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V/0376/2005

Bebauungsplan Nr. 465: Hiltrup - Meesenstiege / südlich Sternkamp

Vorlage 12.05.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 16.06.2005, TOP 6.13

Anlage 1 - Bürgeranhörung

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Ansehen

Anlage 3 - textl. Festsetzungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 4 - Plan

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung

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Ansehen

Anlage 1 - Bürgeranhörung

4349 Zeichen

Anlage 1
zur Vorlage Nr. 376/2005
Stadtplanungsamt November 2003
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 465 - Hiltrup
„Meesenstiege / südlich Sternkamp“
Anlass: Bebauungsplanentwurf Nr. 465 - Hiltrup
„Meesenstiege / südlich Sternkamp“
Stadtbezirk: Münster-Hiltrup
Zeit: 18.11.2003, 18.30 Uhr
Ort: Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup,
Westfalenstraße 197, 48165 Münster
Teilnehmer: Ca. 50 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksvorsteher Heinz Nolte
Vertreter der Verwaltung: Ulrich Winter, Gerhard Witt, Horst Nien-
tiedt, Bernd Kettler (Schriftführer)
Der Bezirksvorsteher Herr Nolte begrüßt zu Beginn die anwesenden Bürgerinnen und Bürger
und stellt die Vertreter der Verwaltung vor. Er erläutert kurz den Anlass dieser Bürgeranhörung
und informiert die Anwesenden über den geplanten Ablauf der Veranstaltung.
Zunächst stellt Herr Witt den Bebauungsplanentwurf Nr. 470 - Hiltrup - „verlängerte Hanse-
straße / Amelsbürener Straße“ vor. Diese Vorstellung wird separat protokolliert.
Anschließend stellt Herr Winter den Bebauungsplanentwurf Nr. 465 - „Hiltrup - „Meesenstiege
/ südlich Sternkamp“ sowie die damit verbundene 138. Änderung des Flächennutzungsplanes
für den Bereich - Hiltrup - „westlich Meesenstiege / südlich Sternkamp“ vor.
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
von ca. 40 Wohneinheiten auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der
vorhandenen Wohnbebauung „Sternkamp“ und der geplanten Verlängerung der Hansestraße
geschaffen werden.

- 2 -
Die Wohneinheiten sind als freistehende Einfamilienhäuser bzw. als Doppelhäuser vorgese-
hen. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt als Ringerschließung von der Meesenstiege
aus. In Anpassung an die vorhandene nördliche Bebauung und unter Berücksichtigung der
Lage am Ortsrand von Hiltrup sind die Häuser in ein- oder zweigeschossiger Bauweise zu
errichten.
Die Gestaltung der Dächer soll als Satteldach mit rot- bzw. rotbrauner Dachfarbe erfolgen.
Ein B-/C-Kinderspielplatz (ca. 800 qm) ist ebenfalls geplant.
Als Ergebnis eines vorliegenden Immissionsschutzgutachtens sind entlang der geplanten
Hansestraße ein Lärmschutzwall von ca. 3,40 m Höhe und entlang der Meesenstiege eine
Lärmschutzwand von 2,60 m Höhe erforderlich. Um eine optische Einbindung der geplanten
Lärmschutzwand entlang der Meesenstiege zu erreichen, ist zwischen Fahrbahn und Wand
ein 2,50 m breiter Verkehrsgrünstreifen mit Baumstandorten vorgesehen, welcher gleichzeitig
zur Begrünung der Lärmschutzwand genutzt werden kann.
Aufgrund der gegenüberliegenden Lärmschutzwand ist die neu zu errichtende Wand zur Ver-
meidung von Reflexionswirkungen hochabsorbierend auszuführen.
Mit Blick auf die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft soll eine Fläche im Bereich
der 220 KV-Leitung als Ausgleichsfläche festgesetzt werden.
Die weiteren bauleitplanerischen Verfahrensschritte bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes
werden erklärt und insbesondere auf die Offenlegung, zu der nochmals Anregungen zur Pla-
nung geäußert werden können, hingewiesen.
Herr Nolte bittet anschließend die Anwesenden, sich zur vorliegenden Planung zu äußern.
• Eine Bürgerin äußert sich zur Planung wie folgt:
Die geplante Wohnbebauung wird grundsätzlich in Frage gestellt, weil sie vorhandenen
wertvollen Landschaftsraum zerstört und aufgrund des bestehenden bzw. zu erwartenden
Verkehrs zum Wohnen von Menschen nicht geeignet erscheint.
• Ein Bürger weist auf den geplanten B-/C-Kinderspielplatz hin, der teilweise innerhalb des
Schutzstreifens der vorhandenen 220 KV-Stromleitung liegt. Er fragt an, ob hier nicht mit
Gefährdungen (Elektrosmog) zu rechnen sei.
Herr Winter erwidert, dass aufgrund der Dimensionierung des Schutzstreifens (66,0 m Ge-
samtbreite) voraussichtlich keine Gefährdungen zu erwarten seien und weist darauf hin, dass
auch die Hausgärten der geplanten Wohnbebauung teilweise in dem im Plan gekennzeichne-
ten Schutzbereich gelegen sind. Er sagt weiterhin zu, diesen Sachverhalt im weiteren Verfah-
ren vertieft zu überprüfen.
Anschließend bedankt sich Herr Nolte bei den Anwesenden für die konstruktiven Beiträge und
beendet die Bürgeranhörung um 20.15 Uhr.
I. A.
........................... ...........................
Nolte  Kettler
Bezirksvorsteher  Schriftführer

Anlage 3 - textl. Festsetzungen

3650 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. 376/ 2005
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 In dem Baugebiet ist pro Hauseinheit (Einzel-
haus, Doppelhaushälfte) nur eine Wohnung
zulässig. Ausnahmsweise ist eine zweite
Wohneinheit zulässig, wenn sie als Einlieger-
wohnung in einer Größenordnung errichtet
werden soll, die gegenüber der Hauptwoh-
nung untergeordnet ist und der erforderliche
zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück
nachgewiesen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB).
1.2 Für die I- geschossigen Wohngebäude darf
eine Traufenhöhe von 4,25 m (Schnittpunkt
Außenkante Wand/ Oberkante Dachhaut) und
eine Gebäudehöhe von 9,00 m nicht über-
schritten werden.
Für die II- geschossigen Wohngebäude darf
eine Traufenhöhe von 7,00 m und eine Ge-
bäudehöhe von 10,00 m nicht überschritten
werden.
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils
die Verkehrsfläche, die zur Erschließung des
Bauwerkes dient (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §
18 Abs. 1 BauNVO).
Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden
muss mindestens 0,3 m über der Oberkante
der jeweilig der Erschließung dienenden Ver-
kehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m.
§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Bauliche Anlagen im WA-Gebiet innerhalb
des gekennzeichneten Schutzstreifens der
220 kV- Freileitung dürfen eine Höhe von 3,00
m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die
Höhenangabe ist eine Gelände- Oberkante
(GOK) von 57,00 m über NN.
1.3 In den WA Gebieten  mit eingeschossiger
Bauweise kann als Ausnahme das Dachge-
schoss als zusätzliches Vollgeschoss errichtet
werden, wenn die festgesetzte Geschossflä-
chenzahl nicht überschritten wird (§ 16 Abs. 6
BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 BauO NRW).
1.4 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen
müssen bei Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von Gebäuden in den nicht
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen vorgesehenen Räumen die Anfor-
derungen an das resultierende Schalldämm-
Maß gemäß den ausgewiesenen Lärmpegel-
bereichen nach DIN 4109 erfüllt werden.
In den überwiegend zum Schlafen genutzten
Räumen mit Fenstern in den Bereichen der
gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpe-
gelbereiche) sind schalldämmende Lüftungen
vorzusehen. Die schalldämmende Lüftung ist
nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster
im gleichen Raum an einer Gebäudeseite vor-
gesehen sind, für die keine Lärmpegelberei-
che festgesetzt wurde (§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO
NRW
2.1 Bei Doppelhäusern sind für Fassade und
Dach (einschließlich Gaube) einheitliche Ma-
terialien hinsichtlich Art, Format und Farbton
zu verwenden.
Für einzelne Teilflächen (z. B. Anlagen zur
Solarenergienutzung, Dachbegrünung) sind
Ausnahmen zugelassen.
2.2 Doppelhäuser sind in gleicher Dachneigung
und Dachform zu errichten.
2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur
bis zu einer Höhe von 1,00 m unterhalb der
Gebäudehöhe zulässig, sie müssen von der
Außenseite der giebelseitigen Wand mindes-
tens 1,50 m entfernt liegen.
2.4 Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer
sind als Dachform unzulässig.
2.5 Als Dachabdeckungen sind nur Materialien in
roten, rotbraunen und grauen Farbtönen zu-
lässig.
2.6 Grundstückseinfriedigungen an den Erschlie-
ßungsflächen sind nur in Verbindung mit einer
den Erschließungsflächen zugewandten Ein-
grünung mit standortgerechten Gehölzen zu-
lässig. Sie dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht
überschreiten.
3. Hinweise
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist un-
verzüglich der Stadt oder dem Landschafts-
verband Westfalen-Lippe, Westfälisches Mu-
seum für Archäologie, Landesmuseum und
Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzu-
zeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist un-
verändert zu erhalten (§ 16 DSchG).

Berichtsvorlage

2651 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 465: Hiltrup - Meesenstiege / südlich Sternkamp 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup      Bericht 
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
 
Bericht: 
 
Begründung: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 465: Hiltrup – Mee-
senstiege / südlich Sternkamp öffentlich auszulegen. 
 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 465 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren 
geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich we stlich der Straße Meesenstiege / südlich 
der Wohnbebauung an der Straße Sternkamp im Stadtteil Hiltrup geschaffen werden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde im November 2003 durch-
geführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 18.11.2003 statt. Die Äußerungen 
während dieser Beteiligungen wurden soweit möglich in der Planung berücksichtigt. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
Die Stadt Münster ist Trägerin des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erschließungsauf-
wandes. Die zur Realisierung des Bebauungsplanes erforderlichen Mittel werden zur Zeit auf ca. 
1,015 Mio. € geschätzt. 
 
Diese Kosten werden der Stadt Münster im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Anlie-
gerleistungen zum überwiegenden Teil ersetzt werden. 
 
Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm 2004 – 2008 mit ca. 0,89 
Mio. € veranschlagt. Dabei sind für die Haushaltsjahre bis 2008 Ausgaben von ca. 0,57 Mio. € 
und in späteren Haushaltsjahren ca. 0,32 Mio. € geplant. Die noch nicht veranschlagten Mittel 
sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im künftigen Finanzplan und Investitionsprogramm vorge-
sehen werden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0376/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de 
Datum: 
 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
Durch die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 465 werden 
keine Vorentscheidungen über die Bereitstellung von Mitteln getroffen. Hierüber ist vielmehr zu 
einem späteren Zeitpunkt bei den jährlichen Beratungen über das Investitionsprogramm unter 
Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- und Finanzlage zu entscheiden. 
 
Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach  den Sommerferien 2005 erfolgen. 
 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Anlage 4 - Plan

49 Zeichen

Maßstab 1:2000
Anlage 4 zur Vorlage
Nr. 376/ 2005

Anlage 2 - Begründung

34148 Zeichen

Bebauungsplanung
...
Stadtplanungsamt
Anlage 2
zur Vorlage Nr. 376/2005
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 465:
Hiltrup – Meesenstiege / südlich Sternkamp
Gliederung
1.  Geltungsbereich
2.  Planungsanlass
3.  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.  Räumliche und strukturelle Situation
5.  Planungsziele
6.  Inhalt des Bebauungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung
6.3 Bauliche Gestaltung
6.4 Erschließung
6.5 Ver- und Entsorgung/Infrastruktur
6.6 Grünflächen
6.7 Denkmalschutz
6.8 Umwelt
6.8.1 Altlasten
6.8.2 Klima
6.8.3 Immissionsschutz
6.8.4 Eingriffe in Natur und Landschaft/Ausgleichsmaßnahmen
6.8.5 Umweltverträglichkeitsprüfung
7. Darstellung der Umweltauswirkungen
7.1 Kurzdarstellung der Planung
7.2 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
7.3 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
7.3.1 Menschen
7.3.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
7.3.3 Boden
7.3.4 Wasser
7.3.5 Klima / Luft
7.3.6 Landschaft
7.3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
7.3.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
7.3.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
          7.4       Zusammenfassung
8.       Flächenbilanz
9.       Durchführungsmaßnahmen
1. Geltungsbereich
Der Bebauungsplan Nr. 465 erstreckt sich im Stadtteil Hiltrup auf den Bereich zwischen der vorhan-
dene Bebauung südlich der Straße Sternkamp, der Meesenstiege und der geplanten verlängerten
Hansestraße.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Amelsbüren, Flur 7, Flurstücke 303, 306 - 309,
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 1015, Teile der Flurstücke 2028, 2030.

Bebauungsplanung- 2 -
...
Stadtplanungsamt
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet.
2. Planungsanlass
Der Bebauungsplan Nr. 465 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung
neuer Wohnbauflächen für ca. 40 Wohneinheiten schaffen. Durch die Planung der verlängerten
Hansestraße ergibt sich südlich der vorhandenen Bebauung Sternkamp eine Restfläche, die eine Ar-
rondierung des vorhandenen Wohngebietes in südlicher Richtung städtebaulich sinnvoll erscheinen
lässt.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der Planungsziele zu schaffen wird
der Flächennutzungsplan daher im Parallelverfahren gem. § 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) geändert
(vgl. 7. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes).
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Planbereich umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Er wird im Norden durch
eingeschossige Wohnhäuser (Einfamilien- und Doppelhäuser) begrenzt. Im westlichen Planbereich
liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle, von der keine Immissionen ausgehen. Weiterhin wird das
Plangebiet durch die Meesenstiege, welche als Haupterschließungsstraße dient, und die geplante
verlängerte Hansestraße umschlossen. (Für die geplante Verlängerung der Hansestraße wird zeit-
gleich der Bebauungsplan Nr. 470: Hiltrup - verlängerte Hansestraße / Amelsbürener Straße aufge-
stellt.) Außer einigen Baumgruppen und Heckenstrukturen im Bereich der Hofstelle Sternkamp 19
sind keine weiteren Grünelemente vorhanden.
5. Planungsziele
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca. 40
Wohneinheiten schaffen, welche überwiegend als freistehende Einzel- bzw. Doppelhäuser geplant
sind. Dieses entspricht der nördlichen vorhandenen Wohnbebauung, die ebenfalls eine ein- bis
zweigeschossige Bebauung aufweist.
In energetischer Sicht sind die diesbezüglichen Kriterien (Südausrichtung, kompakte Baukörper etc.)
zu berücksichtigen.
6. Inhalt des Bebauungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung für das Plangebiet sind Art und
Maß der baulichen Nutzung sowie die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO
NRW von besonderer Bedeutung.
6.2 Bauliche Nutzung
Die Bauflächen im Plangebiet sind ausschließlich als WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt.
Im Plangebiet sind Einzelhäuser und Doppelhäuser in ein- bzw. zweigeschossiger Bauweise zu er-
richten. Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, ist für die zweige-
schossige Bebauung eine GRZ/GFZ von 0,4/0,8 festgesetzt. In Relation zur angestrebten Dichte er-
halten die Bereiche mit eingeschossiger Bebauung eine GRZ/GFZ von 0,4/0,6.
Als Dachform ist durchgängig ein Satteldach, teilweise mit vorgeschriebener Firstrichtung festge-
setzt, um den Charakter der vorhandenen nördlichen Wohnbebauung aufzunehmen.
In Anlehnung an die vorhandenen Wohnstrukturen im angrenzenden nördlichen Bereich (vorwiegend
Einfamilienhausbebauung) ist pro Hauseinheit je eine Wohneinheit zugelassen. Eine Einliegerwoh-
nung ist zulässig, wenn ihre Größe gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist. Die geschoss-
weise Festlegung von Traufen- und Gebäudehöhe trägt zur Begrenzung der angestrebten Höhen-
entwicklung bei und bewirkt die Unterscheidung in der Geschossigkeit, ohne die architektonischen
Gestaltungsspielräume stark einzuschränken.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wird ergänzend die Höhe baulicher Anlagen im WA-Gebiet
innerhalb des Schutzstreifens der 220 kV-Freileitung auf max. 3,00 m beschränkt.

Bebauungsplanung- 3 -
...
Stadtplanungsamt
Bei eingeschossigen Gebäuden kann als Ausnahme das Dachgeschoss als zusätzliches Vollge-
schoss errichtet werden, wenn die zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird.
6.3 Bauliche Gestaltung
Die getroffenen baugestalterischen Regelungen für das Plangebiet verfolgen das allgemeine städte-
bauliche Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterisch erwünschter Vielfalt und notwen-
diger Einheitlichkeit herzustellen.
Besonderer Regelungsbedarf besteht für Doppelhäuser. Hier ist für Fassade und Dach ein einheitli-
ches Material hinsichtlich Art, Format und Farbton zu verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper
als gestalterische Einheit erkennbar werden zu lassen.
Ergänzend werden die Baukörperstellung (Hauptfirstrichtung), soweit städtebaulich zweckmäßig,
festgelegt und Walm- und Krüppelwalmdächer als der Region wesensfremde Stilelemente ausge-
schlossen. Außerdem werden Lage und Anordnung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten be-
schränkt, um möglichst harmonische Dachlandschaften zu erreichen.
Dachabdeckungen sind nur in den Farben rot, rotbraun und grau zulässig, da sie sich der vorhande-
nen Dachlandschaft anpassen sollen.
Zur Förderung und Sicherung der charakteristischen Grünelemente der unmittelbar nördlich angren-
zenden Wohnbebauung sind Einfriedigungen entlang der Erschließungsflächen nur in Verbindung
mit einer entsprechenden Eingrünung zulässig.
Die Höhe der Grundstückseinfriedigung wird auf 1,20 m begrenzt.
6.4 Erschließung
Individualverkehr/Fuß- und Radverkehr
Die Haupterschließung erfolgt durch eine Zufahrt im südlichen Bereich von der Meesenstiege aus.
Durch einen Erschließungsring mit einem Querschnitt von
5,50 m Breite wird das Wohngebiet erschlossen. Im nördlichen Bereich ist in Verlängerung der Er-
schließungsstraße ein Fuß- und Radweg zur Meesenstiege vorgesehen, um für diese Verkehrsteil-
nehmer kurze Wege in Richtung Amelsbürener Straße zu ermöglichen.
Die innere Erschließung des Wohngebietes ist unter der Maßgabe eines verkehrsberuhigten Aus-
baus mit einem sparsamen Verkehrsflächenanteil geplant und sollte als Mischverkehrsfläche ausge-
baut werden. Besucherstellplätze sind auf der ausgewiesenen Fläche in Form von Senkrechtstell-
plätzen vorgesehen.
ÖPNV
Das Plangebiet ist über die Stadtbuslinien Nr. 1 bzw. Nr. 5 an die Innenstadt von Münster angebun-
den. Im Verlauf der Meesenstiege befinden sich mehrere Bushaltestellen.
6.5 Ver- und Entsorgung/Infrastruktur
Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über eine Kanalisation im Trennverfahren in die
vorhandenen Kanäle in der Meesenstiege abgeleitet. Das Schmutzwasser gelangt über das Pump-
werk Hansestraße mittels Druckrohrleitung zur Kläranlage Hiltrup. Die Regenwasservorflutkanäle
sind für die zusätzlichen Regenwasserabflüsse bereits ausgelegt. Die Regenrückhaltung vor der
Einleitung in den Emmerbach ist durch ein Regenklärbecken bzw. Regenrückhaltebecken an der
Fuggerstraße sichergestellt.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser im Baugebiet ist aufgrund der Bodenverhältnisse mit
geringen Versickerungseigenschaften und der oberflächennahen Grundwasserstände nicht möglich.
In zumutbarer Wegeentfernung (ca. 1.000 m) sind die vorhandenen Einrichtungen der Grundversor-
gung (Kirche, Kindergarten, Grundschule und Lebensmittelversorgung) erreichbar.
6.6 Grünflächen
Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die im südlichen Teilbereich zwischen geplantem Lärmschutzwall (außerhalb des Plangebietes) und
den Baugrundstücken (Schutzstreifen der vorhandenen 220 kV-Leitung) liegende Fläche wird als

Bebauungsplanung- 4 -
...
Stadtplanungsamt
private Grünfläche festgesetzt. Aus Sicherheitsgründen wird die Aufwuchshöhe auf 10,0 m be-
schränkt.
Parallel des vorhandenen Rad- und Fußweges entlang der Meesenstiege ist ein Verkehrsgrünstrei-
fen von ca. 2,50 m Breite mit Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen, um die Lärm-
schutzwand von der Meesenstiege aus eingrünen zu können.
Die Versorgung mit einem öffentlichen Kinderspielplatz (BC-Bereich) ist durch die Ausweisung einer
öffentlichen Grünfläche im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes gewährleistet.
6.7 Denkmalschutz
Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes werden innerhalb des Plangebietes nicht berührt.
Hinsichtlich einer Entdeckung von Bodendenkmälern werden in den textlichen Festsetzungen ent-
sprechende Hinweise gegeben.
6.8 Umwelt
6.8.1 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.
6.8.2 Klima
Wegen der geplanten, niedriggeschossigen Bebauung (Einfamilienhäuser) sind nachhaltige negative
Auswirkungen auf das Stadtklima nicht zu erwarten.
6.8.3 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist keinen Immissionen durch die landwirtschaftlich genutzte Hofanlage ausgesetzt,
da keine immissionsrelevante Tierhaltung besteht. Für den Bau der verlängerten Hansestraße liegt
ein Gutachten vor, welches zum Schutz der geplanten Wohnbebauung einen Lärmschutzwall vor-
sieht. Der Lärmschutzwall grenzt an die südliche Plangebietsgrenze an und wird durch den Bebau-
ungsplan Nr. 470 planungsrechtlich gesichert.
Zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet liegt ein schalltechnisches Gutachten vor.
Das Gutachten geht von einer Realisierung der durch den Weiterbau der Hansestraße bedingten ak-
tiven Schallschutzmaßnahmen (Wall) aus. Danach wird entlang der Meesenstiege bei freier
Schallausbreitung ein maximaler Beurteilungspegel von 67 dB/tags und 56 dB/nachts erreicht. Die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 werden damit deutlich überschritten.
Diese erheblichen Überschreitungen resultieren im Wesentlichen aus der verkehrlichen Vorbelas-
tung des bestehenden Straßenabschnitts der Meesenstiege.
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse sind deshalb Schutzmaßnahmen erforderlich. Um einen
optimalen Schutz zu gewährleisten (Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005 im Freiraum
über alle Geschosse) wäre entlang der Meesenstiege eine Schallschutzwand von 3,90 m Höhe er-
forderlich. Angesichts der Bestandssituation scheidet diese Schutzmaßnahme aus städtebaulichen
Gründen aus. Um zwischen den städtebaulichen Zielen und den Zielen des Immissionsschutzes an-
gemessen zu vermitteln, wird als Schutzziel die Einhaltung der (im Vergleich zur DIN 18005 um 4
dB/A höheren) Immissionsgrenzwerte der 16. BimSchV (Verkehrslärmschutzordnung) für die Erdge-
schosse und Gartenbereiche definiert. Bei Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Mee-
senstiege in einer Höhe von max. 3,40 m bis auf 2,60 m abfallend werden die Immissionsgrenzwerte
der 16. BimSchV eingehalten bzw. unterschritten. Die Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan ent-
sprechend festgesetzt und Teil des öffentlichen Erschließungsaufwandes.
Zur Vermeidung von Pegelerhöhungen durch Reflektionen sind die Wände an der Meesenstiege zur
lärmzugewandten Seite hochabsorbierend auszuführen.
Bei einer Wandhöhe von 2,60 m sind die Obergeschosse der an die Meesenstiege angrenzenden
Bebauung nur durch passive Maßnahmen zu schützen. Hierdurch werden verträgliche Innenraum-
pegel gewährleistet. Zu diesem Zweck werden entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt. Für
Schlafräume sind darüber hinaus schallgedämmte Lüftungen vorzusehen.

Bebauungsplanung- 5 -
...
Stadtplanungsamt
6.8.4 Eingriffe in Natur und Landschaft/Ausgleichsmaßnahmen
Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbundene Umgestaltung des Landschaftsraumes
und die Überbauung bzw. Versiegelung von bisher offenporigen und versickerungsfähigen Bodenflä-
chen stellen einen nachhaltigen und nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der
soweit wie möglich zu minimieren bzw. auszugleichen ist.
Die vorgenommene landschaftsökologische Bewertung und Bilanzierung kommt zu einem Flächen-
defizit von ca. 6.100 m², welches nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus-
geglichen werden kann. Bedingt durch die Lage im Schutzbereich der Hochspannungsleitung sollen
die als private Grünfläche festgesetzten Flächen keine Ausgleichsfunktionen übernehmen, da sie nur
ein geringes ökologisches Aufwertungspotential besitzen.
Der ermittelte Kompensationsflächenbedarf soll auf einer Teilfläche außerhalb des Plangebie-
tes/Gemarkung Münster Flur 249, Flurstück 3 in einer Größe von 4.439 m² (siehe Übersichtsplan in
der Anlage) abgedeckt werden. Somit wird nur teilweise eine Kompensation des ermittelten Aus-
gleichsflächenbedarfes erreicht. Eine weitergehende Kompensation wäre angesichts der begrenzten
Verfügbarkeit geeigneter Flächen nur mit unverhältnismäßig hohem (finanziellen) Aufwand umsetz-
bar.
Dieses wiederum würde das Planungsziel, geeignete Wohnbaugrundstücke zeitnah zu konkurrenz-
fähigen Preisen zur Verfügung zu stellen, konterkarieren.
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. Die Realisierung der geplanten Ausgleich-
maßnahmen ist insoweit gesichert.
6.8.5 Umweltverträglichkeitsprüfung
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 05.09.2001 unterliegt die Planung keiner UVP-Pflicht, da die einschlägigen Schwellen-
werte nicht erreicht werden.
Ebenso entfällt die Umweltprüfungspflicht gemäß EAG Bau 2004, da die Planung der Überleitungs-
vorschrift des § 244 (1) BauGB unterliegt.
Davon unabhängig wurde auf freiwilliger Basis eine vertiefende Ermittlung der Umweltauswirkungen
durchgeführt (vgl. Punkt 7).
7. Darstellung der Umweltauswirkungen
7.1 Kurzdarstellung der Planung
Im Westen des Stadtteils Hiltrup wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Grundlage zur Er-
richtung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer Gesamtgröße von ca. 3 ha gelegt. Für das west-
lich der Meesenstiege gelegene Gebiet ist eine Bebauung mit ca. 40 Wohneinheiten in Form ein-
und zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Ein geplanter Spielplatz ergänzt das
Angebot des Bebauungsplanes. Die Erschließung erfolgt von der Meesenstiege in Form einer Ring-
straße.
Der bauliche Bestand im Westen des Plangebietes wird in die Planung integriert und es werden hier
Erweiterungsmöglichkeiten zugelassen.
Dem Schutz vor Lärmimmissionen dienen eine Lärmschutzwand zur Meesenstiege sowie ein im Zu-
ge der Verlängerung der Hansestraße vorgesehener Lärmschutzwall. Die vorgesehenen Aus-
gleichsflächen werden außerhalb des Geltungsbereichs nachgewiesen.
7.2 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Zur Beurteilung der Auswirkungen durch Lärm und durch die bestehende Hochspannungsleitung
werden insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie zugehörige Verordnungen heran-
gezogen (16. und 26. BimSchV, DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“). Die Bewertung der
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt nach den Regelungen des Baugesetzbuches und des Bun-
desnaturschutzgesetzes (§ 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 21 Abs. 1 BNatSchG).
Die konkrete Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berück-
sichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche bislang als Fläche für die Landwirtschaft dar und wird pa-
rallel geändert. Als fachgutachterliche Planungsgrundlage weist die Grünordnung Münster den Be-
reich als Bestandteil des Grünzuges Vennheide - Davert aus.

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7.3 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
7.3.1 Menschen
Die Bedeutung des Plangebietes für den Menschen resultiert aus seinen Freiraumfunktionen und der
landwirtschaftlichen Nutzung. Insbesondere für die bestehende Wohnbebauung am Sternkamp stellt
das Areal bislang den Übergang in die freie Landschaft dar. Die Verbindung mit den westlich an-
grenzenden Freiräumen führte zur Darstellung als Bestandteil des Grünzuges Vennheide - Davert in
der Grünordnung. Mit der parallelen Planung der verlängerten Hansestraße geht diese Verknüpfung
mit dem Freiraum weitgehend verloren.
Auswirkungen der Planung
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Menschen steht der Immissionsschutz im Vordergrund. Zur
Ermittlung der Lärmimmissionen wurde ein schallschutztechnisches Gutachten in Auftrag gegeben
(Uppenkamp + Partner 2003). Die Berechnungen beruhen auf einer Verkehrsprognose für das Jahr
2015 und berücksichtigen die Verlängerung der Hansestraße sowie die geplante Autobahnabfahrt
Münster-Hiltrup.
Ohne Lärmschutzmaßnahmen käme es an den maßgeblichen Immissionspunkten sowohl durch die
Verkehre der Meesenstiege als auch der Hansestraße zu deutlichen Überschreitungen der im Städ-
tebau als Orientierungswerte heranzuziehenden Werte der DIN 18005 (O-Wert für WA: 55/45 dB(A)
tags/nachts). Mit prognostizierten Werten von bis zu 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht
würden die Orientierungswerte um bis zu 12 dB(A) überschritten.
Für die Schaffung der Wohnverträglichkeit der Planung gegenüber Verkehrslärmimmissionen sind
daher Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich. Vorrangig kommen dabei aktive Schallschutzmaß-
nahmen (Wall/Wand) zum Tragen. Im Zuge der Planung der Hansestraße ist ein Lärmschutzwall mit
einer Höhe von 3,4 m vorgesehen, der ggü. den Immissionen der Hansestraße den Lärmschutz für
die Gebäude und die zugehörigen Gärten gewährleistet.
Zur Einhaltung der Orientierungswerte gegenüber den vorwiegend von der Meesenstiege herrühren-
den Immissionen wäre eine Lärmschutzwand von bis zu 3,9 m Höhe erforderlich. Die in der Pl anung
aus städtebaulichen Gründen vorgesehene Wandhöhe von 3,4 m bis 2,6 m gewährt einen Lärm-
schutz, der die Einhaltung der im Vergleich zur DIN 18005 um 4 dB(A) höheren Grenzwerte der Ver-
kehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt. Zur
Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse, auch in den Obergeschossen der geplanten Be-
bauung, sind zusätzlich entlang der Meesenstiege passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.
Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen (III und IV nach DIN 4109 „Schallschutz im Hoch-
bau“) sowie schalldämmenden Lüftungseinrichtungen an den nach Norden, Süden und Osten orien-
tierten Schlafräumen der Wohngebäude entlang der Meesenstiege werden auch in den Oberge-
schossen angemessene Wohnverhältnisse gewahrt.
Für die Beurteilung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elekt-
romagnetische Felder sind die Grenzwerte der 26. BImSchV „Verordnung über Elektromagnetische
Felder“ für den Betrieb von Hochspannungsanlagen verbindlich. Für die magnetische Flussdichte ist
100 µT als Grenzwert für den ständigen Aufenthalt von Personen festgelegt. Der Grenzwert wird
durch die Abstände der 220 kV Hochspannungsleitung zum geplanten Wohngebiet eingehalten.
Die Baugrenzen der Gebäude liegen im ungünstigsten Fall 30 m von der Leitungsachse entfernt. Der
Abstand des Wohngebietes von 20 m entspricht dem im Abstandserlass NRW festgelegten Schutz-
abstand für 220 kV-Hochspannungsfreileitungen. Dem Abstandserlass liegt ein Vorsorgewert von 10
µT zu Grunde, so dass bei Einhaltung dieses Abstandes nach derzeitigem Stand der Wissenschaft
nicht von einer Unverträglichkeit oder Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
auszugehen ist.
Im Hinblick auf mögliche Luftbelastungen ergeben sich bedingt durch die Lage im bisherigen Frei-
raum und die prognostizierten Verkehrsbelastungen auf der Hansestraße und der Meesenstiege kei-
ne Hinweise, dass es zu einer Überschreitung maßgeblicher Grenzwerte in den benachbarten
Wohngebieten kommen könnte.
7.3.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nahezu vollständig landwirtschaftlich, hauptsächlich
in Form von Ackerbau, bewirtschaftet. Eine Kartierung der Biotop- und Nutzungsstruktur Anfang No-
vember 2003 hat ergeben, dass keine wertvollen Biotopstrukturen vorhanden sind. Mittlere Biotop-
wertigkeiten beschränken sich in erster Linie auf eine kleine homogen strukturierte Obstwiese unter-

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halb der Hochspannungstrasse (zum Teil außerhalb des Geltungsbereichs) sowie eine einreihige
Feldhecke entlang eines Grabens im Bereich bzw. am Rande der vorhandenen Hofstelle (Haus Nr.
19.). Innerhalb des Obstwiesenbestandes ist die landschaftsökologische Wertigkeit dahin gehend zu
differenzieren, dass die wertvolleren Obstbäume außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans liegen. Hier liegt auch die Bestandsdichte wesentlich höher. Sowohl die Obstwiese als auch
die Feldhecke profitieren hinsichtlich ihrer Bewertung von der sehr hohen Bedeutung im Grünsys-
tem. Im Zuge des im Süden anschließenden Bebauungsplans „Hansestraße“ wird der größte Teil der
Obstwiese durch die geplante Aufschüttung eines Lärmschutzwalls in Anspruch genommen. Aus
diesem Grund wird auf eine Erhaltungsfestsetzung für die verbleibenden drei Bäume innerhalb die-
ses Bebauungsplan verzichtet.
Da der Großteil des Geltungsbereichs im Bestand von Ackerflächen eingenommen wird und auch in
den übrigen Bereichen keine wertvolleren Bestände vorhanden sind, ist im Rahmen der Bestandser-
hebung auf eine faunistische Untersuchung des Raumes verzichtet worden. Es ist hier grundsätzlich
davon auszugehen, dass keine schützenswerten bzw. Rote-Liste-Arten vorhanden sind. Die im
Rahmen der Biotopkartierung beobachteten Allerweltsarten der Avifauna und des Niederwildes (Am-
sel, Buchfink, Sperling, Kaninchen) bestätigen die Vermutung.
Auswirkungen der Planung
Im Rahmen der Realisierung der Planung werden ehemals offenporige, versickerungsfähige Flächen
zu einem wesentlichen Teil durch Hochbau und Verkehrsflächen versiegelt. Damit werden diese Be-
reiche dem Naturhaushalt auf Dauer entzogen. Es werden jedoch überwiegend geringwertige Bio-
toptypen (zum Großteil Ackerflächen) im Rahmen der Planung in Anspruch genommen. Die oben
beschriebenen Bestände mit mittlerer Biotopwertigkeit (Teil der Obstwiese innerhalb des Geltungs-
bereichs sowie die Feldhecke) sind nicht durch Bebauung überplant und können nahezu vollständig
innerhalb der privaten Grünfläche erhalten bleiben. Ein Teil der Feldhecke liegt im Bereich der pri-
vaten Baugrundstücksgrenzen. Die Möglichkeit zur Erhaltung ist damit ebenfalls grundsätzlich gege-
ben. Dennoch wird innerhalb der landschaftsökologischen Bewertung wegen des Verzichts auf eine
Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan von einem Verlust des Bestandes ausgegangen.
Die im Gebiet beobachteten Arten der Fauna können grundsätzlich als tolerant gegenüber der ge-
planten Nutzung eingeschätzt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer
nennenswerten Verdrängung der Arten kommt. Die Auswirkungen der Planung bzgl. der Fauna
stellen sich deshalb als unbedeutend dar.
Aus dem Vergleich der landschaftsökologischen Wertigkeiten zwischen dem Status Quo zum Zeit-
punkt der Bestandserhebung und der planungsrechtlichen Ausweisung des Bebauungsplans geht
ein Kompensationsdefizit von rd. 6.100 m² hervor. Dieser Bedarf kann in Ermangelung von für Aus-
gleichsmaßnahmen geeigneten Flächen im Geltungsbereichs des Bebauungsplans nur auf externen
Flächen innerhalb des sonstigen Stadtgebiets erbracht werden.
Zur Abdeckung eines Teils des Kompensationsbedarfs stellt die Stadt aus dem Kompensationsflä-
chenpool eine Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Münster, Flur 249, Flurstück 3 (nördl. Coerde)
mit einer Größe von 4.439 m² zur Verfügung. Das landschaftspflegerische Maßnahmenkonzept sieht
hier die Anlage von Gebüschen und Kleingewässern, die Entwicklung von Gehölzbrachen sowie die
Anlage eines Waldrandes im Bereich eines bestehenden Hochwaldes vor.
Mit der Umsetzung der o.g. landschaftspflegerischen Maßnahmen wird der Eingriff in Natur und
Landschaft zu rd. 73 % ausgeglichen.
7.3.3 Boden
Das Plangebiet wird bestimmt durch Geschiebelehm und -mergel, die zur Ausbildung staunässe-
geprägter Böden geführt haben. Im Hinblick auf die natürlichen Bodenfunktionen nach dem Bundes-
bodenschutzgesetz, z.B. als Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze bzw. als Bestandteil des
Naturhaushaltes hat das Gebiet eine mittlere Bedeutung. Das landwirtschaftliche Ertragspotenzial ist
bei Bodenwertzahlen von 60 Punkten als vergleichsweise hoch zu bewerten. Bodenverunreinigun-
gen oder Altlasten/-verdachtsflächen sind nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung
Im Rahmen der Planung kommt es durch den Bau von Wohngebäuden (Grundflächenzahl = 0,4)
und Erschließungsstraßen zu einer Neuversiegelung des Bodens mit einem Umfang von rd. 8.300
m². Dies entspricht einer Neuversiegelungsquote von 28,5 %. Zugleich geht mit der baulichen Nut-

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zung des Areals dauerhaft landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren. Im Hinblick auf die im Bauge-
setzbuch geforderte Überprüfung bodenschonender Alternativen (Flächenrecycling, Nachverdich-
tung etc.) ist anzumerken, dass die Planung zwar in den bisherigen Freiraum eingreift, durch den
Bau der Hansestraße jedoch eine Restfläche verbleibt, die hinsichtlich der Freiraumfunktionen nur
noch von eingeschränkter Bedeutung ist.
Die unvermeidlichen Eingriffe in den Bodenhaushalt werden im Rahmen der Eingriffsregelung in die
Bilanzierung eingestellt und ausgeglichen.
7.3.4 Wasser
Im Planungsgebiet befindet sich ein (temporär Wasser führender) Entwässerungsgraben, der nicht
als Fließgewässer klassifiziert ist.
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser ist durch die Geschiebelehme/-mergel verhält-
nismäßig gut geschützt. Die Grundwasserneubildung liegt mit 200 - 300 mm/Jahr im mittleren Be-
reich.
Auswirkungen der Planung
Oberflächengewässer werden nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigt. Im Hinblick auf das
Grundwasser ergibt sich durch die Versiegelung eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, da
eine Versickerung des Niederschlagswassers auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist.
Stattdessen erfolgt eine verzögerte Einleitung über ein vorhandenes Regenrückhaltebecken an der
Fuggerstraße in den Emmerbach.
Die unvermeidlichen Eingriffe in den Wasserhaushalt werden im Rahmen der Eingriffsregelung in die
Bilanzierung eingestellt und ausgeglichen.
7.3.5 Klima / Luft
Dem Plangebiet kommt im Hinblick auf die klimatischen Funktionen keine besondere Bedeutung zu.
Die insgesamt lockere Bebauung des Gebietes sowie des Umfeldes führt nicht zu nennenswerten
Beeinträchtigungen des örtlichen Klimas.
Hinsichtlich der Luftqualität liegen keine Erkenntnisse über Belastungen vor, die über der üblichen
Grundbelastung für Münster liegen.
Die überwiegende Zahl der Gebäude weist durch die Südexponierung gute Voraussetzungen zur
aktiven und passiven Nutzung von Solarenergie auf. Entsprechende Anlagen sind gemäß der textli-
chen Festsetzungen zulässig.
7.3.6 Landschaft
Das Gebiet wird durch intensive landwirtschaftliche Nutzflächen sowie einzelne Gehölzstrukturen
geprägt. Das Plangebiet ist Bestandteil des Grünzuges Vennheide - Davert. Durch den geplanten
Bau der Hansestraße verliert das Plangebiet im Hinblick auf seine Funktion im Grünzug allerdings an
Bedeutung, da der bisherige Übergang in den Landschaftsraum in Richtung Dortmund-Ems-Kanal
und den im Westen gelegen Waldbestand weitgehend verloren geht. Als weitere Belastung des
Landschaftsbildes ist die im Süden das Gebiet querende Hochspannungsleitung zu nennen.
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung des Baugebietes wird im Kontext mit der Verlängerung der Hansestraße der bis-
herige Ortsrand maßgeblich verändert und es entstehen Eingriffe in die Landschaft. Der im Zuge des
Baus der Hansestraße geplante Lärmschutzwall sowie die vorgesehenen privaten Grünflächen füh-
ren zu einer landschaftsverträglichen Ausbildung des neuen Ortsrandes.
Neben dem Lärmschutzwall ist zur Meesenstiege eine Lärmschutzwand von 2,60 m bis 3,40 m Höhe
erforderlich. Zur Einbindung der Lärmschutzwand wird ein Grünstreifen angelegt, der durch die vor-
gelagerte Bepflanzung eine Begrünung und Einbindung der Lärmschutzwand gewährleistet. Der
Einbindung des Gebietes sind auch die vorgesehenen Anpflanzungen von Bäumen an der Mee-
senstiege dienlich. Die Ortseingangssituation wird damit insgesamt landschaftsgerecht wieder her-
gestellt.
Zum Ausgleich der Eingriffe in die Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die sich
auch auf die Landschaft positiv auswirken.

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7.3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Relevante Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. Der Bebauungsplan enthält ei-
nen entsprechenden Hinweis, wie bei der Entdeckung von etwaigen Bodendenkmälern zu verfahren
ist.
7.3.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen oftmals Wechselwirkungen, auf die bei besonderer
Relevanz an dieser Stelle hingewiesen wird. Für den Bebauungsplan Nr. 465 sind erhebliche Wech-
selwirkungen über das unter den Schutzgütern beschriebene Maß hinaus nicht ersichtlich.
7.3.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachstellenden Tabelle
zusammengefasst.
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit
Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen /g108/g108Menschen
Beeinträchtigung durch Hochspannungslei-
tung
/g108
Pflanzen und Tiere Überbauung von Freiflächen sowie Beseiti-
gung einzelner Gehölze / Ausgleichsdefizit
/g108/g108
Boden Versiegelung, Verlust von Bodenfunktionen /g108
Wasser Verminderung der Grundwasserneubildung /g108
Klima / Luft Ausbildung eines Klimas locker bebauter
Siedlungsbereiche
-
Landschaft Eingriff in einen (vorbelasteten) Grünzug,
raumrelevante Lärmschutzeinrichtungen
/g108
Kultur- und
Sachgüter
keine Relevanz -
Wechselwir-
kungen
keine signifikanten Wechselwirkungen er-
kennbar
-
/g108/g108/g108 sehr erheblich / /g108/g108 erheblich / /g108 wenig erheblich / - nicht erheblich
7.4 Zusammenfassung
Durch den geplanten Weiterbau der Hansestraße in Hiltrup ergibt sich ein städtebauliches Arrondie-
rungspotenzial, dass zur Realisierung eines ca. 3 ha großen und ca. 40 Wohneinheiten umfassen-
den Wohngebietes genutzt werden soll. Die vorliegende Untersuchung prognostiziert die Umwelt-
auswirkungen, die sich mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 465 ergeben.
Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich für das Schutzgut Mensch durch die von der verlän-
gerten Hansestraße und der Meesenstiege ausgehenden und auf das neue Baugebiet wirkenden
Lärmimmissionen. Durch einen Lärmschutzwall zur Hansestraße sowie eine Lärmschutzwand zur
Meesenstiege können erhebliche Belästigungen vermieden werden. Zur Vermeidung einer aus
städtebaulichen Gründen nicht erwünschten sehr hohen Lärmschutzwand von 3,90 m Höhe verblei-
ben an der Meesenstiege Lärmimmissionen, die die Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 4
dB(A) überschreiten. Ergänzend sind daher passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.
Zum Schutz vor elektromagnetischen Strahlungen sind die nach dem Abstandserlass Nordrhein-
Westfalen vorgeschrieben Abstände der Wohnbauflächen zur Hochspannungsleitung eingehalten.
Die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch geeignete Aus-
gleichsmaßnahmen größtenteils (73 %) kompensiert. Zur Einbindung des Baugebietes erfolgt der
Lärmschutzwand vorgelagert die Anlage eines Grünstreifens sowie die Anpflanzung von Bäumen an
der Meesenstiege. Das Baugebiet kann somit insgesamt landschaftsgerecht eingebunden werden.

Bebauungsplanung- 10 -Stadtplanungsamt
8. Flächenbilanz
Plangebietsgröße    = 2,93 ha 100,0 %
davon: Baufläche (Allgemeines Wohngebiet)    = 1,82 ha   62,1 %
Straßenverkehrsflächen (Bestand)    = 0,24 ha     8,2 %
Straßenverkehrsflächen (Planung)    = 0,22 ha     7,5 %
öffentliche Grünfläche (BC-Bereich Kinderspielplatz)    = 0,06 ha      2,0 %
Verkehrsgrün (2,50 m breiter Pflanzstreifen)    = 0,04 ha      1,4 %
private Grünfläche    = 0,55 ha    18,8 %.
9. Durchführungsmaßnahmen
Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes sind als Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens
freihändige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den beteiligten Grund-
stückseigentümern vorgesehen, und, falls diese Verhandlungen nicht zum Ziele führen sollten, hilfs-
weise die Enteignung.
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirt-
schaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder-
lich.
Der Ausbau soll auf der Grundlage des Bebauungsplanes erfolgen. Ein Ausbau in Teilabschnitten
bleibt vorbehalten.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
als Anlage zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 465:
Hiltrup – Meesenstiege / südlich Sternkamp.
Münster,
Der Oberbürgermeister
I.V.
Schultheiß
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (1)

16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 465 (amtlicher Umring) amtlich
  • Westfalenstraße 197
  • Amelsbürener Straße
  • Hansestraße
  • Fuggerstraße
  • Sternkamp 19
  • Meesenstiege

Bebauungsplan Nr. 465

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Meesenstiege / Südlich Sternkamp

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0376/2005
Typ
Vorlage
Datum
12.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37