0203/2023
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 694333/02 (alt 69433/02), Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln-Deutz
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Anlage 2 Begründung-URKUNDE
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Stand: 13.02.2023 Seite 1 von 47 A N L A G E 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 694333/02 Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln - Deutz 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG (Vor- habenträgerin) am Standort Köln – Deutz (bisheriges Flurstück 2534, Flur 34, Gemar- kung Deutz) den 4. und 5. Bauabschnitt des sog. Büro Campus Deutz . Drei Bauab- schnitte sind bereits realisiert. Der 4. Bauabschnitt soll auf Grundlage des rechtsver- bindlichen Bebauungsplans Nr. 69439 /04 realisiert werden. Für den 5. Bauabschnitt des Büro Campus Deutz, der Gegenstand dieses Planverfahrens ist, stellte die Vorha- benträgerin am 18.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplans. Die noch nicht realisierten Bauabschnitte 4 und 5 umfassen auf dem ehemaligen Kon- zernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241): • im 4. Bauabschnitt (angrenzend an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“): einen bis zu VII-geschossigen Block auf dem Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz, • im 5. Bauabschnitt (vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hochpunkt Siegbur- ger Straße“): ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäude- höhe von 60 Metern auf einem IV – VII - geschossigen Sockel auf dem Flur- stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz, • im 4. und 5. Bauabschnitt zwei Tiefgeschosse für eine gemeinsame Tiefga- rage, Technik- und Erschließungsflächen sowie sonstige Nebenflächen. Für die Errichtung der Tiefgeschosse sowie den 4. Bauabschnitt wurde am 08.12.2021 eine Baugenehmigung erteilt. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen. Der Büro Campus Deutz ist über eine gemeinsame Zufahrt von der Siegburger Straße erschlossen. Die Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage für den 4. und 5. Bauabschnitt liegt im rückwärtigen Bereich zwischen STRABAG Konzernzentrale und Hochpunkt , um notwendige Rückstaulänge sicherstellen zu können (siehe Kapitel 4.3). 1.2 Ziel der Planung Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des geplanten Hochpunktes für ein Büro- und Verwaltungsgebäude an der Siegburger Straße auf dem Flurstück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz geschaffen werden. Der Hochpunkt ist mit XVI Vollgeschossen geplant. Die bereits genehmigten Teile der Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen planungsrechtlich gesichert werden. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung di eses Vorhabens, insbeson- dere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse als auch im Hinblick auf die Geschossfläche, nicht zu. Stand: 13.02.2023 Seite 2 von 47 Bezogen auf das Flurstück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz sind 10.985 m² Geschoss- fläche mehr geplant. Die geplante, maximal VII-geschossige Blockrandbebauung (4. Bauabschnitt) inklusive gemeinsamer Tiefgeschosse wurde auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindli- chen Bebauungsplans bauordnungsrechtlich beantragt und wird bereits umgesetzt. Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Cobe, April 2020) wird berücksichtigt (siehe Kapitel 3.6 und 4.1). 1.3 Verfahren Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor: • Die Planung ist ein Vorhaben der Innenentwicklung (Nachverdichtung). • Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) unterschreitet 20.000 m² deutlich. Die Plangebietsfläche um- fasst rd. 3.000 m². Die Grundstücksfläche, auf der die nördlich angrenzende Blockbebauung auf Grundlage des vor handenen, rechtsverbindlichen Bebau- ungsplans realisiert werden soll, umfasst ca. 7.500 m², so dass auch in Summe die Größe der Grundflächen 20.000 m² deutlich unterschreitet. • Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. • Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter vor. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Das Vorhaben liegt nicht im Achtungsab- stand eines Störfallbetriebes. Die Bauleitplanverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens stehen in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Allerdings liegt kein sachlicher Zusammenhang vor und die Entwicklung des Deutzer Hafens soll nicht im Rahmen eines oder mehrerer Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Weitere Verfah- ren gem. § 13a BauGB sind auch im Übrigen nicht bekannt. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und als Abwägungs- grundlage wurden Fachgutachten verwendet (siehe Seite 34): Die Fachgutachten berücksichtigen die Entwicklung des Deutzer Hafens sowie weiterer städtebaulicher Entwicklungen einschließlich notwendiger Netzergänzungen, wie zum Beispiel die Umgestaltung der Siegburger Straße im Kernbereich von Poll und die Re- alisierung der Verlängerung des Rolshover Kirchwegs mit Verbindung zur Rolshover Straße, als Prognose Null-Fall (Zeithorizont 2030). Bezogen auf das bisherige Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz sind auf Grund- lage des vorhandenen Planungsrechts insgesamt rd. 39.116 m² Geschossfläche zu- lässig. Diese bisher maximal mögliche Ausnutzung wird – unter Berücksichtigung der aktuell realisierten baulichen Anlagen - durch das Vorhaben um rd. 8.750 m² auf rd. 47.900 m² erhöht: Stand: 13.02.2023 Seite 3 von 47 Fläche (m²) Baugrund- stück (m²) GF – Nullfall (m²) GF 2,0 GF- Planfall (gerundet in m²) Differenz Konzern- zentrale STRABAG (Flurstück 2573) 10.379 9.647 19.294 17.113 2.181 4. Bauab- schnitt (Flurstück 2574) 7.469 7.291 14.582 14.528 54 5. Bauab- schnitt (Flurstück 2575) 3.007 2.620 5.240 16.225 ./.10.985 Summe 20.855 19.558 39.116 47.866 ./. 8.750 Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 2573 und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche planbedingte Wirkung zu ermitteln. Die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und damit auch die Verpflichtungen zur Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB sowie zur Durchführung von Mo- nitoringmaßnahmen entfallen. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2020 beschlossen: 1. nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) einzuleiten mit dem Ziel, ein Bürohochhaus mit einer Höhe von 60 Metern festzu- setzen, 2. die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz durchzuführen. Der Beschluss wurde am 26.08.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln, 51. Jahrgang G2663). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung ei- ner förmlichen Umweltprüfung und damit auch die Verpflichtung zur E rstellung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden Erklärung sowie zur Durchführung von Monitoringmaßnahmen entfallen. Im Zeitraum vom 03.09. – 17.09.2020 wurde die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Modell 1 in- formiert, d. h. durch schriftliche Darlegung der Planung mit Aushang der Pläne in den Bezirksverwaltungsstellen. Darüber hinaus konnten im vorgesehenen Zeitraum alle In- formationen, im Internet, unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.betei- ligung-bauleitplanung.koeln. Stand: 13.02.2023 Seite 4 von 47 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wo- von 3 außerhalb des Beteiligungszeitraums eingegangen sind. Eine Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste eingegangen, um die vorgebrachten Belange der entspre- chenden Stellungnahme zu unterstützen. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme und die Beschlussvorlage Nr. 1679/2021 wurden weitere Anregungen vorgetragen, die als nachträgliche Stellungnahmen gewertet und in die Abwägung eingestellt wurden. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20.04.2020 bis 04.06.2020 durchgeführt. Ein Großteil der eingegangenen Stellungnahmen bezieht sich auf die Themen Ver- schattung bzw. Besonnung der umgebenden Wohnbebauung und die Verkehrsent- wicklung bzw. Parkraumsituation. Am 17.06.2021 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Vor- gaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.08.2022 - 14.09.2022 durchgeführt. Es wurden 16 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Be- lange vorgetragen. Sie beziehen sich insbesondere auf die Themen Verkehr (S-Bahn- Ausbau), Verkehrslärmbelastung (Straße, Schiene) und das Baudenkmal Ellmühle. Nach der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Verwaltung entschieden, unter Beibehaltung des vorhandenen Regelungsgehalts den Planmaß- stab von 1:500 auf 1:250 zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde eine neue stadt- interne Ordnungsnummer (neu 694333/02) für den Bebauungsplan vergeben. 2 Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Deutz, Flur 34 das Flurstück 2575 mit einem Umgriff von rund 3.000 m² (siehe Anlage 1: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Die Abgrenzung des Geltungsbereichs wurde nach den frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB an das zwischenzeitlich neu gebildeten Flur- stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz angepasst. Die genehmigte Teilung wurde im Grundbuch vollzogen. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der Siegburger Straße vis-a-vis des Deutzer Hafens. Auf dem bisherigen Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz (rd. 20.850 m²) befan- den sich an der Siegburger Straße zwei VI – VII-geschossige Gebäudekomplexe, die bereits zurückgebaut wurden. Im rückwärtigen Bereich parallel zum Timur-Icelliler-Weg bzw. dem vorhandenen Bahndamm ist ein IV-V-geschossiger Gebäudekomplex für die Konzernzentrale der STRABAG im Jahr 2019 neu errichtet worden (Siegburger Straße 241). Der südwestlich angrenzende Entwicklungsbereich „Deutzer Hafen“ soll in den nächs- ten Jahren zu einem neuen Quartier für 6. 900 Einwohner und 6.000 Arbeitsplätzen entwickelt werden. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Radweg (Timur-Icelliler- Weg) entlang des Bahndamms der unmittelbar östlich angrenzenden Güterzugver- kehrsstrecke. Südöstlich des Bahndamms schließt sich die Milchmädchen Siedlung Stand: 13.02.2023 Seite 5 von 47 (ehemalige GAG Siedlung aus den Jahren 1919 – 1921) an. Die II-geschossigen Ein- familienhäuser befinden sich heute im Einzeleigentum. Der bauliche Bestand umfasst auch Mehrfamilienhäuser und einzelne gewerbliche Nutzungen (beispielsweise Imbiss, Grabsteinverkauf). 2.3 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet wird über die Siegburger Straße erschlossen. Über eine Zufahrt zwi- schen der Siegburger Straße 237 und 239, die schon seit den 1960er Jahren bestand und weiter erhalten bleiben soll, kann aktuell die neue Konzernzentrale der STRABAG AG (Siegburger Straße 241) erreicht werden. Auf der Siegburger Straße beträgt der durchschnittliche Tagesverkehr werktags (DTVw) zwischen 12.600 Kfz/24 h bis 17.500 Kfz/24 h, wobei die Verkehrs stärken im Bereich der Zufahrt am unteren Rand (12.600 – 12.800 Kfz/24h) liegen. Die Zufahrt ist mit 800 Kfz/24 h belastet. In der Morgenspitzenstunde erreichen 160 Kfz über die Zu- fahrt die Konzernzentrale der STRABAG, in der Abendspitzenstunde verlassen 100 Kfz die Ausfahrt Richtung Poll bzw. Deutz. Rund 55 % der Verkehre aus dem Plangebiet sind in Richtung Deutz, rd. 45 % in Richtung Poll orientiert. Der Timur-Icelliler-Weg ist ein nicht gewidmeter Verbindungsweg, der teils auf einer fiskalischen Fläche der Stadt Köln und teils auf Privatgelände der DB Netz AG verläuft. Es handelt sich nicht um einen förmlich gewidmeten Fuß- und Radweg. Im Bebauungs- plan Nr . 69439/04 ist die Wegefläche gleichwohl als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg festgesetzt. Der tatsächliche Verlauf weicht im unmittelbar an die Siegburger Straße angrenzenden Teilstück (südöstliche Plange- bietsgrenze) von dieser Festsetzung ab und verläuft auf Flächen der DB Netz AG. In der Siegburger Straße verläuft die Stadtbahn der Linie 7. Die nächstgelegene Halte- stellen - Poller Kirchweg bzw. Raiffeisenstraße - befindet sich jeweils in rd. 300 m Ent- fernung. In Richtung Süden kann über die Siegburger Straße (L82) direkt die A4 erreicht werden bzw. über die Rolshover Straße die A559. In Richtung Norden kann über den Deutzer Ring (B55) sowohl die linksrheinische Innenstadt als auch der rechtsrheinische Stadt- teil Kalk erreicht werden. Von Osten bzw. Westen kommend, erreicht man über die Straße „Im Hasental“ die Siegburger Straße. 2.4 Infrastrukturelle Erschließung 2.4.1 Entwässerung In der Siegburger Straße ist ein Kanalnetz im Mischsystem vorhanden. 2.4.2 Versorgung In der Siegburger Straße sind bereits Versorgungsleitungen vorhanden, an die der neue Gebäudekomplex angeschlossen werden kann. 2.4.3 Telekommunikation Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 3 Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Das Vorhaben entspricht insoweit den Zielen des Regionalplans. Stand: 13.02.2023 Seite 6 von 47 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann aus der Darstel- lung des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplans. Nordöstlich liegt das Land- schaftsschutzgebiet „Deutzer Friedhof und Umgebung“. 3.4 Bebauungspläne und sonstige Satzungen Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69439 /04 (rechts- verbindlich 27. November 1978). Es gilt die BauNVO 1968. Die im Juni 1984 bekannt- gemachte 1. Änderung betrifft nicht den Geltungsbereich dieses in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplanes. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet – Zone 1 festgesetzt, in dem Ge- schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind. Nicht zulässig sind Anlagen nach § 8 Absatz 2 Ziffer 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art) und § 8 Absatz 2 Ziffer 3 BauNVO (Tankstellen) sowie Absatz 3 Ziffer 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kul- turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Das festgesetzte Gewerbegebiet ist gem. § 8 Abs. 4 BauNVO (1968) nach den beson- deren Eigenschaften der Betriebe und Anlagen in fünf Zonen gegliedert, wobei in Zone 1 die weitreichendsten Einschränkungen getroffen sind. Das Maß der baulichen Nutzung ist im Plangebiet mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 und maximal VII Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche umfasst das gesamte Plangebiet mit Ausnahme einer 5 m breiten privaten Grünfläche parallel zum Timur-Icelliler-Weg. Es existieren keine Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. 3.5 Hochhauskonzept 2003 Das Hochhauskonzept ist als ein Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Verfahren zu berücksichtigen. Die Checkliste, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskon- zept 2003 berücksichtigt werden soll, hat einen informellen Charakter. Sie beinhaltet allgemeine und architektonische Anforderungen, die ein Hochpunkt zur Erfüllung eines hohen Qualitätsstandards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine gesetzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren. Insbesondere ist sie keine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschutzes. Die im Rahmen der 2 x 10 Punkte-Checkliste formulierten Anforderungen an Hochhäu- ser beziehen sich insbesondere auf Gebäude mit größeren Höhen (über 60 m), die stadtbildprägend oder sogar stadtbildbeherrschend sein können. Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus liegt innerhalb des im Hochhauskon- zept vorgeschlagenen Hochhausstandort „3c“ entlang des Deutzer Hafens auf der Landseite (Siegburger Straße), der außerhalb von Sichtdreiecken auf den Dom liegt. Gleichwohl wurden die Anforderung des Hochhauskonzeptes geprüft (siehe Anlage 5: Berücksichtigung des Hochhauskonzepts 2003 – 2 x 10 Punkte-Checkliste, Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans). Stand: 13.02.2023 Seite 7 von 47 3.6 Integrierter Plan Deutzer Hafen Der Rat der Stadt Köln hat am 27.09.2018 den Integrierten Plan Deutzer Hafen sowie das beigefügte Handbuch als städtebauliches Konzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Der Integrierte Plan basiert auf dem Ergebnis des Kooperativen Verfahrens, das 2016 durchgeführt wurde. Seitdem hat das Team COBE in enger Abstimmung mit moderne stadt, den Fachämtern der Stadt Köln sowie Fachplanern den Entwurf weiter ausgear- beitet und unter Zugrundelegung von Fachgutachten zu den Themen Verkehr, Nut- zungsmischung, Besonnung/Verschattung, Höhenentwicklung, Denkmalschutz sowie Hochwassermanagement und Retentionsraumnachweis weiter qualifiziert. Die Pla- nung wurde der Öffentlichkeit am 07.07.2017 sowie am 01.03.2018 präsentiert und die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Der Integrierte Plan wurde aufgrund der Verlagerung des Umspannwerkes im Bereich der Siegburger Straße noch einmal überarbeitet und vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 beschlossen. Das städtebauliche Blockraster baut sich orthogonal zum Hafenbecken auf. Südlich der Ellmühle ist eine neue Straßenbrücke von der Siegburger Straße über den Deutzer Hafen geplant, die die Westseite des Hafenbeckens erschließt. „Landseitig“ übernimmt der Poller Kirchweg diese Funktion. Den südlichen Abschluss des Hafenbeckens bildet ein Hafenplatz, der durch eine hö- hendynamische Baukante „Am Schnell ert“ abgeschlossen wird. Die geplanten Hoch- punkte im Deutzer Hafen orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60 Metern aufweist. Der Integrierte Plan ist Grundlage und Leitlinie für die nachgelagerten Bauleitplan- so- wie Qualifizierungsverfahren. 3.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Zur Sicherung der Versorgung erfolgt nach der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Entwurf 2020) perspektivisch die Ausweisung des Stadtteilzent- rums Deutz, Deutzer Hafen auf der östlichen Hafenseite. Neben der Versorgung des Deutzer Hafens soll das neue Stadtteilzentrum die Versorgung im südlichen Siedlungs- bereich des Stadtteils Deutz verbessern. Mit Blick auf die Funktionszuweisung als Stadtteilzentrum können zukünftig ein bis zwei Lebensmittelmärkte, ein Drogeriemarkt, ergänzende Einzelhandelsgeschäfte und Komplementärnutzungen im zentralen Ver- sorgungsbereich angesiedelt werden. Die Steuerungsregeln und der Kriterienkatalog des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes 2020 sind hier maßgeblich zu beachten. Das im Entwurf vorlie- gende Konzept ist behördenverbindlich und wird in der Bauleitplanung umgesetzt. Stand: 13.02.2023 Seite 8 von 47 3.8 Denkmalschutz 3.8.1 Welterbestätte Kölner Dom Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms. Der Wir- kungsraum des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, engere Domumfeld begrenzt. Des Weiteren konnte keine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den Blickbezie- hungen auf den Dom und die romanischen Kirchen (Anlage 1 – Stadtstrukturen, Vor- untersuchungen zum Hochhauskonzept, 1994) festgestellt werden. Die Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz hat in einer nachträglichen Stellungnahme bestätigt, dass nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor -Ort-Termin an dieser Stelle eine Sichtbeziehung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Die Erstellung einer Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig. 3.8.2 Baudenkmal Ellmühle Innerhalb des Plangebiets befindet sich kein Denkmal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW. Im weiteren Umfeld stadtbildprägend ist das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger Straße 104 – 108. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. Die maximale Höhe baulicher Anlagen überschreitet die Gebäudehöhe der Ellmühle nicht. 3.8.3 Bodendenkmale Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 4). 3.9 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebs- anlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorge- legten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisen- bahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Der Planbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Verbindung Südbrücke Richtung rechte Rheinstrecke Köln Deutz – Gremberg - Troisdorf. Stand: 13.02.2023 Seite 9 von 47 Hier ist perspektivisch der Ausbau der S -Bahnlinie S 16 von Köln Süd – Südbrücke – Köln Vingst – Flughafen mit Anbindung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen (seitens der Nahverkehr Rheinland GmbH als Haltepunkt „Poll“ bezeichnet) geplant (siehe Kapitel 10.1.3). Im Plangebiet liegen keine planfestgestellten Flächen bzw. Flurstücke mit Bahnbe- triebszwecken. Bei den an das Vorhaben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbe- triebsanlagen handelt es sich planungsrechtlich um öffentliche Verkehrsflächen. Aktuelle, zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Bereich, die mit der Planung kollidieren könnten, sind dem Ei- senbahnbundesamt (EBA) nicht bekannt. Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Ein gewolltes oder ungewoll tes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grund- sätzlich und dauerhaft auszuschließen. Der in der Stellungnahme der DB Netz AG ge- nannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitungen und nächstgelegener Be- bauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann sichergestellt werden. Die infrastrukturellen Belange sowie die spezifisch vorliegenden Sicherheitsabstände für Bauten nahe der Bahn, Lagerung von Baumaterialien, den notwendigen Arbeits- raum für Instandsetzungsarbeiten der Bahnanlagen, Abstand und Art von Neuanpflan- zungen im Nachbarbereich, Beleuchtung, Entwässerung etc. sind von der Infrastruk- turbetreiberin bzw. von der DB Immobilien anzugeben. Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver- kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführen be- absichtigt, selbst zu sorgen. Östlich des Gleiskörpers plant die Lärmsanierung West der DB Netz AG den Bau von Schallschutzwänden. Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen von Zuwegungen, Park- / Haltezonen) ist darauf zu ach- ten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschun- gen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Falls Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen erfol- gen, gelten für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise auch bei Bauvorhaben an- derer Planungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninf- rastrukturunternehmen selbst. 3.10 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln Die Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln in der Fassung vom 24 .03.2022, am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossen, verpflichten Vorhabenträger in Be- bauungsplanverfahren die in den Leitlinien definierten Energiestandards bei Neubau- ten umzusetzen (siehe Kapitel 4.4). An Nichtwohngebäude werden folgende verbindliche Anforderungen gestellt: Stand: 13.02.2023 Seite 10 von 47 - Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser und - Einsatz von Photovoltaik (Anl agengröße mind. 1 kW p pro Gebäude, gegebenenfalls über Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 3.11 Luftreinhalteplan Köln Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone. 3.12 Lärmaktionsplan Die Fortschreibung zum Lärmaktionsplan wurde am 12. Dezember 2019 vom Rat unter Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung be- schlossen. Der L ärmaktionsplan ordnet folgende Abschnitte der Siegburger Straße dem Hand- lungsbedarf Stufe II (Straßenabschnitte (Belastungsschwerpunkte) hoher Belastung mit durchgängig mehr als 20 Betroffenen bei LDEN > 70 dB(A) bzw. LNight > 60 dB(A) je Hektar) zu: Deutzer Brücke bis Im Hasental sowie Raiffeisenstraße bis Auf dem Sandberg. Der Abschnitt zwischen Allerseelenstraße bis Raiffeisenstraße wird dem Handlungsbedarf 4. Ordnung (Verbleibende Straßenabschnitte (Belastungsschwer- punkte) mit Lärmpegeln von LDEN > 65 dB(A) bzw. LNight > 55 dB(A)) zugeordnet. 4 Vorhaben 4.1 Städtebauliches Konzept Die städtebauliche Konzeption ist Ergebnis eines im Jahr 2019 durchgeführten Archi- tektenwettbewerbs (Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013), der zunächst eine maximal VII-geschossige Bebauung vorsah. Das Preis- gericht empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Untersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes. Ein erster Preis wurde nicht vergeben. Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiter- entwickelt. Leitidee des favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem neu geplanten Bürocampus und der neuen Konzernzentrale der STRABAG AG ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bauliche Entwicklung an der Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Integrier- ten Plans für den Deutzer Hafen (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum integrierten Plan vom 28.10.2020). Das Beurteilungsgremium für die Ergebnisse der Hochhausstudie empfahl die Reali- sierung des Entwurfs von gernot schulz: architektur: Ein Hochpunkt am vorgesehenen Standort stelle eine städtebauliche Bereicherung für den Stadtteil dar und gliedere sich sehr verträglich, eher selbstverständlich, in den Bestand sowie in die Planungen zum „Deutzer Hafen“ ein. Der Vorschlag des Büros gernot schulz: architektur stelle in Ge- stalt und städtebaulicher Entwicklung des Areals an der Siegburger Straße sowie für den Hochpunkt im Besonderen mit seiner interessanten Geometrie einen herausragen- den Beitrag dar und solle für die weitere Planung zu Grunde gelegt werden. Stand: 13.02.2023 Seite 11 von 47 Abbildung 1: Lageplan mit 4. und 5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz. Integrierter Plan Deutzer Hafen grau hinterlegt. Quelle: gernot schulz: architektur und cobe Im Plangebiet ist ein XVI-geschossiges Hochhaus auf einem IV - VII-geschossigen So- ckel geplant, das ein neues städtebauliches Merkzeichen an der Siegburger Straße bilden wird. Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus (maximal 60 m Gebäude- höhe) orientiert sich mit seiner maximalen Gebäudehöhe an der Mühlenbebauung. Die Geschossigkeit der Sockelabtreppung wurde unter Bezugnahme auf die Nachbarge- bäude und die Proportion zum Turm angepasst. Die Proportion des Turms nimmt Be- zug zu den Planungen für den Deutzer Hafen. Von Poll kommend, kann der geplante Hochpunkt zusammen mit den geplanten Hochhäusern im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens eine Torsituation zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden. Die bereits genehmigten Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen planungsrechtlich gesichert werden. Zwischen dem nördlich geplanten maximal VII-geschossigen Block und dem geplanten Hochpunkt liegt eine Platzfläche, über die gleichzeitig die Zufahrt zum Vorhaben und zur Konzernzentrale der STRABAG AG erfolgt. Die Sichtbeziehung zum rückwärtig lie- genden Konzernstandort der STRABAG AG wird durch die Fortführung der westlichen Gebäudeflucht im Sockel des Hochhauses und eine parallele Gebäudeflucht zur nord- westlich anschließenden Blockbebauung sichergestellt. Der eigentliche Hochhausturm orientiert sich in seiner Ausrichtung am Bebauungsraster des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen. Auch mit den östlichen Fassaden der Sockelgeschosse soll die Gebäu- deflucht der Konzernzentrale aufgegriffen werden. Die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend geprüft. Im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens wird sichergestellt, dass das Vorhaben entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften umsetzbar ist. 4.2 Nutzungskonzept Das geplante Vorhaben (siehe Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan und Kapitel 5.1) umfasst insgesamt ca. 16.225 m² Geschossfläche (8.500 m² Nutzfläche) für eine Büronutzung mit damit in Zusammenhang stehenden oder ergänzenden Nebennutzun- gen (Lobby, Cafeteria/Bistro, Bäckerei o. ä., Erschließungsflächen, Technikräume). Stand: 13.02.2023 Seite 12 von 47 Teile der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt liegen ebenfalls im Plangebiet. Sie werden entsprechend der bereits erteilten Genehmigung planungs- rechtlich gesichert. Gemäß einer durch das unabhängige Analyse- und Beratungsunternehmen bulwien- gesa erstellten und von der KölnBusiness Wirtschaftsförderung beauftragten Büroflä- chenbedarfsanalyse (Stand: August 2021) wird die Zahl der Bürobeschäftigten bis zum Jahr 2030 deutlich steigen, was zu einer hohen Nachfrage nach zusätzlichen Büroflä- chen in Köln führen wird ( https://koeln.business/pressebeitrag/koeln-bleibt-begehrter- buerostandort, zuletzt abgerufen am 29.03.2022). Bis 2030 werden laut Prognose rund 25.000 neue Bürobeschäftigte erwartet. Daraus ergibt sich im selben Zeitraum ein Flächenbedarf von zusätzlich rund 770.000 m². Die Analyse bietet eine Auswahl von 28 für die kommenden Jahre in Köln geplanten größeren Bauprojekten, durch die rund 735.000 m² an neuen Büroflächen entstehen sollen. Schwerpunkte liegen dabei in den Stadtteilen Ehrenfeld / Braunsfeld, Ossen- dorf, Mülheim und Deutz. Dort sind bis 2030 zahlreiche neue Büroflächen geplant, die die hohe Nachfrage in anderen Stadtteilen mit weniger Kapazitäten, wie etwa der Köl- ner Innenstadt, auffangen können. Die Effekte der Corona-Pandemie auf die Arbeit im Büro und Homeoffice wurden in der Studie berücksichtigt. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass das Homeoffice in Zukunft ein fester Bestandteil der Arbeitswelt wird, so wird eine deutliche Mehrheit der Beschäf- tigten immer noch einen Arbeitsplatz im Büro benötigen und sich der Bedarf insgesamt nicht verringern. 4.3 Erschließungskonzept Das Vorhaben wird über die Siegburger Straße erschlossen. Zwischen dem Plangebiet und der nördlich angrenzenden Blockbebauung liegt die Zu- bzw. Ausfahrt, über die die gemeinsame Tiefgarage sowie oberirdische Stellplätze im rückwärtigen Bereich er- reicht werden (außerhalb des Plangebietes), so dass die Sichtbeziehung von der Sieg- burger Straße in den Blockinnenbereich unbeeinträchtigt und eine Rückstaulänge von mindestens 45 m zur Siegburger Straße gewährleistet ist. Die Lage der Zu- bzw. Ausfahrt entspricht der nördlichen Zufahrt des ehemaligen Kon- zernstandorts der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241). Insgesamt sind für die neu geplanten Vorhaben (Blockbebauung und Hochpunkt) rund 340 Kfz-Stellplätze geplant, davon rd. 25 oberirdisch (siehe Kapitel 5.6). Die Genehmi- gung von zwei Tiefgeschossen für den 4. und 5. Bauabschnitt wurde auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans beantragt. Sie sollen im Zusammenhang mit dem 4. Bauabschnitt errichtet werden. Für den Hochpunkt wurde ein Mobilitätskonzept (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 08.09.2020) mit dem Ziel erarbeitet, den Umweltverbund zu stärken. Unter Berücksichtigung der folgenden, im Mobilitätskonzept definierten Maßnahmen kann die Anzahl notwendiger Kfz -Stellplätze reduziert werden: Installation von geeig- neten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bikes/Pedelecs, Verbesserung des Komforts für Radfahrende. Auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln (März 2022) errechnen sich für das Vorhaben mit 8.500 m² Nutzfläche unter Berück- sichtigung der guten ÖPNV-Erschließung (Reduzierung um 30 %) und einer Abminde- rung um 10 % durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 134 notwendige Kfz-Stell- plätze und 243 notwendige Fahrradstellplätze (1 Stellplatz je 35 m² N utzfläche). Im Stand: 13.02.2023 Seite 13 von 47 Vergleich zu bisherigen Richtzahlen ergeben sich über 170 zusätzliche Fahrradstell- plätze. Da nicht alle notwendigen Stellplätze im Plangebiet errichtet werden können, wird eine Baulast für die gemeinsame Tiefgarage des 4. und 5. Bauabschnitts eingetragen. Notwendige Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten, Aufstell - und Bewe- gungsflächen o. ä.) liegen fast vollständig außerhalb des Plangebietes. Auch hier wird eine entsprechende Baulast bestellt. Die ungehinderte Einfahrt von der Siegburger Straße in die Feuerwehrzufahrt ist aus beiden Richtungen möglich. Es ist davon aus- zugehen, dass eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewie- sen werden muss. Der angedachte neue S -Bahn-Haltepunkt Deutzer Hafen (Linie 16) kann hinsichtlich der Stärkung des Umweltverbunds nicht berücksichtigt werden, da eine Realisierung nicht vor dem Planungshorizont 2030 erwartet werden kann. Nach Umsetzung dieser Maßnahme ist davon auszugehen, dass der Umweltverbund weiter gestärkt wird. 4.4 Energiekonzept Das Energiekonzept für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Energiekonzept für die nördlich angrenzende Block- bebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) entwickelt. Im Rahmen der Energiekonzeption (ZWP, März 2020) wurden für die Deckung des Gesamtenergiebedarfs (Wärme/Kälte/Strom) sieben Varianten untersucht. Aktuell geplant ist die Nutzung von Geothermie für die Wärme - und Kälteversorgung (Wasser/Wasser-Wärmepumpe über Wasserbrunnen) in Kombination mit der Nutzung solarer Energie. Zusätzlich erfolgt eine Stromversorgung über ein Energieversorgungs- unternehmen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschlusses werden Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 108 m ü. NHN wird nicht überschritten. Da die Vorhabenplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Klimaleitlinien schon weit vorangeschritten war, wurden die energetischen Anforderungen an den Hochpunkt in enger Abstimmung mit der Klimaleitstelle der Stadt Köln modifiziert (ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS in Zusammenarbeit mit ZWP Ingenieur AG, TGA Planungs- büro, November 2022). Gemäß Abstimmung mit der Klimaleitstelle sind die gewählten Maßnahmen einvernehmlich akzeptiert. Die Abweichungen von den in den Klimaleitli- nien der Stadt Köln definierten Anforderungen an Nichtwohngebäude sind mit Blick auf das Bauvorhaben nachvollziehbar. Das Gebäude weist einen Primärenergiebedarf von max. 43,5 kW h/m² (EH 40: 41,9 kWh/m²) auf, davon können 55 % aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Die Leistung der geplanten PV-Anlage beträgt rund 15kWp (geforderte Anlagengröße gem. Klimaleitlinien: mindestens 1 kWp pro Gebäude). Unter Berücksichtigung der in den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln formulier- ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die mit der Koordinationsstelle Klimaschutz und dem Stadtplanungsamt abgestimmten Anforderungen bei Realisierung des Vorha- bens umzusetzen. Stand: 13.02.2023 Seite 14 von 47 4.5 Entwässerungskonzept 4.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswasserge- setz von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern. Da das Plange- biet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzliche Verpflich- tung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Niederschlags- so- wie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 5). 4.5.2 Starkregen Da die abflusswirksamen Flächen 800 m² übersteigen, ist nach DIN 1986- 100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlags- volumens in geschlossenen Retentionskörpern und additiv durch einen Oberflächen- aufstau. Da Niederschlagswasser auf Dachflächen bis zu einem 100-jährlichen Regen- ereignis aufgestaut werden kann, bleibt es in der Berechnung unberücksichtigt. Unter den Erschließungsflächen sind flache Retentionsboxen vorgesehen, die über Bo- deneinläufe und Sinkkästen beschickt werden. Bei normalen Regenereignissen wird das anfallende Regenwasser über die Boxen auf und neben der Tiefgaragenkonstruk- tion ohne Verzögerung in den Kanal abgeleitet. Erst bei stärkeren Regenereignissen, wenn es zu Rückstau aus dem Kanal kommt, staut sich das Wasser in den Retentions- boxen ein. Das zurückgehaltene Niederschlagswasser wird in den Kanal abgeleitet, sobald dieser wieder Aufnahmekapazitäten hat. Ergänzend werden durch Mulden und Senken an den Entwässerungspunkten auf der Oberfläche der Außenanlagen Oberflä- chenretentionsräume geschaffen, um auch ein Regenereignis höherer Intensität auf- fangen zu können. 5 Planungsinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Festsetzung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird einerseits der bisher zulässigen Art der Nutzung des rechtsverbind- lichen Bebauungsplans Nr. 69439/04 entsprochen (siehe Kapitel 3.4), andererseits aber die zulässigen Nutzungen auf das geplante Vorhaben abgestimmt (siehe Kapitel 4.2). Das städtebauliche Planungsziel – Büronutzung - bleibt grundsätzlich unverän- dert. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des Vorhaben –und Erschließungsplans sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Bürogebäude können durch Dienstleistungsbetriebe und freiberuflich Tätige bzw. Ge- werbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (§ 13 BauNVO), genutzt wer- den. Verwaltungsgebäude (beispielsweise Polizeistation, Versicherungsunternehmen) sind Bürogebäuden gleichgestellt. Zu den zulässigen Nutzungen gehören neben der eigentlichen Büronutzung ergän- zende Nutzungen wie Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenz- räume sowie eine Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten. Zu den zulässigen Nebenflächen gehören beispielsweise Sanitärräume und Technik- flächen sowie Archiv- und Lagerflächen. Stand: 13.02.2023 Seite 15 von 47 Maximal 15 % der Erdgeschoss-Geschossflächen (rd. 225 m²) können auch nicht we- sentlich störenden Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden. Dadurch kann die Erdgeschosszone auch für andere Nutzungen (beispielsweise Fahrradreparatur-Werk- statt, Kiosk, Backshop ) bzw. Dritten zugänglich werden, ohne den Gebietscharakter eines „Büro- und Verwaltungsgebäudes“ zu verlassen. Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² zu- lässig. Eine Ergänzung der Versorgungsangebote für ein weiteres Umfeld im Plangebiet ist mit Rücksicht auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwurf 2020) nicht vorge- sehen. Durch die festgesetzte Flächenbeschränkung sind auch Einzelhandelsbetriebe, insbesondere mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013, im Plangebiet auf eine maximalen Verkaufsflä- che von 200 m² begrenzt. Durch die Festsetzung soll beispielsweise aber ein auf die Büronutzung abgestimmtes Angebot an nahversorgungs- und zentrenrelevaten Sorti- menten (beispielsweise Backwaren, Zeitungen) zulässig sein. Die Zielkundschaft dieser zulässigen Gewerbebetriebe sind die Beschäftigten im nä- heren Umfeld, sie sind jedoch auch Dritten (Laufkundschaft) zugänglich. Ein höherer Ziel- bzw. Quellverkehr ist durch diese Nutzungen aber nicht zu erwarten. In den Tiefgeschossen sind neben Technik-, Archiv- und Lagerflächen auch Stellplätze für Kfz und Fahrräder vorgesehen. Der Flächenanteil der Stellplätze ist untergeordnet, deshalb ist die Festsetzung einer Tiefgarage nicht sachgerecht (siehe Kapitel 5.6). Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertra g verpflichtet. Insofern ist der durch den Bebauungsplan zulässige Nutzungskatalog wei- ter eingeschränkt. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird aus einer Kombination der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen (als Mindest- bzw. Höchstmaß) sowie einer zwingenden Anzahl zulässiger Vollgeschosse für oberir- dische Bauteile festgesetzt. Es wird weder eine Geschossflächenzahl noch eine Bau- massenzahl festgesetzt. 5.2.1 Grundflächenzahl Das Plangebiet als Teil des Büro Campus Deutz umfasst eine Fläche von rund 3.000 m². Der Fußabdruck des Gebäudes allein führt bereits zu einer Überbauung von über 50 % des Plangebietes (1.550 m²). Durch die Errichtung von Tiefgeschossen (ins- besondere Flächen für Technik) ist das Plangebiet fast vollständig unterbaut (über 90 %). Durch die Ausbildung von befestigten Gebäudevorzonen bzw. durch die Anlage von oberirdischen Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen sowie Nebenanlagen, ist das Plange- biet fast vollständig versiegelt. Die Ausbildung einer befestigten Platzfläche, insbeson- dere im Übergang zu öffentlichen Verkehrsflächen, trägt der hohen Nutzungsintensität im Bereich des Gebäudezugangs Rechnung. Dementsprechend wird eine Grundflä- chenzahl von 1,0 festgesetzt. Die höhere Verdic htung ist insbesondere durch die räumliche Nähe zum Rheinufer (Poller Wiesen) bzw. zum Deutzer Friedhof städtebaulich zu vertreten. Die genannten Grünräume sind über den Bahndamm räumlich-funktional vernetzt. Zusätzlich werden Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen (siehe Kapitel 5.5 ). Mindestens Stand: 13.02.2023 Seite 16 von 47 120 m² der weder über - noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit Rasen, Stau- den oder Gräsern zu bepflanzen. Diese Fläche soll entlang der östlichen Grundstücks- grenze entstehen. 5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Die Kubatur des geplanten Hochpunktes ist Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens bzw. einer daran anschließenden Weiterentwicklung zu einem Hochpunkt. Über einem IV – VII-geschossigen Sockel , der sich aus den Gebäudefluchten des Hochpunktes dreht, entwickelt sich der XVI-geschossige Hochpunkt mit einer maxima- len Höhe von rd. 60 Metern über Gelände (108 m ü. NHN) . Zur Siegburger Straße entsteht durch ein Einrücken der unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) eine überbaute Eingangssituation. Notwendige Dachaufbauten auf dem obersten Dachabschluss werden durch eine geschosshohe Attika eingefasst, so dass sie aus dem Straßenraum nicht in Erscheinung treten. Im Zusammenspiel mit den vis -a-vis geplanten Hochpunkten (Integrierter Plan) kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innenstadt entstehen, die die höhendynami- sche Baukante „Am Schnellert“ fortsetzt bzw. abschließt. Die Lage des Hochpunktes orientiert sich am Bebauungsraster des Integrierten Plans ; die geplante maximale Höhe orientiert sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60 Metern aufweist. Die Prinzipien der Höhenentwicklung für die Entwicklungsmaß- nahme Deutzer Hafen werden durch eine differenzierte Höhenstaffelung berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. Das Vorhaben ist auf Grundlage der 2x10 Punkte Checkliste geprüft worden (siehe Kapitel 3.5). Das Hochhaus ist mit 16 Vollgeschossen bzw. einer maximalen Gebäu- dehöhe von 60 Metern geplant. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 und 5 BauNVO werden für die oberen Bezugspunkte oberirdischer baulicher Anlagen entsprechend Planeinschrieb Gebäudehöhen als Mindest- bzw. Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika hergestellt wird - die Oberkante des Gebäudes. Die Anzahl der Vollgeschosse wird zwing end festgesetzt, um den Vorhabenbezug zu sichern. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile o- der bauliche Anlagen sowie Absturzsicherungen auf den Dachflächen der vier -, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteile um die jeweils festgesetzten Maße ausnahms- weise überschritten werden. Im definierten Umfang sind keine negativen städtebauli- chen Auswirkungen zu befürchten. Dachaufbauten auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Bauteilen dürfen die festgesetzten maxi malen Höhen baulicher Anlagen um maximal 2 Meter über- schreiten und müssen zusätzlich mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu- deaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Der Flächenan- teil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen sind keine Photo- voltaikanlagen geplant, da diese Dachflächen als Dachterrassen genutzt und zu gro- ßen Flächenanteilen extensiv und vor allem intensiv begrünt werden sollen. Insbeson- dere die nach Norden und Osten orientierten Dachflächen auf den maximal vier- und Stand: 13.02.2023 Seite 17 von 47 fünfgeschossigen Gebäudeteilen bieten aufgrund ihrer Größe und durch die Verschat- tung durch den Hauptbaukörper nur wenig geeignete Aufstellmöglichkeiten für Photo- voltaikanlagen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschluss es wer- den Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 108 m ü. NHN wird nicht überschritten. Um die Nutzung von Dachterrassen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossi- gen Gebäudeteilen zu sichern, ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetz- ten Höhen baulicher Anlagen durch Attiken oder transparente bzw. durchsichtige Ab- sturzsicherungen um maximal 1,1 Meter zulässig. Absturzsicherungen müssen nicht um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Aktuell geplant ist ein Auflastgeländer mit Seilgeflecht, das ca. 1,50 Meter von der Flucht der Außenfas- sade zurückversetzt ist. Insoweit sind hier keine unerwünschten Spiegelungen, die für Vögel gefährlich werden könnten, zu befürchten (siehe Kapitel 9.1). 5.2.3 Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Besonnungsdauer von Wohn- bebauung im Umfeld Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Besonnungsdauer von Wohn- bebauung im Umfeld beurteilen zu können, wurde eine Vers chattungsuntersuchung (Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021) erstellt. Zur Beurteilung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Ori- entierungshilfe die Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034) her- angezogen. Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer der beiden Tag e im Jahr, an denen der lichte Tag und die Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März beziehungsweise der 23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens einen (Wohn -) Raum je Wohnung erfüllt sein. Für Arbeitsräume sind in DIN 5034 Teil 1 keine Anfor- derungen definiert. Entsprechend der Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnissen einer Besonnungs- studie (Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 22.10.2021) wird unterstellt, dass ein städtebau- licher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27.10.2004 – 2 S 43.04). Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 sowie Allerseelenstraße 5 – 17 die in der DIN 5034 genannte Mi ndestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vorhandenen Planungs- rechts ohne und mit Vollansiedlung im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens unter- sucht. Planungsrechtlich zulässig ist eine VII-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im Bereich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird das baulich- räumliche Kon- zept des Integrierten Plans ( Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum inte- grierten Plan vom 28.10.2020) zugrunde gelegt. Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be- bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19, die jedoch – Stand: 13.02.2023 Seite 18 von 47 bis auf die Hausnummer 15 (Grundrisse nicht bekannt) - über durchgesteckte Grund- risse verfügen. Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle Besonnungsdauer auf der Nord- und Westseite leicht. Im Rahmen des Integrierten Plans ist hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswirkung des Hochpunktes auf die Besonnungszeiten im Umfeld untersucht. Ergebnis der Untersuchung ist, dass mit Umsetzung der Planung nach städtebauli- chem Entwurf gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“ im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen B-Plan Nr. 69439/04 nur geringfügige Minderungen der Besonnungsdauer an den in DIN 5034 Teil 1 genannten Stichtagen an den naturgemäß bereits wenig besonnten Nord- und Westfassaden für die umlie- genden Wohnnutzungen auszumachen sind. Auf den nach Süd-Osten liegenden Fas- saden der Gebäude kann entsprechend der Kriterien der DIN 5034 eine Mindestbe- sonnungsdauer von 4 Stunden zur Tagundnachtgleiche beziehungsweise 1 Stunde am Winterstichtag nachgewiesen werden. Bei Wohnhäusern mit durchgesteckten Grundrissen (Rolshover Kirchweg 60 bis 66d, Allerseelenstraße 1e bis 1n, Allerseelenstraße 2 bis 42a) zu ausreichend besonnten Fassaden ist von einer Einhaltung der Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 auszugehen. An den Nord-Westfassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 46 bis 58, Allerseelen- straße 5 bis 9, Siegburger Straße 122 und 241 sind nach Umsetzung der Planung ge- ringfügige Verbesserungen der Besonnungsdauer auszumachen. Lediglich an der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 (Mehrfamilien- haus, Grundriss unbekannt) verringert sich die direkte Besonnung um circa eine halbe Stunde auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15) . Die Nordostfassade (Giebelfassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf. Insoweit wird davon ausgegangen, dass auch hier eine ausreichende Belichtun sicher- gestellt ist. Einige gewerblich genutzte Bauten weisen sowohl zur Tagundnachtgleiche als auch zum Winterstichtag Minderungen der direkten Besonnung auf, für die keine Anforde- rungen an eine direkte Besonnung bestehen. Oftmals ist hier die direkte Besonnung auch unerwünscht (Blendung am Arbeitsplatz). Aber auch für diese Bauten lässt sich mit Realisierung der Planung (nach städtebaulichem Entwurf gemäß vorhabenbezoge- nem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“) weiterhin eine großflächige di- rekte Besonnung (zum Teil geringfügig gemindert) an den Stichtagen nachweisen. Im Sommer hat die Planung noch weniger Einfluss auf die umliegenden Nutzungen (hö- herer Sonnenstand). Auch ist aufgrund der geometrischen Randbedingungen nicht von einer spürbaren Veränderung der Tageslichtsituation in den Gewerbebauten auszuge- hen. 5.3 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB besteht im Einzelfall die Möglichkeit von den Landesvorschriften abweichende Regelungen für bestimmte Baugebiete oder bestimmte Teile des Bebauungsplanes zu treffen. Im Bebauungsplan können abwei- chende Abstandflächentiefen festgesetzt werden, mit denen dann nach der in der Lan- desbauordnung vorgesehenen Berechnungsmethode die jeweiligen Abstandfläche zu ermitteln ist. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gem. § 6 Abs. 4 BauO NRW nach der Wandhöhe (H). Statt eines Baugebietes nach Baunutzungsverordnung wird gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB ein Büro- und Verwaltungsgebäude festgesetzt. Insofern gilt nach BauO NRW Stand: 13.02.2023 Seite 19 von 47 grundsätzlich ein Abstandsflächenfaktor von 0,4 H. Gleichwohl sollen die Abstandsflä- chen analog zu einem Gewerbegebiet ermittelt werden können, da die geplante Büro- und Verwaltungs nutzung auch auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist (siehe Kapitel 3.4) und sich an der Art der baulichen Nutzung insoweit grundsätzlich nichts ändert. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird deshalb festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der Abstandsfläche analog zu einem Gewerbegebiet 0,2 H beträgt. Bezogen auf eine ma- ximale Gebäudehöhe von rd. 60 Metern ergibt sich also eine Abstandsfläche von ma- ximal 12 Metern. Da die getroffene Festsetzung zum Maß der Tiefe der Abstandfläche der Regelung für Gewerbegebiete gemäß BauO NRW entspricht, sind Aspekte der Ge- fahrenabwehr für die geplante Büronutzung berücksichtigt. Die planungsrechtliche Festsetzung eines vom Bauordnungsrecht abweichenden Ma- ßes der Tiefe der Abstandsflächen erfolgt aus folgenden städtebaulichen Gründen: Das Planvorhaben fügt sich in den Gebietscharakter der angrenzenden gewerblichen Nutzungen ein und soll insofern an die vorhandene Stadtstruktur anknüpfen. D er auf- grund des bestehenden Planungsrechts anzuwendende Abstandsflächenfaktor von 0,2 H für ein Gewerbegebiet wird planungsrechtlich beibehalten. Aufgrund der Geometrie des Plangebietes ergeben sich insbesondere im südöstlichen Bereich „Engstellen“, die die bauliche Ausnutzung erschweren. Eine Nachverdichtung ist hier aber im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung und mit Blick auf die Auf- wertung des Stadtraums entlang der Siegburger Straße städtebaulich gewünscht. Die grenznahe Bebauung zu öffentlichen Verkehrsflächen ist städtebaulich vertretbar - ei- nerseits durch die Ausbildung eines Taschenplatzes zur Siegburger Straße und ande- rerseits durch die Nachbarschaft zum angrenzenden Fuß- und Radweg bzw. Bahn- damm. Dabei wird auch beachtet, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das ist nach Westen und Norden unter Berücksichtigung des festgesetzten Abstandsflächenfaktors von 0,2 H der Fall. Gegenüber den angrenzenden gewerbli- chen Nutzungen ergibt sich durch die Festsetzung eines Abstandsflächenfaktors von 0,2 H rechtlich keine „neue“ bzw. gebietsfremde Situation. Das Plangebiet grenzt hier nicht an ein anderes Baugebiet mit einem höheren Abstandsflächenfaktor an. Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen lie- gen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Sofern mehrere öffentliche Flächen im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW aneinander liegen, sind diese in ihrer Gesamtheit zu betrach- ten, so dass die Abstandsflächen auch nicht über die Mitte der öffentlichen Fläche hin- ausgehen. Sowohl südwestlich (Siegburger Straße) als auch südöstlich (Timur-Icelliler- Weg und Bahndamm) grenzt das Plangebiet an öffentliche Verkehrsflächen an. Hier liegen die Abstandsflächen teilweise auf den Verkehrsflächen, aber mit dem festge- setzten Abstandsflächenfaktor 0,2 H nicht bis zu deren Mitte. Nach Osten reichen die Abstandsflächen auch mit einem Abstandsfläche nfaktor 0,4 H nicht bis zur Mitte der angrenzenden Verkehrsflächen. Die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die potentielle Besonnungsdauer der angrenzenden Wohnbebauung wurde untersucht (siehe Kapitel 5.2.3 ). Zur Durchfüh- rung der Verschattungsstudie wurden dreidimensionale Simulationsmodelle verwen- det, in denen die geplante Bebauung sowie die umliegenden Bestandsgebäude be- rücksichtigt werden. Eine ausreichende Belichtung der Nachbarbebauung ist gewähr- leistet. Im gesamten Bereich des Rolshover Kirchwegs und der Allerseelenstraße sowie an der südlich und westlich zum Plangebiet gelegenen Wohnbebauung bzw. an den an Stand: 13.02.2023 Seite 20 von 47 der Siegburger Straße gelegenen Gewerbebauten wird an den Richtung Süden und Süd-Osten orientierten Fassaden die Mindestbesonnungsdauer gem. DIN 5034 Teil 1 von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche auch nach Umsetzung der Planung erreicht. An den östlich, nord-östlich und süd-östlich zum Plangebiet liegenden Wohnbebauun- gen werden die Ost - und Nord-Ostfassaden ebenfalls 3 – 4 Stunden besonnt. Liegt also mindestens ein Fenster zu einem Aufenthaltsraum je Wohneinheit zu einer aus- reichend besonnten Fassade, sind die Kriterien der DIN 5034 Teil 1 für gesunde Wohn- verhältnisse erfüllt. Siegburger Straße 122 (Mehrfamilienhaus) Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 die in der DIN 5034 genannte Mindestbeson- nungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle Besonnungs- dauer auf der Nord- und Ostseite im Prognose Null-Fall leicht. Die nach Nord-Westen ausgerichtete Fassade wird bis zu 2,5 h besonnt. Im Rahmen des Integrierten Plans ist hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Allerseelenstraße Die Bebauung Allerseelenstraße 1 a bis 1 n, Allerseelenstraße 3 und Allerseelenstraße 2 bis 42 a besteht ausschließlich aus Einfamilienhäusern. Bei der Wohnbebauung Al- lerseelenstraße 5 – 19 handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme Aller- seelenstraße 17 (Gewerbebetrieb). Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Allerseelenstraße 5 – 17 die in der DIN 5034 genannte Mindest- besonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be- bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19. Eine Mindest- besonnungszeit von 2 h bleibt erhalten. Die Häuser Allerseelenstraße 11, 13 und 19 verfügen zusätzlich über durchgesteckte Grundrisse zu länger besonnten Fassaden. Für das Mehrfamilienhaus Allerseelenstraße 15 sind die Grundrisse nicht bekannt. Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Allersee- lenstraße ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be- reiche (Allerseelenstraße 1a – 3 und 2 – 32). Die direkte Besonnung verringert sich an der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 um circa eine halbe Stunde auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15). Die Nordostfassade (Giebel- fassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf. Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern sich diese weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betro ffen sind die Fassaden der Gebäude Allerseelenstraße 1 m und 1 n sowie Allerseelenstraße 11 bis 19 und Allerseelenstraße 34 – 42 a. Rolshover Kirchweg Die Bebauung am Rolshover Kirchweg 60 bis 66 d besteht ausschließlich aus Einfami- lienhäusern mit durchgesteckten Grundrissen. Eine Unterschreitung der Mindestbe- sonnungszeit an einer Fassade kann hier ggf. durch eine ausreichende Besonnung anderer Fassadenflächen ausgeglichen werden. Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Rolshover Kirchweg ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be- reiche (Rolshover Kirchweg 60 bis 62 b sowie 66 a bis 66 d). Stand: 13.02.2023 Seite 21 von 47 Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern sich diese weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betroffen sind die Fassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 62 c – 66. An den nach Süd-Westen orientierten Fassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 60, 60 a, 60 b, 62 und 64 a sind mindestens 3 Stunden Besonnung festzustellen. Insgesamt ist festzuhalten, dass hinsichtlich aller untersuchten Bestandsgebäude im betroffenen Umfeld des Plangebiets die Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eingehalten werden, da zumindest an jeweils einer Fassade eine Mindestbesonnungszeit von 2 Stunden während der Tag- und Nachtgleiche ver- bleibt. Daher wird davon ausgegangen, dass ein städtebaulicher Missstand auch nach Umsetzung der Planung nicht gegeben ist. 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen Innerhalb der festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen liegen sowohl oberir- dische als auch unterirdische Gebäudeteile. Die Bereiche, die nur unterbaut sind, werden ohne die Festsetzung einer Zahl von Voll- geschossen festgesetzt und mit dem Planeinschrieb „unterirdischer Gebäudeteil“ mar- kiert. Die geplanten bzw. bereits im Bau befindlichen zwei Tiefgeschosse werden über- wiegend für die Unterbringung von Technik und nur untergeordnet für die Erstellung von Stellplätzen genutzt (siehe Kapitel 5.1). Für die Erstellung der Tiefgeschosse wurde bereits am 08.12.2021 eine Baugenehmi- gung im Zusammenhang mit der Errichtung des 4. Bauabschnitts auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts erteilt. Insoweit wird der Umgriff der genehmigten und aktuell im Bau befindlichen Tiefgeschosse mit einer Baugrenze in den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan übernommen. Zur Siegburger Straße fällt die Baugrenze mit der Straßenbegrenzungslinie zusammen. Das ist möglich, da z u öffentlichen Verkehrsflä- chen gem. § 2 NachbG NRW kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden muss und Abstandsflächen gem. BauO NRW nur für oberirdische Gebäude entstehen. Auch zum Timur-Iceliller-Weg wird der Mindestabstand von 2 Metern teilweise unter- schritten. Der obere Abschluss der Tiefgeschosse bildet zu großen Teilen die umgebende Platz- fläche. Oberhalb der Platzfläche / Geländeoberfläche sind nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen zulässig. Die Lage der geplanten Lüftungsbauwerke, einer In- fostele sowie der Platzmöblierung (Hochbeete, Sitzmöbel) ist im Vorhaben- und Er- schließungsplan verortet. Die maximale Höhe untergeordneter Bauteile oder baulicher Anlagen werden durch gestalterische Festsetzungen begrenzt (siehe 5.9.2). Der obere Abschluss der Tiefgeschosse ( unterirdischer Gebäudeteil), der gleichzeitig einen Großteil der Platzfläche bildet, soll an das geplante Eingangsniveau des Bauvor- habens mit 47,95 Meter über NHN anschließen. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung der Platzfläche für die Oberflächenentwässerung notwendig oder um niveau- gleiche Übergänge an angrenzende Erschließungsflächen herzustellen (siehe Kapitel 5.8). Grundsätzlich liegt das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Siegburger Straße) bzw. der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- mung (Timur-Iceliller-Weg) bei ca. 48 Meter über NHN. Es erfolgen entsprechende Festsetzungen der Höhenlage (vgl. Kap. 5.8). Aus städtebaulichen Gründen soll die ö stliche Flucht der STRABAG-Konzernzentrale im Sockelbereich des Hochhauses weitergeführt werden (siehe Kapitel 4.1). Hier wird teilweise im Bereich des bis zu siebengeschossigen Bauteils ein Grenzabstand von 3 Stand: 13.02.2023 Seite 22 von 47 Metern zur angrenzenden Wegefläche unterschritten. Dies ist insbesondere dem spitz zulaufenden Plangebiet geschuldet. Die notwendigen Abstandsflächen fallen hier auf öffentliche Verkehrsflächen, jedoch nicht über deren Mitte (siehe Kapitel 5.3). Eine un- mittelbar angrenzende Nachbarbebauung ist hier nicht vorhanden bzw. planungsrecht- lich auch nicht möglich. Konflikte mit dem geplanten Ausbau der S16 werden nicht ge- sehen (Kapitel 10.1.3). Der Turm über dem bis zu siebengeschossigen Sockel fügt sich in das Bebauungsras- ter des Deutzer Hafens ein. Zur Siegburger Straße entsteht durch ein Einrücken der unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) eine überbaute Eingangssituation. 5.5 Begrünungsmaßnahmen Das Freiraumkonzept (Club L94) für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Freiraum konzept für die nördlich angren- zende Blockbebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) sowie der Konzernzent- rale der STRABAG entwickelt. Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan erstellt (RMP Stephan Lenzen Land- schaftsarchitekten, Juni 2022). Im Plangebiet verbleiben rund 1.400 m², die nicht überbaut werden. Die Vorzonen des geplanten, solitären Gebäudes sollen insbesondere im Übergang zur Siegburger Straße als Platzfläche gestaltet werden. Diese Flächen sind zusätzlich fast vollständig unterbaut bzw. mit Leitungstrassen belegt . In der Platzflächen sind auch R etentions- boxen für Starkregenereignisse geplant (siehe 9.4.4). Angrenzend an den Timur-Icelli- ler-Weg soll eine (nicht unterbaute) Rasenfläche (120 m²) angelegt werden, die die hier bisher festgesetzte private Grünfläche in Teilen wieder herstellt. Innerhalb der Platzflä- che bzw. zur Gliederung oberirdischer Kfz- und Fahrradstellplätze werden (unterbaute) Pflanzbeete (ca. 110 m²) integriert. Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist das Anpflanzen eines standortgerechten Baums geplant. Im Bereich der geplanten Kfz - Stellplätze sollen Hecken gepflanzt werden, die einen Brut - , Lebens- und Nahrungs- raum für Vögel und Tiere bieten und zusammen mit dem Gehölzbestand entlang des Bahndamms eine Verbindung zu angrenzenden Freiflächen (z. B. Rheinufer, Deutzer Friedhof oder Kleingärten) schaffen können. Im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens können die vorhandenen Stra- ßenbäume in der Siegburger Straße erhalten werden. Auch nach der geplanten Um- gestaltung des Querschnitts der Siegburger Straße im Zusammenhang mit der Reali- sierung der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen sind im Bereich des Vorhabens Straßenbäume vorgesehen (Stand Entwurf Erschließungsplanung Deutzer Hafen vom 12.08.2021), die im Vergleich zu den Bestandsbäumen in der Lage verändert werden sollen und damit näher an das Plangebiet rücken. Im Plangebiet sind Neupflanzungen von Bäumen aufgrund der fast vollständigen Un- terbauung, Leitungstrassen und Retentionsboxen im Bereich der Vorzonen des Ge- bäudes nur sehr eingeschränkt möglich. Ein Baumstandort wird im nordwestlichen Be- reich des straßenseitigen Vorplatzes verbindlich festgesetzt. Aufgrund der beschriebe- nen Restriktionen ist die Vegetationstragschicht mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen, um einen Wurzelraum von mindestens 12,5 m³ sicherzustellen. Die Festsetzung bleibt damit zwar hinter der Musterfestsetzung der Stadt Köln für Bäume auf Tiefgaragen (120 cm Vegetationstragschicht, 25 m³ Wurzel- raum) zurück, stellt aber gleichzeitig eine Neupflanzung eines standortgerechten Bau- mes sicher. Geplant ist eine mehrstämmige Sophora japonica (Wuchshöhe ca. 8 - 10 Meter; Biotoptypenkürzel BF41/GH742). Stand: 13.02.2023 Seite 23 von 47 Flachdächer auf bis zu VII -geschossigen Gebäudeteilen sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC2 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Der Anteil der zu begrü- nenden Dachfläche bezieht sich auf die Dachfläche ab Innenkante der Attika bis Au- ßenkante Fassade. Photovoltaikelemente sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrünungs- anteil von mindestens 50 % eingehalten wird. Ein Flächenanteil von mindestens 185 m² der zu begrünenden Dachflächen ist mit einer intensiven statt einer extensiven Dachbegrünung auszuführen. Die Vegetationstrag- schicht ist hier mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drain- schicht herzustellen. Dachfläche über Voll- geschoss Dach- fläche [m²] Extensive Dach- begrünung [m²] Intensive Dach- begrünung [m²] Dachbegrünung gesamt [m²] (Anteil in %) IV 210 58 67 125 (60) V 71 16 16 32 (45) VII 250 49 102 151 (60) GESAMT 531 123 185 308 (58) Zusätzlich können Aufzugsüberfahrten und Treppenhausabschlüsse (rd. 5 0 m²) über dem XVI. Vollgeschoss extensiv begrünt werden. Insgesamt sollen im Plangebiet rd. 590 m², davon rd. 360 m² auf Dachflächen, begrünt werden. Das entspricht einem Flächenanteil von rd. 20 % bezogen auf das gesamte Plangebiet. Die Möglichkeit von Fassadenbegrünungen wurde umfassend geprüft. Die Fassaden- gestaltung hat sich aus dem Wettbewerbsentwurf entwickelt. Das Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht keine Fassadenbegrünung vor. Dem architektonischen Ent- wurf soll weiter gefolgt werden. Für eine Fassadenbegrünung stehen keine zusammen- hängenden, fensterlosen Fassadenflächen zur Verfügung. Die Fassaden sind mit durchgängigen Fensterelementen und seitlichen Einfassung gegliedert und räumlich strukturiert, wodurch bauseits schon ein gewisser Verschattungseffekt entsteht. Die Fensterlaibungen, bzw. Abstände untereinander sind kaum breiter als 0,35 m und bie- ten keinen Platz für flächige Begrünungen. Eine Begrünung mit selbstklimmenden Ge- hölzen (Wurzelkletterer oder Haftscheibenranker) scheiden aufgrund der starken Glie- derung und hohen Fugendichte grundsätzlich aus. Die alternative Anpflanzung von Schlinggehölzen, Rankern oder Spreizklimmern wür- den eine vor die Fassade gesetzte Kletterhilfe in Form von Rankgerüsten, Gittern oder Netzen erfordern. Dies ist mit der wettbewerbsgerechten Hochbauplanung nicht kom- patibel und bei frei zugänglichen Flächen auch aus Gründen des Vandalismus, nicht angepasster Nutzung (Erklettern) und Verkehrssicherungspflicht nicht zu empfehlen. Zudem sind an den zur Straße orientierten Fassaden erdgeschossige Nutzungen vor- gesehen mit breiten, zurückversetzten und somit verschatteten Eingangsbereichen an denen somit ebenfalls keine Begrünung dauerhaft etabliert werden kann (Eingangsfo- yer, Cafeteria). Des Weiteren sind die gesamten Außenflächen entlang der Fassade unterbaut. Eine nachhaltige bodengebundene Begrünung ist damit nicht möglich. Eine Pflanzung in Trögen mit begrenzten Wurzelraum und Bewässerung sind kurzlebig, störanfällig, wartungsintensiv und bergen die Gefahr von Brandlasten. Stand: 13.02.2023 Seite 24 von 47 5.6 Flächen für Stellplätze Für den 4. und 5. Bauabschnitt wird eine gemeinsame Tiefgarage in zwei Tiefgeschos- sen errichtet, die über eine Zu-/Ausfahrt auf die Siegburger Straße zwischen den bei- den Bauabschnitten angefahren werden kann. Die Rampe zur gemeinsamen Tiefga- rage befindet sich im rückwärtigen Bereich zwischen dem Vorhaben und der Konzern- zentrale der STRABAG und damit wie die Zufahrt außerhalb des Plangebietes. Ziel ist einerseits, die Tiefgarage aus dem öffentlichen Raum möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen, und andererseits, notwendige Rückstaulängen innerhalb privater Flä- chen vorzusehen. Die unterbauten Bereiche innerhalb des Plangebietes werden nur in geringem Umfang für Kfz-Stellplätze genutzt. Deshalb werden diese Flächen nicht als Flächen für Tiefga- ragen festgesetzt (siehe Kapitel 5.2). Im rückwärtigen Bereich sollen auch oberirische Kfz-Stellplätze und Aufstellflächen für Müllbehälter / Unterflursystem hergestellt werden, die mit Heckenpflanzungen geglie- dert werden. Ein Teil der oberirdischen Stellplatzanlage (13 Kfz-Stellplätze) liegt im Plangebiet und wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Flächen für Stellplätze festge- setzt. Lüftungstürme auf den Tiefgeschossen (Be- und Entlüftungsanlagen) sind angrenzend an die Stellplatzanlage geplant, um die straßenseitige Platzfläche von technischen Auf- bauten möglichst freizuhalten. Die Höhe der Lüftungstürme ist auf maximal 5,5 Meter begrenzt. Oberirdische Fahrrad-Stellplätze werden in ihrer Lage im Vorhaben - und Erschlie- ßungsplan verortet. Der Großteil der Fahrrad -Stellplätze soll in den Tiefgeschossen hergestellt werden. Bezogen auf die geplanten 8.500 m² Nutzfläche ergibt sich auf Grundlage der Stell- platzsatzung der Stadt Köln (März 2022) unter der Maßgabe von 1 Stellplatz pro 40 qm Nutzfläche sowie unter Berücksichtigung der guten ÖPNV -Anbindung (30% Reduzie- rung) bzw. unter Ansatz des Mobilitätskonzeptes (siehe 9.6.3) ein Bedarf an rd. 135 Kfz-Stellplätzen (einschließlich Besucherparkplätze). Die notwendigen Kfz-Stellplätze werden in der gemeinsamen Tiefgarage nachgewiesen, rd. 10 % oberirdisch. Unter der Maßgabe von 1 Fahrrad-Stellplatz pro 35 qm Nutzfläche ergibt sich ein Be- darf an rd. 240 Fahrrad-Stellplätzen (davon 10 % für Lastenfahrräder). Da nicht alle Kfz-Stellplätze bzw. Fahrrad-Stellplätze im Plangebiet nachgewiesen wer- den können, soll auf dem Flurstück 2574 , Flur 34, Gemarkung Deutz eine entspre- chende Baulast eingetragen werden. 5.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 5.7.1 Schallimmissionen Verkehrslärm Es wurde eine schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan erstellt (Peutz Consult GmbH, 10.12.2021). Die Eingangsdaten wurden durch den Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 10.1). Für verkehrslenkende Maßnahmen im Umfeld wurde der Planfall 2+3, der im Zusammenhang mit den Bau- leitplanverfahren zum Deutzer Hafens entwickelt wurde, zugrunde gelegt. Zudem er- folgte eine ergänzende Stellungnahme durch das Gutachterbüro (Peutz Consult GmbH, 12.01.2023) zu weiteren Erschließungsvarianten aus dem Verfahren Deutzer Hafen (Planfall 2, 2+8) sowie einen erweiterten Bestandsfall. Stand: 13.02.2023 Seite 25 von 47 Es werden sowohl die auf das Vorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr, Straßenbahn sowie Bahnverkehr der Deutschen Bahn untersucht als auch die durch das Vorhaben verursachte Verkehrslärmerhöhung an der bestehenden Bebauung im Umfeld des Plangebiets betrachtet und bewertet. Im Rahmen der zu untersuchenden Prognosen (Nullfall / Planfall) wird für den Progno- sehorizont 2030 folgendes berücksichtigt: • Verkehrslärm – Schiene: Zu berücksichtigen sind die Belastungszahlen der D eutschen Bahn der Stre- cken 2641 und 2656 sowie der Stadtbahn (KVB) im Verlauf der Siegburger Straße. Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Schie- nenverkehrs werden nach Schall 03 ermittelt. • Verkehrslärm – Straße Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel 10.1 und 4.3) bilden die Grundlage für die Untersuchung des Verkehrslärms – Straße. Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs werden gemäß RLS-90 rechnerisch ermittelt. • Verkehrslärm – Wasserstraße Die Wasserstraße Rhein liegt ca. 700 m entfernt. Das Hafenbecken, rd. 200 m südwestlich des Plangebietes, ist südlich der Drehbrücke nicht Teil der Was- serstraße. Bei den Berechnungen der Immissionen aus dem Verkehrslärm werden sowohl die bestehenden Gebäude als auch das geplante Hochhaus bzw. die geplante bauliche Entwicklung auf Grundlage des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen als reflektie- rende sowie abschirmende Objekte berücksichtigt. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms treten maximale Beurteilungspegel von 75 / 75 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke (Immission- sort 106, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung) auf. Die maßgebende Ge- räuschquelle ist hier die DB-Strecke. Somit werden allein aus dem Schienenverkehrs- lärm die maßgebenden Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am Tag / in der Nacht um bis zu 10 / 20 dB(A) am Tag / in der Nacht überschritten. Diese deutlichen Überschreitungen treten insbesondere an den Fassaden auf, die zur Bahn- strecke orientiert sind. An den übrigen Fassaden treten geringere Beurteilungspegel auf. An der von den Schienenwegen abgewandten Nordwestfassade werden bei einer Büronutzung die Orientierungswerte am Tag und in der Nacht eingehalten. Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms wird erkennbar, dass maximale Beurteilungs- pegel von 72 / 62 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südwestlichen Gebäu- deecke (Immissionsort 108, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung) erreicht werden. Die maßgebende Geräuschquelle ist hier die Siegburger Straße. Somit wer- den bereits aus dem Straßenverkehrslärm die maßgebenden Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am Tag / in der Nacht um bis zu 7 / 7 dB(A) am Tag / in der Nacht über schritten. Diese deutlichen Überschreitungen treten insbesondere an den Fassaden auf, die zur Siegburger Straße orientiert sind. An den übrigen Fassa- den treten geringere Beurteilungspegel auf. An den von der Straße abgewandten Fas- saden werden die Orientierungswerte eingehalten. Wie die Berechnungsergebnisse für den Gesamtverkehrslärm zeigen, wird der zum Tageszeitraum in einem Gewerbegebiet (GE) zulässige, schalltechnische Orientie- rungswert von 65 dB(A) an nahezu allen Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu Stand: 13.02.2023 Seite 26 von 47 75 dB(A) um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der zum Nachtzeitraum zulässige schall- technische Orientierungswert für ein Gewerbegebiet (GE) von 55 dB(A) wird bei Beur- teilungspegeln von bis zu 76 dB(A) an allen Fassaden um bis zu 21 dB(A) überschrit- ten. Es wird ein Hinweis auf die Vorbelastung durch Lärmimmissionen in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 2). Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sind Schall- schutzmaßnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere erforderlich, da gemäß Rechtspre- chung ab einem Schwellenwert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts eine mögliche Gesundheitsgefahr nicht mehr auszuschließen ist. Grundsätzlich wird von einer reinen Tagnutzung ausgegangen. Die unter I. Textliche Festsetzungen, 1.1 als zulässig definierten Nutzungen lassen weder eine Wohn- noch eine Hotelnutzung zu. Insofern ist eine Regelung für Schlafräume im Nachtzeitraum entbehrlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus, da notwendige Maßnahmen über das Plangebiet hinausgehen müssten (z. B. Lärmschutzwände an der Fernbahnstrecke) oder städtebaulich nicht vertretbar sind (Lärmschutzwand in der Höhe des geplanten Hochpunktes). Zum Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen auf Nutzungen im Plangebiet wer- den deshalb passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt , um ausreichend niedrige Innenpegel sicherzustellen. Entsprechend der ermittelten, maßgeblichen Außenlärm- pegel sind schalltechnische Anforderungen an Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen einzuhalten. Die am höchsten belastete Fassade im Tageszeitraum ist die zur Siegburger Straße orientierte West- bzw. Südwest-Fassade. Hier können maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu L a = 77 dB(A) im Tageszeitraum vorliegen. Für eine Büronutzung im Tages- zeitraum muss ein bewertetes Bauschalldämmmaß von R´w, ges = 42 dB für die Außen- bauteile von schutzbedürftigen Räumen erreicht werden. Verkehrslärm im Umfeld Auch ohne Umsetzung des Planvorhabens liegen im Bestand (siehe Kapitel 3.12) und im Prognose-Nullfall (vollständige Aufsiedlung Deutzer Hafen / Planfall 2+3) teilweise Beurteilungspegel oberhalb der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung an den umliegenden Nutzungen vor. An den im Rahmen der schalltechnischen Untersu- chung betrachteten Immissionsorten Siegburger Straße 245 und Siegburger Straße 234 (Mischgebiet südlich des Bahndamms), Siegburger Straße 233 (nördlich des Vor- habens, gewerbliche Nutzung) sowie Allerseelenstraße 1g (Wohnbebauung südlich des Bahndamms) werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bereits im Prognose-Nullfall überschritten. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Str aßennetz wurden be- reits im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „ Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ umfangreiche Überlegungen zur weiteren Verkehrssteuerung im Umfeld initiiert (siehe Kapitel 10.1). Als ein Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau- ungsplan „Infrastruktur Deutzer Hafen“ fasst der Gutachter die schalltechnischen Aus- wirkungen des Planfalls 2 für das Umfeld wie folgt zusammen (ADU cologne, Februar 2021, Seite 59): „Die Ergebnisse zeigen, dass an den Immissionsorten IO1 bis IO7 [Siegburger Straße 167, 171, 179, 191 – 193, 199, 215 und 229 a] eine im Nullfall vorhandene Überschreitung der in der 16. BImSchV zur Beurteilung von Änderungen angegebenen Pegelwerte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts im Planfall weiter erhöht wird. Stand: 13.02.2023 Seite 27 von 47 Die Querschnittsaufteilung Siegburger Straße wird im Zusammenhang mit der Entwick- lungsmaßnahme Deutzer Hafen umgestaltet. Insofern sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bei der Umsetzung dieser Maßnahmen bindend. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „ Infrastrukturplan Deutzer Ha- fen“ wurde ein Anspruch betroffener Bewohner/innen an der Siegbur ger Straße / Im Hasental sowie Siegburger Straße / An den Maien auf Schallschutzmaßnahmen ge- mäß 16. BImSchV ermittelt. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Hochpunkt Siegburger Straße“ erfolgt an den Straßen im Umfeld kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV. Ein Vergleich zwischen den Verkehrslärmsituationen mit und ohne Umsetzung des Planvorhabens unter Berücksichtigung des gesamten Verkehrslärms (Straße, Straßen- und Eisenbahn) ist in Anlage 12 der schalltechnischen Untersuchung (Peutz, Dezem- ber 2021) dargestellt. Wie die Ergebnisse zeigen, ergeben sich auch unter der Berück- sichtigung der Lärmimmissionen aus Straßen und Schiene maximale Erhöhungen von 0,2 dB(A) im Tageszeitraum und von 0,4 dB(A) im Nachtzeitraum. An den meisten be- trachteten Immissionsorten liegt nur eine Erhöhung um bis zu 0,1 dB(A) vor. Auch an weiter vom Bauvorhaben entfernt liegenden Gebäuden ist nicht von einer relevanten Erhöhung der Geräuschimmissionen auszugehen, da die Gebäude ähnlich weit von der Straße entfernt liegen. Die Verkehrslärmerhöhung im Umfeld (Straße und Schiene) führt aber an allen betrachteten Immissionsorten zu weiteren (nicht erstmaligen) Über- schreitungen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte gem. 16. BImSchV für Mischgebiete (64 dB(A) tags, 54 dB(A) nachts) und auch für Gewer- begebiete (69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts) werden deutlich überschritten. An den NO-Fassaden der Siegburger Straße 234 (Immissionsort 2) bzw. der SW-Fas- sade der Siegburger Straße 233 (Immissionsort 3) werden die kritischen Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch den Verkehrslärm – Straße überschritten. Das Gebäude Siegburger Straße 233 wird ausschließlich gewerblich genutzt. An den ande- ren Immissionsorten überschreiten die Beurteilungspegel im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch Verkehrslärm -Straße nicht (siehe Anlage 11, schalltechnische Untersuchung). Am Gebäude Allerseelenstraße 1g ergeben sich so- gar bei der Betrachtung der Veränderung Verkehrslärm-Straße zwischen 4,1 dB(A) und 7,0 dB(A) geringere Beurteilungspegel im Planfall aufgrund der abschirmenden Wir- kung geplanter Gebäude. Im Januar 2023 hat das Büro Peutz (siehe Bericht „Verkehrslärmerhöhung im Umfeld – weitere Planfälle“, Peutz GmbH, 12.01.2023) untersucht, wie sich die Lärmsituation bei einer Berücksichtigung der Verkehrs -Planfälle des Projektes Deutzer Hafen Nr. 2 sowie Nr. 2+8 im Vergleich zu den im Gutachten vom 10.12.2021 untersuchten Planfall Nr. 2+3 darstellt. Die Emissionspegel der Verkehrsplanfälle 2 und 2+8 unterscheiden sich nur geringfü- gig, d.h. um bis maximal 0,3 dB, von den Emissionspegeln in der schalltechnischen Untersuchung aus Dezember 2021. Daher ist keine wesentliche Änderung der berech- neten Beurteilungspegel zur Verkehrslärmerhöhung im Umfeld zu erwarten. Insoweit kommt es bei allen Planfällen zu weiteren Überschreitungen der kritischen Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Wenn ein Lärmpegel von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) nachts partiell bereits im Bestand überschritten wird, ist bei der Abwägung im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind (vgl. OVG Münster Urt. v. 13.3.2008 – 7 D 34/07.NE, BeckRS 2008, 35376 Rn. 110). Stand: 13.02.2023 Seite 28 von 47 Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine weitere, wenn auch geringfügige Pegelerhöhung durch Verkehrslärm im Umfeld im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochpunktes aus folgenden Gründen als zumutbar zu bewerten: • Die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme beträgt auf der Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % aus- macht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets, beispiels- weise des Deutzer Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und liegt sogar im Bereich täglicher Verkehrsschwankungen. • Das Büro Peutz hat in seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 einen Bestandsfall untersucht, der die aktuelle Verkehrsführung ohne den Ausbau des Deutzer Hafens und eine Zunahme um jeweils 300 Kfz/24 h berücksichtigt. Die planbedingten Aus- wirkungen auf Immissionen durch Straßenverkehrslärm im Umfeld bezogen auf die- sen Bestandsfall führt nur an einem Immissionsort (IO2, Siegburger Straße 234) bei einer Überschreitung von 70 dB(A) tags zu einer weiteren, rechnerischen Erhö- hung um 0,1 – 0,2 dB(A). Hier (südlich des Bahndamms) entsteht durch die Um- setzung des aktuell bevorzugten Verkehr-Planfalls 2+8 im Nullfall eine Reduzierung der Verkehrsmengen im Vergleich zum Bestand (siehe Peutz, 12.01.2023). Die Be- rechnungsergebnisse machen zudem deutlich, dass der Verkehrslärm maßgeblich durch den Schienenverkehr bestimmt wird. • Im Zuge der Lärmsanierung West plant die DB Netz AG direkt angrenzend an das Plangebiet für die Strecke 2641 km 3,956 – km 4,419 den Bau von Schallschutz- wänden. Durch diese Maßnahme wird sich die Lärmsituation verbessern. So ist anzunehmen, dass die Belastung durch Schienenverkehr durch Lärmschutzmaß- nahmen (Lärmsanierung West) im unmittelbar angrenzenden Umfeld zurückge- hen wird. Durch Schallschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke würde vermutlich der Schwellenwert von 70/60 dB(A) tags/nachts bei Betrachtung des Gesamtver- kehrs (Straße/Schiene) am Immissionsort Allerseelenstraße 1g unterschritten. • Zudem sieht der Nahverkehrsplan Rheinland in seinem Zielnetz 2030+ die Neu- schaffung der S-Bahnlinie S 16 von Leverkusen-Rheindorf über Köln Messe/Deutz und Südbrücke zum Kölner Hauptbahnhof vor. Im Zuge dieser Aus- baumaßnahme, die bereits in einer Machbarkeitsstudie untersucht wurde, müssen weitere Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. • Der Realisierungshorizont des Hochpunktes liegt deutlich vor dem Realisierungs- horizont des Deutzer Hafens, so dass im Jahr 2030 nicht zu erwarten ist, dass die Verkehrsbelastungen aus beiden Projekten bereits vollumfänglich wirksam werden. „Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Unter- suchungen zum Deutz er Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600- 2.800 Kfz/Tag prognostiziert. Hierin sind bereits die Anteile des Plangebietes enthalten, die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maß- nahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst ent- fallen, die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeu- gen, von denen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll orientiert ist und künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizier- ten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnah- men des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021, Seite 2) Stand: 13.02.2023 Seite 29 von 47 • Im Zusammenhang mit der Aufsiedlung des Deutzer Hafens müssen Schallschutz- maßnahmen gemäß 16. BImSchV im Umfeld aufgrund eines erheblichen baulichen Eingriffs in Straßenverkehrsflächen, beispielsweise im Abschnitt Am Schnellert bis Poller Kirchweg) ergriffen werden. Die Umsetzung von Lärmminderungsm aßnah- men in Bereichen, in denen Beurteilungspegel von 70dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch den planbedingten Mehrverkehr aus dem Deutzer Hafen erhöht bzw. überschritten werden, kann im Prognose-Nullfall unterstellt werden. • Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 2573 und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche plan- bedingte Wirkung zu ermitteln. • Im Lärmaktionsplan wurden für verschiedene Bereiche der Siegburger Straße Handlungsbedarfe festgestellt (siehe Kapitel 3.12). Im Zuge der Straßenausbau- planung der Siegburger Straße im Verfahren Deutzer Hafen werden Lärmminde- rungsmaßnahmen (Fahrbahnbelags, Flüsterasphalt, Temporeduzierungen o. ä.) umgesetzt. Ob die fortschreitende Erhöhung des Anteils der E -Mobilität zu einer wesentlichen Lärmminderung an der Lärmquelle im innerstädtischen Bereich führt, ist derzeit noch nicht absehbar und kann somit nicht als aktive Maßnahme berück- sichtigt werden. Gewerbelärm Es wurde eine weitere schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan zur Beurteilung des Gewerbelärms erstellt (Peutz Consult GmbH, 07.12.2021). Planbedingte Auswirkungen sind durch die Tiefgaragen- Zu-/Abfahrt bzw. Klimaanla- gen des geplanten Gebäudes an schützenswerten Nutzungen in der Umgebung zu untersuchen. Folgende Nutzungsansätze werden zugrunde gelegt: Fahrzeug Hochhaus Fahrten Paletten Rollcontainer Lkw 40 10 60 Pkw (oberirdisch) 80 - - Pkw (Tiefgarage) 816 - - Blockbebauung Lkw 36 9 54 Pkw (oberirdisch) 64 - - Pkw (Tiefgarage) 736 - - Als haustechnische Anlagen werden zwei Haustechnikaggregate im 24- Stundenbe- trieb mit einem Schalleistungspegel von jeweils LWA = 75 dB(A) auf dem obersten Dach- abschluss des Hochhauses berücksichtigt. Der Lärmbeitrag der Lüftungsbauwerke im Bereich der oberirdischen Stellplätze ist untergeordnet (siehe Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungstürmen auf dem Parkplatz des Hochhau- ses vom 13.06.2022). Auf Grundlage des sog. Integrierten Plans wird für den Entwicklungsbereich des Deut- zer Hafens eine Gebietsfestsetzung als Mischgebiet zugrunde gelegt. Für die südöst- lich angrenzende Wohnbebauung wird eine Gebietsfestsetzung als allgemeines Wohn- gebiet berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass tags und nachts an allen Immissionsorten die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Die Immissionsanforderungen der TA Lärm hinsichtlich kurzzeitig zulässiger Geräuschspitzen gemäß TA Lärm werden ebenfalls tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten. Stand: 13.02.2023 Seite 30 von 47 Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld werden durch die heranrückende Bürobebauung auch in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt, da die Baugebietskate- gorie nicht verändert wird. 5.7.2 Erschütterungen Im Rahmen des Erschütterungsgutachtens (Heiland und Mistler GmbH) erfolgte eine Erschütterungsprognose für das unmittelbar nordwestlich des Planvorhabens errich- tete Bürogebäude. Demnach kommt es in 24 m Gleisabstand zwar zu leicht spürbaren Erschütterungs- immissionen durch den Bahnverkehr, jedoch werden mit einem KB -Wert von bis zu 0,04 die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Gewerbegebiete, insbesondere im hier rele- vanten Tageszeitraum gut eingehalten. Es wird ein enstprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (IV. Hinweise, lfd. Nr. 3). Der KB-Wert bewertet in der DIN 4150- 2 Erschütterungseinwirkungen auf den Men- schen. Somit ist in einem vergleichbaren Abstand zu den Bahntrassen im aktuellen Vorhaben ebenfalls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Einhaltung zu rechnen. 5.8 Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB Das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Siegburger Straße) bzw. der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Timur-Iceliller-Weg) liegt bei Abweichungen von maximal ca. 0,5 m bei ca. 48 Meter über NHN. Die Platz- fläche oberhalb des festgesetzten unterirdischen Gebäudeteils sowie im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sollen möglichst niveaugleich an diese beiden angrenzenden Verkehrsflächen angeschlossen werden. Damit soll erreicht werden, dass sich der Straßenraum / öffentliche Raum optisch in die Vorzone erweitert. Zusätz- lich entsteht eine bequeme, barrierearme Zugänglichkeit aus dem öffentlichen Raum. Zu diesem Zweck erfolgen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der nicht überbaubaren Grundstücksfläche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Festsetzungen der Höhenlage durch Höhenpunkte. Geringfügige Abweichungen sind beispielsweise zur Neigung der Platzfläche für die Oberflächenentwässerung und zur Zonierung der Platzfläche zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Ab- grabungen zulässig. 5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.9.1 Dachform Die Festsetzung der Dachform „Flachdach“ ist erforderlich, um die Festsetzungen in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen planungsrechtlich zu sichern. 5.9.2 Werbeanlagen an straßenseitigen Gebäudefassaden und Infotafeln, untergeord- nete Bauteile oder bauliche Anlagen a) Werbeanlagen werden auf straßenseitige Gebäudeseiten, in ihrer Höhenlage und ihrer Größe beschränkt, damit das Erscheinungsbild des Straßenraums insgesamt nicht von Werbeanlagen dominiert werden kann. Stand: 13.02.2023 Seite 31 von 47 b) Zusätzlich wird die Anzahl und Höhe von freistehenden Werbeanlagen beschränkt. Aktuell geplant ist eine Infotafel mit einer Höhe von 3 Metern und einer Breite von 0,9 Metern. c) Die zulässige Höhe der Lüftungsbauwerke orientiert sich an technischen Notwen- digkeiten. Die schalltechnischen Auswirkungen der Lüftungstürme wurden gut- achterlich (Peutz Consult GmbH) überprüft. Die Lage der Lüftungstürme ist im Vor- haben- und Erschließungsplan festgelegt. Weitere Höhenbeschränkungen werden aus Rücksicht auf das Ortsbild getroffen. 6 Kennzeichnungen Unter der Nummer 105181 wurde im Bereich des Plangebietes eine ehemalige Be- triebstankstelle und zwei Tanks als Altstandort in das Kataster der Altlasten und altlast- verdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FIS AlBo (Fachinformationssys- tem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“) - Risikostatus 2 neu aufgenom- men. Die fachgerechte Stilllegung der Betriebstankstelle und Abscheideranlage wurde dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt am 08.04.2014 durch die TPA GmbH mitgeteilt. Im Zusammenhang mit der Erstellung der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt wurden die stillgelegten Tanks entfernt. Die Aushubarbeiten wurden fachgutachtlich begleitet und gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz doku- mentiert. Auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan-Entwurf kann verzichtet werden, da im Be- reich des Altstandorts keine Flächen mehr vorhanden sind, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 7 Nachrichtliche Übernahmen 7.1 Bauschutzbereich Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbauplans vom 08.12.1959 entspre- chend § 12 LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 30.03.1961 durch den Regierungspräsidenten bekanntgemacht. Der Ausbauplan wie auch der be- kanntgemachte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. Der Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG legt verschiedene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zo- nen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche die vorgegebenen Baubegren- zungshöhen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten Bau- werken und Anlagen zählen dauerhafte Hindernisse wie z. B. Gebäude, Licht- und Te- legraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gruben, aber auch temporäre Hin- dernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. Das Plangebiet liegt am Rand des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und zwar des Anflugsektors der Lan- debahn 14R. Der Sektor ist ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Stand: 13.02.2023 Seite 32 von 47 Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108 m über NHN, insoweit ist der Bau- schutzbereich nicht betroffen. Aus zivilen Hindernis- bzw. Flugbetriebsgründen beste- hen keine Bedenken gegen die Planung. Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) er- forderlich machen. 7.2 Anlagenschutzbereich gemäß § 18a LuftVG Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass durch das Bauwerk die Ra- daranlage gestört werden kann, ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen oder Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- rung (BAF) zu erwarten. Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 m über NN überschreiten, müssen zur Begutachten über die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorgelegt wer- den. Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108 m über NHN. Eine automati- sierte Vorprüfung hierzu hat ergeben, dass zum aktuellen Zeitpunkt bis zu einer Höhe von 118 m über NHN keine konkrete Betroffenheit des Anlagenschutzbereichs vorliegt. Das Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über die Bezirks- regierung Düsseldorf der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgelegt. 7.3 Hochwasserrisikogebiet gemäß § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG Das Grundstück liegt in einem Hochwasserrisikogebiet nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extremhochwasser – HQ500). Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung bis zu 1,2 m zu rechnen. Es besteht eine leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem seltenen Ereignis mäßig bis gering. Nach § 78c WHG ist in Hochwasserrisikogebieten die Errichtung von neuen Heizölver- braucheranlagen verboten. Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist auch nicht geplant. 8 Hinweise 8.1 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom 05.05.2020 unter dem AZ 22.5-3-5315000- 381/20 wurde mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) übermittelt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Ge- biet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmit- telbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Über- prüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampmittel empfohlen. Es wird ein entspre- chender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hin- weise, lfd. Nr. 6). Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar beiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen emp- fohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist zu beachten. Die Beantragung von Sicherheitsdetektionen erfolgt über das Formular „An- trag auf Kampfmitteluntersuchung“. Stand: 13.02.2023 Seite 33 von 47 Die Fläche war bereits bebaut. Die aufstehenden Gebäude wurden zurückgebaut. Im Vorfeld der Feldarbeiten zur Baugrunderkundung wurden bereits Verdachtsflächen auf Bombenblindgänger kampfmitteltechnisch untersucht. 8.2 Nachweis notwendiger Stellplätze Am 08.12.2021 wurde auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts die Baugeneh- migung zur Errichtung der Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt erteilt und mit der Baumaßnahme begonnen. Im Textteil des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungs- verfahren zum Nachweis der notwendigen Stellplätze hinsichtlich der verbundenen Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz eine Baulast im benötigten Umfang erforderlich ist. 9 Umweltbelange Die Belange des Umweltschutzes , einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 1a BauGB werden wie folgt in der Planung berücksichtigt. 9.1 Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I im Rahmen der Rückbaumaß- nahme für den 4. und 5. Bauabschnitt des Büro Campus Deutz erstellt. Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Cam- pus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Ver- botstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 7). Im Rahmen des Rückbaus des Gebäudebestands Siegburger Straße 237 – 239 wur- den folgende mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten untersucht: - Bruten gebäudebrütender Vogelarten, - Quartiersnutzungen durch Fledermäuse, - Besiedlung der brachliegenden Flächen durch die Zaun- oder die Mauereidechse. Bezüglich der Betroffenheit von Fledermäusen konnte gutachterlich festgestellt wer- den, dass ein Vorkommen in Sommer- und Zwischenquartieren aktuell ausgeschlossen werden kann ((kbff 2019, Seite 10). Bezüglich der potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten werden folgende Vermeidungsmaßnahmen benannt: - Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag, wenn große Glasflächen z.B. über mehrere Stockwerke oder entlang ganzer Gebäudeseiten vor gesehen sind und großflächige spiegelnde Flächen entstehen. - Kontrolle der angrenzenden Bahnbereiche und der Baustellenbereiche auf Vorkom- men der Zaun- und der Mauereidechse und ggf. weitergehende Maßnahmen, da ein Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten insbesondere in den östlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Bahngleisen nicht von vorne herein aus- geschlossen werden kann. Am 08.12.2021 wurde die Baugenehmigung für die Erstel- lung der Tiefgeschosse erteilt und mit der Baumaßnahme begonnen. Stand: 13.02.2023 Seite 34 von 47 Das Kollisionsrisiko für Vögel wurde im Rahmen einer Stellungnahme fachgutachterlich beurteilt (kbff, Januar 2022). Die geplante Fassadengestaltung ist wie folgt zu bew er- ten: „1. Allgemein: Im Umfeld des entstehenden Gebäudes finden sich einige Bereiche, die durchaus als Lebensraum für stadttypische Vogelarten attraktiv sind (Böschung an der Bahn und Stadtbäume) und von diesen angeflogen werden könnten. Deshalb besteht hier ein erhöhtes Vogelschlagrisiko, falls sich spiegelnde Flächen am Gebäude befin- den. 2. Fassadengestaltung: In der geplanten Außengestaltung der Fassade entstehen an einzelnen Stellen durch größere Fensterfronten mögliche spiegelnde Flächen. An der restlichen Fassade entsprechen die Fenster der siedlungstypischen Lochfassade. Hier entstehen keine durchgehend spiegelnden Flächen. An den größeren Fensterfronten kann eine Spiegelung und das dadurch entstehende erhöhte Vogelschlagrisiko aber durch geeignete Maßnahmen reduziert werden (Folien, Jalousien, Blenden etc.). All- gemein ist eine Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad von weniger als 15 % vorzusehen. 3. Licht: Da das entstehende Gebäude die Umgebung als Hochhaus überragt, sollte eine nächtliche Beleuchtung auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden. Ein Lebensrisiko für Vögel, das über das allgemeine Lebensrisiko in Siedlungsräumen hinausgeht, ist unter Beachtung der vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen nicht zu erkennen.“ (kbff, Januar 2022, Seite 10) In den Bebauungsplan wird ein Hinweis mit Maßnahmen zur Verminderung eines mög- lichen Vogelschlags aufgenommen . Zudem erfolgt ein Hinweis zur insektenfreundli- chen Ausleuchtung des Quartiers. 9.2 Natur und Landschaft Das Plangebiet wies vor Abbruch des Gebäudebestands eine fast vollständig versie- gelte Fläche auf, die keine nennenswerte Biotopstruktur zeigte. Innerhalb des Plange- bietes sind keine Gehölze vorhanden. Aus der Gegenüberstellung der bisher zulässigen Flächennutzung und der geplanten Flächennutzung ergibt sich eine Erhöhung der baulichen Flächeninanspruchnahme: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 69439/04 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69433/02 Gewerbegebiet / Büro - und Verwaltungsgebäude 2.627 m² 3.007 m² Davon: Überbaubare Fläche 2.101,6 m² 3.007 m² Nicht überbaubare Fläche 525,4 m² Private Grünfläche 380 m² -------- m² Plangebiet gesamt 3.007 m² 3.007 m² Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte, private Grünfläche wird inner- halb des Plangebietes überplant, in Teilen aber als Rasenmulde wieder begrünt . An- grenzend an das Plangebiet ist die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69549/04 festgesetzte Grünfläche wiederhergestellt worden. Im Rahmen des erstellten Grünordnungsplans sind folgende Maßnahmen identifiziert worden, um die Überplanung der festgesetzten Grünfläche zu kompensieren: - Herstellung einer nicht unterbauten Rasenmulde (120 m²), - Herstellung unterbauter Pflanzflächen im Bereich der Platzfläche (113 m²), Stand: 13.02.2023 Seite 35 von 47 - intensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (185 m²), - extensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (124 m²), - extensive Dachbegrünung untergeordneter baulicher Anlagen auf dem obersten Voll- geschoss (46 m²). In Summe entstehen rd. 590 m² begrünte Flächen, das entspricht rd. 20 % des Plan- gebiets. Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 9.3 Boden Im Bereich des Planvorhabens befinden sich gemäß der geologischen Karte von Köln unterhalb von anthropogenen Auffüllungen alluviale, oberflächlich verlehmte, sandige Talböden von geringer Mächtigkeit (< 2 Meter), die durch bis zu ca. 15 Meter mächtige Sanden und Kiesen der Niederterrasse unterlagert werden. Darunter folgen grobe Kiese der Mittelterrasse mit Sandlagen, deren Mächtigkeit ca. 10 Meter betragen. Die Belange des § 12 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Zum Bauvorhaben (Abriss) Büro Campus Deutz, 4. und 5. Bauabschnitt liegt eine Bau- grund- und orientierende Altlastenuntersuchung vor (TPA GmbH, 20.05.2021). Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse und für die abfalltechnische Einstufung von Aushubmaterial wurden insgesamt 13 Rammkernsondierungen und 9 schwere Ramm- sondierungen bis in maximal 14,0 m Tiefe unter Geländeoberkante abgeteuft. Weitere sechs Rammkernsondierungen wurden im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Öl- abscheiders sowie der zwei ehemaligen 60.000 l-fassenden (Heizöl-) Tanks bis maxi- mal 4 m niedergebracht. Vier Mischproben der Auffüllungsmaterialien wurden einer Deklarationsanalyse nach LAGA TR Boden 2004 im Feststoff und Eluat unterzogen. An elf Einzelproben der Auf- füllung wurden die Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Kohlenwasserstoffen(KW) und Schwermetallen (SM) untersucht. Im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Ölabscheiders sowie der Tanks wurden vier Bodenluftproben auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) sowie auf leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) analysiert. Der Prüfwert von 5 mg/m³ Bodenluft für BTEX und LCKW wurde in allen Proben weit unterschritten. Unterhalb von Oberflächenversiegelungen bzw. Platzbefestigungen befinden sich ma- ximal knapp 4 m mächtige Auffüllungen aus Kiesen, Sanden und Schluffen mit variie- renden Anteilen (unter 10 Vol. -%) an Ziegelresten und Schlacken. Darunter befindet sich gewachsener Boden aus schluffigen Hochflutsedimenten, Talsanden bzw. Kiesen und Sanden der Niederterrassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass der Untergrund im Gründungsniveau homogen aufgebaut ist und aus gut tragfähigen Niederterrassenkiesen des Rheins be- steht. Die Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserun- durchlässige Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungs- klasse W2.2-E gem. DIN 18533). Der Gutachter ordnet den überwiegenden Teil des Auffüllungsmaterials der LAGA-Ka- tegorie Z 1.2 zu. Aufgrund von erhöhten Sulfat- und/oder PAK-Gehalten werden andere Bereiche der Kategorie Z 2 und > Z 2 zugewiesen. Im Rahmen der Projektrealisierung empfiehlt der Gutachter ergänzende Untersuchungen zur weiterführenden, detaillierten Stand: 13.02.2023 Seite 36 von 47 abfalltechnischen Einstufung des Auffüllungsmaterials. Das Aushubmaterial wi rd im Zuge der Baugrubenerstellung abtransportiert. Der gewachsene Boden zeigte sich organoleptisch unauffällig. Zur Ermittlung des temporären Grundwasserstandes sollte die Bohrung RKS 8 zur tem- porären Grundwassermessstelle ausgebaut werden. Aufgrund des hohen Bohrwider- standes wurde die Verfilterung der RKS 8 in einer Teufe von 7,59 m abgebrochen. Die Boden- und Bodenluftproben wurden durch das Labor Eurofins Umwelt West Labor GmbH, Wesseling, untersucht (Okt. 2019). Bodenmechanische Laboruntersuchungen erfolgten durch die Gutachtergesellschaft TPA. Im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) der Stadt Köln sind im Plangebiet erfasst: - die Altstandortrecherche(ASR-)fläche (Untersuchung ASR Eeri) Siegburger Str. 241: Vornutzung seit 1973 - Unternehmen aus dem Bereich Hoch-/ Tiefbau - die Bodenkataster(BoKa-)fläche Nr. 29233-2016, Bezeichnung „Siegburger St. 237, 239, 241“: Diese Kennzeichnung weist darauf hin, dass sich an der Anschrift Siegbur- ger Str. 241 im Jahr 2016 ein Großhandel für Heizöl, Diesel, Erd- und Flüssiggas, Strom und Kohlestaub befindet. Nördlich der ehemaligen Hauptverwaltung 1 (HV1) befand sich viele Jahre lang eine Betriebstankstelle mit zwei erdverlegten Tanks und einem Ölabscheider. Nach einer Modernisierung der Anlage 1998 wurde die Tankstelle 2015/ 16 durch die STRABAG stillgelegt. Hierbei wurden die Tanks (unbekannte Größe) und der Ölabscheider gerei- nigt, entgast und stillgelegt. Im Bereich nordöstlich des Bauteils 2 der HV1 befanden sich zwei erdverlegte 60.000 l Heizöltanks (jeweils in einer Betonwanne verlegt), die im Zusammenhang mit der Bau- maßnahme rückgebaut wurden. Die Betriebstankstelle und die zwei Tanks sind als Altstandort im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FisAlBo-Risikostatus 2 neu aufgenommen worden (siehe Kapitel 6). Im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zeigen die vorgelegten Unter- suchungen keine Hinweise auf eine Grundwassergefährdung und/ oder – belastung durch die bekannten Vornutzungen. 9.4 Wasser 9.4.1 Hochwasser Das Plangebiet liegt hinter einer Hochwasserschutzanlage des Rheins. Das Plangebiet liegt aber überwiegend in einem Hochwasserrisikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extremhochwas- ser – HQ500). Auch das nördlich angrenzende Gewerbegebiet sowie die Flächen west- lich der Siegburger Straße und auch südlich des Bahndamms liegen innerhalb dieses Risikogebietes. Im Vergleich zur bisherigen Situation (Büronutzung planungsrechtlich allgemein zuläs- sig) werden keine sensibleren Nutzungen im Risikogebiet zulässig gemacht. Nach § 78c WHG ist in Risikogebieten die Errichtung von neuen Heizölverbraucheran- lagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaft- lich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher Stand: 13.02.2023 Seite 37 von 47 errichtet werden kann. Sofern bei dem Bauvorhaben die Errichtung einer Heizölver- braucheranlage geplant ist, ist diese mit vollständigen Unterlagen der Unteren Wasser- behörde der Stadt Köln sechs Wochen vorher anzuzeigen. Aktuell ist die Nutzung von Geothermie geplant, so dass hier keine wassergefährdenden Energieträger zum Ein- satz kommen. Die Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage liegt außerhalb des Plangebietes und wurde bereits genehmigt. Bei der Hochbauplanung ist zu beachten, dass es bei einem extremen Hochwasser (HQ500) zu einer Überschwemmung mit einer Wasserhöhe von ca. 1,2 m kommen kann. 9.4.2 Grundwasser Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 9 bis 10 Metern unter Geländeoberfläche. Bei Niedrigwasser ist der Rhein Vorfluter (effluente Abflussverhältnisse), bei Hochwas- ser kehrt sich die Grundwasserfließrichtung um und Flusswasser fließt in das Grund- wasser ab (influente Abflussverhältnisse). Aufgrund der Rheinnähe sind im Untersu- chungsgebiet starke Schwankungen des Grundwasserspiegels zu erwarten. Laut Hochwasserschutzzentrale wird bei Eintritt eines 100- jährigen Hochwassers ein Wasserstand von 46,58 Meter über NHN erreicht. Es ist damit zu rechnen, dass dann auch der Grundwasserspiegel im Plangebiet auf das Niveau des Rheins ansteigt. Als höchster zu erwartender Grundwasserstand (HGW 100) wurde der 100- jährige Hoch- wasserstand berücksichtigt. Nach derzeitigem Planungsstand (April 2021) wird für die gebäudeübergreifende, zwei- geschossigen Tiefgeschosse eine Oberkante Fertigfußboden des Untergeschosses von 41,35 Meter über NHN angegeben. Aufgrund der hydrogeologischen Situation ist generell mit dem Auftreten von Grund- wasser im Bereich der Bodenplatte und der aufgehenden Wände der Tiefgeschosse zu rechnen. Die angenommenen Gründungssohlen der geplanten Tiefgeschosse (39,25 Meter über NHN bis 40,35 Meter über NHN ) binden bei Eintritt eines hundert- jährigen Hochwasserereignisses ca. 6,2 bis 7,2 Meter in das Grundwasser ein. Die Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserundurchlässige Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungsklasse W2.2- E gem. DIN 18533). In hydrogeologisch günstigen Zeiträumen (Monate Mai bis Novem- ber) ist höchstwahrscheinlich nicht mit dem Auftreten von Grundwasser im Gründungs- niveau zu rechnen. 9.4.3 Niederschlagswasser Gemas ATV-DVWK Arbeitsblatt A 138, Stand April 2005 sind die im Plangebiet anste- henden Talsande und die Niederterrassenschotter für eine Versickerung von Nieder- schlagswasser ausreichend durchlässig. Der Grundwasserflurabstand von ca. 9 bis 10 Metern schließt eine Versickerung nicht aus. Zwischen der Unterkante einer Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten Grundwasserstand ist ein Mindestabstand von 1,0 Metern einzuhalten. Da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzli- che Verpflichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Nie- derschlags- sowie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen. (siehe Kapitel 4.5). Stand: 13.02.2023 Seite 38 von 47 9.4.4 Starkregen Aus der Starkregenfahrenkarte ist zu entnehmen, dass Teilbereiche des Plangebietes aktuell im Starkregenfall von einer Überflutung betroffen sind. Gemäß der derzeitigen Topographie existiert im nordwestlichen Bereich, an das zwischenzeitlich abgerissene Gebäude angrenzend, eine lokale Senke, so dass bei Starkregenereignissen eine Überflutungsgefahr besteht. Da durch das Vorhaben das Plangebiet fast vollständig unterbaut wird, sind die Aussa- gen der Starkregengefahrenkarte für das geplante Vorhaben nur bedingt aussagekräf- tig. Nach DIN 1986-100 ist ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhal- tevolumens mit mindestens 30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu erbringen. Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge müssen bereit s in der Bauleitplanung be- rücksichtigt werden (siehe Kapitel 4.5.2). Kanalnetze sind nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert. Bei der weiteren Planung sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um das Scha- denspotenzial durch Starkregengefahren möglichst gering zu halten. Folgende Maß- nahmen sollten berücksichtigt werden: - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigun g, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten - Objektschutzmaßnahmen, z. B. bei tiefliegenden Eingängen oder Kelleröffnun- gen 9.5 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Als Betrachtungsraum wurde die Siegburger Straße ab Höhe Drehbrücke bis zur Raif- feisenstraße definiert. In östlicher Richtung wird der Betrachtungsraum durch den Friedhof definiert, in westlicher Richtung durch das Hafenbecken. Als Bestand werden die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts bzw. die aktu- ellen Nutzungen im Deutzer Hafen definiert. Als Prognose-Nullfall wird definiert: - Verkehrsprognose 2030: Straße, Schiene (DB), - die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts östlich der Siegburger Straße, - die Aufsiedlung des Deutzer Hafens entsprechend des vorliegenden, sog. Inte- grierten Plans im Sinne einer Plausibilitätsprüfung (Blockbebauung mit einzel- nen Hochpunkten). Als Prognose-Planfall wird definiert: - der Prognose Nullfall in Kombination mit den - planbedingten Auswirkungen des Vorhabens Der Deutzer Hafen südlich der Drehbrücke ist nicht Teil der Wasserstraße, wird ggf. aber als Nothafen genutzt. Freizeitnutzungen auf dem Wasser sollten keine Auswir- kungen auf die Luftschadstoffanalyse haben. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 Stand: 13.02.2023 Seite 39 von 47 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt (Bericht GB 7440-4 vom 17.12.2021, Vor- abzug, Peutz Consult GmbH). Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem Planfall 2+3 (siehe Kapitel 10.1). Durch die Kombination der Verkehrsmengen für das Jahr 2040 mit dem zeitlich näher liegenden Prognosehorizont für die Emissionsberechnung (Jahr 2025) wurde sicher- gestellt, dass die Berechnungen das Worst-Case-Szenario abbilden. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die Grenzwerte der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten eingehalten werden. Die höchsten Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der durch die dichte Randbebauung verminderten Belüftung auf dem Abschnitt der Siegburger Straße südlich des Poller Kirchwegs und nordwestlich des Plangebiets auf. Im Vergleich zum Prognose-Nullfall steigen die Luftschadstoffkonzentrationen im Prog- nose-Planfall in Teilbereichen des Untersuchungsgebietes leicht an, im Bereich des Plangebäudes ist hingegen eine leichte Verbesserung der Belastungssituation zu er- warten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur können die Grenzwerte der 39. BImSchV voraussichtlich eingehalten werden (siehe Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf). Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem Planfall 2 (siehe Kapitel 10.1). Im Bereich der Siegburger Straße werden die Grenz- werte für Stickstoffdioxid (Jahresmittelwert) erreicht bzw. an drei Gebäudefassaden im Bereich der Siegburger Straße leicht überschritten. Die Immissionsbelastung ist jedoch bereits im Bestand bzw. im Prognose-Nullfall vorhanden. Relevante Überschreitungen weiterer Luftschadstoffparameter sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswir- kungen der Planung auf die Luftschadstoff-Immission als gering zu bewerten. „Im südlichen Bereich der Siegburger Straße (Köln-Poll) können die Immissionsgrenz- werte im Prognosenullfall im Jahr 2025 eingehalten werden. Die Ergebnisse des Prog- nose-Planfalls zeigen deutlich, dass durch die erwartete Verkehrsabnahme im Rahmen der Aufsiedlung des Deutzer Hafens sich die Immissionssituation im südlichen Bereich der Siegburger Straße (Köln-Poll) weiter entspannt.“ (Ingenieurbüro Rau, März 2021, Seite 33) 9.6 Klima 9.6.1 Stadtklima Das Plangebiet ist Teil einer großen gewerblich genutzten Fläche nordöstlich der Sieg- burger Straße. Innerhalb des Geltungsbereichs soll das festgesetzte Baugebiet fast vollständig baulich in Anspruch genommen werden. Zum Straßenraum soll eine Platzfläche ausgebildet werden. Es wurde ein Grünordnungsplan (RMPSLA, Juni 2022) erstellt. Das Plangebiet ist Teil des Untersuchungsgebiets, das für das Klimagutachten „Deut- zer Hafen“ (Dütemeyer 2020 und Rau & Dütemeyer 2021) definiert wurde. Diese Un- tersuchung soll berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimatischen Auswirkun- gen des Vorhabens bewerten und ggf. Minderungs - bzw. Vermeidungsmaßnahmen definieren zu können. Das Vorhaben wird das Klima im lokalen Umfeld modifizieren. Potenzi elle klimatische Auswirkungen des Planvorhabens sind zu erwarten auf: - Durchlüftung/Windkomfort: Stand: 13.02.2023 Seite 40 von 47 Als Hochhaus stellt der Neubau ein Strömungshindernis dar. Bei hauptsächlich südöst- lichen Winden wird das Windfeld nordwestlich des Gebäudes modifiziert. Im Nahbereich nördlich des Vorhabens wird im Vergleich zum bisherigen Gebäudebe- stand aufgrund des größeren Abstands zu den Nachbargebäuden eine Verbesserung der Durchlüftung auftreten. Der Windkomforts von Aufenthaltsflächen im Freien (z. B. Terrassen, Außengastrono- mie) und angrenzenden Verkehrsflächen, wird fachgutachterlich untersucht. Eine Fern- wirkung, zum Beispiel auf die östlich des angrenzenden Bahndamms liegenden Wohn- gebäude, kann ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gebäudehöhe wird sich eine Windfeldbeeinflussung gemäß VDI 3787/10 (2010) ca. 200 m bis 300 m nach Nordwesten bis ungefähr zum Sportplatz bzw. der westlich davon gelegenen Bürobebauung erstrecken. Eine planerische Relevanz ist jedoch nicht gegeben, weil im beeinflussten Bereich ausschließlic h Gewerbenutzung betroffen ist bzw. am Sportplatz die Windfeldstörung größtenteils abgeklungen sein wird. - Bioklima, Wärmebelastung, Verschattung In der nach Norden reichenden Verschattungszone wird an heißen Sommertagen die Wärmebelastung deutlich reduz iert. Im Bereich südöstlich des Bahndamms bzw. im Bereich des Deutzer Hafens wurden die Auswirkungen durch Verschattung auf vorhan- dene bzw. geplante Wohnbebauung geprüft (siehe Kapitel 5.2). Mit nächtlicher Wär- mebelastung ist nicht zu rechnen. - Luftreinhaltung Eine verkehrsbedingte Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) ist nicht zu erwarten. Eine Problematik von Kfz-bedingten Immissionen von Feinstäuben (PM10 + PM2,5) ist nicht gegeben. 9.6.2 Energiekonzept Im weiteren Verfahren wird das Energiekonzept in enger Abstimmung mit der Klimaleit- stelle der Stadt Köln konkretisiert (siehe Kapitel 4.4). 9.6.3 Mobilitätskonzept Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept zum Vorhaben erstellt und Maßnahmen identifiziert, um den Umweltverbund zu stärken (siehe Kapitel 4.3): Installation von geeigneten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bi- kes/Pedelecs, Verbesserung des Komforts für Radfahrende. Die Anbindung des Rad- und Fußverkehrs an den umgebenden Stadtraum sowie neue Verbindungen, die sich durch die Entwicklung des Deutzer Hafens ergeben, werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Realisierungshorizonte des Vorhabens und der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen überschneiden sich voraussichtlich jedoch nicht. 9.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Belange der Archäologischen Bodendenkmal- pflege von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. Gleichwohl wird ein Hinweis in den Plan aufgenommen, dass bei archäologische Bodenfunde das das Römisch-Ger- manische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu informie- ren ist. Das Baudenkmal Ellmühle wird durch das Vorhaben in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. Stand: 13.02.2023 Seite 41 von 47 Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms. Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit entfernten Punkten, auf den Kölner Dom. Der geplante Hochpunkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe diese Sichtbeziehungen nicht ein. Es konnte keine Beeinträchtigung im Zusammen- hang mit den Blickbeziehungen auf den Dom und die romanischen Kirchen (Anlage 1 – Stadtstrukturen, Voruntersuchung zum Höhenkonzept, 1994) festgestellt werden. Eine vertiefende Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig. 10 Planverwirklichung 10.1 Äußere Erschließung 10.1.1 Leistungsfähigkeit relevanter Knoten im Straßennetz Um die Auswirkungen der zu erwartenden Mehrverkehre des Vorhabens unter Berück- sichtigung der städtebaulichen Entwicklung des Umfelds abzubilden, w urde ein Ver- kehrsgutachten erstellt (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021). Als Prognosehorizont wird das Jahr 2030 angesetzt. Der Prognose-Nullfall berücksich- tigt den sogenannten Planfall 2+3: • die Verkehrsmengen, die nach aktuellem Baurecht noch möglich sind • die Aufsiedlung des Deutzer Hafens zu 100 % einschließlich der vorliegenden Erkenntnisse des Mobilitätskonzeptes für den Deutzer Hafen und einer neuen Busverbindung zwischen Deutzer Hafen und Deutzer Bahnhof, • alle anderen städtebaulichen Entwicklungen bis 2030, die zwischen Stadt Köln und moderne stadt für die Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen festgelegt wurden, • die Umgestaltung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die Anwohner vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewähren, • den Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rols- hover Straße mit dem Ziel, die Veränderung des Straßenraumes der Siegbur- ger Straße mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und einen An- schluss an die Östliche Zubringerstraße mit vorhandenem Vollanschluss zu er- möglichen. Der Prognose-Planfall berücksichtigt: • den Prognose-Nullfall in Kombination mit • den planbedingten Mehrverkehren, ausgelöst durch rund 11.000 m² zusätzli- chen Geschossflächen, die planungsrechtlich durch diesen Bebauungsplan vorbereitet werden. Diese Annahme ist auf der sicheren Seite, da die bisher nicht realisierten Geschossflächen in anderen Teilen des Bürocampus nicht mindernd berücksichtigt wurden. Für folgende Knotenpunkte wird die Leistungsfähigkeit mit einem Simulationsmodell für den Prognose-Planfall überprüft: • Siegburger Straße / Im Hasenthal • Siegburger Straße / Kaltenbornweg / Mühlenstraße / Hafenbrücke • Siegburger Straße / neue Planstraße Deutzer Hafen zw. AX01 und AX02 • Siegburger Straße / Zufahrt STRABAG • Siegburger Straße / Am Schnellert Stand: 13.02.2023 Seite 42 von 47 Die Siegburger Straße erfährt durch die umliegenden städtebaulichen Entwicklungen eine Verkehrssteigerung von bis zu 60 % im Vergleich zum Bestand oder bereichs- weise um bis zu 9.500 Kfz/24 h (Prognose- Nullfall). Am höchsten ist die Verkehrszu- nahme im Bereich des Kaltenbornwegs. Die planbedingten Auswirkungen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (um rund 11.000 m² erhöhte Geschossfläche zwischen Prognose -Planfall und Prognose - Nullfall) sind Mehrverkehre von ca. 606 Kfz/24 h im durchschnittlichen Tagesverkehr. In der morgendlichen Spitzenstunde wird ein Mehrverkehr von 80 Kfz/h prognostiziert sowie in der abendlichen Spitzenstunde ein Mehrverkehr von 53 Kfz/h. Die planbedingten Auswirkungen auf die Qualität des Verkehrsablaufs der umliegen- den Knotenpunkte gegenüber dem Prognose -Nullfall sind gering. Die Verkehrszu- nahme beträgt auf der Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets, beispielsweise des Deutz er Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und liegt sogar im Bereich täglicher Verkehrsschwankungen. Für den wahrscheinlichen Zwischenzustand, in dem das Vorhaben realisiert, jedoch das Projekt Deutzer Hafen (einschließlich der geplanten Infrastrukturmaßnahmen) noch nicht (vollumfänglich) umgesetzt ist, kann ebenfalls erwartet werden, dass das Verkehrsaufkommen des Plangebietes verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands abgewickelt werden kann: „Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Untersuchun- gen zum Deutzer Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prog- nostiziert. Hierin sind bereits die Ant eile des Plangebietes enthalten, die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maßnah- men für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst entfallen, die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von de- nen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll ori entiert ist und künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnahmen des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021) Für das Bebauungsplanverfahren „Deutzer Hafen“ wird mittlerweile der Planfall 2 (Um- gestaltung Siegburger Straße) + 8 (Ertüchtigung Im Hasental / Östlicher Zubringer) als realistisch bewertet. Bezogen auf den in diesem Verfahren zugrunde gelegten Prog- nose-Planfall 2+3 liegen die Verkehrsveränderungen durch den Prognose-Planfall 2+8 im durchschnittlichen Tagesverkehr im Bereich von +500 Kfz/24 h bis maximal 900 Kfz/24 h. „Im direkten Zufahrtsbereich des Büro Campus Deutz werden ca. +700 Kfz/24h angegeben. Dies entspricht einer Mehrverkehrsmenge von etwa +4 % bezogen auf die in Tabelle 5 angegebenen Verkehrsstärken (Verkehrsprognose für den durchschnittlichen Tagesverkehr werktags (DTVw) / Planfall). Im Querschnitt nördlich des Kaltenbornwegs werden ca. +900 Kfz/24 h erwarten. Dies entspricht einer Verän- derung von ca. +3 %. Die Verkehrsbelastung auf dem Kaltenbornweg bis zum Knoten- punkt Am Grauen Stein verringert sich bezogen auf den Planfall 2+3 um mehr als die Hälfte, was zu einer deutlichen Entlastung führt. Diese Veränderung der Verkehrsmengen ist für den maßgebenden Bereich der Sieg - burger Straße als gering zu bewerten und bewegt sich im Bereich täglicher Schwan- Stand: 13.02.2023 Seite 43 von 47 kungsbreiten. Für die Spitzenstunden wird eine entsprechend geringe Veränderung er- wartet. Dementsprechend haben die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung auch unter Berücksichtigung der Netzmaßnahmen des Prognose-Planfall 2+8 weiterhin ihre Gültigkeit.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) Eingangsdaten für weiterführende Fachgutachten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ wurden die Verkehrsmengen für den sog. Planfall 2 weiterführenden Fachgutachten (schalltechni- sche Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zugrunde gelegt. Planfall 2 umfasst die Veränderung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die dort le- bende Bevölkerung vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewährleisten. Planfall 2 ist, im Gegensatz zu allen übrigen betrachteten Planfällen, kurzfristig umsetzbar und entspricht sehr wahrscheinlich der tatsächlichen Verkehrsführung zum Zeitpunkt der Umsetzung der ersten Baufelder. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Hochpunkt Siegburger Straße“ wurden die Verkehrsmengen (Tagesverkehre, DTVw) für den sog. Planfall 2+3 weiterführenden Fachgutachten (schalltechnischen Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zu- grunde gelegt (siehe Kapitel 10.1). Planfall 2+3 stellt im Vergleich zu Planfall 2 den für dieses Verfahren ungünstigeren Fall bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastun- gen in dem untersuchten Abschnitt der Siegburger Straße dar. Planfall 3 u mfasst den Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rolshover Straße mit dem Ziel, den Planfall 2 mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und einen Anschluss an die Östliche Zubringerstraße mit Vollanschluss zu ermöglichen. Stand: 13.02.2023 Seite 44 von 47 Insoweit weichen die Eingangsdaten sowohl für die schalltechnischen Untersuchungen als auch die lufthygienischen Gutachten voneinander ab, obwohl grundsätzlich der Prognose Planfall „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ dem Prognose Nullfall“ Hochpunkt Siegburger Straße“ entsprechen sollte. Planfall 3 wird mittlerweile nicht mehr weiterverfolgt. Aktuell liegt Planfall 2+8 den poli- tischen Gremien zur Entscheidung vor. Durch diese Maßnahmen reduziert sich der Durchgangsverkehr auf der Siegburger Straße auf 17 % (zum Vergleich: 24 % im Plan- fall 2+3). Auf der Siegburger Straße zwischen Kaltenbornweg und Im Hasental beträgt die tägliche Verkehrsstärke im Querschnitt etwa 27.000 Kfz/Tag. Die Verkehrsbelas- tung liegt auch hier unter der Belastung der Planfallkombination 2+3 (Rudolf Keller Ver- kehrsingenieure GmbH, Ergebnisbericht zum Bebauungsplan „Infrastrukturplan Deut- zer Hafen), Seite 49ff). In einer ergänzenden Stellungnahme wurden auch die Verkehrsmengen für die Plan- fälle 2 und 2+8 zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen auf das Umfeld betrachtet (siehe Kapitel 5.7.1). 10.1.2 Anpassung verkehrstechnischer Infrastruktur Absehbar werden bei Umsetzung des Konzeptes eine Anpassung verkehrstechnischer Infrastruktur und der Anlagen der Straßenbeleuchtung aufgrund des Vorhabens erfor- derlich. Die Siegburger Straße unterliegt im Bereich des Plangebietes für die Teileinrichtungen Gehweg, Radweg sowie Grunderwerb und Freilegung noch der Erschließungsbeitrags- pflicht gemäß § 127ff BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW auslösen sind nicht bekannt. Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 10.1.3 S-Bahn-Ausbau Eine durch die Nahverkehr Rheinland GmbH erstellte Machbarkeitsstudie untersucht den Ausbau der S16 zwischen Bonner Wall und Flughafen Köln/Bonn. Wichtiger Baustein der Ausbauplanung ist die Erweiterung der Südbrücke für eine neue zweigleisige S-Bahnbrücke. Hierzu werden Gespräche mit den Fördergebern Bund und Land geführt. Der vorhandene Brückenkörper muss in den 2030er Jahren saniert wer- den. Langfristig soll eine viergleisige Rheinbrücke entstehen. Für das weitere Umfeld des Plangebietes zeigt die Machbarkeitsstudie einen Trassie- rungsvorschlag für den Ausbau des Gleiskörpers des bisher zweigleisigen Schienen- netzes mit einem neuen Haltepunkt im Bereich des Deutzer Hafens. Der vorhandene Gleiskörper soll Richtung Norden um ein 3. Gleis für die S-Bahn erweitert werden. Um einen Nutzen-Kostenfaktor > 1 zu erreichen, werden aktuell weitere Einsparpoten- tiale gesucht, die in eine erneute Überarbeitung der Machbarkeitsstudie münden. Diese wird aber zu keinen grundlegenden Änderungen des Trassierungsvorschlags im unmit- telbaren Umfeld des Plangebietes führen. Östlich des Plangebiets kann der Ausbau innerhalb der vorhandenen Böschungsfläche (auf bahneigenen Flächen) erfolgen. Auf Grundlage der aktuellen Machbarkeitsstudie gibt es keine flächenmäßige Überschneidung der für den Ausbau benötigten Flächen mit dem Plangebiet. Die öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung (Timur-Iceliller-Weg) zwischen Plangebiet und Gleiskörper ist nicht Gegenstand der Machbarkeitsstudie. Stand: 13.02.2023 Seite 45 von 47 Die weitere Ausbauplanung erfolgt über die DB Netz AG (Planungsauftrag durch das Land NRW über Nahverkehr Rheinland). Der neue Gleiskörper muss voraussichtlich mit einer Stützwand abgefangen werden. Ein zwingend notwendiger Abstand zur nächstgelegenen Bebauung kann nicht pauschal benannt werden. Der in der Stellung- nahme der DB Netz AG genannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitun- gen und nächstgelegener Bebauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann si- chergestellt werden. Das Eisenbahnbundesamt weist darauf hin, dass bei Planung s- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen zum Schutz der Bau- maßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheits- abständen zwingend vorgeschrieben ist. Detailfragen, beispielsweise inwieweit Immissionsschutzmaßnahmen vorgesehen wer- den müssen (Schienenlärm, elektromagnetische Felder), werden im Rahmen von Plan- feststellungsverfahren geklärt. Der Planungshorizont ist aktuell noch nicht abzusehen, da parallel weitere Ausbauvor- haben des S-Bahnnetzes vorangetrieben werden. Gleichwohl besteht im Zusammen- hang mit der Entwicklung des Deuter Hafens und auch der Parkstadt Süd ein hohes Interesse an der Umsetzung des Ausbaus der S16. 10.2 Technische Erschließungsplanung Grundsätzlich ist das Plangebiet erschlossen. Die Technische Erschließungsplanung einschließlich des Überflutungsnachweises bei Starkregen wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der Hochbau- und Frei- raumplanung erstellt. Da es sich bei der Planung um eine Büronutzung handelt, bestehen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder durch die Bahntrasse keine Beden- ken. 10.3 Durchführungsvertrag Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Er- schließungsplan. Des Weiteren wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, i n dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP fest- gelegte Vorhaben und die planbedingten Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs - und Erschließungskosten zu tra- gen. Stand: 13.02.2023 Seite 46 von 47 Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen Artenschutzprüfung Büro Campus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239 Kölner Büro für Faunistik (kbff), Dezember 2019 Stellungnahme zum Vogelschlagrisiko durch die geplante Bebauung Kölner Büro für Faunistik (kbff), Januar 2022 Verkehrsuntersuchung – Ergebnisbericht BERNARD Gruppe ZT GmbH, November 2021 Erläuterung Zwischenzustand - Büro Campus Deutz, 4. + 5. Bauabschnitt BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021 ergänzende Stellungnahme zum Thema Umlaufzeit BERNARD Gruppe ZT GmbH, 14.12.2021 Mobilitätskonzept BERNARD Gruppe ZT GmbH, Vorabzug 08.09.2020 Klimatologische Stellungnahme zum VEP „Hochpunkt Siegburger Straße“ Dr. Dütemeyer, Umweltmeteorologie, 16.04.2021 Verschattungsuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben Campus Deutz in Köln Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021 Schalltechnische Untersuchung Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-3 vom 10.12.2021 (Vorabzug-Nr. 3) Bericht GB 7440-3.1 Verkehrslärmerhöhung im Umfeld - weitere Planfälle vom 12.01.2023, Peutz Consult GmbH Schalltechnische Untersuchung | Gewerbelärm Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-6 vom 07.12.2021 Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungs- türmen auf dem Parkplatz des Hochhauses vom 13.06.2022, Peutz Consult GmbH Windkomfortuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt an der Siegburger Straße“ (Arbeitstitel) in Köln-Deutz Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-7 vom 05.11.2021 (Vorabzug-Nr. 2 vom 20.12.2021) Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“ Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-8 vom 17.12.2021 (Vorabzug-Nr. 1) Baugrund- und orientierende Altlastenuntersuchungen TPA GmbH, Mai 2021 Überflutungsnachweis, Bürocampus Deutz Baufeld 4 Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH, 15.12.2020 Erschütterungsgutachten, Bürogebäude STRABAG Campus Köln, Bericht -Nr.: 40- 10209-01, Heiland und Mistler GmbH, 28.09.2015
Anlage 5 Entwurf-VEP Blatt 2/2
3348 Zeichen
EinbringöffnungTechnikV IV VII XVI W 1FI 122aSIII122 II SII SII60 IFIIS1eIISIF IFIFIFIF IFIF 126FIV Außenluftturmmaximale Höhe=53,0 m ü.NHN Hochpunkt Siegburger Straßein Köln-DeutzBlatt 2 von 2 Vorhaben- und ErschließungsplanEntwurf zumVorhabenbezogenenBebauungsplan Entwurf694333/02 Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes Maßstab 1:250Stand: 09.02.2023-Offenlage- Geltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesI,IIIS,W 46,71 vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschossDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN0 12,525 Meter BestandPlanungZeichenerklärung Siegburger StraßeAllerseelenstraßePoller Kirchweg Technikaufbauten/ obersterDachabschlussintensive Dachbegrünung Dachterrasseversiegelte Platzflächen(Betonpflasterbelag)Kfz-Stellplätze(Rasenfugenpflaster)Fahrradstellplätze(Rasenfugenpflaster) Sitzmöglichkeit extensive Dachbegrünung Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 10.03.2022)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 Kölnöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 16.06.2020nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 26.08.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.09.2020 biseinschließlich 17.09.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen. Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden. OberbürgermeisterinKöln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft. Für den PlanentwurfVorhabenträger/in Köln, denBeigeordneterKöln, den Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen Grünfläche nicht unterbaut(Rasenmulde)Grünfläche unterbaut Schnittlinie z.B. IVAnzahl der VollgeschosseBaum zu pflanzenunterirdisches GebäudeteilBereich für RetentionsboxenBereich für Infotafel Geringfügige Abweichungen sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt 1) möglich.Ansichten und Schnitte nur nachrichtlich. geplante Gebäudehöhen in Meternüber NHN (Normalhöhennull)0,00 m Attika63,42 m Attika73,92 m Attika107,90 m Attika107,90 m Attika66,92 m Attika73,92 m OK Platzhöhe47,95 m Attika74,08 m OK Platzhöhe47,95 m Attika66,92 m Attika107,90 m Attika66,92 m Attika74,08 m Attika107,90 m OK Platzhöhe47,95 m Attika107,90 m Attika66,92 mAttika63,58 m OK Platzhöhe47,95 m N Maßstab 1:500 Ansicht SüdostAnsicht Südwest Ansicht NordostSchnitt Ansicht Nordwest Maßstab 1:500 Maßstab 1:500 Maßstab 1:500Maßstab 1:500 AußenluftturmmaximaleHöhe= 53,0m ü.NHN
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 02.03.2023/*13.03.2023 0203/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 694333/02 (alt 69433/02), Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße„ in Köln-Deutz Anlass Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG am Stand- ort Köln-Deutz einen neuen Bürostandort mit einem Hochpunkt an der Siegburger Straße. Die STRABAG Real Estate GmbH hatte zuvor einen Antrag auf Einleitung gestellt, um die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Auf dem ehemaligen Konzernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241) ist das städtebauliche Konzept „Büro Campus Deutz“ vorgesehen. Ge- plant sind eine VII-geschossige Blockrandbebauung (außerhalb des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans) und ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 60 m auf einem IV – VII-geschossigen Sockel an der Südspitze. Die geplante, maximal VII- geschossige Blockrandbebauung inklusive gemeinsamer Tiefgeschosse wurde auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindlichen Bebauungsplans bauordnungsrechtlich genehmigt und wird bereits umgesetzt. Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch die Realisierung des Hochpunktes Siegburger Straße, insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an der Südspitze, nicht zu. Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2020 und dessen Bekanntma- chung im Amtsblatt am 22.07.2020 wurde ein Bebauungsplanverfahren für einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB eingeleitet und die Durchführung der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) beschlossen (Vorlagen-Nummer 0969/2020). Ziel der Planung Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hochpunkt Siegburger Straße“ ist es folglich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Hochpunktes als XVI- geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 60 m zu schaffen. Das Plan- gebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der Siegburger 2 *Korrigierter Text Straße, vis-a-vis des Deutzer Hafens und umfasst in der Gemarkung Deutz einen Geltungsbe- reich von rund 3.000 m². Das städtebauliche Konzept „Büro Campus Deutz“ geht aus einem Architekturwettbewerb (Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013) der im Jahr 2019 durch- geführt wurde hervor und war zunächst mit einer maximal VII-geschossigen Bebauung ge- plant. Das Preisgericht empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Un- tersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes zu beauftragen. Im Rahmen einer Hochhaus- studie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiterentwickelt. Leitidee des weiterentwickelten und favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem geplanten Bürocampus inklusive des Hochpunktes und der neuen Konzernzent- rale der STRABAG AG, ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bau- liche Entwicklung an der Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Cobe-Masterplans für den Deutzer Hafen, die Eingang in den am 27.09.18 durch den Rat beschlossenen Integrierten Plan gefunden haben. Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Ha- fen und der Hochpunkt an der Siegburger Straße orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbe- bauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60 m aufweisen. Von Poll kommend, soll der geplante Hochpunkt zusammen mit der geplanten Bebauung im Entwicklungsbereich des Deutzer Ha- fens einen städtebaulichen Auftakt zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden. Der Hochpunkt ist für eine Büronutzung mit insgesamt ca. 16.300 m² Geschossfläche vorge- sehen. Der ruhende Verkehr für den VII – geschossigen Block sowie den neuen Hochpunkt soll in einer zweigeschossigen Tiefgarage mit ca. 340 Stellplätzen, die von der Siegburger Straße aus erschlossen werden soll, untergebracht werden. Im Plangebiet sind 13 Stellplätze oberirdisch geplant. Durch die geplante Nutzfläche von ca. 8.500 m² wird ein Bedarf von ca. 240 Fahrradstellplätzen ausgelöst. Diese werden teilweise oberirdisch auf dem Grundstück hergestellt. Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.06.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) – Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln-Deutz ebenso beschlossen, wie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 20.04.2020 bis 04.06.2020 stattgefun- den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse sowie am 26.08.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und zur Einsichtnahme durch Aushänge im Foyer des Kun- denzentrum Innenstadt und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) durchgeführt. Darüber hinaus waren die Informationen auch unter der Internetseite der Stadt Köln (www.beteiligung- bauleitplanung.koeln) abrufbar. Schriftliche Stellungnahmen konnten vom 03.09.2020 bis zum 17.09.2020 an den Bezirksbür- germeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah- men dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wovon 3 außerhalb des Beteili- gungszeitraums eingegangen sind. Eine Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste einge- gangen um die vorgebrachten Belange der entsprechenden Stellungnahme zu unterstützen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit seinem Beschluss vom 17.06.2021 die Verwaltung beauftragt, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auszu- arbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor- den. 3 *Korrigierter Text Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 15.08.2022 bis zum 14.09.2022 durchgeführt. Umweltauswirkungen auf die Umgebung Neben den Umweltauswirkungen auf das Plangebiet selbst wurden insbesondere auch die Auswirkungen auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen im Stadtteil Poll untersucht. Hierzu zählen folgende Untersuchungen: - Verschattungsanalyse - Verkehrsgutachten - Schalltechnische Untersuchung - Lufthygienische Untersuchung - Windkomfortuntersuchung Lediglich bei der Verschattungsanalyse und der schalltechnischen Untersuchung konnten geringfügige Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen festgestellt werden. Die durch den ge- planten Hochpunkt ausgelösten negativen Auswirkungen auf sensible Nutzungen im Umfeld werden insgesamt als gering eingestuft, sodass keine unzumutbaren Verschlechterungen zu erwarten sind. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Umweltauswirkungen erreicht: - Dachbegrünung auf den bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen und den Aufzugsüber- fahrten sowie Treppenhausabschlüsse des Hochpunktes - Nutzung einer Wasser/Wasser Wärmepumpe über einen Wasserbrunnen zum Kühlen und Heizen - PV-Nutzung (mindestens 15 kWp) - Einhaltung GEG-Standard und EEWärmeG 2009 - Annäherung an KfW-Effizienzgebäude 40 EE (Primärenergiebedarf soll: 43,9 kWh/m², ist: 46,5 kWh/m²; mittl. U-Wert opake Bauteile soll: 0,18 W/m²K, ist: 0,21 W/m²K) - Erstellung eines Energiekonzeptes - Erstellung eines Mobilitätskonzeptes Die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden nur teilweise eingehalten, da die Vorhabenplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Klimaleitlinien schon weit voran- geschritten war. So werden die Anforderungen an den KfW 40 EE-Standard werden nicht gänzlich erfüllt. Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf werden minimal überschritten, ebenso die Anforderungen an den mittleren U-Wert opaker Bauteile. Die übrigen Anforderun- gen (mittlerer U-Wert der transparenten Bauteile und der Lichtkuppeln) werden eingehalten. Durch eine Intensivierung der PV-Nutzung auf eine Leistung von mindestens 15 kWp kann die Erfüllung der EE-Klasse erreicht werden. Die Abweichungen wurden mit der Koordinationsstelle Klimaschutz (VIII/2) abgestimmt. Ener- getische Maßnahmen, die im Vorhaben umgesetzt werden, sollen im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt werden. Unter Berücksichtigung der in den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln formulierten Ziel- setzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die mit der Koordinationsstelle Klimaschutz und dem Stadtpla- nungsamt abgestimmten Anforderungen bei Realisierung des Vorhabens umzusetzen. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange gemäß §13a BauGB statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Be- bauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. 4 *Korrigierter Text Würde die Planung nicht umgesetzt, würden sich keine Veränderungen der Klimabilanz erge- ben. Allerdings würde dann das städtebauliche Ziel zur Umsetzung Schaffung weiterer Büro- flächen in Deutz und zur Umsetzung eines Hochpunktes als Pendant zu den Entwicklungen im Deutzer Hafen nicht erreicht. Regelungen zur öffentlichen Auslegung Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der bis- lang üblichen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat Pla- nen und Bauen – Stadtplanungsamt getroffenen worden. So wird nach aktuellem Vorgehen die Einsichtnahme in die öffentlich auszulegenden Unterlagen nur nach vorheriger Terminver- einbarung unter der in der Bekanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E- Mailadresse möglich sein. Eigens zu diesem Zweck wurde als Ort für Offenlagen das Laden- lokal 5 (LL 5) im Gebäude des Stadthauses festgelegt. Der Raum wird in der Bekanntma- chung bezeichnet als: Stadt Köln – Stadtplanungsamt/Außenstelle. *Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungs- plan) Nummer 694333/02 mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 23.03.2023 bis 26.04.2023 einschließlich. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital verfügbar sein. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise (DIN-A4-Format) Anlage 4 VBP-Entwurf Blatt 1/2 Anlage 5 VEP-Entwurf Blatt 2/2
Anlage 2 Begründung
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Stand: 13.02.2023 Seite 1 von 47 A N L A G E 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 694333/02 Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln - Deutz 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG (Vor- habenträgerin) am Standort Köln – Deutz (bisheriges Flurstück 2534, Flur 34, Gemar- kung Deutz) den 4. und 5. Bauabschnitt des sog. Büro Campus Deutz . Drei Bauab- schnitte sind bereits realisiert. Der 4. Bauabschnitt soll auf Grundlage des rechtsver- bindlichen Bebauungsplans Nr. 69439 /04 realisiert werden. Für den 5. Bauabschnitt des Büro Campus Deutz, der Gegenstand dieses Planverfahrens ist, stellte die Vorha- benträgerin am 18.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplans. Die noch nicht realisierten Bauabschnitte 4 und 5 umfassen auf dem ehemaligen Kon- zernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241): • im 4. Bauabschnitt (angrenzend an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“): einen bis zu VII-geschossigen Block auf dem Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz, • im 5. Bauabschnitt (vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hochpunkt Siegbur- ger Straße“): ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäude- höhe von 60 Metern auf einem IV – VII - geschossigen Sockel auf dem Flur- stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz, • im 4. und 5. Bauabschnitt zwei Tiefgeschosse für eine gemeinsame Tiefga- rage, Technik- und Erschließungsflächen sowie sonstige Nebenflächen. Für die Errichtung der Tiefgeschosse sowie den 4. Bauabschnitt wurde am 08.12.2021 eine Baugenehmigung erteilt. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen. Der Büro Campus Deutz ist über eine gemeinsame Zufahrt von der Siegburger Straße erschlossen. Die Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage für den 4. und 5. Bauabschnitt liegt im rückwärtigen Bereich zwischen STRABAG Konzernzentrale und Hochpunkt , um notwendige Rückstaulänge sicherstellen zu können (siehe Kapitel 4.3). 1.2 Ziel der Planung Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des geplanten Hochpunktes für ein Büro- und Verwaltungsgebäude an der Siegburger Straße auf dem Flurstück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz geschaffen werden. Der Hochpunkt ist mit XVI Vollgeschossen geplant. Die bereits genehmigten Teile der Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen planungsrechtlich gesichert werden. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung di eses Vorhabens, insbeson- dere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse als auch im Hinblick auf die Geschossfläche, nicht zu. Stand: 13.02.2023 Seite 2 von 47 Bezogen auf das Flurstück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz sind 10.985 m² Geschoss- fläche mehr geplant. Die geplante, maximal VII-geschossige Blockrandbebauung (4. Bauabschnitt) inklusive gemeinsamer Tiefgeschosse wurde auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindli- chen Bebauungsplans bauordnungsrechtlich beantragt und wird bereits umgesetzt. Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Cobe, April 2020) wird berücksichtigt (siehe Kapitel 3.6 und 4.1). 1.3 Verfahren Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor: • Die Planung ist ein Vorhaben der Innenentwicklung (Nachverdichtung). • Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) unterschreitet 20.000 m² deutlich. Die Plangebietsfläche um- fasst rd. 3.000 m². Die Grundstücksfläche, auf der die nördlich angrenzende Blockbebauung auf Grundlage des vor handenen, rechtsverbindlichen Bebau- ungsplans realisiert werden soll, umfasst ca. 7.500 m², so dass auch in Summe die Größe der Grundflächen 20.000 m² deutlich unterschreitet. • Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. • Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter vor. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Das Vorhaben liegt nicht im Achtungsab- stand eines Störfallbetriebes. Die Bauleitplanverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens stehen in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Allerdings liegt kein sachlicher Zusammenhang vor und die Entwicklung des Deutzer Hafens soll nicht im Rahmen eines oder mehrerer Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Weitere Verfah- ren gem. § 13a BauGB sind auch im Übrigen nicht bekannt. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und als Abwägungs- grundlage wurden Fachgutachten verwendet (siehe Seite 34): Die Fachgutachten berücksichtigen die Entwicklung des Deutzer Hafens sowie weiterer städtebaulicher Entwicklungen einschließlich notwendiger Netzergänzungen, wie zum Beispiel die Umgestaltung der Siegburger Straße im Kernbereich von Poll und die Re- alisierung der Verlängerung des Rolshover Kirchwegs mit Verbindung zur Rolshover Straße, als Prognose Null-Fall (Zeithorizont 2030). Bezogen auf das bisherige Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz sind auf Grund- lage des vorhandenen Planungsrechts insgesamt rd. 39.116 m² Geschossfläche zu- lässig. Diese bisher maximal mögliche Ausnutzung wird – unter Berücksichtigung der aktuell realisierten baulichen Anlagen - durch das Vorhaben um rd. 8.750 m² auf rd. 47.900 m² erhöht: Stand: 13.02.2023 Seite 3 von 47 Fläche (m²) Baugrund- stück (m²) GF – Nullfall (m²) GF 2,0 GF- Planfall (gerundet in m²) Differenz Konzern- zentrale STRABAG (Flurstück 2573) 10.379 9.647 19.294 17.113 2.181 4. Bauab- schnitt (Flurstück 2574) 7.469 7.291 14.582 14.528 54 5. Bauab- schnitt (Flurstück 2575) 3.007 2.620 5.240 16.225 ./.10.985 Summe 20.855 19.558 39.116 47.866 ./. 8.750 Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 2573 und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche planbedingte Wirkung zu ermitteln. Die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und damit auch die Verpflichtungen zur Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB sowie zur Durchführung von Mo- nitoringmaßnahmen entfallen. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2020 beschlossen: 1. nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) einzuleiten mit dem Ziel, ein Bürohochhaus mit einer Höhe von 60 Metern festzu- setzen, 2. die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz durchzuführen. Der Beschluss wurde am 26.08.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln, 51. Jahrgang G2663). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung ei- ner förmlichen Umweltprüfung und damit auch die Verpflichtung zur E rstellung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden Erklärung sowie zur Durchführung von Monitoringmaßnahmen entfallen. Im Zeitraum vom 03.09. – 17.09.2020 wurde die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Modell 1 in- formiert, d. h. durch schriftliche Darlegung der Planung mit Aushang der Pläne in den Bezirksverwaltungsstellen. Darüber hinaus konnten im vorgesehenen Zeitraum alle In- formationen, im Internet, unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.betei- ligung-bauleitplanung.koeln. Stand: 13.02.2023 Seite 4 von 47 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wo- von 3 außerhalb des Beteiligungszeitraums eingegangen sind. Eine Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste eingegangen, um die vorgebrachten Belange der entspre- chenden Stellungnahme zu unterstützen. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme und die Beschlussvorlage Nr. 1679/2021 wurden weitere Anregungen vorgetragen, die als nachträgliche Stellungnahmen gewertet und in die Abwägung eingestellt wurden. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20.04.2020 bis 04.06.2020 durchgeführt. Ein Großteil der eingegangenen Stellungnahmen bezieht sich auf die Themen Ver- schattung bzw. Besonnung der umgebenden Wohnbebauung und die Verkehrsent- wicklung bzw. Parkraumsituation. Am 17.06.2021 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Vor- gaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.08.2022 - 14.09.2022 durchgeführt. Es wurden 16 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Be- lange vorgetragen. Sie beziehen sich insbesondere auf die Themen Verkehr (S-Bahn- Ausbau), Verkehrslärmbelastung (Straße, Schiene) und das Baudenkmal Ellmühle. Nach der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Verwaltung entschieden, unter Beibehaltung des vorhandenen Regelungsgehalts den Planmaß- stab von 1:500 auf 1:250 zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde eine neue stadt- interne Ordnungsnummer (neu 694333/02) für den Bebauungsplan vergeben. 2 Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Deutz, Flur 34 das Flurstück 2575 mit einem Umgriff von rund 3.000 m² (siehe Anlage 1: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Die Abgrenzung des Geltungsbereichs wurde nach den frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB an das zwischenzeitlich neu gebildeten Flur- stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz angepasst. Die genehmigte Teilung wurde im Grundbuch vollzogen. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der Siegburger Straße vis-a-vis des Deutzer Hafens. Auf dem bisherigen Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz (rd. 20.850 m²) befan- den sich an der Siegburger Straße zwei VI – VII-geschossige Gebäudekomplexe, die bereits zurückgebaut wurden. Im rückwärtigen Bereich parallel zum Timur-Icelliler-Weg bzw. dem vorhandenen Bahndamm ist ein IV-V-geschossiger Gebäudekomplex für die Konzernzentrale der STRABAG im Jahr 2019 neu errichtet worden (Siegburger Straße 241). Der südwestlich angrenzende Entwicklungsbereich „Deutzer Hafen“ soll in den nächs- ten Jahren zu einem neuen Quartier für 6. 900 Einwohner und 6.000 Arbeitsplätzen entwickelt werden. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Radweg (Timur-Icelliler- Weg) entlang des Bahndamms der unmittelbar östlich angrenzenden Güterzugver- kehrsstrecke. Südöstlich des Bahndamms schließt sich die Milchmädchen Siedlung Stand: 13.02.2023 Seite 5 von 47 (ehemalige GAG Siedlung aus den Jahren 1919 – 1921) an. Die II-geschossigen Ein- familienhäuser befinden sich heute im Einzeleigentum. Der bauliche Bestand umfasst auch Mehrfamilienhäuser und einzelne gewerbliche Nutzungen (beispielsweise Imbiss, Grabsteinverkauf). 2.3 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet wird über die Siegburger Straße erschlossen. Über eine Zufahrt zwi- schen der Siegburger Straße 237 und 239, die schon seit den 1960er Jahren bestand und weiter erhalten bleiben soll, kann aktuell die neue Konzernzentrale der STRABAG AG (Siegburger Straße 241) erreicht werden. Auf der Siegburger Straße beträgt der durchschnittliche Tagesverkehr werktags (DTVw) zwischen 12.600 Kfz/24 h bis 17.500 Kfz/24 h, wobei die Verkehrs stärken im Bereich der Zufahrt am unteren Rand (12.600 – 12.800 Kfz/24h) liegen. Die Zufahrt ist mit 800 Kfz/24 h belastet. In der Morgenspitzenstunde erreichen 160 Kfz über die Zu- fahrt die Konzernzentrale der STRABAG, in der Abendspitzenstunde verlassen 100 Kfz die Ausfahrt Richtung Poll bzw. Deutz. Rund 55 % der Verkehre aus dem Plangebiet sind in Richtung Deutz, rd. 45 % in Richtung Poll orientiert. Der Timur-Icelliler-Weg ist ein nicht gewidmeter Verbindungsweg, der teils auf einer fiskalischen Fläche der Stadt Köln und teils auf Privatgelände der DB Netz AG verläuft. Es handelt sich nicht um einen förmlich gewidmeten Fuß- und Radweg. Im Bebauungs- plan Nr . 69439/04 ist die Wegefläche gleichwohl als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg festgesetzt. Der tatsächliche Verlauf weicht im unmittelbar an die Siegburger Straße angrenzenden Teilstück (südöstliche Plange- bietsgrenze) von dieser Festsetzung ab und verläuft auf Flächen der DB Netz AG. In der Siegburger Straße verläuft die Stadtbahn der Linie 7. Die nächstgelegene Halte- stellen - Poller Kirchweg bzw. Raiffeisenstraße - befindet sich jeweils in rd. 300 m Ent- fernung. In Richtung Süden kann über die Siegburger Straße (L82) direkt die A4 erreicht werden bzw. über die Rolshover Straße die A559. In Richtung Norden kann über den Deutzer Ring (B55) sowohl die linksrheinische Innenstadt als auch der rechtsrheinische Stadt- teil Kalk erreicht werden. Von Osten bzw. Westen kommend, erreicht man über die Straße „Im Hasental“ die Siegburger Straße. 2.4 Infrastrukturelle Erschließung 2.4.1 Entwässerung In der Siegburger Straße ist ein Kanalnetz im Mischsystem vorhanden. 2.4.2 Versorgung In der Siegburger Straße sind bereits Versorgungsleitungen vorhanden, an die der neue Gebäudekomplex angeschlossen werden kann. 2.4.3 Telekommunikation Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 3 Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Das Vorhaben entspricht insoweit den Zielen des Regionalplans. Stand: 13.02.2023 Seite 6 von 47 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann aus der Darstel- lung des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplans. Nordöstlich liegt das Land- schaftsschutzgebiet „Deutzer Friedhof und Umgebung“. 3.4 Bebauungspläne und sonstige Satzungen Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69439 /04 (rechts- verbindlich 27. November 1978). Es gilt die BauNVO 1968. Die im Juni 1984 bekannt- gemachte 1. Änderung betrifft nicht den Geltungsbereich dieses in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplanes. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet – Zone 1 festgesetzt, in dem Ge- schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind. Nicht zulässig sind Anlagen nach § 8 Absatz 2 Ziffer 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art) und § 8 Absatz 2 Ziffer 3 BauNVO (Tankstellen) sowie Absatz 3 Ziffer 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kul- turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Das festgesetzte Gewerbegebiet ist gem. § 8 Abs. 4 BauNVO (1968) nach den beson- deren Eigenschaften der Betriebe und Anlagen in fünf Zonen gegliedert, wobei in Zone 1 die weitreichendsten Einschränkungen getroffen sind. Das Maß der baulichen Nutzung ist im Plangebiet mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 und maximal VII Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche umfasst das gesamte Plangebiet mit Ausnahme einer 5 m breiten privaten Grünfläche parallel zum Timur-Icelliler-Weg. Es existieren keine Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. 3.5 Hochhauskonzept 2003 Das Hochhauskonzept ist als ein Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Verfahren zu berücksichtigen. Die Checkliste, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskon- zept 2003 berücksichtigt werden soll, hat einen informellen Charakter. Sie beinhaltet allgemeine und architektonische Anforderungen, die ein Hochpunkt zur Erfüllung eines hohen Qualitätsstandards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine gesetzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren. Insbesondere ist sie keine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschutzes. Die im Rahmen der 2 x 10 Punkte-Checkliste formulierten Anforderungen an Hochhäu- ser beziehen sich insbesondere auf Gebäude mit größeren Höhen (über 60 m), die stadtbildprägend oder sogar stadtbildbeherrschend sein können. Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus liegt innerhalb des im Hochhauskon- zept vorgeschlagenen Hochhausstandort „3c“ entlang des Deutzer Hafens auf der Landseite (Siegburger Straße), der außerhalb von Sichtdreiecken auf den Dom liegt. Gleichwohl wurden die Anforderung des Hochhauskonzeptes geprüft (siehe Anlage 5: Berücksichtigung des Hochhauskonzepts 2003 – 2 x 10 Punkte-Checkliste, Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans). Stand: 13.02.2023 Seite 7 von 47 3.6 Integrierter Plan Deutzer Hafen Der Rat der Stadt Köln hat am 27.09.2018 den Integrierten Plan Deutzer Hafen sowie das beigefügte Handbuch als städtebauliches Konzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Der Integrierte Plan basiert auf dem Ergebnis des Kooperativen Verfahrens, das 2016 durchgeführt wurde. Seitdem hat das Team COBE in enger Abstimmung mit moderne stadt, den Fachämtern der Stadt Köln sowie Fachplanern den Entwurf weiter ausgear- beitet und unter Zugrundelegung von Fachgutachten zu den Themen Verkehr, Nut- zungsmischung, Besonnung/Verschattung, Höhenentwicklung, Denkmalschutz sowie Hochwassermanagement und Retentionsraumnachweis weiter qualifiziert. Die Pla- nung wurde der Öffentlichkeit am 07.07.2017 sowie am 01.03.2018 präsentiert und die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Der Integrierte Plan wurde aufgrund der Verlagerung des Umspannwerkes im Bereich der Siegburger Straße noch einmal überarbeitet und vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 beschlossen. Das städtebauliche Blockraster baut sich orthogonal zum Hafenbecken auf. Südlich der Ellmühle ist eine neue Straßenbrücke von der Siegburger Straße über den Deutzer Hafen geplant, die die Westseite des Hafenbeckens erschließt. „Landseitig“ übernimmt der Poller Kirchweg diese Funktion. Den südlichen Abschluss des Hafenbeckens bildet ein Hafenplatz, der durch eine hö- hendynamische Baukante „Am Schnell ert“ abgeschlossen wird. Die geplanten Hoch- punkte im Deutzer Hafen orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60 Metern aufweist. Der Integrierte Plan ist Grundlage und Leitlinie für die nachgelagerten Bauleitplan- so- wie Qualifizierungsverfahren. 3.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Zur Sicherung der Versorgung erfolgt nach der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Entwurf 2020) perspektivisch die Ausweisung des Stadtteilzent- rums Deutz, Deutzer Hafen auf der östlichen Hafenseite. Neben der Versorgung des Deutzer Hafens soll das neue Stadtteilzentrum die Versorgung im südlichen Siedlungs- bereich des Stadtteils Deutz verbessern. Mit Blick auf die Funktionszuweisung als Stadtteilzentrum können zukünftig ein bis zwei Lebensmittelmärkte, ein Drogeriemarkt, ergänzende Einzelhandelsgeschäfte und Komplementärnutzungen im zentralen Ver- sorgungsbereich angesiedelt werden. Die Steuerungsregeln und der Kriterienkatalog des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes 2020 sind hier maßgeblich zu beachten. Das im Entwurf vorlie- gende Konzept ist behördenverbindlich und wird in der Bauleitplanung umgesetzt. Stand: 13.02.2023 Seite 8 von 47 3.8 Denkmalschutz 3.8.1 Welterbestätte Kölner Dom Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms. Der Wir- kungsraum des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, engere Domumfeld begrenzt. Des Weiteren konnte keine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den Blickbezie- hungen auf den Dom und die romanischen Kirchen (Anlage 1 – Stadtstrukturen, Vor- untersuchungen zum Hochhauskonzept, 1994) festgestellt werden. Die Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz hat in einer nachträglichen Stellungnahme bestätigt, dass nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor -Ort-Termin an dieser Stelle eine Sichtbeziehung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Die Erstellung einer Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig. 3.8.2 Baudenkmal Ellmühle Innerhalb des Plangebiets befindet sich kein Denkmal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW. Im weiteren Umfeld stadtbildprägend ist das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger Straße 104 – 108. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. Die maximale Höhe baulicher Anlagen überschreitet die Gebäudehöhe der Ellmühle nicht. 3.8.3 Bodendenkmale Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 4). 3.9 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebs- anlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorge- legten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisen- bahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Der Planbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Verbindung Südbrücke Richtung rechte Rheinstrecke Köln Deutz – Gremberg - Troisdorf. Stand: 13.02.2023 Seite 9 von 47 Hier ist perspektivisch der Ausbau der S -Bahnlinie S 16 von Köln Süd – Südbrücke – Köln Vingst – Flughafen mit Anbindung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen (seitens der Nahverkehr Rheinland GmbH als Haltepunkt „Poll“ bezeichnet) geplant (siehe Kapitel 10.1.3). Im Plangebiet liegen keine planfestgestellten Flächen bzw. Flurstücke mit Bahnbe- triebszwecken. Bei den an das Vorhaben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbe- triebsanlagen handelt es sich planungsrechtlich um öffentliche Verkehrsflächen. Aktuelle, zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Bereich, die mit der Planung kollidieren könnten, sind dem Ei- senbahnbundesamt (EBA) nicht bekannt. Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Ein gewolltes oder ungewoll tes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grund- sätzlich und dauerhaft auszuschließen. Der in der Stellungnahme der DB Netz AG ge- nannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitungen und nächstgelegener Be- bauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann sichergestellt werden. Die infrastrukturellen Belange sowie die spezifisch vorliegenden Sicherheitsabstände für Bauten nahe der Bahn, Lagerung von Baumaterialien, den notwendigen Arbeits- raum für Instandsetzungsarbeiten der Bahnanlagen, Abstand und Art von Neuanpflan- zungen im Nachbarbereich, Beleuchtung, Entwässerung etc. sind von der Infrastruk- turbetreiberin bzw. von der DB Immobilien anzugeben. Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver- kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführen be- absichtigt, selbst zu sorgen. Östlich des Gleiskörpers plant die Lärmsanierung West der DB Netz AG den Bau von Schallschutzwänden. Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen von Zuwegungen, Park- / Haltezonen) ist darauf zu ach- ten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschun- gen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Falls Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen erfol- gen, gelten für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise auch bei Bauvorhaben an- derer Planungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninf- rastrukturunternehmen selbst. 3.10 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln Die Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln in der Fassung vom 24 .03.2022, am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossen, verpflichten Vorhabenträger in Be- bauungsplanverfahren die in den Leitlinien definierten Energiestandards bei Neubau- ten umzusetzen (siehe Kapitel 4.4). An Nichtwohngebäude werden folgende verbindliche Anforderungen gestellt: Stand: 13.02.2023 Seite 10 von 47 - Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser und - Einsatz von Photovoltaik (Anl agengröße mind. 1 kW p pro Gebäude, gegebenenfalls über Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 3.11 Luftreinhalteplan Köln Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone. 3.12 Lärmaktionsplan Die Fortschreibung zum Lärmaktionsplan wurde am 12. Dezember 2019 vom Rat unter Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung be- schlossen. Der L ärmaktionsplan ordnet folgende Abschnitte der Siegburger Straße dem Hand- lungsbedarf Stufe II (Straßenabschnitte (Belastungsschwerpunkte) hoher Belastung mit durchgängig mehr als 20 Betroffenen bei LDEN > 70 dB(A) bzw. LNight > 60 dB(A) je Hektar) zu: Deutzer Brücke bis Im Hasental sowie Raiffeisenstraße bis Auf dem Sandberg. Der Abschnitt zwischen Allerseelenstraße bis Raiffeisenstraße wird dem Handlungsbedarf 4. Ordnung (Verbleibende Straßenabschnitte (Belastungsschwer- punkte) mit Lärmpegeln von LDEN > 65 dB(A) bzw. LNight > 55 dB(A)) zugeordnet. 4 Vorhaben 4.1 Städtebauliches Konzept Die städtebauliche Konzeption ist Ergebnis eines im Jahr 2019 durchgeführten Archi- tektenwettbewerbs (Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013), der zunächst eine maximal VII-geschossige Bebauung vorsah. Das Preis- gericht empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Untersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes. Ein erster Preis wurde nicht vergeben. Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiter- entwickelt. Leitidee des favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem neu geplanten Bürocampus und der neuen Konzernzentrale der STRABAG AG ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bauliche Entwicklung an der Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Integrier- ten Plans für den Deutzer Hafen (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum integrierten Plan vom 28.10.2020). Das Beurteilungsgremium für die Ergebnisse der Hochhausstudie empfahl die Reali- sierung des Entwurfs von gernot schulz: architektur: Ein Hochpunkt am vorgesehenen Standort stelle eine städtebauliche Bereicherung für den Stadtteil dar und gliedere sich sehr verträglich, eher selbstverständlich, in den Bestand sowie in die Planungen zum „Deutzer Hafen“ ein. Der Vorschlag des Büros gernot schulz: architektur stelle in Ge- stalt und städtebaulicher Entwicklung des Areals an der Siegburger Straße sowie für den Hochpunkt im Besonderen mit seiner interessanten Geometrie einen herausragen- den Beitrag dar und solle für die weitere Planung zu Grunde gelegt werden. Stand: 13.02.2023 Seite 11 von 47 Abbildung 1: Lageplan mit 4. und 5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz. Integrierter Plan Deutzer Hafen grau hinterlegt. Quelle: gernot schulz: architektur und cobe Im Plangebiet ist ein XVI-geschossiges Hochhaus auf einem IV - VII-geschossigen So- ckel geplant, das ein neues städtebauliches Merkzeichen an der Siegburger Straße bilden wird. Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus (maximal 60 m Gebäude- höhe) orientiert sich mit seiner maximalen Gebäudehöhe an der Mühlenbebauung. Die Geschossigkeit der Sockelabtreppung wurde unter Bezugnahme auf die Nachbarge- bäude und die Proportion zum Turm angepasst. Die Proportion des Turms nimmt Be- zug zu den Planungen für den Deutzer Hafen. Von Poll kommend, kann der geplante Hochpunkt zusammen mit den geplanten Hochhäusern im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens eine Torsituation zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden. Die bereits genehmigten Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen planungsrechtlich gesichert werden. Zwischen dem nördlich geplanten maximal VII-geschossigen Block und dem geplanten Hochpunkt liegt eine Platzfläche, über die gleichzeitig die Zufahrt zum Vorhaben und zur Konzernzentrale der STRABAG AG erfolgt. Die Sichtbeziehung zum rückwärtig lie- genden Konzernstandort der STRABAG AG wird durch die Fortführung der westlichen Gebäudeflucht im Sockel des Hochhauses und eine parallele Gebäudeflucht zur nord- westlich anschließenden Blockbebauung sichergestellt. Der eigentliche Hochhausturm orientiert sich in seiner Ausrichtung am Bebauungsraster des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen. Auch mit den östlichen Fassaden der Sockelgeschosse soll die Gebäu- deflucht der Konzernzentrale aufgegriffen werden. Die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend geprüft. Im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens wird sichergestellt, dass das Vorhaben entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften umsetzbar ist. 4.2 Nutzungskonzept Das geplante Vorhaben (siehe Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan und Kapitel 5.1) umfasst insgesamt ca. 16.225 m² Geschossfläche (8.500 m² Nutzfläche) für eine Büronutzung mit damit in Zusammenhang stehenden oder ergänzenden Nebennutzun- gen (Lobby, Cafeteria/Bistro, Bäckerei o. ä., Erschließungsflächen, Technikräume). Stand: 13.02.2023 Seite 12 von 47 Teile der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt liegen ebenfalls im Plangebiet. Sie werden entsprechend der bereits erteilten Genehmigung planungs- rechtlich gesichert. Gemäß einer durch das unabhängige Analyse- und Beratungsunternehmen bulwien- gesa erstellten und von der KölnBusiness Wirtschaftsförderung beauftragten Büroflä- chenbedarfsanalyse (Stand: August 2021) wird die Zahl der Bürobeschäftigten bis zum Jahr 2030 deutlich steigen, was zu einer hohen Nachfrage nach zusätzlichen Büroflä- chen in Köln führen wird ( https://koeln.business/pressebeitrag/koeln-bleibt-begehrter- buerostandort, zuletzt abgerufen am 29.03.2022). Bis 2030 werden laut Prognose rund 25.000 neue Bürobeschäftigte erwartet. Daraus ergibt sich im selben Zeitraum ein Flächenbedarf von zusätzlich rund 770.000 m². Die Analyse bietet eine Auswahl von 28 für die kommenden Jahre in Köln geplanten größeren Bauprojekten, durch die rund 735.000 m² an neuen Büroflächen entstehen sollen. Schwerpunkte liegen dabei in den Stadtteilen Ehrenfeld / Braunsfeld, Ossen- dorf, Mülheim und Deutz. Dort sind bis 2030 zahlreiche neue Büroflächen geplant, die die hohe Nachfrage in anderen Stadtteilen mit weniger Kapazitäten, wie etwa der Köl- ner Innenstadt, auffangen können. Die Effekte der Corona-Pandemie auf die Arbeit im Büro und Homeoffice wurden in der Studie berücksichtigt. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass das Homeoffice in Zukunft ein fester Bestandteil der Arbeitswelt wird, so wird eine deutliche Mehrheit der Beschäf- tigten immer noch einen Arbeitsplatz im Büro benötigen und sich der Bedarf insgesamt nicht verringern. 4.3 Erschließungskonzept Das Vorhaben wird über die Siegburger Straße erschlossen. Zwischen dem Plangebiet und der nördlich angrenzenden Blockbebauung liegt die Zu- bzw. Ausfahrt, über die die gemeinsame Tiefgarage sowie oberirdische Stellplätze im rückwärtigen Bereich er- reicht werden (außerhalb des Plangebietes), so dass die Sichtbeziehung von der Sieg- burger Straße in den Blockinnenbereich unbeeinträchtigt und eine Rückstaulänge von mindestens 45 m zur Siegburger Straße gewährleistet ist. Die Lage der Zu- bzw. Ausfahrt entspricht der nördlichen Zufahrt des ehemaligen Kon- zernstandorts der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241). Insgesamt sind für die neu geplanten Vorhaben (Blockbebauung und Hochpunkt) rund 340 Kfz-Stellplätze geplant, davon rd. 25 oberirdisch (siehe Kapitel 5.6). Die Genehmi- gung von zwei Tiefgeschossen für den 4. und 5. Bauabschnitt wurde auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans beantragt. Sie sollen im Zusammenhang mit dem 4. Bauabschnitt errichtet werden. Für den Hochpunkt wurde ein Mobilitätskonzept (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 08.09.2020) mit dem Ziel erarbeitet, den Umweltverbund zu stärken. Unter Berücksichtigung der folgenden, im Mobilitätskonzept definierten Maßnahmen kann die Anzahl notwendiger Kfz -Stellplätze reduziert werden: Installation von geeig- neten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bikes/Pedelecs, Verbesserung des Komforts für Radfahrende. Auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln (März 2022) errechnen sich für das Vorhaben mit 8.500 m² Nutzfläche unter Berück- sichtigung der guten ÖPNV-Erschließung (Reduzierung um 30 %) und einer Abminde- rung um 10 % durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 134 notwendige Kfz-Stell- plätze und 243 notwendige Fahrradstellplätze (1 Stellplatz je 35 m² N utzfläche). Im Stand: 13.02.2023 Seite 13 von 47 Vergleich zu bisherigen Richtzahlen ergeben sich über 170 zusätzliche Fahrradstell- plätze. Da nicht alle notwendigen Stellplätze im Plangebiet errichtet werden können, wird eine Baulast für die gemeinsame Tiefgarage des 4. und 5. Bauabschnitts eingetragen. Notwendige Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten, Aufstell - und Bewe- gungsflächen o. ä.) liegen fast vollständig außerhalb des Plangebietes. Auch hier wird eine entsprechende Baulast bestellt. Die ungehinderte Einfahrt von der Siegburger Straße in die Feuerwehrzufahrt ist aus beiden Richtungen möglich. Es ist davon aus- zugehen, dass eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewie- sen werden muss. Der angedachte neue S -Bahn-Haltepunkt Deutzer Hafen (Linie 16) kann hinsichtlich der Stärkung des Umweltverbunds nicht berücksichtigt werden, da eine Realisierung nicht vor dem Planungshorizont 2030 erwartet werden kann. Nach Umsetzung dieser Maßnahme ist davon auszugehen, dass der Umweltverbund weiter gestärkt wird. 4.4 Energiekonzept Das Energiekonzept für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Energiekonzept für die nördlich angrenzende Block- bebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) entwickelt. Im Rahmen der Energiekonzeption (ZWP, März 2020) wurden für die Deckung des Gesamtenergiebedarfs (Wärme/Kälte/Strom) sieben Varianten untersucht. Aktuell geplant ist die Nutzung von Geothermie für die Wärme - und Kälteversorgung (Wasser/Wasser-Wärmepumpe über Wasserbrunnen) in Kombination mit der Nutzung solarer Energie. Zusätzlich erfolgt eine Stromversorgung über ein Energieversorgungs- unternehmen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschlusses werden Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 108 m ü. NHN wird nicht überschritten. Da die Vorhabenplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Klimaleitlinien schon weit vorangeschritten war, wurden die energetischen Anforderungen an den Hochpunkt in enger Abstimmung mit der Klimaleitstelle der Stadt Köln modifiziert (ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS in Zusammenarbeit mit ZWP Ingenieur AG, TGA Planungs- büro, November 2022). Gemäß Abstimmung mit der Klimaleitstelle sind die gewählten Maßnahmen einvernehmlich akzeptiert. Die Abweichungen von den in den Klimaleitli- nien der Stadt Köln definierten Anforderungen an Nichtwohngebäude sind mit Blick auf das Bauvorhaben nachvollziehbar. Das Gebäude weist einen Primärenergiebedarf von max. 43,5 kW h/m² (EH 40: 41,9 kWh/m²) auf, davon können 55 % aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Die Leistung der geplanten PV-Anlage beträgt rund 15kWp (geforderte Anlagengröße gem. Klimaleitlinien: mindestens 1 kWp pro Gebäude). Unter Berücksichtigung der in den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln formulier- ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die mit der Koordinationsstelle Klimaschutz und dem Stadtplanungsamt abgestimmten Anforderungen bei Realisierung des Vorha- bens umzusetzen. Stand: 13.02.2023 Seite 14 von 47 4.5 Entwässerungskonzept 4.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswasserge- setz von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern. Da das Plange- biet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzliche Verpflich- tung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Niederschlags- so- wie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 5). 4.5.2 Starkregen Da die abflusswirksamen Flächen 800 m² übersteigen, ist nach DIN 1986- 100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlags- volumens in geschlossenen Retentionskörpern und additiv durch einen Oberflächen- aufstau. Da Niederschlagswasser auf Dachflächen bis zu einem 100-jährlichen Regen- ereignis aufgestaut werden kann, bleibt es in der Berechnung unberücksichtigt. Unter den Erschließungsflächen sind flache Retentionsboxen vorgesehen, die über Bo- deneinläufe und Sinkkästen beschickt werden. Bei normalen Regenereignissen wird das anfallende Regenwasser über die Boxen auf und neben der Tiefgaragenkonstruk- tion ohne Verzögerung in den Kanal abgeleitet. Erst bei stärkeren Regenereignissen, wenn es zu Rückstau aus dem Kanal kommt, staut sich das Wasser in den Retentions- boxen ein. Das zurückgehaltene Niederschlagswasser wird in den Kanal abgeleitet, sobald dieser wieder Aufnahmekapazitäten hat. Ergänzend werden durch Mulden und Senken an den Entwässerungspunkten auf der Oberfläche der Außenanlagen Oberflä- chenretentionsräume geschaffen, um auch ein Regenereignis höherer Intensität auf- fangen zu können. 5 Planungsinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Festsetzung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird einerseits der bisher zulässigen Art der Nutzung des rechtsverbind- lichen Bebauungsplans Nr. 69439/04 entsprochen (siehe Kapitel 3.4), andererseits aber die zulässigen Nutzungen auf das geplante Vorhaben abgestimmt (siehe Kapitel 4.2). Das städtebauliche Planungsziel – Büronutzung - bleibt grundsätzlich unverän- dert. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des Vorhaben –und Erschließungsplans sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Bürogebäude können durch Dienstleistungsbetriebe und freiberuflich Tätige bzw. Ge- werbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (§ 13 BauNVO), genutzt wer- den. Verwaltungsgebäude (beispielsweise Polizeistation, Versicherungsunternehmen) sind Bürogebäuden gleichgestellt. Zu den zulässigen Nutzungen gehören neben der eigentlichen Büronutzung ergän- zende Nutzungen wie Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenz- räume sowie eine Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten. Zu den zulässigen Nebenflächen gehören beispielsweise Sanitärräume und Technik- flächen sowie Archiv- und Lagerflächen. Stand: 13.02.2023 Seite 15 von 47 Maximal 15 % der Erdgeschoss-Geschossflächen (rd. 225 m²) können auch nicht we- sentlich störenden Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden. Dadurch kann die Erdgeschosszone auch für andere Nutzungen (beispielsweise Fahrradreparatur-Werk- statt, Kiosk, Backshop ) bzw. Dritten zugänglich werden, ohne den Gebietscharakter eines „Büro- und Verwaltungsgebäudes“ zu verlassen. Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² zu- lässig. Eine Ergänzung der Versorgungsangebote für ein weiteres Umfeld im Plangebiet ist mit Rücksicht auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwurf 2020) nicht vorge- sehen. Durch die festgesetzte Flächenbeschränkung sind auch Einzelhandelsbetriebe, insbesondere mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013, im Plangebiet auf eine maximalen Verkaufsflä- che von 200 m² begrenzt. Durch die Festsetzung soll beispielsweise aber ein auf die Büronutzung abgestimmtes Angebot an nahversorgungs- und zentrenrelevaten Sorti- menten (beispielsweise Backwaren, Zeitungen) zulässig sein. Die Zielkundschaft dieser zulässigen Gewerbebetriebe sind die Beschäftigten im nä- heren Umfeld, sie sind jedoch auch Dritten (Laufkundschaft) zugänglich. Ein höherer Ziel- bzw. Quellverkehr ist durch diese Nutzungen aber nicht zu erwarten. In den Tiefgeschossen sind neben Technik-, Archiv- und Lagerflächen auch Stellplätze für Kfz und Fahrräder vorgesehen. Der Flächenanteil der Stellplätze ist untergeordnet, deshalb ist die Festsetzung einer Tiefgarage nicht sachgerecht (siehe Kapitel 5.6). Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertra g verpflichtet. Insofern ist der durch den Bebauungsplan zulässige Nutzungskatalog wei- ter eingeschränkt. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird aus einer Kombination der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen (als Mindest- bzw. Höchstmaß) sowie einer zwingenden Anzahl zulässiger Vollgeschosse für oberir- dische Bauteile festgesetzt. Es wird weder eine Geschossflächenzahl noch eine Bau- massenzahl festgesetzt. 5.2.1 Grundflächenzahl Das Plangebiet als Teil des Büro Campus Deutz umfasst eine Fläche von rund 3.000 m². Der Fußabdruck des Gebäudes allein führt bereits zu einer Überbauung von über 50 % des Plangebietes (1.550 m²). Durch die Errichtung von Tiefgeschossen (ins- besondere Flächen für Technik) ist das Plangebiet fast vollständig unterbaut (über 90 %). Durch die Ausbildung von befestigten Gebäudevorzonen bzw. durch die Anlage von oberirdischen Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen sowie Nebenanlagen, ist das Plange- biet fast vollständig versiegelt. Die Ausbildung einer befestigten Platzfläche, insbeson- dere im Übergang zu öffentlichen Verkehrsflächen, trägt der hohen Nutzungsintensität im Bereich des Gebäudezugangs Rechnung. Dementsprechend wird eine Grundflä- chenzahl von 1,0 festgesetzt. Die höhere Verdic htung ist insbesondere durch die räumliche Nähe zum Rheinufer (Poller Wiesen) bzw. zum Deutzer Friedhof städtebaulich zu vertreten. Die genannten Grünräume sind über den Bahndamm räumlich-funktional vernetzt. Zusätzlich werden Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen (siehe Kapitel 5.5 ). Mindestens Stand: 13.02.2023 Seite 16 von 47 120 m² der weder über - noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit Rasen, Stau- den oder Gräsern zu bepflanzen. Diese Fläche soll entlang der östlichen Grundstücks- grenze entstehen. 5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Die Kubatur des geplanten Hochpunktes ist Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens bzw. einer daran anschließenden Weiterentwicklung zu einem Hochpunkt. Über einem IV – VII-geschossigen Sockel , der sich aus den Gebäudefluchten des Hochpunktes dreht, entwickelt sich der XVI-geschossige Hochpunkt mit einer maxima- len Höhe von rd. 60 Metern über Gelände (108 m ü. NHN) . Zur Siegburger Straße entsteht durch ein Einrücken der unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) eine überbaute Eingangssituation. Notwendige Dachaufbauten auf dem obersten Dachabschluss werden durch eine geschosshohe Attika eingefasst, so dass sie aus dem Straßenraum nicht in Erscheinung treten. Im Zusammenspiel mit den vis -a-vis geplanten Hochpunkten (Integrierter Plan) kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innenstadt entstehen, die die höhendynami- sche Baukante „Am Schnellert“ fortsetzt bzw. abschließt. Die Lage des Hochpunktes orientiert sich am Bebauungsraster des Integrierten Plans ; die geplante maximale Höhe orientiert sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 60 Metern aufweist. Die Prinzipien der Höhenentwicklung für die Entwicklungsmaß- nahme Deutzer Hafen werden durch eine differenzierte Höhenstaffelung berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. Das Vorhaben ist auf Grundlage der 2x10 Punkte Checkliste geprüft worden (siehe Kapitel 3.5). Das Hochhaus ist mit 16 Vollgeschossen bzw. einer maximalen Gebäu- dehöhe von 60 Metern geplant. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 und 5 BauNVO werden für die oberen Bezugspunkte oberirdischer baulicher Anlagen entsprechend Planeinschrieb Gebäudehöhen als Mindest- bzw. Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika hergestellt wird - die Oberkante des Gebäudes. Die Anzahl der Vollgeschosse wird zwing end festgesetzt, um den Vorhabenbezug zu sichern. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile o- der bauliche Anlagen sowie Absturzsicherungen auf den Dachflächen der vier -, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteile um die jeweils festgesetzten Maße ausnahms- weise überschritten werden. Im definierten Umfang sind keine negativen städtebauli- chen Auswirkungen zu befürchten. Dachaufbauten auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Bauteilen dürfen die festgesetzten maxi malen Höhen baulicher Anlagen um maximal 2 Meter über- schreiten und müssen zusätzlich mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu- deaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Der Flächenan- teil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen sind keine Photo- voltaikanlagen geplant, da diese Dachflächen als Dachterrassen genutzt und zu gro- ßen Flächenanteilen extensiv und vor allem intensiv begrünt werden sollen. Insbeson- dere die nach Norden und Osten orientierten Dachflächen auf den maximal vier- und Stand: 13.02.2023 Seite 17 von 47 fünfgeschossigen Gebäudeteilen bieten aufgrund ihrer Größe und durch die Verschat- tung durch den Hauptbaukörper nur wenig geeignete Aufstellmöglichkeiten für Photo- voltaikanlagen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschluss es wer- den Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 108 m ü. NHN wird nicht überschritten. Um die Nutzung von Dachterrassen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossi- gen Gebäudeteilen zu sichern, ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetz- ten Höhen baulicher Anlagen durch Attiken oder transparente bzw. durchsichtige Ab- sturzsicherungen um maximal 1,1 Meter zulässig. Absturzsicherungen müssen nicht um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Aktuell geplant ist ein Auflastgeländer mit Seilgeflecht, das ca. 1,50 Meter von der Flucht der Außenfas- sade zurückversetzt ist. Insoweit sind hier keine unerwünschten Spiegelungen, die für Vögel gefährlich werden könnten, zu befürchten (siehe Kapitel 9.1). 5.2.3 Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Besonnungsdauer von Wohn- bebauung im Umfeld Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Besonnungsdauer von Wohn- bebauung im Umfeld beurteilen zu können, wurde eine Vers chattungsuntersuchung (Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021) erstellt. Zur Beurteilung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Ori- entierungshilfe die Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034) her- angezogen. Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer der beiden Tag e im Jahr, an denen der lichte Tag und die Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März beziehungsweise der 23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens einen (Wohn -) Raum je Wohnung erfüllt sein. Für Arbeitsräume sind in DIN 5034 Teil 1 keine Anfor- derungen definiert. Entsprechend der Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnissen einer Besonnungs- studie (Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 22.10.2021) wird unterstellt, dass ein städtebau- licher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27.10.2004 – 2 S 43.04). Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 sowie Allerseelenstraße 5 – 17 die in der DIN 5034 genannte Mi ndestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vorhandenen Planungs- rechts ohne und mit Vollansiedlung im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens unter- sucht. Planungsrechtlich zulässig ist eine VII-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im Bereich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird das baulich- räumliche Kon- zept des Integrierten Plans ( Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum inte- grierten Plan vom 28.10.2020) zugrunde gelegt. Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be- bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19, die jedoch – Stand: 13.02.2023 Seite 18 von 47 bis auf die Hausnummer 15 (Grundrisse nicht bekannt) - über durchgesteckte Grund- risse verfügen. Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle Besonnungsdauer auf der Nord- und Westseite leicht. Im Rahmen des Integrierten Plans ist hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswirkung des Hochpunktes auf die Besonnungszeiten im Umfeld untersucht. Ergebnis der Untersuchung ist, dass mit Umsetzung der Planung nach städtebauli- chem Entwurf gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“ im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen B-Plan Nr. 69439/04 nur geringfügige Minderungen der Besonnungsdauer an den in DIN 5034 Teil 1 genannten Stichtagen an den naturgemäß bereits wenig besonnten Nord- und Westfassaden für die umlie- genden Wohnnutzungen auszumachen sind. Auf den nach Süd-Osten liegenden Fas- saden der Gebäude kann entsprechend der Kriterien der DIN 5034 eine Mindestbe- sonnungsdauer von 4 Stunden zur Tagundnachtgleiche beziehungsweise 1 Stunde am Winterstichtag nachgewiesen werden. Bei Wohnhäusern mit durchgesteckten Grundrissen (Rolshover Kirchweg 60 bis 66d, Allerseelenstraße 1e bis 1n, Allerseelenstraße 2 bis 42a) zu ausreichend besonnten Fassaden ist von einer Einhaltung der Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 auszugehen. An den Nord-Westfassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 46 bis 58, Allerseelen- straße 5 bis 9, Siegburger Straße 122 und 241 sind nach Umsetzung der Planung ge- ringfügige Verbesserungen der Besonnungsdauer auszumachen. Lediglich an der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 (Mehrfamilien- haus, Grundriss unbekannt) verringert sich die direkte Besonnung um circa eine halbe Stunde auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15) . Die Nordostfassade (Giebelfassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf. Insoweit wird davon ausgegangen, dass auch hier eine ausreichende Belichtun sicher- gestellt ist. Einige gewerblich genutzte Bauten weisen sowohl zur Tagundnachtgleiche als auch zum Winterstichtag Minderungen der direkten Besonnung auf, für die keine Anforde- rungen an eine direkte Besonnung bestehen. Oftmals ist hier die direkte Besonnung auch unerwünscht (Blendung am Arbeitsplatz). Aber auch für diese Bauten lässt sich mit Realisierung der Planung (nach städtebaulichem Entwurf gemäß vorhabenbezoge- nem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“) weiterhin eine großflächige di- rekte Besonnung (zum Teil geringfügig gemindert) an den Stichtagen nachweisen. Im Sommer hat die Planung noch weniger Einfluss auf die umliegenden Nutzungen (hö- herer Sonnenstand). Auch ist aufgrund der geometrischen Randbedingungen nicht von einer spürbaren Veränderung der Tageslichtsituation in den Gewerbebauten auszuge- hen. 5.3 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB besteht im Einzelfall die Möglichkeit von den Landesvorschriften abweichende Regelungen für bestimmte Baugebiete oder bestimmte Teile des Bebauungsplanes zu treffen. Im Bebauungsplan können abwei- chende Abstandflächentiefen festgesetzt werden, mit denen dann nach der in der Lan- desbauordnung vorgesehenen Berechnungsmethode die jeweiligen Abstandfläche zu ermitteln ist. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gem. § 6 Abs. 4 BauO NRW nach der Wandhöhe (H). Statt eines Baugebietes nach Baunutzungsverordnung wird gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB ein Büro- und Verwaltungsgebäude festgesetzt. Insofern gilt nach BauO NRW Stand: 13.02.2023 Seite 19 von 47 grundsätzlich ein Abstandsflächenfaktor von 0,4 H. Gleichwohl sollen die Abstandsflä- chen analog zu einem Gewerbegebiet ermittelt werden können, da die geplante Büro- und Verwaltungs nutzung auch auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist (siehe Kapitel 3.4) und sich an der Art der baulichen Nutzung insoweit grundsätzlich nichts ändert. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird deshalb festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der Abstandsfläche analog zu einem Gewerbegebiet 0,2 H beträgt. Bezogen auf eine ma- ximale Gebäudehöhe von rd. 60 Metern ergibt sich also eine Abstandsfläche von ma- ximal 12 Metern. Da die getroffene Festsetzung zum Maß der Tiefe der Abstandfläche der Regelung für Gewerbegebiete gemäß BauO NRW entspricht, sind Aspekte der Ge- fahrenabwehr für die geplante Büronutzung berücksichtigt. Die planungsrechtliche Festsetzung eines vom Bauordnungsrecht abweichenden Ma- ßes der Tiefe der Abstandsflächen erfolgt aus folgenden städtebaulichen Gründen: Das Planvorhaben fügt sich in den Gebietscharakter der angrenzenden gewerblichen Nutzungen ein und soll insofern an die vorhandene Stadtstruktur anknüpfen. D er auf- grund des bestehenden Planungsrechts anzuwendende Abstandsflächenfaktor von 0,2 H für ein Gewerbegebiet wird planungsrechtlich beibehalten. Aufgrund der Geometrie des Plangebietes ergeben sich insbesondere im südöstlichen Bereich „Engstellen“, die die bauliche Ausnutzung erschweren. Eine Nachverdichtung ist hier aber im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung und mit Blick auf die Auf- wertung des Stadtraums entlang der Siegburger Straße städtebaulich gewünscht. Die grenznahe Bebauung zu öffentlichen Verkehrsflächen ist städtebaulich vertretbar - ei- nerseits durch die Ausbildung eines Taschenplatzes zur Siegburger Straße und ande- rerseits durch die Nachbarschaft zum angrenzenden Fuß- und Radweg bzw. Bahn- damm. Dabei wird auch beachtet, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das ist nach Westen und Norden unter Berücksichtigung des festgesetzten Abstandsflächenfaktors von 0,2 H der Fall. Gegenüber den angrenzenden gewerbli- chen Nutzungen ergibt sich durch die Festsetzung eines Abstandsflächenfaktors von 0,2 H rechtlich keine „neue“ bzw. gebietsfremde Situation. Das Plangebiet grenzt hier nicht an ein anderes Baugebiet mit einem höheren Abstandsflächenfaktor an. Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen lie- gen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Sofern mehrere öffentliche Flächen im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW aneinander liegen, sind diese in ihrer Gesamtheit zu betrach- ten, so dass die Abstandsflächen auch nicht über die Mitte der öffentlichen Fläche hin- ausgehen. Sowohl südwestlich (Siegburger Straße) als auch südöstlich (Timur-Icelliler- Weg und Bahndamm) grenzt das Plangebiet an öffentliche Verkehrsflächen an. Hier liegen die Abstandsflächen teilweise auf den Verkehrsflächen, aber mit dem festge- setzten Abstandsflächenfaktor 0,2 H nicht bis zu deren Mitte. Nach Osten reichen die Abstandsflächen auch mit einem Abstandsfläche nfaktor 0,4 H nicht bis zur Mitte der angrenzenden Verkehrsflächen. Die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die potentielle Besonnungsdauer der angrenzenden Wohnbebauung wurde untersucht (siehe Kapitel 5.2.3 ). Zur Durchfüh- rung der Verschattungsstudie wurden dreidimensionale Simulationsmodelle verwen- det, in denen die geplante Bebauung sowie die umliegenden Bestandsgebäude be- rücksichtigt werden. Eine ausreichende Belichtung der Nachbarbebauung ist gewähr- leistet. Im gesamten Bereich des Rolshover Kirchwegs und der Allerseelenstraße sowie an der südlich und westlich zum Plangebiet gelegenen Wohnbebauung bzw. an den an Stand: 13.02.2023 Seite 20 von 47 der Siegburger Straße gelegenen Gewerbebauten wird an den Richtung Süden und Süd-Osten orientierten Fassaden die Mindestbesonnungsdauer gem. DIN 5034 Teil 1 von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche auch nach Umsetzung der Planung erreicht. An den östlich, nord-östlich und süd-östlich zum Plangebiet liegenden Wohnbebauun- gen werden die Ost - und Nord-Ostfassaden ebenfalls 3 – 4 Stunden besonnt. Liegt also mindestens ein Fenster zu einem Aufenthaltsraum je Wohneinheit zu einer aus- reichend besonnten Fassade, sind die Kriterien der DIN 5034 Teil 1 für gesunde Wohn- verhältnisse erfüllt. Siegburger Straße 122 (Mehrfamilienhaus) Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 die in der DIN 5034 genannte Mindestbeson- nungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle Besonnungs- dauer auf der Nord- und Ostseite im Prognose Null-Fall leicht. Die nach Nord-Westen ausgerichtete Fassade wird bis zu 2,5 h besonnt. Im Rahmen des Integrierten Plans ist hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Allerseelenstraße Die Bebauung Allerseelenstraße 1 a bis 1 n, Allerseelenstraße 3 und Allerseelenstraße 2 bis 42 a besteht ausschließlich aus Einfamilienhäusern. Bei der Wohnbebauung Al- lerseelenstraße 5 – 19 handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme Aller- seelenstraße 17 (Gewerbebetrieb). Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden der Wohnbebauung Allerseelenstraße 5 – 17 die in der DIN 5034 genannte Mindest- besonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be- bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19. Eine Mindest- besonnungszeit von 2 h bleibt erhalten. Die Häuser Allerseelenstraße 11, 13 und 19 verfügen zusätzlich über durchgesteckte Grundrisse zu länger besonnten Fassaden. Für das Mehrfamilienhaus Allerseelenstraße 15 sind die Grundrisse nicht bekannt. Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Allersee- lenstraße ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be- reiche (Allerseelenstraße 1a – 3 und 2 – 32). Die direkte Besonnung verringert sich an der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 um circa eine halbe Stunde auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15). Die Nordostfassade (Giebel- fassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf. Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern sich diese weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betro ffen sind die Fassaden der Gebäude Allerseelenstraße 1 m und 1 n sowie Allerseelenstraße 11 bis 19 und Allerseelenstraße 34 – 42 a. Rolshover Kirchweg Die Bebauung am Rolshover Kirchweg 60 bis 66 d besteht ausschließlich aus Einfami- lienhäusern mit durchgesteckten Grundrissen. Eine Unterschreitung der Mindestbe- sonnungszeit an einer Fassade kann hier ggf. durch eine ausreichende Besonnung anderer Fassadenflächen ausgeglichen werden. Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Rolshover Kirchweg ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be- reiche (Rolshover Kirchweg 60 bis 62 b sowie 66 a bis 66 d). Stand: 13.02.2023 Seite 21 von 47 Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern sich diese weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betroffen sind die Fassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 62 c – 66. An den nach Süd-Westen orientierten Fassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 60, 60 a, 60 b, 62 und 64 a sind mindestens 3 Stunden Besonnung festzustellen. Insgesamt ist festzuhalten, dass hinsichtlich aller untersuchten Bestandsgebäude im betroffenen Umfeld des Plangebiets die Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eingehalten werden, da zumindest an jeweils einer Fassade eine Mindestbesonnungszeit von 2 Stunden während der Tag- und Nachtgleiche ver- bleibt. Daher wird davon ausgegangen, dass ein städtebaulicher Missstand auch nach Umsetzung der Planung nicht gegeben ist. 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen Innerhalb der festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen liegen sowohl oberir- dische als auch unterirdische Gebäudeteile. Die Bereiche, die nur unterbaut sind, werden ohne die Festsetzung einer Zahl von Voll- geschossen festgesetzt und mit dem Planeinschrieb „unterirdischer Gebäudeteil“ mar- kiert. Die geplanten bzw. bereits im Bau befindlichen zwei Tiefgeschosse werden über- wiegend für die Unterbringung von Technik und nur untergeordnet für die Erstellung von Stellplätzen genutzt (siehe Kapitel 5.1). Für die Erstellung der Tiefgeschosse wurde bereits am 08.12.2021 eine Baugenehmi- gung im Zusammenhang mit der Errichtung des 4. Bauabschnitts auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts erteilt. Insoweit wird der Umgriff der genehmigten und aktuell im Bau befindlichen Tiefgeschosse mit einer Baugrenze in den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan übernommen. Zur Siegburger Straße fällt die Baugrenze mit der Straßenbegrenzungslinie zusammen. Das ist möglich, da z u öffentlichen Verkehrsflä- chen gem. § 2 NachbG NRW kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden muss und Abstandsflächen gem. BauO NRW nur für oberirdische Gebäude entstehen. Auch zum Timur-Iceliller-Weg wird der Mindestabstand von 2 Metern teilweise unter- schritten. Der obere Abschluss der Tiefgeschosse bildet zu großen Teilen die umgebende Platz- fläche. Oberhalb der Platzfläche / Geländeoberfläche sind nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen zulässig. Die Lage der geplanten Lüftungsbauwerke, einer In- fostele sowie der Platzmöblierung (Hochbeete, Sitzmöbel) ist im Vorhaben- und Er- schließungsplan verortet. Die maximale Höhe untergeordneter Bauteile oder baulicher Anlagen werden durch gestalterische Festsetzungen begrenzt (siehe 5.9.2). Der obere Abschluss der Tiefgeschosse ( unterirdischer Gebäudeteil), der gleichzeitig einen Großteil der Platzfläche bildet, soll an das geplante Eingangsniveau des Bauvor- habens mit 47,95 Meter über NHN anschließen. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung der Platzfläche für die Oberflächenentwässerung notwendig oder um niveau- gleiche Übergänge an angrenzende Erschließungsflächen herzustellen (siehe Kapitel 5.8). Grundsätzlich liegt das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Siegburger Straße) bzw. der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- mung (Timur-Iceliller-Weg) bei ca. 48 Meter über NHN. Es erfolgen entsprechende Festsetzungen der Höhenlage (vgl. Kap. 5.8). Aus städtebaulichen Gründen soll die ö stliche Flucht der STRABAG-Konzernzentrale im Sockelbereich des Hochhauses weitergeführt werden (siehe Kapitel 4.1). Hier wird teilweise im Bereich des bis zu siebengeschossigen Bauteils ein Grenzabstand von 3 Stand: 13.02.2023 Seite 22 von 47 Metern zur angrenzenden Wegefläche unterschritten. Dies ist insbesondere dem spitz zulaufenden Plangebiet geschuldet. Die notwendigen Abstandsflächen fallen hier auf öffentliche Verkehrsflächen, jedoch nicht über deren Mitte (siehe Kapitel 5.3). Eine un- mittelbar angrenzende Nachbarbebauung ist hier nicht vorhanden bzw. planungsrecht- lich auch nicht möglich. Konflikte mit dem geplanten Ausbau der S16 werden nicht ge- sehen (Kapitel 10.1.3). Der Turm über dem bis zu siebengeschossigen Sockel fügt sich in das Bebauungsras- ter des Deutzer Hafens ein. Zur Siegburger Straße entsteht durch ein Einrücken der unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) eine überbaute Eingangssituation. 5.5 Begrünungsmaßnahmen Das Freiraumkonzept (Club L94) für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Freiraum konzept für die nördlich angren- zende Blockbebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) sowie der Konzernzent- rale der STRABAG entwickelt. Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan erstellt (RMP Stephan Lenzen Land- schaftsarchitekten, Juni 2022). Im Plangebiet verbleiben rund 1.400 m², die nicht überbaut werden. Die Vorzonen des geplanten, solitären Gebäudes sollen insbesondere im Übergang zur Siegburger Straße als Platzfläche gestaltet werden. Diese Flächen sind zusätzlich fast vollständig unterbaut bzw. mit Leitungstrassen belegt . In der Platzflächen sind auch R etentions- boxen für Starkregenereignisse geplant (siehe 9.4.4). Angrenzend an den Timur-Icelli- ler-Weg soll eine (nicht unterbaute) Rasenfläche (120 m²) angelegt werden, die die hier bisher festgesetzte private Grünfläche in Teilen wieder herstellt. Innerhalb der Platzflä- che bzw. zur Gliederung oberirdischer Kfz- und Fahrradstellplätze werden (unterbaute) Pflanzbeete (ca. 110 m²) integriert. Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist das Anpflanzen eines standortgerechten Baums geplant. Im Bereich der geplanten Kfz - Stellplätze sollen Hecken gepflanzt werden, die einen Brut - , Lebens- und Nahrungs- raum für Vögel und Tiere bieten und zusammen mit dem Gehölzbestand entlang des Bahndamms eine Verbindung zu angrenzenden Freiflächen (z. B. Rheinufer, Deutzer Friedhof oder Kleingärten) schaffen können. Im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens können die vorhandenen Stra- ßenbäume in der Siegburger Straße erhalten werden. Auch nach der geplanten Um- gestaltung des Querschnitts der Siegburger Straße im Zusammenhang mit der Reali- sierung der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen sind im Bereich des Vorhabens Straßenbäume vorgesehen (Stand Entwurf Erschließungsplanung Deutzer Hafen vom 12.08.2021), die im Vergleich zu den Bestandsbäumen in der Lage verändert werden sollen und damit näher an das Plangebiet rücken. Im Plangebiet sind Neupflanzungen von Bäumen aufgrund der fast vollständigen Un- terbauung, Leitungstrassen und Retentionsboxen im Bereich der Vorzonen des Ge- bäudes nur sehr eingeschränkt möglich. Ein Baumstandort wird im nordwestlichen Be- reich des straßenseitigen Vorplatzes verbindlich festgesetzt. Aufgrund der beschriebe- nen Restriktionen ist die Vegetationstragschicht mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen, um einen Wurzelraum von mindestens 12,5 m³ sicherzustellen. Die Festsetzung bleibt damit zwar hinter der Musterfestsetzung der Stadt Köln für Bäume auf Tiefgaragen (120 cm Vegetationstragschicht, 25 m³ Wurzel- raum) zurück, stellt aber gleichzeitig eine Neupflanzung eines standortgerechten Bau- mes sicher. Geplant ist eine mehrstämmige Sophora japonica (Wuchshöhe ca. 8 - 10 Meter; Biotoptypenkürzel BF41/GH742). Stand: 13.02.2023 Seite 23 von 47 Flachdächer auf bis zu VII -geschossigen Gebäudeteilen sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC2 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Der Anteil der zu begrü- nenden Dachfläche bezieht sich auf die Dachfläche ab Innenkante der Attika bis Au- ßenkante Fassade. Photovoltaikelemente sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrünungs- anteil von mindestens 50 % eingehalten wird. Ein Flächenanteil von mindestens 185 m² der zu begrünenden Dachflächen ist mit einer intensiven statt einer extensiven Dachbegrünung auszuführen. Die Vegetationstrag- schicht ist hier mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drain- schicht herzustellen. Dachfläche über Voll- geschoss Dach- fläche [m²] Extensive Dach- begrünung [m²] Intensive Dach- begrünung [m²] Dachbegrünung gesamt [m²] (Anteil in %) IV 210 58 67 125 (60) V 71 16 16 32 (45) VII 250 49 102 151 (60) GESAMT 531 123 185 308 (58) Zusätzlich können Aufzugsüberfahrten und Treppenhausabschlüsse (rd. 5 0 m²) über dem XVI. Vollgeschoss extensiv begrünt werden. Insgesamt sollen im Plangebiet rd. 590 m², davon rd. 360 m² auf Dachflächen, begrünt werden. Das entspricht einem Flächenanteil von rd. 20 % bezogen auf das gesamte Plangebiet. Die Möglichkeit von Fassadenbegrünungen wurde umfassend geprüft. Die Fassaden- gestaltung hat sich aus dem Wettbewerbsentwurf entwickelt. Das Ergebnis des Quali- fizierungsverfahrens sieht keine Fassadenbegrünung vor. Dem architektonischen Ent- wurf soll weiter gefolgt werden. Für eine Fassadenbegrünung stehen keine zusammen- hängenden, fensterlosen Fassadenflächen zur Verfügung. Die Fassaden sind mit durchgängigen Fensterelementen und seitlichen Einfassung gegliedert und räumlich strukturiert, wodurch bauseits schon ein gewisser Verschattungseffekt entsteht. Die Fensterlaibungen, bzw. Abstände untereinander sind kaum breiter als 0,35 m und bie- ten keinen Platz für flächige Begrünungen. Eine Begrünung mit selbstklimmenden Ge- hölzen (Wurzelkletterer oder Haftscheibenranker) scheiden aufgrund der starken Glie- derung und hohen Fugendichte grundsätzlich aus. Die alternative Anpflanzung von Schlinggehölzen, Rankern oder Spreizklimmern wür- den eine vor die Fassade gesetzte Kletterhilfe in Form von Rankgerüsten, Gittern oder Netzen erfordern. Dies ist mit der wettbewerbsgerechten Hochbauplanung nicht kom- patibel und bei frei zugänglichen Flächen auch aus Gründen des Vandalismus, nicht angepasster Nutzung (Erklettern) und Verkehrssicherungspflicht nicht zu empfehlen. Zudem sind an den zur Straße orientierten Fassaden erdgeschossige Nutzungen vor- gesehen mit breiten, zurückversetzten und somit verschatteten Eingangsbereichen an denen somit ebenfalls keine Begrünung dauerhaft etabliert werden kann (Eingangsfo- yer, Cafeteria). Des Weiteren sind die gesamten Außenflächen entlang der Fassade unterbaut. Eine nachhaltige bodengebundene Begrünung ist damit nicht möglich. Eine Pflanzung in Trögen mit begrenzten Wurzelraum und Bewässerung sind kurzlebig, störanfällig, wartungsintensiv und bergen die Gefahr von Brandlasten. Stand: 13.02.2023 Seite 24 von 47 5.6 Flächen für Stellplätze Für den 4. und 5. Bauabschnitt wird eine gemeinsame Tiefgarage in zwei Tiefgeschos- sen errichtet, die über eine Zu-/Ausfahrt auf die Siegburger Straße zwischen den bei- den Bauabschnitten angefahren werden kann. Die Rampe zur gemeinsamen Tiefga- rage befindet sich im rückwärtigen Bereich zwischen dem Vorhaben und der Konzern- zentrale der STRABAG und damit wie die Zufahrt außerhalb des Plangebietes. Ziel ist einerseits, die Tiefgarage aus dem öffentlichen Raum möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen, und andererseits, notwendige Rückstaulängen innerhalb privater Flä- chen vorzusehen. Die unterbauten Bereiche innerhalb des Plangebietes werden nur in geringem Umfang für Kfz-Stellplätze genutzt. Deshalb werden diese Flächen nicht als Flächen für Tiefga- ragen festgesetzt (siehe Kapitel 5.2). Im rückwärtigen Bereich sollen auch oberirische Kfz-Stellplätze und Aufstellflächen für Müllbehälter / Unterflursystem hergestellt werden, die mit Heckenpflanzungen geglie- dert werden. Ein Teil der oberirdischen Stellplatzanlage (13 Kfz-Stellplätze) liegt im Plangebiet und wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Flächen für Stellplätze festge- setzt. Lüftungstürme auf den Tiefgeschossen (Be- und Entlüftungsanlagen) sind angrenzend an die Stellplatzanlage geplant, um die straßenseitige Platzfläche von technischen Auf- bauten möglichst freizuhalten. Die Höhe der Lüftungstürme ist auf maximal 5,5 Meter begrenzt. Oberirdische Fahrrad-Stellplätze werden in ihrer Lage im Vorhaben - und Erschlie- ßungsplan verortet. Der Großteil der Fahrrad -Stellplätze soll in den Tiefgeschossen hergestellt werden. Bezogen auf die geplanten 8.500 m² Nutzfläche ergibt sich auf Grundlage der Stell- platzsatzung der Stadt Köln (März 2022) unter der Maßgabe von 1 Stellplatz pro 40 qm Nutzfläche sowie unter Berücksichtigung der guten ÖPNV -Anbindung (30% Reduzie- rung) bzw. unter Ansatz des Mobilitätskonzeptes (siehe 9.6.3) ein Bedarf an rd. 135 Kfz-Stellplätzen (einschließlich Besucherparkplätze). Die notwendigen Kfz-Stellplätze werden in der gemeinsamen Tiefgarage nachgewiesen, rd. 10 % oberirdisch. Unter der Maßgabe von 1 Fahrrad-Stellplatz pro 35 qm Nutzfläche ergibt sich ein Be- darf an rd. 240 Fahrrad-Stellplätzen (davon 10 % für Lastenfahrräder). Da nicht alle Kfz-Stellplätze bzw. Fahrrad-Stellplätze im Plangebiet nachgewiesen wer- den können, soll auf dem Flurstück 2574 , Flur 34, Gemarkung Deutz eine entspre- chende Baulast eingetragen werden. 5.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 5.7.1 Schallimmissionen Verkehrslärm Es wurde eine schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan erstellt (Peutz Consult GmbH, 10.12.2021). Die Eingangsdaten wurden durch den Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 10.1). Für verkehrslenkende Maßnahmen im Umfeld wurde der Planfall 2+3, der im Zusammenhang mit den Bau- leitplanverfahren zum Deutzer Hafens entwickelt wurde, zugrunde gelegt. Zudem er- folgte eine ergänzende Stellungnahme durch das Gutachterbüro (Peutz Consult GmbH, 12.01.2023) zu weiteren Erschließungsvarianten aus dem Verfahren Deutzer Hafen (Planfall 2, 2+8) sowie einen erweiterten Bestandsfall. Stand: 13.02.2023 Seite 25 von 47 Es werden sowohl die auf das Vorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr, Straßenbahn sowie Bahnverkehr der Deutschen Bahn untersucht als auch die durch das Vorhaben verursachte Verkehrslärmerhöhung an der bestehenden Bebauung im Umfeld des Plangebiets betrachtet und bewertet. Im Rahmen der zu untersuchenden Prognosen (Nullfall / Planfall) wird für den Progno- sehorizont 2030 folgendes berücksichtigt: • Verkehrslärm – Schiene: Zu berücksichtigen sind die Belastungszahlen der D eutschen Bahn der Stre- cken 2641 und 2656 sowie der Stadtbahn (KVB) im Verlauf der Siegburger Straße. Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Schie- nenverkehrs werden nach Schall 03 ermittelt. • Verkehrslärm – Straße Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel 10.1 und 4.3) bilden die Grundlage für die Untersuchung des Verkehrslärms – Straße. Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs werden gemäß RLS-90 rechnerisch ermittelt. • Verkehrslärm – Wasserstraße Die Wasserstraße Rhein liegt ca. 700 m entfernt. Das Hafenbecken, rd. 200 m südwestlich des Plangebietes, ist südlich der Drehbrücke nicht Teil der Was- serstraße. Bei den Berechnungen der Immissionen aus dem Verkehrslärm werden sowohl die bestehenden Gebäude als auch das geplante Hochhaus bzw. die geplante bauliche Entwicklung auf Grundlage des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen als reflektie- rende sowie abschirmende Objekte berücksichtigt. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms treten maximale Beurteilungspegel von 75 / 75 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke (Immission- sort 106, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung) auf. Die maßgebende Ge- räuschquelle ist hier die DB-Strecke. Somit werden allein aus dem Schienenverkehrs- lärm die maßgebenden Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am Tag / in der Nacht um bis zu 10 / 20 dB(A) am Tag / in der Nacht überschritten. Diese deutlichen Überschreitungen treten insbesondere an den Fassaden auf, die zur Bahn- strecke orientiert sind. An den übrigen Fassaden treten geringere Beurteilungspegel auf. An der von den Schienenwegen abgewandten Nordwestfassade werden bei einer Büronutzung die Orientierungswerte am Tag und in der Nacht eingehalten. Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms wird erkennbar, dass maximale Beurteilungs- pegel von 72 / 62 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südwestlichen Gebäu- deecke (Immissionsort 108, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung) erreicht werden. Die maßgebende Geräuschquelle ist hier die Siegburger Straße. Somit wer- den bereits aus dem Straßenverkehrslärm die maßgebenden Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am Tag / in der Nacht um bis zu 7 / 7 dB(A) am Tag / in der Nacht über schritten. Diese deutlichen Überschreitungen treten insbesondere an den Fassaden auf, die zur Siegburger Straße orientiert sind. An den übrigen Fassa- den treten geringere Beurteilungspegel auf. An den von der Straße abgewandten Fas- saden werden die Orientierungswerte eingehalten. Wie die Berechnungsergebnisse für den Gesamtverkehrslärm zeigen, wird der zum Tageszeitraum in einem Gewerbegebiet (GE) zulässige, schalltechnische Orientie- rungswert von 65 dB(A) an nahezu allen Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu Stand: 13.02.2023 Seite 26 von 47 75 dB(A) um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der zum Nachtzeitraum zulässige schall- technische Orientierungswert für ein Gewerbegebiet (GE) von 55 dB(A) wird bei Beur- teilungspegeln von bis zu 76 dB(A) an allen Fassaden um bis zu 21 dB(A) überschrit- ten. Es wird ein Hinweis auf die Vorbelastung durch Lärmimmissionen in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 2). Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sind Schall- schutzmaßnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere erforderlich, da gemäß Rechtspre- chung ab einem Schwellenwert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts eine mögliche Gesundheitsgefahr nicht mehr auszuschließen ist. Grundsätzlich wird von einer reinen Tagnutzung ausgegangen. Die unter I. Textliche Festsetzungen, 1.1 als zulässig definierten Nutzungen lassen weder eine Wohn- noch eine Hotelnutzung zu. Insofern ist eine Regelung für Schlafräume im Nachtzeitraum entbehrlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus, da notwendige Maßnahmen über das Plangebiet hinausgehen müssten (z. B. Lärmschutzwände an der Fernbahnstrecke) oder städtebaulich nicht vertretbar sind (Lärmschutzwand in der Höhe des geplanten Hochpunktes). Zum Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen auf Nutzungen im Plangebiet wer- den deshalb passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt , um ausreichend niedrige Innenpegel sicherzustellen. Entsprechend der ermittelten, maßgeblichen Außenlärm- pegel sind schalltechnische Anforderungen an Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen einzuhalten. Die am höchsten belastete Fassade im Tageszeitraum ist die zur Siegburger Straße orientierte West- bzw. Südwest-Fassade. Hier können maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu L a = 77 dB(A) im Tageszeitraum vorliegen. Für eine Büronutzung im Tages- zeitraum muss ein bewertetes Bauschalldämmmaß von R´w, ges = 42 dB für die Außen- bauteile von schutzbedürftigen Räumen erreicht werden. Verkehrslärm im Umfeld Auch ohne Umsetzung des Planvorhabens liegen im Bestand (siehe Kapitel 3.12) und im Prognose-Nullfall (vollständige Aufsiedlung Deutzer Hafen / Planfall 2+3) teilweise Beurteilungspegel oberhalb der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung an den umliegenden Nutzungen vor. An den im Rahmen der schalltechnischen Untersu- chung betrachteten Immissionsorten Siegburger Straße 245 und Siegburger Straße 234 (Mischgebiet südlich des Bahndamms), Siegburger Straße 233 (nördlich des Vor- habens, gewerbliche Nutzung) sowie Allerseelenstraße 1g (Wohnbebauung südlich des Bahndamms) werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bereits im Prognose-Nullfall überschritten. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Str aßennetz wurden be- reits im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „ Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ umfangreiche Überlegungen zur weiteren Verkehrssteuerung im Umfeld initiiert (siehe Kapitel 10.1). Als ein Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau- ungsplan „Infrastruktur Deutzer Hafen“ fasst der Gutachter die schalltechnischen Aus- wirkungen des Planfalls 2 für das Umfeld wie folgt zusammen (ADU cologne, Februar 2021, Seite 59): „Die Ergebnisse zeigen, dass an den Immissionsorten IO1 bis IO7 [Siegburger Straße 167, 171, 179, 191 – 193, 199, 215 und 229 a] eine im Nullfall vorhandene Überschreitung der in der 16. BImSchV zur Beurteilung von Änderungen angegebenen Pegelwerte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts im Planfall weiter erhöht wird. Stand: 13.02.2023 Seite 27 von 47 Die Querschnittsaufteilung Siegburger Straße wird im Zusammenhang mit der Entwick- lungsmaßnahme Deutzer Hafen umgestaltet. Insofern sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bei der Umsetzung dieser Maßnahmen bindend. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „ Infrastrukturplan Deutzer Ha- fen“ wurde ein Anspruch betroffener Bewohner/innen an der Siegbur ger Straße / Im Hasental sowie Siegburger Straße / An den Maien auf Schallschutzmaßnahmen ge- mäß 16. BImSchV ermittelt. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Hochpunkt Siegburger Straße“ erfolgt an den Straßen im Umfeld kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV. Ein Vergleich zwischen den Verkehrslärmsituationen mit und ohne Umsetzung des Planvorhabens unter Berücksichtigung des gesamten Verkehrslärms (Straße, Straßen- und Eisenbahn) ist in Anlage 12 der schalltechnischen Untersuchung (Peutz, Dezem- ber 2021) dargestellt. Wie die Ergebnisse zeigen, ergeben sich auch unter der Berück- sichtigung der Lärmimmissionen aus Straßen und Schiene maximale Erhöhungen von 0,2 dB(A) im Tageszeitraum und von 0,4 dB(A) im Nachtzeitraum. An den meisten be- trachteten Immissionsorten liegt nur eine Erhöhung um bis zu 0,1 dB(A) vor. Auch an weiter vom Bauvorhaben entfernt liegenden Gebäuden ist nicht von einer relevanten Erhöhung der Geräuschimmissionen auszugehen, da die Gebäude ähnlich weit von der Straße entfernt liegen. Die Verkehrslärmerhöhung im Umfeld (Straße und Schiene) führt aber an allen betrachteten Immissionsorten zu weiteren (nicht erstmaligen) Über- schreitungen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte gem. 16. BImSchV für Mischgebiete (64 dB(A) tags, 54 dB(A) nachts) und auch für Gewer- begebiete (69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts) werden deutlich überschritten. An den NO-Fassaden der Siegburger Straße 234 (Immissionsort 2) bzw. der SW-Fas- sade der Siegburger Straße 233 (Immissionsort 3) werden die kritischen Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch den Verkehrslärm – Straße überschritten. Das Gebäude Siegburger Straße 233 wird ausschließlich gewerblich genutzt. An den ande- ren Immissionsorten überschreiten die Beurteilungspegel im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch Verkehrslärm -Straße nicht (siehe Anlage 11, schalltechnische Untersuchung). Am Gebäude Allerseelenstraße 1g ergeben sich so- gar bei der Betrachtung der Veränderung Verkehrslärm-Straße zwischen 4,1 dB(A) und 7,0 dB(A) geringere Beurteilungspegel im Planfall aufgrund der abschirmenden Wir- kung geplanter Gebäude. Im Januar 2023 hat das Büro Peutz (siehe Bericht „Verkehrslärmerhöhung im Umfeld – weitere Planfälle“, Peutz GmbH, 12.01.2023) untersucht, wie sich die Lärmsituation bei einer Berücksichtigung der Verkehrs -Planfälle des Projektes Deutzer Hafen Nr. 2 sowie Nr. 2+8 im Vergleich zu den im Gutachten vom 10.12.2021 untersuchten Planfall Nr. 2+3 darstellt. Die Emissionspegel der Verkehrsplanfälle 2 und 2+8 unterscheiden sich nur geringfü- gig, d.h. um bis maximal 0,3 dB, von den Emissionspegeln in der schalltechnischen Untersuchung aus Dezember 2021. Daher ist keine wesentliche Änderung der berech- neten Beurteilungspegel zur Verkehrslärmerhöhung im Umfeld zu erwarten. Insoweit kommt es bei allen Planfällen zu weiteren Überschreitungen der kritischen Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Wenn ein Lärmpegel von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) nachts partiell bereits im Bestand überschritten wird, ist bei der Abwägung im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind (vgl. OVG Münster Urt. v. 13.3.2008 – 7 D 34/07.NE, BeckRS 2008, 35376 Rn. 110). Stand: 13.02.2023 Seite 28 von 47 Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine weitere, wenn auch geringfügige Pegelerhöhung durch Verkehrslärm im Umfeld im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochpunktes aus folgenden Gründen als zumutbar zu bewerten: • Die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme beträgt auf der Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % aus- macht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets, beispiels- weise des Deutzer Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und liegt sogar im Bereich täglicher Verkehrsschwankungen. • Das Büro Peutz hat in seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 einen Bestandsfall untersucht, der die aktuelle Verkehrsführung ohne den Ausbau des Deutzer Hafens und eine Zunahme um jeweils 300 Kfz/24 h berücksichtigt. Die planbedingten Aus- wirkungen auf Immissionen durch Straßenverkehrslärm im Umfeld bezogen auf die- sen Bestandsfall führt nur an einem Immissionsort (IO2, Siegburger Straße 234) bei einer Überschreitung von 70 dB(A) tags zu einer weiteren, rechnerischen Erhö- hung um 0,1 – 0,2 dB(A). Hier (südlich des Bahndamms) entsteht durch die Um- setzung des aktuell bevorzugten Verkehr-Planfalls 2+8 im Nullfall eine Reduzierung der Verkehrsmengen im Vergleich zum Bestand (siehe Peutz, 12.01.2023). Die Be- rechnungsergebnisse machen zudem deutlich, dass der Verkehrslärm maßgeblich durch den Schienenverkehr bestimmt wird. • Im Zuge der Lärmsanierung West plant die DB Netz AG direkt angrenzend an das Plangebiet für die Strecke 2641 km 3,956 – km 4,419 den Bau von Schallschutz- wänden. Durch diese Maßnahme wird sich die Lärmsituation verbessern. So ist anzunehmen, dass die Belastung durch Schienenverkehr durch Lärmschutzmaß- nahmen (Lärmsanierung West) im unmittelbar angrenzenden Umfeld zurückge- hen wird. Durch Schallschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke würde vermutlich der Schwellenwert von 70/60 dB(A) tags/nachts bei Betrachtung des Gesamtver- kehrs (Straße/Schiene) am Immissionsort Allerseelenstraße 1g unterschritten. • Zudem sieht der Nahverkehrsplan Rheinland in seinem Zielnetz 2030+ die Neu- schaffung der S-Bahnlinie S 16 von Leverkusen-Rheindorf über Köln Messe/Deutz und Südbrücke zum Kölner Hauptbahnhof vor. Im Zuge dieser Aus- baumaßnahme, die bereits in einer Machbarkeitsstudie untersucht wurde, müssen weitere Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. • Der Realisierungshorizont des Hochpunktes liegt deutlich vor dem Realisierungs- horizont des Deutzer Hafens, so dass im Jahr 2030 nicht zu erwarten ist, dass die Verkehrsbelastungen aus beiden Projekten bereits vollumfänglich wirksam werden. „Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Unter- suchungen zum Deutz er Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600- 2.800 Kfz/Tag prognostiziert. Hierin sind bereits die Anteile des Plangebietes enthalten, die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maß- nahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst ent- fallen, die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeu- gen, von denen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll orientiert ist und künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizier- ten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnah- men des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021, Seite 2) Stand: 13.02.2023 Seite 29 von 47 • Im Zusammenhang mit der Aufsiedlung des Deutzer Hafens müssen Schallschutz- maßnahmen gemäß 16. BImSchV im Umfeld aufgrund eines erheblichen baulichen Eingriffs in Straßenverkehrsflächen, beispielsweise im Abschnitt Am Schnellert bis Poller Kirchweg) ergriffen werden. Die Umsetzung von Lärmminderungsm aßnah- men in Bereichen, in denen Beurteilungspegel von 70dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch den planbedingten Mehrverkehr aus dem Deutzer Hafen erhöht bzw. überschritten werden, kann im Prognose-Nullfall unterstellt werden. • Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 2573 und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche plan- bedingte Wirkung zu ermitteln. • Im Lärmaktionsplan wurden für verschiedene Bereiche der Siegburger Straße Handlungsbedarfe festgestellt (siehe Kapitel 3.12). Im Zuge der Straßenausbau- planung der Siegburger Straße im Verfahren Deutzer Hafen werden Lärmminde- rungsmaßnahmen (Fahrbahnbelags, Flüsterasphalt, Temporeduzierungen o. ä.) umgesetzt. Ob die fortschreitende Erhöhung des Anteils der E -Mobilität zu einer wesentlichen Lärmminderung an der Lärmquelle im innerstädtischen Bereich führt, ist derzeit noch nicht absehbar und kann somit nicht als aktive Maßnahme berück- sichtigt werden. Gewerbelärm Es wurde eine weitere schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan zur Beurteilung des Gewerbelärms erstellt (Peutz Consult GmbH, 07.12.2021). Planbedingte Auswirkungen sind durch die Tiefgaragen- Zu-/Abfahrt bzw. Klimaanla- gen des geplanten Gebäudes an schützenswerten Nutzungen in der Umgebung zu untersuchen. Folgende Nutzungsansätze werden zugrunde gelegt: Fahrzeug Hochhaus Fahrten Paletten Rollcontainer Lkw 40 10 60 Pkw (oberirdisch) 80 - - Pkw (Tiefgarage) 816 - - Blockbebauung Lkw 36 9 54 Pkw (oberirdisch) 64 - - Pkw (Tiefgarage) 736 - - Als haustechnische Anlagen werden zwei Haustechnikaggregate im 24- Stundenbe- trieb mit einem Schalleistungspegel von jeweils LWA = 75 dB(A) auf dem obersten Dach- abschluss des Hochhauses berücksichtigt. Der Lärmbeitrag der Lüftungsbauwerke im Bereich der oberirdischen Stellplätze ist untergeordnet (siehe Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungstürmen auf dem Parkplatz des Hochhau- ses vom 13.06.2022). Auf Grundlage des sog. Integrierten Plans wird für den Entwicklungsbereich des Deut- zer Hafens eine Gebietsfestsetzung als Mischgebiet zugrunde gelegt. Für die südöst- lich angrenzende Wohnbebauung wird eine Gebietsfestsetzung als allgemeines Wohn- gebiet berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass tags und nachts an allen Immissionsorten die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Die Immissionsanforderungen der TA Lärm hinsichtlich kurzzeitig zulässiger Geräuschspitzen gemäß TA Lärm werden ebenfalls tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten. Stand: 13.02.2023 Seite 30 von 47 Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld werden durch die heranrückende Bürobebauung auch in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt, da die Baugebietskate- gorie nicht verändert wird. 5.7.2 Erschütterungen Im Rahmen des Erschütterungsgutachtens (Heiland und Mistler GmbH) erfolgte eine Erschütterungsprognose für das unmittelbar nordwestlich des Planvorhabens errich- tete Bürogebäude. Demnach kommt es in 24 m Gleisabstand zwar zu leicht spürbaren Erschütterungs- immissionen durch den Bahnverkehr, jedoch werden mit einem KB -Wert von bis zu 0,04 die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Gewerbegebiete, insbesondere im hier rele- vanten Tageszeitraum gut eingehalten. Es wird ein enstprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (IV. Hinweise, lfd. Nr. 3). Der KB-Wert bewertet in der DIN 4150- 2 Erschütterungseinwirkungen auf den Men- schen. Somit ist in einem vergleichbaren Abstand zu den Bahntrassen im aktuellen Vorhaben ebenfalls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Einhaltung zu rechnen. 5.8 Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB Das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Siegburger Straße) bzw. der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Timur-Iceliller-Weg) liegt bei Abweichungen von maximal ca. 0,5 m bei ca. 48 Meter über NHN. Die Platz- fläche oberhalb des festgesetzten unterirdischen Gebäudeteils sowie im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sollen möglichst niveaugleich an diese beiden angrenzenden Verkehrsflächen angeschlossen werden. Damit soll erreicht werden, dass sich der Straßenraum / öffentliche Raum optisch in die Vorzone erweitert. Zusätz- lich entsteht eine bequeme, barrierearme Zugänglichkeit aus dem öffentlichen Raum. Zu diesem Zweck erfolgen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der nicht überbaubaren Grundstücksfläche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Festsetzungen der Höhenlage durch Höhenpunkte. Geringfügige Abweichungen sind beispielsweise zur Neigung der Platzfläche für die Oberflächenentwässerung und zur Zonierung der Platzfläche zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Ab- grabungen zulässig. 5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.9.1 Dachform Die Festsetzung der Dachform „Flachdach“ ist erforderlich, um die Festsetzungen in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen planungsrechtlich zu sichern. 5.9.2 Werbeanlagen an straßenseitigen Gebäudefassaden und Infotafeln, untergeord- nete Bauteile oder bauliche Anlagen a) Werbeanlagen werden auf straßenseitige Gebäudeseiten, in ihrer Höhenlage und ihrer Größe beschränkt, damit das Erscheinungsbild des Straßenraums insgesamt nicht von Werbeanlagen dominiert werden kann. Stand: 13.02.2023 Seite 31 von 47 b) Zusätzlich wird die Anzahl und Höhe von freistehenden Werbeanlagen beschränkt. Aktuell geplant ist eine Infotafel mit einer Höhe von 3 Metern und einer Breite von 0,9 Metern. c) Die zulässige Höhe der Lüftungsbauwerke orientiert sich an technischen Notwen- digkeiten. Die schalltechnischen Auswirkungen der Lüftungstürme wurden gut- achterlich (Peutz Consult GmbH) überprüft. Die Lage der Lüftungstürme ist im Vor- haben- und Erschließungsplan festgelegt. Weitere Höhenbeschränkungen werden aus Rücksicht auf das Ortsbild getroffen. 6 Kennzeichnungen Unter der Nummer 105181 wurde im Bereich des Plangebietes eine ehemalige Be- triebstankstelle und zwei Tanks als Altstandort in das Kataster der Altlasten und altlast- verdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FIS AlBo (Fachinformationssys- tem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“) - Risikostatus 2 neu aufgenom- men. Die fachgerechte Stilllegung der Betriebstankstelle und Abscheideranlage wurde dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt am 08.04.2014 durch die TPA GmbH mitgeteilt. Im Zusammenhang mit der Erstellung der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt wurden die stillgelegten Tanks entfernt. Die Aushubarbeiten wurden fachgutachtlich begleitet und gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz doku- mentiert. Auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan-Entwurf kann verzichtet werden, da im Be- reich des Altstandorts keine Flächen mehr vorhanden sind, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 7 Nachrichtliche Übernahmen 7.1 Bauschutzbereich Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbauplans vom 08.12.1959 entspre- chend § 12 LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 30.03.1961 durch den Regierungspräsidenten bekanntgemacht. Der Ausbauplan wie auch der be- kanntgemachte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. Der Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG legt verschiedene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zo- nen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche die vorgegebenen Baubegren- zungshöhen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten Bau- werken und Anlagen zählen dauerhafte Hindernisse wie z. B. Gebäude, Licht- und Te- legraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gruben, aber auch temporäre Hin- dernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. Das Plangebiet liegt am Rand des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und zwar des Anflugsektors der Lan- debahn 14R. Der Sektor ist ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. Stand: 13.02.2023 Seite 32 von 47 Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108 m über NHN, insoweit ist der Bau- schutzbereich nicht betroffen. Aus zivilen Hindernis- bzw. Flugbetriebsgründen beste- hen keine Bedenken gegen die Planung. Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) er- forderlich machen. 7.2 Anlagenschutzbereich gemäß § 18a LuftVG Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass durch das Bauwerk die Ra- daranlage gestört werden kann, ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen oder Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- rung (BAF) zu erwarten. Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 m über NN überschreiten, müssen zur Begutachten über die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorgelegt wer- den. Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108 m über NHN. Eine automati- sierte Vorprüfung hierzu hat ergeben, dass zum aktuellen Zeitpunkt bis zu einer Höhe von 118 m über NHN keine konkrete Betroffenheit des Anlagenschutzbereichs vorliegt. Das Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über die Bezirks- regierung Düsseldorf der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgelegt. 7.3 Hochwasserrisikogebiet gemäß § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG Das Grundstück liegt in einem Hochwasserrisikogebiet nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extremhochwasser – HQ500). Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung bis zu 1,2 m zu rechnen. Es besteht eine leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem seltenen Ereignis mäßig bis gering. Nach § 78c WHG ist in Hochwasserrisikogebieten die Errichtung von neuen Heizölver- braucheranlagen verboten. Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist auch nicht geplant. 8 Hinweise 8.1 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom 05.05.2020 unter dem AZ 22.5-3-5315000- 381/20 wurde mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) übermittelt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Ge- biet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmit- telbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Über- prüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampmittel empfohlen. Es wird ein entspre- chender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hin- weise, lfd. Nr. 6). Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar beiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen emp- fohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist zu beachten. Die Beantragung von Sicherheitsdetektionen erfolgt über das Formular „An- trag auf Kampfmitteluntersuchung“. Stand: 13.02.2023 Seite 33 von 47 Die Fläche war bereits bebaut. Die aufstehenden Gebäude wurden zurückgebaut. Im Vorfeld der Feldarbeiten zur Baugrunderkundung wurden bereits Verdachtsflächen auf Bombenblindgänger kampfmitteltechnisch untersucht. 8.2 Nachweis notwendiger Stellplätze Am 08.12.2021 wurde auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts die Baugeneh- migung zur Errichtung der Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt erteilt und mit der Baumaßnahme begonnen. Im Textteil des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungs- verfahren zum Nachweis der notwendigen Stellplätze hinsichtlich der verbundenen Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz eine Baulast im benötigten Umfang erforderlich ist. 9 Umweltbelange Die Belange des Umweltschutzes , einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 1a BauGB werden wie folgt in der Planung berücksichtigt. 9.1 Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I im Rahmen der Rückbaumaß- nahme für den 4. und 5. Bauabschnitt des Büro Campus Deutz erstellt. Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Cam- pus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Ver- botstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 7). Im Rahmen des Rückbaus des Gebäudebestands Siegburger Straße 237 – 239 wur- den folgende mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten untersucht: - Bruten gebäudebrütender Vogelarten, - Quartiersnutzungen durch Fledermäuse, - Besiedlung der brachliegenden Flächen durch die Zaun- oder die Mauereidechse. Bezüglich der Betroffenheit von Fledermäusen konnte gutachterlich festgestellt wer- den, dass ein Vorkommen in Sommer- und Zwischenquartieren aktuell ausgeschlossen werden kann ((kbff 2019, Seite 10). Bezüglich der potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten werden folgende Vermeidungsmaßnahmen benannt: - Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag, wenn große Glasflächen z.B. über mehrere Stockwerke oder entlang ganzer Gebäudeseiten vor gesehen sind und großflächige spiegelnde Flächen entstehen. - Kontrolle der angrenzenden Bahnbereiche und der Baustellenbereiche auf Vorkom- men der Zaun- und der Mauereidechse und ggf. weitergehende Maßnahmen, da ein Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten insbesondere in den östlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Bahngleisen nicht von vorne herein aus- geschlossen werden kann. Am 08.12.2021 wurde die Baugenehmigung für die Erstel- lung der Tiefgeschosse erteilt und mit der Baumaßnahme begonnen. Stand: 13.02.2023 Seite 34 von 47 Das Kollisionsrisiko für Vögel wurde im Rahmen einer Stellungnahme fachgutachterlich beurteilt (kbff, Januar 2022). Die geplante Fassadengestaltung ist wie folgt zu bew er- ten: „1. Allgemein: Im Umfeld des entstehenden Gebäudes finden sich einige Bereiche, die durchaus als Lebensraum für stadttypische Vogelarten attraktiv sind (Böschung an der Bahn und Stadtbäume) und von diesen angeflogen werden könnten. Deshalb besteht hier ein erhöhtes Vogelschlagrisiko, falls sich spiegelnde Flächen am Gebäude befin- den. 2. Fassadengestaltung: In der geplanten Außengestaltung der Fassade entstehen an einzelnen Stellen durch größere Fensterfronten mögliche spiegelnde Flächen. An der restlichen Fassade entsprechen die Fenster der siedlungstypischen Lochfassade. Hier entstehen keine durchgehend spiegelnden Flächen. An den größeren Fensterfronten kann eine Spiegelung und das dadurch entstehende erhöhte Vogelschlagrisiko aber durch geeignete Maßnahmen reduziert werden (Folien, Jalousien, Blenden etc.). All- gemein ist eine Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad von weniger als 15 % vorzusehen. 3. Licht: Da das entstehende Gebäude die Umgebung als Hochhaus überragt, sollte eine nächtliche Beleuchtung auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden. Ein Lebensrisiko für Vögel, das über das allgemeine Lebensrisiko in Siedlungsräumen hinausgeht, ist unter Beachtung der vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen nicht zu erkennen.“ (kbff, Januar 2022, Seite 10) In den Bebauungsplan wird ein Hinweis mit Maßnahmen zur Verminderung eines mög- lichen Vogelschlags aufgenommen . Zudem erfolgt ein Hinweis zur insektenfreundli- chen Ausleuchtung des Quartiers. 9.2 Natur und Landschaft Das Plangebiet wies vor Abbruch des Gebäudebestands eine fast vollständig versie- gelte Fläche auf, die keine nennenswerte Biotopstruktur zeigte. Innerhalb des Plange- bietes sind keine Gehölze vorhanden. Aus der Gegenüberstellung der bisher zulässigen Flächennutzung und der geplanten Flächennutzung ergibt sich eine Erhöhung der baulichen Flächeninanspruchnahme: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 69439/04 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69433/02 Gewerbegebiet / Büro - und Verwaltungsgebäude 2.627 m² 3.007 m² Davon: Überbaubare Fläche 2.101,6 m² 3.007 m² Nicht überbaubare Fläche 525,4 m² Private Grünfläche 380 m² -------- m² Plangebiet gesamt 3.007 m² 3.007 m² Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte, private Grünfläche wird inner- halb des Plangebietes überplant, in Teilen aber als Rasenmulde wieder begrünt . An- grenzend an das Plangebiet ist die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69549/04 festgesetzte Grünfläche wiederhergestellt worden. Im Rahmen des erstellten Grünordnungsplans sind folgende Maßnahmen identifiziert worden, um die Überplanung der festgesetzten Grünfläche zu kompensieren: - Herstellung einer nicht unterbauten Rasenmulde (120 m²), - Herstellung unterbauter Pflanzflächen im Bereich der Platzfläche (113 m²), Stand: 13.02.2023 Seite 35 von 47 - intensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (185 m²), - extensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (124 m²), - extensive Dachbegrünung untergeordneter baulicher Anlagen auf dem obersten Voll- geschoss (46 m²). In Summe entstehen rd. 590 m² begrünte Flächen, das entspricht rd. 20 % des Plan- gebiets. Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 9.3 Boden Im Bereich des Planvorhabens befinden sich gemäß der geologischen Karte von Köln unterhalb von anthropogenen Auffüllungen alluviale, oberflächlich verlehmte, sandige Talböden von geringer Mächtigkeit (< 2 Meter), die durch bis zu ca. 15 Meter mächtige Sanden und Kiesen der Niederterrasse unterlagert werden. Darunter folgen grobe Kiese der Mittelterrasse mit Sandlagen, deren Mächtigkeit ca. 10 Meter betragen. Die Belange des § 12 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Zum Bauvorhaben (Abriss) Büro Campus Deutz, 4. und 5. Bauabschnitt liegt eine Bau- grund- und orientierende Altlastenuntersuchung vor (TPA GmbH, 20.05.2021). Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse und für die abfalltechnische Einstufung von Aushubmaterial wurden insgesamt 13 Rammkernsondierungen und 9 schwere Ramm- sondierungen bis in maximal 14,0 m Tiefe unter Geländeoberkante abgeteuft. Weitere sechs Rammkernsondierungen wurden im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Öl- abscheiders sowie der zwei ehemaligen 60.000 l-fassenden (Heizöl-) Tanks bis maxi- mal 4 m niedergebracht. Vier Mischproben der Auffüllungsmaterialien wurden einer Deklarationsanalyse nach LAGA TR Boden 2004 im Feststoff und Eluat unterzogen. An elf Einzelproben der Auf- füllung wurden die Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Kohlenwasserstoffen(KW) und Schwermetallen (SM) untersucht. Im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Ölabscheiders sowie der Tanks wurden vier Bodenluftproben auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) sowie auf leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) analysiert. Der Prüfwert von 5 mg/m³ Bodenluft für BTEX und LCKW wurde in allen Proben weit unterschritten. Unterhalb von Oberflächenversiegelungen bzw. Platzbefestigungen befinden sich ma- ximal knapp 4 m mächtige Auffüllungen aus Kiesen, Sanden und Schluffen mit variie- renden Anteilen (unter 10 Vol. -%) an Ziegelresten und Schlacken. Darunter befindet sich gewachsener Boden aus schluffigen Hochflutsedimenten, Talsanden bzw. Kiesen und Sanden der Niederterrassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass der Untergrund im Gründungsniveau homogen aufgebaut ist und aus gut tragfähigen Niederterrassenkiesen des Rheins be- steht. Die Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserun- durchlässige Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungs- klasse W2.2-E gem. DIN 18533). Der Gutachter ordnet den überwiegenden Teil des Auffüllungsmaterials der LAGA-Ka- tegorie Z 1.2 zu. Aufgrund von erhöhten Sulfat- und/oder PAK-Gehalten werden andere Bereiche der Kategorie Z 2 und > Z 2 zugewiesen. Im Rahmen der Projektrealisierung empfiehlt der Gutachter ergänzende Untersuchungen zur weiterführenden, detaillierten Stand: 13.02.2023 Seite 36 von 47 abfalltechnischen Einstufung des Auffüllungsmaterials. Das Aushubmaterial wi rd im Zuge der Baugrubenerstellung abtransportiert. Der gewachsene Boden zeigte sich organoleptisch unauffällig. Zur Ermittlung des temporären Grundwasserstandes sollte die Bohrung RKS 8 zur tem- porären Grundwassermessstelle ausgebaut werden. Aufgrund des hohen Bohrwider- standes wurde die Verfilterung der RKS 8 in einer Teufe von 7,59 m abgebrochen. Die Boden- und Bodenluftproben wurden durch das Labor Eurofins Umwelt West Labor GmbH, Wesseling, untersucht (Okt. 2019). Bodenmechanische Laboruntersuchungen erfolgten durch die Gutachtergesellschaft TPA. Im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) der Stadt Köln sind im Plangebiet erfasst: - die Altstandortrecherche(ASR-)fläche (Untersuchung ASR Eeri) Siegburger Str. 241: Vornutzung seit 1973 - Unternehmen aus dem Bereich Hoch-/ Tiefbau - die Bodenkataster(BoKa-)fläche Nr. 29233-2016, Bezeichnung „Siegburger St. 237, 239, 241“: Diese Kennzeichnung weist darauf hin, dass sich an der Anschrift Siegbur- ger Str. 241 im Jahr 2016 ein Großhandel für Heizöl, Diesel, Erd- und Flüssiggas, Strom und Kohlestaub befindet. Nördlich der ehemaligen Hauptverwaltung 1 (HV1) befand sich viele Jahre lang eine Betriebstankstelle mit zwei erdverlegten Tanks und einem Ölabscheider. Nach einer Modernisierung der Anlage 1998 wurde die Tankstelle 2015/ 16 durch die STRABAG stillgelegt. Hierbei wurden die Tanks (unbekannte Größe) und der Ölabscheider gerei- nigt, entgast und stillgelegt. Im Bereich nordöstlich des Bauteils 2 der HV1 befanden sich zwei erdverlegte 60.000 l Heizöltanks (jeweils in einer Betonwanne verlegt), die im Zusammenhang mit der Bau- maßnahme rückgebaut wurden. Die Betriebstankstelle und die zwei Tanks sind als Altstandort im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FisAlBo-Risikostatus 2 neu aufgenommen worden (siehe Kapitel 6). Im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zeigen die vorgelegten Unter- suchungen keine Hinweise auf eine Grundwassergefährdung und/ oder – belastung durch die bekannten Vornutzungen. 9.4 Wasser 9.4.1 Hochwasser Das Plangebiet liegt hinter einer Hochwasserschutzanlage des Rheins. Das Plangebiet liegt aber überwiegend in einem Hochwasserrisikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extremhochwas- ser – HQ500). Auch das nördlich angrenzende Gewerbegebiet sowie die Flächen west- lich der Siegburger Straße und auch südlich des Bahndamms liegen innerhalb dieses Risikogebietes. Im Vergleich zur bisherigen Situation (Büronutzung planungsrechtlich allgemein zuläs- sig) werden keine sensibleren Nutzungen im Risikogebiet zulässig gemacht. Nach § 78c WHG ist in Risikogebieten die Errichtung von neuen Heizölverbraucheran- lagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaft- lich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher Stand: 13.02.2023 Seite 37 von 47 errichtet werden kann. Sofern bei dem Bauvorhaben die Errichtung einer Heizölver- braucheranlage geplant ist, ist diese mit vollständigen Unterlagen der Unteren Wasser- behörde der Stadt Köln sechs Wochen vorher anzuzeigen. Aktuell ist die Nutzung von Geothermie geplant, so dass hier keine wassergefährdenden Energieträger zum Ein- satz kommen. Die Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage liegt außerhalb des Plangebietes und wurde bereits genehmigt. Bei der Hochbauplanung ist zu beachten, dass es bei einem extremen Hochwasser (HQ500) zu einer Überschwemmung mit einer Wasserhöhe von ca. 1,2 m kommen kann. 9.4.2 Grundwasser Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 9 bis 10 Metern unter Geländeoberfläche. Bei Niedrigwasser ist der Rhein Vorfluter (effluente Abflussverhältnisse), bei Hochwas- ser kehrt sich die Grundwasserfließrichtung um und Flusswasser fließt in das Grund- wasser ab (influente Abflussverhältnisse). Aufgrund der Rheinnähe sind im Untersu- chungsgebiet starke Schwankungen des Grundwasserspiegels zu erwarten. Laut Hochwasserschutzzentrale wird bei Eintritt eines 100- jährigen Hochwassers ein Wasserstand von 46,58 Meter über NHN erreicht. Es ist damit zu rechnen, dass dann auch der Grundwasserspiegel im Plangebiet auf das Niveau des Rheins ansteigt. Als höchster zu erwartender Grundwasserstand (HGW 100) wurde der 100- jährige Hoch- wasserstand berücksichtigt. Nach derzeitigem Planungsstand (April 2021) wird für die gebäudeübergreifende, zwei- geschossigen Tiefgeschosse eine Oberkante Fertigfußboden des Untergeschosses von 41,35 Meter über NHN angegeben. Aufgrund der hydrogeologischen Situation ist generell mit dem Auftreten von Grund- wasser im Bereich der Bodenplatte und der aufgehenden Wände der Tiefgeschosse zu rechnen. Die angenommenen Gründungssohlen der geplanten Tiefgeschosse (39,25 Meter über NHN bis 40,35 Meter über NHN ) binden bei Eintritt eines hundert- jährigen Hochwasserereignisses ca. 6,2 bis 7,2 Meter in das Grundwasser ein. Die Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserundurchlässige Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungsklasse W2.2- E gem. DIN 18533). In hydrogeologisch günstigen Zeiträumen (Monate Mai bis Novem- ber) ist höchstwahrscheinlich nicht mit dem Auftreten von Grundwasser im Gründungs- niveau zu rechnen. 9.4.3 Niederschlagswasser Gemas ATV-DVWK Arbeitsblatt A 138, Stand April 2005 sind die im Plangebiet anste- henden Talsande und die Niederterrassenschotter für eine Versickerung von Nieder- schlagswasser ausreichend durchlässig. Der Grundwasserflurabstand von ca. 9 bis 10 Metern schließt eine Versickerung nicht aus. Zwischen der Unterkante einer Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten Grundwasserstand ist ein Mindestabstand von 1,0 Metern einzuhalten. Da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzli- che Verpflichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Nie- derschlags- sowie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen. (siehe Kapitel 4.5). Stand: 13.02.2023 Seite 38 von 47 9.4.4 Starkregen Aus der Starkregenfahrenkarte ist zu entnehmen, dass Teilbereiche des Plangebietes aktuell im Starkregenfall von einer Überflutung betroffen sind. Gemäß der derzeitigen Topographie existiert im nordwestlichen Bereich, an das zwischenzeitlich abgerissene Gebäude angrenzend, eine lokale Senke, so dass bei Starkregenereignissen eine Überflutungsgefahr besteht. Da durch das Vorhaben das Plangebiet fast vollständig unterbaut wird, sind die Aussa- gen der Starkregengefahrenkarte für das geplante Vorhaben nur bedingt aussagekräf- tig. Nach DIN 1986-100 ist ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhal- tevolumens mit mindestens 30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu erbringen. Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge müssen bereit s in der Bauleitplanung be- rücksichtigt werden (siehe Kapitel 4.5.2). Kanalnetze sind nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert. Bei der weiteren Planung sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um das Scha- denspotenzial durch Starkregengefahren möglichst gering zu halten. Folgende Maß- nahmen sollten berücksichtigt werden: - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigun g, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten - Objektschutzmaßnahmen, z. B. bei tiefliegenden Eingängen oder Kelleröffnun- gen 9.5 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Als Betrachtungsraum wurde die Siegburger Straße ab Höhe Drehbrücke bis zur Raif- feisenstraße definiert. In östlicher Richtung wird der Betrachtungsraum durch den Friedhof definiert, in westlicher Richtung durch das Hafenbecken. Als Bestand werden die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts bzw. die aktu- ellen Nutzungen im Deutzer Hafen definiert. Als Prognose-Nullfall wird definiert: - Verkehrsprognose 2030: Straße, Schiene (DB), - die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts östlich der Siegburger Straße, - die Aufsiedlung des Deutzer Hafens entsprechend des vorliegenden, sog. Inte- grierten Plans im Sinne einer Plausibilitätsprüfung (Blockbebauung mit einzel- nen Hochpunkten). Als Prognose-Planfall wird definiert: - der Prognose Nullfall in Kombination mit den - planbedingten Auswirkungen des Vorhabens Der Deutzer Hafen südlich der Drehbrücke ist nicht Teil der Wasserstraße, wird ggf. aber als Nothafen genutzt. Freizeitnutzungen auf dem Wasser sollten keine Auswir- kungen auf die Luftschadstoffanalyse haben. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 Stand: 13.02.2023 Seite 39 von 47 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt (Bericht GB 7440-4 vom 17.12.2021, Vor- abzug, Peutz Consult GmbH). Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem Planfall 2+3 (siehe Kapitel 10.1). Durch die Kombination der Verkehrsmengen für das Jahr 2040 mit dem zeitlich näher liegenden Prognosehorizont für die Emissionsberechnung (Jahr 2025) wurde sicher- gestellt, dass die Berechnungen das Worst-Case-Szenario abbilden. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die Grenzwerte der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten eingehalten werden. Die höchsten Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der durch die dichte Randbebauung verminderten Belüftung auf dem Abschnitt der Siegburger Straße südlich des Poller Kirchwegs und nordwestlich des Plangebiets auf. Im Vergleich zum Prognose-Nullfall steigen die Luftschadstoffkonzentrationen im Prog- nose-Planfall in Teilbereichen des Untersuchungsgebietes leicht an, im Bereich des Plangebäudes ist hingegen eine leichte Verbesserung der Belastungssituation zu er- warten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur können die Grenzwerte der 39. BImSchV voraussichtlich eingehalten werden (siehe Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf). Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem Planfall 2 (siehe Kapitel 10.1). Im Bereich der Siegburger Straße werden die Grenz- werte für Stickstoffdioxid (Jahresmittelwert) erreicht bzw. an drei Gebäudefassaden im Bereich der Siegburger Straße leicht überschritten. Die Immissionsbelastung ist jedoch bereits im Bestand bzw. im Prognose-Nullfall vorhanden. Relevante Überschreitungen weiterer Luftschadstoffparameter sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswir- kungen der Planung auf die Luftschadstoff-Immission als gering zu bewerten. „Im südlichen Bereich der Siegburger Straße (Köln-Poll) können die Immissionsgrenz- werte im Prognosenullfall im Jahr 2025 eingehalten werden. Die Ergebnisse des Prog- nose-Planfalls zeigen deutlich, dass durch die erwartete Verkehrsabnahme im Rahmen der Aufsiedlung des Deutzer Hafens sich die Immissionssituation im südlichen Bereich der Siegburger Straße (Köln-Poll) weiter entspannt.“ (Ingenieurbüro Rau, März 2021, Seite 33) 9.6 Klima 9.6.1 Stadtklima Das Plangebiet ist Teil einer großen gewerblich genutzten Fläche nordöstlich der Sieg- burger Straße. Innerhalb des Geltungsbereichs soll das festgesetzte Baugebiet fast vollständig baulich in Anspruch genommen werden. Zum Straßenraum soll eine Platzfläche ausgebildet werden. Es wurde ein Grünordnungsplan (RMPSLA, Juni 2022) erstellt. Das Plangebiet ist Teil des Untersuchungsgebiets, das für das Klimagutachten „Deut- zer Hafen“ (Dütemeyer 2020 und Rau & Dütemeyer 2021) definiert wurde. Diese Un- tersuchung soll berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimatischen Auswirkun- gen des Vorhabens bewerten und ggf. Minderungs - bzw. Vermeidungsmaßnahmen definieren zu können. Das Vorhaben wird das Klima im lokalen Umfeld modifizieren. Potenzi elle klimatische Auswirkungen des Planvorhabens sind zu erwarten auf: - Durchlüftung/Windkomfort: Stand: 13.02.2023 Seite 40 von 47 Als Hochhaus stellt der Neubau ein Strömungshindernis dar. Bei hauptsächlich südöst- lichen Winden wird das Windfeld nordwestlich des Gebäudes modifiziert. Im Nahbereich nördlich des Vorhabens wird im Vergleich zum bisherigen Gebäudebe- stand aufgrund des größeren Abstands zu den Nachbargebäuden eine Verbesserung der Durchlüftung auftreten. Der Windkomforts von Aufenthaltsflächen im Freien (z. B. Terrassen, Außengastrono- mie) und angrenzenden Verkehrsflächen, wird fachgutachterlich untersucht. Eine Fern- wirkung, zum Beispiel auf die östlich des angrenzenden Bahndamms liegenden Wohn- gebäude, kann ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gebäudehöhe wird sich eine Windfeldbeeinflussung gemäß VDI 3787/10 (2010) ca. 200 m bis 300 m nach Nordwesten bis ungefähr zum Sportplatz bzw. der westlich davon gelegenen Bürobebauung erstrecken. Eine planerische Relevanz ist jedoch nicht gegeben, weil im beeinflussten Bereich ausschließlic h Gewerbenutzung betroffen ist bzw. am Sportplatz die Windfeldstörung größtenteils abgeklungen sein wird. - Bioklima, Wärmebelastung, Verschattung In der nach Norden reichenden Verschattungszone wird an heißen Sommertagen die Wärmebelastung deutlich reduz iert. Im Bereich südöstlich des Bahndamms bzw. im Bereich des Deutzer Hafens wurden die Auswirkungen durch Verschattung auf vorhan- dene bzw. geplante Wohnbebauung geprüft (siehe Kapitel 5.2). Mit nächtlicher Wär- mebelastung ist nicht zu rechnen. - Luftreinhaltung Eine verkehrsbedingte Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) ist nicht zu erwarten. Eine Problematik von Kfz-bedingten Immissionen von Feinstäuben (PM10 + PM2,5) ist nicht gegeben. 9.6.2 Energiekonzept Im weiteren Verfahren wird das Energiekonzept in enger Abstimmung mit der Klimaleit- stelle der Stadt Köln konkretisiert (siehe Kapitel 4.4). 9.6.3 Mobilitätskonzept Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept zum Vorhaben erstellt und Maßnahmen identifiziert, um den Umweltverbund zu stärken (siehe Kapitel 4.3): Installation von geeigneten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bi- kes/Pedelecs, Verbesserung des Komforts für Radfahrende. Die Anbindung des Rad- und Fußverkehrs an den umgebenden Stadtraum sowie neue Verbindungen, die sich durch die Entwicklung des Deutzer Hafens ergeben, werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Realisierungshorizonte des Vorhabens und der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen überschneiden sich voraussichtlich jedoch nicht. 9.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Belange der Archäologischen Bodendenkmal- pflege von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. Gleichwohl wird ein Hinweis in den Plan aufgenommen, dass bei archäologische Bodenfunde das das Römisch-Ger- manische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu informie- ren ist. Das Baudenkmal Ellmühle wird durch das Vorhaben in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. Stand: 13.02.2023 Seite 41 von 47 Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms. Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit entfernten Punkten, auf den Kölner Dom. Der geplante Hochpunkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe diese Sichtbeziehungen nicht ein. Es konnte keine Beeinträchtigung im Zusammen- hang mit den Blickbeziehungen auf den Dom und die romanischen Kirchen (Anlage 1 – Stadtstrukturen, Voruntersuchung zum Höhenkonzept, 1994) festgestellt werden. Eine vertiefende Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig. 10 Planverwirklichung 10.1 Äußere Erschließung 10.1.1 Leistungsfähigkeit relevanter Knoten im Straßennetz Um die Auswirkungen der zu erwartenden Mehrverkehre des Vorhabens unter Berück- sichtigung der städtebaulichen Entwicklung des Umfelds abzubilden, w urde ein Ver- kehrsgutachten erstellt (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021). Als Prognosehorizont wird das Jahr 2030 angesetzt. Der Prognose-Nullfall berücksich- tigt den sogenannten Planfall 2+3: • die Verkehrsmengen, die nach aktuellem Baurecht noch möglich sind • die Aufsiedlung des Deutzer Hafens zu 100 % einschließlich der vorliegenden Erkenntnisse des Mobilitätskonzeptes für den Deutzer Hafen und einer neuen Busverbindung zwischen Deutzer Hafen und Deutzer Bahnhof, • alle anderen städtebaulichen Entwicklungen bis 2030, die zwischen Stadt Köln und moderne stadt für die Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen festgelegt wurden, • die Umgestaltung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die Anwohner vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewähren, • den Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rols- hover Straße mit dem Ziel, die Veränderung des Straßenraumes der Siegbur- ger Straße mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und einen An- schluss an die Östliche Zubringerstraße mit vorhandenem Vollanschluss zu er- möglichen. Der Prognose-Planfall berücksichtigt: • den Prognose-Nullfall in Kombination mit • den planbedingten Mehrverkehren, ausgelöst durch rund 11.000 m² zusätzli- chen Geschossflächen, die planungsrechtlich durch diesen Bebauungsplan vorbereitet werden. Diese Annahme ist auf der sicheren Seite, da die bisher nicht realisierten Geschossflächen in anderen Teilen des Bürocampus nicht mindernd berücksichtigt wurden. Für folgende Knotenpunkte wird die Leistungsfähigkeit mit einem Simulationsmodell für den Prognose-Planfall überprüft: • Siegburger Straße / Im Hasenthal • Siegburger Straße / Kaltenbornweg / Mühlenstraße / Hafenbrücke • Siegburger Straße / neue Planstraße Deutzer Hafen zw. AX01 und AX02 • Siegburger Straße / Zufahrt STRABAG • Siegburger Straße / Am Schnellert Stand: 13.02.2023 Seite 42 von 47 Die Siegburger Straße erfährt durch die umliegenden städtebaulichen Entwicklungen eine Verkehrssteigerung von bis zu 60 % im Vergleich zum Bestand oder bereichs- weise um bis zu 9.500 Kfz/24 h (Prognose- Nullfall). Am höchsten ist die Verkehrszu- nahme im Bereich des Kaltenbornwegs. Die planbedingten Auswirkungen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (um rund 11.000 m² erhöhte Geschossfläche zwischen Prognose -Planfall und Prognose - Nullfall) sind Mehrverkehre von ca. 606 Kfz/24 h im durchschnittlichen Tagesverkehr. In der morgendlichen Spitzenstunde wird ein Mehrverkehr von 80 Kfz/h prognostiziert sowie in der abendlichen Spitzenstunde ein Mehrverkehr von 53 Kfz/h. Die planbedingten Auswirkungen auf die Qualität des Verkehrsablaufs der umliegen- den Knotenpunkte gegenüber dem Prognose -Nullfall sind gering. Die Verkehrszu- nahme beträgt auf der Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets, beispielsweise des Deutz er Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und liegt sogar im Bereich täglicher Verkehrsschwankungen. Für den wahrscheinlichen Zwischenzustand, in dem das Vorhaben realisiert, jedoch das Projekt Deutzer Hafen (einschließlich der geplanten Infrastrukturmaßnahmen) noch nicht (vollumfänglich) umgesetzt ist, kann ebenfalls erwartet werden, dass das Verkehrsaufkommen des Plangebietes verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands abgewickelt werden kann: „Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Untersuchun- gen zum Deutzer Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prog- nostiziert. Hierin sind bereits die Ant eile des Plangebietes enthalten, die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maßnah- men für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst entfallen, die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von de- nen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll ori entiert ist und künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnahmen des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021) Für das Bebauungsplanverfahren „Deutzer Hafen“ wird mittlerweile der Planfall 2 (Um- gestaltung Siegburger Straße) + 8 (Ertüchtigung Im Hasental / Östlicher Zubringer) als realistisch bewertet. Bezogen auf den in diesem Verfahren zugrunde gelegten Prog- nose-Planfall 2+3 liegen die Verkehrsveränderungen durch den Prognose-Planfall 2+8 im durchschnittlichen Tagesverkehr im Bereich von +500 Kfz/24 h bis maximal 900 Kfz/24 h. „Im direkten Zufahrtsbereich des Büro Campus Deutz werden ca. +700 Kfz/24h angegeben. Dies entspricht einer Mehrverkehrsmenge von etwa +4 % bezogen auf die in Tabelle 5 angegebenen Verkehrsstärken (Verkehrsprognose für den durchschnittlichen Tagesverkehr werktags (DTVw) / Planfall). Im Querschnitt nördlich des Kaltenbornwegs werden ca. +900 Kfz/24 h erwarten. Dies entspricht einer Verän- derung von ca. +3 %. Die Verkehrsbelastung auf dem Kaltenbornweg bis zum Knoten- punkt Am Grauen Stein verringert sich bezogen auf den Planfall 2+3 um mehr als die Hälfte, was zu einer deutlichen Entlastung führt. Diese Veränderung der Verkehrsmengen ist für den maßgebenden Bereich der Sieg - burger Straße als gering zu bewerten und bewegt sich im Bereich täglicher Schwan- Stand: 13.02.2023 Seite 43 von 47 kungsbreiten. Für die Spitzenstunden wird eine entsprechend geringe Veränderung er- wartet. Dementsprechend haben die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung auch unter Berücksichtigung der Netzmaßnahmen des Prognose-Planfall 2+8 weiterhin ihre Gültigkeit.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) Eingangsdaten für weiterführende Fachgutachten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ wurden die Verkehrsmengen für den sog. Planfall 2 weiterführenden Fachgutachten (schalltechni- sche Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zugrunde gelegt. Planfall 2 umfasst die Veränderung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die dort le- bende Bevölkerung vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewährleisten. Planfall 2 ist, im Gegensatz zu allen übrigen betrachteten Planfällen, kurzfristig umsetzbar und entspricht sehr wahrscheinlich der tatsächlichen Verkehrsführung zum Zeitpunkt der Umsetzung der ersten Baufelder. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Hochpunkt Siegburger Straße“ wurden die Verkehrsmengen (Tagesverkehre, DTVw) für den sog. Planfall 2+3 weiterführenden Fachgutachten (schalltechnischen Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zu- grunde gelegt (siehe Kapitel 10.1). Planfall 2+3 stellt im Vergleich zu Planfall 2 den für dieses Verfahren ungünstigeren Fall bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastun- gen in dem untersuchten Abschnitt der Siegburger Straße dar. Planfall 3 u mfasst den Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rolshover Straße mit dem Ziel, den Planfall 2 mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und einen Anschluss an die Östliche Zubringerstraße mit Vollanschluss zu ermöglichen. Stand: 13.02.2023 Seite 44 von 47 Insoweit weichen die Eingangsdaten sowohl für die schalltechnischen Untersuchungen als auch die lufthygienischen Gutachten voneinander ab, obwohl grundsätzlich der Prognose Planfall „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ dem Prognose Nullfall“ Hochpunkt Siegburger Straße“ entsprechen sollte. Planfall 3 wird mittlerweile nicht mehr weiterverfolgt. Aktuell liegt Planfall 2+8 den poli- tischen Gremien zur Entscheidung vor. Durch diese Maßnahmen reduziert sich der Durchgangsverkehr auf der Siegburger Straße auf 17 % (zum Vergleich: 24 % im Plan- fall 2+3). Auf der Siegburger Straße zwischen Kaltenbornweg und Im Hasental beträgt die tägliche Verkehrsstärke im Querschnitt etwa 27.000 Kfz/Tag. Die Verkehrsbelas- tung liegt auch hier unter der Belastung der Planfallkombination 2+3 (Rudolf Keller Ver- kehrsingenieure GmbH, Ergebnisbericht zum Bebauungsplan „Infrastrukturplan Deut- zer Hafen), Seite 49ff). In einer ergänzenden Stellungnahme wurden auch die Verkehrsmengen für die Plan- fälle 2 und 2+8 zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen auf das Umfeld betrachtet (siehe Kapitel 5.7.1). 10.1.2 Anpassung verkehrstechnischer Infrastruktur Absehbar werden bei Umsetzung des Konzeptes eine Anpassung verkehrstechnischer Infrastruktur und der Anlagen der Straßenbeleuchtung aufgrund des Vorhabens erfor- derlich. Die Siegburger Straße unterliegt im Bereich des Plangebietes für die Teileinrichtungen Gehweg, Radweg sowie Grunderwerb und Freilegung noch der Erschließungsbeitrags- pflicht gemäß § 127ff BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW auslösen sind nicht bekannt. Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 10.1.3 S-Bahn-Ausbau Eine durch die Nahverkehr Rheinland GmbH erstellte Machbarkeitsstudie untersucht den Ausbau der S16 zwischen Bonner Wall und Flughafen Köln/Bonn. Wichtiger Baustein der Ausbauplanung ist die Erweiterung der Südbrücke für eine neue zweigleisige S-Bahnbrücke. Hierzu werden Gespräche mit den Fördergebern Bund und Land geführt. Der vorhandene Brückenkörper muss in den 2030er Jahren saniert wer- den. Langfristig soll eine viergleisige Rheinbrücke entstehen. Für das weitere Umfeld des Plangebietes zeigt die Machbarkeitsstudie einen Trassie- rungsvorschlag für den Ausbau des Gleiskörpers des bisher zweigleisigen Schienen- netzes mit einem neuen Haltepunkt im Bereich des Deutzer Hafens. Der vorhandene Gleiskörper soll Richtung Norden um ein 3. Gleis für die S-Bahn erweitert werden. Um einen Nutzen-Kostenfaktor > 1 zu erreichen, werden aktuell weitere Einsparpoten- tiale gesucht, die in eine erneute Überarbeitung der Machbarkeitsstudie münden. Diese wird aber zu keinen grundlegenden Änderungen des Trassierungsvorschlags im unmit- telbaren Umfeld des Plangebietes führen. Östlich des Plangebiets kann der Ausbau innerhalb der vorhandenen Böschungsfläche (auf bahneigenen Flächen) erfolgen. Auf Grundlage der aktuellen Machbarkeitsstudie gibt es keine flächenmäßige Überschneidung der für den Ausbau benötigten Flächen mit dem Plangebiet. Die öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung (Timur-Iceliller-Weg) zwischen Plangebiet und Gleiskörper ist nicht Gegenstand der Machbarkeitsstudie. Stand: 13.02.2023 Seite 45 von 47 Die weitere Ausbauplanung erfolgt über die DB Netz AG (Planungsauftrag durch das Land NRW über Nahverkehr Rheinland). Der neue Gleiskörper muss voraussichtlich mit einer Stützwand abgefangen werden. Ein zwingend notwendiger Abstand zur nächstgelegenen Bebauung kann nicht pauschal benannt werden. Der in der Stellung- nahme der DB Netz AG genannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitun- gen und nächstgelegener Bebauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann si- chergestellt werden. Das Eisenbahnbundesamt weist darauf hin, dass bei Planung s- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen zum Schutz der Bau- maßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheits- abständen zwingend vorgeschrieben ist. Detailfragen, beispielsweise inwieweit Immissionsschutzmaßnahmen vorgesehen wer- den müssen (Schienenlärm, elektromagnetische Felder), werden im Rahmen von Plan- feststellungsverfahren geklärt. Der Planungshorizont ist aktuell noch nicht abzusehen, da parallel weitere Ausbauvor- haben des S-Bahnnetzes vorangetrieben werden. Gleichwohl besteht im Zusammen- hang mit der Entwicklung des Deuter Hafens und auch der Parkstadt Süd ein hohes Interesse an der Umsetzung des Ausbaus der S16. 10.2 Technische Erschließungsplanung Grundsätzlich ist das Plangebiet erschlossen. Die Technische Erschließungsplanung einschließlich des Überflutungsnachweises bei Starkregen wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der Hochbau- und Frei- raumplanung erstellt. Da es sich bei der Planung um eine Büronutzung handelt, bestehen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder durch die Bahntrasse keine Beden- ken. 10.3 Durchführungsvertrag Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Er- schließungsplan. Des Weiteren wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, i n dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP fest- gelegte Vorhaben und die planbedingten Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs - und Erschließungskosten zu tra- gen. Stand: 13.02.2023 Seite 46 von 47 Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen Artenschutzprüfung Büro Campus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239 Kölner Büro für Faunistik (kbff), Dezember 2019 Stellungnahme zum Vogelschlagrisiko durch die geplante Bebauung Kölner Büro für Faunistik (kbff), Januar 2022 Verkehrsuntersuchung – Ergebnisbericht BERNARD Gruppe ZT GmbH, November 2021 Erläuterung Zwischenzustand - Büro Campus Deutz, 4. + 5. Bauabschnitt BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021 ergänzende Stellungnahme zum Thema Umlaufzeit BERNARD Gruppe ZT GmbH, 14.12.2021 Mobilitätskonzept BERNARD Gruppe ZT GmbH, Vorabzug 08.09.2020 Klimatologische Stellungnahme zum VEP „Hochpunkt Siegburger Straße“ Dr. Dütemeyer, Umweltmeteorologie, 16.04.2021 Verschattungsuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben Campus Deutz in Köln Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021 Schalltechnische Untersuchung Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-3 vom 10.12.2021 (Vorabzug-Nr. 3) Bericht GB 7440-3.1 Verkehrslärmerhöhung im Umfeld - weitere Planfälle vom 12.01.2023, Peutz Consult GmbH Schalltechnische Untersuchung | Gewerbelärm Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-6 vom 07.12.2021 Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungs- türmen auf dem Parkplatz des Hochhauses vom 13.06.2022, Peutz Consult GmbH Windkomfortuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt an der Siegburger Straße“ (Arbeitstitel) in Köln-Deutz Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-7 vom 05.11.2021 (Vorabzug-Nr. 2 vom 20.12.2021) Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“ Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-8 vom 17.12.2021 (Vorabzug-Nr. 1) Baugrund- und orientierende Altlastenuntersuchungen TPA GmbH, Mai 2021 Überflutungsnachweis, Bürocampus Deutz Baufeld 4 Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH, 15.12.2020 Erschütterungsgutachten, Bürogebäude STRABAG Campus Köln, Bericht -Nr.: 40- 10209-01, Heiland und Mistler GmbH, 28.09.2015 Stand: 13.02.2023 Seite 47 von 47 Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch den Bahnverkehr Peutz Consult GmbH, 16.02.2021 Energiekonzept Büro Campus Deutz Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Varianten ZWP Ingenieur-AG, 17.03.2020 Energiekonzept Büro Campus Deutz 5. Bauabschnitt ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS Sachverständige für energieeffiziente Gebäude in Zusam- menarbeit mit ZWP INGENIEUR AG TGA PLANUNGSBÜRO, November 2022 Grünordnungsplan RMPSL, Juni 2022
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 694333/02 Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln – Deutz I. Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 – 3 BauGB 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Zulässige Nutzungen Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB wird für das Plangebiet ein Büro- und Verwaltungsge- bäude festgesetzt. a) Innerhalb der überbaubaren Flächen mit der Festsetzung einer Zahl von Vollgeschos- sen sind zulässig: - Büroräume einschließlich der dazugehörenden Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume, Teeküchen), - Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenzräume, - Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten, - Archiv- und Lagerflächen, - insgesamt maximal 225 m² Geschossfläche im Erdgeschoss für nicht wesentlich stö- rende Gewerbebetriebe, wie zum Beispiel eine Fahrradreparaturwerkstatt, ein Kiosk oder vergleichbare Ladenflächen, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m², - Flächen für Stellplätze nur in den Tiefgeschossen. b) Innerhalb der überbaubaren Flächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollge- schossen (unterirdischer Gebäudeteil) sind zulässig: - Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume), - Archiv- und Lagerflächen, - Flächen für Stellplätze. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben zu- lässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver- pflichtet. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Bezugspunkte (§ 18 BauNVO) Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika herge- stellt wird - die Oberkante des Gebäudes als oberer Bezugspunkt. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden für die oberen Bezugspunkte im Plangebiet Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. a) oberirdische Gebäudeteile - Dachaufbauten: Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Ge- bäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei- tungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jewei- ligen zugeordneten Geschosses zurücktreten; das gilt nicht für Absturzsicherungen. b) oberirdische Gebäudeteile - Absturzsicherungen: Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Ge- bäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen ausnahmsweise um maximal 1,1 m durch Attiken oder transparente bzw. durchsich- tige Absturzsicherungen überschritten werden. 3 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des Plangebietes das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H. 4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen bauliche Anlagen nur unterhalb der Geländeoberfläche (unterirdischer Gebäudeteil) und hier oberhalb der Geländeoberfläche nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen zulässig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m einge- halten wird. 5 Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze oberirdisch nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen – St – zulässig. 6 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti- gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Nieder- schlagswasser, sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Innerhalb des Plangebietes ist mindestens ein Stauvolumen von 42,6 m³ für Nieder- schläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ge- räusche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli- chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB (A) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außen- lärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 8 Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü- nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Mindestens 120 m² der weder über- noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit Rasen (HM51/PA122), Stauden oder Gräsern (HJ5/GA 222) zu bepflanzen. b) Mindestens 110 m² der nur unterbauten Flächen sind intensiv zu begrünen. Für die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (BB1 / GH51) ist eine Ve- getationstragschicht von mindestens 60 cm Bodensubstratschicht zuzüglich einer Fil- ter- und Drainschicht fachgerecht einzubauen. Die Aufbauhöhe kann auch mit Hilfe von Hochbeeten umgesetzt werden. c) Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist ein standortgerechter Baum (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss mindestens 12,5 m³ betragen. d) Flachdächer auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) auf mindestens 50 % der jeweiligen Dachfläche zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrü- nungsanteil von mindestens 50 % eingehalten wird. e) Mindestens 185 m² der Flachdächer der bis zu VII-geschossigen Gebäudeteile sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen (HM51/PA122), Gräsern (HH7 / BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetations- tragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzel- raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Die intensiv begrünten Dachflächen sind auf den festgesetzten Flächenanteil extensi- ver Dachbegrünung anzurechnen. 9 Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB Die Höhenlage der Oberkanten der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die Fest- setzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Höhenpunkte festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1 Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig; davon ausgenommen sind Dachflächen über Nebenanlagen und Stellplätzen. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2 Werbeanlagen und Infotafeln, untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen a) Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe von 74 m ü. NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 12,5 m² zulässig. b) Innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche ist eine Infotafel mit einer maximalen Höhe von 3,0 m und einer maximalen Breite von 0,9 m zulässig. c) untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche: Untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Hochbeete, Platzmo- biliar – dürfen grundsätzlich eine maximale Höhe von 3 Metern nicht überschreiten. Be- und Entlüftungsanlagen sowie Lichtmasten sind ausnahmsweise bis zu einer ma- ximalen Höhe von 5,5 m zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 1 Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vor- schriften getroffene Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum An- schluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1.1 Bauschutzbereich Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche gemäß § 12 LuftVG festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Verordnung vom 30.03.1961 bekanntgemachten Bauschutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn. Im Planbereich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anlagen, dauerhafter wie auch temporärer Art, bei Erreichen einer Gesamthöhe von 168 m über NHN die Zu- stimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der Errichtung erforderlich. Zuständig ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) erforderlich machen. Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN sowie stets die Überschreitung einer Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane und ähn- liche Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten. 1.2 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. 2 Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungs- gebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risiko- gebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge- biete im Sinne des § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachricht- lich in den Bebauungsplan übernommen. Noch nicht festgesetzte Über- schwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsge- setzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Was- serhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan ver- merkt: 2.1 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). IV. Hinweise 1 Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 3 Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich in der Nähe der DB-Strecke 2641 (Südbrücke - Köln Deutz – Gremberg – Troisdorf) sowie in der Nähe der Stadtbahntrasse (Linie 7). Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 4 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archä- ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser- haushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nie- derschlagswassers. 6 Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver- mehrte Bombenabwürfe. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen- nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-381/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Cam- pus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermei- dung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenre- flexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsys- temen an den Außenseiten. Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmit- tel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Gebietes ist so auszurichten, dass sie nicht über die Grenzen hin- aus scheint. 8 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbin- dung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- liert. 10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je- weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Hochwasserschutz Leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung zu rechnen. a) Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. b) Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. c) Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auf- trieb und Drängewasser zu rechnen. 12 Löschwasserversorgung Es muss eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewiesen werden. 13 Nachweis notwendiger Stellplätze Zum Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze ist auf dem Nach- bargrundstück (Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz) die Eintragung einer Bau- last erforderlich. Stand: 13.02.2023
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 694333/02 Hochpunkt Siegburger Straße in Köln - Deutz Maßstab 1 : 2 500
Anlage 4 Entwurf-VBP Blatt 1/2
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11.0 55.5 2.5 37.5 2.0 11.5 36.5 5.0 23.5 LPB V LPB VI LPB VI LPB IV 2.5 122a 126F IV LPB V LPB IV LPB V 47,8 48,0 48,0 47,7 47,7 47,7 V IV VII St GH 66,7 - 67,3 GH 63,2 - 63,8 GH 73,7 - 74,3 XVI GH 107,5 - 108,0 FD Büro- und Verwaltungs- gebäude GRZ 1,0 unterirdischer Gebäudeteil Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 10.03.2022) Vermessungsbüro KDS Semler und Schult Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 26.08.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 03.09.2020 bis einschließlich 17.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 694333/02 Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz Blatt 1 von 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf und Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Maßstab 1:250 Stand: 09.02.2023 Büro- und Verwaltungsgebäude nicht überbaubar I überbaubar FD Zahl der Vollgeschosse (zwingend) Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung St z.B. IV -Offenlage- Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes GRZ I,III S,W 46,71 vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschoss Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Grundflächenzahl Flachdach Baugrenze Stellplätze 0 12,5 25 Meter Bestand Planung Zeichenerklärung Siegburger Straße Allerseelenstraße Poller Kirchweg Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) (als Mindest- und Höchstmaß) GH 0,0 - 0,0 Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche Baum zu pflanzen (Standort nachrichtlich) Festgesetzte Höhenlage der Oberkante von überbaubaren/nicht überbaubaren Grundstücksflächen in m über Normalhöhennull (NHN) 0,0 Hochwasser - Risikogebiet Nachrichtliche Übernahme LPB IV LPB V N I. Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Zulässige Nutzungen Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB wird für das Plangebiet ein Büro- und Verwaltungsgebäude festgesetzt. a) Innerhalb der überbaubaren Flächen mit der Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen sind zulässig: - Büroräume einschließlich der dazugehörenden Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume, Teeküchen), - Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenzräume, - Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten, - Archiv- und Lagerflächen, - insgesamt maximal 225 m² Geschossfläche im Erdgeschoss für nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, wie zum Beispiel eine Fahrradreparaturwerkstatt, ein Kiosk oder vergleichbare Ladenflächen, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m², - Flächen für Stellplätze nur in den Tiefgeschossen. b) Innerhalb der überbaubaren Flächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sind zulässig: - Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume), - Archiv- und Lagerflächen, - Flächen für Stellplätze. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Bezugspunkte (§ 18 BauNVO) Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika hergestellt wird - die Oberkante des Gebäudes als oberer Bezugspunkt. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden für die oberen Bezugspunkte im Plangebiet Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. a) oberirdische Gebäudeteile - Dachaufbauten: Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten; das gilt nicht für Absturzsicherungen. b) oberirdische Gebäudeteile - Absturzsicherungen: Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen ausnahmsweise um maximal 1,1 m durch Attiken oder transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 3 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des Plangebietes das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H. 4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen bauliche Anlagen nur unterhalb der Geländeoberfläche (unterirdischer Gebäudeteil) und hier oberhalb der Geländeoberfläche nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen zulässig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. 5 Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze oberirdisch nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen - St - zulässig. 6 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Innerhalb des Plangebietes ist mindestens ein Stauvolumen von 42,6 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB (A) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a aFür maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 8 Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Mindestens 120 m² der weder über- noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit Rasen (HM51/PA122), Stauden oder Gräsern (HJ5/GA 222) zu bepflanzen. b) Mindestens 110 m² der nur unterbauten Flächen sind intensiv zu begrünen. Für die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (BB1 / GH51) ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht fachgerecht einzubauen. Die Aufbauhöhe kann auch mit Hilfe von Hochbeeten umgesetzt werden. c) Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist ein standortgerechter Baum (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss mindestens 12,5 m³ betragen. d) Flachdächer auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) auf mindestens 50 % der jeweiligen Dachfläche zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrünungsanteil von mindestens 50 % eingehalten wird. e) Mindestens 185 m² der Flachdächer der bis zu VII-geschossigen Gebäudeteile sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen (HM51/PA122), Gräsern (HH7 / BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Die intensiv begrünten Dachflächen sind auf den festgesetzten Flächenanteil extensiver Dachbegrünung anzurechnen. 9 Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB Die Höhenlage der Oberkanten der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Höhenpunkte festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1 Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig; davon ausgenommen sind Dachflächen über Nebenanlagen und Stellplätzen. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2 Werbeanlagen und Infotafeln, untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen a) Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe von 74 m ü. NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 12,5 m² zulässig. b) Innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche ist eine Infotafel mit einer maximalen Höhe von 3,0 m und einer maximalen Breite von 0,9 m zulässig. c) untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche: Untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - zum Beispiel Hochbeete, Platzmobiliar - dürfen grundsätzlich eine maximale Höhe von 3 Metern nicht überschreiten. Be- und Entlüftungsanlagen sowie Lichtmasten sind ausnahmsweise bis zu einer maximalen Höhe von 5,5 m zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 1 Gemäß § 9 Abs. 6 werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1.1 Bauschutzbereich Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche gemäß § 12 LuftVG festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Verordnung vom 30.03.1961 bekanntgemachten Bauschutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn. Im Planbereich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anlagen, dauerhafter wie auch temporärer Art, bei Erreichen einer Gesamthöhe von 168 m über NHN die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der Errichtung erforderlich. Zuständig ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) erforderlich machen. Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN sowie stets die Überschreitung einer Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten. 1.2 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. 2 Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungs- gebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungs- gebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan vermerkt: 2.1 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). IV. Hinweise 1 Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 3 Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich in der Nähe der DB-Strecke 2641 (Südbrücke - Köln Deutz - Gremberg - Troisdorf) sowie in der Nähe der Stadtbahntrasse (Linie 7). Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 4 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 6 Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-381/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Campus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Gebietes ist so auszurichten, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. 8 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Hochwasserschutz Leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung zu rechnen. a) Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. b) Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. c) Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und Drängewasser zu rechnen. 12 Löschwasserversorgung Es muss eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewiesen werden. 13 Nachweis notwendiger Stellplätze Zum Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze ist auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz) die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0203/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.03.2023
- Erstellt
- 16.01.2023 12:37