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0246/2024

Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB (AN/2001/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.01.2024

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 22.01.2024, TOP 4.1.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3606 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 18.01.2024 
 0246/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 22.01.2024 
 
Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB 
(AN/2001/2023) 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie oft wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt, also die Liegenschaft tatsächlich seitens 
der Stadt erworben? Bitte eine Übersicht für 2021, 2022 und 2023/1. Halbjahr.  
 
2. Wie oft wurden Liegenschaften, die auf dem Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts 
erworben wurden, seitens der Stadt mit einer entsprechenden Bauverpflichtung weiter-
veräußert und wie lange dauerte die Weiterveräußerung durch die Stadt in den jeweili-
gen Fällen?  
 
3. Beeinflusst der Beschluss zur Umsetzung des Vorkaufsrechtes potentielle Käufer/Käu-
ferinnen in der Praxis dahingehend, dass diese doch noch von ihrem Abwendungs-
recht Gebrauch machen und eine Abwendungsvereinbarung mit der Stadt Köln schlie-
ßen, in der sie sich verpflichten, zeitnah Wohnungsbau zu realisieren?  
 
4. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, den Liegenschaftsausschuss über tat-
sächlich durchgeführte Käufe im Rahmen des Vorkaufsrechts zu informieren?  
 
5. § 27 BauGB spricht von einer „angemessenen Frist“, in der die Liegenschaft nach den 
baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maß-
nahme entsprechend zu bebauen ist; in den Beschlussvorlagen zur Ausübung des 
Vorkaufsrechtes ist regelmäßig von vier Jahren für die Realisierung der Bebauung die 
Rede. Wäre es möglich und aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, diese Frist beispiels-
weise auf 3 Jahre zu verkürzen und damit eine zügigere Realisierung der Wohnbebau-
ung vorzuschreiben? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.: 
Das Vorkaufsrecht wurde gemäß § 24 Abs.1, Satz1 Nr.6 BauGB im Jahr 2021 zwei Mal aus-
geübt und im 2.Halbjahr des Jahres 2023 ein weiteres Mal. Da in einem Fall von der Möglich-
keit des Rücktritts vom Vertrag Gebrauch machte kam es letztlich nur in zwei Fällen zu einem 
Eigentumserwerb durch die Stadt Köln 
 
Zu 2.: 
Bislang wurde noch keine der beiden durch das Vorkaufsrecht erworbenen Liegenschaften

2 
 
weiterveräußert. Gründe hierfür sind, dass in einem Fall eine städtische Eigennutzung durch 
das Amt für Wohnungswesen geprüft wird und der andere Fall erst wenige Monate zurück-
liegt.  
 
Zu 3.: 
Die Umsetzung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 BauGB führt maßgeblich 
dazu, dass sich die Mehrheit dazu entschließt, die Ausübung abzuwenden und durch Ab-
schluss der Abwendungsvereinbarung, in der sich der/die Erwerber dazu verpflichten inner-
halb von 4 Jahren das betroffene Grundstück zu Wohnzwecken zu bebauen. 
 
Zu 4.: 
Die Verwaltung wird den Liegenschaftsausschuss über durchgeführte Käufe im Rahmen des 
Vorkaufsrechts informieren. 
 
Zu 5.: 
In der Vergangenheit wurde die Frist von 3 auf 4 Jahre angehoben, da sich Bauvorhaben we-
gen längerer Planungswege und der zunehmenden wirtschaftlichen Unwägbarkeiten nur 
schwer in 3 Jahren umsetzen ließen. Die Tendenz geht zurzeit eher zu einer weiteren Verlän-
gerung der Frist auf z.B. 5 Jahre, da sich die Erwerber aktuell beim Abschluss der Abwen-
dungsvereinbarung nur schwer überzeugen lassen, dass eine Umsetzung in 4 Jahren möglich 
ist. Zudem erreichen die Verwaltung aktuell viele Anfragen auf Fristverlängerungen bereits ab-
geschlossener Vereinbarungen, sodass eine Verkürzung der Frist nicht sinnvoll erscheint. 
 
 
gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

22.01.2024 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0246/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.01.2024
Erstellt
16.01.2024 16:55