3582/2017
Hinweisschilder sowie Ge- und Verbote am Rodenkirchener Rheinufer
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 AN/0928/2017 Vorlagen-Nummer 3582/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 Hinweisschilder sowie Ge- und Verbote am Rodenkirchener Rheinufer hier: Anfrage der CDU-Fraktion (AN/0928/2017) Zu den Fragen 1 und 2 der Anfrage wird aus rechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: Frage 1: „Wurde seitens der Verwaltung bereits geprüft, ob eine ähnliche Beschilderung mit Hinweisschildern zum Verhalten und zu Ge- und Verboten – wie beispielsweise am Rheinboulevard – möglich ist ?“ Das Aufstellen von Hinweisschildern mit Ge- und Verboten kommt erst dann in Betracht, wenn das bestimmte Verhalten verboten ist. Hier wäre zunächst nach der Kölner Stadtordnung zu ermitteln, welches Verhalten am Ro- denkirchener Rheinufer verboten ist. Diese verbotenen Verhaltensweisen können grundsätzlich auf einem Hinweisschild dargestellt werden. Soweit ersichtlich gelten am Rodenkirchener Rheinufer mit Ausnahme des Shishaverbots und des Grillverbots die gleichen Ge- und Verbote wie in allen Kölner Grünanlagen. Ein mit Ausnahme dieser beiden Verbote vergleichbares Hinweisschild wäre daher möglich. Beim Rodenkirchener Rheinufer handelt es sich um eine öffentliche Grünanlage im Sinne des § 23 Kölner Stadtordnung, für die die Stadt Köln nach § 30 der Kölner Stadtordnung grundsätzlich Benut- zungsregeln (durch Allgemeinverfügung) aufstellen kann. Derartige zusätzliche – über die in der Kölner Stadtordnung hinaus enthaltenen – Benutzungsregeln sollten nur dann erlassen werden, wenn das Verhalten eine Gefährdung für andere Besucher oder Sachmittel darstellt. Dem folgend wurde am Rheinboulevard das Shisharauchen nur deshalb verboten, weil es die Trep- penanlage erheblich verschmutzte und beschädigte. Eine solche Gefährdung ist am Rodenkirchener Rheinufer nicht ersichtlich. Frage 2: „Ist es sinnvoll, Verbote von a. Alkoholkonsum im Freien b. oder Wasserpfeifen (sog. Shishas) oder Ähnlichem 2 c. Glasflaschen und Gläsern zu erlassen und ist dies möglich ?“ Allgemein erlaubte Verhaltensweisen können im öffentlichen Raum nur dann verboten wer-den, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Mangels einer Gefahr für die öffentliche Si- cherheit ist es rechtlich nicht möglich, am Rodenkirchener Rheinufer Verbote von Alkoholkonsum im Freien, Wasserpfeifen oder Glasflaschen und Gläser zu erlassen. a. Zum Alkoholkonsumverbot: Alkoholkonsumverbote wurden in der Vergangenheit im Bundesgebiet wegen der mit dem exzessiven Alkoholkonsum einhergehenden Belästigungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in großer An- zahl in der Regel auf ordnungs- (oder straßenrechtlicher) Grundlage erlassen. Sie wurden bei Klagen der Reihe nach von den jeweiligen Gerichten wieder aufgehoben, die darauf abstellten, dass Alkohol- konsum in der Öffentlichkeit alleine ein gesellschaftlich akzeptiertes, dem Gemeingebrauch zuzu- rechnendes Verhalten darstelle, dem im Regelfall die Kausalität zum Überschreiten der Gefahren- schwelle hinsichtlich einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere aber zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fehle. Zusammenfassend: „Es könne nicht angenommen werden, dass Alkoholkonsum regelmäßig zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit führe.“ Ein weiterer und nicht unerheblicher Gesichtspunkt der Unwirksamkeitserklärung durch die Verwal- tungsgerichte war die inhaltlich nicht hinreichende Bestimmtheit der Regelung. So wurde die Regelung in einer Polizeiverordnung der Stadt Freiburg gerichtlich für unwirksam er- klärt, nach der auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstel- len u. Ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt war, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Die angegriffene Regelung der Polizeiverordnung verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. Zwar stehe die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegen, allerdings müssten sich aus Wortlaut, Zweck und Zu- sammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begren- zende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Dies sei bei der streitge- genständlichen Regelung insofern nicht gewährleistet, als die für eine inhaltlich bestimmte Norman- wendung notwendigen näheren Umstände, unter denen die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass die Auswirkungen des Alkoholkonsums geeignet seien, „Dritte erheblich zu belästigen”, vom Normgeber nicht beschrieben würden. Der Verordnungsgeber gebe damit zu Recht zu erkennen, dass allein durch das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses noch kein polizeiwidriger Zustand herbeigeführt werde, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Belästigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen (z. B. aggressives Verhalten, Verunreinigungen, ruhestörender Lärm). Anhand der streitgegenständlichen Regelung seien vom Normadressaten die Grenzen nicht auszumachen, ab wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Verweilen zum Alkoholgenuss geeignet sei, sich be- lästigend auf Dritte auszuwirken und Sanktionen nach sich zu ziehen, bzw. wie er sich verhalten müsse, um diesem Eindruck entgegenzuwirken. Vielmehr sei in der Feststellung der Geeignetheit ein Prognoseelement enthalten, das einer einzelfallbezogenen Einschätzung bedürfe und weder einen verlässlichen Vollzug noch die Erkennbarkeit der Reichweite der Norm gewährleiste. b. Zum Shishaverbot Aufgrund der erheblichen Beschädigungen durch das Shisharauchen auf den Treppen des Rheinbou- levards hat sich die Stadt Köln entschieden, hier ein Nutzungsverbot in Form des Verbots des Shisha- rauchens auf den Treppen des Rheinboulevards zu erlassen. Eine vergleichbare Situation ist am Rodenkirchener Rheinufer nicht ersichtlich. 3 Darüber hinaus fehlt es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit allein durch das Shisharauchen. c. Zum Glasverbot Auch hier fehlt es an einer nachweisbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Glas und Scher- ben am Rodenkirchener Rheinufer. Die Stadt Köln konnte für die von ihr erlassenen Glasverbote im Bereich Heumarkt/Alter Markt und Zülpicher Viertel zu Karneval nachweisen, dass es in den Vorjahren zu einer unübersehbaren Menge an Glasabfall zwischen Zehntausenden von dicht gedrängt feiernden Karnevalisten gekommen war, von der Gefahren für Leib und Leben der Feiernden und Sachmittel ausging. Nachweisbar ist es unter den Umständen der Vergangenheit zu zahlreichen Schnittverletzungen bei Feiernden und Passanten sowie zu Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungsdienst und Abfallwirtschaftsbe- trieben gekommen. Nur unter diesen besonders gefährlichen Voraussetzungen erschien es der Rechtsprechung gerecht- fertigt, bereits das an sich gefahrlose Mitführen und Benutzen von Glasbehältern in bestimmten Ge- bieten an Karneval zu verbieten. Diese massiven Beeinträchtigungen sind für das Rodenkirchener Rheinufer nicht ersichtlich. Zu der Frage 3 wird seitens des Ordnungsdienstes wie folgt Stellung genommen: „Sieht die Verwaltung sonstige Maßnahmen, die zur Vermeidung von Lärm, Verschmutzungen, beein- trächtigtem Sicherheitsgefühl erfolgversprechend sein können ?“ Die Brisanz und besondere Situation in Rodenkirchen ist für die Verwaltung ein seit langem bekann- tes Thema. Köln gehört zu den deutschen Großstädten, die eine große Anziehungskraft ausüben und die deshalb weiter wachsen. Das Bevölkerungswachstum Kölns bedeutet eine große Chance. Gleich- zeitig jedoch ist die Suche nach Lösungen und Kompromissen auch eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten. Besonders in zentralen und attraktiven Bereichen wie zum Beispiel am Rodenkirchener Rheinufer sind immer auch eine erhöhte Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern mit den unterschiedlichsten dia- metralen Interessen, Familien mit Kindern, Jugendliche, Jogger, Menschen mit ihren Hunden etc., anzutreffen. Das Rodenkirchener Rheinufer wird regelmäßig durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln angefah- ren. Eine komplette Überwachung ist mit den vorhandenen ordnungsbehördlichen Ressourcen nicht möglich. Der Ordnungsdienst nimmt aber Anregungen und Befürchtungen zur Situation in Köln sehr ernst. Demnach wurden im Jahr 2017 im Bereich der Uferstraße bislang insgesamt 178 Kontrollen im Rahmen des Dauerkontrollauftrags bzw. Einsätze anlässlich von telefonischen Beschwerden durch- geführt. Darüber hinaus wurden im Bereich der Rheinaustraße/Sürther Leinpfad 36 Einsätze gefahren. Die Differenzierung der o.g. Fallzahlen ist erforderlich, da sich die Beschwerden und negativen Fest- stellungen im Bereich des Rodenkirchener Rheinufers auf zwei unterschiedliche Schwerpunkte be- ziehen. Im Bereich der Rheinaustraße/Sürther Leinpfad wurden bei mehreren Einsätzen Fehlverhalten (bei- spielsweise Alkohol- und Tabakkonsum, Griller usw.) festgestellt, die entsprechend § 25 der KSO („Nutzungsregel für öffentliche Spiel- und Bolzplätze“) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konn- ten. Die Rechtslage im o.g. Schwerpunktbereich des Rheinufers entlang der Uferstraße/Promenade ist dagegen bei bestimmten negativen Verhaltensweisen eine andere (in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Frage 1 und 2 der Anfrage verwiesen). In 2018 ist die Fortsetzung der ordnungsbehördlichen Kontrollen in entsprechend hoher Kon- trolldichte vorgesehen. 4 Bei auftretenden Problemen steht unter der Rufnummer 0221 / 221 – 32 000 tagsüber und bis in die späten Abend- und Nachtstunden das Servicetelefon des Ordnungs- und Verkehrsdienstes zur Ver- fügung. Hier kann im Bedarfsfall die Problematik aufgenommen und weitere Maßnahmen ergriffen werden. Auch wenn sicher nicht alle Probleme und Herausforderungen entlang des Rodenkirchener Rheinufer kurz- bis mittelfristig gelöst werden können, so bin ich doch zuversichtlich, dass die beklagten Zu- stände durch die angedachten Maßnahmen verbessert werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Uferstraße
- Sürther Leinpfad 36
- Rheinaustraße
- Alter Markt
- Heumarkt
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3582/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 07.08.2019
- Erstellt
- 20.11.2017 14:48