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Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB (AN/2001/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0246/2024 vom 18.01.2024

Stand: Am 22.01.2024 im Liegenschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 18.01.2024 0246/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 22.01.2024 Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB (AN/2001/2023) Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie oft wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt, also die Liegenschaft tatsächlich seitens der Stadt erworben? Bitte eine Übersicht für 2021, 2022 und 2023/1. Halbjahr. 2. Wie oft wurden Liegenschaften, die auf dem Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts erworben wurden, seitens der Stadt mit einer entsprechenden Bauverpflichtung weiter- veräußert und wie lange dauerte die Weiterveräußerung durch die Stadt in den jeweili- gen Fällen? 3. Beeinflusst der Beschluss zur Umsetzung des Vorkaufsrechtes potentielle Käufer/Käu- ferinnen in der Praxis dahingehend, dass diese doch noch von ihrem Abwendungs- recht Gebrauch machen und eine Abwendungsvereinbarung mit der Stadt Köln schlie- ßen, in der sie sich verpflichten, zeitnah Wohnungsbau zu realisieren? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, den Liegenschaftsausschuss über tat- sächlich durchgeführte Käufe im Rahmen des Vorkaufsrechts zu informieren? 5. § 27 BauGB spricht von einer „angemessenen Frist“, in der die Liegenschaft nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maß- nahme entsprechend zu bebauen ist; in den Beschlussvorlagen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ist regelmäßig von vier Jahren für die Realisierung der Bebauung die Rede. Wäre es möglich und aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, diese Frist beispiels- weise auf 3 Jahre zu verkürzen und damit eine zügigere Realisierung der Wohnbebau- ung vorzuschreiben? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Das Vorkaufsrecht wurde gemäß § 24 Abs.1, Satz1 Nr.6 BauGB im Jahr 2021 zwei Mal aus- geübt und im 2.Halbjahr des Jahres 2023 ein weiteres Mal. Da in einem Fall von der Möglich- keit des Rücktritts vom Vertrag Gebrauch machte kam es letztlich nur in zwei Fällen zu einem Eigentumserwerb durch die Stadt Köln Zu 2.: Bislang wurde noch keine der beiden durch das Vorkaufsrecht erworbenen Liegenschaften 2 weiterveräußert. Gründe hierfür sind, dass in einem Fall eine städtische Eigennutzung durch das Amt für Wohnungswesen geprüft wird und der andere Fall erst wenige Monate zurück- liegt. Zu 3.: Die Umsetzung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 BauGB führt maßgeblich dazu, dass sich die Mehrheit dazu entschließt, die Ausübung abzuwenden und durch Ab- schluss der Abwendungsvereinbarung, in der sich der/die Erwerber dazu verpflichten inner- halb von 4 Jahren das betroffene Grundstück zu Wohnzwecken zu bebauen. Zu 4.: Die Verwaltung wird den Liegenschaftsausschuss über durchgeführte Käufe im Rahmen des Vorkaufsrechts informieren. Zu 5.: In der Vergangenheit wurde die Frist von 3 auf 4 Jahre angehoben, da sich Bauvorhaben we- gen längerer Planungswege und der zunehmenden wirtschaftlichen Unwägbarkeiten nur schwer in 3 Jahren umsetzen ließen. Die Tendenz geht zurzeit eher zu einer weiteren Verlän- gerung der Frist auf z.B. 5 Jahre, da sich die Erwerber aktuell beim Abschluss der Abwen- dungsvereinbarung nur schwer überzeugen lassen, dass eine Umsetzung in 4 Jahren möglich ist. Zudem erreichen die Verwaltung aktuell viele Anfragen auf Fristverlängerungen bereits ab- geschlossener Vereinbarungen, sodass eine Verkürzung der Frist nicht sinnvoll erscheint. gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf

  1. 22.01.2024

    Liegenschaftsausschuss

    TOP 4.1.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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