3013/2023
Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63482/02 Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf
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Anlage 2 VBP
17693 Zeichen
217 221
207 219209 a 215 223211209
199 b
201 205203
I SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I FD
I FD
I SD
IPD
II SD
203a
I FD
I FD
II MD
I SD
I FD
I FD
II FD
II SD
II SD
II MD
I FD
I FD
I FD
WH=52,8
FH=56,9
WH=52,8
WH=56,1WH=58,7
I FD
EFB=48,3
EFB=48,5
WHM=56,2 II SD
FH=60,2
WH=55,8
WH=51,9
WH=55,7
WH=55,6
FH=60,5
FD
186
412
494
99
FD
1005
98
2103
368
99
351
99
660
352
98
458
195
496
99
369
98
345
98
1841
1876
354
98
1840
675
98
873
2299
197
1014
2102
900
235
212
350
99
367
98
3122
187
247
676
98
353
98
2168
I FD
1253
98
I FD
HsNr.
249
II WD
I PD
1842
2104
I SD
I FD
I FD
II FD
I FD
I FD
I FD
3,0
4,8
2,3
1,6
2,0
26,0
6,8
4,7
5,0
9,0
7,0
9,5
6,5
18,5
12,0
10,0
11,5
5,5
6,5
12,0
12,0
11,5
17,5
8,0
35,5
5,5
12,0
3,0
3,0
2,5
9,1
Sportplatz
Flur 75 Gemarkung Müngersdorf
Flur 73
Schulzentrum
Sporthalle
Weg
Schule
Sportplatz
Am Pistorhof
Weg
Weg
Rochusstraße
Weg
Weg
Weg
Weg
Flur 80
660
-o-
GFL Ga
NaStM
2,5
Begrenzung Gehölze
kein Gehölze(Wiese)
Wh=51,0
Wh=50,9
0,26
48,44
48,02
48,0248,16
48,1648,31
48,31
48,68
48,78
48,88
48,78
48,81
48,81
48,71
48,64
48,62
48,61
48,52
48,55
48,54
48,54
48,55
48,49
48,53
48,53
50,42
First=62,6
Wh=56,0
Nr.406120
Wohnen
48,8448,83
48,76
47,93
48,75
48,38
48,20
48,61
48,05
48,87
47,95
47,76
47,84
48,08
48,32
47,9547,95
48,51
47,90
48,02
47,93
47,58
47,50
47,97
47,92
47,60
47,92
47,64
47,52 47,83
47,67
47,87
48,10
48,28
48,42
48,55
48,37
48,4448,50
48,28
48,31
48,20
48,18
48,19
48,1448,10
48,14
48,12
37,4
II
II
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW (c) Geobasis NRW
Planung
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Garagen
Baum zu pflanzen
Nebenanlage
Stellplätze
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 11 / 2022)
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.12.2016 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 25.01.2017
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Der Planentwurf ist nach
§ 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des
Rates am
geändert worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Abfallsammelanlage
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit
vom 09.03.2017 bis 22.03.2017
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde
am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SD, FD, MD
47,64
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und
Leitungsrechten(L) zu belastende
FlächenFlächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind
Lage der externen Ausgleichsfläche (eA1)
in Flurstück 2 (Gemarkung Worringen, Flur 48)
N
Hinweise
N
Maßstab 1:5000
Wohnen
nicht überbaubar I überbaubar
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaßz. B. II
-o-offene Bauweise
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
02550 Meter
I,III
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand
(Standort nachrichtlich)
St
Na
M
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den
Deutsche Reihenhaus AG
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den 31.01.2017
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
- Offenlage -
z.B. Nr.105Altstandort Nr. 406120
Zeichenerklärung
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
63482/02
und Vorhaben- und
Erschließungsplan Entwurf
Rochusstraße
in Köln-Ossendorf
Blatt 1 von 2
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Beigeordnete/r
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Ga
I - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauNVO Bauplanungsrechtliche
Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des
§ 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung
2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 4 BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden folgende Nutzungen in dem Baugebiet zulässig:
1. Wohnen
2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben
3.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
2.2 Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen
Wohngebiet (WA) folgende Trauf- (TH), First- (FH) und Gebäudehöhen (GH) als
Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt:
-
für II-geschossige Gebäude:
TH 54,50 - 55,00 m üNHN
FH 57,65 - 58,15 m üNHN
- für Nebenanlagen:
GH max. 51,50 m üNHN
Als obere Bezugspunkte gelten bei Satteldächern für die Traufhöhe die Schnittlinie der
aufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut, für die Firsthöhe der oberste
Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen.
Als oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe bei Flachdächern gilt der obere
Abschluss der Attika.
2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen First- und
Traufhöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen
beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche
darf insgesamt 30 % nicht übersteigen.
3.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze (St) und Garagen (Ga) nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.
2.Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Abfallsammelanlagen (M) nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.
3. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind zur Wärme- und Stromversorgung des
geplanten Wohnbaugebietes dienende Nebenanlagen nur in der nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung „Nebenanlage
(Na)“ zulässig.
4.
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA)
die folgenden Geh- Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
1. Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
5.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
1.Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
Lärmpegelbereich II (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu
treffen. Lärmpegelbereich II entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel La von
60 dB(A). Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den westlichen, der Sportanlage
zugewandten Fassaden und an allen Giebelfassaden, außer an der südlichen
Giebelfassade des südlichen Baukörpers, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 -
Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig.
6.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Festsetzungen für einzelne Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
1. In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) als
standortgerechten Heckenpflanzen.
2. Die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741). Die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 1 m verschoben
werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
3. Die Begrünung der in der Planzeichnung dargestellten und an der Grundstücksgrenze
bestehenden Ziegelmauer im Norden, im Osten und im Süden des Plangebiets mit
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Mauer bei Selbstklimmern
bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Mauer bei Rank- und
Schlingpflanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
4. Die extensive Dachbegrünung - DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der Flachdächer
von Garagen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA). Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung
zulässig.
5. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sowie
von rückwärtigen Gartenbereiche mit einheimischen und standortgerechten Hecken
BD3 (GH412).
7.
§ 9 Abs. 1a BauGB
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB
Externe Ausgleichmaßnahmen eA1:
Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 3.696 m² der externen Ausgleichsmaßnahme
eA1 den Eingriffen des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) zugeordnet.
II - GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
1. Gebäude sind mit gleichseitigem und traufständigem Satteldach mit einer Dachneigung
von 35 - 40 Grad zu errichten.
2. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal
5 Grad zu errichten.
3. Bei Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen.
4. Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (>5 Grad) mit
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden
.
2. Einfriedungen
1. Einfriedungen von Vorgärten entlang gekennzeichneten Flächen sowie von
rückwärtigen Gartenbereiche sind nur in Gestalt von Hecken mit einer Höhe von
mindestens 0,80 m und max. 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4
BauO NRW 2018 zulässig.
2.Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind einzufrieden oder mit standortsgerechten
Hecken BB1 (GH 411) zu umpflanzen.
III -
KENNZEICHNUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 406120.
Es besteht die Möglichkeit, dass Bodenverunreinigungen vorliegen.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter
Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV - HINWEISE
1. Artenschutz
1. Laut Artenschutzprüfung (Uwedo - Umweltplanung Dortmund, vom 06. Juli 2016 mit
Aktualisierung August 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
2. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist im Zeitraum zwischen
01. März und 30. September
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
3. Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind für den Star (Sturnus vulgaris) in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vier geeignete artspezifische
Nistkästen im Plangebiet an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen im
direkten Umfeld anzubringen. Bei einer Montage im Umfeld des Plangebietes (z. B.
angrenzende Parkanlagen), ist zuvor eine Abstimmung mit dem Grünflächenamt der
Stadt Köln durchzuführen und eine Erlaubnis einzuholen
.
4. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender
Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die
Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
2.
Baumschutzsatzung der Stadt Köln
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom
17. August 2011).
3.
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß
§§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.
5. Externe Ausgleichsmaßnahmen
1. In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum
Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf den Eingriff
durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet werden im Durchführungsvertrag
geregelt.
2. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2
(teilweise) werden 3.696 m² der externen Ausgleichsfläche den Eingriffen des
festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) durch den Durchführungsvertrag
zugeordnet undwird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in den
einzelnen Baugebieten hergestellt:
Maßnahme eA1: Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.696 m² des
Flurstücks 2, Flur 48, Gemarkung Worringen (ursprünglich Acker LW1).
6.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bau- oder Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen (ca. 6 Wochen Vorlauf) ist
das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-49/17 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen vorbelastet.
8. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
9. Rechtsgrundlagen
Es gelten
1. das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Von der
Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht.
2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
4. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421).
5. jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
10.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom
04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor
Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Ziegelmauer
GFL
Anlage 2
Anlage 3 VEP
5016 Zeichen
12,0
Vordach mit integrierter Fahrradbox
47,92WH=52,8
2104
3,0
4,8
2,3
1,6
2,0
5,5
Begrenzung Gehölze
Vordach mit integrierter Fahrradbox
5.00
Na
47,87
48,28
48,42
48,55
48,37
37,4
48,51
47,90
99
Gartenbox
Ziegelmauer (Bestand)
47,95
Begrenzung Gehölze
Na
48,37
48,42
St 4.70
Ziegelmauer (Bestand)
48,28
48,31
48,20
9,1
M
48,18
kein Gehölze(Wiese)
47,97
WH=52,8
48,4448,50
48,28
48,12
8,0
3,0
7,0GFL
Vordach mit integrierter Fahrradbox
7.0047,60
47,92
GFL
7.0047,60
217 221
207 219209 a 215 223211209
199 b
201 205203
I SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I FD
I FD
I SD
IPD
II SD
203a
I FD
I FD
II MD
I SD
I FD
I FD
II FD
II SD
II SD
II MD
I FD
I FD
I FD
WH=52,8
FH=56,9
WH=52,8
WH=56,1WH=58,7
I FD
EFB=48,3
EFB=48,5
WHM=56,2 II SD
FH=60,2
WH=55,8
WH=51,9
WH=55,7
WH=55,6
FH=60,5
186
412
494
99
FD
1005
98
2103
368
99
351
99
660
352
98
458
195
496
99
369
98
345
98
1841
1876
354
98
1840
675
98
873
2299
197
1014
2102
900
235
212
350
99
367
98
3122
187
247
676
98
353
98
2168
1253
98
I FD
145
1842
2104
I SD
I FD
I FD
II FD
I FD
I FD
I FD
9,0
9,5
6,5
18,5
12,0
11,5
5,5
6,5
12,0
12,0
11,5
17,5
8,0
35,5
12,0
2,5
Sportplatz
Flur 75 Gemarkung Müngersdorf
Flur 73
Schulzentrum
Sporthalle
Weg
Schule
Sportplatz
Am Pistorhof
Weg
Weg
Rochusstraße
Weg
Weg
Weg
Weg
Flur 80
660
2,5
Begrenzung Gehölze
Vordach mit integrierter Fahrradbox
Terrassenschrank
Gartenbox
Vordach mit integrierter Fahrradbox
Terrassenschrank
Gartenbox
4.70
M
3.00
5.00
7.00
3.00
3.00
4.50
Na
Ziegelmauer (Bestand)
Ziegelmauer (Bestand)
Ziegelmauer (Bestand)
PrivaterSpielplatz
kein Gehölze(Wiese)
Wh=51,0
Wh=50,9
0,26
48,44
48,02
48,0248,16
48,1648,31
48,31
48,68
48,78
48,88
48,78
48,81
48,81
48,71
48,64
48,62
48,61
48,52
48,55
48,54
48,54
48,55
48,49
48,53
48,53
50,42
First=62,6
Wh=56,0
48,8448,83
48,76
47,93
48,75
48,38
48,20
48,61
48,05
48,87
47,95
47,76
47,84
48,08
48,32
47,9547,95
48,51
47,90
48,02
47,93
47,58
47,50
47,97
47,92
47,60
47,92
47,64
47,52 47,83
47,67
47,87
48,10
48,28
48,42
48,55
48,37
48,4448,50
48,28
48,31
48,20
48,18
48,19
48,1448,10
48,14
48,12
NA (Technikzentrale)
I FD
PrivaterSpielplatz
Wh=50,948,61
47,9547,95
02550 Meter
Hausgruppe A Ansicht West
Zeichenerklärung
Gebäude
Zufahrt
Garagen mit Zufahrt
Baum
Nebenanlagen (z.B. Gartenboxen)
Na (Technikzentrale)
Fahrradstellplätze
Stellplätze
Abfallsammelanlage
N
Hausgruppe A Ansicht Ost
Hecke
Privatstraße
Fußweg
Private Fahrradboxen
Vorgarten
Hausgruppe B Ansicht West
Hausgruppe B Ansicht Ost
Hausgruppe B Ansicht Nord Hausgruppe A Ansicht Nord
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
M 1:250
Privater Spielplatz
Begrünte Ziegelmauer
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
(Hinweis)
- Offenlage -
Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Entwurf
63482/02
Rochusstraße
in Köln-Ossendorf
Blatt 2 von 2
Maßstab 1:500
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 11 / 2022)
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.12.2016 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 25.01.2017
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Der Planentwurf ist nach
§ 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des
Rates am
geändert worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit
vom 09.03.2017 bis 22.03.2017
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde
am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den
Deutsche Reihenhaus AG
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den 31.01.2017
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Beigeordnete/r
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Planung
SD, FD, MD
47,64
I,III
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
BestandDie in den Ansichten dargestellten Fassaden
sind beispielhaft. Geringfügige Abweichungen
sind im Zulässigkeitsrahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1)
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
§ 30 BauGB zulässig.
Informelle Darstellung der Ziegelmauer dient
ausschließlich zur Lesbarkeit und Verortung.
Ziegelmauer
Anlage 3
Anlage 1 Geltungsbereich
381 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63482/02 Rochusstraße in Köln - Ossendorf 0 10050 200 300 Meter
Anlage 5 Begruendung
138297 Zeichen
A N L A G E 5
/ 2
Begründung nach § 2a BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 63482/02
Arbeitstitel: "Rochusstraße in Köln-Ossendorf“
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB
Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1. Anlass und Ziel der Planung
Mit Schreiben vom 14.07.2015 hat die TURI Wohnimmobilien GmbH die Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorha benbezogenen Bebauungsplanes für eine
Fläche an der Rochusstraße in Köln-Ossendorf beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine rund 0,4 ha große Fläche für eine Einfamilienhausbebauung
zu entwickeln. Vorgesehen ist eine qualitätsvolle Wohnstruktur, die in Form von 12 Reihenhäusern
Raum für moderne Wohnansprüche im verdichteten Einfamilienhaussegment bietet.
Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer Nähe zur vorhandenen sozialen Infrastruktur und zur Nahver-
sorgungsmöglichkeiten sowie der verkehrsgünstigen Lage gut für eine Wohnbebauung. Das Vorha-
ben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu
decken.
Die Umsetzung des Vorhabens ist nach derzeitigem Planungsrecht nicht möglich. Ziel der Planung
ist daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür den Bau von insgesamt 12 Reihenhäusern
sowie deren Erschließung zu schaffen. Auf Grundlage des konkreten, vorliegenden Konzeptes soll
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Mit der Nutzbarmachung der Fläche für das Wohnen wird einerseits das Nachverdichtungspotenzial
genutzt und andererseits eine Arrondierung des Siedlungsbereichs gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB
i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Durch d ie zusätzliche Verdichtung innerhalb des
Siedlungskörpers der Stadt Köln wird somit ein Beitrag zum aktiven Außenbereichsschutz geleistet,
da zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfamilienhausbebauung nur wenige zu-
sätzlichen und bislang unbebauten Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
1.2. Bebauungsplanverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 auf
Antrag der Vorhabenträgerin den Beschluss zur Einle itung des Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aus-
hangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld in der Zeit vom 0 9.03.2017 bis einschließlich den 15.03.2017
durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten b is einschließlich den 22.03.2017 eingereicht
werden. Es sind insgesamt 15 Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen. Die ein-
gebrachten Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung eingestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 und einer Frist von einem Monat und drei Tagen
(22.02.2017) durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3 BauGB
in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt.
-2-
/ 3
Der Vorgabenbeschluss wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Beschlos-
sen wurde die Beauftragung der Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskon-
zeptes einen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auszuarbeiten. Die Ergebnisse der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme
der Verwaltung zu berücksichtigen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
wurde in der Zeit vom 12.01.2022 bis zum 14.02.2022 durchgeführt. Im Beteiligungszeitraum sind
17 Stellungnahmen von Ämtern der Stadt Köln sowie f ünf Stellungnahmen von sonstigen Trägern
öffentlicher Belange eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3
BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt.
Erläuterungen zum Plangebiet
2.1. Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 63482/02 „Rochusstraße in
Köln-Ossendorf“ liegt im Süden des Stadtteiles Köln-Ossendorf. Er wird im Norden durch das Ge-
bäude eines Lebensmittel-Discountmarktes, westlich durch Sportanlagen, östlich durch die rückwär-
tigen Gärten der Einfamilienhäuser der Rochusstraße und südlich durch den angrenzenden Her-
mann-Josef-Hieronymi-Park begrenzt. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 0,4 ha. Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Müngersdorf, Flur 80 und umfasst gänzlich die Flurstücke 2104
und 496/99.
2.2. Vorhandene Struktur
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Brachfläche dar und ist in weiten Teilen durch Gehölzstruk-
turen bzw. Wiesen bzw. Sukzessionsfläche geprägt. D ie Siedlungsstruktur im Umfeld des Plange-
bietes wird durch unterschiedliche Typologien von W ohngebäuden und Nutzungen wie einem Le-
bensmittel-Discounter und einer Sportanlage geprägt . Östlich des Plangebietes, entlang der Ro-
chusstraße, befindet sich eine Reihenhausbebauung i n zwei- teils dreigeschossiger Bauweise mit
Satteldächern. Die rückwärtigen, länglichen Garteng rundstücke grenzen direkt an das Plangebiet
an. Im Norden bzw. Nordwesten schließen der Lebensm ittel-Discounter und eine Sportanlage an
das Plangebiet an. Im Süden des Plangebietes befindet sich der Hermann-Josef-Hieronymi-Park.
2.3. Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt „in zweiter Reihe“ hinter der Bestandsbebauung an der Rochusstraße und ist
somit im Bestand nicht unmittelbar erschlossen. Über die Rochusstraße in Richtung Norden, gelangt
man innerhalb von ca. 5 Fahrminuten zur Anschlussst elle Bickendorf der A 57. Das Plangebiet ist
durch die Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Margaretastraße) in knapp 400 m Entfernung an den öffent-
lichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Li nie 5 verkehrt zwischen Köln-Ossendorf
(Am Butzweilerhof) und der Innenstadt (Heumarkt) im 10-Minuten-Takt. In ca. 500 m südlicher Ent-
fernung vom Plangebiet liegt die Haltestelle Häusch ensweg an der Subbelrather Straße, die eine
Anbindung an die Buslinie 139 ermöglicht. Südwestlich des Plangebiets erreicht man die Stadtbahn-
linien 3 und 4 (Haltestelle Rochusplatz in ca. 1 km Entfernung) in Richtung Köln-Bocklemünd, Köln-
Dellbrück sowie Leverkusen-Schlebusch. Weiter in Ri chtung Süden in gut 2 km Entfernung vom
Plangebiet befinden sich die Bahnhöfe Köln-Ehrenfel d und Köln-Müngersdorf Technologiepark.
Diese werden durch mehrere S-Bahn-, Regionalbahn- und Buslinien frequentiert. Insgesamt besteht
somit eine gute bis sehr gute Anbindung des Plangebietes an das städtische und regionale ÖPNV-
Netz.
-3-
/ 4
Bodensituation
Der nördliche Teil des Plangebietes (Flurstück 496/99) sowie die gesamte Zufahrt (Flurstück 2104)
befinden sich in dem im Altlastenkataster der Stadt Köln registrierten Altstandort Nr. 406120. Zur
gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sin d Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen
erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz-
amt, durchzuführen.
Eine entsprechende Kennzeichnung wird in den vorhab enbezogenen Bebauungsplan aufgenom-
men.
2.4. Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um eine Arrondierungsmaßnahme in einem integrierten Sied-
lungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden.
Planungsvorgaben
3.1. Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregie rung Köln als „Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird di e Bauleitplanung somit aus den übergeord-
neten Planungen entwickelt.
3.2. Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan wird somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Bebauungspläne / Fluchtlinienpläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtl inienplans EK 4111, zuletzt ergänzt im Jahre
1931. Der vorliegende Fluchtlinienplan erfüllt nich t die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB.
Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Zufahrt nach
§ 34 BauGB. Der südliche Teil des Plangebiets richtet sich nach § 35 BauGB.
3.3. Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlo ssenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von ins-
gesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE), davon 9.550 WE in Ein- und Zweifamilienhäusern und
42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, ein ausreichen-
des Wohnungsangebot – im Miet- und Eigentumssegment – bereitzustellen.
3.4. Fachplanung
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft gemäß der Festsetzungskarte im Plangebiet keine Schutz-
ausweisung.
Südwestlich vom Plangebiet grenzt das Landschaftsschutzgebiet L 14 „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-
5007-0009). Gemäß der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes wird in einem rund 1 km² großen
Quadranten um das Plangebiet herum das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwe-
-4-
/ 5
cke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ benannt. Es wird gemäß den textli-
chen Erläuterungen des Landschaftsplanes auf weiter gehende Steuerungsmöglichkeiten anderer
Fachplanungen verwiesen.
Wasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutz-
zone oder eines festgesetzten oder geplanten Heilquellenschutzgebietes.
Baulasten
Im Norden des Plangebietes ist für das dienende Flurstück Nr. 2104 (Flur 80, Gemarkung Mün-
gersdorf) die Abstandsflächenbaulast 56/15 S. 1 zugunsten des herrschenden Flurstücks Nr. 2103
(Flur 80, Gemarkung Müngersdorf) eingetragen. Diese Baulast ermöglicht die grenzständige An-
ordnung des nördlich des Plangebietes gelegenen Lebensmitteldiscounters. Die Vorhabenplanung
berücksichtigt die eingetragene Baulast insofern, als dass die Anforderungen an § 6 BauO NRW
eingehalten werden.
3.5. Kooperatives Baulandmodell
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u. a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung, einschließlich der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen so-
wie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen. Das Kooperative Bau-
landmodell (KoopBLM), das in seiner fortgeschriebenen Fassung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt
Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht w urde, gilt als kommunale Richtlinie und
definiert für das Stadtgebiet einheitliche und verb indliche Rahmenbedingungen zur Schaffung von
gefördertem Wohnraum in der Bauleitplanung.
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanverfahr ens sollen 12 neue Wohneinheiten entwi-
ckelt werden. Die Anwendungskriterien des Kooperativen Baulandmodells (mindestens 25 Wohnein-
heiten) werden somit nicht erfüllt. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln findet keine An-
wendung.
3.6. Inanspruchnahme von Freiflächen
Vorhaben im Geltungsbereich des vorliegenden Plange bietes richten sich derzeit im Bereich der
geplanten Zufahrt nach § 34 BauGB und im restlichen Plangebiet nach § 35 BauGB (Außenbereich
im Innenbereich). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeiten
der Entwicklung der Gemeinde vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (Wiedernutzbar-
machung von Flächen, Nachverdichtung, andere Maßnahmen) zu prüfen und zu nutzen. Gemäß § 1
Abs. 5 BNatSchG soll die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung
unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Inn enbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich haben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) ist bei der Aufstellung von Bauleit-
plänen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten,
nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wie-
dernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist. Dabei soll auch der Rückgriff auf landwirtschaftliche Flächen und Außenbereichsflächen nur im
notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung von Flächen für die Landwirt-
schaft ist zu begründen. Auch für notwendige Ausgle ichs- oder Ersatzmaßnahmen ist gemäß § 15
Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der I nanspruchnahme von land- oder forstwirt-
schaftlich genutzten Flächen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen; insbesondere sind
für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in An-
spruch zu nehmen.
-5-
/ 6
Bereits auf Ebene der Regionalplanung mit der Darst ellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs
(ASB) sowie schlussendlich durch den Flächennutzungsplan der Stadt Köln mit der Darstellung von
Wohnbauflächen wurde die grundsätzliche planerische Entscheidung zur wohnbaulichen Entwick-
lung des Plangebietes bereits getroffen. Insbesonde re im Zusammenhang der vorausgegangenen
Planungsebenen sieht die Stadt Köln insgesamt die d ringende Erforderlichkeit, auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung mit geeigneten Maßnahmen der Innenentwicklung und der Baulandent-
wicklung die Einwohnerzahl und damit verbunden, die vorhandenen Infrastrukturen auf Dauer zu
erhalten und zu verstetigen. Das Plangebiet stellt somit einen Teilbaustein von Maßnahmen der
Innenentwicklung dar. Durch die darüberhinausgehend e Arrondierung der Außenbereichsfläche
wird zur Deckung des Wohnbedarfs in sinnvoller Größ enordnung innerhalb des Siedlungszusam-
menhangs beigetragen.
Auch den Zielen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB wird durch die Planung Rechnung getrag en. Das Plangebiet befindet sich in einer
integrierten und erschlossenen Lage im Siedlungszus ammenhang. Die vorbereitende Bauleitpla-
nung weißt das Plangebiet als Wohnbaufläche aus, sodass davon auszugehen ist, dass die plane-
rische Entscheidung zur wohnbaulichen Entwicklung dieser Flächen bereits getroffen ist. Das Plan-
gebiet stellt sich somit als Potenzialfläche für eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung dar.
Wie bereits in den einleitenden Kapiteln erläutert, dient die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfamilienhausbebauung
im Stadtteil Ossendorf. Um der damit verbundenen, kommunalen Aufgabe der Wohnraumvorsorge
nachkommen zu können, ist der Zugriff auf diese unv ersiegelten Flächen notwendig. Mit der Nutz-
barmachung der Brache wird grundsätzlich dem Grunds atz „Innenentwicklung vor Außenentwick-
lung“ gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und ferner das
offenkundige Nachverdichtungspotenzial des Plangebietes städtebaulich sinnvoll ausgeschöpft.
Das verbleibende Ausgleichsdefizit wird über extern e Kompensationsmaßnahmen auf dem städti-
schen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur48 , Flurstück 2 (teilweise) ausgeglichen. Auf
der landwirtschaftlich genutzten Fläche (ursprüngli ch Acker LW1) ist mit der Maßnahme eA1 die
Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.69 6 m² vorgesehen. Gemäß der Bodenkarte
des Geologischen Dienstes NRW (BK50) liegt für die Böden dieser Fläche (Gley-Vega) keine
Schutzwürdigkeit vor. Zwar wird mit der Aufforstung Ackerland überplant, mit der Anlage von Forst
werden jedoch weiterhin die agrarstrukturellen Belange berücksichtigt.
Begründung der Planinhalte
4.1. Städtebauliches Konzept
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage mit Erschließungsanlagen und die Erstellung
eines privaten Kinderspielplatzes im Kölner Stadtteil Ossendorf westlich der Rochusstraße.
Die Wohnanlage umfasst zwei aneinander liegende Wohnblöcke in Nord-Süd-Richtung parallel zur
Rochusstraße. Beide Wohnblöcke werden über zwei Vol lgeschosse und ein Nichtvollgeschoss mit
Satteldach geplant und betragen je sechs Wohneinhei ten in Form von Reihenhäuser. Außerdem
wird jedes Haus mit einem Hintergarten im östlichen Bereich des Baukörpers ausgestattet.
Das Vorhabengebiet wird über die im Osten verlaufende Rochusstraße erschlossen. Die innere Er-
schließung erfolgt über eine private Erschließungsstraße bzw. einen privaten Wohnweg. Stellplätze
werden für PKW insgesamt 16 in Form von 12 Garagen und 4 offene Stellplätze, für Fahrräder ins-
gesamt 4 Stellplätze und für Lastenräder 1 Stellpla tz bereitgestellt. Die Ver- und Entsorgung der
-6-
/ 7
Wohneinheiten mit Wärme, Strom, (Ab-) Wasser und Telekommunikation erfolgt über eine gemein-
same Nebenanlage und ein gemeinsames Verteilnetz. Zudem wird in den Gemeinschaftsflächen ein
Abfallsammelplatz errichtet.
Eine ca. 160 m² große private Spielplatzfläche ist im östlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen.
Diese Flächennutzung wurde auf Wunsch der Vorhabenträgerin weiterhin gefolgt, da nach der kom-
munalen Satzung zur Kleinkinderspielflächen keine Pflicht besteht, eine private Kleinkinderspielflä-
che bei der geplanten Menge an Reihenhäuser mitzuplanen.
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie zum Beispiel Dachbegrünung der Garagen,
Anpflanzung von Bäumen, Kletterpflanzen an der bestehenden Ziegelmauer, etc.) sowie Ausgleich-
maßnahmen auf externen Flächen vorgesehen. Die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfol-
gen nach Maßgaben des Vorhaben- und Erschießungspla ns sowie des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags und entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Außerdem ist die im Plangebiet an den Grundstücksgr enzen bestehende Ziegelmauer im Norden,
im Süden sowie im Osten aufgrund seiner städtebaulichen Wert als Trennungselement zu erhalten.
4.2. Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird mit Rückgriff au f § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein dem geplanten
Vorhaben entsprechendes, eigenständiges Baugebiet „Wohnen“ festgesetzt. Dieses dient zum ei-
nen der Fortentwicklung des Charakters der Bebauung in der näheren Umgebung. Zulässig sind im
gesamten Plangebiet damit neben dem Wohnen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sowie sonstige, nicht stö-
rende Gewerbebetriebe. Mit der getroffenen Ausweisu ng werden durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan auch Nutzungen ermöglicht, die über das „reine“ Wohnen hinaus gehen. Das Bau-
gebiet „Wohnen“ ist immissionsschutzrechtlich folglich wie ein allgemeines Wohngebiet zu beurtei-
len.
Die Festsetzung vom Baugebiet „Wohnen“ steht der im Rahmen des begründeten Vorhabens ange-
strebten ausschließlich wohnbaulichen Nutzung nicht entgegen. Zugleich ermöglicht sie aber die
perspektivische Ansiedlung anderer das Wohnen nicht störender Nutzungen, . Deren Zulässigkeit
ermöglicht in der langfristigen Betrachtung eine angemessene Flexibilität hinsichtlich der baulichen
Nutzungen im Plangebiet in Abhängigkeit von der jeweiligen Nachfrage.
Aufgrund der Planungsintention wird die Festsetzung des Baugebiets „Wohnen“ als zielführend an-
gesehen. Dies beinhaltet und begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfü hrung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrages zulässig sind.
4.3. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulich en Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er folgt mit
einer angemessenen Bebauungsdichte, die sich in der näheren Umgebung einfügt, dem planeri-
schen Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und B oden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse gewährleistet eine auf das Um-
feld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Sied-
lungsbild bei.
-7-
/ 8
Das Plangebiet liegt eingebettet zwischen der straß enbegleitenden, zweigeschossigen Bestands-
bebauung an der Rochusstraße und den Park- und Frei zeitflächen des Hermann-Josef-Hieronymi-
Parks. Entsprechend der städtebaulichen Planungsintention soll die vorhandene Bebauungsstruktur
fortgeführt werden. Es ist daher im Plangebiet vorg esehen, entsprechend der Vorhaben- und Er-
schließungsplanung, insgesamt eine einheitliche Ges chossigkeit von zwei Vollgeschossen (II) zu
ermöglichen. Über die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen wird zusätzlich ein Dachgeschoss
ermöglicht, sodass die geplante Bebauung insgesamt den umliegenden Wohntypologien entspricht.
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Vorhaben- und
Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse städ-
tebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den übrigen Festsetzun-
gen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Ab-
standsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belich-
tung, Besonnung, Belüftung, Privatsphäre) gewährlei stet werden. Dies betrifft sowohl die Planbe-
bauung innerhalb des Plangebietes untereinander als auch die umliegend bestehende Wohnbebau-
ung an der Rochusstraße.
Höhe baulicher Anlagen als Mindest- und Höchstmaß
In dem Wohnbaugebiet wird für die Hauptgebäude eine Traufhöhe (TH) von mindestens
54,50 m üNHN und maximal 55,00 m üNHN sowie eine Fi rsthöhe (FH) von mindestens
57,65 m üNHN und maximal 58,15 m üNHN festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt für die Berechnung der Traufhöhe (TH) wird der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der aufsteigenden Außenwand bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die Berechnung der First-
höhe (FH) bei geneigten Dächern wird der Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen (oberer Ab-
schluss des Dachfirstes) genutzt.
Die zulässigen (minimalen bzw. maximalen) Trauf- und Firsthöhen sind so festgesetzt, dass sich die
geplante Bebauung am städtebaulichen Umfeld entlang der Rochusstraße und den dortigen Trauf-
und Firsthöhen orientiert. Mit den getroffenen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen wird
die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes planungsrechtlich vorbereitet, sodass ent-
sprechend dem städtebaulichen Konzept eine zweigeschossige Bebauung zzgl. Dachgeschoss re-
alisiert werden kann.
Mit der Festsetzung einer großzügigen Spanne zwisch en Mindest- und Maximalhöhen wird eine
angemessene flexible Ausgestaltung der Baukörper – auch in Hinblick auf die topographischen Ge-
gebenheiten – ermöglicht.
In dem Wohngebiet wird für die Nebenanlagen eine Gebäudehöhe (GH) von maximal 51,50 m üNHN
festgesetzt. Als Bezugspunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe (GH) bei Flachdächern wird der
höchste Punkt der Dachhaut (bzw. oberer Abschluss der Attika) des obersten Geschosses bestimmt.
Die zulässige Gebäudehöhe der Nebenanlagen wird mit dem Zweck festgesetzt, dass die gegen-
ständlichen Nebenanlagen gegenüber den Hauptgebäuden nicht nur bezogen auf die Funktion, son-
dern auch gestalterisch untergeordnet sind.
Durch die Festsetzung der Höhe in m üNHN basiert da s Maß der baulichen Nutzung auf einer ein-
heitlichen Grundlage. Zur eindeutigen Bestimmung de r festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen
gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden die unteren und oberen Bezugspunkte jeweils bei Flachdächern
und geneigten Dächern definiert.
Technische Dachaufbauten
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Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können ausnahmsweise die festgesetzten maximalen First- und Trauf-
höhen durch untergeordnete Bauteile oder technische Aufbauten, wie z. B. Antennen, Kamine, Lüf-
tungseinrichtungen, Oberlichter, um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen je baulich zugeordneter Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Auf diese
Weise wird die baulich-technische Ausrüstung der Wo hngebäude bei gleichzeitiger Wahrung des
Ortsbildes gewährleistet. Das Energiekonzept des Vo rhaben- und Erschließungsplanes sieht Pho-
tovoltaikanlagen auf den Dachflächen vor. Um diese städtebauliche Planungsintention zu unterstrei-
chen, und um auf Ebene des Bebauungsplanes den Eins atz regenerativer Energien begünstigen
und so einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Nutzung regenerativer Energien im Sinne
des Baugesetzbuches leisten zu können, soll der festgesetzte Flächenanteil bei der Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen keine Anwendung finden.
4.4. Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
Im Sinne eines geordneten Siedlungsbildes und einer möglichst umfassenden Begrünung der nicht
überbauten Fläche im Plangebiet wird die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen
im Plangebiet reglementiert. So wird die Zulässigke it von Abfallsammelanlagen sowie Anlagen zur
Wärme- und Stromversorgung auf dafür in der Planzeichnung festgesetzte Bereiche beschränkt.
4.5. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Somit müssen die Hausgruppen zu den seitlichen Grund-
stücksgrenzen Abstand halten und dürfen eine Länge von 50 m nicht überschreiten. Die Festsetzung
erfolgt zur Sicherung der Wohnqualität der Bebauung in zweiter Reihe.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen be-
stimmt. Die festgesetzten Baugrenzen bereiten die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes pla-
nungsrechtlich vor. Bei typischen Bebauungstiefen der Reihenhäuser bietet das 12,0 m breite Bau-
fenster genügend Spielraum für die Platzierung der Hauptgebäude. Es entstehen ausreichend große
überbaubare Grundstücksflächen, die auch Erweiterun gsmöglichkeiten für die geplanten Wohnge-
bäude bieten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind zur Sicherung eines einheitlichen Ortsbil-
des so angelegt, dass genügend Abstand zu der priva ten Erschließungsfläche (GFL) entsteht und
eine klare städtebauliche Kante ermöglicht wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im südlichen Be reich werden gemäß der städtebaulichen
Konzeption „gestaffelt“, um so eine Aufweitung im Bereich der Freiräume zu ermöglichen.
4.6. Erschließung
4.6.1. Verkehrliche Erschließung
Das Vorhaben wird über die Rochusstraße erschlossen . Die öffentliche Verkehrsfläche ist bereits
hergestellt und wird daher nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen.
Verkehrsabwicklung
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros Geiger & Hamburgier GmbH aus Essen
(Stand: 10.05.2017) wurde eine Prognose des neuen Z iel- und Quellverkehrs ausgehend von den
12 geplanten Reihenhäusern an der Rochusstraße erst ellt. Das Gutachten enthält eine Prognose
des neuen Ziel- und Quellverkehrs über 24 h sowie für die Morgen- und die Nachmittagsspitze. Der
Ziel- und Quellverkehr an einem Werktag wurde nach dem Ansatz von Bosserhoff/Hessisches Ver-
kehrsministerium (Programm VER_BAU) aus der Zahl de r Nutzer, der mittleren Wegehäufigkeit,
dem Anteil der Pkw-Nutzung (MIV) und dem mittleren Besetzungsgrad der Fahrzeuge bestimmt.
Trotz einer guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel, wurde – im Sinne einer Worst-Case-
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Betrachtung – für den Modal-Split im Plangebiet der ungünstigste MIV-Anteil von 70 % zugrunde
gelegt.
Während eines Tages ist damit von 98 Pkw-Fahrten au szugehen, die jeweils zur Hälfte aus Quell-
(49) und Zielfahrten (49) bestehen. Verglichen mit der Knotenstromzählung im Bestand über 24
Stunden macht die Anzahl zusätzlicher Fahrten an diesem Knotenpunkt weniger als 10 % des hie-
sigen Gesamtverkehrsaufkommens aus. Die Mehrbelastung ist daher so gering, dass die Leistungs-
fähigkeit der Rochusstraße und den umliegenden Knot en aus gutachterlicher Sicht weiterhin als
gegeben angenommen wird.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (GFL-Fläche)
Die innere Erschließung des Plangebietes wird planungsrechtlich über ein Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht „GFL“ gesichert.
Damit werden zum einen die fußläufige Durchwegung bzw. die Radwegeverbindung für die jeweili-
gen Nutzer sowie die technische Erschließung (Ver- und Entsorgung) vorbereitet. Andererseits wer-
den zur verkehrlichen Andienung der Garagen und Ste llplätze Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu-
gunsten der Anlieger sowie Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Erreichbarkeit der Garagen
wird über die Fahrbahnbreite von 7 m gewährleistet. Eine Durchwegung in Richtung Sportplatz (im
Nordwesten) ist nicht Gegenstand der Planung.
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept ist für den südlichen Teilbereich des Plangebietes kein
Fahrrecht für Kfz vorgesehen, um diesen Teil vom motorisierten Verkehr freizuhalten und ein auto-
freies, familienfreundliches Umfeld zu schaffen. De mentsprechend wird im südlichen Bereich eine
Wegebreite von 3 m gewährleitet. Die Wegeerschließ ung – und somit der Ausschluss für Kfz im
südlichen Bereich wird durch den verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan gewährleistet.
Das Brandschutzkonzept wurde bereits im Vorfeld mit der Berufsfeuerwehr abgestimmt. Die ge-
plante, private Erschließungsstraße stellt eine Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO NRW dar und ist
gemäß den Anforderungen der Feuerwehr im Einmündung sbereich an der Rochusstraße als Feu-
erwehrzufahrt zu beschildern. Es ist vorgesehen, dass Rettungsfahrzeuge in das Plangebiet hinein-
fahren. Die notwendigen Schleppkurven gemäß BauO NRW sind in der Planung berücksichtigt und
mit der Feuerwehr abgestimmt.
Garagen und Stellplätze
Die Zulässigkeit von Garagen (Ga) und offenen Pkw-Stellplätzen (St) wird durch Eintrag in der Plan-
zeichnung auf speziell dafür vorgesehen Bereiche beschränkt. Dies umfasst zum einen den Bereich
der 12 vorgesehene Garagen westlich der inneren Ers chließungsstraße im Plangebiet (Ga) sowie
den Abschnitt der vier vorgesehenen Längsparker entlang der Zufahrt im Norden
Durch die getroffenen Festsetzungen wird die Gewährleistung eines städtebaulich geordneten und
ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt sowie gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, eine ausrei-
chende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen zu realisieren. Die Festsetzun-
gen sollen insgesamt ein städtebaulich attraktives Ortsbild sichern und gleichzeitig nutzerfreundliche
Lösungen im Umgang mit dem ruhenden Kfz-Verkehr ermöglichen sowie zur Umsetzung von attrak-
tivem Wohnraum der Innenentwicklung Rechnung tragen . Durch die geplante Anordnung der Flä-
chen zur Unterbringung des ruhenden Kfz-Verkehrs wi rd somit auch gewährleistet, dass der südli-
che Bereich des Wohngebietes vom motorisierten Verk ehr freigehalten werden kann und so ein
familienfreundliches, ruhiges Wohnumfeld geschaffen wird. Zudem wird im Durchführungsvertrag
eine Regelung zu Fahrradabstellanlagen getroffen.
4.6.2. Ver- und Entsorgung
Wärme / Strom
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Die Versorgung mit Wärme und Strom wird über eine G rundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen
Spitzenlast-Heizstab sowie über eine Photovoltaikan lage geplant. Dafür wird eine gemeinsame
Technikzentrale im Plangeiet realisiert. Es wird eine zu 100 % regenerative und schadstofffreie Wär-
meerzeugung ermöglicht. Die Versorgung mit (zusätzl ichem) Strom und Wasser erfolgt aus dem
öffentlichen Netz. Die Zulässigkeit der Technikzentrale wird durch Eintrag in der Planzeichnung auf
den dafür vorgesehenen Bereich nördlich der beiden Hausgruppen beschränkt.
Die geplanten Wohngebäude erfüllen den Standard „Effizienzhaus KfW 55 EE“. Im Vergleich zu den
Vorgaben des GEG – Gebäudeenergiegesetzes 2020 (entspricht Effizienzhaus KfW 100) wird beim
KfW-Standard 55 EE eine Verminderung des Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärme-
verlusts um jeweils 45 % erzielt. Das Versorgungsko nzept wurde mit den zuständigen Fachbehör-
den und Versorgungsträgern vorabgestimmt.
Entwässerungskonzept
Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten Weg eflächen anfallende Niederschlagswasser
soll über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rochusstraße abgeleitet werden. Diese ist da-
für ausreichend dimensioniert. Das auf den Dachflächen der Gebäude und Nebenanlagen sowie auf
den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser sol l in Rigolen ortsnah zur Versickerung ge-
bracht werden. Zusätzlich werden Stellplätze und befestigte Wegeflächen mit versickerungsfähigem
Pflaster versehen.
Das Entwässerungskonzept wurde mit der Stadt Köln u nd mit den Stadtentwässerungsbetrieben
Köln abgestimmt.
Abfallkonzept
An der Plangebietseinfahrt wird ein Sammelplatz für gemeinschaftliche Abfallbehälter für sämtliche
Wohneinheiten als eingeschränkte Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung „Abfallsam-
melanlage (M)“ festgesetzt. Eine Müllabholung kann somit unmittelbar an der Rochusstraße erfol-
gen, womit das Einfahren von Müllfahrzeugen in das Plangebiet wegfällt. Gemäß § 10 der Abfallent-
sorgungssatzung der Stadt Köln ist für einen 60 l - bis 240 l-Behälter ein Standplatz von mindestens
0,80 x 0,80 m und für einen 500 l-1100 l-Behälter e inen Standplatz von mindesten 1,50 x 1,75 m
vorzusehen. Der Abstellplatz wird entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten ausreichend dimen-
sioniert. Ein weiterer positiver Aspekt eines gemeinschaftlichen Abfallsammelplatzes ist, dass viele
freistehende Einzelbehälter vermieden werden können und somit ein gemeinschaftlich harmoni-
sches Gesamtbild erzeugt werden kann.
Versorgungsleitungen
Zugunsten eines geordneten Siedlungsbildes und zur Wahrung nachbarrechtlicher Belange sind im
Plangebiet ausschließlich unterirdisch geführte Versorgungsleitungen zulässig.
4.7. Soziale Infrastruktur
Privater Kleinkinderspielplatz
Im Plangebiet ist ein 160 m² großer Spielplatz für Kleinkinder gemäß § 8 Abs. 2 Landesbauordnung
2018 – BauO NRW 2018 vom 21.07.2018 vorgesehen, des sen Lage, Größe, Beschaffenheit, Aus-
stattung und Unterhaltung nach der „Kleinkinderspielplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 15.08.1999
bestimmt sind. Mit der geplanten Kinderspielfläche wird dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozi-
alen Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung Rechnung getragen. Die Umsetzung des Klein-
kinderspielplatzes wird im Durchführungsvertrag geregelt.
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4.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaft spflege
Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die festgesetzten Pflanzqualitäten der Pflanzfläche entsprechen der „Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB“ der Stadt Köln vom 15.12.2011 auf Grund-
lage der Kölner Biotopschlüssel („Köln Code“).
Mit den grünordnerischen Festsetzungen wird eine gä rtnerische und durchgrünte Gestaltung der
Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vor bereitet, sodass den allgemeinen Anforde-
rungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, der Sicherung einer menschenwürdigen Um-
welt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß Ba ugesetzbuch Rechnung getragen wird.
Durch die Festsetzungen wird angemessen auf die mit Wohngärten aufgelockerte Umgebung rea-
giert und gleichsam den Bedürfnissen der geplanten Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getra-
gen. Die Festsetzungen unterstützen die geplante of fene und durchgrünte Gestaltung des Plange-
bietes.
Daher werden gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Beb auungsplan insgesamt sechs Einzel-
bäume festgesetzt. Um eine städtebaulich verträglic he Flexibilisierung für Bauherren und Planer
gewährleisten zu können, darf hinsichtlich der festgesetzten Einzelbäume um bis zu 1 m vom jeweils
festgesetzten Standort abgewichen werden. Um ein artgerechtes und fachmännisches Anwachsen
der Einzelbäume gewährleisten zu können, werden gemäß Grünordnungsplan für die Einzelbäume
Baumbeete mit einer Größe von jeweils mindestens 6 m² angelegt. Die Bäume werden in der Min-
destpflanzqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm. Die Errichtung der Baumbeete sowie die Pflanzqua-
lität werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze erfolgt die Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In diesem Bereich ist das Anpflanzen von
Strauchhecken BB 1 (GH 411) („Strauchhecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen“) vor-
zunehmen. Im Durchführungsvertrag wird die Mindestpflanzqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm ge-
regelt.
Um ein insgesamt durchgrüntes und geordnetes Straße nbild zu gewährleisten und nachbarrechtli-
chen Anforderungen insbesondere zwischen den geplanten Hauseinheiten gerecht zu werden, trifft
der Bebauungsplan Festsetzungen zur Eingrünung der Vorgärten entlang der mit „GFL“ gekenn-
zeichneten Fläche sowie für die rückwärtigen Garten bereiche mit einheimischen und standortge-
rechten Hecken BD3 (GH412).
Die grünordnerischen Festsetzungen werden durch die Darstellungen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes konkretisiert sowie durch die gestalter ischen Festsetzungen zur Einfriedung mit He-
cken ergänzt.
Über die festgesetzten Pflanzqualitäten wird sichergestellt, dass bereits mit der Umsetzung der Pla-
nung ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird u nd standortgerechte sowie heimische Pflanzen-
arten zur Umsetzung kommen.
Ferner wird für die geplanten Garagen eine Dachfläc henbegrünung mit einer mindestens 8 cm
mächtigen Vegetationstragschicht (zzgl. Filter- und Drainageschicht) festgesetzt. Die Dachbegrü-
nung wird entsprechend der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-
135c BauGB“ der Stadt Köln vom 15.12.2011 mit der B iotoptypen-Kennung DC 3 (NB 6244) „Ma-
gerrasen“ und DC 1 (NB 6243) „Sedumgesellschaften“ festgesetzt. Die getroffene Festsetzung zur
extensiven Dachflächenbegrünung dient einerseits ei nem durchgrünten Plangebiet. Andererseits
wird damit ein positiver Beitrag zum Retentionsvermögen geleistet. Dachterrassen und technischen
Aufbauten dürfen einen Flächenanteil von insgesamt 30 % je baulich zugeordneter Dachfläche nicht
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übersteigen. Auf diese Weise wird die baulich-technische Ausrüstung der Gebäude bei gleichzeitiger
Wahrung eines Mindestanteils an Dachbegrünung gewäh rleistet. Das Energiekonzept des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes sieht Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen vor. Um diese städ-
tebauliche Planungsintention zu unterstreichen, und um auf Ebene des Bebauungsplanes den Ein-
satz regenerativer Energien begünstigen und so einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zur
Nutzung regenerativer Energien im Sinne des Baugese tzbuches leisten zu können, sind Photovol-
taikelemente über der Dachbegrünung zulässig. Der festgesetzte Flächenanteil von 30 % soll daher
auf Photovoltaikanlagen keine Anwendung finden.
Des Weiteren wird eine vertikale Begrünung der im Plangebiet vorhandenen Ziegelmauer planungs-
rechtlich gesichert. Der Verlauf der Ziegelmauer kann dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan so-
wie dem Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen w erden. Diese ist im Norden, Osten und
Süden des Plangebiets an den zur neuen Wohnbebauung gerichteten Seiten durch Kletter- und
Rankpflanzen zu begrünen. Weiterhin wird vertraglich geregelt, dass bei Selbstklimmern eine Klet-
terpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Mauer vorzusehen ist, sowie dass bei einer Be-
grünung mit Rank- und Schlingpflanzen ist eine Klet terpflanze je 2 laufenden Metern Mauer anzu-
pflanzen und eine Kletterhilfe vorzusehen sind.
Ausgleichmaßnahmen
Die angestrebte bauliche Entwicklung im Plangebiet stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar,
der im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung gem äß § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist. Im
Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 63482/02 wird ein externer
Kompensationsbedarf von 44.347 Wertpunkten vorbereitet. Eine Kompensation des gesamten Aus-
gleichsbedarfs innerhalb des Plangebietes ist aufgr und der angestrebten Nutzungsintensität nicht
umsetzbar. Eine höhere ökologische Aufwertung lässt sich im Plangebiet nicht erzielen. Um einen
Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist daher eine ganzheitliche Kompensationsmaß-
nahme auf externen Flächen erforderlich.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs
über eine städtische Pool-Fläche in der Gemarkung W orringen, Flur 48, Flurstück 2 (teilweise). Es
handelt sich hierbei um eine Fläche, die ackerbauli ch genutzt wird und nun naturnah durch eine
Aufforstung aufgewertet werden soll. In unmittelbar er Nähe zum Naturschutzgebiet „Worringer
Bruch“ trägt der anzulegende Laubforst zu einer Vernetzung der Waldflächen und einer Aufwertung
des Landschaftsbildes bei.
4.9. Immissionsschutzbezogenen Festsetzungen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich
aus immissionsschutzrechtlicher Sicht in einer innerstädtisch integrierten Lage, die durch Straßen-
verkehrslärm, Sportanlagen und Gewerbelärm vorgeprä gt ist. Daher wurde zur sachgemäßen Be-
urteilung möglicher Lärmauswirkungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine schalltech-
nische Untersuchung (26.10.2022, ACB 0920-407052-48 5_5, ACCON Köln GmbH) durchgeführt.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde das Plangebiet gemäß den Ausführungen
zur Art der baulichen Nutzung immissionsschutzrecht lich der Schutzanspruch für ein allgemeines
Wohngebiet zugrunde gelegt.
Der auf das Plangebiet einwirkende Sportanlagenlärm wurde gemäß den Berechnungsvorschriften
der 18. BImSchV (18. Bundes-Immissionsschutzverordnung „Sportanlagenlärmschutzverordnung“)
untersucht. Gemäß der beschlossenen Fortschreibung der Prioritätenliste zur Modernisierung und
Sanierung von Kölner Sportfreianlagen für die Jahre 2021 bis 2025 (0043/2021), soll der südliche
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Sportplatz ebenfalls als Kunststoffrasenplatz umges taltet werden. Durch den geplanten Belags-
wechsel ist mit einer Erweiterung der Nutzungszeite n auf dem südlichen Sportplatz analog zu den
Nutzungszeiten des nördlichen Sportplatzes zu rechnen. Im Gutachten werden für beide Sportplätze
identische konservative Annahme in Bezug auf die Nu tzungszeiten und Schallemissionen gemäß
der 18. BImSchV berücksichtigt. Die im Schallgutachten zugrunde gelegten Nutzungszeiten wurden
vom Sportamt der Stadt Köln mit Schreiben vom 10.02.2022 bestätigt.
Im Ergebnis ist an den westlichen, der Sportanlage zugewandten Fassaden und an den Giebelfas-
saden (mit Ausnahme der südlichen Giebelfassade des südlichen Baukörpers) mit einer Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zu re chnen. Im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird daher festgesetzt, dass an diesen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Aus gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH,
Berlin) unzulässig sind. An den betroffenen Fassade n dürfen gleichwohl nicht-schutzbedürftige
Räume – wie z. B. Bäder, Küchen, Abstellräume oder Flure – über öffenbare Fenster verfügen. Für
die Sportplatznutzung entstehen durch die neue Wohnbebauung keine Nutzungseinschränkungen.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmsituation wurden im Schallgutachten die
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ in allgemeinen Wohngebieten von
tags 55 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) berücksichtigt; für Gewerbe- und Sportanlagenlärm oder von
ähnlichen Nutzungen wird nachts ein Orientierungswe rt von 40 dB(A) angegeben. Zur Beurteilung
des Straßenverkehrslärms wurden dem Schallgutachten die im Rahmen des Verkehrsgutachtens
(Ing.-Büro Geiger & Hamburgier GmbH, Stand: 10.05.2017) ermittelten Verkehrsmengen an der Ro-
chusstraße zugrunde gelegt. Im Ergebnis des Schallgutachtens konnte nachgewiesen werden, dass
hinsichtlich des Straßenverkehrslärms an den am stärksten verlärmten, östlichen Fassaden der ge-
planten Gebäude maximale Beurteilungspegel von tags 53 dB(A) bzw. nachts 42 dB (A) auftreten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ in allgemeinen Wohngebieten
von tags 55 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) werden hinsi chtlich des Straßenverkehrslärms somit um
bis zu 2 dB unterschritten. Festsetzungen zum Schallschutz in Bezug auf Straßenverkehrslärm un-
terliegen somit insgesamt der planerischen Abwägung.
Zusätzlich zur DIN 18005 wurde im Schallgutachten d ie Schallsituation gemäß DIN 4109 „Schall-
schutz im Hochbau“ (Januar 2018) beurteilt, um die Mindestanforderungen an die Außenbauteile
der geplanten Bebauung zu ermitteln und ggf. geeign ete passive Schallschutzmaßnahmen auf
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treffen zu können. Aufgrund der stadträumlich
integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) aus städtebaulichen
Gründen nicht zu verwirklichen.
Zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Außenbauteile werden dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß den Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven
Schallschutz gemäß DIN 4109 zugrunde gelegt. Demnach sind zum überwiegenden Teil der Fassa-
den mindestens Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich I (entspricht einem maßgeblichen Außen-
lärmpegel L
a von 55 dB(A)) einzuhalten; in Teilbereichen sind Anforderungen gemäß Lärmpegelbe-
reich II (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel L a von 60 dB(A)) zu erfüllen. Mit den ener-
getischen Anforderungen an die Gebäudehülle gemäß G ebäudeenergiegesetz (GEG) ist regelmä-
ßig anzunehmen, dass eine Schallschutzklasse entspr echend Lärmpegelbereich II erfüllt wird. Zu-
dem entspräche eine Überschreitung der Orientierung swerte gemäß DIN 18005 rechnerisch einer
Festsetzung von mindestens Lärmpegelbereich II nach DIN 4109. Ziel des Bebauungsplanes ist es
insgesamt, für die geplante Bebauung mit vielfältigen Lärmeinwirkungen eine den allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e entsprechende Lärmvorsorge zu ermögli-
chen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt dahe r als Mindestanforderung für alle Fassa-
denbereiche im gesamten Plangebiet den Lärmpegelbereich II fest.
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Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher als Regeltatbestand festgesetzt, dass die außen
abschließenden Bauteile von schutzbedürftigen Aufen thaltsräumen mindestens entsprechend den
Anforderungen gemäß DIN 4109 für Lärmpegelbereich II auszuführen sind.
Mit der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Landesba uordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018) wurde zum 02.01.2019 auch die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baube-
stimmung NRW (VV TB NRW) erlassen. Dadurch ist die DIN 4109 in der Fassung von Januar 2018
in Nordrhein-Westfalen baurechtlich eingeführt und verbindlich anzuwenden; die Fassung von 1989
ist damit abgelöst.
Eine der wesentlichen Neuerungen der im Januar 2018 herausgegebenen und im Januar 2019 ein-
geführten DIN 4109 ist, dass die maßgeblichen Außen lärmpegel zur schalltechnischen Dimensio-
nierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten differenziert werden, also die aus den maßgeblichen
Außenlärmpegeln abgeleiteten Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung von 5-dB(A)-Schritten abge-
löst werden sollen. Die Stadt Köln hat sich jedoch dafür entschieden, den maßgeblichen Außenlärm-
pegel weiterhin an Hand der folgenden Tabelle Lärmpegelbereichen zuzuordnen und im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Lärmpegelbereiche festzuset zen, wonach innerhalb der jeweiligen
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Eine Zuordnung der festge-
setzten Lärmpegelbereiche zum jeweils maßgeblichen Außenlärmpegel ist der DIN 4109 „Schall-
schutz im Hochbau“, Teil 1 „Mindestanforderungen“ (in der Fassung von Januar 2018, in Tabelle 7
„Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel“ zu entnehmen und
wird hier zur Ersteinschätzung zitiert:
Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt
sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbere ich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB(A)
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile b emessen sich anhand der Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung, die dem Bebauungspl an zugrunde liegt. Im Bebauungsplan sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel in Form von Lärmpeg elbereichen (vorliegend ausschließlich
Lärmpegelbereich II) in Verbindung mit den Vorgaben der DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018, Kapitel
7 „Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen bauteilen“) zu erforderlichen Bau-Schall-
dämm-Maß ( R’ w,ges ) der Außenbauteile festgesetzt. Der mindestens einzuhaltende Innenraumpegel
ergibt sich aus der DIN 4109:2018 aus der jeweiligen schutzbedürftigen Raumart ( KRaumart ).
So legt die DIN 4109:2018 z. B. für schutzbedürftig e Aufenthaltsräume in Wohnungen einen min-
destens einzuhaltenden Innenraumpegel von 30 dB(A) fest. Das Bau-Schalldämm-Maß der Außen-
bauteile wird gemäß DIN 4109 als Differenz des maßg eblichen Außenlärmpegels ( La) und dem In-
nenraumpegel ( KRaumart ) bestimmt. Es ist gemäß DIN 4109:2018 mindestens e in Bau-Schalldämm-
Maß von 30 dB(A) einzuhalten. So ergäbe sich für Außenbauteile im Lärmpegelbereich II mit einem
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maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) gemäß DIN 4109 für schutzbedürftige Wohnräume ein
Bau-Schalldämm-Maß von mindestens 30 dB(A).
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen entsprechend Lärmpegelbereich II nach DIN 4109
sind abweichende Ausführungen zulässig, sofern im R ahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreic hend sind. Somit können im Rahmen der
Baugenehmigung auch geringere oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen
werden (z. B. Gebäudestellung, architektonische Selbsthilfe). Es kann gemäß den Ergebnissen des
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der Plange-
bäude rückwärtigen Gärten im Plangebiet geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und folglich auch
geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109:2018 zur Wahrung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Auch kann
hierdurch sichergestellt werden, dass innerhalb des jeweiligen Lärmpegelbereichs Anforderungen
gemäß den maßgeblichen Außenlärmpegeln in 1-dB-Schritten im Sinne der DIN 4109:2018 berück-
sichtigt werden können. Damit wird auf Ebene des Be bauungsplanes gleichzeitig dem kostenspa-
renden Bauen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB Rechnung getragen.
4.10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs . 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018
(GV.NRW.2018 S. 421), soll ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden. Es werden Vorgaben
über die Dachgestaltung, die Gestaltung von Solaran lagen sowie zu Einfriedungen getroffen. Wei-
tere Regelungen zur Gestaltung werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen.
Dachform und Dachneigung
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird für die Hauptgebäude die Dachform als gleich-
seitiges Satteldach (SD) sowie per Eintrag in den B ebauungsplan die (traufständige) Firstrichtung
festgesetzt. Ferner wird die zulässige Dachneigung mit 35 bis 40 Grad festgesetzt, um einerseits
eine städtebaulich einheitliche Dachlandschaft im Zusammenspiel mit der umliegend vorhandenen
Wohnbebauung zu erzielen sowie andererseits eine städtebaulich verträgliche Flexibilisierung in der
Ausgestaltung der geplanten Baukörper für Bauherren und Planer zu ermöglichen. Damit kann ge-
währleistet werden, dass sich die Planung entsprech end der städtebaulichen Konzeption in den
städtebaulichen Kontext der Wohnbebauung entlang der Rochusstraße einfügt. Um ein städtebau-
lich einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sind aneinandergebaute Häuser (Hauseinhei-
ten) mit gleicher Dachform und Dachneigung zu erric hten. Garagen sind zur Sicherung der Durch-
führbarkeit von Begrünungsmaßnahmen ausschließlich mit Flachdach mit einer Dachneigung von
höchstens 5° zu errichten.
Solaranlagen
Anlagen zur Nutzung der Solarenergie und Solartherm ie sind mit einer Neigung entsprechend der
Dachneigung des Hauptdaches (der Wohngebäude) auszu führen. Damit soll vermieden werden,
dass der Hauptdachneigung entgegengerichtete Solaranlagen umgesetzt werden. Ziel der Festset-
zung ist ein städtebaulich qualitatives Erscheinungsbild der Dachlandschaft.
Einfriedungen
Entlang der mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen zur Hauseingangsfassade der Hauptgebäude o-
der zu den rückwärtigen Gärten sind Einfriedungen i n Form von Hecken mit einer Höhe von min.
0,80 m und max. 1,20 m auszuführen. Der Bezugspunkt der Höhe richtet sich nach den jeweils
angrenzenden privaten Zuwegungen. Zur Erhaltung und Fortentwicklung eines homogenen Ortsbil-
des im Baugebiet werden gestalterische Festsetzunge n für die Einfriedung von Abstellplätzen für
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Müllsammelbehälter getroffen. Diese sind einzufried en oder mit standortsgerechten Hecken BB1
(GH 411) zu umpflanzen. Neben dem gewünschten Sicht schutz trägt die Festsetzung zugleich zur
weiteren Begrünung des Plangebietes bei.
Mit der getroffenen Festsetzung zur Einfriedung wir d ein einheitliches städtebauliches Gesamtbild
gewährleistet. Des Weiteren wird damit insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zu einer „halb-
öffentlichen“ Gestaltung der Freianlagen Rechnung getragen.
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchg eführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung
hat die Stadt Köln in dem nachstehenden Umweltbericht niedergelegt, der i.S.d. § 2a Satz 2 BauGB
einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet.
5.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplane s
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine qualitativ wertvolle, nachhaltige Wohnstruktur zu entwickeln,
die sich in das Ortsbild einfügt und Raum für moderne Wohnansprüche bietet. Um eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung zu schaffen sind u. a. F estsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Dachbegrünungen geplant.
5.1.1. Beschreibung Bestand
Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Ehrenfeld im Stadtteil Ossendorf und umfasst eine Fläche
von rund 0,42 ha. In weiten Teilen ist das Plangebiet durch Gehölz bestanden und in Teilbereichen
von Wiese bzw. Sukzessionsfläche geprägt.
• Im Norden wird das Plangebiet durch das Gebäude un d das Grundstück eines Lebensmittel-
Discounters begrenzt.
• Östlich befinden sich Gärten der benachbarten Wohn bebauung entlang der Rochusstraße.
• Im Süden grenzt das Plangebiet an den Hermann-Jose f-Hieronymi-Park an.
• Westlich grenzt das Plangebiet an eine Sportanlage , bestehend aus zwei Sportplätzen, einer
Laufbahn und einem Gebäude mit Zufahrt.
Die Fläche wurde ehemals gewerblich und als Tennisplatz genutzt.
Über die Rochusstraße und den nordöstlichen Verlauf der äußeren Kanalstraße ist die Anschluss-
stelle Bickendorf der BAB 57 innerhalb von rund 5 Fahrminuten zu erreichen. Zudem befinden sich
zahlreiche Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (U-Bahn, S-Bahn, Bus) in fußläufiger
Reichweite.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, für das im Vorhabe n- und Erschließungsplan dargestellte Vorha-
ben Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten, v orliegenden Planung soll der Bebauungsplan
als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
5.1.2. Beschreibung Nullvariante
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor.
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde die Fläc he im Rahmen der Nullvariante weiterer
Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich n ahezu flächendeckend Gehölzbestände ausbil-
den.
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Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten Lage zwischen Sport-
platz, Verkehrs- und Wohnnutzung nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde jedoch wei-
terhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.
5.1.3. Beschreibung Planung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine hochwertige, nachhaltige Wohnnutzung mit 12 Reihenhäu-
sern zu entwickeln, die sich in die vorhandene städtebauliche Struktur einfügt und Raum für moderne
Wohnansprüche bietet. Das vorliegende städtebaulich e Konzept beinhaltet eine hochwertige und
durchgrünte Ortsrandbebauung.
Die Wohnanlage umfasst zwei aneinander liegende Wohnblöcke in Nord-Süd-Richtung parallel zur
Rochusstraße. Je Wohnblock werden sechs Wohneinheiten in Form von Reihenhäusern mit einem
Privatgarten im östlichen Bereich des Baukörpers errichtet.
Das Vorhabengebiet wird über die im Osten verlaufende Rochusstraße erschlossen. Die innere Er-
schließung erfolgt über eine private Erschließungss traße bzw. einen privaten Wohnweg. Der ru-
hende Verkehr wird in Form von 12 Garagen und 4 offenen Stellplätzen bereitgestellt.
Eine ca. 160 m² große private Spielplatzfläche ist im östlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen.
Als Begrünungsmaßnahmen sind im Plangebiet u.a. eine Dachbegrünung der Garagen, die Anpflan-
zung von Bäumen und Sträuchern sowie Kletterpflanzen an der bestehenden Ziegelmauer vorgese-
hen.
Der Bebauungsplan setzt das Plangebiets vollständig als Baugebiet „Wohnen“ fest. Die Erschlie-
ßung wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert, die Grünmaßnahmen u.a. über Flächen
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
5.2. Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt rund 4.200 m² .
Bestand m² Planung m²
dichte Vegetation 3.875 Einfamilienhäuser mit
kleinen Gärten
2.555
Zufahrt 315 GFL-Flächen 1.165
Einzelbäume 70
Baumgruppen/Hecke 265
Spielplatz 135
Summe 4. 190 Summe 4. 190 0
5.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umge setzt im Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und
seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Re-
gelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfa len (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Sch utz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.4. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelan ge
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Solche Gebiete liegen mehrere
Kilometer entfernt.
Landschaftsplan:
Südwestlich grenzt das Plangebiet an das Landschaft sschutzgebiet „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-
5007-0009). Dessen Schutzzweck besteht in der
• Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähig keit des Naturhaushalts, insbesondere
durch Sicherung stadtklimatischer Ausgleichsräume und des in Teilbereichen vorhandenen
Altbaumbestandes,
• der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes d er Parkanlage und im Bereich des ehe-
maligen Friedhofs Feltenstraße, sowie der
• besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.
Durch die Planung entsteht weder ein Eingriff in da s Landschaftsschutzgebiet, noch wird dessen
Gesamtcharakter beeinträchtigt.
Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Darstellungen sonstiger Fachpläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrech-
tes:
Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „ Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität“ Be-
rücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Erholungsfunktion:
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Erschütterungen:
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel:
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Bombenblindg änger / Kampfmittel vor. Vor der Aufnahme
von Bau- und Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bode neingriffen ist das Amt für öffentliche Ord-
nung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) mit einer Vorlauffrist von ca.
6 Wochen einzuschalten.
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Kultur- und sonstige Sachgüter:
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Gebäude, Bodenden kmäler oder sonstige Sachgüter sind im
Plangebiet nicht bekannt bzw. vorhanden.
Gefahrenschutz:
Betriebsbedingt werden sich anthropogene Störfaktoren (in Form von Lärm, Licht und Bewegungen)
im Plangebiet ausweiten. Gefahren durch elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten. Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich keine Hochspann ungsleitungen oder Straßenbahngleise mit
Fahrdrähten.
Ferner lässt die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung nicht erwarten, dass Staub, Ge-
rüche, Erschütterungen oder Strahlungen in prüfungs relevantem Umfang auftreten. Die Errichtung
der Wohnbebauung wird jedoch eine Erhöhung der Meng e des künstlichen Lichts bei Nacht sowie
eine Erhöhung der Temperatur aufgrund von Flächenneuversiegelungen mit sich bringen.
Weitere Belange des Gefahrenschutzes wie Störfallrisiko oder Hochwassergefahr sind nicht betrof-
fen.
5.5. Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.5.1. Natur und Landschaft
Ziele des Umweltschutzes: BauGB. BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNa tSchG NRW,
BWaldG, LFoG NRW, FFH-RL, VRL
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Norden, im Bereich der geplanten Einfahrt liege n mit Schotter befestigte Offenböden.
Hier setzt in Teilen bereits Sukzession ein. Das restliche Plangebiet besteht überwiegend aus dich-
ten Gebüschen und Stangenholz aus Salweiden, Birken und Hasel mit einem Stammdurchmesser
von maximal 10 cm. Im Zentralbereich dieser dichten Strukturen befindet sich eine kleine Wiesen-
fläche.
Nördlich, neben der Zufahrt, liegt eine Hainbuchenr eihe, bestehend aus 18 Bäumen mit einem
Stammdurchmesser von 10 – 50 cm. Im Süden entlang der Sichtstraße stehen 5 stark geschädigte,
teilweise abgestorbene Bäume mit einem Durchmesser von 50 – 60 cm (3 Bergahorne, 2 Vogel-
kirschen). Das gesamte nördliche Plangebiet besteht im Unterbewuchs aus einer Mischung aus
Eichen-Sprösslingen und Efeu- und Brombeerbewuchs.
Im Rahmen einer Nachkartierung im Jahr 2021 wurde bestätigt, dass sich der ökologische Zustand
des Plangebiets seit 2015 / 2016 nicht wesentlich verändert hat.
Prognose (Nullvariante): Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde die Fläche im Rahmen der
Nullvariante weiterer Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich nahezu flächendeckend Ge-
hölzbestände ausbilden.
Prognose (Planung): Mit Durchführung der Planung werden die Sukzessionsbiotope, die junge Bu-
chenreihe im Norden und der Altbaumbestand im Süden des Plangebietes entfallen und durch
Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Verkehrs- und Grünflächen sowie Baum- und Heckenpflanzun-
gen ersetzt werden. Die ökologische Wertigkeit im Plangebiet sinkt damit gegenüber der Bestands-
situation.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch ex-
terne Kompensationsmaßnahmen in Form einer rund 3.6 96 m² großen Aufforstung im Bereich
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Worringen, Flur 48, Flurstück 2 kompensiert. Durch die Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren
die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und Pfl anzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung
des Landschaftsbildes.
Des Weiteren wurden folgende Begrünungsmaßnahmen (Minderung des Eingriffs) getroffen:
• Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine heimische und standortgerechte Strauchhecke (BB1/ GH 411) in der
Mindestqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
• An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen s ind sechs standortgerechte Laub-
bäume (BF31/ GH741) (Tilia cordata Winterlinde, Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt,
StU 18/20 cm, mit Drahtballen) zu pflanzen. Der Standort dieser festgesetzten Einzelbäume
darf um bis zu 1 m abweichen.
• Auf den Garagen ist eine extensive Dachbegrünung m it einer Vegetationstragschicht von
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht vorgesehen.
• Vorgärten sowie die rückwärtigen Gartenbereiche si nd mit einer heimischen und standortge-
rechten Schnitthecken (BD3/ GH412) einzufrieden.
• An der östlichen Grundstücksgrenze sowie im Zufahr tsbereich ist die bestehende Ziegel-
mauer durch Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen.
Darüber hinaus soll im Rahmen der Baufeldfreimachung geprüft werden, ob Bestandsbäume erhal-
ten werden können. Im Wesentlichen sind hier die Ve reinbarkeit mit dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan, die Standsicherheit und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung einer fachgerechten
Baumpflege (Entnahme von Totholz, Aufastungen oder Rückschnitte) zu prüfen. Ferner gilt die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln.
Bewertung: Erhebliche Eingriffe erfolgen nicht, da überwiegend Vegetationsstrukturen mit geringer
Naturnähe in Anspruch genommen werden. Zudem kommt es mit Umsetzung der Planung zur
Schaffung von neuen hochwertigen Grünstrukturen.
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde durch ei n Fachbüro (Stand: November
2015, ergänzt im Juli 2016, aktualisiert Februar 20 21) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II
für das Plangebiet durchgeführt.
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherchen
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV
– Auswertung des Messtischblattes 5007 Köln, Quadrant 1 und 2) und einer Ortsbegehung im No-
vember 2015. Da das Vorkommen planungsrelevanter Ar ten und eine Betroffenheit nicht ausge-
schlossen werden konnte, wurden eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie faunistische Kartie-
rungen erforderlich.
Zur Klärung des vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plangebietes für pla-
nungsrelevante Arten wurden von März bis Juni 2016 faunistische Bestandserfassungen der Ar-
tengruppen Fledermäuse und Avifauna durchgeführt. Die Erfassung von Vogelarten wurde in Zuge
von vier Geländebegehungen während des Tages durchgeführt. Mögliche Fledermausvorkommen
wurden im Zuge von zwei Begehungen während der Dämmerung und früher Nachtstunden mittels
Fledermausdetektor überprüft. Im Februar 2021 wurde eine zusätzliche Begehung des Plangebie-
tes durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich wesentl iche Veränderungen der Habitatausstattung
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des Geländes ergeben haben. Die erneute Kartierung kommt zu dem Ergebnis, dass sich der na-
turschutzfachliche Zustand bzw. ökologische Wert des Plangebietes seit den ersten Kartierungen
nicht wesentlich verändert hat.
Im Zuge der sechs Geländebegehungen wurde auf Vorko mmen weiterer besonders und streng
geschützter Arten aus den Gruppen der Säugetiere, Reptilien und Insekten geachtet. Des Weiteren
wurden die verfallenen Gartenhäuschen und Großhöhlen in älteren Bäumen auf Vorkommen von
Wochenstuben von Fledermäusen überprüft. Der Kartie rungszeitraum reichte vom 01.03.2016 –
30.06.2016 und wurde durch eine Relevanzbegehung am 23.02.2021 ergänzt.
Fledermäuse
Die zwei Begehungen mit Fledermausdetektor erbracht en den Nachweis der Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus) über der benachbarten W ohnbebauung und in den umliegenden Parks
und Sportanlagen. Dass das Brachgelände selbst nich t als Jagdgebiet genutzt wird, liegt an der
starken Bestockung mit Stangenholz, welches die Navigation für Fledermäuse deutlich erschwert.
Mögliche Quartiere konnten nicht nachgewiesen werden bzw. waren zu stark vernässt und damit
ungeeignet.
Avifauna
Das Gelände wird überwiegend von häufig vorkommenden Vogelarten als Nahrungsrevier und teil-
weise als Brutplatz genutzt. Mit dem Star konnte lediglich eine Vogelart nachgewiesen werden, die
zu den planungsrelevanten Arten in NRW zählt. Der Star wurde als Nahrungsgast erfasst. Im Plan-
gebiet befindet sich ein Baum mit einer größeren Höhle, der eine potentielle Eignung als Brutplatz
für den Star aufweist. Ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte ist auszuschließen.
Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet und dessen Umgebung:
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Reptilien und Insekten
Planungsrelevante Reptilien und Insekten wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen.
Prognose (Nullvariante): Bleibt die aktuelle Nutzung erhalten, wird das Plan gebiet häufig vorkom-
menden Vogelarten weiterhin als Nahrungs- und Leben sraum dienen. Auf Grund zunehmender
Sukzession und verdichteten Gehölzen wird das Plangebiet weiterhin eine unterordnete Rolle als
Nahrungsraum für Fledermausarten spielen.
Prognose (Planung): Eine Umsetzung der Planung bewirkt eine Minderung des Gehölzbestandes
und eine Zunahme an Versiegelung. Die kulturfolgend e Zwergfledermaus wird auch bei Umset-
zung der Planung im Plangebiet weiterhin in Gartenbereichen jagen können. Es ist sogar möglich,
dass zukünftige Zierpflanzungen ein besseres Nahrungsangebot an Insekten mit sich bringen.
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Vermeidung-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
wildlebender Tierarten sind folgende Maßnahmen zu treffen:
• Die Baufeldräumung (Rodung der Gehölze) wird zur V ermeidung baubedingter Tötungen
von Vogelarten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Brutvögel, also im Zeit-
raum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt.
• Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind vier gee ignete artspezifische Nistkästen für
den Star (Sturnus vulgaris) an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen im direkten
Umfeld anzubringen.
• Empfehlung zur Berücksichtigung einer vogelfreundl ichen Architektur.
• Eine artenreiche Dachbegrünung führt zu einer Stei gerung des Nahrungsangebotes für In-
sekten und somit auch für Vögel und Fledermäuse.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen des Artenschutzes werden nicht erforderlich.
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen und der umliegenden Nutzung bietet das
Plangebiet keine bedeutenden Lebensraumstrukturen. Das Vorhandensein von Vogelarten ist
nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Aufgrund des fest-
gestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene
der vorbereitenden Bebauungsplanung durch eine term inierte Baufeldräumung ausgeschlossen
werden. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG werd en bei Umsetzung der Planung nicht
verletzt, sofern die genannten Vermeidungs- und Min derungsmaßnahmen Berücksichtigung fin-
den.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Das Planungsgebiet zeigt sich überwiegend als relativ strukturarmes Gebiet mit einer ge-
ringen biologischen Vielfalt und nicht als Mosaik u nterschiedlicher Lebensräume. Dies resultiert
vor allem aus dem hohen Anteil an dichtem Stangengehölz.
Prognose (Nullvariante): Bleibt die aktuelle Nutzung erhalten, wird das Pla ngebiet weiterhin eine
ähnlich geringe biologische Vielfalt aufweisen.
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung der Planung werden die vorhandenen Vegetationsstruktu-
ren und Habitate überwiegend überplant. Gleichwohl werden durch die geplanten grünordneri-
schen Festsetzungen neue Gehölzstrukturen geschaffen, die weiterhin einen Lebensraum für sog.
„Allerweltsarten“ (Ubiquisten) bieten. Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf die vor-
handenen lokalen Populationen.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
• Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine heimische und standortgerechte Strauchhecke (BB1/ GH 411) in der
Mindestqualität 2-mal verpflanzt, 60/100 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
• An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen s ind sechs standortgerechte Laub-
bäume (BF31/ GH741) (Tilia cordata Winterlinde, Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt,
StU 18/20 cm, mit Drahtballen) zu pflanzen. Der Standort dieser festgesetzten Einzelbäume
darf um bis zu 1 m abweichen.
• Auf den Garagen ist eine extensive Dachbegrünung m it einer Vegetationstragschicht von
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht vorgesehen.
• Vorgärten sowie die rückwärtigen Gartenbereiche si nd mit einer heimischen und standortge-
rechten Schnitthecken (BD3/ GH412) einzufrieden.
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• An der östlichen Grundstücksgrenze sowie im Zufahr tsbereich ist die bestehende Ziegel-
mauer durch Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen.
Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut der biologischen Vie lfalt sind mit der Planung negative
Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet beschränken und keinen erheblichen
Einfluss auf die lokalen Populationen haben.
Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Die Vorgehensweise der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt rechtssicher die Ermitt-
lung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufst ellung des Bebauungsplanes Nr. 63482/02. Die
Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft bas iert auf den Erkenntnissen durch eine Ortsbe-
gehung im Juli 2017.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß § 1a Abs 3 Satz 6 BauGB ist in der Planzeichnung
zeichnerisch mit einer gestrichelten, pinken Linie dargestellt und dient als Hinweis.
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwie gend in durch Sukzession entstandenen Stan-
gengehölz-Biotopen statt. Der Bereich der Zufahrt wird gemäß § 34 BauGB bewertet und stellt kei-
nen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar.
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotop e im Realbestand und Planungszustand dient
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt im Rahmen des Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrages (LPF) anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.
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A) Bestand
Köln-Code
(Ludwig-
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
Bedeutung (Stufe) Ökologi-
scher Wert N W G M SAV H Gesamt-
wert
Sukzessionsfläche 3.875
PA113 (HM9)
nicht weiter durch Pfle-
gemaßnahmen unter-
haltene Parkanlagen,
die der natürlichen Suk-
zession unterliegen
3.875 3 2 2 3 2 3 15 58.125
Flächen gesamt 3.875
Gesamtflächenwert Bestand 58.125
Der ökologische Wert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches im Plangebiet (eingriffsrelevant)
im Realbestand ist gemäß Ludwig-Sporbeck mit 58.125 Biotopwertpunkten zu beziffern.
Der ökologische Wert der Planung des vorhabenbezoge nen Bebauungsplan Nr. 63482/02 wird
durch die stadttypischen Biotope der anthropogen überformten Flächen wie Gebäude, Fahrstraßen,
Stellflächen und Garagen mit extensiver Dachbegrünung und Hausgärten geprägt.
B) Planung
Köln-Code
(Ludwig-
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
Bedeutung (Stufe) Ökologischer
Wert N W G M SAV H Gesamt-
wert
Baugebiet „Wohnen“ 3.875
GH411 (BB1)
Strauchhecken mit
überwiegend standort-
typischen Gehölzen
265 3 2 2 3 3 1 14 3.710
VF211 (HY1) Fahr- und Feldwege,
versiegelt 630 0 0 0 0 0 0 0 0
VF2 Garage, versiegelt 220 0 0 0 0 0 0 3* 660
GH731
(BF32)
Einzelbäume mit jun-
gem Baumholz, stand-
orttypisch (64 Einzel-
bäume in Grünflä-
chen)**
60 2 3 2 3 2 1 13 780
GH731
(BF32)
Einzelbäume, mit jun-
gem Baumholz, stand-
orttypisch (2 Einzel-
bäume in Baumschei-
ben)**
12 2 3 2 3 2 1 13 156
PA3111
(NM51)
Spielplatz mit Rasen-
belag 136 1 1 1 1 1 1 6 816
SB151
(HN21)
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit
kleinen Gärten
2.552 1 0 0 1 1 0 3 7.656
Flächen gesamt 3.875
Gesamtflächenwert Planung 13.778
*Aufwertung, extensive Begrünung
** Annahme von 15 m² Kronentraufbereich pro Baum bzw. 6 m² Baumscheibe bei Straßenbäumen
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Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. An-
zunehmen ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsp lanes Nr. 63482/02 eine Wertigkeit von
13.778 Wertpunkten. Die graphische Zuordnung der einzelnen Teilfläche ist in den Karten zum Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag einzusehen.
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender Kompensations-
bedarf:
A) Bestand 58.125 Punkte
B) Planung 13.778 Punkte
Bilanz -44.347 Punkte
Kompensationsfaktor 23,7 %
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz -44.347 Punkte
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63482/02 wird ein externer Kompensationsbedarf
von 44.347 Wertpunkten vorbereitet. Eine Kompensati on des gesamten Ausgleichsbedarfs inner-
halb des Plangebietes ist aufgrund der angestrebten Nutzungsintensität nicht umsetzbar. Eine hö-
here ökologische Aufwertung lässt sich im Plangebie t nicht erzielen. Um einen Mehrwert für Natur
und Landschaft zu erzielen, ist folglich eine ganzh eitliche Kompensationsmaßnahme auf externen
Flächen erforderlich.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des Ausgleichsbedarfs über
eine Aufforstung. Es handelt sich hierbei um Fläche n, die ackerbaulich genutzt wurden und nun
naturnah durch Extensivierungsmaßnahmen und Gehölzpflanzungen aufgewertet werden.
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung generiert wird, berech-
net sich wie folgt:
Ausgangsbiotop
Maßnahme/ Kürzel Biotop
ökol.
Wert/ m²
Flä-
chen in
m²
gegenüber
Ausgangs-
biotop
Planungs-
wert in m²
LW1 (HA0) Acker 6 3.696 22.176
Zielbiotop
GH3121 (AX12)
Laubforst, mittleres Baumholz,
einheimisch und standortge-
recht 18
3.696 12 66.528
Gesamt 3.696 66.528
Aufwertung durch Aufforstung:
Planung 66.528 Punkte
Bestand 22.176 Punkte
ökologische Auf-
wertung durch
Aufforstung
44.352 Punkte
Durch die Aufforstung ergibt sich eine ökologische Aufwertung von 44.352 Biotopwertpunkte nach
Ludwig-Sporbeck. Damit wird ein vollständiger (100 %) Ausgleich erzielt.
Somit sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen nö tig. Der Eingriff kann durch die externe
Ausgleichsmaßnahme vollständig ausgeglichen werden.
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5.5.2. Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW
Bestand: Das Plangebiet stellt sich heute als ungenutzte Brachfläche dar. Das Plangebiet ist über-
wiegend mit Gebüsch und Stangenholz bewachsen. Auße rdem kommen Gartenverwilderungen
(Sommerflieder, Sanddorn, usw.) und zum Teil stark geschädigte, teilweise abgestorbene Baum-
bestände (Hainbuchen, Bergahorn, Vogelkirche) und eine kleine Wiesenfläche vor. Eine Fernwir-
kung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangeb iet nahezu vollständig von vorhandenen
Nutzungen (Sportanlage, Lebensmittel-Discounter, Wo hngebäude) eingeschlossen und von den
umliegenden Straßenzügen und Nutzungen bedingt eins ehbar ist. Das gesamte Plangebiet wird
von einer Ziegelsteinmauer bzw. einem Sichtschutzza un umgeben und ist nur von der Rochus-
straße aus zugänglich.
Prognose (Nullvariante): Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraus-
sichtlich weiterhin als städtische Brachfläche ohne Nutzung in der zentralen Lage von Köln verblei-
ben.
Prognose (Planung): Durch die Umsetzung der Planung wird die vorhanden e Wohnbebauung ent-
lang der Rochusstraße im rückwärtigen Bereich durch zwei Reihenhauszeilen erweitert. Die Er-
schließung des Geländes soll über die ehemalige Zufahrt von der Rochusstraße aus erfolgen. Die
Anzahl der Vollgeschosse wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63482/02 auf 2 festge-
setzt. Durch die Festsetzung der Höchstgrenze der T rauf- und Firsthöhen wird ein Einfügen der
geplanten Bebauung in das Ortsbild sichergestellt. Die das Plangebiet einfassende Ziegelmauer
im Osten und Süden zur Wohnbebauung an der Rochusstraße und der Zuwegung zum Sportplatz
soll weiterhin erhalten bleiben und durch Kletter- und Rankpflanzen bzw. Schnitthecken ergänzt
werden. Zum Sportplatz soll eine räumliche Trennung durch die Pflanzung einer Strauchhecke
erfolgen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Im Bebauungsplan werden grünordneri-
sche Belange zeichnerisch und textlich festgesetzt. Die Bebauung soll durch eine Begrünung Auf-
enthaltsqualität für die Bewohner und Anwohner schaffen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
getroffen. Die Bebauung soll sich dadurch an die vorhandenen Baustrukturen in der Nachbarschaft
anpassen.
Bewertung: Die heute abgeschnittene und unzugängliche Brachfläche soll in Zukunft zu einem be-
lebten und in das Umfeld integrierten Einfamilienhausgebiet entwickelt werden. Durch die geplante
Schaffung von Vegetationsstrukturen soll der grüne Charakter des Ortsbildes in Teilen erhalten
bleiben. Eine negative Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wird nicht vorbereitet.
5.5.3. Boden/Fläche
(BauGB § 1 Abs.6 Nr. 7a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Für das rund 4.200 m² große Plangebiet werden in de r Bodenkarte des geologischen
Dienstes NRW keine natürlichen Bodenvorkommen darge stellt. Das gesamte Plangebiet ist auf-
grund der vorherigen gewerblichen Nutzung und der N utzung als Tennisplatz anthropogen über-
prägt. Der Oberboden weist Beimischungen von Ziegel bruch, Bauschutt, Schlacke und Füllsand
auf. Das Plangebiet ist weitestgehend unversiegelt und besteht in der Deckschicht überwiegend
aus Schotter- und Kiesflächen.
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Zur Untersuchung der Untergrundverhältnisse wurde 2014 eine Baugrunduntersuchung durchge-
führt. Bis zu einer Erkundungstiefe von 6,0 m unter Geländeoberkante (GOK) wurde ein größten-
teils dreischichtiger Bodenaufbau vorgefunden. Hierbei handelt es sich um Auffüllungen, Hochflut-
lehm und Sedimente der Niederterrasse des Rheins.
Der Auffüllungshorizont bildet im gesamten Plangebi et den oberflächennahen Horizont bzw. die
Geländedeckschicht. Diese Auffüllung ist bis 1,5 m (Unterkante zwischen 47,51 m und 46,44 m ü.
NHN) mächtig. Die Auffüllungsböden, größtenteils bindige Erdstoffe, setzen sich aus tonigen, fein-
sandigen Schluffen mit weicher bis halbfester Konsistenz zusammen. Die lokal nicht bindigen Auf-
füllungen bestehen aus Fein- bis Mittelsanden, die schluffige, grobsandige, feinkiesige bis schwach
mittelkiesige Beimengungen ausweisen.
Der Horizont aus Hochflutlehm besteht aus tonigem, feinsandigem Schluff, lokal aus schluffigem,
feinsandigem Ton, der eine weiche bis halbfeste Kon sistenz aufweist. Die Mächtigkeit des Hoch-
flutlehmhorizontes beträgt 0,3 m bis 1,65 m.
Das Terrassensediment kam in allen Bohrungen in einer Tiefe von 0,6 m bis 2,0 m u. GOK (45,25
m bis 45,87 m NHN) vor. Es besteht aus Mittelsanden mit feinsandigen, grobsandigen, fein- bis
grobkiesigen Beimengungen.
Die Böden im Plangebiet weisen in 3 bis 4 m Tiefe k
f-Werte zwischen 6,5 x 10 -5 m/s und 1,6 x 10 -4
m/s auf. Eine Versickerung des Niederschlagswassers in den Niederterrassen-Sedimenten ist
somit möglich.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes bleiben im Plangebiet die stark
anthropogenen vorbelasteten Böden unverändert erhalten.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der geplanten Bebauung wird sich der Versiegelungsgrad im
Plangebiet erhöhen. Im Bereich der geplanten Begrün ungen und der privaten Freiflächen kommt
es zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund von Vegetationsflächen mit entsprechender Boden-
beschaffenheit.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sofern möglich sollte unbelasteter Bo-
denaushub im Gebiet bleiben, z. B. durch Zwischenlagerung in Erdmieten.
Bewertung: Aufgrund der Auffüllungen und der Vornutzung ist der Boden im Plangebiet stark vorbe-
lastet. Durch die geplante Bebauung wird das Plange biet zu ca. 50 % versiegelt (inkl. aller Zu-
wege). Die nicht versiegelten Bodenflächen erfahren durch die geplanten Nutzungen als begrünte
Gemeinschaftsfläche keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Im Rahmen der Baumaß-
nahmen soll der Oberboden vollflächig abgetragen we rden, wodurch eine Verbesserung der Bo-
denbeschaffenheit im Plangebiet resultiert.
Gemäß § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Zur
Minimierung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Mög-
lichkeiten der Stadtentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen und Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Mit der Wiedernutzbarmachung teils brachliegender Struk-
turen entspricht das Vorhaben den Zielen der Verrin gerung einer zusätzlichen Inanspruchnahme
von Böden mit natürlichen Bodeneigenschaften.
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5.5.4. Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, BNatSchG, LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung
Grundwasser
Bestand : Gemäß Aussage des Baugrundgutachtens liegt der ob erste freie Grundwasserleiter im
Plangebiet zwischen 39,5 und 40,0 m ü. NHN, woraus sich ein Grundwasserflurabstand von 7,0
und 7,5 m unter Geländeoberkante ergibt. Da das Pla ngebiet im Bestand größtenteils unversie-
gelte Flächen aufweist, trägt es aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit des Bodens, verstärkt
zur Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetati-
onsbestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche zu beschreiben sind.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung der Planänderung würde die Ver dunstungsrate des
Plangebietes weiter ansteigen, da sich durch Sukzes sionsprozesse die Gehölzbestände vergrö-
ßern würden. Das Plangebiet würde jedoch, aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit des Bo-
dens, weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.
Prognose (Planung) : Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung de r Versiegelungsrate vor-
bereitet und die Wasseraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit des Bodens durch Verdichtung und
Versiegelung reduziert.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Das anfallende Regenwasser wird in Ri-
golen eingeleitet, die in den Gartenbereichen geplant sind.
Bewertung : Das Plangebiet liegt in keiner ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzzone. Be-
einträchtigungen des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen sind
nicht zu erwarten.
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Bestand: Das Plangebiet stellt sich als Brachfläche ohne Bebauung dar. Es wird kein Schmutzwas-
ser produziert.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung der Planänderung würde im Plan gebiet weiter kein
Schmutzwasser produziert werden.
Prognose (Planung): Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten We geflächen anfallende
Niederschlagswasser wird über den vorhandenen öffentlichen Abwasserkanal in der Rochusstraße
abgeleitet. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das vorhandene, öffentliche Ka-
nalnetz die zusätzlichen Abwässer der geplanten 12 Wohneinheiten schadlos aufnehmen kann.
Allerdings ist das Kanalnetz nicht für die anfallen den Wassermengen bei Starkregenereignissen
dimensioniert. Entsprechend sind geeignete Maßnahme n wie Flächen zur Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser und Schutzmaßnahmen für gefährdete Gebäude vorzusehen. Das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Rigolen im Gartenbereich zur Versickerung
gebracht.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen: Durch eine extensive Dachbegrünung auf
den Garagen kommt es in diesen Bereichen zu einem verzögerten Regenwasserabfluss. Das auf
den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Rigolen im Gartenbereich zur Versicke-
rung gebracht.
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5.5.5. Klima und Luft
(BauGB § 1 Absatz 6 Nr. 7 a)
Klima, Kaltluft/Ventilation
(BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand: Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetisch en Klimafunktionskarte Köln (1997)
im Übergangsbereich zwischen Stadtklima II und Klima der Parkanlagen. Das Klimatop Stadtklima
II ist durch wesentliche Veränderungen aller Klimaelemente des Freilandes geprägt. So gibt es hier
wesentliche Störungen lokaler Windsysteme aufgrund der Oberflächenstruktur und Strömungshin-
dernissen. Zudem kommt es in Städten im Gegensatz zum ländlichen Umfeld zu Wärmeinseln und
zu erhöhten Schadstoffbelastungen durch Schadgase, Aerosole und anthropogen erzeugten Was-
serdämpfen. Das Klima der Parkanlagen wird durch einen ausgeprägten Tagesgang von Tempe-
ratur und Feuchte bestimmt und dient als klimatischer Ausgleichsraum für angrenzende Bebauung.
Im näheren Umfeld des Plangebietes wird ebenfalls Stadtklima II und Klima der Parkanlagen dar-
gestellt.
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln wird das Plangebiet in der zukünftigen Wärmebelas-
tung (Klimamodell CLM) als Klasse III – belastete S iedlungsfläche – dargestellt. Südlich und im
weiteren Umfeld ist das Plangebiet jedoch von vorha ndenen Grünzügen umgeben, welche sich
thermisch günstig auf eine gewisse Kaltluftproduktion auswirken. Die Vegetation im Plangebiet und
im Umfeld des Plangebietes tragen zu einer klimatis chen Entlastung bei. Die Kaltluftzufuhr (4h
nach Sonnenuntergang) erfolgt gemäß Planungshinweis karte im nordwestlichen Stadtteil aus
Richtung Westen.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplanes würde da s Plangebiet vo-
raussichtlich weiterhin als innerstädtische Brachfl äche mit hohem Bewuchs eine untergeordnete
Rolle für das Mikroklima von Ehrenfeld spielen.
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung der Planung wird das Plangebiet z u ca. 50 % versiegelt
und mit einer begrünten Gemeinschaftsfläche versehe n. Durch die geplante Bebauung wird die
Durchlüftung im Plangebiet beeinträchtigt. Neben de r Einschränkung der Durchlüftung kommt es
durch die zunehmende Versiegelung zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffektes.
Vermeidung-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um Beeinflussungen der Schutzgüter Luft
und Klima möglichst gering zu halten, wird im Bebauungsplan eine begrünte Gemeinschaftsfläche,
Flächen die von der Bebauung freizuhalten (Hausgärt en) sind, grüne Einfriedungen mit Hecken
und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u nd sonstigen Bepflanzungen, extensive
Dachbegrünung sowie die Pflanzung von sechs Bäumen festgelegt. Die Größe der privaten Kin-
derspielfläche beträgt knapp 150 m².
Die geplante Vegetationsstruktur wirkt sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung der Luft
positiv auf das Kleinklima aus. Zudem wird als ergä nzende Minderungsmaßnahme festgesetzt,
dass Garagen extensiv zu begrünen sind.
Bewertung: Aufgrund der isolierten Lage und der geplanten Begrünung wird das Plangebiet trotz der
zunehmenden Versiegelung voraussichtlich in die gleiche Wärmebelastungsklasse (III) eingestuft.
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wirken sich m indernd auf die Veränderung des Klein-
klimas aus. Die umliegenden Grünflächen besitzen weiterhin eine Kaltluftproduktivität und weisen
damit eine klimatische Ausgleichfunktion für die unmittelbar angrenzende Bebauung auf.
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Luftschadstoffe – Emissionen
(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand: Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emitte nten von Luftschadstoffen sind im Plan-
gebiet derzeit nicht vorhanden. Das Plangebiet befi ndet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtge-
biet Köln ausgewiesen wird.
Prognose (Nullvariante): In der Nullvariante würde sich die Emissionssituat ion im Plangebiet nicht
verändern.
Prognose (Planung): Im Plangebiet werden Gebäude für eine Wohnnutzung e ntstehen, die über
regenerative und schadstoffarme Verfahren mit Wärme und Strom versorgt werden sollen. Somit
fallen im Plangebiet die typischen Emissionen durch Hausbrand (Heizung, Klimaanlage etc.) nicht
an. Kfz-bedingte Luftschadstoffe werden durch die Zunahme des Anlieger- und Besucherverkehrs
in größerem Umfang als bisher emittiert. Der Anteil an zusätzlichen Fahrzeugen macht jedoch we-
niger als 10 % des Bestands aus.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Versorgung mit Wärme und Strom
wird über eine Grundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen Spitzenlast-Heizstab sowie über eine
Photovoltaikanlage geplant. Dafür wird eine gemeins amen Technikzentrale im Plangebiet reali-
siert. Es wird eine 100 % regenerative und schadstofffreie Wärmeerzeugung möglich.
Bewertung: Eine zu hohe Belastung ist auf Grund der aufgelockerten Bebauung und der geplanten
emissionsarme bzw. emissionsfreie Energie- und Wärm eversorgung nicht zu erwarten, so dass
keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten
sind.
Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand: Gemäß der Luftgüteuntersuchung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in der Zone der
mäßig hohen Belastung mit einem Luftgüteindex (LUGI ) von 1,5. Bei einem LUGI von 1,5 weist
das Gutachten den Standort als für eine Wohnbevölkerung im Allgemeinen nicht mehr problema-
tisch aus.
Prognose (Plan/Nullvariante): Laut Luftgüteuntersuchung ist der Standort unproblematisch für eine
Wohnbebauung, allerdings sind immissionsökologische Aspekte bei der Planung zu beachten
(Energieeinsparung, Durchgrünung, immissionsökologische Ausgleichsfunktionen von Freiflächen
erhalten).
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten privaten Grünstrukturen
wirken immissionsmindernd durch die Bindung von Sta uben und sorgen durch Transpiration für
ein thermisch besseres Lokalklima.
Bewertung: Aufgrund seiner Lage und der Nähe zu umliegenden Grün- und Freiflächen, der aufge-
lockerten Bebauung und der Schaffung von Grünstrukturen, ist für das Plangebiet von einer gerin-
gen Belastung von Luftschadstoffen auszugehen. Auch durch die geplante Wohnbebauung und
dem damit verbundenen Anstieg des Kfz-Verkehrs ist nicht mit einer Verschlechterung der Immis-
sionssituation zu rechnen. Die Planung ist im Hinblick auf die Luftschadstoff-Immissionen vertret-
bar.
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Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 f)
Ziel des Umweltschutzes Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2023); Gebäu-
deenergiegesetz (GEG), Beschluss des Stadtentwicklungsausschlusses Köln aus 6/2000 zur so-
larenergetischen Optimierung.
Bestand: Das Plangebiet ist derzeit im gesamten Bereich unbebaut und weist einen hohen Anteil an
Vegetation auf.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung würde sich die Situ ation im Plangebiet
nicht ändern.
Prognose (Planung): Für die geplante Nutzung würden Rodungen auf dem g esamten Plangebiet
stattfinden. Die Energieversorgung der Reihenhausbe bauung kann durch die RheinEnergie AG
über die in der Rochusstraße vorhandene Leitung erfolgen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Versorgung mit Wärme und Strom
wird über eine Grundlast Luft-Wasser-Wärmepumpe, einen Spitzenlast-Heizstab sowie über eine
Photovoltaikanlage geplant. Dafür wird eine gemeinsamen Technikzentrale im Plangeiet realisiert.
Es wird eine 100 % regenerative und schadstofffreie Wärmeerzeugung möglich. Die geplanten
Wohngebäude erfüllen den Standard „Effizienzhaus KfW 55 EE“. Im Vergleich zu den Vorgaben
des GEG – Gebäudeenergiegesetzes 2020 (entspricht E ffizienzhaus KfW 100) wird beim KfW-
Standard 55 EE eine Verminderung des Primärenergieb edarfs und des Transmissionswärmever-
lusts um jeweils 45 % erzielt.
Bewertung: Der Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe, die Bauw eise als Effizienzhaus KfW 55
EE sowie die Nutzung von Photovoltaikanlagen entspricht einem effizienten und klimafreundlichen
Einsatz von Energie.
Besonnung/ Belichtung
DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011 gilt
bis 03/2019)
Bestand: V erschattungen sind durch den aktuellen Vegetationsbestand vorhanden.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung würde sich die Situation im Plangebiet
nicht ändern.
Prognose (Planung): Die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plangebiet berücksichtigt
die notwendigen Abstände zu der benachbarten Bestandsbebauung. Die Einhaltung der bauord-
nungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei der konkreten Hochbauplanung ist
beim Zuschnitt der Wohnung zu empfehlen, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer
ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies ist bei Ostfassaden i. d. R gegeben.
Bewertung: Die Verschattungs- bzw. Besonnungssituation im Plangebiet wird durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Rodun g und Bebauung verändert. Aufgrund
der Abstände zwischen geplanter Bebauung und vorhan dener Bestandsbebauung sind jedoch
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten.
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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsschutzgrenzwerte nicht überschrieben werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur so-
larenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräume).
Bestand: Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit de m 01.04.2012 erweiterten Umweltzone
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen
wird. Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emittenten von Luftschadstoffen sind im Plangebiet
derzeit nicht vorhanden.
Prognose (Nullvariante): In der Nullvariante würde sich die Emissionssituati on im Plangebiet nicht
verändern.
Prognose (Planung): Nach dem Bezug der Häuser durch die künftigen Bewoh ner wird es Emissio-
nen von Luftschadstoffen durch verstärkten Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen geben.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten privaten Grünstrukturen
wirken immissionsmindernd durch die Bindung von Sta uben und sorgen durch Transpiration für
ein thermisch besseres Lokalklima. Durch den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Bauweise
nach den Standards des „Effizienzhaus KfW 55 EE“ werden die Emissionen aus dem Plangebiet
geringgehalten.
Bewertung: Die Emissionen durch die Bautätigkeit sind zeitlich begrenzt. Der Anliegerverkehr ist in
Siedlungen üblich und zumutbar. Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft-
qualität sind als gering zu bewerten. Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, welcher 2012
fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im Widerspruch zu
den Zielen des Luftreinhalteplanes.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Bei Umsetzung einer Wohnbebauung entstehen zusätzliche Abfälle und Abwässer, die der geregel-
ten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt we rden. Emissionen, die über eine Normalnut-
zung von Allgemeinen Wohngebieten hinausgehen, sind durch die Umsetzung nicht zu erwarten.
5.5.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwickl ung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005
sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zulässigen
Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Im Plangebiet wird ein Baugebiet Wohnen mit gebiets-
ähnlichen Charakter zu einem allgemeinen Wohngebiet gemäß BauNVO festgesetzt, sodass die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden
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Allgemeine Wohngebiete (WA):
tags 55 dB(A)
nachts 40 / 45 dB(A)
Der niedrige Nachtwert soll für Industrie-, Gewerbe - und Freizeitlärm sowie für Geräusche von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Der höhere Nachtwert gilt für den Verkehrslärm.
Gemäß 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung, kurz SALVO) wird die Beurteilung der
Geräuschimmissionen der Sportstätten in drei Richtwerte untergliedert, wobei die Tageszeit nach
Zeiten innerhalb der Ruhezeit und außerhalb der Ruhezeit unterteilt wird. Im Einzelnen gelten nach
§ 2 folgende Richtwerte:
Allgemeine Wohngebiete:
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
am Morgen 50 dB(A)
im Übrigen 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
Bestand: Im Westen des Plangebietes befindet sich die Josef-Samplers-Sportanlage mit zwei Sport-
plätzen und einem Mannschaftsheim. Nördlich des Pla ngebietes liegen das Gebäude eines Le-
bensmittel-Discounters (Lidl-Markt) sowie rückwärtige Privatgärten der Wohnbebauungen an der
Rochusstraße. Im Osten wird das Plangebiet weitestg ehend durch Wohnbebauung von der Ro-
chusstraße abgeschirmt. Ca. 400 m östlich des Plang ebietes befindet sich die stark befahrene
äußere Kanalstraße vor der A 57 Anschlussstelle Köln-Bickendorf.
Straßenverkehrslärm
Die werktäglichen DTV-Werte (Durchschnittliche tägl iche Verkehrsstärke) liegt für die Rochus-
straße (südlich des Lebensmittel-Discounters) bei 3 .950 Kfz/24h, für die Äußere Kanalstraße bei
19.000 Kfz/24h und für die A 57 bei rund 90.000 Kfz /24h. Gemäß der schalltechnischen Untersu-
chung werden an den östlichen Fassaden der geplante n Gebäude Immissionswerte am Tag zwi-
schen 50 und 53 dB(A) und in der Nacht zwischen 39 und 42 dB(A) erreicht. Somit werden die
Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im gesamten Plan-
gebiet klar eingehalten.
Sportstättenlärm
Als ungünstigster Zustand wird ein paralleler Spiel betrieb mit jeweils 50 Zuschauern auf beiden
Sportplätzen innerhalb der Ruhezeit sonntags von 12 :00 bis 15:00 angenommen. Gemäß der
Emissionsparameter wird durch den Spielbetrieb auf den Spielfeldern jeweils ein Gesamtpegel von
104,1 dB(A) und durch die Zuschauer einen Pegel von jeweils 97,0 dB(A) erreicht. Westlich des
Plangebiets befindet sich ein Vereinsheim, dessen L ärm im Lärmgutachten mitbetrachtet wurde.
Ausgehend von einer Nutzung des Außenbereiches vor dem Vereinsheims führen Schallleistungs-
pegel von 105 dB(A) am Tage bzw. 90 dB(A) in der Na cht zu einer Ausschöpfung der TA Lärm-
Richtwerte an den westlichen Fassaden der Gebäude Rochusstraße 201 bis 223.
Gewerbelärm
Durch den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Lebensmittel-Discounter (Lidl-Markt) kommt
es zu gewerblichen Schallemissionen. Neben den 2.17 6 Pkw-Bewegungen bestehen auf dem
Parkplatz Emissionen durch die Einkaufswagen. In de r Gesamtbewertung ergeben sich dadurch
maximale Schalleistungspegel von 100 dB(A). Durch d ie Anlieferung des Discounters sowie der
Bäckerei bestehen weitere Lärmquellen in Form der L kw- bzw. Sprinter-Wagen-Anfahren sowie
Ladegeräuschen u. a. durch Rollwagen und die Aufnahme bzw. das Absetzen von Paletten. Diese
werden mit einem Schalleistungspegel von 90 dB(A) i m Schallgutachten berücksichtigt. Weitere
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Geräuschquellen entstehen durch die außenliegende Kältemaschine mit einem Schallleistungspe-
gel von 80 dB(A) sowie die automatische Papierpresse mit einer Schallleistung von 83 dB(A). Ge-
mäß der schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm im Plan-
gebiet eingehalten.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich d ie Lärmsituation
im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung):
Straßenlärm Laut schalltechnischer Untersuchung (Accon – Environmental Consultants) treten an
den geplanten Gebäuden maximale Beurteilungspegel von 53 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der
Nacht auf. Damit wird der Orientierungswert des Beiblatt 1 zur DIN 18005 für Allgemeine Wohnge-
biete tags und nachts um mindestens 2 dB(A) untersc hritten. In den Außenwohnbereichen sind
Beurteilungspegel unterhalb des Orientierungswertes des Beiblatt 1 zur DIN 18005 zu erwarten.
An den Ostfassaden werden unter Berücksichtigung de s Berechnungsansatzes nachts Beurtei-
lungspegel oberhalb von 40 dB(A) ermittelt.
Im schalltechnischen Fachgutachten wurden die Auswi rkungen des planbedingten Mehrverkehrs
für die Häuser entlang der Rochussstraße untersucht . Für die Fassaden, die nahe an die Straße
heranreichen wurden die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche einmal für den Zustand ohne
und einmal für den Zustand mit planbedingtem Mehrverkehr ermittelt.
Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich demnach lediglich nicht wahrnehmbare Ver-
kehrslärmsteigerungen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte grundrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird im Planfall deutlich unterschrit-
ten.
Sportstättenlärm
Der Immissionsrichtwert für die Ruhezeit an Sonn- u nd Feiertagen an den westlichen Fassaden
der Reihenhäuser sowie an den nördlichen Giebelfass aden wird überschritten. An den östlichen
Fassaden werden maximale Beurteilungspegel von 43 bis 47 dB(A) erreicht. An diesen Fassaden
wird damit der Ruhezeitenrichtwert (55 dB(A) für WA-Gebiete) unterschritten. In den übrigen Beur-
teilungszeiträumen treten an den östlichen Fassaden keine Richtwertüberschreitungen auf. Auch
bei einer Ausweitung der Nutzungszeiten über den vom Sportamt der Stadt Köln genannten Rah-
men hinaus, bzw. Durchführung von Spielen unter der Woche werden die Richtwerte an der Ost-
fassade eingehalten.
Vereinsheim
Für eine Nutzung des Außenbereiches vor dem Vereins heims wird ein Schallleistungspegel von
105 dB(A) am Tage bzw. 90 dB(A) in der Nacht angeno mmen. Dies führt zu einer Ausschöpfung
der TA Lärm-Richtwerte an den westlichen Fassaden d er Gebäude Rochusstraße 201 bis 223.
Durch die geplante Bebauung werden Geräuschemissionen aus der Nutzung des Vereinsheimes
abgeschirmt, so dass eine geringere Beaufschlagung der Bestandswohnbebauung erfolgt. An den
geplanten Gebäuden im Plangebiet werden an den westlichen Fassaden im Nachtzeitraum Beur-
teilungspegel zwischen 42 dB(A) am südlichen Ende d er Gebäudezeile und 50 dB(A) an den
nächststehenden Gebäuden zum Vereinsheim erreicht.
Gewerbelärm
Wie die Ergebnisse der Berechnungen in der schalltechnischen Untersuchung zeigen, treten durch
die gewerblichen Geräuschimmissionen Beurteilungspe gel auf, die tags um 7 dB(A) unter dem
Immissionsrichtwert liegen. Nachts werden unter Ber ücksichtigung einer Anlieferung des Lidl-
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Marktes und des Bäckers die Richtwerte um mindestens 1 dB(A) unterschritten. Spitzenpegelüber-
schreitungen treten an der geplanten Wohnbebauung a uch unter Berücksichtigung einer nächtli-
chen Anlieferung nicht auf.
Somit würde auch eine erheblich intensivere Nutzung des Lidl-Gebäudes zur Tagzeit nicht zu einer
Überschreitung der Richtwerte an der geplanten Bebauung führen. Die nördlich des Lidl-Parkplat-
zes anschließenden Betriebsgebäude des Siemens-Stan dortes an der Fronhofstraße weisen in
südlicher Richtung keine Fenster oder Öffnungen auf. Aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den
bestehenden Nutzungen sind auch durch den Parkplatz der Siemens AG keine beurteilungsrele-
vanten Geräuschimmissionen an der ca. 170 m entfernten geplanten Bebauung möglich.
Bei dem gewählten Emissionsansatz werden jedoch an der bestehenden Wohnbebauung bereits
deutliche Überschreitungen des in der Nachtzeit zulässigen Wertes für den Spitzenpegel ermittelt
auch wenn für die bestehende Wohnbebauung der Schut zanspruch entsprechend einem Misch-
gebiet für die Beurteilung herangezogen wird.
Fluglärm
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vom bzw.
zum Köln/Bonner Flughafen zu erwarten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sportstättenlärm
Die Hausgruppen können mit ihrem Grundriss so konzipiert werden, dass sich an der Westfassade
keine Fenster von schutzwürdigen Räumen nach DIN 41 09 befinden. Somit entstehen keine Im-
missionsorte nach 18. BImSchV und die Westfassaden können bei der Beurteilung unberücksich-
tigt bleiben. Wird bei der Planung weiterhin berück sichtigt, dass die Giebelfassaden, an denen
Richtwertüberschreitungen auftreten, mit nicht öffenbaren Fenstern ausgeführt werden, können die
Richtwerte innerhalb der Ruhezeit an Sonntagen an F enstern von Räumen zum dauernden Auf-
enthalt eingehalten werden.
Straßenverkehrslärm
An den östlichen Fassaden treten Beurteilungspegel oberhalb von 40 dB(A) auf, weshalb empfoh-
len wird Schlaf- und Kinderzimmerfenster mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem
auszustatten. Da der Grenzwert von 45 dB(A) allerdings nicht erreicht oder überschritten wird, be-
steht keine rechtliche Voraussetzung für diese Maßnahme. Es handelt sich lediglich um eine Emp-
fehlung des Schallgutachters an den Vorhabenträger.
Bewertung:
Der schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass das Plangebiet zur Entwicklung eines
Wohngebietes geeignet ist, wenn durch eine Grundris sorientierung sichergestellt wird, dass an
hoch belastete Fassaden keine Fenster von schutzwürdigen Räumen nach DIN 4109 liegen.
Die Verkehrsimmissionen führen zu keinem Konflikt, da die Orientierungswerte an allen Immissi-
onsorten deutlich unterschritten werden. Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich da-
mit nicht wahrnehmbare Verkehrslärmsteigerungen.
An den Fassaden der geplanten Bebauung für die keine Einschränkung hinsichtlich der Anordnung
von Fenstern von Wohnräumen zum dauernden Aufenthalt aus den Berechnungen der Sportanla-
gengeräusche resultieren, treten auch bei Nutzung d es Vereinsheimes für Feiern und sonstige
Veranstaltungen keine Richtwertüberschreitungen auf.
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Da die Beurteilungspegel in diesen Fassadenabschnitten zudem deutlich unter den Beurteilungs-
pegeln an den Gebäuden der bestehenden Bebauung liegen, wird eine Nutzung des Vereinsheims
bzw. der Außenfläche durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt.
Für die Vereine entstehen auch bei einer Ausweitung der Nutzungszeiten und bei Spielen unter
der Woche durch die neue Wohnbebauung keine Nutzungseinschränkungen. Durch die Eigenab-
schirmung der Gebäude ist sichergestellt, dass kein e Spitzenpegelüberschreitungen auftreten.
Weiterhin führt die geplante Bebauung zu einer deutlichen Minderung der Sportanlagengeräusche
an der bestehenden Wohnbebauung Rochusstraße 201 bis 223.
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, Depo-
nieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW
Bestand: Ein Teil der Fläche ist im städtischen Altlastenkat aster als Altstandort Nr. 406120 einge-
tragen. Hierbei handelt es sich um den nördlichen Teil des Plangebietes (Flurstück 496/99) sowie
die Zufahrt (Flurstück 2104), in dem die Erschließungsstraße geplant ist.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich die Altlastensitua-
tion im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung): Da auf der Fläche bereits eine Sanierung erfolgt ist, kann auf eine Kennzeich-
nung des Altstandortes 406120 im Bebauungsplan verz ichtet werden. Im Rahmen der Baumaß-
nahmen soll der Oberboden vollständig abgetragen we rden. Mit Umsetzung der Planung kommt
es im Bereich der Erschließungsstraße und der Baukörper zu einer Versiegelung.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zu einer möglichen Bodenverunreinigung
wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen: Soll te es im Zuge von Bodenarbeiten zum
Antreffen von auffälligen Bodenpartien kommen, ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der
Stadt Köln einzuschalten. Des Weiteren werden Aushubarbeiten gutachterlich begleitet, um beim
Auftreten von Bodenverunreinigungen eine Vermischun g mit nicht verunreinigtem Boden zu ver-
hindern.
Bewertung: In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Realisierung der Planung durch
Geländemodellierung zu Bodenabtrag und -austausch k ommen, so dass ein Großteil der Auffül-
lungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Der Oberboden soll vollständig
abgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Aussa gen des Bodengutachters ergeben sich
keine Restriktionen im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Gefahrenschutz (Starkregen)
Ziele des Umweltschutzes : gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sic herheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB), Hochwasserschutzkonzept.
Bestand : Für das Plangebiet besteht bereits bei mittleren Starkregen eine Gefahr der Überflutung.
Die Starkregengefährdungskarte des Stadtentsorgungs betriebes STEB Köln (Kartenauszug,
31.7.2020) zeigt besonders am östlichen Plangebietsrand eine hohe bis sehr hohe Überflutungs-
gefahr an.
Prognose (Nullvariante) : Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich die Überflutungs-
gefahr im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung) : Durch die Versiegelung von Flächen und den Bau vo n Gebäuden wird die
Versickerung und der Abfluss von Niederschlagswasse r bei Starkregenereignissen erheblich er-
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schwert. Durch die Berechnung eines Überflutungsnachweises und die daraus abgeleitete Anpas-
sung der Geländehöhe (Geländeaufschüttung) im Plang ebiet, kann ein schadfreier Abfluss des
Niederschlagswassers im Starkregenfall gewährleitet werden.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Das nicht klärpflichtige Niederschlagswas-
ser wird über die nicht versiegelten Gartenbereiche , sowie über die Rigolenversickerung den be-
lebten Bodenschichten zugeführt. Zudem wird durch d ie extensive Dachbegrünung der Garagen
Niederschlagswasser zurückgehalten. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur
Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendend en Regelwerke im Rahmen der Ausfüh-
rungsplanung abschließend nachzuweisen.
Bewertung : Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die
Planung Rücksicht. Im Bereich der Hausgärten und Grünfläche bestehen unversiegelte Bodenflä-
chen mit Vegetationsbedeckung. Weiterhin wurden zur Unterstützung des vorhandenen Kanalsys-
tems, größer dimensionierte Leitungen und im Garten bereich einem Starkregenereignis entspre-
chend dimensionierte Rigolen geplant. Zudem wird du rch die planungsrechtlich festgesetzte ex-
tensive Begrünung von Garagen auf Teilflächen eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen
erreicht.
Lichtimmissionen
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Vermin-
derung, BImSchG
Bestand: Im Bestand unterliegt das Plangebiet aktuell Einwi rkungen durch die Flutlichtanlagen auf
der westlich gelegenen Sportanlage. Im Plangebiet selbst liegen keine Lichtemissionsquellen vor.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Bebauungsplanes würde sich d ie Lichtimmissi-
onssituation im Plangebiet nicht verändern.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung kommt es durch die Wohnnutzung zu einer Erhö-
hung der Lichtimmissionsquellen im Plangebiet. Des Weiteren kommt es zu einer Aufhellung der
Fenster an den geplanten Wohngebäuden durch die Flutlichtnutzung der Sportplatzanlage. Da sich
aus schallschutzrechtlichen Gründen an den Westfass aden keine Fenster von schutzwürdigen
Räumen befinden, sind die Auswirkungen der Flutlichtanlage als gering einzustufen.
Bewertung: Für die geplante Wohnnutzung entsteht keine nennen swerte Beeinträchtigung durch
Lichtimmissionen der Sportanlage, da die in Frage k ommenden Lichtspots im Westen und Nord-
westen des Sportplatzes auf das Spielfeld ausgerichtet sind und sich an den westlichen Fassaden
der geplanten Gebäude keine Fenster von schutzwürdigen Räumen befinden. Weiterhin wirkt der
vorhandene Baumbestand entlang der Geltungsbereichsgrenze gegen mögliche Reflektionen des
Streulichtes zusätzlich abschirmend.
Elektromagnetische Felder
Bestand: Die sich südlich der vorgesehenen Einfahrt in das Plangebiet befindliche Trafostation ist
nicht mehr in Betrieb. Mit Belastungen aufgrund elektromagnetischer Felder ist im Plangebiet und
dessen Umfeld nicht zu rechnen.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wäre weiterhin mit k einen Belastungen
aufgrund elektromagnetischer Felder ist im Plangebiet und dessen Umfeld zu rechnen.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung wird die Trafostation zugunsten eines Abfallsam-
melplatzes entfernt. Hinsichtlich geplanter technischer Anlagen mit möglichen Auswirkungen durch
elektromagnetische Felder, insbesondere durch die geplante Technikzentrale, ist davon auszuge-
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hen, dass durch die Anordnung innerhalb eines massi ven Gebäudes keine wesentlichen Auswir-
kungen zu erwarten sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsve rhältnisse bei der Neuplanung werden
berücksichtigt.
Bewertung: Es bestehen keine Risiken für die menschliche Gesu ndheit aufgrund elektromagneti-
scher Felder.
Belästigungen (Abfallsammelplatz)
Bestand: Im Bestand sind keine merklichen Geruchsbelästigung en im Plangebiet oder der Umge-
bung bekannt.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung würden sich keine Änderung der Lage in Bezug auf
Geruchsbelästigungen ergeben.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung können durch den Abfallsammelplatz im Nordos-
ten des Plangebietes Geruchsbelästigungen in den für Wohngebiete üblichen Maße entstehen.
Bewertung: Es bestehen keine Risiken für die menschliche Gesu ndheit oder unzumutbaren Ein-
schränkungen.
5.5.7. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
…zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kul-
turgut Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) benannt.
Bestand: Durch die anthropogene Vornutzung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkungen
zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die ehemalige gewerbliche Nutzung und die Nutzung als
Tennisplatz bedingen eine Beeinträchtigung der vorhandenen Böden im Gebiet.
Durch den Verlust des natürlichen Bodenvorkommens k am es gleichzeitig zu einem Verlust der
ehemaligen Vegetation und der Biotopfunktion.
Des Weiteren bewirkten die ehemalige Nutzung und de r damit veränderte Untergrund eine Aus-
wirkung auf den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung.
Prognose (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung bleiben die genannten Wechselwirkungen
im Plangebiet weitestgehend bestehen.
Prognose (Planung): Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Versiegelung von ca. 50 % der
Plangebietsfläche. Die Versiegelung bedingt negativ e Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden
und Wasser. Die Planung sieht Wohnnutzung, aber auch ca. 40 % Grünmaßnahmen durch private
Hausgärten, Gemeinschaftsflächen und Pflanzmaßnahme n vor. Die Vegetationsflächen werden
eine Aufwertung der Schutzgüter Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und Klima bewirken.
Auf die bestehende Lärmbelastung durch den Sportstättenlärm aus westlicher Richtung wird durch
eine angepasste Grundrissorientierung reagiert. Durch den Ausschuss von Aufenthaltsräumen mit
Fenstern an der Westfassade entstehen keine Immissionsorte nach 18. BImSchV.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die Wech-
selwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzel nen Umweltbelangen genannten Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
Bewertung: Im Laufe der Planungsumsetzung kommt es durch die Baumaßnahmen zu Veränderun-
gen im Wirkungsgefüge. Über die jeweils zu den einz elnen Umweltbelangen beschriebenen Wir-
kungsgefüge hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
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5.6. Zusätzliche Angaben
5.6.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umweltbezo-
genen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:
• Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbe-
stände), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Stand 06. Juli 2016 mit Aktualisierung August
2021
• Baugrunduntersuchung inkl. Gründungsempfehlung mit abfalltechnischer Einstufung der
Aushubmaterialien, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Juni 2014
• Altlasten- und baugrundtechnische Untersuchung, Dr . Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim,
21.08.2003
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag – Rochusstraß e in Köln-Ossendorf, ISR Innovative
Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 28.06.2023
• Schalltechnisches Fachgutachten zur Geräuschsituat ion im Bereich der geplanten Bebau-
ung der Deutschen Reihenhaus AG an der Rochusstraße in Köln, ACCON Köln GmbH, Köln,
26.10.2022
• Verkehrstechnische Untersuchung - Anbindung von 12 Reihenhäusern an die Rochusstraße
in Köln Ossendorf, Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH, Essen,
10.05.2017
5.6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen (Mo-
nitoring)
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der ge-
troffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen.
5.6.3. Zusammenfassung
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung
in Form von 12 Reihenhäusern zu schaffen.
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Solche Gebiete sind mehrere
Kilometer entfernt.
Landschaftsplan:
Südwestlich grenzt das Gebiet an das Landschaftsschutzgebiet „Takufeld/Rochuspark“ (LSG-5007-
0009).
Durch die Planung entsteht weder ein Eingriff in da s Landschaftsschutzgebiet, noch wird der Ge-
samtcharakter beeinträchtigt.
Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant.
Darstellungen sonstiger Fachpläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissions-
schutzrechtes:
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Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „ Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität“ Be-
rücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Magnetfeldbelastung:
Die vorhabene Trafostation im Zufahrtbereich, nahe der Rochusstraße, befindet sich nicht mehr im
Betrieb. Eine Magnetfeldbelastung besteht daher nicht. Anderweitige relevante Magnetfeldbelas-
tungen sind nicht festzustellen.
Erholungsfunktion:
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Erschütterungen:
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel:
Es liegen Hinweise auf Bombenblindgänger / Kampfmittel vor. Vor der Aufnahme von Bau- und Ab-
brucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) mit einer Vorlauffrist von ca. 6 Wochen einzu-
schalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Gebäude, Bodenden kmäler oder sonstige Sachgüter sind im
Plangebiet nicht bekannt bzw. vorhanden.
Gefahrenschutz:
Betriebsbedingt werden sich anthropogene Störfaktoren (in Form von Lärm, Licht und Bewegungen)
im Plangebiet ausweiten. Gefahren durch elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten. Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich keine Hochspann ungsleitungen oder Straßenbahngleise mit
Fahrdrähten.
Ferner lässt die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung nicht erwarten, dass Staub, Ge-
rüche, Erschütterungen oder Strahlungen in prüfungs relevantem Umfang auftreten. Die Errichtung
der Wohnbebauung wird jedoch eine Erhöhung der Meng e des künstlichen Lichts bei Nacht sowie
eine Erhöhung der Temperatur aufgrund von Flächenneuversiegelungen mit sich bringen.
Eine Belastung durch Magnetfelder wird ausgeschloss en. Weitere Belange des Gefahrenschutzes
wie Störfallrisiko oder Hochwassergefahr sind nicht betroffen.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, biologische Vielfalt:
Mit der Planung sind keine erheblichen Eingriffe verbunden, da überwiegend Vegetationsstrukturen
mit geringer Naturnähe in Anspruch genommen werden. Zudem kommt es durch die Umsetzung der
Planung zur Schaffung von neuen Grünstrukturen. Im Hinblick auf das Schutzgut der biologischen
Vielfalt sind mit der Planung negative Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet
beschränken und keinen erheblichen Einfluss auf die lokalen Populationen haben.
Tiere:
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen und der umliegenden Nutzung bietet das Plangebiet
keine bedeutenden Lebensraumstrukturen. Das Vorhand ensein von Vogelarten ist nachgewiesen
und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Aufgrund des festgestellten Arten-
inventars können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden
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Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräum ung ausgeschlossen Verbotstatbestände
gemäß § 44 BNatSchG werden bei Umsetzung der Planun g nicht verletzt, sofern die genannten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Berücksichtigung finden.
Eingriff/Ausgleich:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 634 82/02 besteht ein externer Kompensations-
bedarf von 44.347 Wertpunkten. Eine Kompensation dieses Ausgleichsbedarfs innerhalb des Plan-
gebietes ist aufgrund der angestrebten Nutzungsinte nsität nicht umsetzbar. Auch bei einer deutli-
chen, wenngleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit ein-
hergehenden Änderung der Zielbiotope auf den Grünfl ächen innerhalb des Plangebietes könnte
keine ausreichende Kompensation generiert werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft
zu erzielen, ist folglich eine ganzheitliche Kompen sationsmaßnahme auf externen Flächen zu be-
vorzugen.
Zur Erfüllung einer vollständigen Kompensation erfolgt die Umsetzung des Ausgleichsbedarfs über
eine städtische Pool-Fläche in der Gemarkung Worringen, Flur 48, Flurstück 2. Es handelt sich hier-
bei um eine Fläche, die überwiegend ackerbaulich genutzt wurde und nun naturnah durch eine Auf-
forstung aufgewertet wird. Durch die Aufforstung au f einer Fläche von 3.696 m² ergibt sich eine
ökologische Aufwertung von 44.352 Biotopwertpunkte nach Ludwig-Sporbeck, womit keine weiteren
Kompensationsmaßnahmen nötig sind.
Landschaft/Ortsbild:
Das heute abgeschnittene, unzugängliche und überwiegend als Brachfläche liegende Gebiet soll in
Zukunft zu einem belebten und in das Umfeld integrierten Einfamilienhausgebiet entwickelt werden.
Durch die geplante Schaffung von Vegetationsstrukturen soll der grüne Charakter des Ortsbildes in
Teilen erhalten bleiben.
Boden/Fläche:
Aufgrund der Auffüllungen und der Vornutzung ist der Boden im Plangebiet stark vorbelastet. Durch
die geplante Bebauung inkl. aller Zuwege wird das P langebiet zu ca. 50 % versiegelt. Die verblei-
benden offenen Bodenflächen erfahren durch die gepl anten Nutzungen als Hausgärten oder be-
grünte Gemeinschaftsfläche keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit. Im Rahmen der Bau-
maßnahmen soll der Oberboden vollflächig abgetragen werden, wodurch eine Verbesserung der
Bodenbeschaffenheit resultiert.
Gemäß § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam u nd schonend umgegangen werden. Zur
Minimierung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Mög-
lichkeiten der Stadtentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwickl ung zu nutzen und Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Mit der Wiedernutzbarmachung teils brachliegender Struk-
turen entspricht das Vorhaben den Zielen der Verrin gerung einer zusätzlichen Inanspruchnahme
von Böden mit natürlichen Bodeneigenschaften.
Wasser:
Das Plangebiet liegt in keiner ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzzone. Beeinträchtigun-
gen des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen sind nicht zu er-
warten.
Das Schmutzwasser sowie das auf den befestigten Weg eflächen anfallende Niederschlagswasser
kann über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rochusstraße abgeleitet werden. Grundsätz-
lich kann davon ausgegangen werden, dass das vorhandene, öffentliche Kanalnetz die zusätzlichen
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Abwässer der geplanten 12 Wohneinheiten schadlos aufnehmen kann. Allerdings ist das Kanalnetz
nicht für die anfallenden Wassermengen bei Starkreg enereignissen dimensioniert. Entsprechend
sind geeignete Maßnahmen wie Flächen zur Rückhaltun g von Niederschlagswasser und Schutz-
maßnahmen für gefährdete Gebäude vorzusehen. Das au f den Dachflächen anfallende Nieder-
schlagswasser wird in Rigolen ortsnah zur Versickerung gebracht.
Klima/Luft:
Luftschadstoffe – Immissionen: Aufgrund der isolierten Lage und der geplanten Begrünung wird das
Plangebiet trotz der zunehmenden Versiegelung vorau ssichtlich in die gleiche Wärmebelastungs-
klasse (3) eingestuft. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wirken sich mindernd auf die Ver-
änderung des Kleinklimas aus. Die umliegenden Grünflächen besitzen weiterhin eine Kaltluftproduk-
tivität und weisen damit eine klimatische Ausgleichfunktion für die unmittelbar angrenzende Bebau-
ung auf.
Luftschadstoffe – Emissionen: Eine Grenzwertüberschreitung ist auf Grund der aufgelockerten Be-
bauung und der Schaffung von Grünstrukturen ist nicht zu erwarten, so dass keine erheblichen ne-
gativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten sind.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Durch den Bebauungsplan wird die Nutzung von Solarener-
gie ermöglicht. Durch eine zulässige Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Solar-
anlagen soll der Einsatz von regenerativen Energien begünstigt werden. Der Einsatz einer Luft-
Wasser-Wärmepumpe entspricht einem effizienten Einsatz von Energie.
Besonnung/ Belichtung: Die Verschattungs- bzw. Besonnungssituation im Plangebiet wird durch die
Umsetzung der Planung und der damit verbundenen Rod ung und Bebauung verändert. Aufgrund
der Abstände zwischen geplanter Bebauung und vorhandener Bestandsbebauung sind jedoch keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
schutzgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Em issionen durch Bautätigkeit sind zeitlich be-
grenzt. Der Anliegerverkehr ist in Siedlungen üblich und zumutbar. Die zu erwartenden Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die Luftqualität sind als ger ing zu bewerten. Für die Stadt Köln liegt ein
Luftreinhalteplan vor, welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungspla-
nes stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:
Lärm: Die Verkehrsimmissionen führen zu keinem Konf likt, da die Orientierungswerte deutlich un-
terschritten werden. Auch die gewerblichen Geräuschimmissionen durch den nördlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Lidl-Markt führt nicht zu einer Überschreitung der Beurteilungspegel. Um eine
Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Sportstättenlärm auszuschließen, werden durch eine an-
gepasste Grundrissorientierung Aufenthaltsräume mit Fenstern an der Westfassade ausgeschlos-
sen sowie an den betroffenen Giebelfassaden nicht öffenbare Fenster vorgesehen.
Altlasten: Der Oberboden soll vollständig abgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Aussagen
des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
Starkregen: Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt
die Planung Rücksicht. Auf der Ebene der Baugenehmi gung sind Maßnahmen zur Starkregenbe-
seitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung ab-
schließend nachzuweisen.
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Lichtimmissionen: Für die geplante Wohnnutzung ents teht keine nennenswerte Beeinträchtigung
durch Lichtimmissionen der Sportanlage, da die in F rage kommenden Lichtspots im Westen und
Nordwesten des Sportplatzes auf das Spielfeld ausge richtet und an der westlichen Fassade keine
Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet sind. Weiterhin wirkt der vorhandene Baumbe-
stand entlang des Plangebietes gegen mögliche Reflektionen von Streulicht zusätzlich abschirmend.
Wechselwirkungen:
Im Laufe der Planungsumsetzung kommt es durch die Baumaßnahmen zu Veränderungen im Wir-
kungsgefüge. Über die jeweils zu den einzelnen Umwe ltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge
hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
Planverwirklichung
6.1. Nutzungskonzept
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Flächen im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes im Eigentum der Vorhabenträgerin stehen.
Die Vorhabenträgerin plant eine Teilung des Wohngeb ietes nach dem Wohneigentumsgesetz
(WoEigG) zu vollziehen. Dadurch sollen von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeu-
tig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeins chaftseigentum definiert werden. Die ge-
plante gebietsinterne Erschließung, die Zuwegungen zu den Reihenhäusern und der Abfallsammel-
platz sollen im Besitz der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleiben. Hierdurch bleiben Pflege
und Instandhaltung von Straßen und Wegen, Pkw-Abste llflächen, Abfallsammelstellung und ge-
meinschaftlichen Grünflächen in Privatbesitz. Die Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Verkehrssiche-
rungspflicht über die Verkehrsflächen müssen grundbuchlich gesichert werden.
6.2. Durchführungsvertrag
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezoge nen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB
geschaffen werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspla-
nes. Zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschießungsmaßnah-
men im Plangebiet wird ein Durchführungsvertrag gem äß § 12 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zwischen der Vorhabenträgerin u nd der Stadt Köln abgeschlossen. Der
Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschrieben
werden. Die Planungs- und Erschließungskosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und von
der Vorhabenträgerin getragen.
6.3. Kosten der Stadt Köln, Kostenübernahme durch d en Vorhabenträger
Mit der Umsetzung und Realisierung des Bebauungspla ns entstehen der Stadt Köln keine Kosten.
Die Kostenübernahme ist in einer Planungsvereinbarung mit dem Vorhabenträger geregelt.
6.4. Kenndaten
Geltungsbereich: ca. 4.200 m²
davon:
Zufahrten und Wege ca. 1.005 m²
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 4.200 m²
Anzahl geplante Wohneinheiten: 12 WE
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 21.09.2023 3013/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.10.2023 Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63482/02 Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf Anlass und Ziel Mit Schreiben vom 14.07.2015 hat die TURI Wohnimmobilien GmbH die Einleitung eines Ver- fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes für eine Fläche an der Rochusstraße in Köln-Ossendorf beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine rund 0,4 ha große Fläche für eine Einfamilienhausbe- bauung zu entwickeln. Vorgesehen ist eine qualitätsvolle Wohnstruktur, die in Form von 12 Reihenhäusern Raum für moderne Wohnansprüche im verdichteten Einfamilienhaussegment bietet. Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer Nähe zur vorhandenen sozialen Infrastruktur und zur Nah- versorgungsmöglichkeiten sowie der verkehrsgünstigen Lage gut für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Woh- nungsbedarf zu decken. Die Umsetzung des Vorhabens ist nach derzeitigem Planungsrecht nicht möglich. Ziel der Pla- nung ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von insge- samt 12 Reihenhäusern sowie deren Erschließung. Auf Grundlage des konkreten, vorliegenden Konzeptes soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Mit der Nutzbarmachung der Fläche für das Wohnen wird einerseits das Nachverdichtungspo- tenzial genutzt und andererseits eine Arrondierung des Siedlungsbereichs gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Durch die zusätzliche Verdich- tung innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Köln wird somit ein Beitrag zum aktiven Außen- bereichsschutz geleistet, da zur Deckung des Wohnflächenbedarfes in Form von Einfamilien- hausbebauung nur wenige zusätzlichen und bislang unbebauten Flächen in Anspruch genom- men werden müssen. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 auf Antrag der Vorhabenträgerin den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld in der Zeit vom 09.03.2017 bis einschließlich den 15.03.2017 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis einschließlich den 2 22.03.2017 eingereicht werden. Es sind insgesamt 15 Stellungnahmen von Seiten der Öffent- lichkeit eingegangen. Die eingebrachten Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung eingestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 und einer Frist von einem Monat und drei Tagen (22.02.2017) durchgeführt. Die eingega ngenen Stellungnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt. Der Vorgabenbeschluss wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Be- schlossen wurde die Beauftragung der Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes einen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12.01.2022 bis zum 14.02.2022 durchgeführt. Im Beteiligungs- zeitraum sind 17 Stellungnahmen von Ämtern der Stadt Köln sowie fünf Stellungnahmen von sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen wur- den gemäß § 2 Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingestellt und in der Planung berücksichtigt. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan -Entwurfs mit gestalterischen Festsetzungen wird unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht sowie im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung wird in der Zeit vom 05.10.2023 bis zum 06.11.2023 stattfinden. Anlagen Anlage 1. Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Anlage 3. Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf Anlage 4. Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 5. Begründung nach § 2a BauGB Gez. Greitemann
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 4 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 63482/02 Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln-Ossendorf I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag verpflichtet. 2. Festsetzungen über die Art und das Maß der bauli chen Nutzung 2.1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden folgende Nutzungen in dem Baugebiet zu- lässig: 1. Wohnen 2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätig er und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 2.2. Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung 1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Be bauung im Baugebiet fol- gende Trauf- (TH), First- (FH) und Gebäudehöhen (GH) als Mindest- und Höchst- grenze festgesetzt: 1. für II-geschossige Gebäude: TH 54,50 - 55,00 m ü NHN FH 57,65 - 58,15 m ü NHN 2. für Nebenanlagen: GH max. 51,50 m ü NHN Als obere Bezugspunkte gelten bei Satteldächern für die Traufhöhe die Schnittli- nie der aufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut, für die Firsthöhe der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen. Als oberer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe bei Flachdächern gilt der obere Abschluss der Attika. 2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können ausnahmsweise di e festgesetzten maxima- len First- und Traufhöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zu- geordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei- tungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. 3. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze (St) u nd Garagen (Ga) nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. -2- / 3 2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Abfallsamme lanlagen (M) nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 3. Gemäß § 14 Abs 1. Satz 4 BauNVO sind zur Wärme- und Stromversorgung des geplanten Wohnbaugebietes dienende Nebenanlagen nur in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung „Nebenanlage (Na)“ zulässig. 4. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitu ngsrecht zu belastende Flä- chen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird innerhalb des Baugebietes die folgenden Geh- Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 1. Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zu- gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 5. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelte inwirkungen 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen entspre- chend Lärmpegelbereich II (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Lärmpegelbereich II entspricht einem maßgeblichen Außen- lärmpegel L a von 60 dB(A). Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm- pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärm- pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den westli chen, der Sportanlage zuge- wandten Fassaden und an allen Giebelfassaden, außer an der südlichen Giebel- fassade des südlichen Baukörpers, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. 6. Festsetzungen für einzelne Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü- nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 1. In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von B äumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) als standortgerechten Heckenpflanzen. 2. Die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741). Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 1 m verschoben werden. 3. Die Begrünung der in der Planzeichnung dargestel lten und an der Grundstücks- grenze bestehenden Ziegelmauer im Norden, im Osten und im Süden des Plan- gebiets -3- / 4 4. Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 (NB 62 44 / NB 6241) der Flachdä- cher von Garagen im Baugebiet. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Pho- tovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 5. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL “ gekennzeichneten Fläche so- wie von rückwärtigen Gartenbereiche mit einheimischen und standortgerechten Hecken BD3 (GH412). 7. Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB Externe Ausgleichmaßnahmen eA1: Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 3.696 m² der externen Ausgleichsmaß- nahme eA1 den Eingriffen des festgesetzten Baugebietes zugeordnet. II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol- gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachauf bauten 1. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern mit einer Dachneigung von maxi- mal 5 Grad zu errichten. 2. Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei gen eigten Dachflächen (>5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 2. Einfriedungen 1. Einfriedungen von Vorgärten entlang der mit „GFL “ gekennzeichneten Fläche so- wie von rückwärtigen Gartenbereiche sind nur in Gestalt von Hecken mit einer Höhe von mindestens 0,80 m und max. 1,20 m über der Geländeoberfläche ge- mäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind einzuf rieden oder mit standortsgerech- ten Hecken BB1 (GH 411) zu umpflanzen. III KENNZEICHNUNGEN Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekenn- zeichnet: Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 406120. Es besteht die Möglichkeit, dass Bodenverunreinigungen vorliegen. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Siche- rungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsor- gung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteili- gung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. IV HINWEISE -4- / 5 1. Artenschutz 1. Laut Artenschutzprüfung (Uwedo - Umweltplanung D ortmund, vom 06. Juli 2016 mit Aktualisierung August 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 2. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist im Zeitraum zwisc hen 01. März und 30. Sep- tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Ge- hölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflan- zen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 3. Als vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sind für de n Star (Sturnus vulgaris) in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vier geeignete artspezifische Nistkästen im Plangebiet an den neuen Gebäuden oder alternativ an Bäumen im direkten Umfeld anzubringen. Bei einer Montage im Umfeld des Plangebietes (z. B. angrenzende Parkanlagen), ist zuvor eine Abstimmung mit dem Grünflä- chenamt der Stadt Köln durchzuführen und eine Erlaubnis einzuholen. 4. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemind ert werden durch: die Ver- meidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Ver- wendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markie- rungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Instal- lation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 2. Baumschutzsatzung der Stadt Köln Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 3. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archä- ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset- zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten. 5. Externe Ausgleichsmaßnahmen -5- / 6 1. In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf den Ein- griff durch das festgesetzte Baugebiet werden im Durchführungsvertrag geregelt. 2. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkun g Worringen, Flur 48, Flur- stück 2 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maßnahme eA1: Anlage einer Laubforst-Fläche GH3121/ AX12 auf 3.696 m² des Flurstücks 2, Flur 48, Gemarkung Worringen (ursprünglich Acker LW1). 6. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau- oder Abbrucharbeiten, insbesondere mit Bodeneingriffen (ca. 6 Wochen Vorlauf) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge- meine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-49/17 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen vorbelastet. 8. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 9. Rechtsgrundlagen Es gelten 1. das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Janua r 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezem ber 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5. jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende F assung 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ gen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- liert. -6- / 11. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser- haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versi- ckern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3013/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.09.2023
- Erstellt
- 18.09.2023 15:12