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3298/2018

Großschadensereignis Einsturz Historisches Archiv hier; Verlängerung des Verzichts der Stadt Köln auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Leih-, Vor- und Nachlassgebern des Historischen Archivs

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.11.2018, TOP 10.19

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

9768 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30 
3016/674-2009 Hx 
Vorlagen-Nummer 
 3298/2018 
Freigabedatum 
22.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Großschadensereignis Einsturz Historisches Archiv hier; Verlängerung des Verzichts der 
Stadt Köln auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Leih-, Vor- und Nachlassgebern des 
Historischen Archivs 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, den gegenüber den Leih-, Vor- und Nachlassgebern des Historischen 
Archivs am 10.11.2016 erklärten Verjährungsverzicht bis Ende 2020 zu verlängern. 
 
Alternative: 
 
Die Stadt verlängert den Verjährungsverzicht nicht. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Herr Oberbürgermeister Roters hatte am 22.10.2012 alle vom Einsturz des Historischen Archivs be-
troffenen Leih-, Vor- und Nachlassgeber (im Weiteren: „Leihgeber“) zu einer Informationsveranstal-
tung ins Historische Rathaus eingeladen. 
Im Einladungsschreiben vom 25.09.2012 hatte er zur Vermeidung jeglicher Nachteile für die Betroffe-
nen die Bereitschaft der Stadt Köln erklärt, zunächst befristet mindestens bis zum Jahresende 2014 
auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, soweit Ansprüche gegen die Stadt Köln be-
stehen sollten. 
 
Nachfolgend hatte das Rechts- und Versicherungsamt diese Aussage demselben Personenkreis ge-
genüber mit Schreiben vom 31.10.2012 wiederholt. 
Der Text lautete: 
 
„Die Stadt Köln verzichtet gegenüber Ihnen sowie Ihren Rechtsnachfolgern hinsichtlich von 
Ansprüchen, die Ihnen gegen die Stadt Köln aufgrund des Einsturzes des Historischen Archivs 
am 03.03.2009 zustehen, befristet bis 6 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das letzte der 
derzeit bei dem OLG Köln anhängigen sog. Leihgeberverfahren rechtskräftig abgeschlossen 
ist, mindestens aber bis zum 31.12.2014, auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht schon 
bei Abgabe dieser Erklärung Verjährung eingetreten ist.“ 
 
Zum damaligen Zeitpunkt war davon ausgegangen worden, dass ein Verjährungsverzicht bis Ende 
2014 ausreichend sein würde. Nachdem sich abzeichnete, dass insbesondere das Beweisverfahren 
zur Schadensursache in 2014 nicht abgeschlossen sein würde, hat der Rat der Stadt Köln die Verwal-
tung mit Beschluss vom 02.09.2014 beauftragt, den gegenüber den Leihgebern des Historischen Ar-
chivs am 31.10.2012 erklärten Verjährungsverzicht bis Ende 2016 zu verlängern (Session-Nr. 
1897/2014). Dies ist - bei im Übrigen gleichem Wortlaut der Erklärung - mit Schreiben vom 
30.09.2014 erfolgt und im Jahre 2016 wiederholt worden. 
Auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 28.06.2016 (Session-Nr. 1914/2016) wurde dieser Verzicht 
mit derselben Begründung bis Ende 2018 verlängert. Die entsprechende Erklärung gegenüber den 
Leihgebern wurde mit Schreiben vom 10.11.2016 abgegeben. 
 
Die mit der Feststellung der Schadensursache und der Schadenshöhe gerichtlich beauftragten Sach-
verständigen in zwei selbstständigen Beweisverfahren haben zwischenzeitlich ihre Gutachten erstat-
tet. Beide Verfahren sind jedoch noch nicht beendet; auch die beim OLG Köln anhängigen sog. Leih-
geberverfahren sind mit Beschluss des OLG vom 13.11.2017 weiterhin ausgesetzt. 
 
Ein Abschluss der Verfahren ist derzeit nicht konkret absehbar, so dass eine weitere Verlängerung 
des Verjährungsverzichts bis zum 31.12.2020 sinnvoll ist. 
 
Beweisverfahren 
 
Nach dem Einsturz des Historischen Archivs am 03.03.2009 sind beim Landgericht Köln zwei selbst-
ständige Beweisverfahren, eines zur Schadensursache und eines zur Schadenshöhe, anhängig ge-
macht worden. 
 
Antragstellerinnen in dem Verfahren zur Schadensursache sind die KVB als Bauherrin der Nord-Süd-
Stadtbahn und die Stadt Köln als materiell Hauptgeschädigte des Einsturzes. Antragsgegnerin war 
ursprünglich nur die mit der Bauausführung beauftragte Arbeitsgemeinschaft ARGE Nord-Süd Stadt-
bahn Los Süd. Das Verfahren ist dann auf zahlreiche an dem Bau beteiligte Unternehmen und Per-
sonen als weitere Antragsgegner erweitert worden. 
In diesem Verfahren hat das Landgericht Köln Herrn Prof. Dr. Kempfert insbesondere mit der Prüfung 
der Schadensursache beauftragt.

3 
 
Für einen etwaigen späteren Schadensersatzprozess gegen die Verantwortlichen muss jedoch nicht 
nur deren Verantwortlichkeit dem Grunde nach feststehen, sondern es muss auch die Höhe des 
Schadens beziffert werden können. Deshalb hat die Stadt Köln gegen die o.g. Antragsgegner ein wei-
teres Beweisverfahren zur Schadenshöhe eingeleitet. 
 
Hier hat das Gericht Herrn Prof. Dr. Weber (ehemaliger Präsident des Bundesarchivs) mit der Ermitt-
lung der Schäden an den Archivalien sowie Herrn Prof. Dr. Sohni (TU Darmstadt) und ergänzend 
Herrn Prof. Dr. Kempfert mit der Feststellung der Schäden an Gebäude und Grundstück des Histori-
schen Archivs beauftragt. 
 
In beiden Beweisverfahren haben die Sachverständigen zwischenzeitlich ihre Gutachten erstattet. 
Herr Prof. Dr. Kempfert kommt zu dem Ergebnis, dass eine von der ARGE Los-Süd verursachte 
Fehlstelle in der Schlitzwand die alleinige Ursache für den Einsturz vom 03.03.2009 ist. Die ARGE 
Los-Süd hat im Auftrag der KVB die Schlitzwände am Gleiswechselbauwerk am Waidmarkt herge-
stellt. Herr Prof. Dr. Weber beziffert die Höhe des Schadens an den Archivalien auf EUR 627 Mio. 
Hinzu kommen noch die von Herrn Prof. Dr. Sohni festgestellten Gebäudeschäden. 
 
In dem selbstständigen Beweisverfahren zur Schadensursache hat das Landgericht Köln den Betei-
ligten zum einen eine Stellungnahmefrist zum Gutachten bis zum 16.11.2018 eingeräumt. Zum ande-
ren hat das Landgericht Herrn Prof. Dr. Kempfert mit Beschluss vom 17.07.2018 die Beantwortung 
zwei weiterer Fragen zum Baugrund, insbesondere zur Braunkohleschicht, aufgegeben; die dafür 
notwendigen Erkundigungen werden nach jetzigem Wissensstand bis mindestens Mitte 2019 andau-
ern. 
In dem selbstständigen Beweisverfahren zur Schadenshöhe haben die Verfahrensbeteiligten jeweils 
beantragt, Herrn Prof. Dr. Weber die Beantwortung diverser Ergänzungsfragen aufzugeben; das 
Landgericht hat den Sachverständigen mit Beschluss vom 11.09.2018 hiermit beauftragt. Zudem fehlt 
noch das ergänzende Gutachten von Herrn Prof. Dr. Kempfert zum Gebäudeschaden. 
 
Die Stadt übernimmt zwar gemeinsam mit der KVB alles ihr Mögliche, die beiden Beweisverfahren 
zügig durchzuführen, der Fortgang der Verfahren wird jedoch vom Landgericht bestimmt; ein Zeit-
punkt der Beendigung der Verfahren ist aktuell nicht genau vorherzusehen.  
 
Verjährungsverzicht 
 
Einige der Leihgeber haben der Stadt vorgeworfen, sie trage die (Mit-)Verantwortung für den Einsturz 
des Historischen Archivs und müsse deshalb Schadensersatz leisten. Insgesamt wurden deshalb fünf 
Klagen gegen die Stadt Köln erhoben. Drei dieser Klagen hat das Landgericht Köln abgewiesen. 
Nachdem die betroffenen Kläger hiergegen Berufung eingelegt haben, hat das OLG Köln durch Be-
schlüsse vom 09.12.2010 und 13.11.2017 im Hinblick auf die fehlende Klärung der Verursachung des 
Einsturzes vom 03.03.2009 diese sog. Leihgeberverfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltschaft-
lichen Ermittlungen ausgesetzt. Nach aktueller Mitteilung des OLG Köln vom 01.10.2018 sollen die 
Leihgeberprozesse nicht vor Abschluss des laufenden Strafverfahrens fortgesetzt werden. 
 
Die beiden noch beim Landgericht Köln anhängigen Verfahren wurden 2010 im Hinblick auf die drei 
Verfahren vor dem OLG Köln durch Einvernehmen zwischen den betroffenen Leihgebern und der 
Stadt Köln zum Ruhen gebracht. In einem der letztgenannten Verfahren hatte die Klägerseite 2014 
beantragt, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Dem hat sich das Landge-
richt nicht angeschlossen, sondern das Verfahren mit Beschluss vom 02.12.2014 unter Bezugnahme 
auf die oben genannten Beschlüsse des OLG Köln ausgesetzt. 
 
Die Stadt ist nach umfassender Überprüfung der Geschehnisse vor dem 03.03.2009 nach wie vor der 
Auffassung, dass keine Schadensersatzansprüche der Leihgeber gegen die Stadt bestehen. Aller-
dings steht die Stadt zu ihrer Verantwortung, falls doch Ansprüche bestehen sollten. Dies wird sich 
aber erst klären lassen, wenn die Ursache für den Einsturz sicher - nach Abschluss des selbständi-
gen Beweisverfahrens zur Schadensursache - feststeht. 
 
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren Ansprüche zum Ende des dritten Jahres nach Entste-

4 
hung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begrün-
denden Umständen und der Person des Schuldners (bei Schadensersatzansprüchen also des haf-
tenden Schädigers). 
 
Angesichts der bislang nicht gerichtssicher und nicht abschließend festgestellten Verursachung des 
Einsturzes des Historischen Archivs ist zweifelhaft, ob die Verjährung von Ansprüchen überhaupt 
schon begonnen hat. Dennoch wollte die Verwaltung die Leihgeber nicht dem Risiko einer Verjährung 
von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2012 aussetzen. Sie hat daher mit Schreiben vom 
31.10.2012 auch gegenüber den Betroffenen, von denen keine Rechtsstreitigkeiten angestrengt wur-
den, befristet bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss der bei dem OLG Köln anhängigen 
Leihgeberverfahren, mindestens aber bis zum 31.12.2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 
Dies ist, wie oben dargestellt, mit Schreiben vom 30.09.2014 bis zum 31.12.2016 und mit Schreiben 
vom 10.11.2016 bis zum 31.12.2018 verlängert worden. 
 
KVB 
 
Auch die KVB haben gegenüber den Leihgebern bis Ende 2018 auf die Einrede der Verjährung ver-
zichtet und klären derzeit, ob von dort ebenfalls eine entsprechende Verlängerung bis Ende 2020 
erfolgt.

Beratungsverlauf (2)

12.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 10.19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3298/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.10.2018
Erstellt
11.10.2018 09:53