V/1069/2004
Mobilfunksendeanlagen in Münster,
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Berichtsvorlage
18962 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Betrifft
Mobilfunksendeanlagen in Münster;
hier: Situation im Stadtbezirk Münster-Mitte
Beratungsfolge
25.01.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
Bericht:
1. Der Ausbau des Mobilfunknetzes geht weiter
Die mobile Kommunikation mit dem Handy ist in den letzten Jahren sowohl im privaten als auch
im geschäftlichen Bereich selbstverständlich geworden. In Deutschland wird der Mobilfunk inzw i-
schen von 78,3 % der Bevölkerung genutzt (Stand: Anfang 2004).
Neben dem weiteren Ausbau des bislang genutzten GSM -Mobilfunknetzes (Global System für
Mobile Communikation) wird von den vier Netzbetreibern (T -Mobile, Vodafone, O 2, E-Plus) seit
dem Jahr 2001 das UMTS-Netz (Universal Mobile Telecommunikations System) aufgebaut. Die-
ser neue Übertragungsstandard ermöglicht die Übertragung von Video - und Textdaten mit hoher
Qualität. Mit dem Erwerb der UMTS -Lizenz haben sich die Netzbetreiber verpflichtet, bis En de
2003 für 25 Prozent der Bevölkerung und bis Ende 2005 für 50% der Bevölkerung die neue
Technologie bereitzustellen.
Der Ausbau des UMTS -Netzes in Münster wird daher auch in den nächsten Jahren - allerdings
nicht mehr in gleichem Umfang - weitergehen. Die Anzahl der neuen Anlagen ist stark von der
Nutzung des UMTS-Netzes abhängig. Genaue Zahlen für das Jahr 2005 liegen noch nicht vor.
Es gibt in Münster zur Zeit 160 Standorte für Mobilfunksendeanlagen. Einige Standorte werden
von mehreren Netzbetreibern genutzt, daher ist die Zahl der Sendeanlagen größer (214).
2. Die Diskussion in der Öffentlichkeit nimmt zu
Die öffentliche Diskussion über Mobilfunksendeanlagen (mögliche Gefahren durch die Strahlung,
Auswirkungen auf das Ortsbild etc.) hat sich in Münster in letzter Zeit verstärkt.
Einzelne Anlagen führten im Umfeld zu erheblichen Diskussionen. Teilweise wurden von den
betroffenen Anwohnern Bürgerinitiativen gegen die Sendeanlagen gegründet. Die Bezirksvertr e-
terinnen und Bezirksvertreter werden verstärkt in diese Auseinandersetzung einbezogen.
Das Verfahren bei der Errichtung neuer Mobilfunksendeanlagen wurde vom Ausschuss für U m-
weltschutz und Bauwesen mit Vorlage 107/02 am 07.03.2002 beschlossen und von der Verwa l-
tung am 18.06.2002 (Vorlage 535/02) wei ter erläutert. Eine Einbindung der Bezirksvertretungen
Vorlagen-Nr.:
V/1069/2004
Auskunft erteilt:
Herr Brinkheetker
Ruf:
492 67 99
E-Mail:
BrinkheJ@stadt-muenster.de
Datum:
29.12.2004
Öffentliche Berichtsvorlage
- 2 -
-
in die Stellungnahmen der Stadt Münster im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung (siehe Anla-
ge 1) war danach nicht vorgesehen.
Eine Beteiligung der Bezirksvertretungen im baurechtlichen Verfahren (siehe Anlage 1) erfolgt
nur bei der Errichtung eines freistehenden Mastes, nicht bei der Errichtung von Sendeanlagen
auf bestehenden Gebäuden.
Um das bisherige Verfahren den aktuellen Entwicklungen anzupassen, beabsichtigt die Verwa l-
tung wie folgt vorzugehen:
3. Das weitere Vorgehen der Verwaltung
3.1 Die Stadt Münster äußert sich zu geplanten neuen Mobilfunksendeanlagen im Rahmen
der freiwilligen Vereinbarung (siehe Anlage 1) wie bisher anhand der Kriterien der
Vorlage 535/02 (Einhaltung der Schweizer Anlag engrenzwerte im Bereich von sensi b-
len Einrichtungen).
Als Orte mit besonders empfindlicher Nutzung werden in Münster bislang Krankenhäuser,
Schulen, Kindergärten, Kinderheime und Altenheime eingestuft. Dies deckt sich mit der Ei n-
schätzung des Bundesamt es für Strahlenschutz, das empfiehlt, dass an diesen Orten aus
Gründen der Vorsorge die Felder besonders gering sein sollen.
Die Leitlinien für die Standortauswahl der kommunalen Spitzenverbände vom 06.06.2003
sehen als sensible Einrichtungen nur Kindergärten und Schulen vor.
Die Kriterien der Stadt Münster sollten aus Sicht der Verwaltung nicht den Leitlinien ang e-
passt werden, da sich in der Öffentlichkeit nur schwer vermitteln ließe, warum Krankenhä u-
ser, Altenheime und Kinderheime nicht mehr als sensible Einrichtungen angesehen werden.
Hinzu kommt, dass die Stadt Münster die Kriterien der Vorlage 535/02 inzwischen bei etwa
100 neuen Mobilfunksendeanlagen angewandt hat.
3.2 Zusätzlich erhalten die Bezirksvertretungen die Gelegenheit sich zu neuen Stando rten
von Mobilfunksendeanlagen in ihrem Bezirk zu äußern. Die Verwaltung wird in den
nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen unter "Mitteilungen der Verwa l-
tung" über die geplanten neuen Standorte von Mobilfunksendeanlagen informieren
und evtl. Anregungen der Bezirksvertretungen in die Stellungnahme an die Net zbe-
treiber aufnehmen. Findet im Zeitraum für die Stellungnahme (8 Wochen) keine Si t-
zung der Bezirksvertretung statt, wird die Verwaltung die Stellungnahmefrist entspr e-
chend verlängern lassen . Die Verwaltung informiert alle Bezirksvertretungen im Ra h-
men einer Berichtsvorlage über die geplante Vorgehensweise. Sie wird dem AUB und
dem ASSWV im Februar 2005 über das Beratungsergebnis in den Bezirksvertretungen
berichten.
Durch die Einbindung der Bezirksvertretungen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung sind
die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter in Zukunft über neue Anlagen frühzeitig info r-
miert und haben auch die Gelegenheit zu den Standorten Stellung zu nehmen. Die Verwa l-
tung sagt zu, diese Stellungnahmen an die Netzbetreiber weiterzuleiten. Die vorgesehene
Vorgehensweise hat den Nachteil, das für die Verwaltung (und auch für die Bezirksvertr e-
tungen) der mit der Stellungnahme im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung verbundene
Aufwand größer wird. Außerdem wird für die Netzbetreiber die Standortsuche schwieriger,
da nicht unbedingt vorhersehbar ist, ob die Stadt einem Standort zustimmen wird oder nicht.
3.3 Damit die Bezirksvertretungen noch umfassender über neue Mobilfunksendeanlagen
in ihrem Bezirk informiert sind, wird die Verwaltung die Inbetriebnahmeanzeigen und
soweit vorhanden auch die Baubeginnanzeigen von allen neuen Mobilfunksendeanl a-
gen an die Bezirksvertretungen weiterleiten.
Die Bezirksvertretungen sollten möglichst gut übe r den aktuellen Stand der Errichtung von
Mobilfunksendeanlagen informiert sein. Die Verwaltung erhält von den Netzbetreibern bei
- 3 -
-
baugenehmigungspflichtigen Sendeanlagen vor Baubeginn eine sog. Baubeginnanzeige.
Außerdem wird die Inbetriebnahme eines errich teten Senders angezeigt. Die Verwaltung
wird diese Informationen in Zukunft an die Bezirksvertretungen weiterleiten.
3.4 Die Verwaltung wird bei der Errichtung von freistehenden Mobilfunkmasten in Zukunft
auch die betroffene Wohnbevölkerung vor Baubeginn in geeigneter Weise (z. B. über
die Presse) informieren. Bei der Errichtung von Sendern auf bestehenden Gebäuden
erfolgt eine solche Information in Abstimmung mit den Mobilfunknetzbetreibern und
den Gebäudeeigentümern nur, wenn der Standort als besonders problematisch einge-
schätzt wird.
Die Stadt Münster darf die Informationen über geplante Sendeanlagen aus Datenschut z-
gründen nicht öffentlich bekannt machen. Lediglich im Rahmen des baurechtlichen Zula s-
sungsverfahrens bei eigenständigen Masten ist eine Bet eiligung der Anwohner unter b e-
stimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Errichtung eines freistehenden Sendemastes ist für die Anwohner ein erheblicher Eingriff
in ihr Wohnumfeld. In Zukunft sollte daher generell vor der Errichtung eines Mastes eine I n-
formation der betroffenen Bevölkerung durch die Verwaltung erfolgen.
Bei den in der Regel nicht baugenehmigungspflichtigen Mobilfunksendeanlagen auf best e-
henden Gebäuden kann die Information der Bevölkerung nur mit Zustimmung der Mobilfun k-
netzbetreiber und des Grundstückseigentümers erfolgen. Die Verwaltung wird bei besonders
problematischen Standorten die Zustimmungen herbeiführen und die betroffene Bevölkerung
in geeigneter Weise informieren.
3.5 Um allen Bürgerinnen und Bürgern Münsters die Gelegenheit zu geb en, sich über die
bestehenden Mobilfunksendeanlagen zu informieren, wird im Internet eine entspr e-
chende Übersichtskarte zur Verfügung gestellt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger haben seit Anfang diesen Jahres auf der Inte r-
netseite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Möglichkeit, sich über
die betriebenen Sendeanlagen zu informieren. Eine exakte, adressenscharfe Darstellung der
Sendeanlagen erfolgt dort aber nicht.
Zahlreiche anderen Kommunen (München, Nürnberg, Düsseldorf...) bieten ihren Bürgerinnen
und Bürgern den Service, sich über die bestehenden Sendeanlagen in ihrem Umfeld gena u-
er zu informieren. Da im Amt für Grünflächen und Umweltschutz ein entsprechendes Kata s-
ter besteht, wäre die graphische Information im Internet ohne großen Aufwand möglich. Die-
ses Vorgehen ist datenschutzrechtlich nicht unumstritten. Eine große Zahl der Sendeanlagen
ist aber ohnehin vom Straßenraum aus erkennbar. Nach Informationen der Verwaltung hat
es in anderen Städten auch bislang keine daten schutzrechtlichen Schwierigkeiten aufgrund
der Darstellung von bestehenden Sendeanlagen gegeben. Die Verwaltung wird daher A n-
fang 2005 die Übersichtskarte ins Internet stellen und die Bevölkerung über dieses Angebot
informieren.
4. Die Situation im Stadtbezirk Münster-Mitte
Im Stadtgebiet Münster -Mitte gibt es momentan 63 Mobilfunkstandorte mit insgesamt 78
Sendeanlagen. Eine Übersicht über die Verteilung dieser Standorte kann der beigefügten
Karte (Anlage 2) entnommen werden. Die Verwaltung wird die Bezirksvertretung darüber in-
formieren, wo im nächsten Jahr neue Anlagen errichtet werden sollen (siehe Ziffer 3.2).
i. V.
Joksch
Stadtbaurat
Anlage 1 zu Vorlage 1069/2004
1. Die baurechtliche Zulassung von Mobilfunksendeanlagen
Für die Errichtung eines fr eistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer H ö-
henentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 18
BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäude erric h-
tet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit baurechtlich g e-
nehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenanlage auf einem b e-
stehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobilfunkantenne auf Wohng e-
bäude).
Durch die Vorlage d er Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Ei n-
halten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein
darüber hinaus gehen des Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht rege l-
mäßig verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. V o-
raussetzung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der Standortb e-
scheinigung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und Standortb e-
scheinigung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde kommt eine B e-
fugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu.
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigung sverfahren auch Gestaltungs - und Erha l-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal -
bzw. Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Au s-
nahmefall kann eine Verunstaltung des Straße - Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der
Landesbauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen.
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohng ebieten
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als
Nebenanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Vorau s-
setzungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkan-
lagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74
a BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei
genehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).
Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor -Anlagen könnten
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen.
2. Die immissionsschutzrechtliche Zulassung von Mobilfunksendeanlagen
Mobilfunksendeanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Reg ulierungsbehörde für Tel e-
kommunikation und Post (RegTP) betrieben werden. Die RegTP legt in der sog. Standor t-
bescheinigung den Sicherheitsabstand fest, der zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte
zum Schutz der Gesundheit (26. Verordnung zum Bundesimmissi onsschutzgesetz) erforder-
lich ist. Sie geht dabei von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage
aus. Zusätzlich zu den Funkfeldern der neuen Anlage werden dabei auch in der Nähe vo r-
handenen Felder in die Berechnung des Sicherheitsabstande s einbezogen. Die Städte und
Gemeinden haben den Zugriff auf eine bundesweite Datenbank, in der die Standortbesche i-
nigungen der betriebenen Sendeanlagen enthalten sind.
-
Die RegTP hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb tatsächlich
mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der Sendeanl a-
gen werden von der RegTP in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Feldstärkemessungen sowie eine Übersichtskarte mit
allen betriebenen Mobilfunksendeanlagen hat die RegTP seit Anfang diesen Jahres für die
Allgemeinheit zugänglich ins Internet gestellt:
http://emf.regtp.de/GisInternet/StartFrame.aspx?User=1100&Lang=de .
3. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen
im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den gepla n-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime,
Krankenhäuser und Kinderheime definiert.
Um die Abstimmung zwischen Kommunen und Mobi lfunknetzbetreibern beim Ausbau der
Mobilfunknetze weiter zu verbessern, haben die kommunalen Spitzenverbände und die
Netzbetreiber gemeinsame Empfehlungen erarbeitet und unter dem Titel „Hinweise und I n-
formationen zur Mobilfunkvereinbarung“ am 06.06.2003 veröffentlicht. Darin enthalten sind
Leitlinien für die Standortauswahl. Diese sollen den Kommunen Hilfestellung für ihre Ste l-
lungnahme im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung geben.
4. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschliche Gesundheit
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschli e-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forsch ungen von zu erwartenden
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen.
Im Bereich der Belastung von Menschen durch Mobilfunkstrahlen werden sehr strittige Di s-
kussionen geführt. Man kennt noch keine seriösen wissenschaftlich nachvollziehbaren Veröf-
fentlichungen, die sicher belegen, dass von derartigen Anlagen unter Einhaltung der bish eri-
gen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können.
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitl i-
chen Störungen möglich sein können und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet we r-
den könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass
die Ergebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen,
gezeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein kö n-
nen.
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobleme, wie Kopfschmerzen, Schlafst ö-
rungen, Unwohlsein oder andere diffuse Befindlichkeitsstörungen. Sie geben dafür den
Strahlen des Mobilfunks die Schuld. In anderen Untersuchungen haben Wissenschaftler Z u-
sammenhänge zwischen der Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die
nicht mit der Erwärmung im Zusammenhang stehen. Diese Effekte treten auch unterhalb der
Grenzwerte auf. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen allerdings nicht aus, zu b e-
weisen, dass Mobilfunk unsere Gesundheit gefährdet.
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahmen des Deutschen Mobilfunkfo r-
schungsprogrammes intensive Studien begonnen worden, deren Ergebnisse auch eine we i-
terführende Sicherheit geben dürfte.
-
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission gehen davon aus,
dass die momentan geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz vor möglichen G e-
sundheitsgefährdungen bieten.
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische
Wirkungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung alle r-
dings, die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen doch möglichst gering gehalten
werden sollten.
Insofern steht zur Zeit der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität
und Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Insbesondere sollten Bereiche mit
sensiblen Nutzungen (wie zum Beis piel in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Kinder -
und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwirkung elektroma g-
netischer Felder ausgesetzt werden.
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Ha n-
dystrahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des Gesundheitsa m-
tes durchaus empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Veror d-
nung über elektromagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der
Gesundheitsvorsorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten.
Im übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam ve r-
folgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/1069/2004
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.12.2004
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37