshafter Lebensweise und produzierender Wirtschaftsweise – zurück. Seit der Älteren Eisenzeit (ca. 800 v. Chr.) lassen sich in der niederrheinischen Bucht erstmals große flächig und zusammenhängend belegte Grabhügelfelder fassen. Entlang der rechtrheinischen Mittelterrassenkante sind Teile dieser vorgeschichtlichen Gräberfelder unter der sich auf den wenig ertragreichen sandigen Böden der Randzone bereits in vorindustrieller Zeit ausbreitenden Waldbedeckung an verschiedenen Stellen, so auch im Dünnwalder Wald, erhalten. Die Gräberfelder zeugen von einer intensiven Besiedlung und Nutzung des Raumes. Die zugehörigen zeitgleichen Siedlungen sind hingegen bisher nur ansatzweise bekannt. Aus jüngerer Zeit stammen anthropogene Geländeveränderungen im Plangebiet, die auf aufgegebene Siedlungsstellen und Wirtschaftsflächen (Wüstungen) schließen lassen, die unter anderem mit wasserbaulichen Anlagen in Verbindung standen. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist von einer Entstehung im Mittelalter oder der frühen Neuzeit auszugehen. Da die entsprechenden Flächen in der Tranchotkarte von 1801-1828 nicht mehr als Siedlungs- oder landwirtschaftliche Nutzungsflächen dargestellt sind, waren diese wahrscheinlich bereits zuvor wüst gefallen bzw. sind in größeren Teilflächen als Heideflächen dargestellt, was darauf hinweist, dass durch die ortsnahe Nutzung der Wälder durch Beweidung und Holznutzung sich größere Heideflächen entwickelt haben. Das Kulturlandschaftskataster KuLaDig, welches als Internetangebot des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) herausgegeben wird, trifft zum Dünnwalder Wald folgende Aussagen: 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 19 - „Der Dünnwalder Wald ist ein Freiraumkomplex auf der Bergischen Heideterrasse. Er erstreckt sich zwischen Köln-Dünnwald, Leverkusen-Schlebusch und Bergisch Gladbach. Aufgrund der Nutzungsgeschichte des 20. Jahrhunderts besteht das ehemalige Heidegebiet heute aus sehr unterschiedlichen Landschaftsbestandteilen, zu denen die Naturschutzgebiete „Mutzbach“, „Diepeschrather Wald“, „Nittum-Hoppersheider Bruch“, „Am Hornpottweg“ sowie „Ehemalige Kiesgrube am Südring“ zählen. Über die Dhünnaue ist er mit nördlichen Heideterrassengebieten und angrenzenden Naturräumen vernetzt. Außerdem besteht ein direkter Biotopverbund mit Dünenstandorten der älteren Niederterrasse (Embergdüne, Am grünen Kuhweg, Haidwegsgrube). Naturnahe Abschnitte des Mutzbachs im gleichnamigen Naturschutzgebiet weisen eine große Geophyten-Vielfalt mit Wald-Goldstern und Gelbem Windröschen auf, sowie alte Buchenbestände, die Grauspecht und Hohltaube einen Lebensraum bieten. Eine wechselfeuchte Wiese am Höhenfelder See beherbergt noch ein Seggenried mit Fuchs- Segge und Zungen-Hahnenfuss. Erlenbruchwälder mit Sumpfveilchen und Königsfarn sind im Naturschutzgebiet „Nittum-Hoppersheide“ und im Naturschutzgebiet „Diepeschrather Wald“ als Relikte erhalten.“ (NABU 2016) Im Plangebiet sind Bodendenkmäler aus der Älteren Eisenzeit (Gräberfeld) und aus Mittelalter/Neuzeit (Wüstungen) vorhanden. Als bedeutende Relikte älterer Landnutzungen prägen diese die kulturlandschaftliche Ausstattung des Plangebiets bis in die heutige Zeit. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Dünnwalder Waldes als Landschaftsschutzgebiet sowie der zwei Geschützten Landschaftsbestandteile erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der kulturhistorischen Funktion sichergestellt, allerdings könnte unter diesen Voraussetzungen auch eine weitergehende öffentliche bzw. infrastrukturelle Erschließung sowie die Errichtung baulicher Anlagen erfolgen. Je nach Art, Umfang und Zielsetzung der Maßnahmen können sich sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die kulturhistorische Funktion für den Dünnwalder Wald ergeben. Eine eindeutige und abschließende Bewertung erscheint somit aus aktueller Perspektive nicht möglich. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet sollen die kulturhistorisch gewachsenen und noch bestehenden Waldbestände auf Kölner Stadtgebiet geschützt und erhalten werden. Die Unterschutzstellung des neuen NSG N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erfolgt mit dem maßgeblichen Ziel den Prozessschutz in der Fläche zu fördern und von jeglicher Nutzung freizuhalten. Somit sollen die Flächen ohne jeglichen störenden Einfluss sich weiterentwickeln und geeignete Pflegemaßnahmen erhalten werden. Somit werden auch die aus kulturhistorischer Sicht naturnahen Waldentwicklungsstadien auf der Bergischen Heideterrasse als ein Sonderstandort erhalten bzw. gefördert und vor negativen Beeinträchtigungen geschützt. Mit einer Unterschutzstellung wird eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung wie auch eine zukünftige Nutzung als Standort für die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen) weitestgehend ausgeschlossen. Insofern verbessern sich mit der Änderung des Landschaftsplans und der Ausweisung der Teilflächen des Dünnwalder Waldes als Naturschutzgebiet die Bedingungen für die Bodendenkmäler hinsichtlich des Schutzes vor einer Beeinträchtigung durch andere Nutzungen. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 20 - Der Schutz der Bodendenkmäler ist jedoch auch bei der Umwandlung des Plangebietes in ein Naturschutzgebiet und damit einhergehenden Wiederherstellungs-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Renaturierung sind Verschlüsse von Gräben, die im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung angelegt wurden, vorgesehen. Bei entsprechenden Eingriffen sowie allen anderen Wiederherstellungs-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen muss darauf geachtet werden, dass die Bodendenkmäler, zu denen unter anderem auch wasserbauliche Anlagen wie ein Teil der Gräben sowie aufgeschüttete Dämme gehören, nicht zerstört werden. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter verbunden. 4. Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltaus- wirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 5. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. 6. Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Nach § 45 UVPG überwachen die zuständigen Behörden die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans ergeben, wird von der Festsetzung von Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG abgesehen. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen. Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 21 - 7. Hinweise auf Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine relevanten Defizite vor. 8. Prüfung von Alternativen Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtdurchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans keine Alternative dar. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 22 - 9. Zusammenfassung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Aufstellung des Verfahrens zur 13. Änderung des Landschaftsplans Köln beschlossen. Die vorliegende Änderung bezieht sich auf einen Teilbereich des Dünnwalder Waldes im Nordosten des Kölner Stadtgebietes Ziel der Planung ist es diese Teilflächen des Dünnwalder Waldes (176 ha) als Naturschutzgebiet auszuweisen und das im rechtskräftigen Landschaftsplan formulierte Entwicklungsziel entsprechend anzupassen. Hiermit soll die naturschutzfachliche Wertigkeit des Waldes im Rahmen der Landschaftsplanung gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiter gefördert und entwickelt werden. Die Flächen der Isborns Heide und des Hommelsheimer Bruchs stellen für zahlreiche geschützte bzw. gefährdete Tier- und Pflanzenarten einen wichtigen Lebensraum dar. Aufgrund der Größe, Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine besondere Bedeutung für den lokalen und regionalen Biotopverbund und die Vernetzung von Lebensräumen zu. Die Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgt auch die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Um dennoch potentielle Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ausschließen zu können, wurden die Umweltauswirkungen der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung untersucht. Durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ wird die Funktion für die landschaftsgebundene Erholung und andere Freizeitaktivitäten räumlich auf die bestehenden Wald- und Waldwege im Gebiet eingeschränkt. Dieser gebietsspezifischen Einschränkung stehen zahlreiche nachhaltige Verbesserungen der Umweltsituation gegenüber, z. B. der Erhalt der Lebensräume, die Stärkung des Biotopverbundes, Sicherung der boden- und klimaökologischen Funktionen sowie ein langfristiger Erhalt bzw. die Aufwertung des Landschaftsbildes durch natürliche Prozesse. Somit ergeben sich in der Gesamtheit keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet sowie die Umsetzung der formulierten Entwicklungsziele und Maßnahmen führen zu einer nachhaltigen Verbesserung des Naturhaushaltes. Somit leistet die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln einen positiven Beitrag zum Schutz von Natur und Landschaft und damit verbunden auch zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 23 - Quellen GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, HRSG. (2009): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, HRSG. (2021): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Entwurf 2021. GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018): Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (2018): Forstlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des Regionalplanes der Bezirksregierung Köln. LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2010): Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit. LANUV Arbeitsblatt 15. Recklinghausen. LANUV (2018): Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln. LANUV (2019): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln. MULNV NRW – MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2021b): Flussgebiete NRW – Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas. Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027. Oberflächengewässer und Grundwasser Teileinzugsgebiet Rhein/Rheingraben Nord. MKULNV NRW – MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2021): Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen – Empfehlungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung; Stand November 2021. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, INNOVATION, DIGITALISIERUNG UND ENERGIE DES LANDES DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, HRSG (2020): Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf. NABU Naturschutzstation Leverkusen-Köln, Erstellt im Rahmen des Projektes „Leitarten und Lebensräume der Bergischen Heideterrasse“. Ein Projekt des LVR-Netzwerks Landschaftliche Kulturpflege, 2016 13. Änderung des Landschaftsplan Köln - 24 - Internetquellen ELWAS – MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (2023): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. Bodenkarte 1: 50.000 │ Geologischer Dienst NRW GEOPORTAL.NRW – GESCHÄFTSSTELLE DES IMA GDI IN NORDRHEIN-WESTFALEN (2023): Geotopkataster – Geotope in NRW – WMS. Online unter: https://www.geoportal.nrw/?activetab=map LANUV (2019): Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ LANUV NRW: lanuv.nrw, Stichwort: Natura 2000 https://www.lanuv.nrw.de/natura/natura-2000 LANUV (2020): Klimaatlas Nordrhein-Westfalen, Karten Messdaten. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte LANUV (2023b): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://www.lanuv.nrw.de/natur/landschaftsplanung/landschaftsraeume-in-nrw/ LANUV (2023a): Fachinformationssystem (@LINFOS) – Landschaftsinformationssammlung. Online unter: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos „Stadtteil Köln-Dünnwald”. In: KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital. URL: https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-276757 (Abgerufen: 10. März 2025)https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-257277
Anlage 3 Entwicklungs_und_Festsetzungskarte_N24_Isborns_Heide
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LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Anlage 3 1 3. Änderung: Naturschutzgebiet N 24 "Isborns Heide, Hommelsheimer Bruch" Entwicklungs- und Festsetzungskarte 0 250 500 1.000 Meter EZ Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Entwicklungsziele Maßstab: 1:10.000 IB Innenbereich gem. § 34 BauGB und Bauflächen gem. Bebauungsplan EZ 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere EZ 7 Zu dieser Karte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln gehört ein mit dieser Karte verbundener geänderter Textteil, der die Begründung mit den geänderten textlichen Festsetzungen und Erläuterungen enthält. Stand: 05.04.2024
Anlage 6 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 12.06.2025
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Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Herr Weis Telefon: (0221) 221 23702 E-Mail: 57-Session@stadt-koeln.de Datum: 13.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 12.06.2025 öffentlich 4.1.2 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Natur- schutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 1108/2025 Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat beschließt 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschaftsplanänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1; 2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzge- biet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzge- setz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3). Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (Anmerkung: Die CDU-Fraktion, Frau Aengenvoort sowie die FDP -Fraktion, Herr Dr. Albach bitten um eine Erweiterung der Beratungsfolge um den Ausschuss Schule und Weiterbildung und den Sportaus- schuss.)
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 1108/2025/1 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Begründung für die Dringlichkeit: Der vorliegende Beschluss ist der erste Teil zur Umsetzung des Konzeptes zur Neu- ausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln, welches am 25.08.2022 vom AKUK beschlossen wurde. Der Beschluss legt fest, dass zeitnah 13 Naturschutzgebiete in Köln ausgewiesen bzw. erweitert werden sollen. Die Verwal- tung ist bemüht, diesen politischen Auftrag trotz knapper personeller Ressourcen so zügig wie möglich umzusetzen. Nach Beschluss des AKUKs soll das Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ mit höchster Priorität behandelt werden. Daher wird eine Be- schlussfassung noch vor der anstehenden Sitzungspause angestrebt und die Fragen der BV 9 wurden im Rahmen einer Anhörung beantwortet (s. Anlage 7). Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna- turschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschafts- planänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1; 2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das 2 durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zu- letzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3). ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt ☐ ohne Votum. Eine Stellungnahme der Bezirksvertretung in der Sache erfolgt nicht. (ggf. siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unterschrift Unterschrift 25.06.2025 Norbert Fuchs Dr. Thomas Portz 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 13. Änderung des Landschaftsplans zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ (1. frühzeitige Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun zur Entscheidung vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 27.06.2024 (Vorlagen-Nr. 0624/2024) beschlossen, ein neues Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ im Landschafts- plan Köln im bisherigen Landschaftsschutzgebiet (LSG L 28 „Dünnwalder Wald“) und den bei- den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“, LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“) auszuweisen. Der durch die Verwaltung erarbeitete Vorentwurf (Textteil, Entwicklungs- und Festsetzungs- karte sowie Strategische Umweltprüfung) lag im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange (gemäß § 15 LNatSchG NRW) und der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 16 LNatSchG NRW) in der Zeit vom 06.01.2025 bis ein- schließlich 07.02.2025 öffentlich aus. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden geprüft und der Vorentwurf wurde entsprechend überarbeitet. Gemäß § 17 LNatSchG NRW erfolgte in der Zeit vom 09.04.2025 bis einschließlich 16.05.2025 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zur 13. Änderung einschließlich des Textteils, der Entwicklungs- und Fest- setzungskarte sowie der Strategischen Umweltprüfung. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger Maßgebliche Anregungen in der frühzeitigen Beteiligung bezogen sich im Wesentlichen auf die getroffene jagdliche Regelung. Seitens interner und externer Behörden wurde aus Prakti- kabilitätsgründen angeregt, statt eines Antrags eine Anzeige an die Untere Naturschutzbe- hörde vorzugeben. Denn die Abhängigkeit von Wetter, die Verfügbarkeit des jagenden Perso- nals und die Wildbestätigung erfordern ein kurzfristiges Handeln. Seitens eines Naturschutz- verbandes wurde ein vollständiges Aussetzen der Jagd im NSG gefordert und entsprechend begründet. Im Rahmen der Prüfung ist die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Entwurfstext formulierte Regelung zur Jagd einen angemessenen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessenträgern darstellt. Der Anregung hinsichtlich einer „Anzeige“ wurde im Wesentlichen gefolgt und die Ausnahmereglung textlich angepasst. Der seitens der Unteren Naturschutzbehörde gewünschten Änderung der Formulierung in „vorherige Anzeige“ wurde entsprochen. Zu den „Nicht betroffenen Nutzungen“ wurde des Weiteren die Zulässig- keit aufgenommen, angeschossenes und aus sonstigen Gründen krankes Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagd nachverfolgen und erlegen zu können. Dem Wunsch eines Naturschutzverbandes, Maßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungs- ziele innerhalb des NSGs zu konkretisieren, wurde mit Verweis auf den noch zu erstellenden detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) für das neue NSG nicht gefolgt. Den Um- weltverbänden wurde zugesagt, dass sie im Rahmen der Erstellung des PEPLs einbezogen werden. Die Archäologische Bodendenkmalpflege beim Römisch-Germanischen Museum hat Hin- weise auf zu erwartende Bodendenkmäler (Ältere Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus Mittelal- ter/Neuzeit (Wüstungen)) und deren besondere Bedeutung innerhalb des NSGs mitgeteilt, so dass diese Hinweise in den Schutzzweck und die Erläuterungen aufgenommen werden konn- ten. 4 Die Verwaltung hat alle Anregungen und Hinweise geprüft und soweit zu einzelnen Anregun- gen eine Änderung erfolgt ist, wurden die jeweiligen Träger öffentlicher Belange über das Er- gebnis informiert. Sofern Hinweise vorgetragen wurden, die keine Änderung erforderten, wur- den diese nur zur Kenntnis genommen. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürge- rinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen/Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu sämtli- chen vorgebrachten Anregungen und Bedenken Abwägungsvorschläge formuliert, die der An- lage 1 entnommen werden können. Im Wesentlichen wurden Hinweise formuliert, mit Bezug auf zwei außerhalb des geplanten Naturschutzgebietes liegende Sportplätze wurde eine Ab- grenzungsänderung angeregt, der aus naturschutzfachlichen Gründen nicht gefolgt werden konnte. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Beteiligung des Naturschutzbeirates Auf Grund der engen Beratungsfolge erfolgte die Anhörung des Beirats bei der Unteren Natur- schutzbehörde am 19.05.2025 im Rahmen einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe „Land- schaftsplan“ mit anschließendem Beschluss durch den Beiratsvorsitzenden. Die Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW ist als Anlage 5 beige- fügt. Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Isborns Heide und Hommenheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes Prozessschutzge- biet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. Hierdurch wird die Wie- dervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rückhalt des Wassers wird die Kühl- leistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinklimatische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. Der BUND hat hierzu bereits in einem eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenver- schlüssen begonnen. Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus einem Sat- zungstext inkl. Erläuterungen (Anlage 2) sowie einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte (Anlage 3). Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 40 des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage Anlage 1 – Abwägung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger Anlage 2 – Satzungstext des Naturschutzgebiets N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Anlage 3 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte Anlage 4 – Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung Anlage 5 – Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats Anlage 6 – Vorabzug Niederschrift AKUK vom 12.06.2025
Anlage 7 Beantwortung BV9 zur Dringlichkeit
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Anlage 7 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 37.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 23.06.2025 öffentlich 9.2.2 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur A usweisung des Natur- schutzgebietes (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss 1108/2025 Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt. Es wird um Klärungsbedarf gebeten, welche Auswirkungen der Beschluss auf zukünftige Planungen des SC Dünnwald hat. Weiterhin wird um Klärung gebeten, ob dem Verein die vorgesehenen Planungen sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt waren. Beantwortung zur Vorbereitung einer Dringlichkeitsentscheidung: Die Sportanlage „Im Lohnskotten“ einschließlich Vereinsgebäude und Umkleiden liegt aktuell bereits im Landschaftsschutzgebiet L28. Das neu auszuweisende Naturschutzgebiet N24 liegt in einem Abstand von mind. 110 m zur Grenze der Sportanlage. Für den Sportbetrieb auf der ordnungsgemäß genehmigten Sportanlage besteht im Landschaftsschutzgebiet Bestandschutz. Dieser wird durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht in Frage gestellt. Eine künftige Sanierung der Sportanlage ist bereits nach aktueller Rechtslage, auch ohne die Ausweisung eines angrenzenden Naturschutzgebiets, in einem eigenen Verfahren unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen. Das neue Naturschutzgebiet entfaltet über seine Grenzen hinaus keinen rechtlich festgesetzten Umgebungsschutz. Die Unterhaltung der vorhandenen Zuwegungen zum Sportplatz sowie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist durch die Schutzausweisung des neuen Naturschutzgebiets nicht betroffen. Die Verkehrssicherungspflicht entlang der öffentlichen Wege ist weiterhin durch die grundstücksverwaltende Dienststelle zu gewährleisten. Im Laufe des Verfahrens zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes fanden zwei Öffentlichkeitsbeteiligungen statt. Die frühzeitige Beteiligung vom 06.01. bis 07.02.2025 und die öffentliche Auslegung vom 09.04. bis 16.05.2025. In beiden Fällen wurden die Träger der Öffentlichen Belange über die Möglichkeit zur Beteiligung informiert. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Für Bürgerinnen und Bürger bestand die Möglichkeit online, sowie im Stadthaus Deutz als auch im Bezirksrathaus Mülheim Einblick in die Unterlagen zu nehmen und ebenfalls innerhalb der vorgesehenen Zeiträume Stellungnahmen abzugeben. Als Träger öffentlicher Belange im Bereich Sport wurden der Landessportbund Nordrhein- Westfalen e.V. und das Sportamt der Stadt Köln zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Verein „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ hätte sich wie alle Bürgerinnen und Bürger sowohl im Rahmen der frühzeitigten Beteiligung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit einer Stellungnahme am Verfahren beteiligen können. Es liegt keine Stellungnahme des Vereins vor. Das Sportamt der Stadt Köln hat mit Stellungnahme vom 16.05.2025 im Rahmen der öffentlichen Auslegung (gemäß §17 LNatSchG NRW) die Bedeutung der Sportanlage des „Dünnwalder Sportclubs 1929 e.V.“ dargelegt. Unter Ziffer 15 der Anlage 1 zu dieser Vorlage hat die Verwaltung als Träger der Landschaftsplanung die vorgetragenen Anregungen und Bedenken zur Kenntnis genommen und abgewogen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1108/2025/1
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 25.06.2025
- Erstellt
- 25.06.2025 11:30