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Baulücke Richard-Wagner-Straße schließen

Antrag nach § 3 BV1 (Die Linke) AN/0465/2018 vom 05.04.2018

Stand: Am 19.04.2018 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Antrag nach § 3 (Linke BV1)

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    Bezirksvertretung Innenstadt Ludwigstraße 8 50667 Köln Michael Scheffer Fraktionsvorsitzender michael.scheffer@stadt-koeln.de Manfred Müller Stellv. Fraktionsvorsitzender manfred.mueller@stadt-koeln.de Eingang beim Bezirksbürgermeister: 05.04.2018 AN/0465/2018 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Baulücke Richard-Wagner-Straße schließen Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren. Die Bezirksvertretung Innenstadt möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, für das Grundstück Richard-Wagner Str. 6 ein Enteignungsverfahren gemäß § 85 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) zu prüfen und einzuleiten. Der entsprechende Paragraph definiert den Enteignungszweck wie folgt: „Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, […]“ Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - Begründung: Seit mehr als 10 Jahren und etlichen Prozessterminen gibt es mit dem Eigentümer des Grundstücks kein Fortkommen im Bau eines zunächst geplanten Wohn- und Geschäftshauses auf der Liegenschaft. Angesichts der bestehenden Wohnungsnot und dem Mangel an Grundstücken besonders in der Innenstadt, wäre dies aber dringend geboten. Angesichts des unsozialen Verhaltens des Eigentümers und seiner Ankündigung, Strukturen zu schaffen, die die Auseinandersetzung über seinen Tod hinaus sicherstellen sollen, ist es Zeit zu handeln. Dazu stellt der Kölner Stadtanzeiger in seiner Ausgabe vom 13.10.2017 die Frage: „Könnte ihm die Stadt das Grundstück einfach wegnehmen? Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, wie es im Grundgesetz heißt, wäre erlaubt, wenn zum Beispiel dort dann von der Stadt eine Schule oder ein städtisches Seniorenheim gebaut werden würde. Bislang schreckt die Stadt offensichtlich vor einem solchen Instrument zurück“ Dies soll nun umgehend geändert werden. Mit freundlichen Grüßen, Michael Scheffer Manfred Müller Fraktionsvorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
  • Sachstandsbericht 2021

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle / ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/0465/2018 Stand: 04.01.2022 Sachstandsbericht Baulücke Richard-Wagner-Straße schließen, Antrag Linke Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, für das Grundstück Richard-Wagner Str. 6 ein Enteignungsverfahren gemäß § 85 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) zu prüfen und einzuleiten. Der entsprechende Paragraph definiert den Enteignungszweck wie folgt: „Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Bau- lücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzu- führen, […]“ Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Vor 2021: Erledigt mit Mitteilung 3330/2019 - 10.10.2019 https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=738966&type=do& https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0051.asp?__kvonr=91244

Beratungsverlauf

  1. 19.04.2018

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 5.2.7, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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