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Gefährliche und verrufene Orte in Köln – Anfrage der AfD-Fraktion vom 18.06.2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 2260/2018 vom 05.07.2018

Stand: Am 05.07.2018 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 05.07.2018 2260/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 05.07.2018 Gefährliche und verrufene Orte in Köln – Anfrage der AfD-Fraktion vom 18.06.2018 Auf die Anfrage der AfD-Fraktion vom 18.06.2018 antwortet die Verwaltung: 1. Die Polizei kann auf Grundlage des §12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eine Örtlichkeit zu einem „gefährlichen bzw. verrufenen Ort“ erklären. Diese Fest- legung führt die Landespolizei in eigener Zuständigkeit durch. Die Stadtverwaltung unterstützt durch ordnungspartnerschaftliche Zusammenarbeit oder im Rahmen der Amtshilfe. Bei der Festlegung der Örtlichkeiten ist die Landespolizei an die Vorgaben des PolG NRW gebunden. Eine automatische Mitteilung über die Örtlichkeiten an die Stadtverwaltung findet nicht statt, sondern wird bei Bedarf durchgeführt. 2. Die Verfolgung von Straftaten liegt im Zuständigkeitsbereich der Landes- und Bundespolizei. Wie unter 1. ausgeführt, unterstützt die Stadtverwaltung die Polizeibehörden in beratender Funktion. 3. Die Stadtverwaltung legt, wie unter 1 ausgeführt, die Örtlichkeiten nicht fest. 4. Die Stadtverwaltung erfasst und erhält keine Detaildaten über Straftaten sowie deren Täter. 5. Wie unter 2 ausgeführt, liegt die Verfolgung von Straftaten nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommune. Die Stadt Köln unterstützt die Polizei- und Justizbehörden bei der Präventions- und Sanktionsarbeit von Straftaten und bekämpft Ordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit. Gez. Reker

Beratungsverlauf

  1. 05.07.2018

    Rat

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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