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3996/2021

Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Bebauungsplan-Entwurf Nummer 61483/02 Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang

Mitteilung Ausschuss 15.11.2021

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Anlage 4 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

zu Anlage 5 *URKUNDE*

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Ansehen

Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt)

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Ansehen

Anlage 6 Gegenüberstellung der Planänderung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf (Ausschnitt)

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Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

15795 Zeichen

A N L A G E   4 
 
/ 2 
 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP)  
Nr. 61483/02, Arbeitstitel: "Seeadlerweg in Köln-Vogelsang" 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 – 3 BauGB) 
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahms-
weise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplanes. 
 
1.2 Bedingte Festsetzung 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB) 
2.1 Maximale Gebäudehöhe (§ 16 BauNVO) 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die IV-geschossige Bebauung im allgemei-
nen Wohngebiet (WA) eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 64,5 m über NHN 
als Höchstgrenze festgesetzt. 
 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika. 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge-
ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über-
schritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,20 m für 
notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,00 m in der Höhe. Der 
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht überstei-
gen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu-
deaußenkante zurücktreten; das gilt nicht für notwendige Absturzsicherungen und Ge-
länder. 
 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zuläs-
sige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu-
fahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,  bis zu 
einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
 
3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
3.1 Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen bauliche Anlagen länger als 50 m sein.

/ 3 
 
 
3.2 überbaubare Grundstücksfläche 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbau-
baren Grundstücksflächen folgende Ausnahme festgesetzt: 
 
Die Baugrenzen der IV -geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäu-
ser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein 
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
 
4 Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) Kfz-Stell-
plätze nur unterhalb der festgesetzten Geländeoberfläche innerhalb der nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. 
 
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festge-
setzten Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Treppen-
häuser, Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahr-
räder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20 % zulässig. 
 
5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige 
Gefahren im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs . 1 N r. 24 
BauGB) 
5.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich 
Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der 
örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte

/ 4 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicher Außenlärm-
pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
5.2 Schlaf- und Kinderzimmer 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
5.3 Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
6 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 
6.1 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen 
6.1.1 Dachbegrünung 
Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Hauptbaukörper im fest-
gesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind auf mindestens 60 % ihrer Fläche mit 
einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüg lich einer Filter - 
und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu-
lässig. 
 
6.1.2 Begrünung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
a) Der obere Abschlusses der Tiefgarage (TGa) bzw. der unterirdischen Gebäude-
teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit ei-
ner mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht (BD3/GH412; EA31/LW41112) auszubilden. 
b) Auf dem oberen Abschluss der Tiefgarage (TGa) sind mindestens 9 klein- bis mit-
telkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) mit einer Bodensubstratschicht von mindes-
tens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ pro Baum betragen 
(BF41/GH742). 
 
6.1.3 Begrünung des Plangebiets 
a) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen (BD3/GH412; 
EA31/LW41112).

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b) Außerhalb der unter - bzw. überbauten Flächen sind mindestens 3 mittelkronige 
Bäume (Bäume 1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten. Der Wurzel raum muss je Baum mindestens 25 m³ pro Baum 
betragen (BF31/GH741). 
 
6.2 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen sowie von Gewässern 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind innerhalb der „Flächen mit Bindungen für die 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen sowie von Gewässern“ die vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten und bei 
Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) 
muss dabei mindestens 18/20 cm betragen.
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 
 
7 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird als Hö-
henlage für das allgemeine Wohngebiet im gekennzeichneten Bereich eine Höhe von 
49,0 m ü. NHN  festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Gelän-
des für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unter-
schreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,90 m durch Trep-
pen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden folgende 
örtliche Bauvorschriften festgesetzt: 
8 Dachform, Dachaufbauten 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.  
9 Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straßen sowie Einfassungen von 
Mietergärten sind nur als standortgerechte, intensiv beschnittene Hecken 
(BD3/GH412) sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu 
einer Höhe von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO 
NRW 2018 zulässig. 
 
Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 
 
10 Müll- und Wertstoffbehälter 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder 
als Unterflurcontainer auszuführen. 
 
11 Stellplatzanzahl 
Im Plangebiet sind mindestens 68 Kfz-Stellplätze und maximal 72 Kfz-Stellplätze her-
zustellen. 
Im Plangebiet sind mindestens 246 Fahrradstellplätze, davon mindestens 8 für Lasten-
fahrräder herzustellen.

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C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 
1 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetzten Wasserschutz-
zone III-B des Wasserwerkes Köln-Weiler. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände 
und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. 
 
D HINWEISE 
1 Rechtsgrundlagen 
• Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 
2017 (BGBl. I S. 3634) 
• Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786) 
• Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 
I S. 58). 
• Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen – Landesbauordnung 
2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 
 
2 Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-  und Schienenverkehrs und 
durch Gewerbelärm vorbelastet. 
 
3 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdec kt, ist gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäo-
logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
4 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Be-
züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde  bei der Stadt 
Köln einzuschalten. 
 
Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und privaten Spielflächen soll 
in einer Rigole im nordwestlichen Bereich des Plangebietes versickert werden. 
 
5 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück  430 
wurde im Rahmen des Ökokonto „Grünzug West“ folgende externe Ausgleichmaß-
nahme im Herbst 2019 durch die Stadt Köln hergestellt. 
 
Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen 
und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31) 
Eine Teilfläche von 1.449 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird den Eingriffen im 
Plangebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiert werden. 
6 Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns , 07.04.2021, Dipl.-
Biol. Oliver Tillmanns, ergeben sich unter Beachtung der Beschränkungen für Fällung,

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Rodung und Räumung (Buchstaben a) und b))  keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen  Ausgleichs-
maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
b) Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungszif-
fer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Akten-
zeichens 22.5-3-5315000-854/17 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. 
Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
8 Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der 
Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 
17. August 2011) 
 
9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ge-
mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 4. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.  
 
10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der 
Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
11 Starkregenereignis 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im 
Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuwei-
sen. 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen- Gefahren-
karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. 
Baumaßnahmen i m Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln abzustimmen.

12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstige verpflichtet, 30% der Geschossflä-
che Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohn-
raumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.

Anlage 5 Begründung

241620 Zeichen

/ 2 
 
 
A N L A G E  5  
beni121121Sa1Sb Seeadlerweg  
 
 
Begründung gemäß § 2a BauGB  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 
Nr. 61483/02 
Arbeitstitel: "Seeadlerweg in Köln -Vogelsang" 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB  
  
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Erbbauverein Köln eG die Einleitung eines Verfahrens 
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) 
für eine Fläche am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang beantragt. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohnein-
heiten, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der im unmittelba-
ren Umfeld vorhandenen Mehrfamilienhausbebauung zu errichten. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtent-
wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 1 1.02.2014 be-
schlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Weiterhin 
wird es in der Wohnungsbauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, 
als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Realisierung einer ergänzenden Wohnbebauung am Seeadlerweg geschaffen. 
2 Planverfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61483/02 mit dem Arbeitstitel 
"Seeadlerweg in Köln-Vogelsang" wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung 
durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.12.2017 bis einschließlich 11.01.2018 durchge-
führt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
28.06.2018 bis einschließlich 05.07.2018 statt. Die Durchführung nach Modell 1 wurde am 
26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschluss beschlossen.

2 
 
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Der Vorgabenbeschluss wurde am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es 
wurde beschlossen, dass die Verwaltung den Vorhabenträger auffordern solle, auf der Grund-
lage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan auszuarbeiten. Die Ergeb nisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 
Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterhin am 30.04.2019 dem Gestaltungsbeirat 
vorgestellt. Nach den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden alle Hauszugänge ein-
heitlich zum Innenhof orientiert, die südöstliche Ecksituation weiterentwickelt sowie der Innen-
hof mit Baumpflanzungen begrünt. Mit Wiedervorlage am 25.06.2019 hat der Gestaltungsbei-
rat das Konzept gewürdigt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 20.05.2021 bis einschließlich 23.06.2021 durchgeführt. 
 
Die Offenlage wurde am 01.09.2021 öffentlich bekanntgemacht (nachrichtlicher Hinweis im 
Amtsblatt am 08.09.2021). Der Planentwurf hat in der Zeit vom 16.09.2021 bis 15.10.2021 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. 
 
Im Rahmen der Offenlage sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und drei Stellung-
nahmen von Behörden eingegangen, die zu keinen Änderungen an den Grundzügen der Pla-
nung geführt haben. 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Vogelsang und umfasst gänzlich die Grundstü-
cke mit den Flurstücknummer 1378 und 1397 und teilweise das Grundstück mit den Flurstücks-
nummer 1396 (jeweils Flur 83, Gemarkung Müngersdorf) mit einer Gesamtflächengröße von 
6.874 m².  
 
Als ein Ergebnis der frühzeitigen Beteiligungen wurde das Plangebiet eine nördlich daran an-
grenzende Fläche am Seeadlerweg mit einer Flächengröße von 14 m² für einen Trafostandort. 
Die Trafofläche ist mit der Flurstücknummer 1379, Flur 83, Gemarkung Müngersdorf, w urde 
von der Vorhabenträgerin erworben. 
 
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erwei-
tert. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorha-
ben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen wer-
den. Die Einbeziehung der Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzufahrt) 
zu sichern. 
 
Östlich und südlich an das Plangebiet angrenzend, befinden sich IV- bis V-geschossige Mehr-
familienhäuser. Südwestlich schließt eine II-geschossige Doppel- bzw. Reihenhausbebauung 
an. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet an öffentliche Grünfläche an. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist unbebaut und dicht mit Bäumen bestanden. Ein Bauwagen wird von dem 
Verein "Freunde und Förderer des Pfadfinderrings Köln e. V." als Vereinsheim genutzt. Der 
Vereinstreffpunkt wird auf einen Standort zwischen Westfriedhof und jüdischem Friedhof ver-
lagert. Der Mietvertrag für den neuen Standort wurde bereits abgeschlossen.

3 
 
/ 4 
 
 
 
 
3.3 Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist sehr gut an den örtlichen und überörtlichen Verkehr angebunden. Der See-
adlerweg mündet in unmittelbarer Nähe (35 m) auf die Venloer Straße (B59), die sowohl in die 
Innenstadt als auch unmittelbar zum Anschluss Köln -Bocklemünd auf die BAB 1 führt . Die 
Militärringstraße (L34) verläuft in rund 250 m Entfernung westlich des Plangebietes. 
 
ÖPNV 
Die nächstgelegene Haltestelle "Bocklemünd" liegt in rund 150 m Entfernung. Von hier ver-
kehren die Stadtbahnlinie 3 und 4, die über die Venloer Straße verlaufen, sowie die Buslinien 
126, 143, 145, 962 und 970. 
 
Der vorhandene Busfahrstreifen zwischen dem Silbermöwenweg und dem Seeadlerweg wird 
derzeit ausschließlich von der Buslinie 143 der KVB benutzt, die nach dem Queren der Venloer 
Straße am Bahnhaltepunkt "Bocklemünd" endet. Nach dem Fahrplan vom 09.12.2018 erfolgt 
dies von Mo.-Fr. zwischen 5:30 Uhr bis etwa 20:00 Uhr im 20-Minuten-Takt. 
 
Technische Erschließung 
Auf dem Grundstück befinden sich Wasser- und Stromanschlüsse. Im Seeadlerweg befinden 
sich Ver- und Entsorgungsleitungen. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da das Plangebiet in der am 20.12.2016 vom 
Rat der Stadt Köln beschlossene n Wohnungsbauoffensive als potentielle Fläche für Woh-
nungsbau unter dem Punt 4.01 aufgeführt ist. 
 
3.5 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61480/02, rechtsverbind-
lich seit 01.07.1996. 
 
Im Plangebiet sind eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie eine private Grünfläche jeweils 
mit überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf liegt im nördlichen 
Bereich des Plangebietes und grenzt östlich an den Seeadlerweg an. Sie ist mit der Zweckbe-
stimmung "Jugendeinrichtung" festgesetzt und umfasst ein Baufenster von 29,0 m x 24,0 m 
mit zwei Vollgeschossen, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,0. Die private Grünfläche liegt 
im südlichen Bereich des Plangebietes und grenzt sowohl im Osten als auch im Süden an den 
Seeadlerweg an. Sie ist mit der Zweckbestimmung "Pfadfinderplatz" festgesetzt und umfasst 
ein Baufenster von 29,0 m x 24,0 m mit zwei Vollgeschossen mit der Dachform "Satteldach". 
Weiterhin sind mehrere Einzelbäumen zum Erhalt festgesetzt.  
 
Die rückwärtigen Flächen sind als öffentliche Grünflächen mit unterschiedlichen Zonierungen 
festgesetzt. Im Plangebiet ist ein Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
"Bolzplatz" festgesetzt, jedoch ist der Bolzplatz nie hergestellt worden. Als öffentliche Grünflä-
che mit der Zweckbestimmung "naturnaher Park, aber außerhalb des festgesetzten Lärm-
schutzwalls ist die 14 m² große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche im Geltungsbereich 
festgesetzt (geplanter Trafostandort). Nördlich des Plangebiets ist ein Lärmschutzwall mit einer 
Höhe von 5,1 m  innerhalb der öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park - festgesetzt. Die

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Festsetzung der öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park – hat in der Planzeichnung den 
zusätzlichen Hinweis "Ausgleichsfläche für den Neubau der Kreuzung Venloer Straße / Mili-
tärringstraße". Westlich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche, überlagert mit der 
Festsetzung "Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft", die den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet sind, festge-
setzt.  
 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bereich der Wendeanlage öffentliche Park-
plätze ausgewiesen, die künftig zugunsten einer Feuerwehrzufahrt entfallen. Insoweit werden 
diese Flächen in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen 
und überplant. 
 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan überlagert den rechtsver-
bindlichen Bebauungsplan teilweise. Die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 
Nr. 61480/02 ist nicht geplant. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan im Bereich des geplanten Baugebietes sowie der 
geplanten Fläche für Versorgungsanlagen als Wohnbaufläche und im Bereich der geplanten 
öffentlichen Grünfläche als Grünfläche dargestellt. Das Vorhaben kann aus den Darstellungen 
des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt südwestlich des Landschaftsschutzgebietes 11 "Äußerer Grüngürtel Nüs-
senberger Busch bis Müngersdorf". Das Plangebiet selbst liegt außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Landschaftsplans. 
 
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in 
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Zielgrup-
pen, hierunter auch 30% für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vorliegende 
Bauvorhaben trägt mit der Errichtung von rund 100 Wohnungen dazu bei, den prognostizierten 
Wohnungsbedarf zu decken, und ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu 
betrachten.

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4.5 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung am 
04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt 
als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen 
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. 
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens sollen rund 100 neue Wohnein-
heiten entwickelt werden, sodass das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln in seiner fort-
geschriebenen Fassung Anwendung findet.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, 30% der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für 
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Der Nachweis der öffentlich geförderten 
Wohnungen wird im Baugenehmigungsverfahren geführt.  
 
Soziale Infrastruktur 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegüns-
tigten grundsätzlich entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder 
eines gleichwertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, eine nach 
Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche innerhalb des Plangebiets für die künftige Kin-
dertagesstätte an die Stadt abzutreten oder die Ablösesumme für die Herstellungs- und Grund-
stückskosten an die Stadt auszuzahlen.  
 
Die vorliegende Planung sieht aufgrund des ermittelten Bedarfs keine Kindertagesstätte im 
Plangebiet vor. 
 
Öffentliche Grünflächen 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodels auf 2.188 m². Im Plangebiet ist neben der öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Spielplatz keine weitere öffentliche Grünfläche vorgesehen. Der gesamte Flä-
chenbedarf wird abgelöst. 
 
Öffentliche Spielplätze 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodels auf 438 m². 
 
Im südwestlichen Teil des Plangebietes wird zur planungsrechtlichen Sicherung eine öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" festgesetzt (siehe Kapitel 5.5).  
 
Anwendungszustimmung 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells mit Schrei-
ben vom 22.11.2017 ausgesprochen und hat am 25.01.2021 eine Planungsvereinbarung mit 
der Stadt Köln geschlossen. 
 
4.6 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen 
Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 20.05.1999 beschlossen. Gemäß der Satzung errechnet sich für das Baugebiet ein Spiel-
platzbedarf für Kleinkinder von rund 545 m². Diese Flächen können im Innenhof nachgewiesen 
werden. Der Nachweis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugeneh-
migungsverfahren.

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5 Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Alle gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen sind auch im Plangebiet zulässig. Durch die zu-
sätzliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB 
sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Aktuell sind rund 
100 Wohnungen geplant. Im Bereich des Eingangsplatzes ist im Erdgeschoss ein Hausmeis-
terbüro / Mietertreff vorgesehen. 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden alle in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahms-
weise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
plans, da sie dem eigentlichen Planungsziel nicht entsprechen. Ziel der Planung ist, Wohn-
raum zu schaffen. Die Art der baulichen Nutzung entspricht grundsätzlich den Festsetzungen 
für die angrenzenden Flächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02. 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Durch die geplanten, zwei Hauptbaukörper wird das Baugebiet zu rund 40 % überbaut. Das 
entspricht der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für ein allgemeines Wohnge-
biet. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der zulässigen Obergrenze mit 0,4 festgesetzt. 
 
Zusätzlich zur Überbauung wird das Baugebiet durch eine Tiefgarage unterbaut. Außerdem 
werden weitere Flächen durch Zufahrten, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige 
Nebenanlagen baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt (GRZ II). Rund 10 % des Bau-
gebietes werden nicht baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt. 
 
Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige 
Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen 
bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Diese Überschreitungsmöglichkeit ist ins-
besondere durch die geplante Errichtung einer Tiefgarage für die notwendigen Stellplätze er-
forderlich. Durch den Verzicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plan-
gebiet deutlich gesteigert werden. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind intensiv zu 
begrünen (siehe Kapitel 5.75.4.4). Zusätzlich ist die Überschreitung der GRZ durch die unmit-
telbar angrenzenden öffentlichen Grünflächen städtebaulich verträglich. 
 
5.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Es werden rund 10.200 m² Geschossfläche für rund 100 Wohneinheiten errichtet, davon rund 
8.500 m² in Vollgeschossen. In Bezug auf das Baugebiet mit einer Größe von 5.764 m² errech-
net sich eine GFZ von 1,5. 
 
Damit liegt die geplante Geschossflächenzahl höher als die in § 17 Abs. 1 BauNVO für ein 
allgemeines Wohngebiet festgelegte Obergrenze einer GFZ von 1,2.  
 
Gleichwohl entspricht die geplante Geschossflächenzahl den Festsetzungen des rechtsver-
bindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 für die angrenzende Wohnbebauung: Auf Grundlage 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 kann gem. § 21 a Abs. 5 BauNVO die

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zulässige Geschossfläche um die Flächen, die unterhalb der Geländeoberfläche für notwen-
dige Stellplätze hergestellt werden, erhöht werden. Unter Berücksichtigung eines Flächenbe-
darfs von 25 m² je K fz-Stellplatz (insgesamt sind aktuell 72 Kfz-Stellplätze geplant) und der 
Ausnutzung einer GRZ von 1,2 entspricht diese Regelung bezogen auf das Plangebiet rech-
nerisch einer festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,5. 
 
Insofern passt sich die geplante, städtebauliche Dichte in das bauliche Umfeld ein. Durch den 
Verzicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plangebiet deutlich gestei-
gert werden. Unmittelbar nördlich bzw. westlich schließen öffentliche Grünflächen an, so dass 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch durch eine 
höhere Dichte sichergestellt werden können. 
 
5.2.3 Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen 
Geplant ist die Errichtung von zwei IV-geschossigen Baukörpern mit einem obersten Nicht-
Vollgeschoss. Die maximale Gebäudehöhe ist mit 64,5 m ü. NHN geplant. 
 
Im näheren Umfeld grenzen südlich und westlich Mehrfamilienhäuser mit maximal vier bzw. 
fünf Vollgeschossen mit maximalen Gebäudehöhen zwischen 60,7 bis 64,8 m ü. NHN an. Pla-
nungsrechtlich zulässig sind für die IV -geschossige Bebauung mit Pultdach innerhalb des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 66 m ü. NN. Insofern fügt sich die geplante 
Bebauung in das Ortsbild der näheren Umgebung ein. 
 
Technische Dachaufbauten 
Auf den Flachdächern der Hauptgebäude sind Flächen für Photovoltaikanlagen vorgesehen, 
die über der extensiven Dachbegrünung aufgestellt werden. Weitere Dachaufbauten sind not-
wendig für Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten. 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungsein-
richtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,20 m für notwendige Absturzsicherun-
gen und Geländer, ansonsten 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten; das gilt nicht für notwen-
dige Absturzsicherungen und Geländer. 
 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass Dachaufbauten optisch möglichst wenig in 
Erscheinung treten. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Für die geplanten 
Hauptbaukörper werden zwei Baufenster mit einer Tiefe von 17,0 bzw. 16,5 m festgesetzt, die 
einen nach Norden geöffneten Hof umschließen. Zwischen dem östlichen Baukörper (Bauteil 
1) und dem südwestlichen Baukörper (Bauteil 2) ist ein Eingangsplatz vorgesehen. 
Die Baugrenzen sind in einem Abstand von 2,5 m parallel zum abknickenden Verlauf des See-
adlerweges festgesetzt. Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind vor den Baukörpern Vorgärten 
geplant. Gleichzeitig soll das Bauteil 2 die Gebäudeflucht des östlich angrenzenden Baukör-
pers am Seeadlerweg fortsetzen.

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Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise festge-
setzt, da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im 
Sinne des § 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die Baukörper innerhalb der durch Baugren-
zen umschlossenen Baufelder werden abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO länger als 
50 m sein. Gleichzeitig bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Baugrund-
stücks zurück. Die geplante Tiefgarage kann in Teilen der nördlichen Grundstücksgrenze bis 
zur Grundstücksgrenze geführt werden (siehe 5.4.25.4.1). 
 
Grundsätzlich liegen sowohl die Baukörper (Dreispänner) als auch Terrassen und Balkone 
innerhalb der Baugrenzen. Mögliche Überschreitungen der Baugrenzen der IV-geschossigen 
Bebauung sind für Terrassen, Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker im maximal fest-
gesetzten Rahmen möglich. Hierdurch bleibt ein gewisser Spielraum für spätere An- und Um-
bauten. 
 
Grundsätzlich sind Terrassen im Erdgeschoss jeweils auf der West - bzw. Südwestseite der 
Hauptbaukörper geplant (GRZ I). Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Ne-
benanlagen wie Treppenhäuser zur Tiefgarage, Spielgeräte, Fahrradabstellplätze, sonstige 
Abstellflächen mit Einhausungen (bspw. Gerätelager) sowie technische Anlagen vorgesehen. 
Der Innenhof ist fast vollständig durch die Tiefgarage unterbaut. 
 
5.4 Erschließung  
5.4.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Vorhaben wird über den Seeadlerweg erschlossen. Die öffentliche Verkehrsfläche ist be-
reits hergestellt, deshalb wird sie nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezo-
gen. Im Bereich der Wendeanlage müssen  sieben öffentliche Parkplätze entfallen, um eine 
notwendige Feuerwehrzufahrt zu sichern. Insoweit ist die Umgestaltung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche erforderlich. Dieser Teil der an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzen-
den, öffentlichen Verkehrsfläche wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. 
Die Kosten für die Umgestaltung sind von der Vorhabenträgerin zu tragen.  
 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Rein-
hold Baier GmbH (Stand: April 2019) wurde die verkehrliche Bestandssituation erhoben und 
auf dieser Grundlage die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Knotenpunkt Venloer 
Straße (B 59) / Seeadlerweg ermittelt und bewertet: 
- Die Fahrbahn und die Gehwege des Seeadlerwegs weisen vom Querschnitt her 
ausreichende Breiten auf, um neue Wohnprojekte direkt erschließen zu können. 
- Unter Berücksichtigung nutzungs- und ortsspezifischer Verkehrs- und Mobilitäts-
kenngrößen sind für die geplante Wohnbebauung etwas mehr als 300 Kfz -Fahr-
ten/Tag durch Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre zu erwar-
ten. 
- Eine Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf 
führt dazu, dass morgens 21 zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielver-
kehre zu erwarten sind. Nachmittags sind es hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre 
und 20 zusätzliche Zielverkehre. 
- Diese auf die Spitzenstunden bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die 
Wohnbebauung führen zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung 
des Verkehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt der Venloer Straße. 
- Während die Verkehrsabläufe auf der Venloer Straße in den Spitzenzeiten auch 
zukünftig durch die Hauptverkehrsströme in Fahrtrichtung Innenstadt oder A1 ge-
prägt sein werden, wird sich der Verkehrsablauf auf dem Seeadlerweg durch die

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geplante Wohnbebauung nicht spürbar verändern und auch zukünftig eine ausrei-
chende Qualität aufweisen. 
 
5.4.2 Verkehrliche Auswirkungen 
Ruhender Verkehr 
Auf Grundlage der neuen Stellplatzsatzung, die beschlossen, aber noch nicht bekannt ge-
macht ist, errechnet sich der notwendige Stellplatzbedarf (unter Berücksichtigung einer Redu-
zierung um 30 %) auf 68 Kfz-Stellplätze und 238 Fahrradstellplätze plus weitere Stellflächen 
für Lastenfahrräder. 
 
Es sollen 72 Tiefgaragen-Stellplätze für Kfz hergestellt werden. Für Fahrräder werden 152 
Abstellplätze (einschließlich 8 Abstellplätze für Lastenfahrräder) in der Tiefgarage und weitere 
94 oberirdische Abstellflächen im Bereich der Hauseingänge bzw. der Tiefgaragen-Treppen-
häuser vorgesehen. 
 
Entsprechend dem sich ergebenden Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stell-
plätze (mindestens 68 bzw. maximal 72 Kfz-Stellplätze) und eine Mindestanzahl an Fahrrad-
stellplätzen (insgesamt 246, davon 8 für Lastenfahrräder) festgesetzt. 
 
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unter den Hauptbaukörpern und zusätzlich fast über 
den gesamten Bereich des Innenhofs. Da das natürliche Gelände bis zu 2 m tiefer als das 
Straßenniveau liegt, kann dieser Niveauunterschied zur Errichtung der geplanten Tiefgarage 
genutzt werden (siehe Kapitel 5.8). Notwendige Lüftungsbauwerke und Treppenzugänge zur 
Tiefgarage befinden sich auch im Innenhof. Ein Großteil des Innenhofs kann begrünt werden, 
so dass durch den Verzicht auf oberirdische Stellplätze eine höhere Wohnqualität erreicht wird 
(siehe Kapitel 5.7). 
 
Nach der ersten Offenlage wurde die festgesetzte Tiefgaragenfläche geringfügig erweitert, um 
auch die Fundamente in die Abgrenzung einzubeziehen. 
 
Planbedingte Mehrverkehre  
Das Verkehrsaufkommen wurde auf Grundlage der geplanten Wohneinheiten bzw. rechneri-
schen Einwohnerzahl ermittelt (BSV Aachen, April 2019, siehe oben). 
 
Die Kfz-Belastung in der Knotenpunktzufahrt Seeadlerweg ist in der morgendlichen und nach-
mittäglichen Verkehrsspitzenstunden sehr gering. Im Bestand fahren morgens 67 Kfz/h und 
nachmittags 46 Kfz/h über den Seeadlerweg auf die Venloer Straße. Durch planbedingte Mehr-
verkehre verändert sich diese Situation nur geringfügig. Der Quellverkehr beträgt rechnerisch 
in der Morgenspitze 91 Kfz/h und in der Nachmittagsspitze 56 Kfz/h. Durch eine Anpassung 
des Signalprogramms bzw. eine andere Verteilung der konstanten Freigabe-/Grünzeiten kann 
in allen Knotenpunktzufahrten eine ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden. 
 
Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich etwa in der Mitte des Baukörpers am See-
adlerweg (Bauteil 1) und damit gegenüber der Carport-Erschließung der Wohnbebauung vis-
a-vis. Es ergibt sich ein "Knotenpunkt" auf einer öffentlichen und verkehrsberuhigten Wohnge-
bietserschließungsstraße mit zwei angrenzenden privaten Grundstückszufahrten. Aufgrund 
der geringen Verkehrsbelastung und einem ausreichenden Abstand zu dem lichtsignalgere-
gelten Knotenpunkt im Norden mit der Venloer Straße kann die Lage der Tiefgaragenzufahrt 
an dieser Stelle grundsätzlich als verträglich bewertet werden.

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Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich rund 65 m von der Haltelinie der südlichen Knotenpunkt-
zufahrt am Knotenpunkt Seeadlerweg / Venloer Straße entfernt, d. h. außerhalb der Knoten-
punktaufweitung, die durch den mittig abgeordneten Busfahrtstreifen resultiert. Es wurde nach-
gewiesen, dass der Rückstau in der südlichen Knotenpunktzufahrt nie so lang wird, dass er 
die Zu-/Ausfahrt in/aus der Tiefgarage behindert. 
 
5.4.3 Versorgung 
Energiekonzept 
Zur Versorgung mit Wärme und Strom ist ein Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spit-
zenkessel und Photovoltaik-Anlage geplant (Energiekonzept, Dezember 2020/Februar 2021), 
auf dessen Basis ein KfW-EH 55-Standard erreicht werden kann. 
 
Fläche für Versorgungsanlagen 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im östlichen Bereich 
des Plangebietes eine Trafostation (H/B/T 1.285 mm/2.540 mm/1.180 mm) benötigt (Versor-
gungsanfrage, März 2021). 
 
Die Station muss von drei Seiten zugänglich sein. Eine Fläche von rund 4 m x 6 m in Richtung 
dieser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicherheitserfordernis). Der Abstand zur Bebauung 
muss mindestens 0,5 m betragen. 
 
Um diese Anforderungen sicherzustellen, wird eine 2,3 m x 6 m große Fläche gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 12 BauGB festgesetzt. Als zusätzliche Bewegungsfläche kann der öffentliche Gehweg ge-
nutzt werden. 
 
5.4.4 Technische Infrastruktur 
Entwässerungskonzept 
Das Schmutzwasser aus dem Baugebiet kann an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg 
angeschlossen werden. 
 
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angren-
zenden Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie 
alle nicht KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentralen Kinderspielplatz im Innenhof 
zugeordnet sind, können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Es ist eine unterir-
dische Rigole im nordwestlichen Grundstückbereich geplant. Folgende Mindestabstände müs-
sen beachtet werden: 2,00 m Abstand zur nördlichen, öffentlichen Grünfläche und 1,00 m Ab-
stand zum höchsten Grundwasserstand (HGW). Der Antrag auf Versickerung wird im Rahmen 
des Bauantrags gestellt. 
 
Das übrige Niederschlagswasser wird an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg ange-
schlossen. 
 
Starkregenereignisse 
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhalten-
des Volumen (V-Rück) von 92,1 m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkre-
genfall in acht unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zu rückgehalten. Bei den 
Einzugsgebieten handelt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen 
in den Freianlagen. Für das Baugebiet wird im Rahmen der Baugenehmigung ein Überflu-
tungsnachweis erstellt.

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5.4.5 Entsorgung 
Im Bereich des geplanten Eingangsplatzes sind Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle 
vorgesehen. Die notwendige Fläche ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. 
 
5.5 Öffentliche Grünflächen - Kinderspielplatz 
Im südwestlichen Teil des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung "Kinderspielplatz" mit einer Gesamtfläche von 546 m² festgesetzt. 
Auf einer Teilfläche (rund 200 m²) werden die vorhandenen Gehölze erhalten. Der Erhalt der 
vorhandenen Bäume wird planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 5.7). 
 
Der Zugang zum Spielplatz sowie die Zufahrt zum Sandaustausch erfolgen über den vorhan-
denen, öffentlichen Fuß- und Radweg in Verlängerung des Seeadlerweges bzw. die hier neu 
zu gestaltende Wendeanlage. 
 
5.6 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH (Stand: März 
2021) wurde untersucht, ob in dem geplanten allgemeinen Wohngebiet gesunde Wohnverhält-
nisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die En twicklung des Plangebiets auf die 
Umgebung hat (siehe auch Begründung, Teil B – Umweltbericht, Kapitel 9.5.12.1 Lärm). 
 
5.6.1 Gewerbelärm 
In einer Entfernung von rund 350 m Luftlinie zum Bebauungsplangebiet liegen am Fettenweg 
zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Die möglichen wechselseitigen Auswirkungen der räum-
lichen Nähe zwischen den vorhandenen BImSchG-genehmigten Anlagen und der geplanten 
Wohnbebauung wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON 
Köln GmbH (Stand: März 2021) geprüft. Nördlich der gewerblichen Nutzungen liegen Wohn-
nutzungen an der Andreas-Muhr-Straße (Fettenhof, Arnoldshof) sowie südwestlich am Strand-
läuferweg in näherem Abstand zu den Gewerbebetrieben. Diese Immissionsorte wirken bereits 
limitierend auf das Gewerbegebiet. Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die Gewerbe-
betriebe nicht weitergehend ein. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohn-
gebiete (WA) tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung bei einer worst-case 
Betrachtung und einem maximal angesetzten Schallimmissionspegel eingehalten. Für den 
Nachtzeitraum ist mit einem deutlich niedrigeren Immissionswert zu rechnen, da die Haupte-
missionsquelle nur eine Genehmigung für den Tagbetrieb hat.  
 
5.6.2 Verkehrslärm 
Aufgrund der Nähe zu stark belasteten Verkehrswegen wurde die Beeinträchtigung der ge-
planten Wohnbebauung unter Berücksichtigung de r vorhandenen Lärmschutzw älle durch 
Straßen- und Schienenlärm überprüft. 
 
Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch Straßenverkehr (Venloer Straße, Militär-
ringstraße, Seeadlerweg und BAB A1 (Fernwirkung) und durch Schienenverkehr (DB-Strecke 
2611 und KVB-Linien 3 und 4) sind ermittelt und beurteilt worden. 
 
Mit Ausnahme der im direkten Einwirkungsbereich der Venloer Straße und des Straßenver-
kehrs auf dem Seeadlerweg gelegenen Fassaden wird der Orientierungswert der DIN 18005 
von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete in der Summe von Straßen- und Schienenverkehr 
am Tag um maximal 5 dB(A) überschritten. An den am höchsten belasteten Nord- und Ostfas-
saden werden maximale Verkehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis 58 dB(A)

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nachts ermittelt. Hier werden die Orientierungswerte um 11 dB(A) tags und 13 dB(A) nachts 
überschritten. 
 
"Die hohe Belastung resultiert im Wesentlichen aus den Straße nverkehrsgeräuschen. Die 
höchsten Werte werden an der Nordfassade des Gebäudekörpers am Seeadlerweg mit 66 
dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht ermittelt. Damit wird der Orientierungswert für Allge-
meine Wohngebiete an den am höchsten belasteten Fassadenabschnitten durch die Straßen-
verkehrsgeräusche am Tag um 11 dB(A) und in der Nacht um 12 dB(A) überschritten. 
 
Die Verkehrsgeräusche der KVB-Strecken wirken ebenfalls aus nördlicher Richtung ein. Amt 
Tage werden an dem Gebäudekörper am Seeadlerweg maximale Beurteilungspegel für die 
Summe der Schienenverkehrsgeräusche von 58 dB(A) und in der Nacht in Höhe von 52 dB(A) 
erreicht. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete an den am höchsten 
belasteten Fassadenabschnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag um 3 dB(A) 
und in der Nacht um 7 dB(A) überschritten. 
Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche der DB-Strecke aus westlicher Rich-
tung werden an der Südw estfassade des südlichen Gebäudekörpers durch die Summe der 
Schienenverkehrsgeräusche Beurteilungspegel von 48 dB(A) während der Tageszeit und 49 
dB(A) in der Nachtzeit erreicht. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete 
an diesen Fassadenabschnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag eingehalten 
und in der Nacht um 3 dB(A) überschritten." (accon, April 2021, Seite 41f) 
 
5.6.3 Lärmschutzmaßnahmen 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der 
Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags / 45 dB(A) 
nachts) werden folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: 
 
In Abhängigkeit von den maßgeblichen Außenlärmpegeln (mAP) muss für passiven Schall-
schutz an den Neu- oder bei Umbauten gesorgt werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel 
wird gemäß DIN 4109-2 aus den um +3dB(A) erhöhten Immissionspegeln für die Tageszeit 
nach der Richtlinie RLS 90 (Straße) und Schall 03 (Schiene) durch energetische Summation 
gebildet. Der Beurteilungspegel für Schienenverkehr wird pauschal um 5 dB gemindert (siehe 
DIN 4109-2, Nummer 4.4.5.3). 
Liegt ein Außenbauteil zwischen zwei Isophonen-Linien, so ist jeweils der höhere Pegelwert 
anzunehmen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Au-
ßenbauteile oder Geschosse können unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Ge-
nehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Au-
ßenlärmpegel nachgewiesen werden. 
Auf die Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in einzelnen dB-Schritten wird im Be-
bauungsplan zugunsten der Nachvollziehbarkeit verzichtet. Die differenzierte Darstellung er-
folgt ausschließlich im schalltechnischen Gutachten. 
Der maßgebliche Außenlärmpegel ist nicht der die Lärmbelastung darstellende Beurteilungs-
pegel, sondern ein Bemessungswert für den baulichen Schallschutz. Auf nicht überbaubaren 
Flächen haben die maßgeblichen Außenlärmpegel keine Funktion. 
 
In der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden anlog zur DIN 4109:2018 
die maßgeblichen Außenlärmpegel in dB -Klassen als Lärmpegelbereiche festgesetzt. Eine 
Minderung dieser Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall in einem bauordnungsrechtlichen 
Verfahren zulässig, wenn ein niedrigere Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpe-
gel an den Außenbauteilen schutzwürdiger Räume nachgewiesen werden kann.

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Im Bereich zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer Straße gelege-
nen Wall treten in den Außenaufenthaltsbereichen tagsüber Verkehrslärmpegel von 56 bis 60 
dB(A) auf. In der Rechtsprechung sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) als hinnehmbar be-
urteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der 
Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. An der Nord- und Ostfassade des 
parallel zum Seeadlerweg liegenden Gebäudes treten Pegel oberhalb von 62 dB(A) auf. Für 
Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Balkone oder Loggien , sind Schallschutzmaßnahmen 
(beispielsweise durch Absorptionsplatten) zu treffen, um den v. g. Beurteilungspegel einzuhal-
ten. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
Da an nahezu allen Fassadenabschnitten in der Nachtzeit Pegel oberhalb von 45 dB(A) vor-
liegen (Ausnahme: Südfassade des südlichen Baukörpers im Erdgeschoss) müssen Fenster 
von Schlaf- und Kinderzimmern generell mit schallgedämmten Lüftungssystemen ausgestattet 
werden. Tagsüber kann durch Stoßlüftungen ein ausreichender Luftaustausch hergestellt wer-
den. 
 
5.6.4 Auswirkungen der geplanten Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung 
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
für WA-Gebiete werden eingehalten. Eine unzumutbare Belästigung der Bestandsbebauung 
liegt nicht vor, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO wird beach-
tet. 
 
5.6.5 Beurteilung des planbedingten Mehrverkehrs auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung 
Der planbedingte Mehrverkehr führt in der Summe der Immissionen von Straßen- und Schie-
nenverkehr an der bestehenden Bebauung am Seeadlerweg zu einer Steigerung des Ver-
kehrsgeräuschpegels um 0,9 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts. Diese Pegelsteigerungen sind 
für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die Beurteilungspegel liegen sowohl im Be-
standfall als auch im Planfall mit 61,8 dB(A) tags und 53,7 dB(A) nachts deutlich unter den 
Werten von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine 
Gesundheitsgefährdung angesehen werden. 
 
5.6.6 Luftschadstoffe 
Das Plangebiet liegt ca. 40m von der Venloer Straße und 170m von der Militärringstraße als 
verkehrsreiche Hauptverkehrsstraßen entfernt, ist zudem durch Lärmschutzwälle abgeschirmt 
und gut durchlüftet. Insgesamt ist damit von einer geringen Immmissionsbelastung der Luft im 
Plangebiet und an der benachbarten Bebauu ng auszugehen. Aufgrund des geringen Ver-
kehrsaufkommens und einer guten Durchlüftung der vorhandenen Straßen sind keine Über-
schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. Die Emissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand nur geringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BIm-
SchV sind nicht anzunehmen. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
Zweite Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem

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01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden 
und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Eine Untersuchung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe gemäß 39. BImSchV ist aufgrund 
der Lage und der Größe des Plankonzeptes nicht erforderlich. 
 
5.7 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 
5.7.1 Bestand - Vegetation 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestands-
biotoperhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) dargestellt. Es sind keine ge-
schützten Pflanzen und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld 
vorhanden. 
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig 
aber sehr unterschiedlich ausgeprägt (siehe Kapitel 9.5.2 Pflanzen). 
 
5.7.2 Vorhandenes Planungsrecht 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02 für ein Quartier östlich der 
Militärringstraße bzw. südlich der Venloer Straße bis zum Kolkrabenweg. Sowohl nördlich als 
auch westlich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Z weckbestimmung – 
naturnaher Park – mit dem zusätzlichen Hinweis "Ausgleichsfläche für den Neubau der Kreu-
zung Venloer Straße / Militärringstraße" festgesetzt, die das Quartier am Seeadlerweg um-
fasst. Unmittelbar an die Militärringstraße und die Venloer Str aße anschließend, sind Lärm-
schutzwälle festgesetzt, weitere Flächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind für Aus-
gleichsmaßnahmen im Quartier festgesetzt. 
 
Im Plangebiet wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Pfadfinderplatz", eine 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Bolzplatz", eine kleine Teilfläche der öffent-
lichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "naturnaher Park" sowie eine Fläche für den Ge-
meinbedarf "Jugendeinrichtung" überplant. Bauliche Anlagen wären sowohl in der Fläche für 
Gemeinbedarf als auch in d er privaten Grünfläche innerhalb definierter Baufenster möglich. 
Innerhalb der privaten Grünfläche sind zusätzlich 12 Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt, von 
denen eine Winterlinde als Einzelbaum im Zentrum der Privaten Grünfläche und im Überde-
ckungsbereich der 11er Baumgruppe noch 8 Bäume (3 Winter linden, 3 Spitzahorn, 1 Wild-
birne, 1 Rotbuche) und zwei Solitärsträucher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden konnten 
(Hinweis: die festgesetzten Bäume wurden zum Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht 
vermessungstechnisch erfasst). 
 
5.7.3 Planbedingte Eingriffe sowie Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(LFB, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) für das Bauleitplanverfahren, indem 
die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -
Nr. 1 LFB) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenüber-
gestellt werden (siehe Kapitel 9.5.20 Eingriffsregelung).

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Für planungsrechtlich bisher zulässige Eingriffe ist kein Ausgleich erforderlich (§1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB). Insoweit ist die Fläche für Gemeinbedarf nicht Bestandteil des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichs. Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
(5.274 m²) beträgt 35.862 Biotopwertpunkte, der Planwert beträgt 22.174 Biotopwertpunkte, 
so dass ein Defizit von 13.688 Biotopwertpunkten ausgeglichen werden muss. Das Defizit 
wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Grünzugs West sowie durch in-
terne Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (siehe Kapitel 8.5). 
 
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im 
rechtskräftigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inan-
spruchnahme von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder gering-
wertigere Biotoptypen umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Über-
deckungsbereich der festgesetzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund 
der Bebauungsplanung vollständig verloren. 
 
Als Minderungsmaßnahmen im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet sind eine extensive 
Begrünung des obersten Dachabschlusses der Hauptbaukörper, eine intensive Begrünung der 
nicht baulich in Anspruch genommenen Teile der Tiefgarage sowie weitere Begrünungsmaß-
nahmen (Baum- und Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflächen in den Mietergär-
ten) vorgesehen. Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche (Spielplatzfläche im Westen) kann 
teilweise der vorhandene Baumbestand am westlichen Rand erhalten und gesichert werden. 
 
 
 
Zu den festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet im Einzelnen: 
 
Extensive Dachbegrünung der Hauptbaukörper  
Die extensive Begrünung der Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Haupt-
baukörper von mindestens 60 % ihrer Fläche dient der Verbesserung des Kleinklimas und der 
Rückhaltung von Niederschlagswasser. 
Auf Grundlage der aktuellen Vorhabenplanung stellt sich der Begrünungsanteil wie folgt dar: 
  
Bauteil 1 Bauteil 2 gesamt 
Extensiv begrünte Dachflächen 349 m² 734 m² 1.083 m² 
Grundfläche (ohne Terrassen) 750 m² 1.484 m² 
 
Dachfläche oberstes Nicht-VG (75 %) 556 m² 1.083 m² 1.639 m² 
%-Anteil 63 % 68 % 66 % 
 
Bezogen auf die Dachflächen beider Bauteile wird der festgesetzte Mindest-Begrünungsanteil 
deutlich eingehalten. Oberhalb der extensiven Dachbegrünung sind Photovoltaikanlagen ge-
plant. Die Restflächen werden durch Dachaufbauten bzw. weitere haustechnische Anlagen 
und Konstruktionsflächen beansprucht. 
 
Begrünung von unterbauten Geländeoberflächen  
Sofern die geplante Tiefgarage nicht überbaut ist oder für sonstige Nebenflächen bzw. –anla-
gen in Anspruch genommen ist, ist die Dachfläche intensiv zu begrünen, um das Kleinklima zu 
verbessern und das Wohnumfeld ansprechend zu gestalten. 
 
Baumpflanzungen auf unterbauten Gebäudeteilen

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Im Innenhof sind mindestens 9 klein- bis mittelkronige Baumpflanzungen (Bäume 2. Ordnung) 
vorgesehen. 
 
Begrünung der Grundstücksflächen  
Auch die nicht unterbauten Grundstücksflächen werden begrünt, soweit sie nicht für Terras-
sen, Wege o. ä. in Anspruch genommen werden. Im Bereich des Eingangsplatzes sind min-
destens 3 mittelkronige Baumpflanzungen (1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss vor-
gesehen. Die möglichen Baumstandorte werden in die Planzeichnung übernommen. 
 
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Entsprechend der Ergebnisse des Baumgutachtens (Büro Lill + Sparla, 10.12.2020) i st der 
vorhandene Baumbestand in einem Teilbereich des geplanten öffentlichen Spielplatzes zu er-
halten und bei Verlust zu ersetzen. 
Innerhalb der festgesetzten Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes (Öffentliche Grün-
fläche - Kinderspielplatz) sollen insbesondere 7 Einzelbäumen (1 Silber‐Weide, 1 Spitz‐Ahorn, 
1 Rotbuche, 1 Esche, 2 Oshima‐Kirschen und 1 Hartriegel) dauerhaft als Baumkulisse erhalten 
werden, auch wenn die Schutzwürdigkeit einzelner Bäume den Erhalt nicht zwingend erfordert. 
Verluste von Bäumen sind, der Anzahl entsprechend, mit heimischen Laub‐ oder Obstbäumen 
zu ersetzen. 
 
5.8 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erd-
geschoss (OKFF EG) eine Höhenlage von 49,0 m ü. NHN festgesetzt. Die geplante Gelände-
höhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe (§ 2 Abs. 4 BauO 
NRW) sowie der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 BauO NRW). 
 
Die natürliche Geländehöhe liegt bis zu 2 m unter dem Straßenniveau. Diese Höhendifferenz 
wird für die Errichtung einer Tiefgarage ausgenutzt. Dadurch wird die Höhenlage des Erdge-
schoss- bzw. Eingangsniveaus im allgemeinen Wohnbaugebiet im gekennzeichneten Bereich 
um bis zu 90 cm über dem Straßenniveau angehoben. Die Ausbildung eines angehobenen 
Erdgeschoss- bzw. Eingangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung 
zwischen privaten und öffentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohn-
bereiche (Vorgärten) gegenüber dem öffentlichen Straßenraum sicher.  
 
Der Innenhof (intensiv begrüntes Tiefgaragendach) wird über einen Eingangsplatz im südöst-
lichen Teil des Plangebiets über Rampen erreicht. Weitere Zugänge befinden sich im Bereich 
der nördlichen Schmalseiten. Gegenüber der nördlich angrenzenden Grünfläche liegt das Ni-
veau des begrünten Innenhofs bis zu 3 m höher. Der Niveauunterschied zwischen Baugebiet 
und angrenzenden Flächen wird durch die nördliche Außenwand der Tiefgarage, Stützmauern, 
L-Steine u. ä. und aufgesetzten Geländern abgesichert. 
 
Auch im Übergang zur öffentlichen Grünfläche – Spielplatz wird das natürliche Geländeniveau 
angehoben, um westlich von Bauteil 2 einen niveaugleichen Übergang aus dem Innenhof bzw. 
von den Außenwohnbereichen in Richtung Wendeanlage herzustellen. 
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachform 
Entsprechend der angrenzenden Bebauung wird als Dachform "Flachdach" festgesetzt. Die 
Ausbildung eines Flachdaches begünstigt die geplante Dachbegrünung einschließlich der Nut-
zung von Photovoltaikanlagen.

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Einfriedungen 
Als Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straße und Einfassungen von Mietergärten 
Garteneinfriedungen sind standortgerechte Hecken geplant (BD3/GH412). Eine Hinterpflan-
zung von Draht- und Stabgitterzäunen ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf 
maximal 1,2 m über der festgesetzten Gel ändehöhe im allgemeinen Wohngebiet betragen, 
das heißt 50,2 m ü. NHN. 
 
Müll- und Wertstoffbehälter 
Müll- und Wertstoffbehälter sind als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich des Eingangs-
platzes geplant. 
 
Stellplatzanzahl 
Entsprechend dem errechneten Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stellplätze 
und eine Mindestanzahl an Fahrradstellplätzen festgesetzt (siehe Kapitel 3.3). 
 
6 Kennzeichnungen 
Für die im Kataster mit der Bezeichnung Venloer Str./Goldammerweg und der Nummer 40401 
erfasste Fläche ist der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung generell ausgeräumt. 
Die Fläche ist auch zukünftig multifunktional nutzbar. Es erfolgt keine Kennzeichnung im Be-
bauungsplan. 
Nach Rücksprache mit Amt 573 liegen keine Verdachtsmomente auf eine schädliche Boden-
veränderung für die Altablagerung (AA 40401) vor. Die Bodenmaterialien der festgestellten 
Auffüllungsschichten sind offenbar zur Anpassung an die Geländeoberfläche im Rahmen der 
ehemaligen Nutzung (Gärtnerei) aufgebracht worden. 
 
Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NRW für das Plangebiet angege-
bene Bodentyp Parabraunerde ungestört nicht mehr anzutreffen ist. Der ursprüngliche Boden-
horizont wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste beinhalten, ersetzt. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund - und Altlastenuntersuchung. Sta nd 
24.04.2020. 
Die planbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden / Altlasten sind aus-
führlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet (siehe Kapitel 9.5.3 Fläche, 9.5.4 Bo-
den). 
 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen siedlungsnahe Flächen, die be-
reits durch den Seeadlerweg erschlossen sind, baulich neu in Anspruch genommen werden, 
um (auch geförderten) Wohnraum zu schaffen.

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7 Nachrichtliche Übernahmen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetzten Wasserschutzzone III-B 
des Wasserwerkes Köln-Weiler. 
 
8 Hinweise 
8.1 Rechtsgrundlagen 
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. 
 
8.2 Lärmimmissionen 
Auf die Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm wird hingewiesen, da sie einen we-
sentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet und die Orientierungswerte der DIN 18005 
überschritten werden. 
 
8.3 Denkmalschutz 
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen statt-
gefunden. Es sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Gleich-
wohl sind archäologische Bodenfunde innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen. Ge-
mäß der §§ 15 und 16 DSchG NW ist das Römisch-Germanische Museum / Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
8.4 Versickerung von Niederschlagswasser 
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angren-
zenden Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie 
alle nicht KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentralen Kinderspielplatz im Innenhof 
zugeordnet sind, können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Das restliche Nie-
derschlagswasser soll in den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg eingeleitet werden (siehe 
Kapitel 5.4.4). 
 
8.5 Externe Ausgleichsmaßnahme 
Der notwendige Ausgleich von planbedingten Eingriffen kann innerhalb des Plangebietes nicht 
vollständig ausgeglichen werden. Der erforderliche externe Ausgleich erfolgt im Grünzug West 
(siehe Kapitel 5.7.3 und 9.5.20 Eingriffsregelung). 
 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück 430 wurde im 
Rahmen des Ökokonto "Grünzug West " folgende externe Ausgleichmaßnahme im He rbst 
2019 durch die Stadt Köln hergestellt: 
Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Ein-
zelbäumen (EA1/BB1/BF31) 
 
Eine Teilfläche von 1.449 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird den Eingriffen im Plan-
gebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiert werden. 
 
8.6 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2021) er-
stellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Die 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut "Tiere" wird im Umweltbericht beschrieben 
und bewertet (siehe Kapitel 9.5.1 Tiere).

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Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. voll-
ständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Beschränkung des Zeitraums für 
Fällung, Rodung, Räumung außerhalb der Brutzeit von Vögeln und Kontrolle von Gehölzen 
auf aktuell bebrütete Nester für Fällung, Rodung, Räumung innerhalb der Brutzeit von Vögeln) 
vorgesehen. 
Regelungen zur Verminderung baubedingter Lichtemissionen bzw. zur allgemeinen Minde-
rung akustische Wirkungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen. 
 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch das Vogelschlagrisiko geprüft. 
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für die planungsrelevanten Vogelarten ist in einer Art-
für-Art-Betrachtung untersucht worden und kann ausgeschlossen werden. Im Ergebnis wird 
festgehalten: "… eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glas-
fassaden ist aufgrund der Fassadengestaltung und der Lage der Baukörper auszuschließen 
(ASP, April 2021, oliver tillmanns, Tabelle 7, Seite 47ff). 
 
Wenn die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung identifizierten, allgemeinen Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen wie vorgegeben durchgeführt werden, können für die auf-
tretenden Fledermaus- und Vogelarten artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen 
werden. Für keine der Arten werden weitere Maßnahmen notwendig. 
 
8.7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst 
Stellungnahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor. 
 
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, 
wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
 
8.8 Baumschutzsatzung 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) 
sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs-
planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
Der Gehölzbestand innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs wurde im Rahmen 
der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt, insoweit sind keine weiteren Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen zu leisten. 
Zusammen mit dem Bauantrag sind Fällanträge zu stellen: 
- für Bäume, die im Bereich des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereiches liegen, als 
flächiger Gehölzbewuchs. 
- Alle anderen Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches, die 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind, sind einzeln aufzuführen 
und auszugleichen.

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8.9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ge-
mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 
4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der 
Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genom-
men. 
 
8.10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde ver-
wiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und 
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, 
Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
8.11 Starkregenereignis 
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhalten-
des Volumen (V-Rück) von 92,1m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkre-
genfall in acht unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zu rückgehalten. Bei den 
Einzugsgebieten handelt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen 
in den Freianlagen. Der Überflutungsnachweis wird im Rahmen des Bauantrags erbracht. 
 
8.12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstige verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen 
im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlin ie 
des Landes NRW zu errichten. Die Verpflichtung ist Bestandteil des Durchführungsvertrags. 
Der Nachweis wird im Rahmen des Bauantrags erbracht. 
 
9 Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  61483/02 "Seeadlerweg in 
Köln-Vogelsang" hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung zu schaffen. Als Ergänzung der im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung ist der 
Bau von zwei IV-geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss (oberstes Nicht-Vollgeschoss) 
parallel zum abknickenden Verlauf des Seeadlerweges vorgesehen. Insgesamt sollen rund 
100 Wohneinheiten entstehen, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau. Der über-
wiegende Teil des Geltungsbereichs wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächen-
zahl von 0,4 festgesetzt. Der rückwärtige Bereich (Innenhof) der Baukörper wird mit einer Tief-
garage unterbaut. Die Erschließung erfolgt über den Seeadlerweg, welcher das B-Plangebiet 
im Osten und Süden einfasst. Im Bereich der Wendeanlage im Süden des Plangebietes liegt 
eine notwendige Feuerwehrzufahrt, daher wird dieser Teil als öffentliche Verkehrsfläche in den

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Geltungsbereich mit einbezogen. Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich mittig des 
östlichen Baukörpers auf Höhe der Carport-Erschließung der gegenüberliegenden Wohnbe-
bauung. Zwischen den Baukörpern ist ein Eingangsplatz vorgesehen. Die nicht überbauten 
Grundstücksflächen werden überwiegend begrünt. Die zudem nicht unterbauten Grundstücks-
flächen zum Straßenraum werden vornehmlich als Mietergärten mit Rasen und einfassenden 
Hecken angelegt. Der Innenhof ist durch breite Wege gekennzeichnet und wird räumlich durch 
Baumpflanzungen in zwei thematische Bereiche gegliedert, die Spielplatzflächen und den Ge-
meinschaftsplatz. Die westliche Spitze des Geltungsbereichs wird als Öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Hier soll naturnahes Kinderspiel in Verbin-
dung mit bestehenden Grünflächen und Bestandsbäumen ermöglicht werden. Zwischen Öf-
fentlicher Grünfläche und Wohnbebauung wird ein Erschließungsweg hergestellt, der zudem 
als Feuerwehrzufahrt sowie als Zufahrt für den Sandaustausch des Spielplatzes nutzbar sein 
soll. 
Die geplante Bebauung Seeadlerweg wird entsprechend der Art der im Umfeld vorhandenen 
Bebauung als geschlossene Bauweise festgesetzt. Sie ergänzt die vorhandene Wohnbebau-
ung im Süden und Osten und rundet damit das Siedlungsbild am nordwestlichen Rand von 
Köln-Vogelsang zur Venloer Straße mit den Öffentlichen Grünflächen ab.  
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 1 und 5 der Begründung zum Be-
bauungsplanverfahren beschrieben. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt 
ca. 6.874 m². Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt 
gegliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen 550 Öffentliche Verkehrsfläche 550 
 10 Allgemeines Wohngebiet 5.764 
  davon Gebäudefläche mit Dachbe-
grünung 
2.306 
Teilversiegelte Flächen 20 davon mit Tiefgaragen unterbaute 
Bereiche außerhalb der Gebäude 
2.882 
Vegetationsflächen 6.294 davon Vegetationsfläche mit Boden-
anschluss 
576 
  Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 546 
  davon Bestandserhalt 214 
  davon Neuanlage Spiel- und Platzflä-
che mit Eingrünung  
332 
  Fläche für Versorgungsanlagen (Tra-
fostation) 
14 
Summe 6.874 m² Summe  6.874 m² 
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erwei-
tert. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorha-
ben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen wer-
den. Die Einbeziehung der Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzu-fahrt) 
zu sichern. Da es sich lediglich um eine Umgestaltung einer bereits versiegelten Fläche han-
delt, wurden keine Anpassungen in den Fachgutachten erforderlich.

22 
 
/ 23 
 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
9.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an  den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes "Seeadlerweg in Köln-Vogelsang". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun-
gen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können 
und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umge-
bung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft 
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für das konkrete Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend 
beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.

23 
 
/ 24 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger  Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 6.874 m² und erstreckt sich südlich der Ven-
loer Straße, westlich des Seeadlerwegs. Neben kleineren Grünflächen (verbrachte Wiesenbe-
reiche) hat sich auf der Fläche ein unterschiedlich dichter Bestand aus Sträuchern und Bäu-
men (verschiedene Laub- und Nadelbäume sowie Obstbäume) entwickelt. Insbesondere i n 
den Randbereichen stocken größere Gehölze, innerhalb der Flächen bereichsweise dichter 
Brombeerbestand. Teile der Grünfläche verdeutlichen aufgrund ihres Artenbestandes (u.a. Ei-
ben, Wildbirne, Holunder oder Sommerflieder) den Gartencharakter des Plangebi etes. Die 
Grünflächen werden bereichsweise vom Verein "Freunde und Förderer des Pfadfinderrings 
Köln e. V" genutzt (Container, Lagerfeuerstelle, Sitzgelegenheiten, Nutzung der Freiflächen). 
Der Zugangsbereich (Tor) vom Seeadlerweg im Osten ist durch eine geschotterte Fläche ge-
kennzeichnet. Im westlichen Teil des Geltungsbereichs aber auch in den weiteren baumbe-
standenen Gehölzflächen befindet sich aufgrund ausbleibender Pflege vermehrt Totholz im 
Bestand. Die Wendeanlage im Süden des Plangebietes stellt sich als weitgehend versiegelte 
Verkehrsfläche dar. 
Neben der oben beschriebenen tatsächlichen Vegetationszusammensetzung im Plangebiet 
stellt sich die planungsrechtliche Situation anders dar. Für den Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 61480/02. Seine 
Festsetzungen werden im folgenden Kapitel 9.4.2 genauer beschrieben. Das Plangebiet liegt 
nicht im Landschaftsschutzgebiet. 
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit 
dem 01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes wer-
den als Private Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster (14,0 m x 24,0 m; II SD) 
und mehreren Einzelbäumen (12 Stück) zum Erhalt festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist 
eine Fläche für den Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung mit einem weiteren Baufenster (29,0 m 
x 24,0 m; GRZ 0,6, GFZ 1,0, II) festgesetzt. Die festgesetzten Bebauungsflächen (Baufenster) 
wurden nicht umgesetzt. Die westlich angrenzenden Flächen sind als Öffentliche Grünfläche 
– Bolzplatz (ca. 40 m x 20 m) festgesetzt. Der Bolzplatz ist nie hergestellt worden. Die Fläche 
des Bolzplatzes wird im Süden und Westen von einem weiteren Teil der Öffentlichen Grünflä-
che umgeben, die zum Teil als naturnaher Park festgesetzt ist.  Gleiche Festsetzung als Öf-
fentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ im Geltungsbereich gilt für die kleine ca. 14 m² große 
Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche. 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauung der Baufenster solche Nutzun-
gen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen 
(beispielsweise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. 
Die Umsetzung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 wäre außerdem mit 
dem Verlust vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter 
Bereiche auf ca. 1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplat-
zes auf ca. 766 m².  
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
führt zu einer Versiegelung von ca. 5.439 m² (inklusive der Fläche für die geplante Tiefgarage

24 
 
/ 25 
 
und Trafostation). Die Fläche für Versorgungsanlagen wird dabei auf ca. 14 m² teil-/versiegelt. 
Im Allgemeinen Wohngebiet werden davon ca. 5.188 m² versiegelt. Die Teilbereiche des Staf-
felgeschoss-Daches der beiden Gebäudekörper (ca. 1.083 m²) werden mit einer extensiven 
Dachbegrünung ausgestattet. Die im Plangebiet bestehende Vegetation wird annähernd voll-
ständig überplant. Im westlichen Teilbereich des Plangebiets ist die Festsetzung einer Öffent-
lichen Grünfläche (Spielplatz) vorgesehen. Diese Planung erfolgte unter der Zielsetzung, einen 
Teil der vorhandenen Gehölzfläche mit Bäumen am westlichen Rand (ca. 237 m²) weitestge-
hend zu erhalten und dem Öffentlichen Kinderspielplatz zugänglich zu machen. Die Wende-
anlage im Süden des Plangebiets erfährt eine Umgestaltung, ohne dass es zu einer Mehrver-
siegelung kommt. Hier entfallen zukünftig sieben öffentliche Parkplätze um eine notwendige 
Feuerwehrzufahrt zu sichern. 
 
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wird sich in der Ausführung an der umgebenden Bestands-
bebauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche 
Stadtbild einfügen. Die Innenflächen des Geltungsbereiches liegen im Bestand mit bis zu 3 m 
deutlich unter dem Straßenniveau Seeadlerweg. Zur Realisierung der Planung wird der Innen-
hof zwischen den beiden randlich platzierten Baukörpern mit einer Tiefgarage über-/unterbaut, 
sodass die entstehende private Platzfläche dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadler-
weges entsprechen wird. 
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche 
durch Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die 
Anlage von Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und weiteren Pflanzflächen vorgesehen. 
Die nicht unterbauten Freiflächen werden als Mietergärten mit Rasen und einfassenden He-
ckenstrukturen angelegt. 
Die Stadt Köln hat den Mietvertrag mit dem Pfadfinderverein gekündigt und stellt dem Ver-
ein eine Ersatzfläche an der Venloer Straße bereit.  
 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
9.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Arten-
schutzrechtlicher Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2021) durchgeführt. Kartie-
rungen der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von März bis Ende September 
2020. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse 
und der Reptilien sowie zur Erfassung der Haselmaus durchgefü hrt. Die Kartierungen be-
schränken sich nicht nur auf die sogenannten "planungsrelevanten" Arten, sondern berück-
sichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersucht wurde das direkte 
Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) sowie ein 50 m-Puffer um diesen (Unter-
suchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden wiedergegeben. 
 
Vögel 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand von Köln und wegen der strukturell 
sehr gut zur Nestanlage geeigneten Gehölzbestände (v.a. Gebüschstrukturen) herrscht ein 
großes Vorkommen von Vogelarten im Untersuchungsgebiet. Bei der Kartierung konnten 28

25 
 
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Arten nachgewiesen werden, 4 Arten (Bluthänfling, Fitis, Gimpel und Mauersegler) werden als 
planungsrelevant eingestuft. Bluthänfling und Mauersegler treten als Nahrungsgäste im Plan-
gebiet auf, Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im Umfeld des Untersuchungsraumes 
vermutet. Der Fitis konnte nur zur Zugzeit einmalig nachgewiesen werden und ist als Durch-
zügler einzustufen. Der Gimpel wurde als einzige planungsrelevante Brutvogelart nachgewie-
sen. Seine Fortpflanzungs- und Ruhestätte wurde im nordwestlichen Untersuchungsraum, au-
ßerhalb des Plangebietes festgestellt. Das Plangebiet selbst nutzt er als regelmäßiger Nah-
rungsgast.   
Bei den nichtplanungsrelevanten Vogelarten wurden 24 Arten kartiert, von denen folgende 11 
Arten im Plangebiet als Brutvogel vorkommen: Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, Gartengras-
mücke, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz 
und Zilpzalp. Folgende 7 Arten wurden als Brutvögel im Umfeld und als Nahrungsgäste im 
Plangebiet festgestellt: Blaumeise, Buntspecht, Grünspecht, Kohlmeise, Schwanzmeise, Sing-
drossel sowie Zaunkönig. Als Nahrungsgast wurden Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe kar-
tiert. Die Klappergrasmücke wurde nur einmalig als Durchzügler beobachtet. Für die Schaf-
stelze gelang ein einmaliger Nachweis eines überfliegenden Individuums. Das Untersuchungs-
gebiet hat für sie keine Funktion als Teillebensraum. 
 
Säugetiere 
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus konnte nicht nachgewiesen werden und 
wird deshalb ausgeschlossen. Ein Vorkommen des Feldhamsters im Wirkraum des Vorhabens 
kann aufgrund seiner Lebensraumansprüche und der im Untersuchungsraum fehlenden Le-
bensraumstrukturen ausgeschlossen werden. 
Im Rahmen der Kartierungen (Ausflugkontrollen und Detektorbegehungen) wurden folgende 
Fledermausarten nachgewiesen: Zwergfledermaus und Abendsegler (auf Jagd und im Über-
flug) sowie Rauhautfledermaus als seltener Durchzügler. Für das Vorkommen/ Nutzung von 
Fledermausquartieren in den Gehölzen des Plangebietes und im näheren Umfeld (Untersu-
chungsraum) liegen keine Nachweise vor. Aus potenziellen Quartieren ausfliegende oder in 
diese einfliegende Fledermausindividuen konnten bei keiner Begehung festgestellt werden. 
Eine Nutzung von Quartieren im Plangebiet und seines näheren Umfeldes kann deshalb aus-
geschlossen werden. 
Amphibien und Reptilien 
Das Auftreten von Amphibienarten wurde im Rahmen einer Analyse des Lebensraumpotenzi-
als abgehandelt. Eine konkrete Erfassung fand nicht statt. Gemäß den Messtischblättern 
(MTB) 5006 und 5007 werden 5 planungsrelevante Amphibienarten (Kammmolche, Kleiner 
Wasserfrosch, Kreuzkröte, Springfrosch und Wechselkröte) angegeben. Weder das Plange-
biet noch das nähere Umfeld des Vorhabenbereiches weisen geeignete Lebensräume (Laich-
habitate) auf. Ein Vorkommen von Amphibienarten kann für den Wirkraum des Vorhabens 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Bei den Reptilienarten konnten im Rahmen der Kartierungen keine Nachweise weder für die 
gemäß MTB gelistete Zaun- und Mauereidechse noch für andere Reptilien erbracht werden. 
Ein Vorkommen von Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird aufgrund mangelnder 
Nachweise ausgeschlossen. 
 
Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Er-
hebung im Untersuchungsraum werden in der "Tabelle 1 Kartierte Tierarten" zusammenge-
fasst und können der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre mit Eingriffen in Lebensstätten 
oder Brutreviere von wildlebenden Vogelarten im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster, 
im Bereich der festgesetzten Bolzplatzfläche sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit der 
Grünfläche stehenden genehmigungsfähigen Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) zu rechnen. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorhaben wäre im Vorfeld eine Artenschutzprüfung durch-
zuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung des Plangebietes 
vor, wodurch es großflächig zum Verlust von Gehölzflächen sowie Gras- und Ruderalflächen 
kommt. Im Plangebiet kommt es voraussichtlich zur Inanspruchnahme ein zelner Brutplätze 
von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, 
Gartengrasmücke, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, 
Stieglitz und Zilpzalp). Die einzige als planungsrelevant einzustu fende Brutvogelart ist der 
Gimpel, welcher mit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nur außerhalb des Plangebietes im 
Nordwesten nachgewiesen werden konnte. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist durch die Um-
nutzung des Plangebietes also nicht gegeben. Für weitere planungsrelevante Arten der Tier-
gruppen Säugetiere, Amphibien und Reptilien liegen keine Nachweise sowie keine geeigneten 
Lebensräume im Plangebiet vor. Lediglich Durchzügler, Überflieger oder vereinzelt Nahrungs-
gäste der Vögel und Fledermäuse wurden beobachtet. Hierfür stellt das Vorhaben des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans keine nennenswerte Beeinträchtigung dar, sofern die folgen-
den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. voll-
ständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
 ASP-V1: Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung: 
Zur Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll- und Rodungsmaßnahmen notwen-
dig. Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur Anlage von Nestern 
genutzt werden können. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind die Fäll- und Ro-
dungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. Die Inan-
spruchnahme dieser Vegetationsbestände sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und 
dem 28. Februar und somit außerhalb der "gesetzlichen Brutzeit" durchgeführt werden. 
  
Diese erfolgt durch einen Hinweis im Bebauungsplan. 
 ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen auf aktuell bebrütete Nester: 
Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den Zeit-
raum 1. Oktober bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Vege-
tationsbeständen nur nach vorheriger Kontrolle durch eine fachkundige Person 
(Faunist/-in) auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem Nachweis 
sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird 
die Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungvögeln vermieden, wodurch ein 
Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert wird. 
  
Diese wird durch die Hinweise im Bebauungsplan abgedeckt.

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 ASP-V3: Verminderung baubedingter Lichtemissionen:   
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches ist 
zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungs-
quelle möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verrin-
gern. Die Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst 
wenig in die umgebenden Gehölz- und Gebäudebestände oder in den Himmel abstrah-
len, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von Fledermäusen, 
Haselmaus und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf 
Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen oder warm-
weißen LED-Lampen zu e mpfehlen (vgl. EISENBEIS & EICK 2011, EISENBEIS & 
HASSEL 2000, GEIGER et al. 2007). Hierzu sind Regelungen im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu treffen. 
 
 ASP-V4: Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen:   
Um eine Störung von Vogelarten und ferner auch Fledermausarten zu verringern, soll-
ten unnötige Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne, schallge-
dämpfte Arbeitsgeräte und Maschinen einzusetzen. Hierzu sind Regelungen im Rah-
men der Baugenehmigung zu treffen. 
 
Bewertung:  
Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 wie 
vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus- und Vogelarten 
artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden 
weitere Maßnahmen notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine es-
sentiell bedeutenden Jagdhabitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkun-
gen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah-
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betrof-
fen. Erhebliche Störungen sind ebenso wie unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszu-
schließen. Weitere artspezifische Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen werden für 
keine der im Untersuchungsraum auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwen-
dig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des ge-
setzlichen Artenschutzes nicht.  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 N r. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang" unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die 
Anlage von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dach-
flächen und die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, 
die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können.  
 
9.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbi-
otoperhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) dargestellt. Es sind keine ge-
schützten Pflanzen und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld 
vorhanden. 
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig 
aber sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im zentralen Bereich befindet sich eine grasdominierte, 
eher artenarme Grünfläche, die als Freifläche von den Pfadfindern genutzt wird. Hier befinden 
sich eine Feuerstelle mit Sitzgelegenheiten und ein Container. Das Gelände des Bebauungs-
plangebietes liegt bis zu 3 m unter Straßenniveau. Die Randbereiche zum Seeadlerweg sind 
als Böschungen ausgebildet und mit Gehölzen bewachsen. Im Osten befindet sich eine ge-
schotterte Zufahrt. Die Freifläche wird von einem Gehölzbestand aus unterschiedlichen Laub- 
und Nadelbäumen umgeben, welcher insbesondere in den Randbereichen zum Seeadlerweg 
von einem dichten Unterwuchs, überwiegend beste hend aus Brombeeren und Haselsträu-
chern, begleitet wird. Die Fläche kann als Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand ange-
sprochen werden. Die Baumschicht wird unter anderem aus Linde, Gewöhnliche Esche, Berg-
ahorn und einzelnen Salweiden gebildet. Vereinzelt sind auch Eiben, Wildbirne, Holunder oder 
Sommerflieder in der Fläche zu finden, die den Gartencharakter der Fläche verdeutlichen. Ins-
besondere im Westen des Geltungsbereichs und darüber hinaus befindet sich aufgrund aus-
bleibender Pflege vermehrt Totholz im Bestand.  
Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs geht der Anteil an hochwüchsigen Bäumen deutlich 
zurück und die Vegetation wird überwiegend durch dichten Gebüschbestand aus Brombeeren 
und Hasel gebildet.  
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbei-
trag zu entnehmen. 
 
Im Juni 2019 wurde für die Bestandsbäume im zentralen und südlichen Geltungsbereich des 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Gutachterverbund, 
2019). Es wurden insgesamt 62 Bäume erfasst und bewertet. Gemäß Angaben des Gutachters 
stellt sich die prozentuale Verteilung zwischen Baumarten mit hoher und niedriger Lebenser-
wartung als ausgewogen dar. Zwei Bäume (Ahorn, Nr. 40 und Pappel Nr. 58) sowie eine Ge-
hölzgruppe (Pflaumenartige- und Haselgruppe) wurden von deren ökologischer Bedeutung als 
"hoch" eingestuft. Diese befinden sich am südlichen und nordwestlichen Rand des Plangebie-
tes. Für einen Baum (Weide, Nr. 46) im Nordwesten des Plangebietes wurde ein Habitatver-
dacht geäußert. Hier finden sich offene Rindenstellen/ kleinere Baumhöhlenansätze. Eine ge-
nauere Spezifikation auf eine Tierart erfolgte hierbei nicht. Die Erfassung der Bäume deckt den 
Geltungsbereich des Plangebietes nur zu ca. der Hälfte der Fläche ab. Es fehlen insbesondere 
die Daten zum Baumbestand nördlich der heutigen Geländezufahrt sowie im Westen des Plan-
gebietes. 
Vor diesem Hintergrund wurde im Oktober 2020 durch das Büro Lill + Sparla eine ergänzende 
Bestandsaufnahme der Solitärbäume vorgenommen, welche in einem weiteren Baumgutach-
ten (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 2020) zusammengetragen wurden. Hier 
wurden die fehlenden Bäume im Bereich der geplanten Öffentlichen Grünfläche im Westen, 
die Bäume innerhalb der festgesetzten Baufenster gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan so-
wie die gemäß recht skräftigem Bebauungsplan festgesetzten Bäume, insgesamt also 45 
Bäume (43 St. fallen aufgrund ihrer Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln), er-
fasst und bewertet. Im Ergebnis des ergänzend aufgestellten Baumgutachtens lässt sich Fol-
gendes festhalten: Die Bewertung des Baumbestandes spiegelt weitestgehend die Einschät-
zung des Baumgutachten vom Sommer 2019 wider. Im Plangebiet finden sich unterschiedliche

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Gehölzgruppen aus Bäumen und Großsträuchern sowie von Einzelbäumen, deren Vitalität in 
einer Spanne von gut (erhaltenswert) bis mäßig / schlecht (nicht erhaltenswert) einzustufen 
ist. Ein Großteil der nicht erhaltenswerten Gehölze stellt sich als Wildwuchs mit mehrstämmig, 
dichtem Wuchs dar. Das Auftreten von Totholz lässt sich auf ausbleibende Pflege der Gehölze 
im Bestand zurückführen.  
Von den im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten 12 festgesetzten Bäumen konnten 
vor Ort eine Winterlinde als Einzelbaum im Zentrum der Privaten Grünfläche und im Überde-
ckungsbereich der 11er Baumgruppe noch 8 Bäume (3 Winterlinden, 3 Spitzahorn, 1 Wild-
birne, 1 Rotbuche) und zwei Solitärsträucher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden (Hinweis: 
die festgesetzten Bäume wurden zum Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht vermes-
sungstechnisch erfasst). Fünf der relevanten Bäume besitzen einen vitalen Zustand und wur-
den als erhaltenswert eingestuft, die beiden Großsträucher sind mehrstämmig und wurden als 
bedingt erhaltenswert bewertet, drei Bäume zeigen vers chiedene Vitalitätseinschränkungen 
(morscher Stammfuß, stark gekrümmter Stamm etc.) und wurden somit als nicht erhaltenswert 
eingeordnet. 
Ein ähnliches Bild zeigt sich auch für den westlichen Teil des Plangebietes. Hier wurden drei 
Solitärbäume am Fuß der Böschung zur vorhandenen Reihenhaus-Bebauung am Seeadler-
weg aufgrund der guten Vitalität als erhaltenswert eingestuft. Vier weitere Bäume angrenzend 
dazu, im Übergang zur nordwestlichen Grünanlage, wurden als vital und bedingt erhaltenswert 
eingeordnet. Alle übrigen Bäume (vornehmlich 4 Weiden) wurden in ihrem Zustand als stark 
eingeschränkt bzw. als abgängig bewertet. 
 
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem 
jeweiligen Baumgutachten zu entnehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre im Plangebiet die Anlage von 
Bebauung im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster und die Herstellung einer Bolzplatz-
fläche sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmi-
gungsfähige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) zulässig. Dies wäre mit einem Verlust vorhan-
dener Gehölze sowie der Überbauung und Versiegelung von Vegetationsfläche in diesem Be-
reich verbunden. Auf den überwiegenden südlichen und westlichen Flächen im Plangebiet 
(Private Grünfläche) bleibt der zum Teil hochwertige Biotopbestand erhalten. Dies beinhaltet 
auch die zwölf zum Erhalt festgesetzten Bäume (vgl. Bestands-Darstellung Baumgutachten, 
oben).   
Im Rahmen der Umsetzung der zulässigen Bauvorhaben wäre für die im unmittelbaren Zu-
sammenhang mit der Grünfläche stehende und genehmigungsfähige Nutzung (Wegeverbin-
dungen) eine separate Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung durchzuführen und eine Kompensation 
des ermittelten Ausgleichdefizites erforderlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Fall der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans greift gemäß § 1a Absatz 3 
BauGB die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit sind dauer-
hafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Gemäß § 1a 
Absatz 3 Satz 6 BauGB ist allerdings ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit ein Eingriff bereits 
vor der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ist oder zulässig war. 
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im 
rechtskräftigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inan-

30 
 
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spruchnahme von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder gering-
wertigere Biotoptypen umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Über-
deckungsbereich der festgesetzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund 
der Bebauungsplanung vollständig verloren. Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben dem Bau 
von zwei Wohnblöcken und einer, unter der Freifläche zwischen den Wohngebäuden befindli-
chen, Tiefgarage im Innenhof verschiedene gestalterische Begrünungsmaßnahmen vorgese-
hen (extensive Dachbegrünung, Baum- und Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflä-
chen in den Mietergärten. Diese neu geschaffenen geringerwertigen Biotopstrukturen spiegeln 
sich, aufgrund des fehlenden Anschlusses an den gewachsenen Boden, im Gesamtbiotopwert 
(HN21/ SB151 Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, mit extensiver Dachbegrünung) wi-
der. Allein die außenliegenden Mietergärten haben weiterhin natürlichen Bodenanschluss. 
  
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche (Spielplatzfläche im Westen) kann teilweise der vor-
handene Baumbestand am westlichen Rand erhalten werden. Für diesen Teilbereich wird der 
Erhalt einer Grünfläche mit Bäumen (HM52/PA4.3) festgesetzt. Im neu anzulegenden Kinder-
spielplatz im inneren Bereich sind geringwertige Biotopstrukturen wie Rasen- und Sandspiel- 
und Platzflächen (HY2/PA312) vorgesehen.  
Insgesamt werden im Plangebiet ca. 576  m² neue Pflanzfläche (Mietergärten am äußeren 
Rand der Wohngebäude) mit Bodenanschluss geschaffen. Zuzüglich der zu erhaltenden und 
künftigen Vegetationsflächen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche ergibt das eine Vegeta-
tionsfläche von 885 m² (14 % mit Bodenanschluss) im Plangebiet. Zudem wird die Öffentliche 
Grünfläche im Westen mit 546 m² festgesetzt. Es werden 9 Bäume im Innenhof und drei Ein-
zelbäume im Eingangsbereich gepflanzt und festgesetzt. 
Für den Verlust der vorhandenen Bestandsbäume, welche sich im Bereich des Plangebietes 
befinden, der nicht unter den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich fällt, und dem Schutz der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, ist im Rahmen der Einreichung des Bauantra-
ges ein Fällantrag zu stellen und hierbei der erforderliche Ersatz der Bäume zu ermitteln. 
Im Bereich der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen im Norden des Plangebietes ist um 
die Trafostation herum zur dauerhaften Sicherung und teilweisen Begrünung die Anlage t einer 
teilversiegelten Fläche (HY2/VF213) vorgesehen.  
 
Verbleibende negative Auswirkungen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden in 
das Ökokonto "Grünzug West" der Stadt Köln gelenkt. Hier wird eine Teilfläche der bereits 
umgesetzten externe Ausgleichsmaßnahme MA1 (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des 
Flurstücks 430) dem ermittelten Defizit zugewiesen, welcher somit vollständig kompensiert 
wird. Dies erfolgt zudem durch einen Hinweis im Bebauungsplan. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen sowie Anlage von Mietergär-
ten (HN21/SB151). 
 Extensive Dachbegrünung (DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) aller Gebäude zur Reduzie-
rung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen 
(HN21/SB151).  
 Erhalt einer Grünfläche mit Bäumen im Westen des Plangebietes (HM52/PA4.3). 
 Externe Ausgleichsmaßnahme MA1 - Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgrup-
pen, Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31) 
 
Bewertung:

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Das Plangebiet erfährt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine starke anthro-
pogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprägung der vor-
handenen Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der Zunahme der 
Versiegelung künftig eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle spielen. Die ge-
planten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie der Erhalt von 
Bäumen sind positiv zu bewerten. Der Anteil von Grünflächen mit 17 % an der Gesamtfläche 
sinkt im Vergleich zum Bestand (92 %) deutlich. Durch die geplante extensive Dachbegrünung 
auf beiden Baukörpern erhöht sich zwar der Anteil an Grünstruktur im Plangebiet um weitere 
36 %, diese sind aber als solche nicht erlebbar und können somit dem Verlust von Bestands-
strukturen nicht gleichwertig zugeordnet werden. Verbleibende negative Auswirkungen wer-
den durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flur-
stücks 430) kompensiert.  
 
9.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 6.874 m². Im Plangebiet befinden sich 
fast ausschließlich unbebaute, unversiegelte und vornehmlich mit Gehölzvegetation unter-
schiedlicher Ausprägung bestandene Flächen. Ein Zufahrtsbereich vom Seeadlerweg im Os-
ten des Plangebiets ist geschottert und der mit einem Container bestandene Platz ist versie-
gelt. Die Wendeanlage im Süden des Plangebiets ist ebenfalls versiegelt, Der Versiegelungs-
grad innerhalb des Plangebietes beträgt somit ca. 8 % (Summe versiegelter und semiversie-
gelter Wege- und Platzflächen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung und Versiegelung innerhalb der fest-
gesetzten Baufenster sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebau-
ungsplan zulässig. Damit verbunden wären entsprechende Auswirkungen auf das Schutzgut 
Fläche, wie eine Mehrversiegelung von 1.356 m² durch Bebauung sowie die Inanspruchnahme 
von 766 m² durch den Bolzplatz gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand. Im Rahmen der 
Umsetzung dieser Planung wären auch solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmit-
telbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). Hiermit 
könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flächen kommen. 
Die darüber hinaus als Private Grünfläche definierten Flächen können weiterhin von den Pfad-
findern genutzt werden. 
 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können heute beste-
hende, bisher weitgehend ungenutzte und unversiegelte Vegetationsflächen durch Wohnnut-
zung überprägt werden. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu 
einer Inanspruchnahme der Flächen als Allgemeines Wohngebiet mit einem Umfang von 
5.764 m². Davon werden 5.188 m² versiegelt (Kapitel 9.4.3). Als Öffentliche Grünfläche werden

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546 m² teilweise erhalten und umgewandelt. Zudem werden innerhalb der Wohnbaufläche wei-
tere Grünflächen, Mietergärten und Pflanzflächen geschaffen (unbebaute und nicht unterbaute 
Flächen: 885 m²). Im Bereich der Versorgungsanlage werden von den insgesamt 14 m² Flä-
che, 3 m² mit dem Trafogebäude überstellt (versiegelt) und die umliegenden 11 m² semiver-
siegelt. Der Versiegelungsgrad durch die geplante oberirdische Bebauung (Gebäude, Wege- 
und Platzflächen) inklusive der von Tiefgarage unterbauten Bereiche außerhalb der Gebäude 
liegt künftig bei ca. 83 % des Plangebietes. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegeta-
tionsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet ca. 17 % der Fläche ein. 
Der Begrünungsgrad im gesamten Plangebiet wird bei ca. 44 % liegen. Innerhalb des Allge-
meinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad 43 % betragen (Vegetationsflächen inklusive 
Dachbegrünung). In der Öffentlichen Grünfläche im Westen liegt der Begrünungsgrad bei  
57 %. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruch-
nahme der Fläche als Allgemeines Wohngebiet von ca. 0,57 ha. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Mit der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden siedlungsnahe Flächen in Anspruch 
genommen. Dadurch wird dem Wohnungsbedarf im Siedlungsraum Rechnung getragen. Im 
Bereich der Öffentlichen Grünfläche ist der Erhalt von Gehölzfläche mit Bäumen vorgesehen. 
Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Mietergärten, Begrünung Innenhof, extensive Dachbe-
grünung und Versickerungssysteme) sorgen dafür, dass der nachteilige Versiegelungseffekt 
im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. Insbesondere mit der geplanten ex-
tensiven Dachbegrünung können bei einer Herstellung der Vegetationstragschicht, mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, durch Rückhaltung und 
Grundwasserspeisung nachteilige Auswirkungen der Flächenversiegelung gemindert werden. 
 
Bewertung: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche 
dargestellt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiege-
lungsgrad im Plangebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem 
knappen Wohnraum im Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im In-
nenbereich ist positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außen bereich 
dadurch vermindert werden und auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann 
(Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung, etc.). Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut Flä-
che als erheblich zu bewerten, da der Versiegelungsgrad im Planfall erheblich steigt. 
 
 
 
 
 
9.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Gemäß Bodenkarte NRW 1:50.000 wird der Boden im Geltungsbereich als Parabraunerde 
typisiert, welche sich aus mittel sandigem Lehm der Hochflutablagerungen über Terrassenab-
lagerungen aus Sand gebildet hat. Die Schutzwürdigkeit der Böden wurde nicht bewertet. Die 
Wertzahl der Bodenschätzung wird mit 60-75 angegeben und ist als hoch einzuordnen. Dem 
Boden wird eine hohe Bodenfruchtbarkeit zugeschrieben. 
Im Rahmen der Baugrund- und Altlastenuntersuchungen vom 19.02.2019 bis 20.03. 2020 des 
Büro GFM Umwelttechnik wurden im Plangebiet 23 Aufschlusssondierungen mit einer Ramm-
kernsonde (DM 60-50 mm) und 23 Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde (DPH) 
nach DIN ISO 22476-2 niedergebracht. Dabei wurden in allen Bohrungen Auffüllungen ange-
troffen, welche eine Mächtigkeit von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK erreichen. Die größte Mäch-
tigkeit ist in den Böschungsbereichen zum Seeadlerweg anzutreffen. Auf dem Großteil der 
Plangebietsfläche herrscht eine geringe Mächtigkeit von ca. 0,5 m vor. Die locker gelagerten 
Auffüllungen setzen sich aus humosem, sandigen Schluff mit variierenden tonigen und kiesi-
gen Anteilen zusammen. Die Fremdanteile bestehen u.a. aus Holz, Beton, Mörtel, Asche, Zie-
gel- und Schlackeresten in veränderlicher Menge sowie häufig Wurzelresten. Das Material ist 
olfaktorisch unauffällig. 
Unterhalb der Auffüllung folgt im anstehenden Boden sandiger, toniger und stellenweise kiesi-
ger Schluff bzw. Lehm. Die sandig-kiesigen Sedimente sind überwiegend mitteldicht bis dicht 
gelagert. In zwei Sondierungen im mittleren Plangebiet treten kiesige und sandige Lagen im 
Wechsel mit den Schluffablagerungen auf. Die Mächtigkeit des Schluffs variiert über die Aus-
dehnung des Plangebietes zwischen 0,5 m und 5,5 m. Bei den sehr mächtigen Schluffschich-
ten (mittlerer Strang im Plangebiet, der von Nordost Richtung Süd verläuft) handelt es sich um 
die Flussablagerungen eines Altarms des Rheins. 
Nachfolgend, bis zur Endteufe von max. 9,0 m u. GOK reichend, stehen quartäre Kiessande 
an (vornehmlich Mittelsande). Organoleptische Hinweise auf Bodenverunreinigungen wurden 
nicht festgestellt (GFM Umwelttechnik 2020). 
Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NRW für das Plangebiet angege-
bene Bodentyp Parabraunerde ungestört flächendeckend nicht mehr anzutreffen ist. Der ur-
sprüngliche Bodenhorizont wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste 
beinhalten, ersetzt. Der natürliche Prozess der Bodenentwicklung wird somit durch die Auffül-
lungen im Plangebiet stark eingeschränkt. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund - und Altlastenuntersuchung. Stand 
24.04.2020. 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut 
Boden zu erwarten. Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes würde jedoch eine Inanspruchnahme und insbesondere Versiegelung und 
Überprägung von Flächen im Geltungsbereich nach sich ziehen. Damit verbundene Boden-
eingriffe und Versiegelungen durch Gebäude oder eine Bolzplatzfläche wären zulässig. Neben

34 
 
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dieser Bebauung wären solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegefläche). Dies würde eine weitere Inanspruch-
nahme und Überprägung von Boden nach sich ziehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es zu einer deutlichen Zu-
nahme des Versiegelungsgrades um 75 % im Plangebiet (vgl. Kap. 9.5.3) und infolgedessen 
zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Durch die Unterbauung der Wohnbauflächen mit 
einer Tiefgarage mit rund Dreiviertel des gesamten Geltungsbereiches des Plangebietes geht 
hier der Anschluss an den gewachsenen Boden und zum unterliegenden Untergrund verloren. 
Im Zuge der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Auffüllungen weitestgehend entfernt. 
Im südwestlichen Plangebiet (öffentliche Grünfläche) bleiben die vorhandenen Bodenstruktu-
ren kleinflächig erhalten. Bodenverbessernde Maßnahmen sind im Plangebiet weiter nicht 
möglich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt von unversiegelter Fläche (Mietergärten, außenliegend) mit einer Flächengröße 
von ca. 576 m². 
 Erhalt von Vegetationsflächen in Verbindung mit der Anlage einer Spielplatzfläche im 
westlichen Plangebiet (öffentliche Grünfläche) von ca. 309 m². 
 
Bewertung: 
Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als 
überprägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine Neuver-
siegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Natur-
haushaltes führt. Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan 
kann es hier zu weiteren Eingriffen in den z. T. vorbelasteten Boden kommen. Mit Umsetzung 
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden weitere großflächige Bode neingriffe 
möglich. Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist gegeben, wenngleich keine natürli-
chen Bodenverhältnisse versiegelt werden, sondern bereits anthropogen überprägter Boden 
(flächendeckende Auffüllungen mit Mächtigkeiten von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK). Im Rahmen 
der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 im "Grünzug West" werden durch die Umwandlung 
von Acker in extensives Grünland bodenverbessernde Maßnahmen wirksam. Durch die Ex-
tensivierung werden keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel mehr eingetragen und es findet 
keine Bodenbearbeitung statt. Der Bewuchs fördert zudem den Humusaufbau und schafft da-
mit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Ausgleichsmaßnahme trägt somit 
zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. 
 
 
 
9.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL

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Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung befinden sich keine Oberflächenge-
wässer. Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungs-
gebieten. 
Die Planung sieht nicht die Anlage von Oberflächengewässern vor.  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher nicht 
vertiefend betrachtet. 
9.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich befindet sich im Einzugsgebiet des Grundwasserkörpers "Terrassen des 
Rheins". Der Grundwasserleiter ist in einem schlechten chemischen Zustand, aufgrund erhöh-
ter Werte von Ammonium -N, Arsen, Blei und -verbindungen, Cadmium und -verbindungen, 
Quecksilber und -verbindungen sowie Sulfat, verursacht durch den Bergbau/ Braunkohletage-
bau (MKULNV 2020).  
Die mittleren Grundwassergleichen (1988) liegen bei 40 m NHN, womit bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 46 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 6 m vorliegt. Gemäß 
Auswertungen der Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM-Umwelttechnik 2020) wurde 
als Bemessungswasserstand eine Höhe von 41 m NHN angenommen. Im Rahmen der 2020 
durchgeführten Bohrungen, bis zu einer max. Bohr-/Rammtiefe von 9,00 m unter Gelände, 
wurde im Plangebiet kein Grundwasser angetroffen. Grundwasser ist erst im tieferen Unter-
grund im Bereich der Kiessande zu erwarten. 
Die im Plangebiet bestehenden zwei sehr kleinflächigen Befestigungen von 30 m² (Zufahrts-
bereich und Containerstellfläche) stellen keine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung 
dar. 
 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Nachuntersuchung zur Versickerung. Stand 25.09.2020. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine Bebauung des Plangebiets und damit eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung 
wäre auf ca. 1.356 m² Fläche auch bei Nichtdurchführung der Planung möglich. Zudem wäre 
die Errichtung eines Bolzplatzes (ca. 800 m²) zulässig, dessen Oberflächengestaltung mit ei-
nem geringen Versiegelungsgrad einhergeht. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser 
wären damit aufgrund der Kleinflächigkeit des zu versiegelten Gebiets im Osten (Gebäude) 
nicht zu erwarten. Im Bereich des Bolzplatzes wäre eine Versickerung und somit die Grund-
wasserneubildung weiterhin möglich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung der beiden Wohngebäude und der Tiefgarage gemäß vorha-
benbezogenem Bebauungsplan (Bereich des Allgemeinen Wohngebietes - WA) werden große

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Teile des Geltungsbereichs erstmals versiegelt. Die Grundwasserneubildung wird damit in die-
sen Bereichen verhindert. Damit einhergehend wird auch die Versickerung innerhalb der nicht 
überbauten Grünflächen durch die Anlage der unterirdischen Tiefgarage verhindert.  
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz gilt für Neubauten, dass anfallendes Niederschlagsflächen-
wasser auf dem Grundstück zu versickern ist. Gemäß der im September 2020 durchgeführten 
Nachuntersuchung des Büro GFM-UMWELTTECHNIK wurden im Plangebiet zwei Bereiche er-
mittelt, in denen sich zur Versickerung geeignete Böden (erreichbare Schichten) befinden. Im 
Ergebnis der 20 niedergebrachten Rammkernsondierungen an der nördlichen und südlichen 
Grundstücksseite lässt sich festhalten, dass sowohl im Nordwesten als auch im Südosten des 
WA zur Versickerung geeignetes Bodenmaterial angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund 
ist die Entwässerungsplanung wie folgt geplant:   
Das anfallende Niederschlagswasser der begrünten Hauptdachflächen der beiden Wohnblö-
cke über dem 4. OG, die begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahr-
radstellplätze im Innenhof sowie die nicht befahrenen Hofflächen über der Tiefgarage, die dem 
zentralen Kinderspielplatz zugeordnet sind, sollen in nicht unterbauten Flächen im Nordwesten 
des WA (Bereich der Feuerwehrzufahrt), mit unterirdischem Anschluss, über eine Rigole zur 
Versickerung gebracht werden. Auf den Grünflächen der außenliegenden Mietergärten des 
WA sowie der Öffentlichen Grünfläche im Westen des Plangebietes kann anfallendes Nieder-
schlagswasser aufgrund des sehr geringen Versiegelungsgrades und des Anschlusses an den 
gewachsenen Boden unmittelbar versickern. Im Bereich der Sandspielfläche sind zudem Si-
ckerpackungen vorgesehen. Insgesamt stehen künftig ca. 3.030 m² (44 %) des Plangebietes 
als indirekte (2.145 m² überbaute Fläche) oder direkte (885 m² gewachsene Fläche) Versicke-
rungsfläche und für die Grundwasserneubildung zur Verfügung. Anfallendes Regenwasser im 
Bereich der Trafostation kann aufgrund des teilversiegelten Belages weitestgehend vor Ort 
versickern. 
Das anfallende Niederschlagswasser der übrigen versiegelten Verkehrs- und Flachdachflä-
chen (ca. 56 % des Plangebietes) wird in den vorhandenen Mischwasserstraßenkanal im See-
adlerweg eingeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Um der Vorgabe des Wasserhaushaltsgesetzes nachzukommen, anfallendes Niederschlags-
flächenwasser für Neubauten auf dem Grundstück zu versickern, sind zur Minderung des er-
höhten Niederschlagswasserabflusses folgende Maßnahmen im Plangebiet vorgesehen. Die 
Flachdächer der beiden Hauptbaukörper werden extensiv begrünt und zudem als Anstaudach 
ausgebildet, was zu einem Rückhalt und einer gedrosselten Ableitung des abfließenden Nie-
derschlagswassers führt. Auch für die T iefgaragen-Treppenhäuser und den Fahrrad -Unter-
stand im Innenhof ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Das Dachflächenwasser 
kann somit der Versickerung zugeführt werden, sofern es nicht durch die Pflanzen verwertet 
bzw. im Boden gespeichert wird. Das Niederschlagswasser der Privaten Kinderspielfläche im 
Innenhof bedarf keiner Vorbehandlung und wird ebenfalls wie das überschüssige Dachflächen-
wasser auf dem Grundstück über die Rigole im Nordwesten zur Versickerung gebracht. 
Anfallendes Abwasser sowie das Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen (auch der Geh-
wege und der Feuerwehrzufahrt) wird in die öffentliche Straßenkanalisation eingeleitet, sodass 
dieses vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone (vgl. Kap. 9.5.16) hinausgeleitet wird. 
 
Bewertung:

37 
 
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Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächigen Versiegelung 
kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Somit ist 
eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich gegeben.  
Trotz des hohen Versiegelungsgrades von 83 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 
44 % der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als 
direkte und indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die 
Grundwasserneubildung aus.  
 
 
9.5.6 Luft 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es ergeben sich derzeit keine Emissionen aus dem Plangebiet. Die bestehende Vegetation 
filtert Luftschadstoffe aus der Umgebung (z.B. angrenzende Straßenverkehrsflächen). Aus der 
Umgebung wirken zudem die Luftschadstoffemissionen der Gebäudeheizungen der benach-
barten Wohngebäude im Süden und Westen auf das Plangebiet ein. Insgesamt ist damit von 
einer geringen Emissionsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. Es sind keine Über-
schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. Die nächstgelegene Messstelle 
für NO2 ist zwischen zwei Autobahnen (Kreuz Köln -Nord, Lindweilerweg). Dort werden seit 
2017 die Grenzwerte eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhan-
denen aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten 
und Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Er-
höhung der jetzigen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizun-
gen und KfZ-Verkehr) im Plangebiet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BIm-
SchV sind dadurch nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedlung von Wohnnutzung erhöhen sich die Emissionen von Luftschadstoffen 
beispielsweise durch den zusätzlich anfallenden Verkehr und Heizungsanlagen. Gemäß Ver-
kehrsgutachten wird im Plangebiet zusätzlicher Verkehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verur-
sacht. In der morgendlichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quell-
verkehr und 5 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr verursacht. In der nachmittäglichen Spitzen-
stunde sind es 10 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielver-
kehr. Aufgrund der Verkehrsspitzen von bis zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind 
die zusätzlichen Fahrten als sehr gering einzuordnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 
39. BImSchV sind dadurch nicht anzunehmen. 
Das Energieversorgungskonzept sieht für das Wohngebiet eine zentrale Versorgungsanlage 
im Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex in Form eines Blockheizkraftwerkes mit 
Brennwertkessel und Erdgas als Primärenergie vor. Zudem ist die Installation von Photovol-
taik-Anlagen auf den obersten Dächern der Hauptbaukörper vorgesehen. Diese Form der 
Energieversorgung (Nahwärme) entspricht einer schadstoffarmen Energieerzeugung, welche

38 
 
/ 39 
 
durch die Stromgutschriftmethode die Verdrängung von Kohlestrom berücksichtigt und nied-
rige CO2-Werte aufweist. Das Energieversorgungskonzept schafft darüber hinaus die Grund-
lage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität üb er die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage  
(Energiekonzept ICon EF, Februar 2021). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden grünordnerische 
Maßnahmen festgesetzt, die zu einer Minderung der Auswirkungen auf die Emissionssituation 
im Plangebiet führen. Hierzu zählt die Anlage von extensiver Dachbegrünung sowie die Schaf-
fung von Privaten und Öffentlichen Grünflächen mit Bepflanzung, welche die Luftschafstoffe 
filtern. 
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und 
die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Überschreitungen von 
Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen. 
 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
Zweite Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 
01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden 
und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Lab or Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelt anhand 
des Flechtenbewuchses 2001-2003, weist für das Plangebiet die Luftgüte -Zone III (geringe 
Luftgüte) aus. Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölke-
rung angesehen. In unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können in 
der Luftgüte-Zone III nach wie vor bedenkliche Belastungen bestehen. Neuere Informationen 
zur Luftgüte der Stadt Köln im Plangebiet liegen nicht vor. 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle für Stickstoffdioxid am Lindweilerweg, Köln 
Longerich (Luftlinie ca. 3,5 km Entfernung zum Plangebiet), zwischen bebautem Siedlungsbe-
reich und Autobahnkreuz Köln-Nord, hält die Werte der 39. BImSchV für NO2 (40 µg/m³) seit 
dem Jahr 2017 ein. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen und die angrenzende 
Wohnbebauung am Seeadlerweg/ Venloer Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten 
für das Plangebiet zu rechnen.  
Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM 10 und 
PM2,5 insbesondere auch an für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb 
gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; Aufgrund der Lage des Plange-
bietes in seiner Entfernung zu hoch belasteten Straßen und eingebettet in großzügiges Grün 
(Öffentliche Grünfläche mit Verwallung  zur Venloer Straße, gehölzbestanden) können 
Feinstaubbelastungen ausgeschlossen werden.  
Zu den vierzehn größten Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungs-
pflichtigen Anlagen der Industrie im Stadtgebiet Köln zählt auch der Betreiber eines Pharma-
unternehmens in Köln-Bocklemünd. Dieser Betrieb befindet sich Luftlinie in ca. 1,3 km Entfer-
nung zum Plangebiet. Zudem befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie zum

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Plangebiet zwei BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg. Diese Anlagen werden durch 
die Militärringstraße vom Plangebiet getrennt. Ein weiterer Stickstoffemittent ist durch den Ver-
kehr auf den direkt angrenzenden Straßen zum Plangebiet gegeben. Allerdings ergeben sich 
hieraus nur sehr geringe Belastungen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zunächst keine Änderung der Luftgüte zu erwarten. 
Durch die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
(zulässige Nutzungen, wie Bebauung und Bolzplatz, inklusive der genehmigungsfähigen Nut-
zungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche), 
könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
Entlang des Strandläuferweges südlich des Plangebietes ist bereits Wohnbebauung vorhan-
den, die näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg liegt, als die zu-
lässige Bebauung des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es ist davon ausgehen, dass die Im-
missionswerte der Unternehmen bereits dort eingehalten werden müssen und dass somit eine 
Beeinträchtigung der Unternehmen durch die zulässige Bebauung nicht gegeben sein wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Luftschadstoff-Immissio-
nen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr.  
Die vorhandene Wohnbebauung am Strandläuferweg südlich des Plangebietes liegt grund-
sätzlich näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg als die geplante 
Wohnbebauung Seeadlerweg. Es ist davon ausgehen, dass die Immissionswerte der Unter-
nehmen bereits dort eingehalten werden müssen und dass damit die künftige Bebauung keine 
Beeinträchtigung der beiden Unternehmen nach sich ziehen wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten Grünflächen, Gehölzpflan-
zungen und extensive Dachbegrünung) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen 
Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können 
Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftver-
unreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 
 
 
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringfügigen bis mäßigen Zu-
nahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. 
Die Werte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes, die extensive Dachbegrünung sowie der Erhalt von Gehölzfläche im Westen 
des Plangebietes fördern eine zusätzliche Bindung von Luftschadstoffen im Plangebiet (CO2, 
PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage der KVB Haltestelle Bocklemünd in unmittelbarer Nähe nörd-
lich des Plangebietes wird deutliche Anreize an die neuen Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs 
als umweltfreundliches Fortbewegungsmittel stellen, was sich zusätzlich positiv auf das 
Schutzgut Luft auswirken kann. Diese Reduzierungen der Belastungen im Plangebiet können 
somit zu einer Beibehaltung des bestehenden Luftgüteindexes Zone III (geringe Luftgüte) im

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Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luftqualität ist durch die geringfügige bis 
mäßige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht zu erwarten. 
 
9.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen (hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Win-
ter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier 
bei ca. 700 mm bis 800 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 
2020). 
Kleinklimatisch ist das Plangebiet aufgrund der vorhandenen fast 100 %igen Begrünung kli-
matisch weitgehend unbelastet. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plange-
biet als "Freilandklima II" ausgewiesen. Dieser Klimatoptyp wird wie folgt definiert: ungestörter, 
ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frischluft-/Kaltluftproduk-
tion (Stadt Köln, 1997). 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
und DWD 2013) wird das Plangebiet vollständig als klimaaktive Fläche der Klasse 4 eingestuft. 
Diese steht im Zusammenhang mit den westlich angrenzenden Ausläufern des Äußeren Grün-
gürtels.  
Es kann angenommen werden, dass die vegetationsbestandenen Freiflächen im Plangebiet 
über Nacht Kaltluft entstehen lassen, welche die südlich und östlich vorhandenen Wohnflächen 
lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegeta-
tionsflächen im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Anlagen 
(Gemeinbedarfsflächen und Bolzplatz) weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur 
Verfügung. Die zulässige Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiege-
lung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der klimawirksamen Frei-
flächen und deren Kaltluftproduktion führen. Gleiches gilt für die im Rahmen der Umsetzung 
dieser Planung genehmigungsfähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit 
einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet im Rahmen der vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanung nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. Der 
Anteil der klimaaktiven Flächen entspricht dann der Darstellung der Karte ‚Klimaaktiven Flä-
chen in den FNP-Freiräumen‘ (Stadt Köln 2017). Allein die westliche Spitze des Plangebietes 
(geplante Öffentliche Grünfläche - Spielplatz) ist als klimaaktive Freifläche definiert. Dies um-
fasst eine Flächengröße von ca. 546 m².  
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes wird auf den obersten Staffelgeschossen der bei-
den Hauptbaukörpern extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies entspricht unter Abzug der 
technischen Aufbauten ca. 60 %. Zudem werden im äußeren Rand der Bebauung ca. 576 m²

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nicht unterbaute Grün- und Pflanzflächen (Mietergärten mit Rasen- und Pflanzflächen) vorge-
sehen. Im Innenhof werden über der Tiefgaragendecke weitere Grün-/ Vegetationsflächen an-
gelegt, wie Baum- und Pflanzbeete. Zudem werden die TG-Treppenhausaufgänge und der 
Fahrradunterstellplatz extensiv begrünt. Der Umfang an definierter klimaaktiver Vegetations-
fläche im westlichen Plangebiet reduziert sich um den Anteil an geplanter Sandspielplatzflä-
che. Dennoch stehen die verbleibenden Vegetationsflächen weiterhin für den lokal begrenzten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Insgesamt ergeben sich mit der Durchgrünung des Wohnge-
bietes und der Schaffung sowie dem Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet rund 44 % Ve-
getationsfläche mit klimatischer Ausgleichsfunktion.  
Der nördliche Geländeanschluss des Plangebietes wird gegenüber der Öffentlichen Grünan-
lage aufgrund der Bestandshöhen im Gelände als ca. 3-4 m hohe Mauer ausgebildet. Damit 
wird die sich auf der höhergelegenen Grünfläche (begrünter Lärmschutzwall Venloer Straße) 
entstehende Kaltluft, welche Richtung Plangebiet abfließt, vor der Mauer aufstauen. Ein unge-
hinderter Zufluss in das Plangebiet zum Zwecke der Durchlüftung der bebauten Flächen wird 
damit baulich unterbunden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt an Baumüberstandener Öffentlicher Grünfläche (Spielplatz) - trägt zukünftig zur 
nächtlichen Kaltluftproduktion und damit zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung bei  
 Begrünung nicht unter- und überbauter Grundstücksflächen (Mietergärten) 
 Extensive Dachbegrünung auf beiden Hauptbaukörpern  
 geplante intensiven Durchgrünung des Wohngebietes im Innenhof sowie im Eingangs-
bereich mit weiteren Vegetationsflächen (Pflanzung von insgesamt 12 Bäumen sowie 
Anlage weiterer Strauchpflanzungen und Rasenflächen) sowie zusätzliche extensive 
Begrünung der TG-Treppenhausaufgänge und der Fahrradunterstellfläche.   
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung / Hit-
zeereignisse) innerhalb des Plangebietes gemindert werden.  
 Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der außenliegenden 
Mieter-gärten sowie der begrünten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper als An-
staudächer.  
Innerhalb des Plangebiets werden insbesondere mit der Anlage von extensiver Dachbegrü-
nung auf den Staffelgeschossen der beiden Hauptbaukörper stadtklimatisch wirksame Ver-
meidungsmaßnahmen festgesetzt. Gleiches gilt für die vorgesehenen Durchgrünungsmaß-
nahmen, wie oben dargelegt.  
 
Bewertung:  
Der klimatische Ist-Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt ver-
schlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vor-
gesehene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegetationsbe-
standes im Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu erwarten-
den Klimawandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der 
Neubebauung wird aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- 
und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es werden 
neue Pflanzflächen um die Bebauung herum angelegt, was sich positiv auf die lokale Transpi-
rations- und Evaporationsleistung im Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv auf das 
lokale Kleinklima und auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage

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von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. 
Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungskälte bei. 
Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind aufgrund der 
Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die Öffentliche Grünanlage, in Form einer 3-
4 m hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird 
sich vor der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet 
einfließen und zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen. 
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes besteht ein Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Betrachtung der Nullvariante sind die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und 
Pfadfinderplatz) sowie solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusam-
menhang mit einer Grünfläche stehen (zum Beispiel Wegeverbindungen). Daraus könnten die 
Wirkungsgefüge zwischen den oben genannten Schutzgütern verändert werden. Diese mögli-
che Bebauung führt zu einer Versiegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als 
Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von 
Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von of-
fenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. 
 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung bedingt ähnliche Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge wie 
die Umsetzung der zurzeit zulässigen Bebauung des Gebietes. Allerdings sind die Auswirkun-
gen mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seeadlerweg" aufgrund der 
Großflächigkeit des Vorhabens dann in einem erheblicheren Ausmaß zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf das Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und 
Klima vermindern. Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, 
sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Vermeidungs-/ Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 
 
Bewertung:

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Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen Beeinflussung 
des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkun-
gen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu 
erwarten. 
 
9.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von 
Siedlung zum freien Landschaftsraum. Die Flächen befinden sich zwischen der bestehenden 
Bebauung des Seeadlerwegs im Süden und Osten und zwei stark befahrenen Straßen im Nor-
den und Westen. Das Erscheinungsbild des Plangebietes ist vegetationsreich und überwie-
gend geprägt von den durch Sukzession entwickelten Gehölzstrukturen, wie teilweise dichter 
Baumbestand und aufkommende Sträucher und Gebüsche. Somit stellt das Plangebiet aktuell 
eine "Grüne Insel" im städtisch geprägten Raum dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe zunächst einmal die Landschaft im derzeitigen Zu-
stand, wie unter "Bestand" beschrieben, erhalten. Dennoch wäre die vollständige Umsetzung 
der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (zulässige Nutzungen, wie Bebau-
ung und Bolzplatz, inklusive der genehmigungsfähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit einer Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche) möglich. Dies wäre mit Eingriffen 
in das Ortsbild verbunden, wodurch sich das vegetationsreiche Erscheinungsbild des Plange-
bietes in Teilbereichen im Norden und Osten in anthropogen überprägte Flächen wandeln 
würde. Die als Private Grünfläche definierten Flächen im Süden und Westen blieben davon 
unberührt. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Entwicklung des Bebauungsplans wird die Fläche mit zwei IV-geschossigen Gebäu-
dekörpern bebaut. Die Bebauung orientiert sich dabei in Ausdehnung, Gestalt und Höhe an 
der umliegenden Bestandsbebauung südlich und östlich des Seeadlerweges, um sich in das 
örtliche Stadtbild zu integrieren. Die außenliegenden Mietergärten werden zur Grundstücks-
grenze mit Hecken eingefasst. Der Eingangsplatz zum Innenhof wird durch die Pflanzung von 
drei Laubbäumen markiert. Im Innenhof werden weitere Baum- und Gehölzpflanzungen zur 
Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche im Wes-
ten wird ein Teil der gewachsenen Gehölzkulisse mit Bäumen im westlichen Randbereich er-
halten. Der neuanzulegende Spielplatzbereich im Nordosten der Fläche wird in den Randbe-
reichen und auf den Böschungen mit Sträuchern und kleinen Bäumen eingegrünt. Die im Nord-
osten geplante Fläche für Versorgungsanlagen schließt unmittelbar an den Straßenraum See-
adlerweg an. Die Ausgestaltung des Trafostandortes wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
Die Behausung wird in einem grünen Farbton errichtet und der Bodenbelag als teilversiegelte, 
sich begrünende Fläche angelegt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Der Erhalt von Grünfläche mit Bäumen am südwestlichen Rand der Öffentlichen Grün-
fläche sowie die geplanten Gehölzanpflanzungen im Innenhof (Private Grünfläche) ein-
schließlich des Eingangsbereiches mit insgesamt 12 Laubbäumen, Sträuchern und Ra-
sen sowie der mit Hecken eingefassten Mietergärten und die geplante extensive Dach-
begrünung auf den beiden Hauptbaukörpern sowie den Kleindächern (TG -Treppen-
hausaufgänge, Fahrradunterstand) beeinflussen das Ortsbild im Plangebiet positiv. 
 Die geplante Wohnbebauung orientiert sich in Art und Größe an der im Süden und 
Osten angrenzenden Bestandsbebauung. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen Erschei-
nungsbildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene Plangebiet wird 
durch die geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige Bebauung wird 
von der Zufahrt im Norden (Kreuzungsbereich Venloer Straße) aus direkt wahrnehmbar sein. 
Sie setzt damit die im Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und rundet das städ-
tisch geprägte Ortsbild ab. Mit der randlichen Anpflanzung von Hecken im Bereich der vorge-
lagerten Mietergärten am Seeadlerweg sowie durch die Pflanzung drei Laubbäumen am Ein-
gangsplatz zum Innenhof soll der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Mit der 
Errichtung der Trafobehausung in einem grünen Farbton wird eine Integration der technischen 
Anlage gegenüber der angrenzenden Grünfläche erreicht. Sie tritt optisch in den Hintergrund. 
Allein im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen 
Baumkulisse randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und 
Gehölzpflanzungen werten das Plangebiet zudem auf. 
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venloer Straße ist dicht 
mit Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Land-
schaftsraum optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung. 
 
9.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden sowohl faunistische Untersuchungen als 
auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Des Weiteren wurden zwei Baumgutachten er-
stellt. Das Plangebiet ist nur geringfügig anthropogen überformt und besitzt insgesamt  eine 
hohe und vielfältige Biotopausstattung. In Verbindung mit dem dokumentierten Besatz an wild-
lebenden Tierarten ist von einer hohen biologischen Vielfalt im Plangebiet auszugehen. Auch 
angrenzend zum Plangebiet (Öffentliche Grünanlagen im Norden und Westen) sind wertvolle 
Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhanden, so dass 
ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht.  
Durch die vielfältige Biotopstruktur von Ruderalflächen, Gehölzen und Sträuchern in Verbin-
dung mit den Grünlandflächen weiter im Westen ist das Plangebiet in seiner biologischen Viel-
falt besonders im dicht besiedelten städtischen Umfeld als wertvoller Rückzugsort einzustufen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die zum Teil hochwertigen 
Biotopstrukturen und Rückzugsräume im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festge-
setzten baulichen Anlagen (Gemeinbedarfsflächen und Bolzplatz) weiterhin zur Verfügung. Die 
zulässige Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiegelung oder Bebau-
ung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der biologischen Vielfalt führen. Gleiches 
würde sich auch für die mit dieser Planung genehmigungsfähigen Nutzungen ergeben, die in 
unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden 
Plangebietes vor. Bestehende Vegetationsstrukturen werden fast vollständig entfernt. Allein 
im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche wird randlich der Erhalt einer baumüber-
standenen Fläche möglich sein. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungs-
plangebiet werden neue Vegetationsstrukturen in das Gebiet eingebracht (wie begrünte Dach-
flächen, Mietergärten, Baum- und Gehölzpflanzungen im Innenhof).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (Gehölzfläche mit Bäumen) 
 Einbringen von extensiven Dachbegrünungen zur Anreicherung der Struktur- und Arten-
vielfalt 
 Festsetzung, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetzen sind.  
 
 
 
 
Bewertung:  
Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer Einschränkung und 
Reduzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige intensive Nutzung der ver-
gleichsweise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere Biotopausst attung zur 
Folge. Durch den damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten Rückzugs- und Tierle-
bensräumen ist auch mit einer geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu rechnen. Insge-
samt kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. 
 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung sind keine europäischen Schutzge-
biete ausgewiesen. Das am nächsten gelegene Natura 2000-Gebiet ist der Königsdorfer Forst, 
welcher ca. 8,3 km westlich des Plangebiets gelegen ist. 
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Der 
Umweltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet.

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9.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
9.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seeadlerweg" in Köln Vogel-
sang wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die ACCON KÖLN GmbH (2021) durch-
geführt. Im Rahmen des Gutachtens stand die Prüfung, ob in dem geplanten Wohngebiet ge-
sunde Wohnverhältnisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des 
Plangebiets auf die Umgebung hat. Hierzu wurden die zu erwartenden Verkehrslärmimmissi-
onen durch den Straßen- und Schienenverkehr, den Gewerbelärm sowie die Tiefgaragennut-
zung ermittelt und beurteilt. Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen 
und Verkehr zur DIN 18005 [5] sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 [3] angegebenen Orien-
tierungswerte für die maximal zulässigen Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Diese lie-
gen in Allgemeinen Wohngebieten tags bei 55 dB(A) und nachts bei 40/45 dB(A). Dabei gilt 
der niedrige Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von ver-
gleichbaren öffentlichen Betrieben. Der höhere Nachtwert ist bei der Beurteilung von Verkehrs-
lärmeinwirkungen zu berücksichtigen.  
Aus dem Verkehrsgutachten des Büro für Stadt- und Verkehrsplanung BSV (2019) wurden die 
erhobenen Daten (Verkehrszählungen und Prognoseberechnungen) als Emissionsparameter 
zur Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche für das Schallgutachten entnommen. Somit wird 
immer die zu erwartende Geräuschsituation dargestellt. Diese Darstellung stellt immer den 
ungünstigsten Fall dar und liegt somit auf der sicheren Seite, da die Geräuschbelastung gene-
rell überbewertet wird (Accon 2021). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehrs-
lärm der angrenzenden Verkehrswege der Venloer Straße (nördlich), des Seeadlerweges (öst-
lich, südlich) und der Militärringstraße (L 34) (westlich, in einem Abstand von ca. 220 m) vor-
belastet. Nördlich der Venloer Straße befindet sich zudem eine Bushaltestelle und ein  
Park & Ride Parkhaus. Da die Straßenverkehrsgeräusche aus nördlicher Richtung einwirken, 
sind die Lärmimmissionen am nördlichen Rand des Plangebietes am höchsten. Die Geräusche 
des Straßenverkehrs erreichen aktuell am Rand des Plangebietes (nördlicher Bereich Seead-
lerweg) Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis 57 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadlerweg 
liegen die Werte mit bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 51 dB(A) nachts. Der Orientierungswert 
für Allgemeine Wohngebiete wird nicht eingehalten. 
Schienenverkehrslärm: Nördlich der Venloer Straße befindet sich die Schienenstrecke mit der 
Stadtbahnhaltestelle Köln-Bocklemünd (KVB), eine Endhaltestelle der Linie 4. In einem Ab-
stand von ca. 440 m zum Plangebiet verläuft westlich der L 34 die Schienenstrecke der DB 
AG, auf der auch in der Nachtzeit Güterverkehre abgewickelt werden. Da auch die Schienen-
verkehrsgeräusche aus nördlicher Richtung einwirken, sind die Lärmimmissionen am nördli-
chen Rand des Plangebietes am höchsten. Die Geräusche des Schienenverkehrs erreichen 
aktuell am Rand des Plangebietes (nördlicher Bereich Seeadlerweg) Lärmwerte bis 60 dB(A) 
tags und 55 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadlerweg liegen die Werte mit bis zu 55 dB(A) 
tags und nachts ca. 5 dB(A) niedriger. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete wird 
lediglich tags am südlichen Seeadlerweg eingehalten.

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Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsgeräusche im Plangebiet wird deutlich, dass an der 
nordöstlichen Baugrenze zum Seeadlerweg die höchsten Verkehrsgeräusche auftreten. In der 
Gesamtbetrachtung ergeben sich folgende Lärmwerte:  am nördlichen S eeadlerweg bis 
70 dB(A) tags und bis 65 dB(A) nachts, am südlichen Seeadlerweg bis 65 dB(A) tags und bis 
55 dB(A) nachts. Der Schienenverkehr liegt separat betrachtet mit 5-10 dB(A) unter den Lärm-
werten des Straßenverkehrs. Dennoch hat der Schienenverkehr Einfluss auf die Gesamtver-
kehrsgeräusche, welche mit bis 5 dB(A) nachts über den höchsten Lärmwerten des Straßen-
verkehrslärms liegen. Insgesamt werden im Bestand die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten.  
Gewerbelärm: In einem Abstand von ca. 330 bis 550 m westlich des Plangebiets befinden sich 
zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Bei der einen handelt es sich um eine gewerblich ge-
nutzte Fläche mit einem Betrieb zur Aufbereitung von Stahlschrott (Diestelmann-Luther GmbH 
& Co. KG). Auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes wird eine Schrottschere betrieben. 
Der Betrieb hat eine Genehmigung ausschließlich für den Tagzeitraum. Ebenfalls befindet sich 
südlich das Heizwerk Bocklemünd, das der Fernwärmeversorgung dient. Detaillierte Informa-
tionen zu den Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzungen liegen nicht vor. Für den Be-
reich der Schrottaufbereitung wurde unter Berücksichtigung von Untersuchungsergebnissen 
an vergleichbaren Anlagen ein Schallleistungspegel von 120 dB(A) über den gesamten Ta-
gesbeurteilungszeitraum zum Ansatz gebracht. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für All-
gemeine Wohngebiete wird bei Maximalauslastung der Gewerbefläche im Plangebiet einge-
halten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Betrachtung der Nullva-
riante ist die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und Pfadfinderplatz) sowie solche 
Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche 
stehen (zum Beispiel Wegeverbindungen). Daraus könnten sich Lärmimmissionen wie bei-
spielsweise erhöhter Verkehrslärm oder Lärm aus der Jugendeinrichtung ergeben. Der Bebau-
ungsplan setzt außerdem innerhalb des Plangebiets einen Bolzplatz fest. Bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung wäre die Entwicklung dieses Bolzplatzes genehmigungsfähig und könnte 
erhöhten Freizeitlärm im Plangebiet verursachen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan "Seeadlerweg" wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den 
Grundstücken am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang vorbereitet. Entsprechend ist für das Be-
bauungsplangebiet großflächig die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) ge-
plant. 
Verkehrslärm:  
Im Fall der geplanten Wohnbebauung erhöht sich das Verkehrsaufkommen gegenüber dem 
Bestand geringfügig im Bereich des Seeadlerweges mit tags +14 Kfz/h und nachts +2Kfz/h 
(Bestandsfall: tags 55 Kfz/h und nachts 7  Kfz/h; Planfall: tags 69 Kfz/h und nachts 9 Kfz/h). 
Das ergibt am nördlichen Seeadlerweg Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis 58 dB(A) nachts. 
Am südlichen Seeadlerweg liegen die Werte bis 61 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts, 
was einer geringfügigen Steigerung um maximal 1,0 dB(A) am Tag und 1,1 dB(A) in der Nacht 
entspricht. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass an vielen Fassaden günstigere Ver-
hältnisse zu erwarten sind, da durch die Bebauung auch die Eigen- und die gegenseitige Ab-
schirmung der Gebäude realistisch berücksichtigt werden. Mit Ausnahme der im direkten Ein-
wirkungsbereich der Venloer Straße und des Straßenverkehrs auf dem Seeadlerweg gelege-
nen Fassaden wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete unter Berücksichtigung

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aller Verkehrsgeräuscheinwirkungen am Tag um maximal 5 dB(A) überschritten. An den am 
höchsten belasteten Nord- und Ostfassaden des Gebäudekörpers am Seeadlerweg werden 
maximale Verkehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis 58 dB(A) nachts ermittelt. 
Hier wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete tags um maximal 11 dB(A) und 
nachts um 13 dB(A) überschritten. 
Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche aus westlicher Richtung werden auch 
an der Südwestfassade des südlichen Gebäudekörpers Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags 
und 49 dB(A) in der Nachtzeit erreicht. Verkehrsgeräusche der KVB-Strecken wirken aus nörd-
licher Richtung ein, welche am Gebäudekörper Seeadlerweg Beurteilungspegel von 58 dB(A) 
tags und 52 dB(A) nachts erreichen. Der Orientierungswert wird tags um maximal 3 dB(A) und 
nachts um 7 dB(A) überschritten. 
In den Außenwohnbereichen zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer 
Straße gelegenen Wall treten Lärmpegel von 56 bis 60 dB(A) auf. Unter Berücksichtigung der 
Rechtsprechung des OVG NRW in seinem Urteil vom 16.03.2008 -7 D 34/07.NE- zum zuläs-
sigen Dauerschallpegel für Außenwohnbereichsflächen, sind Dauerschallpegel bis zu 
62 dB(A) hinnehmbar. Danach ist für die zuvor genannten Außenwohnbereiche von einer gu-
ten Aufenthaltsqualität auszugehen. An der Nord- und Ostfassade des parallel zum Seeadler-
weg liegenden Gebäudes hingegen treten Pegel von bis zu 66 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts 
auf.  
Planbedingter Mehrverkehr:  
Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwarten-
den Mehrverkehrs nur unwesentlich. Auf dem Seeadlerweg ergeben sich Steigerungen durch 
die Straßenverkehrsgeräuschbealstung an der der geplanten Bebauung gegenüberliegenden 
Bestandsbebauung um bis zu 1  dB(A) am Tag und 0,9  B(A) in der Nacht . Die 
Geräuschbelastung durch den Schienenverkehr führt an der bestehenden Bebauung (östlicher 
Seeadlerweg) zu einer Steigerung des Emissionspegel von 0,6  dB(A) tags, ergibt nachts 
jedoch eine Verringerung der Pegel um 1,2  dB(A). In der Gesamtbetrachtung lässt sich 
festhalten, dass der Mehrverkehr an der bestehenden Bebauung zu einer Steigerung des 
Verkehrsgeräuschpegels um 0,9  dB(A) tags und 0,3  dB(A) nachts führt. Diese 
Pegelsteigerugen sind für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die ermittelten Beur-
teilungspegel liegen sowohl im Bestandfall als auch im Planfall deutlich unter den Werten von 
70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine Gesundheitsge-
fährdung angesehen werden.  
Gewerbelärm: Bei Maximalauslastung der Gewerbefläche wird an den Immissionsorten der 
geplanten Neubebauung ein Beurteilungspegel von insgesamt 54 dB(A) tags erreicht. Dieser 
Wert liegt 1 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert, der sich nach Sicht des Unterzeichners des 
Gutachtens aus der Kennzeichnung im FNP und der vorgefundenen Nutzung ergibt. Aufgrund 
der ausschließlichen Tagnutzung des Schrottverwerters, der die maßgebliche Emissionsquelle 
darstellt, ergibt sich kein Nachbarschaftskonflikt durch die Bebauung. Die neue Wohnbebau-
ung im Seeadlerweg schränkt die Gewerbebetriebe daher nicht weitergehend ein.  
 
Nachbarschaftslärm: 
Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form von KfZ-Ein- 
und Ausfahrten in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Ge-
räuschanteile der Tore können vernachlässigt werden, da moderne Tore nach dem Stand der 
Lärmminderungstechnik sich schnell und leise öffnen. Pegelspitzen bei Überfahren der Re-
genrinne werden zum Beispiel mit verschraubten Gusseisenplatten vermieden. Die Tiefgara-

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gen werden tags und nachts genutzt. An den untersuchten Immissionspunkten sind Beurtei-
lungspegel von ca. 44 dB(A) tags und ca. 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Verglichen 
mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu erwar-
ten (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts).  
 
Passiver Schallschutz – Lärmpegelbereiche nach DIN 4109: 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheb-
lich bis zu 11 dB(A) (tags)/ 13 dB(A) (nachts) überschritten werden, sind zur Sicherung gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Aktive Maßnahmen, wie die Errichtung einer Lärmschutzwand, sind aus Gründen des Platz-
mangels im Plangebiet nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurden Wohnungen mit durch-
gesteckten Grundrissen, welche ihre Aufenthaltsbereiche an der schallabgewandten Seite in 
den Bereichen der erheblichen Überschreitungen haben, geplant. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet zudem 
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderli-
chen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutz-
bedürftiger Nutzungen sicherstellen. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung 
von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärm-
pegelbereiche dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten 
Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen 
sind. 
Für das Allgemeine Wohngebiet werden drei Lärmpegelbereiche festgesetzt. Der Lärmpegel-
bereich III erstreckt sich im Südwesten im Bereich des südlichen Flügels der abgewinkelten 
Gebäudekörpers in etwa parallel zum Seeadlerweg. Daran schließt sich nach Nordosten bis 
auf Höhe der nordwestlichen Gebäudeecke des kleineren Gebäudekörpers am östlichen See-
adlerweg der Lärmpegelbereich IV an und überlagert somit den Großteil des Allgemeinen 
Wohngebietes. Die äußerste nordöstlichste Ecke und somit der kleinste Teil des Geltungsbe-
reiches wird als Lärmpegelbereich V festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Anordnung der Wohnbebauung in einem lärmbelasteten Bereich kann durch die gegen-
seitige Abschirmung dazu beitragen, dass an vielen Fassaden günstigere Verhältnisse zu er-
warten sind. In einer Großstadt wie Köln sind die hier vorhandenen lärmbelasteten Bereiche 
nichts Ungewöhnliches. 
Dennoch werden aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen folgende geeignete Schutzmaß-
nahmen getroffen: 
 Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu 
treffen. 
 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Hiervon ausgenommen sind Balkone 
und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewand-
ten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte

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Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schienen-
verkehr) und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht 
sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.  
Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebe-
triebe (der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der 
Immissionsrichtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung ei ngehalten. 
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden eingehalten.  
 
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzu-
stufen. Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allge-
meine Wohngebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festset-
zungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den 
Lärmeinwirkungen durch Straßen-, Schienenverkehr sowie Gewerbe im Plangebiet fest ge-
setzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit 
schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künf tige 
Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
9.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bereich einer Altablagerung, welche im Altlastenka-
taster der Stadt Köln unter der Nr. 40401 und der Bezeichnung "Venloer Str./Goldammerweg" 
erfasst ist. Auf Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen mit Bodenaushub 
erkundet. Die Bodenmaterialien der festgestellten Auffüllungsschichten sind offenbar zur An-
passung an die Geländeoberfläche im Rahmen der ehemaligen Nutzung (Gärtnerei) aufge-
bracht worden. Die Auffüllungen bestehen aus heterogen sehr schwach bis schwach humose 
lehmig-sandigen, sandig-lehmigen und tonig-schluffigen Bodenmaterialien mit Beimengungen 
an Asche und Bauschutt. Die Auffüllungen besitzen Mächtigkeiten von 0,40- 3,2 m (Baugrund-
gutachten: 0,40 – 3,2 m; Hydrogelogisches Gutachten 0,60 - >1 m). Ferner liegen Überschrei-
tungen der Vorsorgewerte für die Parameter PAK und Blei vor. Das Plangebiet befindet sich 
gemäß der Preussischen Geologischen Karte GK25 im Bereich eines Altarms des Rheins. Für 
die erfasste Fläche ist gemäß Auskunft der Stadt Köln der Verdacht einer schädlichen Boden-
veränderung generell ausgeräumt. Die Fläche ist auch zukünftig multifunktional nutzbar.  
Im Rahmen einer Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM Umwelttechnik GmbH & Co. 
KG, 2020) wurden insgesamt 23 Rammkern- und Rammsondierungen mit einer Tiefe von max. 
9,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 5 Mischproben aus dem Auffüllungsmaterial 
und je eine Mischprobe aus dem anstehenden Schluff und Kiessand gemäß LAGA-Richtlinie 
zusammengestellt und nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert.

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Das Schadstoffpotenzial der Mischproben aus der Auffüllung ist insgesamt gering. Die Misch-
proben MP 3, MP 4 und MP 5 sind aufgrund eines leicht erhöhten PAK- und TOC-Gehaltes in 
die LAGA Klasse Z 2 einzustufen. Die Mischproben MP 1 und MP 2 haben minimal erhöhte 
Werte von Schwermetall, Arsen sowie TOC-Gehalt, somit kann das Material im Bereich dieser 
Mischproben gemäß LAGA Klasse Z 1 entsorgt werden. Der anstehende Sand (MP 7) weist 
nur einen geringfügig erhöhten Nickelgehalt im Feststoff auf und ist demnach in die LAGA 
Klasse Z 1 einzustufen. Der anstehende Schluff (MP 6) ist unbelastet und kann als Z0-Boden 
wiederverwertet werden. 
Der Vergleich der Ergebnisse der abfalltechnischen Bodenuntersuchung mit den Prüfwerten 
der BBodSchV zeigt, dass alle Mischproben die Prüfwerte der zukünftigen Nutzungskategorie 
"Wohngebiete" einhalten. Vielmehr werden sogar die Prüfwerte der sensibelsten Kategorie 
"Kinderspielflächen" eingehalten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu Bodeneingriffen und Mehrversiegelung im 
Plangebiet kommen. Diese Bodeneingriffe wären in Bezug auf die im Kataster erfasste Fläche 
Nr. 40401 im Detail zu untersuchen. 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung führt zu einer Mehrversiegelung der Fläche. Es werden Erd-
baumaßnahmen (Herstellung von Kellerräumen und Tiefgarage) durchgeführt, durch welche 
die flächig vorhandene Auffüllung im Bereich des Wohngebietes fast vollständig entfernt wer-
den. Die Gründungstiefe der Baukörper liegt bei ca. 44,60  m NHN. Die Gebäudelasten des 
kleineren Gebäudekörpers im Osten werden überwiegend im Hochflutlehm abgetragen. Diese 
Schicht als auch die Auffüllung sind nur mäßig tragfähig und zur Aufnahme von hohen Gebäu-
delasten nicht geeignet. Beim abgewinkelten größeren Gebäudekörper entlang der südlichen 
Grenze des Plangebietes stellen sich die Bodenverhältnisse günstiger dar. Hier beginnt der 
tragfähige Boden weitestgehend im Bereich der Gründungssohle. Im Bereich der Tiefgarage 
variieren die Bodenverhältnisse erheblich. Neben der Gründung mit Bohrpfählen, wie beim 
kleineren Gebäudekörper kommt als Alternative eine Gründung mit einer bewehrten Grün-
dungsplatte auf einem Tragpolster (1 m stark) in Betracht.  
Das potentielle Restrisiko einer Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasser-
stand bei 41,00 m NHN gutachterlich festgelegt wurde, wird durch die Erdbaumaßnahmen 
deutlich verringert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Grundlage der Untersuchung von GFM Umwelttechnik GmbH (2020) sind die untersuchten 
Böden der Mischproben MP 1 bis MP 5 und MP 7, die obgleich ihres geringen Schadstoffpo-
tenzials in die LAGA Klassen Z 1 und Z 2 einzustufen sind, im Falle eines Aushubs einer fach-
gerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.

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Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste Fläche 
Nr. 40401 "Venloer Straße / Goldammerweg" als zum Teil überprägt angesehen werden. Der 
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die Prüfwerte 
der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie "Wohngebiet" eingehalten wer-
den, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht gege-
ben. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5 m und 3,2 m auf. Die 
Mischproben erbrachten in der Untersuchung nur geringfügige P rüfwertüberschreitungen. 
Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasserstand mit ca. 3,5 m unter der 
großflächigen Gründungssohle des WA liegt, kann ausgeschlossen werden. Demnach ist 
keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besorgen. 
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In ca. 100 m Entfernung vom Plangebiet verlaufen die Stadtbahngleise der Linie 3 und 4 der 
Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB). Aus dem Schienenverkehr (Deutschen Bahn) können auf-
grund der großen Entfernung (ca. 400 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet wer-
den. 
Sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Durch 
diese Planung / Nutzung würden keine Erschütterungen ausgelöst. Entlang der Venloer Straße 
östlich des Seeadlerweges gibt es bereits Wohnbebauung. Aufgrund der Entfernung des Plan-
gebietes von mind. 100 m zur Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Wohnbe-
bauung durch Erschütterung zu rechnen. 
In Bezug zu den Bahngleisen würden sich keine Änderungen ergeben.   
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Gemeinbedarfs-
flächen und Öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen aus. Entlang der Venloer 
Straße östlich des Seeadlerweges gibt es bereits Wohnbebauung. Aufgrund der Entfernung 
des Plangebietes von mind. 100 m zur Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung für 
die neugeplante Bebauung Seeadlerweg durch Erschütterung zu rechnen.  
Erschütterungen durch den Zugverkehr der westlich und nördlich gelegenen Bahn- und Stra-
ßenbahntrasse können aufgrund der Entfernung zum Bebauungsplangebiet (ca. 400 m und 
100 m) ausgeschlossen werden 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

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Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Die Er-
schütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von ca. 100  m keiner 
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen. 
 
Bewertung:  
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen zu rechnen. 
 
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
 
Hochwasser  
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet in keinem Hochwasserrisi-
kogebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und 
außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des ge-
setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt 
noch indirekt betroffen. Der Umweltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet. 
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich  nach Angaben der Bundesnetzagentur 
(2020) zwei standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen, im Bereich des Grüngürtels zwi-
schen Vogelsanger Weg und Militärringstraße die Sendeantenne Nr. 490250 und südöstlich 
des Plangebietes am Kolkrabenweg die Mobilfunkantenne Nr.  490333. Für Anlagen dieser 
Größenordnung (Montagehöhe über Grund ca. 35 m) wird ein standortbezogener Sicherheits-
abstand von 5-10 m angegeben. Das Plangebiet befindet sich in jeweils ca. 400-500 m Entfer-
nung zu beiden Funkanlagen, so dass ein grundsätzlicher Sicherheitsabstand von 10 m Ent-
fernung eingehalten wird. 
Zudem befindet sich entlang der Bahnschienen (DB und Stadtbahnlinie) eine Bahnstromlei-
tung. Auch hier wird ein ausreichend großer Abstand von mindestens 10 m nach 26. BImSchV 
zum Plangebiet eingehalten. Das Plangebiet befindet sich in ca. 400 m zur KV-Bahnstromlei-
tung und 100 m zur Stadtbahnlinie. Es besteht kein Einfluss durch elektrische und magneti-
sche Felder durch die Oberleitungen der Bahnen.  
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von denen elektromagnetische Vorbelas-
tungen ausgehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhan-
denen aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten 
und Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich.  
Es liegen keine Angaben vor, ob zur Sicherst ellung der Stromversorgung für die zulässige 
Bebauung eine Trafostation benötigt wird. Dies wäre im Rahmen der Umsetzung zu prüfen. 
Die Erfordernis eines Trafos würde eine elektromagnetische Belastung im Plangebiet nach 
sich ziehen. Es wären entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Schutzstreifen) vorzusehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Versor-
gungsanfrage zur Notwendigkeit einer Trafostation für das Plangebiet sowie zum Standort ge-
stellt. Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im Bereich des 
Plangebietes eine Trafostation benötigt. In enger Abstimmung mit der Stadt Köln wurde die 
Lage der Trafostation am nordöstlichen Rand innerhalb des Plangebietes unmittelbar am See-
adlerweg festgelegt. Von Trafostationen können elektromagnetische Belastungen ausgehen. 
Entsprechend der Aussage der zuständigen Rheinischen NetzGesellschaft mbH wird für die 
vorgesehene und benötigte Trafostation eine Stellfläche von rund 3 m² zuzüglich einer Freiflä-
che (von Bebauung freizuhaltenden Fläche) von drei Seiten mit insgesamt 11 m² benötigt. Um 
die gesetzlich vorgeschriebenen Werte bezüglich möglicher Strahlung einzuhalten, muss der 
Mindestabstand der Trafostation zur Bebauung 0,5 m betragen. Dieser Abstand wird mit dem 
festgelegten Standort (4 m zum nächsten Baukörper) im Plangebiet erfüllt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes zu den Bahnstromleitungen nicht 
erforderlich.  
Zudem sind weitere Maßnahmen aufgrund des ausreichenden Abstandes zwischen der ge-
planten Trafostation und der vorhandenen sowie der geplanten Bebauung von mindestens 4 m 
nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Westen und 
Norden des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funksendemasten können aufgrund 
der hohen Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Elektromagneti-
sche Belastungen in Folge der geplanten Trafostation im Plangebiet können aufgrund der Ein-
haltung des Mindestabstandes zur Bebauung ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Starkregen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR weist für den nördli-
chen Teil des Geltungsbereichs eine durch Starkregen gefährdete Fläche aus, was aus der 
Tieflage (Kuhle) des Grundstückes an dieser Stelle resultiert. Dieser Bereich kann bei seltenen 
und extremen Regenereignissen einstauen, sodass hier eine hohe bis sehr hohe Gefährdung 
vorliegt. Gleiches gilt für einen sehr kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Plangebietes 
gegenüber der vorhandenen Reihenhaus-Bebauung Seeadlerweg.

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Aufgrund des kaum vorhandenen Versiegelungsgrad im Plangebiet können aktuell die anfal-
lenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Gemäß Auswertung der hydrogeologischen 
Untersuchungen (GFM-Umwelttechnik, März 2020) wurden im Rahmen der durchgeführten 
Bohrungen Versickerungsversuche in einer Tiefe von 1,00 m unter Gelände durchgeführt und 
gemäß DIN 18130 schwache bis sehr schwache Durchlässigkeitsbereiche festgestellt. Die gut 
sickerfähigen Mittelsande der Niederterrasse sind erst ab Tiefen von 2,1 m vorzufinden. Eine 
zeitnahe Versickerung bei Starkregenereignissen in den angrenzenden Grünflächen ist nicht 
möglich.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Dies 
könnte es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswir-
kungen durch Starkregenereignisse könnten in Form von anfallendem Niederschlagswasser 
auftreten. Die nötige Versickerung vor Ort, insbesondere in den tieferliegenden Kiessanden 
wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Entwässerungskonzept für das Allgemeine Wohngebiet sieht vor, dass das anfallende 
Niederschlagwasser der "unbelasteten" Flächen (größtenteils begrünte Hauptdächer über dem 
4. OG, die begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahrradstellplätze 
sowie die nicht befahrbaren befestigten Hofflächen über der Tiefgarage, die dem zentralen 
Kinderspielplatz im Innenhof zugeordnet sind) in einer unterirdischen Rigole auf dem Grund-
stück versickert wird. Das anfallende Niederschlagwasser der übrigen (Verkehrs-)flächen wird 
in den vorhandenen Mischwasserstraßenkanal im Seeadlerweg abgeleitet. Für den Überflu-
tungsnachweis wird bei Grundstücken mit überwiegend nicht schadlos überflutbaren Flächen 
(hier aufgrund der großflächigen Unterbauung) das 100-jährige Starkregenereignis, 5-minütig 
angesetzt (Vorbemessung Überflutungsnachweis, Lill+Sparla 2021). Die im Starkregenfall auf 
dem zu bebauenden Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsmengen von 92,1 m³ wer-
den auf 8 unterschiedliche Einzugsgebiete verteilt und dort zurückgehalten. Dabei handelt es 
sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen in den Freianlagen. Ein 
Großteil der Niederschlagsmengen wird auf den extensiv begrünten Gebäudedächern zurück-
gehalten, die als Anstaudächer geplant werden. 
Die geplanten Höhen der neuen Bebauung (OKFF) liegen ca. 3,5 m oberhalb der in der Stark-
regengefahrenkarte der StEB Köln aufgezeigten durch Starkregen gefährdeten Fläche, wes-
halb von keiner Gefährdung für das Gebäude ausgegangen wird.  
Für den Rückhalt von im Starkregenfall berechneten Niederschlagsmengen ist eine entspre-
chende Drosselung der Einleitmenge an den Kanal auszuführen. Durch den Rückstau in den 
Leitungen kann der Niederschlag im Starkregenfall auf den schadlos überflutbaren Flächen 
anstauen und wird gedrosselt an den Kanal im Seeadlerweg abgegeben. 
Für die öffentliche Grünfläche sowie die Fläche für Versorgungsanlagen wird kein Überflu-
tungsnachweis geführt, da dies nach DIN erst für Flächen ab 800 m² abflusswirksamer Fläche 
verbindlich erfolgen muss. Zudem liegen beide Bereiche höher als die im Norden und Westen 
angrenzenden Grünflächen, so dass hier durch das vorhandene Gefälle eine Ableitung des 
Niederschlagswassers möglich wäre.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Abflüsse: Minimierung der versiegelten 
Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4; Festsetzung einer extensiven Dachbegrü-
nung auf den Flachdächern und Herstellung von Anstau -Dächern zur Wassersammlung 
und reduzierten Wasserabgabe im Plangebiet.  
 Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Innerhalb der nordwestlichen 
Mietergartenfläche soll eine Kiesrigole zur kontrollierten schadlosen Überflutung angelegt 
werden, die als Rückstaufläche für das 30-jährliche Starkregenereignis fungiert.  
 
Bewertung:  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dächer als An-
staudächer) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung schadlos 
überflutbaren Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und 
schadlos gedrosselt in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis liegt vor. 
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet von Köln und die nähere Umgebung waren im 2. Weltkrieg Kampf- und Bom-
benabwurfgebiet, weshalb im Plangebiet grundsätzlich mit Kriegsaltlasten zu rechnen ist.  
 
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst 
Stellungnahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor. 
 
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, 
wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mögliche vorhandene Kriegsaltlasten würden im Plangebiet verbleiben. Die zulässige Umset-
zung der Festsetzungen gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan könnte zu Bodeneingriffen füh-
ren, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmitteln im Plangebiet erfor-
derlich macht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Auf-
nahme von Bauarbeiten ist das Amt für öffentliche Ordnung einzuschalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Erfolgen Erd-
arbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Eine Kampfmittelräumung 
findet, falls notwendig, vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.  
 
Bewertung:

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Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Störfallrisiko 
Das Plangebiet liegt nicht im Einflussbereich von Achtungsabständen oder angemessenen 
Sicherheitsabstanden einer Störfallanlage gemäß StörfallVO/Seveso II-RL. Es bestehen keine 
erhöhten Risiken. Durch die Planung entsteht auch kein neues Störfallrisiko. 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen keine Angaben zu Bau - oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Im Plangebiet 
und seinem näheren Umfeld haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorer-
mittlungen stattgefunden, dadurch sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstel-
len bekannt.  
Im südlichen Teil des Plangebietes haben die Pfadfinder ihre Bauten (Materialcontainer, Bänke 
und Feuerstelle etc.) untergebracht. Für diese Sachgüter besteht jedoch kein Schutzanspruch. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) sowie eine im un-
mittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nut-
zung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer weiteren Ver-
siegelung oder Bebauung im Plangebiet kommen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in 
den Boden mit Auswirkungen auf eventuelle archäologische Bodenfunde kommen.  
Die südlichen Grünflächen würden weiter durch die Pfadfinder genutzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen 
auf eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können. Eine Nutzung von Grün-
flächen durch die Pfadfinder wird künftig entfallen. Die Stadt Köln hat den Mietvert rag mit 
dem Pfadfinderverein gekündigt und stellt dem Verein eine Ersatzfläche an der Venloer 
Straße bereit. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Für den Fall unerwarteter Bodenfunde im Zuge der Neubebauung erfolgt im Bebau-
ungsplanverfahren der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 
und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenk-
malpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren sind 
und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand 
zu erhalten ist. 
 
Bewertung:

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Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Eingriffe in den 
Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde 
verbunden sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist unverzüglich die Stadt Köln zu be-
nachrichtigen. 
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung 
seiner Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt.  
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strah-
lung oder Wärme. Reguläre Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich zunächst nichts. Im Falle der Umset-
zung der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) 
sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfä-
hige zulässige Nutzung (z.B. W egeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden 
muss. Es kann außerdem eine Beeinträchtigung auf die angrenzenden Wohnbau- und Grün-
flächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheb-
lichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist im Plangebiet aufgrund der 
Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Energieversorgung der geplanten Wohnbebauung mit Wärme und Strom ist in erster Linie 
eine zentrale Wärmeversorgung (Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spitzenkessel) im 
Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex vorgesehen. Als primärer Energieträger 
wird Erdgas gewählt (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Eine Abstrahlung von erhebli-
chen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einher-
gehen.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten. Die geplante Zu-/ Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich etwa in 
der Mitte des östlichen Baukörpers am Seeadlerweg und damit gegenüber der Carport -Er-
schließung der vorhandenen Wohnbebauung vis-a-vis. Eine Beeinträchtigung der Anwohner 
durch ausfahrende PKW ergibt sich somit nicht da, kein Scheinwerferlicht auf die vorhandenen 
Wohnräume trifft.

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Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Straßenkana-
lisation im Seeadlerweg) abgeleitet. Das anfallende Abwasser wird vollständig und sicher aus 
der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu er-
warten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwar-
ten. Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung zunehmen, nehmen aber keinen 
relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
 
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); 
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 
zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand nicht statt. 
Das Plangebiet weist derzeit keine nennenswerte Bebauung auf. Die weitgehend mit dichten 
Gehölzbestand bestockten Flächen werden somit vollständig besonnt und verschatten sich 
grundsätzlich selbst sowie partiell, temporär Teile des südlichen Seeadlerweges in den Mor-
genstunden und Teile des östlichen Seeadlerweges in den Abendstunden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder 
Auswirkungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien ergeben. Die zulässige Umset-
zung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer weiteren Bebauung des Plangebietes und 
damit auch zur Verwendung erneuerbaren Energien führen.  
Aufgrund der Zulässigkeit zur Errichtung von zweigeschossigen Gebäuden am östlichen See-
adlerweg ergeben sich höchstens in den Abendstunden partielle Verschattungen im Bereich 
des angrenzenden Straßenraumes. Die bestehende Wohnbebauung im Osten erfährt durch 
die zweigeschossigen Gebäude keine Beeinträchtigung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet ist die zentrale Energieversorgung mittels eines Erdgas-Blockheizkraftwerkes 
mit Brennwert-Spitzenkessel (im Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex) vorge-
sehen. Ergänzend dazu wird auf den obersten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper eine 
Photovoltaik-Anlage (mit rund 90 kWp) geplant (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Die 
Umsetzung der Photovoltaik-Anlage soll im Einklang mit der Dachgestaltung einer extensiven

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Dachbegrünung stehen. Der Energiebedarf der Gebäude wird durch die Festsetzung der ex-
tensiven Dachbegrünung reduziert. Mit dem Energieversorgungskonzept werden die Anforde-
rungen des KfW-EH 55-Standard erfüllt. 
Mit der Kombination von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigen-
stromversorgung oder Energieautarkie erreicht. Aus dem Netz werden nur ca. 18 % des Strom-
bedarfes bezogen. 82 % der benötigten Strommengen für die Mieter und den Gebäudever-
brauch werden im bzw. auf den Gebäuden selbst erzeugt. Diese Form der Energieversorgung 
berücksichtigt zudem durch die Stromgutschriftmethode die Verdrängung von Kohlestrom und 
weist somit niedrigere CO 2-Werte wie die Referenz-Variante der EneV auf (Energiekonzept 
IConEF, Februar 2021). Das Blockheizkraftwerk im Winter wie die Photovoltaik -Anlage im 
Sommer liefern nennenswerte Beiträge, um auch das tagaktive Laden zu ermöglichen. Somit 
schafft das Energieversorgungskonzept die Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mobi-
lität über die Lade-Infrastruktur in der Tiefgarage.  
Die geplanten Gebäude weisen durch ihre kompakte Kubatur mit wenigen Vor - und Rück-
sprüngen und Werten von 0,36 bzw. 0,35 ein günstiges A/V-Verhältnis (Quotient aus Oberflä-
chen zu Volumina) auf. Somit wird der ausgewiesene maximale Richtwert für das A/V-Verhält-
nis von 0,65 1/m deutlich unterschritten. Die Südfassade des Bauteils 2 der beiden Hauptbau-
körper entlang des südlichen Seeadlerweges steht mit einem Winkel von rund 30  Grad aus 
der Südrichtung gedreht. Damit wird das Kriterium ‚Drehung bis maximal 45 Grad zu einer 
optimalen Südausrichtung‘ für ca. 45 % der Wohnung im Plangebiet erfüllt.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes am nordwestlichen Rand der Siedlung Vogelsang ist da-
von auszugehen, dass durch die geplanten Baukörper (Höhe ca. 16 m über Straßenniveau) 
aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen (welche in die Straßenflächen reichen) zur be-
stehenden Wohnbebauung im Osten und Süden/ Westen erhebliche Beeinträchtigungen durch 
Verschattungen nicht zu erwarten sind. Insbesondere zur südlich gelegenen Nachbarbebau-
ung werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (hier rd. 27 m) deutlich eingehalten 
(Schmitz-Helbig Architektur 2021).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Flachdächer der beiden Hauptbaukörper wird die Anlage einer extensiven Dachbegrü-
nung festgesetzt. Zudem ist die Begrünung (extensiv) der Dachflächen der Nottreppenhäuser 
sowie der Fahrradstellplätze im Innenhof vorgesehen. Die Dachbegrünung wirkt wärmedäm-
mend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung:  
Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindes-
tens Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard gemäß Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-
Anlage wird eine hohe Eigenstromversorgung oder Energieautarkie erreicht. Mit der Verwen-
dung von Photovoltaik-Anlagen sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nutzung emissi-
onsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Bei-
trag zur Nachhaltigkeit geleistet. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Op-
timierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plange-
biet als Innenbereich dar. Gemäß Luftreinhalteplan der Stadt Köln (Stand 01.04.2012) befin-
den sich die Flächen innerhalb der Umweltzone (auch nach der 2. Fortschreibung des Luft-
reinhalteplans 2018/2019). An der Messstation KLLW (Lindweilerweg) wurden die Grenzwerte 
für NO 2 Jahresmittelwert im Jahr 2017 das erste Mal eingehalten (Luftrein halteplan 
2018/2019). 
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Zone III B des Trinkwasserschutzgebiets "Weiler". Die 
unter § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler ‚Schutz in der Zone III B‘ aufgezählten 
genehmigungspflichtigen und verbotenen Belange beziehen sich auf bauliche Vorhaben, die 
das Errichten, Erweitern und Ändern von wassergefährlichen Anlagen sowie das Einleiten, 
Anlagern, Aufbringen, Anlegen oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, Dingen etc. 
betreffen. Keine der aufgeführten Belange treffen für das Plangebiet im Bestand zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Im Falle der Umsetzung der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche und Bolzplatz) 
sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfä-
hige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
kann geringfügig Mehrverkehr anfallen. Die zusätzlichen Fahrten sind als sehr gering einzu-
ordnen. Überschreitungen der Grenzwerte sind nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder den Luftreinhalteplan werden bei Durchführung 
der Planung nicht verursacht. Zwar wird gemäß Verkehrsgutachten durch die Ansiedlung von 
Wohnnutzung im Plangebiet zusätzlicher Verkehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verursacht. 
In der morgendlichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr 
und 5 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr verursacht. In den nachmittäglichen Spitzenstunde 
10 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr. Aufgrund 
der Verkehrsspitzen von bis zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind die zusätzlichen 
Fahrten als sehr gering einzuordnen. Überschreitungen der Grenzwerte sind nicht anzuneh-
men. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den Bauvorhaben keine Belange des § 3 (Schutz in der 
Zone III B) der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler berührt werden, sodass hier keine Ge-
nehmigungen zu beantragen sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: entfällt 
 Hinweis zur Beachtung der Wasserschutzzonen-Verordnung 
Bewertung:  
Dem Landschaftsplan oder sonstigen Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverord-
nung Weiler wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, 
Stickoxide und Feinstaub.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder 
Auswirkungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen 
aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten und 
Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Erhö-
hung der jetzigen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen 
und KfZ-Verkehr) im Plangebiet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
sind nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die eine entspre-
chende Zunahme des Kfz-Verkehrs verursachen. Unter Berücksichtigung nutzungs- und orts-
spezifischer Verkehrs- und Mobilitätskenngrößen sind für die geplante Wohnbebauung etwas 
mehr als 300 Kfz-Fahrten/Tag durch Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre 
zu erwarten. Eine Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf 
führt dazu, dass morgens 21 zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielverkehre zu er-
warten sind. Nachmittags sind es hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre und 20 zusätzliche 
Zielverkehre. Diese auf die Spitzenstunden bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die 
Wohnbebauung führen zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung des Ver-
kehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt der Venloer Straße (Verkehrsgutachten BSV 
Dr.-Ing. Reinhold Baier, April 2019). Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu 
einer Zunahme der Emissionen aus Gebäudeheizungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es müssen keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, 
da das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln 
liegt und Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV nicht anzunehmen sind. Mög-
liche Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen zum Schutzgut Luft werden bereits im Kapitel 
9.5.6 aufgezeigt. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, 
Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans wider-
sprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zu-
nahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich 
hierzu auch Kapitel 9.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 
39. BImSchV ist gewährleistet.

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9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern. Das Plangebiet ist aktuell zum größten Teil brachgefallen und 
bietet ein Habitat für verschieden Pflanzen- und Tierarten. Es gibt keine Beeinträchtigungen 
der Grundwasserneubildungsrate. Die Flächen des Plangebietes dienen als Kaltluftprodukti-
onsflächen für die umliegenden Wohnflächen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde 
jedoch eine Versiegelung und Überprägung von Flächen im Geltungsbereich nach sich ziehen. 
Damit verbundene Bodeneingriffe und Versiegelungen durch Gebäude oder eine Bolzplatzflä-
che wären zulässig. Dies würde eine weitere Inanspruchnahme und Überprägung von Boden 
bedeuten, die ebenfalls eine geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildungsrate 
nach sich ziehen würde sowie die Produktion von Kaltluft durch den Verlust der Kaltluftproduk-
tionsfläche verringern würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Flächenversiegelung von ca. 86  % vor. Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche werden in gerin-
gem Umfang hergestellt. Darüber hinaus bestehen aufgrund der geplanten Versiegelung des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneu-
bildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Beeinträchti-
gungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungsge-
füge wird beeinträchtigt. Die extensiven und intensiven Dachbegrünungen mildern die negati-
ven Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung ab. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksich-
tigen. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und 
die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,

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Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wech-
selwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plange-
biet liegt z war nur nicht unweit eines übergeordneten Verkehrsweges (40  m zur Venloer 
Straße) mit Gefahrguttransporten. Der parallel zur Straße befindliche ca. 5  m hohe Lärm-
schutzwall übernimmt gegenüber dem Plangebiet eine abschirmende Wirkung. Störfallrele-
vante Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht angesiedelt. Die nächsten Gewerbebe-
triebe befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie westlich zum Plangebiet und 
werden durch die Militärringstraße vom Plangebiet getrennt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung innerhalb der festgesetzten Bau-
fenster sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan zu-
lässig. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht 
damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet ist mit Anfällig-
keit für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. Auch die Ansiedelung von Men-
schen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der geringen Anfälligkeit des Plangebiets und 
seiner Umgebung für schwere Unfälle und Katastrophen als unproblematisch zu bewerten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkun-
gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung 
(Wohnbebauung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.  
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 
1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesna-
turschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 
3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach-
gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln 
durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von 
Froelich+Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten

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"Köln-Codes". Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefähr-
dungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(LFB, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) für das Bauleitplanverfahren, indem 
die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -
Nr. 1 LFB) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenüber-
gestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope 
im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits 
bebaute/versiegelte Flächen handelt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes ist vollständig Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02. Bei 
der Gegenüberstellung wird somit als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes) zugrunde gelegt. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte 
in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt (April 2021) und ist dem Plan zur Darstellung 
der Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan 
festgesetzte Gemeinbedarfsfläche am östlichen Seeadlerweg (auch wenn sie in der Örtlichkeit 
nicht umsetzt wurde) zählt nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle darüber hin-
aus und künftig als Allgemeines Wohngebiet geplanten Flächen, die Öffentliche Grünanlage 
im Westen sowie die Fläche für Versorgungsanlagen sind den ausgleichspflichtigen Eingriffs-
flächen zu zuordnen.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den "Tabellen 2 Bilanz zur Ein-
griffsregelung" zusammenfassend dargestellt sind und der Anlage zum Umweltbericht entnom-
men werden können. In den beiden ersten Tabellen wird zur Schaffung eines Gesamtüber-
blicks – als Information – der gesamte Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
betrachtet.  
In den drei weiteren Tabellen a), b) und c) wird der Bestandsbiotopwert des ausgleichspflich-
tigen Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie 
der Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Durchführung der Pla-
nung. Auf der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten Min-
derungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
außerhalb des Plangebietes. Letztere werden in der Tabelle d) in der Anlage dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit 
dem 01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes wer-
den als Private Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster und mehreren Einzelbäu-
men zum Erhalt festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf – 
Jugendeinrichtung mit einem weiteren Baufenster festgesetzt. Die westlich angrenzenden Flä-
chen sind als Öffentliche Grünfläche – Bolzplatz festgesetzt. Die Bebauung sowie der Bolz-
platz sind nie hergestellt worden. Als Öffentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ ist die kleine 
14 m² große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche im Geltungsbereich festgesetzt.  Die 
Fläche des Bolzplatzes wird im Süden und Westen von einem weiteren Teil der Öffentlichen 
Grünfläche umgeben, die als naturnaher Park festgesetzt ist, welcher sich auch Nordöstlich 
der Gemeinbedarfsfläche erstreckt.

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Der Bestandswert für das gesamte Plangeb iet (6.874 m²) beträgt 37.962 Biotopwertpunkte. 
Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (5.274 m²) beträgt 35.862 Bio-
topwertpunkte. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauung der Baufenster solche Nutzun-
gen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen 
(beispielsweise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. 
Die Umsetzung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 wäre unter anderem 
mit dem Verlust vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter 
Bereiche auf ca. 1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplat-
zes auf ca. 766 m².  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung greift die Eingriffsregelung, da es sich vollständig um Flächen 
(aufzustellender Bebauungsplan, welcher Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 61480/02 ist) gemäß §§ 30 bis 33 BauGB handelt. Dauerhafte Eingriffe sind auszuglei-
chen. Aus der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 26.374 Biotopwertpunkten. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt 
sich ein Planwert von 22.174 Biotopwertpunkten. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen 
Eingriffsflächen im Plangebiet (Differenz aus Tabellen 2 b -a bzw. Planwert - Bestandswert) 
ergibt ein Defizit von -13.688 Biotopwertpunkten. 
 
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wird sich in der Ausführung an der umgebenden Bestands-
bebauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche 
Stadtbild einfügen. Zur Realisierung der Planung wird der Innenhof zwischen den beiden rand-
lich platzierten Hauptbaukörpern mit einer Tiefgarage überbaut, sodass die entstehende pri-
vate Platzfläche dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadlerweges entsprechen wird. 
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche 
durch Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die 
Anlage von Mietergärten, Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und Pflanzflächen vorge-
sehen. Im Bereich der nicht unterbauten Freiflächen werden ebenfalls Mietergärten mit Rasen 
und einfassenden Heckenstrukturen angelegt. Auf den Flachdächern des obersten Dachab-
schlusses der beiden Hauptbaukörper wird eine extensive Dachbegrünung angelegt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen extensive Dachbegrünung 
(DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) auf Überdachungen (HN21/SB151) 
 Gärtnerische Gestaltung der Mietergärten mit Rasenfläche und Pflanzung von Hecken 
in den Randbereichen (HN21/SB151) 
 Extensive Dachbegrünung der beiden Hauptbaukörper zur Reduzierung der Ableit-
menge des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21/SB151) 
 Erhalt eines Gehölzbestandes mit sieb en Bäumen im Westen des Plangebietes 
(HM52/PA4.3 / HY2/PA312) 
 Gestaltung des östlichen Teils der Grünanlage als Spielplatz, randlich einfassend An-
lage von begrünten Böschungsflächen (HM52/PA4.3 / HY2/PA312) 
 Gärtnerische Gestaltung der Freifläche im Nordosten des Plangebietes mit semiversie-
geltem Belag (HN6/SB242)

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Die Kompensation des zu erbringenden Defizites wird in das Ökokonto "Grünzug West" der 
Stadt Köln gelenkt. Die bereits umgesetzte und für dieses Verfahren in Teilen in Ansatz zu-
bringende Maßnahmenfläche MA1 liegt außerhalb des Plangebiets im Stadtbezirk 3 Lindent-
hal in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, im Flurstück 430: 
 Innerhalb der mit [MA1] bezeichneten Fläche (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag, Kap. 4.4.5, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) wurde im Herbst 
2019 eine Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Einzelbäumen  
(EA1/BB1/BF31) angelegt. 
Das durch den Eingriff verursachte Defizit im Plangebiet von 13.688 Biotopwertpunkten wird 
über interne (2.100 P.) und externe (11.592 P. – Rundungsergebnis gemäß Bilanz zur Ein-
griffsregelung, Tab.2 d) im Anhang) Ausgleichsmaßnahmen mit insgesamt 13.692 Punkten 
vollständig ausgeglichen. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
gemäß BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrag. Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebiets entwickelt. Als Kompensation für das bestehende Defizit wird eine bereits 
umgesetzte Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto "Grünzug West" (städtische Fläche, im 
Stadtbezirk Lindenthal (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) zum Ansatz 
gebracht, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleicht. Alle Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städte-
baulichen Vertrag gesichert. Durch die Minderungs-/ Ausgleichsmaßnahmen und den externen 
Ausgleich wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
9.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Es liegen keine Hinweise zu anderen Vorhaben / Planungen in räumlicher Nähe zum Plange-
biet vor. Kumulierende Umweltauswirkungen können somit ausgeschlossen werden. 
 
9.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund  
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger War tung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung wer-
den bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteili-
gen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Das Plangebiet ist in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Wohnungs-
bauoffensive als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punt 4.01 aufgeführt. Aus

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diesem Grund wurden für die geplante Wohnbebauung keine Alternativstandorte zur Bereit-
stellung von Wohnraum untersucht. 
 
 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belast-
bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten 
beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Ab-
schätzungen. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Nachun-
tersuchung von versickerungsfähigen Schichten sowie weiterer Baugrundbereiche.  
Im September 2020 wurden unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange sowie 
nach entsprechender Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Erteilung ei-
ner Legalausnahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 20 erforderliche Nachbohrungen 
(zur Versickerung) in den Randbereiches des Bestandes innerhalb der Brut- und Niststätten-
zeit durchgeführt. Der Rückschnitt von Gehölzaufwuchs war hier nicht erforderlich. Die Arbei-
ten wurden zudem durch eine Ökologische Baubegleitung betreut. Es waren  außerdem 10 
weitere Nachbohrungen zur näheren Erkundung des Baugrundes erforderlich. Davon konnten 
allerdings nur 6 Bohrungen niedergebracht werden. Aufgrund des starken Gehölzaufwuchses 
konnten zu diesem Zeitpunkt 4 Bohrpunkte nicht durchgeführt werden. Diese Untersuchungen 
wurden in den Oktober / November 2020 verschoben.  
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Geplante Maßnahmen sind derzeit nicht erkennbar. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Die Aufstellung des vorhabenbezo genen Bebauungsplans Nr.  61483/02 "Seeadlerweg in 
Köln-Vogelsang" hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung von zwei IV-geschossigen Baukörpern parallel zum abknickenden Verlauf des 
Seeadlerweges durch den Erbbauverein zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). Im Westen 
des Plangebietes ist die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz vorgesehen. 
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Stadtrandgebiet von Köln-Ehrenfeld und um-
fasst eine Gesamtfläche von ca. 0,6 ha nordwestlich des Seeadlerweges und südlich der Ven-
loer Straße. Es zeichnet sich insgesamt durch sein grünes Erscheinungsbild und den unbe-
bauten Charakter aus und wird vornehmlich durch Gehölzflächen geprägt, variiert kleinflächig 
in der Ausprägung aber sehr stark. Neben den großflächigen Gehölzbeständen findet sich 
zentral ein intensiv genutzter Wiesenbereich mit Feuerstelle und Bänken. Lediglich ein kleiner 
Zufahrtsbereich im Osten ist versiegelt. 
Das Plangebiet liegt vollständig im Innenbereich (§ 34 BauGB) und hier gleichzeitig innerhalb 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 61480/02.

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Die Wohnbebauung ist als Ergänzung der im unmittelbaren südöstlichen Umfeld vorhandenen 
Wohnbebauung (Erbbauverein) in Köln-Vogelsang geplant. Die Vorhabenträgerin beabsich-
tigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau, zu errichten. Neben der Schaffung von neuem Wohnraum sind mit 
der Umsetzung der Planung auch ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung, Erhalt 
von Grünstruktur sowie weitere Durchgrünungsmaßnahmen) verbunden. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Bo-
den", "Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige 
Sachgüter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Besta ndsaufnahme. Fol-
gende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere: Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 
wie vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus- und Vogelar-
ten artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden 
weitere Maßnahmen notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine es-
sentiell bedeutenden Jagdhabitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkun-
gen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah-
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betrof-
fen. Erhebliche Störungen sind ebenso wie unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszu-
schließen. Weitere artspezifische Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen werden für 
keine der im Untersuchungsraum auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwen-
dig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des ge-
setzlichen Artenschutzes nicht.  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang" unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die 
Anlage von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dach-
flächen und die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, 
die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können. 
 
Pflanzen: Das Plangebiet erfäh rt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine 
starke anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprä-
gung der vorhandenen Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der 
Zunahme der Versiegelung künftig eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle 
spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie 
der Erhalt von Bäumen sind positiv zu bewerten. Der Anteil von Grünflächen mit 17 % an der 
Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (92 %) deutlich. Durch die geplante extensive 
Dachbegrünung auf beiden Baukörpern erhöht sich zwar der Anteil an Grünstruktur im Plan-
gebiet um weitere 34 %, diese sind aber als solche nicht erlebbar und können somit dem Ver-
lust von Bestandsstrukturen nicht gleichwertig zugeordnet werden. Verbleibende negative 
Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Lövenich, Flur 
48, Teile des Flurstücks 430) kompensiert.

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Fläche: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dar-
gestellt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiege-
lungsgrad im Plangebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem 
knappen Wohnraum im Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im In-
nenbereich ist positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich 
dadurch vermindert werden kann und auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden 
kann (Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung, etc.). Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut 
Fläche als erheblich zu bewerten, da der Versiegelungsgrad im Planfall erheblich steigt. 
 
Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchun-
gen als überprägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine 
Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des 
Naturhaushaltes führt. Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebau-
ungsplan kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Mit Umsetzung der vor-
habenbezogenen Bebauungsplanung werden weitere großflächige Bodeneingriffe möglich. 
Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist gegeben, wenngleich keine natürlichen Bo-
denverhältnisse versiegelt werden, sondern bereits anthropogen überprägter Boden (Auffül-
lungen). 
 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächi-
gen Versiegelung  kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im 
Plangebiet. Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich ge-
geben.  
Trotz des hohen Versiegelungsgrades von 83 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 
44 % der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als 
direkte und indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die 
Grundwasserneubildung aus. 
 
Luftschadstoffe Emissionen, auch Treibgase:  Die Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem 
Bestand geringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht 
anzunehmen. 
 
Luftschadstoffe Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer 
geringfügigen bis mäßigen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen 
und Mehrverkehr zu rechnen. Die Werte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes, die extensive Dachbegrünung sowie der Erhalt 
von Gehölzfläche im Westen des Plangebietes fördern eine zusätzliche Bindung von Luft-
schadstoffen im Plangebiet (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage der KVB Haltestelle Bock-
lemünd in unmittelbarer Nähe nördlich des Plangebietes wird deutliche Anreize an die neuen 
Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs als umweltfreundliches Fortbewegungsmittel stellen, was 
sich zusätzlich positiv auf das Schutzgut Luft auswirken kann. Diese Reduzierungen der Be-
lastungen im Plangebiet können somit zu einer Beibehaltung des bestehenden Luftgüteinde-

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xes Zone III (geringe Luftgüte) im Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luft-
qualität ist durch die geringfügige bis mäßige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht 
zu erwarten. 
 
Klima: Der klimatische Ist-Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insge-
samt verschlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch 
die vorgesehene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegeta-
tionsbestandes im Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu 
erwartenden Klimawandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im 
Zuge der Neubebauung wird aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch 
Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es wer-
den neue Pflanzflächen um die Bebauung herum angelegt,  was sich positiv auf die lokale 
Transpirations- und Evaporationsleistung im Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv 
auf das lokale Kleinklima und auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die 
Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert ab-
gegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungs-
kälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind auf-
grund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die Öffentliche Grünanlage, in Form einer 3-
4 m hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird 
sich vor der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet 
einfließen und zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen. 
 
Wirkungsgefüge: Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, ne-
gativen Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser, Luft und Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, 
die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinaus-
reichen, sind nicht zu erwarten. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lo-
kalen Erscheinungsbildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene 
Plangebiet wird durch die geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige 
Bebauung wird von der Zufahrt im Norden (Kreuzungsbereich Venloer Straße) aus direkt wahr-
nehmbar sein. Sie setzt damit die im Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und 
rundet das städtisch geprägte Ortsbild ab. Mit der randlichen Anpflanzung von Hecken im Be-
reich der vorgelagerten Mietergärten am Seeadlerweg sowie durch die Pflanzung drei Laub-
bäumen am Eingangsplatz zum Innenhof soll der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet 
werden. Mit der Errichtung der Trafobehausung in einem grünen Farbton wird eine Integration 
der technischen Anlage gegenüber der angrenzenden Grünfläche erreicht. Sie tritt optisch in 
den Hintergrund. 
Allein im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen 
Baumkulisse randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und 
Gehölzpflanzungen werten das Plangebiet zudem auf. 
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venloer Straße ist dicht 
mit Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Land-
schaftsraum optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung.

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Biologische Vielfalt: Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu 
einer Einschränkung und Reduzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige 
intensive Nutzung der vergleichsweise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere 
Biotopausstattung zur Folge. Durch den damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten 
Rückzugs- und Tierlebensräumen ist auch mit einer geringen biologischen Vielfalt im Plange-
biet zu rechnen. Insgesamt kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. 
 
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schie-
nenverkehr) und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung 
erhöht sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.  
Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebe-
triebe (der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der 
Immissionsrichtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung eingehalten.  
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden eingehalten.  
 
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzu-
stufen. Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allge-
meine Wohngebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festset-
zungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den 
Lärmeinwirkungen durch Straßen-, Schienenverkehr sowie Gewerbe im Plangebiet festge-
setzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit 
schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten. Bei Umsetzung der im Bebauu ngsplan 
festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künftige 
Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Altlasten: Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste 
Fläche Nr. 40401 "Venloer Straße / Goldammerweg" als zum Teil überprägt angesehen wer-
den. Der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die 
Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie "Wohngebiet" einge-
halten werden, ist eine Gefährdung des S chutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht 
nicht gegeben. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5  m und 
3,2 m auf. Die Mischproben erbrachten in der Untersuchung nur geringfügige Prüfwertüber-
schreitungen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasserstand mit ca. 
3,5 m unter der großflächigen Gründungssohle des WA liegt, kann ausgeschlossen werden. 
Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besorgen. 
 
Erschütterungen: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge-
plante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen zu rechnen. 
 
Hochwasser: Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus 
einem Extremhochwasser des Rheins.

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Magnetfeldbelastungen: Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem 
Bahnbetrieb im Westen und Norden des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funk-
sendemasten können aufgrund der hohen Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausge-
schlossen werden. Elektromagnetische Belastungen in Folge der geplanten Trafostation im 
Plangebiet können aufgrund der Einhaltung des Mindestabstandes zur Bebauung ebenfalls 
ausgeschlossen werden. 
 
Starkregen: Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dä-
cher als Anstaudächer) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung 
schadlos überflutbaren Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort ver-
sickert und schadlos g edrosselt in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis 
liegt vor. 
 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsab-
stände oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Stör-
fallVO/Seveso III-RL. Durch die Planung besteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern 
im Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archä-
ologische Bodenfunde/ Befunde verbunden sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist 
unverzüglich die Stadt Köln zu benachrichtigen. 
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung 
seiner Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt. 
 
Vermeidung von Emissionen: Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die 
geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung 
zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer 
werden regelgerecht entsorgt. 
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden 
nach einem hohen Energiestandard (mindestens Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem 
aktuellen Energiestandard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination 
von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigenstromversorgung oder 
Energieautarkie erreicht. Mit der Verwendung von Photovoltaik-Anlagen sowie der Schaffung 
einer Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der 
Tiefgarage wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Durch die Anlage ex-
tensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
Darstellung von Landschaftsplänen und anderen Plänen:  Dem Landschaftsplan oder 
sonstigen Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler wird durch die Um-
setzung der Planung nicht widersprochen.

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/ 75 
 
Erhalt Luftqualität: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes 
der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu kei-
ner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Haus-
bränden. Vergleich hierzu auch Kap. 9.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschrei-
tung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
Wechselwirkung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwir-
kungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen 
beschrieben und bewertet. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Ka-
tastrophen ist gering. Auswirkungen auf die Wo hnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch 
erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebauung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un-
fälle und Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtli-
che Eingriffsregelung gemäß BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung er-
folgte im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichs-
maßnahmen innerhalb des Plangebiets entwickelt. Als Kompensation für das bestehende De-
fizit wird eine bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto "Grünzug West" 
(städtische Fläche, im Stadtbezirk Lindenthal (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flur-
stücks 430) zum Ansatz gebracht, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleicht. 
Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die Minderungs-/ Ausgleichsmaß-
nahmen und den externen Ausgleich wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
9.9 Referenzliste der Quellen  
 
- Accon Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Seeadlerweg" in Köln -Vogelsang, Planungsstand März 2021 , Stand: 
06.04.2021. 
- Bezirksregierung Köln: Hochwasserrisikokarte Rhein (2), Köln, 11/2019 
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan Köln, 2. Fortschreibung 2018/19, Köln 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J. 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH: Verkehrsgut-
achten zum Bebauungsplan "Seeadlerweg" in Köln-Vogelsang, Aachen, Stand: April 
2019 
- Bundesnetzagentur: Elektromagnetische Felder - EMF, Standortbescheinigungs-Nr. 
490250 und Nr. 490333, Bonn, Mail 2021 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- GFM Umwelttechnik: 1. Bericht zur Baugrund- und Altlastenuntersuchung – BV Vogel-
sang 3 / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 24.04.2020 
- GFM Umwelttechnik: Bodenschutzrechtliche und hydrologische Untersuchungen – BV 
Vogelsang 3 / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 05.03.2020 
- GFM Umwelttechnik: Nachuntersuchung zur Versickerung – BV Vogelsang 3 / Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang. Stand 25.09.2020

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/ 76 
 
- Gutachterverbund B. Balbuchta, B. Stoinski: Gutachten Zum Bauvorhaben Seeadler-
weg (Baumbewertung - Auszug aus dem Gutachten, Kapitel 2.2). Stand 24.06.2019 
Version 1.0 
- IConEF GmbH, Alfred Gayer: Energiekonzept Seeadlerweg, Köln -Vogelsang, 
16.11.2020, überarbeitet 04.02.2021 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Baumgutachten - Bestandsaufnahme 
der Solitärbäume, Wohnbebauung Seeadlerweg Vogelsang, Köln, 10.12.2020 
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Überflutungsnachweis Seeadlerweg, 
Köln-Vogelsang - Vorbemessung, Köln, Januar 2021 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtsc haft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2020) 
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung , 1. Überarbeitung, 
Stand 07. April 2021 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seeadlerweg in Köln-Vo-
gelsang", Stand 07. April 2021 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB : Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, 
Erläuterungsbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Seeadler-
weg" in Köln-Vogelsang, Köln, 21.07.2021 
- Schmitz-Helbig Architektur: Lageplan zu r Darstellung der südorientierten Hauptfas-
sade, Köln, 15.03.2021 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020 
- Stadt Köln: Klimaaktive Flächen in den FNP-Freiräumen, Köln, 2017 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, aktueller Stand: 13.04.2011 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997 
10 Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß §  12 
BauGB geschaffen. 
Zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag als Durch-
führungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt insbesondere sicher, dass es zur Realisierung 
des Vorhabens kommen wird. Darüber hinaus wird der Durchführungsvertrag auch Anforde-
rungen, die sich aus dem kooperativen Baulandmodell ergeben und planungsrechtlich nicht 
gesichert sind, vertraglich regeln. 
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden neue Standorte für den im Plangebiet bisher 
festgesetzten Bolzplatz und den festgesetzten und vorhandenen Pfadfinderplatz gefunden.

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/  
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Zielbiotop 
Gesamtwert[P] 
2.100 
2.100 
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets  
Zielbiotop  
Gesamtwert[P] 
11.592 
11.592 
 
 
 
 
Fläche [m²] 
1.050 
1.050 
 
Fläche [m²] 
1.449 
1.149 
 
 
 
 
Differenz [P/m²] 
2 
 
 
Differenz [P/m²] 
8 
 
 
 
 
 
Wert [P/m²] 
4 
 
 
Wert [P/m²] 
8 
 
 
 
 
 
Köln Code  
SB151 
 
 
Köln Code  
 
 
 
 
 
 
Ludwig Code 
HN21 
 
 
Ludwig Code 
EA1/ BB1 / 
BF31 
 
 
 
 
 
Biotoptyp 
Einzel- / Rei-
hen- hausbe-
bauung mit 
kleinen Gärten 
- inkl. ext. 
Dachbegrü-
nung 
 
 
Biotoptyp 
Maßnahmen-
flä-che MA1 
aus dem Öko-
konto "Grün-
zug West" der 
Stadt Köln 
(hergestellt im 
Herbst 2019) 
 
Mischbiotop: 
Glatthafer-
wiese mit 
Strauch-grup-
pen, Baum -
gruppen und 
Einzelbäumen 
 
 
 
 
% 
Bestand 
Wert [P/m²] 
2 
 
 
Bestand 
Wert [P/m²] 
 
 
 
 
 
0,00 
Köln Code  
- 
 
 
Köln Code  
 
 
 
13.692 
 
4 
Ludwig Code 
HN21 
 
 
Ludwig Code 
 
 
 
Ausgleichswert (c+d): 
 
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 
Biotoptyp 
City – Randzone, 
intensiv genutzt 
Summe (A) 
 
Biotoptyp 
 
Summe

zu Anlage 5 *URKUNDE*

241763 Zeichen

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Begründung gemäß § 2a BauGB  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 
Nr. 61483/02 
Arbeitstitel: "Seeadlerweg in Köln -Vogelsang" 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
  
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Erbbauverein Köln eG die Einleitung eines Verfahrens 
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) 
für eine Fläche am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang beantragt. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohnein-
heiten, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der im unmittelba-
ren Umfeld vorhandenen Mehrfamilienhausbebauung zu errichten. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtent-
wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be-
schlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Weiterhin 
wird es in der Wohnungsbauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, 
als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Realisierung einer ergänzenden Wohnbebauung am Seeadlerweg geschaffen. 
2 Planverfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61483/02 mit dem Arbeitstitel 
"Seeadlerweg in Köln-Vogelsang" wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung 
durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.12.2017 bis einschließlich 11.01.2018 durchge-
führt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
28.06.2018 bis einschließlich 05.07.2018 statt. Die Durchführung nach Modell 1 wurde am 
26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschluss beschlossen.

2 
 
/ 3 
 
Der Vorgabenbeschluss wurde am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es 
wurde beschlossen, dass die Verwaltung den Vorhabenträger auffordern solle, auf der Grund-
lage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan auszuarbeiten. Die Ergeb nisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 
Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterhin am 30.04.2019 dem Gestaltungsbeirat 
vorgestellt. Nach den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden alle Hauszugänge ein-
heitlich zum Innenhof orientiert, die südöstliche Ecksituation weiterentwickelt sowie der Innen-
hof mit Baumpflanzungen begrünt. Mit Wiedervorlage am 25.06.2019 hat der Gestaltungsbei-
rat das Konzept gewürdigt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 20.05.2021 bis einschließlich 23.06.2021 durchgeführt. 
 
Die Offenlage wurde am 01.09.2021 öffentlich bekanntgemacht (nachrichtlicher Hinweis im 
Amtsblatt am 08.09.2021). Der Planentwurf hat in der Zeit vom 16.09.2021 bis 15.10.2021 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. 
 
Im Rahmen der Offenlage sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und drei Stellung-
nahmen von Behörden eingegangen, die zu keinen Änderungen an den Grundzügen der Pla-
nung geführt haben. 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Vogelsang und umfasst gänzlich die Grundstü-
cke mit den Flurstücknummer 1378 und 1397 und teilweise das Grundstück mit den Flurstücks-
nummer 1396 (jeweils Flur 83, Gemarkung Müngersdorf) mit einer Gesamtflächengröße von 
6.874 m².  
 
Als ein Ergebnis der frühzeitigen Beteiligungen wurde das Plangebiet eine nördlich daran an-
grenzende Fläche am Seeadlerweg mit einer Flächengröße von 14 m² für einen Trafostandort. 
Die Trafofläche ist mit der Flurstücknummer 1379, Flur 83, Gemarkung Müngersdorf, w urde 
von der Vorhabenträgerin erworben. 
 
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erwei-
tert. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorha-
ben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen wer-
den. Die Einbeziehung der Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzufahrt) 
zu sichern. 
 
Östlich und südlich an das Plangebiet angrenzend, befinden sich IV- bis V-geschossige Mehr-
familienhäuser. Südwestlich schließt eine II-geschossige Doppel- bzw. Reihenhausbebauung 
an. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet an öffentliche Grünfläche an. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist unbebaut und dicht mit Bäumen bestanden. Ein Bauwagen wird von dem 
Verein "Freunde und Förderer des Pfadfinderrings Köln e. V." als Vereinsheim genutzt. Der 
Vereinstreffpunkt wird auf einen Standort zwischen Westfriedhof und jüdischem Friedhof ver-
lagert. Der Mietvertrag für den neuen Standort wurde bereits abgeschlossen.

3 
 
/ 4 
 
 
 
 
3.3 Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist sehr gut an den örtlichen und überörtlichen Verkehr angebunden. Der See-
adlerweg mündet in unmittelbarer Nähe (35 m) auf die Venloer Straße (B59), die sowohl in die 
Innenstadt als auch unmittelbar zum Anschluss Köln -Bocklemünd auf die BAB 1 f ührt. Die 
Militärringstraße (L34) verläuft in rund 250 m Entfernung westlich des Plangebietes. 
 
ÖPNV 
Die nächstgelegene Haltestelle "Bocklemünd" liegt in rund 150 m Entfernung. Von hier ver-
kehren die Stadtbahnlinie 3 und 4, die über die Venloer Straße verlaufen, sowie die Buslinien 
126, 143, 145, 962 und 970. 
 
Der vorhandene Busfahrstreifen zwischen dem Silbermöwenweg und dem Seeadlerweg wird 
derzeit ausschließlich von der Buslinie 143 der KVB benutzt, die nach dem Queren der Venloer 
Straße am Bahnhaltepunkt "Bocklemünd" endet. Nach dem Fahrplan vom 09.12.2018 erfolgt 
dies von Mo.-Fr. zwischen 5:30 Uhr bis etwa 20:00 Uhr im 20-Minuten-Takt. 
 
Technische Erschließung 
Auf dem Grundstück befinden sich Wasser- und Stromanschlüsse. Im Seeadlerweg befinden 
sich Ver- und Entsorgungsleitungen. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da das Plangebiet in der am 20.12.2016 vom 
Rat der Stadt Köln beschlossene n Wohnungsbauoffensive als potentielle Fläche für Woh-
nungsbau unter dem Punt 4.01 aufgeführt ist. 
 
3.5 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61480/02, rechtsverbind-
lich seit 01.07.1996. 
 
Im Plangebiet sind eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie eine private Grünfläche jeweils 
mit überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf liegt im nördlichen 
Bereich des Plangebietes und grenzt östlich an den Seeadlerweg an. Sie ist mit der Zweckbe-
stimmung "Jugendeinrichtung" festgesetzt und umfasst ein Baufenster von 29,0 m x 24,0 m 
mit zwei Vollgeschossen, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,0. Die private Grünfläche liegt 
im südlichen Bereich des Plangebietes und grenzt sowohl im Osten als auch im Süden an den 
Seeadlerweg an. Sie ist mit der Zweckbestimmung "Pfadfinderplatz" festgesetzt und umfasst 
ein Baufenster von 29,0 m x 24,0 m mit zwei Vollgeschossen mit der Dachform "Satteldach". 
Weiterhin sind mehrere Einzelbäumen zum Erhalt festgesetzt.  
 
Die rückwärtigen Flächen sind als öffentliche Grünflächen mit unterschiedlichen Zonierungen 
festgesetzt. Im Plangebiet ist ein Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
"Bolzplatz" festgesetzt, jedoch ist der Bolzplatz nie hergestellt worden. Als öffentliche Grünflä-
che mit der Zweckbestimmung "naturnaher Park, aber außerhalb des festgesetzten Lärm-
schutzwalls ist die 14 m² große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche im Geltungsbereich 
festgesetzt (geplanter Trafostandort). Nördlich des Plangebiets ist ein Lärmschutzwall mit einer 
Höhe von 5,1 m  innerhalb der öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park - festgesetzt. Die

4 
 
/ 5 
 
Festsetzung der öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park – hat in der Planzeichnung den 
zusätzlichen Hinweis "Ausgleichsfläche für den Neubau der Kreuzung Venloer Straße / Mili-
tärringstraße". Westlich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche, überlagert mit der 
Festsetzung "Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft", die den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet sind, festge-
setzt.  
 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bereich der Wendeanlage öffentliche Park-
plätze ausgewiesen, die künftig zugunsten einer Feuerwehrzufahrt entfallen. Insoweit werden 
diese Flächen in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen 
und überplant. 
 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan überlagert den rechtsver-
bindlichen Bebauungsplan teilweise. Die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 
Nr. 61480/02 ist nicht geplant. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan im Bereich des geplanten Baugebietes sowie der 
geplanten Fläche für Versorgungsanlagen als Wohnbaufläche und im Bereich der geplanten 
öffentlichen Grünfläche als Grünfläche dargestellt. Das Vorhaben kann aus den Darstellungen 
des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt südwestlich des Landschaftsschutzgebietes 11 "Äußerer Grüngürtel Nüs-
senberger Busch bis Müngersdorf". Das Plangebiet selbst liegt außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Landschaftsplans. 
 
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in 
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird E nde 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Zielgrup-
pen, hierunter auch 30% für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vorliegende 
Bauvorhaben trägt mit der Errichtung von rund 100 Wohnungen dazu bei, den prognostizierten 
Wohnungsbedarf zu decken, und ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu 
betrachten.

5 
 
/ 6 
 
4.5 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung am 
04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt 
als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen 
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. 
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens sollen rund 100 neue Wohnein-
heiten entwickelt werden, sodass das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln in seiner fort-
geschriebenen Fassung Anwendung findet.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, 30% der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für 
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Der Nachweis der öffentlich geförderten 
Wohnungen wird im Baugenehmigungsverfahren geführt.  
 
Soziale Infrastruktur 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegüns-
tigten grundsätzlich entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder 
eines gleichwertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, eine nach 
Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche innerhalb des Plangebiets für die künftige Kin-
dertagesstätte an die Stadt abzutreten oder die Ablösesumme für die Herstellungs- und Grund-
stückskosten an die Stadt auszuzahlen.  
 
Die vorliegende Planung sieht aufgrund des ermittelten Bedarfs keine Kindertagesstätte im 
Plangebiet vor. 
 
Öffentliche Grünflächen 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodels auf 2.188 m². Im Plangebiet ist neben der öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Spielplatz keine weitere öffentliche Grünfläche vorgesehen. Der gesamte Flä-
chenbedarf wird abgelöst. 
 
Öffentliche Spielplätze 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodels auf 438 m². 
 
Im südwestlichen Teil des Plangebietes wird zur planungsrechtlichen Sicherung eine öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" festgesetzt (siehe Kapitel 5.5).  
 
Anwendungszustimmung 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells mit Schrei-
ben vom 22.11.2017 ausgesprochen und hat am 25.01.2021 eine Planungsvereinbarung mit 
der Stadt Köln geschlossen. 
 
4.6 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen 
Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 20.05.1999 beschlossen. Gemäß der Satzung errechnet sich für das Baugebiet ein Spiel-
platzbedarf für Kleinkinder von rund 545 m². Diese Flächen können im Innenhof nachgewiesen 
werden. Der Nachweis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugeneh-
migungsverfahren.

6 
 
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5 Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Alle gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen sind auch im Plangebiet zulässig. Durch die zu-
sätzliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB 
sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Aktuell sind rund 
100 Wohnungen geplant. Im Bereich des Eingangsplatzes ist im Erdgeschoss ein Hausmeis-
terbüro / Mietertreff vorgesehen. 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden alle in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahms-
weise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
plans, da sie dem eigentlichen Planungsziel nicht entsprechen. Ziel der Planung ist, Wohn-
raum zu schaffen. Die Art der baulichen Nutzung entspricht grundsätzlich den Festsetzungen 
für die angrenzenden Flächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02. 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Durch die geplanten, zwei Hauptbaukörper wird das Baugebiet zu rund 40 % überbaut. Das 
entspricht der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für ein allgemeines Wohnge-
biet. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der zulässigen Obergrenze mit 0,4 festgesetzt. 
 
Zusätzlich zur Überbauung wird das Baugebiet durch eine Tiefgarage unterbaut. Außerdem 
werden weitere Flächen durch Zufahrten, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige 
Nebenanlagen baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt (GRZ II). Rund 10 % des Bau-
gebietes werden nicht baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt. 
 
Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige 
Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen 
bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Diese Überschreitungsmöglichkeit ist ins-
besondere durch die geplante Errichtung einer Tiefgarage für die notwendigen Stellplätze er-
forderlich. Durch den Verzicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plan-
gebiet deutlich gesteigert werden. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind intensiv zu 
begrünen (siehe Kapitel 5.75.4.4). Zusätzlich ist die Überschreitung der GRZ durch die unmit-
telbar angrenzenden öffentlichen Grünflächen städtebaulich verträglich. 
 
5.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Es werden rund 10.200 m² Geschossfläche für rund 100 Wohneinheiten errichtet, davon rund 
8.500 m² in Vollgeschossen. In Bezug auf das Baugebiet mit einer Größe von 5.764 m² errech-
net sich eine GFZ von 1,5. 
 
Damit liegt die geplante Geschossflächenzahl höher als die in § 17 Abs. 1 BauNVO für ein 
allgemeines Wohngebiet festgelegte Obergrenze einer GFZ von 1,2.  
 
Gleichwohl entspricht die geplante Geschossflächenzahl den Festsetzungen des rechtsver-
bindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 für die angrenzende Wohnbebauung: Auf Grundlage 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 kann gem. § 21 a Abs. 5 BauNVO die

7 
 
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zulässige Geschossfläche um die Flächen, die unterhalb der Geländeoberfläche für notwen-
dige Stellplätze hergestellt werden, erhöht werden. Unter Berücksichtigung eines Flächenbe-
darfs von 25 m² je Kfz -Stellplatz (insgesamt sind aktuell 72 Kfz-Stellplätze geplant) und der 
Ausnutzung einer GRZ von 1,2 entspricht diese Regelung bezogen auf das Plangebiet rech-
nerisch einer festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,5. 
 
Insofern passt sich die geplante, städtebauliche Dichte in das bauliche Umfeld ein. Durch den 
Verzicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plangebiet deutlich gestei-
gert werden. Unmittelbar nördlich bzw. westlich schließen öffentliche Grünflächen an, so dass 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch durch eine 
höhere Dichte sichergestellt werden können. 
 
5.2.3 Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen 
Geplant ist die Errichtung von zwei IV-geschossigen Baukörpern mit einem obersten Nicht-
Vollgeschoss. Die maximale Gebäudehöhe ist mit 64,5 m ü. NHN geplant. 
 
Im näheren Umfeld grenzen südlich und westlich Mehrfamilienhäuser mit maximal vier bzw. 
fünf Vollgeschossen mit maximalen Gebäudehöhen zwischen 60,7 bis 64,8 m ü. NHN an. Pla-
nungsrechtlich zulässig sind für die IV -geschossige Bebauung mit Pultdach innerhalb des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 66 m ü. NN. Insofern fügt sich die geplante 
Bebauung in das Ortsbild der näheren Umgebung ein. 
 
Technische Dachaufbauten 
Auf den Flachdächern der Hauptgebäude sind Flächen für Photovoltaikanlagen vorgesehen, 
die über der extensiven Dachbegrünung aufgestellt werden. Weitere Dachaufbauten sind not-
wendig für Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten. 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungsein-
richtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,20 m für notwendige Absturzsicherun-
gen und Geländer, ansonsten 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten; das gilt nicht für notwen-
dige Absturzsicherungen und Geländer. 
 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass Dachaufbauten optisch möglichst wenig in 
Erscheinung treten. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Für die geplanten 
Hauptbaukörper werden zwei Baufenster mit einer Tiefe von 17,0 bzw. 16,5 m festgesetzt, die 
einen nach Norden geöffneten Hof umschließen. Zwischen dem östlichen Baukörper (Bauteil 
1) und dem südwestlichen Baukörper (Bauteil 2) ist ein Eingangsplatz vorgesehen. 
Die Baugrenzen sind in einem Abstand von 2,5 m parallel zum abknickenden Verlauf des See-
adlerweges festgesetzt. Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind vor den Baukörpern Vorgärten 
geplant. Gleichzeitig soll das Bauteil 2 die Gebäudeflucht des östlich angrenzenden Baukör-
pers am Seeadlerweg fortsetzen.

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Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise festge-
setzt, da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im 
Sinne des § 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die Baukörper innerhalb der durch Baugren-
zen umschlossenen Baufelder werden abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO länger als 
50 m sein. Gleichzeitig bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Baugrund-
stücks zurück. Die geplante Tiefgarage kann in Teilen der nördlichen Grundstücksgrenze bis 
zur Grundstücksgrenze geführt werden (siehe 5.4.25.4.1). 
 
Grundsätzlich liegen sowohl die Baukörper (Dreispänner) als auch Terrassen und Balkone 
innerhalb der Baugrenzen. Mögliche Überschreitungen der Baugrenzen der IV-geschossigen 
Bebauung sind für Terrassen, Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker im maximal fest-
gesetzten Rahmen möglich. Hierdurch bleibt ein gewisser Spielraum für spätere An- und Um-
bauten. 
 
Grundsätzlich sind Terrassen im Erdgeschoss jeweils auf der West - bzw. Südwestseite der 
Hauptbaukörper geplant (GRZ I). Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Ne-
benanlagen wie Treppenhäuser zur Tiefgarage, Spielgeräte, Fahrradabstellplätze, sonstige 
Abstellflächen mit Einhausungen (bspw. Gerätelager) sowie technische Anlagen vorgesehen. 
Der Innenhof ist fast vollständig durch die Tiefgarage unterbaut. 
 
5.4 Erschließung  
5.4.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Vorhaben wird über den Seeadlerweg erschlossen. Die öffentliche Verkehrsfläche ist be-
reits hergestellt, deshalb wird sie nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezo-
gen. Im Bereich der Wendeanlage müssen  sieben öffentliche Parkplätze entfallen, um eine 
notwendige Feuerwehrzufahrt zu sichern. Insoweit ist die Umgestaltung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche erforderlich. Dieser Teil der an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzen-
den, öffentlichen Verkehrsfläche wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. 
Die Kosten für die Umgestaltung sind von der Vorhabenträgerin zu tragen.  
 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Rein-
hold Baier GmbH (Stand: April 2019) wurde die verkehrliche Bestandssituation erhoben und 
auf dieser Grundlage die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Knotenpunkt Venloer 
Straße (B 59) / Seeadlerweg ermittelt und bewertet: 
- Die Fahrbahn und die Gehwege des Seeadlerwegs weisen vom Querschnitt her 
ausreichende Breiten auf, um neue Wohnprojekte direkt erschließen zu können. 
- Unter Berücksichtigung nutzungs- und ortsspezifischer Verkehrs- und Mobilitäts-
kenngrößen sind für die geplante Wohnbebauung etwas mehr als 300 Kfz -Fahr-
ten/Tag durch Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre zu erwar-
ten. 
- Eine Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf 
führt dazu, dass morgens 21 zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielver-
kehre zu erwarten sind. Nachmittags sind es hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre 
und 20 zusätzliche Zielverkehre. 
- Diese auf die Spitzenstunden bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die 
Wohnbebauung führen zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung 
des Verkehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt der Venloer Straße. 
- Während die Verkehrsabläufe auf der Venloer Straße in den Spitzenzeiten auch 
zukünftig durch die Hauptverkehrsströme in Fahrtrichtung Innenstadt oder A1 ge-
prägt sein werden, wird sich der Verkehrsablauf auf dem Seeadlerweg durch die

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geplante Wohnbebauung nicht spürbar verändern und auch zukünftig eine ausrei-
chende Qualität aufweisen. 
 
5.4.2 Verkehrliche Auswirkungen 
Ruhender Verkehr 
Auf Grundlage der neuen Stellplatzsatzung, die beschlossen, aber noch nicht bekannt ge-
macht ist, errechnet sich der notwendige Stellplatzbedarf (unter Berücksichtigung einer Redu-
zierung um 30 %) auf 68 Kfz-Stellplätze und 238 Fahrradstellplätze plus weitere Stellflächen 
für Lastenfahrräder. 
 
Es sollen 72 Tiefgaragen-Stellplätze für Kfz hergestellt werden. Für Fahrräder werden 152 
Abstellplätze (einschließlich 8 Abstellplätze für Lastenfahrräder) in der Tiefgarage und weitere 
94 oberirdische Abstellflächen im Bereich der Hauseingänge bzw. der Tiefgaragen-Treppen-
häuser vorgesehen. 
 
Entsprechend dem sich ergebenden Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stell-
plätze (mindestens 68 bzw. maximal 72 Kfz-Stellplätze) und eine Mindestanzahl an Fahrrad-
stellplätzen (insgesamt 246, davon 8 für Lastenfahrräder) festgesetzt. 
 
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unter den Hauptbaukörpern und zus ätzlich fast über 
den gesamten Bereich des Innenhofs. Da das natürliche Gelände bis zu 2 m tiefer als das 
Straßenniveau liegt, kann dieser Niveauunterschied zur Errichtung der geplanten Tiefgarage 
genutzt werden (siehe Kapitel 5.8). Notwendige Lüftungsbauwerke und Treppenzugänge zur 
Tiefgarage befinden sich auch im Innenhof. Ein Großteil des Innenhofs kann begrünt werden, 
so dass durch den Verzicht auf oberirdische Stellplätze eine höhere Wohnqualität erreicht wird 
(siehe Kapitel 5.7). 
 
Nach der ersten Offenlage wurde die festgesetzte Tiefgaragenfläche geringfügig erweitert, um 
auch die Fundamente in die Abgrenzung einzubeziehen. 
 
Planbedingte Mehrverkehre  
Das Verkehrsaufkommen wurde auf Grundlage der geplanten Wohneinheiten bzw. rechneri-
schen Einwohnerzahl ermittelt (BSV Aachen, April 2019, siehe oben). 
 
Die Kfz-Belastung in der Knotenpunktzufahrt Seeadlerweg ist in der morgendlichen und nach-
mittäglichen Verkehrsspitzenstunden sehr gering. Im Bestand fahren morgens 67 Kfz/h und 
nachmittags 46 Kfz/h über den Seeadlerweg auf die Venloer Straße. Durch planbedingte Mehr-
verkehre verändert sich diese Situation nur geringfügig. Der Quellverkehr beträgt rechnerisch 
in der Morgenspitze 91 Kfz/h und in der Nachmittagsspitze 56 Kfz/h. Durch eine Anpassung 
des Signalprogramms bzw. eine andere Verteilung der konstanten Freigabe-/Grünzeiten kann 
in allen Knotenpunktzufahrten eine ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden. 
 
Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich etwa in der Mitte des Baukörpers am See-
adlerweg (Bauteil 1) und damit gegenüber der Carport-Erschließung der Wohnbebauung vis-
a-vis. Es ergibt sich ein "Knotenpunkt" auf einer öffentlichen und verkehrsberuhigten Wohnge-
bietserschließungsstraße mit zwei angrenzenden privaten Grundstückszufahrten. Aufgrund 
der geringen Verkehrsbelastung und einem ausreichenden Abstand zu dem lichtsignalgere-
gelten Knotenpunkt im Norden mit der Venloer Straße kann die Lage der Tiefgaragenzufahrt 
an dieser Stelle grundsätzlich als verträglich bewertet werden.

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Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich rund 65 m von der Haltelinie der südlichen Knotenpunkt-
zufahrt am Knotenpunkt Seeadlerweg / Venloer Straße entfernt, d. h. außerhalb der Knoten-
punktaufweitung, die durch den mittig abgeordneten Busfahrtstreifen resultiert. Es wurde nach-
gewiesen, dass der Rückstau in der südlichen Knotenpunktzufahrt nie so lang wird, dass er 
die Zu-/Ausfahrt in/aus der Tiefgarage behindert. 
 
5.4.3 Versorgung 
Energiekonzept 
Zur Versorgung mit Wärme und Strom ist ein Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spit-
zenkessel und Photovoltaik-Anlage geplant (Energiekonzept, Dezember 2020/Februar 2021), 
auf dessen Basis ein KfW-EH 55-Standard erreicht werden kann. 
 
Fläche für Versorgungsanlagen 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im östlichen Bereich 
des Plangebietes eine Trafostation (H/B/T 1.285 mm/2.540 mm/1.180 mm) benötigt (Versor-
gungsanfrage, März 2021). 
 
Die Station muss von drei Seiten zugänglich sein. Eine Fläche von rund 4 m x 6 m in Richtung 
dieser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicherheitserfordernis). Der Abstand zur Bebauung 
muss mindestens 0,5 m betragen. 
 
Um diese Anforderungen sicherzustellen, wird eine 2,3 m x 6 m große Fläche gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 12 BauGB festgesetzt. Als zusätzliche Bewegungsfläche kann der öffentliche Gehweg ge-
nutzt werden. 
 
5.4.4 Technische Infrastruktur 
Entwässerungskonzept 
Das Schmutzwasser aus dem Baugebiet kann an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg 
angeschlossen werden. 
 
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angren-
zenden Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie 
alle nicht KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentralen Kinderspielplatz im Innenhof 
zugeordnet sind, können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Es ist eine unterir-
dische Rigole im nordwestlichen Grundstückbereich geplant. Folgende Mindestabstände müs-
sen beachtet werden: 2,00 m Abstand zur nördlichen, öffentlichen Grünfläche und 1,00 m Ab-
stand zum höchsten Grundwasserstand (HGW). Der Antrag auf Versickerung wird im Rahmen 
des Bauantrags gestellt. 
 
Das übrige Niederschlagswasser wird an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg ange-
schlossen. 
 
Starkregenereignisse 
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhalten-
des Volumen (V-Rück) von 92,1 m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkre-
genfall in acht unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zu rückgehalten. Bei den 
Einzugsgebieten handelt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen 
in den Freianlagen. Für das Baugebiet wird im Rahmen der Baugenehmigung ein Überflu-
tungsnachweis erstellt.

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5.4.5 Entsorgung 
Im Bereich des geplanten Eingangsplatzes sind Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle 
vorgesehen. Die notwendige Fläche ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. 
 
5.5 Öffentliche Grünflächen - Kinderspielplatz 
Im südwestlichen Teil des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung "Kinderspielplatz" mit einer Gesamtfläche von 546 m² festgesetzt. 
Auf einer Teilfläche (rund 200 m²) werden die vorhandenen Gehölze erhalten. Der Erhalt der 
vorhandenen Bäume wird planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 5.7). 
 
Der Zugang zum Spielplatz sowie die Zufahrt zum Sandaustausch erfolgen über den vorhan-
denen, öffentlichen Fuß- und Radweg in Verlängerung des Seeadlerweges bzw. die hier neu 
zu gestaltende Wendeanlage. 
 
5.6 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH (Stand: März 
2021) wurde untersucht, ob in dem geplanten allgemeinen Wohngebiet gesunde Wohnverhält-
nisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die 
Umgebung hat (siehe auch Begründung, Teil B – Umweltbericht, Kapitel 9.5.12.1 Lärm). 
 
5.6.1 Gewerbelärm 
In einer Entfernung von rund 350 m Luftlinie zum Bebauungsplangebiet liegen am Fettenweg 
zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Die möglichen wechselseitigen Auswirkungen der räum-
lichen Nähe zwischen den vorhandenen BImSchG-genehmigten Anlagen und der geplanten 
Wohnbebauung wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON 
Köln GmbH (Stand: März 2021) geprüft. Nördlich der gewerblichen Nutzungen liegen Wohn-
nutzungen an der Andreas-Muhr-Straße (Fettenhof, Arnoldshof) sowie südwestlich am Strand-
läuferweg in näherem Abstand zu den Gewerbebetrieben. Diese Immissionsorte wirken bereits 
limitierend auf das Gewerbegebiet. Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die Gewerbe-
betriebe nicht weitergehend ein. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohn-
gebiete (WA) tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung bei einer worst-case 
Betrachtung und einem maximal angesetzten Schallimmissionspegel eingehalten. Für den 
Nachtzeitraum ist mit einem deutlich niedrigeren Immissionswert zu rechnen, da die Haupte-
missionsquelle nur eine Genehmigung für den Tagbetrieb hat.  
 
5.6.2 Verkehrslärm 
Aufgrund der Nähe zu stark belasteten Verkehrswegen wurde die Beeinträchtigung der ge-
planten Wohnbebauung unter Berücksichtigung de r vorhandenen Lärmschutzw älle durch 
Straßen- und Schienenlärm überprüft. 
 
Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch Straßenverkehr (Venloer Straße, Militär-
ringstraße, Seeadlerweg und BAB A1 (Fernwirkung) und durch Schienenverkehr (DB-Strecke 
2611 und KVB-Linien 3 und 4) sind ermittelt und beurteilt worden. 
 
Mit Ausnahme der im direkten Einwirkungsbereich der Venloer Straße und des Straßenver-
kehrs auf dem Seeadlerweg gelegenen Fassaden wird der Orientierungswert der DIN 18005 
von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete in der Summe von Straßen- und Schienenverkehr 
am Tag um maximal 5 dB(A) überschritten. An den am höchsten belasteten Nord- und Ostfas-
saden werden maximale Verkehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis 58 dB(A)

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nachts ermittelt. Hier werden die Orientierungswerte um 11 dB(A) tags und 13 dB(A) nachts 
überschritten. 
 
"Die hohe Belastung resultiert im Wesentlichen aus den Straßenverkehrsgeräuschen . Die 
höchsten Werte werden an der Nordfassade des Gebäudekörpers am Seeadlerweg mit 66 
dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht ermittelt. Damit wird der Orientierungswert für Allge-
meine Wohngebiete an den am höchsten belasteten Fassadenabschnitten durch die Straßen-
verkehrsgeräusche am Tag um 11 dB(A) und in der Nacht um 12 dB(A) überschritten. 
 
Die Verkehrsgeräusche der KVB-Strecken wirken ebenfalls aus nördlicher Richtung ein. Amt 
Tage werden an dem Gebäudekörper am Seeadlerweg maximale Beurteilungspegel für die 
Summe der Schienenverkehrsgeräusche von 58 dB(A) und in der Nacht in Höhe von 52 dB(A) 
erreicht. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete an den am höchsten 
belasteten Fassadenabschnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag um 3 dB(A) 
und in der Nacht um 7 dB(A) überschritten. 
Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche der DB-Strecke aus westlicher Rich-
tung werden an der Südw estfassade des südlichen Gebäudekörpers durch die Summe der 
Schienenverkehrsgeräusche Beurteilungspegel von 48 dB(A) während der Tageszeit und 49 
dB(A) in der Nachtzeit erreicht. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete 
an diesen Fassadenabschnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag eingehalten 
und in der Nacht um 3 dB(A) überschritten." (accon, April 2021, Seite 41f) 
 
5.6.3 Lärmschutzmaßnahmen 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der 
Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags / 45 dB(A) 
nachts) werden folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: 
 
In Abhängigkeit von den maßgeblichen Außenlärmpegeln (mAP) muss für passiven Schall-
schutz an den Neu- oder bei Umbauten gesorgt werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel 
wird gemäß DIN 4109-2 aus den um +3dB(A) erhöhten Immissionspegeln für die Tageszeit 
nach der Richtlinie RLS 90 (Straße) und Schall 03 (Schiene) durch energetische Summation 
gebildet. Der Beurteilungspegel für Schienenverkehr wird pauschal um 5 dB gemindert (siehe 
DIN 4109-2, Nummer 4.4.5.3). 
Liegt ein Außenbauteil zwischen zwei Isophonen-Linien, so ist jeweils der höhere Pegelwert 
anzunehmen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Au-
ßenbauteile oder Geschosse können unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Ge-
nehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Au-
ßenlärmpegel nachgewiesen werden. 
Auf die Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in einzelnen dB-Schritten wird im Be-
bauungsplan zugunsten der Nachvollziehbarkeit verzichtet. Die differenzierte Darstellung er-
folgt ausschließlich im schalltechnischen Gutachten. 
Der maßgebliche Außenlärmpegel ist nicht der die Lärmbelastung darstellende Beurteilungs-
pegel, sondern ein Bemessungswert für den baulichen Schallschutz. Auf nicht überbaubaren 
Flächen haben die maßgeblichen Außenlärmpegel keine Funktion. 
 
In der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden anlog zur DIN 4109:2018 
die maßgeblichen Außenlärmpegel in dB -Klassen als Lärmpegelbereiche festgesetzt. Eine 
Minderung dieser Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall in einem bauordnungsrechtlichen 
Verfahren zulässig, wenn ein niedrigere Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpe-
gel an den Außenbauteilen schutzwürdiger Räume nachgewiesen werden kann.

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Im Bereich zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer Straße gelege-
nen Wall treten in den Außenaufenthaltsbereichen tagsüber Verkehrslärmpegel von 56 bis 60 
dB(A) auf. In der Rechtsprechung sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) als hinnehmbar be-
urteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der 
Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. An der Nord- und Ostfassade des 
parallel zum Seeadlerweg liegenden Gebäudes treten Pegel oberhalb von 62 dB(A) auf. Für 
Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Balkone oder Loggi en, sind Schallschutzmaßnahmen 
(beispielsweise durch Absorptionsplatten) zu treffen, um den v. g. Beurteilungspegel einzuhal-
ten. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
Da an nahezu allen Fassadenabschnitten in der Nachtzeit Pegel oberhalb von 45 dB(A) vor-
liegen (Ausnahme: Südfassade des südlichen Baukörpers im Erdgeschoss) müssen Fenster 
von Schlaf- und Kinderzimmern generell mit schallgedämmten Lüftungssystemen ausgestattet 
werden. Tagsüber kann durch Stoßlüftungen ein ausreichender Luftaustausch hergestellt wer-
den. 
 
5.6.4 Auswirkungen der geplanten Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung 
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
für WA-Gebiete werden eingehalten. Eine unzumutbare Belästigung der Bestandsbebauung 
liegt nicht vor, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO wird beach-
tet. 
 
5.6.5 Beurteilung des planbedingten Mehrverkehrs auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung 
Der planbedingte Mehrverkehr führt in der Summe der Immissionen von Straßen- und Schie-
nenverkehr an der bestehenden Bebauung am Seeadlerweg zu einer Steigerung des Ver-
kehrsgeräuschpegels um 0,9 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts. Diese Pegelsteigerungen sind 
für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die Beurteilungspegel liegen sowohl im Be-
standfall als auch im Planfall mit 61,8 dB(A) tags und 53,7 dB(A) nachts deutlich unter den 
Werten von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine 
Gesundheitsgefährdung angesehen werden. 
 
5.6.6 Luftschadstoffe 
Das Plangebiet liegt ca. 40m von der Venloer Straße und 170m von der Militärringstraße als 
verkehrsreiche Hauptverkehrsstraßen entfernt, ist zudem durch Lärmschutzwälle abgeschirmt 
und gut durchlüftet. Insgesamt ist damit von einer geringen Immmissionsbelastung der Luft im 
Plangebiet und an der benachbart en Bebauung auszugehen. Aufgrund des geringen Ver-
kehrsaufkommens und einer guten Durchlüftung der vorhandenen Straßen sind keine Über-
schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. Die Emissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand nur geringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BIm-
SchV sind nicht anzunehmen. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
Zweite Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem

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01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden 
und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Eine Untersuchung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe gemäß 39. BImSchV ist aufgrund 
der Lage und der Größe des Plankonzeptes nicht erforderlich. 
 
5.7 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 
5.7.1 Bestand - Vegetation 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestands-
biotoperhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) dargestellt. Es sind keine ge-
schützten Pflanzen und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld 
vorhanden. 
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig 
aber sehr unterschiedlich ausgeprägt (siehe Kapitel 9.5.2 Pflanzen). 
 
5.7.2 Vorhandenes Planungsrecht 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02 für ein Quartier östlich der 
Militärringstraße bzw. südlich der Venloer Straße bis zum Kolkrabenweg. Sowohl nördlich als 
auch westlich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – 
naturnaher Park – mit dem zusätzlichen Hinweis "Ausgleichsfläche für den Neubau der Kreu-
zung Venloer Straße / Militärringstraße" festgesetzt, die das Quartier am Seeadlerweg um-
fasst. Unmittelbar an die Militärringstraße und die Venloer Straße anschließend, sind Lärm-
schutzwälle festgesetzt, weitere Flächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind für Aus-
gleichsmaßnahmen im Quartier festgesetzt. 
 
Im Plangebiet wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Pfadfinderplatz", eine 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Bolzplatz", eine kleine Teilfläche der öffent-
lichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "naturnaher Park" sowie eine Fläche für den Ge-
meinbedarf "Jugendeinrichtung" überplant. Bauliche Anlagen wären sowohl in der Fläche für 
Gemeinbedarf als auch in d er privaten Grünfläche innerhalb definierter Baufenster möglich. 
Innerhalb der privaten Grünfläche sind zusätzlich 12 Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt, von 
denen eine Winterlinde als Einzelbaum im Zentrum der Privaten Grünfläche und im Überde-
ckungsbereich der 11er Baumgruppe noch 8 Bäume (3 Winter linden, 3 Spitzahorn, 1 Wild-
birne, 1 Rotbuche) und zwei Solitärsträucher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden konnten 
(Hinweis: die festgesetzten Bäume wurden zum Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht 
vermessungstechnisch erfasst). 
 
5.7.3 Planbedingte Eingriffe sowie Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(LFB, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) für das Bauleitplanverfahren, indem 
die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung g emäß Bestandsplan (Plan -
Nr. 1 LFB) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenüber-
gestellt werden (siehe Kapitel 9.5.20 Eingriffsregelung).

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Für planungsrechtlich bisher zulässige Eingriffe ist kein Ausgleich erforderlich (§1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB). Insoweit ist die Fläche für Gemeinbedarf nicht Bestandteil des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichs. Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
(5.274 m²) beträgt 35.862 Biotopwertpunkte, der Planwert beträgt 22.174 Biotopwertpunkte, 
so dass ein Defizit von 13.688 Biotopwertpunkten ausgeglichen werden muss. Das Defizit 
wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Grünzugs West sowie durch in-
terne Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (siehe Kapitel 8.5). 
 
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im 
rechtskräftigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inan-
spruchnahme von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder gering-
wertigere Biotoptypen umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Über-
deckungsbereich der festgesetzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund 
der Bebauungsplanung vollständig verloren. 
 
Als Minderungsmaßnahmen im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet sind eine extensive 
Begrünung des obersten Dachabschlusses der Hauptbaukörper, eine intensive Begrünung der 
nicht baulich in Anspruch genommenen Teile der Tiefgarage sowie weitere Begrünungsmaß-
nahmen (Baum- und Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflächen in den Mietergär-
ten) vorgesehen. Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche (Spielplatzfläche im Westen) kann 
teilweise der vorhandene Baumbestand am westlichen Rand erhalten und gesichert werden. 
 
 
 
Zu den festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet im Einzelnen: 
 
Extensive Dachbegrünung der Hauptbaukörper  
Die extensive Begrünung der Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Haupt-
baukörper von mindestens 60 % ihrer Fläche dient der Verbesserung des Kleinklimas und der 
Rückhaltung von Niederschlagswasser. 
Auf Grundlage der aktuellen Vorhabenplanung stellt sich der Begrünungsanteil wie folgt dar: 
  
Bauteil 1 Bauteil 2 gesamt 
Extensiv begrünte Dachflächen 349 m² 734 m² 1.083 m² 
Grundfläche (ohne Terrassen) 750 m² 1.484 m² 
 
Dachfläche oberstes Nicht-VG (75 %) 556 m² 1.083 m² 1.639 m² 
%-Anteil 63 % 68 % 66 % 
 
Bezogen auf die Dachflächen beider Bauteile wird der festgesetzte Mindest-Begrünungsanteil 
deutlich eingehalten. Oberhalb der extensiven Dachbegrünung sind Photovoltaikanlagen ge-
plant. Die Restflächen werden durch Dachaufbauten bzw. weitere haustechnische Anlagen 
und Konstruktionsflächen beansprucht. 
 
Begrünung von unterbauten Geländeoberflächen  
Sofern die geplante Tiefgarage nicht überbaut ist oder für sonstige Nebenflächen bzw. –anla-
gen in Anspruch genommen ist, ist die Dachfläche intensiv zu begrünen, um das Kleinklima zu 
verbessern und das Wohnumfeld ansprechend zu gestalten. 
 
Baumpflanzungen auf unterbauten Gebäudeteilen

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Im Innenhof sind mindestens 9 klein- bis mittelkronige Baumpflanzungen (Bäume 2. Ordnung) 
vorgesehen. 
 
Begrünung der Grundstücksflächen  
Auch die nicht unterbauten Grundstücksflächen werden begrünt, soweit sie nicht für Terras-
sen, Wege o. ä. in Anspruch genommen werden. Im Bereich des Eingangsplatzes sind min-
destens 3 mittelkronige Baumpflanzungen (1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss vor-
gesehen. Die möglichen Baumstandorte werden in die Planzeichnung übernommen. 
 
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Entsprechend der Ergebnisse des Baumgutachtens (Büro Lill + Sparla, 10.12.2020) i st der 
vorhandene Baumbestand in einem Teilbereich des geplanten öffentlichen Spielplatzes zu er-
halten und bei Verlust zu ersetzen. 
Innerhalb der festgesetzten Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes (Öffentliche Grün-
fläche - Kinderspielplatz) sollen insbesondere 7 Einzelbäumen (1 Silber‐Weide, 1 Spitz‐Ahorn, 
1 Rotbuche, 1 Esche, 2 Oshima‐Kirschen und 1 Hartriegel) dauerhaft als Baumkulisse erhalten 
werden, auch wenn die Schutzwürdigkeit einzelner Bäume den Erhalt nicht zwingend erfordert. 
Verluste von Bäumen sind, der Anzahl entsprechend, mit heimischen Laub‐ oder Obstbäumen 
zu ersetzen. 
 
5.8 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erd-
geschoss (OKFF EG) eine Höhenlage von 49,0 m ü. NHN festgesetzt. Die geplante Gelände-
höhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe (§ 2 Abs. 4 BauO 
NRW) sowie der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 BauO NRW). 
 
Die natürliche Geländehöhe liegt bis zu 2 m unter dem Straßenniveau. Diese Höhendifferenz 
wird für die Errichtung einer Tiefgarage ausgenutzt. Dadurch wird die Höhenlage des Erdge-
schoss- bzw. Eingangsniveaus im allgemeinen Wohnbaugebiet im gekennzeichneten Bereich 
um bis zu 90 cm über dem Straßenniveau angehoben. Die Ausbildung eines angehobenen 
Erdgeschoss- bzw. Eingangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung 
zwischen privaten und öffentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohn-
bereiche (Vorgärten) gegenüber dem öffentlichen Straßenraum sicher.  
 
Der Innenhof (intensiv begrüntes Tiefgaragendach) wird über einen Eingangsplatz im südöst-
lichen Teil des Plangebiets über Rampen erreicht. Weitere Zugänge befinden sich im Bereich 
der nördlichen Schmalseiten. Gegenüber der nördlich angrenzenden Grünfläche liegt das Ni-
veau des begrünten Innenhofs bis zu 3 m höher. Der Niveauunterschied zwischen Baugebiet 
und angrenzenden Flächen wird durch die nördliche Außenwand der Tiefgarage, Stützmauern, 
L-Steine u. ä. und aufgesetzten Geländern abgesichert. 
 
Auch im Übergang zur öffentlichen Grünfläche – Spielplatz wird das natürliche Geländeniveau 
angehoben, um westlich von Bauteil 2 einen niveaugleichen Übergang aus dem Innenhof bzw. 
von den Außenwohnbereichen in Richtung Wendeanlage herzustellen. 
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachform 
Entsprechend der angrenzenden Bebauung wird als Dachform "Flachdach" festgesetzt. Die 
Ausbildung eines Flachdaches begünstigt die geplante Dachbegrünung einschließlich der Nut-
zung von Photovoltaikanlagen.

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Einfriedungen 
Als Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straße und Einfassungen von Mietergärten 
Garteneinfriedungen sind standortgerechte Hecken geplant (BD3/GH412). Eine Hinterpflan-
zung von Draht- und Stabgitterzäunen ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf 
maximal 1,2 m über der festgesetzten Geländehöhe im all gemeinen Wohngebiet betragen, 
das heißt 50,2 m ü. NHN. 
 
Müll- und Wertstoffbehälter 
Müll- und Wertstoffbehälter sind als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich des Eingangs-
platzes geplant. 
 
Stellplatzanzahl 
Entsprechend dem errechneten Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stellplätze 
und eine Mindestanzahl an Fahrradstellplätzen festgesetzt (siehe Kapitel 3.3). 
 
6 Kennzeichnungen 
Für die im Kataster mit der Bezeichnung Venloer Str./Goldammerweg und der Nummer 40401 
erfasste Fläche ist der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung generell ausgeräumt. 
Die Fläche ist auch zukünftig multifunktional nutzbar. Es erfolgt keine Kennzeichnung im Be-
bauungsplan. 
Nach Rücksprache mit Amt 573 liegen keine Verdachtsmomente auf eine schädliche Boden-
veränderung für die Altablagerung (AA 40401) vor. Die Bodenmaterialien der festgestellten 
Auffüllungsschichten sind offenbar zur Anpassung an die Geländeoberfläche im Rahmen der 
ehemaligen Nutzung (Gärtnerei) aufgebracht worden. 
 
Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NRW für das Plangebiet angege-
bene Bodentyp Parabraunerde ungestört nicht mehr anzutreffen ist. Der ursprüngliche Boden-
horizont wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste beinhalten, ersetzt. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund - und Altlastenuntersuchung. Stand 
24.04.2020. 
Die planbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden / Altlasten sind aus-
führlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet (siehe Kapitel 9.5.3 Fläche, 9.5.4 Bo-
den). 
 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen siedlungsnahe Flächen, die be-
reits durch den Seeadlerweg erschlossen sind, baulich neu in Anspruch genommen werden, 
um (auch geförderten) Wohnraum zu schaffen.

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7 Nachrichtliche Übernahmen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetzten Wasserschutzzone III-B 
des Wasserwerkes Köln-Weiler. 
 
8 Hinweise 
8.1 Rechtsgrundlagen 
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. 
 
8.2 Lärmimmissionen 
Auf die Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm wird hingewiesen, da sie einen we-
sentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet und die Orientierungswerte der DIN 18005 
überschritten werden. 
 
8.3 Denkmalschutz 
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen statt-
gefunden. Es sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Gleich-
wohl sind archäologische Bodenfunde innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen. Ge-
mäß der §§ 15 und 16 DSchG NW ist das Römisch-Germanische Museum / Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
8.4 Versickerung von Niederschlagswasser 
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angren-
zenden Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie 
alle nicht KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentra len Kinderspielplatz im Innenhof 
zugeordnet sind, können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Das restliche Nie-
derschlagswasser soll in den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg eingeleitet werden (siehe 
Kapitel 5.4.4). 
 
8.5 Externe Ausgleichsmaßnahme 
Der notwendige Ausgleich von planbedingten Eingriffen kann innerhalb des Plangebietes nicht 
vollständig ausgeglichen werden. Der erforderliche externe Ausgleich erfolgt im Grünzug West 
(siehe Kapitel 5.7.3 und 9.5.20 Eingriffsregelung). 
 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück 430 wurde im 
Rahmen des Ökokonto "Grünzug West " folgende externe Ausgleichmaßnahme im Herbst 
2019 durch die Stadt Köln hergestellt: 
Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Ein-
zelbäumen (EA1/BB1/BF31) 
 
Eine Teilfläche von 1.449 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird den Eingriffen im Plan-
gebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiert werden. 
 
8.6 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2021) er-
stellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Die 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut "Tiere" wird im Umweltbericht beschrieben 
und bewertet (siehe Kapitel 9.5.1 Tiere).

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Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. voll-
ständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Beschränkung des Zeitraums für 
Fällung, Rodung, Räumung außerhalb der Brutzeit von Vögeln und Kontrolle von Gehölzen 
auf aktuell bebrütete Nester für Fällung, Rodung, Räumung innerhalb der Brutzeit von Vögeln) 
vorgesehen. 
Regelungen zur Verminderung baubedingter Lichtemissionen bzw. zur allgemeinen Minde-
rung akustische Wirkungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen. 
 
Im Rahmen der arten schutzrechtlichen Prüfung wurde auch das Vogelschlagrisiko geprüft. 
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für die planungsrelevanten Vogelarten ist in einer Art-
für-Art-Betrachtung untersucht worden und kann ausgeschlossen werden. Im Ergebnis wird 
festgehalten: "… eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glas-
fassaden ist aufgrund der Fassadengestaltung und der Lage der Baukörper auszuschließen 
(ASP, April 2021, oliver tillmanns, Tabelle 7, Seite 47ff). 
 
Wenn die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung identifizierten, allgemeinen Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen wie vorgegeben durchgeführt werden, können für die auf-
tretenden Fledermaus- und Vogelarten artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen 
werden. Für keine der Arten werden weitere Maßnahmen notwendig. 
 
8.7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst 
Stellungnahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor. 
 
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, 
wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
 
8.8 Baumschutzsatzung 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) 
sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs-
planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
Der Gehölzbestand innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs wurde im Rahmen 
der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt, insoweit sind keine weiteren Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen zu leisten. 
Zusammen mit dem Bauantrag sind Fällanträge zu stellen: 
- für Bäume, die im Bereich des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereiches liegen, als 
flächiger Gehölzbewuchs. 
- Alle anderen Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches, die 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind, sind einzeln aufzuführen 
und auszugleichen.

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8.9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ge-
mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 
4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der 
Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genom-
men. 
 
8.10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde ver-
wiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und 
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, 
Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
8.11 Starkregenereignis 
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhalten-
des Volumen (V-Rück) von 92,1m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkre-
genfall in acht unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zu rückgehalten. Bei den 
Einzugsgebieten handelt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen 
in den Freianlagen. Der Überflutungsnachweis wird im Rahmen des Bauantrags erbracht. 
 
8.12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Beka nntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstige verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen 
im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlin ie 
des Landes NRW zu errichten. Die Verpflichtung ist Bestandteil des Durchführungsvertrags. 
Der Nachweis wird im Rahmen des Bauantrags erbracht. 
 
9 Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  61483/02 "Seeadlerweg in 
Köln-Vogelsang" hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung zu schaffen. Als Ergänzung der im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung ist der 
Bau von zwei IV-geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss (oberstes Nicht-Vollgeschoss) 
parallel zum abknickenden Verlauf des Seeadlerweges vorgesehen. Insgesamt sollen rund 
100 Wohneinheiten entstehen, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau. Der über-
wiegende Teil des Geltungsbereichs wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächen-
zahl von 0,4 festgesetzt. Der rückwärtige Bereich (Innenhof) der Baukörper wird mit einer Tief-
garage unterbaut. Die Erschließung erfolgt über den Seeadlerweg, welcher das B-Plangebiet 
im Osten und Süden einfasst. Im Bereich der Wendeanlage im Süden des Plangebietes liegt 
eine notwendige Feuerwehrzufahrt, daher wird dieser Teil als öffentliche Verkehrsfläche in den

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Geltungsbereich mit einbezogen. Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich mittig des 
östlichen Baukörpers auf Höhe der Carport-Erschließung der gegenüberliegenden Wohnbe-
bauung. Zwischen den Baukörpern ist ein Eingangsplatz vorgesehen. Die nicht überbauten 
Grundstücksflächen werden überwiegend begrünt. Die zudem nicht unterbauten Grundstücks-
flächen zum Straßenraum werden vornehmlich als Mietergärten mit Rasen und einfassenden 
Hecken angelegt. Der Innenhof ist durch breite Wege gekennzeichnet und wird räumlich durch 
Baumpflanzungen in zwei thematische Bereiche gegliedert, die Spielplatzflächen und den Ge-
meinschaftsplatz. Die westliche Spitze des Geltungsbereichs wird als Öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Hier soll naturnahes Kinderspiel in Verbin-
dung mit bestehenden Grünflächen und Bestandsbäumen ermöglicht werden. Zwischen Öf-
fentlicher Grünfläche und Wohnbebauung wird ein Erschließungsweg hergestellt, der zudem 
als Feuerwehrzufahrt sowie als Zufahrt für den Sandaustausch des Spielplatzes nutzbar sein 
soll. 
Die geplante Bebauung Seeadlerweg wird entsprechend der Art der im Umfeld vorhandenen 
Bebauung als geschlossene Bauweise festgesetzt. Sie ergänzt die vorhandene Wohnbebau-
ung im Süden und Osten und rundet damit das Siedlungsbild am nordwestlichen Rand von 
Köln-Vogelsang zur Venloer Straße mit den Öffentlichen Grünflächen ab.  
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 1 und 5 der Begründung zum Be-
bauungsplanverfahren beschrieben. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt 
ca. 6.874 m². Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt 
gegliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen 550 Öffentliche Verkehrsfläche 550 
 10 Allgemeines Wohngebiet 5.764 
  davon Gebäudefläche mit Dachbe-
grünung 
2.306 
Teilversiegelte Flächen 20 davon mit Tiefgaragen unterbaute 
Bereiche außerhalb der Gebäude 
2.882 
Vegetationsflächen 6.294 davon Vegetationsfläche mit Boden-
anschluss 
576 
  Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 546 
  davon Bestandserhalt 214 
  davon Neuanlage Spiel- und Platzflä-
che mit Eingrünung  
332 
  Fläche für Versorgungsanlagen (Tra-
fostation) 
14 
Summe 6.874 m² Summe  6.874 m² 
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erwei-
tert. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorha-
ben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen wer-
den. Die Einbeziehung der Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzu-fahrt) 
zu sichern. Da es sich lediglich um eine Umgestaltung einer bereits versiegelten Fläche han-
delt, wurden keine Anpassungen in den Fachgutachten erforderlich.

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9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
9.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an  den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes "Seeadlerweg in Köln-Vogelsang". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun-
gen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können 
und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umge-
bung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft 
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für das konkrete Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend 
beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.

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9.4.1 Beschreibung derzeitiger  Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 6.874 m² und erstreckt sich südlich der Ven-
loer Straße, westlich des Seeadlerwegs. Neben kleineren Grünflächen (verbrachte Wiesenbe-
reiche) hat sich auf der Fläche ein unterschiedlich dichter Bestand aus Sträuchern und Bäu-
men (verschiedene Laub- und Nadelbäume sowie Obstbäume) entwickelt. Insbesondere in 
den Randbereichen stocken größere Gehölze, innerhalb der Flächen bereichsweise dichter 
Brombeerbestand. Teile der Grünfläche verdeutlichen aufgrund ihres Artenbestandes (u.a. Ei-
ben, Wildbirne, Holunder oder Sommer flieder) den Gartencharakter des Plangebietes. Die 
Grünflächen werden bereichsweise vom Verein "Freunde und Förderer des Pfadfinderrings 
Köln e. V" genutzt (Container, Lagerfeuerstelle, Sitzgelegenheiten, Nutzung der Freiflächen). 
Der Zugangsbereich (Tor) vom Seeadlerweg im Osten ist durch eine geschotterte Fläche ge-
kennzeichnet. Im westlichen Teil des Geltungsbereichs aber auch in den weiteren baumbe-
standenen Gehölzflächen befindet sich aufgrund ausbleibender Pflege vermehrt Totholz im 
Bestand. Die Wendeanlage im Süden des Plangebietes stellt sich als weitgehend versiegelte 
Verkehrsfläche dar. 
Neben der oben beschriebenen tatsächlichen Vegetationszusammensetzung im Plangebiet 
stellt sich die planungsrechtliche Situation anders dar. Für den Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 61480/02. Seine 
Festsetzungen werden im folgenden Kapitel 9.4.2 genauer beschrieben. Das Plangebiet liegt 
nicht im Landschaftsschutzgebiet. 
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit 
dem 01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes wer-
den als Private Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster (14,0 m x 24,0 m; II SD) 
und mehreren Einzelbäumen (12 Stück) zum Erhalt festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist 
eine Fläche für den Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung mit einem weiteren Baufenster (29,0 m 
x 24,0 m; GRZ 0,6, GFZ 1,0, II) festgesetzt. Die festgesetzten Bebauungsflächen (Baufenster) 
wurden nicht umgesetzt. Die westlich angrenzenden Flächen sind als Öffentliche Grünfläche 
– Bolzplatz (ca. 40 m x 20 m) festgesetzt. Der Bolzplatz ist nie hergestellt worden. Die Fläche 
des Bolzplatzes wird im Süden und Westen von einem weiteren Teil der Öffentlichen Grünflä-
che umgeben, die zum Teil als naturnaher Park festgesetzt ist.  Gleiche Festsetzung als Öf-
fentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ im Geltungsbereich gilt für die kleine ca. 14 m² große 
Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche. 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauung der Baufenster solche Nutzun-
gen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen 
(beispielsweise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. 
Die Umsetzung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 wäre außerdem mit 
dem Verlust vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter 
Bereiche auf ca. 1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplat-
zes auf ca. 766 m².  
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
führt zu einer Versiegelung von ca. 5.439 m² (inklusive der Fläche für die geplante Tiefgarage

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und Trafostation). Die Fläche für Versorgungsanlagen wird dabei auf ca. 14 m² teil-/versiegelt. 
Im Allgemeinen Wohngebiet werden davon ca. 5.188 m² versiegelt. Die Teilbereiche des Staf-
felgeschoss-Daches der beiden Gebäudekörper (ca. 1.083 m²) werden mit einer extensiven 
Dachbegrünung ausgestattet. Die im Plangebiet bestehende Vegetation wird annähernd voll-
ständig überplant. Im westlichen Teilbereich des Plangebiets ist die Festsetzung einer Öffent-
lichen Grünfläche (Spielplatz) vorgesehen. Diese Planung erfolgte unter der Zielsetzung, einen 
Teil der vorhandenen Gehölzfläche mit Bäumen am westlichen Rand (ca. 237 m²) weitestge-
hend zu erhalten und dem Öffentlichen Kinderspielplatz zugänglich zu machen. Die Wende-
anlage im Süden des Plangebiets erfährt eine Umgestaltung, ohne dass es zu einer Mehrver-
siegelung kommt. Hier entfallen zukünftig sieben öffentliche Parkplätze um eine notwendige 
Feuerwehrzufahrt zu sichern. 
 
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wird sich in der Ausführung an der umgebenden Bestands-
bebauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche 
Stadtbild einfügen. Die Innenflächen des Geltungsbereiches liegen im Bestand mit bis zu 3 m 
deutlich unter dem Straßenniveau Seeadlerweg. Zur Realisierung der Planung wird der Innen-
hof zwischen den beiden randlich platzierten Baukörpern mit einer Tiefgarage über-/unterbaut, 
sodass die entstehende private Platzfläche dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadler-
weges entsprechen wird. 
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche 
durch Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die 
Anlage von Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und weiteren Pflanzflächen vorgesehen. 
Die nicht unterbauten Freiflächen werden als Mietergärten mit Rasen und einfassenden He-
ckenstrukturen angelegt. 
Die Stadt Köln hat den Mietvertrag mit dem Pfadfinderverein gekündi gt und stellt dem Ver-
ein eine Ersatzfläche an der Venloer Straße bereit.  
 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
9.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Arten-
schutzrechtlicher Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2021) durchgeführt. Kartie-
rungen der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von März bis Ende September 
2020. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse 
und der Reptilien sowie zur Erfassung der Haselmaus durchgefü hrt. Die Kartierungen be-
schränken sich nicht nur auf die sogenannten "planungsrelevanten" Arten, sondern berück-
sichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersucht wurde das direkte 
Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) sowie ein 50 m-Puffer um diesen (Unter-
suchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden wiedergegeben. 
 
Vögel 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand von Köln und wegen der strukturell 
sehr gut zur Nestanlage geeigneten Gehölzbestände (v.a. Gebüschstrukturen) herrscht ein 
großes Vorkommen von Vogelarten im Untersuchungsgebiet. Bei der Kartierung konnten 28

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Arten nachgewiesen werden, 4 Arten (Bluthänfling, Fitis, Gimpel und Mauersegler) werden als 
planungsrelevant eingestuft. Bluthänfling und Mauersegler treten als Nahrungsgäste im Plan-
gebiet auf, Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im Umfeld des Untersuchungsraumes 
vermutet. Der Fitis konnte nur zur Zugzeit einmalig nachgewiesen werden und ist als Durch-
zügler einzustufen. Der Gimpel wurde als einzige planungsrelevante Brutvogelart nachgewie-
sen. Seine Fortpflanzungs- und Ruhestätte wurde im nordwestlichen Untersuchungsraum, au-
ßerhalb des Plangebietes festgestellt. Das Plangebiet selbst nutzt er als regelmäßiger Nah-
rungsgast.   
Bei den nichtplanungsrelevanten Vogelarten wurden 24 Arten kartiert, von denen folgende 11 
Arten im Plangebiet als Brutvogel vorkommen: Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, Gartengras-
mücke, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz 
und Zilpzalp. Folgende 7 Arten wurden als Brutvögel im Umfeld und als Nahrungsgäste im 
Plangebiet festgestellt: Blaumeise, Buntspecht, Grünspecht, Kohlmeise, Schwanzmeise, Sing-
drossel sowie Zaunkönig. Als Nahrungsgast wurden Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe kar-
tiert. Die Klappergrasmücke wurde nur einmalig als Durchzügler beobachtet. Für die Schaf-
stelze gelang ein einmaliger Nachweis eines überfliegenden Individuums. Das Untersuchungs-
gebiet hat für sie keine Funktion als Teillebensraum. 
 
Säugetiere 
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus konnte nicht nachgewiesen werden und 
wird deshalb ausgeschlossen. Ein Vorkommen des Feldhamsters im Wirkraum des Vorhabens 
kann aufgrund seiner Lebensraumansprüche und der im Untersuchungsraum fehlenden Le-
bensraumstrukturen ausgeschlossen werden. 
Im Rahmen der Kartierungen (Ausflugkontrollen und Detektorbegehungen) wurden folgende 
Fledermausarten nachgewiesen: Zwergfledermaus und Abendsegler (auf Jagd und im Über-
flug) sowie Rauhautfledermaus als seltener Durchzügler. Für das Vorkommen/ Nutzung von 
Fledermausquartieren in den Gehölzen des Plangebietes und im näheren Umfeld (Untersu-
chungsraum) liegen keine Nachweise vor. Aus potenziellen Quartieren ausfliegende oder in 
diese einfliegende Fledermausindividuen konnten bei keiner Begehung festgestellt werden. 
Eine Nutzung von Quartieren im Plangebiet und seines näheren Umfeldes kann deshalb aus-
geschlossen werden. 
Amphibien und Reptilien 
Das Auftreten von Amphibienarten wurde im Rahmen einer Analyse des Lebensraumpotenzi-
als abgehandelt. Eine konkrete Erfassung fand nicht statt. Gemäß den Messtischblättern 
(MTB) 5006 und 5007 werden 5 planungsrelevante Amphibienarten (Kammmolche, Kleiner 
Wasserfrosch, Kreuzkröte, Springfrosch und Wechselkröte) angegeben. Weder das Plange-
biet noch das nähere Umfeld des Vorhabenbereiches weisen geeignete Lebensräume (Laich-
habitate) auf. Ein Vorkommen von Amphibienarten kann für den Wirkraum des Vorhabens 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Bei den Reptilienarten konnten im Rahmen der Kartierungen keine Nachweise weder für die 
gemäß MTB gelistete Zaun- und Mauereidechse noch für andere Reptilien erbracht werden. 
Ein Vorkommen von Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird aufgrund mangelnder 
Nachweise ausgeschlossen. 
 
Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Er-
hebung im Untersuchungsraum werden in der "Tabelle 1 Kartierte Tierarten" zusammenge-
fasst und können der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre mit Eingriffen in Lebensstätten 
oder Brutreviere von wildlebenden Vogelarten im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster, 
im Bereich der festgesetzten Bolzplatzfläche sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit der 
Grünfläche stehenden genehmigungsfähigen Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) zu rechnen. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorhaben wäre im Vorfeld eine Artenschutzprüfung durch-
zuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung des Plangebietes 
vor, wodurch es großflächig zum Verlust von Gehölzflächen sowie Gras- und Ruderalflächen 
kommt. Im Plangebiet kommt es voraussichtlich zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze 
von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, 
Gartengrasmücke, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, 
Stieglitz und Zilpzalp). Die einzige als planungsrelevant einzustufende Brutvogelart ist der 
Gimpel, welcher mit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nur außerhalb des Plangebietes im 
Nordwesten nachgewiesen werden konnte. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist durch die Um-
nutzung des Plangebietes also nicht gegeben. Für weitere planungsrelevante Arten der Tier-
gruppen Säugetiere, Amphibien und Reptilien liegen keine Nachweise sowie keine geeigneten 
Lebensräume im Plangebiet vor. Lediglich Durchzügler, Überflieger oder vereinzelt Nahrungs-
gäste der Vögel und Fledermäuse wurden beobachtet. Hierfür stellt das Vorhaben des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans keine nennenswerte Beeinträchtigung dar, sofern die folgen-
den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. voll-
ständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
 ASP-V1: Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung: 
Zur Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll- und Rodungsmaßnahmen notwen-
dig. Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur Anlage von Nestern 
genutzt werden können. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind die Fäll- und Ro-
dungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. Die Inan-
spruchnahme dieser Vegetationsbestände sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und 
dem 28. Februar und somit außerhalb der "gesetzlichen Brutzeit" durchgeführt werden. 
  
Diese erfolgt durch einen Hinweis im Bebauungsplan. 
 ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen auf aktuell bebrütete Nester: 
Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den Zeit-
raum 1. Oktober bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Vege-
tationsbeständen nur nach vorheriger Kontrolle durch eine fachkundige Person 
(Faunist/-in) auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem Nachweis 
sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird 
die Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungvögeln vermieden, wodurch ein 
Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert wird. 
  
Diese wird durch die Hinweise im Bebauungsplan abgedeckt.

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 ASP-V3: Verminderung baubedingter Lichtemissionen:   
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches ist 
zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungs-
quelle möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verrin-
gern. Die Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst 
wenig in die umgebenden Gehölz- und Gebäudebestände oder in den Himmel abstrah-
len, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von Fledermäusen, 
Haselmaus und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf 
Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen oder warm-
weißen LED-Lampen zu empfehlen (vgl. EISENBEIS & EICK 2011, EISENBEIS & 
HASSEL 2000, GEIGER et al. 2007). Hierzu sind Regelungen im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu treffen. 
 
 ASP-V4: Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen:   
Um eine Störung von Vogelarten und ferner auch Fledermausarten zu verringern, soll-
ten unnötige Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne, schallge-
dämpfte Arbeitsgeräte und Maschinen einzusetzen. Hierzu sind Regelungen im Rah-
men der Baugenehmigung zu treffen. 
 
Bewertung:  
Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 wie 
vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus- und Vogelarten 
artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden 
weitere Maßnahmen notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine es-
sentiell bedeutenden Jagdhabitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkun-
gen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah-
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betrof-
fen. Erhebliche Störungen sind ebenso wie unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszu-
schließen. Weitere artspezifisch e Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für 
keine der im Untersuchungsraum auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwen-
dig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des ge-
setzlichen Artenschutzes nicht.  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang" unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die 
Anlage von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dach-
flächen und die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, 
die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können.  
 
9.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbi-
otoperhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) dargestellt. Es sind keine ge-
schützten Pflanzen und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld 
vorhanden. 
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig 
aber sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im zentralen Bereich befindet sich eine grasdominierte, 
eher artenarme Grünfläche, die als Freifläche von den Pfadfindern genutzt wird. Hier befinden 
sich eine Feuerstelle mit Sitzgelegenheiten und ein Container. Das Gelände des Bebauungs-
plangebietes liegt bis zu 3 m unter Straßenniveau. Die Randbereiche zum Seeadlerweg sind 
als Böschungen ausgebildet und mit Gehölzen bewachsen. Im Osten befindet sich eine ge-
schotterte Zufahrt. Die Freifläche wird von einem Gehölzbestand aus unterschiedlichen Laub- 
und Nadelbäumen umgeben, welcher insbesondere in den Randbereichen zum Seeadlerweg 
von einem dichten Unterwuchs, überwiegend beste hend aus Brombeeren und Haselsträu-
chern, begleitet wird. Die Fläche kann als Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand ange-
sprochen werden. Die Baumschicht wird unter anderem aus Linde, Gewöhnliche Esche, Berg-
ahorn und einzelnen Salweiden gebildet. Vereinzelt sind auch Eiben, Wildbirne, Holunder oder 
Sommerflieder in der Fläche zu finden, die den Gartencharakter der Fläche verdeutlichen. Ins-
besondere im Westen des Geltungsbereichs und darüber hinaus befindet sich aufgrund aus-
bleibender Pflege vermehrt Totholz im Bestand.  
Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs geht der Anteil an hochwüchsigen Bäumen deutlich 
zurück und die Vegetation wird überwiegend durch dichten Gebüschbestand aus Brombeeren 
und Hasel gebildet.  
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbei-
trag zu entnehmen. 
 
Im Juni 2019 wurde für die Bestandsbäume im zentralen und südlichen Geltungsbereich des 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Gutachterverbund, 
2019). Es wurden insgesamt 62 Bäume erfasst und bewertet. Gemäß Angaben des Gutachters 
stellt sich die prozentuale Verteilung zwischen Baumarten mit hoher und niedriger Lebenser-
wartung als ausgewogen dar. Zwei Bäume (Ahorn, Nr. 40 und Pappel Nr. 58) sowie eine Ge-
hölzgruppe (Pflaumenartige- und Haselgruppe) wurden von deren ökologischer Bedeutung als 
"hoch" eingestuft. Diese befinden sich am südlichen und nordwestlichen Rand des Plangebie-
tes. Für einen Baum (Weide, Nr. 46) im Nordwesten des Plangebietes wurde ein Habitatver-
dacht geäußert. Hier finden sich offene Rindenstellen/ kleinere Baumhöhlenansätze. Eine ge-
nauere Spezifikation auf eine Tierart erfolgte hierbei nicht. Die Erfassung der Bäume deckt den 
Geltungsbereich des Plangebietes nur zu ca. der Hälfte der Fläche ab. Es fehlen insbesondere 
die Daten zum Baumbestand nördlich der heutigen Geländezufahrt sowie im Westen des Plan-
gebietes. 
Vor diesem Hintergrund wurde im Oktober 2020 durch das Büro Lill + Sparla eine ergänzende 
Bestandsaufnahme der Solitärbäume vorgenommen, welche in einem weiteren Baumgutach-
ten (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 2020) zusammengetragen wurden. Hier 
wurden die fehlenden Bäume im Bereich der geplanten Öffentlichen Grünfläche im Westen, 
die Bäume innerhalb der festgesetzten Baufenster gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan so-
wie die gemäß recht skräftigem Bebauungsplan festgesetzten Bäume, insgesamt also 45 
Bäume (43 St. fallen aufgrund ihrer Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln), er-
fasst und bewertet. Im Ergebnis des ergänzend aufgestellten Baumgutachtens lässt sich Fol-
gendes festhalten: Die Bewertung des Baumbestandes spiegelt weitestgehend die Einschät-
zung des Baumgutachten vom Sommer 2019 wider. Im Plangebiet finden sich unterschiedliche

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Gehölzgruppen aus Bäumen und Großsträuchern sowie von Einzelbäumen, deren Vitalität in 
einer Spanne von gut (erhaltenswert) bis mäßig / schlecht (nicht erhaltenswert) einzustufen 
ist. Ein Großteil der nicht erhaltenswerten Gehölze stellt sich als Wildwuchs mit mehrstämmig, 
dichtem Wuchs dar. Das Auftreten von Totholz lässt sich auf ausbleibende Pflege der Gehölze 
im Bestand zurückführen.  
Von den im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten 12 festgesetzten Bäumen konnten 
vor Ort eine Winterlinde als Einzelbaum im Zentrum der Privaten Grünfläche und im Überde-
ckungsbereich der 11er Baumgruppe noch 8 Bäume (3 Winterlinden, 3 Spitzahorn, 1 Wild-
birne, 1 Rotbuche) und zwei Solitärsträucher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden (Hinweis: 
die festgesetzten Bäume wurden zum Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht vermes-
sungstechnisch erfasst). Fünf der relevanten Bäume besitzen einen vitalen Zustand und wur-
den als erhaltenswert eingestuft, die beiden Großsträucher sind mehrstämmig und wurden als 
bedingt erhaltenswert bewertet, drei Bäume zeigen vers chiedene Vitalitätseinschränkungen 
(morscher Stammfuß, stark gekrümmter Stamm etc.) und wurden somit als nicht erhaltenswert 
eingeordnet. 
Ein ähnliches Bild zeigt sich auch für den westlichen Teil des Plangebietes. Hier wurden drei 
Solitärbäume am Fuß der Böschung zur vorhandenen Reihenhaus-Bebauung am Seeadler-
weg aufgrund der guten Vitalität als erhaltenswert eingestuft. Vier weitere Bäume angrenzend 
dazu, im Übergang zur nordwestlichen Grünanlage, wurden als vital und bedingt erhaltenswert 
eingeordnet. Alle übrigen Bäume (vornehmlich 4 Weiden) wurden in ihrem Zustand als stark 
eingeschränkt bzw. als abgängig bewertet. 
 
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem 
jeweiligen Baumgutachten zu entnehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre im Plangebiet die Anlage von 
Bebauung im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster und die Herstellung einer Bolzplatz-
fläche sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmi-
gungsfähige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) zulässig. Dies wäre mit einem Verlust vorhan-
dener Gehölze sowie der Überbauung und Versiegelung von Vegetationsfläche in diesem Be-
reich verbunden. Auf den überwiegenden südlichen und westlichen Flächen im Plangebiet 
(Private Grünfläche) bleibt der zum Teil hochwertige Biotopbestand erhalten. Dies beinhaltet 
auch die zwölf zum Erhalt festgesetzten Bäume (vgl. Bestands-Darstellung Baumgutachten, 
oben).   
Im Rahmen der Umsetzung der zulässigen Bauvorhaben wäre für die im unmittelbaren Zu-
sammenhang mit der Grünfläche stehende und genehmigungsfähige Nutzung (Wegeverbin-
dungen) eine separate Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung durchzuführen und eine Kompensation 
des ermittelten Ausgleichdefizites erforderlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Fall der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans greift gemäß § 1a Absatz 3 
BauGB die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit sind dauer-
hafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Gemäß § 1a 
Absatz 3 Satz 6 BauGB ist allerdings ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit ein Eingriff bereits 
vor der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ist oder zulässig war. 
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im 
rechtskräftigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inan-

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spruchnahme von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder gering-
wertigere Biotoptypen umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Über-
deckungsbereich der festgesetzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund 
der Bebauungsplanung vollständig verloren. Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben dem Bau 
von zwei Wohnblöcken und einer, unter der Freifläche zwischen den Wohngebäuden befindli-
chen, Tiefgarage im Innenhof verschiedene gestalterische Begrünungsmaßnahmen vorgese-
hen (extensive Dachbegrünung, Baum- und Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflä-
chen in den Mietergärten. Diese neu geschaffenen geringerwertigen Biotopstrukturen spiegeln 
sich, aufgrund des fehlenden Anschlusses an den gewachsenen Boden, im Gesamtbiotopwert 
(HN21/ SB151 Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, mit extensiver Dachbegrünung) wi-
der. Allein die außenliegenden Mietergärten haben weiterhin natürlichen Bodenanschluss. 
  
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche (Spielplatzfläche im Westen) kann teilweise der vor-
handene Baumbestand am westlichen Rand erhalten werden. Für diesen Teilbereich wird der 
Erhalt einer Grünfläche mit Bäumen (HM52/PA4.3) festgesetzt. Im neu anzulegenden Kinder-
spielplatz im inneren Bereich sind geringwertige Biotopstrukturen wie Rasen- und Sandspiel- 
und Platzflächen (HY2/PA312) vorgesehen.  
Insgesamt werden im Plangebiet ca. 576  m² neue Pflanzfläche (Mietergärten am äußeren 
Rand der Wohngebäude) mit Bodenanschluss geschaffen. Zuzüglich der zu erhaltenden und 
künftigen Vegetationsflächen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche ergibt das eine Vegeta-
tionsfläche von 885 m² (14 % mit Bodenanschluss) im Plangebiet. Zudem wird die Öffentliche 
Grünfläche im Westen mit 546 m² festgesetzt. Es werden 9 Bäume im Innenhof und drei Ein-
zelbäume im Eingangsbereich gepflanzt und festgesetzt. 
Für den Verlust der vorhandenen Bestandsbäume, welche sich im Bereich des Plangebietes 
befinden, der nicht unter den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich fällt, und dem Schutz der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, ist im Rahmen der Einreichung des Bauantra-
ges ein Fällantrag zu stellen und hierbei der erforderliche Ersatz der Bäume zu ermitteln. 
Im Bereich der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen im Norden des Plangebietes ist um 
die Trafostation herum zur dauerhaften Sicherung und teilweisen Begrünung die Anlage t einer 
teilversiegelten Fläche (HY2/VF213) vorgesehen.  
 
Verbleibende negative Auswirkungen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden in 
das Ökokonto "Grünzug West" der Stadt Köln gelenkt. Hier wird eine Teilfläche der bereits 
umgesetzten externe Ausgleichsmaßnahme MA1 (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des 
Flurstücks 430) dem ermittelten Defizit zugewiesen, welcher somit vollständig kompensiert 
wird. Dies erfolgt zudem durch einen Hinweis im Bebauungsplan. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen sowie Anlage von Mietergär-
ten (HN21/SB151). 
 Extensive Dachbegrünung (DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) aller Gebäude zur Reduzie-
rung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen 
(HN21/SB151).  
 Erhalt einer Grünfläche mit Bäumen im Westen des Plangebietes (HM52/PA4.3). 
 Externe Ausgleichsmaßnahme MA1 - Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgrup-
pen, Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31) 
 
Bewertung:

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Das Plangebiet erfährt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine starke anthro-
pogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprägung der vor-
handenen Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der Zunahme der 
Versiegelung künftig eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle spielen. Die ge-
planten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie der Erhalt von 
Bäumen sind positiv zu bewerten. Der Anteil von Grünflächen mit 17 % an der Gesamtfläche 
sinkt im Vergleich zum Bestand (92 %) deutlich. Durch die geplante extensive Dachbegrünung 
auf beiden Baukörpern erhöht sich zwar der Anteil an Grünstruktur im Plangebiet um weitere 
36 %, diese sind aber als solche nicht erlebbar und können somit dem Verlust von Bestands-
strukturen nicht gleichwertig zugeordnet werden. Verbleibende negative Auswirkungen wer-
den durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flur-
stücks 430) kompensiert.  
 
9.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 6.874 m². Im Plangebiet befinden sich 
fast ausschließlich unbebaute, unversiegelte und vornehmlich mit Gehölzvegetation unter-
schiedlicher Ausprägung bestandene Flächen. Ein Zufahrtsbereich vom Seeadlerweg im Os-
ten des Plangebiets ist geschottert und der mit einem Container bestandene Platz ist versie-
gelt. Die Wendeanlage im Süden des Plangebiets ist ebenfalls versiegelt, Der Versiegelungs-
grad innerhalb des Plangebietes beträgt somit ca. 8 % (Summe versiegelter und semiversie-
gelter Wege- und Platzflächen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung und Versiegelung innerhalb der fest-
gesetzten Baufenster sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebau-
ungsplan zulässig. Damit verbunden wären entsprechende Auswirkungen auf das Schutzgut 
Fläche, wie eine Mehrversiegelung von 1.356 m² durch Bebauung sowie die Inanspruchnahme 
von 766 m² durch den Bolzplatz gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand. Im Rahmen der 
Umsetzung dieser Planung wären auch solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmit-
telbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). Hiermit 
könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flächen kommen. 
Die darüber hinaus als Private Grünfläche definierten Flächen können weiterhin von den Pfad-
findern genutzt werden. 
 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können heute beste-
hende, bisher weitgehend ungenutzte und unversiegelte Vegetationsflächen durch Wohnnut-
zung überprägt werden. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu 
einer Inanspruchnahme der Flächen als Allgemeines Wohngebiet mit einem Umfang von 
5.764 m². Davon werden 5.188 m² versiegelt (Kapitel 9.4.3). Als Öffentliche Grünfläche werden

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546 m² teilweise erhalten und umgewandelt. Zudem werden innerhalb der Wohnbaufläche wei-
tere Grünflächen, Mietergärten und Pflanzflächen geschaffen (unbebaute und nicht unterbaute 
Flächen: 885 m²). Im Bereich der Versorgungsanlage werden von den insgesamt 14 m² Flä-
che, 3 m² mit dem Trafogebäude überstellt (versiegelt) und die umliegenden 11 m² semiver-
siegelt. Der Versiegelungsgrad durch die geplante oberirdische Bebauung (Gebäude, Wege- 
und Platzflächen) inklusive der von Tiefgarage unterbauten Bereiche außerhalb der Gebäude 
liegt künftig bei ca. 83 % des Plangebietes. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegeta-
tionsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet ca. 17 % der Fläche ein. 
Der Begrünungsgrad im gesamten Plangebiet wird bei ca. 44 % liegen. Innerhalb des Allge-
meinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad 43 % betragen (Vegetationsflächen inklusive 
Dachbegrünung). In der Öffentlichen Grünfläche im Westen liegt der Begrünungsgrad bei  
57 %. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruch-
nahme der Fläche als Allgemeines Wohngebiet von ca. 0,57 ha. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Mit der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden siedlungsnahe Flächen in Anspruch 
genommen. Dadurch wird dem Wohnungsbedarf im Siedlungsraum Rechnung getragen. Im 
Bereich der Öffentlichen Grünfläche ist der Erhalt von Gehölzfläche mit Bäumen vorgesehen. 
Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Mietergärten, Begrünung Innenhof, extensive Dachbe-
grünung und Versickerungssysteme) sorgen dafür, dass der nachteilige Versiegelungseffekt 
im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. Insbesondere mit der geplanten ex-
tensiven Dachbegrünung können bei einer Herstellung der Vegetationstragschicht, mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, durch Rückhaltung und 
Grundwasserspeisung nachteilige Auswirkungen der Flächenversiegelung gemindert werden. 
 
Bewertung: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche 
dargestellt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiege-
lungsgrad im Plangebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem 
knappen Wohnraum im Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im In-
nenbereich ist positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außen bereich 
dadurch vermindert werden und auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann 
(Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung, etc.). Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut Flä-
che als erheblich zu bewerten, da der Versiegelungsgrad im Planfall erheblich steigt. 
 
 
 
 
 
9.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Gemäß Bodenkarte NRW 1:50.000 wird der Boden im Geltungsbereich als Parabraunerde 
typisiert, welche sich aus mittel sandigem Lehm der Hochflutablagerungen über Terrassenab-
lagerungen aus Sand gebildet hat. Die Schutzwürdigkeit der Böden wurde nicht bewertet. Die 
Wertzahl der Bodenschätzung wird mit 60-75 angegeben und ist als hoch einzuordnen. Dem 
Boden wird eine hohe Bodenfruchtbarkeit zugeschrieben. 
Im Rahmen der Baugrund- und Altlastenuntersuchungen vom 19.02.2019 bis 20.03. 2020 des 
Büro GFM Umwelttechnik wurden im Plangebiet 23 Aufschlusssondierungen mit einer Ramm-
kernsonde (DM 60-50 mm) und 23 Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde (DPH) 
nach DIN ISO 22476-2 niedergebracht. Dabei wurden in allen Bohrungen Auffüllungen ange-
troffen, welche eine Mächtigkeit von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK erreichen. Die größte Mäch-
tigkeit ist in den Böschungsbereichen zum Seeadlerweg anzutreffen. Auf dem Großteil der 
Plangebietsfläche herrscht eine geringe Mächtigkeit von ca. 0,5 m vor. Die locker gelagerten 
Auffüllungen setzen sich aus humosem, sandigen Schluff mit variierenden tonigen und kiesi-
gen Anteilen zusammen. Die Fremdanteile bestehen u.a. aus Holz, Beton, Mörtel, Asche, Zie-
gel- und Schlackeresten in veränderlicher Menge sowie häufig Wurzelresten. Das Material ist 
olfaktorisch unauffällig. 
Unterhalb der Auffüllung folgt im anstehenden Boden sandiger, toniger und stellenweise kiesi-
ger Schluff bzw. Lehm. Die sandig-kiesigen Sedimente sind überwiegend mitteldicht bis dicht 
gelagert. In zwei Sondierungen im mittleren Plangebiet treten kiesige und sandige Lagen im 
Wechsel mit den Schluffablagerungen auf. Die Mächtigkeit des Schluffs variiert über die Aus-
dehnung des Plangebietes zwischen 0,5 m und 5,5 m. Bei den sehr mächtigen Schluffschich-
ten (mittlerer Strang im Plangebiet, der von Nordost Richtung Süd verläuft) handelt es sich um 
die Flussablagerungen eines Altarms des Rheins. 
Nachfolgend, bis zur Endteufe von max. 9,0 m u. GOK reichend, stehen quartäre Kiessande 
an (vornehmlich Mittelsande). Organoleptische Hinweise auf Bodenverunreinigungen wurden 
nicht festgestellt (GFM Umwelttechnik 2020). 
Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NRW für das Plangebiet angege-
bene Bodentyp Parabraunerde ungestört flächendeckend nicht mehr anzutreffen ist. Der ur-
sprüngliche Bodenhorizont wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste 
beinhalten, ersetzt. Der natürliche Prozess der Bodenentwicklung wird somit durch die Auffül-
lungen im Plangebiet stark eingeschränkt. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund - und Altlastenuntersuchung. Stand 
24.04.2020. 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut 
Boden zu erwarten. Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes würde jedoch eine Inanspruchnahme und insbesondere Versiegelung und 
Überprägung von Flächen im Geltungsbereich nach sich ziehen. Damit verbundene Boden-
eingriffe und Versiegelungen durch Gebäude oder eine Bolzplatzfläche wären zulässig. Neben

34 
 
/ 35 
 
dieser Bebauung wären solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegefläche). Dies würde eine weitere Inanspruch-
nahme und Überprägung von Boden nach sich ziehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es zu einer deutlichen Zu-
nahme des Versiegelungsgrades um 75 % im Plangebiet (vgl. Kap. 9.5.3) und infolgedessen 
zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Durch die Unterbauung der Wohnbauflächen mit 
einer Tiefgarage mit rund Dreiviertel des gesamten Geltungsbereiches des Plangebietes geht 
hier der Anschluss an den gewachsenen Boden und zum unterliegenden Untergrund verloren. 
Im Zuge der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Auffüllungen weitestgehend entfernt. 
Im südwestlichen Plangebiet (öffentliche Grünfläche) bleiben die vorhandenen Bodenstruktu-
ren kleinflächig erhalten. Bodenverbessernde Maßnahmen sind im Plangebiet weiter nicht 
möglich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt von unversiegelter Fläche (Mietergärten, außenliegend) mit einer Flächengröße 
von ca. 576 m². 
 Erhalt von Vegetationsflächen in Verbindung mit der Anlage einer Spielplatzfläche im 
westlichen Plangebiet (öffentliche Grünfläche) von ca. 309 m². 
 
Bewertung: 
Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als 
überprägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine Neuver-
siegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Natur-
haushaltes führt. Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan 
kann es hier zu weiteren Eingriffen in den z. T. vorbelasteten Boden kommen. Mit Umsetzung 
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden weitere großflächige Bode neingriffe 
möglich. Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist gegeben, wenngleich keine natürli-
chen Bodenverhältnisse versiegelt werden, sondern bereits anthropogen überprägter Boden 
(flächendeckende Auffüllungen mit Mächtigkeiten von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK). Im Rahmen 
der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 im "Grünzug West" werden durch die Umwandlung 
von Acker in extensives Grünland bodenverbessernde Maßnahmen wirksam. Durch die Ex-
tensivierung werden keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel mehr eingetragen und es findet 
keine Bodenbearbeitung statt. Der Bewuchs fördert zudem den Humusaufbau und schafft da-
mit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Ausgleichsmaßnahme trägt somit 
zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. 
 
 
 
9.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL

35 
 
/ 36 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung befinden sich keine Oberflächenge-
wässer. Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungs-
gebieten. 
Die Planung sieht nicht die Anlage von Oberflächengewässern vor.  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher nicht 
vertiefend betrachtet. 
9.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich befindet sich im Einzugsgebiet des Grundwasserkörpers "Terrassen des 
Rheins". Der Grundwasserleiter ist in einem schlechten chemischen Zustand, aufgrund erhöh-
ter Werte von Ammonium -N, Arsen, Blei und -verbindungen, Cadmium und -verbindungen, 
Quecksilber und -verbindungen sowie Sulfat, verursacht durch den Bergbau/ Braunkohletage-
bau (MKULNV 2020).  
Die mittleren Grundwassergleichen (1988) liegen bei 40 m NHN, womit bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 46 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 6 m vorliegt. Gemäß 
Auswertungen der Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM-Umwelttechnik 2020) wurde 
als Bemessungswasserstand eine Höhe von 41 m NHN angenommen. Im Rahmen der 2020 
durchgeführten Bohrungen, bis zu einer max. Bohr-/Rammtiefe von 9,00 m unter Gelände, 
wurde im Plangebiet kein Grundwasser angetroffen. Grundwasser ist erst im tieferen Unter-
grund im Bereich der Kiessande zu erwarten. 
Die im Plangebiet bestehenden zwei sehr kleinflächigen Befestigungen von 30 m² (Zufahrts-
bereich und Containerstellfläche) stellen keine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung 
dar. 
 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser wurden erstellt. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. 
Stand 05.03.2020. 
 GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV "Vogelsang 3" Köln-Vogel-
sang, Seeadlerweg – Nachuntersuchung zur Versickerung. Stand 25.09.2020. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine Bebauung des Plangebiets und damit eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung 
wäre auf ca. 1.356 m² Fläche auch bei Nichtdurchführung der Planung möglich. Zudem wäre 
die Errichtung eines Bolzplatzes (ca. 800 m²) zulässig, dessen Oberflächengestaltung mit ei-
nem geringen Versiegelungsgrad einhergeht. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser 
wären damit aufgrund der Kleinflächigkeit des zu versiegelten Gebiets im Osten (Gebäude) 
nicht zu erwarten. Im Bereich des Bolzplatzes wäre eine Versickerung und somit die Grund-
wasserneubildung weiterhin möglich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung der beiden Wohngebäude und der Tiefgarage gemäß vorha-
benbezogenem Bebauungsplan (Bereich des Allgemeinen Wohngebietes - WA) werden große

36 
 
/ 37 
 
Teile des Geltungsbereichs erstmals versiegelt. Die Grundwasserneubildung wird damit in die-
sen Bereichen verhindert. Damit einhergehend wird auch die Versickerung innerhalb der nicht 
überbauten Grünflächen durch die Anlage der unterirdischen Tiefgarage verhindert.  
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz gilt für Neubauten, dass anfallendes Niederschlagsflächen-
wasser auf dem Grundstück zu versickern ist. Gemäß der im September 2020 durchgeführten 
Nachuntersuchung des Büro GFM-UMWELTTECHNIK wurden im Plangebiet zwei Bereiche er-
mittelt, in denen sich zur Versickerung geeignete Böden (erreichbare Schichten) befinden. Im 
Ergebnis der 20 niedergebrachten Rammkernsondierungen an der nördlichen und südlichen 
Grundstücksseite lässt sich festhalten, dass sowohl im Nordwesten als auch im Südosten des 
WA zur Versickerung geeignetes Bodenmaterial angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund 
ist die Entwässerungsplanung wie folgt geplant:   
Das anfallende Niederschlagswasser der begrünten Hauptdachflächen der beiden Wohnblö-
cke über dem 4. OG, die begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahr-
radstellplätze im Innenhof sowie die nicht befahrenen Hofflächen über der Tiefgarage, die dem 
zentralen Kinderspielplatz zugeordnet sind, sollen in nicht unterbauten Flächen im Nordwesten 
des WA (Bereich der Feuerwehrzufahrt), mit unterirdischem Anschluss, über eine Rigole zur 
Versickerung gebracht werden. Auf den Grünflächen der außenliegenden Mietergärten des 
WA sowie der Öffentlichen Grünfläche im Westen des Plangebietes kann anfallendes Nieder-
schlagswasser aufgrund des sehr geringen Versiegelungsgrades und des Anschlusses an den 
gewachsenen Boden unmittelbar versickern. Im Bereich der Sandspielfläche sind zudem Si-
ckerpackungen vorgesehen. Insgesamt stehen künftig ca. 3.030 m² (44 %) des Plangebietes 
als indirekte (2.145 m² überbaute Fläche) oder direkte (885 m² gewachsene Fläche) Versicke-
rungsfläche und für die Grundwasserneubildung zur Verfügung. Anfallendes Regenwasser im 
Bereich der Trafostation kann aufgrund des teilversiegelten Belages weitestgehend vor Ort 
versickern. 
Das anfallende Niederschlagswasser der übrigen versiegelten Verkehrs- und Flachdachflä-
chen (ca. 56 % des Plangebietes) wird in den vorhandenen Mischwasserstraßenkanal im See-
adlerweg eingeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Um der Vorgabe des Wasserhaushaltsgesetzes nachzukommen, anfallendes Niederschlags-
flächenwasser für Neubauten auf dem Grundstück zu versickern, sind zur Minderung des er-
höhten Niederschlagswasserabflusses folgende Maßnahmen im Plangebiet vorgesehen. Die 
Flachdächer der beiden Hauptbaukörper werden extensiv begrünt und zudem als Anstaudach 
ausgebildet, was zu einem Rückhalt und einer gedrosselten Ableitung des abfließenden Nie-
derschlagswassers führt. Auch für die T iefgaragen-Treppenhäuser und den Fahrrad -Unter-
stand im Innenhof ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Das Dachflächenwasser 
kann somit der Versickerung zugeführt werden, sofern es nicht durch die Pflanzen verwertet 
bzw. im Boden gespeichert wird. Das Niederschlagswasser der Privaten Kinderspielfläche im 
Innenhof bedarf keiner Vorbehandlung und wird ebenfalls wie das überschüssige Dachflächen-
wasser auf dem Grundstück über die Rigole im Nordwesten zur Versickerung gebracht. 
Anfallendes Abwasser sowie das Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen (auch der Geh-
wege und der Feuerwehrzufahrt) wird in die öffentliche Straßenkanalisation eingeleitet, sodass 
dieses vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone (vgl. Kap. 9.5.16) hinausgeleitet wird. 
 
Bewertung:

37 
 
/ 38 
 
Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächigen Versiegelung 
kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Somit ist 
eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich gegeben.  
Trotz des hohen Versiegelungsgrades von 83 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 
44 % der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als 
direkte und indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die 
Grundwasserneubildung aus.  
 
 
9.5.6 Luft 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es ergeben sich derzeit keine Emissionen aus dem Plangebiet. Die bestehende Vegetation 
filtert Luftschadstoffe aus der Umgebung (z.B. angrenzende Straßenverkehrsflächen). Aus der 
Umgebung wirken zudem die Luftschadstoffemissionen der Gebäudeheizungen der benach-
barten Wohngebäude im Süden und Westen auf das Plangebiet ein. Insgesamt ist damit von 
einer geringen Emissionsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. Es sind keine Über-
schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. Die nächstgelegene Messstelle 
für NO2 ist zwischen zwei Autobahnen (Kreuz Köln -Nord, Lindweilerweg). Dort werden seit 
2017 die Grenzwerte eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhan-
denen aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten 
und Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Er-
höhung der jetzigen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizun-
gen und KfZ-Verkehr) im Plangebiet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BIm-
SchV sind dadurch nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedlung von Wohnnutzung erhöhen sich die Emissionen von Luftschadstoffen 
beispielsweise durch den zusätzlich anfallenden Verkehr und Heizungsanlagen. Gemäß Ver-
kehrsgutachten wird im Plangebiet zusätzlicher Verkehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verur-
sacht. In der morgendlichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quell-
verkehr und 5 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr verursacht. In der nachmittäglichen Spitzen-
stunde sind es 10 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielver-
kehr. Aufgrund der Verkehrsspitzen von bis zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind 
die zusätzlichen Fahrten als sehr gering einzuordnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 
39. BImSchV sind dadurch nicht anzunehmen. 
Das Energieversorgungskonzept sieht für das Wohngebiet eine zentrale Versorgungsanlage 
im Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex in Form eines Blockheizkraftwerkes mit 
Brennwertkessel und Erdgas als Primärenergie vor. Zudem ist die Installation von Photovol-
taik-Anlagen auf den obersten Dächern der Hauptbaukörper vorgesehen. Diese Form der 
Energieversorgung (Nahwärme) entspricht einer schadstoffarmen Energieerzeugung, welche

38 
 
/ 39 
 
durch die Stromgutschriftmethode die Verdrängung von Kohlestrom berücksichtigt und nied-
rige CO2-Werte aufweist. Das Energieversorgungskonzept schafft darüber hinaus die Grund-
lage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität üb er die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage  
(Energiekonzept ICon EF, Februar 2021). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden grünordnerische 
Maßnahmen festgesetzt, die zu einer Minderung der Auswirkungen auf die Emissionssituation 
im Plangebiet führen. Hierzu zählt die Anlage von extensiver Dachbegrünung sowie die Schaf-
fung von Privaten und Öffentlichen Grünflächen mit Bepflanzung, welche die Luftschafstoffe 
filtern. 
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und 
die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Überschreitungen von 
Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen. 
 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
Zweite Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 
01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden 
und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Lab or Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelt anhand 
des Flechtenbewuchses 2001-2003, weist für das Plangebiet die Luftgüte -Zone III (geringe 
Luftgüte) aus. Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölke-
rung angesehen. In unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können in 
der Luftgüte-Zone III nach wie vor bedenkliche Belastungen bestehen. Neuere Informationen 
zur Luftgüte der Stadt Köln im Plangebiet liegen nicht vor. 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle für Stickstoffdioxid am Lindweilerweg, Köln 
Longerich (Luftlinie ca. 3,5 km Entfernung zum Plangebiet), zwischen bebautem Siedlungsbe-
reich und Autobahnkreuz Köln-Nord, hält die Werte der 39. BImSchV für NO2 (40 µg/m³) seit 
dem Jahr 2017 ein. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen und die angrenzende 
Wohnbebauung am Seeadlerweg/ Venloer Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten 
für das Plangebiet zu rechnen.  
Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM 10 und 
PM2,5 insbesondere auch an für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb 
gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; Aufgrund der Lage des Plange-
bietes in seiner Entfernung zu hoch belasteten Straßen und eingebettet in großzügiges Grün 
(Öffentliche Grünfläche mit Verwallung  zur Venloer Straße, gehölzbestanden) können 
Feinstaubbelastungen ausgeschlossen werden.  
Zu den vierzehn größten Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungs-
pflichtigen Anlagen der Industrie im Stadtgebiet Köln zählt auch der Betreiber eines Pharma-
unternehmens in Köln-Bocklemünd. Dieser Betrieb befindet sich Luftlinie in ca. 1,3 km Entfer-
nung zum Plangebiet. Zudem befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie zum

39 
 
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Plangebiet zwei BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg. Diese Anlagen werden durch 
die Militärringstraße vom Plangebiet getrennt. Ein weiterer Stickstoffemittent ist durch den Ver-
kehr auf den direkt angrenzenden Straßen zum Plangebiet gegeben. Allerdings ergeben sich 
hieraus nur sehr geringe Belastungen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zunächst keine Änderung der Luftgüte zu erwarten. 
Durch die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
(zulässige Nutzungen, wie Bebauung und Bolzplatz, inklusive der genehmigungsfähigen Nut-
zungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche), 
könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
Entlang des Strandläuferweges südlich des Plangebietes ist bereits Wohnbebauung vorhan-
den, die näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg liegt, als die zu-
lässige Bebauung des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es ist davon ausgehen, dass die Im-
missionswerte der Unternehmen bereits dort eingehalten werden müssen und dass somit eine 
Beeinträchtigung der Unternehmen durch die zulässige Bebauung nicht gegeben sein wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Luftschadstoff-Immissio-
nen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr.  
Die vorhandene Wohnbebauung am Strandläuferweg südlich des Plangebietes liegt grund-
sätzlich näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg als die geplante 
Wohnbebauung Seeadlerweg. Es ist davon ausgehen, dass die Immissionswerte der Unter-
nehmen bereits dort eingehalten werden müssen und dass damit die künftige Bebauung keine 
Beeinträchtigung der beiden Unternehmen nach sich ziehen wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten Grünflächen, Gehölzpflan-
zungen und extensive Dachbegrünung) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen 
Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können 
Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftver-
unreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 
 
 
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringfügigen bis mäßigen Zu-
nahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. 
Die Werte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes, die extensive Dachbegrünung sowie der Erhalt von Gehölzfläche im Westen 
des Plangebietes fördern eine zusätzliche Bindung von Luftschadstoffen im Plangebiet (CO2, 
PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage der KVB Haltestelle Bocklemünd in unmittelbarer Nähe nörd-
lich des Plangebietes wird deutliche Anreize an die neuen Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs 
als umweltfreundliches Fortbewegungsmittel stellen, was sich zusätzlich positiv auf das 
Schutzgut Luft auswirken kann. Diese Reduzierungen der Belastungen im Plangebiet können 
somit zu einer Beibehaltung des bestehenden Luftgüteindexes Zone III (geringe Luftgüte) im

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Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luftqualität ist durch die geringfügige bis 
mäßige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht zu erwarten. 
 
9.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen (hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Win-
ter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier 
bei ca. 700 mm bis 800 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 
2020). 
Kleinklimatisch ist das Plangebiet aufgrund der vorhandenen fast 100 %igen Begrünung kli-
matisch weitgehend unbelastet. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plange-
biet als "Freilandklima II" ausgewiesen. Dieser Klimatoptyp wird wie folgt definiert: ungestörter, 
ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frischluft-/Kaltluftproduk-
tion (Stadt Köln, 1997). 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
und DWD 2013) wird das Plangebiet vollständig als klimaaktive Fläche der Klasse 4 eingestuft. 
Diese steht im Zusammenhang mit den westlich angrenzenden Ausläufern des Äußeren Grün-
gürtels.  
Es kann angenommen werden, dass die vegetationsbestandenen Freiflächen im Plangebiet 
über Nacht Kaltluft entstehen lassen, welche die südlich und östlich vorhandenen Wohnflächen 
lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegeta-
tionsflächen im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Anlagen 
(Gemeinbedarfsflächen und Bolzplatz) weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur 
Verfügung. Die zulässige Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiege-
lung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der klimawirksamen Frei-
flächen und deren Kaltluftproduktion führen. Gleiches gilt für die im Rahmen der Umsetzung 
dieser Planung genehmigungsfähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit 
einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet im Rahmen der vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanung nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. Der 
Anteil der klimaaktiven Flächen entspricht dann der Darstellung der Karte ‚Klimaaktiven Flä-
chen in den FNP-Freiräumen‘ (Stadt Köln 2017). Allein die westliche Spitze des Plangebietes 
(geplante Öffentliche Grünfläche - Spielplatz) ist als klimaaktive Freifläche definiert. Dies um-
fasst eine Flächengröße von ca. 546 m².  
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes wird auf den obersten Staffelgeschossen der bei-
den Hauptbaukörpern extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies entspricht unter Abzug der 
technischen Aufbauten ca. 60 %. Zudem werden im äußeren Rand der Bebauung ca. 576 m²

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/ 42 
 
nicht unterbaute Grün- und Pflanzflächen (Mietergärten mit Rasen- und Pflanzflächen) vorge-
sehen. Im Innenhof werden über der Tiefgaragendecke weitere Grün-/ Vegetationsflächen an-
gelegt, wie Baum- und Pflanzbeete. Zudem werden die TG -Treppenhausaufgänge und der 
Fahrradunterstellplatz extensiv begrünt. Der Umfang an definierter klimaaktiver Vegetations-
fläche im westlichen Plangebiet reduziert sich um den Anteil an geplanter Sandspielplatzflä-
che. Dennoch stehen die verbleibenden Vegetationsflächen weiterhin für den lokal begrenzten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Insgesamt ergeben sich mit der Durchgrünung des Wohnge-
bietes und der Schaffung sowie dem Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet rund 44 % Ve-
getationsfläche mit klimatischer Ausgleichsfunktion.  
Der nördliche Geländeanschluss des Plangebietes wird gegenüber der Öffentlichen Grünan-
lage aufgrund der Bestandshöhen im Gelände als ca. 3-4 m hohe Mauer ausgebildet. Damit 
wird die sich auf der höhergelegenen Grünfläche (begrünter Lärmschutzwall Venloer Straße) 
entstehende Kaltluft, welche Richtung Plangebiet abfließt, vor der Mauer aufstauen. Ein unge-
hinderter Zufluss in das Plangebiet zum Zwecke der Durchlüftung der bebauten Flächen wird 
damit baulich unterbunden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt an Baumüberstandener Öffentlicher Grünfläche (Spielplatz) - trägt zukünftig zur 
nächtlichen Kaltluftproduktion und damit zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung bei  
 Begrünung nicht unter- und überbauter Grundstücksflächen (Mietergärten) 
 Extensive Dachbegrünung auf beiden Hauptbaukörpern  
 geplante intensiven Durchgrünung des Wohngebietes im Innenhof sowie im Eingangs-
bereich mit weiteren Vegetationsflächen (Pflanzung von insgesamt 12 Bäumen sowie 
Anlage weiterer Strauchpflanzungen und Rasenflächen) sowie zusätzliche extensive 
Begrünung der TG-Treppenhausaufgänge und der Fahrradunterstellfläche.   
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung / Hit-
zeereignisse) innerhalb des Plangebietes gemindert werden.  
 Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der außenliegenden 
Mieter-gärten sowie der begrünten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper als An-
staudächer.  
Innerhalb des Plangebiets werden insbesondere mit der Anlage von extensiver Dachbegrü-
nung auf den Staffelgeschossen der beiden Hauptbaukörper stadtklimatisch wirksame Ver-
meidungsmaßnahmen festgesetzt. Gleiches gilt für die vorgesehenen Durchgrünungsmaß-
nahmen, wie oben dargelegt.  
 
Bewertung:  
Der klimatische Ist-Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt ver-
schlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vor-
gesehene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegetationsbe-
standes im Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu erwarten-
den Klimawandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der 
Neubebauung wird aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- 
und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es werden 
neue Pflanzflächen um die Bebauung herum angelegt, was sich positiv auf die lokale Transpi-
rations- und Evaporationsleistung im Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv auf das 
lokale Kleinklima und auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage

42 
 
/ 43 
 
von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. 
Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungskälte bei. 
Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind aufgrund der 
Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die Öffentliche Grünanlage, in Form einer 3-
4 m hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird 
sich vor der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet 
einfließen und zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen. 
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes besteht ein Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Betrachtung der Nullvariante sind die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und 
Pfadfinderplatz) sowie solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusam-
menhang mit einer Grünfläche stehen (zum Beispiel Wegeverbindungen). Daraus könnten die 
Wirkungsgefüge zwischen den oben genannten Schutzgütern verändert werden. Diese mögli-
che Bebauung führt zu einer Versiegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als 
Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von 
Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von of-
fenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. 
 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung bedingt ähnliche Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge wie 
die Umsetzung der zurzeit zulässigen Bebauung des Gebietes. Allerdings sind die Auswirkun-
gen mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seeadlerweg" aufgrund der 
Großflächigkeit des Vorhabens dann in einem erheblicheren Ausmaß zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf das Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und 
Klima vermindern. Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, 
sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Vermeidungs-/ Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 
 
Bewertung:

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Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen Beeinflussung 
des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkun-
gen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu 
erwarten. 
 
9.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von 
Siedlung zum freien Landschaftsraum. Die Flächen befinden sich zwischen der bestehenden 
Bebauung des Seeadlerwegs im Süden und Osten und zwei stark befahrenen Straßen im Nor-
den und Westen. Das Erscheinungsbild des Plangebietes ist vegetationsreich und überwie-
gend geprägt von den durch Sukzession entwickelten Gehölzstrukturen, wie teilweise dichter 
Baumbestand und aufkommende Sträucher und Gebüsche. Somit stellt das Plangebiet aktuell 
eine "Grüne Insel" im städtisch geprägten Raum dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe zunächst einmal die Landschaft im derzeitigen Zu-
stand, wie unter "Bestand" beschrieben, erhalten. Dennoch wäre die vollständige Umsetzung 
der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (zulässige Nutzungen, wie Bebau-
ung und Bolzplatz, inklusive der genehmigungsfähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit einer Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche) möglich. Dies wäre mit Eingriffen 
in das Ortsbild verbunden, wodurch sich das vegetationsreiche Erscheinungsbild des Plange-
bietes in Teilbereichen im Norden und Osten in anthropogen überprägte Flächen wandeln 
würde. Die als Private Grünfläche definierten Flächen im Süden und Westen blieben davon 
unberührt. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Entwicklung des Bebauungsplans wird die Fläche mit zwei IV-geschossigen Gebäu-
dekörpern bebaut. Die Bebauung orientiert sich dabei in Ausdehnung, Gestalt und Höhe an 
der umliegenden Bestandsbebauung südlich und östlich des Seeadlerweges, um sich in das 
örtliche Stadtbild zu integrieren. Die außenliegenden Mietergärten werden zur Grundstücks-
grenze mit Hecken eingefasst. Der Eingangsplatz zum Innenhof wird durch die Pflanzung von 
drei Laubbäumen markiert. Im Innenhof werden weitere Baum- und Gehölzpflanzungen zur 
Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche im Wes-
ten wird ein Teil der gewachsenen Gehölzkulisse mit Bäumen im westlichen Randbereich er-
halten. Der neuanzulegende Spielplatzbereich im Nordosten der Fläche wird in den Randbe-
reichen und auf den Böschungen mit Sträuchern und kleinen Bäumen eingegrünt. Die im Nord-
osten geplante Fläche für Versorgungsanlagen schließt unmittelbar an den Straßenraum See-
adlerweg an. Die Ausgestaltung des Trafostandortes wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
Die Behausung wird in einem grünen Farbton errichtet und der Bodenbelag als teilversiegelte, 
sich begrünende Fläche angelegt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Der Erhalt von Grünfläche mit Bäumen am südwestlichen Rand der Öffentlichen Grün-
fläche sowie die geplanten Gehölzanpflanzungen im Innenhof (Private Grünfläche) ein-
schließlich des Eingangsbereiches mit insgesamt 12 Laubbäumen, Sträuchern und Ra-
sen sowie der mit Hecken eingefassten Mietergärten und die geplante extensive Dach-
begrünung auf den beiden Hauptbaukörpern sowie den Kleindächern (TG -Treppen-
hausaufgänge, Fahrradunterstand) beeinflussen das Ortsbild im Plangebiet positiv. 
 Die geplante Wohnbebauung orientiert sich in Art und Größe an der im Süden und 
Osten angrenzenden Bestandsbebauung. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen Erschei-
nungsbildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene Plangebiet wird 
durch die geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige Bebauung wird 
von der Zufahrt im Norden (Kreuzungsbereich Venloer Straße) aus direkt wahrnehmbar sein. 
Sie setzt damit die im Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und rundet das städ-
tisch geprägte Ortsbild ab. Mit der randlichen Anpflanzung von Hecken im Bereich der vorge-
lagerten Mietergärten am Seeadlerweg sowie durch die Pflanzung drei Laubbäumen am Ein-
gangsplatz zum Innenhof soll der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Mit der 
Errichtung der Trafobehausung in einem grünen Farbton wird eine Integration der technischen 
Anlage gegenüber der angrenzenden Grünfläche erreicht. Sie tritt optisch in den Hintergrund. 
Allein im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen 
Baumkulisse randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und 
Gehölzpflanzungen werten das Plangebiet zudem auf. 
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venloer Straße ist dicht 
mit Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Land-
schaftsraum optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung. 
 
9.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden sowohl faunistische Untersuchungen als 
auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Des Weiteren wurden zwei Baumgutachten er-
stellt. Das Plangebiet ist nur geringfügig anthropogen überformt und besitzt insgesamt  eine 
hohe und vielfältige Biotopausstattung. In Verbindung mit dem dokumentierten Besatz an wild-
lebenden Tierarten ist von einer hohen biologischen Vielfalt im Plangebiet auszugehen. Auch 
angrenzend zum Plangebiet (Öffentliche Grünanlagen im Norden und Westen) sind wertvolle 
Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhanden, so dass 
ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht.  
Durch die vielfältige Biotopstruktur von Ruderalflächen, Gehölzen und Sträuchern in Verbin-
dung mit den Grünlandflächen weiter im Westen ist das Plangebiet in seiner biologischen Viel-
falt besonders im dicht besiedelten städtischen Umfeld als wertvoller Rückzugsort einzustufen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die zum Teil hochwertigen 
Biotopstrukturen und Rückzugsräume im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festge-
setzten baulichen Anlagen (Gemeinbedarfsflächen und Bolzplatz) weiterhin zur Verfügung. Die 
zulässige Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiegelung oder Bebau-
ung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der biologischen Vielfalt führen. Gleiches 
würde sich auch für die mit dieser Planung genehmigungsfähigen Nutzungen ergeben, die in 
unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden 
Plangebietes vor. Bestehende Vegetationsstrukturen werden fast vollständig entfernt. Allein 
im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche wird randlich der Erhalt einer baumüber-
standenen Fläche möglich sein. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungs-
plangebiet werden neue Vegetationsstrukturen in das Gebiet eingebracht (wie begrünte Dach-
flächen, Mietergärten, Baum- und Gehölzpflanzungen im Innenhof).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (Gehölzfläche mit Bäumen) 
 Einbringen von extensiven Dachbegrünungen zur Anreicherung der Struktur- und Arten-
vielfalt 
 Festsetzung, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetzen sind.  
 
 
 
 
Bewertung:  
Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer Einschränkung und 
Reduzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige intensive Nutzung der ver-
gleichsweise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere Biotopausst attung zur 
Folge. Durch den damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten Rückzugs- und Tierle-
bensräumen ist auch mit einer geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu rechnen. Insge-
samt kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. 
 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung sind keine europäischen Schutzge-
biete ausgewiesen. Das am nächsten gelegene Natura 2000-Gebiet ist der Königsdorfer Forst, 
welcher ca. 8,3 km westlich des Plangebiets gelegen ist. 
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Der 
Umweltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet.

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9.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
9.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seeadlerweg" in Köln Vogel-
sang wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die ACCON KÖLN GmbH (2021) durch-
geführt. Im Rahmen des Gutachtens stand die Prüfung, ob in dem geplanten Wohngebiet ge-
sunde Wohnverhältnisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des 
Plangebiets auf die Umgebung hat. Hierzu wurden die zu erwartenden Verkehrslärmimmissi-
onen durch den Straßen- und Schienenverkehr, den Gewerbelärm sowie die Tiefgaragennut-
zung ermittelt und beurteilt. Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen 
und Verkehr zur DIN 18005 [5] sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 [3] angegebenen Orien-
tierungswerte für die maximal zulässigen Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Diese lie-
gen in Allgemeinen Wohngebieten tags bei 55 dB(A) und nachts bei 40/45 dB(A). Dabei gilt 
der niedrige Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von ver-
gleichbaren öffentlichen Betrieben. Der höhere Nachtwert ist bei der Beurteilung von Verkehrs-
lärmeinwirkungen zu berücksichtigen.  
Aus dem Verkehrsgutachten des Büro für Stadt- und Verkehrsplanung BSV (2019) wurden die 
erhobenen Daten (Verkehrszählungen und Prognoseberechnungen) als Emissionsparameter 
zur Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche für das Schallgutachten entnommen. Somit wird 
immer die zu erwartende Geräuschsituation dargestellt. Diese Darstellung stellt immer den 
ungünstigsten Fall dar und liegt somit auf der sicheren Seite, da die Geräuschbelastung gene-
rell überbewertet wird (Accon 2021). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehrs-
lärm der angrenzenden Verkehrswege der Venloer Straße (nördlich), des Seeadlerweges (öst-
lich, südlich) und der Militärringstraße (L 34) (westlich, in einem Abstand von ca. 220 m) vor-
belastet. Nördlich der Venloer Straße befindet sich zudem eine Bushaltestelle und ein  
Park & Ride Parkhaus. Da die Straßenverkehrsgeräusche aus nördlicher Richtung einwirken, 
sind die Lärmimmissionen am nördlichen Rand des Plangebietes am höchsten. Die Geräusche 
des Straßenverkehrs erreichen aktuell am Rand des Plangebietes (nördlicher Bereich Seead-
lerweg) Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis 57 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadlerweg 
liegen die Werte mit bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 51 dB(A) nachts. Der Orientierungswert 
für Allgemeine Wohngebiete wird nicht eingehalten. 
Schienenverkehrslärm: Nördlich der Venloer Straße befindet sich die Schienenstrecke mit der 
Stadtbahnhaltestelle Köln-Bocklemünd (KVB), eine Endhaltestelle der Linie 4. In einem Ab-
stand von ca. 440 m zum Plangebiet verläuft westlich der L 34 die Schienenstrecke der DB 
AG, auf der auch in der Nachtzeit Güterverkehre abgewickelt werden. Da auch die Schienen-
verkehrsgeräusche aus nördlicher Richtung einwirken, sind die Lärmimmissionen am nördli-
chen Rand des Plangebietes am höchsten. Die Geräusche des Schienenverkehrs erreichen 
aktuell am Rand des Plangebietes (nördlicher Bereich Seeadlerweg) Lärmwerte bis 60 dB(A) 
tags und 55 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadlerweg liegen die Werte mit bis zu 55 dB(A) 
tags und nachts ca. 5 dB(A) niedriger. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete wird 
lediglich tags am südlichen Seeadlerweg eingehalten.

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Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsgeräusche im Plangebiet wird deutlich, dass an der 
nordöstlichen Baugrenze zum Seeadlerweg die höchsten Verkehrsgeräusche auftreten. In der 
Gesamtbetrachtung ergeben sich folgende Lärmwerte:  am nördlichen S eeadlerweg bis 
70 dB(A) tags und bis 65 dB(A) nachts, am südlichen Seeadlerweg bis 65 dB(A) tags und bis 
55 dB(A) nachts. Der Schienenverkehr liegt separat betrachtet mit 5-10 dB(A) unter den Lärm-
werten des Straßenverkehrs. Dennoch hat der Schienenverkehr Einfluss auf die Gesamtver-
kehrsgeräusche, welche mit bis 5 dB(A) nachts über den höchsten Lärmwerten des Straßen-
verkehrslärms liegen. Insgesamt werden im Bestand die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten.  
Gewerbelärm: In einem Abstand von ca. 330 bis 550 m westlich des Plangebiets befinden sich 
zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Bei der einen handelt es sich um eine gewerblich ge-
nutzte Fläche mit einem Betrieb zur Aufbereitung von Stahlschrott (Diestelmann-Luther GmbH 
& Co. KG). Auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes wird eine Schrottschere betrieben. 
Der Betrieb hat eine Genehmigung ausschließlich für den Tagzeitraum. Ebenfalls befindet sich 
südlich das Heizwerk Bocklemünd, das der Fernwärmeversorgung dient. Detaillierte Informa-
tionen zu den Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzungen liegen nicht vor. Für den Be-
reich der Schrottaufbereitung wurde unter Berücksichtigung von Untersuchungsergebnissen 
an vergleichbaren Anlagen ein Schallleistungspegel von 120 dB(A) über den gesamten Ta-
gesbeurteilungszeitraum zum Ansatz gebracht. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für All-
gemeine Wohngebiete wird bei Maximalauslastung der Gewerbefläche im Plangebiet einge-
halten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Betrachtung der Nullva-
riante ist die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und Pfadfinderplatz) sowie solche 
Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche 
stehen (zum Beispiel Wegeverbindungen). Daraus könnten sich Lärmimmissionen wie bei-
spielsweise erhöhter Verkehrslärm oder Lärm aus der Jugendeinrichtung ergeben. Der Bebau-
ungsplan setzt außerdem innerhalb des Plangebiets einen Bolzplatz fest. Bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung wäre die Entwicklung dieses Bolzplatzes genehmigungsfähig und könnte 
erhöhten Freizeitlärm im Plangebiet verursachen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan "Seeadlerweg" wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den 
Grundstücken am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang vorbereitet. Entsprechend ist für das Be-
bauungsplangebiet großflächig die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) ge-
plant. 
Verkehrslärm:  
Im Fall der geplanten Wohnbebauung erhöht sich das Verkehrsaufkommen gegenüber dem 
Bestand geringfügig im Bereich des Seeadlerweges mit tags +14 Kfz/h und nachts +2Kfz/h 
(Bestandsfall: tags 55 Kfz/h und nachts 7  Kfz/h; Planfall: tags 69 Kfz/h und nachts 9 Kfz/h). 
Das ergibt am nördlichen Seeadlerweg Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis 58 dB(A) nachts. 
Am südlichen Seeadlerweg liegen die Werte bis 61 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts, 
was einer geringfügigen Steigerung um maximal 1,0 dB(A) am Tag und 1,1 dB(A) in der Nacht 
entspricht. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass an vielen Fassaden günstigere Ver-
hältnisse zu erwarten sind, da durch die Bebauung auch die Eigen- und die gegenseitige Ab-
schirmung der Gebäude realistisch berücksichtigt werden. Mit Ausnahme der im direkten Ein-
wirkungsbereich der Venloer Straße und des Straßenverkehrs auf dem Seeadlerweg gelege-
nen Fassaden wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete unter Berücksichtigung

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aller Verkehrsgeräuscheinwirkungen am Tag um maximal 5 dB(A) überschritten. An den am 
höchsten belasteten Nord- und Ostfassaden des Gebäudekörpers am Seeadlerweg werden 
maximale Verkehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis 58 dB(A) nachts ermittelt. 
Hier wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete tags um maximal 11 dB(A) und 
nachts um 13 dB(A) überschritten. 
Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche aus westlicher Richtung werden auch 
an der Südwestfassade des südlichen Gebäudekörpers Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags 
und 49 dB(A) in der Nachtzeit erreicht. Verkehrsgeräusche der KVB-Strecken wirken aus nörd-
licher Richtung ein, welche am Gebäudekörper Seeadlerweg Beurteilungspegel von 58 dB(A) 
tags und 52 dB(A) nachts erreichen. Der Orientierungswert wird tags um maximal 3 dB(A) und 
nachts um 7 dB(A) überschritten. 
In den Außenwohnbereichen zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer 
Straße gelegenen Wall treten Lärmpegel von 56 bis 60 dB(A) auf. Unter Berücksichtigung der 
Rechtsprechung des OVG NRW in seinem Urteil vom 16.03.2008 -7 D 34/07.NE- zum zuläs-
sigen Dauerschallpegel für Außenwohnbereichsflächen, sind Dauerschallpegel bis zu 
62 dB(A) hinnehmbar. Danach ist für die zuvor genannten Außenwohnbereiche von einer gu-
ten Aufenthaltsqualität auszugehen. An der Nord- und Ostfassade des parallel zum Seeadler-
weg liegenden Gebäudes hingegen treten Pegel von bis zu 66 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts 
auf.  
Planbedingter Mehrverkehr:  
Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwarten-
den Mehrverkehrs nur unwesentlich. Auf dem Seeadlerweg ergeben sich Steigerungen durch 
die Straßenverkehrsgeräuschbealstung an der der geplanten Bebauung gegenüberliegenden 
Bestandsbebauung um bis zu 1  dB(A) am Tag und 0,9  B(A) in der Nacht . Die 
Geräuschbelastung durch den Schienenverkehr führt an der bestehenden Bebauung (östlicher 
Seeadlerweg) zu einer Steigerung des Emissionspegel von 0,6  dB(A) tags, ergibt nachts 
jedoch eine Verringerung der Pegel um 1,2  dB(A). In der Gesamtbetrachtung lässt sich 
festhalten, dass der Mehrverkehr an der bestehenden Bebauung zu einer Steigerung des 
Verkehrsgeräuschpegels um 0,9  dB(A) tags und 0,3  dB(A) nachts führt. Diese 
Pegelsteigerugen sind für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Die ermittelten Beur-
teilungspegel liegen sowohl im Bestandfall als auch im Planfall deutlich unter den Werten von 
70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine Gesundheitsge-
fährdung angesehen werden.  
Gewerbelärm: Bei Maximalauslastung der Gewerbefläche wird an den Immissionsorten der 
geplanten Neubebauung ein Beurteilungspegel von insgesamt 54 dB(A) tags erreicht. Dieser 
Wert liegt 1 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert, der sich nach Sicht des Unterzeichners des 
Gutachtens aus der Kennzeichnung im FNP und der vorgefundenen Nutzung ergibt. Aufgrund 
der ausschließlichen Tagnutzung des Schrottverwerters, der die maßgebliche Emissionsquelle 
darstellt, ergibt sich kein Nachbarschaftskonflikt durch die Bebauung. Die neue Wohnbebau-
ung im Seeadlerweg schränkt die Gewerbebetriebe daher nicht weitergehend ein.  
 
Nachbarschaftslärm: 
Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form von KfZ-Ein- 
und Ausfahrten in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Ge-
räuschanteile der Tore können vernachlässigt werden, da moderne Tore nach dem Stand der 
Lärmminderungstechnik sich schnell und leise öffnen. Pegelspitzen bei Überfahren der Re-
genrinne werden zum Beispiel mit verschraubten Gusseisenplatten vermieden. Die Tiefgara-

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gen werden tags und nachts genutzt. An den untersuchten Immissionspunkten sind Beurtei-
lungspegel von ca. 44 dB(A) tags und ca. 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Verglichen 
mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu erwar-
ten (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts).  
 
Passiver Schallschutz – Lärmpegelbereiche nach DIN 4109: 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheb-
lich bis zu 11 dB(A) (tags)/ 13 dB(A) (nachts) überschritten werden, sind zur Sicherung gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Aktive Maßnahmen, wie die Errichtung einer Lärmschutzwand, sind aus Gründen des Platz-
mangels im Plangebiet nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurden Wohnungen mit durch-
gesteckten Grundrissen, welche ihre Aufenthaltsbereiche an der schallabgewandten Seite in 
den Bereichen der erheblichen Überschreitungen haben, geplant. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet zudem 
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderli-
chen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutz-
bedürftiger Nutzungen sicherstellen. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung 
von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärm-
pegelbereiche dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten 
Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen 
sind. 
Für das Allgemeine Wohngebiet werden drei Lärmpegelbereiche festgesetzt. Der Lärmpegel-
bereich III erstreckt sich im Südwesten im Bereich des südlichen Flügels der abgewinkelten 
Gebäudekörpers in etwa parallel zum Seeadlerweg. Daran schließt sich nach Nordosten bis 
auf Höhe der nordwestlichen Gebäudeecke des kleineren Gebäudekörpers am östlichen See-
adlerweg der Lärmpegelbereich IV an und überlagert somit den Großteil des Allgemeinen 
Wohngebietes. Die äußerste nordöstlichste Ecke und somit der kleinste Teil des Geltungsbe-
reiches wird als Lärmpegelbereich V festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Anordnung der Wohnbebauung in einem lärmbelasteten Bereich kann durch die gegen-
seitige Abschirmung dazu beitragen, dass an vielen Fassaden günstigere Verhältnisse zu er-
warten sind. In einer Großstadt wie Köln sind die hier vorhandenen lärmbelasteten Bereiche 
nichts Ungewöhnliches. 
Dennoch werden aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen folgende geeignete Schutzmaß-
nahmen getroffen: 
 Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu 
treffen. 
 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Hiervon ausgenommen sind Balkone 
und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewand-
ten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte

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Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schienen-
verkehr) und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht 
sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.  
Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebe-
triebe (der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der 
Immissionsrichtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung ei ngehalten. 
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden eingehalten.  
 
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzu-
stufen. Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allge-
meine Wohngebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festset-
zungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den 
Lärmeinwirkungen durch Straßen-, Schienenverkehr sowie Gewerbe im Plangebiet fest ge-
setzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit 
schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künf tige 
Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
9.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bereich einer Altablagerung, welche im Altlastenka-
taster der Stadt Köln unter der Nr. 40401 und der Bezeichnung "Venloer Str./Goldammerweg" 
erfasst ist. Auf Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen mit Bodenaushub 
erkundet. Die Bodenmaterialien der festgestellten Auffüllungsschichten sind offenbar zur An-
passung an die Geländeoberfläche im Rahmen der ehemaligen Nutzung (Gärtnerei) aufge-
bracht worden. Die Auffüllungen bestehen aus heterogen sehr schwach bis schwach humose 
lehmig-sandigen, sandig-lehmigen und tonig-schluffigen Bodenmaterialien mit Beimengungen 
an Asche und Bauschutt. Die Auffüllungen besitzen Mächtigkeiten von 0,40- 3,2 m (Baugrund-
gutachten: 0,40 – 3,2 m; Hydrogelogisches Gutachten 0,60 - >1 m). Ferner liegen Überschrei-
tungen der Vorsorgewerte für die Parameter PAK und Blei vor. Das Plangebiet befindet sich 
gemäß der Preussischen Geologischen Karte GK25 im Bereich eines Altarms des Rheins. Für 
die erfasste Fläche ist gemäß Auskunft der Stadt Köln der Verdacht einer schädlichen Boden-
veränderung generell ausgeräumt. Die Fläche ist auch zukünftig multifunktional nutzbar.  
Im Rahmen einer Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM Umwelttechnik GmbH & Co. 
KG, 2020) wurden insgesamt 23 Rammkern- und Rammsondierungen mit einer Tiefe von max. 
9,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 5 Mischproben aus dem Auffüllungsmaterial 
und je eine Mischprobe aus dem anstehenden Schluff und Kiessand gemäß LAGA-Richtlinie 
zusammengestellt und nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert.

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Das Schadstoffpotenzial der Mischproben aus der Auffüllung ist insgesamt gering. Die Misch-
proben MP 3, MP 4 und MP 5 sind aufgrund eines leicht erhöhten PAK- und TOC-Gehaltes in 
die LAGA Klasse Z 2 einzustufen. Die Mischproben MP 1 und MP 2 haben minimal erhöhte 
Werte von Schwermetall, Arsen sowie TOC-Gehalt, somit kann das Material im Bereich dieser 
Mischproben gemäß LAGA Klasse Z 1 entsorgt werden. Der anstehende Sand (MP 7) weist 
nur einen geringfügig erhöhten Nickelgehalt im Feststoff auf und ist demnach in die LAGA 
Klasse Z 1 einzustufen. Der anstehende Schluff (MP 6) ist unbelastet und kann als Z0-Boden 
wiederverwertet werden. 
Der Vergleich der Ergebnisse der abfalltechnischen Bodenuntersuchung mit den Prüfwerten 
der BBodSchV zeigt, dass alle Mischproben die Prüfwerte der zukünftigen Nutzungskategorie 
"Wohngebiete" einhalten. Vielmehr werden sogar die Prüfwerte der sensibelsten Kategorie 
"Kinderspielflächen" eingehalten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu Bodeneingriffen und Mehrversiegelung im 
Plangebiet kommen. Diese Bodeneingriffe wären in Bezug auf die im Kataster erfasste Fläche 
Nr. 40401 im Detail zu untersuchen. 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung führt zu einer Mehrversiegelung der Fläche. Es werden Erd-
baumaßnahmen (Herstellung von Kellerräumen und Tiefgarage) durchgeführt, durch welche 
die flächig vorhandene Auffüllung im Bereich des Wohngebietes fast vollständig entfernt wer-
den. Die Gründungstiefe der Baukörper liegt bei ca. 44,60  m NHN. Die Gebäudelasten des 
kleineren Gebäudekörpers im Osten werden überwiegend im Hochflutlehm abgetragen. Diese 
Schicht als auch die Auffüllung sind nur mäßig tragfähig und zur Aufnahme von hohen Gebäu-
delasten nicht geeignet. Beim abgewinkelten größeren Gebäudekörper entlang der südlichen 
Grenze des Plangebietes stellen sich die Bodenverhältnisse günstiger dar. Hier beginnt der 
tragfähige Boden weitestgehend im Bereich der Gründungssohle. Im Bereich der Tiefgarage 
variieren die Bodenverhältnisse erheblich. Neben der Gründung mit Bohrpfählen, wie beim 
kleineren Gebäudekörper kommt als Alternative eine Gründung mit einer bewehrten Grün-
dungsplatte auf einem Tragpolster (1 m stark) in Betracht.  
Das potentielle Restrisiko einer Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasser-
stand bei 41,00 m NHN gutachterlich festgelegt wurde, wird durch die Erdbaumaßnahmen 
deutlich verringert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Grundlage der Untersuchung von GFM Umwelttechnik GmbH (2020) sind die untersuchten 
Böden der Mischproben MP 1 bis MP 5 und MP 7, die obgleich ihres geringen Schadstoffpo-
tenzials in die LAGA Klassen Z 1 und Z 2 einzustufen sind, im Falle eines Aushubs einer fach-
gerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.

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Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste Fläche 
Nr. 40401 "Venloer Straße / Goldammerweg" als zum Teil überprägt angesehen werden. Der 
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die Prüfwerte 
der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie "Wohngebiet" eingehalten wer-
den, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht gege-
ben. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5 m und 3,2 m auf. Die 
Mischproben erbrachten in der Untersuchung nur geringfügige P rüfwertüberschreitungen. 
Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasserstand mit ca. 3,5 m unter der 
großflächigen Gründungssohle des WA liegt, kann ausgeschlossen werden. Demnach ist 
keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besorgen. 
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In ca. 100 m Entfernung vom Plangebiet verlaufen die Stadtbahngleise der Linie 3 und 4 der 
Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB). Aus dem Schienenverkehr (Deutschen Bahn) können auf-
grund der großen Entfernung (ca. 400 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet wer-
den. 
Sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Durch 
diese Planung / Nutzung würden keine Erschütterungen ausgelöst. Entlang der Venloer Straße 
östlich des Seeadlerweges gibt es bereits Wohnbebauung. Aufgrund der Entfernung des Plan-
gebietes von mind. 100 m zur Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Wohnbe-
bauung durch Erschütterung zu rechnen. 
In Bezug zu den Bahngleisen würden sich keine Änderungen ergeben.   
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Gemeinbedarfs-
flächen und Öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen aus. Entlang der Venloer 
Straße östlich des Seeadlerweges gibt es bereits Wohnbebauung. Aufgrund der Entfernung 
des Plangebietes von mind. 100 m zur Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung für 
die neugeplante Bebauung Seeadlerweg durch Erschütterung zu rechnen.  
Erschütterungen durch den Zugverkehr der westlich und nördlich gelegenen Bahn- und Stra-
ßenbahntrasse können aufgrund der Entfernung zum Bebauungsplangebiet (ca. 400 m und 
100 m) ausgeschlossen werden 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

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Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Die Er-
schütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von ca. 100  m keiner 
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen. 
 
Bewertung:  
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen zu rechnen. 
 
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
 
Hochwasser  
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet in keinem Hochwasserrisi-
kogebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und 
außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des ge-
setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt 
noch indirekt betroffen. Der Umweltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet. 
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich  nach Angaben der Bundesnetzagentur 
(2020) zwei standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen, im Bereich des Grüngürtels zwi-
schen Vogelsanger Weg und Militärringstraße die Sendeantenne Nr. 490250 und südöstlich 
des Plangebietes am Kolkrabenweg die Mobilfunkantenne Nr.  490333. Für Anlagen dieser 
Größenordnung (Montagehöhe über Grund ca. 35 m) wird ein standortbezogener Sicherheits-
abstand von 5-10 m angegeben. Das Plangebiet befindet sich in jeweils ca. 400-500 m Entfer-
nung zu beiden Funkanlagen, so dass ein grundsätzlicher Sicherheitsabstand von 10 m Ent-
fernung eingehalten wird. 
Zudem befindet sich entlang der Bahnschienen (DB und Stadtbahnlinie) eine Bahnstromlei-
tung. Auch hier wird ein ausreichend großer Abstand von mindestens 10 m nach 26. BImSchV 
zum Plangebiet eingehalten. Das Plangebiet befindet sich in ca. 400 m zur KV-Bahnstromlei-
tung und 100 m zur Stadtbahnlinie. Es besteht kein Einfluss durch elektrische und magneti-
sche Felder durch die Oberleitungen der Bahnen.  
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von denen elektromagnetische Vorbelas-
tungen ausgehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhan-
denen aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten 
und Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich.  
Es liegen keine Angaben vor, ob zur Sicherst ellung der Stromversorgung für die zulässige 
Bebauung eine Trafostation benötigt wird. Dies wäre im Rahmen der Umsetzung zu prüfen. 
Die Erfordernis eines Trafos würde eine elektromagnetische Belastung im Plangebiet nach 
sich ziehen. Es wären entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Schutzstreifen) vorzusehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Versor-
gungsanfrage zur Notwendigkeit einer Trafostation für das Plangebiet sowie zum Standort ge-
stellt. Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im Bereich des 
Plangebietes eine Trafostation benötigt. In enger Abstimmung mit der Stadt Köln wurde die 
Lage der Trafostation am nordöstlichen Rand innerhalb des Plangebietes unmittelbar am See-
adlerweg festgelegt. Von Trafostationen können elektromagnetische Belastungen ausgehen. 
Entsprechend der Aussage der zuständigen Rheinischen NetzGesellschaft mbH wird für die 
vorgesehene und benötigte Trafostation eine Stellfläche von rund 3 m² zuzüglich einer Freiflä-
che (von Bebauung freizuhaltenden Fläche) von drei Seiten mit insgesamt 11 m² benötigt. Um 
die gesetzlich vorgeschriebenen Werte bezüglich möglicher Strahlung einzuhalten, muss der 
Mindestabstand der Trafostation zur Bebauung 0,5 m betragen. Dieser Abstand wird mit dem 
festgelegten Standort (4 m zum nächsten Baukörper) im Plangebiet erfüllt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes zu den Bahnstromleitungen nicht 
erforderlich.  
Zudem sind weitere Maßnahmen aufgrund des ausreichenden Abstandes zwischen der ge-
planten Trafostation und der vorhandenen sowie der geplanten Bebauung von mindestens 4 m 
nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Westen und 
Norden des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funksendemasten können aufgrund 
der hohen Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Elektromagneti-
sche Belastungen in Folge der geplanten Trafostation im Plangebiet können aufgrund der Ein-
haltung des Mindestabstandes zur Bebauung ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Starkregen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR weist für den nördli-
chen Teil des Geltungsbereichs eine durch Starkregen gefährdete Fläche aus, was aus der 
Tieflage (Kuhle) des Grundstückes an dieser Stelle resultiert. Dieser Bereich kann bei seltenen 
und extremen Regenereignissen einstauen, sodass hier eine hohe bis sehr hohe Gefährdung 
vorliegt. Gleiches gilt für einen sehr kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Plangebietes 
gegenüber der vorhandenen Reihenhaus-Bebauung Seeadlerweg.

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Aufgrund des kaum vorhandenen Versiegelungsgrad im Plangebiet können aktuell die anfal-
lenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Gemäß Auswertung der hydrogeologischen 
Untersuchungen (GFM-Umwelttechnik, März 2020) wurden im Rahmen der durchgeführten 
Bohrungen Versickerungsversuche in einer Tiefe von 1,00 m unter Gelände durchgeführt und 
gemäß DIN 18130 schwache bis sehr schwache Durchlässigkeitsbereiche festgestellt. Die gut 
sickerfähigen Mittelsande der Niederterrasse sind erst ab Tiefen von 2,1 m vorzufinden. Eine 
zeitnahe Versickerung bei Starkregenereignissen in den angrenzenden Grünflächen ist nicht 
möglich.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang 
mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindun-
gen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Dies 
könnte es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswir-
kungen durch Starkregenereignisse könnten in Form von anfallendem Niederschlagswasser 
auftreten. Die nötige Versickerung vor Ort, insbesondere in den tieferliegenden Kiessanden 
wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Entwässerungskonzept für das Allgemeine Wohngebiet sieht vor, dass das anfallende 
Niederschlagwasser der "unbelasteten" Flächen (größtenteils begrünte Hauptdächer über dem 
4. OG, die begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahrradstellplätze 
sowie die nicht befahrbaren befestigten Hofflächen über der Tiefgarage, die dem zentralen 
Kinderspielplatz im Innenhof zugeordnet sind) in einer unterirdischen Rigole auf dem Grund-
stück versickert wird. Das anfallende Niederschlagwasser der übrigen (Verkehrs-)flächen wird 
in den vorhandenen Mischwasserstraßenkanal im Seeadlerweg abgeleitet. Für den Überflu-
tungsnachweis wird bei Grundstücken mit überwiegend nicht schadlos überflutbaren Flächen 
(hier aufgrund der großflächigen Unterbauung) das 100-jährige Starkregenereignis, 5-minütig 
angesetzt (Vorbemessung Überflutungsnachweis, Lill+Sparla 2021). Die im Starkregenfall auf 
dem zu bebauenden Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsmengen von 92,1 m³ wer-
den auf 8 unterschiedliche Einzugsgebiete verteilt und dort zurückgehalten. Dabei handelt es 
sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen in den Freianlagen. Ein 
Großteil der Niederschlagsmengen wird auf den extensiv begrünten Gebäudedächern zurück-
gehalten, die als Anstaudächer geplant werden. 
Die geplanten Höhen der neuen Bebauung (OKFF) liegen ca. 3,5 m oberhalb der in der Stark-
regengefahrenkarte der StEB Köln aufgezeigten durch Starkregen gefährdeten Fläche, wes-
halb von keiner Gefährdung für das Gebäude ausgegangen wird.  
Für den Rückhalt von im Starkregenfall berechneten Niederschlagsmengen ist eine entspre-
chende Drosselung der Einleitmenge an den Kanal auszuführen. Durch den Rückstau in den 
Leitungen kann der Niederschlag im Starkregenfall auf den schadlos überflutbaren Flächen 
anstauen und wird gedrosselt an den Kanal im Seeadlerweg abgegeben. 
Für die öffentliche Grünfläche sowie die Fläche für Versorgungsanlagen wird kein Überflu-
tungsnachweis geführt, da dies nach DIN erst für Flächen ab 800 m² abflusswirksamer Fläche 
verbindlich erfolgen muss. Zudem liegen beide Bereiche höher als die im Norden und Westen 
angrenzenden Grünflächen, so dass hier durch das vorhandene Gefälle eine Ableitung des 
Niederschlagswassers möglich wäre.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Abflüsse: Minimierung der versiegelten 
Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4; Festsetzung einer extensiven Dachbegrü-
nung auf den Flachdächern und Herstellung von Anstau -Dächern zur Wassersammlung 
und reduzierten Wasserabgabe im Plangebiet.  
 Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Innerhalb der nordwestlichen 
Mietergartenfläche soll eine Kiesrigole zur kontrollierten schadlosen Überflutung angelegt 
werden, die als Rückstaufläche für das 30-jährliche Starkregenereignis fungiert.  
 
Bewertung:  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dächer als An-
staudächer) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung schadlos 
überflutbaren Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und 
schadlos gedrosselt in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis liegt vor. 
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet von Köln und die nähere Umgebung waren im 2. Weltkrieg Kampf- und Bom-
benabwurfgebiet, weshalb im Plangebiet grundsätzlich mit Kriegsaltlasten zu rechnen ist.  
 
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst 
Stellungnahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor. 
 
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, 
wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mögliche vorhandene Kriegsaltlasten würden im Plangebiet verbleiben. Die zulässige Umset-
zung der Festsetzungen gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan könnte zu Bodeneingriffen füh-
ren, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmitteln im Plangebiet erfor-
derlich macht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Auf-
nahme von Bauarbeiten ist das Amt für öffentliche Ordnung einzuschalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Erfolgen Erd-
arbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Eine Kampfmittelräumung 
findet, falls notwendig, vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.  
 
Bewertung:

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Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Störfallrisiko 
Das Plangebiet liegt nicht im Einflussbereich von Achtungsabständen oder angemessenen 
Sicherheitsabstanden einer Störfallanlage gemäß StörfallVO/Seveso II-RL. Es bestehen keine 
erhöhten Risiken. Durch die Planung entsteht auch kein neues Störfallrisiko. 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen keine Angaben zu Bau - oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Im Plangebiet 
und seinem näheren Umfeld haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorer-
mittlungen stattgefunden, dadurch sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstel-
len bekannt.  
Im südlichen Teil des Plangebietes haben die Pfadfinder ihre Bauten (Materialcontainer, Bänke 
und Feuerstelle etc.) untergebracht. Für diese Sachgüter besteht jedoch kein Schutzanspruch. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festge-
setzter Planungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) sowie eine im un-
mittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nut-
zung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer weiteren Ver-
siegelung oder Bebauung im Plangebiet kommen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in 
den Boden mit Auswirkungen auf eventuelle archäologische Bodenfunde kommen.  
Die südlichen Grünflächen würden weiter durch die Pfadfinder genutzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen 
auf eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können. Eine Nutzung von Grün-
flächen durch die Pfadfinder wird künftig entfallen. Die Stadt Köln hat den Mietvert rag mit 
dem Pfadfinderverein gekündigt und stellt dem Verein eine Ersatzfläche an der Venloer 
Straße bereit. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Für den Fall unerwarteter Bodenfunde im Zuge der Neubebauung erfolgt im Bebau-
ungsplanverfahren der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 
und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenk-
malpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren sind 
und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand 
zu erhalten ist. 
 
Bewertung:

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Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Eingriffe in den 
Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde 
verbunden sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist unverzüglich die Stadt Köln zu be-
nachrichtigen. 
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung 
seiner Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt.  
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strah-
lung oder Wärme. Reguläre Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich zunächst nichts. Im Falle der Umset-
zung der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) 
sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfä-
hige zulässige Nutzung (z.B. W egeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden 
muss. Es kann außerdem eine Beeinträchtigung auf die angrenzenden Wohnbau- und Grün-
flächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheb-
lichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist im Plangebiet aufgrund der 
Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Energieversorgung der geplanten Wohnbebauung mit Wärme und Strom ist in erster Linie 
eine zentrale Wärmeversorgung (Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spitzenkessel) im 
Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex vorgesehen. Als primärer Energieträger 
wird Erdgas gewählt (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Eine Abstrahlung von erhebli-
chen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einher-
gehen.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten. Die geplante Zu-/ Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich etwa in 
der Mitte des östlichen Baukörpers am Seeadlerweg und damit gegenüber der Carport -Er-
schließung der vorhandenen Wohnbebauung vis-a-vis. Eine Beeinträchtigung der Anwohner 
durch ausfahrende PKW ergibt sich somit nicht da, kein Scheinwerferlicht auf die vorhandenen 
Wohnräume trifft.

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Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Straßenkana-
lisation im Seeadlerweg) abgeleitet. Das anfallende Abwasser wird vollständig und sicher aus 
der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu er-
warten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwar-
ten. Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung zunehmen, nehmen aber keinen 
relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
 
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); 
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 
zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand nicht statt. 
Das Plangebiet weist derzeit keine nennenswerte Bebauung auf. Die weitgehend mit dichten 
Gehölzbestand bestockten Flächen werden somit vollständig besonnt und verschatten sich 
grundsätzlich selbst sowie partiell, temporär Teile des südlichen Seeadlerweges in den Mor-
genstunden und Teile des östlichen Seeadlerweges in den Abendstunden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder 
Auswirkungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien ergeben. Die zulässige Umset-
zung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer weiteren Bebauung des Plangebietes und 
damit auch zur Verwendung erneuerbaren Energien führen.  
Aufgrund der Zulässigkeit zur Errichtung von zweigeschossigen Gebäuden am östlichen See-
adlerweg ergeben sich höchstens in den Abendstunden partielle Verschattungen im Bereich 
des angrenzenden Straßenraumes. Die bestehende Wohnbebauung im Osten erfährt durch 
die zweigeschossigen Gebäude keine Beeinträchtigung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet ist die zentrale Energieversorgung mittels eines Erdgas-Blockheizkraftwerkes 
mit Brennwert-Spitzenkessel (im Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex) vorge-
sehen. Ergänzend dazu wird auf den obersten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper eine 
Photovoltaik-Anlage (mit rund 90 kWp) geplant (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Die 
Umsetzung der Photovoltaik-Anlage soll im Einklang mit der Dachgestaltung einer extensiven

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Dachbegrünung stehen. Der Energiebedarf der Gebäude wird durch die Festsetzung der ex-
tensiven Dachbegrünung reduziert. Mit dem Energieversorgungskonzept werden die Anforde-
rungen des KfW-EH 55-Standard erfüllt. 
Mit der Kombination von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigen-
stromversorgung oder Energieautarkie erreicht. Aus dem Netz werden nur ca. 18 % des Strom-
bedarfes bezogen. 82 % der benötigten Strommengen für die Mieter und den Gebäude ver-
brauch werden im bzw. auf den Gebäuden selbst erzeugt. Diese Form der Energieversorgung 
berücksichtigt zudem durch die Stromgutschriftmethode die Verdrängung von Kohlestrom und 
weist somit niedrigere CO 2-Werte wie die Referenz-Variante der EneV auf (Energiekonzept 
IConEF, Februar 2021). Das Blockheizkraftwerk im Winter wie die Photovoltaik -Anlage im 
Sommer liefern nennenswerte Beiträge, um auch das tagaktive Laden zu ermöglichen. Somit 
schafft das Energieversorgungskonzept die Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mobi-
lität über die Lade-Infrastruktur in der Tiefgarage.  
Die geplanten Gebäude weisen durch ihre kompakte Kubatur mit wenigen Vor - und Rück-
sprüngen und Werten von 0,36 bzw. 0,35 ein günstiges A/V-Verhältnis (Quotient aus Oberflä-
chen zu Volumina) auf. Somit wird der ausgewiesene maximale Richtwert für das A/V-Verhält-
nis von 0,65 1/m deutlich unterschritten. Die Südfassade des Bauteils 2 der beiden Hauptbau-
körper entlang des südlichen Seeadlerweges steht mit einem Winkel von rund 30  Grad aus 
der Südrichtung gedreht. Damit wird das Kriterium ‚Drehung bis maximal 45 Grad zu einer 
optimalen Südausrichtung‘ für ca. 45 % der Wohnung im Plangebiet erfüllt.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes am nordwestlichen Rand der Siedlung Vogelsang ist da-
von auszugehen, dass durch die geplanten Baukörper (Höhe ca. 16 m über Straßenniveau) 
aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen (welche in die Straßenflächen reichen) zur be-
stehenden Wohnbebauung im Osten und Süden/ Westen erhebliche Beeinträchtigungen durch 
Verschattungen nicht zu erwarten sind. Insbesondere zur südlich gelegenen Nachbarbebau-
ung werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (hier rd. 27 m) deutlich eingehalten 
(Schmitz-Helbig Architektur 2021).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Flachdächer der beiden Hauptbaukörper wird die Anlage einer extensiven Dachbegrü-
nung festgesetzt. Zudem ist die Begrünung (extensiv) der Dachflächen der Nottreppenhäuser 
sowie der Fahrradstellplätze im Innenhof vorgesehen. Die Dachbegrünung wirkt wärmedäm-
mend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung:  
Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindes-
tens Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard gemäß Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-
Anlage wird eine hohe Eigenstromversorgung oder Energieautarkie erreicht. Mit der Verwen-
dung von Photovoltaik-Anlagen sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nutzung emissi-
onsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Bei-
trag zur Nachhaltigkeit geleistet. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Op-
timierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plange-
biet als Innenbereich dar. Gemäß Luftreinhalteplan der Stadt Köln (Stand 01.04.2012) befin-
den sich die Flächen innerhalb der Umweltzone (auch nach der 2. Fortschreibung des Luft-
reinhalteplans 2018/2019). An der Messstation KLLW (Lindweilerweg) wurden die Grenzwerte 
für NO 2 Jahresmittelwert im Jahr 2017 das erste Mal eingehalten (Luftreinhalteplan 
2018/2019). 
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Zone III B des Trinkwasserschutzgebiets "Weiler". Die 
unter § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler ‚Schutz in der Zone III B‘ aufgezählten 
genehmigungspflichtigen und verbotenen Belange beziehen sich auf bauliche Vorhaben, die 
das Errichten, E rweitern und Ändern von wassergefährlichen Anlagen sowie das Einleiten, 
Anlagern, Aufbringen, Anlegen oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, Dingen etc. 
betreffen. Keine der aufgeführten Belange treffen für das Plangebiet im Bestand zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Im Falle der Umsetzung der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche und Bolzplatz) 
sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfä-
hige zulässige Nutz ung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
kann geringfügig Mehrverkehr anfallen. Die zusätzlichen Fahrten sind als sehr gering einzu-
ordnen. Überschreitungen der Grenzwerte sind nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder den Luftreinhalteplan werden bei Durchführung 
der Planung nicht verursacht. Zwar wird gemäß Verkehrsgutachten durch die Ansiedlung von 
Wohnnutzung im Plangebiet zusätzlicher Verkehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verursacht. 
In der morgendlichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr 
und 5 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr verursacht. In den nachmittäglichen Spitzenstunde 
10 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr. Aufgrund 
der Verkehrsspitzen von bis zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind die zusätzlichen 
Fahrten als sehr gering einzuordnen. Überschreitungen der Grenzwerte sind nicht anzuneh-
men. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den Bauvorhaben keine Belange des § 3 (Schutz in der 
Zone III B) der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler berührt werden, sodass hier keine Ge-
nehmigungen zu beantragen sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: entfällt 
 Hinweis zur Beachtung der Wasserschutzzonen-Verordnung 
Bewertung:  
Dem Landschaftsplan oder sonstigen Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverord-
nung Weiler wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, 
Stickoxide und Feinstaub.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder 
Auswirkungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen 
aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten und 
Herstellung eines Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Erhö-
hung der jetzigen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen 
und KfZ-Verkehr) im Plangebiet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
sind nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die eine entspre-
chende Zunahme des Kfz-Verkehrs verursachen. Unter Berücksichtigung nutzungs- und orts-
spezifischer Verkehrs- und Mobilitätskenngrößen sind für die geplante Wohnbebauung etwas 
mehr als 300 Kfz-Fahrten/Tag durch Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre 
zu erwarten. Eine Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf 
führt dazu, dass morgens 21 zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielverkehre zu er-
warten sind. Nachmittags sind es hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre und 20 zusätzliche 
Zielverkehre. Diese auf die Spitzenstunden bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die 
Wohnbebauung führen zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung des Ver-
kehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt der Venloer Straße (Verkehrsgutachten BSV 
Dr.-Ing. Reinhold Baier, April 2019). Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu 
einer Zunahme der Emissionen aus Gebäudeheizungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es müssen keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, 
da das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftre inhalteplanes der Stadt Köln 
liegt und Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV nicht anzunehmen sind. Mög-
liche Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen zum Schutzgut Luft werden bereits im Kapitel 
9.5.6 aufgezeigt. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, 
Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans wider-
sprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zu-
nahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich 
hierzu auch Kapitel 9.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 
39. BImSchV ist gewährleistet.

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9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern. Das Plangebiet ist aktuell zum größten Teil brachgefallen und 
bietet ein Habitat für verschieden Pflanzen- und Tierarten. Es gibt keine Beeinträchtigungen 
der Grundwasserneubildungsrate. Die Flächen des Plangebietes dienen als Kaltluftprodukti-
onsflächen für die umliegenden Wohnflächen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde 
jedoch eine Versiegelung und Überprägung von Flächen im Geltungsbereich nach sich ziehen. 
Damit verbundene Bodeneingriffe und Versiegelungen durch Gebäude oder eine Bolzplatzflä-
che wären zulässig. Dies würde eine weitere Inanspruchnahme und Überprägung von Boden 
bedeuten, die ebenfalls eine geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildungsrate 
nach sich ziehen würde sowie die Produktion von Kaltluft durch den Verlust der Kaltluftproduk-
tionsfläche verringern würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Flächenversiegelung von ca. 86  % vor. Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche werden in gerin-
gem Umfang hergestellt. Darüber hinaus bestehen aufgrund der geplanten Versiegelung des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneu-
bildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Beeinträchti-
gungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungsge-
füge wird beeinträchtigt. Die extensiven und intensiven Dachbegrünungen mildern die negati-
ven Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung ab. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksich-
tigen. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und 
die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,

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Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wech-
selwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plange-
biet liegt zwar nur nicht unweit eines übergeordneten Verkehrsweges (40  m zur V enloer 
Straße) mit Gefahrguttransporten. Der parallel zur Straße befindliche ca. 5  m hohe Lärm-
schutzwall übernimmt gegenüber dem Plangebiet eine abschirmende Wirkung. Störfallrele-
vante Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht angesiedelt. Die nächsten Gewerbebe-
triebe befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie westlich zum Plangebiet und 
werden durch die Militärringstraße vom Plangebiet getrennt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung innerhalb der festgesetzten Bau-
fenster sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan zu-
lässig. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht 
damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet ist mit Anfällig-
keit für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. Auch die Ansiedelung von Men-
schen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der geringen Anfälligkeit des Plangebiets und 
seiner Umgebung für schwere Unfälle und Katastrophen als unproblematisch zu bewerten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkun-
gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung 
(Wohnbebauung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.  
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 
1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesna-
turschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 
3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach-
gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln 
durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von 
Froelich+Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten

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"Köln-Codes". Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefähr-
dungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(LFB, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) für das Bauleitplanverfahren, indem 
die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -
Nr. 1 LFB) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenüber-
gestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope 
im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits 
bebaute/versiegelte Flächen handelt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes ist vollständig Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02. Bei 
der Gegenüberstellung wird somit als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes) zugrunde gelegt. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte 
in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt (April 2021) und ist dem Plan zur Darstellung 
der Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan 
festgesetzte Gemeinbedarfsfläche am östlichen Seeadlerweg (auch wenn sie in der Örtlichkeit 
nicht umsetzt wurde) zählt nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle darüber hin-
aus und künftig als Allgemeines Wohngebiet geplanten Flächen, die Öffentliche Grünanlage 
im Westen sowie die Fläche für Versorgungsanlagen sind den ausgleichspflichtigen Eingriffs-
flächen zu zuordnen.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den "Tabellen 2 Bilanz zur Ein-
griffsregelung" zusammenfassend dargestellt sind und der Anlage zum Umweltbericht entnom-
men werden können. In den beiden ersten Tabellen wird zur Schaffung eines Gesamtüber-
blicks – als Information – der gesamte Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
betrachtet.  
In den drei weiteren Tabellen a), b) und c) wird der Bestandsbiotopwert des ausgleichspflich-
tigen Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie 
der Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Durchführung der Pla-
nung. Auf der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten Min-
derungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
außerhalb des Plangebietes. Letztere werden in der Tabelle d) in der Anlage dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit 
dem 01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes wer-
den als Private Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster und mehreren Einzelbäu-
men zum Erhalt festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf – 
Jugendeinrichtung mit einem weiteren Baufenster festgesetzt. Die westlich angrenzenden Flä-
chen sind als Öffentliche Grünfläche – Bolzplatz festgesetzt. Die Bebauung sowie der Bolz-
platz sind nie hergestellt worden. Als Öffentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ ist die kleine 
14 m² große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche im Geltungsbereich festgesetzt.  Die 
Fläche des Bolzplatzes wird im Süden und Westen von einem weiteren Teil der Öffentlichen 
Grünfläche umgeben, die als naturnaher Park festgesetzt ist, welcher sich auch Nordöstlich 
der Gemeinbedarfsfläche erstreckt.

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Der Bestandswert für das gesamte Plangeb iet (6.874 m²) beträgt 37.962 Biotopwertpunkte. 
Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (5.274 m²) beträgt 35.862 Bio-
topwertpunkte. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauung der Baufenster solche Nutzun-
gen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen 
(beispielsweise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. 
Die Umsetzung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 wäre unter anderem 
mit dem Verlust vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter 
Bereiche auf ca. 1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplat-
zes auf ca. 766 m².  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung greift die Eingriffsregelung, da es sich vollständig um Flächen 
(aufzustellender Bebauungsplan, welcher Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 61480/02 ist) gemäß §§ 30 bis 33 BauGB handelt. Dauerhafte Eingriffe sind auszuglei-
chen. Aus der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 26.374 Biotopwertpunkten. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt 
sich ein Planwert von 22.174 Biotopwertpunkten. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen 
Eingriffsflächen im Plangebiet (Differenz aus Tabellen 2 b -a bzw. Planwert - Bestandswert) 
ergibt ein Defizit von -13.688 Biotopwertpunkten. 
 
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wird sich in der Ausführung an der umgebenden Bestands-
bebauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche 
Stadtbild einfügen. Zur Realisierung der Planung wird der Innenhof zwischen den beiden rand-
lich platzierten Hauptbaukörpern mit einer Tiefgarage überbaut, sodass die entstehende pri-
vate Platzfläche dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadlerweges entsprechen wird. 
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche 
durch Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die 
Anlage von Mietergärten, Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und Pflanzflächen vorge-
sehen. Im Bereich der nicht unterbauten Freiflächen werden ebenfalls Mietergärten mit Rasen 
und einfassenden Heckenstrukturen angelegt. Auf den Flachdächern des obersten Dachab-
schlusses der beiden Hauptbaukörper wird eine extensive Dachbegrünung angelegt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen extensive Dachbegrünung 
(DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) auf Überdachungen (HN21/SB151) 
 Gärtnerische Gestaltung der Mietergärten mit Rasenfläche und Pflanzung von Hecken 
in den Randbereichen (HN21/SB151) 
 Extensive Dachbegrünung der beiden Hauptbaukörper zur Reduzierung der Ableit-
menge des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21/SB151) 
 Erhalt eines Gehölzbestandes mit sieb en Bäumen im Westen des Plangebietes 
(HM52/PA4.3 / HY2/PA312) 
 Gestaltung des östlichen Teils der Grünanlage als Spielplatz, randlich einfassend An-
lage von begrünten Böschungsflächen (HM52/PA4.3 / HY2/PA312) 
 Gärtnerische Gestaltung der Freifläche im Nordosten des Plangebietes mit semiversie-
geltem Belag (HN6/SB242)

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Die Kompensation des zu erbringenden Defizites wird in das Ökokonto "Grünzug West" der 
Stadt Köln gelenkt. Die bereits umgesetzte und für dieses Verfahren in Teilen in Ansatz zu-
bringende Maßnahmenfläche MA1 liegt außerhalb des Plangebiets im Stadtbezirk 3 Lindent-
hal in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, im Flurstück 430: 
 Innerhalb der mit [MA1] bezeichneten Fläche (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag, Kap. 4.4.5, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021) wurde im Herbst 
2019 eine Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Einzelbäumen  
(EA1/BB1/BF31) angelegt. 
Das durch den Eingriff verursachte Defizit im Plangebiet von 13.688 Biotopwertpunkten wird 
über interne (2.100 P.) und externe (11.592 P. – Rundungsergebnis gemäß Bilanz zur Ein-
griffsregelung, Tab.2 d) im Anhang) Ausgleichsmaßnahmen mit insgesamt 13.692 Punkten 
vollständig ausgeglichen. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
gemäß BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrag. Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebiets entwickelt. Als Kompensation für das bestehende Defizit wird eine bereits 
umgesetzte Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto "Grünzug West" (städtische Fläche, im 
Stadtbezirk Lindenthal (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) zum Ansatz 
gebracht, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleicht. Alle Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städte-
baulichen Vertrag gesichert. Durch die Minderungs-/ Ausgleichsmaßnahmen und den externen 
Ausgleich wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
9.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Es liegen keine Hinweise zu anderen Vorhaben / Planungen in räumlicher Nähe zum Plange-
biet vor. Kumulierende Umweltauswirkungen können somit ausgeschlossen werden. 
 
9.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund  
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger War tung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung wer-
den bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteili-
gen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Das Plangebiet ist in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Wohnungs-
bauoffensive als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punt 4.01 aufgeführt. Aus

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diesem Grund wurden für die geplante Wohnbebauung keine Alternativstandorte zur Bereit-
stellung von Wohnraum untersucht. 
 
 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belast-
bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten 
beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Ab-
schätzungen. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Nachun-
tersuchung von versickerungsfähigen Schichten sowie weiterer Baugrundbereiche.  
Im September 2020 wurden unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange sowie 
nach entsprechender Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Erteilung ei-
ner Legalausnahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 20 erforderliche Nachbohrungen 
(zur Versickerung) in den Randbereiches des Bestandes innerhalb der Brut- und Niststätten-
zeit durchgeführt. Der Rückschnitt von Gehölzaufwuchs war hier nicht erforderlich. Die Arbei-
ten wurden zudem durch eine Ökologische Baubegleitung betreut. Es waren  außerdem 10 
weitere Nachbohrungen zur näheren Erkundung des Baugrundes erforderlich. Davon konnten 
allerdings nur 6 Bohrungen niedergebracht werden. Aufgrund des starken Gehölzaufwuchses 
konnten zu diesem Zeitpunkt 4 Bohrpunkte nicht durchgeführt werden. Diese Untersuchungen 
wurden in den Oktober / November 2020 verschoben.  
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Geplante Maßnahmen sind derzeit nicht erkennbar. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Die Aufstellung des vorhabenbezo genen Bebauungsplans Nr.  61483/02 "Seeadlerweg in 
Köln-Vogelsang" hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung von zwei IV-geschossigen Baukörpern parallel zum abknickenden Verlauf des 
Seeadlerweges durch den Erbbauverein zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). Im Westen 
des Plangebietes ist die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz vorgesehen. 
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Stadtrandgebiet von Köln-Ehrenfeld und um-
fasst eine Gesamtfläche von ca. 0,6 ha nordwestlich des Seeadlerweges und südlich der Ven-
loer Straße. Es zeichnet sich insgesamt durch sein grünes Erscheinungsbild und den unbe-
bauten Charakter aus und wird vornehmlich durch Gehölzflächen geprägt, variiert kleinflächig 
in der Ausprägung aber sehr stark. Neben den großflächigen Gehölzbeständen findet sich 
zentral ein intensiv genutzter Wiesenbereich mit Feuerstelle und Bänken. Lediglich ein kleiner 
Zufahrtsbereich im Osten ist versiegelt. 
Das Plangebiet liegt vollständig im Innenbereich (§ 34 BauGB) und hier gleichzeitig innerhalb 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 61480/02.

69 
 
/ 70 
 
Die Wohnbebauung ist als Ergänzung der im unmittelbaren südöstlichen Umfeld vorhandenen 
Wohnbebauung (Erbbauverein) in Köln-Vogelsang geplant. Die Vorhabenträgerin beabsich-
tigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau, zu errichten. Neben der Schaffung von neuem Wohnraum sind mit 
der Umsetzung der Planung auch ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung, Erhalt 
von Grünstruktur sowie weitere Durchgrünungsmaßnahmen) verbunden. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Bo-
den", "Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige 
Sachgüter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Besta ndsaufnahme. Fol-
gende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere: Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 
wie vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus- und Vogelar-
ten artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden 
weitere Maßnahmen notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine es-
sentiell bedeutenden Jagdhabitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkun-
gen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah-
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betrof-
fen. Erhebliche Störungen sind ebenso wie unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszu-
schließen. Weitere artspezifische Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen werden für 
keine der im Untersuchungsraum auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwen-
dig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des ge-
setzlichen Artenschutzes nicht.  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang" unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die 
Anlage von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dach-
flächen und die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, 
die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können. 
 
Pflanzen: Das Plangebiet erfäh rt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine 
starke anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprä-
gung der vorhandenen Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der 
Zunahme der Versiegelung künftig eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle 
spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie 
der Erhalt von Bäumen sind positiv zu bewerten. Der Anteil von Grünflächen mit 17 % an der 
Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (92 %) deutlich. Durch die geplante extensive 
Dachbegrünung auf beiden Baukörpern erhöht sich zwar der Anteil an Grünstruktur im Plan-
gebiet um weitere 34 %, diese sind aber als solche nicht erlebbar und können somit dem Ver-
lust von Bestandsstrukturen nicht gleichwertig zugeordnet werden. Verbleibende negative 
Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Lövenich, Flur 
48, Teile des Flurstücks 430) kompensiert.

70 
 
/ 71 
 
Fläche: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dar-
gestellt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiege-
lungsgrad im Plangebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem 
knappen Wohnraum im Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im In-
nenbereich ist positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich 
dadurch vermindert werden kann und auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden 
kann (Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung, etc.). Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut 
Fläche als erheblich zu bewerten, da der Versiegelungsgrad im Planfall erheblich steigt. 
 
Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchun-
gen als überprägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine 
Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des 
Naturhaushaltes führt. Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebau-
ungsplan kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Mit Umsetzung der vor-
habenbezogenen Bebauungsplanung werden weitere großflächige Bodeneingriffe möglich. 
Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Boden ist gegeben, wenngleich keine natürlichen Bo-
denverhältnisse versiegelt werden, sondern bereits anthropogen überprägter Boden (Auffül-
lungen). 
 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächi-
gen Versiegelung  kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im 
Plangebiet. Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich ge-
geben.  
Trotz des hohen Versiegelungsgrades von 83 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 
44 % der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als 
direkte und indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die 
Grundwasserneubildung aus. 
 
Luftschadstoffe Emissionen, auch Treibgase:  Die Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem 
Bestand geringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht 
anzunehmen. 
 
Luftschadstoffe Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer 
geringfügigen bis mäßigen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen 
und Mehrverkehr zu rechnen. Die Werte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes, die extensive Dachbegrünung sowie der Erhalt 
von Gehölzfläche im Westen des Plangebietes fördern eine zusätzliche Bindung von Luft-
schadstoffen im Plangebiet (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage der KVB Haltestelle Bock-
lemünd in unmittelbarer Nähe nördlich des Plangebietes wird deutliche Anreize an die neuen 
Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs als umweltfreundliches Fortbewegungsmittel stellen, was 
sich zusätzlich positiv auf das Schutzgut Luft auswirken kann. Diese Reduzierungen der Be-
lastungen im Plangebiet können somit zu einer Beibehaltung des bestehenden Luftgüteinde-

71 
 
/ 72 
 
xes Zone III (geringe Luftgüte) im Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luft-
qualität ist durch die geringfügige bis mäßige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht 
zu erwarten. 
 
Klima: Der klimatische Ist-Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insge-
samt verschlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch 
die vorgesehene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegeta-
tionsbestandes im Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu 
erwartenden Klimawandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im 
Zuge der Neubebauung wird aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch 
Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es wer-
den neue Pflanzflächen um die Bebauung herum angelegt,  was sich positiv auf die lokale 
Transpirations- und Evaporationsleistung im Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv 
auf das lokale Kleinklima und auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die 
Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert ab-
gegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungs-
kälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind auf-
grund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die Öffentliche Grünanlage, in Form einer 3-
4 m hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird 
sich vor der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet 
einfließen und zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen. 
 
Wirkungsgefüge: Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, ne-
gativen Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser, Luft und Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, 
die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinaus-
reichen, sind nicht zu erwarten. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lo-
kalen Erscheinungsbildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene 
Plangebiet wird durch die geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige 
Bebauung wird von der Zufahrt im Norden (Kreuzungsbereich Venloer Straße) aus direkt wahr-
nehmbar sein. Sie setzt damit die im Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und 
rundet das städtisch geprägte Ortsbild ab. Mit der randlichen Anpflanzung von Hecken im Be-
reich der vorgelagerten Mietergärten am Seeadlerweg sowie durch die Pflanzung drei Laub-
bäumen am Eingangsplatz zum Innenhof soll der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet 
werden. Mit der Errichtung der Trafobehausung in einem grünen Farbton wird eine Integration 
der technischen Anlage gegenüber der angrenzenden Grünfläche erreicht. Sie tritt optisch in 
den Hintergrund. 
Allein im Westen im Bereich der Öffentlichen Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen 
Baumkulisse randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und 
Gehölzpflanzungen werten das Plangebiet zudem auf. 
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venloer Straße ist dicht 
mit Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Land-
schaftsraum optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung.

72 
 
/ 73 
 
Biologische Vielfalt: Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich  zu 
einer Einschränkung und Reduzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige 
intensive Nutzung der vergleichsweise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere 
Biotopausstattung zur Folge. Durch den damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten 
Rückzugs- und Tierlebensräumen ist auch mit einer geringen biologischen Vielfalt im Plange-
biet zu rechnen. Insgesamt kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. 
 
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schie-
nenverkehr) und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung 
erhöht sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.  
Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebe-
triebe (der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der 
Immissionsrichtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnb ebauung eingehalten. 
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbe-
bauung (Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden eingehalten.  
 
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzu-
stufen. Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allge-
meine Wohngebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festset-
zungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den 
Lärmeinwirkungen durch Straßen-, Schienenverkehr sowie Gewerbe im P langebiet festge-
setzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit 
schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkunge n auf die künftige 
Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Altlasten: Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste 
Fläche Nr. 40401 "Venloer Straße / Goldammerweg" als zum Teil überprägt angesehen wer-
den. Der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die 
Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie "Wohngebiet" einge-
halten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht 
nicht gegeben. Die Auff üllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5  m und 
3,2 m auf. Die Mischproben erbrachten in der Untersuchung nur geringfügige Prüfwertüber-
schreitungen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasserstand mit ca. 
3,5 m unter der großflächigen Gründungssohle des WA liegt, kann ausgeschlossen werden. 
Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besorgen. 
 
Erschütterungen: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge-
plante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen zu rechnen. 
 
Hochwasser: Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus 
einem Extremhochwasser des Rheins.

73 
 
/ 74 
 
Magnetfeldbelastungen: Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem 
Bahnbetrieb im Westen und Norden des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funk-
sendemasten können aufgrund der hohen Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausge-
schlossen werden. Elektromagnetische Belastungen in Folge der geplanten Trafostation im 
Plangebiet können aufgrund der Einhaltung des Mindestabstandes zur Bebauung ebenfalls 
ausgeschlossen werden. 
 
Starkregen: Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dä-
cher als Anstaudächer) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung 
schadlos überflutbaren Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort ver-
sickert und schadlos gedrosselt in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis 
liegt vor. 
 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungs ab-
stände oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Stör-
fallVO/Seveso III-RL. Durch die Planung besteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern 
im Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archä-
ologische Bodenfunde/ Befunde verbunden sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist 
unverzüglich die Stadt Köln zu benachrichtigen. 
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung 
seiner Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt. 
 
Vermeidung von Emissionen: Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die 
geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung 
zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer 
werden regelgerecht entsorgt. 
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden 
nach einem hohen Energiestandard (mindestens Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem 
aktuellen Energiestandard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination 
von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigenstromversorgung oder 
Energieautarkie erreicht. Mit der Verwendung von Photovoltaik-Anlagen sowie der Schaffung 
einer Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der 
Tiefgarage wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Durch die Anlage ex-
tensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
Darstellung von Landschaftsplänen und anderen Plänen:  Dem Landschaftsplan oder 
sonstigen Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler wird durch die Um-
setzung der Planung nicht widersprochen.

74 
 
/ 75 
 
Erhalt Luftqualität: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes 
der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu kei-
ner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Haus-
bränden. Vergleich hierzu auch Kap. 9.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschrei-
tung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
Wechselwirkung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwir-
kungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen 
beschrieben und bewertet. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Ka-
tastrophen ist gering. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch 
erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebauung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un-
fälle und Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtli-
che Eingriffsregelung gemäß BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung er-
folgte im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichs-
maßnahmen innerhalb des Plangebiets entwickelt. Als Kompensation für das bestehende De-
fizit wird eine bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto "Grünzug West" 
(städtische Fläche, im Stadtbezirk Lindenthal (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flur-
stücks 430) zum Ansatz gebracht, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleicht. 
Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die Minderungs-/ Ausgleichsmaß-
nahmen und den externen Ausgleich wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
9.9 Referenzliste der Quellen  
 
- Accon Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Seeadlerweg" in Köln -Vogelsang, Planungsstand März 2021 , Stand: 
06.04.2021. 
- Bezirksregierung Köln: Hochwasserrisikokarte Rhein (2), Köln, 11/2019 
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan Köln, 2. Fortschreibung 2018/19, Köln 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J. 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH: Verkehrsgut-
achten zum Bebauungsplan "Seeadlerweg" in Köln-Vogelsang, Aachen, Stand: April 
2019 
- Bundesnetzagentur: Elektromagnetische Felder - EMF, Standortbescheinigungs-Nr. 
490250 und Nr. 490333, Bonn, Mail 2021 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- GFM Umwelttechnik: 1. Bericht zur Baugrund- und Altlastenuntersuchung – BV Vogel-
sang 3 / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 24.04.2020 
- GFM Umwelttechnik: Bodenschutzrechtliche und hydrologische Untersuchungen – BV 
Vogelsang 3 / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 05.03.2020 
- GFM Umwelttechnik: Nachuntersuchung zur Versickerung – BV Vogelsang 3 / Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang. Stand 25.09.2020

75 
 
/ 76 
 
- Gutachterverbund B. Balbuchta, B. Stoinski: Gutachten Zum Bauvorhaben Seeadler-
weg (Baumbewertung - Auszug aus dem Gutachten, Kapitel 2.2). Stand 24.06.2019 
Version 1.0 
- IConEF GmbH, Alfred Gayer: Energiekonzept Seeadlerweg, Köln -Vogelsang, 
16.11.2020, überarbeitet 04.02.2021 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Baumgutachten - Bestandsaufnahme 
der Solitärbäume, Wohnbebauung Seeadlerweg Vogelsang, Köln, 10.12.2020 
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Überflutungsnachweis Seeadlerweg, 
Köln-Vogelsang - Vorbemessung, Köln, Januar 2021 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2020) 
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung , 1. Überarbeitung, 
Stand 07. April 2021 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seeadlerweg in Köln-Vo-
gelsang", Stand 07. April 2021 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB : Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, 
Erläuterungsbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Seeadler-
weg" in Köln-Vogelsang, Köln, 21.07.2021 
- Schmitz-Helbig Architektur: Lageplan zur Darstellung der südorientierte n Hauptfas-
sade, Köln, 15.03.2021 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020 
- Stadt Köln: Klimaaktive Flächen in den FNP-Freiräumen, Köln, 2017 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, aktueller Stand: 13.04.2011 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997 
10 Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß §  12 
BauGB geschaffen. 
Zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag als Durch-
führungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt insbesondere sicher, dass es zur Realisierung 
des Vorhabens kommen wird. Darüber hinaus wird der Durchführungsvertrag auch Anforde-
rungen, die sich aus dem kooperativen Baulandmodell ergeben und planungsrechtlich nicht 
gesichert sind, vertraglich regeln. 
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden neue Standorte für den im Plangebiet bisher 
festgesetzten Bolzplatz und den festgesetzten und vorhandenen Pfadfinderplatz gefunden.

76 
 
/ 77 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen E ingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Zielbiotop 
Gesamtwert[P] 
2.100 
2.100 
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets  
Zielbiotop  
Gesamtwert[P] 
11.592 
11.592 
 
 
 
 
Fläche [m²] 
1.050 
1.050 
 
Fläche [m²] 
1.449 
1.149 
 
 
 
 
Differenz [P/m²] 
2 
 
 
Differenz [P/m²] 
8 
 
 
 
 
 
Wert [P/m²] 
4 
 
 
Wert [P/m²] 
8 
 
 
 
 
 
Köln Code  
SB151 
 
 
Köln Code  
 
 
 
 
 
 
Ludwig Code 
HN21 
 
 
Ludwig Code 
EA1/ BB1 / 
BF31 
 
 
 
 
 
Biotoptyp 
Einzel- / Rei-
hen- hausbe-
bauung mit 
kleinen Gärten 
- inkl. ext. 
Dachbegrü-
nung 
 
 
Biotoptyp 
Maßnahmen-
flä-che MA1 
aus dem Öko-
konto "Grün-
zug West" der 
Stadt Köln 
(hergestellt im 
Herbst 2019) 
 
Mischbiotop: 
Glatthafer-
wiese mit 
Strauch-grup-
pen, Baum -
gruppen und 
Einzelbäumen 
 
 
 
 
% 
Bestand 
Wert [P/m²] 
2 
 
 
Bestand 
Wert [P/m²] 
 
 
 
 
 
0,00 
Köln Code  
- 
 
 
Köln Code  
 
 
 
13.692 
 
4 
Ludwig Code 
HN21 
 
 
Ludwig Code 
 
 
 
Ausgleichswert (c+d): 
 
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 
Biotoptyp 
City – Randzone, 
intensiv genutzt 
Summe (A) 
 
Biotoptyp 
 
Summe

77 
 
/ 78

78 
 
/  
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 61483/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den  
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt)

276 Zeichen

1274
1266
1267
1270
1378
1275
1271
1379
Aw
17.0 41.0 17.02.528.5
7.5
3.0
2.5
2.5
3.5
2.9 2.04.0
16.5 1.04.0
54.5
2.5
9.518.0
12.02.5
6.02.3
GFZ 1,5GRZ 0,4WAIVIV
T
OK Gel. 49,0 m
LPB IIILPB IV
LPB VLPB IV
ÖffentlicheGrünfläche -Spielplatz -64,5 mGH64,5 mGHFDa
TGa6.0
N
Anlage 3

Anlage 6 Gegenüberstellung der Planänderung

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Anlage 6 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 
61483/02 
Seeadlerweg in Köln-Vogelsang 
 
Offenlage Erneute Offenlage

Mitteilung Ausschuss

4953 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Beni Sa 
Vorlagen-Nummer 15.11.2021 
 3996/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.12.2021 
 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 
BauGB Bebauungsplan-Entwurf Nummer 61483/02 
Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang 
Anlass und Ziel 
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Erbbauverein Köln eG die Einleitung eines Verfahrens gemäß 
§ 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für eine Fläche 
am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang beantragt. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten, da-
von 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der im unmittelbaren Umfeld vor-
handenen Mehrfamilienhausbebauung zu errichten. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es 
dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Weiterhin wird es in der Wohnungs-
bauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, als potentielle Fläche für Woh-
nungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt. 
 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie-
rung einer ergänzenden Wohnbebauung am Seeadlerweg geschaffen. 
 
Verfahrensverlauf 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61483/02 mit dem Arbeitstitel "Seead-
lerweg in Köln-Vogelsang" wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das 
Bebauungsplanverfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.12.2017 bis einschließlich 11.01.2018 durchgeführt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 28.06.2018 
bis einschließlich 05.07.2018 statt. Die Durchführung nach Modell 1 wurde am 26.04.2018 vom 
Stadtentwicklungsausschluss beschlossen. 
 
Der Vorgabenbeschluss wurde am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es wurde 
beschlossen, dass die Verwaltung den Vorhabenträger auffordern solle, auf der Grundlage des städ-
tebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbei-
ten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei ge-
mäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 
 
Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterhin am 30.04.2019 dem Gestaltungsbeirat vorge-
stellt. Nach den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden alle Hauszugänge einheitlich zum

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Innenhof orientiert, die südöstliche Ecksituation weiterentwickelt sowie der Innenhof mit Baumpflan-
zungen begrünt. Mit Wiedervorlage am 25.06.2019 hat der Gestaltungsbeirat das Konzept gewürdigt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde in der Zeit vom 24.05.2021 bis einschließlich 23.06.2021 durchgeführt. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen fand in der Zeit vom 13.09.2021 bis einschließlich 12.10.2021 statt.   
Im Anschluss der Offenlage wurde folgende Änderung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor-
genommen: Die geplante Erschließung des Vorhabens steht im planungsrechtlichen Konflikt mit den 
festgesetzten Zweckbestimmungen der angrenzenden Straßenverkehrsflächen. Zur planungsrechtli-
chen Sicherung der Erschließung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans um einen Teil der Straßenverkehrsfläche erweitert. Die Straßenverkehrs-
fläche ist im Bebauungsplan ohne Zweckbestimmungen festzusetzen. 
 
Erneute Offenlage 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. 
Die erneute Offenlage soll im November-Dezember 2021 stattfinden. Die Dauer der Auslegung und 
die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 
 
Während der erneuten Offenlage können gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur 
zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 
Anlage 6 Gegenüberstellung der Planänderung 
 
 
Gez. Greitmann

Anlage 1 Geltungsbereich

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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
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StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogen Bebauungsplanes Nr. 61483/02Seeadlerwegin Köln - Vogelsang
05025100150 MeterMaßstab  1 : 2500

Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf (Ausschnitt)

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Dachausstieg0,90x1,20m
Dachausstieg0,90x1,20m
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öffentlicherSpielplatzprivaterKinderspielplatz
Bauteil 2
Bauteil 1Wohngebäude mit Tiefgarage
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Anlage 2

Beratungsverlauf (2)

02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.12.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3996/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.11.2021
Erstellt
12.11.2021 09:27