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Ankauf Häuser Friedrich-Engels-Str (AN/0713/2021)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 2438/2021 vom 13.07.2021

Stand: Am 13.09.2021 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 2438/2021 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 30.08.2021 Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.09.2021 Ankauf Häuser Friedrich-Engels-Str (AN/0713/2021) Die BV Lindenthal hat am 26.04.2021 folgenden Beschluss gefasst: „Die BV Lindenthal beauftragt die Verwaltung, (1) die Liegenschaft Friedrich-Engels-Straße in Köln-Sülz selbst oder von einer stadtnahen Ge- sellschaft (GAG, WSK) zu erwerben und für Wohnungsbau mit Berücksichtigung des geförder- ten und preisgedämpften Wohnungsbau zu ertüchtigen oder zur Schaffung von sozialer Infra- struktur; (2) darzulegen, ob in diesem Bereich von Sülz/Klettenberg das allgemeine Vorkaufsrecht bereits Anwendung findet/finden kann; (3) die verschiedenen Möglichkeiten des Baugesetzbuches auszunutzen, um sicherzustellen, dass kommunale Vorkaufsrechte Anwendung finden können (sei es allgemeines Vorkaufs- recht, besonderes Vorkaufsrecht, Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtum- baus etc.); (4) den Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal unverzüglich dem Stadtentwicklungsaus- schuss, dem Liegenschaftsausschuss und dem Rat vorzulegen.“ Stellungnahme der Verwaltung: zu Frage 1: Die Häuser Friedrich-Engels-Str. 3-5 stehen – entgegen anderslautender Gerüchte – nicht zum Ver- kauf. Zudem handelt es sich um das Eigentum eines fremden Staates, was mit einer Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten verbunden ist; die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ei- gentümer sich zeitnah um eine Vermarktung bemühen wird. Die genannten Besonderheiten stehen aufgrund der damit verbundenen Risiken einem Ankauf entgegen. zu Fragen 2 und 3: Das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB findet im gesamten Stadtgebiet Anwendung. Im konkreten Fall wären bei seiner Anwendung zusätzlich Bestimmungen des Völkerrechts im Allgemei- ne und der sog. Staatenimmunität im Besonderen zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend bei den übrigen Instrumenten des Baugesetzbuches. zu Frage 4: Diese Stellungnahme wird den beiden vom Rat gebildeten Fachausschüssen für Liegenschaften und Stadtentwicklung zur Kenntnis gegeben. Gez. i.V. Greitemann für Dez III

Beratungsverlauf

  1. 30.08.2021

    Liegenschaftsausschuss

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 09.09.2021

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 16.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  3. 13.09.2021 zuletzt

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 11.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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