1707/2018
Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
6238 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 14.06.2018 1707/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet mit Anfrage AN/0795/2018 um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind zwischenzeitlich gestellt worden und wie ist der Bearbeitungsstand? In wie vielen Fällen davon stehen Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem neuen Glücksspielrecht in Kon- kurrenz zueinander? Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung zugunsten bzw. zu- lasten eines Spielhallenstandorts? Plant die Verwaltung bei Konflikten über einen Standort ein Losverfahren durchzuführen? Antwort der Verwaltung: Bei der Verwaltung wurden 238 Anträge gestellt. Genehmigungsfähig sind nach derzeitigem Stand 26 Spielhallen. Bisher wurden 12 Erlaubnisse erteilt, 14 Erlaubnisse sind in der ab- schließenden Bearbeitung. In allen übrigen Fällen muss die Verwaltung die Verflechtung der Spielhallen an konzentrierten Standorten auflösen. Dabei handelt es sich um Anträge auf Re- gel-, Ausnahme- und Härtefallentscheidungen. Die anzuwendenden Kriterien wurden dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales mit dem Handlungskonzept zur Sitzung am 29.01.2018 vorgestellt. Die sachgerechten Entscheidungen basieren dabei kurz gefasst auf den Erkenntnissen der bisherigen Betriebsführung, dem Alter der Erlaubnis, der Verhältnisse im Umfeld und der Lage im Einzelfalls sowie dem Vortrag der einzelnen Antragstellerinnen und Antragsteller. Ein Losverfahren ist im Landesgesetz für Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen und wird daher nicht angewendet. 2. Wie viele Stellen sind zur Bearbeitung der Verfahren vorgesehen und sind diese Stellen aktu- ell besetzt bzw. wie stellt sich die Besetzungs- und Vakanzsituation bei den betroffenen Stel- len innerhalb der letzten 2 Jahre dar? Mit welchem zeitlichen Umfang rechnet die Verwaltung für die Einzelfallprüfung und -entscheidung für die bisher eingegangenen Anträge auf Ertei- lung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit den aktuell vorgesehenen Stellen? Antwort der Verwaltung: Im Stellenplan sind zwei Vollzeitstellen enthalten. Die drei bisherigen Stelleninhaber wechsel- ten innerhalb der Verwaltung die Dienststelle. In den Monaten April, Mai, September, Oktober und November 2017 wurden an Freitagen und Samstagen freiwillig Sonderdienste geleistet und dringende Aufgaben erledigt. Da trotz wiederholter Ausschreibungen beide Stellen nicht besetzt werden konnten, setzte die Verwaltung in den Monaten November und Dezember 2017 Mitarbeitende aus einem anderen Bereich der Gewerbeabteilung ein. Von Januar bis März 2018 unterstützen zwei Rechtsreferendare temporär das Sachgebiet, wobei diese auf- grund von Arbeitsgemeinschaften, Mitarbeit in einer Kanzlei sowie alle zwei Wochen für einen 2 Tag im Selbststudium bzw. wegen Urlaubs nicht in Vollzeit zur Verfügung standen. Eine der Stellen konnte zum 02.05.2018 mit einer externen Bewerberin besetzt werden, an der Beset- zung der Vakanz arbeitet die Verwaltung nachdrücklich. Die Verwaltung wird die zu Anfang Mai 2018 neu eingestellte und bisher als Juristin tätig ge- wesene Kollegin einarbeiten und dafür sorgen, ihr fundiertes Fachwissen zu vermitteln, um sachlich qualifizierte Verwaltungsentscheidungen treffen zu können. Sie bearbeitet bereits die ausstehenden 14 genehmigungsfähigen Spielhallen sowie die Auflösung eines Verflechtungs- feldes, welche anschließend verwaltungsintern abgestimmt und zu einer Erlaubnis sowie drei Ablehnungsbescheiden führen wird. Ein Zeitrahmen für die Erledigung aller Verfahren kann angesichts der aktuellen Einarbeitung und bisherigen Erfahrungen nicht prognostiziert werden. 3. In der aktuellen Presseberichterstattung (KStA vom 14.05.2018) wird die Verwaltung auf die Frage nach der Umsetzung der neuen Rechtslage mit folgenden Aussagen wiedergegeben: „Ein konkreter Zeitpunkt kann nicht genannt werden, da sich die zu erwartenden verwaltungs- gerichtlichen Klageverfahren oft über mehrere Jahre hinziehen.“ Weiter heißt es dann: „Die Betriebe werden geduldet, solange keine abschließende Entscheidung getroffen werden konn- te.“ Bedeutet dies, dass die Verwaltung plant – entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberi- schen Auftrag – ggf. mehrere Jahre keine glückspielrechtlichen Entscheidungen in Konkur- renzsituationen zu treffen? Strengt die Verwaltung eigene Musterverfahren an, wenn schon nicht flächendeckend, so doch zumindest in besonders durch Spielhallen belasteten Berei- chen an? Falls nein, was sind die Gründe dafür? Antwort der Verwaltung: Behandelt werden vorliegend zwei Themenbereiche, nämlich das Verwaltungshandeln nach bzw. vor einer Verwaltungsentscheidung. Die Verwaltung kann keinen Zeitpunkt nennen, zu dem die Ablehnungsentscheidungen und die danach folgenden Betriebsschließungen tatsächlich umgesetzt sein werden. Dies ist den sich oftmals über Jahre hinziehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Verwaltungsentscheidung geschuldet. Ungeachtet dessen wird die Verwaltung über alle Anträge zeitnah im Rahmen der zur Verfü- gung stehenden Personalressourcen entscheiden. Betriebsschließungen vor einer Prüfung und abschließenden Entscheidung über den Antrag (nicht über die erwartete Klage) wird die Verwaltung allerdings nicht durchführen. Die angespannte Personalsituation kann den Antrag- stellerinnen und Antragstellern nicht zur Last gelegt werden. Dieser temporäre Duldungsstatus bezieht sich somit ausschließlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens und nicht auf ein sich daran etwaig anschließendes Klageverfahren. Musterverfahren sind aufgrund der Vielfalt aller Einzelfälle nicht vorgesehen. Die Verwaltung wird ihre Entscheidungen fundiert begründen, Richtungsweisendes aus den zu erwartenden Rechtsprechungen ableiten und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigen. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1707/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 14.06.2018
- Erstellt
- 23.05.2018 09:21