BKA 0879
Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG?
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG?)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Braunkohle nausschuss - öffentlich - BKA 0879 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Wolfgang Dronia Telefon BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 26.08.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 25.09.2026 8.1 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Naturschutzverbände vom 04.06.2026: Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachli cher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG? Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Erläuterungen: Anfrage und Beantwortung sind als eigenständige Dokumente dieser Vorlage beigefügt. Anlage(n): 1. Anfrage der Naturschutzverbände v. 04.06.2026 2. Beantwortung der Anfrage durch die Bezirksregierung Arnsberg v. 17.07.2026
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Beantwortung der Anfrage durch die Bezirksregierung Arnsberg v. 17.07.2026)
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Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Datum: 17. Juli 2026 Seite 1 von 3 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Lukas Schurkus lukas.schurkus@bra.nrw.de Telefon: 02931/82-6431 Fax: 02931/82-42269 Dienstgebäude: Bismarckstraße 2 52351 Düren Hauptsitz / Lieferadresse: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Mo-Do 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr Fr 08:30 – 14:00 Uhr Landeshauptkasse NRW bei der Helaba: IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675 Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie auf der fol- genden Internetseite: https://www.bra.nrw.de/the- men/d/datenschutz/ Bezirksregierung Köln Frau Eva Kuhl Dezernat 32 50606 Köln Anfrage gemäß § 9 GO BKA der Naturschutzverbände Schreiben vom 04.06.2026 Sehr geehrte Frau Kuhl, die Anfrage der Naturschutzverbände, inwieweit die Vorbereitung der Inf- rastrukturmaßnahmen für das Besucherinformationszentrum (BIZ) auf der Sophienhöhe dem Zweck sowie dem sachlichen und räumlichen Gel- tungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) entspricht, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Planungs- und Genehmigungslage zu be- urteilen. Auf Ebene der Regionalplanung werden im geänderten Braunkohlenplan Hambach, der im Dezember 2024 in Kraft getreten ist, aufbauend auf den Vorgaben der planungsrechtlichen Leitentscheidungen der Landesregie- rung NRW konkrete Ziele und Grundsätze für die Wiedernutzbarmachung festgelegt. Die Vorgaben des Braunkohlenplans sind in den nachgeord- neten bergrechtlichen Betriebsplänen umzusetzen. Abschlussbetriebs- pläne sind zur Realisierung der Wiedernutzbarmachung vorgeschrieben. Bei der Zulassung sind die Vorgaben der Braunkohlenpläne zur Endge- staltung der Tagebaue zu beachten. Nach § 4 Abs. 4 BBergG ist die Wiedernutzbarmachung „die ordnungs- gemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Ober- fläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses“. Das kann beispiels- weise die Herstellung von landwirtschaftlichen Flächen, Forstflächen oder Seeflächen und deren Erschließung durch ein Wegenetz bedeuten. Die Errichtung neuer Gebäude oder der Bau von Straßen auf ehemaligen Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW Seite 2 von 3 Tagebauflächen ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 BBergG. Derartige nichtbergbauliche Folgenutzungen sind von den ört- lich zuständigen Behörden zu genehmigen. Der Braunkohlenplan sieht ausdrücklich vor, dass die Sophienhöhe und das BIZ über einen befestigten Weg für den motorisierten Individualver- kehr und den Fahrradverkehr erreichbar gemacht werden sollen. Hierfür soll der ohnehin für die Erschließung der land- und fortwirtschaftlichen Flächen vorgesehene Hauptwirtschaftsweg genutzt werden. Die ange- strebte Doppelnutzung dient gemäß der Erläuterung des Braunkohlen- plans der Vermeidung zusätzlicher Eingriffe in Natur und Landschaft (Braunkohlenplan Teilplan 12/1 – Hambach, Dez. 2024 – S. 143). Bergrechtlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tagebau Hambach weiterhin im aktiven Bergwerksbetrieb befindet. Gewinnung und Verkip- pung erfolgen auf Grundlage des am 20.12.2024 zugelassenen Hauptbe- triebsplans vom 05.07.2024, welcher bis zum 31.12.2028 gilt. Die Verkip- pung und die damit verbundenen Geländemodellierungen stehen in un- mittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung und wer- den daher im Hauptbetriebsplan geregelt. Dies betrifft auch die Herstel- lung der Geländeformen und den Wegebau. Ein zugelassener Abschlussbetriebsplan ist für die Einstellung des Betrie- bes und die Beendigung der Bergaufsicht erforderlich. Die Anpassung ei- nes Abschlussbetriebsplans muss daher nicht zwingend zeitgleich oder vorlaufend zu jeder Änderung der laufenden Rekultivierungsplanung er- folgen. Bergrechtlich ist es zulässig, dass Anpassungen des Abschluss- betriebsplans zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Oberfläche muss entsprechend dem Abschlussbetriebsplan gestaltet werden, damit die Bergaufsicht enden kann. Die Anlage eines Hauptwirtschaftsweges auf der Sophienhöhe ist bereits im Abschlussbetriebsplan für die Oberflächengestaltung und Wiedernutz- barmachung der Innenkippenüberhöhung für den Zeitraum nach 2020 (sachlicher Teil I, Az. 61.h2-1.4-2016-1) dargestellt. Auch ein Parkplatzsymbol ist dort eingezeichnet. Dabei ist festzustellen, dass die Anlage eines Parkplatzes keine bergbauliche Tätigkeit ist und somit als nachrichtliche Information zu werten ist. Die Oberflächengestal- tung und Wiedernutzbarmachung in diesem Bereich wurden in den Ab- schlussbetriebsplananträgen vom 25.03.2021 (Az. 61.h2-1.4-2016-1) so- wie 09.10.2024 (Az. 60.90.01-010-2024-022) angepasst. Das Park- platzsymbol wurde im Abschlussbetriebsplanantrag vom 25.03.2021 (Az. 61.h2-1.4-2016-1) verschoben. Das Landesbüro der Naturschutzver- bände wurde in allen o. g. Abschlussbetriebsplanverfahren beteiligt. Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte liegt somit nicht vor. In den Stellung- nahmen wurde weder auf die Anlage des Wirtschaftsweges, noch auf das eingezeichnete Parkplatzsymbol oder den beschriebenen „Hügel“ einge- Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW Seite 3 von 3 gangen. Alle vorgenannten Abschlussbetriebspläne sind inzwischen zu- gelassen und rechtskräftig. Für die Errichtung des Hauptwirtschaftswegs liegt aktuell noch kein An- trag für einen Sonderbetriebsplan bei der Bezirksregierung Arnsberg vor. Das der Anfrage beigefügte Bild zeigt den geplanten Hauptwirtschafts- weg einschließlich des dafür vorgesehenen Damms, der der Sicherstel- lung der Böschungsstabilität dient. Die aktuelle Planung des Hauptwirt- schaftsweges sieht nach Angaben der RWE Power AG eine Fahrbahn- breite von 5,5 m vor. Hinsichtlich der Breite sind objektbezogene Anfor- derungen (Böschungsstabilität, Kurvenradien etc.) zu beachten. Die Trasse des Weges bzw. das Dammbauwerk liegen im Bereich der Arbeiten zur Nachprofilierung der Rohkippe und sind somit dem Verkip- pungsbetrieb zuzuordnen. Diese Arbeiten grenzen unmittelbar an die be- stehende Rekultivierungsfläche an und greifen nicht in diese ein. Ein Kon- flikt mit dem Regionalplan, der den im relevanten Bereich bereits rekulti- vierten Abschnitt der Sophienhöhe als Waldbereich mit der Freiraumfunk- tion „Schutz der Natur“ darstellt, kann daher ausgeschlossen werden. Die Errichtung des BIZ ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des § 2 BBergG. Zur Realisierung wurde der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederzier bereits mit Genehmigung vom 18.04.2024 geändert und weist den Bereich des geplanten BIZ als SO11 „Besuchs- und Informations- zentrum Sophienhöhe“ aus. Die Errichtung ist nach Baurecht auszufüh- ren und liegt nicht in der Zuständigkeit der Bergbehörde. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbereitung der Infrastruktur- maßnahmen für das BIZ einschließlich der Geländemodellierung, der vor- gesehenen Parkplatzflächen und der Erschließung über den Hauptwirt- schaftsweg sowohl mit den Zielen des Braunkohlenplans als auch mit den Anforderungen des § 1 und § 2 BBergG vereinbar ist. Die beschriebenen Maßnahmen entsprechen der im Braunkohlenplan vorgesehenen Nach- nutzung, sind durch die laufende bergrechtliche Betriebsführung grund- sätzlich gedeckt und entsprechen der im Braunkohlenbergbau üblichen Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Rekultivierungs- und Folgenut- zungsflächen. Die Realisierbarkeit nichtbergbaulicher Folgenutzungen wie des BIZ und des Parkplatzes sind von den örtlich zuständigen Behör- den zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Lukas Schurkus
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände v. 04.06.2026)
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Anfrage gem.§9 GO BKA Walther in Vertretung der 3 anerkannten Naturschutzverbände NRW, 4.6.2026 Inwieweit entspricht die Vorbereitung von Infrastrukturprojekten im Rahmen der Rekultivierung dem §1 (Zweck) und §2 (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich) des BBergG ? Hintergrund der Anfrage am Beispiel der Sophienhöhe: Die hier beschriebenen Infrastrukturprojekte (BIZ und Straßenbau) sind vom Regionalplan Köln nicht erfasst und stehen somit unter Bergrecht. Der vom Regionalplan Köln erfasste Bereich ist als BSN ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Aufschüttung des landschaftsmarkanten, künstlichen Hügels im Zentralen Bereich der Sophienhöhe sah der damals aktuelle ABP eine Waldrekultivierung auf Forstkies vor. Vorbereitend auf das BIZ- Projekt wurde in Abweichung zum ABP die Geländemorphologie und der Bodentypus geändert. Dies umfasst neben dem Hügel als Baugrund auch eine Parkplatzfläche, die ebenfalls als Tragschicht vorbereitet wurde. Der angepasste ABP weist hier eine Freifläche (extensive Wiese) aus, so dass die hier angelegte Fläche ebenfalls nicht der ABP-Ausweisung entspricht. Nach der aktuellsten Anpassung des ABPlanes liegt das Parkplatz-Symbol nun nach Westen verschoben im alten ABPlan-Bereich und wurde der Planungsbeteiligung entzogen. Zusätzlich bereitet der Tagebaubetrieb Hambach die Zufahrt zum Infrastrukturprojekt BIZ vor. Der aktuelle Bau dieser angeblichen Betriebsstraße entspricht weder in der Ausdehnung (25m breite Trasse), der Linienführung noch dem tagebaubedingten Bedarf einer Betriebsstraße, sondern ist primär für die Erschließung des BIZ vorgesehen. Diese infrastrukturellen Maßnahmen unterliegen gesonderten Genehmigungsanforderungen, die auch Linien- und Standortvarianten im Rahmen einer Umweltprüfung umfassen. Die Festlegung durch den Tagebaubetrieb verstoßen gegen diese Verfahren und Beteiligungsrechte. Die Beteiligung des Bergamtes Düren bzw. die auszuübende Kontrolle ist unklar.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0879
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 25.09.2026
- Erstellt
- 26.08.2026 13:05