Mandari Insight

2630/2018

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.03.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.12.2018, TOP 6.1.1

Anlage 14, Matrix zur Beschlusslage

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Ansehen

Anlage 15 Vorab-Auszug aus der Niederschrift Wirtschaftsausschuss 24.01.19

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Anlage 6: Stellungnahme an Handwerkskammer zu Köln

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Anlage 1: 6. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

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Anlage 3: Schreiben der IHK

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Anlage 16 Beantwortung der Fragen des Wirtschaftsausschusses

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Anlage 12, Auszug aus der BV 1 vom 06.12.2018

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Anlage 4: Stellungnahme an IHK

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Anlage 9: Auszug Entwurf Niederschrift BV Nippes 15.11.18

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Anlage 2: Gebührentarif alt_neu

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Anlage 7: Auszug Beschlussprotokoll BV Lindenthal 05.11.18

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Anlage 8: Auszug Beschlussprotokoll BV 7 Porz 13.11.2018

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Anlage 5: Schreiben Handwerkskammer zu Köln

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 10: Auszug Entwurf der Niederschrft BV Kalk 08.11.18

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Anlage 13, Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der StadtAG Behindertenpolitik - Sitzung am 03122018 zu Vorlage 2630-2018 6-Änderung der Sondernutzungssat

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Anlage 11, Auszug aus der BV 4 vom 03.12.2018

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Anlage 14, Matrix zur Beschlusslage

2665 Zeichen

Matrix:   Beschlüsse des Anhörungsverfahrens Anlage 14
Gremium Zugestimmt Änderungen Abgelehnt
BV 1 X 
mit Änderung
Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung mit folgenden 
Änderungen zu beschließen:
1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge aufzunehmen.
2. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt.
3. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerziellen Veranstaltungen erhoben. 
Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorientierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, 
Nachbarschaftsinitiativen oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht.
BV 2 X
BV 3 X 
mit Änderung
1. Die BV Lindenthal bitte die Verwaltung die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die Beratungsfolge 
aufzunehmen.
2. Der Begriff „Restwegbreite“ wird ersetzt durch „Gehwegbreite“
3. Anlage 1 Bei § 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt geändert: - eine Gehwegbreite von mindestens 1,50m zuzüglich 
eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn / baulichen Radweg von 0,50cm – je nach Straßensituation – gesichert ist
BV 4 X 
mit Änderung
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
1. Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren 
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage 
als Anlage 1 beigefügten Fassung.
2. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt.
3. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abgelehnt.
BV 5 X
mit Änderung
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kölnüber Erlaubnisse und Gebühren für 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als 
Anlage 1 beigefügten Fassung, wobei pro Geschäft ein Kundenstopper mit 70 cm Breite erlaubnisfrei sein soll, wenn eine 
Mindestgehwegbreite von 1,50 m verbleibt. Mehr als dieser erlaubnisfreie Kundenstopper sollen nicht – auch nicht mit 
Erlaubnis – möglich sein.“
BV 6 X
BV 7
X 
Bemerkung: Es wird gebeten, 
die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik in die 
Beratungsfolge aufzunehmen
BV 8 X 
BV 9 X
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik X
Detaillierte Informationen finden sich auch im Ratsinformationssystem unter der Vorlagennummer 2630/2018 6. Änderung zur Satzung der Sondernutzungssatzung 
und dem "Reiter Beratungen". Hier ist eine ausführliche Übersicht der Beratungs- und Beschlusslage dargestellt.

Anlage 15 Vorab-Auszug aus der Niederschrift Wirtschaftsausschuss 24.01.19

4501 Zeichen

Geschäftsführung  
Wirtschaftsausschuss 
Frau Doberitz 
Telefon: (0221) 25507 
Fax       : (0221) 
E-Mail:  uta.doberitz@stadt-koeln.de
Datum: 30.01.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 34. Sitzung des 
Wirtschaftsausschusses vom 24.01.2019 
öffentlich 
6.1 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
2630/2018
Dem Ausschuss liegt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit zusätzlichen Anlagen 
erneut vor. 
Die CDU-Fraktion meldet erneuten Beratungsbedarf an. 
Herr Frank bittet um die kurzfristige Beantwortung der Frage, wie die Zonierung in 
Bezug auf die Gebührentarife real umgesetzt wird. Nach welchen Kriterien wird der 
vorhandene Korridor bei der Gebührenfestsetzung genutzt? Außerdem möchte er 
wissen, inwieweit die geplante Gebührenerhöhung auch die nichtkommerzielle Nut-
zung zutrifft, für die die Satzung ja bereits jetzt Sonderregelungen vorsieht. 
Herr Petri erinnert an die von ihm in der letzten Sitzung gestellte Frage hinsichtlich 
der geforderten Gehwegbreite. 
Herr Schmaul (Amt für öffentliche Ordnung) berichtet, dass es sechs Tarifzonen für 
die Außengastronomie gebe, die je nach Stadtbezirk und Lage nach pflichtgemäßem 
Ermessen angewendet werden. Die erste Zone umfasst die Premiumlagen wie z.B. 
in der Innenstadt den Heumarkt und den Alter Markt. Die Stadtbezirke 2 bis 9 sind in 
die Zonen 3 bis 6 aufgeteilt.  
§ 9 Absatz 5 der Satzung sieht die Möglichkeit vor, dass für nichtkommerzielle oder
mildtätige Nutzungen auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen wird. Beur-
teilt wird damit die geplante Nutzung, nicht die Rechtsform des Antragstellers. Aller-
dings muss der Stadt dies auch mitgeteilt werden. Dies gilt jedoch nur für die Son-
dernutzungsgebühr, nicht für die anfallende Verwaltungsgebühr.
Frau Müller (Bauverwaltungsamt) weist darauf hin, dass bereits jetzt für die Gehweg-
breite 1,50 Meter zzgl. eines Sicherheitsabstandes von 0,50 Meter gilt. Mit der vorge-
legten Änderung der Satzung soll an diesen Grundlagen nichts verändert werden.
Herr Joisten fragt nach, wie denn die Gebührenspannen bei den anderen Tatbestän-
den wie z.B. Kiosken ausgenutzt werden sollen. Dazu habe er keine Erläuterungen
gefunden.
Herr Dr. Strahl fragt nach der Rechtfertigung einer geplanten Erhöhung einzelner
Positionen von fast 40%.
Anlage  15

Frau Klein fragt, ob von der Gesamtsumme der Gebührenerträge der Anteil von in-
habergeführten Einzelgeschäften ausgewiesen werden kann. 
Frau Müller (Bauverwaltungsamt) erläutert, dass sich der geplante Ertrag aus den 
Ergebnissen der Vorjahre zuzüglich der 10%igen Erhöhung ergibt. Eine detaillierte 
Aufteilung ist nicht möglich, da alle Erträge ungeachtet des Einzahlenden auf den 
Kostenträger Sondernutzung gebucht werden.  
Frau Müller betont, dass sich an den geltenden Grundlagen mit der 6. Änderung 
nichts ändern wird. Alle Gebührentatbestände sind bereits in der Satzung enthalten. 
Es wird jetzt nur eine Preisanpassung von 10 % vorgeschlagen, weil sich die Ver-
braucherpreise seit 2012 in diesem Rahmen entwickelt haben. Die Verwaltung sei 
verpflichtet, dieser Marktentwicklung mit einer Anpassung der Gebühren Rechnung 
zu tragen. Der Eindruck, die Verwaltung schlage in einzelnen Positionen eine Gebüh-
renerhöhung von fast 40% vor, sei unzutreffend. Vielmehr sei dieser untere Gebüh-
rensatz erst im Rahmen der 5. Änderungssatzung eingeführt worden, als die Verwal-
tung dem Rat vorgeschlagen habe, auch die Warteschlangen vor Lokalen und Ver-
kaufsständen als Sondernutzung zu betrachten. Der Rat habe die Einführung dieser 
Sondernutzungsgebühr (Schlangensteuer) abgelehnt. Es sei jedoch vergessen wor-
den, den vorsorglich in die Satzung aufgenommen Gebührensatz wieder aus dem 
Beschluss zu entfernen. Mit der nunmehr vorgeschlagenen 6. Änderungssatzung 
werde der quasi „tote“ Gebührensatz aus der Satzung lediglich entfernt. 
Herr Schmaul (Amt für öffentliche Ordnung) teilt mit, dass es bei den Kiosken nur um 
die handelt, die auf öffentlichem Straßenland stehen. Da es sich nur noch um ca. 30 
handelt, wird hier keine Zonierung vorgenommen. Bei den Festen wie z.B. den 
Weihnachtsmärkten findet stadtteilbezogen eine Unterscheidung statt. 
Herr Joisten bittet darum, dem Ausschuss die Kriterien zu benennen, die dabei zur 
Anwendung kommen. 
Herr van Geffen verweist auf den angemeldeten Beratungsbedarf und bittet die Ver-
waltung, die Fragen so zeitnah zu beantworten, dass in der nächsten Sitzung ein 
Beschluss gefasst werden kann. 
 
Beschluss: zurückgestellt

Anlage 6: Stellungnahme an Handwerkskammer zu Köln

4447 Zeichen

Stadt Köln - Bauverwaltungsamt
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

| 6200

Handwerkskammer zu Köln

Anlage 6

Bauverwaltungsamt

Stadthaus Deutz - Westgebäude
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

Auskunft . Zimmer
Telefon 0221 221 , Telefax 0221 221

E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de
Internet www.stadt-koeln.de

Sprechzeiten

Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr

Di. 08.00 - 18.00 Uhr

Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung

Heumarkt 12
50667 Köln
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4,9
Bus Linien 150, 153, 156
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und
Fernverkehr
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum
26.06.2018, V1/620/2

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln

Sehr geehrte Frau EEE.

ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung zur beabsichtigten Änderung der Sondernutzungssat-
zung und der vorgesehenen Gebührenerhöhung. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes ergän-
zend mitteilen:

Sie führen an, dass Sie die Gebührenerhöhung als nicht angemessen erachten und weisen
zum Gebührenvergleich mit anderen Städten auf Dortmund oder Oberhausen als Ver-
gleichskommunen hin.

Dem Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung sind Gebührenvergleiche bei gleichartigen
Nutzungen mit anderen Großstädten (Düsseldorf, Bonn und München) sowie eine Betrach-
tung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Satzungsänderung vo-
rausgegangen. Bei der Gebührenbemessung wurde das Allgemeininteresse an der jeweili-
gen Nutzung berücksichtigt. Die Sondernutzungsgebühren bleiben auch nach der vorgese-
henen Erhöhung um 10 % weit hinter den Beträgen, die an einen privaten Vermieter für eine
vergleichbare Nutzung zu zahlen wären, zurück. Keine der genehmigungsfähigen Son-
dernutzungen wird so hoch mit Gebühren belegt, dass eine sogenannte erdrosselnde Wir-
kung eintreten könnte..

Die letztmalige Erhöhung der Sondernutzungsgebühren erfolgte in 2012. Die in 2018 vorge-
sehene Gebührenerhöhung um 10 % berücksichtigt die gesamte Entwicklung des Preisni-
veaus in den letzten 6 Jahren (Verbraucherpreisindex von Oktober 2012 bis Mai 2018 Erhö-
hung um 8,49 %) sowie den Gegenwert des zur Verfügung gestellten Straßenlandes. Die
Gebührenanpassung ist deshalb angemessen.

Bei der Einschränkung der Erlaubnisfreiheit wurde mit Blick auf die Interessen der Gewerbe-
treibenden bewusst zwischen mobilen Werbeträgern und den Warenauslagen differenziert.

Im Hinblick auf die Vielzahl der mobilen Werbeträger, die die Barrierefreiheit für seh- und
gehbehinderte Menschen und die einheitliche Stadtgestaltung beeinträchtigen, wird die Er-
laubnisfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben.

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0

12

Seite 2

Die Geschäftsbetriebe haben die Möglichkeit sogenannte Werbung an der Stätte der Leis-
tung am Gebäude anzubringen, so dass ein zusätzlicher Hinweis auf das jeweilige Ladenlo-
kal in Form eines mobilen Werbeträgers in Abwägung mit dem Allgemeininteresse an einer
unbeschränkten Nutzung der öffentlichen Wege nicht erforderlich ist.

Demgegenüber besteht an Warenauslagen vor den Geschäften neben dem Geschäftsinte-
resse der Gewerbetreibenden auch ein öffentliches Interesse für das urbane Stadtleben.
Zukünftig sollen nur Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an
der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an-
gebracht oder aufgestellt werden, erlaubnisfrei bleiben, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in
den Straßenraum hineinragen und eine Restwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich
eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesi-
chert ist. Zusätzlich wird nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches der Stadt Köln die
Genehmigungsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass keine Werbung angebracht werden darf
und die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt werden.
Alle übrigen Warenauslagen werden genehmigungspflichtig und ab einer Ausladung von
mehr als 0,50 m auch gebührenpflichtig.

Ich werde Ihre Einschätzung vom 26.06.2018 dem Rat bei der Beschlussfassung über die
6. Satzungsänderung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

gez. Markus Greitemann

Anlage 1: 6. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

6260 Zeichen

Anlage 1

. 6. Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen — Sondernutzungssatzung — vom 13. Februar 1998

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund 88 18, 19, 19 a Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355,

2007 S. 327) und $ 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. 1 2007 S. 1206) in Verbindung mit $ 7
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) — jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung gültigen Fassung - die folgende Satzung beschlossen:

81
$ 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung:

Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung

ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt

werden, wenn

- diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,

- eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzügliche eines Sicherheitsabstandes
zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist,

- an diesen keine Werbung angebracht ist und

- diese in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt sind.

$ 4 Ziffer 4 der Sondernutzungssatzung entfällt.
8 4 Ziffer 5 (alt) der Sondernutzungssatzung wird $ 4 Ziffer 4.
8 4 Ziffer 6 (alt) der Sondernutzungsatzung wird & 4 Ziffer 5.

82
Die Gebühren des Gebührentarifs gemäß $ 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden
entsprechend der in der Anlage beigefügten Fassung, die Bestandteil dieser
Änderungssatzung ist, neu festgesetzt.

83

Im Gebührentarif gemäß $ 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden darüber hinaus
folgende Änderungen vorgenommen:

. Die Tarif-Nr. 4.1 erhält folgende Fassung:
4.1 Automaten Stück/Monat 5,70

83

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft.

Seite 1 von 3

Anlage zur 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsatzung

Gebührentarif
zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Tarif- Bemessungs-
Nr. Art der Sondernutzun rundlage Gebühr (Euro)
1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort
1.1 Kioske m’/Monat 22,65 - 96,80
1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m?/Monat 22,65 - 96,80
1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m?Jeinmalig 7,35
1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m?fTag 9,25
2 Verkauf ohne festen Standort
2.1 mit Verkaufswagen m?/Monat r 14,10
2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 18,35
3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m?/Monat 7,70

die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen
4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen nach Tarif-Nr. 17)
4.1 Automaten Stück/Monat 5,70

4.2 stumme Zeitungsverkäufer m?/Monat 6,90

5 Außengastronomie

5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten

51.4 ohne Versorgungseinrichtung m?/Monat 2,70 - 7,60

51:2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/Monat 3,80 - 8,70

5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober)

5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m?feinmalig 16,20 - 45,55

5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/einmalig 22,80 - 52,15

5.3 Jahreserlaubnis

5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m?lJahr 24,30 - 68,30

5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m?/Jahr 34,20 - 78,20
6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m’/Tag 10,35
ri Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 10,35

8 Werbeanlagen

8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ 15,75
Monat

8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ 20,60
Monat

83 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder Stück/Tag 36,30

überwiegend der Werbung dienen

8.4 mobile Werbeanlagen m“ Werbefläche/ 1,85
Monat

9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei m?/Monat 10,35

zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie
nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder
des öffentlichen Verkehrs dienen

10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder Stück/Monat 4,40
dem öffentlichen Nahverkehr dienen

Seite 2 von 3

Tarif-
Nr.

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

Anlage zur 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsatzung

Gebührentarif

zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Art der Sondernutzun

Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten

Aufstellen von LKW für Zuschauer am Rosenmontag
12.1 bis 10 m Straßenfront
12.2 über 10 m Straßenfront

Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen
Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern
ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen

Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen,
Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben)

Container für Bauschutt u. Ä.
15.1 Einzelgenehmigung
15.2 Jahresgenehmigung

Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen

16.1 bei Einzelgenehmigung
16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer
Vereinbarung

Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte)

Postablagekästen und Wertzeichengeber
18.1 Postablagekästen
18.2 Wertzeichengeber

Veranstaltungen
19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte
bis zu 1 Woche
ab der 2. Woche
19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele
19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen,
Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen
mit gewerblichem Charakter
bis zu 1 Woche
ab der 2. Woche

19.4 Weihnachtsmärkte
19.5 private Wochenmärkte
Altkleidercontainer

Seite 3 von 3

Bemessungs-

rundlage
m?/Monat
je Tag

je Tag

m?/Monat

m/Monat

Stück/Woche
Stück/Jahr

m?/Tag
Fahrzeug/Tag

Stück/Monat

Stück/Monat
Stück/Monat

m?/Tag
m?/Tag
m?/Woche

m?/Tag
m?/Tag
m?/Woche

Gebühr (Euro

1,80

146,30

292,60

14,10

3,40 - 8,80

7,35 - 36,30
185,90 - 952,60

4,85
91,95

14,20

10,35
6,95

1,30 - 1,60
0,65 - 0,85
0,15 - 1,30

1,30 - 1,60
0,65 - 0,85
1,80 - 3,40

analog $ 1 der jeweils gültigen Fassung
der Satzung über die Erhebung von
Gebühren auf den Wochenmärkten

der Stadt Köln

Stück/Monat

20,55

Anlage 3: Schreiben der IHK

3510 Zeichen

Anlage 3

Industrie-urkd Handelskammer, zu Köln '

L N “ EZ Stadt Köln M

Eingang 2 Q, Juni 2018

IHK Köln, 50606 Köln [ |
w

[Tvrereee euere]
stellv. Hauptgeschäftsführer

Ihr Zeichen | Ihre Nachricht vom V1/62/620/2 | 18.
Mai 2018

(.- Unser Zeichen | Ansprechpartner EN

62-Bauver«\

Herrn
Markus Greitemann
Dezernat VI - Stadtentwicklung, Planen und Bau&p/c*

E-Mail
Stadthaus Deutz
Willy-Brandt-Platz 2 Telefon | Fax
ER köfn VERSEHEN [ee neues)
Im. run Datum
wi 5 z 14. Juni 2018

Eingang | 9. J.., BIV Ä
I Dezernent / Dez. VI*

Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln

Sehr geehrter Herr Greitemann, |
wir bedanken uns, dass wir von der beabsichtigten sechsten Änderung der Sondernutzungssatzung in
Kenntnis gesetzt wurden und teilen Ihnen gerne unsere Einschätzung mit.

Im Zuge der Satzungsänderung ist eine lineare Gebührenerhöhung um zehn Prozent vorgesehen. Dies
sehen wir mit Blick auf die daraus resultierende Mehrbelastung der Unternehmen kritisch. Kleine und
mittlere Unternehmen sind davon besonders betroffen. Auch die Außengastronomie, die einen
beachtlichen Stellenwert einnimmt und das besondere Flair der Stadt unterstützt, wird empfindlich
getroffen.

Um den Belangen von Barrierefreiheit und Stadtgestaltung Rechnung zu tragen, sollen mobile
Werbeanlagen (sog. Kundenstopper) künftig ausnahmslos genehmigungs- und gebührenpflichtig sein,
also auch Kundenstopper, die bis zu 0,50 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Eindämmung dieser
Werbeanlagen begrüßen wir. Wir erlauben uns allerdings den Hinweis auf $ 5 der geltenden
Sondernutzungssatzung, wonach „erlaubnisfreie Sondernutzungen ... eingeschränkt oder untersagt
werden (können), wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern." Eine konsequente Anwendung dieser Vorschrift würde
Barrierefreiheit und Stadtgestaltung ebenso Rechnung tragen.

Mit Blick auf die beabsichtigte Vorgabe, dass Warenauslagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum
(anthrazit) auszuführen sind, weisen wir darauf hin, dass den zahlreichen Gewerbetreibenden, die aktuell
mit nicht anthrazitfarbener Möblierung ausgestattet sind, ein Bestandsschutz einzuräumen ist. Gerade bei
diesen Adressaten handelt es sich zumeist um kleinere und mittlere Unternehmen, die eine
Neuanschaffung unangemessen belasten würde. Auch um Geschäftsaufgaben und Leerstände zu
vermeiden sollte den Gewerbetreibenden keine übermäßige Belastung entstehen.

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Postanschrift: 50606 Köln | Hausanschrift: Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln | Internet: www.ihk-koeln.de Tel. +49 221 1640-0 |
Fax +49 221 1640-1290

HK KOLN. WIR UNTERNEHMEN.

14. Juni 2018 | Seite 2

Für zahlreiche Nutzungen ist keine feststehende Gebühr vorgesehen, sondern ein Gebührenrahmen. Der
Maßstab für die Festsetzung der Gebühr ist im Einzelfall nicht erkennbar. Andere Städte verwenden
Gebietszonen oder Straßengruppenverzeichnisse (z. B. Düsseldorf, München), die dem Antragsteller im
Vorhinein ermöglichen festzustellen, auf welche Flöhe sich die Gebühr konkret belaufen wird. Eine solche
Gebietseinteilung erscheint auch angesichts der vorhandenen festen Gebührensätze sachgerechter, denn
der wirtschaftliche Nutzen sowie die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in weniger stark
frequentieren Bereichen ist weitaus geringer.

Mit freundlichen Grüßen

Industrie- und Flandelskammer zu Köln In Vertretung

m”

\
\

Fr stellv. Hauptgeschäftsführer Geschäftsbereich Standortpolitik

Anlage 16 Beantwortung der Fragen des Wirtschaftsausschusses

6074 Zeichen

Anlage 16 
 
Beantwortung der mündlich gestellten Fragen aus den Sitzungen des 
Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 und 24.01.2019 zur 6. Satzung zur Änderung 
der Sondernutzungssatzung (2630/2018) 
 
Frage: 
Wie wird die Zonierung in Bezug auf die Gebührentarife real umgesetzt? Nach welchen Kri-
terien wird der vorhandene Korridor bei der Gebührenfestsetzung genutzt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze wurden in bewährter Praxis nach ihrer wirtschaft-
lichen Attraktivität bewertet und in Zonen zusammengefasst. Zur letzten größeren Anpas-
sung nach 15 Jahren im April 2003 im Bereich der Innenstadt hat die Verwaltung den Hotel- 
und Gaststättenverband eingebunden. In einer konstruktiven Zusammenarbeit wurden bei-
spielsweise an einigen Stellen Zonen angepasst, um damit den wirtschaftlichen Problemen 
dieser Straßenzüge stärker gerecht zu werden, weil diese Bereiche sehr viel weniger fre-
quentiert werden und keine Konzentration gastronomischer Betriebe aufweisen. Lediglich 
Einzelanpassungen erfolgten in 2009 bzw. 2015. Die Gebührenerhebung erfolgt entspre-
chend der festgelegten Zonierung. 
 
Im Stadtgebiet gibt es 6 Tarifzonen für die Außengastronomie. Die Einstufung in die Zonen 
erfolgt nach Stadtbezirk und Lage und nach pflichtgemäßem Ermessen. In die Zone 1 fallen 
die Premiumlagen der Innenstadt, wie z.B. Heumarkt und Alter Markt. Die Außengastrono-
mieflächen in den Stadtbezirken 2 bis 9 fallen in die Zonen 3 bis 6. 
 
Frage: 
Inwieweit betrifft die geplante Gebührenerhöhung auch die nichtkommerzielle Nutzung, für 
die die Satzung ja bereits Sonderregelungen vorsieht? 
 
Antwort der Verwaltung: 
§ 9 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung sieht die Möglichkeit vor, dass für nichtkommerzielle 
oder mildtätige Nutzungen auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen wird. Beurteilt 
wird dabei die geplante Nutzung, nicht die Rechtsform des Antragstellers. Auf dieser Grund-
lage können auch nur einzelne Teile der Nutzung (z.B. einzelne Stände auf dem Weih-
nachtsmarkt, die einem sozialen Zweck dienen) von den Sondernutzungsgebühren befreit 
werden. Insofern trifft die Erhöhung nur die (Teil-) Nutzungen, bei denen die Sondernut-
zungsgebühren nicht erlassen werden können. Dies gilt jedoch nur für die Sondernutzungs-
gebühr, nicht für die anfallende Verwaltungsgebühr. 
 
Frage: 
Ist die im Satzungsentwurf vorgeschriebene Breite von 1,5 m konform mit der Richtlinie zur 
Anlage von Stadtstraßen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Bei den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen und den vorliegenden DIN-Vorschriften 
handelt es sich um Werte, die bei der Neuanlage von Gehwegen beachtet werden sollen. 
Die absolute Mindestbreite beträgt bei Wohngebietsstraßen 1,40 m und bei Hauptverkehrs-
straßen 1,60 m. Zur genehmigungsfreien Nutzung nach den Satzungsvorschriften (hier: Wa-
renauslagen) muss der ausgebaute Gehweg bereits eine Breite von 2,0 m bzw. 2,5 m auf-
weisen (0,5 m Warenauslagen + 1,5 m Restgehwegbreite bzw. zusätzlich 0,5 m Sicherheits-
abstand zur Fahrbahn). 
 
Die geforderten Restgehwegbreiten bestehen bereits und sollen mit der Satzungsänderung 
nicht verändert werden.

2 
Frage: 
Wie werden die Gebührenspannen bei den anderen Tatbeständen wie z.B. Kiosken ausge-
nutzt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Bei Kiosken handelt es sich um diejenigen Kioske, die auf öffentlichem Straßenland stehen. 
Dies sind derzeit 31 Kioske, die über fast alle Stadtteile verteilt sind. Hier findet keine geson-
derte Zonierung statt. Die Kioske wurden im Rahmen der Zentralisierung aus den Bezirks-
verwaltungsstellen übernommen und dem Amt für öffentliche Ordnung zugeordnet. Die sei-
nerzeit festgelegten Sondernutzungsgebühren wurden vom Amt für öffentliche Ordnung 
übernommen. Im Rahmen von Änderungen der Sondernutzungssatzung wurden die Gebüh-
ren bei der Tarifstelle für Kioske seither jeweils um die beschlossene Anpassung erhöht. Die 
derzeit erhobenen Gebühren bewegen sich im unteren und mittleren Bereich des Gebühren-
rahmens. 
 
Bei den Veranstaltungen (Tarifstelle19.X) orientiert sich die Gebühr an der Lage und dem zu 
erwartenden wirtschaftlichen Nutzen für den Veranstalter. Auf den zentralen Innenstadtplät-
zen oder in Premiumlagen werden die Höchstsätze berechnet. In Randbereichen werden die 
niedrigsten Tarife angesetzt. 
 
Frage: 
Kann von der Gesamtsumme der Gebührenerträge der Anteil von inhabergeführten Einzel-
geschäften ausgewiesen werden? 
 
Antwort der Verwaltung:  
Der geplante Ertrag ergibt sich aus den Ergebnissen der Vorjahre zuzüglich der 10%igen 
Erhöhung. Eine detaillierte Aufteilung ist nicht möglich, da alle Erträge ungeachtet des Ein-
zahlenden auf den Kostenträger Sondernutzung gebucht werden. 
 
Frage: 
Wie begründet sich die Rechtfertigung einer geplanten Erhöhung einzelner Positionen von 
fast 40%? 
 
Antwort der Verwaltung:  
An den geltenden Grundlagen wird sich mit der 6. Änderungssatzung nichts ändern. Alle 
Gebührentatbestände sind bereits in der Satzung enthalten. Es wird nur eine Preisanpas-
sung von 10 % vorgeschlagen, weil sich die Verbraucherpreise seit 2012 in diesem Rahmen 
entwickelt haben. Die Verwaltung ist verpflichtet, dieser Marktentwicklung mit einer Anpas-
sung der Gebühren Rechnung zu tragen. 
 
Der Eindruck, die Verwaltung schlage in einzelnen Positionen eine Gebührenerhöhung von 
fast 40 % vor ist unzutreffend. Dieser Eindruck entsteht nur bei der untersten Gebührenein-
stufung im Zonenwert der Tarifstelle 5 (Außengastronomie). Dieser unterste Gebührensatz 
wurde erst im Rahmen der 5. Änderungssatzung eingeführt, als die Verwaltung dem Rat 
vorgeschlagen hat, auch Warteschlangen vor Lokalen und Verkaufsstätten als Sondernut-
zung zu betrachten. Der Rat hat die Einführung dieser Sondernutzungsgebühr („Schlangen-
steuer“) abgelehnt. Es wurde jedoch versäumt, den vorsorglich auch in Tarifstelle 5 aufge-
nommenen Gebührensatz (hier: Schalterverkauf) wieder aus dem Beschluss zu entfernen. 
Mit der vorgeschlagenen 6. Satzungsänderung wird der quasi „tote“ Gebührensatz lediglich 
aus der Satzung entfernt.

Anlage 12, Auszug aus der BV 1 vom 06.12.2018

2338 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Droske 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221) 221-26592 
E-Mail:  ralf.droske@stadt-koeln.de 
Datum: 07.12.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 06.12.2018 
öffentlich 
3.2 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
Beschluss: 
Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur 
Sondernutzungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen: 
1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge auf-
zunehmen. 
2. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt.  
 
3. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerzi-
ellen Veranstaltungen erhoben. Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorien-
tierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen 
oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU (ohne Herrn Micheel-Fischer).

3.2.1 Änderungsantrag zur Vorlage Änderungssatzung zur Sondernutzungs-
satzung, B90/ Die Grünen 
AN/1777/2018 
 
Beschluss: 
Die BV Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Änderungssatzung zur 
Sondernutzungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen: 
 
1. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in die Beratungsfolge auf-
zunehmen. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU. 
 
2. Kundenstopper bis 70 cm Breite, die direkt an der Hauswand aufgestellt wer-
den, bleiben erlaubnis- und gebührenfrei, wenn die verbleibende Gehwegbreite min-
destens 1,50 m zuzüglich 0,5 m Sicherheitsabstand beträgt. Alle anderen Kunden-
stopper sind unzulässig.  
 
3. Die Gebührenerhöhung für Außengastronomie entfällt.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD und CDU (ohne Herrn Micheel-Fischer) und 
FDP. 
 
4. Die Sondernutzungsgebühren bei Veranstaltungen werden nur bei kommerzi-
ellen Veranstaltungen erhoben. Veranstaltungen von nicht überwiegend gewinnorien-
tierten Institutionen, wie z.B. gemeinnützigen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen 
oder Pfarrgemeinden fallen nicht unter die Gebührenpflicht. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen SPD, Linke und FDP, bei Enthaltung von Herrn Mus-
to.

Anlage 4: Stellungnahme an IHK

4616 Zeichen

Anlage 4

Bauverwaltungsamt

Stadthaus Deutz - Westgebäude
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

Auskunft , Zimmer
Telefon 0221 221 , Telefax 0221 221

E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de

Stadt Köln - Bauverwaltungsamt =
| 6200 Wnily-Brandt-Platz 2, 50879 Köln Internet www.stadt-koeln.de

Sprechzeiten
Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr
IHK Köln Di. 08.00 - 18.00 Uhr
Herrn Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
50606 Köln und nach besonderer Vereinbarung
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4,9
Bus Linien 150, 153, 156
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und
Fernverkehr
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum
14.06.2018, 4 V1/62/620/2 R

6. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln

Sehr geehrter Herr EEE,

ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung zur beabsichtigten Änderung der Sondernutzungssat-
zung und der vorgesehenen Gebührenerhöhung. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes ergän-
zend mitteilen:

Die letztmalige Erhöhung der Sondernutzungsgebühren erfolgte in 2012. Die in 2018 vorge-
sehene Gebührenerhöhung um 10 % berücksichtigt die gesamte Entwicklung des Preisni-
veaus in den letzten 6 Jahren (Verbraucherpreisindex von Oktober 2012 bis Mai 2018 Erhö-
hung um 8,49 %) sowie den Gegenwert des zur Verfügung gestellten Straßenlandes.

Sie begrüßen die Eindämmung der mobilen Werbeanlagen (sogenannte Kundenstopper)
und weisen auf $ 5 der bestehenden Sondernutzungssatzung als ausreichend hin. Danach
können erlaubnisfreie Sondernutzungen eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belan-
ge des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung, des Verkehrs oder stadtgestalte-
rische Gründe dieses fordern. Bei genehmigungsfreien Nutzungen wäre damit eine nachträg-
liche Reglementierung möglich. Die Standorte müssten dann jedoch in jedem Einzelfall zu-
sätzlich nachträglich kontrolliert und Verstöße durchgesetzt und geahndet werden. Eine Viel-
zahl der mobilen Werbeanlagen wird bislang aufgestellt, weil diese Nutzung des Straßenlan-
des kostenlos ist. Um der Barrierefreiheit und Stadtgestaltung vor Beginn der Nutzung Rech-
nung zu tragen, sollen mobile Werbeanlagen zukünftig ausnahmslos genehmigungs- und
gebührenpflichtig sein.

Warenauslagen dürfen bislang bis zu 0,50 m erlaubnisfrei in öffentliches Straßenland hinein-
ragen. Bei Maßen, die darüber hinausgehen, ist eine entsprechende Genehmigung für die
gesamte Warenauslage erforderlich. Zukünftig sollen nur die Warenauslagen im öffentlichen
Straßenland genehmigunggsfrei bleiben, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der
Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden ange-
bracht oder aufgestellt werden, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hin-
einragen und eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsab-
standes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist.

Die Ämter und Dienststellen der-Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0

12

Seite 2

Zusätzlich wird nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches der Stadt Köln die Geneh-
migunggsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass keine Werbung angebracht werden darf und
die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspektrum (Grautöne) ausgeführt werden. Be-
standsschutz für Warenauslagen gibt es für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenland
nicht, da nach $ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW die straßenrechtliche Erlaubnis nur auf
Zeit oder jederzeitigen Widerruf erteilt werden darf.

Es ist weiterhin für zahlreiche Nutzungen ein Gebührenrahmen vorgesehen. Der Gebühren-
rahmen wird bei der Erlaubniserteilung nach den bestehenden verwaltungsinternen Richtli-
nien für die Erlaubnisse und Erhebung von Sondernutzungsgebühren einheitlich von den
jeweiligen Fachdienststellen angewendet. Der Maßstab für die Festsetzung der Gebühr ist
die örtliche Lage, der wirtschaftliche Nutzen und die Beeinträchtigung des Gemeinge-
brauchs. Örtliche Gegebenheiten können standortbezogen durch die Rahmengebühr in je-
dem Einzelfall berücksichtigt und differenziert werden. Die Gebührenregelungen haben sich
in der Praxis bewährt. Die Antragsteller haben die Möglichkeit sich vorab im Internet oder bei
der Fachdienststelle, die die jeweilige Sondernutzungserlaubnis erteilt, zu informieren.

Ich werde Ihre Einschätzung vom 14.06.2018 dem Rat bei der Beschlussfassung über die
6. Satzungsänderung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

gez. Markus Greitemann

Anlage 9: Auszug Entwurf Niederschrift BV Nippes 15.11.18

1060 Zeichen

mlacsg I

Die Oberbürgermeisterin iR > e
Geschäftsführung
Bezirksvertretung 5 (Nippes)

Herr Rupsch
Telefon: (0221) 221-95313
Fax ; (0221) 221-95447

E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de

Datum: 16.11.2018

Auszug

aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung der
Bezirksvertretung Nippes vom 15.11.2018

öffentlich

9.2.3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
2630/2018

Die Bezirksvertretung Nippes erweitert die Beschlussvorlage der Verwaltung und
empfiehlt dem Rat, wie folgt zu entscheiden:

„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen —
Sondernutzungssatzung — vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anla-
ge 1 beigefügten Fassung, wobei pro Geschäft ein Kundenstopper mit 70 cm Breite
erlaubnisfrei sein soll, wenn eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m verbleibt. Mehr
als dieser erlaubnisfreie Kundenstopper sollen nicht — auch nicht mit Erlaubnis —
möglich sein.“

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.

Anlage 2: Gebührentarif alt_neu

5011 Zeichen

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998
hier: Gebührentarif alt/neu
Anlage  2
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung
1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort
1.1 Kioske m2/Monat 20,60 - 88,00 22,65 - 96,80
1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 - 88,00 22,65 - 96,80
1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 7,35
1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 9,25
2 Verkauf ohne festen Standort
2.1 mit Verkaufswagen m2/Monat 12,80 14,10
2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 18,35
3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m2/Monat 7,00 7,70
4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen nach Tarif-Nr. 17)
4.1 Automaten Stück/Monat 5,20 5,70 Alle Automaten werden gebührenpflichtig 
4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 6,90
5 Außengastronomie 
5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten
5.1.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Monat 1,55 - 6,90 2,70 - 7,60 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 2,70 €
5.1.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Monat 2,55 - 7,90 3,80 - 8,70 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 3,80 €
5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate  (März-Oktober)
5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 - 41,40 16,20 - 45,55 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 16,20 €
5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 - 47,40 22,80 - 52,15 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 22,80 €
5.3 Jahreserlaubnis
5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Jahr 14,00 - 62,10 24,30 - 68,30 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 24,30 €
5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Jahr 23,00 - 71,10 34,20 - 78,20 geringste Gebühr gemäß Zoneneinteilung mind. 34,20 €
6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m2/Tag 9,40 10,35
7 Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 9,40 10,35
die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen
Seite 1 von 3

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998
hier: Gebührentarif alt/neu
Anlage  2
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung
8 Werbeanlagen
8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/     
Monat
14,30 15,75
8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/     
Monat
18,70 20,60
8.3 Stück/Tag 33,00 36,30
8.4 m2 Werbefläche/ 
Monat
1,70 1,85
9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei m2/Monat 9,40 10,35
zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie 
nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder 
des öffentlichen Verkehrs dienen
10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder Stück/Monat 4,00 4,40
dem öffentlichen Nahverkehr dienen
11 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m2/Monat 1,65 1,80
12 Aufstellen von LKW's für Zuschauer am Rosenmontag
12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 146,30
12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 292,60
13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen m2/Monat 12,80 14,10
Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern
ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen
14 m2/Monat 3,10 - 8,00 3,40 - 8,80
15 Container für Bauschutt u. Ä.
15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 - 33,00 7,35 - 36,30
15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 - 866,00 185,90 - 952,60
mobile Werbeanlagen
Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben)
Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen,
abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend 
der Werbung dienen
Seite 2 von 3

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998
hier: Gebührentarif alt/neu
Anlage  2
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage Gebühr (Euro) alt Gebühr (Euro) neu Begründung
16 Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen
16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 4,85
16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Fahrzeug/Tag 83,60 91,95
Vereinbarung
17 Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Stück/Monat 12,90 14,20
18
18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 10,35
18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 6,95
19 Veranstaltungen
19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 1,30 - 1,60
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 0,65 - 0,85
19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/Woche 0,15 - 1,20 0,15 - 1,30
19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen, 
Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen 
mit gewerblichem Charakter
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 1,30 - 1,60
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 0,65 - 0,85
19.4 Weihnachtsmärkte m2/Woche 1,65 - 3,10 1,80 - 3,40
19.5 private Wochenmärkte
Wochenmärkten der Stadt Köln
20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 20,55
analog § 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung 
über die Erhebung von Gebühren auf den 
Postablagekästen und Wertzeichengeber
Seite 3 von 3

Anlage 7: Auszug Beschlussprotokoll BV Lindenthal 05.11.18

1282 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221)221  93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 07.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 05.11.2018 
öffentlich 
9.2.4 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
geänderter Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt ergänzend: 
1. Die BV Lindenthal bitte die Verwaltung die Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik in die Beratungsfolge aufzunehmen. 
2. Der Begriff „Restwegbreite“ wird ersetzt durch „Gehwegbreite“ 
3. Anlage 1 Bei § 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt geändert: - eine 
Gehwegbreite von mindestens 1,50m zuzüglich eines Sicherheitsabstan-
des zur Fahrbahn / baulichen Radweg von 0,50cm – je nach Straßensitu-
ation – gesichert ist 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen 
Nicht anwesend: Frau Rittner (CDU), Frau Klein (Grüne), Herr Fiedler (SPD)

Anlage 8: Auszug Beschlussprotokoll BV 7 Porz 13.11.2018

825 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 19.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 13.11.2018 
öffentlich 
7.6 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung von Frau Wilden einstimmig abgelehnt. 
 
Bemerkung: Es wird gebeten, die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
in die Beratungsfolge aufzunehmen.

Anlage 5: Schreiben Handwerkskammer zu Köln

3408 Zeichen

Anlage 5

Handwerkskammer
Stadt Köln zu Köln

=? 27 Juni 2018

Handwerkskammer zu Köln « Heumarkt 12 - 50667 Köln

62 - Bauverwaltungsamt

iv, „Hauptgeschäftsführung
Stabsstelle - Kommunalpolitik
Heumarkt 12, 50667 Köln

Bauverwaltungsamt z. Hd. Frau
Ihr Ansprechpartner:

eEz Stadthaus Deutz -
Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2 Talsfon:0221
50679 Köln Fax

E-Mail:

Ihr Schreiben vom: 18.05.2018 Ihr
Zeichen: V162/620/2
Unser Zeichen: we

Datum: 26. Juni 2018

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln

Sehr geehrte Frau EM,

wir beziehen uns auf ihr Schreiben zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln.
Die Änderungen sehen eine Gebührenerhöhung, in den meisten Fällen von etwa 10 Prozent,
bei der Sondernutzung von Öffentlichen Straßen sowie die Genehmigungspflicht mobiler
Werbeanlagen vor. Die Begründung hierfür ist zum einen eine möglichst barrierefreie
Gestaltung des bereits überfüllten öffentlichen Raumes, zum anderen dass die Stadt Köln
angehalten ist sämtliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die Höhe der
Gebührensteigerung begründen Sie damit, dass von einer solchen Posissieigerung keine
drastischen Konsequenzen für die Betroffenen ausgehen.

Wir erachten diese Gebührenerhöhung als nicht angemessen. Bereits jetzt stellen die
Sondernutzungsgebühren, beispielsweise für das Platzieren von Bauschuttcontainern, eine
Belastung für unsere Unternehmen dar. Eine Anhebung würde diese Situation nur
verschärfen. Aus unserer Sicht ist es ratsam die Ausgabenseite bzw. die Verwaltungskosten,
beispielsweise durch ein effizientes Prozessmanagement und digitale Strukturen zu senken,
anstatt Finanzmittel über die Erhöhung von kommunalen Gebühren zu generieren. Zudem
hält ein Gebührenvergleich, dass die Belastung in anderen Kommunen höher sei, nicht stand,
wenn als VERBBIERBESHUMUNER die Städte Dortmund oder Oberhausen herangezogen
werden.

Auch, dass mit der Änderung das Aufstellen von mobilen Werbeträgern bis zu 0,5m
genehmigungs- und gebührenpflichtig sein soll, können wir nicht nachvollziehen. Zumal die
Argumentation für Warenauslagen bzw. gegen mobile Werbeanlagen nicht einheitlich ist. Ob
bei Warenauslagen vor Geschäften im Gegensatz zu mobilen Werbeträgern ein öffentliches
Interesse besteht, sei dahingestellt. Beide Installationen können eine Einschränkung der
Barrierefreiheit darstellen und sind aus diesem Grund entweder beide als
genehmigungswürdig oder genehmigungsfrei einzustufen. Auch ob die Stadtgestaltung

Volksbank Köln Bonn eG Sparkasse KölnBonn Kreissparkasse Köln Postbank Köln Telefon: (0221)20 22-0

BLZ 380 601 86 Konto 45 007 650 17 BLZ 370 501 98 = Konto 12.002218 BLZ 370 502 99 = Konto 22 541 BLZ 370 100 50 - Konto 1528 40-502 E-Mail: _ info@liwk-koeln.de

IBAN DE 69 3806 0186 4500 765017 IBAN DE 92 3705 0198 0012 0022 18 IBAN DE 64 3705 0299 0000 0225 41 IBAN DE 59 3701 0050 0152 8405 02 Intemet:  www.hwk-koeln.de
BICGENODEDIBRS ‚Swift (BIC) COLSDEII ‚Swift (BICICOKSDE33 Swift (BIC) PBNKDEFF Facebook:  www.facebook.comihwk.koein

2 Handwerkskammer
au zu Köln

als genehmigungswürdig oder genehmigungsfrei einzustufen. Auch ob die Stadtgestaltung
durch solche Installationen gefördert wird oder leidet, hängt u.E. eher von der Gestaltung und
dem Zustand einer Warenauslage oder eines Werbeträgers ab, anstatt in welcher Gruppe
dieses Objekt ein kategorisiert wird.

Mit freundlichen Grüßen
HANDWERKSKAMMER ZU KÖLN

Beschlussvorlage Rat

11101 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
VI/62/620/2 
Vorlagen-Nummer 
 2630/2018 
Freigabedatum 
22.11.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten 
Fassung. 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.11.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 08.11.2018 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 15.11.2018 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018 
Wirtschaftsausschuss 06.12.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 
Verkehrsausschuss 11.12.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 
Finanzausschuss 17.12.2018 
Rat 18.12.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 
a) Erträge    494.000 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten machen eine weitere Änderung der Sondernutzungssat-
zung erforderlich. Das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße durch Nutzung des öffentlichen Stra-
ßenraums über den Gemeingebrauch hinaus hat zugenommen und steht in gestalterischer, ord-
nungsrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht im Fokus unterschiedlicher und widerstreitender Inte-
ressenlagen.  
 
Es ist eine generelle Gebührenerhöhung um 10 % der bisherigen Gebührentarife für Sondernutzun-
gen vorgesehen. Neue Gebührentatbestände werden nicht aufgenommen, jedoch müssen bestehen-
de Tarifstellen entsprechend der aktuellen Rechtslage bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten ange-
passt werden.  
 
Die Änderungssatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt. Die vorgesehenen Änderun-
gen wurden in einer tabellarischen Übersicht der Gebühren alt/neu als Anlage 2 erfasst. 
Die wesentlichen Satzungsänderungen werden nachfolgend erläutert: 
 
Pauschale Gebührenerhöhung: 
 
Es ist eine pauschale Gebührenerhöhung um rund 10 % vorgesehen. Zuletzt wurden die Sondernut-
zungsgebühren mit der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 erhöht. Eine Gebührenerhöhung ist 
möglich, wenn sich Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie 
das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners geändert hat (19 a Abs. 2 Straßen- und We-
gegesetz NRW - StrWG NRW -).  
 
Öffentliches Straßenland steht grundsätzlich im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Straße 
(Widmungsinhalt) der Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung. Sondernutzungen gehen über 
diesen Gemeingebrauch hinaus. Dem Erlaubnisnehmer wird eine ausgebaute und von der Stadt Köln 
unterhaltene Fläche zur Verfügung gestellt, die er zu seinem privaten finanziellen Vorteil nutzt. Für die

3 
Flächen sind hohe laufende Aufwendungen für die Unterhaltung und Instandsetzung zu Lasten der 
Allgemeinheit zu leisten. Gleichzeitig stehen dem Erlaubnisnehmer gerade im Straßenraum beson-
ders profitable Standorte zur Verfügung. Zur Entlastung des Steuerzahlers wird diese private Nutzung 
mit Sondernutzungsgebühren belegt. Im Unterschied zu allgemeinen Steuern und Gebühren erhält 
der Erlaubnisnehmer bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren eine unmittelbare Gegenleis-
tung.  
 
Dem Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung sind Gebührenvergleiche bei gleichartigen Nutzun-
gen mit anderen Großstädten (Düsseldorf, Bonn und München) sowie eine Betrachtung der Entwick-
lung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Satzungsänderung vorausgegangen. Bei der Ge-
bührenbemessung wurde das Allgemeininteresse an der jeweiligen Nutzung berücksichtigt. Die Son-
dernutzungsgebühren bleiben auch nach der vorgesehenen Erhöhung um 10 % weit hinter den Be-
trägen, die an einen privaten Vermieter für eine vergleichbare Nutzung zu zahlen wären, zurück. Kei-
ne der genehmigungsfähigen Sondernutzungen wird so hoch mit Gebühren belegt, dass eine soge-
nannte erdrosselnde Wirkung eintreten könnte.  
 
Auch in Anbetracht der bereits jetzt schon vorhandenen Übermöblierung des öffentlichen Raumes, 
der im Sinne von seh- und gehbehinderten Menschen möglichst barrierefrei gestaltet werden soll, und 
dem stetig steigenden Privatinteresse an der Nutzung dieser Flächen ist eine angemessene Gebüh-
renerhebung angezeigt. 
 
Änderung der Erlaubnisfreiheit in § 4 der Sondernutzungssatzung  
 
Nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus un-
beschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stra-
ßenbaubehörde. Das öffentliche Straßenland ist in Köln sehr eng begrenzt, so dass im Sinne der 
Stadtgestaltung und der anzustrebenden Barrierefreiheit nur eingeschränkt Sondernutzungserlaub-
nisse erteilt werden können. 
 
Zu § 4 Ziffer 3 Sondernutzungssatzung: 
 
Bisher sind nach § 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung mobile Werbeanlagen und Warenauslagen 
bis zu 0,50 m erlaubnisfrei gestellt. Dadurch wird im Bereich des öffentlichen Straßenlandes z. B. 
durch mobile Werbeständer (Kundenstopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen der gesetzlich 
vorgeschriebene Gemeingebrauch zugunsten des wirtschaftlichen Interesses Einzelner einge-
schränkt.  
 
a) Mobile Werbeanlagen:  
 
Am 01.01.2015 ist der vom Rat beschlossene Werbenutzungsvertrag in Kraft getreten. Der neue 
Werbenutzungsvertrag hat das wesentliche Ziel, die Werbung auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln 
nach modernen stadtplanerischen und städtebaulichen Anforderungen zu ordnen und zu gestalten. 
Es sind daher nur noch ausgewählte und im Design abgestimmte Werbeträgerarten mit einer maximal 
zulässigen Anzahl auf öffentlichen Flächen genehmigungsfähig. Darüber hinaus hat der Rat am 
19.12.2017 das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln beschlossen, um hiermit künftig die Grundlage 
für die Gestaltung, Sauberkeit und Instandhaltung für den öffentlichen Raum zu schaffen. 
 
Vor den Geschäften aufgestellte – sehr unterschiedlich gestaltete – mobile Werbeanlagen, die nur 
den Zweck erfüllen, die gesteigerte Aufmerksamkeit für das Ladenlokal zu erwecken („sogenannte 
Kundenstopper“), stehen den gestalterischen Zielen zur Ordnung des Straßen- und Stadtbildes ent-
gegen. Die bisher festgelegte Erlaubnisfreiheit für Werbeträger bis zu 0,50 m hat zu einer Vielzahl 
solcher Anlagen geführt, die oftmals abweichend von den Satzungsvorgaben ungeordnet und behin-
dernd im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Die Geschäftsbetriebe haben die Möglichkeit, 
sogenannte Werbung an der Stätte der Leistung am Gebäude anzubringen, so dass ein zusätzlicher 
mobiler Hinweis auf das Ladenlokal im unmittelbaren Gehwegbereich nicht notwendig ist. Bei der 
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, in besonderem Maße daher auch bei der satzungsrecht-
lichen Festlegung von Erlaubnisfreiheiten, muss das private Interesse des Antragstellers dem Allge-
meininteresse an einer unbeschränkten Nutzung der öffentlichen Wege gegenübergestellt und die

4 
Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Ergebnis, ist die Nutzung des öffentlichen Stra-
ßenlandes durch mobile Werbeträger nicht erforderlich, stört das Straßen- und Stadtbild und die Bar-
rierefreiheit, ohne dass ein Allgemeininteresse an der Nutzung besteht. Aus diesen Gründen wird die 
Genehmigungsfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben. 
 
b) Warenauslagen: 
 
An Warenauslagen vor den Geschäften besteht auch ein öffentliches Interesse, um dem urbanen 
Stadtleben Rechnung zu tragen. Deshalb bleiben Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und 
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem 
Boden angebracht oder aufgestellt werden, erlaubnisfrei, wenn diese nicht mehr als 0,50 m in den 
Straßenraum hineinragen und eine Restwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicher-
heitsabstandes zur Fahrbahn bis zu 0,50 m - je nach Straßensituation - gesichert ist. Zusätzlich wird 
nach den Vorgaben des Gestaltungshandbuches die Genehmigungsfreiheit insoweit eingeschränkt, 
dass keine Werbung angebracht werden darf und die Anlagen in einem zurückhaltenden Farbspekt-
rum (Grautöne) ausgeführt werden müssen. Alle übrigen Warenauslagen werden genehmigungs-
pflichtig und sind ab einer Ausladung von mehr als 0,50 m auch gebührenpflichtig. 
 
Zu § 4 Ziffer 4 Sondernutzungssatzung: 
 
Bisher ist in § 4 Ziffer 4 der Sondernutzungssatzung vorgesehen, dass Warenautomaten, die nicht 
mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinragen und eine maximale Breite von 0,75 m haben, er-
laubnisfrei sind. Die Errichtung kleinerer Automaten, mit denen nur geringe Einnahmen erzielt werden 
können und die den Straßenraum nicht wesentlich einschränken, sollte unbürokratisch möglich sein. 
Mit dem technischen Fortschritt werden kleinere Bauformen auch für die Automaten realisierbar, mit 
denen hohe Einnahmen erzielt werden können, so dass eine generelle Erlaubnis- und Gebühren-
pflicht eingeführt wird. § 4 Ziffer 4 entfällt zukünftig. Der Gebührentarif zu Ziffer 4.1 wird entsprechend 
abgeändert. 
 
Unterrichtung der Verbände u. a. 
 
Wie bei den bisherigen Satzungsänderungen wurden folgende Verbände und mit hohen Gebühren-
zahlungen belastete Unternehmen vorab von den vorgesehenen Satzungsänderungen unterrichtet: 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Handwerkskammer zu Köln (HWK) 
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. (EHDV) 
DEHOGA Nordrhein-Westfalen  
Dachdeckerinnung Köln 
 
Reaktionen erfolgten von der IHK und der HWK. Die Schreiben der IHK und HWK sind mit den jewei-
ligen Stellungnahmen der Verwaltung der Beschlussvorlage als Anlagen 3 - 6  
beigefügt.  
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 
Anlage 2: Gebührentarif alt/neu 
Anlage 3: Schreiben der IHK zur Satzungsänderung 
Anlage 4: Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der IHK 
Anlage 5: Schreiben der HWK zur Satzungsänderung 
Anlage 6: Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der HWK

Anlage 10: Auszug Entwurf der Niederschrft BV Kalk 08.11.18

3113 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 23.11.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk vom 08.11.2018 
öffentlich 
8.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
Bezirksvertreter Schuiszill (CDU-Fraktion) führt aus, dass diese Änderung zwei we-
sentliche Aspekte beinhaltet: 
 eine generelle Gebührenerhöhung für alle Maßnahmen, bei denen es um Nut-
zungen des öffentlichen Raumes geht, 
 ein neues Verfahren, dass die Aufstellung von Werbeträgern u. a. vor Ge-
schäften betrifft. 
Seine Fraktion sieht die beiden Punkte sehr kritisch und lehnt diese ab. Eine pau-
schale Gebührenerhöhung trifft alle und berücksichtigt nicht Vereine, andere Träger 
oder Gaststätten mit wenig finanziellem Spielraum, die u.a. den öffentlichen Straßen-
raum nutzen wollen, um beispielsweise Außengastronomie zu betreiben oder Stra-
ßenfeste für die Bürger in den Stadtteilen durchzuführen. Deshalb kann und darf aus 
seiner Sicht die Gebührenerhöhung nur differenziert erfolgen und sollte ebenfalls 
ehrenamtliche Aspekte berücksichtigen. 
Weiterhin nimmt er Bezug auf die kleinen, transportablen Werbeschilder („Kunden-
stopper“), die heute noch unter gewissen Bedingungen kostenfrei vor den Geschäf-
ten aufgestellt werden dürfen. Diese Aufstellung soll zukünftig nur noch mittels An-
trag/Genehmigung und mit einer Gebührenpflicht möglich sein und wird deshalb mit 
einer sehr hohen und zusätzlichen Bürokratie einhergehen. Er kritisiert, dass im Vor-
feld zu diesem Thema keine inhaltliche Sachdebatte geführt worden ist. Er hofft, 
dass diese Vorlage möglichst schnell in der Versenkung verschwindet. Die Verwal-
tung kann gerne in einem zweiten Anlauf eine inhaltlich bessere Vorlage auf den 
Weg bringen. Er bittet, die Vorlage heute abzulehnen. 
 
Bezirksvertreter Klein (SPD-Fraktion) sagt, dass seine Fraktion der Vorlage ebenfalls 
nicht zustimmen wird. Er ergänzt seinen Vorredner dahingehend, dass es die Ord-
nungsverwaltung heute schon nicht schafft, erforderliche Kontrollen aufgrund der 
knappen Personalressourcen zur Zufriedenheit aller durchzuführen. Und solange

2 
diese Situation sich nicht ändert, sollten neue Kontrollaufgaben möglichst nicht hin-
zukommen. 
 
Bezirksvertreter Bauer-Dahm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) wünscht sich eigent-
lich, dass die ganzen Kundenstopper verschwinden; insofern begrüßt er die Ände-
rung der Satzung. Seine Fraktion wird dem Verwaltungsvorschlag zustimmen.  
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und bei Enthaltung des Be-
zirksvertreters Eierhoff (AfD) abgelehnt.

Anlage 13, Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der StadtAG Behindertenpolitik - Sitzung am 03122018 zu Vorlage 2630-2018 6-Änderung der Sondernutzungssat

3624 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Frau Thiemann 
Telefon:  (0221) 221-22822  
Fax       :  (0221) 221-6627497 
E-Mail:  angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de 
Datum: 10.12.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 03.12.2018 
öffentlich 
3.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
Der Tagesordnungspunkt 3.5 und der Tagesordnungspunkt 5.1 -
Sachstandsnachfrage zum Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik vom 16.02.2017 TOP 3.2: „Herstellung von Barrierefreiheit auf Kölner Gehwe-
gen, hier: Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 
18.01.2017" - werden zusammen behandelt: 
Herr Dr. Rau nimmt daher zur Anfrage der Vertreter*innen der Behindertenorganisa-
tionen und -selbsthilfegruppen wie folgt Stellung: 
Die Beschlussempfehlung „Herstellung von Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen, 
hier: Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 
18.01.2017“ wurde bislang in keinem Ausschuss behandelt, da bislang keine Be-
schlussvorlage der Verwaltung hierzu vorliegt. 
Herr Dr. Rau regt daher an, dass für alle Beschlüsse und Empfehlungen aller städti-
schen Gremien von der Verwaltung ein umfassendes Beschluss-Controlling gemacht 
werden sollte. Die Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik vom 18.01.2017 sollte hierbei mitaufgeführt werden. 
Bezüglich der Vorlage „6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung, 
2630/2018“ nimmt Herr Intveen für die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik wie folgt Stellung: 
Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz NRW und im Sinne der UN Behinderten-
rechtskonvention ist die selbstbestimmte Mobilität ein Ziel und ein Kennzeichen von 
gelebter Inklusion. Unabhängig von den körperlichen und Sinnes-Voraussetzungen, 
Gesundheit und Alter muss durch entsprechende Vorkehrung im öffentlichen Stra-

ßenraum sichergestellt sein, dass jeder Mensch sich frei, selbstständig, selbstbe-
stimmt und sicher bewegen kann. 
Dieses Ziel findet sich so auch im Handlungskonzept Behindertenpolitik der Stadt 
Köln wieder. 
Mit der vorgelegten 6. Änderung der Sondernutzungssatzung wird bei entsprechen-
der Umsetzung und Durchsetzung ein wichtiger Schritt in diese Richtung gegangen. 
Gehwege werden befreit von Hindernissen, Bewegungsräume werden vergrößert. 
Deshalb unterstützt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ausdrücklich 
diese Satzungsänderung. Es ist eine konsequente Fortführung des formulierten Ziels 
des Gestaltungshandbuchs der Stadt Köln. Barrierefreiheit durch entsprechende Ge-
staltung des öffentlichen Raums wurde dort als obligatorisches Planungsziel festge-
legt. 
Ausnahmegenehmigungen sollten daher nicht erteilt werden. Wenn Sitzmöglichkei-
ten eingerichtet werden sollen, dann müssen Gehwege im Sinne der Satzung frei-
bleiben. 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fasst daher folgenden Beschluss: 
 
Beschluss: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik empfiehlt den nachfolgenden Gre-
mien wie folgt zu beschließen: 
„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als An-
lage 1 beigefügten Fassung.“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen

Anlage 11, Auszug aus der BV 4 vom 03.12.2018

1358 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 04.12.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 36. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 03.12.2018 
öffentlich 
10.7 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
2630/2018 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten 
Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 
beigefügten Fassung. 
 
2. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt. 
 
3. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abge-
lehnt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 
10.7.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP TOP 10.7 „6. Satzung zur Ände-
rung der Sondernutzungssatzung 
AN/1544/2018 
Beschluss 
 
1. Die Neufassung des § 4 Ziffer 3 wird abgelehnt. 
2. Eine pauschale Anhebung der Gebühren nach dem Gießkannenprinzip wird abgelehnt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.

Beratungsverlauf (16)

05.11.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
05.11.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
08.11.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
12.11.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
15.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.11.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2018 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
10.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
11.12.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
17.12.2018 Finanzausschuss
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2630/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.03.2019
Erstellt
08.08.2018 08:27