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1207/2021

Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 12.04.2021

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Jahresbericht Ombudsstelle2020

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Jahresbericht Ombudsstelle2020

60177 Zeichen

Jahresbericht 2020  
der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
 
Stand: 31.12.2020 
 
 
Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
info@ombudsstelle.koeln 
https://ombudsstelle.koeln

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  2 
Abkürzungsverzeichnis 
 
ABH    Ausländerbehörde Köln 
AEMR     Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 
AfW    Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln 
AM    Auszugsmanagement 
and    Andere_r 
AsylR    Asylrecht 
AufenthR   Aufenthaltsrecht 
BGB    Bürgerliches Gesetzbuch 
BMG    Bundesministerium für Gesundheit 
BZ    Berichtszeitraum 
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung; eigentlich Verordnung (EU) 
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und 
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
EMRK  Europäische Menschenrechtskonvention; eigentlich Konvention 
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
Fl    Flüchtling, Geflüchtete_r 
Fw    Freiwillige_r 
GA    Gesundheitsamt Köln 
GFK Genfer Flüchtlingskonvention; eigentlich Abkommen über die 
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 
GG    Grundgesetz 
GSD Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) des Amtes für Kin-
der, Jugend und Familie der Stadt Köln 
ICERD UN-Anti-Rassismus-Konvention; eigentlich Internationales 
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung vom 7. März 1966 
IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankhei-
ten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) 
JA    Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
JC    Jobcenter Köln 
KonvBehSchG  Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen 
NA    Notaufnahme 
NRW    Nordrhein-Westfalen 
OS    Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
OVG    Oberverwaltungsgericht 
Prof    beruflich im Feld tätige Person 
RL 2000/43/EG Antirassismus-Richtlinie; eigentlich Richtlinie 2000/43/EG des 
Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethni-
schen Herkunft 
RKI Robert Koch-Institut 
SGB Sozialgesetzbuch 
TzFo    Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln) 
umF    unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 
WH    Wohnheim

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  3 
 
Inhalt 
 
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .......... 2 
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 4 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 5 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 6 
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ ..............................  6 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................11 
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............11 
2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 12 
2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................12 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......13 
2.2.5 Corona ................................ ................................ ................................ ............14 
2.2.6 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ .............18 
2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerdeverfahren ..19 
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............20 
4. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................22 
4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung ................................ ................................ ......22 
4.2 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitraum ................................ .........................25

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  4 
Kurzzusammenfassung 
 
Für das Jahr 20 20 legt die Ombudsstelle erneut einen ausführlichen Jahresbericht vor. Die 
Corona-Pandemie war auch im Blick auf die Arbeit der Ombudsstelle das herausragende 
Thema 2020.  
Aufgrund von Hinweisen und Beschwerden zur Flüch tlingsunterbringung und -betreuung in 
Köln wurden hier 174 Beschwerdeverfahren im Jahr 2020 bearbeitet. Die Zahl der neu aufge-
nommen Beschwerdefälle ging gegenüber dem Vorjahr um 15 % zurück. Den vom Rat vorge-
gebenen Kategorien Gewalt, sexueller Übergriff, Diskriminierung und Verstoß gegen die Men-
schenwürde wurden, bei möglichen Mehrfachzuordnungen, 36 % der Beschwerden zugeord-
net, häufiger aber waren andere Kategorien angesprochen (82 %).  
 
Empfohlen wird (vgl. 3),  
• eine Entzerrung der Belegung, um weiteren Corona -Ausbrüchen in Unterkünften nach 
Möglichkeit vorzubeugen, 
• eine Umsetzung der Hinweise des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss vom 
06.03.2020 hinsichtlich der einzelfallbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit einer Obdach-
losen- bzw. Flüchtlingsunterkunft bei besonderen Umständen, der Wahrung schutzwürdi-
ger Belange von minderjährigen Kindern, der Rückzugsmöglichkeit für einzelne Familien-
angehörige sowie der Zugrundelegung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen 
von 9 m2 je Bewohner_in über 6 Jahren (§ 9 Abs. 1 WAG NRW), 
• die Deckung des Bedarfs an barrierefreien Unterkünften und die unverzügliche Umsetzung 
psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellter und gesundheitsamtlich bestätigter Anfor-
derungen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen, 
• den weiteren Ausbau der Internetanbindung an allen Standorten, einschließlich der ge-
werblichen Unterkünfte, 
• die Beendigung gemeinschaftlicher Waschmaschinen- und Trocknernutzung, 
• die Umsetzung einer guten Kommunikation zum und im Ausbruchsgeschehen gemäß den 
RKI-Empfehlungen, 
• die Sicherstellung des Zugangs zur Unterbringung (Vermeidung von Obdachlosigkeit)  
auch unter Pandemiebedingungen und die sozialarbeiterische Begleitung von Umzügen 
aus Quarantäne- in Flüchtlings- bzw. Obdachlosenunterbringung, 
• die Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemie-be-
dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften, u.a. in Bezug 
auf Bildungsangebote, Arbeitsplatzprobleme und Postversand, 
• die Aufnahme einer Nachsorgeverpflichtung in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln 
sowie eine externe Evaluierung der Umsetzung des Konzepts, 
• eine umfassendere Aufarb eitungs- und Kooperationsbereitschaft zu Beschwerden über 
gewalttätiges und/oder sexuell übergriffiges Verhalten und  
• die Sicherstellung der Wirksamkeit von Beschwerden durch zeitnahe und umfassende Auf-
klärung.

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  5 
 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum 
 
Infolge des Ratsbeschlusses vom 07.11.2019 zur weiteren Finanzierung der Ombudsstelle 
für die Jahre 2020 und 2021 (Vorlagen-Nr. 3188/2019) standen ab 01.01.2020 weiterhin zwei 
halbe Fachkraftstellen (0,5 Stellenanteil je Ombudsperson) zur Verfügung, der Verwaltungs-
stellenanteil entfiel jedoch aufgrund der Zuschussreduzierung. 
 
Frau Lange beendete ihre Tätigkeit in der Ombudsstelle mit Ablauf des 31.03.2020. Trotz 
frühzeitiger Ausschreibung der Nachfolge entstand eine einmonatige Vakanz. 
Zum 01.05.2020 übernahm Frau Elena Spiekermann die Funktion der Ombudsfrau. Sie ver-
fügt über einen Masterabschluss Pädagogik und Management in der Sozialen Arbeit sowie 
die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Frau Spiekermann war zuvor bei einem 
freien Träger als Heimleitung und Sozialarbeiterin eines Übergangswohnheims für Geflüch-
tete tätig.1 
 
Im Zuge der Corona-Pandemie musste aus Gründen des Arbeitsschutzes der Zugang zum 
Büro der Ombudsstelle beschränkt werden, sodass zu Präsenzterminen (etwa zur Be-
schwerdeaufnahme) regelmäßig nur jeweils eine Person eingeladen wurde. Besprechungen 
mit Dritten fanden ab März 2020 regelmäßig nicht als Präsenztermine statt. Die Ombuds-
stelle nutzte datenschutzkonforme Softwarelösungen für die Zuschaltung von Dolmetschen-
den, die Durchführung von Onlinebesprechungen bzw. Videogruppentelefonaten und die ver-
schlüsselte Kommunikation. Zwei Besprechungen mit dem Amt für Wohnungswesen und 
dem Amt für Integration und Vielfalt fanden als Telefonkonferenzen statt. 
 
Klärungsbedarf bzgl. der Zutrittsmöglichkeit der Ombudspersonen zu Einrichtungen, in denen 
Flüchtlinge untergebracht und betreut werden, bestand jeweils zu Beginn der Lockdown-Maß-
nahmen im März und im November 2020. Anlass waren Besuchsverbote für Flüchtlingsunter-
künfte bzw. Quarantänemaßnahmen für Bewohner_innen bestimmter Unterkünfte. Im Ergeb-
nis bestätigte die Verwaltung jeweils grundsätz lich den ungehinderten Zugang der Ombuds-
personen. Am 16.11.2020 wies das Amt für Wohnungswesen darauf hin, dass Bewohner_in-
nen im Falle einer Quarantäne -Anordnung direkten Kontakt auch zu den Ombudspersonen 
vermeiden müssen. 
  
 
1 In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Feinkonzept waren am Aus-
wahlverfahren der Kölner Flüchtlingsrat e.V. als Rechtsträger der Ombudsstelle und die Stadtverwal-
tung (Amt für Integration und Vielfalt) beteiligt.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  6 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
2.1 Übersichtsdarstellung 
 
Diese Übersichtsdarstellung nimmt vorrangig Bezug auf die Tabellen Fallstatistik 2020 sowie 
Statistikvergleich 2019 und 2020 (4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung). 
Im Berichtszeitraum bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 174 Beschwerdeverfahren. Dies 
bedeutete einen Rückgang des Fallaufkommens um 15 % im Corona-Jahr 2020 im Vergleich 
zu 2019. Im gleichen Verhältnis sank auch die Zahl der neu aufgenommenen Beschwerdefälle 
gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Ein Zusammenhang zum Rückgang der Unterbringungs-
zahlen des Amtes für Wohnungswesen2 erscheint plausibel, es dürften jedoch (auch) andere 
Effekte bedeutsam sein, die im Weiteren diskutiert werden. 
Im Jahresverlauf zeigt sich in der Fallstatistik ein ungleichmäßiger Hinweiszugang: Der Groß-
teil der neuen Beschwerden (63 %) wurde im zweiten Halbjahr aufgenommen. Ins erste Halb-
jahr fielen der erste Lockdown (März bis Juni 2020) sowie der Personalwechsel (einschließlich 
Vakanz der Position der Ombudsfrau im April 2020), sodass Nachholeffekte im zweiten Halb-
jahr plausibel erscheinen können.  
Aus dem Statistikvergleich 2019 u nd 2020 sind auch Veränderungen der Hinweisquellen er-
sichtlich. So gingen die Hinweiszahlen aus dem Bereich der Geflüchteten (-30 %) und Freiwil-
ligen (-53 %) insgesamt deutlich zurück. Es erscheint plausibel, dass sich eine Verstärkung 
sozialer Ungleichheit während der Corona-Krise3 und speziell die Auswirkungen der Beschrän-
kungen bemerkbar machten, denen Bewohner _innen der Unterkünfte in besonderem Maße 
unterlagen und die auch das Freiwilligenengagement betr afen (vgl. 2.2.5).  Ein Anstieg war 
hingegen bei den Hinweiszahlen aus dem Bereich der beruflich in dem Kontext Tätigen zu 
verzeichnen (+23 %); diese Gruppe wurde 2020 die Hauptquelle der Hinweise (43 %). 
 
 
2 Die Gesamtzahl der im System des Amtes für Wohnungswesen untergebrachten Personen ging vom 
31.12.2019 (7.460 Personen) bis zum 30.09.2020 (6.505 Personen) um 13 % zurück (Situation Ge-
flüchteter in Köln, 30. Bericht, S. 3).  
3 Hinweise etwa bei Möhring, K. et al. (2020): Die Mannheimer Corona-Studie: Schwerpunktbericht zu 
Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Online unter: https://madoc.bib.uni-mann-
heim.de/55139/1/2020-04-05_Schwerpunktbericht_Erwerbstaetigkeit_und_Kinderbetreuung.pdf 
(03.03.2021)

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  7 
 
 
 
Die quartalsmäßige Differenzierung verdeutlicht, dass nach einem Einbruch im zweiten Quar-
tal die Hinweise und Beschwerden von Flüchtlingen wieder stark zunahmen, wenn auch nicht 
in dem gleichen Maße wie die Hinweise von beruflich im Feld Tätigen. 
 
Die Zahl der Beschwerdeverfahren mit schutzbedürftigen Personen blieb konstant (2019: 108, 
2020: 107), sodass (bei rückläufiger Gesamtzahl der Beschwerdeverfahren ) der Anteil der 
Verfahren mit Beteiligung Schutzbedürftiger auf 61 % anstieg. Hingegen ging die Zahl einzel-
ner erfasster Schutzbedarfe absolut zurück (von 367 auf 322).  
 
Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2020) 
Erfassung 
Minderjährige 
Menschen m. psychi-
scher Störung 
schwer körperl. Er-
krankte 
Menschen m. Behinde-
rung 
Folter-, Vergewaltigg.s- 
u. Gewaltopfer (u.a. 
FGM) Alleinerz. m. mj. Kindern 
Schwangere 
LGBTIQ* 
weitere (ehem. umF 
u.a.) 
umF 
Opfer v. Menschenhan-
del 
65+ 
gesamt 
fortgeführt 64 11 6 6 5 2 1 0 0 0 0 0 95 
I/2020 21 10 6 1 1 1 0 2 0 0 0 0 42 
II/2020 29 5 10 3 1 2 0 1 1 0 0 0 52 
III/2020 63 10 7 8 4 1 1 0 2 0 0 0 96 
IV/2020 29 2 1 0 1 1 2 0 0 1 0 0 37 
Summe 206 38 30 18 12 7 4 3 3 1 0 0 322 
 
0 5 10 15 20 25
Flüchtlinge
Freiwillige
Professionelle
andere
Hinweisgebende
Hinweisquellen 2020 
aus IV/2020 aus III/2020 aus II/2020 aus I/2020 fortgeführt

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  8 
 
 
Ein näherer Vergleich zeigt, dass nach dem ersten Lockdown die Verfahren mit Beteiligung 
Minderjähriger deutlich zunahmen. Dies lässt sich als Nachholbedarf in dem Sinne interpretie-
ren, dass Familien mit Kindern in besonderem Maße durch coronabedingte Einschränkungen 
betroffen und auch in der Ausübung ihre s Beschwerderechts behindert waren. Dazu passt, 
dass im vierten Quartal, in dem erneut ein Besuchsverbot für die Unterkünfte für Geflüchtete 
ab 06.11.2020 galt, sich viele Beschwerden auf psychosoziale und materielle Folgen der Qua-
rantänemaßnahmen richteten und die Zahl der Hinweise über dem Jahresdurchschnitt lag. Die 
Zahl der neuen Beschwerden von Familien mit Kindern brach in diesem Zeitraum erneut ein ; 
es stieg der Anteil alleinlebender Beschwerdeführender.  
 
  
0 20 40 60 80 100 120
fortgeführt
I/2020
II/2020
III/2020
IV/2020
Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2020)
Minderjährige Menschen m. psychischer Störung
schwer körperl. Erkrankte Menschen m. Behinderung
Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM) Alleinerz. m. mj. Kindern
Schwangere LGBTIQ*
weitere (ehem. umF u.a.) umF
Opfer v. Menschenhandel 65+

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  9 
 
Hier die Entwicklungen in einer Zusammenschau: 
 
 
 
Von den 174 in 2020 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren ausweislich der Fall-
statistik 134 (77 %) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlossen 
werden konnten 78  % der Verfahren im Berichtszeitrau m. In 30  % der Fälle waren die Om-
budspersonen mindestens einmal vor Ort und führten in den meisten Fällen (87 %) Befragun-
gen durch. 
Die Zahl der Verfahren, in denen das Amt für Wohnungswesen um Auskunft ersucht wurde, 
stieg laut Statistikvergleich gegenüber dem Vorjahr auf 73 (42 %). Zudem wurden häufiger als 
im Vorjahr andere Akteur_innen (wie Ärzt_innen oder Beratungsstellen) um Auskunft ersucht 
(15 %). 
Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung 
von Flüchtlingen in Köln. Die Ombudsstelle ordnete die Beschwerden wesentlich häufiger an-
deren Kategorien (82 %) zu als den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten, deduktiven 
Kategorien (36 %, bei möglichen Mehrfachzuordnungen). Bezogen auf die deduktiven K ate-
gorien wurde am häufigsten ein „Verstoß gegen die Menschenwürde“ beklagt (16 %), gefolgt 
von „Gewalt“ (11 %), „Diskriminierung“ (6 %) und der Kategorie „sexueller Übergriff“ (3 %). 
0
10
20
30
40
50
60
70
I/2020 II/2020 III/2020 IV/2020
Minderjährige, Hinweisgebende u. Beschwerdezahlen 
in I-IV/2020 
schutzbedürftige Minderjährige, neu erfasst
Hinweisgebende, Flüchtlinge
Hinweisgebende, Freiwillige
Hinweisgebende, Professionelle
Hinweisgebende, andere
Beschwerdeverfahren, neu erfasst

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  10 
Entsprechend der Belegung der Unterkunftsarten 4 dominierten Hinweise aus Wohnheimen 
(64 %); Hinweise mit Bezug zu gewerblichen Unterkünften (11 %) und Notunterbringungsein-
richtungen (6 %) waren jedoch überrepräsentiert. Letzteres erscheint angesichts der mit der 
Notaufnahme verbundenen Einschränkungen unmittelbar eingängig. 
Eine quantitativ auszuwertende Beurteilung hinsichtlich der Rechtfertigung der Beschwerden 
und evtl. erfolgter Abhilfe wurde zu 41  % vorgenommen; jede dritte Beschwerde wurde als 
zurückgezogen erfasst und für jede vierte war eine Bewertung nicht möglich oder musste ent-
fallen.5 Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug demnach 16  % 
(18 % im Vorjahr). Der Anteil der Beschwerdefälle, bei denen eine (volle oder teilweise) Abhilfe 
auf individueller Ebene festzustellen war, b etrug konstant 16  %. Eine (volle oder teilweise) 
Abhilfe im Grundsatz wurde wiederum nur für 3 % der Fälle festgestellt. 
  
 
4 Das Amt für Wohnungswesen wählt je nach Kontext unterschiedliche Bezeichnungen der Unterbrin-
gungsarten. Während der Soziale Dienst hinsichtlich der Unterbringungseinrichtungen Hotels von 
Wohnheimen unterscheidet und unter den Wohnheimen Notaufnahme und Sonderbele gung hervor-
hebt, wird an anderer Stelle explizit zwischen Notaufnahmen, Notunterkünften, mobilen Wohneinhei-
ten (= Containern), Systembauten, Wohnungen und Wohnheimen differenziert. Aus dem 30. Bericht 
zur Situation Geflüchteter in Köln (S. 4) ergibt sich, dass zum 30.09.2020 aufaddiert 89 % der 6.505 
vom Amt für Wohnungswesen untergebrachten Geflüchteten in wohnheimartigen Unterkünften lebten, 
8 % in Beherbergungsbetrieben und 3 % in Notaufnahmen/Notunterkünften. 
5 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in ihren Aufgaben-
bereich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen.

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  11 
 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum 
 
Es werden zunächst Erkenntnisse zu den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Be-
schwerdekategorien vorgestellt und anschließend der Stand bzgl. weiterer gravierender 
Probleme und Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 
 
 
2.2.1 Gewalt  
 
Wie im Vorjahr behandelte jedes neunte Beschwerdeverfahren gewalttätige Vorfälle, regelmä-
ßig Übergriffe und Konflikte unter Bewohner_innen.6 
Gewalt durch Minderjährige  wurde mehrfach (20/08/04, 20/08/17, 20/10/02) beklagt. Kinder 
seien regelmäßig körperlichen Angriffen durch andere Kinder aus derselben Unterkunft aus-
gesetzt. 
Vulnerable Personen als Gewaltopfer: U.a. in zwei der vorgenannten Fälle wurde angegeben, 
dass besonders verletzliche Minderjährige Opfer der Gewalt (von Minderjährigen und Erwach-
senen) wurden. Als betroffen wurden eine an einer posttraumatischen Belastungsstörung und 
Angstzuständen leidende Minderjährige (20/08/04) und Kinder im frühkindlichen 7 Alter 
(20/08/17) genannt.  
Aufklärungshindernisse und Lösungshemmnisse : Kritisch sieht die Ombudsstelle, dass ge-
rade in den zuletzt genannten Fällen das Amt für Wohnungswesen eine Antwort bis zum Jah-
resende schuldig blieb (120 bzw. 119 Tage).8 Auch in Beschwerdeverfahren über eskalierende 
oder fortbestehende Gewalt unter Erwachsenen traten Aufklärungshindernisse auf. In einem 
solchen Beschwerdeverfahren ging die Auskunft der Verwaltung nach 145 Tagen (20/07/09) 
ein. In Reaktion auf eine Beschwerde über eine Bedrohung (20/06/06) kündigte die Verwaltung 
eine Verlegung des Verurs achers an, die n ach Auskunft der Beschwerdeführenden jedoch 
auch sechs Wochen nach dem Vorfall nicht  erfolgte; ein erneutes Auskunftsersuchen blieb 
unbeantwortet (113 Tage). 
Gewalt gegen Frauen: Im Beschwerdeverfahren 20/12/02 erfolgte eine Abgabe und Weiter-
leitung an eine Gewaltschutzeinrichtung. 
 
 
  
 
6 Eine Reihe der Beschwerden über Gewalt wurde zurückgezogen, fiel nicht i n den Aufgabenbereich 
der Ombudsstelle oder war aus anderen Gründen nicht zu bewerten (19/11/11, 19/11/13, 20/05/11, 
20/07/02, 20/09/14, 20/11/19a, 20/12/02). In Einzelfällen erfolgten Verweise und/oder Weiterleitungen 
an Polizei, Rettungsdienst, ärztliche Behandlung, Beratungs- und sozialarbeiterische Angebote sowie 
Gewaltschutzeinrichtungen. Zudem wurden mehrere Fälle aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführt 
(19/01/13, 19/06/03, 19/09/08, 19/11/05). 
7 Vgl. 20/09/14 
8 Im Fall 20/10/02 erfolgte die Beantwortung des Auskunftsersuchens hingegen sehr zeitnah.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  12 
2.2.2 Diskriminierung 
 
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung sah die Ombudsstelle in einem Fall bestätigt.9 Den 
Hinweis, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 SGB II die Zugehörigkeit 
einer subsidiär Geschützten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG) zum 
Kreis der Leistungsberechtigten durch eine Mitarbeiterin des Jobcenters negiert und die Leis-
tungsgewährung rd. ein Jahr verzögert wurde (20/07/05), wertete die Ombudsstelle als Mel-
dung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (Benachteiligungs-
verbot, § 33c S. 1 SGB I i.V.m. Art. 2 Richtlinie 2000/43/EG; vgl. KassKomm/Schifferdecker, 
112. EL Dezember 2020, SGB I § 33c Rn. 9-10). 
 
 
2.2.3 Sexueller Übergriff 
 
Die Zahl der Hinweise und Beschwerden an die Ombudsstelle zu sexualisierter Gewalt ist 
weiterhin niedrig. 
In einem bereits im Jahresbericht 2019 dargestellten Fall (19/04/04) beurteilte die Ombuds-
stelle die Beschwerde über unzureichende Hilfen nach erfahrener sexualisierter Gewalt ge-
genüber einem Kind in einer Unterbringungseinrichtung abschließend als gerechtfertigt. Das 
Amt für Wohnungswesen war weder in der Lage, seine den Auskünften des Jugendamtes, 
des Kinderschutzbundes und der Beschwerdeführenden widersprechenden Angaben über 
eine erfolgte Nachsorge zu belegen, noch ermittelte es die als unschlüssig zu Tage treten-
den Vorgänge aus. Hier sieht die Ombudsstelle eine mangelnde Umsetzung der Vorgaben 
der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung als gegeben an. Gerügt wird insofern eine 
Vernachlässigung der Nachsorgeverpflichtung. Positiv gewertet werden hingegen die in der 
Folgezeit für den Sozialen Dienst eingeführten Verpflichtungen, bei vermutlicher Kindeswohl-
gefährdung – unabhängig von einer Anzeigenerstattung - eine Meldung nach § 8a SGB VIII 
an das Jugendamt vorzunehmen und die vorgesetzten Ebenen über diese Meldungen zu in-
formieren.10 
Fragen zur Umsetzung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung stellten sich auch 
in einem weiteren, noch anhängigen Beschwerdeverfahren (20/08/17), in dem u.a. am 
03.09.2020 ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Jugendlichen thematisiert wurde.11 Bzgl. 
der Schilderung des sexuell übergriffigen Verhaltens unterrichtete die Ombudsstelle umge-
hend den Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) des Amtes für Kinder, Jugend und Fa-
milie und erhielt die Auskunft, dass keine Meldung durch Betreuungsträger oder Amt für 
Wohnungswesen vorlag. An das Amt für Wohnungswesen richtete die Ombudsstelle noch 
am gleichen Tag eine Anfrage und zudem am 09.09.2020 ein Auskunftsersuchen zu angege-
 
9 Die Mehrheit der im Berichtszeitraum bearbeiteten Diskriminierungshinweise und -beschwerden 
wurde zurückgezogen (19/11/11, 20/01/15, 20/06/08, 20/09/01, 20/11/19a) oder lag nicht im Aufga-
benbereich (20/04/01). Andere waren noch ungeklärt (20/11/04, 20/12/04, 20/12/05). 
10 Fallbezogen konnte bzgl. weiterer Beschwerdeaspekte aus 2020 mangels Rückmeldungen keine 
Beurteilung vorgenommen werden. 
11 Der Beschwerdeführer beklagte vorrangig, dass es regelmäßig zu gewalttätigen Übergriffe gegen-
über einem seiner Kinder im frühkindlichen Alter komme und dass konflikthafte Situationen zwischen 
den Familien bereits seit einem Jahr anhielten (vgl. 2.2.1).

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  13 
 
benen gewalttätigen Konflikten. Beide Anfragen und mehrere Nachfragen blieben unbeant-
wortet. Nach Angaben des Beschwerdeführers kündigte der Soziale Dienst an, ein gemein-
sames Gespräch mit beiden Familien führen zu wollen; dieses sei zwei Monate nach dem 
sexuell übergriffigen Verhalten noch nicht erfolgt. Im Quartalsgespräch am 05.11.2020 sagte 
das Amt für Wohnungswesen der Ombudsstelle eine schriftliche Auskunft zu, die jedoch im 
Berichtszeitraum nicht einging, ohne dass Gründe genannt worden wären. Es besteht weiter-
hin Unklarheit, ob Verfahrensstandards eingehalten wurden und ob den Betroffenen fachlich 
qualifizierte Hilfe angeboten wurde.12 
Abschließend nicht geklärt werden konnten weitere Beschwerden über ein sexuell übergriffi-
ges Verhalten eines Minderjährigen (20/09/04, zurückgezogen, Parallelen zu 20/08/17) so-
wie über sexuelle Belästigung, Erpressung und Cybermobbing (20/05/02, nicht im Aufgaben-
bereich der Ombudsstelle). Zurückgezogen wurde zudem die Beschwerde eines Wohnheim-
bewohners, der bestritt, eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne (§ 184i StGB) 
begangen zu haben (20/01/15). 
 
 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde  
 
Der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“ wurden öfters Beschwerden über die Unter-
bringungsbedingungen schutzbedürftiger Personen zugeordnet (vgl. 2.2.5.).  
Anknüpfungspunkt ist u.a. die Rechtsprechung im Hinblick auf eine menschenwürdige Unter-
kunft. Diese verdeutlichte der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW im März 2020 
auch in einem Beschluss gegenüber der Stadt Köln13 und zog die wohnungsaufsichtsrechtli-
chen Anforderungen (§ 9 Abs. 1 WAG NRW) von 9 m2 je Bewohner_in über 6 Jahren als 
Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung heran.14  
Eine unten näher geschilderte Beschwerde über mangelnde Barrierefreiheit (20/01/13) ist 
verfassungs- und europarechtlich ebenfalls unter dem Aspekt der Menschenwürde zu be-
trachten. 
Auch Beschwerden zum Recht auf Bildung, zur digitalen Teilhabe usw. (vgl. 2.2.5) verweisen 
jeweils auf menschenrechtliche Aspekte und das Menschenwürdegebot. 
Ebenso wurde ein Hinweis auf eine Drangsalierung eines jungen homosexuellen Flüchtlings, 
eine Konversionsbehandlung durchführen zu lassen (20/06/08), der Kategorie Verletzung der 
Menschenwürde zugeordnet.15 Allerdings konnte mangels Rückmeldung des Betroffenen 
keine weitere Beschwerdebearbeitung erfolgen. 
 
12 In Fachkreisen besteht Konsens darüber, dass die Folgen sexueller Gewalterfahrungen von ver-
schiedenen Faktoren abhängig sind und u.a. die Verantwortungsübernahme der involvierten Institutio-
nen sowie das Angebot fachlich qualifizierter Hilfe während der Aufarbeitung bedeutsam sind (vgl. En-
ders, U.: Begleitung von Betroffenen(-gruppen) in der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in Insti-
tutionen. Online unter: https://www.zartbitter.de/gegen_sexuellen_missbrauch/images/Beglei-
tung_von_Betroffenen_Aufarbeitung.pdf [26.02.2021]). 
13 „Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unter-
bringung auch gehört, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, 
wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mö-
gen“ (Beschluss v. 06.03.2020 - 9 B 187/20). 
14 In dem der Ombudsstelle nicht bekannten Einzelfall wurden einer Antragstellerin und ihren zwei 
minderjährigen Töchtern zudem jeweils getrennte Räume zugesprochen.  
15 Nach § 2 des am 13.06.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlun-
gen (KonvBehSchG) ist die Durchführung einer Konversionsbehandlung untersagt bei Minderjährigen

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  14 
 
2.2.5 Corona 
 
Die mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen waren auch 
für die Beschwerdeverfahren das herausragende Thema im Jahre 2020.  Beschwerden dreh-
ten sich häufig um den Infektionsschutz, Informations- und Bildungszugang sowie um psycho-
soziale und materielle Folgen von ordnungs - oder infektionsschutzrechtlichen Anordnungen 
gegenüber den Bewohner_innen von Unterbringungseinrichtungen. 
 
Einige Beschwerdeführende machten geltend, dass ungünstige Unterbringungsbedingungen 
- wie Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfachbelegung und geringe Reichweite des Hotspots - 
die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten oder verunmöglichten und für 
Risikogruppen eine besondere Gefährdung darstellten. So gab ein Beschwerdeführender 
(20/11/14) an, nach einer Quarantänemaßnahme die Anschlussunterbringung in der Notauf-
nahmeeinrichtung Herkulesstr. abgelehnt zu haben wegen eines erhöhten Infektionsrisikos bei 
Doppelbelegung des Zimmers, Gemeinschaftssanitäreinrichtungen und Kantine. Ein Aspekt 
des Beschwerdeverfahrens 20/03/05 betraf die Schwierigkeit, den Mindestabstand von 1,5 
Metern im WLAN-Empfangsbereich im Foyer und Treppenhaus einer Unterkunft einzuhalten. 
Für zwei pflegebedürftige Kinder mit Entwicklungsstörungen war laut kinderärztlichem Attest 
die beengte Wohnheimsituation unter Pandemiebedingungen nicht angemessen und zumut-
bar (19/04/04).16 
 
Eine fehlende Transparenz für Betroffene wurde mehrfach beklagt in Bezug auf Zugang zu 
Behörden, Besuchsverbot, Quarantäneanordnung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Tester-
gebnis, Verlegung in Quarantänestandorte, Information am Quarantänestandort, Versorgung 
mit Lebensmitteln sowie Ansprechpersonen und Zuständigkeiten vor Ort (20/04/04, 20/06/02, 
20/10/01, 20/10/06, 20/11/17). Bestätigt sah die Ombudsstelle eine mangelnde Information 
(fehlender Hinweis auf die Ombudsstelle) an einem neuen Quarantänestandort (20/04/04); 
Abhilfe erfolgte. Für eine mangelnde Transparenz bei Regelungen zur Aufhebung des Be-
suchsverbots für Flüchtlingsunterkünfte (20/06/02) fand sich kein Beleg. Zum Ende des Be-
richtszeitraums unbeantwortet war eine Anfrage zu einer Beschwerde (20/11/17) über ein 
seit Wochen ausstehendes Testergebnis, mangelnde Erreichbarkeit des Amtes für Woh-
nungswesen und Schlechterstellung durch verlängerte Quarantäne. 
 
und bei Personen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Als Wissensmängel nennt das 
BMG beispielhaft Zwang, Drohung, Täuschung und Irrtum. Das dem Gesetz vorausgehende verfas-
sungsrechtliche Gutachten betont den Schutz des intimen Sexualbereichs des Menschen als Teil sei-
ner „engeren persönlichen Lebenssphäre“ durch das allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht i.V.m. dem 
Menschenwürdegebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ausgehend vom geschilderten Setting 
hätte ggf. auch eine strafrechtliche Prüfung des Handelns von Mitbewohnern und Betreuer in Betracht 
kommen können. 
16 Als Gründe wurden eine fehlende Einsichtsfähigkeit der Kinder hinsichtlich des erforderlichen Auf-
enthalts in den Wohnräumen, eine fehlende Möglichkeit zur Einhaltung von Hygienevorschriften sowie 
ein nicht auszuschließendes erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlaufes (COVID 19) bei 
beiden Kindern genannt. Aus kinderärztlicher Sicht sei es zwingend notwendig, dass der Familie eine 
Wohnung mit behindertengerechtem Badezimmer und zwei Kinderzimmern zugewiesen werde. Das 
Amt für Wohnungswesen blieb eine Antwort auf die Anfrage der Ombudsstelle schuldig; das Verfahren 
wurde mangels weiterer Rückmeldung der Betroffenen insoweit nicht fortgeführt.

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  15 
 
 
Die schon wiederholt thematisierten Probleme des Internetzugangs gewannen angesichts von 
Lockdown, Distanzlernen und Besuchsverboten nochmals an Bedeutung. In drei von vier ab-
geschlossenen Verfahren beurteilte die Ombudsstelle die Beschwerden über Internetzugangs-
probleme als mindestens teilweise gerechtfertigt, auch wenn aus Sicht der Verwaltung an allen 
Standorten grundsätzlich eine Internetanbindung verfügbar und die Basisversorgung sicher-
gestellt war. War in einem Fall (19/11/10) in der Vorpandemiezeit die Information über das 
Verfahren zur Herstellung eines Festnetzzugangs unzureichend,17 so war in zwei Fällen wäh-
rend des ersten Lockdowns der Hotspot -Zugang in einem Beherbergungsbetrieb unzu-
reichend (20/03/05) bzw. bei Erstbelegung einer Quarantäneeinrichtung nicht gegeben 
(20/04/04).18 In dem Beherbergungsbetrieb war die Reichweite des WLAN-Hotspots auf Ein-
gangsbereich / Treppenhaus beschränkt  bei einer Belegung mit 131 Personen, darunter 32 
schulpflichtigen Kindern. In diesem Fall liefen konkret Schüler_innen Gefahr, entweder Anfor-
derungen des Gesundheitsschutzes nicht einhalten oder schulische Anforderungen (E-Learn-
ing) nicht erfüllen und damit ihr Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR) nicht verwirklichen zu kön-
nen. Die Ausweitung des WLANs auf alle Etagen wurde zum Ende des ersten Lockdowns 
zugesagt. Ein im Berichtszeit raum noch nicht abgeschlossenes Beschwerdeverfahren aus 
dem November 2020 (20/11/03) wies auf Internetzugangsprobleme an einem Standort hin, 
dessen Klassifizierung seitens der Verwaltung zunächst mit „ Prio 0 - kein Handlungsbedarf“ 
erfolgte und dann in „ Prio 1b – Handlungsbedarf“ geändert wurde. In diesem Fall wurde das 
Fehlen einer für die Teilnahme am Distanzlernen erforderlichen, stabilen Internetverbindung 
beklagt und eine Verwirklichung des Rechts auf Bildung angesprochen.19  
 
Besuchsverbote wurden mehrfach in Beschwerdeverfahren thematisiert. Im Hinblick auf 
grund- und menschenrechtliche Aspekte maß die Ombudsstelle diesen Beschwerden grund-
sätzliche Bedeutung zu. So beklagte ein Beschwerdeführer (20/05/08) im Mai 2020 u.a., dass 
in Folge des  generellen Besuchsverbots sein Umgangsrecht mit seinen minderjährigen Kin-
dern (§ 1684 BGB, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) beschnitten sei. Bezirksjugendamt und Amt für 
Wohnungswesen verwiesen hingegen auf die Umgangsmöglichkeit außerhalb der Unterkunft. 
Die abschließende Bewertung durch die Ombudsstelle stand zum Jahresende noch aus.  
Die Einschränkung bzw. Untersagung von außerschulischen Bildungsangeboten  in den 
Flüchtlingsunterkünften thematisierte die Beschwerde einer Freiwilligen (20/11/07). Sie be-
klagte im November 2020, dass in Folge des Besuchsverbots die Nachhilfe in einer Flücht-
lingsunterkunft unterbunden wurde und verwies u.a. auf den Einzelförderungsbedarf der be-
troffenen Kinder und Jugendlichen in der Unterkunft. Das Amt für Wohnungswesen gab an, 
 
17 Allerdings ging zu dem Standort, der laut Verwaltungsvorlage (Anlage Standorte Internetanbin dung, 
priorisiert, Stand 30.09.2020) mit „Prio 0“ versehen und zum 31.12.20210 leergezogen werden soll , 
eine weitere Beschwerde ein (20/08/06). 
18 Zurückgezogen wurde die Beschwerde 20/08/06. Noch offen waren die Verfahren 20/11/03 und 
20/11/24.  
19 Irreführend erscheint in diesem Kontext die Argumentation der Verwaltung im 29. Bericht zur Situa-
tion Geflüchteter (S. 13), dass der Zugang zum Internet vom UN-Menschenrechtsrat zum Menschen-
recht erklärt worden sei, dies jedoch keinen individuellen Rechtsanspruch auf einen eigenen kostenlo-
sen Internetzugang und auf ein erforderliches Endgerät begründe. Zum einen ist die Resolution des 
Menschenrechtsrates, wie der Titel „The promotion, protection and enjoyment of human rights on the 
Internet“ schon sagt, eher darauf ausgerichtet, dass Menschenrechte auch online gelten. Zum ande-
ren können Leistungsbezieher durchaus erfolgreich Rechtsansprüche auf Kostenübernahme bzw. Zu-
schuss für Endgeräte geltend machen.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  16 
dass etwa 25 Kinder an diesem Standort von den mit dem Besuchsverbot verbundenen Ein-
schränkungen von Förderangeboten betroffen waren. Eine Nachhilfe in der Unterkunft auf-
grund eines „besonderen Betreuungsbedarfs“ wurde jedoch abgelehnt und auf die Wahrneh-
mung von Angeboten „außerhalb oder in anderer Form“ verwiesen. Ende November teilte das 
Amt für Integration und Vielfalt u.a. mit, dass nach Entscheidung des Krisenstabes der Stadt 
Köln (auch ehrenamtliche) Maßnahmen zu außerschulischen Bildungsangeboten in den  Un-
terkünften gestattet werden. Am 17.12.2020 wurde die Besuchsregelung in den Unterkünften 
wiederum verschärft und außerschulische Bildungsangebote in Präsenzform wurden (erneut) 
untersagt.  
So sehr Schutzmaßnahmen gegen Corona-Ausbrüche in Flüchtlingsunterkünften erforderlich 
erschienen, so sehr erfüllt es die Ombudspersonen mit Sorge, dass der Bildungszugang von 
Flüchtlingskindern wiederholt noch über das allgemeine Maß eingeschränkt wurde. 
 
Auf Quarantänemaßnahmen bezogen sich 29 Beschwerden. 
Im Falle einer Anordnung häuslicher Quarantäne für alle Bewohner_innen einer Einrichtung 
(Allgemeinverfügung) war häufig die Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1 (höheres 
Infektionsrisiko) umstritten.20 Entsprechende Anfragen der Ombudsstelle blieben in drei Fällen 
im Berichtszeitraum unbeantwortet (19/04/04: Anfrage v. 18.05.2020; 20/11/04: Anfrage v. 
06.11.2020, 20/11/21: Anfrage v. 27.11.2020 21). In einem Fall (20/01/13) wies das Gesund-
heitsamt auf enge Spielkontakte von Kindern in der Einrichtung hin und auf das enge räumliche 
Zusammenleben und den regen Kontakt der Bewohner_innen. Dem widersprachen die Be-
schwerdeführenden.  
Mehrere Beschwerden, darunter eine Sammelbeschwerde (20/11/28), betrafen eine Unter-
kunft, für die die Allgemeinverfügung (Quarantäneanordnung) zweimal verlängert worden war. 
Laut Heimleitung war die Kontaktdichte der Bewohner untereinander eher gering. Das Amt für 
Wohnungswesen vertrat den Standpunkt, dass „[e]ine Beurteilung der Kontaktdichte … völlig 
unerheblich“ sei.22 Jedoch befrage das Gesundheitsamt den Sozialen Dienst, ob enge Kon-
takte zu anderen Bewohnern bekannt seien, sowie die unmittelbar Betroffenen. 
Anhörungen im Verwaltungsverfahren (Ordnungswidrigkeiten -Anzeige) wegen (vermeintli-
cher) Verstöße gegen eine Allgemei nverfügung wurden in zwei Beschwerden (20/10/04, 
20/11/01) thematisiert; es erfolgte der Verweis auf anwaltliche Hilfe. 
Postversand: Von Quarantäneanordnungen betroffene Wohnheimbewohner_innen waren in 
der Kommunikation mit der Außenwelt z.T. auf Unterstüt zung durch Betreuungspersonal an-
gewiesen, insbesondere zur Aufgabe von Briefsendungen (vgl. 20/11/04: verzögerte Briefwei-
terleitung). 
Häufig beklagten Betroffene eine Ungewissheit über die Fortdauer der Quarantäneanordnung 
und daraus resultierende psychische Belastungen. Hinzu kamen in einigen Fällen (befürch-
tete) materielle Nachteile durch Schwierigkeiten mit Arbeitgebern (erfolgter oder drohender 
Arbeitsplatzverlust) und Schwierigkeiten beim Umzug in eine eigene Wohnung (befürchteter 
Verlust der neuen Wohnung). Bzgl. der Sammelbeschwerde 20/11/28 bestätigte das Amt für 
Wohnungswesen, dass Probleme mit Arbeitgebern mitgeteilt wurden. Kündigungen oder 
 
20 Nach § 25 IfSG stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Anste-
ckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an. 
21 Auskunft v. 18.01.2021 liegt inzwischen vor. 
22 Hingegen äußerte sich das Gesundheitsamt außerhalb des Berichtszeitraums (18.01.2021) durch-
aus zur Kontaktdichte in der Unterkunft.

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  17 
 
Schwierigkeiten in Bezug auf Auszüge in einen eigenen Wohnraum waren demnach nicht be-
kannt. 
 
Fünf Beschwerdeverfahren wurden eröffnet nach Hinweisen auf (drohenden) Arbeitsplatzver-
lust im Zusammenhang mit Quarantäneanordnungen. 
In drei Fällen befürchteten die Betroffenen einen Arbeitsplatzverlust (20/11/07, 20/11/31, 
20/12/03). Im ersten Fall gab ein Flüchtling an, dass sein Arbeitgeber die Allgemeinverfügung 
des Gesundheitsamtes nicht als ausreichenden Grund akzeptiere, der Arbe it fernzubleiben, 
und Druck auf ihn ausübe. Im zweiten Fall gab der Beschwerdeführer an, schulungsbedingt 
bereits vor der Quarantäne nicht mehr in der Unterkunft gewesen zu sein und infolge der zwi-
schenzeitlichen Anordnung seit einem Monat nicht dorthin zurückkehren zu können. Es drohe 
ihm andernfalls die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Im dritten Fall wurden ähnliche 
Konstellationen von einer Wohnheimleitung geschildert.  
In zwei weiteren Fällen lagen fristlose Kündigungen vor. Zum einen (20/12/ 05) handelte es 
sich um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht näher bezeich-
neten personenbedingten Gründen während einer mehrwöchigen Quarantäneanordnung des 
Gesundheitsamtes Köln für die Bewohner der Unterkunftseinrichtung. Zum anderen (20/11/04) 
beklagte ein Wohnheimbewohner, an dem auf die Quarantäneanordnung (Allgemeinverfü-
gung) folgenden Tag wegen Nichterscheinens auf der Arbeitsstelle abgemahnt und fristlos 
gekündigt worden zu sein. Auf eine Kündigungsschutzklage hin fand eine Güteverhandlung 
vor dem Arbeitsgericht Köln statt. Aufgrund der vereinbarten ordentlichen Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses stand dem Beschwerdeführenden der entsprechende Arbeitslohn zu. Fra-
gen zur Durchführung und den Ergebnissen der Ermittlungen gem. § 25 IfSG, zum Datum der 
Anordnung der häuslichen Quarantäne, zu den Gründen, die schriftlichen Quarantäneanord-
nungen nicht namentlich zu adressieren, und zur Berücksichtigung der Verpflichtung des Be-
schwerdeführenden, die Quarantäne gegenüber Dritten , etwa seinem Arbeitgeber, nachzu-
weisen, beantwortete das Gesundheitsamt im Berichtszeitraum nicht.  
Die Fallkonstellationen weisen darauf hin, dass Risikofaktoren wie eine Wohnsituation in 
Flüchtlingsunterkünften und eine prekäre Beschäftigungssituation kumulieren. 
 
Bestätigt sah die Ombudsstelle eine Einschränkung der Hilfen bzw. der Zugangsmöglichkei-
ten für von Obdachlosigkeit bedrohte Flüchtlinge während des ersten Lockdowns (einge-
schränkte Erreichbarkeit der Stadtverwaltung, Einschränkung des frei zugänglichen Not-
dienstes der Bahnhofsmission, Verweis auf Meldung bei der Polizei; 20/04/03).  
In einem Einzelfall war nach Beurteilung der Ombudsstelle der Übergang einer Familie aus 
einer Absonderungsunterbringung in die Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit 
zum Zeitpunkt der Beschwerde praktisch nicht sichergestellt (20/11/30); es erfolgte Abhilfe.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  18 
2.2.6 Schutzbedürftige Personen 
 
Die Ombudsstelle bearbeitete zahlreiche Beschwerden zur Situation schutzbedürftiger Perso-
nen23.  
 
Ein Schutzbedarf aufgrund einer psychischen Störung war im Jahr 2020 nach Minderjährigkeit 
der am zweihäufigsten erfasste Schutzbedarf. 38 Angaben zu psychischen Störungen wurden 
in Bezug auf 33 Beschwerdeverfahren erfasst. 21 Verfahren, also die Mehrzahl, war zum Jah-
resende abgeschlossen, davon ein Großteil als zurückgezogen oder nicht bewertbar. Drei ab-
geschlossene Beschwerden wurden als voll oder teilweise gerechtfertigt bewertet, da die be-
klagten Unterbringungsbedingungen nicht den Anforderungen entsprachen, die von Seiten be-
handelnder Psychotherapeut_innen, Fachärzt_innen bzw. des Gesundheitsamtes festgestellt 
wurden (19/05/01, 19/11/04, 20/01/12). In zwei weiteren Verfahren war aufgrund anderer Um-
stände (19/09/11: Ausstattung der Unterkunft, 20/01/13: körperliche Erkrankung) eine Recht-
fertigung der Beschwerde festzustellen. Zudem verdichteten sich in einigen noch offenen Be-
schwerdeverfahren (19/01/13, 19/11/05, 20/03/01, 20/05/04 , 20/05/05, 20/06/06) entspre-
chende Hinweise, etwa im Falle einer psychisch und körperlich erkrankten Alleinerziehenden 
mit sechs minderjährigen Kindern: Den vom Gesundheitsamt bestätigten Anforderungen an 
die Unterbringung (abgeschlossene Wohneinheit mit separaten Zimmern für Mutter und Kin-
der) entsprach nach bisheriger Kenntnis weder die Unterkunft mit separaten, über den Contai-
nerflur erreichbaren Sanitärkabinen, in die die Familie im Mai 2020 verlegt wurde, noch ein 
späteres Unterbringungsangebot mit reduzierter Zimmerzahl (19/01/13). Vielfach beurteilte die 
Ombudsstelle das Auskunftsverhalten der Verwaltung kritisch; dies betraf auch mehrere  zu-
rückgezogene Beschwerden mit Beteiligung psychisch Erkrankter (19/09/05, 20/01/09, 
20/01/11). 
 
Schwere körperlichen Erkrankungen wurden in 30 Fällen als Merkmal schutzbedürftiger Per-
sonen erfasst und in 23 Beschwerdeverfahren berücksichtigt, von denen fünf mit einer Bewer-
tung als (teilweise) gerechtfertigt beendet wurden (19/04/04, 19/11/04, 20/01/12, 20/01/13, 
20/06/05).24 Dazu zählte ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf ein minderjähriges Gewaltop-
fer mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen. Die Beurteilung als gerechtfertigt gilt jeden-
falls für einen achtwöchigen Zeitraum von der Krankenhausentlassung bis zur Abhilfe durch 
Umzug (20/01/13). Eine grundsätzliche Abhilfe, etwa i.S. eines ausreichenden Kontingents 
barrierefreier Unterkünfte, war weder im Kontext des Verfahrens noch anderweitig feststellbar. 
– Entsprechendes galt für die Beschwerden von Menschen mit Behinderung. – Auch im Kon-
text der Verfahren schwer körperlich Erkrankter moniert die Ombudsstelle in einem Fall 
(20/08/08) das überlange Ausstehen einer Auskunft des Amtes für Wohnungswesen (seit 115 
Tagen). 
 
 
23 i.S. der Artikel 21ff. EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 und der Mindeststandards 
für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, S. 7, beschlossen durch den Rat der 
Stadt Köln am 20.12.2016 
24 Weiter sieben Verfahren wurden als zurückgezogen und fünf als nicht bewertbar beendet. Sechs 
Fälle waren noch offen zum Jahresende.

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  19 
 
Wie in 2019 wurden erneut Vorwürfe bzgl. der Unterbringung und Betreuung (ehemaliger) un-
begleiteter Minderjähriger in einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung erhoben, die in der 
vorgebrachten Form nicht überprüfbar waren.25 
 
 
2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderhe iten aus den Beschwerde-
verfahren 
 
Datenschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf das Kopieren der Aufenthaltspapiere von Be-
wohner_innen durch einen Beherbergungsbetreiber wurden bereits im Jahresbericht 2019 
thematisiert. Nach Abschluss des Einzelbeschwerdeverfahren (19/09/11) wurden in einem 
separaten Verfahren (20/02/07) grundsätzliche Fragen aufgeworfen zum Zugriff auf das Ori-
ginal der ausländerbehördlichen Bescheinigung im Zuge des Kopiervorgangs sowie der Ho-
heit über die Kopie während der Aufbewahrung und Weitergabe an das Amt für Wohnungs-
wesen, zum Vorliegen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung sowie zur Delegation hoheit-
licher Aufgaben an den Beherbergungsbetreiber. Das Amt für Wohnungswesen verwies hin-
sichtlich der Fragen zur Anfertigung und Aufbewahrung der Kopien an den Beherbergungs-
betreiber und teilte mit, dass weder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung noch eine Über-
tragung hoheitlicher Aufgaben vorlag. Es erfolgte die - wenn auch etwas verklausulierte - Zu-
sage, angesichts der datenschutzrechtlichen Bedenken die Anfertigung und Weiterleitung 
von Kopien aufenthaltsrechtlicher Dokumente durch den Beherbergungsbetreiber zu been-
den. 
 
Die gemeinschaftliche Waschmaschinen- und Trocknernutzung wurde Im Berichtszeitraum in 
zwölf Beschwerdeverfahren thematisiert, so in einer fortgeführten Sammelbeschwerde 
(19/12/06a) bzgl. unzureichender Wasch- und Trockenkapazitäten (Waschmaschinenschlüs-
sel 1:20) bei hohem Waschaufwand (große Familien mit körperlich schwer erkrankten Haus-
haltsangehörigen). Im Rahmen einer Einzelbeschwerde (19/12/16) wurde vorgetragen, dass 
die Umsetzung der im ärztlichen Attest empfohlenen Hygienemaßnahmen bei einem an 
Darmwürmern erkrankten Kind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den Waschma-
schinen unzureichend ausfiel und trotz mehrfacher Wurmkur keine Heilung herbeigeführt 
werden konnte.26 Nach ca. einem Jahr stimmte die Verwaltung dem anfänglich abgelehnten 
Vorschlag der Bewohner_innen zu, die einzelnen Wohneinheiten mit eigenen Geräten aus-
zustatten, und leitete entsprechende Baumaßnahmen in die Wege. Die Ombudsstelle be-
grüßt diese Entscheidung, da das wiederholte Auftreten von Defekten zu starken Einschrän-
kungen in der Waschmaschinen- und Trocknernutzung führte und für Konfliktpotential sorgte. 
 
 
  
 
25 Dies findet Erwähnung, da ähnliche Vorwürfe (repressives Klima und Gewalt) bereits früher (vgl. 4. 
Bericht, 3.2.11, S. 20) erhoben worden waren. 
26 Eine Aufstockung der Waschmaschinenanzahl war offenbar nicht nachhaltig, da Defekte erneut zu 
starken Einschränkungen in der Waschmaschinen- und Trockennutzung führten. Moniert wurde auch, 
dass die Trocknung der Wäsche in den räumlich beengten Wohneinheiten die Schimmelbildung in den 
Containerbauten beförderte.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  20 
3. Empfehlungen 
 
Entzerrung der Unterbringung 
Die häufige Anordnung von kollektiven Quarantänemaßnahmen, z.T. auch bei Auftreten ein-
zelner Corona-Infektionen, und der dargestellte Zusammenhang auch zu den räumlichen Be-
dingungen in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete, sollten Anlass zur Prüfung von 
kurzfristig wirksamen Verbesserungsmöglichkeiten und einer Entzerrung der Belegung geben. 
Diese Maßnahmen sollten vorrangig Angehörige von Risikogruppen und schutzbedürftige Per-
sonen berücksichtigen. Dies dürfte im Einklang mit der beschlossenen Auflösung der Gemein-
schaftsunterkünfte mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen, und -sanitäranlagen stehen. 
 
Weitere Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerbli-
chen Unterkünften 
Die Ombudsstelle empfiehlt, den Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss 
vom 06.03.2020 zum Eilverfahren 9 B 187/20 zu folgen  hinsichtlich der einzelfallbezogenen 
Prüfung der Zumutbarkeit einer Obdachlosen- bzw. Flüchtlingsunterkunft bei besonderen Um-
ständen, der Wahrung schutzwürdiger Belange von minderjährigen Kindern, der Rückzugs-
möglichkeit für einzelne Familienangehörige sowie der Zugrundelegung der wohnungsauf-
sichtsrechtlichen Anforderungen von 9 m 2 je Bewohner_in über 6 Jahren (§ 9 Abs. 1 WAG 
NRW). 
 
Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie 
Der Bedarf an barrierefreien Unterkünften sollte dringend gedeckt werden.  
Psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellte und gesundheitsamtlich bestätigte Anforderun-
gen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen sollten ohne Verzögerung umgesetzt 
werden. 
 
Digitale Teilhabe  
Dem weiteren Ausbau der Internetanbindung an allen Standorten, einschließlich der gewerb-
lichen Unterkünfte, sollte hohe Priorität beigemessen werden. 
 
Beendigung von gemeinschaftlicher Waschmaschinen- und Trocknernutzung 
Angesichts von Einschränkungen in der Waschmaschinen - und Trocknernutzung, zu denen 
es besonders bei erhöhtem Waschbedarf infolge von Defekten an gemeinschaftlich genutzten 
Geräten kommt, und angesichts des daraus entstehende Streitpotentials unter Bewohner_in-
nen empfiehlt die Ombudsstelle die Ausstattung der einzelnen Unterbringungseinheiten mit 
eigenen Geräten. 
 
Transparenz und Kommunikation zum und im Ausbruchsgeschehen von SARS-CoV-2 
Im Einklang mit den RKI-Empfehlungen27 wird die Umsetzung einer guten Kommunikation zum 
und im Ausbruchsgeschehen empfohlen. Hierzu zählen neben dem Informationsaustausch in 
 
27 Robert-Koch-Institut: Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von CO -
VID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsu-
chende, Stand: 1.12.2020; aktuellste Version verfügbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE-GU/Aufnahmeeinrichtungen.html

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  21 
 
den notwendigen Sprachen auch Ansprechpersonen (z.B. der Sozialarbeit, der Einrichtungs-
leitung oder des Gesundheitsamtes) vor Ort, die für Fragen der BewohnerInnen und des Per-
sonals zur Verfügung stehen und Unsicherheiten und Ängsten niedrigschwellig begegnen kön-
nen. Erinnert sei an dieser Stelle an die Empfehlung aus dem 5. Bericht, bei belastenden Be-
hördenentscheidungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend 
kundig sind, regelmäßig Dolmetscher_innen hinzuzuziehen. 
 
Sicherstellung des Zugangs zur Unterbringung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) 
Auch unter Pandemiebedingungen sollte eine transparente Regelung kommuniziert werden, 
die Geflüchteten bei drohender Obdachlosigkeit jederzeit eine Alternative zur oft mit Ängsten 
verbundenen Meldung bei der Polizei bietet.  
Bei Bedarf sollte der Umzug aus einer Quarantänewohnung in eine Unterkunft zur Vermeidung 
von Obdachlosigkeit sozialarbeiterisch begleitet werden können – unabhängig davon, ob das 
Amt für Wohnungswesen oder die Fachstelle Wohnen zuständig ist. 
 
Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemiebe-
dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften 
Empfohlen wird, bei allen Maßnahmen die psychosozialen Auswirkungen der pandemiebe-
dingten Einschränkungen für Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften zu berücksichti-
gen.  
Dazu gehört u.a., dass dem Zugang zu schulischen und außerschulischen Bildungsangebo-
ten hohe Priorität eingeräumt wird.  
Um den Nachweis einer Quarantäneanordnung gegenüber Dritten, etwa dem Arbeitgeber, zu 
erleichtern, sollte ggf. ein personalisierender Vermerk zur Allgemeinverfügung erstellt wer-
den. 
Bei arbeitsrechtlichen Problemen im Kontext von Quarantänemaßnahmen sollten die Betreu-
ung vor Ort und der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen eine Weiterleitung an 
Fachberatungsangebote durchführen.  
Im Falle von Quarantänemaßnahmen sollte der Zugang der betroffenen Bewohner_innen 
zum Postversand durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. 
 
Gewaltschutz 
Eine Nachsorgeverpflichtung, wie sie im Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrich-
tungen des Landes NRW formuliert ist, sollte in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln auf-
genommen werden. Zudem wird eine externe Evaluierung der Umsetzung des Konzepts 
empfohlen. 
Angesichts unzureichender Fallaufklärungen in Beschwerdefällen zu gewalttätigen und sexu-
ell übergriffigen Verhalten hält die Ombudsstelle eine umfassendere Aufarbeitungs - und Ko-
operationsbereitschaft für notwendig. 
Dies beinhaltet sowohl den zeitlichen Faktor (zeitnahe Reaktion) als auch den Umfang (Aus-
kunft zu Dokumentationen wie Wachbucheinträgen). 
 
Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle 
Angesichts z.T. stark verzögerter Auskunftserteilung von Seiten der Verwaltung mahnt die 
Ombudsstelle erneut, die Wirksamkeit von Beschwerden durch zeitnahe und umfassende Auf-
klärung sicherzustellen.

4. Anhang  
4.1 Tabellen der quantitativen Auswertung 
 
Ombudsstelle: Fallstatistik 2020             
   gesamt  fortgeführt  aus I/2020 aus II/2020 aus III/2020 aus IV/2020 
   absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen   174 100% 27 16% 28 16% 27 16% 46 26% 46 26% 
namentlich / anonym namentlich 163 94% 27 100% 20 71% 27 100% 45 98% 44 96% 
 anonym  11 6% 0 0% 8 29% 0 0% 1 2% 2 4% 
Hinweisgebende1 Flüchtlinge 65 37% 8 30% 13 46% 9 33% 14 30% 21 46% 
 Freiwillige 14 8% 9 33% 0 0% 2 7% 2 4% 1 2% 
 Professionelle 74 43% 11 41% 9 32% 10 37% 22 48% 22 48% 
 andere  24 14% 1 4% 6 21% 6 22% 8 17% 3 7% 
Vorermittlung ja  73 42% 14 52% 7 25% 20 74% 16 35% 16 35% 
 nein  101 58% 13 48% 21 75% 7 26% 30 65% 30 65% 
Aufgabenbereich2 ja  134 77% 26 96% 18 64% 19 70% 36 78% 35 76% 
 nein  39 22% 1 4% 10 36% 8 30% 10 22% 10 22% 
vor Ort ja  53 30% 19 70% 5 18% 6 22% 12 26% 11 24% 
 nein  121 70% 8 30% 23 82% 21 78% 34 74% 35 76% 
Befragung ja  151 87% 26 96% 24 86% 21 78% 43 93% 37 80% 
 nein  23 13% 1 4% 4 14% 6 22% 3 7% 9 20% 
Auskunftsersuchen1 AfW  73 42% 23 85% 10 36% 11 41% 19 41% 10 22% 
 GA  3 2% 0 0% 1 4% 0 0% 0 0% 2 4% 
 and. Ämter 6 3% 1 4% 1 4% 2 7% 1 2% 1 2% 
 and. Akteure 26 15% 2 7% 6 21% 10 37% 6 13% 2 4% 
weitere Maßnahmen Abgabe/Verweis 53 30% 5 19% 8 29% 9 33% 17 37% 14 30% 
 Vermittlung 15 9% 3 11% 0 0% 3 11% 6 13% 3 7% 
Bearbeitungsstand offen  38 22% 5 19% 2 7% 5 19% 12 26% 14 30% 
 geschlossen 136 78% 22 81% 26 93% 22 81% 34 74% 32 70%

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  23 
 
Kategorisierung1 Gewalt  19 11% 6 22% 0 0% 2 7% 8 17% 3 7% 
 sex. Übergriff 5 3% 1 4% 1 4% 1 4% 2 4% 0 0% 
 Diskriminierung 10 6% 1 4% 1 4% 2 7% 2 4% 4 9% 
 MW-Verstoß 27 16% 12 44% 4 14% 5 19% 5 11% 1 2% 
 andere  143 82% 18 67% 23 82% 21 78% 38 83% 43 93% 
Unterbringung1 NA  10 6% 1 4% 2 7% 1 4% 3 7% 3 7% 
 WH  112 64% 19 70% 13 46% 12 44% 33 72% 35 76% 
 gewerbl. Unterkunft 20 11% 6 22% 5 18% 6 22% 2 4% 1 2% 
Schutzbedürftigkeit Schutzbedürftige beteiligt 107 61% 25 93% 15 54% 18 67% 30 65% 19 41% 
Rechtfertigung der  voll  18 10% 10 37% 3 11% 2 7% 2 4% 1 2% 
Beschwerde teilweise 11 6% 5 19% 2 7% 3 11% 0 0% 1 2% 
 nein  2 1% 0 0% 0 0% 1 4% 1 2% 0 0% 
 ungeklärt3 42 24% 6 22% 2 7% 5 19% 14 30% 15 33% 
Indiv. Abhilfe voll  24 14% 13 48% 3 11% 2 7% 4 9% 2 4% 
 teilweise 4 2% 2 7% 1 4% 1 4% 0 0% 0 0% 
 nicht  4 2% 1 4% 1 4% 1 4% 1 2% 0 0% 
 ungeklärt3 40 23% 5 19% 2 7% 6 22% 12 26% 15 33% 
Grds. Abhilfe voll  3 2% 0 0% 2 7% 1 4% 0 0% 0 0% 
 teilweise 2 1% 1 4% 0 0% 1 4% 0 0% 0 0% 
 nicht  28 16% 15 56% 3 11% 3 11% 5 11% 2 4% 
 ungeklärt3 40 23% 5 19% 2 7% 6 22% 12 26% 15 33% 
Beschwerde zurückgezogen  59 34% 5 19% 12 43% 6 22% 19 41% 17 37% 
Bewertung nicht möglich/entfällt 42 24% 1 4% 9 32% 10 37% 10 22% 12 26% 
1 Mehrfachnennungen möglich. 
2 In einem Fall noch keine Feststellung hinsichtlich des Aufgabenbereichs. 
3 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des 
Beschwerdeverfahrens nicht zu erreichen war.

Ombudsstelle: statistischer Vergleich 
2019 und 2020 
2019 2020 Differenz 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 205 100% 174 100% -31 -15% 
namentlich / anonym namentlich 150 73% 163 94% 13 9% 
 anonym 55 27% 11 6% -44 -80% 
Hinweisgebende Flüchtlinge 93 45% 65 37% -28 -30% 
 Freiwillige 30 15% 14 8% -16 -53% 
 Professionelle 60 29% 74 43% 14 23% 
 andere 24 12% 24 14% 0 0% 
Vorermittlung ja 62 30% 73 42% 11 18% 
 nein 143 70% 101 58% -42 -29% 
Aufgabenbereich ja 113 55% 134 77% 21 19% 
 nein 92 45% 39 22% -53 -58% 
vor Ort ja 56 27% 53 30% -3 -5% 
 nein 149 73% 121 70% -28 -19% 
Befragung ja 180 88% 151 87% -29 -16% 
 nein 25 12% 23 13% -2 -8% 
Auskunftsersuchen AfW 65 32% 73 42% 8 12% 
 GA 4 2% 3 2% -1 -25% 
 and. Ämter 5 2% 6 3% 1 20% 
 and. Akteure 14 7% 26 15% 12 86% 
Abgabe/Verweis  98 48% 53 30% -45 -46% 
Vermittlung  19 9% 15 9% -4 -21% 
Bearbeitungsstand offen 27 13% 38 22% 11 41% 
 geschlossen 178 87% 136 78% -42 -24% 
Kategorisierung Gewalt 23 11% 19 11% -4 -17% 
der Beschwerde sex. Übergriff 3 1% 5 3% 2 67% 
 Diskriminierung 32 16% 10 6% -22 -69% 
 MW-Verstoß 47 23% 27 16% -20 -43% 
 andere 122 60% 143 82% 21 17% 
Unterbringung NA 11 5% 10 6% -1 -9% 
 WH 88 43% 112 64% 24 27% 
 gewerbl. Unterkunft 23 11% 20 11% -3 -13% 
Schutzbedürftigkeit Schutzbedürftige beteiligt 108 53% 107 61% -1 -1% 
Rechtfertigung  voll 16 8% 18 10% 2 13% 
der Beschwerde teilweise 21 10% 11 6% -10 -48% 
 nein 5 2% 2 1% -3 -60% 
 ungeklärt 26 13% 42 24% 16 62% 
Indiv. Abhilfe voll 20 10% 24 14% 4 20% 
 teilweise 13 6% 4 2% -9 -69% 
 nicht 7 3% 4 2% -3 -43% 
 ungeklärt 28 14% 40 23% 12 43% 
Grds. Abhilfe voll 2 1% 3 2% 1 50% 
 teilweise 5 2% 2 1% -3 -60% 
 nicht 24 12% 28 16% 4 17% 
 ungeklärt 37 18% 40 23% 3 8% 
Beschwerde zurückgezogen 50 24% 59 34% 9 18% 
Bewertung nicht möglich/entfällt 87 42% 42 24% -45 -52%

Jahresbericht 2020, Stand 31.12.2020  25 
 
4.2 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitra
01.01.2020 Personalreduzierung auf zwei Teilzeitstellen (je 0,5) durch Wegfall des Verwaltungsstel-
lenanteils 
 
29.01.2020 Gespräch im Amt für Integration und Vielfalt 
 
31.03.2020 Ausscheiden von Frau Lange als Ombudsperson 
 
28.04.2020 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen sowie dem Amt für Integration und 
Vielfalt als Telefonkonferenz 
 
01.05.2020 Dienstantritt von Frau Spiekermann als Ombudsperson 
 
05.11.2020 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen sowie dem Amt für Integration und 
Vielfalt als Telefonkonferenz

Mitteilung Ausschuss

12687 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  12.04.2021 
 1207/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 13.04.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 
 
Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 
28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept 
sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist 
der Jahresbericht zum Stand 31.12.2020. 
 
Mitteilung der Verwaltung 
 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu 
diesen wie folgt Stellung. 
 
Das Jahr 2020 war in der Unterbringung und Versorgung Geflüchteter deutlich von den Herausforde-
rungen der Covid-19-Pandemie geprägt. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen wieder, die in 2020 
über die Ombudsstelle an die Verwaltung herangetragen wurden. Im besonderen Maße kamen Fra-
gen zur Unterbringung sowie zu Hygienemaßnahmen und Gesundheitsschutz auf. Aufgrund der sin-
kenden Unterbringungszahlen in Folge geschlossener Grenzen und Einreisebeschränkungen hat sich 
die Unterbringungssituation insgesamt aber entspannt. Vielen Familien konnte die Verlegung in eine 
abgeschlossene Unterkunftseinheit angeboten werden.  
 
Die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften wurden im Zuge der Pandemiemaßnahmen dezernats-
übergreifend auf die Gegebenheiten der einzelnen Unterkünfte angepasst. Der Verwaltung ist be-
wusst, dass einige der Maßnahmen eine besondere Belastung für die Geflüchteten bedeuten. Das 
Amt für Wohnungswesen ist daher bestrebt, die Maßnahmen möglichst transparent zu gestalten und 
Informationen für die untergebrachten Personen zeitnah und verständlich zur Verfügung zu stellen.  
 
Die umfangreiche Versorgung der einzelnen Standorte mit stabilem Internet war in 2020 ein weiterer 
Schwerpunkt der Arbeit des Amtes für Wohnungswesen. Grundsätzlich ist an allen Standorten ein 
Internetzugang möglich. Mit der Corona-Pandemie veränderte sich das Nutzungsverhalten allerdings 
dahingehend stark, da mobiles Arbeiten und Home-Schooling fester Bestandteil des Alltags vieler 
Untergebrachter wurde.  
 
Entzerrung der Belegung: Eine größtmögliche Entzerrung der Belegung der Unterkünfte erfolgt lau-
fend durch das Belegungsmanagement des Sozialen Dienstes im Rahmen der zur Verfügung ste-
henden Unterbringungsressourcen. So ist die Notaufnahme Herkulesstraße, welche über eine maxi-
male Unterbringungskapazität von 580 Plätzen verfügt, derzeit nur mit 78 Personen (Stand 
28.02.2021) belegt.

2 
 
In Unterkunftseinheiten mit mehreren Betten zur Unterbringung von allein reisenden Personen wurde 
die Belegung auf 2 Personen pro Zimmer reduziert. Vulnerable Personengruppen oder besonders 
Schutzbedürftige werden ständig besonders berücksichtigt ebenso wie Risikogruppen. 
 
Mindestfläche: Der erwähnte Beschluss des OVG Münster, der sich auf die Unterbringung von Ob-
dachlosen und nicht von Geflüchteten bezog, betont die Würdigung des Einzelfalls, was an Min-
destunterbringungsfläche pro Person angemessen ist, wobei 9 m² nur als Anhaltspunkt dient. Bei der 
Unterbringung von Geflüchteten bei der Stadt Köln liegt die Unterbringungsfläche meistens darüber.  
 
Barrierefrei Unterkünfte: Im Rahmen des Neubaus von Mehrfamilienhäusern und Systembauten zur 
Unterbringung Geflüchteter durch die Abteilung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswe-
sen wird auf die Barrierefreiheit möglichst vieler Unterkunftseinheiten geachtet (§ 49 Abs.1 BauO). Es 
werden regelmäßig entsprechend des Bedarfs rollstuhlgerechte Wohnungen gebaut.  
 
Mit dem Rückgang der Zahl der unterzubringenden Geflüchteten insgesamt verringert sich auch die 
Anzahl der Geflüchteten mit körperlichen Behinderungen, die unterzubringen sind, so dass hier eine 
gute Bedarfsdeckung erreicht wird. 
 
Die Berücksichtigung von besonderen Unterbringungsbedarfen aufgrund von Vulnerabilität erfolgt 
laufend im Rahmen des Belegungsmanagements, wobei neben dem reinen Zuschnitt der Unter-
kunftseinheit auch andere Aspekte wie Erreichbarkeit von Arztpraxen sowie sozialen und Bildungsein-
richtungen Berücksichtigung finden. 
 
Verlegung von psychisch beeinträchtigten Personen: Im Rahmen des Belegungsmanagements wer-
den entsprechende Bedarfe berücksichtigt.  
 
Ausbau der Internetanbindung: Die immer stärkere Nutzung des Internets in der Pandemie sowohl für 
Zwecke des Home-Schoolings, der Hausaufgabenrecherche, der Wohnungs- und Arbeitssuche, der 
Aus- und Fortbildung als auch im Rahmen der Freizeitgestaltung (Online-Gaming und Streamingan-
gebote) ist dem Amt für Wohnungswesen bewusst. Alle Standorte verfügen grundsätzlich über eine 
Internetanbindung, womit die Möglichkeit der Teilhabe am digitalen gesellschaftlichen Leben gewähr-
leistet ist. Standorte, an denen die Bandbreite zu einer verringerten Übertragungsrate führt, wurden 
identifiziert, Handlungsoptionen evaluiert und Maßnahmen, soweit wirtschaftlich vertretbar, initiiert 
und umgesetzt.  
Das Amt für Wohnungswesen hat eine breit angelegte Bestandsaufnahme der vorhandenen Inter-
netanbindungen an den Standorten durchgeführt und berichtet nun regelmäßig in den Berichten zur 
Situation Geflüchteter über die Sachstände. (siehe 29. Bericht, S. 13 f. und 30. Bericht, S.12 f.). 
Bei Beherbergungsbetrieben („gewerblichen Unterkünften“), in denen Geflüchtete untergebracht sind, 
sind ausschließlich die privaten Betreibenden für den Internetanschluss zuständig. Die Zahl der Un-
terbringungen in Beherbergungsbetrieben konnte bereits erheblich reduziert werden. 
 
Gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trocknernutzung: Bei Standorten mit Unterbringung einer 
größeren Anzahl von Geflüchteten bzw. ohne abgeschlossene Unterkunftseinheiten wäre die Zurver-
fügungstellung einer Waschmaschine und eines Trockners für jede Familie mit unverhältnismäßigen 
Anschaffungs- und laufenden Verbrauchskosten verbunden und auch ökologisch nicht sinnvoll. Zu-
dem sind in den Waschräumen der Unterkünfte weder der Platz noch die technischen Voraussetzun-
gen gegeben, um für jede Einzelperson bzw. für jeden Haushalt separate Waschmaschinen/Trockner 
aufzustellen. An einigen Standorten mit abgeschlossenen Wohneinheiten wurden nach Ertüchtigung 
der sanitären und elektrischen Voraussetzungen Waschmaschinen innerhalb der Unterkünfte aufge-
stellt. In weiteren Objekten mit Gemeinschaftseinrichtungen wurde die Zahl der Waschmaschinen 
erhöht. 
Der regelmäßige Ausfall von Waschmaschinen ist auch auf die teilweise unsachgemäße Nutzung 
zurückzuführen. Auch in größeren privaten Mietshäusern sowie Studierendenwohnheimen und ver-
gleichbaren Einrichtungen ist die Nutzung von Gemeinschaftswaschmaschinen durchaus üblich, so 
dass hier nicht von einer Ungleichbehandlung von Geflüchteten ausgegangen werden kann. 
 
Kommunikation zu Corona-Maßnahmen: Es finden Aushänge mit Informationen in Form von Pikto-
grammen und Leichter Sprache zu Corona-Regelungen statt. Quarantäne-Verfügungen des Gesund-

3 
 
heitsamtes werden in die häufig vertretenen Sprachen der Geflüchteten übersetzt. Es steht sowohl 
das Personal des zuständigen sozialen Betreuungsträgers, als auch die für die Unterkunft zuständige 
Fachkraft des Sozialen Dienstes zur Verfügung, um Informationen zu aktuellen Regeln in der Corona-
Pandemie zu vermitteln und Fragen zu beantworten. Der Schutz der Mitarbeitenden macht zwar ein 
anderes Arbeiten notwendig (Einhaltung von Abstandsregeln, Verkürzung von persönlichen Kontak-
ten, stärkere Nutzung von Telefon oder Mail), grundsätzlich ist persönlicher Kontakt jedoch immer 
möglich. Darüber hinaus steht in den Notaufnahmen und Quarantäneeinrichtungen auch medizini-
sches Personal des zuständigen Betreuungsträgers zur Verfügung. Das Sachgebiet Flüchtlingsmedi-
zin des Gesundheitsamtes unterstützt hierbei zusätzlich insbesondere bei akut erkrankten oder unter 
Quarantäne stehenden Personen.   
 
Zugang zur Unterbringung: Die Stadt Köln ist gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW zur Unter-
bringung von Personen in Fällen drohender Obdachlosigkeit verpflichtet, unabhängig von deren Her-
kunft und ausländerrechtlichen Status. Dieser Verpflichtung kommen das Amt für Soziales, Arbeit und 
Senioren und das Amt für Wohnungswesen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Unterbringungs-
ressourcen vollständig nach. Aus diesem Grunde gibt es unter anderem die Notaufnahme in der Her-
kulesstraße, die 24 Stunden täglich eine jederzeitige vorübergehende Unterbringung von Geflüchte-
ten gewährleistet. Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren verfügt ebenso über 24 Stunden täglich 
bereit stehende Kapazitäten. 
 
Sozialarbeiterische Begleitung von Umzügen von und in Quarantänestandorte:  
Diese Empfehlung beruht auf einem Einzelfall. Sowohl am Abfahrtort als auch am Zielort der umzie-
henden Personen steht Personal eines sozialen Trägers sowie eine Fachkraft der sozialen Arbeit den 
Geflüchteten als Ansprechperson zur Verfügung. Aufkommende Fragen zum Umzug können so direkt 
beantwortet werden. Damit ist eine gute Betreuung gegeben.  
 
Berücksichtigung der psychosozialen und materiellen Auswirkungen der pandemiebedingten Ein-
schränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Geflüchtetenunterkünften  
Die Pandemie hat große psychosoziale und materielle Auswirkungen auf die Stadtgesellschaft und 
somit selbstredend auch auf Geflüchtete. Insbesondere Schul- und Kindergartenschließungen und die 
Einschränkung von begleiteten Freizeitangeboten wie Sport und Kulturangebote sind für Kinder und 
Jugendliche eine große Belastung. Benachteiligungen hinsichtlich zur Verfügung stehendem Wohn-
raum und Familieneinkommen verstärken diese noch. Auch dies gilt für alle Kölnerinnen und Kölner 
unabhängig von ihrem gesetzlichen Aufenthaltsstatus. Dies wird bei allen Entscheidungen durch den 
städtischen Krisenstab und auch in den einzelnen Ämtern natürlich berücksichtigt, soweit es das 
Pandemiegeschehen erlaubt.  
 
Besteht aus Sicht des Gesundheitsamtes die Notwendigkeit alle Bewohnende eines gesamten Objek-
tes unter Quarantäne zu stellen, erfolgt das aus Zeitgründen in einem ersten Schritt immer mit einer 
objektspezifischen Allgemeinverfügung für alle Bewohnenden. Sobald alle Bewohnenden namentlich 
erfasst und in das Kontakt- und Testnachverfolgungssystem des Gesundheitsamtes aufgenommen 
sind, wird für jede und jeden Bewohnenden eine individuelle personenspezifische Ordnungsverfügung 
erlassen und diese auf postalischem Weg zugesandt. Beide Verfügungen nennen die Adresse und 
den Zeitraum der Quarantäne. Diese sind als Nachweis gegenüber den Arbeitgebenden zu nutzen, 
dass die Person sich in Quarantäne befindet. Hier wurde das System seit Beginn der Pandemie an-
gepasst und verbessert.  
 
Bei Quarantänemaßnahmen wurde bisher immer sichergestellt, dass Post der unter Quarantäne ste-
henden Personen zum Briefkasten gebracht und versandt wurde. Die Heimleitung steht hier als An-
sprechperson zur Verfügung. Die Sicherstellung des Postversands gehört wie die Versorgung mit 
Lebensmitteln und Hygieneartikeln zur Grundversorgung. 
 
Gewaltschutz: In die Erstellung des Gewaltschutzkonzeptes (GSK) wurde die Ombudsstelle ebenso 
wie weitere Fachberatungsstellen mit ihrer besonderen Expertise einbezogen. Das Konzept wurde in 
seiner jetzigen Form anschließend vom Runden Tisch für Flüchtlingsfragen gebilligt. Das GSK Köln 
basiert auf dem LSGK NRW und somit ergibt sich daraus eine sorgende Begleitung während und 
nach Vorfällen von Gewalt. Die Gewaltschutzkoordinatorin wird in regelmäßigen Austausch mit allen 
beteiligten Akteur*innen treten, so auch mit der Ombudsstelle. Hierbei kam es durch coronabedingte

4 
 
Einschränkungen zu zeitlichen Verzögerungen. Eine Evaluierung der Umsetzung des GSK ist mittel-
fristig vorgesehen, sie wäre zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, da die Stelle zur Koordination im Herbst 
2020 besetzt wurde. Ein Monitoring wird durch die Koordinatorin stattfinden, insbesondere die Doku-
mentation aller Fälle von Gewalt. 
 
Bearbeitungszeit: In einzelnen Fällen ist es zu internen Kommunikationsfehlern gekommen. Das Amt 
für Wohnungswesen wird hier nachsteuern und zeitnahe Beantwortungen anstreben. Unabhängig von 
der Beschwerdebeantwortung wurden alle Beschwerden unverzüglich an die zuständigen Fachkräfte 
für Soziale Arbeit zur Kenntnis gegeben, die die Beschwerden bei der Betreuung berücksichtigt ha-
ben.  
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

13.04.2021 Integrationsrat
TOP 5.35 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.05.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.9 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1207/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.04.2021
Erstellt
31.03.2021 10:41