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3702/2024

Beantwortung der Anfrage AN/1321/2024 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV Kalk vom 10.10.2024 zum Thema Barrierefreiheit auf Kalker Gehwegen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2024, TOP 9.1.7

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6117 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 3702/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 
 
Beantwortung der Anfrage AN/1321/2024 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV 
Kalk vom 10.10.2024 zum Thema Barrierefreiheit auf Kalker Gehwegen 
Mit Anfrage AN/1321/2024 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung der Be-
zirksvertretung Kalk am 10.10.2024 folgende Fragen zum Thema „Barrierefreiheit auf Kalker 
Gehwegen“. Bezirksvertreterin Grube teilte weiterhin mit, es ginge vor allem um die Aufsteller 
und vor dem Haus gelagerte Waren und Gastronomiebestuhlungen. 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
1. Wie wird die Barrierefreiheit auf den Gehwegen im Stadtbezirk Kalk gewährleistet?  
 
Bei der Genehmigung erlaubnispflichtiger Sondernutzungen und dabei insbesondere bei der 
Genehmigung von Warenauslagen, wird stets darauf geachtet, dass eine Restgehwegbreite 
von 1,50 m nicht unterschritten wird, um den Fußgängerfluss aufrecht zu erhalten. Die gleiche 
erforderliche Restgehwegbreite ist auch bei nicht erlaubnispflichtigen Sondernutzungen vorge-
geben. Dies ergibt sich aus der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln: 
"[Keiner Erlaubnis bedürfen] Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend 
(tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen 
Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den 
Straßenraum hineinragen, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich ei-
nes Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation – gesichert ist."  
 
Das vorübergehende "wilde" Lagern von Waren auf dem Gehweg (zum Beispiel zur Anliefe-
rung von Waren zum Geschäftsbetrieb) ist nicht gestattet. Die Überwachung der Einhaltung 
der oben genannten Vorgaben obliegt dem Ordnungsdienst der Stadt Köln.  
 
Im Stadtbezirk Kalk befinden sich vor allem auf der Kalker Hauptstr. (wird im weiteren Verlauf 
dann zur Olpener Str.) auf den Gehwegen Außengastronomieflächen, Werbeträger sowie ei-
nige Warenauslagen von z.B. Obst- und Gemüsehändlern.  
 
Im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit auf Gehwegen ist hervorzubringen, dass die Geh-
wegbreite der Kalker Hauptstr. im gesamten Verlauf beidseitig ca. 2,00 m beträgt. Darüber 
hinaus befinden sich zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn Parkmöglichkeiten für KFZ, 
welche die Sicherheit von Fußgänger*innen zum fließenden Verkehr erhöht.  
 
Der Ordnungsdienst der Stadt Köln kontrolliert die Einhaltung der dazu bestehenden Regelun-
gen im Rahmen seiner täglichen Präsenzstreifen in den Stadtbezirken. Hierbei wird sicherge-
stellt, dass keine Missstände in Bezug auf zu geringe Restgehwegbreiten oder nicht geneh-
migte Sondernutzungen bestehen. Hierbei sind im Stadtbezirk Kalk in der Vergangenheit so

2 
 
gut wie keine Verstöße zu verzeichnen gewesen. Auch sind hierzu keine Bürgerbeschwerden 
bekannt. 
 
Sollte durch die Außendienstkräfte eine nicht genehmigte Sondernutzung jeglicher Art festge-
stellt werden, wird je nach Situation ein Verwarn- oder ein Bußgeld (hier eventuell auch i.V.m. 
der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr) vereinnahmt oder angekündigt. Zusätzlich wird 
die/der Verantwortliche aufgefordert, die Sondernutzung unverzüglich zu beseitigen. 
 
Dies gilt ebenfalls für weitere stark frequentierte Straßen des Stadtbezirks Kalk (z. B. Rös-
rather Str., Ostheimer Str. oder Frankfurter Str., auf denen genehmigte Sondernutzungen vor-
zufinden sind. 
 
 
2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Barrierefreiheit auf den Gehwegen wei-
ter zu verbessern, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsabständen und 
Begegnungszonen? 
 
Zu den Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Sondernutzungen s. Informationen zu 1. 
 
Maßnahmen Außengastronomie 
 
In der Dezembersitzung des Rates der Stadt Köln soll ein neues Regelwerk zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie (hier: Qualitätsstandards) beschlossen werden. 
 
Mit dem Ratsbeschluss „Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, 
(hier: verbindliche Vorgaben) 0428/2024 vom 27.06.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, 
Außengastronomien unter Berücksichtigung einer hindernisfreien Gehbahn von mindestens 
1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand 
zuzüglich erforderlicher Sicherheitsabstände zu genehmigen. 
 
Eine abschließende Konzeptionierung zur dauerhaften Nutzung aller Außenflächen kann erst 
erfolgen, wenn das gesamte Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastrono-
mie durch den Rat beschlossen wird.  
 
Ab dem Jahr 2025 werden in einem ersten Schritt aus Gründen der Barrierefreiheit und zur 
Stärkung der Zufußgehenden bei allen Außengastronomieflächen die neuen Restgehwegbrei-
ten im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Zudem sollen Aufstellelemente eingesetzt wer-
den, um seheingeschränkte Personen an der Außengastronomie vorbei zu leiten. 
Die Gastronomie leistet dadurch ihren Beitrag zur Verbesserung der Barrierefreiheit.  
 
Eine in Arbeit befindliche digitale Kartenansicht ist Grundlage für die Beurteilung, ob die Au-
ßengastronomien in den jeweiligen Straßenabschnitten fassaden- oder straßenseitig angeord-
net werden sollen. Sofern Zick-Zack-Führungen in den digitalisierten Bezirken festgestellt wer-
den, werden diese im Genehmigungsprozess berücksichtigt und behoben. 
Der Stadtbezirk Kalk wurde bereits digital erfasst und visualisiert, so dass hier die Grundlage 
zur Veränderung der örtlichen Situation geschaffen ist. 
 
Für alle im Jahr 2024 genehmigten Außengastronomieflächen soll eine Übergangsfrist im Um-
setzungskonzept vorgegeben und den entsprechenden Gremien vorgelegt werden.  
Die Umsetzungsregelung unterstützt weiter die Gastronomie als wichtigen Wirtschaftszweig, 
unterstreicht aber auch den Willen der Stadt, künftig über die verbindlichen Vorgaben Außen-
gastronomie mit einem geeigneten Zeit-/Maßnahmenkonzept neu zu ordnen und damit den 
Interessensausgleich zu schaffen.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3702/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.11.2024
Erstellt
20.11.2024 10:24