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A-W/0033/2006

Anregung an den Rat der Stadt Münster: Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

Antrag an die BV West 04.12.2006

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 18.01.2007, TOP 6.3

Originalantrag

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Originalantrag

2749 Zeichen

	


	  

	
 
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Fraktion in der BV West  
 
Münster, 30. November 2006 
 
An die 
Bezirksvorsteherin im Stadtbezirk Münster West 
Frau Elisabeth Westrup 
Schelmenstiege 1 
48161 Münster 
 
 
 
Anregung an den Rat der Stadt Münster: Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabenge- 
setz (KAG) Nordrhein – Westfalen für Haupterschließungsstraßen senken  
 
 
Die Bezirksvertretung Münster West fordert den Rat der Stadt Münster auf, die Anliegerbeiträge für 
Baumaßnahmen an Haupterschließungsstraßen von derzeit 60% auf 45% zu senken: 
 
 
Begründung:  
Gemäß der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straße nbaumaßnahmen in 
der Stadt Münster in der gültigen Fassung vom 22.03.2002 beträgt der Anteil der beitragspflichtigen 
Anlieger für Maßnahmen an Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen 60% der Gesamtkosten. 
Das KAG legt dar, dass diese Beiträge als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Anliegern 
durch die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anla gen wirtschaftli- 
che Vorteile geboten werden. Die oben zitierte Satzung der Stadt M ünster geht demnach im Um- 
kehrschluss davon aus, dass der wirtschaftliche Vorteil, den die Allgemeinheit aus einer Maßnahme 
zieht, lediglich mit 40% der Gesamtsumme zu beziffern ist. Dieser Ansatz ist gerade in Hinblick auf 
Haupterschließungsstraßen besonders dann stark anzuzweifeln, wenn die St raße z.B. durch den 
ÖPNV genutzt wird und dieser nachweislich zu einer Verschlechter ung des Fahrbahnzustands und 
damit zu einer erheblich kürzeren Lebensdauer führt oder bereits geführt hat. In diesem Fall entsteht 
durch eine Fahrbahnerneuerung in erster Linie ein deutlicher wirts chaftlicher Vorteil für die ent- 
sprechenden Verkehrsbetriebe und damit für die Allgemeinheit. Es is t in einem derartigen Fall zu- 
nächst nicht nachvollziehbar, dass der Verursacher eines Schadens fina nziell nicht zu dessen Besei- 
tigung herangezogen werden kann. Weiterhin ist es nach Auffassung der Bezirksvertretung Münster 
– West ebenfalls unverständlich, dass der wirtschaftliche Vorteil  der Allgemeinheit derart niedrig 
angesetzt wird. Eine Änderung der oben zitierten Satzung im Sinne dieser Anregung erscheint daher 
im Rahmen einer gerechten Kostenverteilung dringend geboten. 
 
gezeichnet       gezeichnet 
Ediger, Stähler, Ahrens und Fraktion   Prof. Dr. Poll

Beratungsverlauf (1)

18.01.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Schelmenstiege 1

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Details

Vorlagen-Nr.
A-W/0033/2006
Typ
Antrag an die BV West
Datum
04.12.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37