2669/2021
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im 1. Halbjahr 2021
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 23.09.2021 2669/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 24.08.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 26.08.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 08.10.2021 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im 1. Halbjahr 2021 Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im 2021. Stichtag ist jeweils der 30.06.2021. Am Stichtag lebten in Köln insgesamt rund 220.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 77.000 EU-Bürger und 143.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 195.000 Menschen davon verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 25.000 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 17.400 Personen, sog. Fiktionsbescheini- gung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 1.700 Personen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 5.900 Personen). 1. Ausreisepflichtige Personen In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 5.900 ausreisepflichtige Personen (31.12.2020: 6.000). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 2021 von in Köln lebenden Asylantragstellenden 27 Anträge (2020: 104) abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abge- lehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden konnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgese- hene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verloren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Päs- sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbil- dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Seit November 2019 ist es sowohl gesetzlich als auch technisch möglich, die Duldungsgründe detailliert aufzuschlüsseln. Aufgrund der fehlenden Erfassungsmöglichkeiten mussten u. a. Personen 2 - bei denen die Aufenthaltsbeendigung bevorsteht, - deren Klageverfahren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet, - mit laufenden Gerichts- / Strafverfahren, - im Asylfolgeverfahren oder - Familienangehörige eines*r humanitär Bleibeberechtigten oder Ausbildungs- /Beschäftigungsduldungsinhaber*in unter dem sonstigen Duldungsgrund gefasst werden. Hierfür stehen in der Erfassung nunmehr diffe- renzierte Duldungsgründe zur Verfügung. Die Umschreibung erfolgt sukzessive und individuell bei der jeweiligen Verlängerungsentscheidung. Allerdings werden nicht alle Duldungen, die unter „sonstige Gründe“ erfasst sind, umgeschrieben. Weiterhin unter „sonstige Gründe“ gespeichert werden Duldungen, die insbesondere erteilt werden, weil - Integrationsbemühungen und damit eine mögliches Bleiberecht geprüft werden, - eine Rückkehr bzw. Rückführung in das Herkunftsland derzeit tatsächlich nicht möglich oder aufgrund von Erlass/politischer Entscheidung ausgesetzt ist oder - eine aufenthaltsrechtliche Prüfung erfolgt, die nicht auf medizinische oder familiäre Gründe be- ruht (z.B. zur Arbeitsaufnahme oder Ausbildung). 2. Abschiebungen Auch infolge des aktuellen Pandemiegeschehens wurde weder durch das Land NRW noch durch den Bund ein generelles Abschiebeverbot ausgesprochen. Sofern es die tatsächlichen Möglichkeiten (z. B. bestehende Flugverbindungen, vorliegende Reisefähigkeit) und rechtlichen Voraussetzungen er- laubten, wurden weiter Rückführungen betrieben. Zur Eindämmung des Pandemiegeschehens wur- den zudem zwingende Corona-Testungen für zahlreiche Zielländer kurz vor Abflug zur Feststellung der tatsächlichen Reisefähigkeit bestimmt. Im 1. Halbjahr 2021 (Anlage 2) wurden 121 Personen abgeschoben (2020: 133), davon 37 Personen aufgrund von Straffälligkeit (2020: 46). Auf Veranlassung und in Zuständigkeit der Ausländerbehörde Köln wurde ein durch die Sicherheitsbehörden des Landes NRW als islamistischer Gefährder einge- stufter iranischer Staatsangehöriger, nach Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde gem. § 58 a AufenthG, aus der Abschiebungshaft heraus in den Iran abgeschoben. 31 Abschiebungen mussten storniert werden (2020: 170). Die jeweiligen Stornierungsgründe sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar- gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris- tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen einem Tag bis sechs Monaten gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Abschiebungen von unerlaubt eingereisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent- haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un- tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3. Freiwillige Ausreisen 3 Für das Jahr 2021, 1. Halbjahr ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 76 Personen (2020: 188, davon 1. Halbjahr: 66) dokumentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 33 Personen (2020: 81, davon 1. Halbjahr: 20) die staatlich, im Rahmen der Rückkehrberatung, bereitgestellten Fördermittel in An- spruch. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 60 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren (2020: 182, davon 1. Halbjahr 116). In der Regel handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Es ist nicht auszuschließen, dass Personen die unbekannt verzogen gemeldet, tatsächlich untergetaucht sind. Jedoch kann an- hand der Erfahrungswerte berichtet werden, dass in einer Vielzahl der Fälle eine tatsächliche Ausrei- se aus dem Bundesgebiet erfolgte, ohne einen unmittelbaren Ausreisenachweis zu erbringen. Die Erfahrungswerte begründen sich auf Feststellungen nach Wiedereinreisen oder aber in zeitlich verzö- gerten Mitteilungen anderer Behörden (Grenzschutzbehörden, Auslandsvertretung in den Heimatlän- dern etc.). 4. Bleiberechte a) Personen, die zum Stichtag 30.06.2021 und im Vergleich in den Jahren 2020, 2019 und 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsge- setzes waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: § 25b § 25a § 19 d (ehemals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 30.06.2021 295 407 44 1.360 221 Personen 31.12.2020 166 340 25 1.450 242 Personen 31.12.2019 124 240 14 1.740 282 Personen 31.12.2018 45 71 1 1.532 234 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Stichtag 30.06.2021 und im Vergleich in den Jahres 2020, 2019 und 2018. § 25b § 25a § 19 d (ehe- mals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 30.06.2021 115 78 23 384 93 Personen 31.12.2020 126 270 17 802 107 Personen 31.12.2019 106 211 14 1.235 213 Personen 31.12.2018 33 48 4 970 170 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 5. Gesetzliche Änderungen im Jahr 2021 Mit dem 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde ab dem 01.04.2021 das Alter für erkennungsdienstliche Behandlungen (Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken und Lichtbild) zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität vom vollendeten 14. Lebensjahr auf das vollendete 6. Lebensjahr herabgesenkt. Eine tatsächliche erkennungsdienstliche Behandlung 4 von Kindern unter 14 Jahren erfolgte bisher nicht, da es hierfür noch an den technischen Vorausset- zungen fehlt, die sich bereits im Beschaffungsprozess befinden. Anlagen Gez. Blome
Anlage 1_Duldungen_Stand 30.06.2021
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Anlage 1: Duldungen Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe Voraufenthaltszeit 2021 1. Halbjahr 2020 2019 2018 < 2 Jahre 375 Personen 529 Personen 919 Personen 1.095 Personen 2-5 Jahre 1.129 Personen 1.514 Personen 2.738 Personen 2.943 Personen 5-10 Jahre 3.287 Personen 2.977 Personen 1.590 Personen 1.144 Personen 10-15 Jahre 351 Personen 304 Personen 229 Personen 230 Personen > 15 Jahre 756 Personen 722 Personen 515 Personen 546 Personen Duldungsgründe Anzahl der Geduldeten fehlende Reisedokumente 2.178 sonstige Gründe 1.333 familiäre Bindungen 1.115 medizinische Gründe 182 dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 270 Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a 147 unbegleitete Minderjährige 59 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 31 völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen 0 Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG 7 Asylfolgeantrag 3 Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 4 Bei Anordnung der aufsch. Wirkung n. § 80 Absatz 5 VwGO 3 Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 AufenthG 301 Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 221 Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG 44 Gesamt 5.898
Anlage 3_freiwillige Ausreisen_Stand 30.06.2021
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Anlage 3: freiwillige Ausreisen im 1. Halbjahr 2021 mit und ohne Fördermittel Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Ägypten 1 Afghanistan 1 Albanien 25 12 Argentinien 1 Bosnien 1 2 China 1 Georgien 1 Indien 1 Indonesien 1 Iran 3 Kamerun 1 Libyen 1 Moldau 4 Nigeria 1 Pakistan 1 Serbien 4 6 Tadschikistan 1 Tunesien 2 Türkei 2 Ukraine 2 Venezuela 1 Gesamt 33 43 76 2021, 1. Halbjahr
Anlage 2_Abschiebungen_Stand 30.06.2021
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Anlage 2 1. Abschiebungen Herkunfts- staat An- zahl in Zielstaat An- zahl Einzel- person Familie - Anzahl Ehepaare - Anzahl Abschiebe haft Strafhaft OV BAMF AV Albanien 33 Albanien 33 9 24 6 1 32 1 12 Frankreich 12 12 12 Algerien 1 Frankreich 1 1 1 Bangladesch 1 Bangladesch 1 1 1 Bosnien 13 Bosnien 13 2 11 1 1 4 8 1 Brasilien 1 Brasilien 1 1 1 1 Bulgarien 1 Bulgarien 1 1 1 1 Georgien 1 Georgien 1 1 1 1 Ghana 1 Ghana 1 1 1 1 Griechenland 1 Griechenland 1 1 1 1 Guinea 1 Guinia 1 1 1 Indien 1 Indien 1 1 1 Irak 1 Schweden 1 1 1 1 Iran 1 Iran 1 1 1 1 Kolumbien 3 Kolumbien 3 3 3 2 1 Kroatien 1 Kroatien 1 1 1 Libanon 1 Libanon 1 1 1 1 Marokko 1 Italien 1 1 1 1 Nordmazedonien 9 Nordmazedonie n 9 1 6 2 1 8 5 Niederlande 5 5 5 5 Frankreich 5 5 5 Montenegro 1 Montenegro 1 1 1 1 Polen 2 Polen 2 2 2 2 Rumänien 3 Rumänien 3 3 3 3 Serbien 10 Serbien 10 10 3 6 4 1 5 4 Frankreich 4 4 4 Spanien 1 Spanien 1 1 1 1 Tunesien 3 Tunesien 3 3 2 1 2 1 Türkei 2 Türkei 2 2 1 1 1 Ukraine 1 Ukraine 1 1 1 1 121 121 52 67 2 24 18 47 50 24 2021, 1. Halbjahr davon aus Haft Ausreise- verpflichtung Legende Ausreiseverpflichtung: OV Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AV Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten 2. Voraufenthalte 2021; 1. HJ kurzfristiger Aufenthalt 31 mittelfristiger Aufenthalt 69 langfristiger Aufenthalt 17 gebürtig 4 121 3. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt. 4. Stornierungsgründe Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2021, 1. Halbjahr 37 davon ohne Haft 5 davon aus der Abschiebehaft 14 davon aus der Strafhaft 18 davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 3 davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 2 Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung) Mord/Totschlag 0 (gefährliche) Körperverletzung 14 Widerstandshandlungen 2 Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2 Bedrohung / Beleidigung 1 Verstoß gegen das BTM-G 10 Verstoß gegen das Waffengesetz 2 Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 21 Sachbeschädigung 1 Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 3 Betrug 2 sonstige Straftaten 13 Gefährder 1 2 2 15 12 0 31 untergetaucht gesundheitliche Gründe (akute Reiseunfähigkeit) rechtliche Gründe (z. B. verwaltungsgerichtliche Verfahren, Asylverfahren, Eheschließung) tatsächliche Gründe (Ausfall Flugverkehr, Corona, fehlende Passersatzpapiere) Beförderungsverweigerung (Widerstand) Stornierungen im 2021, 1. Halbjahr
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2669/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.08.2021
- Erstellt
- 26.07.2021 13:36