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3582/2017

Hinweisschilder sowie Ge- und Verbote am Rodenkirchener Rheinufer

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.08.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 16.09.2019, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

10362 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/30/301 
AN/0928/2017 
Vorlagen-Nummer 
 3582/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 
 
Hinweisschilder sowie Ge- und Verbote am Rodenkirchener Rheinufer 
hier: Anfrage der CDU-Fraktion (AN/0928/2017) 
 
 
 
 
Zu den Fragen 1 und 2 der Anfrage wird aus rechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 
 
Frage 1: 
 
„Wurde seitens der Verwaltung bereits geprüft, ob eine ähnliche Beschilderung mit Hinweisschildern 
zum Verhalten und zu Ge- und Verboten – wie beispielsweise am Rheinboulevard – möglich ist ?“ 
 
Das Aufstellen von Hinweisschildern mit Ge- und Verboten kommt erst dann in Betracht, wenn das 
bestimmte Verhalten verboten ist. 
Hier wäre zunächst nach der Kölner Stadtordnung zu ermitteln, welches Verhalten am Ro-
denkirchener Rheinufer verboten ist. Diese verbotenen Verhaltensweisen können grundsätzlich auf 
einem Hinweisschild dargestellt werden. Soweit ersichtlich gelten am Rodenkirchener Rheinufer mit 
Ausnahme des Shishaverbots und des Grillverbots die gleichen Ge- und Verbote wie in allen Kölner 
Grünanlagen. Ein mit Ausnahme dieser beiden Verbote vergleichbares Hinweisschild wäre daher 
möglich. 
 
Beim Rodenkirchener Rheinufer handelt es sich um eine öffentliche Grünanlage im Sinne des § 23 
Kölner Stadtordnung, für die die Stadt Köln nach § 30 der Kölner Stadtordnung grundsätzlich Benut-
zungsregeln (durch Allgemeinverfügung) aufstellen kann. 
 
Derartige zusätzliche – über die in der Kölner Stadtordnung hinaus enthaltenen – Benutzungsregeln 
sollten nur dann erlassen werden, wenn das Verhalten eine Gefährdung für andere Besucher oder 
Sachmittel darstellt. 
 
Dem folgend wurde am Rheinboulevard das Shisharauchen nur deshalb verboten, weil es die Trep-
penanlage erheblich verschmutzte und beschädigte. Eine solche Gefährdung ist am Rodenkirchener 
Rheinufer nicht ersichtlich. 
 
 
Frage 2: 
 
„Ist es sinnvoll, Verbote von  
 
a. Alkoholkonsum im Freien 
b. oder Wasserpfeifen (sog. Shishas) oder Ähnlichem

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c. Glasflaschen und Gläsern 
 
zu erlassen und ist dies möglich ?“ 
 
 
Allgemein erlaubte Verhaltensweisen können im öffentlichen Raum nur dann verboten wer-den, wenn 
sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.  Mangels einer Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit ist es rechtlich nicht möglich, am Rodenkirchener Rheinufer Verbote von Alkoholkonsum im 
Freien, Wasserpfeifen oder Glasflaschen und Gläser zu erlassen. 
 
a. Zum Alkoholkonsumverbot: 
Alkoholkonsumverbote wurden in der Vergangenheit im Bundesgebiet wegen der mit dem exzessiven 
Alkoholkonsum einhergehenden Belästigungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in großer An-
zahl in der Regel auf ordnungs- (oder straßenrechtlicher) Grundlage erlassen. Sie wurden bei Klagen 
der Reihe nach von den jeweiligen Gerichten wieder aufgehoben, die darauf abstellten, dass Alkohol-
konsum in der Öffentlichkeit alleine ein gesellschaftlich akzeptiertes, dem Gemeingebrauch zuzu-
rechnendes Verhalten darstelle, dem im Regelfall die Kausalität zum Überschreiten der Gefahren-
schwelle hinsichtlich einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere aber zur Begehung von 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fehle.  
 
Zusammenfassend: „Es könne nicht angenommen werden, dass Alkoholkonsum regelmäßig zu einer 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit führe.“ 
 
Ein weiterer und nicht unerheblicher Gesichtspunkt der Unwirksamkeitserklärung durch die Verwal-
tungsgerichte war die inhaltlich nicht hinreichende Bestimmtheit der Regelung. 
So wurde die Regelung in einer Polizeiverordnung der Stadt Freiburg gerichtlich für unwirksam er-
klärt, nach der auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen das 
Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstel-
len u. Ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt war, wenn 
dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen.  
 
Die angegriffene Regelung der Polizeiverordnung verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das 
verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. Zwar stehe die Auslegungsbedürftigkeit 
einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegen, allerdings müssten sich aus Wortlaut, Zweck und Zu-
sammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begren-
zende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Dies sei bei der streitge-
genständlichen Regelung insofern nicht gewährleistet, als die für eine inhaltlich bestimmte Norman-
wendung notwendigen näheren Umstände, unter denen die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass die 
Auswirkungen des Alkoholkonsums geeignet seien, „Dritte erheblich zu belästigen”, vom Normgeber 
nicht beschrieben würden. Der Verordnungsgeber gebe damit zu Recht zu erkennen, dass allein 
durch das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses noch kein polizeiwidriger Zustand herbeigeführt 
werde, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Belästigungen Dritter verbundenen Ausfall- und 
Folgeerscheinungen (z. B. aggressives Verhalten, Verunreinigungen, ruhestörender Lärm). Anhand 
der streitgegenständlichen Regelung seien vom Normadressaten die Grenzen nicht auszumachen, ab 
wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Verweilen zum Alkoholgenuss geeignet sei, sich be-
lästigend auf Dritte auszuwirken und Sanktionen nach sich zu ziehen, bzw. wie er sich verhalten 
müsse, um diesem Eindruck entgegenzuwirken. Vielmehr sei in der Feststellung der Geeignetheit ein 
Prognoseelement enthalten, das einer einzelfallbezogenen Einschätzung bedürfe und weder einen 
verlässlichen Vollzug noch die Erkennbarkeit der Reichweite der Norm gewährleiste. 
 
 
b. Zum Shishaverbot 
Aufgrund der erheblichen Beschädigungen durch das Shisharauchen auf den Treppen des Rheinbou-
levards hat sich die Stadt Köln entschieden, hier ein Nutzungsverbot in Form des Verbots des Shisha-
rauchens auf den Treppen des Rheinboulevards zu erlassen. 
 
Eine vergleichbare Situation ist am Rodenkirchener Rheinufer nicht ersichtlich.

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Darüber hinaus fehlt es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit allein durch das Shisharauchen. 
 
 
c. Zum Glasverbot 
Auch hier fehlt es an einer nachweisbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Glas und Scher-
ben am Rodenkirchener Rheinufer. 
 
Die Stadt Köln konnte für die von ihr erlassenen Glasverbote im Bereich Heumarkt/Alter Markt und 
Zülpicher Viertel zu Karneval nachweisen, dass es in den Vorjahren zu einer unübersehbaren Menge 
an Glasabfall zwischen Zehntausenden von dicht gedrängt feiernden Karnevalisten gekommen war, 
von der Gefahren für Leib und Leben der Feiernden und Sachmittel ausging. Nachweisbar ist es unter 
den Umständen der Vergangenheit zu zahlreichen Schnittverletzungen bei Feiernden und Passanten 
sowie zu Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungsdienst und Abfallwirtschaftsbe-
trieben gekommen. 
 
Nur unter diesen besonders gefährlichen Voraussetzungen erschien es der Rechtsprechung gerecht-
fertigt, bereits das an sich gefahrlose Mitführen und Benutzen von Glasbehältern in bestimmten Ge-
bieten an Karneval zu verbieten. 
  
Diese massiven Beeinträchtigungen sind für das Rodenkirchener Rheinufer nicht ersichtlich. 
 
 
 
Zu der Frage 3 wird seitens des Ordnungsdienstes wie folgt Stellung genommen: 
 
„Sieht die Verwaltung sonstige Maßnahmen, die zur Vermeidung von Lärm, Verschmutzungen, beein-
trächtigtem Sicherheitsgefühl erfolgversprechend sein können ?“ 
 
Die Brisanz und besondere Situation in Rodenkirchen ist für die Verwaltung ein seit langem bekann-
tes Thema. Köln gehört zu den deutschen Großstädten, die eine große Anziehungskraft ausüben und 
die deshalb weiter wachsen. Das Bevölkerungswachstum Kölns bedeutet eine große Chance. Gleich-
zeitig jedoch ist die Suche nach Lösungen und Kompromissen auch eine besondere Herausforderung 
für alle Beteiligten.  
Besonders in zentralen und attraktiven Bereichen wie zum Beispiel am Rodenkirchener Rheinufer 
sind immer auch eine erhöhte Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern mit den unterschiedlichsten dia-
metralen Interessen, Familien mit Kindern, Jugendliche, Jogger, Menschen mit ihren Hunden etc., 
anzutreffen. 
Das Rodenkirchener Rheinufer wird regelmäßig durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln angefah-
ren. Eine komplette Überwachung ist mit den vorhandenen ordnungsbehördlichen Ressourcen nicht 
möglich. Der Ordnungsdienst nimmt aber Anregungen und Befürchtungen zur Situation in Köln sehr 
ernst.  
Demnach wurden im Jahr 2017 im Bereich der Uferstraße bislang insgesamt 178 Kontrollen im 
Rahmen des Dauerkontrollauftrags bzw. Einsätze anlässlich von telefonischen Beschwerden durch-
geführt.  
Darüber hinaus wurden im Bereich der Rheinaustraße/Sürther Leinpfad 36 Einsätze gefahren.  
Die Differenzierung der o.g. Fallzahlen ist erforderlich, da sich die Beschwerden und negativen Fest-
stellungen im Bereich des Rodenkirchener Rheinufers auf zwei unterschiedliche Schwerpunkte be-
ziehen. 
Im Bereich der Rheinaustraße/Sürther Leinpfad wurden bei mehreren Einsätzen Fehlverhalten (bei-
spielsweise Alkohol- und Tabakkonsum, Griller usw.) festgestellt, die entsprechend § 25 der KSO 
(„Nutzungsregel für öffentliche Spiel- und Bolzplätze“) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konn-
ten. 
Die Rechtslage im o.g. Schwerpunktbereich des Rheinufers entlang der Uferstraße/Promenade ist 
dagegen bei bestimmten negativen Verhaltensweisen eine andere (in diesem Zusammenhang wird 
auf die Ausführungen zu Frage 1 und 2 der Anfrage verwiesen).    
In 2018 ist die Fortsetzung der ordnungsbehördlichen Kontrollen in entsprechend hoher Kon-
trolldichte vorgesehen.

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Bei auftretenden Problemen steht unter der Rufnummer 0221 / 221 – 32 000 tagsüber und bis in die 
späten Abend- und Nachtstunden das Servicetelefon des Ordnungs- und Verkehrsdienstes zur Ver-
fügung. Hier kann im Bedarfsfall die Problematik aufgenommen und weitere Maßnahmen ergriffen 
werden. 
Auch wenn sicher nicht alle Probleme und Herausforderungen entlang des Rodenkirchener Rheinufer 
kurz- bis mittelfristig gelöst werden können, so bin ich doch zuversichtlich, dass die beklagten Zu-
stände durch die angedachten Maßnahmen verbessert werden.

Beratungsverlauf (1)

16.09.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Uferstraße
  • Sürther Leinpfad 36
  • Rheinaustraße
  • Alter Markt
  • Heumarkt

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Details

Aktenzeichen
3582/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.08.2019
Erstellt
20.11.2017 14:48