Beantwortung der Verwaltung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) am 04.06.2020, TOP 11.2.1
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 2589/2020 vom 20.08.2020
Stand: Am 20.08.2020 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rols Az Vorlagen-Nummer 2589/2020 Freigabedatum 19.8.2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 Beantwortung der Verwaltung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) am 04.06.2020, TOP 11.2.1 Rampe Liverpooler Platz 5 11.2.1 Barrierefreier Zugang Liverpooler Platz 5 am Marktplatz, Mündliche Anfrage des Be- zirksvertreters Herrn Kleinjans Bezirksvertreter Herr Kleinjans hat folgende mündliche Anfrage: Die Hauseingänge sollten in Chorweiler-Zentrum, laut einem Beschluss der Bezirks-vertretung Chor- weiler aus dem Jahr 2019, überall dort mit Rampen versehen werden, wo vorgebaute Treppenauf- gänge den Zugang zum Haus erschweren, da viele Menschen auch in Chorweiler alt werden. Leider ist wegen Platzmangels oft nur ein Aufzug möglich, der aber bei Häusern mit mehr als 14 Stockwer- ken an der Schlüssellogistik scheitert oder an der unübersichtlichen Lage des Hauses mit viel Fuß- gängerverkehr unmittelbar vor dem Hauseingang. Fragen an die Verwaltung: 1) Welche Möglichkeiten von zugelassenen, wartungsarmen und robusten Bauwerken gibt es, falls der Platz für eine herkömmliche Rampe nicht ausreicht und ein Aufzug nicht in Betracht kommt, weil ein störungsfreier Betrieb nicht gewährleistet werden kann? 2) Welche ist die genehmigende Behörde bei der Stadt Köln? 3) Wer schlichtet bei Konflikten in der Genehmigungsbearbeitung um eine praktikable Lösung für die Bewohner von Chorweiler zu finden, die auch zeitnah umgesetzt wird? Beantwortung der Verwaltung: zu 1) Die Beantwortung der Frage befindet sich noch in Bearbeitung. zu 2) Vorausgesetzt das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, ist genehmigende Behörde die Bauauf- sicht. Diese beteiligt je nach Einzelfall die betroffenen Dienststellen der Stadtverwaltung. zu 3) Die Bauaufsicht prüft die Antragsunterlagen, wertet die Stellungnahmen der beteiligten Dienst- stellen aus und entscheidet anschließend über die Genehmigungsfähigkeit und eventuelle Auflagen oder Bedingungen, die mit der Genehmigung verbunden werden.
Beratungsverlauf
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