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Anfrage der CDU-Fraktion, betr.: Parken und Halten auf markierten Radwegen in Köln-Ehrenfeld
Anfrage nach § 4 BV4 (CDU) AN/1734/2018 vom 27.11.2018
Stand: Am 28.01.2019 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anfrage (CDU BV4)
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CDU-Fraktion im Stadtbezirk Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Im Hause Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1734/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 Anfrage der CDU-Fraktion, betr.: Parken und Halten auf markierten Radwegen in Köln- Ehrenfeld Anfrage: Parken und Halten auf markierten Radwegen Venloer Straße in Köln Ehrenfeld Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, es ist immer wieder zu beobachten, dass auf markierten Radwegen oder Schutzstreifen, insbesondere auf der Venloer Straße Lkw und Pkw Parken und Halten und so den Radweg blockieren. Die Fahrzeuge halten oft in kurzen Abständen hintereinander auf dem Radweg. Dies führt dazu, dass der Radfahrerinnen und Radfahren gezwungen sind auf die Fahrbahn auszuweichen, um nicht mit den Fahrzeugen zu kollidieren. Ein Einschreiten der Ordnungskräfte ist nicht zu beobachten. 1. Aus welchem Grunde wird durch die Stadt Köln das Halten und Parken auf markierten Radwegen geduldet? 2. Warum werden diese Falschparker nicht abgeschleppt? Wer sein Fahrzeug auf dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld, die Behörde darf den Wagen auf Kosten des Halters auch abschleppen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass andere Autofahrer dem Beispiel des Falschparkers folgen. 3. Wie viele Abgaben an die Staatsanwaltschaft wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat es nach Feststellung des Parkens auf markierten Radwegen im Stadtteil Ehrenfeld gegeben? - 2 - Gem. § 315 b StGB wird bestraft, wer vorsätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Es ist zu prüfen, ob der Täter sich im Klaren war, dass durch seine Aktion ein Unfall herbeigeführt werden würde, zudem muss eine konkrete Gefährdungslage bestanden haben. Mit freundlichen Grüßen Gez. Martin Berg Gez. Jutta Kaiser Fraktionsvorsitzender 2.stellvertr. Bezirksbürgermeisterin
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