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Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76381/02 und Vorhaben und Erschließungsplan

Mitteilung Ausschuss 0579/2021 vom 04.03.2021

Stand: Am 29.04.2021 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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    A N L A G E 3 I. Textliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt: 1.1 Gliederung Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das in die Teil- gebiete WA 1.1 bis WA 4.2 gegliedert ist. 1.2 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Ausschluss von Ausnahmen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) aus- nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.4 Bestimmungen über die Art der Anlagen Gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Räume für freie Berufe allgemein zulässig. 1.5 Vorhabenbezug Gemäß § 12 Absatz 3a i. V. m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.6 Maß der baulichen Nutzung 1.6.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 1.6.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. haustechnische Anlagen, Treppenhäuser, Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten; sie müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. 1.6.3 Im WA 1.1 sind Schornsteine für die unterirdische Heizzentrale im unmittelbaren Anschluss an das geplante Gebäude mit einer Höhe von maximal 67,5 m ü. NHN zulässig. 1.7 Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Gemäß § 21 a Absatz 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt. 2. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 2.1 Die Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier: Haus Nr. 65, siehe VEP) dürfen die Baugrenzen bis maximal 4,0 m überschritten werden. 2.2 Im WA 3.4 dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. 3. Flächen für Nebenanlagen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt: 3.1 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen wie z. B. Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume, Gartenschuppen in den Teilgebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen (Na) sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Nebenanlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. 3.2 Innerhalb der Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 3.3 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet WA 4.1 und WA 4.2 in Wohngebäuden höchsten zwei Wohnungen zulässig. In allen anderen Einfamilienhäusern (freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser) ist nur eine Wohneinheit pro Haus zulässig. 5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und - leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 6. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB wird festgesetzt: 6.1 Innerhalb der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist ein Stauvolumen von mindestens 420 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 6.2 Innerhalb der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche Fläche der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der Planstraße 4 ist ein Stauvolumen von mindestens 40 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 7. Festsetzungen über die Flächen für Aufschüttungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB sind innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche für Aufschüttungen Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen) bis zu 1,2 m Höhe zulässig. 8. Interne Ausgleichsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende interne Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 festgesetzt. Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. A1: Im Bereich der am West- und Südrand des Plangebietes liegenden öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung sind insgesamt 34 einheimische Laubbäume BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) zu unterhalten. A2: Im Bereich der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist auf einem 4 m breiten umlaufenden Randstreifen eine Baumreihe aus 13 Laubbäumen BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) zu unterhalten. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 9.1 Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.2 Die mit G 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.3 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.4 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.5 Die in der Planzeichnung mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.6 Die in der Planzeichnung mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für die Anlieger und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.7 Die in der Planzeichnung mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 10. Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: 10.1 Es sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) IV an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen M1 bis M9 durchzuführen und dauerhaft zu erhalten; für M10 gilt der § 9 Abs. 1 Nr. 25 b Baugesetzbuch: Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. 11.1 An den in der Planzeichnung im VEP gekennzeichneten Standorten sind Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M1). Die Standorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 11.2 Die Flachdächer der Gebäude und der Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen (M2). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf max. 30 % der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1 11.3 Der obere Abschluss der Tiefgaragenflächen (TGa) soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen (M3). Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von 60 cm Bodensubstrat zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgargagendecken ist die Stärke der Vegetationstragschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrzufahrten, Wege und Tiefgaragenzufahrten, Terrassen, Gartenschuppen, Kleinkinderspielplätze und Fahrradständer. 11.4 Einfriedung (M4) siehe unter II – Gestalterische Festsetzungen Ziffer 2. 11.5 Im Bereich der Erschließungsstraße 1 sind an den im B-Plan gekennzeichneten Standorten insgesamt 15 Straßenbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M5). 11.6 Im Bereich der Dorfplätze 1 bis 4 sind jeweils zwei großkronige Laubbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M6). 11.7 Am Nordrand von Erschließungsstraße 1 und Planstraße 4 sind im Bereich der Parkstreifen insgesamt sieben 2,5 x 2 m große Pflanzbeete mit Spiersträuchern zu bepflanzen (M7). 11.8 In der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche Fläche der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der Planstraße 4 sind insgesamt 15 Einzelbäume BF41 (GH742) (Sumpfeiche Quercus palustris) zu pflanzen. Die Flächen sind mit Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) einzusäen (M8). 11.9 In der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz sind insgesamt vier Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M9). Außerhalb der Kinderspielplatz- und Wegeflächen sind die Flächen mit Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) einzusäen. 11.10 Im WA 2.2 ist ein Einzelbaum (M10) zum Erhalt festgesetzt. 11.11 Private Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen. 12 bedingte Festsetzung zur Feldlerche Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Räumung des Baufeldes erst erfolgen darf, wenn das Ersatzhabitat für die Feldlerche umgesetzt ist. siehe auch Hinweise Nr. 7 zu den externen Ausgleichsmaßnahmen und Nr. 8 zum Artenschutz 13. Stellplatzschlüssel Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Bauordnung Nordrhein Westfalen 2018 wird folgender Stellplatzschlüssel für die Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser und die Kindertagesstätte festgelegt. Für die Mehrfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit zu erreichen. Darüber hinaus sind für die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Parkplätze nachzuweisen. Für alle Einfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Garagen) zu erreichen. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzlich private Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die fünfgruppige Kindertagesstätte sind 10 Stellplätze zu errichten. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. Davon ausgenommen sind die Dächer der Treppenhäuser; diese sind als flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15° zulässig. Überschreiten Dachaufbauten, wie in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.2 genannt, die festgesetzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden Sichtschutzelementen zu versehen. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2. Einfriedungen (Maßnahme M4) Zur Erläuterung der genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 2.1 Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) und als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. 2.2 Die Höhe von Terrassentrennwänden ist auf eine zulässige Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 beschränkt. 2.3 Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken BD4 (GH 422) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Erdgasfernleitung Im Plangebiet verlaufen im nördlichen Bereich die Erdgasfernleitungen Nr. 22 und Nr. 422 der METG sowie eine in den Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH mit einliegenden Lichtwelllenleiterkabeln. Eine Be- und Überbauung der Leitungen ist auszuschließen. Innerhalb des Schutzstreifens sind Carports, Garagen, Gartenhäuser etc. nicht zulässig. Die Schutzstreifen der Leitungen müssen jederzeit sichtfrei und begehbar sein. Baumpflanzungen müssen zu bestehenden Versorgungsanlagen einen Abstand von mind. 2,5 m einhalten. IV. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienen- sowie Flugverkehr vorbelastet. 4. Archäologische Untersuchungen Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das in den allgemeinen Wohngebieten WA 3.2 bis WA 3.3 und WA 4.1 bis WA 4.2 anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungsziffer 322/40 unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 80/14/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. 7.1 Auf einer Teilfläche des Grundstückes in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 100 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA1 für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: CEF-Maßnahme 1 (Feldlerche)/ externe Ausgleichsmaßnahme eA1: Umwandlung von artenarmem Intensivackerland in Anlage eines Wildkrautackers - HA2 (LW2) - auf 20.000 m². Die Maßnahme entspricht gleichzeitig der artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme A1 für die Feldlerche (siehe Ziffer 8) 7.2 Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1 bis WA 4.2) sowie durch die Erschließung / öffentlichen Kinderspielplatz werden im Durchführungsvertrag geregelt. 7.3 Zur Information: Von der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 mit 20.000 m² entfallen 11.571 m² auf Eingriffe durch die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 bis WA 4.2) inklusive der GFL-Flächen, 6.458 m² auf Eingriffe durch die öffentliche Erschließung und notwendige Versorgungsanlagen (Trafostation) und 100 m² auf Eingriffe durch den öffentlichen Kinderspielplatz. Dies ergibt eine Überkompensation von 1.871 m². 8. Artenschutz 8.1 Laut Artenschutzprüfung (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (BRNL), Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Elsdorf, Hachenburg, Januar 2020) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, wenn die nach genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 und die CEF- Maßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) durchgeführt werden. Für die Feldlerche, die projektbedingte Habitatverluste durch die Anlage des Wohnbaugebietes und der Verkehrsflächen und Funktionsverluste weiterer Flächen durch Kulisseneffekte und Störung unmittelbar angrenzender Offenlandstandorte für 1 Brutrevier erleidet, sind außerhalb des Wirkraumes des Plangebietes im Bereich intensiv genutzter, offener Ackerlagen Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens 1 Brutrevier umzusetzen (CEF-Maßnahme eA1, CEF-Maßnahme für Feldlerche). 8.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 8.3 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet potentiell brütenden Vogelarten auszuführen (Maßnahme V1) 8.4 Die Räumung des Baufeldes ist im Bereich der Ackerflächen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Schutz der Niststätten besonders geschützter Vogelarten ausschließlich außerhalb der Hauptbrutzeit vorzunehmen. Es ergibt sich ein Räumungszeitraum vom 11. August bis 31. März eines jeden Jahres (Maßnahme V2). 8.5 Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahme V3 (Fledermäuse) ergibt sich ein Rodungszeitraum für Gehölze von 1. November bis 31. Januar eines jeden Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich der zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten oder ein Besatz durch Fledermäuse bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (Maßnahme V1/ V3). 8.6 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Einstellen der Bauarbeiten vom 1. Mai bis 31. Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September nach 19:00 Uhr und im Oktober nach 18:00 Uhr (Maßnahme V4) jeweils eines jeden Jahres. 8.7 Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 1. April eines jeden Jahres beginnen. 8.8 Die Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 sind als Auflagen in die Baugenehmigungen für das Wohnbauvorhaben sowie in die Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung zu nehmen. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 12. Grundwasserschaden Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen. 13. Baumstandorte in öffentlichen Straßen In der Erschließungsstraße 1 sind die Baumstandorte nahe privater Grundstücksgrenzen vorgesehen. Hier besteht eine Duldungspflicht von Seiten der Grundstückseigentümer und -besitzer gemäß § 32 Straßen und Wegegesetz NRW gegenüber den Einwirkungen der Baumpflanzungen. Die Grundstückseigentümer und -besitzer haben der Stadt Köln, Grünflächenamt, rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln und Äste von Straßenbäumen, die in ihr Grundstück ragen, abschneiden wollen. 14. Belichtung und Besonnung Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist.
  • Anlage 1 Geltungsbereich

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Fuchskaulein Köln - Porz - Elsdorf 0 10050 200300 Meter
  • Anlage 2 Begründung

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    1 / 2 Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76381/02 Arbeitstitel: „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf __________________________________________________________________________ 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel- ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-004 ist in Porz-Elsdorf ein Gelände zwischen der Friedrich-Hirsch-Straße und der Straße Fuchskaule aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konk- ret entwickelt werden soll. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Der Bereitstellung von Geschosswohnungsbauflächen wird dabei Priorität eingeräumt. Aber auch im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser besteht ein Bedarf bis zum Jahr 2029 von 9.550 Wohneinheiten. Das Vorhaben mit 222 WE wird einen Beitrag zur Versorgung der Bereitstellung mit Wohnraum leisten. Die Projektgesellschaft KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG (ein Tochterunter- nehmen der Stefan Frey AG) hat einen großen Teil des Grundstücks erworben und mit Schreiben vom 12.07.2013 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Die Projektgesellschaft ist als Vorhabenträgerin bereit und in der Lage, die Durchführung der an- stehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hier- für nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine An- wendung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Koopera- tiven Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Zur Entwicklung des Plangebietes hatte die Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, die in groben Zügen aufzeigt, wie eine Bebauung des Gebietes aussehen könnte. Die Studie sah die Errichtung von circa 180 Wohneinheiten in unterschiedlichen Bauformen vor. Das städtebauli- che Planungskonzept wurde anhand der ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie im Rahmen einer Versammlung am 08. April 2014 in der Katholischen Grundschule Kupfergasse in Köln-Porz- Urbach öffentlich vorgestellt. Die Bebauungsmöglichkeiten der Fläche wurden anschließend im Rahmen einer Mehrfachbeauf- tragung mit fünf Architekturbüros untersucht. In die Aufgabenstellung flossen die Empfehlungen aus der v.g. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Grundlagensammlung und Vorstellungen der Vorhabenträgerin ein. Ziel der Mehrfachbeauftragung war es, für das neue Wohnquartier „Fuchskaule“ alternative städtebauliche und freiraumplaneri- sche Konzepte mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie mit einer anspruchsvollen Frei- raum- und Grünstruktur zu entwickeln. Der Siegerentwurf vom Büro Nebel und Pössl aus Köln diente als Grundlage für die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (vorhabenbe- zogener Bebauungsplan). 2 / 3 1.2 Ziel der Planung Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohn- quartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern zu entwickeln. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche kombi- niert mit einer Rückhaltefläche für Starkregenereignisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Süden und Westen als Übergang zur freien Landschaft. Nach derzeiti- gem Planstand können 222 WE entstehen, davon 136 WE in Mehrfamilienhäusern, 59 WE in Rei- henhäusern und 27 WE in Einzelhäusern sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita). 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Elsdorf im Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst die landwirtschaftlichen Flächen zwischen der Straße Fuchskaule im Sü- den und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden. Es wird im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung. Das Plangebiet ist rund 5,4 ha groß. Die Teilflächen des V orhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der V orhabenträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entneh- men. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im östlichen Bereich sind einige Gehölzstrukturen, Lagergebäude sowie ein schmaler Weg vorhanden. Die Umgebung des Plangebietes ist im Osten und Süden geprägt durch in der Regel zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude. An der Kreuzung Gilsonstraße /Friedrich-Hirsch-Straße stehen zwei viergeschossige Mehrfamilienhäuser. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich zwei neungeschossige Mehrfamilienhäuser, die das städtebauliche Umfeld prägen. Unmittelbar im Osten an diese neungeschossige Gebäude angrenzend, befinden sich zweigeschossige Zeilen- bauten inkl. Garagenzeilen. Im Süden und im Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Feldwege im Umfeld des Plangebiets die- nen der landschaftsbezogenen Naherholung und erschließen das angrenzende Landschafts- schutzgebiet. 2.3 Erschließung Der Stadtteil Porz-Elsdorf ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Friedrich-Hirsch-Straße, im Westen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, im Osten an die rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Gilsonstraße und im Süden an die Straße Fuchskaule. Östlich des Plangebiets befinden sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bundesstraße B 8 und die Autobahn BAB 59. Durch die Autobahn 59 mit den Anschlussstel- len Flughafen und Wahn ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in näherer Umgebung gegeben. Über die Haltstelle an der Friedensstraße/ Ecke Frankfurter Straße ist das Plangebiet an die Buslinien 162 und 166 angebunden. Westlich des Plangebiets verläuft – eben- falls in nord-südlicher Richtung – die S-Bahntrasse. Im 2.000 Meter Radius befinden sich die S- Bahn-Stationen „Köln-Wahn“ und „Köln-Gremberghoven, Steinstraße“. Die Bahnhaltestelle der Deutschen Bahn "Köln-Porz" mit einem Anschluss an die S- und Regionalbahn befindet sich in cir- ca 2,2 km Entfernung. Die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle "Porz-Markt" liegt in circa 3 km Ent- fernung zum Plangebiet. 3 / 4 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be- schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich mit Freiraumfunktionen belegt. Zum einen ist der Bereich als "Regionaler Grünzug" dargestellt, zum anderen für die landschaftsorientierte Erholung. Durch den Vollzug des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wird sich die Freiraumfunktion verändern. Im Rahmen der Flächennutzungs- planänderung wurde die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bereits abge- fragt. Die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird seitens der Be- zirksregierung Köln in Abstimmung mit dem Regionalrat vorbereitet. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im FNP der Stadt Köln ist für den Großteil des Plangebietes eine Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit zum großen Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine kleine Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes, westlich des vorhandenen Wirtschaftsweges, ist im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Die Bebauung dieses Bereichs soll jedoch der Ortsrandabrundung dienen. Eine Anpassung der Darstellung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche ist vorgesehen. Die Änderung des Flächennutzungs- planes wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren durchgeführt; die Offenlage fand im Herbst 2020 statt. 3.3 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist bis auf einen kleinen Bereich im westlichen Hinterland der Gilsonstraße als Au- ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch einzustufen. 3.4 Landschaftsplan (LP) Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet 21 (Freiräu- me um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch) aus. Es werden bestimmte Pflege- maßnahmen (Nummer 7.4-09) festgelegt. Gemäß Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstel- lung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Land- schaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschafts- planung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (zum FNP siehe Ziffer 3.2). 3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 4. Begründung der Planinhalte Das städtebauliche Konzept zeichnet sich durch eine klare städtebauliche Gliederung aus. Der Geschosswohnungsbau mit einer höheren Geschosszahl ist um die zentrale Grünfläche positio- niert, gibt dem Platz eine räumliche Fassung und unterstützt den Gedanken der Ringerschlie- 4 / 5 ßung. Durch die höheren Gebäude am Auftakt des Quartiers wird der Zugang markiert und eine eindeutige Adresse geschaffen. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Die bau- liche Dichte nimmt von innen nach außen ab. Von der zentralen Grünfläche mit der Haupter- schließung gehen mehrere Erschließungsäste ab, die kleine Nachbarschaften mit kleinen Dorf- plätzen schaffen sollen. Durch die nahezu konsequente Ausrichtung der Gartenseiten zum westlichen und südlichen Land- schaftsraum wird ein sanfter Übergang zur Landschaft geschaffen. Das städtebauliche Konzept weist vielfältige Bautypologien auf. Durch seine hierarchische Gliederung ermöglicht es eine ab- schnittsweise Realisierbarkeit. Neben seiner städtebaulichen Qualität zeichnet es sich durch eine sehr gute Ausnutzung des Bruttobaulands und eine optimale Ausrichtung der Grundstücke aus. 4.1 Art der baulichen Nutzung Ziel der Planung ist es, eine Mischung an unterschiedlichen Bauformen im Plangebiet realisieren zu können. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. WA 1 entspricht dabei dem Bereich, in dem Mehrfamilienhäuser geplant sind, WA 2 ist für Hausgruppen (Reihenhäuser) vorgesehen, WA 3 und WA 4 sind die Bereiche für die Einzelhäuser und im WA 3.4 ist die Kindertagesstätte verortet. Innerhalb des WA 4 können auch Mehrgenerationenhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten realisiert werden. Da das Plangebiet hauptsächlich zu Wohnzwecken entwickelt wird, sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 bis WA 4.2 neben Wohngebäuden nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die allgemein zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe dagegen sollen allgemein zulässig sein. Die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gar- tenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen sind sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tank- stellen). Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse so- wie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Der städtebauliche Entwurf sieht unterschiedliche Bauformen vor. Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept. Die GRZ beträgt in den WA 1 zwischen 0,4 und 0,5, die GFZ zwischen 1,3 und 1,7. Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Lage der WA 1 Gebiete an der zentralen öffentli- chen Grünfläche. In den WA 2 (Reihenhäuser) liegt die GRZ zwischen 0,4 und 0,6, die GFZ zwischen 0,8 und 1,1. Die Überschreitung der Obergrenzen bei der GRZ ergeben sich im Bereich der Teilgebiete in WA 2 dadurch, dass hier Reihenhäuser geplant sind. Auf die Reihenhauszeile gerechnet können die Obergrenzen aus der BauNVO eingehalten werden, für die Reihenmittelhäuser werden jedoch die höheren Zahlen benötigt. In der Regel werden im Baugenehmigungsverfahren für Reihenmittel- häuser Befreiungen erteilt. Da es sich aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 5 / 6 werden für jede Reihenhauszeile die jeweils größten benötigten Werte festgesetzt. Bei den Einzel- häusern (WA 3 exklusive Kita und WA 4) liegen die Grundflächenzahlen von 0,4 und die Ge- schossflächenzahlen von 0,8 unterhalb der Obergrenzen von 0,4 (GRZ) bzw. 1,2 (GFZ) für allge- meine Wohngebiete. Für das WA 3.4 (Kita) wird aufgrund des Raumbedarfes eine GRZ von 0,6 benötigt. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen kann das städ- tebauliche Konzept umgesetzt werden. Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wird zusätzlich eine GRZ* festgesetzt, die zwischen 0,6 im Bereich der Einfamilienhäuser (WA 3 außer Kita 0,7) und 0,95 im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA 1) liegt. Eine GRZ* von 0,95 wird hier erforderlich, da die Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht werden sollen. Dies ermöglicht eine großzügigere Freiflächennutzung und –gestaltung. Die Tiefgaragen werden begrünt und gärtnerisch gestaltet. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen, in den WA 3 (inklusive Kita) und WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden auch Festsetzungen zu maxima- len Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich von Baulinien werden zudem zwingende Wandhöhen festgesetzt, sodass diese Gebäudewände keine Abstandflächen auslösen. Die maximalen Gebäu- dehöhen sind im Bebauungsplan als absolute Höhen über Normalhöhennull festgesetzt. Die fest- gesetzten Höhen entsprechen im WA 1 bei den Mehrfamilienhäusern einer Gebäudehöhe von ca. 13,0 m, in einem Fall von ca. 16,25 m, bezogen auf das Gartenniveau. Die Reihenhäuser (WA 2) haben eine Höhe von ca. 9,7 m, die Einzelhäuser von ca. 6,6 m über Gartenniveau. Für die Kita wurde eine Höhe von ca. 7,6 m berücksichtigt. Als Gebäudehöhe gilt der oberste Abschluss des Gebäudes. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch technische Dachaufbauten, wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen, Antennen oder Treppenhäuser ist bis zu einer Höhe von 2,0 m überschritten werden. Die Überschreitung darf maximal auf 30 % der Grundriss- fläche des obersten Geschosses erfolgen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausge- nommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten, baulich untergeordneten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dür- fen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Aller- dings sollen sie städtebaulich nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurückrücken. 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich an dem dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit einem gewissen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen ergeben sich noch kleine Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen wie z. B. Hauseingänge, Balkone, Erker. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch Terrassen um bis zu 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier Haus Nr. 65) dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschritten werden, um an- dere Terrassenformen zu ermöglichen. Im WA 3.4, Kitagrundstück, dürfen die festgesetzten Bau- grenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. Diese textliche Festsetzung wird erforderlich, da sich die Lage der Treppen und des Eingangs in der weiteren Planung noch verändern können. An einigen Stellen wurden auch Baulinien festgesetzt, so dass in Verbindung mit zwingenden keine Abstandflächen ausgelöst werden. Die Notwendigkeit dieser Festsetzungen ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass das Gelände zur Entwässerung des Plangebietes wesentlich 6 / 7 verändert wird. Durch die umfangreichen erforderlichen Bodenbewegungen wird das neue Gelän- de höher liegen als das Ursprungsgelände. Auf das neu geplante Gelände bezogen können die Abstandsflächen in den meisten Fällen eingehalten werden, in einigen wenigen Fällen - insbeson- dere im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser - jedoch nicht. Um das gewünschte städtebau- liche Bild dennoch planungsrechtlich umsetzen zu können, wurden hier zwingende Festsetzungen (Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen) gewählt. 4.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO (wie z. B. Gartenhäuser) sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen aus- schließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Sie dürfen 25 m³ umbauten Raum je Wohneinheit nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. Diese Festsetzung zu den Nebenlagen wird getroffen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten und zu einer Erhöhung der erkennbaren Frei- raumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zu- lässig. Da für die WA 4 auch Mehrgenerationenhäuser realisiert werden sollen, soll durch diese Festsetzung sichergestellt werden, dass hier keine klassischen Mehrfamilienhäuser entstehen. In anderen Einfamilienhausgebieten ist jeweils nur 1 WE zulässig, um den Gebietscharakter zu wah- ren. 4.6 Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße im Nordosten des Plangebietes. Der überörtliche Radweg „Veloroute R 06“, der derzeit als ca. vier Meter breiter Weg über die Friedrich-Hirsch-Straße hinaus Richtung Westen geführt ist, wird dabei berücksichtigt und in seiner Funktion sichergestellt. Die geplante Ringerschließung wird mit einer Gesamtbreite von 10,5 m ausgebaut. Innenseitig – entlang der öffentlichen Grünfläche - wird ein 2,10 m breiter Gehweg vorgesehen, außenseitig ein Gehweg von 2,90 m Breite. Öffentli- ches Parken kann punktuell im Straßenraum stattfinden. Von der zentralen Erschließungsstraße gehen mehrere Erschließungsäste als Mischverkehrsflä- chen ab, die im Bereich der Wendeanlagen kleine Dorfplätze schaffen. Die Mischverkehrsflächen (verkehrsberuhigte Bereiche) sind in der Regel 6,0 m breit, um ausreichend Gestaltungsspielräu- me zu erhalten. Wohnwege sollen in der Regel eine Breite von 3,0 m haben. Überlagernd über die Wohnwege werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für verschiedene Nutzergruppen gelegt. Für die Reihenhäuser werden sogenannte Mistwege mit einer Breite von mindestens 1,0 m vorgese- hen, wenn kein rückwärtiger Zugang zum Garten über einen Wohnweg möglich ist. Die im Plange- biet festgesetzten Geh- und Fahrrechte (GFL-Rechte) sollen zu Gunsten der Öffentlichkeit und der Anlieger ausgewiesen werden. Sie werden als private Wege durch die Vorhabenträgerin herge- stellt und die Unterhaltung gesichert. Einige Mistwege sind mit Gehrechten nur zugunsten der Ei- gentümer ausgewiesen, weil sie lediglich privat zugänglich sein sollen und nicht der Querung des Gebietes dienen sollen. Eine Erschließung über die Fuchskaule ist nur für Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Die Wege- verbindungen in die Umgebung, insbesondere in die benachbarten Siedlungen und Landschafts- schutzgebiete, werden erhalten und an die innere Erschließung angeknüpft. Insbesondere eine gute fußläufige Verbindung zum Landschaftsbestandteil im Süden wird eingerichtet. Wegeverbin- dungen werden sowohl in Nord-Süd- wie auch in Ost-West-Richtung, losgelöst vom motorisierten Verkehr, sichergestellt. 7 / 8 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen werden Deckenhöhen des neu geplanten Geländes festgesetzt und damit die Straßenhöhen im Bebauungsplan festgelegt. Damit kann die Gelände- oberfläche der privaten Baugrundstücke ohne Genehmigungserfordernis an die Straßenhöhen an- gepasst und als Bezugshöhe für die Abstandflächenberechnung herangezogen werden. Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Für alle Einfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Gara- gen) erreicht werden. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzliche Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die Mehrfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden. Darüber hinaus werden für die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Park- plätze nachgewiesen. Nach derzeitigem Stand sind im Plangebiet insgesamt 33 Besucherparkplät- ze im öffentlichen Straßenraum geplant. Der v.g. Schlüssel für private Stellplätze entspricht den damaligen Vorgaben aus der Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftragung und soll insofern auch festgesetzt werden. Darüber hinaus sind am Eingang ins Plangebiet 11 Carsharing-Parkplätze vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäule. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plan- gebietes zur Verfügung gestellt werden. 4.7 Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist über die vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Die Energieversorgung des Gebie- tes erfolgt über die geplante Anbindung an die Friedrich-Hirsch-Straße. Nach Rücksprache mit der RheinEnergie besitzen die in Porz bestehenden Versorgungsanlagen ausreichende Kapazitäten, um das neue Quartier dauerhaft sicher zu versorgen. Zur Energieversorgung ist im Plangebiet eine zusätzliche Trafostation in der Größe 3 x 6 m vorgesehen. Eine entsprechende Versorgungsfläche für eine Trafostation wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Derzeit ist geplant, das Plangebiet mit einen Nahwärmenetz auszustatten, welches von einer Heiz- zentrale versorgt wird. Für diese ist je nach Betreiber ggf. ein Gasanschluss erforderlich. Alternativ ist eine Wärmegewinnung aus regenerativen Rohstoffen möglich. Vorgesehen ist eine zentrale Heizanlage nördlich des WA 1.1 (Hauses 1), wofür im Bebauungsplan eine unterirdische Baugren- ze vorgesehen ist. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Planstraßen. Die Wendeanlagen sind für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. In Bereichen, wo die Müllfahrzeuge ein Grundstück nicht direkt anfahren können, sind im Bebauungsplan an geeigneter Stelle Müllsammelplätze festgesetzt, die von den Müllfahrzeugen angefahren werden können. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb einer Wasserschutz- zone. Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich im Trennsystem. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100; die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an diesen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. Der größte Teil des anfallenden Niederschlags- wassers wird diesem Kanal zugeleitet. Ein Teil des Niederschlagswassers kann örtlich und damit dezentral versickert werden. Dies betrifft hauptsächlich die äußere westlich und südliche Bebau- ung. Im nördlichen Plangebiet verlaufen parallel zur Friedrich-Hirsch-Straße unterirdisch zwei Erdgas- fernleitungen der METG sowie eine in dem Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. In unmittelbarer Nähe verlaufen im Schutzstreifen der Erdgasleitung zusätzlich Versor- gungsleitungen für die Telekommunikation. Der zehn Meter breite Schutzstreifen der Versorgungs- trasse ist von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme ist auf der Planzeichnung aufgenommen und ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs- 8 / 9 träger soll eingetragen werden. 4.8 Soziale Infrastruktur Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Gruppen er- forderlich (ca. 27 Plätze). Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kita ab mindestens 3 Gruppen. Da aber im gleichen Stadtteil für das Wohnbaugebiet „Südlich Friedensstraße“ der Bedarf für eine 3- gruppige Kita angemeldet wurde, sollen die Bedarfe der beiden Wohnbaugebiete aufgrund der räumlichen Nähe durch den Bau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet Fuchskaule zusammengefasst werden. Die Kita dient also der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und darüber hinaus. In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße und die KGS Kupfergasse. Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausge- schöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden Schü- lerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht umge- hend zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld des Plangebietes „Fuchs- kaule“ ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Nach Prüfung mehrere Alternativstandorte soll eine zusätzliche Grundschule im Plan- gebiet mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ umgesetzt werden. Damit kann der Bedarf an Grundschulplätzen auch aus dem Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt werden. Für den kurzfristigen Bedarf müssen die Schüler auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen ausweichen. 4.9 Begrünungsmaßnahmen Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil der inneren Durchgrü- nung des Gebietes ist die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche, die gleichzeitig die Funk- tion als Spielplatzfläche und als Retentionsraum für anfallendes Oberflächenwasser bei Starkrege- nereignissen übernimmt. Der rechnerische Bedarf von gut 1.000 m² öffentliche Spielplatzfläche (bei geplanten 222 Wohn- einheiten) wird im Plangebiet nachgewiesen. Im Bereich der zentral liegenden öffentlichen Grün- fläche wird auf einer 993 m² großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz realisiert. Umfang und Ge- staltung der Kinderspielflächen wurden mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln abgestimmt. Der geringe restliche Bedarf kann mit dem angrenzenden Freiraum der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ kompensiert werden, weil diese auch als Bewegungs- und Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche fungiert. Darüber hinaus wird im Bereich der Retentionsfläche im Nor- den des Plangebietes eine Aufstellfläche für ein Jugendmobil mit einer Flächengröße von knapp 150 m² vorgehalten. Am Nordrand des Gebietes dient die südlich entlang der Friedrich-Hirsch-Straße als Retentionsflä- che ausgebildete Fläche ebenfalls der randlichen Eingrünung des Gebietes. Im Bereich der Verkehrsflächen erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen am Rand der zentral als Ringstraße verlaufenden Trennverkehrsfläche sowie im Bereich von vier Dorfplätzen jeweils am Ende der Mischverkehrsflächen. Der Umfang der Begrünung im Bereich der Verkehrsflächen be- rücksichtigt dabei die Lage bestehender und das Erfordernis zusätzlicher Ver- und Entsorgungslei- tungen. 9 / 10 Innerhalb der Wohngrundstücke und im rückwärtig angrenzenden Umfeld soll durch grünordneri- sche Maßnahmen das direkte Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Vorgärten der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Laubbäumen (mit Ausnahme des Be- reiches zwischen nördlicher Retentionsfläche und nördlichem Rand der Bebauung, weil hier ein Schutzstreifen mit Ausschluss von tiefwurzelnden Gehölzpflanzungen zu beachten ist) und die An- lage von Hecken als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Im Umfeld der Mehrfamilienhäuser werden in den gemeinschaftlichen Gartenbereichen ebenfalls Einzelbäume und Hecken gepflanzt. Zur Verhinderung von steinernen Vor- und Hausgärten ist zusätzlich zu den v.g. Baumpflanzungen eine Festsetzung zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen getroffen worden. Zur freien Landschaft hin sollen am West- und Südrand des Plangebietes zwischen dem randlichen Fuß- und Radweg und der Wohnbebauung ein Gehölzgürtel aus einer Laubbaumreihe angepflanzt werden. Hierdurch kann eine naturnahe Siedlungsrandeingrünung geschaffen werden. 4.10 Flächen für Aufschüttungen Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Bereiches für Aufschüttungen sind Auffüllungen bis zu einer Mächtigkeit von 1,2 m zulässig. Hintergrund dieser Festsetzung ist, dass umfangreiche Bodenbewegungen im Plangebiet erforderlich werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um Auffüllungen > 1 m, die ansonsten baugenehmigungspflichtig wären, zuzulassen. 4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5°) zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein einheitliches Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte Dachbegrünung. In gewissem Maße sind Dachaufbauten zulässig. Sie müssen aus gestalterischen Gründen mit senkrechten Sichtschutzelementen verkleidet werden, um weniger störend aufzufallen. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als Hecken und als Draht- und Stabgitter- zäune in Kombination mit Hecken zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen sind ausschließ- lich als Hecken und als Draht- und Stabgitterzäune oder mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi- schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,0 m zulässig. Die Höhe von Terrassentrennwän- den sollte aus gestalterischen Gründen auf eine zulässige Höhe von 2,0 m beschränkt werden. Stellplätze für Müllbehälter sind randlich mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen und in die Grundstückseinfriedung zu integrieren. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri- schen Gründen. Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen dienen ebenfalls der einheitlichen Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla- gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge- bietscharakter zu wahren. Satellitenschüsseln auf dem Dach sind zulässig, da diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. 5. Berücksichtigung von Umweltbelangen Verkehr Das Plangebiet liegt südlich der Friedrich-Hirsch-Straße und ist im weiteren Verlauf an den Kno- tenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße/Friedrich-Hirsch-Straße angeschlossen. Die verkehrli- chen Auswirkungen dieses Vorhabens wurden in einer Verkehrsuntersuchung analysiert (brenner BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrsuntersuchung „Fuchskaule“, Köln, Dezember 2017). Durch eine spätere Modifizierung des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde eine fünfgruppige Kin- dertagesstätte im WA 3.4 eingefügt. Hierzu erstellte das v.g. Büro mit Datum vom 11.08.2020 eine zweite, ergänzende Stellungnahme. 10 / 11 Im ersten Schritt der Verkehrsuntersuchung wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Um- gebung und die Erschließungssituation für den Umweltverbund, d.h. die „umweltverträglichen“ Verkehrsmittel wie z. B. Fußgänger, private/ öffentliche Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel sowie Carsharing und Mitfahrzentralen, und den motorisierten Individualverkehr ( MIV), getrennt nach den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. Die wesentlichen Aspekte aus der Umfeldanalyse sind im Folgenden aufgeführt: - Die Frankfurter Straße, die Kaiserstraße und die Autobahn BAB A59 gelten im Umfeld als Hauptverkehrsachsen. - Für den Fußgängerverkehr ist ein gut ausgebautes Fußwegenetz vorhanden. - Der Radverkehr wird in der Regel im Mischverkehr geführt und ist in das großräumige Rad- verkehrsnetz NRW eingebettet. - Das Plangebiet liegt innerhalb der Haltestelleneinzugsradien der Bushaltestelle Köln- Elsdorf. - Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Geschäftsgebiete von Carsharing Anbietern. In einem nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abge- schätzt. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben insgesamt ca. 1.129 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Auf Basis der zugrunde gelegten Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. Hier wurden auch weitere städtebauli- che Aufsiedlungen im Umfeld wie z.B. das neue Wohngebiet „Südlich Friedensstraße -Westteil“ berücksichtigt. Als meistbelastetes Netzelement stellt sich in allen untersuchten Fällen die Frank- furter Straße heraus, die durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen zusätzliche Verkehrsmengen aufnehmen muss. Die Auswertung der Schwachstellenanalyse von verschiedenen Knotenpunkten ergab, dass der Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße das kritische Element im betrachteten Untersuchungsgebiet ist. Mit der heutigen Verkehrsbelastung, den eingesetzten Signalzeitenpro- grammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bereits im Bestand nicht gegeben. Es wurden verschiedene Lösungsansätze und Maßnahmen für den Knotenpunkt konzeptionell erarbeitet, die darauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme ausrei- chend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in Kombination mit einer Signalisierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlö- sung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastung bringen. Die Stadt beabsichtigt den Umbau der v.g. Knotenpunkte umzusetzen und über Regelun- gen im Durchführungsvertrag die Vorhabenträgerin prozentual an den Kosten zu beteiligen. Als alternatives Verkehrsangebot wird im Bereich der Friedrich-Hirsch-Straße zusätzlich eine Flä- che für 11 Car- und Bike-Sharing-Plätze und drei Stellplätze mit E-Ladesäule bereitgestellt. Lärm Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen und ist auch durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vorbelastet. Des Weiteren be- findet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Brucknerstraße). Im Rahmen eines Emis- sions- und Immissionsgutachtens (ADU cologne, Schalltechnische Untersuchung zu den Lärm- emissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchskaule“ in Köln- Elsdorf, Köln, Juli 2020) wurden die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen des Plangebietes auf die Umgebung durch den Neubau von Straßen und zusätzliche Verkehre un- tersucht und bewertet. Hierzu wurde die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau und DIN 18005, Schallschutz im Städtebau heran gezogen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu den nachfolgenden Ergebnissen: 11 / 12 Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 liegen tags bei 55 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm- pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Bei Realisierung der Bebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, vor allem durch die Straßen Friedrich- Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frankfurter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Ori- entierungswert von 45 dB(A) nachts hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanie- rungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plan- gebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit - 55 dB(A)/ 40 dB(A) - im Plangebiet eingehalten werden. Umge- kehrt gilt auch, dass die bestehenden gewerblichen, industriellen Nutzungen durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Der Sportlärm durch zwei entfernt nordwestlich des Plangebiets angeordnete Sportplätze wurde abgeschätzt. Die Sportlärmimmissionen sind untergeordnet und brauchen daher nicht explizit be- trachtet zu werden. Die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissionen an der nördlich angrenzenden Wohnbebauung Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße sind größer als 3 dB(A) und damit als wesentlich einzustufen. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenbau kein Bestandsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet aus folgendem Grund nicht geeignet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm. Ein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwall, -wand) im Plangebiet wäre nicht wirksam, da er zu weit von der Lärmquelle weg liegen würde, um eine Schutzwirkung entfalten zu können. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrach- tung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif- fen. Sie betreffen die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) IV in der Planzeichnung. Aus dem LPB IV ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei- len (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend und sind für den der Nach- weis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dar- gestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeich- 12 / 13 nung ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV entspricht also einer freien Schallausbreitung über den ge- planten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne kon- krete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bau- schalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schall- schutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugeneh- migungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch er- forderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fensterunabhängige Belüftung zu nutzen. Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben- falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir- mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu erfolgen textliche Fest- setzungen. Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. Artenschutz Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planung wurde für das Plangebiet von dem Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege BRNL, Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG, Hachenburg, Januar 2020 durchgeführt. In der Stufe 1 wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten ar- tenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergaben sich poten- zielle Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten. In diesem Fall sind insbesondere Brutvogelarten der offenen Feldflur und randlicher Gehölze Vögel (Waldohreule, Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Mehlschwalbe, Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz, Star und Turmfal- ke) sowie eine Fledermausart (Zwergfledermaus) betroffen. Aus diesem Grund wurde Stufe II der Artenschutzprüfung (vertiefende Prüfung der Verbotstatbe- stände) mit Stand von 01/2020 durchgeführt. Für die Tiergruppen der Fledermäuse und Vögel wurden in gesonderten Erhebungen die tatsächlichen Bestände im Projektraum ermittelt und auf dieser Basis die artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten abgeklärt. Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW pauschal geschützten Flächen vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastun- gen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Durch die Planung werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstruk- turen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt (insbesondere Biotop- potential, Bodenpotential und Landschaftsbild) wird auf einer ca. 2 ha großen Teilfläche (Gemar- kung Libur Flur 1 Flurstück Nr. 100 mit insgesamt gut 5 ha) auf bislang intensiv genutzter Ackerflä- 13 / 14 che ein wildkrautreicher Acker mit Saumstrukturen angelegt und dauerhaft unterhalten. Diese Maßnahme dient zugleich als vorgezogene Artenschutzmaßnahme für die Feldlerche. Für die Feldlerche sind hier Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens einem Brutrevier umzusetzen. Im Ergebnis kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 - V1 und V3: Rodungszeiträume zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen, - V2: Baufeldräumung von Ackerflächen und - V4: Terminierung abendlicher Bauarbeiten und der vorausgreifenden Ausgleichsmaßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) das Auftre- ten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG für die im Wirkraum rele- vanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine entsprechende bedingte Fest- setzung wurde für den zeitlichen Vorlauf vor der Baufeldräumung getroffen. Eingriff/ Ausgleich Mit der Umsetzung der Planung erfolgt im Plangebiet durch die Überbauung von bisher weitge- hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Eingriff in Natur und Land- schaft. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Bernd Arens mit Stand von August 2020 erarbeitet. Auf großen Flächen im Plangebiet werden durch die Umsetzung der Planung erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt zugelassen. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Bebauungsplan- zeichnung mit einer lila farbigen gestrichelten Linie festgelegt. Die Abgrenzung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegeri- schen Fachbeitrag auch potenzielle Eingriffe betrachtet werden. Im Bebauungsplan werden nur die Biotope betrachtet, in denen nach Umsetzung der Planung tatsächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Nur diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenliste Köln- Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt der numerisch ermittelte ökologische Wert- verlust 172.780 Wertpunkte. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind sowohl grünordnerische Maßnahmen innerhalb der Wohngebiete als auch Minderungsmaßnahmen zur teilweisen Vermei- dung von Eingriffen in den Naturhaushalt geplant und umsetzbar. Hierdurch werden 27.750 Wert- punkte erzielt. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme A1 unmittel- bar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch die Anlage einer Baumreihe und Anla- ge einer Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte sowie durch die Maßnahme A2 mit der Anlage eines 4 m breiten umlaufenden Randstreifens mit Laubbäumen um die zentrale Park- fläche sowie der Anlage einer Intensivwiese in der zentralen Parkfläche. Darüber hinaus werden die weiterhin verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf einer exter- nen Fläche außerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme eA1, Umwandlung einer Ackerflä- che in Acker mit Wildkrautflur mit 160.000 Wertpunkten kompensiert. Die Fläche liegt in der Ge- markung Libur, Flur 1 Flurstück 100; es wird nur eine Teilfläche des Grundstücks benötigt. Mit den festgesetzten Maßnahmen A1 und A2 sowie der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 er- geben sich insgesamt 187.750 Wertpunkte. Damit kann der Eingriff vollständig ausgeglichen wer- den; es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. Die Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten ist nicht für die Anrechnung des betroffenen Eingriffes des Plangebietes in Natur und Landschaft erforderlich. Die Überkompensation von rund 8 % wird erkannt und soll dem 14 / 15 Investor für weitere Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu wird es eine Regelung im Durchfüh- rungsvertrag geben. Boden Die Realisierung der Planung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebau- ungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang stark gestörten Ackerböden der natürli- chen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Hier findet somit eine Aufwertung natürli- cher Bodenfunktionen statt. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nut- zungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Entwässerung Zur Entwässerung des Plangebietes wurde eine Untersuchung mit dem Titel „Erschließungspla- nung - Entwurfs- und Genehmigungsplanung Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf vom In- genieurbüro Ennenbach mit Stand vom Mai 2020 vorgenommen. Diese wurde ergänzt durch einen Geotechnischen Bericht, Vorerkundung, von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft, mit Stand von Mai 2017. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine großflächige Senke. Das weitere Plange- biet fällt seitlich der Senke von Nordwesten nach Süden um circa 2,5 Meter ab. Um das Plangebiet im freien Gefälle zu entwässern und damit das Wasser im Falle von Starkregenereignissen nicht in Richtung des bebauten Ortsteils abfließt und diesen temporär überschwemmt, ist vorgesehen, das Gelände so zu modellieren, dass das Wasser gezielter ablaufen kann (weitere Details siehe Punkt Starkregenereignisse weiter unten). Der größte Teil des „normalen“ Niederschlagswassers wird dem nördlich des Plangebietes unter- halb der Velo-Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet und dann dem Rhein zugeführt. Auch wenn die Ableitung des Niederschlagswassers in den Rheinkanal den Forderungen des § 55 Ab- satz 2 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, wird die Grundwasserneubildung im zukünftig bebauten Bereich reduziert werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben vorgesehen, einen Teil des Niederschlagswassers örtlich dezentral zu versickern. Zum einen soll das von den extensiv begrünten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der äußeren Bauflächen am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes in Rigolen in den Gärten der Einfamilienhäuser versickert werden. Das hier anfallende Niederschlagswasser gilt als unbe- lastet und kann somit unmittelbar ohne Vorbehandlung versickert werden, zumal keine Wasser- schutzzone betroffen ist. Beim zweiten zu versickernden Bereich handelt es sich um ein Gelände in Verlängerung der Fried- rich-Hirsch-Straße, nördlich der Planstraße 4 und der Erschließungsstraße 1 in lang gestreckten Flächen. Das dort von der Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird über ein Mulden- Rigolen-System parallel zur Straße versickert. Die Versickerung erfolgt außerhalb des Schutzstrei- fens der Gasfernleitungs- und Lichtwellenleitertrassen. Diese Trassen werden zwar durch die vor- gesehene Erschließungsstraße überbaut, gestatten aber nicht die Anlage eines Entwässerungska- nals. Das zu versickernde Wasser gilt als schwach belastet (= gering verschmutzt) und kann somit versickert werden, zumal keine Wasserschutzzone betroffen ist. Allerdings ist als Vorbehandlung geplant, das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone zu reinigen und es über unterhalb der Oberbodenmulden angeordnete Rigolen in die wasserdurchlässigen Schichten zu versickern. 15 / 16 Starkregenereignisse Die bereits oben erwähnte großflächige natürliche Senke, wird bei starken Regenereignissen über- flutet. Von Westen ist von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich mit zufließen- dem Regenwasser zu rechnen. Da die Kanalnetze der Umgebung nicht für die bei Starkregen an- fallenden Wassermengen dimensioniert sind, werden zur Risikovorsorge im Planungsgebiet Maß- nahmen zur Rückhaltung des Regenwassers vorgesehen. Vom neu zu erschließenden Gebiet sollen keine Risiken für vorhandene Siedlungsbereiche aus- gehen. Zugleich soll in letztgenannten Gebieten das Risiko möglichst gesenkt werden. Gemäß des „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und des Leitfadens „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende Planung einer interdisziplinären wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung. Der Straßenentwurf im Plangebiet wurde in der Höhe so angelegt, dass die umgebenden Stich- straßen mit den angeschlossenen Wohnhöfen in weiten Teilen in Richtung der Ringerschließung ein Gefälle aufweisen. Sofern also die Kanäle und Straßenabläufe ausgelastet sind, läuft das Nie- derschlagswasser über Rinnen oder ggfls. den gesamten Straßenquerschnitt der Stiche auf die in Richtung der Grünfläche geneigte Ringerschließung. An in diesem Bereich durch Tiefpunkte und Bordsteinabsenkungen bewusst geschaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) überlaufen, dort zurückge- halten und versickert in der Fläche. Diese „Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL)“ wurde mit einer Einstautiefe von 56 cm bei einem 100-jährigen Niederschlags-Ereignis geplant. In der Reali- tät wird sich vermutlich kein so hoher Einstau einstellen und die Entleerung wird schneller erfolgen, da für die Berechnungen schlechte Werte angenommen worden sind. Im Katastrophenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Niederschlagswasser über die dann eingestauten Verkehrsflächen am tiefsten Punkt in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Die nördliche Versickerungsfläche (Rückhaltemulde) dient im Starkregenfall der Aufnahme des von Osten aus zuströmenden Oberflächenwassers. Im Regelfall dient die Rückhaltemulde der Versi- ckerung des von der Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße zulaufenden Oberflächenwassers. Klima und Luft Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klimaaktive Acker- fläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflä- chen hat eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Temperaturgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten die üblichen Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die zukünftig versiegelten Flächen werden so gering wie möglich gehalten, um das Maß der klima- tischen Beeinträchtigung zu mindern. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung inkl. der festgesetzten Dachbegrünung reduziert ebenfalls durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedin- gungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut- zung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. aus Biomasse) versorgt. Die Vorhabenträgerin hat sich zudem bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW-Effizienzhaus-55- Standard zu errichten. Durch ein ausgewogenes Verhältnis des umbauten beheizten Volumens zur thermischen Hülle der Baukörper (Oberfläche zu Volumen Verhältnis, A / V-Verhältnis) wird das energiesparende Potential genutzt. Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner sind den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu ent- 16 / 17 stehenden Siedlungs- und Verkehrsflächennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Eine Be- lastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe liegt im Plangebiet nach Aussage des Umweltam- tes nicht vor. Belichtung und Besonnung Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be- lichtung und Besonnung. Im Bereich der Baulinien an den Giebeln seitlich anliegender Mehrfamili- enhäuser können möglicherweise die Belichtung und Besonnung nicht in allen Geschossen einge- halten werden. Da die Grundrisse für die Mehrfamilienhäuser und damit auch die Lage und Größe der Fenster von Aufenthaltsräumen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die aus- reichende Belichtung und Besonnung im Bebauungsplan nicht abschließend geregelt werden. Sie wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch die Vorlage entsprechender Belich- tungsstudien nach DIN 5034-1 sichergestellt. Von einer vertiefenden Untersuchung passiver Solarpotentiale ist abgesehen worden, da diese nicht zielführend wäre. Durch die Mehrfachbeauftragung wurde bei der Planung der Gebäude die solarenergetische Optimierung (Kompaktheit der Gebäudestrukturen, Ausrichtung der Gebäude und das Abstands-/Höhenverhältnis) berücksichtigt. In der weiteren Planungsphase (Genehmigungsverfahren) werden auf Basis der Gebäudestruktur und -ausrichtung jeweils Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesonde- re auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. Eine Verschattung der Fenster und Fassaden ist zur Gewährleistung eines hinreichenden sommer- lichen Hitzeschutzes grundsätzlich städtebaulich sinnvoll. Ferner bleiben die Dachflächen nahezu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen werden durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. In dieser Richtlinie werden für Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnungen der Länder unter anderem die Anforderungen an die natürliche Beleuch- tung spezifiziert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufent- haltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Soll darüber hinaus eine ausreichende Be- sonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt ist. Dieser muss bei einem Reihen- haus nicht notwendigerweise im Erdgeschoss liegen. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebie- tes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zusätzlichen Über- flutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs- und Entwässerungsplanung vorge- nommen worden. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet während des zweiten Weltkrie- ges. Anhand von Luftbildauswertungen und anderen historischen Unterlagen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird durchgeführt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrachtet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskau- le aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall- Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation 17 / 18 keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erfor- derlich. Grundwasserverunreinigung Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der er- laubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen, sodass die Grundstücksbesitzer Kenntnis erhalten können. 6. Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie z. B. zum ausgleichspflichtigen Ein- griff, zur Gestaltung der Dorfplätze, Leitlinien zur Fassadengestaltung oder ähnliches sollen eben- falls im Durchführungsvertrag getroffen werden. Tabelle zu den städtebaulichen Kenndaten: Größe des Plangebiets in ha: vorhabenbezogener B-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan 5,4 ha 5,0 ha Geplante Geschossfläche Wohnen in Vollgeschos- sen über alle Baufelder in m² 30.660 m² davon Geschossfläche in Mehrfamilienhäusern 16.190 m² davon Geschossfläche in Einfamilienhäusern 11.214 m² davon Geschossfläche Sonderwohnformen (Mehr- generationenwohnen) 2.156 m² davon Kita 1.100 m² Anzahl der geplanten WE 222 WE davon in Mehrfamilienhäusern 136 WE (davon öffentlich gefördert 41 WE) davon in Einfamilienhäusern 72 WE davon in Mehrgenerationenhäusern 14 WE Frei- und Grünfläche in m² 4.172 m² davon öffentlich 4.092 m² davon privat 80 m² öffentliche Verkehrsfläche in m² 13.425 m² 7. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines Allgemei- nen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemar- 18 / 19 kung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,4 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser und eine fünfgruppige Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bezüglich der GRZ bei 0,4 bis 0,6 und bezüglich der Gebäudehöhen bei 6,60 m bis 13,00 m, ausnahmsweise bei 16,25 m über Gartenniveau. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche und Parkanlage kombiniert mit einem Rückhaltebereich als multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) für Starkregenereig- nisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Westen als Übergang zur freien Landschaft. 7.1.1 Beschreibung Bestand Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Elsdorf. Es liegt im Übergangsbereich von be- stehender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Els- dorf. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin noch eine extensiv gepflegte Streuobstwei- de. Die vorhandenen Siedlungsränder sind stellenweise durch Baumgehölze gut, durch Hecken- gehölze mäßig und teils auch kaum eingegrünt (siehe Büro Arens, Köln & Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020, Bestandskarte Biotoptypen des Land- schaftspflegerischen Fachbeitrages). 7.1.2 Beschreibung Nullvariante In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als weitgehend landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche mit den landschaftsplanerischen Belegungen als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Am Ostrand verbleiben die bestehenden Siedlungsrandgehölze. 7.1.3 Beschreibung Planung Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Rei- henhäuser mit drei Vollgeschossen, im WA 3 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie eine Kindertagesstätte und im WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße im Nordosten des Plangebietes. Von hier wird das Wohngebiet mit einer zentralen Ring- straße und davon weiterführenden verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen mit abschließenden Dorfplätzen erschlossen. Weiterhin sind Fußwegeverbindungen im Gebiet und zu den außerhalb liegenden Freiflächen vorgesehen. Öffentliche Grünflächen werden als zentrale Fläche mit Kinder- spielplatz und Parkanlage sowie als Gehölzstreifen am West- und Südrand des Gebietes angelegt. Zur Vermeidung möglicher negativer Folgen von Starkregenereignissen werden am Nordrand des Gebietes im Bereich einer Fläche der Verkehrserschließung Versickerungsmulden angelegt. Die zentrale Parkanlage wird zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenfall als multi- funktionale Retentionsfläche (MURIEL) ausgestaltet. 19 / 20 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m², gerundet Planung in m², gerundet Ackerland 48.700 Wohnbauflächen inkl. Kinderta- gesstätte und Fußwege 34.950 Unversiegelte Wege 1.210 Verkehrsflächen 14.505 Versiegelte Wege 1.215 Öffentliche Grünflächen 4.120 Gehölze 880 Private Grünfläche 80 Gartenbrache 600 Trafostation 35 Sonstige 1.085 Summe 53.690 53.690 7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "T echnischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutsch en Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge- setz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete sind in jeweils ca . 2 km Entfernung zum Plan- gebiet westwärts (DE 4405 -301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef) bzw. ostwärts (5108-301 bzw. 5108-401 Wahner Heide) und daher nicht betroffen.  Oberflächenwasser Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf. Am Nordrand des Plangebietes verläuft der Rheinkanal 2 etwa auf der Linie der Friedrich- Hirsch-Straße als verrohrtes Gewässer. 20 / 21  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete.  Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan si- chergestellt.  Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes Entsprechende Pläne liegen für das Bebauungsplangebiet nicht vor.  Altlasten (Boden) Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das Bebauungsplangebiet keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Bodenbelastungen aus. Im Rahmen eines Gutachtens wurde außerdem anhand von Bodenproben festgestellt, dass Prüfwertüberschreitungen der Grenzwerte der Bundes -Bodenschutzverordnung und der LAWA (1994) im Gebiet nicht auftreten.  Erschütterungen Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt.  Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Im Umfeld des Plangebietes sind folgende Objekte in der Denkmalliste eingetragen:  Hofanlage Bergerhof, Gilsonstr. 68,  Wegekreuz, Gilsonstr. 46,  Heiligenhäuschen, Gilsonstr. /Zündorfer Weg. Sie sind durch die Planung nicht betroffen. 7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.5.1 Natur und Landschaft 7.5.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für das Gebiet ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG- 5107-0033) festgesetzt. Das Schutzgebiet wird gemäß Landschaftsplan Köln festgesetzt  zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar- landschaft mit natürlichen Elementen.  in der besonderen Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die land- schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. Im Bereich des Plangebietes selbst sind keine gesonderten Maßnahmen festgesetzt worden. Für das nähere Umfeld sind jedoch folgende Festsetzungen zu berücksichtigen: Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine ca. 1 ha große vor- waldartig ausgeprägte Gebüschfläche. Das Gelände ist im Landschaftsplan unter der Nr. LB 7.14 (Brachfläche "A uf dem Stallberg", Urbach) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen. 21 / 22 Südlich des P langebietes ist die ca. 1,49 ha große Streuobstweide unter der Nr. LB 7.20 („Obst- wiesen am Bergerhof, Elsdorf“) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW festgesetzt. Für diese Obstwiesenbestände werden unter der Nummer Pf 7.4-09 folgende Pflegevorgaben for- muliert: – Nachhaltige Sicherung durch rechtzeitiges und kontinuierliches Nachpflanzen dem Bestand entsprechender Obstsorten – Überalterte und brüchige Bäume sind z. T. im Bestand zu belassen. – Keine Anwendung von chemischen Mitteln sowie von Stickstoffdüngung Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellun- gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebau- ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 7.5.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Arten und Biotope Im Sommer 2015 wurde im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes „Fuchskaule“ und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst und in 2017 nochmals hinsichtlich ggfls. eingetretener Veränderungen überprüft. Die Bestandsbe- wertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck durchgeführt. In einer beigefügten Bestandskarte sind die Biotopt ypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotoptypen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und Sporbeck): Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Acker (LW1 / HA0) Ackerflächen nehmen mit Ausnahme der im Gebiet verbreiteten Wege sowie kleiner Gehölz- und Gartenflächen am Ostrand das gesamte Plangebiet ein. Die Flächen werden in 2015 intensiv als Zuckerrübenacker, 2017 als Maisacker bewirtschaftet. Die Wildkrautflora ist aufgrund der Inten- sivnutzung nur schwach ausgeprägt. Je nach Kulturart sind Hackfrucht - oder Getreideunkrautge- sellschaften vorherrschend, die allerdings aufgrund der Intensivnutzung nur artenarm ausgebildet sind. Vor allem randlich kommen Klatschmohn, Kamille, Gemeine Melde und Beifuß in geringer Anzahl vor. Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) Am Nordrand des Plangebietes verläuft die Friedrich-Hirsch-Straße als bituminös befestigter Weg in westlicher Richtung. Im östlichen Randbereich des Gebietes liegt ein befestigter Fußweg. Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) Von der Friedrich-Hirsch-Straße zweigt südwärts ein unbefestigter Feldweg ab. Dieser ist mit eu- tropher Grünlandvegetation bestanden. Durch regelmäßigen Fußgängerverkehr ist hier lediglich ein Pfad vegetationsarm ausgeprägt. Am Südrand verläuft dann ein ebenfalls grünlandartig be- wachsener Feldweg, der auf die Straße „Fuchskaule“ trifft. Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume (VF 2212 / HY1) Am Ostrand des Plangebietes liegt östlich des befestigten Fußweges eine gepflasterte Parkfläche. Scherrasen ohne Baumbestand (PA 122 / HM51) 22 / 23 Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges ein kleinflächiger, strukturar- mer Scherrasen, der intensiv gepflegt wird. Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6) Am südöstlichen Plangebietsrand sind die zum Offenland hin ausgerichteten Freiflächen der Wohnbebauung als Ziergärten gestaltet. Sie weisen randlich prägende Baumbestände mit hohem Anteil von Koniferen (Fichte, Kiefer) und einen strauchartigen Vorwuchs aus Brombeere und Zaunwinde in Richtung Ackerland auf. Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5) Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges eine strukturarm ausgeprägte und intensiv als Rasen gepflegte Ziergartenfläche. Eine weitere Zierrasenfläche liegt etwas weiter nördlich ebenfalls am westlichen Siedlungsrand. Gartenbrache mit geringem Gehölzanteil (GA 232 / HW81) Am südöstlichen Plangebietsrand ist eine den bestehenden Wohngrundstücken westlich vorgela- gerte Freifläche aus der vorherigen Gartennutzung gefallen. Wichtige Strukturelemente sind hier wenige Halbstammobstbäume (Apfel, Walnuss). Außerdem ist grünlandartige, teils ruderale Br a- chenvegetation mit Reitgras, Brennnessel und Ackerkratzdistel verbreitet. Eine Teilfläche wird zur Ablagerung von Grünabfällen genutzt. Eine Ziergartenbrache liegt am östlichen Gebietsrand im Umfeld des dort in das Plangebiet integrierten Wohngebäudes. Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 412 / BD3) Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Weißdorn -Formschnitthecke abge- grenzt. Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) Am Südrand des Plangebietes stockt auf dem dort verlaufenden unversiegelten Weg ein Einzel- busch aus Wildrose. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 / BF32) Am Südrand des Plangebietes erstreckt sich am südlichen Rand des dor t verlaufenden unversie- gelten Weges eine Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Als Gehölzart dominieren Kirsche und Zwetschgenbäume, die hier durch Wurzelbrut zu einem dichten Bestand aufgewachsen sind. Ortsrandprägend ist eine weitere Baumreihe am Ostrand des Plangebietes zwischen Ackerland und Bebauung. Den Baumbestand bilden Bergahorn, Fichte und Traubenkirsche. In der Strauch- schicht kommen Schwarzer Holunder, Flieder und Thuja vor. Am Südostrand des Gebietes ragt schließlich eine La ubbaumreihe aus Spitzahorn und Platanen am Rand des angrenzenden Spielplatzes in das Plangebiet. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortfremd (GH 732 / BF42) Am Südostrandrand des Plangebietes liegt am südlichen Rand des dort verlaufenden unversiegel- ten Weges eine weitere Baumreihe aus mittlerem Baumholz. Prägende Gehölzart ist der Essig- baum, außerdem Spitzahorn. Innerstädtisches Straßenbegleitgrün (BR 11 / HM52) Am Ostrand des Plangebietes erstreckt sich östlich des befestigten Fußweges vor der angrenzen- den Mauer eine schmale Wegrandfläche. Sie ist mit Kies überschüttet und weist nur spärlichen Bewuchs auf. Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes liegt zwischen Ackerland und angrenzenden Wohn- grundstücken eine ni trophile Krautflur. Typische und bestandsbildende Arten sind Bren nnessel, Zaunwinde und Brombeere. Ein weiterer nitrophiler Saum liegt am Ostrand des Plangebietes am Rand des dortigen Gehölzstreifens. 23 / 24 Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Ackerflächen (LW1 / HA0) schließen westlich des Plangebietes an die im Plangebiet verbreiteten Äcker an. Südlich des Plangebietes grenzt eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide (LW 332 / HK22) mit altem Hochstammobstbestand (etwa 60 Obstbäume) an. Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine etwa 1 ha große vorwaldartig ausgeprägte Gebüsch- fläche (GH 51 / BB1). Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung als Wuchsorte von Pflan- zen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzstrukturen wird die Entwicklung einer mäßig naturnahen Vegeta- tionsentwicklung initiiert. Im Bereich der zentralen Grünfläche entsteht eine von Bäumen charakte- risierte Parkfläche. In der Nullvariante bleibt die weit überwiegende intensive ackerbauliche Nutzung des Gebietes mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem verbleiben die kleinräumigen Gehölzstrukturen am jetzigen westlichen Siedlungsrand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung,  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand,  Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestaltung einer zur Retention von Oberflä- chenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensivwiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, August 2020) anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelei- tet, die zugleich die Funktion einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) erfüllt. Bewertung: Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchti- gungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen. 7.5.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand: Bestand: In 2015 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tier- arten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Na- tur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 24 / 25 Vogelarten Art Status planungs- relevant FFH RL 2016 Aaskrähe Nahrungsgast - Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Dohle Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Elster Brutvogel - Feldlerche Brutvogel + 3 Fischadler Durchzügler + Graureiher Durchzügler + Grünspecht Nahrungsgast - Halsbandsittich Durchzügler - Heckenbraunelle Brutvogel - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - V Mehlschwalbe Nahrungsgast + 2 Mönchsgrasmücke Brutvogel - Ringeltaube Brutvogel - Schafstelze Brutvogel - Sperber Nahrungsgast + Star Nahrungsgast + 3 Stieglitz Brutvogel - Zaunkönig Brutvogel - Fledermäuse Zwergfledermaus Nahrungsgast + FFH- Anh. IV Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2015 im Rahmen der Durchführung einer Artenschutzprüfung vor ( Büro für Faunist ik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Dar- über hinaus wurde eine Artenschutzprüfung für die Tiergruppen Vöge l und Fledermäuse erstellt (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Avifauna Zur Bewertung des Artenpotentials erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesamten Artenspektrums in sechs Begehungen tagsüber und zwei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln und Wachtel bzw. Rebhuhn. Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume. Die Be- gehungen wurden in der Brutsa ison 2015 jeweils bei trockener Witterung und geeigneten Be- obachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. Im Rahmen der v.g. Begehungen wurden insgesamt 36 Vogelarten (davon die oben aufgelisteten 23 Arten im Plangebiet) konkret nachgewiesen. Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für Agrarlandschaften und Siedlungs- randgebiete typischen Avifauna zusammen. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen zwischen dem Rhein und ande- ren Gewässerkomplexen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. Fischadler, Graureiher). Innerhalb des Gebietes wurden als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, He- ckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Stieglitz festgestellt. Die Feldler- che ist in NRW als planungsrelevante Vogelart eingestuft. Sie besiedelt mit einem Brutrevier die offene Ackerflur. Weitere planungsrelevante Arten kommen im Plangebiet nur als Nahrungsgäste 25 / 26 (Sperber, Mehlschwalbe) oder Durchzügler (Fischadler, Graureiher) vor. Außerhalb des Plangebie- tes wurden Bluthänfling, Fitis und Rauchschwalbe als weitere in NRW planungsrelevante Vogelar- ten festgestellt. Fledermausfauna Zur Bewertung des Arten potentials er folgten im Sommerhalbjahr 2015 insgesamt 6 Abend - /Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet (Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst. In dem Bebauungsplangebiet dominiert die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Andere Ar- ten wurden während der sechs Begehungen nicht nachgewiesen. Es wurden an allen Untersu- chungsabenden nur wenige durchfliegende Zwergfledermäuse detektier t. Während der Kartier- gänge 2015 wurden keine Hinweise auf eine Besiedlung potenzieller Baumquartiere (Ausflüge, schwärmende Fledermäuse) durch Fledermäuse gefunden. Gebäudequartiere der Zwergfleder- maus befinden sich mutmaßlich in den Siedlungen des näheren Umfelds. Von hoher Bedeutung für die Zwergfledermaus als Nahrungshabitat und z.T. mit Quartierpotential sind folgende Fundorte im Untersuchungsraum Planung Köln-Fuchskaule (Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020):  Obstwiese im Südwesten  Grünfläche in der Siedlung, im Norden der Gilsonstraße  Westrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“  Südrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“. Die Nutzung der im Plangebiet vorhandenen linienförmigen Gehölzstrukturen als Flugstraße konn- te nicht nachgewiesen werden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunk- tionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu- ren als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit dem Brutvorkommen der pla- nungsrelevanten Feldlerche und der Nahrungshabitatfunktion für weitere Arten erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand  Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. 26 / 27 Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projektbeding- ten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Aus- gleichsmaßnahmen zu vermeiden. Das Plangebiet betrifft dabe i Vermeidungsmaßnahmen zur Baufeldräumung, Gehölzrodungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten) und Bauzeitenvorgaben sowie eine CEF-Maßnahme zum Ausgleich des Feldlerchenbrutrevierverlustes ( Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020).). Bewertung: Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine er- heblichen Beeinträchtigungen auf Tiere. Durch die geplante Etablierung von randlichen Gehölzen und die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf einer Ackerfläche im Naturraum werden Tier- und Pflanzenlebensräume und Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 7.5.1.5 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge- schützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Als in NRW planungsrelevante Art kommt die Feldlerche als Brutvogel mit einem Revier vor. Für die pla- nungsrelevante Zwergfledermaus sind die randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat be- deutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Gebiet nicht vor. Für das Plangebiet ist im Landschaftsplan Köln die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) fest- gesetzt. Dies betrifft das ca. 1.636 ha große Landschaftsschutzgebiet L 21 „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033). Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum aktuell eine mäßige Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplanes den Verlust bzw. die Umwandlung einer Ackerfläche und kleinflächiger weiterer Biotopstrukturen zur Folge. Es gehen dadurch auch landschafts- und ortsrandbildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vo- gelarten der halboffenen Landschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Im Hinblick auf umliegende Natu- ra-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine erheblichen Beein- trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen intensiven Ackernutzung mit Bruthabitat- funktion für die planungsrelevante Art Feldlerche und Nahrungshabitatfunktion für die planungsre- levante Zwergfledermaus, ansonsten aber eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand  Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe 27 / 28 festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch geeignete Maßnahmen vermieden (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, Januar 2020). Bewertung: Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- maßnahmen und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung vermieden oder ausgeglichen. 7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Nachstehend werden zunächst die Bestands- und Planwerte für den gesamten Planbereich ange- geben. Anschließend wird in den Abschnitten a) und b) der nachstehenden Tabelle der sogenann- te „ausgleichspflichtige Eingriffsbereich“ bewertet im Hinblick auf § 9 Abs. 1a BauGB. Die Abgren- zung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalbe- ratung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag darüber hinaus auch potenzielle Eingriffe betrachtet wer- den. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in denen tat- sächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 48.702 292.212 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 1.116 3.348 Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 1.214 0 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standorttypisch BF32 GH731 15 736 11.040 Gartenbrache mit ge- ringem Gehölzanteil HW81 GA232 10 598 5.980 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 354 2.124 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 410 5.330 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume HY1 VF2212 0 105 0 Scherrasen ohne Baumbestand HM51 PA122 6 95 570 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 54 162 innerstädtisches Stra- ßenbegleitgrün HM52 BR 11 9 36 324 28 / 29 Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 53.687 324.319 Planwert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4 15.825 63.300 Wohngebiet (GRZ 0,5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 12.143 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.579 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche EA32 LW41121 12 1.393 16.716 Baumreihe auf Mi sch- verkehrsfläche HN21 SB151 13 370 4.810 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume BF42 GH732 11 90 990 Dorfplatzbäume BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Bäume auf Kinderspiel- platz BF42 GH732 13 100 1.300 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Grünflächen 0 0 Parkanlage PA112 HM9 6 849 5.094 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 647 7.764 Öffentliche Grünfläche (Randeingrünung) BF32 GH731 14 1.621 22.694 Private Grünfläche HJ6 GA221 11 80 880 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Hecke BD3 GH412 11 9 99 Summe 53.687 177.928 29 / 30 a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 44.099 264.594 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 919 2.757 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 701 10.515 Gartenbrache mit gerin- gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 532 5.320 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 106 636 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 301 3.913 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 46.925 290.964 30 / 31 b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4* 15.257 61.028 Wohngebiet (GRZ 0, 5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2** 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 11.052 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.396 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche (Minderungsmaßnahme) EA32 LW41121 12 46 552 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche (Minde- rungsmaßnahme) HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 11 84 924 Dorfplatzbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Bäume auf Kinderspiel- platz (Minderungsmaß- nahme) BF42 GH732 13 100 1.300 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Heckenpflanzung an Trafostation (Minde- rungsmaßnahme) BD3 GH412 11 9 99 Summe 46.925 118.184 Eingriffswert (b-a): -172.780 *Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Aufwertung aufgrund größeren Freiflächenan teils **Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Abwertung wegen geringer Durchgrünung 31 / 32 Ausgleichsmaßnahmen: c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 6 647 3.882 Acker HA0 LW1 6 Intensivwiese auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung EA32 LW4112 1 12 6 1.393 8.358 Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung HN21 SB151 13 7 370 2.590 Acker HA0 LW1 6 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 8 1.386 11.088 Fahr- und Feldwe- ge, versiegelt HY1 VF211 0 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 14 9 126 Fahr- und Feldwe- ge, unversiegelt HY2 VF212 3 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 11 152 1.672 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 1 35 35 Summe 4.031 27.750 d) Ausgleichsflächen auße rhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker, intensiv HA0 LW1 6 Acker, wildkrautreich HA2 LW2 14 8 20.000 160.000 Summe 20.000 160.000 Ausgleichswert (c+d): 187.750 Bilanz (Eingriff+Ausgleich): 14.970 10,32 32 / 33 Bewertung: Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte an- hand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenlis- te Köln-Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich be- trägt der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 172.780 Wertpunkte. Dem gegenüber stehen Aufwertungen durch Maßnahmen im Plangebiet (27.750 Wertpunkte) und auf einer externen Ausgleichsfläche (160.000 Wertpunkte). Die bestehenden Eingriffe werden somit im Zuge der Planumsetzung kompensiert, und es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. 7.5.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand: Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage im Übergangsbereich von beste- hender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland mit eingestreuten Ge- hölz- und Streuobstflächen charakterisiert. Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände (Gebüsch am Stallberg) oder extensiv genutzte Halboffen- landbereiche (Streuobstwiese am Bergerhof) strukturiert. Vorbelastungen bestehen durch angrenzende Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die bestehenden Feldwege werden stark von Fußgängern frequentiert. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung der bislang bestehenden Ackerfläche und randlichen Gehölz- strukturen erheblich und nachhaltig verändern. Der offene, landwirtschaftlich genutzte Land- schaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. In der Nullvariante ver- bleibt die strukturarme Ackerfläche mit umgebenden Siedlungsrändern, die teils gut, teils nur mäßig eingegrünt sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensation der erfolg- ten Eingriffe beinhaltet. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage einer öffentlichen Grünfläche, zu Baum- und Heckenpflanzungen und zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Gestaltung der Ver- kehrsflächen werden Baum- und Strauchpflanzungen und die wiesenartige Gestaltung einer Versickerungsfläche festgesetzt. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft wird die randliche Anlage von Gehölzen geplant (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Natur- schutz und Landschaftspflege, August 2020). Bewertung: Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich bisheriger Ackerflächen stellt eine Abrun- dung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrü- nung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung, Parkanlage) sowie insbesondere durch die randliche Anlage von Gehölzen werden eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen und Begrünung von Verkehrsflächen wird im Bebauungsplan eine orts- bildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. 33 / 34 7.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungsab- schätzung ( M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Gebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) bis in 0,4 m Tiefe erbohrt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Im südlichen Randbereich h aben die Auffüllungen eine Mächtigkeit von 1 bis 2,1 m. Hier sind auch geringe Mengen an Fremdbestandteilen wie Zie- gelbruch und Kohle beigemengt. Unterhalb des Oberbodens bzw. der Auffüllungsmaterialien wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Im Plangebiet sind also Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die überwiegend lehmige, weitgehend entkalkte Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit aufweisen. Im Rahmen der Bodenbildung sind als Bodenhaupttyp lehmig-sandige und san- dig-schluffige Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka- pazität und sandig-lehmige Parabraunerden entstanden. Die vorhandenen Bodenformen (sandig-schluffige und sandig-lehmige Braunerden und Pa- rabraunerden) für den mittleren und südlichen Planungsbereich haben eine hohe Funktions- erfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und sind als schutzwürdig einzustu- fen. Im nördlichen Planungsbereich befinden sich lehmig-sandige Braunerden, die eine mitt- lere Funktionserfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit besitzen und als weni- ger schutzwürdig einzustufen sind. Die lokal begrenzten anthropogenen Auffüllungen sind aus der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. Den Ackerböden des Plangebietes kommt somit auch eine mittlere bis hohe Ertragsfunktion zu. Die Lebensraumfunktion des Bodens ist durch die intensive Landnutzung, stellenweise auch durch Fre mdstoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Für die Böden besteh t in vegetationsfreien Phasen die Gefahr des Austrages von schluffigen Bodenbestandteilen (Winderosion). Aufgrund seiner Lage in einer leichten Senke ist das Gebiet jedoch dahinge- hend nur mäßig empfindlich. Gemäß Bodenkarte BK50 NRW (Geologischer Dienst NW, o.J.) liegt das Plangebiet mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Nordosten innerhalb eines Raumes schutzwürdiger Böden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante erfolgen im Rahmen der zur Herstellung der Verkehrsflächen und Anlage der Wohnbauflächen erforderlichen Geländemodellierungen umfangreiche Erdbewegungen. Diese sind erforderlich, um Hochwassergefahren und –schäden aus Starkregenereignissen für die umliegenden Siedlungsflächen sowie das neu entstehende Wohnquartier zu vermei- den. Insgesamt wird gemäß Bodenmassenbilanzierung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) mit ca. 28.400 m³ Auffüllungen und ca. 32.400 m³ Aushubmaterial gerechnet. Die Ver- änderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- und -abtrag) zerstören die gewachsenen (aber gestörten) Bodenhorizonte im bebaubaren Bereich des Gebietes. Bodenwasserhaus- halt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die Flächenversiegelung der Gebäudeflä- chen, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bisher biologisch aktive Böden auf Dauer verlo- ren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebensstätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulierung nicht ersetz- bar. Auf den geplanten Freiflächen und Grünflächen ist dagegen nach Aufgabe der 34 / 35 Ackernutzung eine dauerhafte naturnahe Bodenentwicklung möglich. In der Nullvariante ver- bleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen (Bo- denbearbeitung/-umlagerung, Bodenerosion, Stoffeinträge). Die Filterfunktion, Versicke- rungs- und Verdunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten blei- ben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bezüglich der erforderlichen Erdbewegungen erfolgte die Erarbeitung einer Bodenmassenbi- lanz (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) auf der Grundlage von zuvor durchgeführten Kleinrammbohrungen (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Deren Ziel ist es, mög- lichst große Mengen des anfallenden Bodenmaterials einer erneuten Verwendung zuzufüh- ren. Es wird davon ausgegangen, dass die Erdmassen nahezu vollständig im Gebiet unter- gebracht werden können.Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspru- chung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederver- wendung vorzuhalten. Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächen- versiegelung nur durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) ausgleichbar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. Im Bereich der im Bebauungsplan festzusetzenden Grünflächen werden die Ackerböden der natürlichen Bodenentwicklung und –regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegel- ten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Die festgesetzten Maßnahmen der extensiven Dach- begrünung und Begrünung von Tiefgaragen können weitere Teilfunktionen von Böden insbe- sondere für den Wasserhaushalt und das Geländeklima übernehmen. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierun gen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern, z. B. Buntbrachen, extensive Getreidenutzung, Ver- meidung von Herbizideinsatz (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020). Im Rahmen der Bauausführung wird ei ne bodenkundliche Baubegleitung empfohlen. Bewertung: Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von schutzwürdigen Bodenflächen führt zur erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauerhaften Funktionsverlusten. Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im Plangebiet flächendeckend verlo- ren. Eingriffsminderungen resultieren aus den Umwandlungen von intensiv genutzten Acker- flächen in öffentliche Grünflächen und private Gärten mit dauerhafter Bodenbildung. Durch eine externe Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Extensivierung einer bislang intensiv bewirt- schafteten Ackerfläche. 7.5.4 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 7.5.4.1 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasser- stand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Als überregionale Grundwasser- fließrichtung ist daher eine westlich zum Rhein gerichtete Strömung ausgebildet. Ausnahmen treten bei Hochwasserereignissen auf. Dann kehrt die Grundwasserfließrichtung beim 35 / 36 Durchgang der Hochwasserwelle gänzlich um (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 0.05.2017). Im Rahmen der Geländearbeiten im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schich- ten festgestellt. Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.04.2017 kann sich bei einem Bemessungshochwasser von 11,9 m Kölner Pegel (KP) im ungünstigsten Fall ein Grundwas- serstand von 44,50 m NHN einstellen. Ausgehend von der derzeit niedrigsten Geländehöhe von rund 48,00 m NHN beträgt der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand minimal rund 3,5 m. Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht be- wertet. Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und San- den quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. Mai 2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas- serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet „Westhoven“ liegt in mindestens 0,6 km Entfernung in nordöstlicher Richtung. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Reduzierung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal zur Ver- ringerung der Grundwasserneubildung. Auf Teilflächen werden die natürlichen hydrogeolo- gischen Funktionen durch Umwandlung in Gartenareale mit dauerhafter Vegetation erhalten und sogar gefördert. Es wird eine Rückhaltemulde für das von der Verlängerung der „Friedrich-Hirsch-Straße“ an- fallende Niederschlagswasser vorgesehen. Die Versickerungs- und Rückhaltemulde für das im Starkregenfalle von Osten aus zuströmende Oberflächenwasser wird mit einem Volumen von ca. 40 m³ geschaffen. Es dient der örtlichen Grundwasserneubildung. Im Zentrum des Erschließungsgebietes wird eine Fläche mit maßgebender Aufenthaltsfunkti- on zur Aufwertung des neu zu schaffenden Quartiers entstehen. Diese Fläche besteht aus einem zentralen Spielplatz und einer Grünfläche. Für die Grünfläche wurden Regenereignis- se mit einer Jährlichkeit von 30 und 100 Jahren zu Grunde gelegt, um z.B. bei Starkregener- eignissen das Niederschlagswasser aufnehmen zu können. Bei einem 100-jährlichen Ereig- nis beträgt das benötigte Volumen mindestens 420 m³ Regenwasser, dies wird zurückgehal- ten und versickert in der Fläche. Für die Retentionsmulde ergibt sich dann eine Einstauhöhe von 56 cm (46 cm bei 30-jährlichem Regenereignis). Der größte Teil des Niederschlagswas- sers, das im Gebiet anfällt, wird jedoch dem nördlich des Plangebietes unterhalb der Velo- Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020). Durch die Retentionsflächen wird die Entwicklung mäßig naturnaher Bodenwasserfunktionen mit entsprechender naturnaher Grundwasserneubildung ermöglicht. Weiterhin dient die örtli- che Versickerung des von den begrünten Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen für die am Süd- und Westrand des Plangebietes liegenden Grundstücke (ca. 0,77 ha Wohnbauflächen) der lokalen Grundwasserneubildung. Im Falle katastrophaler Re- genereignisse werden bei Überlastung der genannten Retentions- und Versickerungsanla- gen die darüber hinaus anfallenden Niederschlagswässer in die westlich des Plangebietes angrenzenden Ackerflächen abgeleitet und dort versickert. 36 / 37 Durch eine mögliche Nutzung des Grundwassers als Gartenbewässerung ist eine Anrei- chung von PFC in Böden und Pflanzen nicht auszuschließen. Aus Vorsorgegründen darf das Grundwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versicke- rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffeinträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verbleiben als Vorbelastung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wer- den für die  privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versicke- rung von Oberflächenwasser in Rigolen, zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Ein- zelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage von unversiegelten Flächen mit naturnaher Boden- entwicklung (Parkfläche mit Baumbestand, Kinderspielplatz mit Baumbestand, Baumrei- he am westlichen und südlichen Plangebietsrand)  Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Anlage einer Retentionsfläche mit Mul- den-Rigolen-System festgesetzt. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit Perfluorierten Chemikalien (PFC) nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Bewertung: Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten Baukörper liegen mit ihren Kellergeschoss-Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund- wasserkörper. Die Grundwasserneubildung wird durch Retentions- und Versickerungsmaß- nahmen und grünordnerische Maßnahmen im künftigen Bebauungsplangebiet weitgehend erhalten. 7.5.4.3 Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO Bestand: Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser- schutzzone. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante ist das im Gebiet anfallende Abwasser aus Wohnbauflächen und Ver- kehrsflächen im Trennsystem zu entwässern. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100, die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an die- sen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. An diesen sind die innerhalb des Plangebietes ver- legten Regenwasserkanäle anzuschließen. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im unbe- bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. 37 / 38 Bewertung: Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik si- chergestellt. Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wahn. Es verbleiben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 7.5.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen Bestand: Das Lokalklima ist durch die Fernwirkung des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme des lokalen Klimas in Köln. Der Talverlauf wirkt als Kalt- und Frischluftabflussbahn. Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebe- lastung aktuell eine klimaaktive Ackerfläche dar, die von weiteren klimaaktiven Freiflächen umgeben ist. Diese wirken in ihrer Gesamtheit als Kaltluftproduktionsflächen und Belüftungs- schneisen und haben daher eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Si- tuation in Köln-Porz (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,5 auf und liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, Dezember 2013). Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempe- raturgradient im Siedlungsbereich wird steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoab- gase) die Frischluft. In der Nullvariante verbleibt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung mit einer klimaaktiven Ackerfläche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Plangebiet wird das Maß der Versiegelung der Wohnbauflächen durch Festlegung der GRZ folgendermaßen eingeschränkt: WA 1 (Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,5 WA 2 (Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,6 WA 3.1 bis 3.3 und WA 4 (Einzelhäuser): GRZ 0,4 WA 3.4 (Kindertagesstätte): GRZ 0,6 Durch Beschränkung der Flächenversiegelung werden die Beanspruchung der Freiflächen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbe- grünung mit der festgesetzten Dachbegrünung, der weiteren Gestaltung der Wohnbaufrei- flächen mit Hecken und gärtnerischer Begrünung, der Anpflanzung von Straßenbäumen und Gebüschgruppen im Verkehrsraum, der Anlage von begrünten Retentions- und Versicke- rungsmulden, der Anlage einer zentralen baumbestandenen Parkanlage und einer randli- chen Grünfläche mit Baumreihe mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimati- schen Bedingungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieein- sparung und Nutzung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. Biomasse) versorgt (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter, 06.02.2020). Die Vorhaben- trägerin hat sich bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW 55-Standard zu errichten. Bewertung: 38 / 39 Durch die Versiegelung von Freiflächen erfolgt ein erheblicher Eingriff in die stadtklimatische Funktion einer Freifläche. Es erfolgen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Be- grünung der Dachflächen, eine Beschränkung der Versiegelung durch die Festsetzung der GRZ und durch Schaffung von Freiflächen im Plangebiet. 7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand gehen von der Fläche selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen in Form von Abgasen und ggfls. Staubausträgen aus. Prognose (Plan/Nullvariante): Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver- brennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die landwirt- schaftliche Ackernutzung mit entsprechenden Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen und der Errichtung einer Heizzentrale mit Nahwärmenetz berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissionen werden Flächen für Car- und Bikesharing mit E- Ladesäulen bereitgestellt. Bewertung: In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an Ge- bäuden und Bereitstellung von Infrastrukturen zur Vermeidung von Verkehrsemissionen er- hebliche Luftschadstoff-Emissionen vermieden. 7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand ist die Ackerfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen ausgesetzt. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den bestehen- den Immissionen sowie den zusätzlich aus den neu entstehenden Siedlungs- und Verkehrs- flächennutzungen herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die Ackerfläche mit freier Exposition gegenüber Schadstoffeinträgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen tragen auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. Bewertung: Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 39 / 40 7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Bestand: Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Prognose (Plan/Nullvariante): Der Siegerentwurf von 2014 zum Plangebiet sieht eine Drehung der Baukörper von 45,73° aus der Südausrichtung im Mittel vor. Hinsichtlich der Verschattung ist dies eine leichte Überschreitung der optimalen Ausrichtung bezüglich der geforderten solaren Gewinne. Die Behaglichkeitsbedingungen der Aufenthaltsräume sollen somit mittels Bautechnik erfüllt wer- den. Zur Planung wurde eine bautechnische Untersuchung zu den Themen Verschattung und passive Kühlung vorgenommen. Der Abstand der Gebäude zueinander ist an Tagen mit den niedrigen Sonnenständen hinsichtlich der Besonnung der Fassaden und der damit ver- bundenen solaren Wärmegewinne mittels Sonneneinstrahlung ausreichend. Größere Ge- bäudeabstände würden keine Erhöhung der internen Solargewinne in Wintermonaten zur Folge haben. Im Sommer werden südwärts ausgerichtete Fassaden vollflächig besonnt. Hierzu ist ein Wärmeschutz der Aufenthaltsräume mit einem außenliegenden Sonnenschutz in Form von Jalousien oder Rollläden umzusetzen (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die geplante Wohnsiedlung besteht aus Einzelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswoh- nungsbauten. Die Kompaktheit der Baukörper variiert (in Abhängigkeit von der Gebäudetypo- logie von 0,71 (Einfamilienhaus) bis 0,38 (Mehrfamilienhaus) und beträgt somit im Mittel über alle Baukörper ca. 0,55. Die kompakte Bauform mit möglichst wenig aufwendigen und kos- tenintensiven Details wie z.B. Erkern ist für eine energieeinsparende Bauweise geeignet. Durch diese Bauweise ist der Wärmeverlust gering. Überflüssige Bauvolumina, die sowohl geheizt als auch gekühlt werden müssten, werden vermieden z. B. durch Steildächer, Vor- oder Rücksprünge, Durchdringungen, Verschneidungen der thermischen Hülle (Ingenieurge- sellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die Gebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Für das neue Wohn- quartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. Ferner bleiben die Dachflächen nahe- zu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollekt- oren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. An der nordöstlichen Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäulen. In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben vertraglich geregelt und durch die Vorhabenträgerin umgesetzt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorgaben zur Ener- 40 / 41 gieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im Rahmen der Gebäudeplanung beachtet und umgesetzt. Den negativen Auswirkungen wird mit Minderungsmaßnahmen entgegen gewirkt. 7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 7.5.6.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei- zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Es liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen. Des Weiteren befindet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Sportplatz Brucknerstra- ße/ Zündorfer Straße). Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht (ADU cologne, Juli 2020 sowie brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 20.12.2017 und bren- ner BERNARD Ingenieure GmbH 11.08.2020). Die genauen Emissionspegel der Verkehrsar- ten für den Nullfall sind der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, Juli 2020) zu entnehmen. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus Ver- kehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem kommt es zu einer Er- höhung des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Die Sportlärmimmissionen der nordwestlich des Plangebiets in ca. 400 m Entfernung angeordneten Sportplätze an der Brucknerstraße/ Zündorfer Straße sind aufgrund der Entfernung nicht relevant. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plangebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit im Plangebiet eingehalten werden. Die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sich in kürzerem Abstand bereits Wohnbebauung befindet. Einwirkungen auf das Plangebiet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm durch die Strecken der Deutschen Bahn AG. Bei Berücksichtigung der Planbebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maxi- male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, v.a. durch die Straßen Friedrich-Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frank- furter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemei- ne Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Orientierungswert von 45 dB(A) hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Für die unterschiedlichen Lärmquellen (Straßen - und Schienenverkehr, Fluglärm, Gewerbe und KITA) wurde der maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne 41 / 42 Berücksichtigung der neuen Gebäude, ermittelt. In der Gesamtbetrachtung der Geräuschbe- lastung durch die Überlagerung der Werte tags und nachts ist im gesamten Plangebiet bei freier Schallausbreitung mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von ungerundet 65,5 bis 69,2 dB(A) zu rechnen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt dur ch den Schienen- und Flugverkehr auch im sensiblen im Nachtzeitraum überall höher als 45 dB(A). Im vorliegenden Fall ist der festzusetzende maßgebliche Außenlärmpegel im gesamten Plangebiet durch den Wert 70 dB(A) gegeben. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV. In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet in der weit überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung ohne zusätzliche Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Aufgrund der neuen Bebauung entstehen Lärmquellen wie die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrslärms. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden 4 Immissi- onsorte untersucht: - IO 1: Auf dem Stallberg 29 - IO 2: Gilsonstraße 14 - IO 3: Friedrich-Hirsch-Straße 10 - IO 4: Friedrich-Hirsch-Straße 2 Durch die Zunahme des Verkehrs sind die Änderungen am IO 2 und IO 3 größer als 3 dB und damit als erheblich einzustufen. Die durch den Neubau der Straßen im Plangebiet verur- sachten Emissionen liegen in Bezug auf die betroffenen Bestandsgebäude am IO 2 und IO 3 jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenausbau keine Bestandsgebäude im Anspruchs- bereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem Gutachten (ADU cologne, Juli 2020) untersucht und benannt. Aktive Schallschutz- maßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen ge- sichert werden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Im Plangebiet wird dementsprechend der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgebli- chen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) festgesetzt. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Daher müssen bei Schlaf- und Kinderzimmern die Fenster aus Gründen des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungs- konzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Es sind passive Schall- schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Durch die Vor- lage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren kann der festgesetzte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straße, Schiene und Flugverkehr vorbelastet. Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Durch das Planvorhaben entstehen keine Lärmemissionen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. 42 / 43 7.5.6.2 Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch- wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Aufgrund des weiträumigen Einwirkbereichs des Rheins ist das Umfeld des Plangebietes durch eine mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt. Weiter nordöstlich des Plangebietes wird ein in Nordrichtung verlaufender schmaler Gebietsstreifen etwa westlich des Verlaufes der B 8 (Frankfurter Straße) als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit angegeben (entspricht extremem Hochwasserereignis mit Rheinwasserstand 12,90 m am Pegel Köln). Innerhalb des Plangebietes besteht keine Gefahr eines Rheinhochwassers (Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR, abgerufen 20.05.2020). Bei Starkregen versickern die anfallenden Wassermengen im Bestand (weitgehend Ackerland) aufgrund der guten Versickerungsfähig- keit der anstehenden Böden schadlos. Am Westrand der bestehenden Bebauung bestehen lediglich sehr kleinflächige temporär flach überstaute Bodenmulden über stauenden Auen- lehmen. Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düssel- dorf vom 06.02.2014 gibt es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet wäh- rend des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterla- gen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Im Plangebiet verläuft entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem der METG (mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH) aus  Ferngasleitung Nr. 22 Bergisch Gladbach – Rüsselheim, Schutzstreifen 10 m  Ferngasleitung Nr. 422, Parallelleitung Bergisch-Gladbach – Rüsselheim, Schutzstrei- fen 10 m. Außerdem verläuft hier eine Lichtwellenleitertrasse im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 22. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grund- wasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrach- tet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskaule aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erforderlich. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss. Gefahren durch mög- liches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen sind bei einer folgenden Nut- zung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versickerung 43 / 44 von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder Militärein- richtungen im Bodenkörper erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der Leit- faden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, beide von den StEB Köln, wurden bei der Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Minimierung vom Abfluss bei. Der Straßenentwurf wurde in der Höhe derart angelegt, dass das Nieder- schlagswasser bei voller Auslastung der Kanäle und Straßenabläufe auf die in Richtung der zentralen Grünfläche geneigte Ringerschließung abläuft. An in diesem Bereich bewusst ge- schaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die Grünfläche überlaufen, dort zurückgehalten zum Versickern in der Fläche. Diese Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Dezember 2017) wurde mit einer Eins- tautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. Im Katastro- phenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Nie- derschlagswasser in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch Anlage von zwei Re- tentions- und Versickerungsmulden am Nordrand des Gebietes und von Rigolen auf den Wohngrundstücken der Einfamilienhäuser am Süd- und Westrand des Gebietes vermieden. Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden daher bei Starkregen keinen zu- sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugeneh- migungsverfahrens durchgeführt. Die vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Schutzstreifen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu sichern. Überbauung der Leitungen und der Schutzstreifen sind auszu- schließen. Die Schutzstreifen müssen sichtfrei und begehbar bleiben. Eine Nutzung der Schutzstreifen für Stellplätze oder private bzw. öffentliche Verkehrsflächen ist möglich. Dabei werden bestimmte Hinweise (z. B. Leitungsüberdeckung und Baumpflanzungen) beachtet. Bezüglich der bestehenden Grundwasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Untersagung der Grundwasserförderung und –nutzung (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020, S. 533ff.) als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es sind keine natürlichen Oberflächengewässer direkt betroffen. Belastungen von angren- zenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen durch Starkregenereignisse werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet vermieden. Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. Die Schutzvorschriften hinsichtlich der im Gebiet verlaufenden Gasfernleitungen werden berücksichtigt. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur untersagten Grundwasserförderung und –nutzung aufgrund PFC-Belastung wird beachtet. Der Gefahrenschutz ist somit insgesamt gewährleistet. 7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 44 / 45 Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürli- chen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und na- türlichem Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleit- flora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Verdunstung) prägend für das Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt. Natu- ra-2000-Gebiete sind im Planungsraum nicht ausgewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Freifläche, die zur Naherholung von der ansässigen Bevölkerung genutzt wird. Als Ackerfläche am Ortsrand hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanes baulich beanspruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vege- tationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke ver- bleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich auf den zu entwickelnden Grünflächen und Teilen der nördlichen Retentionsfläche die Natur- raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt naturnäher entwickeln. Die Überfor- mung durch menschliche Nutzungen wird hier reduziert. Dies gilt eingeschränkt ebenfalls für die Gestaltung und Pflege der externen Ausgleichsfläche als Ackerbrache, die zugleich auch die Funktion einer artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme (vorgreifende Ausgleichsmaß- nahme) für die Feldlerche erfüllt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen. In der Nullvariante verbleiben die von landwirtschaftlicher Intensivnutzung gepräg- ten Wechselwirkungen der genannten Faktoren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Fuchskaule zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech- selwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen der Grünflächen- gestaltung, die Anlage und die Begrünung von Retentionsanlagen, die innere Begrünung und die Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in einem Mulden- Rigolen-System sowie die externen Ausgleichsmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität und Naherholung werden anhand der begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der inneren Durchgrünung, Ausweisung von öffentlichen Grünflächen und Wegeerschließung berücksichtigt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat Änderungen der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus- wirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkun- gen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität. 45 / 46 7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Sied- lungserweiterung und -abrundung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht. Für das Bebauungsplangebiet „Fuchskaule“ hat eine Mehrfachbeauftragung zur Auswahl der möglichen Planungsalternativen stattgefunden. Auf der Grundlage des Siegerentwurfs wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. Das Plangebiet liegt im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsflächen und ist weitge- hend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Im Rahmen einer lau- fenden FNP-Änderung soll auch die nordwestliche Teilfläche des Plangebietes zur Wohn- baunutzung dargestellt werden. Das Plangebiet wird bereits im Norden und Osten und etwas entfernt auch im Süden an drei Seiten von Siedlungsrändern begrenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem starken Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Köln gefolgt werden und gleichzei- tig eine Ortsrandabrundung erfolgen. Im Zuge dessen wird die Grenze des Landschafts- schutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst. 7.6 Zusätzliche Angaben 7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vor- liegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundla- ge. Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen:  Bodenuntersuchungen mit Rammkernsondierungen  Bodenmechanische Laborversuche  Bodenchemische Analysen  Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung  Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto- ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG  Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach- beitrag Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet:  Geologischer Dienst NW (o.J.): Bodenkarte 1:50.000, Krefeld.  Labor Dr. Rabe HygieneConsult (Dezember 2013): Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen.  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  Stadt Köln (2014), Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver- kehr, Köln.  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (abgerufen: 20.05.2020): „Hochwassergefah- renkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de. 46 / 47  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Dezember 2017): „MURIEL – Multifunktiona- le Retentionsflächen“, Köln.  Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes  ADU cologne (Juli 2020): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi- onen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchs- kaule“ in Köln-Elsdorf, Köln.  brenner BERNARD Ingenieure GmbH (20.12.2017): Verkehrsuntersuchung Fuchskaule. 1. Fertigung vom 20.12.2017, Köln.  brenner BERNARD Ingenieure GmbH (11.08.2020): Zweite ergänzende Stel- lungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fuchskaule, 11.08.2020, Köln.  Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (August 2020): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln & Hachenburg.  Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (Januar 2020): Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Hachenburg.  Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller (Oktober 2015): Faunistisches Gutachten Fledermausfauna, Oktober 2015, Leverkusen.  Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (September 2019): Avifaunagutachten zur CEF-Potenzialfläche in der Gemarkung Libur, Hachenburg.  Ingenieurbüro Ennenbach (Mai 2020): Erläuterungsbericht zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Lohmar.  Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter (06.02.2020): Stellungnahme Kli- maschutz zur Wohnbebauung „Fuchskaule“ Köln-Elsdorf, Aachen.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (11.04.2017): Fuchskaule in Köln-Porz- Elsdorf, Sachstandsmitteilung zur orientierenden Baugrunderkundung, (Vorer- kundung), Köln.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (28.04.2017): Planungsorientierte Gefähr- dungsabschätzung für das Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (30.05.2017): Geotechnischer Bericht (Vorer- kundung) Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. 7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich. 7.6.3 Zusammenfassung Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines All- gemeinen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemarkung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,37 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit Kinderta- gesstätte zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse wurden in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Um- weltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffen- heit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Recherche. Das Plangebiet ist aktuell Teil einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Freifläche am beste- henden Ortsrand von Köln-Porz-Elsdorf. 47 / 48 Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete  Oberflächenwasser  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach- gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- sionsschutzrechtes  Altlasten (Bodenbelastungen)  Erschütterungen  Kultur- und sonstige Sachgüter.  Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln der hier die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) festsetzt. Nordwestlich bzw. südlich des Gebietes liegen eine ca. 1 ha große Gebüschfläche bzw. eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide, die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbe- standteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen sind. Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt Im Sommer 2015 wurden im Plangebiet und der näheren Umgebung der Bestand der vor- kommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fledermausfauna erfasst. Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebens- räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften so wie eine Nut- zung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fleder- mausarten zu erwarten. Das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders ge- schützten Arten kann für die Umsetzung des Bebauungsplanes durch spätere Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden (Büro für Regionalberatung, Nat urschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt. Die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach Sporbeck. Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kompensation des Biotopwertverlustes erfolgt unmittelbar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch Anlage einer Baumreihe auf artenarmem Intensivackerland und im Bereich der exter- nen Kompensationsfläche durch Umwandlung eines artenarmen Intensiva ckers in einen 48 / 49 wildkrautreichen Acker im Stadtteil Libur. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Landschaft/Ortsbild Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände oder ex- tensiv genutzte Halboffenlandbereiche strukturiert. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Elsdorf. Die Planung stellt eine Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Der offene, landwirt- schaftlich genutzte Landschaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. Durch Minderungsmaßnahmen (innere Durchgrünung und randliche Eingrünung) wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. Boden Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungs- abschätzung (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Plangebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) fachlich beprobt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Unterhalb wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Die Ackerböden des Plangebietes haben bedeutende Er- tragsfunktion. Es handelt sich überwiegend um schut zwürdige Braunerden und Parabraun- erden. Die Bodenfunktion ist durch die intensive Nutzung, stellenweise auch durch Fremd- stoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Die Planumsetzung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang intensiv genutzten Ackerbö- den der na türlichen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwick- lung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen er- folgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Grundwasser Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt (M&P Ingenieurge- sellschaft mbH, 30.05.2017). Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsicht- lich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des che mischen Zustandes als schlecht bewertet. Es handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in quartären Sedi- menten. Die Durchlässigkeit ist hoch . Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Im Stadtbezirk Porz bestehen Grundwasserverunreinigungen durch per - und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW ge ltenden allge- meinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit PFC nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Eingriffe in den Was- serhaushalt erfolgen. Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß 49 / 50 der Bebauung, Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungs- mulden) festgesetzt, um die lokale Grundwasserneubildung zu gewährleisten. Abwasser Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser- schutzzone. Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert, die Schmutzwasserkanäle an ei- nen Abwasserkanal im Bereich der Gilsonstraße, die Regenwasserkanäle an den verrohrten “Rheinkanal II“ nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße. Klima und Luft Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Ackerfläche, die zusammen mit umliegenden Freiflächen ei ne hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplan vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Be- dingungen. Die Nutzung regenerativer Energien, die Förderung alternativer Mobilität und die Ausführung der Gebäude im KfW-Effizienzhaus-55-Standard tragen zur Klimaverträglichkeit des Vorhabens bei. Die großräumige stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes west- lich Elsdorf sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich be- einträchtigt. Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölne r Umweltzone. Von der beabsichtigten Wohnbe- bauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto - Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissi- onen werden Flächen für Car - und Bikesharing festgesetzt. Im Plangebiet ist keine erhebli- che Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Für das neue Wohnquartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. D ie Dachflächen bleiben nahezu verschattungsfrei und sind somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik geeignet Die Gebäude werden im KfW-Effizienzhaus- 55-Standard errichtet. Die Vorgaben zur Energieeffizienz werden im Rahmen der Gebäude- planung beachtet und umgesetzt. Lärm Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Fuchskaule eine schall- technische Untersuchung ( ADU cologne, Juli 2020 ) vor. Aufgrund der Verkehrsbelastung (Straße, Schiene, Flugverkehr) sind die Außenpegel im Plangebiet Fuchskaule nachts über- all größer als 45 dB(A). Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fuchsk aule“ wird der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) flächendeckend und wegen des nächtlichen Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüf- tung für Schlaf - und Kinderzimmer im gesamten Plangebiet festgesetzt. Erhebliche Lärmauswirkungen aufgrund von Mehrverkehr ergeben sich nicht. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebietes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zu- sätzlichen Überflutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs - und – Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) vorgenommen worden. Bei Starkregenereignissen werden anfallende Oberflächenwässer anteilig im Gebiet versickert 50 (Versickerungsmulden, Rigolen) und erforderlichenfalls ins westlich angrenzende Ackerland abgeleitet. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plang ebiet Fuchskaule während des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterlagen be- steht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtun gen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbau- enden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Baugenehmigungsverfah- rens durchgeführt. Im Plangebiet verlaufen entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem (Ferngasleitung) sowie eine Lichtwellenleitertrasse. Die Ferngasleitungen inkl. Schutzstreifen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Dabei werden Hinweise etwa zur Verkehrsnutzung, Leitungsüberdeckung oder Gehölzpflan- zungen beachtet. Betriebsbereiche nach StörfallVO (12.BImSchV) sind weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 zum Verbot der Grundwasserförde- rung und –nutzung wegen einer übermäßigen PFC-Belastung des Grundwassers wird be- achtet. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden -, Klima- und Wasser- haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbei- tete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasser- haushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Gebiet. Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Aus- gleichsmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funkti- onsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhal- tigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum erheblich gefährden könnten.
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Läng Az Vorlagen-Nummer 0579/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76381/02 und Vorhaben und Erschließungsplan Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf Anlass und Ziel Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Woh- nungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch die zeitnahe Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt 222 Wohneinheiten (WE). Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine Anwen- dung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Kooperativen Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehr- familienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Im Geschosswohnungsbau sollen 136 WE realisiert werden. Davon entfallen 41 WE auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Daneben sind 86 WE in Einfamilienhäusern geplant, wovon 59 WE in Form von Reihenhäusern, 27 WE in Form von Einzelhäusern bzw. in Mehrgenerationenhäusern vor- gesehen sind. Die Einfamilienhäuser bzw. Mehrgenerationenhäuser sollen frei finanziert gebaut werden. In den Mehrfamilienhäusern sollen 30 % Wohneinheiten öffentlich gefördert sein. Somit wird sich insgesamt ein Wohnungsmix von ca. 82 % frei finanziertem und 18 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau er- geben. Verfahrensablauf und Vorberatungen Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2014 mit einer Grundlagensammlung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Abendveranstaltung. Daran schloss sich im Herbst eine Mehrfach- beauftragung an. Der Siegerentwurf wurde Ende des Jahres 2014 bestimmt und im März 2015 im Bezirksrathaus im Rahmen einer öffentlichen Präsentation des ersten Preisträgers ausgestellt. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde im Dezember 2016 gefasst. Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichti- gung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Sommer 2019 wurde die zweite, ver- tiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offen- 2 lage - gehen. Es ist beabsichtigt, die Offenlage im I. Quartal 2021 durchzuführen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf: Blatt 1, Planzeichnung Blatt 2, textliche Festsetzungen Anlage 5 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, Blatt 3
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    Anlage 4 Stadtplanungsamt verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 76381/02, Blatt 2 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf
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    Anlage 4 Stadtplanungsamt verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 76381/02, Blatt 1 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich
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    1 / 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76381/02 Arbeitstitel: „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf __________________________________________________________________________ 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel- ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-004 ist in Porz-Elsdorf ein Gelände zwischen der Friedrich-Hirsch-Straße und der Straße Fuchskaule aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konk- ret entwickelt werden soll. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Der Bereitstellung von Geschosswohnungsbauflächen wird dabei Priorität eingeräumt. Aber auch im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser besteht ein Bedarf bis zum Jahr 2029 von 9.550 Wohneinheiten. Das Vorhaben mit 222 WE wird einen Beitrag zur Versorgung der Bereitstellung mit Wohnraum leisten. Die Projektgesellschaft KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG (ein Tochterunter- nehmen der Stefan Frey AG) hat einen großen Teil des Grundstücks erworben und mit Schreiben vom 12.07.2013 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Die Projektgesellschaft ist als Vorhabenträgerin bereit und in der Lage, die Durchführung der an- stehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hier- für nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine An- wendung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Koopera- tiven Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Zur Entwicklung des Plangebietes hatte die Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, die in groben Zügen aufzeigt, wie eine Bebauung des Gebietes aussehen könnte. Die Studie sah die Errichtung von circa 180 Wohneinheiten in unterschiedlichen Bauformen vor. Das städtebauli- che Planungskonzept wurde anhand der ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie im Rahmen einer Versammlung am 08. April 2014 in der Katholischen Grundschule Kupfergasse in Köln-Porz- Urbach öffentlich vorgestellt. Die Bebauungsmöglichkeiten der Fläche wurden anschließend im Rahmen einer Mehrfachbeauf- tragung mit fünf Architekturbüros untersucht. In die Aufgabenstellung flossen die Empfehlungen aus der v.g. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Grundlagensammlung und Vorstellungen der Vorhabenträgerin ein. Ziel der Mehrfachbeauftragung war es, für das neue Wohnquartier „Fuchskaule“ alternative städtebauliche und freiraumplaneri- sche Konzepte mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie mit einer anspruchsvollen Frei- raum- und Grünstruktur zu entwickeln. Der Siegerentwurf vom Büro Nebel und Pössl aus Köln diente als Grundlage für die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (vorhabenbe- zogener Bebauungsplan). 2 / 3 1.2 Ziel der Planung Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohn- quartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern zu entwickeln. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche kombi- niert mit einer Rückhaltefläche für Starkregenereignisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Süden und Westen als Übergang zur freien Landschaft. Nach derzeiti- gem Planstand können 222 WE entstehen, davon 136 WE in Mehrfamilienhäusern, 59 WE in Rei- henhäusern und 27 WE in Einzelhäusern sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita). 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Elsdorf im Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst die landwirtschaftlichen Flächen zwischen der Straße Fuchskaule im Sü- den und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden. Es wird im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung. Das Plangebiet ist rund 5,4 ha groß. Die Teilflächen des V orhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der V orhabenträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entneh- men. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im östlichen Bereich sind einige Gehölzstrukturen, Lagergebäude sowie ein schmaler Weg vorhanden. Die Umgebung des Plangebietes ist im Osten und Süden geprägt durch in der Regel zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude. An der Kreuzung Gilsonstraße /Friedrich-Hirsch-Straße stehen zwei viergeschossige Mehrfamilienhäuser. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich zwei neungeschossige Mehrfamilienhäuser, die das städtebauliche Umfeld prägen. Unmittelbar im Osten an diese neungeschossige Gebäude angrenzend, befinden sich zweigeschossige Zeilen- bauten inkl. Garagenzeilen. Im Süden und im Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Feldwege im Umfeld des Plangebiets die- nen der landschaftsbezogenen Naherholung und erschließen das angrenzende Landschafts- schutzgebiet. 2.3 Erschließung Der Stadtteil Porz-Elsdorf ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Friedrich-Hirsch-Straße, im Westen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, im Osten an die rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Gilsonstraße und im Süden an die Straße Fuchskaule. Östlich des Plangebiets befinden sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bundesstraße B 8 und die Autobahn BAB 59. Durch die Autobahn 59 mit den Anschlussstel- len Flughafen und Wahn ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in näherer Umgebung gegeben. Über die Haltstelle an der Friedensstraße/ Ecke Frankfurter Straße ist das Plangebiet an die Buslinien 162 und 166 angebunden. Westlich des Plangebiets verläuft – eben- falls in nord-südlicher Richtung – die S-Bahntrasse. Im 2.000 Meter Radius befinden sich die S- Bahn-Stationen „Köln-Wahn“ und „Köln-Gremberghoven, Steinstraße“. Die Bahnhaltestelle der Deutschen Bahn "Köln-Porz" mit einem Anschluss an die S- und Regionalbahn befindet sich in cir- ca 2,2 km Entfernung. Die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle "Porz-Markt" liegt in circa 3 km Ent- fernung zum Plangebiet. 3 / 4 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be- schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich mit Freiraumfunktionen belegt. Zum einen ist der Bereich als "Regionaler Grünzug" dargestellt, zum anderen für die landschaftsorientierte Erholung. Durch den Vollzug des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wird sich die Freiraumfunktion verändern. Im Rahmen der Flächennutzungs- planänderung wurde die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bereits abge- fragt. Die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird seitens der Be- zirksregierung Köln in Abstimmung mit dem Regionalrat vorbereitet. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im FNP der Stadt Köln ist für den Großteil des Plangebietes eine Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit zum großen Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine kleine Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes, westlich des vorhandenen Wirtschaftsweges, ist im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Die Bebauung dieses Bereichs soll jedoch der Ortsrandabrundung dienen. Eine Anpassung der Darstellung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche ist vorgesehen. Die Änderung des Flächennutzungs- planes wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren durchgeführt; die Offenlage fand im Herbst 2020 statt. 3.3 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist bis auf einen kleinen Bereich im westlichen Hinterland der Gilsonstraße als Au- ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch einzustufen. 3.4 Landschaftsplan (LP) Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet 21 (Freiräu- me um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch) aus. Es werden bestimmte Pflege- maßnahmen (Nummer 7.4-09) festgelegt. Gemäß Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstel- lung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Land- schaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschafts- planung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (zum FNP siehe Ziffer 3.2). 3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 4. Begründung der Planinhalte Das städtebauliche Konzept zeichnet sich durch eine klare städtebauliche Gliederung aus. Der Geschosswohnungsbau mit einer höheren Geschosszahl ist um die zentrale Grünfläche positio- niert, gibt dem Platz eine räumliche Fassung und unterstützt den Gedanken der Ringerschlie- 4 / 5 ßung. Durch die höheren Gebäude am Auftakt des Quartiers wird der Zugang markiert und eine eindeutige Adresse geschaffen. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Die bau- liche Dichte nimmt von innen nach außen ab. Von der zentralen Grünfläche mit der Haupter- schließung gehen mehrere Erschließungsäste ab, die kleine Nachbarschaften mit kleinen Dorf- plätzen schaffen sollen. Durch die nahezu konsequente Ausrichtung der Gartenseiten zum westlichen und südlichen Land- schaftsraum wird ein sanfter Übergang zur Landschaft geschaffen. Das städtebauliche Konzept weist vielfältige Bautypologien auf. Durch seine hierarchische Gliederung ermöglicht es eine ab- schnittsweise Realisierbarkeit. Neben seiner städtebaulichen Qualität zeichnet es sich durch eine sehr gute Ausnutzung des Bruttobaulands und eine optimale Ausrichtung der Grundstücke aus. 4.1 Art der baulichen Nutzung Ziel der Planung ist es, eine Mischung an unterschiedlichen Bauformen im Plangebiet realisieren zu können. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. WA 1 entspricht dabei dem Bereich, in dem Mehrfamilienhäuser geplant sind, WA 2 ist für Hausgruppen (Reihenhäuser) vorgesehen, WA 3 und WA 4 sind die Bereiche für die Einzelhäuser und im WA 3.4 ist die Kindertagesstätte verortet. Innerhalb des WA 4 können auch Mehrgenerationenhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten realisiert werden. Da das Plangebiet hauptsächlich zu Wohnzwecken entwickelt wird, sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 bis WA 4.2 neben Wohngebäuden nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die allgemein zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe dagegen sollen allgemein zulässig sein. Die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gar- tenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen sind sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tank- stellen). Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse so- wie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Der städtebauliche Entwurf sieht unterschiedliche Bauformen vor. Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept. Die GRZ beträgt in den WA 1 zwischen 0,4 und 0,5, die GFZ zwischen 1,3 und 1,7. Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Lage der WA 1 Gebiete an der zentralen öffentli- chen Grünfläche. In den WA 2 (Reihenhäuser) liegt die GRZ zwischen 0,4 und 0,6, die GFZ zwischen 0,8 und 1,1. Die Überschreitung der Obergrenzen bei der GRZ ergeben sich im Bereich der Teilgebiete in WA 2 dadurch, dass hier Reihenhäuser geplant sind. Auf die Reihenhauszeile gerechnet können die Obergrenzen aus der BauNVO eingehalten werden, für die Reihenmittelhäuser werden jedoch die höheren Zahlen benötigt. In der Regel werden im Baugenehmigungsverfahren für Reihenmittel- häuser Befreiungen erteilt. Da es sich aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 5 / 6 werden für jede Reihenhauszeile die jeweils größten benötigten Werte festgesetzt. Bei den Einzel- häusern (WA 3 exklusive Kita und WA 4) liegen die Grundflächenzahlen von 0,4 und die Ge- schossflächenzahlen von 0,8 unterhalb der Obergrenzen von 0,4 (GRZ) bzw. 1,2 (GFZ) für allge- meine Wohngebiete. Für das WA 3.4 (Kita) wird aufgrund des Raumbedarfes eine GRZ von 0,6 benötigt. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen kann das städ- tebauliche Konzept umgesetzt werden. Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wird zusätzlich eine GRZ* festgesetzt, die zwischen 0,6 im Bereich der Einfamilienhäuser (WA 3 außer Kita 0,7) und 0,95 im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA 1) liegt. Eine GRZ* von 0,95 wird hier erforderlich, da die Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht werden sollen. Dies ermöglicht eine großzügigere Freiflächennutzung und –gestaltung. Die Tiefgaragen werden begrünt und gärtnerisch gestaltet. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen, in den WA 3 (inklusive Kita) und WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden auch Festsetzungen zu maxima- len Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich von Baulinien werden zudem zwingende Wandhöhen festgesetzt, sodass diese Gebäudewände keine Abstandflächen auslösen. Die maximalen Gebäu- dehöhen sind im Bebauungsplan als absolute Höhen über Normalhöhennull festgesetzt. Die fest- gesetzten Höhen entsprechen im WA 1 bei den Mehrfamilienhäusern einer Gebäudehöhe von ca. 13,0 m, in einem Fall von ca. 16,25 m, bezogen auf das Gartenniveau. Die Reihenhäuser (WA 2) haben eine Höhe von ca. 9,7 m, die Einzelhäuser von ca. 6,6 m über Gartenniveau. Für die Kita wurde eine Höhe von ca. 7,6 m berücksichtigt. Als Gebäudehöhe gilt der oberste Abschluss des Gebäudes. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch technische Dachaufbauten, wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen, Antennen oder Treppenhäuser ist bis zu einer Höhe von 2,0 m überschritten werden. Die Überschreitung darf maximal auf 30 % der Grundriss- fläche des obersten Geschosses erfolgen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausge- nommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten, baulich untergeordneten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dür- fen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Aller- dings sollen sie städtebaulich nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurückrücken. 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich an dem dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit einem gewissen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen ergeben sich noch kleine Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen wie z. B. Hauseingänge, Balkone, Erker. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch Terrassen um bis zu 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier Haus Nr. 65) dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschritten werden, um an- dere Terrassenformen zu ermöglichen. Im WA 3.4, Kitagrundstück, dürfen die festgesetzten Bau- grenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. Diese textliche Festsetzung wird erforderlich, da sich die Lage der Treppen und des Eingangs in der weiteren Planung noch verändern können. An einigen Stellen wurden auch Baulinien festgesetzt, so dass in Verbindung mit zwingenden keine Abstandflächen ausgelöst werden. Die Notwendigkeit dieser Festsetzungen ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass das Gelände zur Entwässerung des Plangebietes wesentlich 6 / 7 verändert wird. Durch die umfangreichen erforderlichen Bodenbewegungen wird das neue Gelän- de höher liegen als das Ursprungsgelände. Auf das neu geplante Gelände bezogen können die Abstandsflächen in den meisten Fällen eingehalten werden, in einigen wenigen Fällen - insbeson- dere im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser - jedoch nicht. Um das gewünschte städtebau- liche Bild dennoch planungsrechtlich umsetzen zu können, wurden hier zwingende Festsetzungen (Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen) gewählt. 4.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO (wie z. B. Gartenhäuser) sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen aus- schließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Sie dürfen 25 m³ umbauten Raum je Wohneinheit nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. Diese Festsetzung zu den Nebenlagen wird getroffen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten und zu einer Erhöhung der erkennbaren Frei- raumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zu- lässig. Da für die WA 4 auch Mehrgenerationenhäuser realisiert werden sollen, soll durch diese Festsetzung sichergestellt werden, dass hier keine klassischen Mehrfamilienhäuser entstehen. In anderen Einfamilienhausgebieten ist jeweils nur 1 WE zulässig, um den Gebietscharakter zu wah- ren. 4.6 Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße im Nordosten des Plangebietes. Der überörtliche Radweg „Veloroute R 06“, der derzeit als ca. vier Meter breiter Weg über die Friedrich-Hirsch-Straße hinaus Richtung Westen geführt ist, wird dabei berücksichtigt und in seiner Funktion sichergestellt. Die geplante Ringerschließung wird mit einer Gesamtbreite von 10,5 m ausgebaut. Innenseitig – entlang der öffentlichen Grünfläche - wird ein 2,10 m breiter Gehweg vorgesehen, außenseitig ein Gehweg von 2,90 m Breite. Öffentli- ches Parken kann punktuell im Straßenraum stattfinden. Von der zentralen Erschließungsstraße gehen mehrere Erschließungsäste als Mischverkehrsflä- chen ab, die im Bereich der Wendeanlagen kleine Dorfplätze schaffen. Die Mischverkehrsflächen (verkehrsberuhigte Bereiche) sind in der Regel 6,0 m breit, um ausreichend Gestaltungsspielräu- me zu erhalten. Wohnwege sollen in der Regel eine Breite von 3,0 m haben. Überlagernd über die Wohnwege werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für verschiedene Nutzergruppen gelegt. Für die Reihenhäuser werden sogenannte Mistwege mit einer Breite von mindestens 1,0 m vorgese- hen, wenn kein rückwärtiger Zugang zum Garten über einen Wohnweg möglich ist. Die im Plange- biet festgesetzten Geh- und Fahrrechte (GFL-Rechte) sollen zu Gunsten der Öffentlichkeit und der Anlieger ausgewiesen werden. Sie werden als private Wege durch die Vorhabenträgerin herge- stellt und die Unterhaltung gesichert. Einige Mistwege sind mit Gehrechten nur zugunsten der Ei- gentümer ausgewiesen, weil sie lediglich privat zugänglich sein sollen und nicht der Querung des Gebietes dienen sollen. Eine Erschließung über die Fuchskaule ist nur für Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Die Wege- verbindungen in die Umgebung, insbesondere in die benachbarten Siedlungen und Landschafts- schutzgebiete, werden erhalten und an die innere Erschließung angeknüpft. Insbesondere eine gute fußläufige Verbindung zum Landschaftsbestandteil im Süden wird eingerichtet. Wegeverbin- dungen werden sowohl in Nord-Süd- wie auch in Ost-West-Richtung, losgelöst vom motorisierten Verkehr, sichergestellt. 7 / 8 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen werden Deckenhöhen des neu geplanten Geländes festgesetzt und damit die Straßenhöhen im Bebauungsplan festgelegt. Damit kann die Gelände- oberfläche der privaten Baugrundstücke ohne Genehmigungserfordernis an die Straßenhöhen an- gepasst und als Bezugshöhe für die Abstandflächenberechnung herangezogen werden. Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Für alle Einfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Gara- gen) erreicht werden. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzliche Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die Mehrfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden. Darüber hinaus werden für die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Park- plätze nachgewiesen. Nach derzeitigem Stand sind im Plangebiet insgesamt 33 Besucherparkplät- ze im öffentlichen Straßenraum geplant. Der v.g. Schlüssel für private Stellplätze entspricht den damaligen Vorgaben aus der Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftragung und soll insofern auch festgesetzt werden. Darüber hinaus sind am Eingang ins Plangebiet 11 Carsharing-Parkplätze vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäule. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plan- gebietes zur Verfügung gestellt werden. 4.7 Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist über die vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Die Energieversorgung des Gebie- tes erfolgt über die geplante Anbindung an die Friedrich-Hirsch-Straße. Nach Rücksprache mit der RheinEnergie besitzen die in Porz bestehenden Versorgungsanlagen ausreichende Kapazitäten, um das neue Quartier dauerhaft sicher zu versorgen. Zur Energieversorgung ist im Plangebiet eine zusätzliche Trafostation in der Größe 3 x 6 m vorgesehen. Eine entsprechende Versorgungsfläche für eine Trafostation wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Derzeit ist geplant, das Plangebiet mit einen Nahwärmenetz auszustatten, welches von einer Heiz- zentrale versorgt wird. Für diese ist je nach Betreiber ggf. ein Gasanschluss erforderlich. Alternativ ist eine Wärmegewinnung aus regenerativen Rohstoffen möglich. Vorgesehen ist eine zentrale Heizanlage nördlich des WA 1.1 (Hauses 1), wofür im Bebauungsplan eine unterirdische Baugren- ze vorgesehen ist. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Planstraßen. Die Wendeanlagen sind für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. In Bereichen, wo die Müllfahrzeuge ein Grundstück nicht direkt anfahren können, sind im Bebauungsplan an geeigneter Stelle Müllsammelplätze festgesetzt, die von den Müllfahrzeugen angefahren werden können. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb einer Wasserschutz- zone. Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich im Trennsystem. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100; die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an diesen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. Der größte Teil des anfallenden Niederschlags- wassers wird diesem Kanal zugeleitet. Ein Teil des Niederschlagswassers kann örtlich und damit dezentral versickert werden. Dies betrifft hauptsächlich die äußere westlich und südliche Bebau- ung. Im nördlichen Plangebiet verlaufen parallel zur Friedrich-Hirsch-Straße unterirdisch zwei Erdgas- fernleitungen der METG sowie eine in dem Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. In unmittelbarer Nähe verlaufen im Schutzstreifen der Erdgasleitung zusätzlich Versor- gungsleitungen für die Telekommunikation. Der zehn Meter breite Schutzstreifen der Versorgungs- trasse ist von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme ist auf der Planzeichnung aufgenommen und ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs- 8 / 9 träger soll eingetragen werden. 4.8 Soziale Infrastruktur Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Gruppen er- forderlich (ca. 27 Plätze). Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kita ab mindestens 3 Gruppen. Da aber im gleichen Stadtteil für das Wohnbaugebiet „Südlich Friedensstraße“ der Bedarf für eine 3- gruppige Kita angemeldet wurde, sollen die Bedarfe der beiden Wohnbaugebiete aufgrund der räumlichen Nähe durch den Bau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet Fuchskaule zusammengefasst werden. Die Kita dient also der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und darüber hinaus. In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße und die KGS Kupfergasse. Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausge- schöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden Schü- lerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht umge- hend zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld des Plangebietes „Fuchs- kaule“ ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Nach Prüfung mehrere Alternativstandorte soll eine zusätzliche Grundschule im Plan- gebiet mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ umgesetzt werden. Damit kann der Bedarf an Grundschulplätzen auch aus dem Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt werden. Für den kurzfristigen Bedarf müssen die Schüler auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen ausweichen. 4.9 Begrünungsmaßnahmen Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil der inneren Durchgrü- nung des Gebietes ist die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche, die gleichzeitig die Funk- tion als Spielplatzfläche und als Retentionsraum für anfallendes Oberflächenwasser bei Starkrege- nereignissen übernimmt. Der rechnerische Bedarf von gut 1.000 m² öffentliche Spielplatzfläche (bei geplanten 222 Wohn- einheiten) wird im Plangebiet nachgewiesen. Im Bereich der zentral liegenden öffentlichen Grün- fläche wird auf einer 993 m² großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz realisiert. Umfang und Ge- staltung der Kinderspielflächen wurden mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln abgestimmt. Der geringe restliche Bedarf kann mit dem angrenzenden Freiraum der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ kompensiert werden, weil diese auch als Bewegungs- und Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche fungiert. Darüber hinaus wird im Bereich der Retentionsfläche im Nor- den des Plangebietes eine Aufstellfläche für ein Jugendmobil mit einer Flächengröße von knapp 150 m² vorgehalten. Am Nordrand des Gebietes dient die südlich entlang der Friedrich-Hirsch-Straße als Retentionsflä- che ausgebildete Fläche ebenfalls der randlichen Eingrünung des Gebietes. Im Bereich der Verkehrsflächen erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen am Rand der zentral als Ringstraße verlaufenden Trennverkehrsfläche sowie im Bereich von vier Dorfplätzen jeweils am Ende der Mischverkehrsflächen. Der Umfang der Begrünung im Bereich der Verkehrsflächen be- rücksichtigt dabei die Lage bestehender und das Erfordernis zusätzlicher Ver- und Entsorgungslei- tungen. 9 / 10 Innerhalb der Wohngrundstücke und im rückwärtig angrenzenden Umfeld soll durch grünordneri- sche Maßnahmen das direkte Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Vorgärten der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Laubbäumen (mit Ausnahme des Be- reiches zwischen nördlicher Retentionsfläche und nördlichem Rand der Bebauung, weil hier ein Schutzstreifen mit Ausschluss von tiefwurzelnden Gehölzpflanzungen zu beachten ist) und die An- lage von Hecken als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Im Umfeld der Mehrfamilienhäuser werden in den gemeinschaftlichen Gartenbereichen ebenfalls Einzelbäume und Hecken gepflanzt. Zur Verhinderung von steinernen Vor- und Hausgärten ist zusätzlich zu den v.g. Baumpflanzungen eine Festsetzung zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen getroffen worden. Zur freien Landschaft hin sollen am West- und Südrand des Plangebietes zwischen dem randlichen Fuß- und Radweg und der Wohnbebauung ein Gehölzgürtel aus einer Laubbaumreihe angepflanzt werden. Hierdurch kann eine naturnahe Siedlungsrandeingrünung geschaffen werden. 4.10 Flächen für Aufschüttungen Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Bereiches für Aufschüttungen sind Auffüllungen bis zu einer Mächtigkeit von 1,2 m zulässig. Hintergrund dieser Festsetzung ist, dass umfangreiche Bodenbewegungen im Plangebiet erforderlich werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um Auffüllungen > 1 m, die ansonsten baugenehmigungspflichtig wären, zuzulassen. 4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5°) zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein einheitliches Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte Dachbegrünung. In gewissem Maße sind Dachaufbauten zulässig. Sie müssen aus gestalterischen Gründen mit senkrechten Sichtschutzelementen verkleidet werden, um weniger störend aufzufallen. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als Hecken und als Draht- und Stabgitter- zäune in Kombination mit Hecken zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen sind ausschließ- lich als Hecken und als Draht- und Stabgitterzäune oder mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi- schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,0 m zulässig. Die Höhe von Terrassentrennwän- den sollte aus gestalterischen Gründen auf eine zulässige Höhe von 2,0 m beschränkt werden. Stellplätze für Müllbehälter sind randlich mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen und in die Grundstückseinfriedung zu integrieren. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri- schen Gründen. Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen dienen ebenfalls der einheitlichen Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla- gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge- bietscharakter zu wahren. Satellitenschüsseln auf dem Dach sind zulässig, da diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. 5. Berücksichtigung von Umweltbelangen Verkehr Das Plangebiet liegt südlich der Friedrich-Hirsch-Straße und ist im weiteren Verlauf an den Kno- tenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße/Friedrich-Hirsch-Straße angeschlossen. Die verkehrli- chen Auswirkungen dieses Vorhabens wurden in einer Verkehrsuntersuchung analysiert (brenner BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrsuntersuchung „Fuchskaule“, Köln, Dezember 2017). Durch eine spätere Modifizierung des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde eine fünfgruppige Kin- dertagesstätte im WA 3.4 eingefügt. Hierzu erstellte das v.g. Büro mit Datum vom 11.08.2020 eine zweite, ergänzende Stellungnahme. 10 / 11 Im ersten Schritt der Verkehrsuntersuchung wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Um- gebung und die Erschließungssituation für den Umweltverbund, d.h. die „umweltverträglichen“ Verkehrsmittel wie z. B. Fußgänger, private/ öffentliche Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel sowie Carsharing und Mitfahrzentralen, und den motorisierten Individualverkehr ( MIV), getrennt nach den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. Die wesentlichen Aspekte aus der Umfeldanalyse sind im Folgenden aufgeführt: - Die Frankfurter Straße, die Kaiserstraße und die Autobahn BAB A59 gelten im Umfeld als Hauptverkehrsachsen. - Für den Fußgängerverkehr ist ein gut ausgebautes Fußwegenetz vorhanden. - Der Radverkehr wird in der Regel im Mischverkehr geführt und ist in das großräumige Rad- verkehrsnetz NRW eingebettet. - Das Plangebiet liegt innerhalb der Haltestelleneinzugsradien der Bushaltestelle Köln- Elsdorf. - Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Geschäftsgebiete von Carsharing Anbietern. In einem nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abge- schätzt. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben insgesamt ca. 1.129 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Auf Basis der zugrunde gelegten Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. Hier wurden auch weitere städtebauli- che Aufsiedlungen im Umfeld wie z.B. das neue Wohngebiet „Südlich Friedensstraße -Westteil“ berücksichtigt. Als meistbelastetes Netzelement stellt sich in allen untersuchten Fällen die Frank- furter Straße heraus, die durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen zusätzliche Verkehrsmengen aufnehmen muss. Die Auswertung der Schwachstellenanalyse von verschiedenen Knotenpunkten ergab, dass der Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße das kritische Element im betrachteten Untersuchungsgebiet ist. Mit der heutigen Verkehrsbelastung, den eingesetzten Signalzeitenpro- grammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bereits im Bestand nicht gegeben. Es wurden verschiedene Lösungsansätze und Maßnahmen für den Knotenpunkt konzeptionell erarbeitet, die darauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme ausrei- chend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in Kombination mit einer Signalisierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlö- sung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastung bringen. Die Stadt beabsichtigt den Umbau der v.g. Knotenpunkte umzusetzen und über Regelun- gen im Durchführungsvertrag die Vorhabenträgerin prozentual an den Kosten zu beteiligen. Als alternatives Verkehrsangebot wird im Bereich der Friedrich-Hirsch-Straße zusätzlich eine Flä- che für 11 Car- und Bike-Sharing-Plätze und drei Stellplätze mit E-Ladesäule bereitgestellt. Lärm Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen und ist auch durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vorbelastet. Des Weiteren be- findet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Brucknerstraße). Im Rahmen eines Emis- sions- und Immissionsgutachtens (ADU cologne, Schalltechnische Untersuchung zu den Lärm- emissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchskaule“ in Köln- Elsdorf, Köln, Juli 2020) wurden die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen des Plangebietes auf die Umgebung durch den Neubau von Straßen und zusätzliche Verkehre un- tersucht und bewertet. Hierzu wurde die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau und DIN 18005, Schallschutz im Städtebau heran gezogen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu den nachfolgenden Ergebnissen: 11 / 12 Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 liegen tags bei 55 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm- pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Bei Realisierung der Bebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, vor allem durch die Straßen Friedrich- Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frankfurter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Ori- entierungswert von 45 dB(A) nachts hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanie- rungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plan- gebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit - 55 dB(A)/ 40 dB(A) - im Plangebiet eingehalten werden. Umge- kehrt gilt auch, dass die bestehenden gewerblichen, industriellen Nutzungen durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Der Sportlärm durch zwei entfernt nordwestlich des Plangebiets angeordnete Sportplätze wurde abgeschätzt. Die Sportlärmimmissionen sind untergeordnet und brauchen daher nicht explizit be- trachtet zu werden. Die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissionen an der nördlich angrenzenden Wohnbebauung Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße sind größer als 3 dB(A) und damit als wesentlich einzustufen. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenbau kein Bestandsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet aus folgendem Grund nicht geeignet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm. Ein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwall, -wand) im Plangebiet wäre nicht wirksam, da er zu weit von der Lärmquelle weg liegen würde, um eine Schutzwirkung entfalten zu können. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrach- tung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif- fen. Sie betreffen die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) IV in der Planzeichnung. Aus dem LPB IV ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei- len (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend und sind für den der Nach- weis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dar- gestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeich- 12 / 13 nung ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV entspricht also einer freien Schallausbreitung über den ge- planten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne kon- krete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bau- schalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schall- schutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugeneh- migungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch er- forderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fensterunabhängige Belüftung zu nutzen. Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben- falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir- mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu erfolgen textliche Fest- setzungen. Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. Artenschutz Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planung wurde für das Plangebiet von dem Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege BRNL, Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG, Hachenburg, Januar 2020 durchgeführt. In der Stufe 1 wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten ar- tenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergaben sich poten- zielle Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten. In diesem Fall sind insbesondere Brutvogelarten der offenen Feldflur und randlicher Gehölze Vögel (Waldohreule, Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Mehlschwalbe, Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz, Star und Turmfal- ke) sowie eine Fledermausart (Zwergfledermaus) betroffen. Aus diesem Grund wurde Stufe II der Artenschutzprüfung (vertiefende Prüfung der Verbotstatbe- stände) mit Stand von 01/2020 durchgeführt. Für die Tiergruppen der Fledermäuse und Vögel wurden in gesonderten Erhebungen die tatsächlichen Bestände im Projektraum ermittelt und auf dieser Basis die artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten abgeklärt. Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW pauschal geschützten Flächen vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastun- gen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Durch die Planung werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstruk- turen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt (insbesondere Biotop- potential, Bodenpotential und Landschaftsbild) wird auf einer ca. 2 ha großen Teilfläche (Gemar- kung Libur Flur 1 Flurstück Nr. 100 mit insgesamt gut 5 ha) auf bislang intensiv genutzter Ackerflä- 13 / 14 che ein wildkrautreicher Acker mit Saumstrukturen angelegt und dauerhaft unterhalten. Diese Maßnahme dient zugleich als vorgezogene Artenschutzmaßnahme für die Feldlerche. Für die Feldlerche sind hier Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens einem Brutrevier umzusetzen. Im Ergebnis kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 - V1 und V3: Rodungszeiträume zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen, - V2: Baufeldräumung von Ackerflächen und - V4: Terminierung abendlicher Bauarbeiten und der vorausgreifenden Ausgleichsmaßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) das Auftre- ten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG für die im Wirkraum rele- vanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine entsprechende bedingte Fest- setzung wurde für den zeitlichen Vorlauf vor der Baufeldräumung getroffen. Eingriff/ Ausgleich Mit der Umsetzung der Planung erfolgt im Plangebiet durch die Überbauung von bisher weitge- hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Eingriff in Natur und Land- schaft. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Bernd Arens mit Stand von August 2020 erarbeitet. Auf großen Flächen im Plangebiet werden durch die Umsetzung der Planung erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt zugelassen. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Bebauungsplan- zeichnung mit einer lila farbigen gestrichelten Linie festgelegt. Die Abgrenzung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegeri- schen Fachbeitrag auch potenzielle Eingriffe betrachtet werden. Im Bebauungsplan werden nur die Biotope betrachtet, in denen nach Umsetzung der Planung tatsächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Nur diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenliste Köln- Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt der numerisch ermittelte ökologische Wert- verlust 172.780 Wertpunkte. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind sowohl grünordnerische Maßnahmen innerhalb der Wohngebiete als auch Minderungsmaßnahmen zur teilweisen Vermei- dung von Eingriffen in den Naturhaushalt geplant und umsetzbar. Hierdurch werden 27.750 Wert- punkte erzielt. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme A1 unmittel- bar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch die Anlage einer Baumreihe und Anla- ge einer Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte sowie durch die Maßnahme A2 mit der Anlage eines 4 m breiten umlaufenden Randstreifens mit Laubbäumen um die zentrale Park- fläche sowie der Anlage einer Intensivwiese in der zentralen Parkfläche. Darüber hinaus werden die weiterhin verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf einer exter- nen Fläche außerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme eA1, Umwandlung einer Ackerflä- che in Acker mit Wildkrautflur mit 160.000 Wertpunkten kompensiert. Die Fläche liegt in der Ge- markung Libur, Flur 1 Flurstück 100; es wird nur eine Teilfläche des Grundstücks benötigt. Mit den festgesetzten Maßnahmen A1 und A2 sowie der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 er- geben sich insgesamt 187.750 Wertpunkte. Damit kann der Eingriff vollständig ausgeglichen wer- den; es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. Die Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten ist nicht für die Anrechnung des betroffenen Eingriffes des Plangebietes in Natur und Landschaft erforderlich. Die Überkompensation von rund 8 % wird erkannt und soll dem 14 / 15 Investor für weitere Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu wird es eine Regelung im Durchfüh- rungsvertrag geben. Boden Die Realisierung der Planung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebau- ungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang stark gestörten Ackerböden der natürli- chen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Hier findet somit eine Aufwertung natürli- cher Bodenfunktionen statt. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nut- zungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Entwässerung Zur Entwässerung des Plangebietes wurde eine Untersuchung mit dem Titel „Erschließungspla- nung - Entwurfs- und Genehmigungsplanung Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf vom In- genieurbüro Ennenbach mit Stand vom Mai 2020 vorgenommen. Diese wurde ergänzt durch einen Geotechnischen Bericht, Vorerkundung, von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft, mit Stand von Mai 2017. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine großflächige Senke. Das weitere Plange- biet fällt seitlich der Senke von Nordwesten nach Süden um circa 2,5 Meter ab. Um das Plangebiet im freien Gefälle zu entwässern und damit das Wasser im Falle von Starkregenereignissen nicht in Richtung des bebauten Ortsteils abfließt und diesen temporär überschwemmt, ist vorgesehen, das Gelände so zu modellieren, dass das Wasser gezielter ablaufen kann (weitere Details siehe Punkt Starkregenereignisse weiter unten). Der größte Teil des „normalen“ Niederschlagswassers wird dem nördlich des Plangebietes unter- halb der Velo-Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet und dann dem Rhein zugeführt. Auch wenn die Ableitung des Niederschlagswassers in den Rheinkanal den Forderungen des § 55 Ab- satz 2 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, wird die Grundwasserneubildung im zukünftig bebauten Bereich reduziert werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben vorgesehen, einen Teil des Niederschlagswassers örtlich dezentral zu versickern. Zum einen soll das von den extensiv begrünten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der äußeren Bauflächen am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes in Rigolen in den Gärten der Einfamilienhäuser versickert werden. Das hier anfallende Niederschlagswasser gilt als unbe- lastet und kann somit unmittelbar ohne Vorbehandlung versickert werden, zumal keine Wasser- schutzzone betroffen ist. Beim zweiten zu versickernden Bereich handelt es sich um ein Gelände in Verlängerung der Fried- rich-Hirsch-Straße, nördlich der Planstraße 4 und der Erschließungsstraße 1 in lang gestreckten Flächen. Das dort von der Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird über ein Mulden- Rigolen-System parallel zur Straße versickert. Die Versickerung erfolgt außerhalb des Schutzstrei- fens der Gasfernleitungs- und Lichtwellenleitertrassen. Diese Trassen werden zwar durch die vor- gesehene Erschließungsstraße überbaut, gestatten aber nicht die Anlage eines Entwässerungska- nals. Das zu versickernde Wasser gilt als schwach belastet (= gering verschmutzt) und kann somit versickert werden, zumal keine Wasserschutzzone betroffen ist. Allerdings ist als Vorbehandlung geplant, das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone zu reinigen und es über unterhalb der Oberbodenmulden angeordnete Rigolen in die wasserdurchlässigen Schichten zu versickern. 15 / 16 Starkregenereignisse Die bereits oben erwähnte großflächige natürliche Senke, wird bei starken Regenereignissen über- flutet. Von Westen ist von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich mit zufließen- dem Regenwasser zu rechnen. Da die Kanalnetze der Umgebung nicht für die bei Starkregen an- fallenden Wassermengen dimensioniert sind, werden zur Risikovorsorge im Planungsgebiet Maß- nahmen zur Rückhaltung des Regenwassers vorgesehen. Vom neu zu erschließenden Gebiet sollen keine Risiken für vorhandene Siedlungsbereiche aus- gehen. Zugleich soll in letztgenannten Gebieten das Risiko möglichst gesenkt werden. Gemäß des „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und des Leitfadens „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende Planung einer interdisziplinären wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung. Der Straßenentwurf im Plangebiet wurde in der Höhe so angelegt, dass die umgebenden Stich- straßen mit den angeschlossenen Wohnhöfen in weiten Teilen in Richtung der Ringerschließung ein Gefälle aufweisen. Sofern also die Kanäle und Straßenabläufe ausgelastet sind, läuft das Nie- derschlagswasser über Rinnen oder ggfls. den gesamten Straßenquerschnitt der Stiche auf die in Richtung der Grünfläche geneigte Ringerschließung. An in diesem Bereich durch Tiefpunkte und Bordsteinabsenkungen bewusst geschaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) überlaufen, dort zurückge- halten und versickert in der Fläche. Diese „Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL)“ wurde mit einer Einstautiefe von 56 cm bei einem 100-jährigen Niederschlags-Ereignis geplant. In der Reali- tät wird sich vermutlich kein so hoher Einstau einstellen und die Entleerung wird schneller erfolgen, da für die Berechnungen schlechte Werte angenommen worden sind. Im Katastrophenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Niederschlagswasser über die dann eingestauten Verkehrsflächen am tiefsten Punkt in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Die nördliche Versickerungsfläche (Rückhaltemulde) dient im Starkregenfall der Aufnahme des von Osten aus zuströmenden Oberflächenwassers. Im Regelfall dient die Rückhaltemulde der Versi- ckerung des von der Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße zulaufenden Oberflächenwassers. Klima und Luft Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klimaaktive Acker- fläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflä- chen hat eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Temperaturgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten die üblichen Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die zukünftig versiegelten Flächen werden so gering wie möglich gehalten, um das Maß der klima- tischen Beeinträchtigung zu mindern. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung inkl. der festgesetzten Dachbegrünung reduziert ebenfalls durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedin- gungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut- zung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. aus Biomasse) versorgt. Die Vorhabenträgerin hat sich zudem bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW-Effizienzhaus-55- Standard zu errichten. Durch ein ausgewogenes Verhältnis des umbauten beheizten Volumens zur thermischen Hülle der Baukörper (Oberfläche zu Volumen Verhältnis, A / V-Verhältnis) wird das energiesparende Potential genutzt. Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner sind den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu ent- 16 / 17 stehenden Siedlungs- und Verkehrsflächennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Eine Be- lastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe liegt im Plangebiet nach Aussage des Umweltam- tes nicht vor. Belichtung und Besonnung Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be- lichtung und Besonnung. Im Bereich der Baulinien an den Giebeln seitlich anliegender Mehrfamili- enhäuser können möglicherweise die Belichtung und Besonnung nicht in allen Geschossen einge- halten werden. Da die Grundrisse für die Mehrfamilienhäuser und damit auch die Lage und Größe der Fenster von Aufenthaltsräumen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die aus- reichende Belichtung und Besonnung im Bebauungsplan nicht abschließend geregelt werden. Sie wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch die Vorlage entsprechender Belich- tungsstudien nach DIN 5034-1 sichergestellt. Von einer vertiefenden Untersuchung passiver Solarpotentiale ist abgesehen worden, da diese nicht zielführend wäre. Durch die Mehrfachbeauftragung wurde bei der Planung der Gebäude die solarenergetische Optimierung (Kompaktheit der Gebäudestrukturen, Ausrichtung der Gebäude und das Abstands-/Höhenverhältnis) berücksichtigt. In der weiteren Planungsphase (Genehmigungsverfahren) werden auf Basis der Gebäudestruktur und -ausrichtung jeweils Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesonde- re auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. Eine Verschattung der Fenster und Fassaden ist zur Gewährleistung eines hinreichenden sommer- lichen Hitzeschutzes grundsätzlich städtebaulich sinnvoll. Ferner bleiben die Dachflächen nahezu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen werden durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. In dieser Richtlinie werden für Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnungen der Länder unter anderem die Anforderungen an die natürliche Beleuch- tung spezifiziert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufent- haltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Soll darüber hinaus eine ausreichende Be- sonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt ist. Dieser muss bei einem Reihen- haus nicht notwendigerweise im Erdgeschoss liegen. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebie- tes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zusätzlichen Über- flutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs- und Entwässerungsplanung vorge- nommen worden. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet während des zweiten Weltkrie- ges. Anhand von Luftbildauswertungen und anderen historischen Unterlagen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird durchgeführt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrachtet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskau- le aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall- Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation 17 / 18 keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erfor- derlich. Grundwasserverunreinigung Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der er- laubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen, sodass die Grundstücksbesitzer Kenntnis erhalten können. 6. Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie z. B. zum ausgleichspflichtigen Ein- griff, zur Gestaltung der Dorfplätze, Leitlinien zur Fassadengestaltung oder ähnliches sollen eben- falls im Durchführungsvertrag getroffen werden. Tabelle zu den städtebaulichen Kenndaten: Größe des Plangebiets in ha: vorhabenbezogener B-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan 5,4 ha 5,0 ha Geplante Geschossfläche Wohnen in Vollgeschos- sen über alle Baufelder in m² 30.660 m² davon Geschossfläche in Mehrfamilienhäusern 16.190 m² davon Geschossfläche in Einfamilienhäusern 11.214 m² davon Geschossfläche Sonderwohnformen (Mehr- generationenwohnen) 2.156 m² davon Kita 1.100 m² Anzahl der geplanten WE 222 WE davon in Mehrfamilienhäusern 136 WE (davon öffentlich gefördert 41 WE) davon in Einfamilienhäusern 72 WE davon in Mehrgenerationenhäusern 14 WE Frei- und Grünfläche in m² 4.172 m² davon öffentlich 4.092 m² davon privat 80 m² öffentliche Verkehrsfläche in m² 13.425 m² 7. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines Allgemei- nen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemar- 18 / 19 kung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,4 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser und eine fünfgruppige Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bezüglich der GRZ bei 0,4 bis 0,6 und bezüglich der Gebäudehöhen bei 6,60 m bis 13,00 m, ausnahmsweise bei 16,25 m über Gartenniveau. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche und Parkanlage kombiniert mit einem Rückhaltebereich als multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) für Starkregenereig- nisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Westen als Übergang zur freien Landschaft. 7.1.1 Beschreibung Bestand Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Elsdorf. Es liegt im Übergangsbereich von be- stehender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Els- dorf. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin noch eine extensiv gepflegte Streuobstwei- de. Die vorhandenen Siedlungsränder sind stellenweise durch Baumgehölze gut, durch Hecken- gehölze mäßig und teils auch kaum eingegrünt (siehe Büro Arens, Köln & Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020, Bestandskarte Biotoptypen des Land- schaftspflegerischen Fachbeitrages). 7.1.2 Beschreibung Nullvariante In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als weitgehend landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche mit den landschaftsplanerischen Belegungen als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Am Ostrand verbleiben die bestehenden Siedlungsrandgehölze. 7.1.3 Beschreibung Planung Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Rei- henhäuser mit drei Vollgeschossen, im WA 3 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie eine Kindertagesstätte und im WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße im Nordosten des Plangebietes. Von hier wird das Wohngebiet mit einer zentralen Ring- straße und davon weiterführenden verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen mit abschließenden Dorfplätzen erschlossen. Weiterhin sind Fußwegeverbindungen im Gebiet und zu den außerhalb liegenden Freiflächen vorgesehen. Öffentliche Grünflächen werden als zentrale Fläche mit Kinder- spielplatz und Parkanlage sowie als Gehölzstreifen am West- und Südrand des Gebietes angelegt. Zur Vermeidung möglicher negativer Folgen von Starkregenereignissen werden am Nordrand des Gebietes im Bereich einer Fläche der Verkehrserschließung Versickerungsmulden angelegt. Die zentrale Parkanlage wird zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenfall als multi- funktionale Retentionsfläche (MURIEL) ausgestaltet. 19 / 20 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m², gerundet Planung in m², gerundet Ackerland 48.700 Wohnbauflächen inkl. Kinderta- gesstätte und Fußwege 34.950 Unversiegelte Wege 1.210 Verkehrsflächen 14.505 Versiegelte Wege 1.215 Öffentliche Grünflächen 4.120 Gehölze 880 Private Grünfläche 80 Gartenbrache 600 Trafostation 35 Sonstige 1.085 Summe 53.690 53.690 7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitu ngen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutsch en Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge- setz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete sind in jeweils ca. 2 km Entfernung zum Plan- gebiet westwärts (DE 4405 -301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef) bzw. ostwärts (5108-301 bzw. 5108-401 Wahner Heide) und daher nicht betroffen.  Oberflächenwasser Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf. Am Nordrand des Plangebietes verläuft der Rheinkanal 2 etwa auf der Linie der Friedrich- Hirsch-Straße als verrohrtes Gewässer. 20 / 21  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete.  Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan si- chergestellt.  Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes Entsprechende Pläne liegen für das Bebauungsplangebiet nicht vor.  Altlasten (Boden) Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das Bebauungsplangebiet keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Bodenbelastungen aus. Im Rahmen eines Gutachtens wurde außerdem anhand von Bodenproben festgestellt, dass Prüfwertüberschreitungen der Grenzwerte der Bundes -Bodenschutzverordnung und der LAWA (1994) im Gebiet nicht auftreten.  Erschütterungen Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt.  Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Im Umfeld des Plangebietes sind folgende Objekte in der Denkmalliste eingetragen:  Hofanlage Bergerhof, Gilsonstr. 68,  Wegekreuz, Gilsonstr. 46,  Heiligenhäuschen, Gilsonstr. /Zündorfer Weg. Sie sind durch die Planung nicht betroffen. 7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.5.1 Natur und Landschaft 7.5.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für das Gebiet ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG- 5107-0033) festgesetzt. Das Schutzgebiet wird gemäß Landschaftsplan Köln festgesetzt  zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar- landschaft mit natürlichen Elementen.  in der besonderen Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die land- schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. Im Bereich des Plangebietes selbst sind keine gesonderten Maßnahmen festgesetzt worden. Für das nähere Umfeld sind jedoch folgende Festsetzungen zu berücksichtigen: Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine ca. 1 ha große vor- waldartig ausgeprägte Gebüschfläche. Das Gelände ist im Landschaftsplan unter der Nr. LB 7.14 (Brachfläche "A uf dem Stallberg", Urbach) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen. 21 / 22 Südlich des Plangebietes ist di e ca. 1,49 ha große Streuobstweide unter der Nr. LB 7.20 („Obst- wiesen am Bergerhof, Elsdorf“) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW festgesetzt. Für diese Obstwiesenbestände werden unter der Nummer Pf 7.4-09 folgende Pflegevorgaben for- muliert: – Nachhaltige Sicherung durch rechtzeitiges und kontinuierliches Nachpflanzen dem Bestand entsprechender Obstsorten – Überalterte und brüchige Bäume sind z. T. im Bestand zu belassen. – Keine Anwendung von chemischen Mitteln sowie von Stickstoffdüngung Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellun- gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebau- ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 7.5.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Arten und Biotope Im Sommer 2015 wurde im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes „Fuchskaule“ und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst und in 2017 nochmals hinsichtlich ggfls. eingetretener Veränderungen überprüft. Die Bestandsbe- wertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck durchgeführt. In einer beigefügten Bestandskarte sind die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotoptypen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und Sporbeck): Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Acker (LW1 / HA0) Ackerflächen nehmen mit Ausnahme der im Gebiet verbreiteten Wege sowie kleiner Gehölz- und Gartenflächen am Ostrand das gesamte Plangebiet ein. Die Flächen werden in 2015 intensiv als Zuckerrübenacker, 2017 als Maisacker bewirtschaftet. D ie Wildkrautflora ist aufgrund der Inten- sivnutzung nur schwach ausgeprägt. Je nach Kulturart sind Hackfrucht - oder Getreideunkrautge- sellschaften vorherrschend, die allerdings aufgrund der Intensivnutzung nur artenarm ausgebildet sind. Vor allem randlich ko mmen Klatschmohn, Kamille, Gemeine Melde und Beifuß in geringer Anzahl vor. Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) Am Nordrand des Plangebietes verläuft die Friedrich-Hirsch-Straße als bituminös befestigter Weg in westlicher Richtung. Im östlichen Randbereich des Gebietes liegt ein befestigter Fußweg. Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) Von der Friedrich-Hirsch-Straße zweigt südwärts ein unbefestigter Feldweg ab. Dieser ist mit eu- tropher Grünlandvegetation bestanden. Durch regelmäßigen Fußgängerverkehr ist hier lediglich ein Pfad vegetationsarm ausgeprägt. Am Südrand verläuft dann ein ebenfalls grünlandartig be- wachsener Feldweg, der auf die Straße „Fuchskaule“ trifft. Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume (VF 2212 / HY1) Am Ostrand des Plangebietes liegt östlich des befestigten Fußweges eine gepflasterte Parkfläche. Scherrasen ohne Baumbestand (PA 122 / HM51) 22 / 23 Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges ein kleinflächiger, strukturar- mer Scherrasen, der intensiv gepflegt wird. Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6) Am südöstlichen Plangebietsrand sind die zum Offenland hin ausgerichteten Freiflächen der Wohnbebauung als Ziergärten gestaltet. Sie weisen randlich prägende Baumbestände mit hohem Anteil von Koniferen (Fichte, Kiefer) und einen strauchartigen Vorwuchs aus Brombeere und Zaunwinde in Richtung Ackerland auf. Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5) Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges eine strukturarm ausgeprägte und intensiv als Rasen gepflegte Ziergartenfläche. Eine weitere Zierrasenfläche liegt etwas weiter nördlich ebenfalls am westlichen Siedlungsrand. Gartenbrache mit geringem Gehölzanteil (GA 232 / HW81) Am südöstlichen Plangebietsrand ist eine den bestehenden Wohngrundstücken westlich vorgela- gerte Freifläche aus der vorherigen Gartennutzung gefallen. Wichtige Strukturelemente sind hier wenige Halbstammobstbäume (Apfel, Walnuss). Außerdem ist grünlandartige, teils ruderale Bra- chenvegetation mit Reitgras, Brennnessel und Ackerkratzdistel verbreitet. Eine Teilfläche wird zur Ablagerung von Grünabfällen genutzt. Eine Ziergartenbrache liegt am östlichen Gebietsrand im Umfeld des dort in das Plangebiet integrierten Wohngebäudes. Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 412 / BD3) Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Weißdorn -Formschnitthecke abge- grenzt. Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) Am Südrand des Plangebietes stockt auf dem dort verlaufenden unversiegelten Weg ein Einzel- busch aus Wildrose. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 / BF32) Am Südrand des Plangebietes erstreckt sich am südlichen Rand des dort verlaufenden unversie- gelten Weges eine Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Als Gehölzart dominieren Kirsche und Zwetschgenbäume, die hier durch Wurzelbrut zu einem dichten Bestand aufgewachsen sind. Ortsrandprägend ist eine weitere Baumreihe am Ostrand des Plangebietes zwis chen Ackerland und Bebauung. Den Baumbestand bilden Bergahorn, Fichte und Traubenkirsche. In der Strauch- schicht kommen Schwarzer Holunder, Flieder und Thuja vor. Am Südostrand des Gebietes ragt schließlich eine La ubbaumreihe aus Spitzahorn und Platanen am Rand des angrenzenden Spielplatzes in das Plangebiet. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortfremd (GH 732 / BF42) Am Südostrandrand des Plangebietes liegt am südlichen Rand des dort verlaufenden unversiegel- ten Weges eine weitere Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Prägende Gehölzart ist der Essig- baum, außerdem Spitzahorn. Innerstädtisches Straßenbegleitgrün (BR 11 / HM52) Am Ostrand des Plangebietes erstreckt sich östlich des befestigten Fußweges vor der angrenzen- den Mauer eine schmal e Wegrandfläche. Sie ist mit Kies überschüttet und weist nur spärlichen Bewuchs auf. Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes liegt zwischen Ackerland und angrenzenden Wohn- grundstücken eine nitrophile Krautflur . Typische und bestandsbildende Arten sind Bren nnessel, Zaunwinde und Brombeere. Ein weiterer nitrophiler Saum liegt am Ostrand des Plangebietes am Rand des dortigen Gehölzstreifens. 23 / 24 Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Ackerflächen (LW1 / HA0) schließen westlich des Plangebietes an die im Plangebiet verbreiteten Äcker an. Südlich des Plangebietes grenzt eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide (LW 332 / HK22) mit altem Hochstammobstbestand (etwa 60 Obstbäume) an. Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine etwa 1 ha große vorwaldartig ausgeprägte Gebüsch- fläche (GH 51 / BB1). Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung als Wuchsorte von Pflan- zen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzstrukturen wird die Entwicklung einer mäßig naturnahen Vegeta- tionsentwicklung initiiert. Im Bereich der zentralen Grünfläche entsteht eine von Bäumen charakte- risierte Parkfläche. In der Nullvariante bleibt die weit überwiegende intensive ackerbauliche Nutzung des Gebietes mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem verbleiben die kleinräumigen Gehölzstrukturen am jetzigen westlichen Siedlungsrand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung,  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand,  Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestaltung einer zur Retention von Oberflä- chenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensivwiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, August 2020) anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelei- tet, die zugleich die Funktion einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) erfüllt. Bewertung: Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchti- gungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen. 7.5.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand: Bestand: In 2015 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tier- arten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Na- tur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 24 / 25 Vogelarten Art Status planungs- relevant FFH RL 2016 Aaskrähe Nahrungsgast - Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Dohle Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Elster Brutvogel - Feldlerche Brutvogel + 3 Fischadler Durchzügler + Graureiher Durchzügler + Grünspecht Nahrungsgast - Halsbandsittich Durchzügler - Heckenbraunelle Brutvogel - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - V Mehlschwalbe Nahrungsgast + 2 Mönchsgrasmücke Brutvogel - Ringeltaube Brutvogel - Schafstelze Brutvogel - Sperber Nahrungsgast + Star Nahrungsgast + 3 Stieglitz Brutvogel - Zaunkönig Brutvogel - Fledermäuse Zwergfledermaus Nahrungsgast + FFH- Anh. IV Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2015 im Rahmen der Durchführung einer Artenschutzprüfung vor ( Büro für Faunist ik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Dar- über hinaus wurde eine Artenschutzprüfung für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse erstellt (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Avifauna Zur Bewertung des Artenpotentials erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesamten Artenspektrums in sechs Begehungen tagsüber und zwei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln und Wachtel bzw. Rebhuhn. Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume. Die Be- gehungen wurden in der Brutsaison 2015 jeweils bei trockener Witterung und geeigneten Be- obachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. Im Rahmen der v.g. Begehungen wurden insgesamt 36 Vogelarten (davon die oben aufgelisteten 23 Arten im Plangebiet) konkret nachgewiesen. Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für Agrarlandschaften und Siedlungs- randgebiete typischen Avifauna zusammen. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen zwischen dem Rhein und ande- ren Gewässerkomplexen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. Fischadler, Graureiher). Innerhalb des Gebietes wurden als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, He- ckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Stieglitz festgestellt. Die Feldler- che ist in NRW als planungsrelevante Vogelart eingestuft. Sie besiedelt mit einem Brutrevier die offene Ackerflur. Weitere planungsrelevante Arten kommen im Plangebiet nur als Nahrungsgäste 25 / 26 (Sperber, Mehlschwalbe) oder Durchzügler (Fischadler, Graureiher) vor. Außerhalb des Plangebie- tes wurden Bluthänfling, Fitis und Rauchschwalbe als weitere in NRW planungsrelevante Vogelar- ten festgestellt. Fledermausfauna Zur Bewertung des Artenpotent ials er folgten im Sommerhalbjahr 2015 insgesamt 6 Abend - /Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet (Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst. In dem Bebauungsplangebiet dominiert die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Andere Ar- ten wurden während der sechs Begehungen nicht nachgewiesen. Es wurden an allen Untersu- chungsabenden nur wenige durchfliegende Zwergfledermäuse detektiert. Während der Kar tier- gänge 2015 wurden keine Hinweise auf eine Besiedlung potenzieller Baumquartiere (Ausflüge, schwärmende Fledermäuse) durch Fledermäuse gefunden. Gebäudequartiere der Zwergfleder- maus befinden sich mutmaßlich in den Siedlungen des näheren Umfelds. Von hoher Bedeutung für die Zwergfledermaus als Nahrungshabitat und z.T. mit Quartierpotential sind folgende Fundorte im Untersuchungsraum Planung Köln-Fuchskaule (Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020):  Obstwiese im Südwesten  Grünfläche in der Siedlung, im Norden der Gilsonstraße  Westrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“  Südrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“. Die Nutzung der im Plangebiet vorhandenen linienförmigen Gehölzstrukturen als Flugstraße konn- te nicht nachgewiesen werden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunk- tionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu- ren als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit dem Brutvorkommen der pla- nungsrelevanten Feldlerche und der Nahrungshabitatfunktion für weitere Arten erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand  Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. 26 / 27 Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projektbeding- ten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Aus- gleichsmaßnahmen zu vermeiden. Das Plangebiet betrifft dabei Vermeidungsmaßna hmen zur Baufeldräumung, Gehölzrodungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten) und Bauzeitenvorgaben sowie eine CEF-Maßnahme zum Ausgleich des Feldlerchenbrutrevierverlustes ( Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020).). Bewertung: Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine er- heblichen Beeinträchtigungen auf Tiere. Durch die geplante Etablierung von randlichen Gehölzen und die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf einer Ackerfläche im Naturraum werden Tier- und Pflanzenlebensräume und Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 7.5.1.5 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge- schützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Als in NRW planungsrelevante Art kommt die Feldlerche als Brutvogel mit einem Revier vor. Für die pla- nungsrelevante Zwergfledermaus sind die randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat be- deutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Gebiet nicht vor. Für das Plangebiet ist im Landschaftsplan Köln die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) fest- gesetzt. Dies betrifft das ca. 1.636 ha große Landschaftsschutzgebiet L 21 „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033). Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum aktuell eine mäßige Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplanes den Verlust bzw. die Umwandlung einer Ackerfläche und kleinflächiger weiterer Biotopstrukturen zur Folge. Es gehen dadurch auch landschafts- und ortsrandbildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vo- gelarten der halboffenen Landschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Im Hinblick auf umliegende Natu- ra-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine erheblichen Beein- trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen intensiven Ackernutzung mit Bruthabitat- funktion für die planungsrelevante Art Feldlerche und Nahrungshabitatfunktion für die planungsre- levante Zwergfledermaus, ansonsten aber eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand  Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe 27 / 28 festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch geeignete Maßnahmen vermieden (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, Januar 2020). Bewertung: Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- maßnahmen und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung vermieden oder ausgeglichen. 7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Nachstehend werden zunächst die Bestands- und Planwerte für den gesamten Planbereich ange- geben. Anschließend wird in den Abschnitten a) und b) der nachstehenden Tabelle der sogenann- te „ausgleichspflichtige Eingriffsbereich“ bewertet im Hinblick auf § 9 Abs. 1a BauGB. Die Abgren- zung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalbe- ratung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag darüber hinaus auch potenzielle Eingriffe betrachtet wer- den. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in denen tat- sächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 48.702 292.212 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 1.116 3.348 Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 1.214 0 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standorttypisch BF32 GH731 15 736 11.040 Gartenbrache mit ge- ringem Gehölzanteil HW81 GA232 10 598 5.980 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 354 2.124 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 410 5.330 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume HY1 VF2212 0 105 0 Scherrasen ohne Baumbestand HM51 PA122 6 95 570 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 54 162 innerstädtisches Stra- ßenbegleitgrün HM52 BR 11 9 36 324 28 / 29 Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypische n Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 53.687 324.319 Planwert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4 15.825 63.300 Wohngebiet (GRZ 0,5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 12.143 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.579 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche EA32 LW41121 12 1.393 16.716 Baumreihe auf Misch- verkehrsfläche HN21 SB151 13 370 4.810 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume BF42 GH732 11 90 990 Dorfplatzbäume BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Bäume auf Kinderspiel- platz BF42 GH732 13 100 1.300 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Grünflächen 0 0 Parkanlage PA112 HM9 6 849 5.094 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 647 7.764 Öffentliche Grünfläche (Randeingrünung) BF32 GH731 14 1.621 22.694 Private Grünfläche HJ6 GA221 11 80 880 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Hecke BD3 GH412 11 9 99 Summe 53.687 177.928 29 / 30 a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 44.099 264.594 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 919 2.757 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 701 10.515 Gartenbrache mit gerin- gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 532 5.320 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 106 636 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 301 3.913 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 46.925 290.964 30 / 31 b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4* 15.257 61.028 Wohngebiet (GRZ 0,5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2** 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 11.052 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.396 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche (Minderungsmaßnahme) EA32 LW41121 12 46 552 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche (Minde- rungsmaßnahme) HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 11 84 924 Dorfplatzbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Bäume auf Kinderspiel- platz (Minderungsmaß- nahme) BF42 GH732 13 100 1.300 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Heckenpflanzung an Trafostation (Minde- rungsmaßnahme) BD3 GH412 11 9 99 Summe 46.925 118.184 Eingriffswert (b-a): -172.780 *Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Aufwertung aufgrund größeren Freiflächenanteils **Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Abwertung wegen geringer Durchgrünung 31 / 32 Ausgleichsmaßnahmen: c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 6 647 3.882 Acker HA0 LW1 6 Intensivwiese auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung EA32 LW4112 1 12 6 1.393 8.358 Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung HN21 SB151 13 7 370 2.590 Acker HA0 LW1 6 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 8 1.386 11.088 Fahr- und Feldwe- ge, versiegelt HY1 VF211 0 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 14 9 126 Fahr- und Feldwe- ge, unversiegelt HY2 VF212 3 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 11 152 1.672 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 1 35 35 Summe 4.031 27.750 d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebi ets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker, intensiv HA0 LW1 6 Acker, wildkrautreich HA2 LW2 14 8 20.000 160.000 Summe 20.000 160.000 Ausgleichswert (c+d): 187.750 Bilanz (Eingriff+Ausgleich): 14.970 10,32 32 / 33 Bewertung: Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte an- hand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenlis- te Köln-Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich be- trägt der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 172.780 Wertpunkte. Dem gegenüber stehen Aufwertungen durch Maßnahmen im Plangebiet (27.750 Wertpunkte) und auf einer externen Ausgleichsfläche (160.000 Wertpunkte). Die bestehenden Eingriffe werden somit im Zuge der Planumsetzung kompensiert, und es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. 7.5.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand: Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage im Übergangsbereich von beste- hender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland mit eingestreuten Ge- hölz- und Streuobstflächen charakterisiert. Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände (Gebüsch am Stallberg) oder extensiv genutzte Halboffen- landbereiche (Streuobstwiese am Bergerhof) strukturiert. Vorbelastungen bestehen durch angrenzende Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die bestehenden Feldwege werden stark von Fußgängern frequentiert. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung der bislang bestehenden Ackerfläche und randlichen Gehölz- strukturen erheblich und nachhaltig verändern. Der offene, landwirtschaftlich genutzte Land- schaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. In der Nullvariante ver- bleibt die strukturarme Ackerfläche mit umgebenden Siedlungsrändern, die teils gut, teils nur mäßig eingegrünt sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensation der erfolg- ten Eingriffe beinhaltet. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage einer öffentlichen Grünfläche, zu Baum- und Heckenpflanzungen und zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Gestaltung der Ver- kehrsflächen werden Baum- und Strauchpflanzungen und die wiesenartige Gestaltung einer Versickerungsfläche festgesetzt. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft wird die randliche Anlage von Gehölzen geplant (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Natur- schutz und Landschaftspflege, August 2020). Bewertung: Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich bisheriger Ackerflächen stellt eine Abrun- dung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrü- nung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung, Parkanlage) sowie insbesondere durch die randliche Anlage von Gehölzen werden eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen und Begrünung von Verkehrsflächen wird im Bebauungsplan eine orts- bildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. 33 / 34 7.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungsab- schätzung ( M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Gebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) bis in 0,4 m Tiefe erbohrt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Im südlichen Randbereich haben die Auffüllungen eine Mächtigkeit von 1 bis 2,1 m. Hier sind auch geringe Mengen an Fremdbestandteilen wie Zie- gelbruch und Kohle beigemengt. Unterhalb des Oberbodens bzw. der Auffüllungsmaterialien wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Im Plangebiet sind also Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die überwiegend lehmige, weitgehend entkalkte Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit aufweisen. Im Rahmen der Bodenbildung sind als Bodenhaupttyp lehmig-sandige und san- dig-schluffige Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka- pazität und sandig-lehmige Parabraunerden entstanden. Die vorhandenen Bodenformen (sandig-schluffige und sandig-lehmige Braunerden und Pa- rabraunerden) für den mittleren und südlichen Planungsbereich haben eine hohe Funktions- erfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und sind als schutzwürdig einzustu- fen. Im nördlichen Planungsbereich befinden sich lehmig-sandige Braunerden, die eine mitt- lere Funktionserfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit besitzen und als weni- ger schutzwürdig einzustufen sind. Die lokal begrenzten anthropogenen Auffüllungen sind aus der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. Den Ackerböden des Plangebietes kommt somit auch eine mittlere bis hohe Ertragsfunktion zu. Die Lebensraumfunktion des Bodens ist durch die intensive Landnutzung, stellenweise auch durch Fre mdstoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Für die Böden besteht in vegetationsfreien Phasen die Gefahr des Austrages von schluffigen Bodenbestandteilen (Winderosion). Aufgrund seiner Lage in einer leichten Senke ist das Gebiet jedoch dahinge- hend nur mäßig empfindlich. Gemäß Bodenkarte BK50 NRW (Geologischer Dienst NW, o.J.) liegt das Plangebiet mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Nordosten innerhalb eines Raumes schutzwürdiger Böden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante erfolgen im Rahmen der zur Herstellung der Verkehrsflächen und Anlage der Wohnbauflächen erforderlichen Geländemodellierungen umfangreiche Erdbewegungen. Diese sind erforderlich, um Hochwassergefahren und –schäden aus Starkregenereignissen für die umliegenden Siedlungsflächen sowie das neu entstehende Wohnquartier zu vermei- den. Insgesamt wird gemäß Bodenmassenbilanzierung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) mit ca. 28.400 m³ Auffüllungen und ca. 32.400 m³ Aushubmaterial gerechnet. Die Ver- änderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- und -abtrag) zerstören die gewachsenen (aber gestörten) Bodenhorizonte im bebaubaren Bereich des Gebietes. Bodenwasserhaus- halt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die Flächenversiegelung der Gebäudeflä- chen, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bisher biologisch aktive Böden auf Dauer verlo- ren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebensstätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulierung nicht ersetz- bar. Auf den geplanten Freiflächen und Grünflächen ist dagegen nach Aufgabe der 34 / 35 Ackernutzung eine dauerhafte naturnahe Bodenentwicklung möglich. In der Nullvariante ver- bleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen (Bo- denbearbeitung/-umlagerung, Bodenerosion, Stoffeinträge). Die Filterfunktion, Versicke- rungs- und Verdunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten blei- ben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bezüglich der erforderlichen Erdbewegungen erfolgte die Erarbeitung einer Bodenmassenbi- lanz (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) auf der Grundlage von zuvor durchgeführten Kleinrammbohrungen (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Deren Ziel ist es, mög- lichst große Mengen des anfallenden Bodenmaterials einer erneuten Verwendung zuzufüh- ren. Es wird davon ausgegangen, dass die Erdmassen nahezu vollständig im Gebiet unter- gebracht werden können.Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspru- chung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederver- wendung vorzuhalten. Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächen- versiegelung nur durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) ausgleichbar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. Im Bereich der im Bebauungsplan festzusetzenden Grünflächen werden die Ackerböden der natürlichen Bodenentwicklung und –regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegel- ten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Die festgesetzten Maßnahmen der extensiven Dach- begrünung und Begrünung von Tiefgaragen können weitere Teilfunktionen von Böden insbe- sondere für den Wasserhaushalt und das Geländeklima übernehmen. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern, z. B. Buntbrachen, extensive Getreidenutzung, Ver- meidung von Herbizideinsatz (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020). Im Rahmen der Bauausführung wird eine bodenkundliche Baubegleitung empfohlen. Bewertung: Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von schutzwürdigen Bodenflächen führt zur erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauerhaften Funktionsverlusten. Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im Plangebiet flächendeckend verlo- ren. Eingriffsminderungen resultieren aus den Umwandlungen von intensiv genutzten Acker- flächen in öffentliche Grünflächen und private Gärten mit dauerhafter Bodenbildung. Durch eine externe Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Extensivierung einer bislang intensiv bewirt- schafteten Ackerfläche. 7.5.4 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 7.5.4.1 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasser- stand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Als überregionale Grundwasser- fließrichtung ist daher eine westlich zum Rhein gerichtete Strömung ausgebildet. Ausnahmen treten bei Hochwasserereignissen auf. Dann kehrt die Grundwasserfließrichtung beim 35 / 36 Durchgang der Hochwasserwelle gänzlich um (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 0.05.2017). Im Rahmen der Geländearbeiten im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schich- ten festgestellt. Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.04.2017 kann sich bei einem Bemessungshochwasser von 11,9 m Kölner Pegel (KP) im ungünstigsten Fall ein Grundwas- serstand von 44,50 m NHN einstellen. Ausgehend von der derzeit niedrigsten Geländehöhe von rund 48,00 m NHN beträgt der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand minimal rund 3,5 m. Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht be- wertet. Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und San- den quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. Mai 2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas- serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet „Westhoven“ liegt in mindestens 0,6 km Entfernung in nordöstlicher Richtung. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Reduzierung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal zur Ver- ringerung der Grundwasserneubildung. Auf Teilflächen werden die natürlichen hydrogeolo- gischen Funktionen durch Umwandlung in Gartenareale mit dauerhafter Vegetation erhalten und sogar gefördert. Es wird eine Rückhaltemulde für das von der Verlängerung der „Friedrich-Hirsch-Straße“ an- fallende Niederschlagswasser vorgesehen. Die Versickerungs- und Rückhaltemulde für das im Starkregenfalle von Osten aus zuströmende Oberflächenwasser wird mit einem Volumen von ca. 40 m³ geschaffen. Es dient der örtlichen Grundwasserneubildung. Im Zentrum des Erschließungsgebietes wird eine Fläche mit maßgebender Aufenthaltsfunkti- on zur Aufwertung des neu zu schaffenden Quartiers entstehen. Diese Fläche besteht aus einem zentralen Spielplatz und einer Grünfläche. Für die Grünfläche wurden Regenereignis- se mit einer Jährlichkeit von 30 und 100 Jahren zu Grunde gelegt, um z.B. bei Starkregener- eignissen das Niederschlagswasser aufnehmen zu können. Bei einem 100-jährlichen Ereig- nis beträgt das benötigte Volumen mindestens 420 m³ Regenwasser, dies wird zurückgehal- ten und versickert in der Fläche. Für die Retentionsmulde ergibt sich dann eine Einstauhöhe von 56 cm (46 cm bei 30-jährlichem Regenereignis). Der größte Teil des Niederschlagswas- sers, das im Gebiet anfällt, wird jedoch dem nördlich des Plangebietes unterhalb der Velo- Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020). Durch die Retentionsflächen wird die Entwicklung mäßig naturnaher Bodenwasserfunktionen mit entsprechender naturnaher Grundwasserneubildung ermöglicht. Weiterhin dient die örtli- che Versickerung des von den begrünten Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen für die am Süd- und Westrand des Plangebietes liegenden Grundstücke (ca. 0,77 ha Wohnbauflächen) der lokalen Grundwasserneubildung. Im Falle katastrophaler Re- genereignisse werden bei Überlastung der genannten Retentions- und Versickerungsanla- gen die darüber hinaus anfallenden Niederschlagswässer in die westlich des Plangebietes angrenzenden Ackerflächen abgeleitet und dort versickert. 36 / 37 Durch eine mögliche Nutzung des Grundwassers als Gartenbewässerung ist eine Anrei- chung von PFC in Böden und Pflanzen nicht auszuschließen. Aus Vorsorgegründen darf das Grundwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versicke- rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffeinträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verbleiben als Vorbelastung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wer- den für die  privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versicke- rung von Oberflächenwasser in Rigolen, zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Ein- zelbäumen und zur Dachbegrünung  öffentlichen Grünflächen die Anlage von unversiegelten Flächen mit naturnaher Boden- entwicklung (Parkfläche mit Baumbestand, Kinderspielplatz mit Baumbestand, Baumrei- he am westlichen und südlichen Plangebietsrand)  Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Anlage einer Retentionsfläche mit Mul- den-Rigolen-System festgesetzt. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit Perfluorierten Chemikalien (PFC) nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Bewertung: Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten Baukörper liegen mit ihren Kellergeschoss-Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund- wasserkörper. Die Grundwasserneubildung wird durch Retentions- und Versickerungsmaß- nahmen und grünordnerische Maßnahmen im künftigen Bebauungsplangebiet weitgehend erhalten. 7.5.4.3 Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO Bestand: Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser- schutzzone. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante ist das im Gebiet anfallende Abwasser aus Wohnbauflächen und Ver- kehrsflächen im Trennsystem zu entwässern. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100, die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an die- sen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. An diesen sind die innerhalb des Plangebietes ver- legten Regenwasserkanäle anzuschließen. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im unbe- bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. 37 / 38 Bewertung: Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik si- chergestellt. Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wahn. Es verbleiben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 7.5.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen Bestand: Das Lokalklima ist durch die Fernwirkung des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme des lokalen Klimas in Köln. Der Talverlauf wirkt als Kalt- und Frischluftabflussbahn. Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebe- lastung aktuell eine klimaaktive Ackerfläche dar, die von weiteren klimaaktiven Freiflächen umgeben ist. Diese wirken in ihrer Gesamtheit als Kaltluftproduktionsflächen und Belüftungs- schneisen und haben daher eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Si- tuation in Köln-Porz (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,5 auf und liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, Dezember 2013). Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempe- raturgradient im Siedlungsbereich wird steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoab- gase) die Frischluft. In der Nullvariante verbleibt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung mit einer klimaaktiven Ackerfläche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Plangebiet wird das Maß der Versiegelung der Wohnbauflächen durch Festlegung der GRZ folgendermaßen eingeschränkt: WA 1 (Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,5 WA 2 (Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,6 WA 3.1 bis 3.3 und WA 4 (Einzelhäuser): GRZ 0,4 WA 3.4 (Kindertagesstätte): GRZ 0,6 Durch Beschränkung der Flächenversiegelung werden die Beanspruchung der Freiflächen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbe- grünung mit der festgesetzten Dachbegrünung, der weiteren Gestaltung der Wohnbaufrei- flächen mit Hecken und gärtnerischer Begrünung, der Anpflanzung von Straßenbäumen und Gebüschgruppen im Verkehrsraum, der Anlage von begrünten Retentions- und Versicke- rungsmulden, der Anlage einer zentralen baumbestandenen Parkanlage und einer randli- chen Grünfläche mit Baumreihe mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimati- schen Bedingungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieein- sparung und Nutzung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. Biomasse) versorgt (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter, 06.02.2020). Die Vorhaben- trägerin hat sich bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW 55-Standard zu errichten. Bewertung: 38 / 39 Durch die Versiegelung von Freiflächen erfolgt ein erheblicher Eingriff in die stadtklimatische Funktion einer Freifläche. Es erfolgen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Be- grünung der Dachflächen, eine Beschränkung der Versiegelung durch die Festsetzung der GRZ und durch Schaffung von Freiflächen im Plangebiet. 7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand gehen von der Fläche selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen in Form von Abgasen und ggfls. Staubausträgen aus. Prognose (Plan/Nullvariante): Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver- brennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die landwirt- schaftliche Ackernutzung mit entsprechenden Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen und der Errichtung einer Heizzentrale mit Nahwärmenetz berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissionen werden Flächen für Car- und Bikesharing mit E- Ladesäulen bereitgestellt. Bewertung: In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an Ge- bäuden und Bereitstellung von Infrastrukturen zur Vermeidung von Verkehrsemissionen er- hebliche Luftschadstoff-Emissionen vermieden. 7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand ist die Ackerfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen ausgesetzt. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den bestehen- den Immissionen sowie den zusätzlich aus den neu entstehenden Siedlungs- und Verkehrs- flächennutzungen herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die Ackerfläche mit freier Exposition gegenüber Schadstoffeinträgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen tragen auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. Bewertung: Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 39 / 40 7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Bestand: Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Prognose (Plan/Nullvariante): Der Siegerentwurf von 2014 zum Plangebiet sieht eine Drehung der Baukörper von 45,73° aus der Südausrichtung im Mittel vor. Hinsichtlich der Verschattung ist dies eine leichte Überschreitung der optimalen Ausrichtung bezüglich der geforderten solaren Gewinne. Die Behaglichkeitsbedingungen der Aufenthaltsräume sollen somit mittels Bautechnik erfüllt wer- den. Zur Planung wurde eine bautechnische Untersuchung zu den Themen Verschattung und passive Kühlung vorgenommen. Der Abstand der Gebäude zueinander ist an Tagen mit den niedrigen Sonnenständen hinsichtlich der Besonnung der Fassaden und der damit ver- bundenen solaren Wärmegewinne mittels Sonneneinstrahlung ausreichend. Größere Ge- bäudeabstände würden keine Erhöhung der internen Solargewinne in Wintermonaten zur Folge haben. Im Sommer werden südwärts ausgerichtete Fassaden vollflächig besonnt. Hierzu ist ein Wärmeschutz der Aufenthaltsräume mit einem außenliegenden Sonnenschutz in Form von Jalousien oder Rollläden umzusetzen (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die geplante Wohnsiedlung besteht aus Einzelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswoh- nungsbauten. Die Kompaktheit der Baukörper variiert (in Abhängigkeit von der Gebäudetypo- logie von 0,71 (Einfamilienhaus) bis 0,38 (Mehrfamilienhaus) und beträgt somit im Mittel über alle Baukörper ca. 0,55. Die kompakte Bauform mit möglichst wenig aufwendigen und kos- tenintensiven Details wie z.B. Erkern ist für eine energieeinsparende Bauweise geeignet. Durch diese Bauweise ist der Wärmeverlust gering. Überflüssige Bauvolumina, die sowohl geheizt als auch gekühlt werden müssten, werden vermieden z. B. durch Steildächer, Vor- oder Rücksprünge, Durchdringungen, Verschneidungen der thermischen Hülle (Ingenieurge- sellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die Gebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Für das neue Wohn- quartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. Ferner bleiben die Dachflächen nahe- zu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollekt- oren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. An der nordöstlichen Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäulen. In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben vertraglich geregelt und durch die Vorhabenträgerin umgesetzt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorgaben zur Ener- 40 / 41 gieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im Rahmen der Gebäudeplanung beachtet und umgesetzt. Den negativen Auswirkungen wird mit Minderungsmaßnahmen entgegen gewirkt. 7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 7.5.6.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei- zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Es liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen. Des Weiteren befindet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Sportplatz Brucknerstra- ße/ Zündorfer Straße). Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht (ADU cologne, Juli 2020 sowie brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 20.12.2017 und bren- ner BERNARD Ingenieure GmbH 11.08.2020). Die genauen Emissionspegel der Verkehrsar- ten für den Nullfall sind der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, Juli 2020) zu entnehmen. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus Ver- kehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem kommt es zu einer Er- höhung des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Die Sportlärmimmissionen der nordwestlich des Plangebiets in ca. 400 m Entfernung angeordneten Sportplätze an der Brucknerstraße/ Zündorfer Straße sind aufgrund der Entfernung nicht relevant. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plangebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit im Plangebiet eingehalten werden. Die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sich in kürzerem Abstand bereits Wohnbebauung befindet. Einwirkungen auf das Plangebiet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm durch die Strecken der Deutschen Bahn AG. Bei Berücksichtig ung der Planbebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maxi- male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, v.a. durch die Straßen Friedrich-Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frank- furter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemei- ne Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Orientierungswert von 45 dB(A) hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Für die untersch iedlichen Lärmquellen (Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm, Gewerbe und KITA) wurde der maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne 41 / 42 Berücksichtigung der neuen Gebäude, ermittelt. In der Gesamtbetrachtung der Geräuschbe- lastung durch die Überlagerung der Werte tags und nachts ist im gesamten Plangebiet bei freier Schallausbreitung mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von ungerundet 65,5 bis 69,2 dB(A) zu rechnen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr auch im sensiblen im Nachtzeitraum überall höher als 45 dB(A). Im vorliegenden Fall ist der festzusetzende maßgebliche Außenlärmpegel im gesamten Plangebiet durch den Wert 70 dB(A) gegeben. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV. In der N ullvariante verbleibt das Plangebiet in der weit überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung ohne zusätzliche Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Aufgrund der neuen Bebauung entstehen Lärmquellen wie die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrslärms. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden 4 Immissi- onsorte untersucht: - IO 1: Auf dem Stallberg 29 - IO 2: Gilsonstraße 14 - IO 3: Friedrich-Hirsch-Straße 10 - IO 4: Friedrich-Hirsch-Straße 2 Durch die Zunahme des Verkehrs sind die Änderungen am IO 2 und IO 3 größer als 3 dB und damit als erheblich einzustufen. Die durch den Neubau der Straßen im Plangebiet verur- sachten Emissionen liegen in Bezug auf die betroffenen Bestandsgebäude am IO 2 und IO 3 jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenausbau keine Bestandsgebäude im Anspruchs- bereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem Gutachten (ADU cologne, Juli 2020) untersucht und benannt. Aktive Schallschutz- maßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen ge- sichert werden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Im Plangebiet wird dementsprechend der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgebli- chen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) festgesetzt. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Daher müssen bei Schlaf- und Kinderzimmern die Fenster aus Gründen des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungs- konzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Es sind passive Schall- schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Durch die Vor- lage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren kann der festgesetzte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straße, Schiene und Flugverkehr vorbelastet. Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Durch das Planvorhaben entstehen keine Lärmemissionen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. 42 / 43 7.5.6.2 Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch- wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Aufgrund des weiträumigen Einwirkbereichs des Rheins ist das Umfeld des Plangebietes durch eine mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt. Weiter nordöstlich des Plangebietes wird ein in Nordrichtung verlaufender schmaler Gebietsstreifen etwa westlich des Verlaufes der B 8 (Frankfurter Straße) als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit angegeben (entspricht extremem Hochwasserereignis mit Rheinwasserstand 12,90 m am Pegel Köln). Innerhalb des Plangebietes besteht keine Gefahr eines Rheinhochwassers (Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR, abgerufen 20.05.2020). Bei Starkregen versickern die anfallenden Wassermengen im Bestand (weitgehend Ackerland) aufgrund der guten Versickerungsfähig- keit der anstehenden Böden schadlos. Am Westrand der bestehenden Bebauung bestehen lediglich sehr kleinflächige temporär flach überstaute Bodenmulden über stauenden Auen- lehmen. Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düssel- dorf vom 06.02.2014 gibt es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet wäh- rend des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterla- gen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Im Plangebiet verläuft entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem der METG (mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH) aus  Ferngasleitung Nr. 22 Bergisch Gladbach – Rüsselheim, Schutzstreifen 10 m  Ferngasleitung Nr. 422, Parallelleitung Bergisch-Gladbach – Rüsselheim, Schutzstrei- fen 10 m. Außerdem verläuft hier eine Lichtwellenleitertrasse im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 22. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grund- wasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrach- tet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskaule aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erforderlich. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss. Gefahren durch mög- liches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen sind bei einer folgenden Nut- zung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versickerung 43 / 44 von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder Militärein- richtungen im Bodenkörper erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der Leit- faden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, beide von den StEB Köln, wurden bei der Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Minimierung vom Abfluss bei. Der Straßenentwurf wurde in der Höhe derart angelegt, dass das Nieder- schlagswasser bei voller Auslastung der Kanäle und Straßenabläufe auf die in Richtung der zentralen Grünfläche geneigte Ringerschließung abläuft. An in diesem Bereich bewusst ge- schaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die Grünfläche überlaufen, dort zurückgehalten zum Versickern in der Fläche. Diese Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Dezember 2017) wurde mit einer Eins- tautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. Im Katastro- phenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Nie- derschlagswasser in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch Anlage von zwei Re- tentions- und Versickerungsmulden am Nordrand des Gebietes und von Rigolen auf den Wohngrundstücken der Einfamilienhäuser am Süd- und Westrand des Gebietes vermieden. Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden daher bei Starkregen keinen zu- sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugeneh- migungsverfahrens durchgeführt. Die vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Schutzstreifen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu sichern. Überbauung der Leitungen und der Schutzstreifen sind auszu- schließen. Die Schutzstreifen müssen sichtfrei und begehbar bleiben. Eine Nutzung der Schutzstreifen für Stellplätze oder private bzw. öffentliche Verkehrsflächen ist möglich. Dabei werden bestimmte Hinweise (z. B. Leitungsüberdeckung und Baumpflanzungen) beachtet. Bezüglich der bestehenden Grundwasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Untersagung der Grundwasserförderung und –nutzung (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020, S. 533ff.) als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es sind keine natürlichen Oberflächengewässer direkt betroffen. Belastungen von angren- zenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen durch Starkregenereignisse werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet vermieden. Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. Die Schutzvorschriften hinsichtlich der im Gebiet verlaufenden Gasfernleitungen werden berücksichtigt. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur untersagten Grundwasserförderung und –nutzung aufgrund PFC-Belastung wird beachtet. Der Gefahrenschutz ist somit insgesamt gewährleistet. 7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 44 / 45 Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürli- chen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und na- türlichem Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleit- flora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Verdunstung) prägend für das Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt. Natu- ra-2000-Gebiete sind im Planungsraum nicht ausgewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Freifläche, die zur Naherholung von der ansässigen Bevölkerung genutzt wird. Als Ackerfläche am Ortsrand hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanes baulich beanspruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vege- tationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke ver- bleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich auf den zu entwickelnden Grünflächen und Teilen der nördlichen Retentionsfläche die Natur- raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt naturnäher entwickeln. Die Überfor- mung durch menschliche Nutzungen wird hier reduziert. Dies gilt eingeschränkt ebenfalls für die Gestaltung und Pflege der externen Ausgleichsfläche als Ackerbrache, die zugleich auch die Funktion einer artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme (vorgreifende Ausgleichsmaß- nahme) für die Feldlerche erfüllt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen. In der Nullvariante verbleiben die von landwirtschaftlicher Intensivnutzung gepräg- ten Wechselwirkungen der genannten Faktoren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Fuchskaule zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech- selwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen der Grünflächen- gestaltung, die Anlage und die Begrünung von Retentionsanlagen, die innere Begrünung und die Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in einem Mulden- Rigolen-System sowie die externen Ausgleichsmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität und Naherholung werden anhand der begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der inneren Durchgrünung, Ausweisung von öffentlichen Grünflächen und Wegeerschließung berücksichtigt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat Änderungen der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus- wirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkun- gen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität. 45 / 46 7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Sied- lungserweiterung und -abrundung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht. Für das Bebauungsplangebiet „Fuchskaule“ hat eine Mehrfachbeauftragung zur Auswahl der möglichen Planungsalternativen stattgefunden. Auf der Grundlage des Siegerentwurfs wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. Das Plangebiet liegt im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsflächen und ist weitge- hend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Im Rahmen einer lau- fenden FNP-Änderung soll auch die nordwestliche Teilfläche des Plangebietes zur Wohn- baunutzung dargestellt werden. Das Plangebiet wird bereits im Norden und Osten und etwas entfernt auch im Süden an drei Seiten von Siedlungsrändern begrenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem starken Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Köln gefolgt werden und gleichzei- tig eine Ortsrandabrundung erfolgen. Im Zuge dessen wird die Grenze des Landschafts- schutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst. 7.6 Zusätzliche Angaben 7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vor- liegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundla- ge. Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen:  Bodenuntersuchungen mit Rammkernsondierungen  Bodenmechanische Laborversuche  Bodenchemische Analysen  Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung  Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto- ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG  Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach- beitrag Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet:  Geologischer Dienst NW (o.J.): Bodenkarte 1:50.000, Krefeld.  Labor Dr. Rabe HygieneConsult (Dezember 2013): Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen.  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  Stadt Köln (2014), Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver- kehr, Köln.  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (abgerufen: 20.05.2020): „Hochwassergefah- renkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de. 46 / 47  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Dezember 2017): „MURIEL – Multifunktiona- le Retentionsflächen“, Köln.  Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes  ADU cologne (Juli 2020): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi- onen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchs- kaule“ in Köln-Elsdorf, Köln.  brenner BERNARD Ingenieure GmbH (20.12.2017): Verkehrsuntersuchung Fuchskaule. 1. Fertigung vom 20.12.2017, Köln.  brenner BERNARD Ingenieure GmbH (11.08.2020): Zweite ergänzende Stel- lungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fuchskaule, 11.08.2020, Köln.  Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (August 2020): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln & Hachenburg.  Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (Januar 2020): Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Hachenburg.  Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller (Oktober 2015): Faunistisches Gutachten Fledermausfauna, Oktober 2015, Leverkusen.  Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (September 2019): Avifaunagutachten zur CEF-Potenzialfläche in der Gemarkung Libur, Hachenburg.  Ingenieurbüro Ennenbach (Mai 2020): Erläuterungsbericht zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Lohmar.  Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter (06.02.2020): Stellungnahme Kli- maschutz zur Wohnbebauung „Fuchskaule“ Köln-Elsdorf, Aachen.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (11.04.2017): Fuchskaule in Köln-Porz- Elsdorf, Sachstandsmitteilung zur orientierenden Baugrunderkundung, (Vorer- kundung), Köln.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (28.04.2017): Planungsorientierte Gefähr- dungsabschätzung für das Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln.  M&P Ingenieurgesellschaft mbH (30.05.2017): Geotechnischer Bericht (Vorer- kundung) Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. 7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich. 7.6.3 Zusammenfassung Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines All- gemeinen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemarkung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,37 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit Kinderta- gesstätte zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse wurden in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Um- weltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffen- heit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Recherche. Das Plangebiet ist aktuell Teil einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Freifläche am beste- henden Ortsrand von Köln-Porz-Elsdorf. 47 / 48 Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete  Oberflächenwasser  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach- gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- sionsschutzrechtes  Altlasten (Bodenbelastungen)  Erschütterungen  Kultur- und sonstige Sachgüter.  Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln der hier die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) festsetzt. Nordwestlich bzw. südlich des Gebietes liegen eine ca. 1 ha große Gebüschfläche bzw. eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide, die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbe- standteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen sind. Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt Im Sommer 2015 wurden im Plangebiet und der näheren Umgebung der Bestand der vor- kommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fledermausfauna erfasst. Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebens- räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nut- zung d er Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fleder- mausarten zu erwarten. Das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders ge- schützten Arten kann für die Umsetzung des Bebauungsplanes durch spätere Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden (Büro für Regionalberatung, Nat urschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt. Die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach Sporbeck. Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kompensation des Biotopwertverlustes erfolgt unmittelbar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch Anlage einer Baumreihe auf artenarmem Intensivackerland und im Bereich der exter- nen Kompensationsfläche durch Umwandlung eines artenarmen Intensivackers in einen 48 / 49 wildkrautreichen Acker im Stadtteil Libur. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Landschaft/Ortsbild Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände oder ex- tensiv genutzte Halboffenlandbereiche strukturiert. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich e rstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Elsdorf. Die Planung stellt eine Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Der offene, landwirt- schaftlich genutzte Landschaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. Durch Minderungsmaßnahmen (innere Durchgrünung und randliche Eingrünung) wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. Boden Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungs- abschätzung (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Plangebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) fachlich beprobt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Unterhalb wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Die Ackerböden des Plangebietes haben bedeutende Er- tragsfunktion. Es handelt sich überwiegend um schutzwürdige Braunerden und Parabraun- erden. Die Bodenfunktion ist durch die intensive Nutzung, stellenweise auch durch Fremd- stoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Die Planumsetzung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang intensiv genutzten Ackerbö- den der na türlichen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwick- lung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen er- folgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Grundwasser Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt (M&P Ingenieurge- sellschaft mbH, 30.05.2017). Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsicht- lich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des che mischen Zustandes als schlecht bewertet. Es handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in quartären Sedi- menten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Hieraus resultie rt eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Im Stadtbezirk Porz bestehen Grundwasserverunreinigungen durch per - und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allge- meinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit PFC nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. In der Planvariante werden auf Teilflächen d es Gebietes durch Versiegelung erhebliche Eingriffe in den Was- serhaushalt erfolgen. Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß 49 / 50 der Bebauung, Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungs- mulden) festgesetzt, um die lokale Grundwasserneubildung zu gewährleisten. Abwasser Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser- schutzzone. Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert, die Schmutzwasserkanäle an ei- nen Abwasserkanal im Bereich der Gilsonstraße, die Regenwasserkanäle an den verrohrten “Rheinkanal II“ nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße. Klima und Luft Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Ackerfläche, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplan vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Be- dingungen. Die Nutzung regenerativer Energien, die Förderung alternativer Mobilität und die Ausführung der Gebäude im KfW-Effizienzhaus-55-Standard tragen zur Klimaverträglichkeit des Vorhabens bei. Die großräumige stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes west- lich Elsdorf sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich be- einträchtigt. Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölne r Umweltzone. Von der beabsichtigten Wohnbe- bauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto - Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftr einhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissi- onen werden Flächen für Car - und Bikesharing festgesetzt. Im Plangebiet ist keine erhebli- che Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Für das neue Wohnquartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. D ie Dachflächen bleiben nahezu verschattungsfrei und sind somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik geeignet Die Gebäude werden im KfW-Effizienzhaus- 55-Standard errichtet. Die Vorgaben zur Energieeffizienz werden im Rahmen der Gebäude- planung beachtet und umgesetzt. Lärm Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Fuchskaule eine schall- technische Untersuchung ( ADU cologne, Juli 2020 ) vor. Aufgrund der Verkehrsbelastung (Straße, Schiene, Flugverkehr) sind die Außenpegel im Plangebiet Fuchskaule nachts über- all größer als 45 dB(A). Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fuchsk aule“ wird der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) flächendeckend und wegen des nächtlichen Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüf- tung für Schlaf - und Kinderzimmer im gesamten Plangebiet festgesetzt. Erhebliche Lärmauswirkungen aufgrund von Mehrverkehr ergeben sich nicht. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit n iedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebietes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zu- sätzlichen Überflutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs - und – Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) vorgenommen worden. Bei Starkregenereignissen werden anfallende Oberflächenwässer anteilig im Gebiet versickert 50 (Versickerungsmulden, Rigolen) und erforderlichenfalls ins westlich angrenzende Ackerland abgeleitet. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plang ebiet Fuchskaule während des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterlagen be- steht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüf ung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbau- enden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Baugenehmigungsverfah- rens durchgeführt. Im Plangebiet verlaufen entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem (Ferngasleitung) sowie eine Lichtwellenleitertrasse. Die Ferngasleitungen inkl. Schutzstreifen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Dabei werden Hinweise etwa zur Verkehrsnutzung, Leitungsüberdeckung oder Gehölzpflan- zungen beachtet. Betriebsbereiche nach StörfallVO (12.BImSchV) sind weder im Plangebiet noch im Umfeld vorhanden. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 zum Verbot der Grundwasserförde- rung und –nutzung wegen einer übermäßigen PFC-Belastung des Grundwassers wird be- achtet. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden -, Klima- und Wasser- haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbei- tete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasser- haushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Gebiet. Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Aus- gleichsmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funkti- onsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhal- tigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum erheblich gefährden könnten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf / V orhaben und Er- schließungsplan Nr. 76381/02 wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
  • Anlage 5 Blatt 3 verkleinerter VEP Plan

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    Anlage 5 unmaßstäblichN Stadtplanungsamt verkleinerter Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Blatt 3 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf

Beratungsverlauf

  1. 29.04.2021

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 17.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 29.04.2021 zuletzt

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 10.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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