4127/2018
269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1 - 269 Satzung
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Anlage 1 Zweihundertneunundsechzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Albertusstraße (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Magnusstraße bis Friesenstraße Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 2. Adamstraße (Stadtbezirk 2) in dem Straßenabschnitt von Augustastraße bis Brückenstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und in Teilbereichen auf Schottertragschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rin- nenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Herstellung eines halbseitigen Parkstreifens durch Einbau von Pflaster auf Schottertrag- schicht und Tiefborden. 2 3. Birkenfelder Straße (Stadtbezirk 3) in dem Straßenabschnitt von Guldenbachstraße bis Guldenbachstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 4. Meisenweg (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Pirolweg bis Stieglitzweg/Grasmückenweg Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 5. Chrysanthemenweg – Wohnweg (Stadtbezirk 6) in dem Straßenabschnitt von Chrysanthemenweg – Hauptzug bis Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg Selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 Erneuerung der Wohnwegbefestigung von Chrysanthemenweg – Hauptzug bis Kreis- verkehr bzw. bis Höhe Haus-Nr. 28 durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schotter- tragschicht, Umbau von Straßenabläufen sowie Herstellung einer Treppenanlage am Kreisverkehr. 6. Gotenstraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Talweg bis Frankenstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schot- tertragschicht und Frostschutzschicht. 7. Am Hirschsprung (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Am Wildwechsel bis Brücker Mauspfad Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtköpfe. 3 8. Grevenstraße (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Buchheimer Weg bis Buchheimer Weg Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Herstellung einer Rinnenführung, Er- neuerung der Bordsteine in Teilbereichen sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 9. Johann-Mayer-Straße (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Platzfläche Kalker Hauptstraße bei Robertstr. 3 bis Rolshover Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 10. Clostermannstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Elisabeth-Breuer-Straße bis Montanusstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 11. Wichheimer Straße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Bergisch Gladbacher Straße bis Stegwiese Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßen- leuchten. § 2 Die 233. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 21.08.2013 (Amtsblatt der Stadt Köln 2013, S. 567, 2015, S. 516) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Wilhelmstraße (Stadtbezirk 5) wird die Einstufung der Straße von „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ in „Haupter- schließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2“ geändert. 4 § 3 Die 267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 16.01.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 33) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 4 Piusstraße (Stadtbezirk 3) werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung der Fahrbahn von Vogelsanger Stra- ße bis ca. 30 m nördlich der Weinsbergstraße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht und Asphalttragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen unter Beibehaltung der vorhandenen Aufpflasterungen.“) die Worte „unter Beibehaltung der vorhandenen Aufpflasterungen“ ersatzlos gestrichen. § 4 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffern 1 und 11 treten rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. § 1 Ziffern 2 und 6 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. § 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft. § 1 Ziffern 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 9 tritt rückwirkend zum 01.12.2018 in Kraft. § 1 Ziffer 10 tritt rückwirkend zum 01.11.2018 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 29.08.2013 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft.
Anlagen 2 - 14 - 269 Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Albertusstraße von : Magnusstraße bis : Friesenstraße Stadtteil : Altstadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund der von den StEB bei einer Kameradurch- fahrung festgestellten Schäden und nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Baujahr 1888) verschlissen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals (Fiktivkosten): 347.400,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten: 159.800,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 7.600,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 167.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60%): 100.500,00 EUR Die Albertusstraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit La- dengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 100.500,00 EUR : 2.892 m² = rd. 34,80 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im März 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Adamstraße von : Augustastraße bis : Brückenstraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Adamstraße zwischen Augustastraße und Brückenstraße ist über 60 Jahre alt und befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern und Flickstellen auf. Zudem fehlt eine regelkonforme Asphalttragschicht. Insgesamt besteht dringender Sanierungsbedarf. Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Anlage nicht vorhanden, geparkt wird halbseitig auf Gehweg und Fahrbahn. Die für ein Parken bisher nicht ausgestatteten Gehwegbereiche werden mit einem dafür geeigneten Belag als halbseitiger Parkstreifen gepflastert und mit Tiefborden versehen. Von der Baumaßnahme sind auch die Gehwege betroffen. Nach derzeitiger Einschätzung wird jedoch ein überwiegender Austausch der Tragschicht nicht erforderlich sein, so dass sich die Arbeiten an den Gehwegen voraussichtlich auf einen Plattenaustausch beschränken werden. Eine derartige nur einlagige Baumaßnahme ist als Instandsetzungsmaßnahme zu bewerten und als solche nicht beitragsfähig. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und in Teilbereichen auf Schottertragschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Herstellung eines halbseitigen Parkstreifens durch Einbau von Pflaster auf Schottertrag- schicht und Tiefborden. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn: 91.400,00 EUR Parkflächen: 11.600,00 EUR Summe: 103.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 72.100,00 EUR Die Adamstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Es handelt sich um eine Einbahnstraße innerhalb einer Tempo-30- Zone. Durch die Beschilderung (Durchfahrt verboten, Anlieger frei) an der Brückenstraße ist sie auf den Anliegerverkehr beschränkt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 72.100,00 EUR : 10.041 m² = rd. 7,20 EUR Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Birkenfelder Straße von : Guldenbachstraße bis : Guldenbachstraße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus 6 vor 1970 erstellten Peitschenmasten und 6 Langfeld- leuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 7 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit Kofferleuchten vom Typ Iridium unter Beibehaltung der 6 im Jahr 2014 installierten Koffer- leuchten ersetzt. Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgte aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zunächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt. Bereits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten Schritt wurden in 2018 die alten Peitschenmasten gegen Normmasten ge- tauscht. Sechs Kofferleuchten wurden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Mon- tage der neuen Kofferleuchten an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitragspflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneuerung von Masten und Leuchten anfallen würden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus: 21.171,37 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 14.819,96 EUR Die Birkenfelder Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die an der Guldenbach- straße beginnt und endet. Da von der Birkenfelder Straße selbst keine Straßen abgehen, dient sie ausschließlich der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 14.819,96 EUR : 11.904 m² = rd. 1,30 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Meisenweg von : Pirolweg bis : Stieglitzweg/Grasmückenweg Stadtteil : Vogelsang Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist mindestens 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Leuchten werden demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium NT ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 61.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 30.600,00 EUR Der Meisenweg ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Innerhalb des Wohnviertels südlich der Vogelsanger Straße übernimmt der Meisenweg eine Verteilfunktion von und zu den Anliegerstraßen, die von ihm abzweigen. Er ist in diesem Abschnitt daher auch deutlich breiter ausgebaut. Seine Ver- kehrsfunktion geht über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 30.600,00 EUR : 34.963 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wurde im Februar 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf die- se Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Chrysanthemenweg – Wohnweg von : Chrysanthemenweg – Hauptzug bis : Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Befestigung des Wohnweges war rd. 50 Jahre alt und bestand zwischen Haus-Nr. 4 und Haus-Nr. 24 aus Asphalt und ansonsten aus Betonplatten. Die Asphaltbefestigung wies zahl- reiche Schäden in Form von Unebenheiten und Rissen auf. Daher hat die Bezirksvertretung Chorweiler in ihrer Sitzung am 08.06.2017 die Verwaltung aufgefordert, die Befestigung des Weges grundlegend zu erneuern. Auch der Plattenbelag war altersbedingt schadhaft, insbe- sondere die im Weg vorhandenen Stufen wiesen erhebliche Mängel auf, zudem waren sie nicht barrierefrei. Im Rahmen einer Unterhaltungsmaßnahme vor 4 Jahren wurden zunächst die Stufen vor Haus-Nr. 30 beseitigt und der Plattenbelag dort ersetzt. Im Mai/Juni 2017 wurde im südlichen Bereich ein weiterer Teil der Wohnwegbefestigung erneuert und die Treppenstufen zum Kreisverkehr neu gestaltet und mit einem Geländer versehen, sodass diese auch von mobili- tätseingeschränkten Personen besser genutzt werden können. Schließlich wurde im Mai/Juni 2018 die Befestigung des restlichen Wohnweges mehrlagig erneuert, sodass der gesamte Chrysanthemenweg – Wohnweg heute einen neuen Plattenbelag aufweist. Da die Oberflächenbefestigung des Weges mehrlagig erneuert wurde, handelt es sich um eine straßenbaubeitragspflichtige Maßnahme. Maßnahme: Erneuerung der Wohnwegbefestigung von Chrysanthemenweg – Hauptzug bis Kreisverkehr bzw. bis Höhe Haus-Nr. 28 durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht, Umbau von Straßenabläufen sowie Herstellung einer Treppenanlage am Kreisverkehr. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 103.500,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 72.500,00 EUR Der Chrysanthemenweg – Wohnweg ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren rund 340 m langen Wohnweg, der den angrenzenden Grundstücken beitragsrelevante Vorteile vermittelt. Die Hauseingänge dieser Grundstücke sind fast ausnahmslos zum Wohnweg hin ausgerichtet. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 72.500,00 EUR : 12.700 m² = rd. 5,80 EUR Mit den beitragspflichtigen Arbeiten wurde im Mai 2017 begonnen. Bezogen auf diese Maß- nahme tritt die Satzung daher rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Gotenstraße von : Talweg bis : Frankenstraße Stadtteil : Gremberghoven Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn und die asphaltierten Gehwege sind ca. 55 Jahre alt und befinden sich in ei- nem schlechten Zustand. Sie weisen alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von großflächigen Rissen und aufgeplatzten Oberflächen auf, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Auch sind zahlreiche Flickstellen mit Asphalt zu erkennen. Die Straße besitzt keine ausreichende Trag- und Frostschutzschicht. Es liegen Bürgerbeschwerden vor. Insgesamt besteht dringender Sanierungsbedarf. Die verschlissene Straße wird in Form einer Mischverkehrsfläche andersartig erneuert. vorgesehene Maßnahme: Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schotter- tragschicht und Frostschutzschicht. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 320.700,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 225.000,00 EUR Die Gotenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssat- zung einzustufen. Sie wird zukünftig verkehrsberuhigt als Mischverkehrsfläche ausgebaut werden. Von ihr zweigen keine Straßen ab, so dass die Gotenstraße vorrangig der Erreich- barkeit der anliegenden Grundstücke dient. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunkti- on kommt ihr nicht zu. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 225.000,00 EUR : 15.322 m² = rd. 14,70 EUR Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Hirschsprung von : Am Wildwechsel bis : Brücker Mauspfad Stadtteil : Brück Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Langfeldleuchten an Peitschenmas- ten und ist über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die Peitschenmasten werden daher demontiert und durch 6 m hohe Normmasten (teilweise mit Auslegern) mit Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmaste bleiben erhalten und werden ebenfalls mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED bestückt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtköpfe. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 38.100,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 26.700,00 EUR Die Straße Am Hirschsprung ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone und ist durch eine entsprechende Beschilderung für Kraftfahrzeuge auf den Anliegerverkehr beschränkt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 26.700,00 EUR : 37.180 m² = rd. 0,70 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Januar 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Grevenstraße von : Buchheimer Weg bis : Buchheimer Weg Stadtteil : Ostheim Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die ca. 60 Jahre alte Fahrbahn war in Asphaltbauweise hergestellt. Sie befand sich insge- samt in einem schlechten Zustand und wies durch zahlreiche Aufbrüche und Flickstellen sowie Rissbildung Schäden auf. Weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen wären nicht weiter zielführend gewesen. Daher musste die Fahrbahn erneuert werden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Herstellung einer Rinnenführung, Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 242.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 169.400,00 EUR Die Grevenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die am Buchheimer Weg be- ginnt und endet. Damit dient sie ganz überwiegend der Erschließung der unmittelbar angren- zenden bzw. über Wohnwege verbundenen Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 169.400,00 EUR : 37.009 m² = rd. 4,60 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Januar 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Johann-Mayer-Straße von : Platzfläche Kalker Hauptstraße bei Robertstr. 3 bis : Rolshover Straße Stadtteil : Kalk Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist weit über 40 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 16.100,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 11.300,00 EUR Die Johann-Mayer-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Quartier nur eine geringe Verbindungsfunk- tion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Geschwindigkeit ist auf Tempo 30 reduziert. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 11.300,00 EUR : 3.964 m² = rd. 2,90 EUR Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2018 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Clostermannstraße von : Elisabeth-Breuer-Straße bis : Montanusstraße Stadtteil : Köln-Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten, war über 45 Jahre alt und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Straßenleuchten wurden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 11.400,00 EUR Die Clostermannstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Die Clostermannstraße ist eine Einbahnstraße. Der Verkehr innerhalb des Viertels fließt über die östlich gelegene Montanusstraße (Haupterschließungs- straße), so dass der Clostermannstraße nur eine geringe Verbindungsfunktion zukommt und sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 13.400,00 EUR : 14.491 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wurde im November 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2018 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wichheimer Straße von : Bergisch Gladbacher Straße bis : Stegwiese Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Leuchten werden demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Darüber hinaus werden zwei zusätzliche Leuchtstel- len am Fußgängerüberweg vor Haus Nr. 54 installiert. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch- ten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 21.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 10.700,00 EUR Die Wichheimer Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke dient sie auch der Verbindung des südlich gelegenen Wohngebietes mit der Bergisch Gladbacher Straße. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 10.700,00 EUR : 23.851 m² = rd. 0,50 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im März 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. Anlage 13 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wilhelmstraße von : Auguststraße bis : Kempener Straße Stadtteil : Nippes Stadtbezirk : 5 Die Wilhelmstraße ist mit der Erneuerung der Gehwege Gegenstand von § 1 Ziffer 2 der 233. KAG-Maßnahmensatzung. Darin wurde die Anlage als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft. Begründet wurde dies seinerzeit damit, dass die Wilhelmstraße in dem Wohngebiet aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung (Tempo-30-Zone und Einbahnstraße mit verkehrsberuhigender Fahrbahn-Aufpflasterung) nur eine geringe Verbindungsfunktion habe und überwiegend der Erschließung der angren- zenden Grundstücke diene. In dem der Beitragserhebung vorgeschalteten Anhörungsverfahren wurde von den Beitrags- pflichtigen die Einstufung als Anliegerstraße beanstandet. Vorgetragen wurde u.a. eine hohe Verkehrsbelastung aufgrund des vom Wochenmarkt auf dem benachbarten Wilhelmplatz ausgelösten intensiven Liefer-, Lade- und Besucherverkehrs. Tatsächlich wurde bei der vorgeschlagenen Einstufung als Anliegerstraße nicht angemessen berücksichtigt, dass der Wochenmarkt auf dem Wilhelmplatz an jedem Werktag stattfindet und sowohl dessen Besucher als auch die Marktbeschicker für ein erhöhtes Verkehrsauf- kommen in der Wilhelmstraße sorgen. Da der Wilhelmplatz außerhalb des hier in Rede ste- henden Straßenabschnittes liegt und als öffentliche Verkehrsfläche zudem auch nicht einen Teil des beitragsfähigen Aufwandes auf sich ziehen könnte, erscheint eine Einstufung der Wilhelmstraße von Auguststraße bis Kempener Straße als Anliegerstraße als nicht zutref- fend und angemessen. Die erneute Prüfung der Sachlage führt somit zu der Erkenntnis, dass die Wilhelmstraße nicht als Anliegerstraße, sondern als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen ist. Der Anteil der Anlieger an den Ausbaukosten reduziert sich damit von 70 % auf 65 %. Für die Erneuerung des Gehweges sinkt damit der durchschnittliche Anliegeranteil von zuvor 8,79 EUR/m² Anliegergrundstücksfläche auf 8,16 EUR/m². Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung. Anlage 14 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Piusstraße von : Vogelsanger Straße bis : Weinsbergstraße Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 § 1 Ziffer 4 der 267. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Piusstraße neben der Erneue- rung der Parkflächen auch die Erneuerung der Fahrbahn unter Beibehaltung der vorhande- nen Aufpflasterungen von der Vogelsanger Straße bis ca. 30 m nördlich der Weinsbergstra- ße vor. Die Arbeiten in der Piusstraße wurden Ende November 2018 abgeschlossen. Bei den Aufbrucharbeiten für die Erneuerung der Fahrbahn wurde festgestellt, dass unter den Aufpflasterungen eine ungeeignete Tragschicht vorhanden war und die Randeinfassun- gen lediglich aus einem Gussasphaltstreifen auf altem Natursteinpflaster bestand. Daher war es aus technischer Sicht nicht möglich, die Aufpflasterungen zu erhalten, weshalb diese im Zuge der Fahrbahnerneuerung entfernt und wie der Rest der Fahrbahn niveaugleich asphal- tiert wurden. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext rückwirkend zum ursprünglichen Inkraft- treten an den tatsächlich erfolgten Ausbau angepasst.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/1 Vorlagen-Nummer 4127/2018 Freigabedatum 25.02.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 26.03.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.05.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.05.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.05.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.05.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.05.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Verkehrsausschuss Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 269. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß- nahmen sind in den Anlagen 2 bis 12 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 und 3 finden sich in den Anlagen 13 und 14. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 269. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 12 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlagen 13 und 14 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfes
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: ungeändert empfohlen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4127/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.02.2019
- Erstellt
- 10.12.2018 14:19