Mandari Insight

0730/2018

Müssen Selbstzahler*innen bis zu 54,09 Euro pro Quadratmeter für einen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft zahlen?

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 13.03.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

2112 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 13.03.2018 
 0730/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 20.03.2018 
 
Müssen Selbstzahler*innen bis zu 54,09 Euro pro Quadratmeter für einen Platz in einer 
Flüchtlingsunterkunft zahlen? 
Die Ratsgruppe „Bunt“ stellt unter der Vorgangsnummer AN/320/2018 folgende Fragen zur neuen 
„Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aus-
siedler und ausländische geflüchtete Personen“, welche am 15.01.2018 vom Hauptausschuss be-
schlossen wurde. 
 
1. Müssen sogenannte Selbstzahler*innen, die z. B. in den Objekten der Anlage 2 wohnen, die ange-
gebenen Gebühren selbst aufbringen?  
 
2. Wie viele Selbstzahler*innen leben in Unterkünften für Flüchtlinge in Köln? (Wenn möglich, bitte 
nach den Objekten der Anlage 2 aufschlüsseln.) 
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu 1.: Selbstzahler sind diejenigen Bewohner von Flüchtlingsunterkünften, die in vollem Umfang frei 
von öffentlichen Leistungen und somit aus eigenem Einkommen ihre Nutzungsgebühren be-
zahlen können. Für diese Fälle wird seitens des Amtes für Wohnungswesen eine schnellst-
mögliche Vermittlung in privatrechtlichen Wohnraum über das dem Amt angegliederte Aus-
zugsmanagement oder eine Versorgung in andere, durch das Amt für Wohnungswesen ver-
waltete Objekte vorgenommen. 
 
Bis zu einer Versorgung mit anderem Wohnraum ist im Rahmen einer Härtefallregelung für 
Bewohner, die ihre Nutzungsgebühr bisher über eigenes Einkommen bestreiten konnten, vor-
gesehen, dass diese einen rückwirkenden Nutzungsgebührenbescheid zum 01.02.2018 mit 
dem Betrag der vorherigen Nutzungsgebühr erhalten. Voraussetzung, um von dieser Sonder-
regelung Gebrauch machen zu können, ist ein Nachweis der Arbeitstätigkeit in Form von Ge-
haltsabrechnungen, die alle 6 Monate vorzulegen sind. 
 
Zu 2.: Da die Bewohner dem Amt für Wohnungswesen gegenüber ihre Einkommensverhältnisse 
nicht mitteilen müssen, ist die Anzahl der betroffenen Bewohner nicht bekannt. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

20.03.2018 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0730/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
13.03.2018
Erstellt
06.03.2018 08:43