2630/2018
6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
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Anlage 14, Matrix zur Beschlusslage
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Matrix: Beschlüsse des Anhörungsverfahrens Anlage 14 Gremium Zugestimmt Änderungen Abgelehnt BV 1 X mit Änderung Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen: 1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge aufzunehmen. 2. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt. 3. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerziellen Veranstaltungen erhoben. Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorientierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht. BV 2 X BV 3 X mit Änderung 1. Die BV Lindenthal bitte die Verwaltung die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die Beratungsfolge aufzunehmen. 2. Der Begriff „Restwegbreite“ wird ersetzt durch „Gehwegbreite“ 3. Anlage 1 Bei § 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt geändert: - eine Gehwegbreite von mindestens 1,50m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn / baulichen Radweg von 0,50cm – je nach Straßensituation – gesichert ist BV 4 X mit Änderung Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. 2. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt. 3. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abgelehnt. BV 5 X mit Änderung Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kölnüber Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung, wobei pro Geschäft ein Kundenstopper mit 70 cm Breite erlaubnisfrei sein soll, wenn eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m verbleibt. Mehr als dieser erlaubnisfreie Kundenstopper sollen nicht – auch nicht mit Erlaubnis – möglich sein.“ BV 6 X BV 7 X Bemerkung: Es wird gebeten, die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die Beratungsfolge aufzunehmen BV 8 X BV 9 X Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik X Detaillierte Informationen finden sich auch im Ratsinformationssystem unter der Vorlagennummer 2630/2018 6. Änderung zur Satzung der Sondernutzungssatzung und dem "Reiter Beratungen". Hier ist eine ausführliche Übersicht der Beratungs- und Beschlusslage dargestellt.
Anlage 15 Vorab-Auszug aus der Niederschrift Wirtschaftsausschuss 24.01.19
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Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Doberitz Telefon: (0221) 25507 Fax : (0221) E-Mail: uta.doberitz@stadt-koeln.de Datum: 30.01.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 34. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 24.01.2019 öffentlich 6.1 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Dem Ausschuss liegt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit zusätzlichen Anlagen erneut vor. Die CDU-Fraktion meldet erneuten Beratungsbedarf an. Herr Frank bittet um die kurzfristige Beantwortung der Frage, wie die Zonierung in Bezug auf die Gebührentarife real umgesetzt wird. Nach welchen Kriterien wird der vorhandene Korridor bei der Gebührenfestsetzung genutzt? Außerdem möchte er wissen, inwieweit die geplante Gebührenerhöhung auch die nichtkommerzielle Nut- zung zutrifft, für die die Satzung ja bereits jetzt Sonderregelungen vorsieht. Herr Petri erinnert an die von ihm in der letzten Sitzung gestellte Frage hinsichtlich der geforderten Gehwegbreite. Herr Schmaul (Amt für öffentliche Ordnung) berichtet, dass es sechs Tarifzonen für die Außengastronomie gebe, die je nach Stadtbezirk und Lage nach pflichtgemäßem Ermessen angewendet werden. Die erste Zone umfasst die Premiumlagen wie z.B. in der Innenstadt den Heumarkt und den Alter Markt. Die Stadtbezirke 2 bis 9 sind in die Zonen 3 bis 6 aufgeteilt. § 9 Absatz 5 der Satzung sieht die Möglichkeit vor, dass für nichtkommerzielle oder mildtätige Nutzungen auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen wird. Beur- teilt wird damit die geplante Nutzung, nicht die Rechtsform des Antragstellers. Aller- dings muss der Stadt dies auch mitgeteilt werden. Dies gilt jedoch nur für die Son- dernutzungsgebühr, nicht für die anfallende Verwaltungsgebühr. Frau Müller (Bauverwaltungsamt) weist darauf hin, dass bereits jetzt für die Gehweg- breite 1,50 Meter zzgl. eines Sicherheitsabstandes von 0,50 Meter gilt. Mit der vorge- legten Änderung der Satzung soll an diesen Grundlagen nichts verändert werden. Herr Joisten fragt nach, wie denn die Gebührenspannen bei den anderen Tatbestän- den wie z.B. Kiosken ausgenutzt werden sollen. Dazu habe er keine Erläuterungen gefunden. Herr Dr. Strahl fragt nach der Rechtfertigung einer geplanten Erhöhung einzelner Positionen von fast 40%. Anlage 15 Frau Klein fragt, ob von der Gesamtsumme der Gebührenerträge der Anteil von in- habergeführten Einzelgeschäften ausgewiesen werden kann. Frau Müller (Bauverwaltungsamt) erläutert, dass sich der geplante Ertrag aus den Ergebnissen der Vorjahre zuzüglich der 10%igen Erhöhung ergibt. Eine detaillierte Aufteilung ist nicht möglich, da alle Erträge ungeachtet des Einzahlenden auf den Kostenträger Sondernutzung gebucht werden. Frau Müller betont, dass sich an den geltenden Grundlagen mit der 6. Änderung nichts ändern wird. Alle Gebührentatbestände sind bereits in der Satzung enthalten. Es wird jetzt nur eine Preisanpassung von 10 % vorgeschlagen, weil sich die Ver- braucherpreise seit 2012 in diesem Rahmen entwickelt haben. Die Verwaltung sei verpflichtet, dieser Marktentwicklung mit einer Anpassung der Gebühren Rechnung zu tragen. Der Eindruck, die Verwaltung schlage in einzelnen Positionen eine Gebüh- renerhöhung von fast 40% vor, sei unzutreffend. Vielmehr sei dieser untere Gebüh- rensatz erst im Rahmen der 5. Änderungssatzung eingeführt worden, als die Verwal- tung dem Rat vorgeschlagen habe, auch die Warteschlangen vor Lokalen und Ver- kaufsständen als Sondernutzung zu betrachten. Der Rat habe die Einführung dieser Sondernutzungsgebühr (Schlangensteuer) abgelehnt. Es sei jedoch vergessen wor- den, den vorsorglich in die Satzung aufgenommen Gebührensatz wieder aus dem Beschluss zu entfernen. Mit der nunmehr vorgeschlagenen 6. Änderungssatzung werde der quasi „tote“ Gebührensatz aus der Satzung lediglich entfernt. Herr Schmaul (Amt für öffentliche Ordnung) teilt mit, dass es bei den Kiosken nur um die handelt, die auf öffentlichem Straßenland stehen. Da es sich nur noch um ca. 30 handelt, wird hier keine Zonierung vorgenommen. Bei den Festen wie z.B. den Weihnachtsmärkten findet stadtteilbezogen eine Unterscheidung statt. Herr Joisten bittet darum, dem Ausschuss die Kriterien zu benennen, die dabei zur Anwendung kommen. Herr van Geffen verweist auf den angemeldeten Beratungsbedarf und bittet die Ver- waltung, die Fragen so zeitnah zu beantworten, dass in der nächsten Sitzung ein Beschluss gefasst werden kann. Beschluss: zurückgestellt
Anlage 6: Stellungnahme an Handwerkskammer zu Köln
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Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln | 6200 Handwerkskammer zu Köln Anlage 6 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft . Zimmer Telefon 0221 221 , Telefax 0221 221 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Heumarkt 12 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4,9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 26.06.2018, V1/620/2 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Sehr geehrte Frau EEE. ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung zur beabsichtigten Änderung der Sondernutzungssat- zung und der vorgesehenen Gebührenerhöhung. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes ergän- zend mitteilen: Sie führen an, dass Sie die Gebührenerhöhung als nicht angemessen erachten und weisen zum Gebührenvergleich mit anderen Städten auf Dortmund oder Oberhausen als Ver- gleichskommunen hin. Dem Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung sind Gebührenvergleiche bei gleichartigen Nutzungen mit anderen Großstädten (Düsseldorf, Bonn und München) sowie eine Betrach- tung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Satzungsänderung vo- rausgegangen. Bei der Gebührenbemessung wurde das Allgemeininteresse an der jeweili- gen Nutzung berücksichtigt. Die Sondernutzungsgebühren bleiben auch nach der vorgese- henen Erhöhung um 10 % weit hinter den Beträgen, die an einen privaten Vermieter für eine vergleichbare Nutzung zu zahlen wären, zurück. Keine der genehmigungsfähigen Son- dernutzungen wird so hoch mit Gebühren belegt, dass eine sogenannte erdrosselnde Wir- kung eintreten könnte.. Die letztmalige Erhöhung der Sondernutzungsgebühren erfolgte in 2012. Die in 2018 vorge- sehene Gebührenerhöhung um 10 % berücksichtigt die gesamte Entwicklung des Preisni- veaus in den letzten 6 Jahren (Verbraucherpreisindex von Oktober 2012 bis Mai 2018 Erhö- hung um 8,49 %) sowie den Gegenwert des zur Verfügung gestellten Straßenlandes. Die Gebührenanpassung ist deshalb angemessen. Bei der Einschränkung der Erlaubnisfreiheit wurde mit Blick auf die Interessen der Gewerbe- treibenden bewusst zwischen mobilen Werbeträgern und den Warenauslagen differenziert. Im Hinblick auf die Vielzahl der mobilen Werbeträger, die die Barrierefreiheit für seh- und gehbehinderte Menschen und die einheitliche Stadtgestaltung beeinträchtigen, wird die Er- laubnisfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben. Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 12 Seite 2 Die Geschäftsbetriebe haben die Möglichkeit sogenannte Werbung an der Stätte der Leis- tung am Gebäude anzubringen, so dass ein zusätzlicher Hinweis auf das jeweilige Ladenlo- kal in Form eines mobilen Werbeträgers in Abwägung mit dem Allgemeininteresse an einer unbeschränkten Nutzung der öffentlichen Wege nicht erforderlich ist. Demgegenüber besteht an Warenauslagen vor den Geschäften neben dem Geschäftsinte- resse der Gewerbetreibenden auch ein öffentliches Interesse für das urbane Stadtleben. Zukünftig sollen nur Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an- gebracht oder aufgestellt werden, erlaubnisfrei bleiben, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen und eine Restwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesi- chert ist. Zusätzlich wird nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches der Stadt Köln die Genehmigungsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass keine Werbung angebracht werden darf und die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt werden. Alle übrigen Warenauslagen werden genehmigungspflichtig und ab einer Ausladung von mehr als 0,50 m auch gebührenpflichtig. Ich werde Ihre Einschätzung vom 26.06.2018 dem Rat bei der Beschlussfassung über die 6. Satzungsänderung vorlegen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Markus Greitemann
Anlage 1: 6. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung
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Anlage 1 . 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen — Sondernutzungssatzung — vom 13. Februar 1998 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund 88 18, 19, 19 a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und $ 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. 1 2007 S. 1206) in Verbindung mit $ 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung - die folgende Satzung beschlossen: 81 $ 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung: Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden, wenn - diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, - eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzügliche eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist, - an diesen keine Werbung angebracht ist und - diese in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt sind. $ 4 Ziffer 4 der Sondernutzungssatzung entfällt. 8 4 Ziffer 5 (alt) der Sondernutzungssatzung wird $ 4 Ziffer 4. 8 4 Ziffer 6 (alt) der Sondernutzungsatzung wird & 4 Ziffer 5. 82 Die Gebühren des Gebührentarifs gemäß $ 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden entsprechend der in der Anlage beigefügten Fassung, die Bestandteil dieser Änderungssatzung ist, neu festgesetzt. 83 Im Gebührentarif gemäß $ 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden darüber hinaus folgende Änderungen vorgenommen: . Die Tarif-Nr. 4.1 erhält folgende Fassung: 4.1 Automaten Stück/Monat 5,70 83 Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Seite 1 von 3 Anlage zur 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsatzung Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif- Bemessungs- Nr. Art der Sondernutzun rundlage Gebühr (Euro) 1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 1.1 Kioske m’/Monat 22,65 - 96,80 1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m?/Monat 22,65 - 96,80 1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m?Jeinmalig 7,35 1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m?fTag 9,25 2 Verkauf ohne festen Standort 2.1 mit Verkaufswagen m?/Monat r 14,10 2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 18,35 3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m?/Monat 7,70 die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen 4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen nach Tarif-Nr. 17) 4.1 Automaten Stück/Monat 5,70 4.2 stumme Zeitungsverkäufer m?/Monat 6,90 5 Außengastronomie 5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten 51.4 ohne Versorgungseinrichtung m?/Monat 2,70 - 7,60 51:2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/Monat 3,80 - 8,70 5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober) 5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m?feinmalig 16,20 - 45,55 5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/einmalig 22,80 - 52,15 5.3 Jahreserlaubnis 5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m?lJahr 24,30 - 68,30 5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/Jahr 34,20 - 78,20 6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m’/Tag 10,35 ri Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 10,35 8 Werbeanlagen 8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ 15,75 Monat 8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ 20,60 Monat 83 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder Stück/Tag 36,30 überwiegend der Werbung dienen 8.4 mobile Werbeanlagen m“ Werbefläche/ 1,85 Monat 9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei m?/Monat 10,35 zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen 10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder Stück/Monat 4,40 dem öffentlichen Nahverkehr dienen Seite 2 von 3 Tarif- Nr. 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Anlage zur 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsatzung Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Art der Sondernutzun Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten Aufstellen von LKW für Zuschauer am Rosenmontag 12.1 bis 10 m Straßenfront 12.2 über 10 m Straßenfront Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) Container für Bauschutt u. Ä. 15.1 Einzelgenehmigung 15.2 Jahresgenehmigung Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 16.1 bei Einzelgenehmigung 16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Vereinbarung Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Postablagekästen und Wertzeichengeber 18.1 Postablagekästen 18.2 Wertzeichengeber Veranstaltungen 19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte bis zu 1 Woche ab der 2. Woche 19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele 19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter bis zu 1 Woche ab der 2. Woche 19.4 Weihnachtsmärkte 19.5 private Wochenmärkte Altkleidercontainer Seite 3 von 3 Bemessungs- rundlage m?/Monat je Tag je Tag m?/Monat m/Monat Stück/Woche Stück/Jahr m?/Tag Fahrzeug/Tag Stück/Monat Stück/Monat Stück/Monat m?/Tag m?/Tag m?/Woche m?/Tag m?/Tag m?/Woche Gebühr (Euro 1,80 146,30 292,60 14,10 3,40 - 8,80 7,35 - 36,30 185,90 - 952,60 4,85 91,95 14,20 10,35 6,95 1,30 - 1,60 0,65 - 0,85 0,15 - 1,30 1,30 - 1,60 0,65 - 0,85 1,80 - 3,40 analog $ 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten der Stadt Köln Stück/Monat 20,55
Anlage 3: Schreiben der IHK
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Anlage 3 Industrie-urkd Handelskammer, zu Köln ' L N “ EZ Stadt Köln M Eingang 2 Q, Juni 2018 IHK Köln, 50606 Köln [ | w [Tvrereee euere] stellv. Hauptgeschäftsführer Ihr Zeichen | Ihre Nachricht vom V1/62/620/2 | 18. Mai 2018 (.- Unser Zeichen | Ansprechpartner EN 62-Bauver«\ Herrn Markus Greitemann Dezernat VI - Stadtentwicklung, Planen und Bau&p/c* E-Mail Stadthaus Deutz Willy-Brandt-Platz 2 Telefon | Fax ER köfn VERSEHEN [ee neues) Im. run Datum wi 5 z 14. Juni 2018 Eingang | 9. J.., BIV Ä I Dezernent / Dez. VI* Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Sehr geehrter Herr Greitemann, | wir bedanken uns, dass wir von der beabsichtigten sechsten Änderung der Sondernutzungssatzung in Kenntnis gesetzt wurden und teilen Ihnen gerne unsere Einschätzung mit. Im Zuge der Satzungsänderung ist eine lineare Gebührenerhöhung um zehn Prozent vorgesehen. Dies sehen wir mit Blick auf die daraus resultierende Mehrbelastung der Unternehmen kritisch. Kleine und mittlere Unternehmen sind davon besonders betroffen. Auch die Außengastronomie, die einen beachtlichen Stellenwert einnimmt und das besondere Flair der Stadt unterstützt, wird empfindlich getroffen. Um den Belangen von Barrierefreiheit und Stadtgestaltung Rechnung zu tragen, sollen mobile Werbeanlagen (sog. Kundenstopper) künftig ausnahmslos genehmigungs- und gebührenpflichtig sein, also auch Kundenstopper, die bis zu 0,50 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Eindämmung dieser Werbeanlagen begrüßen wir. Wir erlauben uns allerdings den Hinweis auf $ 5 der geltenden Sondernutzungssatzung, wonach „erlaubnisfreie Sondernutzungen ... eingeschränkt oder untersagt werden (können), wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern." Eine konsequente Anwendung dieser Vorschrift würde Barrierefreiheit und Stadtgestaltung ebenso Rechnung tragen. Mit Blick auf die beabsichtigte Vorgabe, dass Warenauslagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum (anthrazit) auszuführen sind, weisen wir darauf hin, dass den zahlreichen Gewerbetreibenden, die aktuell mit nicht anthrazitfarbener Möblierung ausgestattet sind, ein Bestandsschutz einzuräumen ist. Gerade bei diesen Adressaten handelt es sich zumeist um kleinere und mittlere Unternehmen, die eine Neuanschaffung unangemessen belasten würde. Auch um Geschäftsaufgaben und Leerstände zu vermeiden sollte den Gewerbetreibenden keine übermäßige Belastung entstehen. Industrie- und Handelskammer zu Köln Postanschrift: 50606 Köln | Hausanschrift: Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln | Internet: www.ihk-koeln.de Tel. +49 221 1640-0 | Fax +49 221 1640-1290 HK KOLN. WIR UNTERNEHMEN. 14. Juni 2018 | Seite 2 Für zahlreiche Nutzungen ist keine feststehende Gebühr vorgesehen, sondern ein Gebührenrahmen. Der Maßstab für die Festsetzung der Gebühr ist im Einzelfall nicht erkennbar. Andere Städte verwenden Gebietszonen oder Straßengruppenverzeichnisse (z. B. Düsseldorf, München), die dem Antragsteller im Vorhinein ermöglichen festzustellen, auf welche Flöhe sich die Gebühr konkret belaufen wird. Eine solche Gebietseinteilung erscheint auch angesichts der vorhandenen festen Gebührensätze sachgerechter, denn der wirtschaftliche Nutzen sowie die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in weniger stark frequentieren Bereichen ist weitaus geringer. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Flandelskammer zu Köln In Vertretung m” \ \ Fr stellv. Hauptgeschäftsführer Geschäftsbereich Standortpolitik
Anlage 16 Beantwortung der Fragen des Wirtschaftsausschusses
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Anlage 16 Beantwortung der mündlich gestellten Fragen aus den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 und 24.01.2019 zur 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung (2630/2018) Frage: Wie wird die Zonierung in Bezug auf die Gebührentarife real umgesetzt? Nach welchen Kri- terien wird der vorhandene Korridor bei der Gebührenfestsetzung genutzt? Antwort der Verwaltung: Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze wurden in bewährter Praxis nach ihrer wirtschaft- lichen Attraktivität bewertet und in Zonen zusammengefasst. Zur letzten größeren Anpas- sung nach 15 Jahren im April 2003 im Bereich der Innenstadt hat die Verwaltung den Hotel- und Gaststättenverband eingebunden. In einer konstruktiven Zusammenarbeit wurden bei- spielsweise an einigen Stellen Zonen angepasst, um damit den wirtschaftlichen Problemen dieser Straßenzüge stärker gerecht zu werden, weil diese Bereiche sehr viel weniger fre- quentiert werden und keine Konzentration gastronomischer Betriebe aufweisen. Lediglich Einzelanpassungen erfolgten in 2009 bzw. 2015. Die Gebührenerhebung erfolgt entspre- chend der festgelegten Zonierung. Im Stadtgebiet gibt es 6 Tarifzonen für die Außengastronomie. Die Einstufung in die Zonen erfolgt nach Stadtbezirk und Lage und nach pflichtgemäßem Ermessen. In die Zone 1 fallen die Premiumlagen der Innenstadt, wie z.B. Heumarkt und Alter Markt. Die Außengastrono- mieflächen in den Stadtbezirken 2 bis 9 fallen in die Zonen 3 bis 6. Frage: Inwieweit betrifft die geplante Gebührenerhöhung auch die nichtkommerzielle Nutzung, für die die Satzung ja bereits Sonderregelungen vorsieht? Antwort der Verwaltung: § 9 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung sieht die Möglichkeit vor, dass für nichtkommerzielle oder mildtätige Nutzungen auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen wird. Beurteilt wird dabei die geplante Nutzung, nicht die Rechtsform des Antragstellers. Auf dieser Grund- lage können auch nur einzelne Teile der Nutzung (z.B. einzelne Stände auf dem Weih- nachtsmarkt, die einem sozialen Zweck dienen) von den Sondernutzungsgebühren befreit werden. Insofern trifft die Erhöhung nur die (Teil-) Nutzungen, bei denen die Sondernut- zungsgebühren nicht erlassen werden können. Dies gilt jedoch nur für die Sondernutzungs- gebühr, nicht für die anfallende Verwaltungsgebühr. Frage: Ist die im Satzungsentwurf vorgeschriebene Breite von 1,5 m konform mit der Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen? Antwort der Verwaltung: Bei den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen und den vorliegenden DIN-Vorschriften handelt es sich um Werte, die bei der Neuanlage von Gehwegen beachtet werden sollen. Die absolute Mindestbreite beträgt bei Wohngebietsstraßen 1,40 m und bei Hauptverkehrs- straßen 1,60 m. Zur genehmigungsfreien Nutzung nach den Satzungsvorschriften (hier: Wa- renauslagen) muss der ausgebaute Gehweg bereits eine Breite von 2,0 m bzw. 2,5 m auf- weisen (0,5 m Warenauslagen + 1,5 m Restgehwegbreite bzw. zusätzlich 0,5 m Sicherheits- abstand zur Fahrbahn). Die geforderten Restgehwegbreiten bestehen bereits und sollen mit der Satzungsänderung nicht verändert werden. 2 Frage: Wie werden die Gebührenspannen bei den anderen Tatbeständen wie z.B. Kiosken ausge- nutzt? Antwort der Verwaltung: Bei Kiosken handelt es sich um diejenigen Kioske, die auf öffentlichem Straßenland stehen. Dies sind derzeit 31 Kioske, die über fast alle Stadtteile verteilt sind. Hier findet keine geson- derte Zonierung statt. Die Kioske wurden im Rahmen der Zentralisierung aus den Bezirks- verwaltungsstellen übernommen und dem Amt für öffentliche Ordnung zugeordnet. Die sei- nerzeit festgelegten Sondernutzungsgebühren wurden vom Amt für öffentliche Ordnung übernommen. Im Rahmen von Änderungen der Sondernutzungssatzung wurden die Gebüh- ren bei der Tarifstelle für Kioske seither jeweils um die beschlossene Anpassung erhöht. Die derzeit erhobenen Gebühren bewegen sich im unteren und mittleren Bereich des Gebühren- rahmens. Bei den Veranstaltungen (Tarifstelle19.X) orientiert sich die Gebühr an der Lage und dem zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen für den Veranstalter. Auf den zentralen Innenstadtplät- zen oder in Premiumlagen werden die Höchstsätze berechnet. In Randbereichen werden die niedrigsten Tarife angesetzt. Frage: Kann von der Gesamtsumme der Gebührenerträge der Anteil von inhabergeführten Einzel- geschäften ausgewiesen werden? Antwort der Verwaltung: Der geplante Ertrag ergibt sich aus den Ergebnissen der Vorjahre zuzüglich der 10%igen Erhöhung. Eine detaillierte Aufteilung ist nicht möglich, da alle Erträge ungeachtet des Ein- zahlenden auf den Kostenträger Sondernutzung gebucht werden. Frage: Wie begründet sich die Rechtfertigung einer geplanten Erhöhung einzelner Positionen von fast 40%? Antwort der Verwaltung: An den geltenden Grundlagen wird sich mit der 6. Änderungssatzung nichts ändern. Alle Gebührentatbestände sind bereits in der Satzung enthalten. Es wird nur eine Preisanpas- sung von 10 % vorgeschlagen, weil sich die Verbraucherpreise seit 2012 in diesem Rahmen entwickelt haben. Die Verwaltung ist verpflichtet, dieser Marktentwicklung mit einer Anpas- sung der Gebühren Rechnung zu tragen. Der Eindruck, die Verwaltung schlage in einzelnen Positionen eine Gebührenerhöhung von fast 40 % vor ist unzutreffend. Dieser Eindruck entsteht nur bei der untersten Gebührenein- stufung im Zonenwert der Tarifstelle 5 (Außengastronomie). Dieser unterste Gebührensatz wurde erst im Rahmen der 5. Änderungssatzung eingeführt, als die Verwaltung dem Rat vorgeschlagen hat, auch Warteschlangen vor Lokalen und Verkaufsstätten als Sondernut- zung zu betrachten. Der Rat hat die Einführung dieser Sondernutzungsgebühr („Schlangen- steuer“) abgelehnt. Es wurde jedoch versäumt, den vorsorglich auch in Tarifstelle 5 aufge- nommenen Gebührensatz (hier: Schalterverkauf) wieder aus dem Beschluss zu entfernen. Mit der vorgeschlagenen 6. Satzungsänderung wird der quasi „tote“ Gebührensatz lediglich aus der Satzung entfernt.
Anlage 12, Auszug aus der BV 1 vom 06.12.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Herr Droske Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) 221-26592 E-Mail: ralf.droske@stadt-koeln.de Datum: 07.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 06.12.2018 öffentlich 3.2 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Beschluss: Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen: 1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge auf- zunehmen. 2. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt. 3. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerzi- ellen Veranstaltungen erhoben. Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorien- tierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU (ohne Herrn Micheel-Fischer). 3.2.1 Änderungsantrag zur Vorlage Änderungssatzung zur Sondernutzungs- satzung, B90/ Die Grünen AN/1777/2018 Beschluss: Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen: 1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge auf- zunehmen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU. 2. Kundenstopper bis 70 cm Breite, die direkt an der Hauswand aufgestellt wer- den, bleiben erlaubnis- und gebührenfrei, wenn die verbleibende Gehwegbreite min- destens 1,50 m zuzüglich 0,5 m Sicherheitsabstand beträgt. Alle anderen Kunden- stopper sind unzulässig. 3. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU (ohne Herrn Micheel-Fischer) und FDP. 4. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerzi- ellen Veranstaltungen erhoben. Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorien- tierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD, Linke und FDP, bei Enthaltung von Herrn Mus- to.
Anlage 4: Stellungnahme an IHK
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Anlage 4 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft , Zimmer Telefon 0221 221 , Telefax 0221 221 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Stadt Köln - Bauverwaltungsamt = | 6200 Wnily-Brandt-Platz 2, 50879 Köln Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr IHK Köln Di. 08.00 - 18.00 Uhr Herrn Fr. 08.00 - 12.00 Uhr 50606 Köln und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4,9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 14.06.2018, 4 V1/62/620/2 R 6. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Sehr geehrter Herr EEE, ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung zur beabsichtigten Änderung der Sondernutzungssat- zung und der vorgesehenen Gebührenerhöhung. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes ergän- zend mitteilen: Die letztmalige Erhöhung der Sondernutzungsgebühren erfolgte in 2012. Die in 2018 vorge- sehene Gebührenerhöhung um 10 % berücksichtigt die gesamte Entwicklung des Preisni- veaus in den letzten 6 Jahren (Verbraucherpreisindex von Oktober 2012 bis Mai 2018 Erhö- hung um 8,49 %) sowie den Gegenwert des zur Verfügung gestellten Straßenlandes. Sie begrüßen die Eindämmung der mobilen Werbeanlagen (sogenannte Kundenstopper) und weisen auf $ 5 der bestehenden Sondernutzungssatzung als ausreichend hin. Danach können erlaubnisfreie Sondernutzungen eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belan- ge des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung, des Verkehrs oder stadtgestalte- rische Gründe dieses fordern. Bei genehmigungsfreien Nutzungen wäre damit eine nachträg- liche Reglementierung möglich. Die Standorte müssten dann jedoch in jedem Einzelfall zu- sätzlich nachträglich kontrolliert und Verstöße durchgesetzt und geahndet werden. Eine Viel- zahl der mobilen Werbeanlagen wird bislang aufgestellt, weil diese Nutzung des Straßenlan- des kostenlos ist. Um der Barrierefreiheit und Stadtgestaltung vor Beginn der Nutzung Rech- nung zu tragen, sollen mobile Werbeanlagen zukünftig ausnahmslos genehmigungs- und gebührenpflichtig sein. Warenauslagen dürfen bislang bis zu 0,50 m erlaubnisfrei in öffentliches Straßenland hinein- ragen. Bei Maßen, die darüber hinausgehen, ist eine entsprechende Genehmigung für die gesamte Warenauslage erforderlich. Zukünftig sollen nur die Warenauslagen im öffentlichen Straßenland genehmigunggsfrei bleiben, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden ange- bracht oder aufgestellt werden, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hin- einragen und eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsab- standes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist. Die Ämter und Dienststellen der-Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 12 Seite 2 Zusätzlich wird nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches der Stadt Köln die Geneh- migunggsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass keine Werbung angebracht werden darf und die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt werden. Be- standsschutz für Warenauslagen gibt es für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenland nicht, da nach $ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW die straßenrechtliche Erlaubnis nur auf Zeit oder jederzeitigen Widerruf erteilt werden darf. Es ist weiterhin für zahlreiche Nutzungen ein Gebührenrahmen vorgesehen. Der Gebühren- rahmen wird bei der Erlaubniserteilung nach den bestehenden verwaltungsinternen Richtli- nien für die Erlaubnisse und Erhebung von Sondernutzungsgebühren einheitlich von den jeweiligen Fachdienststellen angewendet. Der Maßstab für die Festsetzung der Gebühr ist die örtliche Lage, der wirtschaftliche Nutzen und die Beeinträchtigung des Gemeinge- brauchs. Örtliche Gegebenheiten können standortbezogen durch die Rahmengebühr in je- dem Einzelfall berücksichtigt und differenziert werden. Die Gebührenregelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die Antragsteller haben die Möglichkeit sich vorab im Internet oder bei der Fachdienststelle, die die jeweilige Sondernutzungserlaubnis erteilt, zu informieren. Ich werde Ihre Einschätzung vom 14.06.2018 dem Rat bei der Beschlussfassung über die 6. Satzungsänderung vorlegen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Markus Greitemann
Anlage 9: Auszug Entwurf Niederschrift BV Nippes 15.11.18
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mlacsg I Die Oberbürgermeisterin iR > e Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax ; (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 16.11.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 15.11.2018 öffentlich 9.2.3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Die Bezirksvertretung Nippes erweitert die Beschlussvorlage der Verwaltung und empfiehlt dem Rat, wie folgt zu entscheiden: „Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen — Sondernutzungssatzung — vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anla- ge 1 beigefügten Fassung, wobei pro Geschäft ein Kundenstopper mit 70 cm Breite erlaubnisfrei sein soll, wenn eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m verbleibt. Mehr als dieser erlaubnisfreie Kundenstopper sollen nicht — auch nicht mit Erlaubnis — möglich sein.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 2: Gebührentarif alt_neu
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6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998 hier: Gebührentarif alt/neu Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung 1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 1.1 Kioske m2/Monat 20,60 - 88,00 22,65 - 96,80 1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 - 88,00 22,65 - 96,80 1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 7,35 1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 9,25 2 Verkauf ohne festen Standort 2.1 mit Verkaufswagen m2/Monat 12,80 14,10 2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 18,35 3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m2/Monat 7,00 7,70 4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen nach Tarif-Nr. 17) 4.1 Automaten Stück/Monat 5,20 5,70 Alle Automaten werden gebührenpflichtig 4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 6,90 5 Außengastronomie 5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten 5.1.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Monat 1,55 - 6,90 2,70 - 7,60 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 2,70 € 5.1.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Monat 2,55 - 7,90 3,80 - 8,70 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 3,80 € 5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober) 5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 - 41,40 16,20 - 45,55 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 16,20 € 5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 - 47,40 22,80 - 52,15 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 22,80 € 5.3 Jahreserlaubnis 5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Jahr 14,00 - 62,10 24,30 - 68,30 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 24,30 € 5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Jahr 23,00 - 71,10 34,20 - 78,20 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 34,20 € 6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m2/Tag 9,40 10,35 7 Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 9,40 10,35 die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen Seite 1 von 3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998 hier: Gebührentarif alt/neu Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung 8 Werbeanlagen 8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 14,30 15,75 8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 18,70 20,60 8.3 Stück/Tag 33,00 36,30 8.4 m2 Werbefläche/ Monat 1,70 1,85 9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei m2/Monat 9,40 10,35 zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen 10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder Stück/Monat 4,00 4,40 dem öffentlichen Nahverkehr dienen 11 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m2/Monat 1,65 1,80 12 Aufstellen von LKW's für Zuschauer am Rosenmontag 12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 146,30 12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 292,60 13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen m2/Monat 12,80 14,10 Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen 14 m2/Monat 3,10 - 8,00 3,40 - 8,80 15 Container für Bauschutt u. Ä. 15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 - 33,00 7,35 - 36,30 15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 - 866,00 185,90 - 952,60 mobile Werbeanlagen Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen Seite 2 von 3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998 hier: Gebührentarif alt/neu Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung 16 Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 4,85 16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Fahrzeug/Tag 83,60 91,95 Vereinbarung 17 Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Stück/Monat 12,90 14,20 18 18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 10,35 18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 6,95 19 Veranstaltungen 19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 1,30 - 1,60 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 0,65 - 0,85 19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/Woche 0,15 - 1,20 0,15 - 1,30 19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 1,30 - 1,60 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 0,65 - 0,85 19.4 Weihnachtsmärkte m2/Woche 1,65 - 3,10 1,80 - 3,40 19.5 private Wochenmärkte Wochenmärkten der Stadt Köln 20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 20,55 analog § 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Postablagekästen und Wertzeichengeber Seite 3 von 3
Anlage 7: Auszug Beschlussprotokoll BV Lindenthal 05.11.18
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Anlage 7 Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221)221 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 07.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 05.11.2018 öffentlich 9.2.4 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 geänderter Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An- lage 1 beigefügten Fassung. Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt ergänzend: 1. Die BV Lindenthal bitte die Verwaltung die Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik in die Beratungsfolge aufzunehmen. 2. Der Begriff „Restwegbreite“ wird ersetzt durch „Gehwegbreite“ 3. Anlage 1 Bei § 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt geändert: - eine Gehwegbreite von mindestens 1,50m zuzüglich eines Sicherheitsabstan- des zur Fahrbahn / baulichen Radweg von 0,50cm – je nach Straßensitu- ation – gesichert ist Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Nicht anwesend: Frau Rittner (CDU), Frau Klein (Grüne), Herr Fiedler (SPD)
Anlage 8: Auszug Beschlussprotokoll BV 7 Porz 13.11.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 19.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2018 öffentlich 7.6 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An- lage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung von Frau Wilden einstimmig abgelehnt. Bemerkung: Es wird gebeten, die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die Beratungsfolge aufzunehmen.
Anlage 5: Schreiben Handwerkskammer zu Köln
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Anlage 5 Handwerkskammer Stadt Köln zu Köln =? 27 Juni 2018 Handwerkskammer zu Köln « Heumarkt 12 - 50667 Köln 62 - Bauverwaltungsamt iv, „Hauptgeschäftsführung Stabsstelle - Kommunalpolitik Heumarkt 12, 50667 Köln Bauverwaltungsamt z. Hd. Frau Ihr Ansprechpartner: eEz Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2 Talsfon:0221 50679 Köln Fax E-Mail: Ihr Schreiben vom: 18.05.2018 Ihr Zeichen: V162/620/2 Unser Zeichen: we Datum: 26. Juni 2018 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Sehr geehrte Frau EM, wir beziehen uns auf ihr Schreiben zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Die Änderungen sehen eine Gebührenerhöhung, in den meisten Fällen von etwa 10 Prozent, bei der Sondernutzung von Öffentlichen Straßen sowie die Genehmigungspflicht mobiler Werbeanlagen vor. Die Begründung hierfür ist zum einen eine möglichst barrierefreie Gestaltung des bereits überfüllten öffentlichen Raumes, zum anderen dass die Stadt Köln angehalten ist sämtliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die Höhe der Gebührensteigerung begründen Sie damit, dass von einer solchen Posissieigerung keine drastischen Konsequenzen für die Betroffenen ausgehen. Wir erachten diese Gebührenerhöhung als nicht angemessen. Bereits jetzt stellen die Sondernutzungsgebühren, beispielsweise für das Platzieren von Bauschuttcontainern, eine Belastung für unsere Unternehmen dar. Eine Anhebung würde diese Situation nur verschärfen. Aus unserer Sicht ist es ratsam die Ausgabenseite bzw. die Verwaltungskosten, beispielsweise durch ein effizientes Prozessmanagement und digitale Strukturen zu senken, anstatt Finanzmittel über die Erhöhung von kommunalen Gebühren zu generieren. Zudem hält ein Gebührenvergleich, dass die Belastung in anderen Kommunen höher sei, nicht stand, wenn als VERBBIERBESHUMUNER die Städte Dortmund oder Oberhausen herangezogen werden. Auch, dass mit der Änderung das Aufstellen von mobilen Werbeträgern bis zu 0,5m genehmigungs- und gebührenpflichtig sein soll, können wir nicht nachvollziehen. Zumal die Argumentation für Warenauslagen bzw. gegen mobile Werbeanlagen nicht einheitlich ist. Ob bei Warenauslagen vor Geschäften im Gegensatz zu mobilen Werbeträgern ein öffentliches Interesse besteht, sei dahingestellt. Beide Installationen können eine Einschränkung der Barrierefreiheit darstellen und sind aus diesem Grund entweder beide als genehmigungswürdig oder genehmigungsfrei einzustufen. Auch ob die Stadtgestaltung Volksbank Köln Bonn eG Sparkasse KölnBonn Kreissparkasse Köln Postbank Köln Telefon: (0221)20 22-0 BLZ 380 601 86 Konto 45 007 650 17 BLZ 370 501 98 = Konto 12.002218 BLZ 370 502 99 = Konto 22 541 BLZ 370 100 50 - Konto 1528 40-502 E-Mail: _ info@liwk-koeln.de IBAN DE 69 3806 0186 4500 765017 IBAN DE 92 3705 0198 0012 0022 18 IBAN DE 64 3705 0299 0000 0225 41 IBAN DE 59 3701 0050 0152 8405 02 Intemet: www.hwk-koeln.de BICGENODEDIBRS ‚Swift (BIC) COLSDEII ‚Swift (BICICOKSDE33 Swift (BIC) PBNKDEFF Facebook: www.facebook.comihwk.koein 2 Handwerkskammer au zu Köln als genehmigungswürdig oder genehmigungsfrei einzustufen. Auch ob die Stadtgestaltung durch solche Installationen gefördert wird oder leidet, hängt u.E. eher von der Gestaltung und dem Zustand einer Warenauslage oder eines Werbeträgers ab, anstatt in welcher Gruppe dieses Objekt ein kategorisiert wird. Mit freundlichen Grüßen HANDWERKSKAMMER ZU KÖLN
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2630/2018 Freigabedatum 22.11.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 08.11.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 15.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018 Wirtschaftsausschuss 06.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 Verkehrsausschuss 11.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 Finanzausschuss 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 a) Erträge 494.000 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten machen eine weitere Änderung der Sondernutzungssat- zung erforderlich. Das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße durch Nutzung des öffentlichen Stra- ßenraums über den Gemeingebrauch hinaus hat zugenommen und steht in gestalterischer, ord- nungsrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht im Fokus unterschiedlicher und widerstreitender Inte- ressenlagen. Es ist eine generelle Gebührenerhöhung um 10 % der bisherigen Gebührentarife für Sondernutzun- gen vorgesehen. Neue Gebührentatbestände werden nicht aufgenommen, jedoch müssen bestehen- de Tarifstellen entsprechend der aktuellen Rechtslage bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt werden. Die Änderungssatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt. Die vorgesehenen Änderun- gen wurden in einer tabellarischen Übersicht der Gebühren alt/neu als Anlage 2 erfasst. Die wesentlichen Satzungsänderungen werden nachfolgend erläutert: Pauschale Gebührenerhöhung: Es ist eine pauschale Gebührenerhöhung um rund 10 % vorgesehen. Zuletzt wurden die Sondernut- zungsgebühren mit der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 erhöht. Eine Gebührenerhöhung ist möglich, wenn sich Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners geändert hat (19 a Abs. 2 Straßen- und We- gegesetz NRW - StrWG NRW -). Öffentliches Straßenland steht grundsätzlich im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Straße (Widmungsinhalt) der Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung. Sondernutzungen gehen über diesen Gemeingebrauch hinaus. Dem Erlaubnisnehmer wird eine ausgebaute und von der Stadt Köln unterhaltene Fläche zur Verfügung gestellt, die er zu seinem privaten finanziellen Vorteil nutzt. Für die 3 Flächen sind hohe laufende Aufwendungen für die Unterhaltung und Instandsetzung zu Lasten der Allgemeinheit zu leisten. Gleichzeitig stehen dem Erlaubnisnehmer gerade im Straßenraum beson- ders profitable Standorte zur Verfügung. Zur Entlastung des Steuerzahlers wird diese private Nutzung mit Sondernutzungsgebühren belegt. Im Unterschied zu allgemeinen Steuern und Gebühren erhält der Erlaubnisnehmer bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren eine unmittelbare Gegenleis- tung. Dem Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung sind Gebührenvergleiche bei gleichartigen Nutzun- gen mit anderen Großstädten (Düsseldorf, Bonn und München) sowie eine Betrachtung der Entwick- lung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Satzungsänderung vorausgegangen. Bei der Ge- bührenbemessung wurde das Allgemeininteresse an der jeweiligen Nutzung berücksichtigt. Die Son- dernutzungsgebühren bleiben auch nach der vorgesehenen Erhöhung um 10 % weit hinter den Be- trägen, die an einen privaten Vermieter für eine vergleichbare Nutzung zu zahlen wären, zurück. Kei- ne der genehmigungsfähigen Sondernutzungen wird so hoch mit Gebühren belegt, dass eine soge- nannte erdrosselnde Wirkung eintreten könnte. Auch in Anbetracht der bereits jetzt schon vorhandenen Übermöblierung des öffentlichen Raumes, der im Sinne von seh- und gehbehinderten Menschen möglichst barrierefrei gestaltet werden soll, und dem stetig steigenden Privatinteresse an der Nutzung dieser Flächen ist eine angemessene Gebüh- renerhebung angezeigt. Änderung der Erlaubnisfreiheit in § 4 der Sondernutzungssatzung Nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus un- beschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stra- ßenbaubehörde. Das öffentliche Straßenland ist in Köln sehr eng begrenzt, so dass im Sinne der Stadtgestaltung und der anzustrebenden Barrierefreiheit nur eingeschränkt Sondernutzungserlaub- nisse erteilt werden können. Zu § 4 Ziffer 3 Sondernutzungssatzung: Bisher sind nach § 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung mobile Werbeanlagen und Warenauslagen bis zu 0,50 m erlaubnisfrei gestellt. Dadurch wird im Bereich des öffentlichen Straßenlandes z. B. durch mobile Werbeständer (Kundenstopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen der gesetzlich vorgeschriebene Gemeingebrauch zugunsten des wirtschaftlichen Interesses Einzelner einge- schränkt. a) Mobile Werbeanlagen: Am 01.01.2015 ist der vom Rat beschlossene Werbenutzungsvertrag in Kraft getreten. Der neue Werbenutzungsvertrag hat das wesentliche Ziel, die Werbung auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln nach modernen stadtplanerischen und städtebaulichen Anforderungen zu ordnen und zu gestalten. Es sind daher nur noch ausgewählte und im Design abgestimmte Werbeträgerarten mit einer maximal zulässigen Anzahl auf öffentlichen Flächen genehmigungsfähig. Darüber hinaus hat der Rat am 19.12.2017 das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln beschlossen, um hiermit künftig die Grundlage für die Gestaltung, Sauberkeit und Instandhaltung für den öffentlichen Raum zu schaffen. Vor den Geschäften aufgestellte – sehr unterschiedlich gestaltete – mobile Werbeanlagen, die nur den Zweck erfüllen, die gesteigerte Aufmerksamkeit für das Ladenlokal zu erwecken („sogenannte Kundenstopper“), stehen den gestalterischen Zielen zur Ordnung des Straßen- und Stadtbildes ent- gegen. Die bisher festgelegte Erlaubnisfreiheit für Werbeträger bis zu 0,50 m hat zu einer Vielzahl solcher Anlagen geführt, die oftmals abweichend von den Satzungsvorgaben ungeordnet und behin- dernd im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Die Geschäftsbetriebe haben die Möglichkeit, sogenannte Werbung an der Stätte der Leistung am Gebäude anzubringen, so dass ein zusätzlicher mobiler Hinweis auf das Ladenlokal im unmittelbaren Gehwegbereich nicht notwendig ist. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, in besonderem Maße daher auch bei der satzungsrecht- lichen Festlegung von Erlaubnisfreiheiten, muss das private Interesse des Antragstellers dem Allge- meininteresse an einer unbeschränkten Nutzung der öffentlichen Wege gegenübergestellt und die 4 Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Ergebnis, ist die Nutzung des öffentlichen Stra- ßenlandes durch mobile Werbeträger nicht erforderlich, stört das Straßen- und Stadtbild und die Bar- rierefreiheit, ohne dass ein Allgemeininteresse an der Nutzung besteht. Aus diesen Gründen wird die Genehmigungsfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben. b) Warenauslagen: An Warenauslagen vor den Geschäften besteht auch ein öffentliches Interesse, um dem urbanen Stadtleben Rechnung zu tragen. Deshalb bleiben Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden, erlaubnisfrei, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen und eine Restwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicher- heitsabstandes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist. Zusätzlich wird nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches die Genehmigungsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass keine Werbung angebracht werden darf und die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspekt- rum (Grautöne) ausgeführt werden müssen. Alle übrigen Warenauslagen werden genehmigungs- pflichtig und sind ab einer Ausladung von mehr als 0,50 m auch gebührenpflichtig. Zu § 4 Ziffer 4 Sondernutzungssatzung: Bisher ist in § 4 Ziffer 4 der Sondernutzungssatzung vorgesehen, dass Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinragen und eine maximale Breite von 0,75 m haben, er- laubnisfrei sind. Die Errichtung kleinerer Automaten, mit denen nur geringe Einnahmen erzielt werden können und die den Straßenraum nicht wesentlich einschränken, sollte unbürokratisch möglich sein. Mit dem technischen Fortschritt werden kleinere Bauformen auch für die Automaten realisierbar, mit denen hohe Einnahmen erzielt werden können, so dass eine generelle Erlaubnis- und Gebühren- pflicht eingeführt wird. § 4 Ziffer 4 entfällt zukünftig. Der Gebührentarif zu Ziffer 4.1 wird entsprechend abgeändert. Unterrichtung der Verbände u. a. Wie bei den bisherigen Satzungsänderungen wurden folgende Verbände und mit hohen Gebühren- zahlungen belastete Unternehmen vorab von den vorgesehenen Satzungsänderungen unterrichtet: Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Handwerkskammer zu Köln (HWK) Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. (EHDV) DEHOGA Nordrhein-Westfalen Dachdeckerinnung Köln Reaktionen erfolgten von der IHK und der HWK. Die Schreiben der IHK und HWK sind mit den jewei- ligen Stellungnahmen der Verwaltung der Beschlussvorlage als Anlagen 3 - 6 beigefügt. Anlagen: Anlage 1: 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 Anlage 2: Gebührentarif alt/neu Anlage 3: Schreiben der IHK zur Satzungsänderung Anlage 4: Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der IHK Anlage 5: Schreiben der HWK zur Satzungsänderung Anlage 6: Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der HWK
Anlage 10: Auszug Entwurf der Niederschrft BV Kalk 08.11.18
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 23.11.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 08.11.2018 öffentlich 8.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Bezirksvertreter Schuiszill (CDU-Fraktion) führt aus, dass diese Änderung zwei we- sentliche Aspekte beinhaltet: eine generelle Gebührenerhöhung für alle Maßnahmen, bei denen es um Nut- zungen des öffentlichen Raumes geht, ein neues Verfahren, dass die Aufstellung von Werbeträgern u. a. vor Ge- schäften betrifft. Seine Fraktion sieht die beiden Punkte sehr kritisch und lehnt diese ab. Eine pau- schale Gebührenerhöhung trifft alle und berücksichtigt nicht Vereine, andere Träger oder Gaststätten mit wenig finanziellem Spielraum, die u.a. den öffentlichen Straßen- raum nutzen wollen, um beispielsweise Außengastronomie zu betreiben oder Stra- ßenfeste für die Bürger in den Stadtteilen durchzuführen. Deshalb kann und darf aus seiner Sicht die Gebührenerhöhung nur differenziert erfolgen und sollte ebenfalls ehrenamtliche Aspekte berücksichtigen. Weiterhin nimmt er Bezug auf die kleinen, transportablen Werbeschilder („Kunden- stopper“), die heute noch unter gewissen Bedingungen kostenfrei vor den Geschäf- ten aufgestellt werden dürfen. Diese Aufstellung soll zukünftig nur noch mittels An- trag/Genehmigung und mit einer Gebührenpflicht möglich sein und wird deshalb mit einer sehr hohen und zusätzlichen Bürokratie einhergehen. Er kritisiert, dass im Vor- feld zu diesem Thema keine inhaltliche Sachdebatte geführt worden ist. Er hofft, dass diese Vorlage möglichst schnell in der Versenkung verschwindet. Die Verwal- tung kann gerne in einem zweiten Anlauf eine inhaltlich bessere Vorlage auf den Weg bringen. Er bittet, die Vorlage heute abzulehnen. Bezirksvertreter Klein (SPD-Fraktion) sagt, dass seine Fraktion der Vorlage ebenfalls nicht zustimmen wird. Er ergänzt seinen Vorredner dahingehend, dass es die Ord- nungsverwaltung heute schon nicht schafft, erforderliche Kontrollen aufgrund der knappen Personalressourcen zur Zufriedenheit aller durchzuführen. Und solange 2 diese Situation sich nicht ändert, sollten neue Kontrollaufgaben möglichst nicht hin- zukommen. Bezirksvertreter Bauer-Dahm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) wünscht sich eigent- lich, dass die ganzen Kundenstopper verschwinden; insofern begrüßt er die Ände- rung der Satzung. Seine Fraktion wird dem Verwaltungsvorschlag zustimmen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An- lage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und bei Enthaltung des Be- zirksvertreters Eierhoff (AfD) abgelehnt.
Anlage 13, Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der StadtAG Behindertenpolitik - Sitzung am 03122018 zu Vorlage 2630-2018 6-Änderung der Sondernutzungssat
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Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Thiemann Telefon: (0221) 221-22822 Fax : (0221) 221-6627497 E-Mail: angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 03.12.2018 öffentlich 3.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Der Tagesordnungspunkt 3.5 und der Tagesordnungspunkt 5.1 - Sachstandsnachfrage zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik vom 16.02.2017 TOP 3.2: „Herstellung von Barrierefreiheit auf Kölner Gehwe- gen, hier: Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 18.01.2017" - werden zusammen behandelt: Herr Dr. Rau nimmt daher zur Anfrage der Vertreter*innen der Behindertenorganisa- tionen und -selbsthilfegruppen wie folgt Stellung: Die Beschlussempfehlung „Herstellung von Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen, hier: Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 18.01.2017“ wurde bislang in keinem Ausschuss behandelt, da bislang keine Be- schlussvorlage der Verwaltung hierzu vorliegt. Herr Dr. Rau regt daher an, dass für alle Beschlüsse und Empfehlungen aller städti- schen Gremien von der Verwaltung ein umfassendes Beschluss-Controlling gemacht werden sollte. Die Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik vom 18.01.2017 sollte hierbei mitaufgeführt werden. Bezüglich der Vorlage „6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung, 2630/2018“ nimmt Herr Intveen für die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik wie folgt Stellung: Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz NRW und im Sinne der UN Behinderten- rechtskonvention ist die selbstbestimmte Mobilität ein Ziel und ein Kennzeichen von gelebter Inklusion. Unabhängig von den körperlichen und Sinnes-Voraussetzungen, Gesundheit und Alter muss durch entsprechende Vorkehrung im öffentlichen Stra- ßenraum sichergestellt sein, dass jeder Mensch sich frei, selbstständig, selbstbe- stimmt und sicher bewegen kann. Dieses Ziel findet sich so auch im Handlungskonzept Behindertenpolitik der Stadt Köln wieder. Mit der vorgelegten 6. Änderung der Sondernutzungssatzung wird bei entsprechen- der Umsetzung und Durchsetzung ein wichtiger Schritt in diese Richtung gegangen. Gehwege werden befreit von Hindernissen, Bewegungsräume werden vergrößert. Deshalb unterstützt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ausdrücklich diese Satzungsänderung. Es ist eine konsequente Fortführung des formulierten Ziels des Gestaltungshandbuchs der Stadt Köln. Barrierefreiheit durch entsprechende Ge- staltung des öffentlichen Raums wurde dort als obligatorisches Planungsziel festge- legt. Ausnahmegenehmigungen sollten daher nicht erteilt werden. Wenn Sitzmöglichkei- ten eingerichtet werden sollen, dann müssen Gehwege im Sinne der Satzung frei- bleiben. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fasst daher folgenden Beschluss: Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik empfiehlt den nachfolgenden Gre- mien wie folgt zu beschließen: „Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An- lage 1 beigefügten Fassung.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 11, Auszug aus der BV 4 vom 03.12.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 04.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 36. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 03.12.2018 öffentlich 10.7 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 2630/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. 2. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt. 3. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abge- lehnt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 10.7.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP TOP 10.7 „6. Satzung zur Ände- rung der Sondernutzungssatzung AN/1544/2018 Beschluss 1. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt. 2. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Beratungsverlauf (16)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2630/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.03.2019
- Erstellt
- 08.08.2018 08:27