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3059/2024

Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 zum Antrag AN/1742/2023 betreffend: „Querungsmöglichkeit Mercatorstraße – Einholung einer externen Rechtsberatung und Klagemöglichkeit“ – Stellungnahme der Verwaltung

Mitteilung BV 17.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 07.11.2024, TOP 8.1.1

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

6729 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 17.10.2024 
 3059/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.11.2024 
 
Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 zum Antrag AN/1742/2023 
betreffend: „Querungsmöglichkeit Mercatorstraße – Einholung einer externen 
Rechtsberatung und Klagemöglichkeit„ 
Stellungnahme der Verwaltung 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 06.06.2023 wurde unter TOP 
10.2.6 zu der Mitteilung (2271/2022) eine Abstimmung über die Einholung einer 
Rechtsberatung durchgeführt. Die Bezirksvertretung ist der Ansicht, sie müsse über 
eine Beschlussvorlage bezüglich der Herstellung einer signalisierten Querungsmög-
lichkeit über die Mercatorstraße und Wegeverbindung mit Anschluss an die Elbeallee 
in Köln Chorweiler beteiligt werden, eine Beteiligung im Rahmen der oben genannten 
Mitteilung reiche nicht aus.  
Die Verwaltung hat in einem Schreiben an den Bezirksbürgermeister erläutert, dass 
unter einem Tagesordnungspunkt, unter dem Mitteilungen behandelt werden, formal 
keine Beschlüsse gefasst werden können. Die Übernahme von Kosten für eine ex-
terne Rechtsberatung sei auf kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach § 44 
der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln be-
schränkt. Zudem handele es sich bei der in der Mitteilung 2271/2022 dargestellten 
Maßnahme um eine Angelegenheit mit wesentlich über den Bezirk hinausgehender 
Bedeutung, denn die Mercatorstraße ist eine Kreisstraße. Damit gelten Maßnahmen 
bis 300.000 € als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Eine Anhörung der Be-
zirksvertretung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, entsprechend erfolgte die Einbin-
dung des Verkehrsausschusses und der Bezirksvertretung über eine Mitteilung.  
Daraufhin hat die Bezirksvertretung Chorweiler in ihrer Sitzung am 19.10.2023 einstim-
mig einen Beschluss (AN/1742/2023) über die Einholung von externer Rechtsberatung 
in der Sache – Querungshilfe Mercatorstraße – gefasst:  
„Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass der / die Bezirksbürgermeis-
terIn sich hierzu externen rechtlichen Rat einholt. Zudem wird die Möglichkeit 
eröffnet eine Klage gegen die Stadt zu führen.“ 
Dieser Beschluss wurde im Mai 2024 von der Geschäftsführung der Bezirksvertretung

2 
 
Chorweiler weitergeleitet. 
Die Verwaltung hat daraufhin die Sach- und Rechtslage erneut geprüft und nimmt zum 
Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler wie folgt Stellung: 
Möglichkeit der Kostenübernahme 
Kosten für eine externe Rechtsberatung, wie sie die Bezirksvertretung Chorweiler 
wünscht, können nur im Rahmen eines gerichtlichen Kommunalverfassungsstreitver-
fahrens übernommen werden.  
Ein gerichtliches Verfahren ist in Bezug auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über 
die Einrichtung/Ausgestaltung der signalisierten Querungsmöglichkeit auf der Merca-
torstraße nicht eingeleitet. Zudem wäre vor Erhebung einer Klage der Hauptaus-
schuss mit der Angelegenheit zu befassen, § 37 Absatz 2 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW).  
Entscheidungszuständigkeit 
Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten 
Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Ange-
legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (vgl. 
§ 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). 
Bei der Abgrenzung einer bezirklichen oder überbezirklichen Angelegenheit kommt es 
auf die Art, den Umfang und die Bedeutung des jeweiligen Entscheidungsgegenstan-
des an. Entscheidungsgegenstand ist hier die Herstellung einer signalisierten Que-
rungshilfe über die Mercatorstraße und Wegeverbindung mit Anschluss an die Elbeal-
lee in Köln-Chorweiler. 
Bei der Mercatorstraße handelt es sich um eine Kreisstraße, die Teil des künftigen 
Grundnetzes für den motorisierten Individualverkehr (MIV-Grundnetz) sein soll (s. Vor-
lage 0609/2024, aktuell im Beratungslauf). Sie ist außerdem im Vorbehaltsnetz der 
Feuerwehr enthalten. Damit wird die Mercatorstraße bei stadtbezirksübergreifenden 
Feuerwehr- und Rettungseinsätzen vorrangig genutzt. 
In seinem Urteil vom 29.08.2024 hat das Verwaltungsgericht Köln erneut auf die Be-
deutung des Vorbehaltsnetzes der Feuerwehr hingewiesen. Das Gericht bestätigte 
seine Entscheidung aus dem Jahr 2001, nach der für die Sperrung der Kitschburger 
Straße der Rat und nicht die Bezirksvertretung Lindenthal zuständig ist. Damals wie 
heute war für das Gericht entscheidend, dass die Kitschburger Straße Teil des Vorbe-
haltsnetzes der Feuerwehr ist. Sie hat bei Einsatzlagen die Funktion, den stadtbezirk-
sübergreifenden Feuerwehr- und Rettungsverkehr zwischen der im Stadtbezirk Lin-
denthal und der im Stadtbezirk Ehrenfeld gelegenen Feuer- und Rettungswache auf-
zunehmen. Das Vorbehaltsnetz der Feuerwehr weist Straßen aus, deren grundsätzli-
che Verfügbarkeit zur Befahrung durch Einsatzfahrzeuge zugrunde gelegt wird und 
die daher bei der Einsatzplanung von Feuerwehr und Rettungsdienst eine zentrale 
Bedeutung haben. Maßnahmen an den dazugehörigen Straßen, die die Befahrbarkeit 
der Straßen beeinflussen, haben daher eine überbezirkliche Bedeutung.  
 
Das Verwaltungsgericht hat deshalb die erneute Klage der Bezirksvertretung Lindent-
hal als unzulässig abgewiesen. Das wesentliche Ergebnis kann der Pressemitteilung

3 
 
des Verwaltungsgerichtes vom 30.08.2024 entnommen werden.  
Die Erwägungen des Gerichts, die sowohl 2001 als auch im August 2024 zur Abwei-
sung der Klage der Bezirksvertretung geführt haben, lassen sich auf den hier zugrun-
deliegenden Sachverhalt bezüglich der geplanten signalisierten Querungshilfe über 
die Mercatorstraße übertragen, da die Mercatorstraße ebenfalls Teil des Vorbehalts-
netzes der Feuerwehr ist. 
Eine signalisierte Querungshilfe, die im Falle der Bedarfsanforderung  das Anhal-
ten/Weiterfahren vorgibt bzw. das Fahrverhalten beeinflusst, hat Auswirkungen auf die 
Feuerwehr -und Rettungseinsätze bzw. auf die Einsatzplanung.  
Aufgrund der Zugehörigkeit der Mercatorstraße zum Vorbehaltsnetz der Feuerwehr 
hat auch die Einrichtung der geplanten Querungshilfe auf der Mercatorstraße überbe-
zirkliche Bedeutung und fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rates.  
Da die Kosten der Maßnahme jedoch unter der in § 24 Abs. 1 Ziffer 1 der Zuständig-
keitsordnung festgelegten Wertgrenze von 300.000 € liegen, handelt es sich um ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass der Verkehrsausschuss und die Bezirks-
vertretung Chorweiler über die Mitteilung 2271/2022 eingebunden wurden. 
Die Bezirksvertretung wird daher gebeten, diese neuen Informationen in ihre Erwä-
gungen zum weiteren Vorgehen einzubeziehen.  
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

07.11.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Mercatorstraße
  • Elbeallee
  • Kitschburger Straße

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Details

Aktenzeichen
3059/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.10.2024
Erstellt
02.10.2024 15:14