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BKA 0879

Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG?

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 25.09.2026

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Nächste Beratung: Braunkohlenausschuss, Sitzung am 25.09.2026, TOP 8.1

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG?)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Beantwortung der Anfrage durch die Bezirksregierung Arnsberg v. 17.07.2026)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände v. 04.06.2026)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG?)

896 Zeichen

Seite 1 von 1 
Sitzungsvorlage Braunkohle­
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0879 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Wolfgang Dronia 
Telefon  
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 26.08.2026 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 25.09.2026 8.1 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung 
von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachli­
cher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG? 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Anfrage und Beantwortung sind als eigenständige Dokumente dieser Vorlage beigefügt.  
 
Anlage(n): 
1. Anfrage der Naturschutzverbände v. 04.06.2026  
2. Beantwortung der Anfrage durch die Bezirksregierung Arnsberg v. 17.07.2026

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Beantwortung der Anfrage durch die Bezirksregierung Arnsberg v. 17.07.2026)

7902 Zeichen

Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund 
 
Bezirksregierung 
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie in NRW 
 
Datum: 17. Juli 2026 
Seite 1 von 3 
 
Aktenzeichen: 
  
bei Antwort bitte angeben 
 
Auskunft erteilt: 
Lukas Schurkus 
lukas.schurkus@bra.nrw.de 
Telefon: 02931/82-6431 
Fax: 02931/82-42269 
 
Dienstgebäude: 
Bismarckstraße 2 
52351 Düren 
 
 
 
 
Hauptsitz / Lieferadresse: 
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg 
 
Telefon: 02931 82-0 
 
poststelle@bra.nrw.de 
www.bra.nrw.de 
 
Servicezeiten:  
Mo-Do 08:30 – 12:00 Uhr 
13:30 – 16:00 Uhr 
Fr 08:30 – 14:00 Uhr 
 
Landeshauptkasse NRW 
bei der Helaba: 
IBAN: 
DE59 3005 0000 0001 6835 15 
BIC: WELADEDD 
 
Umsatzsteuer ID:  
DE123878675 
 
 
 
Informationen zur Verarbeitung 
Ihrer Daten finden Sie auf der fol-
genden Internetseite: 
https://www.bra.nrw.de/the-
men/d/datenschutz/ 
 
Bezirksregierung Köln 
Frau Eva Kuhl 
Dezernat 32 
50606 Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anfrage gemäß § 9 GO BKA der Naturschutzverbände 
 
Schreiben vom 04.06.2026 
 
 
Sehr geehrte Frau Kuhl, 
 
 
die Anfrage der Naturschutzverbände, inwieweit die Vorbereitung der Inf-
rastrukturmaßnahmen für das Besucherinformationszentrum (BIZ) auf 
der Sophienhöhe dem Zweck sowie dem sachlichen und räumlichen Gel-
tungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) entspricht, ist vor dem 
Hintergrund der bestehenden Planungs- und Genehmigungslage zu be-
urteilen. 
 
Auf Ebene der Regionalplanung werden im geänderten Braunkohlenplan 
Hambach, der im Dezember 2024 in Kraft getreten ist, aufbauend auf den 
Vorgaben der planungsrechtlichen Leitentscheidungen der Landesregie-
rung NRW konkrete Ziele und Grundsätze für die Wiedernutzbarmachung 
festgelegt. Die Vorgaben des Braunkohlenplans sind in den nachgeord-
neten bergrechtlichen Betriebsplänen umzusetzen. Abschlussbetriebs-
pläne sind zur Realisierung der Wiedernutzbarmachung vorgeschrieben. 
Bei der Zulassung sind die Vorgaben der Braunkohlenpläne zur Endge-
staltung der Tagebaue zu beachten. 
 
Nach § 4 Abs. 4 BBergG ist die Wiedernutzbarmachung „die ordnungs-
gemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Ober-
fläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses“. Das kann beispiels-
weise die Herstellung von landwirtschaftlichen Flächen, Forstflächen oder 
Seeflächen und deren Erschließung durch ein Wegenetz bedeuten. Die 
Errichtung neuer Gebäude oder der Bau von Straßen auf ehemaligen

Bezirksregierung 
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie für NRW 
 
Seite 2 von 3 
Tagebauflächen ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des §  2 Abs 1 
BBergG. Derartige nichtbergbauliche Folgenutzungen sind von den ört-
lich zuständigen Behörden zu genehmigen. 
Der Braunkohlenplan sieht ausdrücklich vor, dass die Sophienhöhe und 
das BIZ über einen befestigten Weg für den motorisierten Individualver-
kehr und den Fahrradverkehr erreichbar gemacht werden sollen. Hierfür 
soll der ohnehin für die Erschließung der land- und fortwirtschaftlichen 
Flächen vorgesehene Hauptwirtschaftsweg genutzt werden. Die ange-
strebte Doppelnutzung dient gemäß der Erläuterung des Braunkohlen-
plans der Vermeidung zusätzlicher Eingriffe in Natur und Landschaft  
(Braunkohlenplan Teilplan 12/1 – Hambach, Dez. 2024 – S. 143). 
Bergrechtlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tagebau Hambach 
weiterhin im aktiven Bergwerksbetrieb befindet. Gewinnung und Verkip-
pung erfolgen auf Grundlage des am 20.12.2024 zugelassenen Hauptbe-
triebsplans vom 05.07.2024, welcher bis zum 31.12.2028 gilt. Die Verkip-
pung und die damit verbundenen Geländemodellierungen stehen in un-
mittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung und wer-
den daher im Hauptbetriebsplan geregelt. Dies betrifft auch die Herstel-
lung der Geländeformen und den Wegebau. 
Ein zugelassener Abschlussbetriebsplan ist für die Einstellung des Betrie-
bes und die Beendigung der Bergaufsicht erforderlich. Die Anpassung ei-
nes Abschlussbetriebsplans muss daher nicht zwingend zeitgleich oder 
vorlaufend zu jeder Änderung der laufenden Rekultivierungsplanung er-
folgen. Bergrechtlich ist es zulässig, dass Anpassungen des Abschluss-
betriebsplans zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die 
Oberfläche muss entsprechend dem Abschlussbetriebsplan gestaltet 
werden, damit die Bergaufsicht enden kann. 
Die Anlage eines Hauptwirtschaftsweges auf der Sophienhöhe ist bereits 
im Abschlussbetriebsplan für die Oberflächengestaltung und Wiedernutz-
barmachung der Innenkippenüberhöhung für den Zeitraum nach 2020 
(sachlicher Teil I, Az. 61.h2-1.4-2016-1) dargestellt. 
Auch ein Parkplatzsymbol ist dort eingezeichnet. Dabei ist festzustellen, 
dass die Anlage eines Parkplatzes keine bergbauliche Tätigkeit ist und 
somit als nachrichtliche Information zu werten ist. Die Oberflächengestal-
tung und Wiedernutzbarmachung in diesem Bereich wurden in den Ab-
schlussbetriebsplananträgen vom 25.03.2021 (Az. 61.h2-1.4-2016-1) so-
wie 09.10.2024 (Az. 60.90.01-010-2024-022) angepasst. Das Park-
platzsymbol wurde im Abschlussbetriebsplanantrag vom 25.03.2021 (Az. 
61.h2-1.4-2016-1) verschoben. Das Landesbüro der Naturschutzver-
bände wurde in allen o. g. Abschlussbetriebsplanverfahren beteiligt. Ein 
Verstoß gegen Beteiligungsrechte liegt somit nicht vor. In den Stellung-
nahmen wurde weder auf die Anlage des Wirtschaftsweges, noch auf das 
eingezeichnete Parkplatzsymbol oder den beschriebenen „Hügel“ einge-

Bezirksregierung 
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie für NRW 
 
Seite 3 von 3 
gangen. Alle vorgenannten Abschlussbetriebspläne sind inzwischen zu-
gelassen und rechtskräftig. 
Für die Errichtung des Hauptwirtschaftswegs liegt aktuell noch kein An-
trag für einen Sonderbetriebsplan bei der Bezirksregierung Arnsberg vor. 
Das der Anfrage beigefügte Bild zeigt den geplanten Hauptwirtschafts-
weg einschließlich des dafür vorgesehenen Damms, der der Sicherstel-
lung der Böschungsstabilität dient. Die aktuelle Planung des Hauptwirt-
schaftsweges sieht nach Angaben der RWE Power AG eine Fahrbahn-
breite von 5,5 m vor. Hinsichtlich der Breite sind objektbezogene Anfor-
derungen (Böschungsstabilität, Kurvenradien etc.) zu beachten.  
Die Trasse des Weges bzw. das Dammbauwerk liegen im Bereich der 
Arbeiten zur Nachprofilierung der Rohkippe und sind somit dem Verkip-
pungsbetrieb zuzuordnen. Diese Arbeiten grenzen unmittelbar an die be-
stehende Rekultivierungsfläche an und greifen nicht in diese ein. Ein Kon-
flikt mit dem Regionalplan, der den im relevanten Bereich bereits rekulti-
vierten Abschnitt der Sophienhöhe als Waldbereich mit der Freiraumfunk-
tion „Schutz der Natur“ darstellt, kann daher ausgeschlossen werden. 
Die Errichtung des BIZ ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des §  2 
BBergG. Zur Realisierung wurde der Flächennutzungsplan der Gemeinde 
Niederzier bereits mit Genehmigung vom 18.04.2024 geändert und weist 
den Bereich des geplanten BIZ als SO11 „Besuchs- und Informations-
zentrum Sophienhöhe“ aus. Die Errichtung ist nach Baurecht auszufüh-
ren und liegt nicht in der Zuständigkeit der Bergbehörde. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbereitung der Infrastruktur-
maßnahmen für das BIZ einschließlich der Geländemodellierung, der vor-
gesehenen Parkplatzflächen und der Erschließung über den Hauptwirt-
schaftsweg sowohl mit den Zielen des Braunkohlenplans als auch mit den 
Anforderungen des § 1 und § 2 BBergG vereinbar ist. Die beschriebenen 
Maßnahmen entsprechen der im Braunkohlenplan vorgesehenen Nach-
nutzung, sind durch die laufende bergrechtliche Betriebsführung grund-
sätzlich gedeckt und entsprechen der im Braunkohlenbergbau üblichen 
Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Rekultivierungs- und Folgenut-
zungsflächen. Die Realisierbarkeit nichtbergbaulicher Folgenutzungen 
wie des BIZ und des Parkplatzes sind von den örtlich zuständigen Behör-
den zu prüfen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
gez. Lukas Schurkus

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände v. 04.06.2026)

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Anfrage gem.§9 GO BKA
Walther in Vertretung der 3 anerkannten 
Naturschutzverbände NRW, 4.6.2026
Inwieweit entspricht die Vorbereitung von 
Infrastrukturprojekten im Rahmen der 
Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher 
und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG ?
Hintergrund der Anfrage am Beispiel der Sophienhöhe:
Die hier beschriebenen Infrastrukturprojekte (BIZ und Straßenbau) sind vom Regionalplan Köln nicht erfasst und 
stehen somit unter Bergrecht. Der vom Regionalplan Köln erfasste Bereich ist als BSN ausgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Aufschüttung des landschaftsmarkanten, künstlichen Hügels im Zentralen Bereich der 
Sophienhöhe sah der damals aktuelle ABP eine Waldrekultivierung auf Forstkies vor. Vorbereitend auf das BIZ-
Projekt wurde in Abweichung zum ABP die Geländemorphologie und der Bodentypus geändert.

Dies umfasst neben dem Hügel als Baugrund auch eine Parkplatzfläche, die ebenfalls als 
Tragschicht vorbereitet wurde. Der angepasste ABP weist hier eine Freifläche (extensive 
Wiese) aus, so dass die hier angelegte Fläche ebenfalls nicht der ABP-Ausweisung 
entspricht. Nach der aktuellsten Anpassung des ABPlanes liegt das Parkplatz-Symbol 
nun nach Westen verschoben im alten ABPlan-Bereich und wurde der 
Planungsbeteiligung entzogen.
Zusätzlich bereitet der Tagebaubetrieb Hambach die 
Zufahrt zum Infrastrukturprojekt BIZ vor. Der aktuelle 
Bau dieser angeblichen Betriebsstraße entspricht 
weder in der Ausdehnung (25m breite Trasse), der 
Linienführung noch dem tagebaubedingten Bedarf 
einer Betriebsstraße, sondern ist primär für die 
Erschließung des BIZ vorgesehen.
Diese infrastrukturellen Maßnahmen unterliegen 
gesonderten Genehmigungsanforderungen, die auch 
Linien- und Standortvarianten im Rahmen einer 
Umweltprüfung umfassen. Die Festlegung durch den 
Tagebaubetrieb verstoßen gegen diese Verfahren und 
Beteiligungsrechte. Die Beteiligung des Bergamtes 
Düren bzw. die auszuübende Kontrolle ist unklar.

Beratungsverlauf (1)

25.09.2026 Braunkohlenausschuss
TOP 8.1
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0879
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
25.09.2026
Erstellt
26.08.2026 13:05