2333/2019
Luftrechtliche Genehmigung für die Verlegung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auf das Dach des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln
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Anlage - Übersichtskarte Stadtplan
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E 32356670 N 5645400 E 32351670N 5642500 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:20000 Datum: 21.3.2018 KölnGIS 1 km
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 03.07.2019 2333/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Gesundheitsausschuss 17.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Luftrechtliche Genehmigung für die Verlegung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auf das Dach des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln Die medfacilities GmbH als Generalplanerin für das Universitätsklinikum Köln plant an der Kerpener Straße 62 umfangreiche Neubauten mit dem Arbeitstitel „Neubau Baufeld West“. Unweit hiervon be- findet sich derzeit noch der bestehende Hubschrauber-Sonderlandeplatz des Universitätsklinikums auf dem Dach des Gebäudes 8a. Die im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Kranaufstellungen führen aufgrund dann fehlender Hindernisfreiheit dazu, dass der bestehende Hubschrauber- Sonderlandeplatz nicht weiterbetrieben werden kann. Um aber auch zukünftigen Anforderungen jederzeit gerecht werden zu können, soll ein Ersatzlande- platz auf dem Dach des Herzzentrums (Gebäude 40) errichtet werden. Dieser soll jedoch auch lang- fristig, nach Eröffnung eines neuen Dachlandeplatzes im Baufeld West, als Reserve betriebsbereit bleiben. So wird dann später das Universitätsklinikum Köln jederzeit anfliegbar sein, auch wenn der künftige primäre Landeplatz im Baufeld West einmal nicht nutzbar sein sollte. Für ihr Vorhaben hat die medfacilities GmbH als Generalplanerin für das Universitätsklinikum Köln bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beantragt. Die städtische Stellungnahme zu dem Vorhaben war Gegenstand der Beschluss- vorlage 0907/2018. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat am 04.04.2019 die Genehmigung erteilt. Die Offenlage der Ge- nehmigung erfolgte in der Zeit vom 13.05. – 27.07.2019 beim Bauverwaltungsamt. Die Stellungnahme enthielt die Forderung, dass bei der Landung bzw. dem Abflug des Hubschrau- bers 2 sachkundige Personen in der Leitstelle anwesend sein müssen. Die Bezirksregierung Düssel- dorf hat darauf hingewiesen, dass luftrechtlich nur die Anwesenheit einer Person erforderlich sei. Mit diesem Ergebnis haben sich die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln und die Werksfeuerwehr der Unikli- nik einverstanden erklärt. Im Übrigen enthielt die Stellungnahme im Wesentlichen Hinweise zur Bauausführung. Diese hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit der Begründung, sie seien sachlich nicht der luftrechtlichen Geneh- migung, sondern dem separaten Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen, nicht übernommen. Da es sich hier nicht um eigene Rechte der Stadt Köln, sondern um allgemeine Belange handelt, besteht diesbezüglich keine Klagemöglichkeit (beispielhaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15 aus: „Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Plan- feststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwal- tungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich 2 geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbe- schlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärm- schutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen.“). Anlage: Übersichtskarte Gez. Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2333/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 03.07.2019
- Erstellt
- 28.06.2019 07:52