Vergabe städtischer Räumlichkeiten/Anfrage Fraktion Klima/Gut AN 0946/2024/AVR 17.6.2024 TOP 6.9
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2608/2024 vom 05.09.2024
Stand: Am 16.09.2024 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle II/30 Vorlagen-Nummer 05.09.2024 2608/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 16.09.2024 Vergabe städtischer Räumlichkeiten/Anfrage Fraktion Klima/Gut AN 0946/2024/AVR 17.6.2024 TOP 6.9 Fragen: 1. Für welche städtischen Gebäude, die zur Vermietung zur Verfügung stehen, ist die angepasste Nutzungsordnung im Sinne der einheitlichen Regelung wie in Mitteilung 1309/2023 angekündigt, noch nicht umgesetzt? 2. Wann ist mit den Beschlussvorlagen zu den bisher noch nicht angepassten Nutzungsordnungen für die übrigen städtischen Gebäude, die für Veranstaltun- gen zur Verfügung gestellt werden, zu rechnen? 3. In der Mitteilung 1309/2023 beschreibt die Verwaltung, dass unabhängig von neuen Nutzungsordnungen bereits jetzt folgende Klausel in Mietverträge aufge- nommen werden kann: „Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extre- mistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei es von dem Nutzer / der Nutzerin selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung.“ Ist bei allen Vermietungen städtischer Gebäude seit Juni 2023, für die die Nutzungsordnung noch nicht angepasst wurde, diese Klausel bereits in Mietverträge aufgenommen worden oder gab es Ausnahmen davon? 4. Mit welchen Konsequenzen hat der oder die Mieterin bei einem Verstoß gegen diese Klausel zu rechnen und welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Stadt- verwaltung hier? Antworten der Verwaltung: Zu 1 und 2. Die Anpassung der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken“ ist für den Rat am 01.10.2024 vor- gesehen (Vorlage 0677/2024). Damit sind alle Benutzungsordnungen, die die Überlassung von Räumen zum Gegenstand haben, angepasst. Zu 3. Die Abschlüsse solcher Mietverträge erfolgen in dezentraler Verantwortung der 2 Fachdienststellen. Diese sind darüber informiert, bei Nutzungsüberlassungen an Dritte die Klausel in den Verträgen zur Nutzungsüberlassung zu verwenden. Zu 4. Die Mieter*innen müssen mit einer außerordentlichen Kündigung der Nut- zungsüberlassungen und - falls ein Schaden entstanden ist - mit der Geltend- machung von Schadensersatzansprüchen rechnen. Bei nachträglicher Kennt- nis von Verstößen gegen die Klausel würde bei einer erneuten Anfrage dessel- ben Nutzers im Rahmen der Ermessenentscheidung der Stadt das vertragswid- rige Verhalten in der Vergangenheit Berücksichtigung finden. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf
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16.09.2024
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen
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