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3707/2019

Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürgereingabe vom 01.09.2019

Beschlussvorlage Ausschuss 28.01.2020

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 28.01.2020, TOP 2.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 9 Gutachten Rechtsanwaltskanzlei Verweyen Lenz Voß

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Anlage 6, Auszug aus dem Beschlussprotokoll 2.2 Bürgereingabe Egonstraße

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Anlage 8 Stellungnahme zum Gutachten der Kanzlei Verweyen Lenz Voß

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Anlage 4 Mitteilung 0154/2019

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Anlage 2 3707-2019 Egonstr 3746-2014

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Anlage 1 3707-2019 Fotodokumentation

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Anlage 3 3707-2019 Egonstr 3189-2019

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Anlage 5, Auszug Ausschuss Anregungen und Beschwerden 21.01.2020

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Anlage 7, Auszug aus dem Liegenschaftsausschuss 28.01.2020

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

7401 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 3707/2019 
Freigabedatum 
 07.01.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürgereingabe vom 01.09.2019 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden  Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss Ausschuss für Anregungen und Beschwerden: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt der Petentin für die Eingabe. Er verweist die 
Bürgereingabe der Initiative „Rettet die Siedlung Egonstraße“ zur weiteren Behandlung in den Lie-
genschaftsausschuss und empfiehlt, an dem bisherigen Verfahren festzuhalten. 
 
Beschluss Liegenschaftsausschuss: 
Der Liegenschaftsausschuss dankt der Petentin für die Eingabe. Er schließt sich der Empfehlung des 
Ausschusses für Anregungen und Beschwerden an, an dem bisherigen Verfahren festzuhalten. 
 
 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 21.01.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2019 
Liegenschaftsausschuss 28.01.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Sowohl im Jahre 2018 als auch im August 2019 wurden mehrere Gebäude in der Siedlung Egonstra-
ße abgebrochen. Die ehemaligen Mieterinnen und Mieter waren freiwillig ausgezogen oder sind ver-
storben.  
 
Die Gebäude wurden nach Auszug an die Verwaltung übergeben. Die in Anlage 1 aufgeführten Fotos 
zeigen exemplarisch eines der abgebrochenen Objekte. Bei diesem Objekt waren die Mängel sofort 
sichtbar, aber auch bei anderen, optisch relativ passablen Gebäuden wurden im Rahmen von techni-
schen Untersuchungen erhebliche Schäden festgestellt. Dies betraf u.a. die Wasserleitungen, die 
Elektroverteilung, aber auch die Statik. Die Dächer genügen nicht mehr den heute auch bei B e-
standsgebäuden zu beachtenden te chnischen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere auch nicht 
den energetischen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (ENEV). Eine fachgerechte Instandset-
zung der Gebäude erfordert nach Kostenschätzungen Aufwendungen von jeweils über 100.000 €. 
 
Die Prüfung, ob die kürzlich abgerissenen Gebäude zumindest temporär im Wege der so genannten 
Gefahrenabwehr zur Unterbringung Obdachloser verwandt werden können, v erlief negativ. Grund-
sätzlich erfolgt bei jedem Leerstand in der Siedlung eine Abfrage beim Amt für Wohnungswesen, wel-
ches dann prüft, ob eine vorübergehende Wiederherstellung zu Unterbringungszwecken unter wir t-
schaftlichen und sozialen Aspekten möglich is t. Sofern dies nicht möglich ist, wird das Objekt abge-
brochen.  
 
Einem Abriss mit dem Ziel, anschließend das Gebäude neu aufzubauen, steht das Planungsrecht 
entgegen. Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich eine Grünfläche aus. Der Abstandser-
lass NRW sieht für Kläranlagen mit einer Leistung von mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten ei-
nen Mindestabstand von 500 m vor. Die Leistung des Großklärwerks Köln -Stammheim liegt mit 1,3 
Mio. Einwohnergleichwerten um den Faktor 13 über dem im Abstandserlass v orgesehenen Schwel-
lenwert.   
 
Die Siedlung Egonstraße liegt teilweise nur 150 m vom Klärwerk entfernt. Damit wird der im A b-
standserlass vorgesehene Mindestabstand von 500 m sehr deutlich unterschritten. Trotz umfangrei-
cher Maßnahmen zur Immissionsminderung kann die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsricht- 
und –grenzwerte nicht dauerhaft gewährleistet werden. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
(StEB) als Betreiber des Klärwerks haben sich daher gegen eine planungsrechtliche Festsetzung 
einer Wohnnutzung ausgesprochen. Auch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik sowie die B e-
zirksregierung Köln haben sich dafür ausgesprochen, die Funktion des Klärwerks zu stärken, da auf-
grund steigender Einwohnerzahlen sowie verschärfter gesetzlicher Anforderungen (4. Reinigungsstu-
fe zur Elimination von Mikroschadstoffen) eine Erweiterung des Klärwerks erforderlich werden könnte. 
Hierzu wird auf die als Anlage 3 beigefügte Beantwortung einer Anfrage aus der BV 9 (3189/2019) 
verwiesen. 
 
In der Eingabe Initiative „Rettet die Siedlung Egonstraße“ wird Folgendes vorgeschlagen: 
- die Siedlung Egonstraße als Ganzes an den noch zu gründenden Verein „Rettet die Ego n-
straße e.V.“ zu vermieten 
- dieser Verein will die bestehenden Mietverträge übernehmen und neue Wohnraummietverträ-
ge abschließen 
- die Gebäude selbst instand zu halten und den Unterhalt an Dach und Fach zu übernehmen 
- die Gebäude an die Mieter zu verkaufen 
- die Siedlung Egonstraße unter Denkmalschutz zu stellen 
 
In diesem Kontext führten die Initiatoren an, dass sie für sämtliche Bewohnenden der Siedlung Egon-
straße sprächen. Die Verwaltung bat hierzu mehrfach um Belege (z.B. Vollmachten). Die Initiatoren

3 
haben jedoch trotz mehrfacher Erinnerung bislang keine Vollmachten oder Ähnliches vorgelegt.  
 
Vielmehr haben sich mehrere Bewohnende der Siedlung bei der Verwaltung gemeldet und sich expli-
zit gegen eine zwischengeschaltete Vermietung durch den noch zu gründenden Verein ausgespr o-
chen. Sie möchten, dass weiterhin die Stadt Köln ihre Vermieterin bleibt.  
 
Dies bestätigt das so zialverträgliche Vorgehen in den vergangenen Jahren. Die Mieten sind mit 1,80 
– 3,50€ / m² (kalt) sehr günstig. Durch Abriss von Gebäuden frei werdende Flächen wurden den 
Nachbarn zur Nutzung überlassen. Die bisherige und zukünftige Praxis ermöglicht den Bewohnern so 
lange in den Gebäuden zu bleiben wie sie dies wünschen und so lange der bauliche Zustand der Ge-
bäude dies zulässt.  
 
Selbst wenn der Verein für alle Bewohnenden sprechen würde, könnte seinem Anliegen nicht en t-
sprochen werden.  
 
Ein Verkauf an die Mieter beziehungsweise eine Bestellung von Erbbaurechten zugunsten der Mieter  
wäre nur möglich, wenn die Wohnbebauung an dieser Stelle rechtlich gesichert wäre. Das ist au f-
grund der planungs- und umweltrechtlichen Situation jedoch zu verneinen. Hierzu wird dazu auf die 
ausführliche Begründung in der als  Anlage 2 beigefügten Mitteilung vom 27.01.2015 (Vorlagen -
Nummer 3746/2014) verwiesen.  
 
Nach Prüfung durch den Stadtkonservator, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, wird die Un-
terschutzstellung abgelehnt. Ein Denkmalwert ist nicht gegeben und somit sind die Voraussetzungen 
für eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein -Westfalen nicht erfüllt. B e-
gründet wird diese Ablehnung vor allem damit, dass die Gebäude keine aussagekräftige bauliche 
Originalsubstanz mehr aufweisen.  
 
Kriegsluftbilder aus dem Jahre 1943 zeigen die Gebäude im Bau. In den Akten findet sich der Hi n-
weis, dass sie ursprünglich als (Munitions -) Baracken dienten. Diese wurden in den vergangenen 
Jahren in vielfältiger Weise um- und angebaut. Dabei kam es auch zu Eingriffen in die Statik der Ge-
bäude. Die hierzu erforderlichen Baugenehmigungen wurden jedoch nicht eingeholt. Aufgrund dieser 
formellen Illegalität genießen die Gebäude keinen baurechtlichen Bestandsschutz. Darüber hinaus 
ergab die Prüfung der an die Verwaltun g zurückgegeben Gebäude, dass An- und Umbauten regel-
mäßig nicht fachgerecht ausgeführt wurden.  
 
Letzteres steht auch einer Übertragung der Unterhaltung an Dach und Fach an den noch zu grü n-
denden Verein entgegen.  
 
Aufgrund der dargestellten Sach- und vor allem Rechtslage ist an der 2018 erläuterten Strategie (Vor-
lage Nr. 0154/2018, Anlage 4) festzuhalten.  
 
 
Anlagen

Anlage 9 Gutachten Rechtsanwaltskanzlei Verweyen Lenz Voß

8 Zeichen

Anlage 9

Anlage 6, Auszug aus dem Beschlussprotokoll 2.2 Bürgereingabe Egonstraße

1387 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon:  (0221) 99322  
Fax       :  (0221) 99412 
E-Mail:  andre.schultheis@stadt-koeln.de 
Datum: 28.01.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 27.01.2020 
öffentlich 
2.2 Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürgerei ngabe vom 
01.09.2019 
3707/2019 
 
 
Geänderter Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt der Petentin für die Eingabe und empfiehlt dem 
Liegenschaftsausschuss folgenden Beschluss zu fassen. 
 
Der Liegenschaftsausschuss spricht sich gegen den Abriss der Siedlung Egonstraße 
aus und bittet die Verwaltung, alle Möglichkeiten insbesondere rechtlicher und finan- 
zieller Art auszuschöpfen, die den Erhalt der Siedlung mit ihren sehr günstigen Mie- 
ten sichern helfen. Dazu gehört insbesondere eine Änderung des Flächennutzungs- 
plans sowie eine Genehmigungslage auf der Grundlage des § 34 BauGB ernsthaft 
zu verfolgen. Eine mögliche verwaltungsgerichtliche Klärung durch die Bewohnerin- 
nen und Bewohner soll abgewartet werden. Der Liegenschaftsausschuss beschließt 
daher ein Moratorium (bis zur endgültigen Klärung kein weiterer Abriss) bzgl. des 
bisherigen Vorgehens der Verwaltung. Die Verwaltung soll zudem Alternativen dar- 
stellen, wie mit der Siedlung umgegangen werden kann. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Anlage 8 Stellungnahme zum Gutachten der Kanzlei Verweyen Lenz Voß

3871 Zeichen

/ 2 
Anlage 8 
 
 
Rechtliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei 
Verweyen Lenz Voß (Anlage 9) 
 
 
Anfang Februar 2020 wurde der Verwaltung das als Anlage 8 beigefügte Gutachten 
der Rechtsanwaltskanzlei Verweyen Lenz Voß vorgelegt.  
 
Die darin aufgestellten Thesen, dass  
 
 die Siedlung Egonstraße bauplanungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich 
gemäß § 34 zu bewerten sei, 
 
 ein Verstoß gegen die Wohnraumschutzsatzung vorläge und 
 
 dem Abstandserlass keinerlei Bedeutung zukäme  
 
sind falsch.  
 
 
Im Einzelnen stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: 
 
Bauplanungsrechtliche Einstufung: 
 
Bei der Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim handelt es sich nicht um einen im Zusam-
menhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung im 
Außenbereich, deren bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit sich nach § 35 BauGB 
richtet. 
 
Zwar vermittelt die Siedlung Egonstraße in der Örtlichkeit den Eindruck einer in sich ge-
schlossenen organischen Siedlungsstruktur, die von der Zahl der vorhandenen ca. 50 
Wohngebäuden her ein gewisses Gewicht besitzt und darüber hinaus unmittelbar an die 
Ortslage im Bereich Schloßstraße und Salvatorstraße angrenzt. Dieser erste Eindruck ist 
aber nicht allein ausschlaggebend. Denn zum einen wurde die in der Siedlung vorhandene 
Wohnnutzung nie als solche genehmigt; vielmehr ist der Bebauungskomplex nach dem 2. 
Weltkrieg zur Vermeidung von Obdachlosigkeit als Behelfsheimsiedlung errichtet bzw. ge-
nutzt worden. Zum anderen war seitens der Stadt Köln zu keinem Zeitpunkt die Umnutzung 
dieser Behelfsheimsiedlung zu Wohnzwecken beabsichtigt. Dies ist insbesondere dadurch 
nach außen hin dokumentiert worden, dass der Rat der Stadt Köln bei der Aufstellung des 
Flächennutzungsplanes durch Beschluss vom 09.11.1982 den Bereich der Siedlung Egon-
straße als Grünfläche dargestellt hat. 
 
Für eine solche Situation ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Frage des 
Bebauungszusammenhangs dann nicht auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, 
wenn diese nicht formell genehmigt wurde und auch nicht genehmigt werden könnte und die 
zuständige Behörde hinreichend klar zu erkennen gibt, dass sie sich mit dem Vorhandensein 
der Baulichkeit nicht abgefunden hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 06.11.1968 – 4 C 31.66 -, 
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 – 10 N 21.10 -).

- 2 - 
 
 
Liegt die Siedlung Egonstraße somit innerhalb des baulichen Außenbereichs, ist die Ertei-
lung eines planungsrechtlichen Vorbescheides oder einer Baugenehmigung für eine Wohn-
nutzung gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 BauGB wegen 
der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zulässig, da ein solches Vorhaben der Dar-
stellung einer Grünfläche im  Flächennutzungsplan widerspricht und die Verfestigung und 
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Darüber hinaus würde die Zulassung 
einer Wohnnutzung den Zielen der Raumordnung widersprechen, da der fragliche Bereich im 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als regionaler Grünzug ausgewiesen ist (§ 35 
Abs. 3 Satz 2 BauGB). 
 
 
Beachtung der Wohnraumschutzsatzung : 
 
Die Bestimmungen der Wohnraumschutzsatzung wurden beachtet und die notwendigen Ge-
nehmigungen eingeholt.  
 
 
Bedeutung des Abstandserlasses und des Flächennutzungsplans:  
 
Der sog. Abstandserlass enthält verbindliche Vorgaben für  
 die Änderung des Flächennutzungsplans und 
 den Erlass von Bebauungsplänen. 
 
Dies bedeutet konkret, dass im Abstand von 500 m um das Großklärwerk keine Wohngebie-
te ausgewiesen werden dürfen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans, der dort Grün 
festsetzt ist daher nicht möglich. Damit verbleibt es bei der für die Verwaltung verbindlichen 
Zielvorgabe, den Bereich letztlich zur Grünfläche zu entwickeln.

Anlage 4 Mitteilung 0154/2019

3982 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin Vorlagen-Nummer 19.01.2018
Dezernat, Dienststelle 0154/2018
11/23/230

Mitteilung

öffentlicher Teil

Liegenschaftsausschuss 25.01.2018

Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.03.2018

Behelfsheimsiedlung Egonstraße in Köln-Stammheim

In den letzten Monaten wurden mehrere Behelfsheime in der Siedlung Egonstraße an die Verwaltung
zurückgegeben. Dabei musste festgestellt werden, dass die Mieterinnen und Mieter, die zum Teil seit
Jahrzehnten dort wohnten, die ehemaligen Munitionsbaracken in erheblichem Umfang umgebaut ha-
ben. So kam es zu Anbauten, Unterkellerungen, der Entfernung tragender Teile sowie nicht fachge-
rechten Eingriffen in das Wasserleitungsnetz sowie die Verkabelung.

Die in der Anlage aufgeführten Fotos zeigen exemplarisch ein Objekt, das der Verwaltung vor weni-
gen Monaten zurückgegeben wurde und das aufgrund seines desolaten Zustands nur noch abgeris-
sen werden kann. An diesem Objekt wurde durch die Nutzer ein Keller errichtet, in dem sich eine Öl-
Heizung nebst Öltanks befinden, die in keiner Weise den technischen Bestimmungen für einen siche-
ren, Mensch und Umwelt nicht gefährdenden Betrieb erfüllen. Dieser Keller ist nur über eine Leiter
erreichbar. Am Zugang zu diesem Keller liegt zudem das Erdreich offen zutage, so dass zwischen-
zeitlich das Fundament der benachbarten Grenzmauer teilweise in der Luft hängt. Weiter wurde ein
Anbau angefügt, der einsturzgefährdet ist. Schließlich sind sämtliche Decken und Wände durchfeuch-
tet. Letzteres kann nicht den Nutzern zugerechnet werden. Vielmehr ist es dem Umstand geschuldet,
dass die Gebäude vor über 70 Jahren als Baracken zur Aufbewahrung von Munition errichtet wurden.
Sie waren nie für einen dauerhaften Aufenthalt und auch nicht für eine dauerhafte Standzeit konzi-
piert.

Bei dem in der Anlage dargestellten Objekt sind die Mängel sofort sichtbar. Aber auch bei optisch
relativ passablen Gebäuden hat eine technische Untersuchung ergeben, dass der Gebäudezustand
miserabel ist. Insbesondere das Wasserleitungsnetz, die Elektroverkabelung, die Heizung und die
Dächer entsprechen nicht mehr den heute auch bei Bestandsgebäuden zu beachtenden technischen
und rechtlichen Vorgaben.

Eine bautechnische Untersuchung ergab, dass auch bei weniger geschädigten Objekten eine dauer-
hafte Instandsetzung nicht mehr möglich ist. Allenfalls lässt sich die Nutzungszeit um wenige Jahre
verlängern. Dem stehen nach jüngst eingetroffenen Kostenschätzungen jedoch Aufwendungen von
über 100.000 € pro Objekt gegenüber.

Ein Abriss und Neubau wäre in jedem Fall kostengünstiger und nachhaltiger. Einem Neubau im Be-
reich der Egonstraße steht jedoch entgegen, dass die nach landesgesetzlicher Vorgabe einzuhalten-
den Abstände zum Großklärwerk deutlich unterschritten werden, weshalb im vom Rat beschlossenen
Flächennutzungsplan das Gebiet als Grünzone ausgewiesen ist.

Die Vorgabe des Flächennutzungsplanes steht auch einem möglichen Verkauf oder der Einräumung
von Erbbaurechten entgegen. Denn die Erwerber würden letztlich wirtschaftlich und technisch nicht
mehr sinnvoll erhaltbare Objekte erwerben, die sie bestenfalls noch einige wenige Jahre nutzen könn-

2
ten. Danach müssten sie die Gebäude auf eigene Kosten abreißen und es verbliebe ihnen lediglich
ein nicht bebaubares Grundstück. Ein derartiges Vorgehen wäre weder nachhaltig noch sozial.

Aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage verfolgt die Verwaltung die Strategie eines
sozialverträglichen Rückbaus der Siedlung. Dies beinhaltet, dass mit hohem, die Mieteinnahmen sehr
erheblich übersteigendem Aufwand, versucht wird, dass die jetzigen Bewohnerinnen und Bewohner
in den Objekten verbleiben können. Ziehen Bewohnerinnen und Bewohner aus, werden die Objekte
nicht wieder vermietet. Vielmehr werden diese als Reserve zur Unterbringung obdachlos gewordener
Menschen vorgehalten. Sofern der Zustand der Objekte auch dies nicht mehr zulässt, erfolgt der Ab-
riss.

Anlage Fotodokumentation

Gez. BG Blome

Anlage 2 3707-2019 Egonstr 3746-2014

11310 Zeichen

Der Oberbürgermeister 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
230/42-9 
Vorlagen-Nummer  19.01.2015 
 3746/2014  
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 27.01.2015 
 
Verkauf der Wohnhausgrundstücke in der stätischen Siedlung Egonstraße in Köln - 
Stammheim an die Mieter oder Bestellung von Erbbaurechten zugunsten der Mieter 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden hat am 23.09.2014 unter anderem folgende Prüf-
aufträge an die Verwaltung erteilt: 
 
1. Verkauf der Häuser an die Mieter. 
2. Nutzung auf Grundlage eines Erbbaurechtes. 
3. Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Wohnbebauung. 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Ein Verkauf der Wohnhausgrundstücke im Bereich der städtischen Siedlung Egonstraße an die Mie-
ter beziehungsweise (bzw.) eine Bestellung von Erbbaurechten zugunsten der Mieter ist nur möglich, 
wenn die Wohnbebauung an dieser Stelle rechtlich gesichert werden kann.  
 
Für den Bereich der Siedlung besteht kein Bebauungsplan. Eine Beurteilung der bestehenden Be-
bauung erfolgte bislang durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln auf Grundlage von § 35 Bauge-
setzbuch (BauGB) Außenbereich als Splittersiedlung. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sind in 
diesem Fall insbesondere die öffentlichen Belange (§ 35 Absatz 3 BauGB) zu berücksichtigen: Eine 
Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), schädlichen Umwelteinwirkungen aus-
gesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), unwirtschaftliche Aufwendungen [...] für Anlangen der Versor-
gung oder Entsorgung [...] oder Gesundheit [...] erfordert (§ 35 Abs. 3 Nr. 4), die Entstehung, Verfes-
tigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Der Flächennutzungsplan stellt für den betroffenen Bereich Grünfläche dar. Aufgrund der direkten 
Nachbarschaft zum Großklärwerk Stammheim (Minimaldistanz circa 130 m) und nachgewiesener 
Überschreitung der Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) - eine Rasterbegehung nach 
GIRL in 2009/2010 hat für die städt. Siedlung Egonstraße hohe Immissionswerte von 11 % relativer 
Häufigkeit ergeben - ist davon auszugehen, dass die Bebauung schädlichen Umweltauswirkungen 
ausgesetzt ist. Um diesen Zustand zu verbessern, sind erhebliche Aufwendungen in die Ertüchtigung 
des Großklärwerks erforderlich, die nach überschlägiger Ermittlung der Stadtentwässerungsbetriebe 
bezogen auf die betroffene Bebauung als unwirtschaftlich einzustufen sind. Mit einem weiteren Aus-
bau (zum Beispiel (z. B). auch der Erschließung) würde eine mögliche Splittersiedlung verfestigt oder 
gegebenenfalls sogar erweitert werden. 
Grundlage für eine planungsrechtliche Sicherung des Baubestandes über ein Satzungsverfahren 
(Satzung nach § 34 BauGB, alternativ Bebauungsplan) wäre die Änderung des Flächennutzungspla-
Anlage 2

2 
 
nes (Entwicklungsgebot § 8 Absatz 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt Grünfläche dar und 
berücksichtigt damit entsprechend der planungsrechtlichen Anforderungen des § 5 Absatz 1 BauGB 
"die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach 
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde", hier in erster Linie die dauerhafte Standortsiche-
rung und Entwicklungsperspektive des gesamtstädtisch bedeutsamen Großklärwerks Stammheim. 
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes in Wohnbaufläche scheidet aus folgenden Gründen aus: 
 
1. Nach § 1 Absatz 4 BauGB (Anpassungsgebot) sind die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, 
Bebauungspläne) den Zielen der Raumordnung anzupassen, in diesem Fall ergeben sich 
diese aus dem Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan (GER) Region Köln). Der Regional-
plan stellt im Norden Stammheims das Großklärwerk als "Freiraumbereich für zweckge-
bundene Nutzungen - Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagen" und den südlich 
und östlich angrenzenden Bereich als "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich" und "Regi-
onalen Grünzug" dar. Seitens der Bezirksregierung Köln wurde eine Anpassungserklärung 
an die Ziele der Landes- und Regionalplanung, welche Voraussetzung für eine Flächennut-
zungsplanänderung wäre, nicht in Aussicht gestellt. 
2. Wegen der Nähe zum Klärwerk ist keine fehlerfreie Abwägung möglich (Überschreitungen 
der GIRL treten im Regelbetrieb auf). Der Abstand zum Großklärwerk beträgt circa 130 m. 
Planungsrechtliche Orientierung im Rahmen der qualifizierten Abwägung ist der Abstands-
erlass 2007 (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten in 
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Ab-
standserlass) Runderlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007). "Die Abstandsliste ist anzuwenden zur 
Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emit-
tierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den nachfol-
gend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführun-
gen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten 
als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten, sofern 
sie an vorhandene oder geplante Gewerbe- oder Industriegebiete heranrücken." Wesentli-
che Aspekte bei der Beurteilung auf Grundlage des Abstandserlasses sind inwieweit sich 
wechselseitige Beeinträchtigungen der jeweiligen Nutzungen ergeben können und die Be-
achtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) 
somit nicht mehr gewährleistet ist. Nach Abstandsliste fallen Abwasserbehandlungsanlagen 
für mehr als 100 000 Einwohner (EW) in Abstandsklasse IV (laufende Nummer 78) und er-
fordern einen Abstand von 500 m zu einer Wohnbebauung. Im Falle der städtischen Sied-
lung Egonstraße würde mit der erstmaligen Darstellung bzw. Festsetzung eines Wohnge-
bietes dieses an die bestehende Anlage "heranrücken". Bei einem Abstand von bis zu 130 
m werden die Werte des Abstandserlasses deutlich unterschritten. In direkter Nachbar-
schaft (Ulrich- Haberland-Haus) musste vom Stadtplanungsamt der Stadt Köln ein Bebau-
ungsplanverfahren eingestellt werden, da die Umweltbelange (Immissionsbelastungen) 
nicht rechtsicher abgewogen werden konnten. 
 
3. Richt- und Grenzwerte auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind im Ver-
fahren zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt nach anerkannten Vor-
schriften und Methoden (z.B. Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm), GIRL). 
Subjektive Einschätzungen sind keine Beurteilungsgrundlage im Bauleitplanverfahren. 
 
4. Die Belange des direkt benachbarten Großklärwerkes sind in das Bauleitplanverfahren ein-
zustellen. Analog eines "Gebietserhaltungsanspruchs" ist im Rahmen der Abwägung zu be-
rücksichtigen, dass das bisherige Planungsrecht der Standortsicherung und Entwicklung 
des Großklärwerks Rechnung trägt. 
 
Parallel zur planungsrechtlichen Ebene ergibt sich ein planerischer Zielkonflikt in dem grundsätz-
liche Entscheidungen amtsübergreifend unter Berücksichtigung gesamtstädtischer Interessen zu

3 
 
treffen sind. 
Auf der einen Seite steht die Bestandssicherung und Entwicklungsperspektive für das Großklär-
werk (bisheriges unstrittiges Planungsziel, vgl. Regionalplan, FNP, Position Stadt als Eigentümer 
der Siedlung in den letzten 15 Jahren), auf der anderen Seite die Legalisierung einer Behelfssied-
lung als Voraussetzung für einen Verkauf der Wohnhausgrundstücke an die Mieter bzw. die Bestel-
lung von Erbbaurechten zugunsten der Mieter. 
 
Die planungsrechtliche Sicherung der städt. Siedlung würde zu erheblichen immissionsschutz-
rechtlichen Auflagen für das Großklärwerk und damit verbundenen Investitionen führen. Zur Ver-
deutlichung der hiermit verbundenen Dimensionen und Einordnung der beim Ortstermin seitens 
der Petenten genannten Perspektive einer möglichen Verlagerung des Großklärwerks sind nach-
folgend die wesentlichen Aspekte aus Sicht der Stadtentenwässerungsbetriebe (StEB) als Betrei-
ber zusammengefasst: 
 
1. Das Großklärwerk-Stammheim ist die größte kommunale Kläranlage in Nordrhein – Westfa-
len (NRW) und die drittgrößte in der Bundesrepublik Deutschland. 
2. Die Kläranlage hat eine Größe von 1 560 000 Einwohner (zur Orientierung der Abstandser-
lass sieht für Anlagen über 100 000 Einwohner einen Abstand von mindestens 500 m zur 
nächsten Wohnbebauung vor).  
3. In großem Umfang ist auf dem Klärwerk Altbausubstanz weiter in Nutzung, diese wurde zur 
Erbauungszeit nicht unter dem Aspekt der Geruchsvermeidung konzipiert. Jede - auch mo-
derne Kläranlage - hat Betriebszustände, zu denen Anlagenteile geöffnet, gereinigt und in-
standgesetzt werden müssen. Vorhandene Abluftfassungen sind dann außer Funktion. 
4. Die beiden rechtsrheinischen Zulaufsammler (H ochsammler, Tiefsammler) verlaufen in ei-
ner Entfernung von 70 m nordöstlich an der städtischen Siedlung Egonstraße vorbei. Deren 
Einzugsgebiet ist groß, die Fließzeiten lang, das Abwasser bekanntermaßen geruchsbela-
den. 
5. Die aktuell vorhandenen Anlagen der Ablufterfassung und -behandlung entsprechen dem 
allgemeinen Stand der Technik für Kläranlagen. Sie sollen die Belastung für Anwohner in 
üblicher Entfernung (Orientierung Abstandserlass, 500 m) auf ein erträgliches Maß min-
dern. 
 
Denkbare Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Situation (Geruchsvermeidung) auf der 
Kläranlage und im Kanalnetz könnten sein: 
 
1. Vergrößerung der Kapazität der Abluftreinigung für die Vor- und Nacheindicker, Umstellung 
von biologischen auf physikalisch-chemische Verfahren und Vergrößerung des abzusau-
genden Luftstroms, 
 
2. Neubau sämtlicher Betriebsabwasserleitung, Trennung von Regen- und Betriebswasser, 
Luftabsaugung und -behandlung der maschinellen Schlammentwässerung, 
 
3. Optimierung Abdeckung Zwischenklärung, 
 
4. Zwangsbelüftung der Hoch- und Tiefsammler, Abluftreinigung,  
5. Modernisierung der Abluftbehandlung der Sandfanghalle und des Einlaufpumpwerkes. 
 
Die genannten Maßnahmen würden grob geschätzt Investitionskosten von circa 12.000.000 € und 
jährliche zusätzliche Betriebskosten von circa 800.000 € erfordern. Dem gegenüber stehen partiel-
le Verbesserungen der Geruchsbelastungen (z.B. Senkung der relativen Häufigkeiten der Ge-

4 
 
ruchsbelastung im Bereich der städt. Siedlung Egonstraße von 10 % auf vielleicht 5 bis 7 % und 
der Geruchsintensität). Subjektiv wird eine Geruchsbelastung aber weiterhin vorhanden sein (z.B. 
feststellbar durch Ortsfremde, Zugezogene). Betriebszustände, bei denen die Luftfassung nicht 
greift (z.B. Wartungsarbeiten, Instandsetzungen) bleiben auch bei Durchführung der Maßnahmen 
erhalten. 
Mit den skizzierten Maßnahmen würde sich ein deutlich erhöhter Aufwand ergeben, der aber nur 
eine leichte Verbesserung der Gesamtsituation zur Folge hätte. 
Da nach alledem eine planungsrechtliche Sicherung der städtischen Siedlung Egonstraße als Wohn-
baufläche nicht möglich ist, scheidet auch ein Verkauf der Wohnhausgrundstücke im Bereich der 
städtischen Siedlung Egonstraße an die Mieter bzw. eine Bestellung von Erbbaurechten zugunsten 
der Mieter aus. 
 
 
gez. Berg

Anlage 1 3707-2019 Fotodokumentation

171 Zeichen

Anlage 
 
Behelfsheimsiedlung Egonstraße 
Ortsbesichtigung am 03.01.2018 
 
 
 
 
(Gebäuderückseite)

(Innenraum Anbau)

(Diele)

(Abgang zum Heizungskeller)

(Badezimmer)

Anlage 3 3707-2019 Egonstr 3189-2019

3681 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 3189/2019  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 
 
Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim zur Situation der Wohnsiedlung 
an der Egonstraße in Köln-Stammheim (AN/1203/2019) 
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim bat vor dem Hintergrund des Abrisses mehrerer 
Wohngebäude und Plakaten, wonach in Zukunft um das Großklärwerk Stammheim nicht mehr ge-
wohnt werden dürfe, um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Ist es richtig, dass zukünftig keinerlei Wohnen im Umkreis von 500 Metern rund um das Klär-
werk mehr möglich sein soll? Dies würde eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern der 
beiden o.g. Stadtteile direkt betreffen.  
 
2. Warum werden nach und nach Häuser in der betroffenen Siedlung abgerissen? 
 
3. Wie soll die betroffene Fläche zukünftig genutzt werden?  
 
4. Wie kann man den Bewohnern dieser Siedlung ein dauerhaftes kostengünstiges Wohnen dort 
ermöglichen, ohne dass der Betrieb des Großklärwerks Stammheim beeinträchtigt wird?  
 
5. Wird der verloren gegangene kostengünstige Wohnraum durch Neubaumaßnahmen (öffent-
lich geförderter Wohnungsbau) in der näheren Umgebung kompensiert? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
Zu Frage 1: 
 
Nein, die in den Flugblättern aufgestellten Behauptungen sind falsch.  
 
Der sog. Abstandserlass* enthält verbindliche Vorgaben für  
 die Änderung des Flächennutzungsplans und  
 den Erlass von Bebauungsplänen.  
 
Dies bedeutet konkret, dass im Abstand von 500 m um das Großklärwerk planungsrechtlich keine 
Wohngebiete ausgewiesen werden dürfen.  
 
Praktische Auswirkungen hat dies nur auf die Behelfsheimsiedlung Egonstraße: 
 
 Dort setzt der Flächennutzungsplan Grün fest. Diese Festsetzung darf aufgrund des Abstand-
serlasses nicht in Wohnen geändert werden.  
 
Anlage 3

2 
 
 Ein Bebauungsplan, der Wohnen erlauben würde, darf nicht erlassen werden.  
 
 
Zu Frage 2: 
 
Ein Abriss der Häuser erfolgt, wenn eine Instandsetzung – selbst für eine Nutzung zu deutlich redu-
ziertem Standard als Obdachlosenunterkunft – nicht mehr möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist.  
 
Zu Frage 3: 
 
Wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, soll der Bereich als Grünfläche genutzt werden.  
 
Zu Frage 4: 
 
Der aufgrund der sehr schlechten Bausubstanz letztlich unvermeidliche Rückbau der Behelfsheim-
siedlung erfolgt sozialverträglich. Dies bedeutet, die jetzigen Bewohnerinnen und Bewohner können 
grundsätzlich, d.h. solange der Gebäudezustand dies zulässt, bis zu ihrem Auszug in den Gebäuden 
verbleiben Dies entspricht der Empfehlung des Beschwerdeausschusses aus dem Jahr 2014. 
 
 
Zu Frage 5: 
 
Durch den sozialverträglichen Rückbau werden langfristig ca. 50 Wohneinheiten, die nicht dem Stan-
dard für sozial geförderte Wohnungen genügen, entfallen. Dem stehen über 5.000 Wohneinheiten, 
davon mindestens 2.000 Sozialwohnungen gegenüber, die allein im Zeitraum bis 2026 auf städti-
schen oder durch die Stadt vermarkteten Flächen (im gesamten Stadtgebiet) neu entstehen.  
 
Zusätzlich zu diesen städtischen Flächen finden auch in Stammheim Neuentwicklungen privater Flä-
chen statt, die üblicherweise mit einem Zugewinn an Wohneinheiten einhergehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
* Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 
V-3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007 „ Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohn-
gebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstän-
de (Abstandserlass)“

Anlage 5, Auszug Ausschuss Anregungen und Beschwerden 21.01.2020

13848 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Anregungen und 
Beschwerden 
Frau Dederichs 
Telefon:  (0221) 221-26144  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de 
Datum: 27.01.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschri ft der 38. Sitzung des 
Ausschusses für Anregungen und Beschwerden  vom 21.01.2020  
öffentlich 
1.12 Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürgereingabe vom 
01.09.2019 
3707/2019 
Die Initiative Egonstraße weist darauf hin, dass drei weitere Häuser abgerissen und 
die dadurch entstandenen Schäden nur notdürftig repariert worden seien. Eine Fami-
lie wohne seit 2018 in einem Wohnwagen. Kinder würden nicht mit in die Mietverträ-
ge aufgenommen. Die Bewohner hätten Angst. 
 
Frau Dr. Lenz-Voß, Rechtsantwältin der Initiative Egonstraße, führt aus, dass es stri t-
tig sei, ob sich die Siedlung Egonstraße im Innen- oder Außenbereich befinde. Die 
Frage des Abstands zum Klärwerk lasse sich rechtlich klären. Sie weist auf die massi-
ve Wohnungsnot in Köln hin. Sie bittet die Stadtverwaltung darüber nachzudenken, 
wie eine Lösung gefunden werden könne und spricht sich für eine dauerhafte Siche-
rung der Siedlung aus, zum Beispiel durch Übertragung des Eigentums auf die Mieter. 
 
Herr Thelen, Ausschussvorsitzender, rügt die Fachverwaltung, dass die Eingaben 
nicht wie dies üblich ist, der Beschlussvorlage beigefügt sind. Nur so sei dem Aus-
schuss für Anregungen und Beschwerden eine Entscheidung über die Eingaben 
möglich. Die Eingaben liegen dem Ausschuss nun vor. 
 
Herr Kiefer, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, teilt mit, dass die 
Verwaltung das im Flächennutzungsplan festgelegte Ziel verfolge, die Fläche als 
Grünfläche vorzuhalten. Dies erfolge maßvoll und es werde niemand aus seinem 
Haus vertrieben. Die Gebäude die zurückgebaut wurden, waren in der Bausubstanz 
so schlecht, dass eine Renovierung ausgeschlossen wurde. Sollten durch den Ab-
bruch Schäden entstanden sein, müssten diese durch die Baufirmen behoben wer-
den. Davon habe die Verwaltung bisher keine Kenntnis.

Herr Schneider, SPD, fragt, ob es rechtlich möglich sei, ein Haus in der Siedlung zu 
renovieren.  
 
Herr Pohl, CDU, bittet um Klärung der Frage, ob die Siedlung im Innenbereich oder 
im Außenbereich liege. 
 
Herr Frank, Grüne, erklärt, dass der Flächennutzungsplan änderbar sei und bittet die 
Verwaltung um Benennung der eigentlichen Gründe. 
 
Frau Stahlhofen, Die Linke, fragt, warum ein 21-jähriger Sohn nicht in den Mietver-
trag aufgenommen werde und wer den jetzigen Zustand einiger Häuser zu vertreten 
habe. 
 
Frau Tarner, Amt für Recht, Vergabe und Versicherung, erläutert, dass die Siedlung 
Egonstraße eine Splittersiedlung im Außenbereich sei, die an die weitere Bebauung 
von Stammheim angrenze. Es gebe keine formell und materiell rechtmäßige Bauge-
nehmigung für die Nutzung der Häuser zu Wohnzwecken. Mit der Ausweisung einer 
Grünfläche im Flächennutzungsplan habe der Rat bereits 1982 klargestellt, dass er 
die Siedlung Egonstraße nicht dauerhaft als Wohnsiedlung sichern wolle. Für eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes müsse ein Bauleitplanverfahren erfolgen. Da-
bei sei der Abstand zwischen emittierender Nutzung und Wohnbebauung nach dem 
Abstandserlass NRW einzuhalten. Dieser liege bei 500 m und würde mit 150 m deut-
lich unterschritten. Daher sei auch nach Bestätigung durch die Bezirksregierung kei-
ne rechtssichere Änderung des Flächennutzungsplanes möglich. 
 
Herr Kiefer, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, führt aus, dass die 
Häuser zu sehr günstigen Konditionen vermietet wurden und die Unterhaltungspflicht 
auch für Dach und Fach vertraglich vereinbart beim Mieter liege. Es sei rechtlich zu-
lässig, die Häuser zu renovieren. Allerdings sei die Verwaltung auch an das Ziel des 
Flächennutzungsplans gebunden. Die Vermietung ohne Baugenehmigung sei histo-
risch zu erklären, aber nicht zu rechtfertigen.  
 
Herr Schneider, SPD, appelliert an die Verwaltung eine Lösung zu suchen und nicht 
nur darzustellen, was nicht gehe. Der Beschwerdeausschuss befasse sich seit Jah-
ren immer wieder mit dem Thema und es gebe noch immer keine Lösung. 
 
Herr Thelen, Ausschussvorsitzender, widerspricht den Ausführungen von Herrn 
Schneider, SPD, und weist auf den damals gefassten Beschluss des Ausschusses 
für Anregungen und Beschwerden hin, durch den die Menschen immer noch in der 
Siedlung leben können. 
 
Herr Ludwig, Amt für Wohnungswesen, erläutert auf Nachfrage von Herrn Frank das 
Verfahren bei Auszug eines Mieters. Es werde geprüft, ob eine Sanierung – zumin-
dest zu den bei der ordnungsbehördlichen Einweisung zu beachtenden Minimalstan-
dards - wirtschaftlich sei. Dabei müssten unter anderem brandschutzrechtliche Vor-
gaben beachtet werden. Es seien Häuser für 25.000 Euro saniert worden. Bei Kos-
tenschätzungen von 90.000 bis 100.000 Euro pro Haus habe man davon Abstand 
genommen. 
 
Herr Frank, Grüne, fragt, ob die Häuser an die Mieter verkauft werden könnten. 
Frau Tarner, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, betont, dass der Flächen-
nutzungsplan behördenintern eine umfassende Bindungswirkung habe. Er sei öffent-

lich-rechtlich und privatrechtlich umzusetzen mit dem Ziel einer Grünfläche. Dieses 
Ziel würde konterkariert, wenn die Verwaltung die Häuser an die Mieter verkaufe. 
 
Frau Dr. Lenz-Voß, Rechtsanwältin Initiative Egonstraße, führt aus, dass der Fl ä-
chennutzungsplan nicht greife, wenn die Siedlung zum Innenbereich gehöre. Sie 
könne eine Voranfrage stellen, obwohl sie nicht bauen wolle, und dies bei Ablehnung 
durch die Stadt Köln gerichtlich klären lassen. Sie appelliert nochmals daran den 
Mietern zu helfen. Der Zustand der Häuser sei sehr unterschiedlich.  
 
Herr Thelen, Ausschussvorsitzender, weist darauf hin, dass der Ausschuss für Anre-
gungen und Beschwerden bei einem juristischen Verfahren nicht mehr eingeschaltet 
werden könne. 
 
Herr Schneider, SPD, macht den Beschlussvorschlag, keine weiteren Häuser durch 
die Verwaltung abzureißen, bis die juristische Klärung erfolgte.  
 
Herr Frank, Grün, lehnt eine rechtliche Empfehlung vom Ausschuss für Anregungen 
und Beschwerden an die Petenten ab. Die Siedlung könne nicht im Flächennut-
zungsplan als Wohngebiet gesichert werden, hier sei die Aussage der Bezirksregie-
rung maßgebend. In Stammheim stehe das zweitgrößte Klärwerk in NRW. Der Aus-
schuss könne nur das Wohnrecht für alle, die dort wohnen, fordern. Ein anderer Be-
schluss müsste von der Oberbürgermeisterin beanstandet werden und bringe die 
Bewohner in Gefahr. Er weist auf den Änderungsantrag von CDU und Grünen unter 
TOP 12.1.1 hin. 
 
Nach dem Antrag von Frau Domke, FDP, auf Vertagung einigt sich der Ausschuss 
darauf, dass eine Vertagung für die Bewohner weiterhin Unsicherheit bedeute und 
daher in der heutigen Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll. Frau Domke zieht 
den Antrag zurück. 
 
Herr Schneider, SPD, spricht sich gegen den Änderungsantrag aus, dieser bekräftige 
nur den Status Quo. Er appelliert, heute einen richtungsweisenden Beschluss zu fa s-
sen. 
 
Herr Thelen, Ausschussvorsitzender, bittet die Zuhörer und Zuhörerinnen von Bei-
fallsbekundungen und Zwischenrufen abzusehen.  
 
Frau Dr. Lenz-Voß, Rechtsanwältin, Interessengemeinschaft Egonstraße, erklärt, 
dass die Bezirksregierung nicht beteiligt werden müsse, sondern eine gutachterliche 
Stellungnahme ausreiche. Sie fragt, warum nicht die Kinder der Mieter in den Häu-
sern wohnen dürfen. 
 
Herr Kiefer, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, weist darauf hin, 
dass die Stadt Köln in verschiedenen Rechtskreisen tätig sei, aber immer an das Ziel 
des Flächennutzungsplans gebunden sei. Es würden jetzt keine Kinder in die Miet-
verträge aufgenommen. Vielmehr richte sich ein eventueller Eintritt in die Verträge 
nach den Bestimmungen des BGB.  
 
Herr Frank, Grüne, schlägt als Ergänzung des Änderungsantrags um einen vierten 
Spiegelstrich vor: Eine geplante Niederlegung von Wohngebäuden ist dem Liegen-
schaftsausschuss begründet zur Entscheidung vorzulegen.

Herr Schneider, SPD, lehnt sowohl die Verwaltungsvorlage als auch den Änderungs-
antrag ab. Er schlägt vor, keine Häuser abzureisen bis die Petenten eine rechtliche 
Klärung herbeigeführt habe, es soll ein Moratorium bezüglich des bisherigen Vorge-
hens der Verwaltung geben, die Verwaltung soll unterschiedliche Alternativen zur 
Rettung der Egonstraße vorstellen und wie mit der Siedlung weiter umgegangen 
werden kann. 
 
Herr Thelen, Ausschussvorsitzender, erinnert an den Beschluss des Ausschusses für 
Anregungen und Beschwerden, der die Siedlung weitgehend gesichert habe. Die 
rechtlichen Fragen könne letztendlich nur ein Gericht klären. Er gibt zu bedenken, 
dass die Abstandsflächen nicht nur Unsinn seien, sondern zum Schutz der Men-
schen. Daher müsse man auch die Auffassung der Verwaltung verstehen.  
Ersetzt durch den Änderungsantrag von CDU und Grünen AN/0131/2020 
Siehe Beschluss zu 1.12.1

Geschäftsführung  
Ausschuss für Anregungen und 
Beschwerden 
Frau Dederichs 
Telefon:  (0221) 221-26144  
E-Mail:  Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de 
Datum: 27.01.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 38. Sitzung des 
Ausschusses für Anregungen und Beschwerden  vom 21.01.2020  
öffentlich 
1.12.1 Änderungsantrag Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürger-
eingabe vom 01.09.2019, CDU und Grüne 
AN/0131/2020 
 
Einzelabstimmungen 
 
I. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt den Petenten für die Bürger-
eingabe. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt 
 
 
II. Der Ausschuss empfiehlt, dass die Verwaltung für die Siedlung Egonstraße fol-
gendes  
    Verfahren anwendet: 
 Die angestammten Mieter können die Wohngebäude auf Basis der geltenden 
Mietvereinbarungen weiterhin unbefristet nutzen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt 
 
 
 Bei eintretendem Leerstand eines Gebäudes prüft die Verwaltung, ob das Ge-
bäude sich weiterhin zu Wohnzwecken eignet und eine Instandsetzung aus 
Haushaltsmitteln wirtschaftlich vertretbar ist. Im Falle der weiteren Eignung 
wird das Gebäude durch das Amt für Wohnungswesen mit Menschen, die von 
Wohnungslosigkeit bedroht sind, belegt.  
 
Abstimmungsergebnis:

Zugestimmt mit Stimmenmehrheit von CDU und Grüne gegen SPD und FDP bei 
Enthaltung Die Linke. 
 
 
 Sofern ein leergezogenes Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar sein 
sollte, weil eine Instandsetzung nachweislich nicht wirtschaftlich wäre, erfolgt 
der Rückbau. Die entstehende Freifläche wird anschließend als Gartenland an 
die unmittelbaren Nachbarn vermietet. 
 
Zugestimmt mit Stimmenmehrheit von CDU und Grünen gegen die Stimmen von 
SPD, Die Linke und FDP. 
 
 
 Eine geplante Niederlegung eines Wohngebäudes ist dem Liegenschaftsaus-
schuss begründet zur Entscheidung vorzulegen. 
 
Zugestimmt mit Stimmenmehrheit von CDU und Grünen gegen SPD und FDP bei 
Enthaltung Die Linke. 
 
 
III. 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden verweist seine Empfehlung an den 
Liegenschaftsausschuss mit der Bitte, das unter Ziffer II dargestellte Verfahren so zu 
beschließen. 
 
Zugestimmt mit Stimmenmehrheit von CDU und Grünen gegen SPD, Die Linke und 
FDP 
 
 
 
Gesamtbeschluss: 
 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung soll wie folgt ersetzt werden: 
 
I. 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt den Petenten für die Bür-
gereingabe. 
 
II. 
Der Ausschuss empfiehlt, dass die Verwaltung für die Siedlung Egonstraße folgen-
des Verfahren anwendet: 
 Die angestammten Mieter können die Wohngebäude auf Basis der geltenden 
Mietvereinbarungen weiterhin unbefristet nutzen. 
 Bei eintretendem Leerstand eines Gebäudes prüft die Verwaltung, ob das Ge-
bäude sich weiterhin zu Wohnzwecken eignet und eine Instandsetzung aus 
Haushaltsmitteln wirtschaftlich vertretbar ist. Im Falle der weiteren Eignung 
wird das Gebäude durch das Amt für Wohnungswesen mit Menschen, die von 
Wohnungslosigkeit bedroht sind, belegt. 
 Sofern ein leergezogenes Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar sein 
sollte, weil eine Instandsetzung nachweislich nicht wirtschaftlich wäre, erfolgt 
der Rückbau. Die entstehende Freifläche wird anschließend als Gartenland an 
die unmittelbaren Nachbarn vermietet.

 Eine geplante Niederlegung eines Wohngebäudes ist dem Liegenschaftsaus-
schuss begründet zur Entscheidung vorzulegen. 
 
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass für den Bereich der Siedlung kein Bebau-
ungsplan besteht und die geltende planungsrechtliche Ausweisung keine Wohnnut-
zung zulässt. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Grünfläche dar. Der 
Regionalplan stellt im Norden Stammheims das Großklärwerk als „Freiraumbereich 
für zweckgebundene Nutzungen – Abwasserbehandlungs- und reinigungsanlagen“ 
und den südlich und östlich angrenzenden Bereich als „Allgemeinen Freiraum und 
Agrarbereich“ sowie „regionalen Grünzug“ dar. Seitens der Bezirksregierung Köln 
wurden Änderungen an diesen Festlegungen, die Voraussetzung für eine Änderung 
des Flächennutzungsplans wären, nicht in Aussicht gestellt, weil die Sicherung der 
Funktion des Großklärwerks Vorrang hat. Dabei wird auf den geringen Abstand der 
Siedlung zum Großklärwerk vor dem Hintergrund des Abstandserlasses (V-3-
8804.25.1 v. 06.06.2007) sowie auf die Bestimmungen des BImschG verwiesen.  
Der Ausschuss stellt daher fest, dass eine planungsrechtliche Sicherung der Sie d-
lung Egonstraße als Wohnbaufläche nicht möglich ist, wodurch auch die Bestellung 
von Erbbaurechten zugunsten der Mieter ausscheidet.  
 
III. 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden verweist seine Empfehlung an den 
Liegenschaftsausschuss mit der Bitte, das unter Ziffer II dargestellte Verfahren so zu 
beschließen. 
 
 
Abstimmungsergebnis Gesamtabstimmung: 
 
Zugestimmt mit Stimmenmehrheit von CDU und Grünen gegen SPD und FDP bei 
Enthaltung Die Linke.

Anlage 7, Auszug aus dem Liegenschaftsausschuss 28.01.2020

4787 Zeichen

Geschäftsführung  
Liegenschaftsausschuss 
Herr Jansen 
Telefon:  (0221) 25276  
E-Mail:   timnoel.jansen@stadt-koeln.de 
Datum:  04.03.2020 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung des Liegenschaftsausschusses  
vom 28.01.2020  
öffentlich 
2.2 Siedlung Egonstraße in Köln-Stammheim; Bürgereingabe vom 
01.09.2019 
3707/2019 
RM Frank erläutert zunächst den Beschluss des Ausschusses für Anregungen und 
Beschwerden, der auf einem Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen fußt. Wichtig sei, dass die Bewohner der Siedlung durch ein 
uneingeschränktes Wohnrecht Sicherheit bekommen sowie, dass geplante Niederle-
gungen der Gebäude durch den Liegenschaftsausschuss geprüft und beschlossen 
werden. Zudem verweist er die Ausführungen der Verwaltung aus dem Ausschuss 
für Anregungen und Beschwerden, dass die Schaffung von Baurecht und die Um-
wandlung in allgemeines Siedlungsgebiet aufgrund der Festlegungen im Regional- 
und Flächennutzungsplan sowie des gelten Abstandserlasses zum Klärwerk rechtlich 
nicht zulässig sei.  
 
RM De Bellis-Ollinger meldet Beratungsbedarf für die CDU-Fraktion an, da ein 
Rechtsgutachten der Siedlungsgemeinschaft an die Politik herangetragen wurde. 
  
RM Struwe schließt sich dem Vorschlag von RM De Bellis-Ollinger an und hält eine 
erneute rechtliche Überprüfung für sinnvoll. Er hebt die Betroffenheit der Anwohner 
durch das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft hervor. 
 
RM Weisenstein regt an, dass das Gutachten der Rechtsanwältin ebenfalls im Lie-
genschaftsausschuss vorgestellt wird. 
 
RM Sterck weist auf einen Erlass der Landesregierung hin, in dem der Abstand von 
Siedlungen zu Kläranlagen mit 500m festgeschrieben ist. Vor diesem Hintergrund 
sind klare rechtliche Grenzen gesetzt, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten 
werden, was die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten einschränkt. Das Verfahren, 
dass der Liegenschaftsausschuss einzeln über geplante Niederlegungen von nicht 
mehr wirtschaftlich herstellbaren Gebäuden entscheiden soll hält er nicht für sinnvoll, 
da einem geplanten Abriss immer eine Prüfung der Verwaltung über die Unwirt-

schaftlichkeit des Vorhabens vorausgeht, was dem Ausschuss seiner Meinung nach 
keinen Spielraum für eine Entscheidung lässt. 
 
RM Struwe erwidert, dass im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden erklärt 
wurde, dass es sich bei dem Abstandserlass um eine Soll-Vorschrift handelt die au-
ßerdem nur verwaltungsinterne Auswirkungen hat, weshalb der entscheidende Fak-
tor der Flächennutzungsplan ist. Das Thema der Wirtschaftlichkeit sieht er ebenfalls 
kritisch, da die Kosten in Höhe von 100.000,00€ für die Sanierung einer Wohnung im 
Angesicht der Wohnungsknappheit angemessen sein könnten.  
 
RM Frank entgegnet zur Ausführung von RM Sterck, dass eine Beschlussvorlage 
der Verwaltung für einen Gebäudeabriss die gesamten Fakten darlegen würde und 
somit das Verfahren transparent macht, auf deren Basis der Ausschuss entscheiden 
könnte. Des Weiteren bittet er die Verwaltung um eine Darstellung der Bedeutung 
des Abstandserlasses im Sinne des Planungsrechtes im Rahmen der Gesamtabw ä-
gung. Das heißt, welche Auswirkung dieser auf eine mögliche FNP-Änderung durch 
den Rat hätte das Gebiet von Grünfläche in allgemeines Siedlungsgebiet umzuwan-
deln.  
 
Frau BG Blome gibt an, dass ihr das Gutachten der Rechtsanwältin Lenz-Voss nicht 
vorliegt, sie jedoch bereits ein Gespräch mit ihr geführt hat. In diesem Gespräch sind 
die unterschiedlichen Auffassungen der Verwaltung und der Rechtsanwältin noch 
einmal deutlich geworden. Der große Zwiespalt besteht darin, dass die Verwaltung 
die Siedlung im Außenbereich verortet wohingegen die Rechtsanwältin diese als In-
nenbereich deklariert. Dies kann schlussendlich nur durch einen Gerichtsbeschluss 
eindeutig entschieden werden. 
Sie bittet darum, dass der Verwaltung das Gutachten der Rechtsanwältin Lenz-Voss 
zugetragen wird.  
 
RM Frank erkundigt sich nach dem baurechtlichen Status der Siedlung. 
 
RM De-Bellis-Ollinger möchte wissen, aus welchen Gründen die Verwaltung die 
Siedlung als Außenbereich einstuft. 
 
Herr Kiefer sichert zu, dass diese Fragen in der Stellungnahme zu dem Rechtsgut-
achten der Siedlungsgemeinschaft beantwortet werden. Die Ausführung zur Einstu-
fung als Außenbereich, die Frau Tarner (Amt für Recht, Vergabe und Versicherung) 
im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dargelegt hat, werden diesem 
ebenfalls beigefügt. 
 
Änderungsantrag zur Vorlage 3707/2019, Siedlung Egonstraße in Köln-
Stammheim; Bürgereingabe vom 01.09.2019 
AN/0176/2020 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Die Verwaltungsvorlage, Beschlussempfehlung des Ausschusses Anregungen und 
Beschwerden und der vorliegende Änderungsantrag werden bis zur nächsten Sit-
zung zurückgestellt.

Beratungsverlauf (3)

21.01.2020 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 1.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2020 Liegenschaftsausschuss
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3707/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.01.2020
Erstellt
23.10.2019 15:54