V/0095/2010
Durchführung und Finanzierung des Winterdienstes im Winter 2009 / 2010
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Berichtsvorlage
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V/0095/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Durchführung und Finanzierung des Winterdienstes im Winter 2009 / 2010 Beratungsfolge 23.02.2010 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Bericht Bericht: 1. Vorbemerkung Die Winterdienstsaison beginnt bezüglich der Einsatzplanungen der AWM am 15. Oktober eines jeden Jahres und endet am 15. April des darauf folgenden Jahres. Die AWM führen auf dem Straßen- und Radwegenetz in Münster mit 19 Großfahrzeugen (Schneepflüge und Streuaufsatz) und 14 speziellen Radweggeräten (Pflüge bzw. Vorbaubesen und Streuaufsatz) einen differenzierten Winterdienst durch, d.h. es werden plangemäß bis zu 428 km Fahrbahnen und 316 km Radwege in Abhängigk eit von den Witterungs- und Straßenver- kehrsverhältnissen geräumt und gestreut. Priori tät haben die Brücken im Stadtgebiet, die Haupt- verkehrsstraßen und alle von städtischen Buslinien genutzten Straßen. Darüber hinaus werden von den AWM im Stadtgebiet wichtige Gehwegbereiche, Bushaltestellen, u.s.w. geräumt und gestreut. Zur Glättebekämpfung werden auf den Fahrbahnen und Radwegen Feuchtsalz sowie zur Ab- stumpfung auf Radwegen und Gehwegen Lavaaschengranulat eingesetzt. Der durchschnittliche Verbrauch an Streusalz bei einem großen Einsatz (19 Räum- und Streu- pläne) beträgt ca. 250 Tonnen Streusalz. Bei Schneefallereignissen wie im Januar 2010 kann diese Menge aber auch 400 Tonnen an Streusalz betragen. Im Salzlager an der Rösnerstraße sind mit Beginn des Winterdienstes 1600 t Steinsalz als auf- tauendes Streumittel eingelagert, die innerhalb von 48 Stunden mit Entnahme der ersten Salz- mengen im Winterdienst über regelmäßige Nachlieferungen durch die Fa. Esco, einer Tochter der Kali + Salz, aufgefüllt werden. Die AWM setzen im Rahmen der Winterdienstarbeiten bis zu 250 Personen ein, neben dem ei- genen Personal (überwiegend aus der Straßenreinigung) Mitarbeiter des Tiefbauamtes, des Am- tes für Grünflächen und Naturschutz, des Vermessungsamtes sowie in den Außenbereichen der Stadt und auf Gehwegen mehrere Privatfirmen. Vorlagen-Nr.: V/0095/2010 Auskunft erteilt: Herr Hasenkamp Ruf: 60 52 10 E-Mail: Hasenkamp@awm.stadt-muenster.de Datum: 11.02.2010 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0095/2010 2. Rechtsgrundlagen Die Pflicht zur Winterwartung ist in NRW im „Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW)“ normi ert. § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes um- schreibt dabei den Umfang der Winterwartung, und in § 4 ist die Möglichkeit der Übertragung der Winterwartung auf die Anlieger durch Satzung geregelt. Die Stadt Münster hat von diesem Übertragungsrecht in der Straßenreinigungssatzung insoweit Gebrauch gemacht, als sie insbesondere die Wint erwartung der Gehwege auf alle Anlieger über- tragen hat (§ 2 Abs. 2 der Satzung, siehe aber auch § 2 Abs. 4). Damit obliegt der Stadt /den AWM grundsätzlich die Winterwartung der öffentlichen Straßen in- nerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie der Gehwege, an denen keine Anlieger vorhanden sind. Die Streupflicht ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Als solche umfasst sie die Verpflichtung, den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten und dabei insbeson- dere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich erge- benden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen. Der Winterdienst kann und muss aber nicht gewährleisten, dass für den Fußgänger, Rad- fahrer oder den Kraftfahrer jegliche Gefahr bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflä- chen ausgeschlossen ist. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann nicht erreicht werden. Es liegt hier in der Verantwortung jedes Verkehrsteilnehmers, sich durch besondere Vorsicht und Sorgfalt und geeignetes Schuhwerk sowie Gehweise auf die winterlichen Straßenverhältnisse einzustellen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht nur für verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen. Die Streupflicht setzt immer das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage voraus. Vorbeugendes Streuen ist in der Regel nicht erforderlich Wie bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht werden auch bei der Räum- und Streupflicht nur Maßnahmen geschuldet, die bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse nicht über das objektiv zumutbare Maß hinausgehen. Grund dafür ist, dass die Streupflicht die Gemeinden wirt- schaftlich stark belastet und die witterungsbedingten Risiken auch das allgemeine Lebensrisiko des Verkehrsteilnehmers betreffen. Vor diesem Hintergrund besteht die Streupflicht für den Fahrzeugverkehr konkret unter folgen- den Voraussetzungen: ¾ Es muss eine allgemeine Straßenglätte vorliegen. ¾ Vereinzelte Glatteisstellen verpflichten nicht zur Durchführung des Streudienstes. ¾ Es muss sich um eine gefährliche Stelle handeln. Das sind solche Stellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei Glätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können. Es handelt sich mit- hin um Stellen, bei denen Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der im Winter allgemein erforderli- chen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf sie einstellen kann. Des Weiteren setzt die Rechtsprechung voraus, dass die gefährliche Stelle auch verkehrswichtig ist. Ist die Verkehrsbedeutung zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Stelle für den Fahrzeugverkehr gefährlich ist; eine Streupflicht besteht dann nicht. 3 V/0095/2010 Eine Straße kann z.B. dann nicht als verkehrswichtig angesehen werden, wenn sie keine Durch- gangsstraße ist, sich in einem Wohngebiet befindet, keinen Verkehrsmittelpunkt bildet und ihre Bedeutung lediglich darin besteht, Parkmöglichkeit zu bieten. Zu diesen Voraussetzungen der Streupflicht hat sich in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Haftpflichtansprüchen eine umfangreiche Kasuistik gebildet, z.B. zu Einmündungen, Neben- straßen, Gefälle, beampelte Einmündungsbereiche, so dass jeweils im einzelnen Haftpflichtfall das Vorliegen einer Streupflicht geprüft werden muss. Hinsichtlich der Streupflicht für den Radverkehr gelten dieselben Voraussetzungen wie für den übrigen Fahrverkehr. Auf Radwegen besteht eine Streupflicht also nur an gefährlichen und ver- kehrswichtigen Stellen. Die Gemeinde genügt insoweit ihrer Räum- und Streupflicht, wenn sie bei Schneefall einen Streifen des Radweges von Schnee räumt. Im Winter muss nicht jede Straße mit einem Fahrrad befahrbar sein können. Witterungsbedingte Beeinträchtigungen sind hinzu- nehmen. Soweit Winterdienstpflicht der AWM hinsichtlich des Fußgängerverkehrs neben der Anlieger- verpflichtungen verbleibt, gilt auch für Gehwege, dass es unmöglich ist, sie bei winterlichen Witte- rungsverhältnissen in ihrer Gesamtheit ständig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Auch die Streupflicht für den Fußgängerverkehr besteht nur im Rahmen des Notwendigen und Zumutba- ren, und Fußgängerwege sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern. So sind innerhalb geschlossener Ortslagen alle diejenigen Gehwege, Fußgängerüberwege und Verbindungswege bzw. Zugänge zu sichern, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr statt- findet. Solche wichtigen Wege sind unentbehrliche Gehwege etc. mit einer notwendigen Er- schließungsfunktion. Hier ist ebenfalls allgemeine Glättebildung vorausgesetzt und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Zumutbare Umwege muss der Fußgänger ggf. in Kauf nehmen, denn die Streupflicht soll nur wirkliche Gefahren und keine bloßen Unbequemlichkeiten beseitigen. Auch zu diesem Thema, insbesondere zu den erhöhten Anforderungen der Streu- pflicht in Fußgängerzonen und an Haltestellen, existiert eine Vielzahl von Einzelfallentscheidun- gen in der Rechtsprechung. Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen bestimmt sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streu- pflicht nur nach den Belangen der Fußgänger. Unter Berücksichtigung des o.g. relativ engen rechtlichen Rahmens gehen die AWM davon aus, dass der üblicherweise seitens AWM praktizierte Winterdienst nicht nur rechtssicher organisiert und durchgeführt wird, sondern darüber hinaus selbst unter den gegebenen Umständen des strengen Winters 2009/2010 mehr leistet als gesetzlich gefordert. Allerdings sahen sich die AWM aufgrund der in weiten Teilen der Bundesrepublik und Europas eingetretenen akuten Salzlieferengpässe in Kombination mit der lang anhaltenden Schneewetter- lage erstmals in diesem Winter gezwungen, zur Aufrechterhaltung des rechtlich geforderten Win- terdienstes ergänzende Maßnahmen umzusetzen: ¾ Die bisherigen Prioritätenpläne wurden um sogenannte „Notfallpläne“ ergänzt, die in Ver- gleich mit den Regelplänen nur noch wichtige Hauptverkehrsstraßen/Ausfallstraßen bein- halten. Die Stadtwerke haben die Notfallpläne erhalten, um ihre Buslinien abzustimmen und um ihre Kunden zu informieren, dass es zu Störungen des öffentlichen Nahverkehrs kommen kann und ggf. auch der Busverkehr eingestellt werden muss. Die Bevölkerung wurde seitens AWM parallel auch direkt über die lokalen Medien über zusätzliche witterungsbedingte Beeinträchtigungen informiert. 4 V/0095/2010 ¾ Die Salzaufbringung auf den Fahrbahnen wurde von üblicherweise aufgebrachten 30 Gramm Salz auf ca. 10 Gramm Salz pro m² reduziert. ¾ Um das Problem des mangelnden Streusalzes zu begegnen haben die AWM insgesamt ad hoc 900 Tonnen abstumpfendes Streumaterial beschafft und im zentralen Salzlager an der Rösnerstraße und auch im Entsorgungszentrum eingelagert. Bei zur Neige gehenden Streusalzvorräten wurde erstmals auf den Fahrbahnen Kalkstein-Splitt und auch La- vagranulat aufgebracht. ¾ Ab Mitte Januar wurde seitens der AWM Kalirohsalz beschafft und als Ersatz für das nicht mehr verfügbare Steinsalz eingesetzt. 3. Anfrage des Werksausschussvorsitzenden Herrn Gerhard Joksch zur Winterwartung (Schreiben vom 11.01.2010): Konnten die notwendigen Leistungen der Winterwartung zeit- und problemgerecht er- bracht werden; wo gab es Defizite? Die notwendigen Leistungen der Winterwartung wurden in der bisherigen Wintersaison 2009/2010 jederzeit zeit- und problemgerecht erbracht. Es lässt sich festhalten, dass die gesetzlichen Anforderungen sogar weit überschritten wurden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass nur unter folgenden Voraussetzungen die Winterwartung erfol- gen muss: • innerorts: gefährliche Stellen auf verkehrsbedeutenden Straßen • außerorts: besonders gefährliche Stellen auf verkehrsbedeutenden Straßen Die AWM haben über diese gesetzliche Mindestforderung hinaus auch nicht verkehrsbedeutende Straßen geräumt und gestreut. Hierbei wurden dann auch die kompletten Straßen in der Winter- wartung bedient und nicht nur die gefährlichen und besonders gefährlichen Stellen. Selbst als die AWM ab Sonntag, den 04.01.2010 –- aufgrund des zu Neige gehenden Salzvorra- tes- die Anzahl der zu räumenden und zu streuenden Straßen eingeschränkt haben, wurden die gesetzlichen Mindestanforderungen noch übererfüllt. Die Winterwartung wurde zeitgerecht erbracht, da direkt nach Feststellung von Glätteereignissen bzw. einsetzenden Schneefällen entsprechende Räum- und Streueinsätze angestoßen wurden. Die Winterwartung wurde ebenfalls problemgerecht erbracht, da die Befahrbarkeit der in der Win- terwartung bedienten Straßen aufrecht erhalten wurde. Ein wenig problematisch stellte sich sicherlich die Situation in der Nacht von Samstag, den 03.01.2010 auf Sonntag, den 04.01.2010 dar. Lang andauernder Schneefall, vermischt mit Eisre- gen führte immer wieder -trotz laufenden Einsatzes- zu neuen Glättebildungen. Da am Ende der Nacht die personellen Ressourcen erschöpft waren und auch mit dem Salz in der Nacht gehaus- haltet werden musste, konnte die sog. „Schwarzräumung“ nicht komplett erfolgen. Dennoch be- fand sich ausgangs der Nacht lediglich Schneematsch auf den in der Winterwartung bedienten Straßen, die eine Befahrbarkeit ermöglichten. Als am Abend des 04.01.2010 dieser Schnee- 5 V/0095/2010 matsch anfror, wurden durch einen erneuten Streueinsatz die Glätte und die Schneereste besei- tigt. Auch danach wurden die geforderten Winterwartungsleistungen zeit- und problemgerecht er- bracht. Die geringen Salzvorräte wurden durch den Einsatz von Splitt und Kainit im Fahrbahnbe- reich sowie durch Lavagranulat im Radwegebereich gestreckt. Es bestand zu keiner Zeit die Gefahr, dass die Stadt Münster ihren gesetzlichen Pflichten bei der Winterwartung nicht nachkommen könnte. Wurden die nach der Straßenreinigungssatzung den Anliegern übertragenen Pflichten ausreichend erfüllt? Die Überprüfung der Erfüllung der Winterdienstpflichten der Anlieger obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Münster. Das Ordnungsamt teilt dazu Folgendes mit: Der Nichterfüllung der Winterdienstpflichten durch Anlieger wurde vom Ordnungsamt im Rahmen der personellen Möglichkeiten nachgegangen. Es kam zu zahlreichen Ermahnungen; Ordnungs- widrigkeitenverfahren wurden jedoch nicht durchgeführt. Insgesamt ergibt sich der Eindruck einer eher unvollständigen Erfüllung der Winterdienstpflichten. Hierbei sind jedoch die für unsere Zeit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen zu berücksichtigen, die eine Erfüllung der Anlieger- pflichten deutlich erschweren. So war es z.B. zeitweise nicht möglich, Streusalz oder abstump- fende Mittel zu erwerben. Die AWM haben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in den lokalen Medien wiederholt auf die Pflichten der Anlieger hingewiesen und den Informationsflyer „Rutschfrei durch den Winter!“ in 2009 neu aufgelegt und über die Bezirksvertretungen, Münster Marketing und das Ordnungsamt verteilt. 6 V/0095/2010 Hat sich der Umfang der witterungsbedingten Unfälle und Personen- oder Sachschäden im Stadtgebiet merklich vergrößert? Nach Auskunft des Polizeipräsidiums haben sich im Zeitraum 16.12.2009 bis 01.02.2010 im Münsteraner Stadtgebiet insgesamt 1.375 Unfälle ereignet. Zum Vergleich im Zeitraum 01.10.2009 bis 15.11.2009 gab es ca. 1.013 Unfälle. Von den 1.375 Unfällen waren 410 Unfälle glättebedingt. Bei 39 der 410 glättebedingten Unfälle gab es verletzte Personen. Es ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Gesamtunfallzahl eine Erhöhung der Unfallzahlen durch die Witterung gab. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich eine Vielzahl der Unfälle auf Nebenstraßen ereignete (insbesondere in der vierten Kalenderwoche), bei denen keine Winterdienstpflicht vorliegt. Bezüglich der Personenschäden liegt der Anteil der Unfälle mit Personenschaden bei 9,5 %, so dass es sich bei über 90 % der Unfälle um Blechschäden handelte. Bezüglich von Personenschäden auf Gehwegen liegen keine Zahlen vor. Der Presse war ledig- lich zu entnehmen, dass in den Krankenhäusern –wie jeden Winter- vermehrt glatteisbedingte Sturzunfälle behandelt wurden. Besteht nach den Erfahrungen des Winters 2009/2010 die Notwendigkeit, die personelle und technische Vorhaltung von Ressourcen bei den AWM und bei der Verwaltung zu ver- stärken? Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit den Einsatzen und Streumittelverbräuchen bestehen aus der Sicht der AWM auch trotz des aktuellen strengen und lang anhaltenden Winters keine Notwendigkeiten zur Erhöhung von personellen und/oder technischen Ressourcen. Auch die Vergrößerung der Lagerkapazität für Streumittel ist weder technisch erforderlich noch wirtschaftlich vertretbar. Trotz der anhaltenden winterlichen Wetterbedingungen hat der kommunale Straßen- und Winter- dienst bisher hervorragende Arbeit geleistet. Dennoch stehen die kommunalen Betriebe wie erstmals in diesem Jahr vor Schwierigkeiten, wenn die Salzproduzenten nur noch Autobahnmeistereien und Landesbetriebe mit Streusalz für den Straßenbetrieb beliefern und die Preise wie zu beobachten unverhältnismäßig steigen. ¾ Steinsalz 2009: 62,50 €/t netto. ¾ Steinsalz 2010: 105,- €/t netto, teilweise wurden bis zu 220,- € gefordert. ¾ Kalirohsalz 2010: 95 – 120,- €/t netto 7 V/0095/2010 Welcher Mehraufwand ergibt sich im Winter 2009/2010 (voraussichtlich) gegenüber den Vorjahren bzw. den durchschnittlichen Anforderungen an die Winterwartung? Wie verhält sich die Winterwartung in Münster im kommunalen Vergleich (mit anderen mittleren Groß- städten)? Die Winterdienstkosten werden analog der Wirtschaftsplanperioden im Rahmen der Jahresab- schlussrechnung jährlich ausgewiesen. Für das Jahr 2009 ist festzuhalten, dass sich die Kosten für AfA, Kfz-Steuer, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen, Verwaltungsgemeinkosten und Entlastungsbeträge der eingesetzten Winterdienstfahrzeuge gegenüber dem Jahresergebnis für 2008 nicht verändern. Aufgrund der zahlreichen intensiven Einsätze steigen die Werkstatt- und Ersatzteilkosten auf das Doppelte. Bereits gebuchte Beträge für den Einsatz von Drittfirmen zeigen, dass hier die Kosten um den Faktor 4 gestiegen sind. Dieser Faktor kommt auch bei den Kosten für Mitarbeiter ande- rer Ämter zur Anwendung. Aus den bereits bezahlten Rechnungen für Salz und Granualt ergibt sich der Faktor 5 gegenüber 2008. (siehe dazu nachfolgende Tabelle) Die Kosten für den Winterdienst werden demnach für das Jahr 2009 voraussichtlich insgesamt rund 2,5 Mio. € betragen, d.h. der Haushaltsansatz der Stadt Münster wird nach Abzug der Kos- tenanteile der Stadtwerke für die Winterwartung der Bushaltestellen für den verbleibenden städti- schen Anteil von ca. 2,3 Mio € um 1 Mio. € überschritten. Die bisherige Prognose der Winterdienstkosten für das Jahr 2010 lässt wiederum ein deutliches Defizit erwarten, da der Haushaltsansatz der Stadt für das Jahr 2010 in Höhe von 1,3 Mio. € auf- grund der außerordentlich hohen Anzahl von großen Winterdiensteinsätzen im Januar 2010 8 V/0095/2010 komplett aufgebraucht ist und für das restliche Jahr zumindest in den Monaten Februar, März und Dezember erfahrungsgemäß mit weiteren Einsätzen zu rechnen sein wird. Erörtert werden sollte auch die gegenwärtige Finanzierung des Winterdienstes aus allge- meinen Steuermitteln. Worin bestehen die Schwierigkeiten, eine Gebühr für die Winterwar- tung rechtssicher zu gestalten, welche Chancen hat die von verschiedenen Seiten gefor- derte Einbeziehung der Straßenreinigung incl. Winterwartung in die Grundsteuer? Im Wesentlichen haben zwei Gründe dazu geführt, dass die Winterdienstkosten in Münster nicht über separate Winterdienstgebühren refinanziert werden: ¾ Die durchschnittlichen Winterdienstkosten betragen im langjährigen Mittel etwa 1 bis 1,5 Mio. € pro Jahr. Der administrative Aufwand für die Erhebung einer separaten Gebühr wä- re angesichts dieses geringen Kostenumfanges deutlich zu hoch. ¾ Insgesamt nur rund 50% aller Grundstückseigentümer in der Stadt Münster beteiligen sich über Straßenreinigungsgebühren an der Finanzierung der Stadtreinigung, partizipieren aber an einer „Sauberen Stadt“. Gründe hierfür sind u.a. die großen Anteile von Straßen- und Wegeflächen außerhalb von bebauten Ortslagen, der im Eigentum des Straßenbau- lastträgers Stadt Münster befindlichen Flächen, der nicht gewidmeten Wege und der Straßen, die satzungsgemäß für die Anliegerreinigung deklariert sind. ¾ Eine separate Winterdienstgebühr wäre zudem sozial unausgewogen, da eine Gebühr gemäß Kommunalabgabengesetz den direkten Aufwand der Leistungen widerspiegeln müsste, d.h. die Straßen die in den höheren Winterdienstprioritäten liegen müssten eine (wesentlich) höhere Gebühr bezahlen, als die Anlieger von Wohnstraßen. Die betroffenen Anlieger dieser Hauptstraßen und Buslinienstraßen liegen i.d.R. bereits heute gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung in den Gebührenklassen mit mehrmali- ger Reinigung pro Woche (2- bis 6-malige Reinigung) und müssen sowohl die mehrfache Gebühr für die Regelreinigung der Straßen als auch die höheren Verkehrsbelastungen al- lein tragen. ¾ Hinzu kommt, dass die Winterdienstaufwendungen witterungsbedingt und aufgrund der differenzierten Winterdienstprioritäten räumlich erheblichen Schwankungen unterliegen und in der Folge die separaten Winterdienstgebühren ebenfalls permanenten Anpas- sungserfordernissen unterworfen wären. ¾ Die vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, die am 27.5.2003 die Finanzierung des Münsterschen Winterdienstes durch die Straßenreinigungsgebühr als nicht statthaft beurteilte, empfahl der Stadt Münster u.a. aus den v.g. Gründen, von einer Gebühr Ab- stand zu nehmen. ¾ Es böte sich an, die Winterdienstaufwendungen, die seit dem Urteil des OVG Münster aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt Münster getragen werden, dauerhaft über die Grundsteuer zu refinanzieren. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Rösnerstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0095/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.02.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37