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2438/2021

Ankauf Häuser Friedrich-Engels-Str (AN/0713/2021)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 13.07.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 13.09.2021, TOP 11.2.1

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

2315 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 2438/2021 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 30.08.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.09.2021 
 
Ankauf Häuser Friedrich-Engels-Str (AN/0713/2021) 
Die BV Lindenthal hat am 26.04.2021 folgenden Beschluss gefasst:  
„Die BV Lindenthal beauftragt die Verwaltung, 
(1)  die Liegenschaft Friedrich-Engels-Straße in Köln-Sülz selbst oder von einer stadtnahen Ge-
sellschaft (GAG, WSK) zu erwerben und für Wohnungsbau mit Berücksichtigung des geförder-
ten und preisgedämpften Wohnungsbau zu ertüchtigen oder zur Schaffung von sozialer Infra-
struktur; 
(2)  darzulegen, ob in diesem Bereich von Sülz/Klettenberg das allgemeine Vorkaufsrecht bereits 
Anwendung findet/finden kann; 
(3)  die verschiedenen Möglichkeiten des Baugesetzbuches auszunutzen, um sicherzustellen, 
dass kommunale Vorkaufsrechte Anwendung finden können (sei es allgemeines Vorkaufs-
recht, besonderes Vorkaufsrecht, Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtum-
baus etc.); 
(4)  den Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal unverzüglich dem Stadtentwicklungsaus-
schuss, dem Liegenschaftsausschuss und dem Rat vorzulegen.“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
zu Frage 1: 
Die Häuser Friedrich-Engels-Str. 3-5 stehen – entgegen anderslautender Gerüchte – nicht zum Ver-
kauf. Zudem handelt es sich um das Eigentum eines fremden Staates, was mit einer Vielzahl von 
rechtlichen Besonderheiten verbunden ist; die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ei-
gentümer sich zeitnah um eine Vermarktung bemühen wird. Die genannten Besonderheiten stehen 
aufgrund der damit verbundenen Risiken einem Ankauf entgegen. 
 
zu Fragen 2 und 3: 
Das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB findet im gesamten Stadtgebiet Anwendung. Im 
konkreten Fall wären bei seiner Anwendung zusätzlich Bestimmungen des Völkerrechts im Allgemei-
ne und der sog. Staatenimmunität im Besonderen zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend bei den 
übrigen Instrumenten des Baugesetzbuches. 
 
zu Frage 4:  
Diese Stellungnahme wird den beiden vom Rat gebildeten Fachausschüssen für Liegenschaften und 
Stadtentwicklung zur Kenntnis gegeben.  
 
Gez. i.V. Greitemann für Dez III

Beratungsverlauf (3)

30.08.2021 Liegenschaftsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.09.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 16.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2438/2021
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
13.07.2021
Erstellt
28.06.2021 13:49