RR 21/2023
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023
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Sitzungsvorlage RR (Stellungnahme LEP Änderung BR und RR Koeln 27.07.2023)
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1 Gemeinsame Stellungnahme des Regionalrates Köln und der Regional - planungsbehörde Köln zum Entwurf der 3. Änderung des Landesent - wicklungsplanes NRW vom 06.06.2023 Köln, 27. Juli 2023 Grundsätzlich werden vom Regionalrat und der Regionalplanungsbehörde alle Bemühungen der Landesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt. Auch die tragende Rolle der Regionalplanung und die Verantwortung der Regionen werden begrüßt. Als Regionalrat Köln haben wir bereits am 9. Dezember 2022 beschlossen, einen Sachlichen T eilplan Erneuerbaren Energien aufzustellen und die Bezirksregierung mit den Vorarbeiten beauftragt. Die frühzeitige Unterrichtung ist erfolgt und bei den Kommunen sind die Daten zum augenblicklichen Bestand und zu Planungsabsichten abgefragt worden. Am 23. Juni 2023 haben wir uns einstimmig im ÄR darauf verständigt, den ursprünglichen Zeitplan für die Regionalplanänderung zu straffen. Wir streben den Feststellungsbeschluss für das Frühjahr 2025 an. Neben der Schnelligkeit der Regionalplanänderung ist aber auch die Rechtssicherheit des Verfahrens eine wesentliche Voraussetzung für eine schnelle Realisierung. Der Erfolg der Windvorrangplanung steht oder fällt mit der Rechtssicherheit der Planung. Der Regionalrat geht davon aus, dass die Ziele und Grundsätze d es LEP vom Planungsgeber rechtssicher und endabgewogen sind bzw. bis zum Abschluss des LEP -Verfahrens entsprechend formuliert sind. Der Regionalrat respektiert grundsätzlich die von der Landesregierung vorgenommene Verteilung der Windvorrangflächen auf die 6 Planungsregionen. Wir haben die feste Absicht, die für die Planungsregion Köln vorgesehene Fläche von 15.682 ha regionalplanerisch auszuweisen, auch wenn der dichtbesiedelte Planungsraum den planerischen Spielraum stärker begrenzt als in anderen Regierungsbezirken. Wir weisen aber darauf hin, dass eine nicht vollständig nachvollziehbare Herleitung der konkreten Flächenbeitragswerte für di e einzelnen Planungsregionen ein Einfallstor sein könnte, die Rechtmäßigkeit der so aufgestellten Regionalpläne in Frage zu stellen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei der engen Terminierung zur Planung der Windenergiebereiche eine 2. Beteiligung voraussi chtlich in dem Zeitrahmen bis zum Frühjahr 2025 nicht möglich sein wird. Wir bitten die Landesregierung, die v erfahrensrechtlichen Vorgaben so zu präzisieren, dass nicht schon wegen der zeitlichen Straffung die Rechtmäßigkeit des Regionalplans in Frage gestellt werden kann. Außerdem bitten wir um weitergehende Erläuterungen zu Ziel 10.2 -13. Hinsichtlich der rechtlichen Umsetzbarkeit bestehen derzeit noch Bedenken. Die Einführung einer neuen Plankategorie „Kernpotenzialflächen“ erscheint nicht hinreichend bestimmt und ihre intendierte Wir kung nicht frei von Widersprüchen zum geltenden Planungsrecht. So müsste die Einführung der neuen Plankategorie „Kernpotenzialfläche“ mit den Bestimmungen des ROG in Einklang gebracht werden. Um eine sichere Durchsetzung der Steuerungswirkung zu erzielen, bedarf es einer kurzfristigen Klarstellung. 2 Die hier vorgelegte LEP-Änderung greift in die kommunale Planungshoheit ein. Ein größtmöglicher Konsens mit den Kommunen ist eine wesentliche Erfolgsgarantie. Mehr als 61.000 ha werden in einem kurzen Zeitraum für die Gewinnung von Windenergie zunächst beplant und anschließe nd zügig mit Windenergieanlagen bestückt werden. Dies wird das Landschaftsbild in Nordrhein -Westfalen innerhalb weniger Jahre erheblich verändern. Der Regionalrat regt an, dazu mit einer Kommunikationsstrategie seitens des Landes für die notwendige Akzeptanz der Bevölkerung, insbesondere in den von der Ausweisung der Windvorranggebiete stärker betroffenen Gebiete außerhalb der Großstädte zu sorgen. Das grundsätzliche Ziel, die Stromproduktion durch Solaranlagen zu steigern, wird ausdrücklich geteilt. Das ‚überragende öffentliche Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien‘ sollte aber nicht dazu führen, faktisch auf eine räumliche Steuerung zu verzichten. Dem hohen Nutzungsdruck, der auf unserem Siedlungs - und Freiraum lastet, sollte durch eine landess eitige Steuerung von Freiflächen -Photovoltaikanlagen auf konfliktarme Räume Rechnung getragen werden. Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen: Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha Planungsregion Detmold: 13.888 ha Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha Planungsregion Köln: 15.682 ha Planungsregion Münster: 12.670 ha Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen. Zu 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergiegebiete Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den 3 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Ländern verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032 1,8% (61.402 ha) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern. Diese Flächensicherung ist aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich. Nordrhein - Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist (siehe Grundsatz 10.2- 5). Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein- Westfalen in den Regionalplänen der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“ entspricht der nordrhein -westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche“ entsprechen den „Windenergiegebieten“ aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes, Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten Nordrhein - Westfalens naturräumlich sehr unterschiedlich. Bei der Verteilung auf die Planungsregionen sind zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und windenergietechnischen Restriktionen ermittelt worden. Die Obergrenze des Flächenpotenzials je Gemeinde wurde auf maximal 15 % der Gemeindefläche festgelegt, um einzelne Gemeinden nicht übermäßig zu belasten (vgl. Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 % wird als Obergrenze angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für viele Gemeinden eine große Herausforderung darstellt. Um eine Umzingelung von Ortslagen in Gemeinden mit überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und verbleibende kommunale Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis der Flächenanalyse dieser Wert festgelegt. Diese rechnerische Obergrenze entspricht zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen maximalen Ausdehnung kommunaler Konzentrations-zonen. Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht fachrechtlich geschützten Teilflächen der regionalplanerischen „Bereiche zum Schutz der Natur“ aufgezeigt. Der planerische Spielraum der Regionen wird insoweit erweitert (siehe Ziel 10.2 - 8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch eine geeignete Fest-legung auf das grundsätzlich zur Verfügung stehende Windenergie-potential in Gewerbe - und Industriegebieten, arrondierend zu gewerblichen und industriellen Nutzungen, hinzuweisen sein. Die 15 % Obergrenze wird als Planungsleitsatz begrüßt. Der kommunalen Planung sollte ermöglicht werden, diese Grenze für das eigene Gemeindegebiet zu überschreiten. Eine „Umzingelung“ von Ortslagen wird damit nicht vermieden. Das ist in der Karte zur Potenzialanalyse sehr deutlich zu erkennen (in der Kölner Planungsregion ist dies häufig der Fall). 4 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Eine „gerechte Verteilung“ der Ausbauziele für die Windenergie auf die Planungsregionen muss diese unterschiedlichen Windenergie- potenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den Potenzialen die Berücksichtigung der bestehenden regionalen und kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die beiden Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen (Arnsberg und Köln) anteilig den geringsten Anteil ihres Potenzials in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). Dies ist z u berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher wird von einer rein potenzialorientierten Verteilung abgewichen. Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der Flächenziele im Rahmen des WindBG zurückgegriffen Die Obergrenze des WindBG soll in der Abwägung berücksichtigt werden, indem eine Deckelung auf 2,2 % der Fläche der Planungsregionen eingeführt wird. Di eses Vorgehen ist sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung des WindBG ausschließt, dass Planungsregionen in NRW einen größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größ eren tatsächlichen Potenzialen der Fall sein wird. Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, da eine konsequente Verteilung nach 2,2 % der Planungsfläche bedeuten würde, dass die Region Düsseldorf und der Regionalverband Ruhr (RVR) ihre Teilflächenziele auf Basis der Potenzialstudie nicht umsetzen könnten. In Ermangelung eines alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der Raumordnung wurde eine Annäherung vorgenommen, die es erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten Abwägung bei der Verte ilung der Flächenziele zu gelangen. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des Landes Nordrhein -Westfalen wird zusätzlich begrenzend eine Obergrenze von maximal 75 % der in der jeweiligen Planungs -- region insgesamt zur Verfügung ste henden Windenergiepotentiale 5 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme angehalten. Die Obergrenze von 75 % entspricht dem Ansatz, zumindest einen Planungsspielraum auf einem Viertel der Potenziale offen zu halten und gleichzeitig für alle Planungsregionen die Obergrenze von 2,2 % der Gesamtfläche nicht zu überschreiten. Zu beachten ist auch, dass durch die Restriktionen der Flächenanalyse bereits sichergestellt, dass eine Vorsorge für zentrale Belange des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung in den Regionen bereits sichergestellt ist. Die Kom bination aus Begrenzung der Gesamtflächen - inanspruchnahme für einige Planungsregionen und maximaler Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die unterschiedlichen Strukturen des Raums, bereits vorhandene Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen. Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 ha. Dies entspricht anteilig 0,3 % des zu erbringenden Flächen- beitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem eine Möglichkeit dar, den Flächenbeitragswert nach WindBG bei geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den Planungsregionen zu erreichen. Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten Möglichkeit zur Umverteilung von Flächenzielen zwischen den Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der 6 Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer Planungsregion könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des Flächenumfangs in anderen Planungsregionen zu begründen. Das landesplanerische Instrument der Zielabweichung mit seiner Voraussetzung, dass die Grundzüge der Pla nung gewahrt sein müssen, kann hierfür genutzt werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung einer solchen Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die Zielabweichung entschieden werden. Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen 6 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme für Windenergieanlagen Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Die Streichung wird begrüßt. Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar. Höhenbeschränkungen würden dem WindBG widersprechen. Daher wird die Regelung grundsätzlich gestützt. Es wird angeregt, klar zu regeln, dass weder auf Ebene der Regionalplanung, noch im Rahmen der Bauleitplanung Höhenbeschränkungen festgelegt werden dürfen und dass fachrechtliche Höhenbeschränkungen weiterhin möglich sein können (Luftsicherheit, 2 -H Regelung, Radarstrecken etc.) Anderenfalls würden von vornherein Flächen ausgeschlossen, obwohl dort erhebliche Potentiale an Winderträgen gewonnen werden könnten. Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen Nach § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen. Die regionalplanerischen Windenergiegebiete sind daher ohne Höhenbeschränkung festzulegen. 10.2-4 Grundsatz Windenergie durch Repowering bleibt bestehen Grundsatz 10.2 -5: Landes - und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen 7 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 20 24 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des § 245e Abs. 4 BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein. Zu 10.2-5 Landesentwicklungsplanänderung und Regionalplan- änderungen parallel durchführen und abschließen Die sich verschärfende Klima - und Energiekrise erfordert einen beschleunigten Umbau der Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Nordrhein - Westfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in Europa zu werden. Dies kann - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie gelingen. Die von der Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in Nordrhein-Westfalen deutlich unterschritten werden. Im Sinne einer zügigen Umsetzung sollen daher die entsprechenden Planverfahren auf Landes - und Regionalebene weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte werden gebeten, dies in ihren Zeitplänen für die Regionalentwicklung zu berücksichtigen. § 245 e Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung bereits nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der Windenergie soll diese Möglichkeit in den Regionalplanverfahren bereits ab 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren sollen zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein. Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen 8 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000 - Gebiete. Die Inanspruchnahme von Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen wird grundsätzlich geteilt. Da das Ziel im Widerspruch zum LEP -Ziel Wal derhalt 7.3-1 steht, sollte das Verhältnis beschrieben bzw. eindeutig festgelegt werden. Wir regen an, diese Ausnahme als Ergänzung zum Ziel 7.3.-1 vorzusehen. Die Inanspruchnahme von Wald sollte vorrangig auf Kalamitätsflächen stattfinden. Gilt die Ausnahme des Ziels 7.3 - LEP auch für die Windenergie im Laub-/Mischwald? Welches der beiden Ziele hat Vorrang? Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen Die Festlegung des Ziels 10.2 -6 eröffnet den Regional - planungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Nadelwaldflächen in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die Festlegung von Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüter- abwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Mit Öffnung von rund 340.000 ha Nadelwald einschl. der darin vorhandenen Kalamitätsflächen, die bisher bereits etwa ein Drittel der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die Windenergienutzung umfassen bilden die Nadelholzflächen und Kalamitätsflächen in Nordrhein- Westfalen ein erhebliches Potential Es ist darauf zu achten, dass der vorrangige Belang nicht dazu führt, dass großflächige PV-Anlagen im Wald etabliert werden. Die Waldinanspruchnahme für Erneuerbare Energien sollte auf Windenergieanlagen beschränkt bleiben. Flächen, die nicht zwingend für den Betrieb der Windenergieanlage erforderlich sind (Standfläche, Kranaufstellfläche, Zuwegung) sind wieder aufzuforsten. 9 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme für den Ausbau der Windener gie, ohne welches die Flächenausbauziele des Landes Nordrhein -Westfalen nicht zu erreichen wären. Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten Windenergiebereiche in den Regionalplänen daher zwingend erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu gewährleisten. Bei Nadelwaldflächen handelt es sich um einen von Nadelbaumarten geprägten H auptbestand. Dieser besteht aus einer oder mehreren Hauptbaumarten, auf welche die Bewirtschaftung des Bestands vorrangig abgestellt ist und die produktionsbestimmend sind. Für Nadelwaldflächen sind Bestockungsanteile von mehr als 50 Prozent an Nadelbaumar ten bezogen auf die Grundfläche eines Bestandes bestimmend. Zur aktuellen Bestockung sowie zur Klärung der Abgrenzung von Nadelwaldflächen gegenüber Laub- und Laubmischwäldern ist die untere Forstbehörde anzuhören. Die ab dem Jahr 2007 bzw. seit 2018 auf Kalamitätsflächen mit Laubholz entstandenen Naturverjüngungen oder durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des Laub-und Mischwaldes, da diese Flächen hinsichtlich ihrer Bestockung erst bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 in den planerischen Schutz der Laubwälder hineinwachsen. Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung von Windenergiegebieten auf Nadelwaldflächen ausgeschlossen, soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten liegen. Nadelholzflächen innerhalb dieser Schutzgebiete können ein großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spr icht gegen eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb der Im Sinne der einheitlichen Festlegung und der Verfahrensbeschleunigung regen wir an, als Grundlage für die Identifizierung der Kalamitätsflächen sowie für die Abgrenzung des Nadelwaldes zu Laub - und Laubmischwald eine zu einem festzulegenden zeitnahen Stichtag erstellt e Karte (GIS -Daten) der Forstbehörde festzulegen. Gerade auf wiederbestockten Waldflächen, unabhängig ob die Wiederbestockung durch Naturverjüngung oder durch gezielte Wiederaufforstung entstanden ist, besteht die größte Aussicht, dass sich auf diesen Flächen die gewünschten Mischbestände aus verschiedenen Baumarten entwickeln. Diese Waldflächen sollten nicht als Nadelwaldflächen, sondern als Laubmischwälder eingestuft werden. 10 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ möglich ist. Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich langfristig angelegten Schutzzweckes nicht für die Festlegung von Windenergiegebieten in Betracht. Seit dem Jahr 1971 wur de in Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend kleinräumigen Naturwaldzellen ausgewiesen, in denen die natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und erforscht werden. Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist auch im Rahmen der kommunalen Planung von Flächen für Wind - energienutzung möglich. Wald bleibt auch bei der Nutzung zur Windenergieerzeugung weiterhin Wald. Die Doppelnutzung ist ausdrücklich erwünscht bzw. die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme von Wald. Im Sinne einer zügigen Umsetzung der Planung in tatsächlich errichtete Windener gieanlagen sollte durch eine eindeutige Regelung im Forstgesetz geregelt werden, dass der forstrechtliche Ausgleich für Windenergiegebiete qualitativ und nicht quantitativ erfolgt. Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeinde - gebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten verzichtet werden. Die LANUV Potenzialstudie hat diesen Grundsatz, d.h. den Flächenansatz, nicht berücksichtigt bzw. herausgerechnet. Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden In waldarmen Gemeinden kommt nicht nur dem Laub - und Laubmischwald, sondern auch dem Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung für den Freiraum, die Waldfunktionen, den Erhalt der biologischen Vielfalt und den Biotopverbund zu. Daher sind regionalplanerisch ausgewiesene Waldbereiche in waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil) von der Festlegung als Windenergiegebiete freizuhalten, soweit planerisch vertretbar. Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz 11 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme der Natur Abweichend von den Zielen 7.2 -2 und 7.2 -3 dürfen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt. Das Verhältnis zu den LEP Naturschutzzielen 7.2-2 und 7.2-3 ist nicht eindeutig beschrieben und kann als Quelle für rechtliche Auseinandersetzungen dienen. Es wird angeregt, die Windenergienutzung als Ausnahme im Ziel 7.2.2 LEP festzulegen. Es ist klarzustellen, dass es keine hierarchische Abstufung innerhalb der Potentialflächen gibt. Die mit Ziel 10.2 -8 definierten Bereiche für den Schutz der Natur, stehen für die Windenergieplanung vollumfänglich zur Verfügung. Darüber hinaus sollte es eine einzige Ausnahme geben: der landesweite Biotopverbund würde an dieser Stelle unmöglich. Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur Die Festlegung des Ziels 10.2-8 eröffnet den Regional- planungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen abweichend von den Zielen 7.2 -2 und 7.2 -3 unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Flächen innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. Mit der teilweisen Öffnung der BSN für die Festlegung von Windenergiegebieten wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. 12 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Bereichsfestlegung in BSN die planerischen Spielräume für die Regionen sinnvoll erweitert, durch eine Inanspruchnahme von Teilflächen in BSN. Im Rahmen der Schutzgutabwägung wird die Festlegung von Windenergiegebieten in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten allerdings ausgeschlossen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 Gebieten, da ein verfahrensbeschleunig ter Ausbau der Windenergie EU - und bundesrechtlich nur außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ möglich ist. Bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche sollen die Regionalplanungsbehörden Flächen in BSN im Rahmen ihrer planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen naturschutz- fachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in Anspruch nehmen, wenn die ökologischen Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird. Es wird angeregt, die Inanspruchnahme der BSN- Flächen nur dann auszuschließen, wenn die Funktion im landesweiten Biotopverbund durch die Ausweisung der Fläche unmöglich gemacht würde. Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergie- standorte und kommunaler Windenergieplanungen Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2- 2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Wind- energieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden. Der Regelfall sollte die Übernahme (und damit Anrechenbarkeit) des Bestandes und der kommunalen Windenergieplanungen sein. Die Nichtberücksichtigung des Bestandes sollte auf wenige Einzelfälle (z. B. sog. Verhinderungsplanung) beschränkt bleiben. 13 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergie - planungen, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen. Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplan - festlegungen für die Windenergie gemäß Ziel 10.2 -10 zu verwiesen. In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche. Der Grundsatz sollte durch eine Begründung im Text des LEP gestärkt werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die bestehenden Standorte und kommunalen Planungen nicht in den Potenzialbereichen verortet sind, sollte kein Risiko der Rechtmäßigkeit entstehen. Zur eindeutigen Bestimmtheit wäre es hilfreich, wenn an Stelle des unbestimmten Begriffs „geeignete Windenergieplanungen“ auf rechtsgültige Bauleitplandarstellungen abgestellt werden. Ähnlich kritisch ist die unbestimmte Formulierung „geeignete Windenergiestandorte“. Weitere inhaltliche Vorgaben zur Übernahme sollte die Erläuterung nicht setzen. Ziel 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche gebiete Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische 14 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche Technische Entwicklungen können die Anforderungen an dauerhaft nutzbare Flächen für die Windenergie erheblich verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung einer klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die Landesplanungsbehörde die Eignung der bestehenden Flächen regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der Eignung von Flächen. Diese Evaluierung soll alle 5 Jahre erfolgen. Im Wege der Fortschreibung ist eine Streichung ungeeigneter Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche in den Regionalplänen planerisch vorzusehen. Wir regen an, den Zeitraum der Evaluierung auf 10 Jahre festzulegen. Dieser würde auch dem § 7 Abs. 8 ROG entsprechen. Grundsatz 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergie- bereichen gebieten sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen. Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr 15% ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit in den kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze eingehalten. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon unberührt. Diese Belastungsgrenze ist bereits in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-2 LEP-E beschrieben. 15 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Ziel 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden. Die Doppelnutzung ist ausdrücklich zu begrüßen. Auch die Erläuterung, nach der die Windenergieanlagen die GIB-spezifische Nutzung nicht verdrängen dürfen, wird geteilt. Es wird angeregt, klarzustellen, wann eine Nutzung arrondierend und untergeordnet ist. Außerdem sollte den Erläuterungen zu entnehmen sein, dass damit eine bedarfsrelevante Inanspruchnahme von Siedlungsraumreserven verbunden sein kann. Es wird zudem angeregt, klarzustellen, dass sich der Prüfauftrag nicht an die regionale, sondern die kommunale Ebene richtet. Außerdem sollte geprüft werden, ob und mit welchem Faktor die Fläche in die Bilanz nach WindBG Eingang findet. Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- + Gewerbegebieten Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien soll durch eine Integration von Windenergie in Industrie- und Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen". Diese sollen grundsätzlich hinsichtlich eines Ermöglichens der Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In Frage kommen bereits bebaute bzw. für bauliche Zwecke rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete. Zudem unterstützt die Ausweisung von Windenergiebereichen in räumlicher Nähe zu Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung. Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll damit unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von Eine untergeordnete Arron dierung der GIB durch WEA kann durch die Bauleitplanung bereits nach jetzigem Rechtsstand umgesetzt werden. Im Rahmen der landes- planerischen Prüfung nach § 34 LPlG wird dann geprüft, ob das GIB weiterhin für die abgezielte industrielle Nutzung geeignet bleibt. 16 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonder es Gewicht erhalten. In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt werden als auch grundlegende Erläuterungen zur Ermöglichung von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehend er Bebauungspläne oder eine punktuelle Überplanung zur Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen des Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten. Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein - Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der auf Gr undlage des Landesent - wicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. Soweit so lche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Die sogenannten und auch räumlich abgegrenzten Kernpotenzialbereiche gem. der Anlagenkarte sind in der Region Köln nicht ohne Restriktionen. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien diese abgegrenzt worden sind. 17 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung. Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet werden. Dies entspricht der Intention des § 245e Abs. 4 BauGB, dass der Planentwurf bereits eine Steuerungswirkung hat. Soweit durch dieses Ziel der WEA-Zubau außerhalb der Kernpotenzialflächen oder der Gebietskulissen im Entwurfsstadium verhindert wer den soll, könnte ein Widerspruch zum BauGB bestehen. Soweit keine rechtskräftigen kommunalen Konzentrationszonen entgegenstehen, ist die Windenergienutzung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weiterhin privilegiert. Auch die Planentwürfe nach § 245e steuern ledi glich nach innen als ohne Ausschlusswirkung. Dieses Ziel würde darüber hinaus im Ergebnis den Zubau an Windenergie im Übergangszeitraum deutlich einschränken. Das ROG § 12 lässt im Einzelfall bereits eine Zurück - stellung zu. Da die Sorge besteht, dass d ieses Instrument wegen der hohen rechtlichen Anforderungen nicht oder nur in Einzelfällen zur Anwendung kommen wird, wird angeregt, eine Planerhaltung über eine Veränderungssperre (vgl. § 15/16 BauGB) im LPlG zu lösen. Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen (BT -Drucksache 20/2355, S. 26; Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In 18 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der Landesplanung diese Vorgabe insbesondere durch eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2 -2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2 -6, 10.2 -7. 10.2 -8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf Ebene der Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch den geeigneten Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Abs.1 und 2 BauGB), umzusetzen. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der bundesrechtlich vorgegebene planerisch gesteuerte Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus auf Flächen, für die auch in der neuen Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiegebiete zu erwarten ist. Die Umsetzung der vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziele und der Schutz und wechselseitige Ausgleich der von ihnen adressierten Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur auf dies e Weise gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die planerischen Auswahlentscheidungen der regionalen Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame Steuerung über Regionalpläne obsolet machen. Nur so kann zudem gewährleistet werden, dass die Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 abgeschlossen werden können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert werden. Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird der Zubau von Windenergieanlagen auf die Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen, gelenkt. Hierzu sind die vom Planungsträger beschlossenen Plankonzepte, die die Flächenziel der Region sicherstellen, bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen. 19 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen bzw. „No -Regret-Flachen“) stattdessen für den Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion herausragend geeignet. Dies sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits in 2023 auf insgesamt 9000 ha sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP- Festlegungen 10.2 -7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2 -11 (Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu berücksichtigen. In diesem Rahmen werden auch b estehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen im Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mi t Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein -Westfalen) begegnet werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom Einvernehmen der von den Anlagen betroffenen Kommunen abhängig gemacht w erden. Weitere Einzelheiten regelt die Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass. Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung Ziel 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutz-funktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalpla n vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Über die Bauleitplanung und die entsprechende Anpassung an die regionalplanerischen Ziele sind Wald und BSN oder andere entgegenstehende 20 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme und es sich um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militä rischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. regional-planerische Funktionen zu beachten. Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Ziel 10.2 -14 adressiert die Regional - und Bauleitplanung – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen - Solarenergieanlagen. Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäu de, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B. Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen -Solarenergieanlage ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mitte ls einer Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren angebracht sind. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach auf - und zurückgebaut werden können. Im umgebenden Raum w ahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen - Solarenergieanlagen resultieren u.a. aus der Moduldichte, dem Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung. Privilegierte Freiflächen PV Anlagen müssen, wenn Sie raumbedeutsam sind, auch die Ziele der Raumordnung beachten (§ 35 Abs. 3 BauGB). 21 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu unterscheiden: Klassische Freiflächen -Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert), Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen) oder Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzu ng von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV- Stromproduktion – ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere; vgl. auch Definition in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-15) Bei Freiflächen -Solarenergieanlagen kleiner als 2 ha kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind. Für Freiflächen -Solarenergieanlagen von 2 ha bis weniger als 10 ha ist in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erfor derlich, ob eine Raumbedeutsamkeit vorliegt. Sofern sich aus den anderen u. g. Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 ha und unterhalb von 10 ha nicht rau mbedeutsam sind. Bei Anlagen ab einer Größe von 10 ha und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls entgegenstehen. Insbesondere folgende Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit dienen der Beurteilung der Raumbedeut samkeit von Freiflächen - Solarenergieanlagen: die Lage das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds die Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen (Zerschneidungseffekt). Floating-Photovoltaikanlagen werden aufstehenden Gewässern Im Gebiet der Regierungsbezirks Köln stehen bis zur vollständigen Befüllung der Restseen über mehrere Jahrzehnte Böschungsflächen in den Tagebauen sowie auch an Abgrabungen zur Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe zur Verfügung. Diese Böschungen sollten vorrangig zur Nutzung durch Freiflächen-PV-Anlagen vorgesehen werden. Gemeinsam mit Floating-PV -Flächen stehen ausreichende Zubaumöglichkeiten, insbesondere in 22 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme errichtet. Es handelt sich dabei um PV -Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist die Anlage dab ei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Zu den Auswirkungen der Floating - Photovoltaikanlagen zählen u. a. eine verringerte Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtung s- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den gel tenden gesetzlichen Vorgaben und Nutz - und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers ggf. noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen - Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung vorzunehmen: Regionale Grünzüge Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Bereich für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten des Offenlandes (BSLV) Landwirtschaftliche Kernräume Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating - Photovoltaikanlagen) Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen- Solarenergieanlagen in der Regel nicht mit den Zielen der den Gebieten, die eine hohe Bodenzahl aufweisen, zur Verfügung. Für diese Einschränkung liefert der LEP-E bisher keine Begründung. Freiflächensolaranlagen können so konstruiert werden, dass die Solarmodule nicht vom Hochwasser berührt werden. Der regelmäßige Ausschluss sollte gestrichen werden. 23 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Raumordnung vereinbar. Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind gemäß Ziel 10.2 -14 von vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen ausgeschlossen. Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergie Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. Grundsätzlich wird eine Regelung zum Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Böden begrüßt. Dies kann dazu beitragen, die Flächenkonkurrenz zwischen der Landwirtschaft und den Flächenansprüchen der EE etwas zu entschärfen. Hochwertige Ackerböden sollten grundsätzlich nicht für Freiflächen-PV-Analgen verschwendet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass zunehmend berichtet wird, durch Stückelung von Anlagen die Schwelle der Raumbedeutsamkeit zu unterschreiten, sollte ein genereller Ausschluss von Freiflächen -PV- Anlagen auf hochwertigen Ackerflächen erfolgen. Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri - Photovoltaikanlagen zu erhalten. Mittels sog. Agri - Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri -PV-Anlagen abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV - Stromproduktion Für die normalen Anlagen bedeutet der Bodenwert 55 in der Region Köln in einigen Bereichen wie der Börde eine Einschränkung des Flächenpotenzials für die Solarenergie. Zur Stärkung der Landwirtschaft in der Flächenkonkurrenz ist das Ziel aber eine sachgerechte Festlegung, die von uns ausdrücklich unterstützt wird. 24 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme möglich. Bei den im Ziel adressierten Agri -PV-Anlagen muss die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434 nachzuweisen. Unter anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 % des Referenzertrags ohne die Agri-PV- Anlage betragen. Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri -PV-Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen, gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr, weil diese eine hohe bzw. sehr hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen, kann der mittlere Wert zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die Ackerzahl der Bodenschä tzung nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Werten ist die jeweils höhere Zahl maßgebend. Böden mit einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit haben einen besonderen Wert für die Landwirtschaft. Gem. Grundsatz 7.5 -2 haben nicht nur Böden mit einer Bodenwertzahl von 55, die als besonders fruchtbar gelten, eine besondere B edeutung für die Landwirtschaft, sondern auch weitere im gleichen Grundsatz definierte Flächen. Zumindest diese Flächen sollten von der Inanspruchnahme für Freiflächen-PV-Anlagen ausgeschlossen sein. Dies hätte zudem den Vorteil, dass innerhalb des LEP unterschiedliche Flächendefinitionen vermieden werden. Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergie Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 sind die räumlichen Voraussetzungen für die land - und forstwirtschaftliche Nahrungs - und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu 25 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme schaffen, dass die Land - und Forstwirtschaft ihren Beit rag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Um diesen Grundsätzen und den Grundsätzen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln, soll in landwirtschaftlichen Kernräumen die Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen nur für Agri- PV-Anlagen erfolgen. Grundsatz 10.2 -16 schützt neben den über Ziel 10.2 -15 geschützten hochwertigen Ackerböden auch landwirtschaftliche Kernräume, die über diese Bereiche hinausgehen können, berücksichtigt damit aber auch bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen die weiteren agrarstrukturellen Erfordernisse. Landwirtschaftliche Kernräume sind Bereiche innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich gemäß LPlG - DVO durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen (Gemüse, Spargel) auszeichnen. Für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume können die Fachbeiträge der Landwirtschaftskammern herangezogen werden, die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung regionalspezifische Flächeneigenschaften berücksichtigen. Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen zu 10.2-14 und 10.2-15 verwiesen. Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergie im Freiraum Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise Als Grundsatz wird diese Festlegung in Praxis insbesondere gegenüber dem erhöhten öffentlichen Interesse (§ 2 EEG) aber auch im Verhältnis zu den 26 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme wenn der Standort mit der Schutz- und Nutz-funktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. geeignete Brachflächen, geeignete Halden und Deponien, geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, genutzt werden. Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen genutzt werden. Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden. Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2- 16 wird verwiesen. Zielen 10.2 -14 und 10.2 -15 LEP -E kaum Wi rkung zeigen. Es wird angeregt, „geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten“ zu streichen. Charakteristisch für Windenergieflächen ist die Doppelnutzung der Fläche durch Windenergieerzeugung und landwirtschaftlicher Erzeugung. Diese Flächen sind also keineswegs als konfliktarm anzusehen. Es wird angeregt, „Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist,“ zu streichen. In Bezug auf die im Grundsatz genannten 200 m Siedlungsarrondierung durch Freiflächensolaranlagen ist darauf hinzuweisen, dass durch diese ggf. die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen für ASB und GIB eingeschränkt werden, da ja auch die Siedlungsentwicklung gemäß LEP Grundsatz 6.2-1 und Ziel 6.3-3 LEP NRW an den vorhandenen Siedlungsbereichen anschließen soll. Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Bei der Planung von raumbedeutsamen Freiflächen- Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz genannten Standorte (bzw. Flächen / Bereiche) bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist (vgl. Ziel 10.2- 27 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Bereiche von bis zu 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen wurden gewählt, weil die Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) den Raum längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern umfasst. Für alle anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 200 m ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Flächenkulissen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den Verkehrswegen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsbelastung unterschiedlich) bzw. dem Siedlungsraum der Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen- Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur bzw. dem Siedlungsraum auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 m“ bzw. „bis zu 200 m“ Rechnung. Wegen der unterschiedlichen Raumbelastung sind Ausweisungen an Bundesfernstraßen gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen. Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind stehende Gewässer, die in der Regel durch Aufstau von Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich fachgesetzlicher Prüfung für Floating -Photovoltaikanlagen eignen. Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchen Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (u.a. Artenschutz) und des Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung keine Konflikte bestehen. Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG (ROG) festgelegt sind, sollen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden. 28 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon auszugehen, dass diese Bereiche konfliktarme Räume zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber hinaus werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanlagen, deren Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch notwendige M indestabstände der Windenergieanlagen oder vorhandene topografische Gegebenheiten können sich Flächen ergeben, welche sich für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige Funktion des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt. Diese Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass dabei die vorrangigen Funktionen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG beeinträchtigt werden. Grundsatz 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum Bauleitplanung soll die Freiflächen -Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen. Grundsätzlich sind Bauleitp lanungen für Freiflächen - PV-Anlagen bereits heute in ASB möglich, wenn die Funktion Siedlungsentwicklung erhalten bleibt und die Anlagen im baurechtlichen Sinne untergeordnet sind. Es wird angeregt, klar zu stellen, wann eine Nutzung randlich und untergeordnet ist. Außerdem sollte den Erläuterungen zu entnehmen sein, dass damit eine bedarfsrelevante Inanspruchnahme von Siedlungsraumreserven verbunden sein kann. Flächenpotenziale an und auf Gebäuden und auf/über versiegelten Flächen sind in weitaus größerem Umfang als bisher für Solaranalgen zu nutzen. Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum 29 Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs - und Verkehrszwecke ist zu verringern. Eine sparsame Nutzung von Flächen für die Siedlungsentwicklung einschließlich der Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke kann diese Entwicklung unterstützen und ist daher zu berücksichtigen. Eine Nutzung für Freiflächen -Solarenergieanlagen soll flä chenhaft untergeordnet und randlich möglich sein, wenn die angestrebte Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränkt wird. Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor dem Hintergrund der Eigenversorgung als arrondierende, den anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung befördert werden /möglich sein. Eine Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in dem im Regionalplan festgelegten Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere gewerbliche Nutzungen ergänzen (z. B. im Bereich von ungenutzten Rand - und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe). Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen durch Solarenergie (z. B. auf Dächern oder über Parkplätzen) im Siedlungsraum zu begrüßen.
Sitzungsvorlage RR (Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023)
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Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 21/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Petra Pelster Herr Holger Schilling Telefon 0221 - 147 3726 0221 - 147 2356 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 01.08.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Sitzung SonderÄR des RR Köln Sitzung SonderÄR des RR Köln Dringlichkeitsbeschluss Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 23.06.2023 21.07.2023 28.07.2023 18.08.2023 8. beschließend TOP: Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023 Beschlussvorschlag: Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss vom 27.07.2023 zur abgegebenen Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des LEP NRW zum Aus-bau der Erneuerbaren Energien vom 06.06.2023. Erläuterungen: Am 06.06.2023 wurde der Entwurf für die LEP-Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW an die Regio- nalplanungsbehörde und den Regionalrat Köln übersandt, mit dem Hinweis, bis zum 28.07.2023 Stellung nehmen zu können. Da die neuen Festlegungen im LEP-Entwurf ganz wesentliche Auswirkungen auf den parallel zu erarbeitenden Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln haben werden (Größenordnung des regionalen Flächenbetragswert, Termine, Windenergienutzung im Wald und BSN, Übergangszeiträume etc.), wurde vereinbart, im Rahmen einer Sondersitzung des ÄR zum RR Köln über die vorgeschlagenen neuen landesplanerischen Vorgaben zu diskutieren und das Vorge- hen für eine ggfls. gemeinsame Stellungnahme abzustimmen. Als Grundlage für die Diskussion wurde seitens der Regionalplanungsbehörde eine Synopse vorge- legt, in dem die Ziele und Grundsätze der LEP-Änderung aus fachlicher Sicht kommentiert werden. Diese wurde im Rahmen einer ersten Sondersitzung am 23.06.2023 mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert. Im Ergebnis hat sich der ÄR dafür ausgesprochen, eine gemeinsame Stellungnahme auf Basis des Vorschlags der Regionalplanungsbehörde in das LEP-Änderungsverfahren einzugeben. Der Vorschlag wurde im Rahmen einer weiteren Sondersitzung am 21.07.2023 durch die einzelnen Fraktionen inhaltlich ergänzt. In der Folge wurden die Inhalte untereinander abgestimmt, so dass die nun vorliegende Synopse (s. Anlage) als Beschlussempfehlung einer gemeinsamen Stellungnahme der Fraktionen des Regionalrates Köln und der Regionalplanungsbehörde Köln für einen Dringlich - keitsbeschluss nach § 5 Abs.3 GO RR an den Regionalratsvorsitzenden und seinem Vertreter wei - Sitzungsvorlage RR RR 21/2023 Seite 2 von 2 tergegeben wurde. Der Dringlichkeitsbeschluss wurde am 27.07.2023 gefasst und der Landespla - nungsbehörde zusammen mit der gemeinsamen Stellungnahme fristwahrend am 28.07.2023 über- mittelt. Der Dringlichkeitsbeschluss muss nun abschließend durch den Regionalrat bestätigt werden. Anlage(n): 1. Dringlichkeitsbeschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 27.07.2023 2. Stellungnahme LEP Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien (Synopse)
Sitzungsvorlage RR (Dringlichkeitsbeschluss_RR_Koeln 27.07.2023)
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Bezirksregierung Köln
Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln
Dri n g I ich keitsbesch I uss
des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln
Gemeinsame Stellungnahme des Regionalrates Köln und der Regional-
planungsbehörde Köln zum Entwurf der 3. Anderung des Landesent-
wicklungsplanes NRW vom 05.06.2023
Köln, den27. Juli 2023
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 Geschäftsordnung des Regionalrates Köln (GO)
Erläuterung:
Der Altestenrat des Regionalrates
2A23 beschlossen, gemeinsam
angehängte Stellungnahme zur
Nord rhei n-Westfalen abzugeben.
Begründung:
Die Dringlichkeit für diesen Beschluss ergibt sich aus der festgelegten
Stellungnahmefrist bis zum 28.A7.2A23. Eine Einhaltung dieser Frist wäre bei
einer Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Regionalrates am
1 8.08.2023 nicht möglich.
Daher wird der Regionalratsbeschluss im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
nach § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Regionalrats eingeholt. Die formelle
Bestätigung findet in der nächsten Sitzung des Regionalrats am 18.08.2023 statt.
wurden gem. § 5 Abs. 3 GO über das Verfahren
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Die Fraktionsvorsitzenden
unterrichtet.
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(Rainer Deppe)
Vorsitzender des Regionalrats
des Regierungsbezirks Köln
Köln hat in einer Sondersitzung am 21. Juli
mit der Regionalplanungsbehörde die
Anderung des Landesentwicklungsplans
(Michael Frenzel)
Mitglied des Regionalrats
des Regierungsbezirks Köln
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 21/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 03.08.2023 15:30