0783/2022
Fortentwicklung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe in Köln
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Anlage 1_Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022
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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022
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Förderprogramm der Stadt Köln
„Housing First“
I. Einführung
Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in
Deutschland ein zunehmendes sozialpolitisches Problem. Auch in Köln gibt es viele
Personengruppen, die aus eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und
bezahlbaren Wohnraum finden können. Obdachlose und Menschen in
existenzsichernden Notsystemen (europäischer Begriff der Obdachlosigkeit – wird
hier zugrunde gelegt) sind dabei die Gruppe, deren Zugang zum angespannten
Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist.
Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des
Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote der
Wohnungs- und Obdachlosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur
Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem Normalwohnraum für obdachlose
Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen.
Bereits bestehende in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen
Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung
vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung
eines Normalmietverhältnisses ist in diesen Ansätzen eine zuvor z.B. in
Sonderwohnformen zu demonstrierende Fähigkeit zur Einhaltung der
mietvertraglichen Verpflichtungen. Dies wird beispielsweise an der
Inanspruchnahme und Mitwirkung an Hilfsangeboten oder der Erreichung zuvor
festgelegter Ziele bemessen.
Im Gegensatz dazu geht der Ansatz Housing First davon aus, dass ein
Mietverhältnis nicht erst die Folge, sondern der Ausgangspunkt einer auf
Freiwilligkeit basierenden Hilfe sein sollte, um eine gelingende soziale Inklusion zu
ermöglichen und soziale Schwierigkeiten dauerhaft zu überwinden. Deshalb wird
eine obdachlose Person in diesem Konzept bedingungslos, also auch ohne
Attestierung einer sogenannten „Mietfähigkeit“, in ein Normalmietverhältnis
vermittelt und sodann alle notwendigen Hilfen angeboten, die die Betroffenen in die
Lage versetzen, ihre Mietvertragspflichten dauerhaft zu erfüllen. Aus der Sicherheit
und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert,
die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen
Lebensbereichen begünstigt.
Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich
Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe
elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Zudem wird
dadurch ein zusätzliches Angebot für eine spezifische Gruppe geschaffen, die vom
bestehenden Hilfesystem bislang nicht oder nur sporadisch erreicht wird.
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II. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der Wohnraum
ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, sozialräumlicher
Integration sowie ökonomischer Inklusion.
Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten Personenkreis
obdachloser Menschen. Zur Evaluation der nutzenden Zielgruppen wird in diesem
Förderprogramm der weite, europäische Begriff der Obdachlosigkeit zugrundgelegt.
Damit können neben Menschen, die auf der Straße leben auch Menschen, die in
den vorrübergehenden existenzsichernden Notsystemen der Stadt Köln leben, als
Zielgruppe von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms adressiert
werden.
Die Ergänzung des Kölner Wohnungslosensystems um das Modul Housing First
bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diversen spezialisierten
Wohnformen eine zusätzliche Qualität ein. Zur Umsetzung des Housing-
FirstAnsatzes soll der Träger durch die Fördermittel in der Anlaufphase des Housing
First, in der die notwendigen Personalstellen noch nicht in vollem Umfang
rechtskreisübergreifend, insbes. auch durch Leistungen nach § 67 SGB XII
refinanziert sind, finanziell unterstützt werden.
Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zur Wohnraumakquise und zum
Aufbau eines tragfähigen Betreuungssystems im Rahmen der Umsetzung des
Ansatzes Housing First. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das
berechtigt ist, rechtskreisübergreifend Unterstützungssysteme für die Menschen zu
aktivieren, insbes. auch Hilfen nach § 67 SGB XII.
1) Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots
rechtskreisübergreifender wohnbegleitender Hilfen für obdachlose Menschen
bzw. eines qualifizierten Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing-
First-Ansatzes entspricht.
Die mit Start und im Rahmen des Aufbaus des Angebotes noch nicht durch
rechtskreisübergreifende Unterstützungsleistungen abgedeckten
Personalkosten, z. B. die durch die Fallschlüssel nach § 67 SGB XII, können
finanziert werden bis die entsprechende Zahl betreuter Personen erreicht ist,
längstens bis zum Förderungsende.
Ergänzend können qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden, die bei der
Aktivierung rechtskreisübergreifender Ansprüche und einer vorübergehenden
psychologischen Begleitung, z.B. auch durch gruppentherapeutische Leistungen,
unterstützen.
Das Wunsch und Wahlrecht des Menschen ist seitens des
Fördermittelempfängers bei der Wahl der unterstützenden Leistungen
sicherzustellen.
2) Dies setzt voraus, dass der Fördermittelempfänger Möglichkeiten zum Abschluss
direkter Hauptmietverträge (im Sinne von § 535 BGB) zwischen zuvor
obdachlosen Menschen und Vermietenden auf dem allgemeinen Mietmarkt
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herstellt, d.h. geeignete mietvertraglich gesicherte Wohnräume für die
Projektteilnehmenden akquiriert.
Insbesondere können Immobilienkaufleute zur Wohnraumakquise eingesetzt
werden.
Zur Absicherung der Strukturqualität ist hierbei die erforderliche Qualifikation der
eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen:
Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen: abgeschlossenes Studium der
Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik (Diplom, Bachelor/ Master).
Psycholog*innen: abgeschlossenes Studium (Diplom, Bachelor/ Master); ggf. mit
Approbation.
Immobilienkaufleute: abgeschlossene Berufsausbildung.
Es gelten die jeweils in den entsprechenden Leistungssystemen zu aktivierenden
Personalschlüssel, z.B. derzeit im Rahmen des § 67 SGB XII:
von 1:12, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet
wird und der Träger das entsprechende Hilfeangebot vor und nach
Mietvertragsabschluss zur Verfügung stellt
Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen.
III. Art und Dauer der Förderung
Die Stadt Köln gewährt für dieses Förderprogramm ausschließlich mehrjährige
Projektförderung (Maßnahmenförderung).
Die Förderung der Maßnahmen beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren.
Förderfähig sind Personal-, Sach- und Mietkosten, soweit sie für die
Projektdurchführung erforderlich sind. Die Höhe der Personalkosten wird auf Basis
der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen
Personalkosten der Stadt Köln gewährt. Dies gilt auch für Honorare externer
Leistungen, die nicht oder noch nicht sozialrechtlich abgerechnet werden können.
IV. Rahmenbedingungen der Förderung
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren,
Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine
Bewilligungsbedingungen) genannten Voraussetzungen.1 Die Förderung der Stadt
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do
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erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jeweilige
Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln.
Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der
örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen.
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf
Förderung.
V. Finanzierungsart und Eigenanteil
Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbetragsfinanzierung.
Für die Förderung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln,
Sachleistungen oder Eigenleistungen einzubringen. Als Eigenleistung können auch
unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher
Arbeitsleistung, anerkannt werden. Hierbei wird pro geleistete Arbeitsstunde eine
pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen
höheren Betrag ist möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation
erfordert. Über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen
entsprechenden Stundennachweis unter Angaben zum Namen des/der
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung vor. Ehrenamtliche
Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des
Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung
gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar.
Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften des
Landesreisekostengesetzes (LRKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung.
Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines Quartals
vorgenommen. Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das
Leistung erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt. Vorab ist der Beginn der
Stadt Köln mitzuteilen.
VI. Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und methodische
Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können und über qualifiziertes
Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert sind.
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Bei der juristischen Person soll, unabhängig von der Rechtsform, ein
gemeinnütziger Zweck im Vordergrund des konkreten Handelns stehen.
Bereits in Köln operierende soziale Träger, Bildungseinrichtungen, Vereine und
andere Akteure, die bereits in den Stadtteilen aktiv sind, können bevorzugt werden.
Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers*in rechtsverbindlich
unterschriebene Antrag auf Förderung, ist mit den geforderten Unterlagen/
Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum
30.06.2022 der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen.
Für die Bewilligung von später eingehenden Anträgen ist die Umsetzung innerhalb
der Laufzeit des Förderprogramms bis zum 31.12.2024 zu beachten.
Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes
Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine
Bezugnahme auf oben genannte strategische Zielsetzungen finden in diesem
Konzept ebenso Berücksichtigung wie Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und
Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. Bedarfsorientierte, messbare Ziele
und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden mit dem Amt für
Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen die Grundlage
für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich:
ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.
beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten
und/oder von der Stadt Köln.
Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch
Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen.
Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Soweit es
sich um eine Ergänzungsförderung im Rahmen der ersten Förderperiode
handelt, bezieht sich dies nur auf die ergänzenden Bestandteile.
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides
entstehen, werden nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist.
Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15
Umsatzsteuergesetz.
Der Eingang der Unterlagen wird in elektronischer Form bestätigt.
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden
unter Fristsetzung nachgefordert.
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen
elektronischen Bescheid.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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VII. Verwendungsnachweis
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Fördermittel ist jährlich bis zum 31.03. des folgenden Jahres bzw.
drei Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis
(Sachbericht/ qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren
und zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen.
Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und Sachkosten
erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in Form von Ein- und
Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen.
Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, so wird
der/ die Fördermittelempfänger*in unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise
angemahnt und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt
dies erfolglos, werden die Mittel zurückgefordert.
Der/ die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, Belege zehn Jahre
aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten Frist
vorzulegen oder zugänglich zu machen
Weitere Anforderungen werden im Rahmen des Bewilligungsbescheides mitgeteilt.
VIII. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen
Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der
Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme.
Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen
• zum Stand der Wohnungsakquise.
• zum Angebot der rechtskreisübergreifenden Leistungen, insbes. auch der
wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten Beratungs- und
Unterstützungsangebots, einschließlich der eingesetzten Professionen und
des realisierten Betreuungsschlüssels sowie der erfolgreichen Realisierung
der Ansprüche in den sozialen Regelsystemen.
• zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines
passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann.
• zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur
Kooperationsbereitschaft, sowie zur Lebenssituation der Mieter*innen.
• zu angewandten Methoden und zur Vorgehensweise.
IX. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft.
Anlage 2_DE 0783_2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
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&a Vorlagen-Nummer iin 0783/2022/1 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum 250% 2022 Dezernat, Dienststelle V/50/502 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des Ausschusses gemäß $ 60 Absatz 3 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß $ 60 Absatz 3 Satz 2 GO NRW. Betreff Fortentwicklung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe in Köln Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 L_ Zur Dringlichkeit: In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Senioren am 24.03.2022 wurde die Vorlage 0783/2022 zur Beschlussfassung vorgelegt. Da dies aufgrund verwaltungsinterner Abstimmungspro- zesse sehr kurzfristig erfolgt und zudem zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fachgespräch zum Thema “Housing First“ terminiert war, wurde die Vorlage mit der Option vertagt, dass der Ausschuss Sozia- les, Seniorinnen und Senioren nach dem Fachgespräch und vor der Sitzung des Finanzausschusses am 02.05.2022 die Angelegenheit per Dringlichkeitsentscheidung entscheidet. Um die Beschlussfassung im Finanzausschuss nicht zu gefährden und da eine Vertagung der Be- schlussvorlage in die nächste Sitzung am 12.05.2022 mit einer Verzögerung der Wohnraumakquise und damit verzögerten Versorgung von obdachlosen Menschen mit Wohnraum verbunden wäre, wird entsprechend der Beschlussfassung in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 24.03.2022 nunmehr eine Dringlichkeitsentscheidung eingeholt. Beschluss: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschließt das in der Anlage beigefügte wei- terentwickelte Förderprogramm „Housing First zur Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem Wohnraum für wohnungslose Menschen“ als Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten der Wohnungslosenhilfe. Die Verwaltung wird beauftragt, die Laufzeit der im Jahr 2021 begonnenen Maßnahmen mit diesem Förderprogramm entsprechend zu verlängern und mit den geförderten Trä- gern der ersten Förderphase von Housing First die ergänzenden Unterstützungsleistungen für Men- schen in Obdachlosigkeit umzusetzen. Datum Abstimmungsergebnis Unterschift Unterschrift 20 2002 V. < > __ Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen Zuwendungen/Zuschüsse D]Nein [7] Ja &l Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme Zuwendungen/Zuschüsse X Nein U] Ja Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen b) Sachaufwendungen etc. c) bilanzielle Abschreibungen Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen b) Sachaufwendungen etc. Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz X Nein U Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) DJ] Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: € nn _% 500.000 € _% € € € € Der Rat hat bereits mit Beschluss vom 06.02.2020 (AN/0170/2020) die Verwaltung beauftragt, mit Housing-First in Köln ein Pilotprojekt mit folgender Zielrichtung zu entwickeln: 1. Zur Schaffung von dauerhaften und nachhaltigen „ Normalwohnraum“ für wohnungslose Men- schen unterstützt die Stadt Köln die Erprobung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten der Wohnungslosenhilfe. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den Trägern der Wohnungslosenhilfe und der GAG ein Pilotprojekt „Housing-First“ über einen Zeitraum von 3 Jahren zur Vermittlung von Wohnungen an wohnungslose..Menschen zu entwickeln. 3. Das Pilotprojekt wird wissenschaftlich begleitet. Dem Ausschuss für Soziales und Senioren ist jährlich zu berichten. Dieser Ratsbeschluss wurde durch das Förderprogramm Housing First mit Beschluss des Ausschus- ses für Soziales und Senioren am 28.05.2020 und mit Freigabe der Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € für das Jahr 2020 und 200.000 € für das Jahr 2021 durch den Finanzausschuss am 15.06.2020 umgesetzt (Vorlage Nr. 1400/2020). Lediglich die wissenschaftliche Begleitung steht noch aus. 3 Die geplante Evaluation soll nunmehr im 3. Quartal 2022 eingeleitet werden, um die nachstehend erläuterte und inhaltlich erforderliche Nachsteuerung entsprechend mitbewerten zu können. Im ersten Jahr der Förderung hat sich im Rahmen der Erprobung von Housing First gezeigt, dass neue Unterstützungsbedarfe der Betroffenen bereits während der Wohnungssuche entstehen kön- nen. Insbesondere bedarf es fachlicher Unterstützung, um - teilweise auch rechtskreisübergreifend — Sozialleistungen und andere Unterstützungsleistungen zu beantragen. Psychologische Unterstützung ist im Einzelfall auch schon im Vorfeld des Mietvertrages und vor Aktivierung entsprechender Ansprü- che, z. B. Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Il und IX, erforderlich. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass es im Einzelfall neben Unterstützung durch soziale Arbeit und Beratung hilfreich sein könnte, auch für Menschen in Obdachlosigkeit ergänzend Immobilienkaufleute einzusetzen. Die Akquise von Mietwohnungen durch Träger eröffnet weitaus mehr Wohnraum als der Ankauf einzelner Wohnungen. Gleichwohl kann auch letzteres erforderlich sein, wenn für einzelne Menschen anderweitig kein Mietvertrag realisiert werden kann. Um auf diese neu erfassten Bedarfe zu reagieren und um Housing First in Köln fortzuentwickeln hat die Verwaltung das Förderprogramm Housing First weiterentwickelt. Das überarbeitete Förderpro- gramm ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. Im Wesentlichen ermöglicht das erweiterte Förderprogramm nunmehr Zuschüsse.an Träger für multifunktionale Teams. Zudem können COVID 19-pandemiebedingte Umsetzungsverzögerungen ebenfalls aufgefangen werden. Finanzierung: Im Haushaltsplan 2022 stehen Mittel in Höhe von 500.000 € im Teilergebnisplan 1005 - Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in der Teilplanzeile 15 — Transferaufwendungen als „Zusätzli- che Hilfen für obdachlose Menschen“ zur Verfügung. Für die Haushaltsjahre 2023 ff. wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2023/2024 innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die er- forderlichen Mittel - ggf. durch Umschichtungen - vorsehen. Die Zuwendungen an Träger stehen des- halb für die Folgejahre unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der entsprechenden Haushaltssatzun- gen. ö Der Beschluss über die Freigabe der v.g. Mittel ist für die Sitzung des Finanzausschusses am 02.05.2022 vorgesehen (Vorlage 0783/2022). Anlage Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 Förderprogramm der Stadt Köln „Housing First“ Einführung Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland ein zunehmendes sozialpolitisches Problem. Auch in Köln gibt es viele Personengruppen, die aus eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum finden können. Obdachlose und Menschen in existenzsichernden Notsystemen (europäischer Begriff der Obdachlosigkeit — wird hier zugrunde gelegt) sind dabei die Gruppe, deren Zugang zum angespannten Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist. Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem Normalwohnraum für obdachlose Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen. Bereits bestehende in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung eines Normalmietverhältnisses ist in diesen Ansätzen eine zuvor z.B. in Sonderwohnformen zu demonstrierende Fähigkeit zur Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen. Dies wird beispielsweise an der Inanspruchnahme und Mitwirkung an Hilfsangeboten oder der Erreichung zuvor festgelegter Ziele bemessen. Im Gegensatz dazu geht der Ansatz Housing First davon aus, dass ein Mietverhältnis nicht erst die Folge, sondern der Ausgangspunkt einer auf Freiwilligkeit basierenden Hilfe sein sollte, um eine gelingende soziale Inklusion zu ermöglichen und soziale Schwierigkeiten dauerhaft zu überwinden. Deshalb wird eine obdachlose Person in diesem Konzept bedingungslos, also auch ohne Attestierung einer sogenannten „Mietfähigkeit“, in ein Normalmietverhältnis vermittelt und sodann alle notwendigen Hilfen angeboten, die die Betroffenen in die Lage versetzen, ihre Mietvertragspflichten dauerhaft zu erfüllen. Aus der Sicherheit und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert, die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen Lebensbereichen begünstigt. Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Zudem wird dadurch ein zusätzliches Angebot für eine spezifische Gruppe geschaffen, die vom bestehenden Hilfesystem bislang nicht oder nur sporadisch erreicht wird. Seitel Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 Ziel und Gegenstand der Förderung Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der Wohnraum ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, sozialräumlicher Integration sowie ökonomischer Inklusion. Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten Personenkreis obdachloser Menschen. Zur Evaluation der nutzenden Zielgruppen wird in diesem Förderprogramm der weite, europäische Begriff der Obdachlosigkeit zugrundgelegt. Damit können neben Menschen, die auf der Straße leben auch Menschen, die in den vorrübergehenden existenzsichernden Notsystemen der Stadt Köln leben, als Zielgruppe von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms adressiert werden. Die Ergänzung des Kölner.Wohnungslosensystems um das Modul Housing First bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diversen spezialisierten Wohnformen eine zusätzliche Qualität ein. Zur Umsetzung des Housing- FirstAnsatzes soll der Träger durch die Fördermittel in der Anlaufphase des Housing First, in der die notwendigen Personalstellen noch nicht in vollem Umfang rechtskreisübergreifend, insbes. auch durch Leistungen nach 8 67 SGB XII refinanziert sind, finanziell unterstützt werden. Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zur Wohnraumakquise und zum Aufbau eines tragfähigen Betreuungssystems im Rahmen der Umsetzung des Ansatzes Housing First. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das berechtigt ist, rechtskreisübergreifend Unterstützungssysteme für die Menschen zu aktivieren, insbes. auch Hilfen nach 8 67 SGB Xll. 1) Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots rechtskreisübergreifender wohnbegleitender Hilfen für obdachlose Menschen bzw. eines qualifizierten Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing- First-Ansatzes entspricht. Die mit Start und im Rahmen des Aufbaus des Angebotes noch nicht durch rechtskreisübergreifende Unterstützungsleistungen abgedeckten Personalkosten, z. B. die durch die Fallschlüssel nach $ 67 SGB XII, können finanziert werden bis die entsprechende Zahl betreuter Personen erreicht ist, längstens bis zum Förderungsende. Ergänzend können qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden, die bei der Aktivierung rechtskreisübergreifender Ansprüche und einer vorübergehenden psychologischen Begleitung, z.B. auch durch gruppentherapeutische Leistungen, unterstützen. Das Wunsch und Wahlrecht des Menschen ist seitens des Fördermittelempfängers bei der Wahl der unterstützenden Leistungen sicherzustellen. 2) Dies setzt voraus, dass.der Fördermittelempfänger Möglichkeiten zum Abschluss direkter Hauptmietverträge (im Sinne von $ 535 BGB) zwischen zuvor obdachlosen Menschen und Vermietenden auf dem allgemeinen Mietmarkt Seite 2 Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 herstellt, d.h. geeignete mietvertraglich gesicherte Wohnräume für die Projektteilnehmenden akquiriert. Insbesondere können Immobilienkaufleute zur Wohnraumakquise eingesetzt werden. Zur Absicherung der Strukturqualität ist hierbei die erforderliche Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen: Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen: abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik (Diplom, Bachelor/ Master). Psycholog*innen: abgeschlossenes Studium (Diplom, Bachelor/ Master); ggf. mit Approbation. Immobilienkaufleute: abgeschlossene Berufsausbildung. Es gelten die jeweils in den entsprechenden Leistungssystemen zu aktivierenden Personalschlüssel, z.B. derzeit im Rahmen des 8 67 SGB Xll: v von 1:12, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet wird und der Träger das entsprechende Hilfeangebot vor und nach Mietvertragsabschluss zur Verfügung stellt Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen. Art und Dauer der Förderung Die Stadt Köln gewährt für dieses Förderprogramm ausschließlich mehrjährige Projektförderung (Maßnahmenförderung). Die Förderung der Maßnahmen beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren. Förderfähig sind Personal-, Sach- und Mietkosten, soweit sie für die Projektdurchführung erforderlich sind. Die Höhe der Personalkosten wird auf Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln gewährt. Dies gilt auch für Honorare externer Leistungen, die nicht oder noch nicht sozialrechtlich abgerechnet werden können. Rahmenbedingungen der Förderung Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine Bewilligungsbedingungen).genannten Voraussetzungen.' Die Förderung der Stadt ! Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021 https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do Seite 3 Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 VI. erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Finanzierungsart und Eigenanteil Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbetragsfinanzierung. Für die Förderung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen einzubringen. Als Eigenleistung können auch unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung, anerkannt werden. Hierbei wird pro geleistete Arbeitsstunde eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen höheren Betrag ist möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert. Über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen entsprechenden Stundennachweis unter Angaben zum Namen des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung vor. Ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung. Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines Quartals vorgenommen. Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das Leistung erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt. Vorab ist der Beginn der Stadt Köln mitzuteilen. Antragsverfahren Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und methodische Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können und über qualifiziertes Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert sind. Seite 4 Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 Bei der juristischen Person soll, unabhängig von der Rechtsform, ein gemeinnütziger Zweck im Vordergrund des konkreten Handelns stehen. Bereits in Köln operierende soziale Träger, Bildungseinrichtungen, Vereine und andere Akteure, die bereits in den Stadtteilen aktiv sind, können bevorzugt werden. Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers*in rechtsverbindlich unterschriebene Antrag auf Förderung, ist mit den geforderten Unterlagen/ Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.06.2022 der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Für die Bewilligung von später eingehenden Anträgen ist die Umsetzung innerhalb der Laufzeit des Förderprogramms bis zum 31.12.2024 zu beachten. Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine Bezugnahme auf oben genannte strategische Zielsetzungen finden in diesem Konzept ebenso Berücksichtigung wie Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen die Grundlage für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich: v ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan. v beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und/oder von der Stadt Köln. v Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen. v Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Soweit es sich um eine Ergänzungsförderung im Rahmen der ersten Förderperiode handelt, bezieht sich dies nur auf die ergänzenden Bestandteile. Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, werden nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist. v Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß 8 15 Umsatzsteuergesetz. Der Eingang der Unterlagen wird in elektronischer Form bestätigt. Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter Fristsetzung nachgefordert. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen Bescheid. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Seite5 Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022 VI. Verwendungsnachweis . Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist jährlich bis zum 31.03. des folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis (Sachbericht/ qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren und zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen. Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und Sachkosten erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in Form von Ein- und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen. Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, so wird der/ die Fördermittelempfänger*in unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise angemahnt und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt dies erfolglos, werden die Mittel zurückgefordert. Der/ die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, Belege zehn Jahre aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten Frist vorzulegen oder zugänglich zu machen Weitere Anforderungen werden im Rahmen des Bewilligungsbescheides mitgeteilt. Vin. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme. Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen ° zum Stand der Wohnungsakquise. * zum Angebot der rechtskreisübergreifenden Leistungen, insbes. auch der wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten Beratungs- und Unterstützungsangebots, einschließlich der eingesetzten Professionen und des realisierten Betreuungsschlüssels sowie der erfolgreichen Realisierung der Ansprüche in den sozialen Regelsystemen. ° zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. ° zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur Kooperationsbereitschaft, sowie zur Lebenssituation der Mieter*innen. ® zu angewandten Methoden und zur Vorgehensweise. IX. Inkrafttreten Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft. Seite 6
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0783/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.03.2022
- Erstellt
- 03.03.2022 13:50