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2333/2019

Luftrechtliche Genehmigung für die Verlegung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auf das Dach des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln

Mitteilung Ausschuss 03.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.09.2019, TOP 11.3.5

Anlage - Übersichtskarte Stadtplan

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage - Übersichtskarte Stadtplan

446 Zeichen

E 32356670
N 5645400
E 32351670N 5642500
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a.
Maßstab 1:20000   Datum: 21.3.2018
KölnGIS
1 km

Mitteilung Ausschuss

3858 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer  03.07.2019 
 2333/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
Gesundheitsausschuss 17.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Luftrechtliche Genehmigung für die Verlegung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auf das 
Dach des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln 
Die medfacilities GmbH als Generalplanerin für das Universitätsklinikum Köln plant an der Kerpener 
Straße 62 umfangreiche Neubauten mit dem Arbeitstitel „Neubau Baufeld West“. Unweit hiervon be-
findet sich derzeit noch der bestehende Hubschrauber-Sonderlandeplatz des Universitätsklinikums 
auf dem Dach des Gebäudes 8a. Die im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Kranaufstellungen 
führen aufgrund dann fehlender Hindernisfreiheit dazu, dass der bestehende Hubschrauber-
Sonderlandeplatz nicht weiterbetrieben werden kann. 
 
Um aber auch zukünftigen Anforderungen jederzeit gerecht werden zu können, soll ein Ersatzlande-
platz auf dem Dach des Herzzentrums (Gebäude 40) errichtet werden. Dieser soll jedoch auch lang-
fristig, nach Eröffnung eines neuen Dachlandeplatzes im Baufeld West, als Reserve betriebsbereit 
bleiben. So wird dann später das Universitätsklinikum Köln jederzeit anfliegbar sein, auch wenn der 
künftige primäre Landeplatz im Baufeld West einmal nicht nutzbar sein sollte. 
 
Für ihr Vorhaben hat die medfacilities GmbH als Generalplanerin für das Universitätsklinikum Köln bei 
der Bezirksregierung Düsseldorf ein Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) beantragt. Die städtische Stellungnahme zu dem Vorhaben war Gegenstand der Beschluss-
vorlage 0907/2018. 
 
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat am 04.04.2019 die Genehmigung erteilt. Die Offenlage der Ge-
nehmigung erfolgte in der Zeit vom 13.05. – 27.07.2019 beim Bauverwaltungsamt. 
 
Die Stellungnahme enthielt die Forderung, dass bei der Landung bzw. dem Abflug des Hubschrau-
bers 2 sachkundige Personen in der Leitstelle anwesend sein müssen. Die Bezirksregierung Düssel-
dorf hat darauf hingewiesen, dass luftrechtlich nur die Anwesenheit einer Person erforderlich sei. Mit 
diesem Ergebnis haben sich die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln und die Werksfeuerwehr der Unikli-
nik einverstanden erklärt. 
 
Im Übrigen enthielt die Stellungnahme im Wesentlichen Hinweise zur Bauausführung. Diese hat die 
Bezirksregierung Düsseldorf mit der Begründung, sie seien sachlich nicht der luftrechtlichen Geneh-
migung, sondern dem separaten Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen, nicht übernommen. Da es 
sich hier nicht um eigene Rechte der Stadt Köln, sondern um allgemeine Belange handelt, besteht 
diesbezüglich keine Klagemöglichkeit (beispielhaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem 
Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15 aus: „Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Plan-
feststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwal-
tungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich

2 
 
geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des 
Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbe-
schlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch 
auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG 
ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, 
als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärm-
schutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend 
zu machen.“). 
 
Anlage: 
 
Übersichtskarte 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (3)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.21 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.09.2019 Gesundheitsausschuss
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2333/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
03.07.2019
Erstellt
28.06.2019 07:52