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2608/2024

Vergabe städtischer Räumlichkeiten/Anfrage Fraktion Klima/Gut AN 0946/2024/AVR 17.6.2024 TOP 6.9

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.09.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 16.09.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2954 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30 
 
Vorlagen-Nummer 05.09.2024 
 2608/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 16.09.2024 
 
Vergabe städtischer Räumlichkeiten/Anfrage Fraktion Klima/Gut AN 0946/2024/AVR 
17.6.2024 TOP 6.9 
 Fragen: 
 
1. Für welche städtischen Gebäude, die zur Vermietung zur Verfügung stehen, ist 
die angepasste Nutzungsordnung im Sinne der einheitlichen Regelung wie in 
Mitteilung 1309/2023 angekündigt, noch nicht umgesetzt? 
 
2. Wann ist mit den Beschlussvorlagen zu den bisher noch nicht angepassten 
Nutzungsordnungen für die übrigen städtischen Gebäude, die für Veranstaltun-
gen zur Verfügung gestellt werden, zu rechnen? 
 
3. In der Mitteilung 1309/2023 beschreibt die Verwaltung, dass unabhängig von 
neuen Nutzungsordnungen bereits jetzt folgende Klausel in Mietverträge aufge-
nommen werden kann: „Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die 
Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, 
bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extre-
mistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, 
gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges 
oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei 
es von dem Nutzer / der Nutzerin selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von 
Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung.“ Ist bei allen Vermietungen 
städtischer Gebäude seit Juni 2023, für die die Nutzungsordnung noch nicht 
angepasst wurde, diese Klausel bereits in Mietverträge aufgenommen worden 
oder gab es Ausnahmen davon? 
 
4. Mit welchen Konsequenzen hat der oder die Mieterin bei einem Verstoß gegen 
diese Klausel zu rechnen und welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Stadt-
verwaltung hier? 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Zu 1 und 2.  
Die Anpassung der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Nutzung von 
Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken“ ist für den Rat am 01.10.2024 vor-
gesehen (Vorlage 0677/2024). Damit sind alle Benutzungsordnungen, die die 
Überlassung von Räumen zum Gegenstand haben, angepasst.  
 
Zu 3. Die Abschlüsse solcher Mietverträge erfolgen in dezentraler Verantwortung der

2 
 
Fachdienststellen. Diese sind darüber informiert, bei Nutzungsüberlassungen 
an Dritte die Klausel in den Verträgen zur Nutzungsüberlassung zu verwenden. 
 
Zu 4. Die Mieter*innen müssen mit einer außerordentlichen Kündigung der Nut-
zungsüberlassungen und - falls ein Schaden entstanden ist - mit der Geltend-
machung von Schadensersatzansprüchen rechnen. Bei nachträglicher Kennt-
nis von Verstößen gegen die Klausel würde bei einer erneuten Anfrage dessel-
ben Nutzers im Rahmen der Ermessenentscheidung der Stadt das vertragswid-
rige Verhalten in der Vergangenheit Berücksichtigung finden. 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

16.09.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2608/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.09.2024
Erstellt
27.08.2024 11:17