1096/2018
Sanierung der Sportanlage Kendenicher Str., LSG L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge"
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 1096/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sanierung der Sportanlage Kendenicher Str., K-Zollstock, LSG L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge", Bez. 2 hier: Erteilung einer Befreiung von den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes gemäß § 67 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Sanierung der Sportanlage Kendenicher Str. in K-Zollstock einverstanden. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes ge- mäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung von den Verbotsbe- stimmungen des Landschaftsplanes gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.05.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Beschreibung der Maßnahme: Das Sportamt der Stadt Köln beabsichtigt die Sanierung der Sportanlage Kendenicher Str. in K- Zollstock. Das derzeitige Tennengroßspielfeld ist aufgrund des überalterten Zustandes und vor allem aufgrund der nicht mehr funktionierenden Entwässerung sanierungsbedürftig. Dieses Spielfeld soll in Kunstra- sen umgewandelt werden. Die geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen umfassen: Umwandlung des Belages des Großspielfeldes von Tenne zu Kunstrasen Einbau von neuen Drainage-Entwässerungen über ein Sauger-Sammlersystem mit Anschluss an eine unterirdische Kastenrigole westlich des Spielfeldes Anlage von befestigten Zuwegungen um das Spielfeld sowie an der West- und Südseite Anla- ge von Schotterrasenflächen Neuerrichtung einer Lärmschutzwand von 3,20 m Höhe (gemäß Lärmgutachten) an der Süd- seite des Sportplatzes Anlage von 28 PKW-Stellplätzen und eines Fahrradabstellplatzes für 30 Fahrräder Neubau von 2 Fertiggaragen als Abstell- und Lagerräume Erneuerung der aus dem Jahr 1987 stammenden 6-Mast-Trainingsbeleuchtung mit neuen 16 m hohen Masten und modernen Planflächenstrahlern mit insektenfreundlichen LED Schein- werfern Für die Umsetzung der Baumaßnahmen wird eine Baugenehmigung beantragt. Die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Bauaufsichtsamt ist für Ende April 2018 vorgesehen. Eingriff/Kompensation: Die im Zuge der Sanierung der Sportanlage geplanten Maßnahmen finden vorwiegend auf versiegel- ten und teilversiegelten Flächen statt, entlang der nördlich und nordöstlich des Spielfeldes werden auch Rasenflächen befestigt. Hierbei handelt es sich nicht um natürlich gewachsenen Boden. Die vorkommenden Böden des Plan- gebietes sind durch die Vornutzung (Altstandort Ringofen-Ziegelei) vollständig verändert. Von den Baumaßnahmen ist außerdem ein mehrstämmiger Spitzahorn betroffen, der nicht erhalten werden kann wegen Stützmauerbauarbeiten im Wurzelbereich. Der sonstige Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten und während der gesamten Bauzeit durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 zu schützen und die im Nahbereich des Baufeldes angrenzenden Gehölze sind durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen, siehe Maßnah- menplan. Im LBP sind die zum Schutz von Bäumen während der Bauzeit notendigen Maßnahmen dargelegt (Kap. 4.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen und Schutzmaßnahmen). Als Ausgleichsmaßnahmen sind die Anpflanzung von 4 hochstämmigen Laubbäumen (Traubenkir- sche, Feldahorn, Mehlbeere und Eberesche), die Erweiterung der Gebüschbestände (138 m²) sowie die Ansaat eines blütenreichen Staudensaumes mit Regio-Saatgut (105 m²) vorgesehen. Darüber hinaus sind Eingrünungsmaßnahmen im Bereich der Sickermulde (Rasenansaat), Fahrradabstellplatz 3 (Hainbuchenhecke, geschnitten) und im Bereich der Stellplätze (Bodendecker Efeu, Immergrün, Grä- ser) vorgesehen. Die Lärmschutzwand soll mit Efeu begrünt werden. Artenschutz: Gemäß der vorgelegten artenschutzrechtlichen Vorprüfung sind durch die Modernisierung der Sport- anlage keine Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1-3 BNatSchG zu erwarten, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden: Rodungen von Bäumen und Sträuchern sind grundsätzlich gemäß § 39 BNatSchG nur außerhalb der Brutzeit, d.h. nur zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar, durchzuführen. Als Trainingsbeleuchtung sind zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Insekten asymmetrische auf die Sportfläche gerichtete Planflächenstrahler ohne Streulicht nach oben oder seitlich sowie als Leuchtmittel insektenfreundliche LED-Strahler im Lichtspektrum von 3000 Kelvin zu verwenden. Die Beleuchtung ist nur während der Trainingszeiten bis max. 21.30 Uhr in Betrieb. Befreiungsvoraussetzungen: Für die Instandsetzung und den Ausbau der Sportanlage besteht ein öffentliches Interesse. Durch das Vorhaben werden vor allem alte Tennenflächen auf einem Altlastenstandort, also anthro- pogen überformte Standorte, in Anspruch genommen. Die mit dem Vorhaben verbundenen Beein- trächtigungen der Biotopfunktion werden im Plangebiet ausgeglichen. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitgemäßen und funktionstüchtigen Anlage gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft. Eine Veränderung des Charakters des Schutzgebietes ist durch die Maßnahmen nicht zu befürchten, da es sich um eine vorhandene Sportanlage handelt. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebie- tes ist nicht gefährdet. Somit kann eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG erteilt werden. Anlagen Anlage 1: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan M 1:5.000 Anlage 2: Lageplan Bestand Biotope M 1: 500 (im Original) Anlage 3: Lageplan Maßnahmen M 1: 500 (im Original)
Anlage2 Lageplan Bestand Biotope
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Anlage3 Lageplan Maßnahmen
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Anlage1 Auszug aus dem Landschaftsplan
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\® Stadt Köln ‚„ Südfriedhof Friedhof 0 50 100 150 200m - 1:5000 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1096/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 17.04.2018
- Erstellt
- 09.04.2018 08:37