1207/2021
Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Jahresbericht Ombudsstelle2020
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Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Stand: 31.12.2020 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 info@ombudsstelle.koeln https://ombudsstelle.koeln Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2 Abkürzungsverzeichnis ABH Ausländerbehörde Köln AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AfW Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln AM Auszugsmanagement and Andere_r AsylR Asylrecht AufenthR Aufenthaltsrecht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMG Bundesministerium für Gesundheit BZ Berichtszeitraum DSGVO Datenschutz-Grundverordnung; eigentlich Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG EMRK Europäische Menschenrechtskonvention; eigentlich Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Fl Flüchtling, Geflüchtete_r Fw Freiwillige_r GA Gesundheitsamt Köln GFK Genfer Flüchtlingskonvention; eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 GG Grundgesetz GSD Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) des Amtes für Kin- der, Jugend und Familie der Stadt Köln ICERD UN-Anti-Rassismus-Konvention; eigentlich Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri- minierung vom 7. März 1966 IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankhei- ten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) JA Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln JC Jobcenter Köln KonvBehSchG Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen NA Notaufnahme NRW Nordrhein-Westfalen OS Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln OVG Oberverwaltungsgericht Prof beruflich im Feld tätige Person RL 2000/43/EG Antirassismus-Richtlinie; eigentlich Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethni- schen Herkunft RKI Robert Koch-Institut SGB Sozialgesetzbuch TzFo Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln) umF unbegleitete minderjährige Flüchtlinge WH Wohnheim Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 3 Inhalt Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .......... 2 Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 4 1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 5 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 6 2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ .............................. 6 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................11 2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............11 2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 12 2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................12 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......13 2.2.5 Corona ................................ ................................ ................................ ............14 2.2.6 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ .............18 2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerdeverfahren ..19 3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............20 4. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................22 4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung ................................ ................................ ......22 4.2 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitraum ................................ .........................25 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 4 Kurzzusammenfassung Für das Jahr 20 20 legt die Ombudsstelle erneut einen ausführlichen Jahresbericht vor. Die Corona-Pandemie war auch im Blick auf die Arbeit der Ombudsstelle das herausragende Thema 2020. Aufgrund von Hinweisen und Beschwerden zur Flüch tlingsunterbringung und -betreuung in Köln wurden hier 174 Beschwerdeverfahren im Jahr 2020 bearbeitet. Die Zahl der neu aufge- nommen Beschwerdefälle ging gegenüber dem Vorjahr um 15 % zurück. Den vom Rat vorge- gebenen Kategorien Gewalt, sexueller Übergriff, Diskriminierung und Verstoß gegen die Men- schenwürde wurden, bei möglichen Mehrfachzuordnungen, 36 % der Beschwerden zugeord- net, häufiger aber waren andere Kategorien angesprochen (82 %). Empfohlen wird (vgl. 3), • eine Entzerrung der Belegung, um weiteren Corona -Ausbrüchen in Unterkünften nach Möglichkeit vorzubeugen, • eine Umsetzung der Hinweise des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss vom 06.03.2020 hinsichtlich der einzelfallbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit einer Obdach- losen- bzw. Flüchtlingsunterkunft bei besonderen Umständen, der Wahrung schutzwürdi- ger Belange von minderjährigen Kindern, der Rückzugsmöglichkeit für einzelne Familien- angehörige sowie der Zugrundelegung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen von 9 m2 je Bewohner_in über 6 Jahren (§ 9 Abs. 1 WAG NRW), • die Deckung des Bedarfs an barrierefreien Unterkünften und die unverzügliche Umsetzung psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellter und gesundheitsamtlich bestätigter Anfor- derungen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen, • den weiteren Ausbau der Internetanbindung an allen Standorten, einschließlich der ge- werblichen Unterkünfte, • die Beendigung gemeinschaftlicher Waschmaschinen- und Trocknernutzung, • die Umsetzung einer guten Kommunikation zum und im Ausbruchsgeschehen gemäß den RKI-Empfehlungen, • die Sicherstellung des Zugangs zur Unterbringung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) auch unter Pandemiebedingungen und die sozialarbeiterische Begleitung von Umzügen aus Quarantäne- in Flüchtlings- bzw. Obdachlosenunterbringung, • die Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemie-be- dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften, u.a. in Bezug auf Bildungsangebote, Arbeitsplatzprobleme und Postversand, • die Aufnahme einer Nachsorgeverpflichtung in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln sowie eine externe Evaluierung der Umsetzung des Konzepts, • eine umfassendere Aufarb eitungs- und Kooperationsbereitschaft zu Beschwerden über gewalttätiges und/oder sexuell übergriffiges Verhalten und • die Sicherstellung der Wirksamkeit von Beschwerden durch zeitnahe und umfassende Auf- klärung. Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 5 1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum Infolge des Ratsbeschlusses vom 07.11.2019 zur weiteren Finanzierung der Ombudsstelle für die Jahre 2020 und 2021 (Vorlagen-Nr. 3188/2019) standen ab 01.01.2020 weiterhin zwei halbe Fachkraftstellen (0,5 Stellenanteil je Ombudsperson) zur Verfügung, der Verwaltungs- stellenanteil entfiel jedoch aufgrund der Zuschussreduzierung. Frau Lange beendete ihre Tätigkeit in der Ombudsstelle mit Ablauf des 31.03.2020. Trotz frühzeitiger Ausschreibung der Nachfolge entstand eine einmonatige Vakanz. Zum 01.05.2020 übernahm Frau Elena Spiekermann die Funktion der Ombudsfrau. Sie ver- fügt über einen Masterabschluss Pädagogik und Management in der Sozialen Arbeit sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Frau Spiekermann war zuvor bei einem freien Träger als Heimleitung und Sozialarbeiterin eines Übergangswohnheims für Geflüch- tete tätig.1 Im Zuge der Corona-Pandemie musste aus Gründen des Arbeitsschutzes der Zugang zum Büro der Ombudsstelle beschränkt werden, sodass zu Präsenzterminen (etwa zur Be- schwerdeaufnahme) regelmäßig nur jeweils eine Person eingeladen wurde. Besprechungen mit Dritten fanden ab März 2020 regelmäßig nicht als Präsenztermine statt. Die Ombuds- stelle nutzte datenschutzkonforme Softwarelösungen für die Zuschaltung von Dolmetschen- den, die Durchführung von Onlinebesprechungen bzw. Videogruppentelefonaten und die ver- schlüsselte Kommunikation. Zwei Besprechungen mit dem Amt für Wohnungswesen und dem Amt für Integration und Vielfalt fanden als Telefonkonferenzen statt. Klärungsbedarf bzgl. der Zutrittsmöglichkeit der Ombudspersonen zu Einrichtungen, in denen Flüchtlinge untergebracht und betreut werden, bestand jeweils zu Beginn der Lockdown-Maß- nahmen im März und im November 2020. Anlass waren Besuchsverbote für Flüchtlingsunter- künfte bzw. Quarantänemaßnahmen für Bewohner_innen bestimmter Unterkünfte. Im Ergeb- nis bestätigte die Verwaltung jeweils grundsätz lich den ungehinderten Zugang der Ombuds- personen. Am 16.11.2020 wies das Amt für Wohnungswesen darauf hin, dass Bewohner_in- nen im Falle einer Quarantäne -Anordnung direkten Kontakt auch zu den Ombudspersonen vermeiden müssen. 1 In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Feinkonzept waren am Aus- wahlverfahren der Kölner Flüchtlingsrat e.V. als Rechtsträger der Ombudsstelle und die Stadtverwal- tung (Amt für Integration und Vielfalt) beteiligt. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 6 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 2.1 Übersichtsdarstellung Diese Übersichtsdarstellung nimmt vorrangig Bezug auf die Tabellen Fallstatistik 2020 sowie Statistikvergleich 2019 und 2020 (4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung). Im Berichtszeitraum bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 174 Beschwerdeverfahren. Dies bedeutete einen Rückgang des Fallaufkommens um 15 % im Corona-Jahr 2020 im Vergleich zu 2019. Im gleichen Verhältnis sank auch die Zahl der neu aufgenommenen Beschwerdefälle gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Ein Zusammenhang zum Rückgang der Unterbringungs- zahlen des Amtes für Wohnungswesen2 erscheint plausibel, es dürften jedoch (auch) andere Effekte bedeutsam sein, die im Weiteren diskutiert werden. Im Jahresverlauf zeigt sich in der Fallstatistik ein ungleichmäßiger Hinweiszugang: Der Groß- teil der neuen Beschwerden (63 %) wurde im zweiten Halbjahr aufgenommen. Ins erste Halb- jahr fielen der erste Lockdown (März bis Juni 2020) sowie der Personalwechsel (einschließlich Vakanz der Position der Ombudsfrau im April 2020), sodass Nachholeffekte im zweiten Halb- jahr plausibel erscheinen können. Aus dem Statistikvergleich 2019 u nd 2020 sind auch Veränderungen der Hinweisquellen er- sichtlich. So gingen die Hinweiszahlen aus dem Bereich der Geflüchteten (-30 %) und Freiwil- ligen (-53 %) insgesamt deutlich zurück. Es erscheint plausibel, dass sich eine Verstärkung sozialer Ungleichheit während der Corona-Krise3 und speziell die Auswirkungen der Beschrän- kungen bemerkbar machten, denen Bewohner _innen der Unterkünfte in besonderem Maße unterlagen und die auch das Freiwilligenengagement betr afen (vgl. 2.2.5). Ein Anstieg war hingegen bei den Hinweiszahlen aus dem Bereich der beruflich in dem Kontext Tätigen zu verzeichnen (+23 %); diese Gruppe wurde 2020 die Hauptquelle der Hinweise (43 %). 2 Die Gesamtzahl der im System des Amtes für Wohnungswesen untergebrachten Personen ging vom 31.12.2019 (7.460 Personen) bis zum 30.09.2020 (6.505 Personen) um 13 % zurück (Situation Ge- flüchteter in Köln, 30. Bericht, S. 3). 3 Hinweise etwa bei Möhring, K. et al. (2020): Die Mannheimer Corona-Studie: Schwerpunktbericht zu Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Online unter: https://madoc.bib.uni-mann- heim.de/55139/1/2020-04-05_Schwerpunktbericht_Erwerbstaetigkeit_und_Kinderbetreuung.pdf (03.03.2021) Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 7 Die quartalsmäßige Differenzierung verdeutlicht, dass nach einem Einbruch im zweiten Quar- tal die Hinweise und Beschwerden von Flüchtlingen wieder stark zunahmen, wenn auch nicht in dem gleichen Maße wie die Hinweise von beruflich im Feld Tätigen. Die Zahl der Beschwerdeverfahren mit schutzbedürftigen Personen blieb konstant (2019: 108, 2020: 107), sodass (bei rückläufiger Gesamtzahl der Beschwerdeverfahren ) der Anteil der Verfahren mit Beteiligung Schutzbedürftiger auf 61 % anstieg. Hingegen ging die Zahl einzel- ner erfasster Schutzbedarfe absolut zurück (von 367 auf 322). Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2020) Erfassung Minderjährige Menschen m. psychi- scher Störung schwer körperl. Er- krankte Menschen m. Behinde- rung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM) Alleinerz. m. mj. Kindern Schwangere LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.) umF Opfer v. Menschenhan- del 65+ gesamt fortgeführt 64 11 6 6 5 2 1 0 0 0 0 0 95 I/2020 21 10 6 1 1 1 0 2 0 0 0 0 42 II/2020 29 5 10 3 1 2 0 1 1 0 0 0 52 III/2020 63 10 7 8 4 1 1 0 2 0 0 0 96 IV/2020 29 2 1 0 1 1 2 0 0 1 0 0 37 Summe 206 38 30 18 12 7 4 3 3 1 0 0 322 0 5 10 15 20 25 Flüchtlinge Freiwillige Professionelle andere Hinweisgebende Hinweisquellen 2020 aus IV/2020 aus III/2020 aus II/2020 aus I/2020 fortgeführt Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 8 Ein näherer Vergleich zeigt, dass nach dem ersten Lockdown die Verfahren mit Beteiligung Minderjähriger deutlich zunahmen. Dies lässt sich als Nachholbedarf in dem Sinne interpretie- ren, dass Familien mit Kindern in besonderem Maße durch coronabedingte Einschränkungen betroffen und auch in der Ausübung ihre s Beschwerderechts behindert waren. Dazu passt, dass im vierten Quartal, in dem erneut ein Besuchsverbot für die Unterkünfte für Geflüchtete ab 06.11.2020 galt, sich viele Beschwerden auf psychosoziale und materielle Folgen der Qua- rantänemaßnahmen richteten und die Zahl der Hinweise über dem Jahresdurchschnitt lag. Die Zahl der neuen Beschwerden von Familien mit Kindern brach in diesem Zeitraum erneut ein ; es stieg der Anteil alleinlebender Beschwerdeführender. 0 20 40 60 80 100 120 fortgeführt I/2020 II/2020 III/2020 IV/2020 Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2020) Minderjährige Menschen m. psychischer Störung schwer körperl. Erkrankte Menschen m. Behinderung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM) Alleinerz. m. mj. Kindern Schwangere LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.) umF Opfer v. Menschenhandel 65+ Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 9 Hier die Entwicklungen in einer Zusammenschau: Von den 174 in 2020 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren ausweislich der Fall- statistik 134 (77 %) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlossen werden konnten 78 % der Verfahren im Berichtszeitrau m. In 30 % der Fälle waren die Om- budspersonen mindestens einmal vor Ort und führten in den meisten Fällen (87 %) Befragun- gen durch. Die Zahl der Verfahren, in denen das Amt für Wohnungswesen um Auskunft ersucht wurde, stieg laut Statistikvergleich gegenüber dem Vorjahr auf 73 (42 %). Zudem wurden häufiger als im Vorjahr andere Akteur_innen (wie Ärzt_innen oder Beratungsstellen) um Auskunft ersucht (15 %). Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln. Die Ombudsstelle ordnete die Beschwerden wesentlich häufiger an- deren Kategorien (82 %) zu als den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten, deduktiven Kategorien (36 %, bei möglichen Mehrfachzuordnungen). Bezogen auf die deduktiven K ate- gorien wurde am häufigsten ein „Verstoß gegen die Menschenwürde“ beklagt (16 %), gefolgt von „Gewalt“ (11 %), „Diskriminierung“ (6 %) und der Kategorie „sexueller Übergriff“ (3 %). 0 10 20 30 40 50 60 70 I/2020 II/2020 III/2020 IV/2020 Minderjährige, Hinweisgebende u. Beschwerdezahlen in I-IV/2020 schutzbedürftige Minderjährige, neu erfasst Hinweisgebende, Flüchtlinge Hinweisgebende, Freiwillige Hinweisgebende, Professionelle Hinweisgebende, andere Beschwerdeverfahren, neu erfasst Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 10 Entsprechend der Belegung der Unterkunftsarten 4 dominierten Hinweise aus Wohnheimen (64 %); Hinweise mit Bezug zu gewerblichen Unterkünften (11 %) und Notunterbringungsein- richtungen (6 %) waren jedoch überrepräsentiert. Letzteres erscheint angesichts der mit der Notaufnahme verbundenen Einschränkungen unmittelbar eingängig. Eine quantitativ auszuwertende Beurteilung hinsichtlich der Rechtfertigung der Beschwerden und evtl. erfolgter Abhilfe wurde zu 41 % vorgenommen; jede dritte Beschwerde wurde als zurückgezogen erfasst und für jede vierte war eine Bewertung nicht möglich oder musste ent- fallen.5 Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug demnach 16 % (18 % im Vorjahr). Der Anteil der Beschwerdefälle, bei denen eine (volle oder teilweise) Abhilfe auf individueller Ebene festzustellen war, b etrug konstant 16 %. Eine (volle oder teilweise) Abhilfe im Grundsatz wurde wiederum nur für 3 % der Fälle festgestellt. 4 Das Amt für Wohnungswesen wählt je nach Kontext unterschiedliche Bezeichnungen der Unterbrin- gungsarten. Während der Soziale Dienst hinsichtlich der Unterbringungseinrichtungen Hotels von Wohnheimen unterscheidet und unter den Wohnheimen Notaufnahme und Sonderbele gung hervor- hebt, wird an anderer Stelle explizit zwischen Notaufnahmen, Notunterkünften, mobilen Wohneinhei- ten (= Containern), Systembauten, Wohnungen und Wohnheimen differenziert. Aus dem 30. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln (S. 4) ergibt sich, dass zum 30.09.2020 aufaddiert 89 % der 6.505 vom Amt für Wohnungswesen untergebrachten Geflüchteten in wohnheimartigen Unterkünften lebten, 8 % in Beherbergungsbetrieben und 3 % in Notaufnahmen/Notunterkünften. 5 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in ihren Aufgaben- bereich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen. Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 11 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum Es werden zunächst Erkenntnisse zu den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Be- schwerdekategorien vorgestellt und anschließend der Stand bzgl. weiterer gravierender Probleme und Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 2.2.1 Gewalt Wie im Vorjahr behandelte jedes neunte Beschwerdeverfahren gewalttätige Vorfälle, regelmä- ßig Übergriffe und Konflikte unter Bewohner_innen.6 Gewalt durch Minderjährige wurde mehrfach (20/08/04, 20/08/17, 20/10/02) beklagt. Kinder seien regelmäßig körperlichen Angriffen durch andere Kinder aus derselben Unterkunft aus- gesetzt. Vulnerable Personen als Gewaltopfer: U.a. in zwei der vorgenannten Fälle wurde angegeben, dass besonders verletzliche Minderjährige Opfer der Gewalt (von Minderjährigen und Erwach- senen) wurden. Als betroffen wurden eine an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen leidende Minderjährige (20/08/04) und Kinder im frühkindlichen 7 Alter (20/08/17) genannt. Aufklärungshindernisse und Lösungshemmnisse : Kritisch sieht die Ombudsstelle, dass ge- rade in den zuletzt genannten Fällen das Amt für Wohnungswesen eine Antwort bis zum Jah- resende schuldig blieb (120 bzw. 119 Tage).8 Auch in Beschwerdeverfahren über eskalierende oder fortbestehende Gewalt unter Erwachsenen traten Aufklärungshindernisse auf. In einem solchen Beschwerdeverfahren ging die Auskunft der Verwaltung nach 145 Tagen (20/07/09) ein. In Reaktion auf eine Beschwerde über eine Bedrohung (20/06/06) kündigte die Verwaltung eine Verlegung des Verurs achers an, die n ach Auskunft der Beschwerdeführenden jedoch auch sechs Wochen nach dem Vorfall nicht erfolgte; ein erneutes Auskunftsersuchen blieb unbeantwortet (113 Tage). Gewalt gegen Frauen: Im Beschwerdeverfahren 20/12/02 erfolgte eine Abgabe und Weiter- leitung an eine Gewaltschutzeinrichtung. 6 Eine Reihe der Beschwerden über Gewalt wurde zurückgezogen, fiel nicht i n den Aufgabenbereich der Ombudsstelle oder war aus anderen Gründen nicht zu bewerten (19/11/11, 19/11/13, 20/05/11, 20/07/02, 20/09/14, 20/11/19a, 20/12/02). In Einzelfällen erfolgten Verweise und/oder Weiterleitungen an Polizei, Rettungsdienst, ärztliche Behandlung, Beratungs- und sozialarbeiterische Angebote sowie Gewaltschutzeinrichtungen. Zudem wurden mehrere Fälle aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführt (19/01/13, 19/06/03, 19/09/08, 19/11/05). 7 Vgl. 20/09/14 8 Im Fall 20/10/02 erfolgte die Beantwortung des Auskunftsersuchens hingegen sehr zeitnah. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 12 2.2.2 Diskriminierung Eine ungerechtfertigte Benachteiligung sah die Ombudsstelle in einem Fall bestätigt.9 Den Hinweis, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 SGB II die Zugehörigkeit einer subsidiär Geschützten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG) zum Kreis der Leistungsberechtigten durch eine Mitarbeiterin des Jobcenters negiert und die Leis- tungsgewährung rd. ein Jahr verzögert wurde (20/07/05), wertete die Ombudsstelle als Mel- dung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (Benachteiligungs- verbot, § 33c S. 1 SGB I i.V.m. Art. 2 Richtlinie 2000/43/EG; vgl. KassKomm/Schifferdecker, 112. EL Dezember 2020, SGB I § 33c Rn. 9-10). 2.2.3 Sexueller Übergriff Die Zahl der Hinweise und Beschwerden an die Ombudsstelle zu sexualisierter Gewalt ist weiterhin niedrig. In einem bereits im Jahresbericht 2019 dargestellten Fall (19/04/04) beurteilte die Ombuds- stelle die Beschwerde über unzureichende Hilfen nach erfahrener sexualisierter Gewalt ge- genüber einem Kind in einer Unterbringungseinrichtung abschließend als gerechtfertigt. Das Amt für Wohnungswesen war weder in der Lage, seine den Auskünften des Jugendamtes, des Kinderschutzbundes und der Beschwerdeführenden widersprechenden Angaben über eine erfolgte Nachsorge zu belegen, noch ermittelte es die als unschlüssig zu Tage treten- den Vorgänge aus. Hier sieht die Ombudsstelle eine mangelnde Umsetzung der Vorgaben der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung als gegeben an. Gerügt wird insofern eine Vernachlässigung der Nachsorgeverpflichtung. Positiv gewertet werden hingegen die in der Folgezeit für den Sozialen Dienst eingeführten Verpflichtungen, bei vermutlicher Kindeswohl- gefährdung – unabhängig von einer Anzeigenerstattung - eine Meldung nach § 8a SGB VIII an das Jugendamt vorzunehmen und die vorgesetzten Ebenen über diese Meldungen zu in- formieren.10 Fragen zur Umsetzung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung stellten sich auch in einem weiteren, noch anhängigen Beschwerdeverfahren (20/08/17), in dem u.a. am 03.09.2020 ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Jugendlichen thematisiert wurde.11 Bzgl. der Schilderung des sexuell übergriffigen Verhaltens unterrichtete die Ombudsstelle umge- hend den Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) des Amtes für Kinder, Jugend und Fa- milie und erhielt die Auskunft, dass keine Meldung durch Betreuungsträger oder Amt für Wohnungswesen vorlag. An das Amt für Wohnungswesen richtete die Ombudsstelle noch am gleichen Tag eine Anfrage und zudem am 09.09.2020 ein Auskunftsersuchen zu angege- 9 Die Mehrheit der im Berichtszeitraum bearbeiteten Diskriminierungshinweise und -beschwerden wurde zurückgezogen (19/11/11, 20/01/15, 20/06/08, 20/09/01, 20/11/19a) oder lag nicht im Aufga- benbereich (20/04/01). Andere waren noch ungeklärt (20/11/04, 20/12/04, 20/12/05). 10 Fallbezogen konnte bzgl. weiterer Beschwerdeaspekte aus 2020 mangels Rückmeldungen keine Beurteilung vorgenommen werden. 11 Der Beschwerdeführer beklagte vorrangig, dass es regelmäßig zu gewalttätigen Übergriffe gegen- über einem seiner Kinder im frühkindlichen Alter komme und dass konflikthafte Situationen zwischen den Familien bereits seit einem Jahr anhielten (vgl. 2.2.1). Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 13 benen gewalttätigen Konflikten. Beide Anfragen und mehrere Nachfragen blieben unbeant- wortet. Nach Angaben des Beschwerdeführers kündigte der Soziale Dienst an, ein gemein- sames Gespräch mit beiden Familien führen zu wollen; dieses sei zwei Monate nach dem sexuell übergriffigen Verhalten noch nicht erfolgt. Im Quartalsgespräch am 05.11.2020 sagte das Amt für Wohnungswesen der Ombudsstelle eine schriftliche Auskunft zu, die jedoch im Berichtszeitraum nicht einging, ohne dass Gründe genannt worden wären. Es besteht weiter- hin Unklarheit, ob Verfahrensstandards eingehalten wurden und ob den Betroffenen fachlich qualifizierte Hilfe angeboten wurde.12 Abschließend nicht geklärt werden konnten weitere Beschwerden über ein sexuell übergriffi- ges Verhalten eines Minderjährigen (20/09/04, zurückgezogen, Parallelen zu 20/08/17) so- wie über sexuelle Belästigung, Erpressung und Cybermobbing (20/05/02, nicht im Aufgaben- bereich der Ombudsstelle). Zurückgezogen wurde zudem die Beschwerde eines Wohnheim- bewohners, der bestritt, eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne (§ 184i StGB) begangen zu haben (20/01/15). 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde Der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“ wurden öfters Beschwerden über die Unter- bringungsbedingungen schutzbedürftiger Personen zugeordnet (vgl. 2.2.5.). Anknüpfungspunkt ist u.a. die Rechtsprechung im Hinblick auf eine menschenwürdige Unter- kunft. Diese verdeutlichte der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW im März 2020 auch in einem Beschluss gegenüber der Stadt Köln13 und zog die wohnungsaufsichtsrechtli- chen Anforderungen (§ 9 Abs. 1 WAG NRW) von 9 m2 je Bewohner_in über 6 Jahren als Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung heran.14 Eine unten näher geschilderte Beschwerde über mangelnde Barrierefreiheit (20/01/13) ist verfassungs- und europarechtlich ebenfalls unter dem Aspekt der Menschenwürde zu be- trachten. Auch Beschwerden zum Recht auf Bildung, zur digitalen Teilhabe usw. (vgl. 2.2.5) verweisen jeweils auf menschenrechtliche Aspekte und das Menschenwürdegebot. Ebenso wurde ein Hinweis auf eine Drangsalierung eines jungen homosexuellen Flüchtlings, eine Konversionsbehandlung durchführen zu lassen (20/06/08), der Kategorie Verletzung der Menschenwürde zugeordnet.15 Allerdings konnte mangels Rückmeldung des Betroffenen keine weitere Beschwerdebearbeitung erfolgen. 12 In Fachkreisen besteht Konsens darüber, dass die Folgen sexueller Gewalterfahrungen von ver- schiedenen Faktoren abhängig sind und u.a. die Verantwortungsübernahme der involvierten Institutio- nen sowie das Angebot fachlich qualifizierter Hilfe während der Aufarbeitung bedeutsam sind (vgl. En- ders, U.: Begleitung von Betroffenen(-gruppen) in der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in Insti- tutionen. Online unter: https://www.zartbitter.de/gegen_sexuellen_missbrauch/images/Beglei- tung_von_Betroffenen_Aufarbeitung.pdf [26.02.2021]). 13 „Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unter- bringung auch gehört, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mö- gen“ (Beschluss v. 06.03.2020 - 9 B 187/20). 14 In dem der Ombudsstelle nicht bekannten Einzelfall wurden einer Antragstellerin und ihren zwei minderjährigen Töchtern zudem jeweils getrennte Räume zugesprochen. 15 Nach § 2 des am 13.06.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlun- gen (KonvBehSchG) ist die Durchführung einer Konversionsbehandlung untersagt bei Minderjährigen Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 14 2.2.5 Corona Die mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen waren auch für die Beschwerdeverfahren das herausragende Thema im Jahre 2020. Beschwerden dreh- ten sich häufig um den Infektionsschutz, Informations- und Bildungszugang sowie um psycho- soziale und materielle Folgen von ordnungs - oder infektionsschutzrechtlichen Anordnungen gegenüber den Bewohner_innen von Unterbringungseinrichtungen. Einige Beschwerdeführende machten geltend, dass ungünstige Unterbringungsbedingungen - wie Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfachbelegung und geringe Reichweite des Hotspots - die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten oder verunmöglichten und für Risikogruppen eine besondere Gefährdung darstellten. So gab ein Beschwerdeführender (20/11/14) an, nach einer Quarantänemaßnahme die Anschlussunterbringung in der Notauf- nahmeeinrichtung Herkulesstr. abgelehnt zu haben wegen eines erhöhten Infektionsrisikos bei Doppelbelegung des Zimmers, Gemeinschaftssanitäreinrichtungen und Kantine. Ein Aspekt des Beschwerdeverfahrens 20/03/05 betraf die Schwierigkeit, den Mindestabstand von 1,5 Metern im WLAN-Empfangsbereich im Foyer und Treppenhaus einer Unterkunft einzuhalten. Für zwei pflegebedürftige Kinder mit Entwicklungsstörungen war laut kinderärztlichem Attest die beengte Wohnheimsituation unter Pandemiebedingungen nicht angemessen und zumut- bar (19/04/04).16 Eine fehlende Transparenz für Betroffene wurde mehrfach beklagt in Bezug auf Zugang zu Behörden, Besuchsverbot, Quarantäneanordnung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Tester- gebnis, Verlegung in Quarantänestandorte, Information am Quarantänestandort, Versorgung mit Lebensmitteln sowie Ansprechpersonen und Zuständigkeiten vor Ort (20/04/04, 20/06/02, 20/10/01, 20/10/06, 20/11/17). Bestätigt sah die Ombudsstelle eine mangelnde Information (fehlender Hinweis auf die Ombudsstelle) an einem neuen Quarantänestandort (20/04/04); Abhilfe erfolgte. Für eine mangelnde Transparenz bei Regelungen zur Aufhebung des Be- suchsverbots für Flüchtlingsunterkünfte (20/06/02) fand sich kein Beleg. Zum Ende des Be- richtszeitraums unbeantwortet war eine Anfrage zu einer Beschwerde (20/11/17) über ein seit Wochen ausstehendes Testergebnis, mangelnde Erreichbarkeit des Amtes für Woh- nungswesen und Schlechterstellung durch verlängerte Quarantäne. und bei Personen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Als Wissensmängel nennt das BMG beispielhaft Zwang, Drohung, Täuschung und Irrtum. Das dem Gesetz vorausgehende verfas- sungsrechtliche Gutachten betont den Schutz des intimen Sexualbereichs des Menschen als Teil sei- ner „engeren persönlichen Lebenssphäre“ durch das allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht i.V.m. dem Menschenwürdegebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ausgehend vom geschilderten Setting hätte ggf. auch eine strafrechtliche Prüfung des Handelns von Mitbewohnern und Betreuer in Betracht kommen können. 16 Als Gründe wurden eine fehlende Einsichtsfähigkeit der Kinder hinsichtlich des erforderlichen Auf- enthalts in den Wohnräumen, eine fehlende Möglichkeit zur Einhaltung von Hygienevorschriften sowie ein nicht auszuschließendes erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlaufes (COVID 19) bei beiden Kindern genannt. Aus kinderärztlicher Sicht sei es zwingend notwendig, dass der Familie eine Wohnung mit behindertengerechtem Badezimmer und zwei Kinderzimmern zugewiesen werde. Das Amt für Wohnungswesen blieb eine Antwort auf die Anfrage der Ombudsstelle schuldig; das Verfahren wurde mangels weiterer Rückmeldung der Betroffenen insoweit nicht fortgeführt. Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 15 Die schon wiederholt thematisierten Probleme des Internetzugangs gewannen angesichts von Lockdown, Distanzlernen und Besuchsverboten nochmals an Bedeutung. In drei von vier ab- geschlossenen Verfahren beurteilte die Ombudsstelle die Beschwerden über Internetzugangs- probleme als mindestens teilweise gerechtfertigt, auch wenn aus Sicht der Verwaltung an allen Standorten grundsätzlich eine Internetanbindung verfügbar und die Basisversorgung sicher- gestellt war. War in einem Fall (19/11/10) in der Vorpandemiezeit die Information über das Verfahren zur Herstellung eines Festnetzzugangs unzureichend,17 so war in zwei Fällen wäh- rend des ersten Lockdowns der Hotspot -Zugang in einem Beherbergungsbetrieb unzu- reichend (20/03/05) bzw. bei Erstbelegung einer Quarantäneeinrichtung nicht gegeben (20/04/04).18 In dem Beherbergungsbetrieb war die Reichweite des WLAN-Hotspots auf Ein- gangsbereich / Treppenhaus beschränkt bei einer Belegung mit 131 Personen, darunter 32 schulpflichtigen Kindern. In diesem Fall liefen konkret Schüler_innen Gefahr, entweder Anfor- derungen des Gesundheitsschutzes nicht einhalten oder schulische Anforderungen (E-Learn- ing) nicht erfüllen und damit ihr Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR) nicht verwirklichen zu kön- nen. Die Ausweitung des WLANs auf alle Etagen wurde zum Ende des ersten Lockdowns zugesagt. Ein im Berichtszeit raum noch nicht abgeschlossenes Beschwerdeverfahren aus dem November 2020 (20/11/03) wies auf Internetzugangsprobleme an einem Standort hin, dessen Klassifizierung seitens der Verwaltung zunächst mit „ Prio 0 - kein Handlungsbedarf“ erfolgte und dann in „ Prio 1b – Handlungsbedarf“ geändert wurde. In diesem Fall wurde das Fehlen einer für die Teilnahme am Distanzlernen erforderlichen, stabilen Internetverbindung beklagt und eine Verwirklichung des Rechts auf Bildung angesprochen.19 Besuchsverbote wurden mehrfach in Beschwerdeverfahren thematisiert. Im Hinblick auf grund- und menschenrechtliche Aspekte maß die Ombudsstelle diesen Beschwerden grund- sätzliche Bedeutung zu. So beklagte ein Beschwerdeführer (20/05/08) im Mai 2020 u.a., dass in Folge des generellen Besuchsverbots sein Umgangsrecht mit seinen minderjährigen Kin- dern (§ 1684 BGB, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) beschnitten sei. Bezirksjugendamt und Amt für Wohnungswesen verwiesen hingegen auf die Umgangsmöglichkeit außerhalb der Unterkunft. Die abschließende Bewertung durch die Ombudsstelle stand zum Jahresende noch aus. Die Einschränkung bzw. Untersagung von außerschulischen Bildungsangeboten in den Flüchtlingsunterkünften thematisierte die Beschwerde einer Freiwilligen (20/11/07). Sie be- klagte im November 2020, dass in Folge des Besuchsverbots die Nachhilfe in einer Flücht- lingsunterkunft unterbunden wurde und verwies u.a. auf den Einzelförderungsbedarf der be- troffenen Kinder und Jugendlichen in der Unterkunft. Das Amt für Wohnungswesen gab an, 17 Allerdings ging zu dem Standort, der laut Verwaltungsvorlage (Anlage Standorte Internetanbin dung, priorisiert, Stand 30.09.2020) mit „Prio 0“ versehen und zum 31.12.20210 leergezogen werden soll , eine weitere Beschwerde ein (20/08/06). 18 Zurückgezogen wurde die Beschwerde 20/08/06. Noch offen waren die Verfahren 20/11/03 und 20/11/24. 19 Irreführend erscheint in diesem Kontext die Argumentation der Verwaltung im 29. Bericht zur Situa- tion Geflüchteter (S. 13), dass der Zugang zum Internet vom UN-Menschenrechtsrat zum Menschen- recht erklärt worden sei, dies jedoch keinen individuellen Rechtsanspruch auf einen eigenen kostenlo- sen Internetzugang und auf ein erforderliches Endgerät begründe. Zum einen ist die Resolution des Menschenrechtsrates, wie der Titel „The promotion, protection and enjoyment of human rights on the Internet“ schon sagt, eher darauf ausgerichtet, dass Menschenrechte auch online gelten. Zum ande- ren können Leistungsbezieher durchaus erfolgreich Rechtsansprüche auf Kostenübernahme bzw. Zu- schuss für Endgeräte geltend machen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 16 dass etwa 25 Kinder an diesem Standort von den mit dem Besuchsverbot verbundenen Ein- schränkungen von Förderangeboten betroffen waren. Eine Nachhilfe in der Unterkunft auf- grund eines „besonderen Betreuungsbedarfs“ wurde jedoch abgelehnt und auf die Wahrneh- mung von Angeboten „außerhalb oder in anderer Form“ verwiesen. Ende November teilte das Amt für Integration und Vielfalt u.a. mit, dass nach Entscheidung des Krisenstabes der Stadt Köln (auch ehrenamtliche) Maßnahmen zu außerschulischen Bildungsangeboten in den Un- terkünften gestattet werden. Am 17.12.2020 wurde die Besuchsregelung in den Unterkünften wiederum verschärft und außerschulische Bildungsangebote in Präsenzform wurden (erneut) untersagt. So sehr Schutzmaßnahmen gegen Corona-Ausbrüche in Flüchtlingsunterkünften erforderlich erschienen, so sehr erfüllt es die Ombudspersonen mit Sorge, dass der Bildungszugang von Flüchtlingskindern wiederholt noch über das allgemeine Maß eingeschränkt wurde. Auf Quarantänemaßnahmen bezogen sich 29 Beschwerden. Im Falle einer Anordnung häuslicher Quarantäne für alle Bewohner_innen einer Einrichtung (Allgemeinverfügung) war häufig die Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) umstritten.20 Entsprechende Anfragen der Ombudsstelle blieben in drei Fällen im Berichtszeitraum unbeantwortet (19/04/04: Anfrage v. 18.05.2020; 20/11/04: Anfrage v. 06.11.2020, 20/11/21: Anfrage v. 27.11.2020 21). In einem Fall (20/01/13) wies das Gesund- heitsamt auf enge Spielkontakte von Kindern in der Einrichtung hin und auf das enge räumliche Zusammenleben und den regen Kontakt der Bewohner_innen. Dem widersprachen die Be- schwerdeführenden. Mehrere Beschwerden, darunter eine Sammelbeschwerde (20/11/28), betrafen eine Unter- kunft, für die die Allgemeinverfügung (Quarantäneanordnung) zweimal verlängert worden war. Laut Heimleitung war die Kontaktdichte der Bewohner untereinander eher gering. Das Amt für Wohnungswesen vertrat den Standpunkt, dass „[e]ine Beurteilung der Kontaktdichte … völlig unerheblich“ sei.22 Jedoch befrage das Gesundheitsamt den Sozialen Dienst, ob enge Kon- takte zu anderen Bewohnern bekannt seien, sowie die unmittelbar Betroffenen. Anhörungen im Verwaltungsverfahren (Ordnungswidrigkeiten -Anzeige) wegen (vermeintli- cher) Verstöße gegen eine Allgemei nverfügung wurden in zwei Beschwerden (20/10/04, 20/11/01) thematisiert; es erfolgte der Verweis auf anwaltliche Hilfe. Postversand: Von Quarantäneanordnungen betroffene Wohnheimbewohner_innen waren in der Kommunikation mit der Außenwelt z.T. auf Unterstüt zung durch Betreuungspersonal an- gewiesen, insbesondere zur Aufgabe von Briefsendungen (vgl. 20/11/04: verzögerte Briefwei- terleitung). Häufig beklagten Betroffene eine Ungewissheit über die Fortdauer der Quarantäneanordnung und daraus resultierende psychische Belastungen. Hinzu kamen in einigen Fällen (befürch- tete) materielle Nachteile durch Schwierigkeiten mit Arbeitgebern (erfolgter oder drohender Arbeitsplatzverlust) und Schwierigkeiten beim Umzug in eine eigene Wohnung (befürchteter Verlust der neuen Wohnung). Bzgl. der Sammelbeschwerde 20/11/28 bestätigte das Amt für Wohnungswesen, dass Probleme mit Arbeitgebern mitgeteilt wurden. Kündigungen oder 20 Nach § 25 IfSG stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Anste- ckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an. 21 Auskunft v. 18.01.2021 liegt inzwischen vor. 22 Hingegen äußerte sich das Gesundheitsamt außerhalb des Berichtszeitraums (18.01.2021) durch- aus zur Kontaktdichte in der Unterkunft. Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 17 Schwierigkeiten in Bezug auf Auszüge in einen eigenen Wohnraum waren demnach nicht be- kannt. Fünf Beschwerdeverfahren wurden eröffnet nach Hinweisen auf (drohenden) Arbeitsplatzver- lust im Zusammenhang mit Quarantäneanordnungen. In drei Fällen befürchteten die Betroffenen einen Arbeitsplatzverlust (20/11/07, 20/11/31, 20/12/03). Im ersten Fall gab ein Flüchtling an, dass sein Arbeitgeber die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes nicht als ausreichenden Grund akzeptiere, der Arbe it fernzubleiben, und Druck auf ihn ausübe. Im zweiten Fall gab der Beschwerdeführer an, schulungsbedingt bereits vor der Quarantäne nicht mehr in der Unterkunft gewesen zu sein und infolge der zwi- schenzeitlichen Anordnung seit einem Monat nicht dorthin zurückkehren zu können. Es drohe ihm andernfalls die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Im dritten Fall wurden ähnliche Konstellationen von einer Wohnheimleitung geschildert. In zwei weiteren Fällen lagen fristlose Kündigungen vor. Zum einen (20/12/ 05) handelte es sich um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht näher bezeich- neten personenbedingten Gründen während einer mehrwöchigen Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes Köln für die Bewohner der Unterkunftseinrichtung. Zum anderen (20/11/04) beklagte ein Wohnheimbewohner, an dem auf die Quarantäneanordnung (Allgemeinverfü- gung) folgenden Tag wegen Nichterscheinens auf der Arbeitsstelle abgemahnt und fristlos gekündigt worden zu sein. Auf eine Kündigungsschutzklage hin fand eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Köln statt. Aufgrund der vereinbarten ordentlichen Beendigung des Ar- beitsverhältnisses stand dem Beschwerdeführenden der entsprechende Arbeitslohn zu. Fra- gen zur Durchführung und den Ergebnissen der Ermittlungen gem. § 25 IfSG, zum Datum der Anordnung der häuslichen Quarantäne, zu den Gründen, die schriftlichen Quarantäneanord- nungen nicht namentlich zu adressieren, und zur Berücksichtigung der Verpflichtung des Be- schwerdeführenden, die Quarantäne gegenüber Dritten , etwa seinem Arbeitgeber, nachzu- weisen, beantwortete das Gesundheitsamt im Berichtszeitraum nicht. Die Fallkonstellationen weisen darauf hin, dass Risikofaktoren wie eine Wohnsituation in Flüchtlingsunterkünften und eine prekäre Beschäftigungssituation kumulieren. Bestätigt sah die Ombudsstelle eine Einschränkung der Hilfen bzw. der Zugangsmöglichkei- ten für von Obdachlosigkeit bedrohte Flüchtlinge während des ersten Lockdowns (einge- schränkte Erreichbarkeit der Stadtverwaltung, Einschränkung des frei zugänglichen Not- dienstes der Bahnhofsmission, Verweis auf Meldung bei der Polizei; 20/04/03). In einem Einzelfall war nach Beurteilung der Ombudsstelle der Übergang einer Familie aus einer Absonderungsunterbringung in die Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zum Zeitpunkt der Beschwerde praktisch nicht sichergestellt (20/11/30); es erfolgte Abhilfe. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 18 2.2.6 Schutzbedürftige Personen Die Ombudsstelle bearbeitete zahlreiche Beschwerden zur Situation schutzbedürftiger Perso- nen23. Ein Schutzbedarf aufgrund einer psychischen Störung war im Jahr 2020 nach Minderjährigkeit der am zweihäufigsten erfasste Schutzbedarf. 38 Angaben zu psychischen Störungen wurden in Bezug auf 33 Beschwerdeverfahren erfasst. 21 Verfahren, also die Mehrzahl, war zum Jah- resende abgeschlossen, davon ein Großteil als zurückgezogen oder nicht bewertbar. Drei ab- geschlossene Beschwerden wurden als voll oder teilweise gerechtfertigt bewertet, da die be- klagten Unterbringungsbedingungen nicht den Anforderungen entsprachen, die von Seiten be- handelnder Psychotherapeut_innen, Fachärzt_innen bzw. des Gesundheitsamtes festgestellt wurden (19/05/01, 19/11/04, 20/01/12). In zwei weiteren Verfahren war aufgrund anderer Um- stände (19/09/11: Ausstattung der Unterkunft, 20/01/13: körperliche Erkrankung) eine Recht- fertigung der Beschwerde festzustellen. Zudem verdichteten sich in einigen noch offenen Be- schwerdeverfahren (19/01/13, 19/11/05, 20/03/01, 20/05/04 , 20/05/05, 20/06/06) entspre- chende Hinweise, etwa im Falle einer psychisch und körperlich erkrankten Alleinerziehenden mit sechs minderjährigen Kindern: Den vom Gesundheitsamt bestätigten Anforderungen an die Unterbringung (abgeschlossene Wohneinheit mit separaten Zimmern für Mutter und Kin- der) entsprach nach bisheriger Kenntnis weder die Unterkunft mit separaten, über den Contai- nerflur erreichbaren Sanitärkabinen, in die die Familie im Mai 2020 verlegt wurde, noch ein späteres Unterbringungsangebot mit reduzierter Zimmerzahl (19/01/13). Vielfach beurteilte die Ombudsstelle das Auskunftsverhalten der Verwaltung kritisch; dies betraf auch mehrere zu- rückgezogene Beschwerden mit Beteiligung psychisch Erkrankter (19/09/05, 20/01/09, 20/01/11). Schwere körperlichen Erkrankungen wurden in 30 Fällen als Merkmal schutzbedürftiger Per- sonen erfasst und in 23 Beschwerdeverfahren berücksichtigt, von denen fünf mit einer Bewer- tung als (teilweise) gerechtfertigt beendet wurden (19/04/04, 19/11/04, 20/01/12, 20/01/13, 20/06/05).24 Dazu zählte ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf ein minderjähriges Gewaltop- fer mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen. Die Beurteilung als gerechtfertigt gilt jeden- falls für einen achtwöchigen Zeitraum von der Krankenhausentlassung bis zur Abhilfe durch Umzug (20/01/13). Eine grundsätzliche Abhilfe, etwa i.S. eines ausreichenden Kontingents barrierefreier Unterkünfte, war weder im Kontext des Verfahrens noch anderweitig feststellbar. – Entsprechendes galt für die Beschwerden von Menschen mit Behinderung. – Auch im Kon- text der Verfahren schwer körperlich Erkrankter moniert die Ombudsstelle in einem Fall (20/08/08) das überlange Ausstehen einer Auskunft des Amtes für Wohnungswesen (seit 115 Tagen). 23 i.S. der Artikel 21ff. EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 und der Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, S. 7, beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 24 Weiter sieben Verfahren wurden als zurückgezogen und fünf als nicht bewertbar beendet. Sechs Fälle waren noch offen zum Jahresende. Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 19 Wie in 2019 wurden erneut Vorwürfe bzgl. der Unterbringung und Betreuung (ehemaliger) un- begleiteter Minderjähriger in einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung erhoben, die in der vorgebrachten Form nicht überprüfbar waren.25 2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderhe iten aus den Beschwerde- verfahren Datenschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf das Kopieren der Aufenthaltspapiere von Be- wohner_innen durch einen Beherbergungsbetreiber wurden bereits im Jahresbericht 2019 thematisiert. Nach Abschluss des Einzelbeschwerdeverfahren (19/09/11) wurden in einem separaten Verfahren (20/02/07) grundsätzliche Fragen aufgeworfen zum Zugriff auf das Ori- ginal der ausländerbehördlichen Bescheinigung im Zuge des Kopiervorgangs sowie der Ho- heit über die Kopie während der Aufbewahrung und Weitergabe an das Amt für Wohnungs- wesen, zum Vorliegen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung sowie zur Delegation hoheit- licher Aufgaben an den Beherbergungsbetreiber. Das Amt für Wohnungswesen verwies hin- sichtlich der Fragen zur Anfertigung und Aufbewahrung der Kopien an den Beherbergungs- betreiber und teilte mit, dass weder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung noch eine Über- tragung hoheitlicher Aufgaben vorlag. Es erfolgte die - wenn auch etwas verklausulierte - Zu- sage, angesichts der datenschutzrechtlichen Bedenken die Anfertigung und Weiterleitung von Kopien aufenthaltsrechtlicher Dokumente durch den Beherbergungsbetreiber zu been- den. Die gemeinschaftliche Waschmaschinen- und Trocknernutzung wurde Im Berichtszeitraum in zwölf Beschwerdeverfahren thematisiert, so in einer fortgeführten Sammelbeschwerde (19/12/06a) bzgl. unzureichender Wasch- und Trockenkapazitäten (Waschmaschinenschlüs- sel 1:20) bei hohem Waschaufwand (große Familien mit körperlich schwer erkrankten Haus- haltsangehörigen). Im Rahmen einer Einzelbeschwerde (19/12/16) wurde vorgetragen, dass die Umsetzung der im ärztlichen Attest empfohlenen Hygienemaßnahmen bei einem an Darmwürmern erkrankten Kind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den Waschma- schinen unzureichend ausfiel und trotz mehrfacher Wurmkur keine Heilung herbeigeführt werden konnte.26 Nach ca. einem Jahr stimmte die Verwaltung dem anfänglich abgelehnten Vorschlag der Bewohner_innen zu, die einzelnen Wohneinheiten mit eigenen Geräten aus- zustatten, und leitete entsprechende Baumaßnahmen in die Wege. Die Ombudsstelle be- grüßt diese Entscheidung, da das wiederholte Auftreten von Defekten zu starken Einschrän- kungen in der Waschmaschinen- und Trocknernutzung führte und für Konfliktpotential sorgte. 25 Dies findet Erwähnung, da ähnliche Vorwürfe (repressives Klima und Gewalt) bereits früher (vgl. 4. Bericht, 3.2.11, S. 20) erhoben worden waren. 26 Eine Aufstockung der Waschmaschinenanzahl war offenbar nicht nachhaltig, da Defekte erneut zu starken Einschränkungen in der Waschmaschinen- und Trockennutzung führten. Moniert wurde auch, dass die Trocknung der Wäsche in den räumlich beengten Wohneinheiten die Schimmelbildung in den Containerbauten beförderte. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 20 3. Empfehlungen Entzerrung der Unterbringung Die häufige Anordnung von kollektiven Quarantänemaßnahmen, z.T. auch bei Auftreten ein- zelner Corona-Infektionen, und der dargestellte Zusammenhang auch zu den räumlichen Be- dingungen in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete, sollten Anlass zur Prüfung von kurzfristig wirksamen Verbesserungsmöglichkeiten und einer Entzerrung der Belegung geben. Diese Maßnahmen sollten vorrangig Angehörige von Risikogruppen und schutzbedürftige Per- sonen berücksichtigen. Dies dürfte im Einklang mit der beschlossenen Auflösung der Gemein- schaftsunterkünfte mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen, und -sanitäranlagen stehen. Weitere Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerbli- chen Unterkünften Die Ombudsstelle empfiehlt, den Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss vom 06.03.2020 zum Eilverfahren 9 B 187/20 zu folgen hinsichtlich der einzelfallbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit einer Obdachlosen- bzw. Flüchtlingsunterkunft bei besonderen Um- ständen, der Wahrung schutzwürdiger Belange von minderjährigen Kindern, der Rückzugs- möglichkeit für einzelne Familienangehörige sowie der Zugrundelegung der wohnungsauf- sichtsrechtlichen Anforderungen von 9 m 2 je Bewohner_in über 6 Jahren (§ 9 Abs. 1 WAG NRW). Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie Der Bedarf an barrierefreien Unterkünften sollte dringend gedeckt werden. Psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellte und gesundheitsamtlich bestätigte Anforderun- gen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen sollten ohne Verzögerung umgesetzt werden. Digitale Teilhabe Dem weiteren Ausbau der Internetanbindung an allen Standorten, einschließlich der gewerb- lichen Unterkünfte, sollte hohe Priorität beigemessen werden. Beendigung von gemeinschaftlicher Waschmaschinen- und Trocknernutzung Angesichts von Einschränkungen in der Waschmaschinen - und Trocknernutzung, zu denen es besonders bei erhöhtem Waschbedarf infolge von Defekten an gemeinschaftlich genutzten Geräten kommt, und angesichts des daraus entstehende Streitpotentials unter Bewohner_in- nen empfiehlt die Ombudsstelle die Ausstattung der einzelnen Unterbringungseinheiten mit eigenen Geräten. Transparenz und Kommunikation zum und im Ausbruchsgeschehen von SARS-CoV-2 Im Einklang mit den RKI-Empfehlungen27 wird die Umsetzung einer guten Kommunikation zum und im Ausbruchsgeschehen empfohlen. Hierzu zählen neben dem Informationsaustausch in 27 Robert-Koch-Institut: Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von CO - VID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsu- chende, Stand: 1.12.2020; aktuellste Version verfügbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE-GU/Aufnahmeeinrichtungen.html Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 21 den notwendigen Sprachen auch Ansprechpersonen (z.B. der Sozialarbeit, der Einrichtungs- leitung oder des Gesundheitsamtes) vor Ort, die für Fragen der BewohnerInnen und des Per- sonals zur Verfügung stehen und Unsicherheiten und Ängsten niedrigschwellig begegnen kön- nen. Erinnert sei an dieser Stelle an die Empfehlung aus dem 5. Bericht, bei belastenden Be- hördenentscheidungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, regelmäßig Dolmetscher_innen hinzuzuziehen. Sicherstellung des Zugangs zur Unterbringung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) Auch unter Pandemiebedingungen sollte eine transparente Regelung kommuniziert werden, die Geflüchteten bei drohender Obdachlosigkeit jederzeit eine Alternative zur oft mit Ängsten verbundenen Meldung bei der Polizei bietet. Bei Bedarf sollte der Umzug aus einer Quarantänewohnung in eine Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sozialarbeiterisch begleitet werden können – unabhängig davon, ob das Amt für Wohnungswesen oder die Fachstelle Wohnen zuständig ist. Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemiebe- dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften Empfohlen wird, bei allen Maßnahmen die psychosozialen Auswirkungen der pandemiebe- dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften zu berücksichti- gen. Dazu gehört u.a., dass dem Zugang zu schulischen und außerschulischen Bildungsangebo- ten hohe Priorität eingeräumt wird. Um den Nachweis einer Quarantäneanordnung gegenüber Dritten, etwa dem Arbeitgeber, zu erleichtern, sollte ggf. ein personalisierender Vermerk zur Allgemeinverfügung erstellt wer- den. Bei arbeitsrechtlichen Problemen im Kontext von Quarantänemaßnahmen sollten die Betreu- ung vor Ort und der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen eine Weiterleitung an Fachberatungsangebote durchführen. Im Falle von Quarantänemaßnahmen sollte der Zugang der betroffenen Bewohner_innen zum Postversand durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Gewaltschutz Eine Nachsorgeverpflichtung, wie sie im Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrich- tungen des Landes NRW formuliert ist, sollte in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln auf- genommen werden. Zudem wird eine externe Evaluierung der Umsetzung des Konzepts empfohlen. Angesichts unzureichender Fallaufklärungen in Beschwerdefällen zu gewalttätigen und sexu- ell übergriffigen Verhalten hält die Ombudsstelle eine umfassendere Aufarbeitungs - und Ko- operationsbereitschaft für notwendig. Dies beinhaltet sowohl den zeitlichen Faktor (zeitnahe Reaktion) als auch den Umfang (Aus- kunft zu Dokumentationen wie Wachbucheinträgen). Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle Angesichts z.T. stark verzögerter Auskunftserteilung von Seiten der Verwaltung mahnt die Ombudsstelle erneut, die Wirksamkeit von Beschwerden durch zeitnahe und umfassende Auf- klärung sicherzustellen. 4. Anhang 4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung Ombudsstelle: Fallstatistik 2020 gesamt fortgeführt aus I/2020 aus II/2020 aus III/2020 aus IV/2020 absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 174 100% 27 16% 28 16% 27 16% 46 26% 46 26% namentlich / anonym namentlich 163 94% 27 100% 20 71% 27 100% 45 98% 44 96% anonym 11 6% 0 0% 8 29% 0 0% 1 2% 2 4% Hinweisgebende1 Flüchtlinge 65 37% 8 30% 13 46% 9 33% 14 30% 21 46% Freiwillige 14 8% 9 33% 0 0% 2 7% 2 4% 1 2% Professionelle 74 43% 11 41% 9 32% 10 37% 22 48% 22 48% andere 24 14% 1 4% 6 21% 6 22% 8 17% 3 7% Vorermittlung ja 73 42% 14 52% 7 25% 20 74% 16 35% 16 35% nein 101 58% 13 48% 21 75% 7 26% 30 65% 30 65% Aufgabenbereich2 ja 134 77% 26 96% 18 64% 19 70% 36 78% 35 76% nein 39 22% 1 4% 10 36% 8 30% 10 22% 10 22% vor Ort ja 53 30% 19 70% 5 18% 6 22% 12 26% 11 24% nein 121 70% 8 30% 23 82% 21 78% 34 74% 35 76% Befragung ja 151 87% 26 96% 24 86% 21 78% 43 93% 37 80% nein 23 13% 1 4% 4 14% 6 22% 3 7% 9 20% Auskunftsersuchen1 AfW 73 42% 23 85% 10 36% 11 41% 19 41% 10 22% GA 3 2% 0 0% 1 4% 0 0% 0 0% 2 4% and. Ämter 6 3% 1 4% 1 4% 2 7% 1 2% 1 2% and. Akteure 26 15% 2 7% 6 21% 10 37% 6 13% 2 4% weitere Maßnahmen Abgabe/Verweis 53 30% 5 19% 8 29% 9 33% 17 37% 14 30% Vermittlung 15 9% 3 11% 0 0% 3 11% 6 13% 3 7% Bearbeitungsstand offen 38 22% 5 19% 2 7% 5 19% 12 26% 14 30% geschlossen 136 78% 22 81% 26 93% 22 81% 34 74% 32 70% Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 23 Kategorisierung1 Gewalt 19 11% 6 22% 0 0% 2 7% 8 17% 3 7% sex. Übergriff 5 3% 1 4% 1 4% 1 4% 2 4% 0 0% Diskriminierung 10 6% 1 4% 1 4% 2 7% 2 4% 4 9% MW-Verstoß 27 16% 12 44% 4 14% 5 19% 5 11% 1 2% andere 143 82% 18 67% 23 82% 21 78% 38 83% 43 93% Unterbringung1 NA 10 6% 1 4% 2 7% 1 4% 3 7% 3 7% WH 112 64% 19 70% 13 46% 12 44% 33 72% 35 76% gewerbl. Unterkunft 20 11% 6 22% 5 18% 6 22% 2 4% 1 2% Schutzbedürftigkeit Schutzbedürftige beteiligt 107 61% 25 93% 15 54% 18 67% 30 65% 19 41% Rechtfertigung der voll 18 10% 10 37% 3 11% 2 7% 2 4% 1 2% Beschwerde teilweise 11 6% 5 19% 2 7% 3 11% 0 0% 1 2% nein 2 1% 0 0% 0 0% 1 4% 1 2% 0 0% ungeklärt3 42 24% 6 22% 2 7% 5 19% 14 30% 15 33% Indiv. Abhilfe voll 24 14% 13 48% 3 11% 2 7% 4 9% 2 4% teilweise 4 2% 2 7% 1 4% 1 4% 0 0% 0 0% nicht 4 2% 1 4% 1 4% 1 4% 1 2% 0 0% ungeklärt3 40 23% 5 19% 2 7% 6 22% 12 26% 15 33% Grds. Abhilfe voll 3 2% 0 0% 2 7% 1 4% 0 0% 0 0% teilweise 2 1% 1 4% 0 0% 1 4% 0 0% 0 0% nicht 28 16% 15 56% 3 11% 3 11% 5 11% 2 4% ungeklärt3 40 23% 5 19% 2 7% 6 22% 12 26% 15 33% Beschwerde zurückgezogen 59 34% 5 19% 12 43% 6 22% 19 41% 17 37% Bewertung nicht möglich/entfällt 42 24% 1 4% 9 32% 10 37% 10 22% 12 26% 1 Mehrfachnennungen möglich. 2 In einem Fall noch keine Feststellung hinsichtlich des Aufgabenbereichs. 3 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu erreichen war. Ombudsstelle: statistischer Vergleich 2019 und 2020 2019 2020 Differenz absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 205 100% 174 100% -31 -15% namentlich / anonym namentlich 150 73% 163 94% 13 9% anonym 55 27% 11 6% -44 -80% Hinweisgebende Flüchtlinge 93 45% 65 37% -28 -30% Freiwillige 30 15% 14 8% -16 -53% Professionelle 60 29% 74 43% 14 23% andere 24 12% 24 14% 0 0% Vorermittlung ja 62 30% 73 42% 11 18% nein 143 70% 101 58% -42 -29% Aufgabenbereich ja 113 55% 134 77% 21 19% nein 92 45% 39 22% -53 -58% vor Ort ja 56 27% 53 30% -3 -5% nein 149 73% 121 70% -28 -19% Befragung ja 180 88% 151 87% -29 -16% nein 25 12% 23 13% -2 -8% Auskunftsersuchen AfW 65 32% 73 42% 8 12% GA 4 2% 3 2% -1 -25% and. Ämter 5 2% 6 3% 1 20% and. Akteure 14 7% 26 15% 12 86% Abgabe/Verweis 98 48% 53 30% -45 -46% Vermittlung 19 9% 15 9% -4 -21% Bearbeitungsstand offen 27 13% 38 22% 11 41% geschlossen 178 87% 136 78% -42 -24% Kategorisierung Gewalt 23 11% 19 11% -4 -17% der Beschwerde sex. Übergriff 3 1% 5 3% 2 67% Diskriminierung 32 16% 10 6% -22 -69% MW-Verstoß 47 23% 27 16% -20 -43% andere 122 60% 143 82% 21 17% Unterbringung NA 11 5% 10 6% -1 -9% WH 88 43% 112 64% 24 27% gewerbl. Unterkunft 23 11% 20 11% -3 -13% Schutzbedürftigkeit Schutzbedürftige beteiligt 108 53% 107 61% -1 -1% Rechtfertigung voll 16 8% 18 10% 2 13% der Beschwerde teilweise 21 10% 11 6% -10 -48% nein 5 2% 2 1% -3 -60% ungeklärt 26 13% 42 24% 16 62% Indiv. Abhilfe voll 20 10% 24 14% 4 20% teilweise 13 6% 4 2% -9 -69% nicht 7 3% 4 2% -3 -43% ungeklärt 28 14% 40 23% 12 43% Grds. Abhilfe voll 2 1% 3 2% 1 50% teilweise 5 2% 2 1% -3 -60% nicht 24 12% 28 16% 4 17% ungeklärt 37 18% 40 23% 3 8% Beschwerde zurückgezogen 50 24% 59 34% 9 18% Bewertung nicht möglich/entfällt 87 42% 42 24% -45 -52% Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020 25 4.2 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitra 01.01.2020 Personalreduzierung auf zwei Teilzeitstellen (je 0,5) durch Wegfall des Verwaltungsstel- lenanteils 29.01.2020 Gespräch im Amt für Integration und Vielfalt 31.03.2020 Ausscheiden von Frau Lange als Ombudsperson 28.04.2020 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen sowie dem Amt für Integration und Vielfalt als Telefonkonferenz 01.05.2020 Dienstantritt von Frau Spiekermann als Ombudsperson 05.11.2020 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen sowie dem Amt für Integration und Vielfalt als Telefonkonferenz
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 12.04.2021 1207/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 13.04.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der Jahresbericht zum Stand 31.12.2020. Mitteilung der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. Das Jahr 2020 war in der Unterbringung und Versorgung Geflüchteter deutlich von den Herausforde- rungen der Covid-19-Pandemie geprägt. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen wieder, die in 2020 über die Ombudsstelle an die Verwaltung herangetragen wurden. Im besonderen Maße kamen Fra- gen zur Unterbringung sowie zu Hygienemaßnahmen und Gesundheitsschutz auf. Aufgrund der sin- kenden Unterbringungszahlen in Folge geschlossener Grenzen und Einreisebeschränkungen hat sich die Unterbringungssituation insgesamt aber entspannt. Vielen Familien konnte die Verlegung in eine abgeschlossene Unterkunftseinheit angeboten werden. Die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften wurden im Zuge der Pandemiemaßnahmen dezernats- übergreifend auf die Gegebenheiten der einzelnen Unterkünfte angepasst. Der Verwaltung ist be- wusst, dass einige der Maßnahmen eine besondere Belastung für die Geflüchteten bedeuten. Das Amt für Wohnungswesen ist daher bestrebt, die Maßnahmen möglichst transparent zu gestalten und Informationen für die untergebrachten Personen zeitnah und verständlich zur Verfügung zu stellen. Die umfangreiche Versorgung der einzelnen Standorte mit stabilem Internet war in 2020 ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit des Amtes für Wohnungswesen. Grundsätzlich ist an allen Standorten ein Internetzugang möglich. Mit der Corona-Pandemie veränderte sich das Nutzungsverhalten allerdings dahingehend stark, da mobiles Arbeiten und Home-Schooling fester Bestandteil des Alltags vieler Untergebrachter wurde. Entzerrung der Belegung: Eine größtmögliche Entzerrung der Belegung der Unterkünfte erfolgt lau- fend durch das Belegungsmanagement des Sozialen Dienstes im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Unterbringungsressourcen. So ist die Notaufnahme Herkulesstraße, welche über eine maxi- male Unterbringungskapazität von 580 Plätzen verfügt, derzeit nur mit 78 Personen (Stand 28.02.2021) belegt. 2 In Unterkunftseinheiten mit mehreren Betten zur Unterbringung von allein reisenden Personen wurde die Belegung auf 2 Personen pro Zimmer reduziert. Vulnerable Personengruppen oder besonders Schutzbedürftige werden ständig besonders berücksichtigt ebenso wie Risikogruppen. Mindestfläche: Der erwähnte Beschluss des OVG Münster, der sich auf die Unterbringung von Ob- dachlosen und nicht von Geflüchteten bezog, betont die Würdigung des Einzelfalls, was an Min- destunterbringungsfläche pro Person angemessen ist, wobei 9 m² nur als Anhaltspunkt dient. Bei der Unterbringung von Geflüchteten bei der Stadt Köln liegt die Unterbringungsfläche meistens darüber. Barrierefrei Unterkünfte: Im Rahmen des Neubaus von Mehrfamilienhäusern und Systembauten zur Unterbringung Geflüchteter durch die Abteilung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswe- sen wird auf die Barrierefreiheit möglichst vieler Unterkunftseinheiten geachtet (§ 49 Abs.1 BauO). Es werden regelmäßig entsprechend des Bedarfs rollstuhlgerechte Wohnungen gebaut. Mit dem Rückgang der Zahl der unterzubringenden Geflüchteten insgesamt verringert sich auch die Anzahl der Geflüchteten mit körperlichen Behinderungen, die unterzubringen sind, so dass hier eine gute Bedarfsdeckung erreicht wird. Die Berücksichtigung von besonderen Unterbringungsbedarfen aufgrund von Vulnerabilität erfolgt laufend im Rahmen des Belegungsmanagements, wobei neben dem reinen Zuschnitt der Unter- kunftseinheit auch andere Aspekte wie Erreichbarkeit von Arztpraxen sowie sozialen und Bildungsein- richtungen Berücksichtigung finden. Verlegung von psychisch beeinträchtigten Personen: Im Rahmen des Belegungsmanagements wer- den entsprechende Bedarfe berücksichtigt. Ausbau der Internetanbindung: Die immer stärkere Nutzung des Internets in der Pandemie sowohl für Zwecke des Home-Schoolings, der Hausaufgabenrecherche, der Wohnungs- und Arbeitssuche, der Aus- und Fortbildung als auch im Rahmen der Freizeitgestaltung (Online-Gaming und Streamingan- gebote) ist dem Amt für Wohnungswesen bewusst. Alle Standorte verfügen grundsätzlich über eine Internetanbindung, womit die Möglichkeit der Teilhabe am digitalen gesellschaftlichen Leben gewähr- leistet ist. Standorte, an denen die Bandbreite zu einer verringerten Übertragungsrate führt, wurden identifiziert, Handlungsoptionen evaluiert und Maßnahmen, soweit wirtschaftlich vertretbar, initiiert und umgesetzt. Das Amt für Wohnungswesen hat eine breit angelegte Bestandsaufnahme der vorhandenen Inter- netanbindungen an den Standorten durchgeführt und berichtet nun regelmäßig in den Berichten zur Situation Geflüchteter über die Sachstände. (siehe 29. Bericht, S. 13 f. und 30. Bericht, S.12 f.). Bei Beherbergungsbetrieben („gewerblichen Unterkünften“), in denen Geflüchtete untergebracht sind, sind ausschließlich die privaten Betreibenden für den Internetanschluss zuständig. Die Zahl der Un- terbringungen in Beherbergungsbetrieben konnte bereits erheblich reduziert werden. Gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trocknernutzung: Bei Standorten mit Unterbringung einer größeren Anzahl von Geflüchteten bzw. ohne abgeschlossene Unterkunftseinheiten wäre die Zurver- fügungstellung einer Waschmaschine und eines Trockners für jede Familie mit unverhältnismäßigen Anschaffungs- und laufenden Verbrauchskosten verbunden und auch ökologisch nicht sinnvoll. Zu- dem sind in den Waschräumen der Unterkünfte weder der Platz noch die technischen Voraussetzun- gen gegeben, um für jede Einzelperson bzw. für jeden Haushalt separate Waschmaschinen/Trockner aufzustellen. An einigen Standorten mit abgeschlossenen Wohneinheiten wurden nach Ertüchtigung der sanitären und elektrischen Voraussetzungen Waschmaschinen innerhalb der Unterkünfte aufge- stellt. In weiteren Objekten mit Gemeinschaftseinrichtungen wurde die Zahl der Waschmaschinen erhöht. Der regelmäßige Ausfall von Waschmaschinen ist auch auf die teilweise unsachgemäße Nutzung zurückzuführen. Auch in größeren privaten Mietshäusern sowie Studierendenwohnheimen und ver- gleichbaren Einrichtungen ist die Nutzung von Gemeinschaftswaschmaschinen durchaus üblich, so dass hier nicht von einer Ungleichbehandlung von Geflüchteten ausgegangen werden kann. Kommunikation zu Corona-Maßnahmen: Es finden Aushänge mit Informationen in Form von Pikto- grammen und Leichter Sprache zu Corona-Regelungen statt. Quarantäne-Verfügungen des Gesund- 3 heitsamtes werden in die häufig vertretenen Sprachen der Geflüchteten übersetzt. Es steht sowohl das Personal des zuständigen sozialen Betreuungsträgers, als auch die für die Unterkunft zuständige Fachkraft des Sozialen Dienstes zur Verfügung, um Informationen zu aktuellen Regeln in der Corona- Pandemie zu vermitteln und Fragen zu beantworten. Der Schutz der Mitarbeitenden macht zwar ein anderes Arbeiten notwendig (Einhaltung von Abstandsregeln, Verkürzung von persönlichen Kontak- ten, stärkere Nutzung von Telefon oder Mail), grundsätzlich ist persönlicher Kontakt jedoch immer möglich. Darüber hinaus steht in den Notaufnahmen und Quarantäneeinrichtungen auch medizini- sches Personal des zuständigen Betreuungsträgers zur Verfügung. Das Sachgebiet Flüchtlingsmedi- zin des Gesundheitsamtes unterstützt hierbei zusätzlich insbesondere bei akut erkrankten oder unter Quarantäne stehenden Personen. Zugang zur Unterbringung: Die Stadt Köln ist gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW zur Unter- bringung von Personen in Fällen drohender Obdachlosigkeit verpflichtet, unabhängig von deren Her- kunft und ausländerrechtlichen Status. Dieser Verpflichtung kommen das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren und das Amt für Wohnungswesen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Unterbringungs- ressourcen vollständig nach. Aus diesem Grunde gibt es unter anderem die Notaufnahme in der Her- kulesstraße, die 24 Stunden täglich eine jederzeitige vorübergehende Unterbringung von Geflüchte- ten gewährleistet. Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren verfügt ebenso über 24 Stunden täglich bereit stehende Kapazitäten. Sozialarbeiterische Begleitung von Umzügen von und in Quarantänestandorte: Diese Empfehlung beruht auf einem Einzelfall. Sowohl am Abfahrtort als auch am Zielort der umzie- henden Personen steht Personal eines sozialen Trägers sowie eine Fachkraft der sozialen Arbeit den Geflüchteten als Ansprechperson zur Verfügung. Aufkommende Fragen zum Umzug können so direkt beantwortet werden. Damit ist eine gute Betreuung gegeben. Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemiebedingten Ein- schränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Geflüchtetenunterkünften Die Pandemie hat große psychosoziale und materielle Auswirkungen auf die Stadtgesellschaft und somit selbstredend auch auf Geflüchtete. Insbesondere Schul- und Kindergartenschließungen und die Einschränkung von begleiteten Freizeitangeboten wie Sport und Kulturangebote sind für Kinder und Jugendliche eine große Belastung. Benachteiligungen hinsichtlich zur Verfügung stehendem Wohn- raum und Familieneinkommen verstärken diese noch. Auch dies gilt für alle Kölnerinnen und Kölner unabhängig von ihrem gesetzlichen Aufenthaltsstatus. Dies wird bei allen Entscheidungen durch den städtischen Krisenstab und auch in den einzelnen Ämtern natürlich berücksichtigt, soweit es das Pandemiegeschehen erlaubt. Besteht aus Sicht des Gesundheitsamtes die Notwendigkeit alle Bewohnende eines gesamten Objek- tes unter Quarantäne zu stellen, erfolgt das aus Zeitgründen in einem ersten Schritt immer mit einer objektspezifischen Allgemeinverfügung für alle Bewohnenden. Sobald alle Bewohnenden namentlich erfasst und in das Kontakt- und Testnachverfolgungssystem des Gesundheitsamtes aufgenommen sind, wird für jede und jeden Bewohnenden eine individuelle personenspezifische Ordnungsverfügung erlassen und diese auf postalischem Weg zugesandt. Beide Verfügungen nennen die Adresse und den Zeitraum der Quarantäne. Diese sind als Nachweis gegenüber den Arbeitgebenden zu nutzen, dass die Person sich in Quarantäne befindet. Hier wurde das System seit Beginn der Pandemie an- gepasst und verbessert. Bei Quarantänemaßnahmen wurde bisher immer sichergestellt, dass Post der unter Quarantäne ste- henden Personen zum Briefkasten gebracht und versandt wurde. Die Heimleitung steht hier als An- sprechperson zur Verfügung. Die Sicherstellung des Postversands gehört wie die Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln zur Grundversorgung. Gewaltschutz: In die Erstellung des Gewaltschutzkonzeptes (GSK) wurde die Ombudsstelle ebenso wie weitere Fachberatungsstellen mit ihrer besonderen Expertise einbezogen. Das Konzept wurde in seiner jetzigen Form anschließend vom Runden Tisch für Flüchtlingsfragen gebilligt. Das GSK Köln basiert auf dem LSGK NRW und somit ergibt sich daraus eine sorgende Begleitung während und nach Vorfällen von Gewalt. Die Gewaltschutzkoordinatorin wird in regelmäßigen Austausch mit allen beteiligten Akteur*innen treten, so auch mit der Ombudsstelle. Hierbei kam es durch coronabedingte 4 Einschränkungen zu zeitlichen Verzögerungen. Eine Evaluierung der Umsetzung des GSK ist mittel- fristig vorgesehen, sie wäre zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, da die Stelle zur Koordination im Herbst 2020 besetzt wurde. Ein Monitoring wird durch die Koordinatorin stattfinden, insbesondere die Doku- mentation aller Fälle von Gewalt. Bearbeitungszeit: In einzelnen Fällen ist es zu internen Kommunikationsfehlern gekommen. Das Amt für Wohnungswesen wird hier nachsteuern und zeitnahe Beantwortungen anstreben. Unabhängig von der Beschwerdebeantwortung wurden alle Beschwerden unverzüglich an die zuständigen Fachkräfte für Soziale Arbeit zur Kenntnis gegeben, die die Beschwerden bei der Betreuung berücksichtigt ha- ben. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1207/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 12.04.2021
- Erstellt
- 31.03.2021 10:41