Regionalrat Köln

RR 21/2023

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023

Sitzungsvorlage RR 18.08.2023

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 18.08.2023, TOP 8.

Sitzungsvorlage RR (Stellungnahme LEP Änderung BR und RR Koeln 27.07.2023)

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Sitzungsvorlage RR (Stellungnahme LEP Änderung BR und RR Koeln 27.07.2023)

66580 Zeichen

1 
 
 
 
 
Gemeinsame Stellungnahme des Regionalrates Köln und der Regional -
planungsbehörde Köln zum Entwurf der 3. Änderung des Landesent -
wicklungsplanes NRW vom 06.06.2023 
Köln, 27. Juli 2023 
 
Grundsätzlich werden vom Regionalrat und der Regionalplanungsbehörde alle Bemühungen der Landesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren 
Energien unterstützt. Auch die tragende Rolle der Regionalplanung und die Verantwortung der Regionen werden begrüßt. 
 
Als Regionalrat Köln haben wir bereits am 9. Dezember 2022 beschlossen, einen Sachlichen T eilplan Erneuerbaren Energien aufzustellen und die 
Bezirksregierung mit den Vorarbeiten beauftragt. Die frühzeitige Unterrichtung ist erfolgt und bei den Kommunen sind die Daten zum augenblicklichen 
Bestand und zu Planungsabsichten abgefragt worden. Am 23.  Juni 2023 haben wir uns einstimmig im ÄR darauf verständigt, den ursprünglichen 
Zeitplan für die Regionalplanänderung zu straffen. Wir streben den Feststellungsbeschluss für das Frühjahr 2025 an. 
 
Neben der Schnelligkeit der Regionalplanänderung ist aber auch die Rechtssicherheit des Verfahrens eine wesentliche Voraussetzung für eine 
schnelle Realisierung. Der Erfolg der Windvorrangplanung steht oder fällt mit der Rechtssicherheit der Planung. Der Regionalrat geht davon aus, dass 
die Ziele und Grundsätze d es LEP vom Planungsgeber rechtssicher und endabgewogen sind bzw. bis zum Abschluss des LEP -Verfahrens 
entsprechend formuliert sind.  
 
Der Regionalrat respektiert grundsätzlich die von der Landesregierung vorgenommene Verteilung der Windvorrangflächen auf die 6 Planungsregionen. 
Wir haben die feste Absicht, die für die Planungsregion Köln vorgesehene Fläche von 15.682 ha regionalplanerisch auszuweisen,  auch wenn der 
dichtbesiedelte Planungsraum den planerischen Spielraum stärker begrenzt als in anderen Regierungsbezirken.  
 
Wir weisen aber darauf hin, dass eine nicht vollständig nachvollziehbare Herleitung der konkreten Flächenbeitragswerte für di e einzelnen 
Planungsregionen ein Einfallstor sein könnte, die Rechtmäßigkeit der so aufgestellten Regionalpläne in Frage zu stellen.  
 
Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei der engen Terminierung zur Planung der Windenergiebereiche eine 2. Beteiligung voraussi chtlich in dem 
Zeitrahmen bis zum Frühjahr 2025 nicht möglich sein wird. Wir bitten die Landesregierung, die v erfahrensrechtlichen Vorgaben so zu präzisieren, 
dass nicht schon wegen der zeitlichen Straffung die Rechtmäßigkeit des Regionalplans in Frage gestellt werden kann.  
 
Außerdem bitten wir um weitergehende Erläuterungen zu Ziel 10.2 -13. Hinsichtlich der rechtlichen Umsetzbarkeit bestehen derzeit noch Bedenken. 
Die Einführung einer neuen Plankategorie „Kernpotenzialflächen“ erscheint nicht hinreichend bestimmt und ihre intendierte Wir kung nicht frei von 
Widersprüchen zum geltenden Planungsrecht. So müsste die Einführung der neuen Plankategorie „Kernpotenzialfläche“ mit den Bestimmungen des 
ROG in Einklang gebracht werden. Um eine sichere Durchsetzung der Steuerungswirkung zu erzielen, bedarf es einer kurzfristigen Klarstellung.

2 
 
 
Die hier vorgelegte LEP-Änderung greift in die kommunale Planungshoheit ein. Ein größtmöglicher Konsens mit den Kommunen ist eine wesentliche 
Erfolgsgarantie. 
 
Mehr als 61.000 ha werden in einem kurzen Zeitraum für die Gewinnung von Windenergie zunächst beplant und anschließe nd zügig mit 
Windenergieanlagen bestückt werden. Dies wird das Landschaftsbild in Nordrhein -Westfalen innerhalb weniger Jahre erheblich verändern. Der 
Regionalrat regt an, dazu mit einer Kommunikationsstrategie seitens des Landes für die notwendige Akzeptanz der Bevölkerung, insbesondere in den 
von der Ausweisung der Windvorranggebiete stärker betroffenen Gebiete außerhalb der Großstädte zu sorgen.  
 
Das grundsätzliche Ziel, die Stromproduktion durch Solaranlagen zu steigern, wird ausdrücklich geteilt. Das ‚überragende öffentliche Interesse des 
Ausbaus der Erneuerbaren Energien‘ sollte aber nicht dazu führen, faktisch auf eine räumliche Steuerung zu verzichten. Dem hohen Nutzungsdruck, 
der auf unserem Siedlungs - und Freiraum lastet, sollte durch eine landess eitige Steuerung von Freiflächen -Photovoltaikanlagen auf konfliktarme 
Räume Rechnung getragen werden. 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete 
für die Windenergienutzung 
Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung  
 
In den Planungsregionen 
können Gebiete für die Nutzung 
der Windenergie als 
Vorranggebiete in den 
Regionalplänen festgelegt 
werden. 
Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 
Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie 
festzulegen. 
 
Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für 
die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den 
Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens 
folgendem Umfang festzulegen: 
 
 Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha 
 Planungsregion Detmold: 13.888 ha 
 Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha 
 Planungsregion Köln: 15.682 ha 
 Planungsregion Münster: 12.670 ha 
 Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha 
 
Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen 
festzulegen. 
 
   
 Zu 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergiegebiete  
 Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den

3 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Ländern verbindliche Flächenziele für  den Ausbau der Windenergie 
vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032 
1,8% (61.402 ha) der Landesfläche  für Windenergie planerisch 
sichern. Diese Flächensicherung ist aus Klimaschutzgründen und für 
eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich. Nordrhein -
Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist 
(siehe Grundsatz 10.2- 5). 
 
Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein-
Westfalen in den Regionalplänen der sechs Planungsregionen als 
Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“ 
entspricht der nordrhein -westfälischen Systematik. Diese 
„Windenergiebereiche“ entsprechen den „Windenergiegebieten“ aus 
der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes, 
 
Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den 
Planungsgebieten Nordrhein - Westfalens naturräumlich sehr 
unterschiedlich. Bei der Verteilung auf die Planungsregionen sind 
zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach naturräumlichen, 
siedlungsstrukturellen und windenergietechnischen Restriktionen 
ermittelt worden. Die Obergrenze  des Flächenpotenzials je 
Gemeinde wurde auf maximal 15 % der Gemeindefläche festgelegt, 
um einzelne Gemeinden nicht übermäßig  zu belasten (vgl. 
Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 % wird als Obergrenze 
angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für 
viele Gemeinden eine große Herausforderung darstellt. Um eine 
Umzingelung von Ortslagen in Gemeinden mit 
überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und verbleibende 
kommunale Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis 
der Flächenanalyse dieser Wert festgelegt. Diese  rechnerische 
Obergrenze entspricht zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen 
maximalen Ausdehnung kommunaler Konzentrations-zonen. 
 
Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht 
fachrechtlich geschützten Teilflächen der regionalplanerischen 
„Bereiche zum Schutz  der Natur“ aufgezeigt.  Der planerische 
Spielraum der Regionen wird insoweit erweitert (siehe Ziel 10.2 -
8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch eine geeignete 
Fest-legung auf das grundsätzlich  zur Verfügung stehende 
Windenergie-potential in Gewerbe - und Industriegebieten, 
arrondierend zu gewerblichen und industriellen Nutzungen, 
hinzuweisen sein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die 15 % Obergrenze wird als Planungsleitsatz begrüßt. 
Der kommunalen Planung sollte ermöglicht werden, 
diese Grenze für das eigene Gemeindegebiet zu 
überschreiten. Eine „Umzingelung“ von Ortslagen wird 
damit nicht vermieden. Das ist in der Karte zur 
Potenzialanalyse sehr deutlich zu erkennen (in der 
Kölner Planungsregion ist dies häufig der Fall).

4 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 
Eine „gerechte Verteilung“ der Ausbauziele für die Windenergie auf 
die Planungsregionen muss diese unterschiedlichen Windenergie-
potenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der 
Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den 
Potenzialen die Berücksichtigung der bestehenden regionalen und 
kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die 
beiden Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen 
(Arnsberg und Köln) anteilig den geringsten Anteil ihres Potenzials 
in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale 
Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). 
Dies ist z u berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis 
zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen 
Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher 
wird von einer rein potenzialorientierten Verteilung abgewichen. 
 
Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der 
Flächenziele im Rahmen des  WindBG zurückgegriffen  Die 
Obergrenze des  WindBG soll in der Abwägung  berücksichtigt 
werden, indem eine Deckelung auf 2,2 % der Fläche der 
Planungsregionen eingeführt wird. Di eses Vorgehen ist 
sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung 
des WindBG ausschließt,  dass Planungsregionen in NRW einen  
größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen 
müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größ eren 
tatsächlichen Potenzialen der Fall sein wird. 
 
Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, da 
eine konsequente Verteilung nach 2,2 % der Planungsfläche 
bedeuten würde, dass die Region Düsseldorf und der 
Regionalverband Ruhr (RVR) ihre Teilflächenziele auf Basis der 
Potenzialstudie nicht umsetzen könnten.  In Ermangelung eines 
alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der 
Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der 
Raumordnung wurde eine Annäherung vorgenommen, die es 
erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der 
Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten 
Abwägung bei der Verte ilung der Flächenziele zu gelangen. Auf 
Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des 
Landes Nordrhein -Westfalen wird zusätzlich begrenzend  eine 
Obergrenze von maximal 75 % der in der jeweiligen Planungs --
region insgesamt zur Verfügung ste henden Windenergiepotentiale

5 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
angehalten. Die Obergrenze von 75 % entspricht dem Ansatz, 
zumindest einen Planungsspielraum auf einem Viertel der 
Potenziale offen zu halten und gleichzeitig für alle Planungsregionen 
die Obergrenze von 2,2 % der Gesamtfläche nicht zu überschreiten. 
Zu beachten ist auch, dass durch die  Restriktionen der 
Flächenanalyse bereits sichergestellt, dass eine Vorsorge für 
zentrale Belange des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung 
in den Regionen bereits sichergestellt ist. 
 
Die Kom bination aus Begrenzung der Gesamtflächen -
inanspruchnahme für einige Planungsregionen und maximaler 
Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint 
insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die 
unterschiedlichen Strukturen des Raums, bereits vorhandene 
Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange 
in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen. 
 
Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 
ha. Dies entspricht anteilig 0,3 % des zu  erbringenden Flächen-
beitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der 
Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem 
eine Möglichkeit dar, den Flächenbeitragswert nach WindBG bei 
geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den Planungsregionen 
zu erreichen. 
 
Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten 
Möglichkeit zur Umverteilung von Flächenzielen zwischen den 
Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der 6 
Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit 
hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer Planungsregion könnte 
grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des 
Flächenumfangs in anderen Planungsregionen zu begründen. Das 
landesplanerische Instrument der Zielabweichung mit seiner 
Voraussetzung, dass die Grundzüge der Pla nung gewahrt sein 
müssen, kann hierfür genutzt werden. Im Rahmen eines solchen 
Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung einer solchen 
Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die 
Zielabweichung entschieden werden. 
 
   
Grundsatz 10.2-3 Abstand von 
Bereichen/Flächen 
Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für 
Windenergieanlagen

6 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
für Windenergieanlagen 
 Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in 
Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen 
soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu 
Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein 
planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist 
ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen 
Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von 
Altanlagen (Repowering). 
 
Die Streichung wird begrüßt. 
   
 Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit 
Windenergiebereichen 
 
 
 Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen 
sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar. 
Höhenbeschränkungen würden dem WindBG 
widersprechen. Daher wird die Regelung grundsätzlich 
gestützt.  
Es wird angeregt, klar zu regeln, dass weder auf Ebene 
der Regionalplanung, noch im Rahmen der 
Bauleitplanung Höhenbeschränkungen festgelegt 
werden dürfen  und dass fachrechtliche 
Höhenbeschränkungen weiterhin möglich sein können  
(Luftsicherheit, 2 -H Regelung, Radarstrecken etc.) 
Anderenfalls würden von vornherein Flächen 
ausgeschlossen, obwohl dort erhebliche Potentiale an 
Winderträgen gewonnen werden könnten. 
   
 Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit 
Windenergiebereichen 
 
 
 Nach § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen 
ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam 
geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen 
enthalten, nicht anzurechnen. 
 
Die regionalplanerischen Windenergiegebiete sind daher ohne 
Höhenbeschränkung festzulegen. 
 
10.2-4 Grundsatz Windenergie 
durch Repowering bleibt bestehen 
  
 Grundsatz 10.2 -5: Landes - und Regionalplanänderungen 
parallel durchführen und abschließen

7 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
  
Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele 
sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans 
geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des 
Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 20 24 
abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des § 245e Abs. 4 
BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die 
Verfahren abgeschlossen sein. 
 
   
 Zu 10.2-5 Landesentwicklungsplanänderung und Regionalplan-
änderungen parallel durchführen und abschließen 
 
 
  
Die sich verschärfende Klima - und Energiekrise erfordert einen 
beschleunigten Umbau der Energieversorgung weg von fossilen 
Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Nordrhein - 
Westfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in 
Europa zu werden. Dies kann - gerade auch im Hinblick  auf die 
Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich 
beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und 
insbesondere der Windenergie gelingen. Die von der 
Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in 
Nordrhein-Westfalen deutlich unterschritten werden. 
 
Im Sinne  einer zügigen Umsetzung  sollen daher die 
entsprechenden Planverfahren auf Landes - und Regionalebene 
weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte 
werden gebeten, dies in ihren Zeitplänen für die 
Regionalentwicklung zu berücksichtigen. 
 
§ 245 e Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung 
bereits nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wenn 
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen 
des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der 
Windenergie soll diese Möglichkeit in den Regionalplanverfahren 
bereits ab 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren 
sollen zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein. 
 
  
   
 Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen

8 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die 
Windenergienutzung in Anspruch  genommen werden, sofern 
es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind  
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale 
Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000 -
Gebiete. 
 
Die Inanspruchnahme von Waldflächen für die 
Errichtung von Windenergieanlagen wird grundsätzlich 
geteilt.  
Da das Ziel im Widerspruch zum LEP -Ziel Wal derhalt 
7.3-1 steht, sollte das Verhältnis beschrieben bzw. 
eindeutig festgelegt werden. Wir regen an, diese 
Ausnahme als Ergänzung zum Ziel 7.3.-1 vorzusehen. 
 
 
Die Inanspruchnahme von Wald sollte vorrangig auf 
Kalamitätsflächen stattfinden.  
 
Gilt die Ausnahme des Ziels 7.3 - LEP auch für die 
Windenergie im Laub-/Mischwald? Welches der beiden 
Ziele hat Vorrang? 
 
   
 Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen  
 Die Festlegung des Ziels 10.2 -6 eröffnet den Regional -
planungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von 
Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten 
Voraussetzungen auch Nadelwaldflächen  in Anspruch zu nehmen. 
Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im 
Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern 
verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der 
Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. 
 
Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die 
Festlegung von Windenergiebereichen  wird § 2 EEG Rechnung 
getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von  Anlagen zur 
Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen 
Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und 
der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien 
sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüter-
abwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die 
Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. 
 
Mit Öffnung von rund 340.000 ha Nadelwald einschl. der darin 
vorhandenen Kalamitätsflächen, die bisher bereits etwa ein Drittel 
der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die 
Windenergienutzung umfassen bilden die Nadelholzflächen und 
Kalamitätsflächen in Nordrhein- Westfalen ein erhebliches Potential 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es ist darauf zu achten, dass der vorrangige Belang 
nicht dazu führt, dass großflächige PV-Anlagen im Wald 
etabliert werden. Die Waldinanspruchnahme für 
Erneuerbare Energien sollte auf Windenergieanlagen 
beschränkt bleiben. Flächen, die nicht zwingend für den 
Betrieb der Windenergieanlage erforderlich sind 
(Standfläche, Kranaufstellfläche, Zuwegung) sind 
wieder aufzuforsten.

9 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
für den Ausbau der Windener gie, ohne welches die 
Flächenausbauziele des Landes Nordrhein -Westfalen nicht zu 
erreichen wären. 
 
Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten 
Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine Inanspruchnahme von 
Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten 
Windenergiebereiche in den  Regionalplänen daher zwingend 
erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitragswerte 
für die Windenergienutzung zu gewährleisten. 
 
Bei Nadelwaldflächen handelt es sich um einen von 
Nadelbaumarten geprägten H auptbestand. Dieser besteht aus 
einer oder mehreren Hauptbaumarten, auf welche die 
Bewirtschaftung des Bestands vorrangig abgestellt ist und die 
produktionsbestimmend sind. Für Nadelwaldflächen sind 
Bestockungsanteile von mehr als 50 Prozent an Nadelbaumar ten 
bezogen auf die Grundfläche eines Bestandes bestimmend. Zur 
aktuellen Bestockung sowie zur Klärung der Abgrenzung von 
Nadelwaldflächen gegenüber Laub- und Laubmischwäldern ist die 
untere Forstbehörde anzuhören. 
 
Die ab dem Jahr 2007 bzw. seit 2018 auf Kalamitätsflächen mit 
Laubholz entstandenen Naturverjüngungen  oder durchgeführten 
Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des 
Laub-und Mischwaldes, da diese Flächen hinsichtlich ihrer 
Bestockung erst bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 in den planerischen 
Schutz der Laubwälder hineinwachsen. 
 
Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung 
von Windenergiegebieten auf Nadelwaldflächen ausgeschlossen, 
soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, 
Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten liegen. 
Nadelholzflächen innerhalb dieser Schutzgebiete können ein 
großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines 
entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines 
zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spr icht gegen eine 
Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in Naturschutzgebieten,  
Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 
Gebieten, da ein  verfahrensbeschleunigter Ausbau der 
Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Sinne der einheitlichen Festlegung und der 
Verfahrensbeschleunigung regen wir an, als Grundlage 
für die Identifizierung der Kalamitätsflächen sowie für die 
Abgrenzung des Nadelwaldes zu Laub - und 
Laubmischwald eine zu einem festzulegenden 
zeitnahen Stichtag erstellt e Karte (GIS -Daten) der 
Forstbehörde festzulegen. 
 
 
 
Gerade auf wiederbestockten Waldflächen, unabhängig 
ob die Wiederbestockung durch Naturverjüngung oder 
durch gezielte Wiederaufforstung entstanden ist, 
besteht die größte Aussicht, dass sich auf diesen 
Flächen die gewünschten Mischbestände aus 
verschiedenen Baumarten entwickeln. Diese 
Waldflächen sollten nicht als Nadelwaldflächen, 
sondern als Laubmischwälder eingestuft werden.

10 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ 
möglich ist. 
 
Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich 
langfristig angelegten Schutzzweckes nicht für die Festlegung von 
Windenergiegebieten in Betracht. Seit dem Jahr  1971 wur de in 
Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend 
kleinräumigen Naturwaldzellen ausgewiesen, in denen die 
natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und 
erforscht werden. 
 
Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist 
auch im Rahmen der kommunalen Planung von Flächen für Wind -
energienutzung möglich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wald bleibt auch bei der Nutzung zur 
Windenergieerzeugung weiterhin Wald. Die 
Doppelnutzung ist ausdrücklich erwünscht bzw. die 
Rechtfertigung für die Inanspruchnahme von Wald. Im 
Sinne einer zügigen Umsetzung der Planung in 
tatsächlich errichtete Windener gieanlagen sollte durch 
eine eindeutige Regelung im Forstgesetz  geregelt 
werden, dass der forstrechtliche Ausgleich für 
Windenergiegebiete qualitativ und nicht quantitativ 
erfolgt.  
   
  
Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen 
Gemeinden 
 
 
 In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeinde -
gebiet) soll in den regionalplanerisch  festgelegten 
Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten 
verzichtet werden. 
Die LANUV Potenzialstudie hat diesen Grundsatz, d.h. 
den Flächenansatz, nicht berücksichtigt bzw. 
herausgerechnet. 
 
 
   
 Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden  
 In waldarmen Gemeinden kommt nicht nur dem Laub - und 
Laubmischwald, sondern auch dem Nadelwald eine hervorgehobene 
Bedeutung für den Freiraum, die Waldfunktionen, den Erhalt der 
biologischen Vielfalt und den Biotopverbund zu. Daher sind 
regionalplanerisch ausgewiesene Waldbereiche in waldarmen 
Gemeinden (unter 20% Waldanteil) von der Festlegung als 
Windenergiegebiete freizuhalten, soweit planerisch vertretbar. 
 
 
   
  
Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz

11 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
der Natur 
 
  
Abweichend von den Zielen 7.2 -2 und 7.2 -3 dürfen 
Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen 
für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es  sich 
dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, 
Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt. 
 
Das Verhältnis zu den LEP Naturschutzzielen 7.2-2 und 
7.2-3 ist nicht eindeutig beschrieben und kann als Quelle 
für rechtliche Auseinandersetzungen dienen. 
Es wird angeregt, die Windenergienutzung als 
Ausnahme im Ziel 7.2.2 LEP festzulegen.  
 
Es ist klarzustellen, dass es keine hierarchische 
Abstufung innerhalb der Potentialflächen gibt. Die mit 
Ziel 10.2 -8 definierten Bereiche für den Schutz der 
Natur, stehen für die Windenergieplanung 
vollumfänglich zur Verfügung. Darüber hinaus sollte es 
eine einzige Ausnahme geben: der landesweite 
Biotopverbund würde an dieser Stelle unmöglich. 
 
   
 Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der 
Natur 
 
 Die Festlegung des Ziels 10.2-8 eröffnet den Regional-
planungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von  
Windenergiebereichen abweichend von den Zielen 7.2 -2 und 7.2 -3 
unter den im Ziel  genannten Voraussetzungen auch Flächen 
innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Bereiche zum Schutz 
der Natur (BSN) in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung 
des Ziels 
10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des 
Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den 
Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. 
 
Mit der teilweisen Öffnung der BSN für die Festlegung von 
Windenergiegebieten wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach 
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der 
erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen 
im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen 
Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in 
die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als 
vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung 
im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.

12 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Auf der Grundlage der durch  das LANUV  erarbeiteten 
Flächenanalyse Windenergie NRW wird davon ausgegangen, 
dass die Möglichkeit der Bereichsfestlegung in BSN die 
planerischen Spielräume für die Regionen sinnvoll erweitert, durch 
eine Inanspruchnahme von Teilflächen in BSN. 
 
Im Rahmen der Schutzgutabwägung wird die Festlegung von 
Windenergiegebieten in Naturschutzgebieten, Nationalparken, 
Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten allerdings 
ausgeschlossen. 
 
Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung 
spricht gegen eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten, 
Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 
Gebieten, da ein verfahrensbeschleunig ter Ausbau der 
Windenergie EU - und bundesrechtlich  nur außerhalb der 
vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ 
möglich ist. 
 
Bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche sollen die 
Regionalplanungsbehörden Flächen in BSN im Rahmen ihrer 
planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen 
naturschutz- fachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in 
Anspruch nehmen, wenn die ökologischen Funktionen des 
betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten 
Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird angeregt, die Inanspruchnahme der BSN-
Flächen nur dann auszuschließen, wenn die Funktion 
im landesweiten Biotopverbund durch die Ausweisung 
der Fläche unmöglich gemacht würde. 
 
 
 
 
 
   
  
Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergie-    
standorte und kommunaler Windenergieplanungen 
 
 
  
Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-
2 sollen geeignete Windenergiestandorte  und geeignete Wind-
energieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden. 
 
 
Der Regelfall sollte die Übernahme (und damit 
Anrechenbarkeit) des Bestandes und der kommunalen 
Windenergieplanungen sein. Die Nichtberücksichtigung 
des Bestandes sollte auf wenige Einzelfälle (z. B. sog. 
Verhinderungsplanung) beschränkt bleiben.

13 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte 
und kommunaler Windenergieplanungen 
 
  
Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale 
Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu 
berücksichtigen. 
 
Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind 
bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergie -
planungen, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur 
Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu 
größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 
400 Metern zu  Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten 
kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet 
anzusehen. 
 
 
 
 
 
Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt 
werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die 
sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich 
wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplan -
festlegungen für die  Windenergie gemäß Ziel 10.2 -10 zu 
verwiesen. 
 
In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch 
unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. 
Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und 
kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als 
die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche. 
 
 
 
 
Der Grundsatz sollte durch eine Begründung im Text 
des LEP gestärkt werden. Insbesondere in den Fällen, 
in denen die bestehenden Standorte und kommunalen 
Planungen nicht in den Potenzialbereichen verortet sind, 
sollte kein Risiko der Rechtmäßigkeit entstehen. 
Zur eindeutigen Bestimmtheit wäre es hilfreich, wenn 
an Stelle des unbestimmten Begriffs „geeignete 
Windenergieplanungen“ auf rechtsgültige 
Bauleitplandarstellungen abgestellt werden. 
Ähnlich kritisch ist die unbestimmte Formulierung 
„geeignete Windenergiestandorte“. 
 
 
 
Weitere inhaltliche Vorgaben zur Übernahme sollte die 
Erläuterung nicht setzen.  
 
 
 
 
 
 
   
 Ziel 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche gebiete 
 
 
  
Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische

14 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit  zur Energieerzeugung 
turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. 
 
   
 Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche  
  
Technische Entwicklungen können die Anforderungen an 
dauerhaft nutzbare Flächen für die Windenergie erheblich 
verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung 
einer klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die 
Landesplanungsbehörde die Eignung der bestehenden  Flächen 
regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der 
Eignung von Flächen. Diese Evaluierung soll alle 5 Jahre erfolgen. 
Im Wege der Fortschreibung ist eine Streichung  ungeeigneter 
Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche 
in den Regionalplänen planerisch vorzusehen. 
 
Wir regen an, den Zeitraum der Evaluierung auf 10 
Jahre festzulegen. Dieser würde auch dem § 7 Abs. 8 
ROG entsprechen.  
 
   
 Grundsatz 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit 
Windenergiebereichen 
 
 
 
  
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergie-
bereichen gebieten sind  die Belange der betroffenen 
Kommunen besonders in den Blick zu nehmen. 
 
 
 
 
 
   
 Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit 
Windenergiebereichen 
 
 Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr 15% ihrer 
Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen 
werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit  in den 
kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze 
eingehalten. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das 
Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der 
kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für 
eine Obergrenze eingehalten werden. 
 
Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon 
unberührt. 
 
 
 
Diese Belastungsgrenze ist bereits in den Erläuterungen 
zu Ziel 10.2-2 LEP-E beschrieben.

15 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 Ziel 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und 
Gewerbegebieten 
 
 
  
In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme 
von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu 
prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine 
arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen 
Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um 
gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung 
sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen 
für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden. 
 
 
Die Doppelnutzung ist ausdrücklich zu begrüßen. 
Auch die Erläuterung, nach der die 
Windenergieanlagen die GIB-spezifische Nutzung 
nicht verdrängen dürfen, wird geteilt.  
 
Es wird angeregt, klarzustellen, wann eine Nutzung 
arrondierend und untergeordnet ist. Außerdem 
sollte den Erläuterungen zu entnehmen sein, dass 
damit eine bedarfsrelevante Inanspruchnahme von 
Siedlungsraumreserven verbunden sein kann.  
 
Es wird zudem angeregt, klarzustellen, dass sich 
der Prüfauftrag nicht an die regionale, sondern die 
kommunale Ebene richtet. Außerdem sollte geprüft 
werden, ob und mit welchem Faktor die Fläche in 
die Bilanz nach WindBG Eingang findet. 
 
 
   
 Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- + 
Gewerbegebieten 
 
  
Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien 
soll durch eine Integration von Windenergie  in Industrie- und 
Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen 
umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen". 
Diese sollen grundsätzlich hinsichtlich eines Ermöglichens der 
Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes 
Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In 
Frage kommen bereits bebaute bzw. für bauliche Zwecke 
rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete. 
 
Zudem unterstützt die Ausweisung von  Windenergiebereichen in 
räumlicher Nähe zu Bereichen  für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung.  Die Entwicklung 
dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren 
Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen  soll damit 
unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von 
 
Eine untergeordnete Arron dierung der GIB durch WEA 
kann durch die Bauleitplanung bereits nach jetzigem 
Rechtsstand umgesetzt werden. Im Rahmen der landes-
planerischen Prüfung nach § 34 LPlG wird dann geprüft, 
ob das GIB weiterhin für die abgezielte industrielle 
Nutzung geeignet bleibt.

16 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonder es Gewicht 
erhalten. 
 
In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt 
werden als auch grundlegende Erläuterungen zur Ermöglichung 
von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen 
werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehend er 
Bebauungspläne oder eine punktuelle  Überplanung zur 
Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen 
des Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten. 
 
Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird 
§ 2 EEG Rechnung getragen, wonach  die Errichtung und der 
Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien 
sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden 
öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen  Sicherheit 
dienen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im 
Übergangszeitraum 
 
 
  
Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein -
Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen  gemäß Ziel 
10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und 
mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in 
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger 
der Regionalplanung sind gehalten, diese 
Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 
festzulegen. 
 
Bis zum Inkrafttreten der auf Gr undlage des Landesent -
wicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten 
jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der 
Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die 
Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. 
 
Soweit so lche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große 
zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen 
(Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu 
nutzen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die sogenannten und auch räumlich abgegrenzten 
Kernpotenzialbereiche gem. der Anlagenkarte sind in 
der Region Köln nicht ohne Restriktionen. Es ist nicht 
ersichtlich, nach welchen Kriterien diese abgegrenzt 
worden sind.

17 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 
 
 
 
 
 
Diese Flächen eignen sich mangels 
raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur 
Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur 
planerischen Übernahme in die Regionalplanung. 
 
 
Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der 
Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht 
anderweitig gewahrt ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der 
vorbezeichneten Gebiete soll während des 
Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit 
Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des 
Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes 
Nordrhein-Westfalen) begegnet 
werden. 
 
 
 
 
 
 
Dies entspricht der Intention des § 245e Abs. 4 BauGB, 
dass der Planentwurf bereits eine Steuerungswirkung 
hat.  
Soweit durch dieses Ziel der WEA-Zubau außerhalb der 
Kernpotenzialflächen oder der Gebietskulissen im 
Entwurfsstadium verhindert wer den soll, könnte ein 
Widerspruch zum BauGB bestehen. Soweit keine 
rechtskräftigen kommunalen Konzentrationszonen 
entgegenstehen, ist die Windenergienutzung gem. § 35 
Abs. 3 Satz 3 BauGB weiterhin privilegiert. Auch die 
Planentwürfe nach § 245e steuern ledi glich nach innen 
als ohne Ausschlusswirkung.  
Dieses Ziel würde darüber hinaus im Ergebnis den 
Zubau an Windenergie im Übergangszeitraum deutlich 
einschränken. 
 
 
Das ROG § 12 lässt im Einzelfall bereits eine Zurück -
stellung zu. Da die Sorge besteht, dass d ieses 
Instrument wegen der hohen rechtlichen Anforderungen 
nicht oder nur in Einzelfällen zur Anwendung kommen 
wird, wird angeregt, eine Planerhaltung über eine 
Veränderungssperre (vgl. § 15/16 BauGB) im LPlG zu 
lösen. 
 
 
   
 Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im 
Übergangszeitraum 
 
 Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren 
Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes 
planerisch gesteuert durchzuführen (BT -Drucksache 20/2355, S. 
26; Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig 
geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor 
kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In

18 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen  der Landesplanung diese 
Vorgabe insbesondere durch eine gerechte  bzw. ausgewogene 
Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen 
(Ziel 10.2 -2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit 
naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2 -6, 10.2 -7. 10.2 -8, 
10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger 
Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und 
Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf Ebene der 
Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch 
den geeigneten Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der 
Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Abs.1 und 2 BauGB), 
umzusetzen. 
 
Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der 
bundesrechtlich vorgegebene planerisch gesteuerte 
Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus 
auf Flächen, für die auch in der neuen  Regionalplanung eine 
Ausweisung als Windenergiegebiete zu erwarten ist. Die Umsetzung 
der vorgenannten  raumordnungsrechtlichen Ziele und  der Schutz  
und wechselseitige  Ausgleich der von ihnen adressierten 
Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur auf dies e Weise 
gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von 
Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die 
planerischen Auswahlentscheidungen der regionalen 
Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame 
Steuerung über Regionalpläne obsolet machen. 
 
Nur so kann zudem gewährleistet  werden, dass die Verfahren zur 
Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 abgeschlossen werden 
können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden 
Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert 
werden. 
 
Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des 
Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 
angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird 
der Zubau von Windenergieanlagen auf die Flächen, die 
Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen, gelenkt.  
Hierzu sind die vom Planungsträger beschlossenen Plankonzepte, 
die die Flächenziel der Region sicherstellen, bereits vor dem 
formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen.

19 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 
Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große 
zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen 
(Kernpotenzialflächen bzw. „No -Regret-Flachen“) stattdessen für 
den Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher 
Restriktion herausragend geeignet. Dies sind  in jeder 
Planungsregion die größten zusammenhängenden 
Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für 
die Windenergienutzung von einer Übernahme in die 
Plankonzepte auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder 
Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung 
vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, 
dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits in 2023 
auf insgesamt 9000 ha sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP-
Festlegungen 10.2 -7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2 -11 
(Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu 
berücksichtigen. In diesem Rahmen werden auch b estehende 
Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen im 
Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen. 
 
Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der 
vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums 
im begründeten Einzelfall jeweils mi t Maßnahmen des 
Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des 
Landesplanungsgesetzes Nordrhein -Westfalen) begegnet 
werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom 
Einvernehmen der von den Anlagen betroffenen Kommunen 
abhängig gemacht w erden. Weitere Einzelheiten regelt die 
Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass. 
   
Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung Ziel 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im 
Freiraum 
 
 
Die Inanspruchnahme von 
Flächen für die 
raumbedeutsame Nutzung 
der Solarenergie ist möglich, 
wenn der Standort mit der 
Schutz- und Nutz-funktion 
der jeweiligen Festlegung im 
Regionalplan vereinbar ist 
 
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme 
von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und 
Bereichen zum  Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige 
Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen 
Festlegung im Regionalpla n vereinbar ist. Dabei ist dem 
überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der 
 
 
 
 
 
Über die Bauleitplanung und die entsprechende 
Anpassung an die regionalplanerischen Ziele sind 
Wald und BSN oder andere entgegenstehende

20 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
und es sich um 
 
 die Wiedernutzung 
von gewerblichen, 
bergbaulichen, 
verkehrlichen oder 
wohnungsbaulichen 
Brachflächen oder 
baulich geprägten 
militärischen 
Konversionsflächen, 
 Aufschüttungen oder 
 Standorte entlang von 
Bundesfernstraßen 
oder Schienenwegen 
mit überregionaler 
Bedeutung handelt. 
Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. 
 
 die Wiedernutzung von gewerblichen, 
bergbaulichen, verkehrlichen oder 
wohnungsbaulichen Brachflächen oder 
baulich geprägten militä rischen 
Konversionsflächen, 
 Aufschüttungen oder 
 Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder 
Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung 
handelt. 
regional-planerische Funktionen zu beachten. 
 
 
 
 
  
 
   
 Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im 
Freiraum 
 
  
Ziel 10.2 -14 adressiert die Regional - und Bauleitplanung – und 
damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen -
Solarenergieanlagen. 
 
 
Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich 
dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäu de, an einer Fassade 
oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B. 
Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche 
aufgestellt sind. Eine Freiflächen -Solarenergieanlage ist ein in der 
Regel fest montiertes System, bei dem mitte ls einer 
Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren 
angebracht sind. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von 
Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise 
einfach auf - und zurückgebaut werden können. Im umgebenden 
Raum w ahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen -
Solarenergieanlagen resultieren u.a. aus der Moduldichte, dem 
Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der 
Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung. 
 
 
Privilegierte Freiflächen PV Anlagen müssen, wenn Sie 
raumbedeutsam sind, auch die Ziele der Raumordnung 
beachten (§ 35 Abs. 3 BauGB).

21 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu 
unterscheiden: 
 
 Klassische Freiflächen -Solarenergieanlagen (relativ 
bodennah aufgeständert), 
 Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern 
mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen) oder 
 Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzu ng von 
Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-
Stromproduktion – ausreichend Raum für die 
Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie 
für eine Haltung größerer Tiere; vgl. auch Definition in den 
Erläuterungen zu Ziel 10.2-15) 
 
Bei Freiflächen -Solarenergieanlagen kleiner als 2 ha kann i.d.R. 
davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht 
raumbedeutsam sind. Für Freiflächen -Solarenergieanlagen von 2 
ha bis weniger als 10 ha ist in der Regel eine Prüfung des 
Einzelfalls erfor derlich, ob eine Raumbedeutsamkeit vorliegt. 
Sofern sich aus den anderen u. g. Kriterien keine 
Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, 
dass bestimmte Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr 
als 2 ha und unterhalb von 10 ha nicht rau mbedeutsam sind. Bei 
Anlagen ab einer Größe von 10 ha und mehr ist von einer 
Raumbedeutsamkeit auszugehen, wenn nicht Umstände des 
Einzelfalls entgegenstehen. 
 
Insbesondere folgende Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit 
dienen der Beurteilung der Raumbedeut samkeit von Freiflächen -
Solarenergieanlagen: 
 
 die Lage 
 das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 
 die Vorbelastung / technische Überprägung der 
Landschaft 
 die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder 
 Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar 
benachbarten vorhandenen Anlagen 
(Zerschneidungseffekt). 
 
Floating-Photovoltaikanlagen werden aufstehenden Gewässern 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Gebiet der Regierungsbezirks Köln stehen bis zur 
vollständigen Befüllung der Restseen über mehrere 
Jahrzehnte Böschungsflächen in den Tagebauen sowie 
auch an Abgrabungen zur Gewinnung 
nichtenergetischer Rohstoffe zur Verfügung. Diese 
Böschungen sollten vorrangig zur Nutzung durch 
Freiflächen-PV-Anlagen vorgesehen werden. 
Gemeinsam mit Floating-PV -Flächen stehen 
ausreichende Zubaumöglichkeiten, insbesondere in

22 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
errichtet. Es handelt sich dabei um PV -Anlagen auf 
Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. 
Verankert ist die Anlage dab ei am Gewässergrund, Ufer oder an 
angrenzenden Strukturen. Zu den Auswirkungen der Floating -
Photovoltaikanlagen zählen u. a. eine verringerte 
Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des 
Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtung s- 
und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte 
Primärproduktion  
und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch 
eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel 
technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den gel tenden 
gesetzlichen Vorgaben und Nutz - und Schutzfunktionen auch die 
geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen 
eines Gewässers ggf. noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind 
zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und 
Zuwegungen vorhanden. 
 
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der 
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im 
Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen - 
Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung 
vorzunehmen: 
 
 Regionale Grünzüge 
 Bereiche zum Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 
 Bereich für den Schutz der Landschaft mit besonderer 
Bedeutung für Vogelarten des Offenlandes (BSLV) 
 Landwirtschaftliche Kernräume 
 Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz 
 Bereiche für die Sicherung und den Abbau 
oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) 
 stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating -
Photovoltaikanlagen) 
 
Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus 
der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. 
 
In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen-
Solarenergieanlagen in der Regel nicht mit den Zielen der 
den Gebieten, die eine hohe Bodenzahl aufweisen, zur 
Verfügung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für diese Einschränkung liefert der LEP-E bisher keine 
Begründung. Freiflächensolaranlagen können so 
konstruiert werden, dass die Solarmodule nicht vom 
Hochwasser berührt werden. Der regelmäßige 
Ausschluss sollte gestrichen werden.

23 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
Raumordnung vereinbar. 
 
Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und  Bereiche 
zum Schutz der Natur (BSN) sind gemäß Ziel 10.2 -14 von 
vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame 
Freiflächen- Solarenergieanlagen ausgeschlossen. 
 
 
 
   
  
Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen 
Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergie 
 
 
  
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden 
darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. 
 
Grundsätzlich wird eine Regelung zum Erhalt 
wertvoller landwirtschaftlicher Böden begrüßt. Dies 
kann dazu beitragen, die Flächenkonkurrenz zwischen 
der Landwirtschaft und den Flächenansprüchen der EE 
etwas zu entschärfen. 
Hochwertige Ackerböden sollten grundsätzlich nicht für 
Freiflächen-PV-Analgen verschwendet werden. 
Gerade vor dem Hintergrund, dass zunehmend 
berichtet wird, durch Stückelung von Anlagen die 
Schwelle der Raumbedeutsamkeit zu unterschreiten, 
sollte ein genereller Ausschluss von Freiflächen -PV-
Anlagen auf hochwertigen Ackerflächen erfolgen. 
 
   
 Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für 
raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergie 
 
  
Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten 
insbesondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen 
Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri -
Photovoltaikanlagen zu erhalten. Mittels sog. Agri -
Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri -PV-Anlagen 
abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die 
landwirtschaftliche Produktion und die PV - Stromproduktion 
 
Für die normalen Anlagen bedeutet der Bodenwert 55 
in der Region Köln in einigen Bereichen wie der Börde 
eine Einschränkung des Flächenpotenzials für die 
Solarenergie. Zur Stärkung der Landwirtschaft in der 
Flächenkonkurrenz ist das Ziel aber eine sachgerechte 
Festlegung, die von uns ausdrücklich unterstützt wird.

24 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
möglich. 
 
 
 
Bei den im Ziel adressierten Agri -PV-Anlagen muss die 
landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit  gewährleistet 
sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434 nachzuweisen. Unter 
anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 % des 
Referenzertrags ohne die Agri-PV- Anlage betragen. 
 
Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri -PV-Anlagen in 
Anspruch genommen werden dürfen, gelten Ackerböden mit einer 
Bodenwertzahl von 55  und mehr, weil diese eine hohe bzw. sehr 
hohe Ertragsfähigkeit  aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden 
unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen, kann der mittlere Wert zu 
Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die 
Ackerzahl der Bodenschä tzung nach § 4 des 
Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 
(BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen 
im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Werten ist die jeweils 
höhere Zahl maßgebend. 
 
 
 
Böden mit einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit haben 
einen besonderen Wert für die Landwirtschaft. Gem. 
Grundsatz 7.5 -2 haben nicht nur Böden mit einer 
Bodenwertzahl von 55, die als besonders fruchtbar 
gelten, eine besondere B edeutung für die 
Landwirtschaft, sondern auch weitere im gleichen 
Grundsatz definierte Flächen. Zumindest diese 
Flächen sollten von der Inanspruchnahme für 
Freiflächen-PV-Anlagen ausgeschlossen sein. Dies 
hätte zudem den Vorteil, dass innerhalb des LEP 
unterschiedliche Flächendefinitionen vermieden 
werden. 
   
 Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen  
Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie 
 
 
 
  
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame 
Freiflächen- 
Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen 
nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. 
 
 
 
   
 Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen 
Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergie 
 
  
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 sind die räumlichen Voraussetzungen für 
die land - und forstwirtschaftliche Nahrungs - und 
Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 
2 Nr. 5 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu

25 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
schaffen, dass die Land - und Forstwirtschaft ihren Beit rag dazu 
leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen 
Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und 
zu gestalten. Um diesen Grundsätzen und den Grundsätzen in § 2 
Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen 
für eine kostengünstige,  sichere und umweltverträgliche 
Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen 
Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 
5 ROG Kulturlandschaften  zu erhalten und zu entwickeln, soll in 
landwirtschaftlichen Kernräumen die Regional- oder 
Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen nur für Agri- PV-Anlagen erfolgen. 
 
Grundsatz 10.2 -16 schützt neben den über Ziel 10.2 -15 
geschützten hochwertigen Ackerböden auch  landwirtschaftliche 
Kernräume, die über diese Bereiche hinausgehen können, 
berücksichtigt damit aber auch bei der Abwägung konkurrierender 
Nutzungen die weiteren agrarstrukturellen Erfordernisse. 
 
Landwirtschaftliche Kernräume sind Bereiche innerhalb der 
allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich gemäß LPlG -
DVO durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der  
Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder 
eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche 
Nutzungen wie Sonderkulturen (Gemüse, Spargel) auszeichnen. 
Für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume können die 
Fachbeiträge der Landwirtschaftskammern  herangezogen werden, 
die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung regionalspezifische 
Flächeneigenschaften berücksichtigen. 
 
Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen 
zu 10.2-14 und 10.2-15 verwiesen. 
   
 
Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung 
 
Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für 
raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergie im Freiraum 
 
 
 
 
Die Inanspruchnahme von 
Flächen für die 
raumbedeutsame Nutzung 
der Solarenergie ist möglich, 
Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im 
Freiraum sollen vorzugsweise 
 
 
Als Grundsatz wird diese Festlegung in Praxis 
insbesondere gegenüber dem erhöhten öffentlichen 
Interesse (§ 2 EEG) aber auch im Verhältnis zu den

26 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
wenn der Standort mit der 
Schutz- und Nutz-funktion 
der jeweiligen Festlegung im 
Regionalplan vereinbar ist 
und es sich um 
 
 die Wiedernutzung 
von gewerblichen, 
bergbaulichen, 
verkehrlichen oder 
wohnungsbaulichen 
Brachflächen oder 
baulich geprägten 
militärischen 
Konversionsflächen, 
 Aufschüttungen oder 
 Standorte entlang von 
Bundesfernstraßen 
oder Schienenwegen 
mit überregionaler 
Bedeutung handelt. 
 geeignete Brachflächen, 
 geeignete Halden und Deponien, 
 geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten 
Gebieten, 
 künstliche und erheblich veränderte 
Oberflächengewässer oder 
 Windenergiebereiche, sofern dies mit der 
Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, 
 
genutzt werden. 
 
 
 
 
Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer 
Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen,  Landesstraßen 
und überregionalen Schienenwegen genutzt werden. 
Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von 
Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen 
erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr 
gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an 
den Siedlungsraum sollen  dagegen vorzugweise nur Flächen 
bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden. 
 
Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im 
Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der 
Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen 
Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe 
berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz  
landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im  
Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden 
landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2- 
16 wird verwiesen. 
Zielen 10.2 -14 und 10.2 -15 LEP -E kaum Wi rkung 
zeigen. 
 
Es wird angeregt, „geeignete  Flächen in 
landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten“ zu 
streichen. 
 
Charakteristisch für Windenergieflächen ist die 
Doppelnutzung der Fläche durch 
Windenergieerzeugung und landwirtschaftlicher 
Erzeugung. Diese Flächen sind also keineswegs als 
konfliktarm anzusehen. Es wird angeregt, 
„Windenergiebereiche, sofern dies mit der 
Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist,“ zu 
streichen. 
In Bezug auf die im Grundsatz genannten 200 m 
Siedlungsarrondierung durch Freiflächensolaranlagen 
ist darauf hinzuweisen, dass durch diese ggf. die 
zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen 
für ASB und GIB eingeschränkt werden, da ja auch die 
Siedlungsentwicklung gemäß LEP Grundsatz 6.2-1 und 
Ziel 6.3-3 LEP NRW an den vorhandenen 
Siedlungsbereichen anschließen soll.  
 
   
 Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergie im Freiraum 
 
 Bei der Planung von  raumbedeutsamen Freiflächen-
Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz genannten 
Standorte (bzw. Flächen / Bereiche) bevorzugt berücksichtigt 
werden, wenn der Standort  mit der Schutz- und Nutzfunktion der 
jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist (vgl. Ziel 10.2-

27 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. 
 
Die Bereiche von bis zu 500 m von Bundesfernstraßen, 
Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen wurden 
gewählt, weil die Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) den Raum 
längs von Autobahnen  oder Schienenwegen in einer Entfernung 
von bis zu 500 Metern umfasst. Für alle anderen dem öffentlichen 
Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie 
angrenzend an den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 
200 m ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Flächenkulissen  
kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den 
Verkehrswegen (in Abhängigkeit von der jeweiligen 
Verkehrsbelastung unterschiedlich) bzw. dem  Siedlungsraum der 
Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen-
Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur bzw. dem Siedlungsraum 
auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel 
zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 
m“ bzw. „bis zu 200 m“ Rechnung. Wegen der unterschiedlichen 
Raumbelastung sind Ausweisungen an Bundesfernstraßen 
gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen. 
 
Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind 
stehende Gewässer, die in der  Regel durch Aufstau von 
Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der 
Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich 
fachgesetzlicher Prüfung für Floating -Photovoltaikanlagen eignen. 
Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht 
eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung 
auf solchen Abgrabungsgewässern,  die hinsichtlich ihrer 
ökologischen Wertigkeit (u.a. Artenschutz) und des 
Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine 
besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten 
hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung 
keine Konflikte bestehen. 
 
Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gem. § 7 
Abs. 3 Nr. 1 ROG (ROG) festgelegt  sind, sollen für 
raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in 
Anspruch genommen  werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 
die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des 
Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden.

28 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor 
anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese 
mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar 
sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon 
auszugehen, dass diese Bereiche konfliktarme Räume  zur 
Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber hinaus 
werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen 
hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanlagen, deren 
Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch 
notwendige M indestabstände der Windenergieanlagen oder 
vorhandene topografische Gegebenheiten können sich Flächen 
ergeben, welche sich für die Errichtung von  raumbedeutsamen 
Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige 
Funktion des Windenergiebereiches  nicht beeinträchtigt. Diese 
Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen- 
Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass 
dabei die vorrangigen Funktionen 
gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG beeinträchtigt werden. 
   
 Grundsatz 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum  
  
Bauleitplanung soll die Freiflächen -Solarenergienutzung im 
Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen 
und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung 
unterstützen. 
 
Grundsätzlich sind Bauleitp lanungen für Freiflächen -
PV-Anlagen bereits heute in ASB möglich, wenn die 
Funktion Siedlungsentwicklung erhalten bleibt und die 
Anlagen im baurechtlichen Sinne untergeordnet sind. 
 
 
Es wird angeregt, klar zu stellen, wann eine Nutzung 
randlich und untergeordnet ist.  
 
Außerdem sollte den Erläuterungen zu entnehmen 
sein, dass damit eine bedarfsrelevante 
Inanspruchnahme von Siedlungsraumreserven 
verbunden sein kann.     
 
Flächenpotenziale an und auf Gebäuden und auf/über 
versiegelten Flächen sind in weitaus größerem Umfang 
als bisher für Solaranalgen zu nutzen.  
 
   
 Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum

29 
 
Geltender LEP (Stand 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Stellungnahme 
 Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs - 
und Verkehrszwecke ist zu verringern. Eine sparsame Nutzung 
von Flächen für  die Siedlungsentwicklung einschließlich der 
Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und 
gewerbliche Zwecke kann diese Entwicklung unterstützen und ist 
daher zu berücksichtigen. 
 
Eine Nutzung für Freiflächen -Solarenergieanlagen soll flä chenhaft 
untergeordnet und randlich möglich  sein, wenn die angestrebte 
Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränkt wird.  
Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor 
dem Hintergrund der Eigenversorgung als arrondierende, den 
anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen untergeordnete 
Nutzung befördert werden /möglich sein. 
 
Eine Bauleitplanung für  Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in 
dem im Regionalplan  festgelegten Siedlungsraum (Allgemeine 
Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere 
gewerbliche Nutzungen ergänzen (z. B. im Bereich von 
ungenutzten Rand - und Erweiterungsflächen bestehender 
Betriebe). 
 
Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen 
durch Solarenergie (z. B. auf Dächern oder über Parkplätzen) im 
Siedlungsraum zu begrüßen.

Sitzungsvorlage RR (Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023)

3265 Zeichen

Seite 1 von 2 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 21/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Petra Pelster 
Herr Holger Schilling 
Telefon 0221 - 147 3726  
0221 - 147 2356 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 01.08.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Sitzung SonderÄR des RR Köln 
Sitzung SonderÄR des RR Köln 
Dringlichkeitsbeschluss 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
23.06.2023 
21.07.2023 
28.07.2023 
18.08.2023 
 
 
 
8. 
beschließend 
 
TOP: 
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans  
Nordrhein-Westfalen 
Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.07.2023 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss 
vom 27.07.2023 zur abgegebenen Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des LEP NRW zum 
Aus-bau der Erneuerbaren Energien vom 06.06.2023. 
 
 
Erläuterungen: 
Am 06.06.2023 wurde der Entwurf für die LEP-Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien 
vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW an die Regio-
nalplanungsbehörde und den Regionalrat Köln übersandt, mit dem Hinweis, bis zum 28.07.2023 
Stellung nehmen zu können.  
 
Da die neuen Festlegungen im LEP-Entwurf ganz wesentliche Auswirkungen auf den parallel zu 
erarbeitenden Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln haben werden 
(Größenordnung des regionalen Flächenbetragswert, Termine, Windenergienutzung im Wald und 
BSN, Übergangszeiträume etc.), wurde vereinbart, im Rahmen einer Sondersitzung des ÄR zum RR 
Köln über die vorgeschlagenen neuen landesplanerischen Vorgaben zu diskutieren und das Vorge-
hen für eine ggfls. gemeinsame Stellungnahme abzustimmen.  
 
Als Grundlage für die Diskussion wurde seitens der Regionalplanungsbehörde eine Synopse vorge-
legt, in dem die Ziele und Grundsätze der LEP-Änderung aus fachlicher Sicht kommentiert werden. 
Diese wurde im Rahmen einer ersten Sondersitzung am 23.06.2023 mit den Fraktionsvorsitzenden 
diskutiert. Im Ergebnis hat sich der ÄR dafür ausgesprochen, eine gemeinsame Stellungnahme auf 
Basis des Vorschlags der Regionalplanungsbehörde in das LEP-Änderungsverfahren einzugeben.  
 
Der Vorschlag wurde im Rahmen einer weiteren Sondersitzung am 21.07.2023 durch die einzelnen 
Fraktionen inhaltlich ergänzt. In der Folge wurden die Inhalte untereinander abgestimmt, so dass die 
nun vorliegende Synopse (s. Anlage) als Beschlussempfehlung einer gemeinsamen Stellungnahme 
der Fraktionen des Regionalrates Köln und der Regionalplanungsbehörde Köln für einen Dringlich -
keitsbeschluss nach § 5 Abs.3 GO RR an den Regionalratsvorsitzenden und seinem Vertreter wei -

Sitzungsvorlage RR RR 21/2023 Seite 2 von 2 
tergegeben wurde. Der Dringlichkeitsbeschluss wurde am 27.07.2023 gefasst und der Landespla -
nungsbehörde zusammen mit der gemeinsamen Stellungnahme fristwahrend am 28.07.2023 über-
mittelt.  
 
Der Dringlichkeitsbeschluss muss nun abschließend durch den Regionalrat bestätigt werden. 
 
Anlage(n): 
1. Dringlichkeitsbeschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 27.07.2023  
2. Stellungnahme LEP Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien (Synopse)

Sitzungsvorlage RR (Dringlichkeitsbeschluss_RR_Koeln 27.07.2023)

1402 Zeichen

Seite 1 von 1
Bezirksregierung Köln
Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln
Dri n g I ich keitsbesch I uss
des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln
Gemeinsame Stellungnahme des Regionalrates Köln und der Regional-
planungsbehörde Köln zum Entwurf der 3. Anderung des Landesent-
wicklungsplanes NRW vom 05.06.2023
Köln, den27. Juli 2023
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 Geschäftsordnung des Regionalrates Köln (GO)
Erläuterung:
Der Altestenrat des Regionalrates
2A23 beschlossen, gemeinsam
angehängte Stellungnahme zur
Nord rhei n-Westfalen abzugeben.
Begründung:
Die Dringlichkeit für diesen Beschluss ergibt sich aus der festgelegten
Stellungnahmefrist bis zum 28.A7.2A23. Eine Einhaltung dieser Frist wäre bei
einer Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Regionalrates am
1 8.08.2023 nicht möglich.
Daher wird der Regionalratsbeschluss im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
nach § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Regionalrats eingeholt. Die formelle
Bestätigung findet in der nächsten Sitzung des Regionalrats am 18.08.2023 statt.
wurden gem. § 5 Abs. 3 GO über das Verfahren
fufuT",4
Die Fraktionsvorsitzenden
unterrichtet.
&* {)"_"-
(Rainer Deppe)
Vorsitzender des Regionalrats
des Regierungsbezirks Köln
Köln hat in einer Sondersitzung am 21. Juli
mit der Regionalplanungsbehörde die
Anderung des Landesentwicklungsplans
(Michael Frenzel)
Mitglied des Regionalrats
des Regierungsbezirks Köln

Beratungsverlauf (1)

18.08.2023 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 8.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 21/2023
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
18.08.2023
Erstellt
03.08.2023 15:30