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Müssen Selbstzahler*innen bis zu 54,09 Euro pro Quadratmeter für einen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft zahlen?
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 0730/2018 vom 13.03.2018
Stand: Am 20.03.2018 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 13.03.2018 0730/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 20.03.2018 Müssen Selbstzahler*innen bis zu 54,09 Euro pro Quadratmeter für einen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft zahlen? Die Ratsgruppe „Bunt“ stellt unter der Vorgangsnummer AN/320/2018 folgende Fragen zur neuen „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aus- siedler und ausländische geflüchtete Personen“, welche am 15.01.2018 vom Hauptausschuss be- schlossen wurde. 1. Müssen sogenannte Selbstzahler*innen, die z. B. in den Objekten der Anlage 2 wohnen, die ange- gebenen Gebühren selbst aufbringen? 2. Wie viele Selbstzahler*innen leben in Unterkünften für Flüchtlinge in Köln? (Wenn möglich, bitte nach den Objekten der Anlage 2 aufschlüsseln.) Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1.: Selbstzahler sind diejenigen Bewohner von Flüchtlingsunterkünften, die in vollem Umfang frei von öffentlichen Leistungen und somit aus eigenem Einkommen ihre Nutzungsgebühren be- zahlen können. Für diese Fälle wird seitens des Amtes für Wohnungswesen eine schnellst- mögliche Vermittlung in privatrechtlichen Wohnraum über das dem Amt angegliederte Aus- zugsmanagement oder eine Versorgung in andere, durch das Amt für Wohnungswesen ver- waltete Objekte vorgenommen. Bis zu einer Versorgung mit anderem Wohnraum ist im Rahmen einer Härtefallregelung für Bewohner, die ihre Nutzungsgebühr bisher über eigenes Einkommen bestreiten konnten, vor- gesehen, dass diese einen rückwirkenden Nutzungsgebührenbescheid zum 01.02.2018 mit dem Betrag der vorherigen Nutzungsgebühr erhalten. Voraussetzung, um von dieser Sonder- regelung Gebrauch machen zu können, ist ein Nachweis der Arbeitstätigkeit in Form von Ge- haltsabrechnungen, die alle 6 Monate vorzulegen sind. Zu 2.: Da die Bewohner dem Amt für Wohnungswesen gegenüber ihre Einkommensverhältnisse nicht mitteilen müssen, ist die Anzahl der betroffenen Bewohner nicht bekannt. Gez. Reker
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