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3364/2023

Beantwortung der Anfrage AN/1852/2023 der SPD-Fraktion zu "Schwangere und Mütter in der JVA Köln"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.10.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Sitzung am 05.02.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6020 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer  23.10.2023 
 3364/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 23.10.2023 
 
Beantwortung der Anfrage AN/1852/2023 der SPD-Fraktion zu "Schwangere und Mütter 
in der JVA Köln" 
Die SPD-Fraktion stellt im GFM die nachfolgende Anfrage AN/1852/2023: 
 
Immer wieder werden Fälle von inhaftierten Schwangeren oder Müttern bekannt, denen ihre 
Babys nach der Geburt weggenommen werden – zuletzt in der JVA Schwäbisch Gmünd. Die 
Mutter erhielt nach der Geburt sogar abstillende Medikamente. Besonders dramatisch ist auch 
der Fall einer unschuldig inhaftierten Mutter in der JVA Billwerde, die ihren sechsmonatigen 
Sohn monatelang gar nicht sehen durfte. Anträge auf eine gemeinsame Unterbringung der bei-
den wurden abgelehnt. Das Kind wurde in der Zeit in sieben verschiedenen Betreuungseinrich-
tungen untergebracht. 
 
1. Hat die Stadtverwaltung Kenntnisse über den Strafvollzug bei Schwangeren und Frauen mit 
kleinen Kindern in der hiesigen JVA? 
2. Hat die Stadt Kenntnisse davon, dass Babys von in Köln inhaftierten Frauen nach der Ge-
burt vom Jugendamt in Obhut genommen wurden, und wenn ja, weiß die Stadt, ob den 
betreffenden Müttern abstillende Medikamente verabreicht wurden? 
3. Wie viele Kinder von inhaftierten Müttern hat das Jugendamt in den letzten zehn Jahren 
gegen den Willen der Mütter in Obhut genommen?  
4. Hat die Stadt Kenntnisse darüber, ob die Plätze der nordrhein-westfälischen Mutter-Kind-
Einrichtung in Fröndenberg ausreichen – bzw. hat die Stadt Kenntnisse, ob Anträge von 
Müttern in der JVA Köln auf einen Platz in dieser Einrichtung abgelehnt wurden?  
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt:   
 
Zu 1. Die JVA Ossendorf nimmt Schwangere auf, jedoch keine Kinder. 
 
Zu 2. Inobhutnahmen erfolgen, wenn notwendig, im Krankenhaus unmittelbar nach der Ge-
burt. Im Jahr 2023 sind etwa 5 Kinder in Obhut genommen worden. Diese Mütter erhalten bei 
ärztlicher Begleitung abstillende Medikamente. Das Jugendamt ist bei einer solchen medizini-
schen Entscheidung nicht involviert. 
 
Im Vorfeld erfolgt in der Regel eine Perspektivklärung, um eine Unterbringung beim Vater o-
der nahen Verwandten zu ermöglichen. Wenn möglich, sollte das örtlich zuständige Jugend-
amt (gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 SGB VIII) im Vorfeld die Perspektive klä-
ren, möglicherweise auch eine Jugendhilfeleistung prüfen. In der JVA entsteht damit in der 
Regel keine örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt Köln.

2 
 
 
Für eine mögliche Inobhutnahme ist das Jugendamt der Stadt Köln allerdings aufgrund des 
tatsächlichen Aufenthaltsortes (gemäß § 87 SGB VIII) in der Regel zuständig. 
 
Zu 3. Diesbezüglich wird keine Statistik geführt. Dies kommt sehr selten vor, da zumeist die 
Kinder im Einvernehmen mit der Kindesmutter an z.B. den Kindesvater gegeben werden. 
 
Zu 4. In der JVA Fröndenberg können in der Mutter-Kind-Einrichtung weibliche Gefangene mit 
ihren Kindern aufgenommen werden, wenn die Gefangene u.a. für eine Unterbringung in einer 
Einrichtung des offenen Vollzuges geeignet ist (§ 10 Abs. 1 StVollzG). Es gibt Plätze für 16 
Mütter und 23 Kinder. Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Mütter ist dem § 
87 StVollzG  NRW zu entnehmen. Es ist die einzige Einrichtung dieser Art in Nordrhein-West-
falen. Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, kann diese Unterbringung im Rahmen einer Ju-
gendhilfeleistung erfolgen. Geeignete weibliche Gefangene werden seitens der JVA dort un-
tergebracht. 
Die Aufnahmekriterien sind wie folgt: 
 
- Die Mutter soll in der Lage sein, ihr Kind selbständig zu versorgen und zu erziehen 
- Aufgenommen werden Kinder, bei denen eine Trennung von der Mutter bzw. Fremd-
unterbringung vermieden werden soll 
- Die Mutter-Kind Beziehung muss vom zuständigen Jugendamt als förderungswürdig 
beschrieben werden 
- Die Mutter soll in der Regel gemeinsam mit ihrem Kind entlassen werde und anschlie-
ßend mit dem Kind zusammenleben können 
- Bei Aufnahme eines Mutter-Kind-Paares müssen folgende Unterlagen vor Beginn der 
Maßnahme vorliegen:  
- Ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung 
des Kindes und die Familiensituation, sowie eine Stellungnahme zu der beabsich-
tigten Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung (Hilfeplan), 
- Eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch 
den Träger der Jugendhilfemaßnahme, 
- Die Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechtes 
- Ein Nachweis über die Krankenversicherung des Kindes für die Dauer des Aufent-
haltes in der Mutter-Kind-Einrichtung (Die Mutter ist während der Inhaftierung nicht 
krankenversichert, sondern hat für sich Anspruch auf freie Heilfürsorge), 
- Bei jugendlichen Straftäterinnen ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Er-
ziehungsfähigkeit erforderlich 
- Die Mindestverweildauer sollte 4 Monate betragen 
- Bei gewünschter Unterbringung von Müttern, die selbst noch einen erhöhten Be-
handlungsbedarf im Sinne des § 19 SGB VIII haben, sind Sondervereinbarungen 
wie z. B. Betreuung durch eine Hebamme oder Psychotherapeutin etc. vorab im 
Rahmen der Hilfeplanung von dem zuständigen Jugendamt zu planen und zu ge-
nehmigen; ansonsten kann eine Aufnahme nicht erfolgen 
 
Ausschlusskriterien sind: 
 
- Mütter, bei denen infolge ihrer gesundheitlichen Situation, nicht zu erwarten ist, dass 
sie während der Inhaftierung in der Lage sein werden, ihr Kind ausreichend zu versor-
gen, 
- Mütter, die vor der Inhaftierung das Wohl ihrer Kinder erheblich gefährdet haben und 
von denen nicht zu erwarten ist, dass durch sozialpädagogische Maßnahmen eine 
gute Mutter-Kind-Beziehung entwickelt werden kann, 
Kinder mit erheblichen Organstörungen oder schwerwiegender Behinderung 
 
Die Rückmeldung aus der Praxis ist, dass die 16 Plätze nicht ausreichen und es entsprechend 
lange Wartezeiten gibt. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

05.02.2024 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3364/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.10.2023
Erstellt
19.10.2023 15:33