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0579/2021

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76381/02 und Vorhaben und Erschließungsplan

Mitteilung Ausschuss 04.03.2021

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2 Begründung

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 4 Blatt 2 verkleinerter VBP textl Festsetzungen

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Anlage 4 Blatt 1 verkleinerter VBP Plan

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zu Anlage 2 *URKUNDE*

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Anlage 5 Blatt 3 verkleinerter VEP Plan

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

26344 Zeichen

A N L A G E  3  
 
I. Textliche Festsetzungen  
 
1.   Art und Maß der baulichen Nutzung  
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt: 
1.1 Gliederung 
Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das in die Teil-
gebiete WA 1.1 bis WA 4.2 gegliedert ist.   
1.2 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen   
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein 
zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speise-
wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 
nicht zulässig. 
1.3 Ausschluss von Ausnahmen  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) aus-
nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht 
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
1.4 Bestimmungen über die Art der Anlagen  
Gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 BauNVO sind im 
Allgemeinen Wohngebiet (WA) Räume für freie Berufe allgemein zulässig.    
1.5 Vorhabenbezug 
Gemäß § 12 Absatz 3a i. V. m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im 
Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche 
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet.   
1.6 Maß der baulichen Nutzung   
1.6.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen 
Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull 
(m ü. NHN) festgesetzt.   
1.6.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. haustechnische Anlagen, 
Treppenhäuser, Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, 
Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.  
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der 
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht 
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der

Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens 
ausgenommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser.  
Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte 
Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten; sie müssen um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudekante zurücktreten.  
1.6.3 Im WA 1.1  sind Schornsteine für die unterirdische Heizzentrale im unmittelbaren 
Anschluss an das geplante Gebäude mit einer Höhe von maximal 67,5 m ü. NHN 
zulässig.  
1.7 Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen   
Gemäß § 21 a Absatz 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die 
Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.   
2. Überbaubare Grundstücksfläche   
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt: 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
2.1 Die Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 2,0 m überschritten werden. In 
den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier: Haus Nr. 65, siehe VEP) dürfen die 
Baugrenzen bis maximal 4,0 m überschritten werden. 
2.2 Im WA 3.4 dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch erforderliche Fluchttreppen 
sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m 
überschritten werden.   
3.  Flächen für Nebenanlagen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit 
ihren Einfahrten 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt: 
3.1 Gemäß  § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen wie z. B. Gartenlauben, 
Gewächshäuser, Abstellräume, Gartenschuppen in den Teilgebieten WA 2, WA 3.2, 
WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2  mit Ausnahme der Müllboxen nur auf den hierfür 
festgesetzten Flächen (Na) sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig. Die Nebenanlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25 m³ nicht 
überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten 
Bereiche zulässig.   
3.2 Innerhalb der Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter 
zulässig.   
3.3 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
4.  Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet WA 4.1 und WA 4.2 
in Wohngebäuden höchsten zwei Wohnungen zulässig. 
 In allen anderen Einfamilienhäusern (freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser) 
ist nur eine Wohneinheit pro Haus zulässig.

5.  Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -
leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
6.  Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB wird festgesetzt: 
6.1 Innerhalb der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage ist ein Stauvolumen von mindestens 420 m³  für Niederschläge bei 
Starkregenereignissen zu schaffen.   
6.2 Innerhalb der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche 
Fläche der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der 
Planstraße 4 ist ein Stauvolumen von mindestens 40 m³ für Niederschläge bei 
Starkregenereignissen zu schaffen.    
7.  Festsetzungen über die Flächen für Aufschüttungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB sind innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten 
Bereiche für Aufschüttungen Veränderungen des natürlichen Geländes 
(Aufschüttungen) bis zu 1,2 m Höhe zulässig.   
8.   Interne Ausgleichsflächen     
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende interne Ausgleichsmaßnahmen A1 
und A2 festgesetzt.   
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9.   
A1: Im Bereich der am West- und Südrand des Plangebietes liegenden öffentlichen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung sind insgesamt 34 
einheimische Laubbäume BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 
Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und dauerhaft als 
Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) zu 
unterhalten.   
A2: Im Bereich der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage ist auf einem 4 m breiten umlaufenden Randstreifen 
eine Baumreihe aus 13 Laubbäumen BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu 
unterhalten. Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und 
dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) 
zu unterhalten.  
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 
(WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
9.1 Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
gemäß Planeintrag zu belasten.    
9.2 Die mit G 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger 
gemäß Planeintrag zu belasten.   
9.3 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

9.4 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der 
Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 
9.5 Die in der Planzeichnung mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und 
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
9.6 Die in der Planzeichnung mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und 
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für die Anlieger und 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
9.7 Die in der Planzeichnung mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
10. Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt:  
10.1 Es sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich 
(LPB) IV an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:   
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB 
  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.  
10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss

sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen M1  bis M9 durchzuführen und dauerhaft zu erhalten; für 
M10 gilt der § 9 Abs. 1 Nr. 25 b Baugesetzbuch: 
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. 
11.1 An den in der Planzeichnung im VEP gekennzeichneten Standorten sind 
Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M1). Die Standorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden.  
11.2 Die Flachdächer der Gebäude und der Garagen sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung  DC1 / DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen (M2). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten, die auf max. 30 % der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente 
sind über der Dachbegrünung zulässig.   
Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen 
Nr. 1  
11.3 Der obere Abschluss der Tiefgaragenflächen (TGa) soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu 
begrünen (M3). Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von 60 cm 
Bodensubstrat zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.   
Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgargagendecken ist die Stärke der 
Vegetationstragschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen.  
Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrzufahrten, Wege und Tiefgaragenzufahrten, 
Terrassen, Gartenschuppen, Kleinkinderspielplätze und Fahrradständer. 
11.4 Einfriedung (M4) siehe unter II – Gestalterische Festsetzungen Ziffer 2. 
11.5 Im Bereich der Erschließungsstraße 1 sind an den im B-Plan gekennzeichneten 
Standorten insgesamt 15 Straßenbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M5).   
11.6 Im Bereich der Dorfplätze 1 bis 4 sind jeweils zwei großkronige Laubbäume BF41 
(GH742) zu pflanzen (M6).  
11.7 Am Nordrand von Erschließungsstraße 1 und Planstraße 4 sind im Bereich der 
Parkstreifen insgesamt sieben 2,5 x 2 m große Pflanzbeete mit Spiersträuchern zu 
bepflanzen (M7).    
11.8 In der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche Fläche 
der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der Planstraße 4 
sind insgesamt 15 Einzelbäume BF41 (GH742) (Sumpfeiche Quercus palustris) zu 
pflanzen. Die Flächen sind mit Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig 
trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter 
Standorte EA32 (LW41121) einzusäen (M8).

11.9 In der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung 
Kinderspielplatz sind insgesamt vier Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M9). 
Außerhalb der Kinderspielplatz- und Wegeflächen sind die Flächen mit 
Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte 
EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) einzusäen.  
11.10 Im WA 2.2 ist ein Einzelbaum (M10) zum Erhalt festgesetzt.  
11.11 Private Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und 
/ oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen. 
12 bedingte Festsetzung zur Feldlerche 
 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Räumung des Baufeldes 
erst erfolgen darf, wenn das Ersatzhabitat für die Feldlerche umgesetzt ist.     
siehe auch Hinweise Nr. 7 zu den externen Ausgleichsmaßnahmen und Nr. 8 zum 
Artenschutz 
13. Stellplatzschlüssel 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Bauordnung Nordrhein Westfalen 2018 wird folgender 
Stellplatzschlüssel für die Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser und die 
Kindertagesstätte festgelegt.  
Für die Mehrfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je 
Wohneinheit zu erreichen. Darüber hinaus sind für die Mehrfamilienhäuser 
mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Parkplätze 
nachzuweisen. 
 
Für alle Einfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je 
Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Garagen) zu erreichen. Darüber 
hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzlich private Stellplätze in räumlicher 
Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. 
 
Für die fünfgruppige Kindertagesstätte sind 10 Stellplätze zu errichten. 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1.  Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. Davon 
ausgenommen sind die Dächer der Treppenhäuser; diese sind als flachgeneigte 
Dächer mit einer Neigung bis zu 15° zulässig.   
Überschreiten Dachaufbauten, wie in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.2 genannt, 
die festgesetzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden 
Sichtschutzelementen zu versehen.  
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen auf Flachdächern müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.

2.  Einfriedungen (Maßnahme M4)    
Zur Erläuterung der genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 
2.1 Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) und als 
Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer 
Höhe von jeweils 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 
2018 zulässig.   
2.2 Die Höhe von Terrassentrennwänden ist auf eine zulässige Höhe von 2,0 m über der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 beschränkt.   
2.3 Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder 
mit standortgerechten Hecken BD4 (GH 422) zu umpflanzen. Die so gestalteten 
Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
3.  Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
III. Nachrichtliche Übernahmen  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene 
Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
1. Erdgasfernleitung 
Im Plangebiet verlaufen im nördlichen Bereich die Erdgasfernleitungen Nr. 22 und Nr. 
422 der METG sowie eine in den Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der 
GasLINE GmbH mit einliegenden Lichtwelllenleiterkabeln. Eine Be- und Überbauung 
der Leitungen ist auszuschließen. Innerhalb des Schutzstreifens sind Carports, 
Garagen, Gartenhäuser etc. nicht zulässig. Die Schutzstreifen der Leitungen müssen 
jederzeit sichtfrei und begehbar sein. Baumpflanzungen müssen zu bestehenden 
Versorgungsanlagen einen Abstand von mind. 2,5 m einhalten.  
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes 
außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in 
der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Von 
der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht.

2.2  Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
2.3  Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
2.4  Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
3.  Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienen-  
sowie Flugverkehr vorbelastet. 
4. Archäologische Untersuchungen  
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/ 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
5.  Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das in den allgemeinen Wohngebieten WA 3.2 bis 
WA 3.3 und WA 4.1 bis WA 4.2 anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde 
bei der Stadt Köln einzuschalten.   
6.  Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln, 
Gliederungsziffer 322/40 unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
80/14/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per Mail 
an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
7.  Externe Ausgleichsmaßnahmen   
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. 
7.1 Auf einer Teilfläche des Grundstückes in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 100 
wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA1 für die Eingriffe in den einzelnen 
Baugebieten hergestellt: CEF-Maßnahme 1 (Feldlerche)/ externe 
Ausgleichsmaßnahme eA1: 
Umwandlung von artenarmem Intensivackerland in Anlage eines Wildkrautackers -  
HA2 (LW2) - auf 20.000 m². 
Die Maßnahme entspricht gleichzeitig der artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme A1 
für die Feldlerche (siehe Ziffer 8)  
7.2 Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe 
durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1 bis WA 4.2) sowie durch 
die Erschließung / öffentlichen Kinderspielplatz werden im Durchführungsvertrag 
geregelt.

7.3 Zur Information: Von der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 mit 20.000 m² entfallen 
11.571 m² auf Eingriffe durch die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 bis 
WA 4.2) inklusive der GFL-Flächen, 6.458 m² auf Eingriffe durch die öffentliche 
Erschließung und notwendige Versorgungsanlagen (Trafostation) und 100 m² auf 
Eingriffe durch den öffentlichen Kinderspielplatz.  Dies ergibt eine Überkompensation 
von 1.871 m².  
8.  Artenschutz    
8.1  Laut Artenschutzprüfung (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und 
Landschaftspflege (BRNL), Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Elsdorf, Hachenburg, 
Januar 2020) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, 
wenn die nach genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 und die CEF-
Maßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) durchgeführt werden. 
 Für die Feldlerche, die projektbedingte Habitatverluste durch die Anlage des 
Wohnbaugebietes und der Verkehrsflächen und Funktionsverluste weiterer Flächen 
durch Kulisseneffekte und Störung unmittelbar angrenzender Offenlandstandorte für 
1 Brutrevier erleidet, sind außerhalb des Wirkraumes des Plangebietes im Bereich 
intensiv genutzter, offener Ackerlagen Habitatoptimierungen mit dem Ziel der 
Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens 1 Brutrevier 
umzusetzen (CEF-Maßnahme eA1, CEF-Maßnahme für Feldlerche). 
8.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
8.3  Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet 
potentiell brütenden Vogelarten auszuführen (Maßnahme V1)   
8.4 Die Räumung des Baufeldes ist im Bereich der Ackerflächen zur Vermeidung eines 
Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  zum Schutz 
der Niststätten besonders geschützter Vogelarten ausschließlich außerhalb der 
Hauptbrutzeit vorzunehmen. Es ergibt sich ein Räumungszeitraum vom 11. August 
bis 31. März eines jeden Jahres (Maßnahme V2).  
8.5 Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahme V3 (Fledermäuse) 
ergibt sich ein Rodungszeitraum für Gehölze von 1. November bis 31. Januar eines 
jeden Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich der 
zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten oder ein 
Besatz durch Fledermäuse bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle 
durchzuführen (Maßnahme V1/ V3). 
8.6 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG  sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu 
terminieren: Einstellen der Bauarbeiten vom 1. Mai bis 31. Juli nach 20:30 Uhr, im 
August nach 20:00 Uhr, im September nach 19:00 Uhr und im Oktober nach 18:00 
Uhr (Maßnahme V4) jeweils eines jeden Jahres.  
8.7 Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 1. April 
eines jeden Jahres beginnen.

8.8 Die Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 sind als Auflagen in die Baugenehmigungen 
für das Wohnbauvorhaben sowie in die Fällgenehmigungen nach der 
Baumschutzsatzung zu nehmen.  
9.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert. 
10.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
11. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten.  
12. Grundwasserschaden  
Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über 
einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und 
Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine 
Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des 
Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen.  
13. Baumstandorte in öffentlichen Straßen  
In der Erschließungsstraße 1 sind die Baumstandorte nahe privater 
Grundstücksgrenzen vorgesehen. Hier besteht eine Duldungspflicht von Seiten der 
Grundstückseigentümer und -besitzer gemäß § 32 Straßen und Wegegesetz NRW 
gegenüber den Einwirkungen der Baumpflanzungen.   
Die Grundstückseigentümer und -besitzer haben der Stadt Köln, Grünflächenamt, 
rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln und Äste von Straßenbäumen, die 
in ihr Grundstück ragen, abschneiden wollen. 
14. Belichtung und Besonnung 
Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu 
achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten 
Fassade orientiert ist.

Anlage 1 Geltungsbereich

374 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
     Anlage 1 
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Fuchskaulein Köln - Porz - Elsdorf
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 Begründung

166418 Zeichen

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                  Anlage 2 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)    
 
zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76381/02 
Arbeitstitel: „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf 
__________________________________________________________________________ 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-004 
ist in Porz-Elsdorf ein Gelände zwischen der Friedrich-Hirsch-Straße und der Straße Fuchskaule 
aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konk-
ret entwickelt werden soll.  
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 
52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Der Bereitstellung von Geschosswohnungsbauflächen wird 
dabei Priorität eingeräumt. Aber auch im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser besteht ein 
Bedarf bis zum Jahr 2029 von 9.550 Wohneinheiten. Das Vorhaben mit 222 WE wird einen Beitrag 
zur Versorgung der Bereitstellung mit Wohnraum leisten.   
 
Die Projektgesellschaft KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG (ein Tochterunter-
nehmen der Stefan Frey AG) hat einen großen Teil des Grundstücks erworben und mit Schreiben 
vom 12.07.2013 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. 
Die Projektgesellschaft ist als Vorhabenträgerin bereit und in der Lage, die Durchführung der an-
stehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hier-
für nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen.   
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine An-
wendung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Koopera-
tiven Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den 
Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. 
 
Zur Entwicklung des Plangebietes hatte die Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, 
die in groben Zügen aufzeigt, wie eine Bebauung des Gebietes aussehen könnte. Die Studie sah 
die Errichtung von circa 180 Wohneinheiten in unterschiedlichen Bauformen vor. Das städtebauli-
che Planungskonzept wurde anhand der ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie im Rahmen einer 
Versammlung am 08. April 2014 in der Katholischen Grundschule Kupfergasse in Köln-Porz-
Urbach öffentlich vorgestellt.   
 
Die Bebauungsmöglichkeiten der Fläche wurden anschließend im Rahmen einer Mehrfachbeauf-
tragung mit fünf Architekturbüros untersucht. In die Aufgabenstellung flossen die Empfehlungen 
aus der v.g. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der durchgeführten 
Grundlagensammlung und Vorstellungen der Vorhabenträgerin ein. Ziel der Mehrfachbeauftragung 
war es, für das neue Wohnquartier „Fuchskaule“ alternative städtebauliche und freiraumplaneri-
sche Konzepte mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie mit einer anspruchsvollen Frei-
raum- und Grünstruktur zu entwickeln. Der Siegerentwurf vom Büro Nebel und Pössl aus Köln 
diente als Grundlage für die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan).

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1.2 Ziel der Planung 
 
Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohn-
quartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern 
zu entwickeln. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche kombi-
niert mit einer Rückhaltefläche für Starkregenereignisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die 
Ortsrandausbildung nach Süden und Westen als Übergang zur freien Landschaft. Nach derzeiti-
gem Planstand können 222 WE entstehen, davon 136 WE in Mehrfamilienhäusern, 59 WE in Rei-
henhäusern und 27 WE in Einzelhäusern sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita).  
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Elsdorf im Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. 
Das Plangebiet umfasst die landwirtschaftlichen Flächen zwischen der Straße Fuchskaule im Sü-
den und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden. Es wird im Osten begrenzt durch die Bebauung 
entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung.  
 
Das Plangebiet ist rund 5,4 ha groß. Die Teilflächen des V orhaben- und Erschließungsplanes befinden sich 
vollständig im Besitz der V orhabenträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entneh-
men. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im östlichen Bereich 
sind einige Gehölzstrukturen, Lagergebäude sowie ein schmaler Weg vorhanden.  
 
Die Umgebung des Plangebietes ist im Osten und Süden geprägt durch in der Regel zwei- bis 
dreigeschossige Wohngebäude. An der Kreuzung Gilsonstraße /Friedrich-Hirsch-Straße stehen 
zwei viergeschossige Mehrfamilienhäuser. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich 
zwei neungeschossige Mehrfamilienhäuser, die das städtebauliche Umfeld prägen. Unmittelbar im 
Osten an diese neungeschossige Gebäude angrenzend, befinden sich zweigeschossige Zeilen-
bauten inkl. Garagenzeilen. Im Süden und im Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche 
Nutzfläche bzw. an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Feldwege im Umfeld des Plangebiets die-
nen der landschaftsbezogenen Naherholung und erschließen das angrenzende Landschafts-
schutzgebiet. 
 
2.3 Erschließung 
 
Der Stadtteil Porz-Elsdorf ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Das Plangebiet grenzt im 
Norden an die Friedrich-Hirsch-Straße, im Westen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, 
im Osten an die rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Gilsonstraße und im Süden an die 
Straße Fuchskaule. Östlich des Plangebiets befinden sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend 
– die Bundesstraße B 8 und die Autobahn BAB 59. Durch die Autobahn 59 mit den Anschlussstel-
len Flughafen und Wahn ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in näherer 
Umgebung gegeben. Über die Haltstelle an der Friedensstraße/ Ecke Frankfurter Straße ist das 
Plangebiet an die Buslinien 162 und 166 angebunden. Westlich des Plangebiets verläuft – eben-
falls in nord-südlicher Richtung – die S-Bahntrasse. Im 2.000 Meter Radius befinden sich die S-
Bahn-Stationen „Köln-Wahn“ und „Köln-Gremberghoven, Steinstraße“. Die Bahnhaltestelle der 
Deutschen Bahn "Köln-Porz" mit einem Anschluss an die S- und Regionalbahn befindet sich in cir-
ca 2,2 km Entfernung. Die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle "Porz-Markt" liegt in circa 3 km Ent-
fernung zum Plangebiet.

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2.4 Alternativstandorte 
 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt.   
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich 
mit Freiraumfunktionen belegt. Zum einen ist der Bereich als "Regionaler Grünzug" dargestellt, zum 
anderen für die landschaftsorientierte Erholung. Durch den Vollzug des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes wird sich die Freiraumfunktion verändern. Im Rahmen der Flächennutzungs-
planänderung wurde die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bereits abge-
fragt. Die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird seitens der Be-
zirksregierung Köln in Abstimmung mit dem Regionalrat vorbereitet.   
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Im FNP der Stadt Köln ist für den Großteil des Plangebietes eine Wohnbaufläche dargestellt. Der 
Bebauungsplan ist somit zum großen Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine kleine 
Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes, westlich des vorhandenen Wirtschaftsweges, ist im 
Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Die Bebauung 
dieses Bereichs soll jedoch der Ortsrandabrundung dienen. Eine Anpassung der Darstellung des 
Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche ist vorgesehen. Die Änderung des Flächennutzungs-
planes wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren durchgeführt; die Offenlage 
fand im Herbst 2020 statt.  
 
3.3 Planungsrechtliche Situation 
 
Das Plangebiet ist bis auf einen kleinen Bereich im westlichen Hinterland der Gilsonstraße als Au-
ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch einzustufen.   
 
3.4 Landschaftsplan (LP) 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet 21 (Freiräu-
me um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch) aus. Es werden bestimmte Pflege-
maßnahmen (Nummer 7.4-09) festgelegt. Gemäß Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstel-
lung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Land-
schaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-
krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschafts-
planung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (zum FNP 
siehe Ziffer 3.2).  
 
3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
Das städtebauliche Konzept zeichnet sich durch eine klare städtebauliche Gliederung aus. Der 
Geschosswohnungsbau mit einer höheren Geschosszahl ist um die zentrale Grünfläche positio-
niert, gibt dem Platz eine räumliche Fassung und unterstützt den Gedanken der Ringerschlie-

4 
 
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ßung. Durch die höheren Gebäude am Auftakt des Quartiers wird der Zugang markiert und eine 
eindeutige Adresse geschaffen. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser 
ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Die bau-
liche Dichte nimmt von innen nach außen ab. Von der zentralen Grünfläche mit der Haupter-
schließung gehen mehrere Erschließungsäste ab, die kleine Nachbarschaften mit kleinen Dorf-
plätzen schaffen sollen. 
 
Durch die nahezu konsequente Ausrichtung der Gartenseiten zum westlichen und südlichen Land-
schaftsraum wird ein sanfter Übergang zur Landschaft geschaffen. Das städtebauliche Konzept 
weist vielfältige Bautypologien auf. Durch seine hierarchische Gliederung ermöglicht es eine ab-
schnittsweise Realisierbarkeit. Neben seiner städtebaulichen Qualität zeichnet es sich durch eine 
sehr gute Ausnutzung des Bruttobaulands und eine optimale Ausrichtung der Grundstücke aus. 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Ziel der Planung ist es, eine Mischung an unterschiedlichen Bauformen im Plangebiet realisieren 
zu können. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete 
WA 1 bis WA 4 gegliedert. WA 1 entspricht dabei dem Bereich, in dem Mehrfamilienhäuser geplant 
sind, WA 2 ist für Hausgruppen (Reihenhäuser) vorgesehen, WA 3 und WA 4 sind die Bereiche für 
die Einzelhäuser und im WA 3.4 ist die Kindertagesstätte verortet. Innerhalb des WA 4 können 
auch Mehrgenerationenhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten realisiert werden. 
 
Da das Plangebiet hauptsächlich zu Wohnzwecken entwickelt wird, sind in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 1.1 bis WA 4.2 neben Wohngebäuden nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die allgemein zulässigen der Versorgung 
des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand-
werksbetriebe sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe dagegen sollen allgemein zulässig sein. 
 
Die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Betriebe des Be-
herbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen 
sind sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tank-
stellen).  
 
Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche 
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an 
den Durchführungsvertrag sicher. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit 
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse so-
wie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Der städtebauliche Entwurf sieht unterschiedliche 
Bauformen vor. Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen 
Konzept. Die GRZ beträgt in den WA 1 zwischen 0,4 und 0,5, die GFZ zwischen 1,3 und 1,7. Die 
teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich aus 
dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Lage der WA 1 Gebiete an der zentralen öffentli-
chen Grünfläche.  
 
In den WA 2 (Reihenhäuser) liegt die GRZ zwischen 0,4 und 0,6, die GFZ zwischen 0,8 und 1,1. 
Die Überschreitung der Obergrenzen bei der GRZ ergeben sich im Bereich der Teilgebiete in WA 2 
dadurch, dass hier Reihenhäuser geplant sind. Auf die Reihenhauszeile gerechnet können die 
Obergrenzen aus der BauNVO eingehalten werden, für die Reihenmittelhäuser werden jedoch die 
höheren Zahlen benötigt. In der Regel werden im Baugenehmigungsverfahren für Reihenmittel-
häuser Befreiungen erteilt. Da es sich aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt,

5 
 
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werden für jede Reihenhauszeile die jeweils größten benötigten Werte festgesetzt. Bei den Einzel-
häusern (WA 3 exklusive Kita und WA 4) liegen die Grundflächenzahlen von 0,4 und die Ge-
schossflächenzahlen von 0,8 unterhalb der Obergrenzen von 0,4 (GRZ) bzw. 1,2 (GFZ) für allge-
meine Wohngebiete. Für das WA 3.4 (Kita) wird aufgrund des Raumbedarfes eine GRZ von 0,6 
benötigt. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen kann das städ-
tebauliche Konzept umgesetzt werden. 
 
Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wird zusätzlich eine 
GRZ* festgesetzt, die zwischen 0,6 im Bereich der Einfamilienhäuser (WA 3 außer Kita 0,7) und 
0,95 im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA 1) liegt. Eine GRZ* von 0,95 wird hier erforderlich, da 
die Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht werden sollen. Dies ermöglicht eine großzügigere 
Freiflächennutzung und –gestaltung. Die Tiefgaragen werden begrünt und gärtnerisch gestaltet.  
 
Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Reihenhäuser mit 
drei Vollgeschossen, in den WA 3 (inklusive Kita) und WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen 
realisiert werden. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude 
das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden auch Festsetzungen zu maxima-
len Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich von Baulinien werden zudem zwingende Wandhöhen 
festgesetzt, sodass diese Gebäudewände keine Abstandflächen auslösen. Die maximalen Gebäu-
dehöhen sind im Bebauungsplan als absolute Höhen über Normalhöhennull festgesetzt. Die fest-
gesetzten Höhen entsprechen im WA 1 bei den Mehrfamilienhäusern einer Gebäudehöhe von ca. 
13,0 m, in einem Fall von ca. 16,25 m, bezogen auf das Gartenniveau. Die Reihenhäuser (WA 2) 
haben eine Höhe von ca. 9,7 m, die Einzelhäuser von ca. 6,6 m über Gartenniveau. Für die Kita 
wurde eine Höhe von ca. 7,6 m berücksichtigt. Als Gebäudehöhe gilt der oberste Abschluss des 
Gebäudes. 
 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch technische Dachaufbauten, 
wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen, Antennen oder Treppenhäuser ist bis zu einer 
Höhe von 2,0 m überschritten werden. Die Überschreitung darf maximal auf 30 % der Grundriss-
fläche des obersten Geschosses erfolgen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß 
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausge-
nommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit 
die genannten, baulich untergeordneten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dür-
fen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Aller-
dings sollen sie städtebaulich nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur 
Größe von der Außenfassade zurückrücken.  
 
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich an 
dem dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und 
mit einem gewissen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche 
Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen ergeben sich 
noch kleine Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen 
wie z. B. Hauseingänge, Balkone, Erker. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch 
Terrassen um bis zu 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier 
Haus Nr. 65) dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschritten werden, um an-
dere Terrassenformen zu ermöglichen. Im WA 3.4,  Kitagrundstück, dürfen die festgesetzten Bau-
grenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen 
Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. Diese textliche Festsetzung wird erforderlich, da 
sich die Lage der Treppen und des Eingangs in der weiteren Planung noch verändern können. 
 
An einigen Stellen wurden auch Baulinien festgesetzt, so dass in Verbindung mit zwingenden   
keine Abstandflächen ausgelöst werden. Die Notwendigkeit dieser Festsetzungen ergibt sich im 
Wesentlichen aus der Tatsache, dass das Gelände zur Entwässerung des Plangebietes wesentlich

6 
 
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verändert wird. Durch die umfangreichen erforderlichen Bodenbewegungen wird das neue Gelän-
de höher liegen als das Ursprungsgelände. Auf das neu geplante Gelände bezogen können die 
Abstandsflächen in den meisten Fällen eingehalten werden, in einigen wenigen Fällen - insbeson-
dere im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser - jedoch nicht. Um das gewünschte städtebau-
liche Bild dennoch planungsrechtlich umsetzen zu können, wurden hier zwingende Festsetzungen 
(Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen) gewählt. 
 
4.4 Nebenanlagen   
 
Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO (wie z. B. Gartenhäuser) sind in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen aus-
schließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Sie dürfen 25 
m³ umbauten Raum je Wohneinheit nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit 
„Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. Diese Festsetzung zu den Nebenlagen wird getroffen, 
um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten und zu einer Erhöhung der erkennbaren Frei-
raumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Innerhalb der festgesetzten Flächen für 
Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 
 
4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zu-
lässig. Da für die WA 4 auch Mehrgenerationenhäuser realisiert werden sollen, soll durch diese 
Festsetzung sichergestellt werden, dass hier keine klassischen Mehrfamilienhäuser entstehen. In 
anderen Einfamilienhausgebieten ist jeweils nur 1 WE zulässig, um den Gebietscharakter zu wah-
ren. 
 
4.6 Erschließung 
 
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch-
Straße im Nordosten des Plangebietes. Der überörtliche Radweg „Veloroute R 06“, der derzeit als 
ca. vier Meter breiter Weg über die Friedrich-Hirsch-Straße hinaus Richtung Westen geführt ist, 
wird dabei berücksichtigt und in seiner Funktion sichergestellt. Die geplante Ringerschließung wird 
mit einer Gesamtbreite von 10,5 m ausgebaut. Innenseitig – entlang der öffentlichen Grünfläche - 
wird ein 2,10 m breiter Gehweg vorgesehen, außenseitig ein Gehweg von 2,90 m Breite. Öffentli-
ches Parken kann punktuell im Straßenraum stattfinden. 
 
Von der zentralen Erschließungsstraße gehen mehrere Erschließungsäste als Mischverkehrsflä-
chen ab, die im Bereich der Wendeanlagen kleine Dorfplätze schaffen. Die Mischverkehrsflächen 
(verkehrsberuhigte Bereiche) sind in der Regel 6,0 m breit, um ausreichend Gestaltungsspielräu-
me zu erhalten. Wohnwege sollen in der Regel eine Breite von 3,0 m haben. Überlagernd über die 
Wohnwege werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für verschiedene Nutzergruppen gelegt. Für 
die Reihenhäuser werden sogenannte Mistwege mit einer Breite von mindestens 1,0 m vorgese-
hen, wenn kein rückwärtiger Zugang zum Garten über einen Wohnweg möglich ist. Die im Plange-
biet festgesetzten Geh- und Fahrrechte (GFL-Rechte) sollen zu Gunsten der Öffentlichkeit und der 
Anlieger ausgewiesen werden. Sie werden als private Wege durch die Vorhabenträgerin herge-
stellt und die Unterhaltung gesichert.  Einige Mistwege sind mit Gehrechten nur zugunsten der Ei-
gentümer ausgewiesen, weil sie lediglich privat zugänglich sein sollen und nicht der Querung des 
Gebietes dienen sollen.   
 
Eine Erschließung über die Fuchskaule ist nur für Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Die Wege-
verbindungen in die Umgebung, insbesondere in die benachbarten Siedlungen und Landschafts-
schutzgebiete, werden erhalten und an die innere Erschließung angeknüpft. Insbesondere eine 
gute fußläufige Verbindung zum Landschaftsbestandteil im Süden wird eingerichtet. Wegeverbin-
dungen werden sowohl in Nord-Süd- wie auch in Ost-West-Richtung, losgelöst vom motorisierten 
Verkehr, sichergestellt.

7 
 
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Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen werden Deckenhöhen des neu geplanten Geländes 
festgesetzt und damit die Straßenhöhen im Bebauungsplan festgelegt. Damit kann die Gelände-
oberfläche der privaten Baugrundstücke ohne Genehmigungserfordernis an die Straßenhöhen an-
gepasst und als Bezugshöhe für die Abstandflächenberechnung herangezogen werden. 
 
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze 
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Für alle Einfamilienhäuser soll ein 
Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Gara-
gen) erreicht werden. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzliche Stellplätze in 
räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die Mehrfamilienhäuser soll ein 
Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden. Darüber hinaus werden für 
die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Park-
plätze nachgewiesen. Nach derzeitigem Stand sind im Plangebiet insgesamt 33 Besucherparkplät-
ze im öffentlichen Straßenraum geplant. Der v.g. Schlüssel für private Stellplätze entspricht den 
damaligen Vorgaben aus der Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftragung und soll insofern auch 
festgesetzt werden. Darüber hinaus sind am Eingang ins Plangebiet 11 Carsharing-Parkplätze 
vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäule. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plan-
gebietes zur Verfügung gestellt werden.  
 
4.7 Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung 
 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist über die 
vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Die Energieversorgung des Gebie-
tes erfolgt über die geplante Anbindung an die Friedrich-Hirsch-Straße. Nach Rücksprache mit der 
RheinEnergie besitzen die in Porz bestehenden Versorgungsanlagen ausreichende Kapazitäten, 
um das neue Quartier dauerhaft sicher zu versorgen. Zur Energieversorgung ist im Plangebiet eine 
zusätzliche Trafostation in der Größe 3 x 6 m vorgesehen. Eine entsprechende Versorgungsfläche 
für eine Trafostation wurde im Bebauungsplan festgesetzt.  
 
Derzeit ist geplant, das Plangebiet mit einen Nahwärmenetz auszustatten, welches von einer Heiz-
zentrale versorgt wird. Für diese ist je nach Betreiber ggf. ein Gasanschluss erforderlich. Alternativ 
ist eine Wärmegewinnung aus regenerativen Rohstoffen möglich. Vorgesehen ist eine zentrale 
Heizanlage nördlich des WA 1.1 (Hauses 1), wofür im Bebauungsplan eine unterirdische Baugren-
ze vorgesehen ist. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die Planstraßen. Die Wendeanlagen sind für ein dreiachsiges 
Müllfahrzeug ausgelegt. In Bereichen, wo die Müllfahrzeuge ein Grundstück nicht direkt anfahren 
können, sind im Bebauungsplan an geeigneter Stelle Müllsammelplätze festgesetzt, die von den 
Müllfahrzeugen angefahren werden können.  
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb einer Wasserschutz-
zone.  Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich im Trennsystem. Im Bereich der Gilsonstraße 
befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100; die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets 
sind an diesen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur 
Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. Der größte Teil des anfallenden Niederschlags-
wassers wird diesem Kanal zugeleitet. Ein Teil des Niederschlagswassers kann örtlich und damit 
dezentral versickert werden. Dies betrifft hauptsächlich die äußere westlich und südliche Bebau-
ung.     
 
Im nördlichen Plangebiet verlaufen parallel zur Friedrich-Hirsch-Straße unterirdisch zwei Erdgas-
fernleitungen der METG sowie eine in dem Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der 
GasLINE GmbH mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Die  Leitungen dürfen nicht überbaut 
werden. In unmittelbarer Nähe verlaufen im Schutzstreifen der Erdgasleitung zusätzlich Versor-
gungsleitungen für die Telekommunikation. Der zehn Meter breite Schutzstreifen der Versorgungs-
trasse ist von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme ist auf der 
Planzeichnung aufgenommen und ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs-

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träger soll eingetragen werden.   
 
4.8 Soziale Infrastruktur  
 
Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Gruppen er-
forderlich (ca. 27 Plätze). Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kita ab mindestens 3 Gruppen. Da 
aber im gleichen Stadtteil für das Wohnbaugebiet „Südlich Friedensstraße“ der Bedarf für eine 3-
gruppige Kita angemeldet wurde, sollen die Bedarfe der beiden Wohnbaugebiete aufgrund der 
räumlichen Nähe durch den Bau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet Fuchskaule 
zusammengefasst werden. Die Kita dient also der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und 
darüber hinaus. 
 
In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS 
Friedensstraße und die KGS Kupfergasse. Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße 
nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausge-
schöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung  der KGS Kupfergasse auf 
6 Züge empfohlen worden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten  für die zu erwartenden Schü-
lerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht umge-
hend zur Verfügung.  
 
Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld des Plangebietes „Fuchs-
kaule“ ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule 
erforderlich. Nach Prüfung mehrere Alternativstandorte soll eine zusätzliche Grundschule im Plan-
gebiet mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ umgesetzt werden. Damit kann der 
Bedarf an Grundschulplätzen auch aus dem Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt werden. 
 
Für den kurzfristigen Bedarf müssen die Schüler auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen 
ausweichen.   
 
4.9 Begrünungsmaßnahmen 
 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur 
Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil der inneren Durchgrü-
nung des Gebietes ist die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche, die gleichzeitig die Funk-
tion als Spielplatzfläche und als Retentionsraum für anfallendes Oberflächenwasser bei Starkrege-
nereignissen übernimmt.  
 
Der rechnerische Bedarf von gut 1.000 m² öffentliche Spielplatzfläche (bei geplanten 222 Wohn-
einheiten) wird im Plangebiet nachgewiesen. Im Bereich der zentral liegenden öffentlichen Grün-
fläche wird auf einer 993 m² großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz realisiert. Umfang und Ge-
staltung der Kinderspielflächen wurden mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
abgestimmt. Der geringe restliche Bedarf kann mit dem angrenzenden Freiraum der öffentlichen 
Grünfläche „Parkanlage“ kompensiert werden, weil diese auch als Bewegungs- und Aktionsfläche 
für Kinder und Jugendliche fungiert. Darüber hinaus wird im Bereich der Retentionsfläche im Nor-
den des Plangebietes eine Aufstellfläche für ein Jugendmobil mit einer Flächengröße von knapp 
150 m² vorgehalten. 
 
Am Nordrand des Gebietes dient die südlich entlang der Friedrich-Hirsch-Straße als Retentionsflä-
che ausgebildete Fläche ebenfalls der randlichen Eingrünung des Gebietes. 
 
Im Bereich der Verkehrsflächen erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen am Rand der zentral als 
Ringstraße verlaufenden Trennverkehrsfläche sowie im Bereich von vier Dorfplätzen jeweils am 
Ende der Mischverkehrsflächen. Der Umfang der Begrünung im Bereich der Verkehrsflächen be-
rücksichtigt dabei die Lage bestehender und das Erfordernis zusätzlicher Ver- und Entsorgungslei-
tungen.

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Innerhalb der Wohngrundstücke und im rückwärtig angrenzenden Umfeld soll durch grünordneri-
sche Maßnahmen das direkte Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der 
Vorgärten der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Laubbäumen (mit Ausnahme des Be-
reiches zwischen nördlicher Retentionsfläche und nördlichem Rand der Bebauung, weil hier ein 
Schutzstreifen mit Ausschluss von tiefwurzelnden Gehölzpflanzungen zu beachten ist) und die An-
lage von Hecken als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Im Umfeld der Mehrfamilienhäuser 
werden in den gemeinschaftlichen Gartenbereichen ebenfalls Einzelbäume und Hecken gepflanzt. 
Zur Verhinderung von steinernen Vor- und Hausgärten ist zusätzlich zu den v.g. Baumpflanzungen 
eine Festsetzung zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen getroffen worden. Zur freien 
Landschaft hin sollen am West- und Südrand des Plangebietes zwischen dem randlichen Fuß- und 
Radweg und der Wohnbebauung ein Gehölzgürtel aus einer Laubbaumreihe angepflanzt werden. 
Hierdurch kann eine naturnahe Siedlungsrandeingrünung geschaffen werden.  
 
4.10 Flächen für Aufschüttungen 
 
Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Bereiches für Aufschüttungen sind Auffüllungen bis 
zu einer Mächtigkeit von 1,2 m zulässig. Hintergrund dieser Festsetzung ist, dass umfangreiche 
Bodenbewegungen im Plangebiet erforderlich werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um 
Auffüllungen > 1 m, die ansonsten baugenehmigungspflichtig wären, zuzulassen.   
 
4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5°) 
zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein einheitliches 
Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte Dachbegrünung. 
 
In gewissem Maße sind Dachaufbauten zulässig. Sie müssen aus gestalterischen Gründen mit 
senkrechten Sichtschutzelementen verkleidet werden, um weniger störend aufzufallen. 
 
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als Hecken und als Draht- und Stabgitter-
zäune in Kombination mit Hecken zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen sind ausschließ-
lich als Hecken und als Draht- und Stabgitterzäune oder mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi-
schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,0 m zulässig. Die Höhe von Terrassentrennwän-
den sollte aus gestalterischen Gründen auf eine zulässige Höhe von 2,0 m beschränkt werden. 
Stellplätze für Müllbehälter sind randlich mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen und in die 
Grundstückseinfriedung zu integrieren. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen. 
 
Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen dienen ebenfalls der einheitlichen 
Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla-
gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge-
bietscharakter zu wahren. Satellitenschüsseln auf dem Dach sind zulässig, da diese Anlagen in 
direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen.   
 
 
5. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Verkehr 
 
Das Plangebiet liegt südlich der Friedrich-Hirsch-Straße und ist im weiteren Verlauf an den Kno-
tenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße/Friedrich-Hirsch-Straße angeschlossen. Die verkehrli-
chen Auswirkungen dieses Vorhabens wurden in einer Verkehrsuntersuchung analysiert (brenner 
BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrsuntersuchung „Fuchskaule“, Köln, Dezember 2017). Durch 
eine spätere Modifizierung des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde eine fünfgruppige Kin-
dertagesstätte im WA 3.4 eingefügt. Hierzu erstellte das v.g. Büro mit Datum vom 11.08.2020 eine 
zweite, ergänzende Stellungnahme.

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Im ersten Schritt der Verkehrsuntersuchung wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Um-
gebung und die Erschließungssituation für den Umweltverbund, d.h. die „umweltverträglichen“ 
Verkehrsmittel wie z. B. Fußgänger, private/ öffentliche Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel sowie 
Carsharing und Mitfahrzentralen, und den motorisierten Individualverkehr ( MIV), getrennt nach 
den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. Die wesentlichen Aspekte aus der Umfeldanalyse sind 
im Folgenden aufgeführt: 
- Die Frankfurter Straße, die Kaiserstraße und die Autobahn BAB A59 gelten im Umfeld als 
Hauptverkehrsachsen. 
- Für den Fußgängerverkehr ist ein gut ausgebautes Fußwegenetz vorhanden. 
- Der Radverkehr wird in der Regel im Mischverkehr geführt und ist in das großräumige Rad-
verkehrsnetz NRW eingebettet. 
- Das Plangebiet liegt innerhalb der Haltestelleneinzugsradien der Bushaltestelle Köln-
Elsdorf. 
- Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Geschäftsgebiete von Carsharing Anbietern. 
 
In einem nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abge-
schätzt. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben insgesamt ca. 
1.129 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Auf Basis der 
zugrunde gelegten Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden 
Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. Hier wurden auch weitere städtebauli-
che Aufsiedlungen im Umfeld wie z.B. das neue Wohngebiet „Südlich Friedensstraße -Westteil“ 
berücksichtigt. Als meistbelastetes Netzelement stellt sich in allen untersuchten Fällen die Frank-
furter Straße heraus, die durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen zusätzliche 
Verkehrsmengen aufnehmen muss. 
 
Die Auswertung der Schwachstellenanalyse von verschiedenen Knotenpunkten ergab, dass der 
Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße das kritische Element im betrachteten 
Untersuchungsgebiet ist. Mit der heutigen Verkehrsbelastung, den eingesetzten Signalzeitenpro-
grammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bereits 
im Bestand nicht gegeben. Es wurden verschiedene Lösungsansätze und Maßnahmen für den 
Knotenpunkt konzeptionell erarbeitet, die darauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme ausrei-
chend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten.  
 
Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in 
Kombination mit einer Signalisierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlö-
sung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastung 
bringen. Die Stadt beabsichtigt den Umbau der v.g. Knotenpunkte umzusetzen und über Regelun-
gen im Durchführungsvertrag die Vorhabenträgerin prozentual an den Kosten zu beteiligen. 
 
Als alternatives Verkehrsangebot wird im Bereich der Friedrich-Hirsch-Straße zusätzlich eine Flä-
che für 11 Car- und Bike-Sharing-Plätze und drei Stellplätze mit E-Ladesäule bereitgestellt.  
 
Lärm 
 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im 
Westen und ist auch durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vorbelastet. Des Weiteren be-
findet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Brucknerstraße). Im Rahmen eines Emis-
sions- und Immissionsgutachtens (ADU cologne, Schalltechnische Untersuchung zu den Lärm-
emissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchskaule“ in Köln-
Elsdorf, Köln, Juli 2020) wurden die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen 
des Plangebietes auf die Umgebung durch den Neubau von Straßen und zusätzliche Verkehre un-
tersucht und bewertet. Hierzu wurde die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau und DIN 18005, 
Schallschutz im Städtebau heran gezogen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu den 
nachfolgenden Ergebnissen:

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Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 liegen tags bei 55 dB(A) 
und nachts bei 45 dB(A).  
 
Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm-
pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im 
Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Die 
Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im 
Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A).  
 
Bei Realisierung der Bebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen 
Bereich und es ergeben sich maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) 
tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 
werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, vor allem durch die Straßen Friedrich-
Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frankfurter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der 
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Ori-
entierungswert von 45 dB(A) nachts hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am 
Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanie-
rungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten.   
 
Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 
tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. 
 
Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plan-
gebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der 
TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit -  55 dB(A)/ 40 dB(A) - im Plangebiet eingehalten werden. Umge-
kehrt gilt auch, dass die bestehenden gewerblichen, industriellen Nutzungen durch die Planung 
nicht beeinträchtigt werden.   
 
Der Sportlärm durch zwei entfernt nordwestlich des Plangebiets angeordnete Sportplätze wurde 
abgeschätzt. Die Sportlärmimmissionen sind untergeordnet und brauchen daher nicht explizit be-
trachtet zu werden.  
 
Die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissionen an der 
nördlich angrenzenden Wohnbebauung Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße sind größer als 3 
dB(A) und damit als wesentlich einzustufen. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb 
der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass 
durch den Straßenbau kein Bestandsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen 
gemäß 16. BImSchV liegt.   
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet aus folgendem Grund 
nicht geeignet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm. 
Ein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwall, -wand) im Plangebiet wäre nicht wirksam, da er zu weit 
von der Lärmquelle weg liegen würde, um eine Schutzwirkung entfalten zu können.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrach-
tung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet 
und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden.  
 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif-
fen. Sie betreffen die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) IV in der Planzeichnung. Aus 
dem LPB IV ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei-
len (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend und sind für den der Nach-
weis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung 
kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dar-
gestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeich-

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nung ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch 
nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV entspricht also einer freien Schallausbreitung über den ge-
planten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne kon-
krete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bau-
schalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schall-
schutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen 
Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugeneh-
migungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum 
Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch 
ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist 
nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch er-
forderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fensterunabhängige Belüftung zu nutzen.  
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren 
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. 
Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir-
mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu erfolgen textliche Fest-
setzungen.     
 
Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt 
gesunden Wohnverhältnissen.   
 
Artenschutz 
  
Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planung wurde für das Plangebiet von dem Büro für 
Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege BRNL, Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und 
II, eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 
BNatSchG, Hachenburg, Januar 2020 durchgeführt.  
 
In der Stufe 1 wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten ar-
tenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergaben sich poten-
zielle Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten. In diesem Fall sind 
insbesondere Brutvogelarten der offenen Feldflur und randlicher Gehölze Vögel (Waldohreule, 
Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Mehlschwalbe, Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz, Star und Turmfal-
ke) sowie eine Fledermausart (Zwergfledermaus) betroffen.   
  
Aus diesem Grund wurde Stufe II der Artenschutzprüfung (vertiefende Prüfung der Verbotstatbe-
stände) mit Stand von 01/2020 durchgeführt. Für die Tiergruppen der Fledermäuse und Vögel 
wurden in gesonderten Erhebungen die tatsächlichen Bestände im Projektraum ermittelt und auf 
dieser Basis die artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten abgeklärt. 
 
Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier 
vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung 
nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 
BNatSchG bzw. § 62 LG NRW pauschal geschützten Flächen vor.  
 
Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastun-
gen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
Durch die Planung werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebensräume 
beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung 
durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstruk-
turen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
 
Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt (insbesondere Biotop-
potential, Bodenpotential und Landschaftsbild) wird auf einer ca. 2 ha großen Teilfläche (Gemar-
kung Libur Flur 1 Flurstück Nr. 100 mit insgesamt gut 5 ha) auf bislang intensiv genutzter Ackerflä-

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che ein wildkrautreicher Acker mit Saumstrukturen angelegt und dauerhaft unterhalten. Diese 
Maßnahme dient zugleich als vorgezogene Artenschutzmaßnahme für die Feldlerche. Für die 
Feldlerche sind hier Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im 
Umfang von mindestens einem Brutrevier umzusetzen.  
 
Im Ergebnis kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4  
- V1 und V3: Rodungszeiträume zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen, 
- V2: Baufeldräumung von Ackerflächen und  
- V4: Terminierung abendlicher Bauarbeiten  
und der vorausgreifenden Ausgleichsmaßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) das Auftre-
ten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG für die im Wirkraum rele-
vanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine entsprechende bedingte Fest-
setzung wurde für den zeitlichen Vorlauf vor der Baufeldräumung getroffen. 
 
Eingriff/ Ausgleich 
 
Mit der Umsetzung der Planung erfolgt im Plangebiet durch die Überbauung von bisher weitge-
hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Eingriff in Natur und Land-
schaft. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen 
wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Bernd 
Arens mit Stand von August 2020 erarbeitet. 
 
Auf großen Flächen im Plangebiet werden durch die Umsetzung der Planung erstmalig Eingriffe in 
den Naturhaushalt zugelassen. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Bebauungsplan-
zeichnung mit einer lila farbigen gestrichelten Linie festgelegt. Die Abgrenzung weicht von der im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag auch potenzielle Eingriffe betrachtet werden. Im Bebauungsplan werden nur die 
Biotope betrachtet, in denen nach Umsetzung der Planung tatsächlich ein in der Bilanz negativer 
Eingriff erfolgt. Nur diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB.   
 
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte anhand 
des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenliste Köln-
Code) und im Planungszustand.  
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt der numerisch ermittelte ökologische Wert-
verlust 172.780 Wertpunkte.   
 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind sowohl grünordnerische 
Maßnahmen innerhalb der Wohngebiete als auch Minderungsmaßnahmen zur teilweisen Vermei-
dung von Eingriffen in den Naturhaushalt geplant und umsetzbar. Hierdurch werden 27.750 Wert-
punkte erzielt. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme A1 unmittel-
bar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch die Anlage einer Baumreihe und Anla-
ge einer Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte sowie durch die Maßnahme A2 mit 
der Anlage eines 4 m breiten umlaufenden Randstreifens mit Laubbäumen um die zentrale Park-
fläche sowie der Anlage einer Intensivwiese in der zentralen Parkfläche. 
 
Darüber hinaus werden die weiterhin verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf einer exter-
nen Fläche außerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme eA1, Umwandlung einer Ackerflä-
che in Acker mit Wildkrautflur mit 160.000 Wertpunkten kompensiert. Die Fläche liegt in der Ge-
markung Libur, Flur 1 Flurstück 100; es wird nur eine Teilfläche des Grundstücks benötigt.  
 
Mit den festgesetzten Maßnahmen A1 und A2 sowie der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 er-
geben sich insgesamt 187.750 Wertpunkte. Damit kann der Eingriff vollständig ausgeglichen wer-
den; es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. Die Biotopwerterhöhung von 
14.970 Wertpunkten ist nicht für die Anrechnung des betroffenen Eingriffes des Plangebietes in 
Natur und Landschaft erforderlich. Die Überkompensation von rund 8 % wird erkannt und soll dem

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Investor für weitere Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu wird es eine Regelung im Durchfüh-
rungsvertrag geben.  
 
Boden 
 
Die Realisierung der Planung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) 
und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebau-
ungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang stark gestörten Ackerböden der natürli-
chen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Hier findet somit eine Aufwertung natürli-
cher Bodenfunktionen statt. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar 
als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest 
mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nut-
zungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. 
 
Entwässerung 
  
Zur Entwässerung des Plangebietes wurde eine Untersuchung mit dem Titel „Erschließungspla-
nung - Entwurfs- und Genehmigungsplanung Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf vom In-
genieurbüro Ennenbach mit Stand vom Mai 2020 vorgenommen. Diese wurde ergänzt durch einen 
Geotechnischen Bericht, Vorerkundung, von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft, mit Stand von 
Mai 2017.  
 
Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine großflächige Senke. Das weitere Plange-
biet fällt seitlich der Senke von Nordwesten nach Süden um circa 2,5 Meter ab. Um das Plangebiet 
im freien Gefälle zu entwässern und damit das Wasser im Falle von Starkregenereignissen nicht in 
Richtung des bebauten Ortsteils abfließt und diesen temporär überschwemmt, ist vorgesehen, das 
Gelände so zu modellieren, dass das Wasser gezielter ablaufen kann (weitere Details siehe Punkt 
Starkregenereignisse weiter unten).  
Der größte Teil des „normalen“ Niederschlagswassers wird dem nördlich des Plangebietes unter-
halb der Velo-Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet und dann dem Rhein zugeführt. Auch 
wenn die Ableitung des Niederschlagswassers in den Rheinkanal den Forderungen des § 55 Ab-
satz 2 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, wird die Grundwasserneubildung im zukünftig bebauten 
Bereich reduziert werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde in Abstimmung mit der Unteren 
Wasserbehörde der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben vorgesehen, einen Teil des 
Niederschlagswassers örtlich dezentral zu versickern.   
 
Zum einen soll das von den extensiv begrünten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der 
äußeren Bauflächen am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes in Rigolen in den Gärten 
der Einfamilienhäuser versickert werden. Das hier anfallende Niederschlagswasser gilt als unbe-
lastet und kann somit unmittelbar ohne Vorbehandlung versickert werden, zumal keine Wasser-
schutzzone betroffen ist.   
 
Beim zweiten zu versickernden Bereich handelt es sich um ein Gelände in Verlängerung der Fried-
rich-Hirsch-Straße, nördlich der Planstraße 4 und der Erschließungsstraße 1 in  lang gestreckten 
Flächen. Das dort von der Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird über ein Mulden-
Rigolen-System parallel zur Straße versickert. Die Versickerung erfolgt außerhalb des Schutzstrei-
fens der Gasfernleitungs- und Lichtwellenleitertrassen. Diese Trassen werden zwar durch die vor-
gesehene Erschließungsstraße überbaut, gestatten aber nicht die Anlage eines Entwässerungska-
nals.  Das zu versickernde Wasser gilt als schwach belastet (= gering verschmutzt) und kann somit 
versickert werden, zumal keine Wasserschutzzone betroffen ist. Allerdings ist als Vorbehandlung 
geplant, das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone zu reinigen und es 
über unterhalb der Oberbodenmulden angeordnete Rigolen in die wasserdurchlässigen Schichten 
zu versickern.

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Starkregenereignisse 
 
Die bereits oben erwähnte großflächige natürliche Senke, wird bei starken Regenereignissen über-
flutet. Von Westen ist von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich mit zufließen-
dem Regenwasser zu rechnen. Da die Kanalnetze der Umgebung nicht für die bei Starkregen an-
fallenden Wassermengen dimensioniert sind, werden zur Risikovorsorge im Planungsgebiet Maß-
nahmen zur Rückhaltung des Regenwassers vorgesehen.  
 
Vom neu zu erschließenden Gebiet sollen keine Risiken für vorhandene Siedlungsbereiche aus-
gehen. Zugleich soll in letztgenannten Gebieten das Risiko möglichst gesenkt werden. Gemäß des 
„Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und des Leitfadens 
„Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende Planung einer interdisziplinären 
wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung.  
 
Der Straßenentwurf im Plangebiet wurde in der Höhe so angelegt, dass die umgebenden Stich-
straßen mit den angeschlossenen Wohnhöfen in weiten Teilen in Richtung der Ringerschließung 
ein Gefälle aufweisen. Sofern also die Kanäle und Straßenabläufe ausgelastet sind, läuft das Nie-
derschlagswasser über Rinnen oder ggfls. den gesamten Straßenquerschnitt der Stiche auf die in 
Richtung der Grünfläche geneigte Ringerschließung. An in diesem Bereich durch Tiefpunkte und 
Bordsteinabsenkungen bewusst geschaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser 
in die zentrale öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) überlaufen, dort zurückge-
halten und versickert in der Fläche. Diese „Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL)“ wurde mit 
einer Einstautiefe von 56 cm bei einem 100-jährigen Niederschlags-Ereignis geplant. In der Reali-
tät wird sich vermutlich kein so hoher Einstau einstellen und die Entleerung wird schneller erfolgen, 
da für die Berechnungen schlechte Werte angenommen worden sind. Im Katastrophenfall, in dem 
selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Niederschlagswasser über 
die dann eingestauten Verkehrsflächen am tiefsten Punkt in Richtung der westlichen Ackerflächen 
entlasten.   
 
Die nördliche Versickerungsfläche (Rückhaltemulde) dient im Starkregenfall der Aufnahme des von 
Osten aus zuströmenden Oberflächenwassers. Im Regelfall dient die Rückhaltemulde der Versi-
ckerung des von der Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße zulaufenden Oberflächenwassers.   
 
Klima und Luft 
 
Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klimaaktive Acker-
fläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische 
und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat.  
 
Die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflä-
chen hat eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Temperaturgradient im Siedlungsbereich 
wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. 
Weiterhin belasten die üblichen Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft.  
 
Die zukünftig versiegelten Flächen werden so gering wie möglich gehalten, um das Maß der klima-
tischen Beeinträchtigung zu mindern. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung inkl. der festgesetzten 
Dachbegrünung reduziert ebenfalls durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, 
Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedin-
gungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut-
zung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die 
das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. aus  Biomasse) versorgt. Die 
Vorhabenträgerin hat sich zudem bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW-Effizienzhaus-55-
Standard zu errichten. Durch ein ausgewogenes Verhältnis des umbauten beheizten Volumens zur 
thermischen Hülle der Baukörper (Oberfläche zu Volumen Verhältnis, A / V-Verhältnis) wird das 
energiesparende Potential genutzt.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Die neu entstehenden Wohnbauflächen 
und deren Einwohner sind den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu ent-

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stehenden Siedlungs- und Verkehrsflächennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Eine Be-
lastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe liegt im Plangebiet nach Aussage des Umweltam-
tes nicht vor. 
 
Belichtung und Besonnung  
 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be-
lichtung und Besonnung. Im Bereich der Baulinien an den Giebeln seitlich anliegender Mehrfamili-
enhäuser können möglicherweise die Belichtung und Besonnung nicht in allen Geschossen einge-
halten werden. Da die Grundrisse für die Mehrfamilienhäuser und damit auch die Lage und Größe 
der Fenster von Aufenthaltsräumen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die aus-
reichende Belichtung und Besonnung im Bebauungsplan nicht abschließend geregelt werden. Sie 
wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch die Vorlage entsprechender Belich-
tungsstudien nach DIN 5034-1 sichergestellt.  
 
Von einer vertiefenden Untersuchung passiver Solarpotentiale ist abgesehen worden, da diese 
nicht zielführend wäre. Durch die Mehrfachbeauftragung wurde bei der Planung der Gebäude die 
solarenergetische Optimierung (Kompaktheit der Gebäudestrukturen, Ausrichtung der Gebäude 
und das Abstands-/Höhenverhältnis) berücksichtigt.  
 
In der weiteren Planungsphase (Genehmigungsverfahren) werden auf Basis der Gebäudestruktur 
und -ausrichtung jeweils Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesonde-
re auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. 
 
Eine Verschattung der Fenster und Fassaden ist zur Gewährleistung eines hinreichenden sommer-
lichen Hitzeschutzes grundsätzlich städtebaulich sinnvoll. Ferner bleiben die Dachflächen nahezu 
verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ 
oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten.  
 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen werden durch die Norm DIN 
5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. In dieser Richtlinie werden für Aufenthaltsräume im 
Sinne der Bauordnungen der Länder unter anderem die Anforderungen an die natürliche Beleuch-
tung spezifiziert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufent-
haltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 
22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Soll darüber hinaus eine ausreichende Be-
sonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. 
Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn 
in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt ist. Dieser muss bei einem Reihen-
haus nicht notwendigerweise im Erdgeschoss liegen.   
 
Gefahrenschutz 
 
Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit 
niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebie-
tes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zusätzlichen Über-
flutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs- und Entwässerungsplanung vorge-
nommen worden.  
 
Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet während des zweiten Weltkrie-
ges. Anhand von Luftbildauswertungen und anderen historischen Unterlagen besteht ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel 
wird durchgeführt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen. 
 
Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrachtet worden.  
Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskau-
le aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation

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keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine 
Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erfor-
derlich. 
 
Grundwasserverunreinigung 
 
Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch Per- 
und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der 
Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der er-
laubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den 
Bebauungsplan aufgenommen, sodass die Grundstücksbesitzer Kenntnis erhalten können.  
 
 
6. Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurfes 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die 
Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP festgelegte Vorhaben und 
die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- 
und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie z. B. zum ausgleichspflichtigen Ein-
griff, zur Gestaltung der Dorfplätze, Leitlinien zur Fassadengestaltung oder ähnliches sollen eben-
falls im Durchführungsvertrag getroffen werden. 
 
Tabelle zu den städtebaulichen Kenndaten: 
 
Größe des Plangebiets in ha: 
vorhabenbezogener B-Plan 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
5,4 ha 
5,0 ha 
Geplante Geschossfläche Wohnen in Vollgeschos-
sen über alle Baufelder in m² 
30.660 m² 
davon Geschossfläche in Mehrfamilienhäusern 16.190 m² 
davon Geschossfläche in Einfamilienhäusern 11.214 m² 
davon Geschossfläche Sonderwohnformen (Mehr-
generationenwohnen)  
2.156 m² 
davon Kita 1.100 m²  
Anzahl der geplanten WE 222 WE 
davon in Mehrfamilienhäusern 136 WE 
(davon öffentlich gefördert 41 WE) 
davon in Einfamilienhäusern 72 WE 
davon in Mehrgenerationenhäusern 14 WE 
Frei- und Grünfläche in m² 4.172 m² 
davon öffentlich 4.092 m² 
davon privat 80 m² 
öffentliche Verkehrsfläche in m² 13.425 m² 
 
7. Umweltbericht  
 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines Allgemei-
nen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemar-

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kung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,4 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen 
wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser und eine fünfgruppige Kindertagesstätte zu 
entwickeln. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bezüglich der GRZ bei 0,4 bis 0,6 und bezüglich 
der Gebäudehöhen bei 6,60 m bis 13,00 m, ausnahmsweise bei 16,25 m über Gartenniveau. Im 
zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche und Parkanlage kombiniert 
mit einem Rückhaltebereich als multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) für Starkregenereig-
nisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Westen als Übergang zur 
freien Landschaft.   
 
7.1.1 Beschreibung Bestand 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Elsdorf. Es liegt im Übergangsbereich von be-
stehender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland. Westlich schließen weitere 
Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Els-
dorf. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin noch eine extensiv gepflegte Streuobstwei-
de. Die vorhandenen Siedlungsränder sind stellenweise durch Baumgehölze gut, durch Hecken-
gehölze mäßig und teils auch kaum eingegrünt (siehe Büro Arens, Köln & Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020, Bestandskarte Biotoptypen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrages). 
 
7.1.2 Beschreibung Nullvariante 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als weitgehend landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche 
mit den landschaftsplanerischen Belegungen als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. 
Am Ostrand verbleiben die bestehenden Siedlungsrandgehölze. 
 
7.1.3 Beschreibung Planung 
 
Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 
4 gegliedert. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Rei-
henhäuser mit drei Vollgeschossen, im  WA 3 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie eine 
Kindertagesstätte und im WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. 
 
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch-
Straße im Nordosten des Plangebietes. Von hier wird das Wohngebiet mit einer zentralen Ring-
straße und davon weiterführenden verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen mit abschließenden 
Dorfplätzen erschlossen. Weiterhin sind Fußwegeverbindungen im Gebiet und zu den außerhalb 
liegenden Freiflächen vorgesehen. Öffentliche Grünflächen werden als zentrale Fläche mit Kinder-
spielplatz und Parkanlage sowie als Gehölzstreifen am West- und Südrand des Gebietes angelegt. 
Zur Vermeidung möglicher negativer Folgen von Starkregenereignissen werden am Nordrand des 
Gebietes im Bereich einer Fläche der Verkehrserschließung Versickerungsmulden angelegt. Die 
zentrale Parkanlage wird zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenfall als multi-
funktionale Retentionsfläche (MURIEL) ausgestaltet.

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7.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestandsnutzung in m², 
gerundet 
Planung in m², 
gerundet 
Ackerland 48.700 Wohnbauflächen inkl. Kinderta-
gesstätte und Fußwege 
34.950 
Unversiegelte Wege 1.210 Verkehrsflächen 14.505 
Versiegelte Wege 1.215 Öffentliche Grünflächen 4.120 
Gehölze 880 Private Grünfläche 80 
Gartenbrache 600 Trafostation 35 
Sonstige 1.085   
Summe 53.690  53.690 
 
7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "T echnischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutsch en Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – 
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen sind in Köln aufgrund der Lage in 
großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit 
den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
Die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete sind in jeweils ca . 2 km Entfernung zum Plan-
gebiet westwärts (DE 4405 -301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef) bzw. ostwärts (5108-301 bzw. 5108-401 Wahner Heide) und daher nicht betroffen.  
 Oberflächenwasser 
Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf.  
Am Nordrand des Plangebietes verläuft der Rheinkanal 2 etwa auf der Linie der Friedrich-
Hirsch-Straße als verrohrtes Gewässer.

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 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete. 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. 
Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan si-
chergestellt.  
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
Entsprechende Pläne liegen für das Bebauungsplangebiet nicht vor.  
 Altlasten (Boden) 
Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das 
Bebauungsplangebiet keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Bodenbelastungen aus. Im 
Rahmen eines Gutachtens wurde außerdem anhand von Bodenproben festgestellt, dass 
Prüfwertüberschreitungen der Grenzwerte der Bundes -Bodenschutzverordnung und der 
LAWA (1994) im Gebiet nicht auftreten. 
 Erschütterungen 
Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt.  
Im Umfeld des Plangebietes sind folgende Objekte in der Denkmalliste eingetragen:  
 Hofanlage Bergerhof, Gilsonstr. 68,  
 Wegekreuz, Gilsonstr. 46,  
 Heiligenhäuschen, Gilsonstr. /Zündorfer Weg. 
Sie sind durch die Planung nicht betroffen. 
 
7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
7.5.1 Natur und Landschaft  
 
7.5.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für 
das Gebiet ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 
LNatSchG) „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-
5107-0033) festgesetzt.  
 
Das Schutzgebiet wird gemäß Landschaftsplan Köln festgesetzt 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar-
landschaft mit natürlichen Elementen.  
 in der besonderen Bedeutung des großen,  zusammenhängenden Freiraums für die land-
schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. 
 
Im Bereich des Plangebietes selbst sind keine gesonderten Maßnahmen festgesetzt worden. Für 
das nähere Umfeld sind jedoch folgende Festsetzungen zu berücksichtigen: 
 
Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine ca. 1 ha große vor-
waldartig ausgeprägte Gebüschfläche. Das Gelände ist im Landschaftsplan unter der Nr. LB 7.14 
(Brachfläche "A uf dem Stallberg", Urbach) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 
LNatSchG NRW ausgewiesen.

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Südlich des P langebietes ist die ca. 1,49 ha große Streuobstweide unter der Nr. LB 7.20 („Obst-
wiesen am Bergerhof, Elsdorf“) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW 
festgesetzt. 
 
Für diese Obstwiesenbestände werden unter der Nummer Pf 7.4-09 folgende Pflegevorgaben for-
muliert: 
– Nachhaltige Sicherung durch rechtzeitiges und kontinuierliches Nachpflanzen dem Bestand 
entsprechender Obstsorten 
– Überalterte und brüchige Bäume sind z. T. im Bestand zu belassen. 
– Keine Anwendung von chemischen Mitteln sowie von Stickstoffdüngung 
 
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellun-
gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebau-
ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem 
entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 
 
7.5.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand:  
Arten und Biotope 
Im Sommer 2015 wurde im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 
„Fuchskaule“ und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst 
und in 2017 nochmals hinsichtlich ggfls. eingetretener Veränderungen überprüft. Die Bestandsbe-
wertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck durchgeführt. In einer 
beigefügten Bestandskarte sind die  Biotopt ypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen 
Biotoptypen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor 
(jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und Sporbeck): 
 
Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
 
Acker (LW1 / HA0) 
Ackerflächen nehmen mit Ausnahme der im Gebiet verbreiteten Wege sowie kleiner Gehölz- und 
Gartenflächen am Ostrand das gesamte Plangebiet ein. Die Flächen werden in 2015 intensiv als 
Zuckerrübenacker, 2017 als Maisacker bewirtschaftet. Die Wildkrautflora ist aufgrund der Inten-
sivnutzung nur schwach ausgeprägt. Je nach Kulturart sind Hackfrucht - oder Getreideunkrautge-
sellschaften vorherrschend, die allerdings aufgrund der Intensivnutzung nur artenarm ausgebildet 
sind. Vor allem randlich kommen Klatschmohn, Kamille, Gemeine Melde und Beifuß in geringer 
Anzahl vor. 
 
Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) 
Am Nordrand des Plangebietes verläuft die Friedrich-Hirsch-Straße als bituminös befestigter Weg 
in westlicher Richtung. Im östlichen Randbereich des Gebietes liegt ein befestigter Fußweg. 
 
Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) 
Von der Friedrich-Hirsch-Straße zweigt südwärts ein unbefestigter Feldweg ab. Dieser ist mit eu-
tropher Grünlandvegetation bestanden. Durch regelmäßigen Fußgängerverkehr ist hier lediglich 
ein Pfad vegetationsarm ausgeprägt. Am Südrand verläuft dann ein ebenfalls grünlandartig be-
wachsener Feldweg, der auf die Straße „Fuchskaule“ trifft. 
 
Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume (VF 2212 / HY1) 
Am Ostrand des Plangebietes liegt östlich des befestigten Fußweges eine gepflasterte Parkfläche. 
 
Scherrasen ohne Baumbestand   (PA 122 / HM51)

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Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges ein kleinflächiger, strukturar-
mer Scherrasen, der intensiv gepflegt wird. 
 
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil   (GA 221 / HJ6) 
Am südöstlichen Plangebietsrand sind die zum Offenland hin ausgerichteten Freiflächen der 
Wohnbebauung als Ziergärten gestaltet. Sie weisen randlich prägende Baumbestände mit hohem 
Anteil von Koniferen (Fichte, Kiefer) und einen strauchartigen Vorwuchs aus Brombeere und 
Zaunwinde in Richtung Ackerland auf.  
 
Ziergärten mit geringem Gehölzanteil   (GA 222 / HJ5) 
Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges eine strukturarm ausgeprägte 
und intensiv als Rasen gepflegte Ziergartenfläche. Eine weitere Zierrasenfläche liegt etwas weiter 
nördlich ebenfalls am westlichen Siedlungsrand. 
 
Gartenbrache mit geringem Gehölzanteil   (GA 232 / HW81) 
Am südöstlichen Plangebietsrand ist eine den bestehenden Wohngrundstücken westlich vorgela-
gerte Freifläche aus der vorherigen Gartennutzung gefallen. Wichtige Strukturelemente sind hier 
wenige Halbstammobstbäume (Apfel, Walnuss). Außerdem ist grünlandartige, teils ruderale Br a-
chenvegetation mit Reitgras, Brennnessel und Ackerkratzdistel verbreitet. Eine Teilfläche wird zur 
Ablagerung von Grünabfällen genutzt. Eine Ziergartenbrache liegt am östlichen Gebietsrand im 
Umfeld des dort in das Plangebiet integrierten Wohngebäudes. 
 
Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 412 / BD3) 
Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Weißdorn -Formschnitthecke abge-
grenzt. 
 
Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) 
Am Südrand des Plangebietes stockt auf dem dort verlaufenden unversiegelten Weg ein Einzel-
busch aus Wildrose.  
 
Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 / BF32) 
Am Südrand des Plangebietes erstreckt sich am südlichen Rand des dor t verlaufenden unversie-
gelten Weges eine Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Als Gehölzart dominieren Kirsche und 
Zwetschgenbäume, die hier durch Wurzelbrut zu einem dichten Bestand aufgewachsen sind. 
Ortsrandprägend ist eine weitere Baumreihe am Ostrand des  Plangebietes zwischen Ackerland 
und Bebauung. Den Baumbestand bilden Bergahorn, Fichte und Traubenkirsche. In der Strauch-
schicht kommen Schwarzer Holunder, Flieder und Thuja vor. 
Am Südostrand des Gebietes ragt schließlich eine La ubbaumreihe aus Spitzahorn und Platanen 
am Rand des angrenzenden Spielplatzes in das Plangebiet.   
 
Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortfremd (GH 732 / BF42) 
Am Südostrandrand des Plangebietes liegt am südlichen Rand des dort verlaufenden unversiegel-
ten Weges eine weitere Baumreihe aus mittlerem Baumholz. Prägende Gehölzart ist der Essig-
baum, außerdem Spitzahorn. 
 
Innerstädtisches Straßenbegleitgrün (BR 11 / HM52) 
Am Ostrand des Plangebietes erstreckt sich östlich des befestigten Fußweges vor der angrenzen-
den Mauer eine schmale Wegrandfläche. Sie ist mit Kies überschüttet und weist nur spärlichen 
Bewuchs auf. 
 
Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) 
In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes liegt zwischen Ackerland und angrenzenden Wohn-
grundstücken eine ni trophile Krautflur. Typische und bestandsbildende Arten sind Bren nnessel, 
Zaunwinde und Brombeere. Ein weiterer nitrophiler Saum liegt am Ostrand des Plangebietes am 
Rand des dortigen Gehölzstreifens.

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Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
 
Ackerflächen (LW1 / HA0) schließen westlich des Plangebietes an die im Plangebiet verbreiteten 
Äcker an. Südlich des Plangebietes grenzt eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide (LW 332 / 
HK22) mit altem Hochstammobstbestand (etwa 60 Obstbäume) an. Nordwestlich des Plangebietes 
liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine etwa 1 ha große vorwaldartig ausgeprägte Gebüsch-
fläche (GH 51 / BB1).  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung als Wuchsorte von Pflan-
zen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig 
intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Im Bereich der vorgesehenen 
randlichen Anlage von Gehölzstrukturen wird die Entwicklung einer mäßig naturnahen Vegeta-
tionsentwicklung initiiert. Im Bereich der zentralen Grünfläche entsteht eine von Bäumen charakte-
risierte Parkfläche. 
In der Nullvariante bleibt die weit überwiegende intensive ackerbauliche Nutzung des Gebietes mit 
entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem verbleiben die kleinräumigen 
Gehölzstrukturen am jetzigen westlichen Siedlungsrand. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung, 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand, 
 Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von 
Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestaltung einer zur Retention von Oberflä-
chenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensivwiese mit Laubbaumreihe   
festgesetzt. 
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages (Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle-
ge, August 2020) anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelei-
tet, die zugleich die Funktion einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) erfüllt. 
 
Bewertung:  
Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchti-
gungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen.  
 
7.5.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand: Bestand: In 2015 wurde eine faunistische Erhebung  im Plangebiet durchgeführt mit 
den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Nie-
derrheinische Bucht: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tier-
arten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Na-
tur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

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/ 25 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
2016 
Aaskrähe Nahrungsgast -   
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Dohle Nahrungsgast -   
Dorngrasmücke Brutvogel -   
Elster Brutvogel -   
Feldlerche Brutvogel +  3 
Fischadler Durchzügler +   
Graureiher Durchzügler +   
Grünspecht Nahrungsgast -   
Halsbandsittich Durchzügler -   
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -  V 
Mehlschwalbe Nahrungsgast +  2 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Schafstelze Brutvogel -   
Sperber Nahrungsgast +   
Star Nahrungsgast +  3 
Stieglitz Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -   
 
Fledermäuse 
Zwergfledermaus Nahrungsgast  + FFH-
Anh. IV 
 
 
Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen  zur 
Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2015 im Rahmen der Durchführung 
einer Artenschutzprüfung vor ( Büro für Faunist ik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Dar-
über hinaus wurde eine Artenschutzprüfung für die Tiergruppen Vöge l und Fledermäuse erstellt 
(Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). 
 
Avifauna 
 
Zur Bewertung des Artenpotentials erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesamten 
Artenspektrums in sechs Begehungen tagsüber und zwei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung 
von Eulenvögeln und Wachtel bzw. Rebhuhn. Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den 
Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume. Die Be-
gehungen wurden in der Brutsa ison 2015 jeweils bei trockener Witterung und geeigneten Be-
obachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. 
 
Im Rahmen der v.g. Begehungen wurden insgesamt 36 Vogelarten (davon die oben aufgelisteten 
23 Arten im Plangebiet) konkret nachgewiesen.  
Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für Agrarlandschaften und Siedlungs-
randgebiete typischen Avifauna zusammen. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet 
unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen zwischen dem Rhein und ande-
ren Gewässerkomplexen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. 
Fischadler, Graureiher). 
Innerhalb des Gebietes wurden als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, He-
ckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Stieglitz festgestellt. Die Feldler-
che ist in NRW als planungsrelevante Vogelart eingestuft. Sie besiedelt mit einem Brutrevier die 
offene Ackerflur. Weitere planungsrelevante Arten kommen im Plangebiet nur als Nahrungsgäste

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(Sperber, Mehlschwalbe) oder Durchzügler (Fischadler, Graureiher) vor. Außerhalb des Plangebie-
tes wurden Bluthänfling, Fitis und Rauchschwalbe als weitere in NRW planungsrelevante Vogelar-
ten festgestellt. 
 
Fledermausfauna 
 
Zur Bewertung des Arten potentials er folgten im Sommerhalbjahr 2015 insgesamt 6 Abend -
/Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet (Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 
2015). Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung 
erfasst. 
 
In dem Bebauungsplangebiet dominiert die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Andere Ar-
ten wurden während der sechs Begehungen nicht nachgewiesen. Es wurden an allen Untersu-
chungsabenden nur wenige durchfliegende Zwergfledermäuse detektier t. Während der Kartier-
gänge 2015 wurden keine Hinweise auf eine Besiedlung potenzieller Baumquartiere (Ausflüge, 
schwärmende Fledermäuse) durch Fledermäuse gefunden. Gebäudequartiere der Zwergfleder-
maus befinden sich mutmaßlich in den Siedlungen des näheren Umfelds.  
 
Von hoher Bedeutung für die Zwergfledermaus als Nahrungshabitat und z.T. mit Quartierpotential 
sind folgende Fundorte im Untersuchungsraum Planung Köln-Fuchskaule (Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020): 
 Obstwiese im Südwesten 
 Grünfläche in der Siedlung, im Norden der Gilsonstraße 
 Westrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“ 
 Südrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“. 
 
Die Nutzung der im Plangebiet vorhandenen linienförmigen Gehölzstrukturen als Flugstraße konn-
te nicht nachgewiesen werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen 
als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in 
Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, 
Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunk-
tionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch 
gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu-
ren als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit dem Brutvorkommen der pla-
nungsrelevanten Feldlerche und der Nahrungshabitatfunktion für weitere Arten erhalten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand 
 Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal-
tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv-
wiese mit Laubbaumreihe   
festgesetzt. 
 
Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen 
abgeleitet.

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/ 27 
 
 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projektbeding-
ten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum 
relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Aus-
gleichsmaßnahmen zu vermeiden. Das Plangebiet betrifft dabe i Vermeidungsmaßnahmen zur 
Baufeldräumung, Gehölzrodungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten) und Bauzeitenvorgaben sowie 
eine CEF-Maßnahme zum Ausgleich des Feldlerchenbrutrevierverlustes ( Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020).).  
 
Bewertung:  
Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine er-
heblichen Beeinträchtigungen auf Tiere. Durch die geplante Etablierung von randlichen Gehölzen 
und die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf einer Ackerfläche im Naturraum 
werden Tier- und Pflanzenlebensräume und Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 
 
7.5.1.5 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand:  
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge-
schützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Als in 
NRW planungsrelevante Art kommt die Feldlerche als Brutvogel mit einem Revier vor. Für die pla-
nungsrelevante Zwergfledermaus sind die randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat be-
deutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Gebiet nicht vor. Für das Plangebiet ist im 
Landschaftsplan Köln die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) fest-
gesetzt. Dies betrifft das ca. 1.636 ha große Landschaftsschutzgebiet L 21 „LSG-Freiräume um 
Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033). Insgesamt kommt dem 
Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum 
aktuell eine mäßige Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplanes den Verlust bzw. die Umwandlung 
einer Ackerfläche und kleinflächiger weiterer Biotopstrukturen zur Folge. Es gehen dadurch auch 
landschafts- und ortsrandbildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der 
vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vo-
gelarten der halboffenen Landschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat 
und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Im Hinblick auf umliegende Natu-
ra-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine erheblichen Beein-
trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. In 
der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen intensiven Ackernutzung mit Bruthabitat-
funktion für die planungsrelevante Art Feldlerche und Nahrungshabitatfunktion für die planungsre-
levante Zwergfledermaus, ansonsten aber eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand 
 Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal-
tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv-
wiese mit Laubbaumreihe

27 
 
/ 28 
 
festgesetzt. 
Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen 
abgeleitet. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch 
geeignete Maßnahmen vermieden (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle-
ge, Januar 2020). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahmen und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung vermieden 
oder ausgeglichen. 
 
7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Nachstehend werden zunächst die Bestands- und Planwerte für den gesamten Planbereich ange-
geben. Anschließend wird in den Abschnitten a) und b) der nachstehenden Tabelle der sogenann-
te „ausgleichspflichtige Eingriffsbereich“ bewertet im Hinblick auf § 9 Abs. 1a BauGB. Die Abgren-
zung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalbe-
ratung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) vorgenommenen Zuordnung ab, da im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag darüber hinaus auch potenzielle Eingriffe betrachtet wer-
den. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in denen tat-
sächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB.  
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 48.702 292.212 
Fahr- und Feldwege, 
unversiegelt 
HY2 VF212 3 1.116 3.348 
Fahr- und Feldwege, 
versiegelt 
HY1 VF211 0 1.214 0 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, 
mit mittlerem Baum-
holz, standorttypisch  
BF32 GH731 15 736 11.040 
Gartenbrache mit ge-
ringem Gehölzanteil 
HW81 GA232 10 598 5.980 
Ziergärten mit geringem 
Gehölzanteil 
HJ5 GA222 6 354 2.124 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 410 5.330 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, 
mit mittlerem Baum-
holz, standortfremd 
BF42 GH732 13 107 1.391 
Parkplätze, versiegelt, 
ohne Bäume 
HY1 VF2212 0 105 0 
Scherrasen ohne 
Baumbestand 
HM51 PA122 6 95 570 
Ziergärten mit hohem 
Gehölzanteil 
HJ6 GA221 11 90 990 
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 54 162 
innerstädtisches Stra-
ßenbegleitgrün 
HM52 BR 11 9 36 324

28 
 
/ 29 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
intensiv beschnittene 
Hecken mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BD3 GH412 11 44 484 
Gebüsch mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BB1 GH51 14 26 364 
Summe       53.687 324.319 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,4)  HN21 SB151 4 15.825 63.300 
Wohngebiet (GRZ 0,5)  HN21 SB151 3 12.284 36.852 
Wohngebiet (GRZ 0,6)  HN21 SB151 2 5.258 10.516 
Verkehrsflächen    0 0 
Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 12.143 0 
GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.579 0 
Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 
E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 
Aufstellfläche Jugend-
mobil HY2 VF2222 3 142 426 
Intensivwiese auf 
Mischverkehrsfläche EA32 LW41121 12 1.393 16.716 
Baumreihe auf Mi sch-
verkehrsfläche HN21 SB151 13 370 4.810 
Strauchpflanzung auf 
Verkehrsfläche HM52 PA15 9 35 315 
Straßenbäume BF42 GH732 11 90 990 
Dorfplatzbäume BF42 GH732 13 200 2.600 
Öffentlicher Spielplatz     0 0 
Bäume auf Kinderspiel-
platz BF42 GH732 13 100 1.300 
Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 
Grünflächen    0 0 
Parkanlage PA112 HM9 6 849 5.094 
Baumreihe auf Parkan-
lage BF32 GH731 12 647 7.764 
Öffentliche Grünfläche 
(Randeingrünung) BF32 GH731 14 1.621  22.694 
Private Grünfläche HJ6 GA221 11 80 880 
Energieversorgung    0 0 
Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 
Hecke BD3 GH412 11 9 99 
Summe       53.687 177.928

29 
 
/ 30 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 44.099 264.594 
Fahr- und Feldwege, 
unversiegelt 
HY2 VF212 3 919 2.757 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch 
BF32 GH731 15 701 10.515 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil 
HW81 GA232 10 532 5.320 
Ziergärten mit geringem 
Gehölzanteil 
HJ5 GA222 6 106 636 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 301 3.913 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd 
BF42 GH732 13 107 1.391 
Ziergärten mit hohem 
Gehölzanteil 
HJ6 GA221 11 90 990 
intensiv beschnittene 
Hecken mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BD3 GH412 11 44 484 
Gebüsch mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BB1  GH51 14 26 364 
Summe       46.925 290.964

30 
 
/ 31 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,4)  HN21 SB151 4* 15.257 61.028 
Wohngebiet (GRZ 0, 5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 
Wohngebiet (GRZ 0,6)  HN21 SB151 2** 5.258 10.516 
Verkehrsflächen    0 0 
Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 11.052 0 
GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.396 0 
Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 
E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 
Aufstellfläche Jugend-
mobil HY2 VF2222 3 142 426 
Intensivwiese auf 
Mischverkehrsfläche 
(Minderungsmaßnahme) EA32 LW41121 12 46 552 
      
Strauchpflanzung auf 
Verkehrsfläche (Minde-
rungsmaßnahme) HM52 PA15 9 35 315 
Straßenbäume (Minde-
rungsmaßnahme) BF42 GH732 11 84 924 
Dorfplatzbäume (Minde-
rungsmaßnahme) BF42 GH732 13 200 2.600 
Öffentlicher Spielplatz     0 0 
Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 
Bäume auf Kinderspiel-
platz (Minderungsmaß-
nahme) BF42 GH732 13 100 1.300 
Energieversorgung    0 0 
Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 
Heckenpflanzung an 
Trafostation (Minde-
rungsmaßnahme) BD3 GH412 11 9 99 
Summe       46.925 118.184 
      Eingriffswert (b-a):  -172.780 
   
      
        
*Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Aufwertung aufgrund größeren Freiflächenan teils 
**Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Abwertung wegen geringer Durchgrünung

31 
 
/ 32 
 
Ausgleichsmaßnahmen:  
c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Parkan-
lage BF32 GH731 12 6 647 3.882 
Acker HA0 LW1 6 
Intensivwiese auf Ver-
kehrsfläche bes. 
Zweckbestimmung EA32 
LW4112
1 12 6 1.393 8.358 
Acker HA0 LW1 6 
Baumreihe auf Ver-
kehrsfläche bes. 
Zweckbestimmung HN21 SB151 13 7 370 
2.590 
Acker HA0 LW1 6 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 8 1.386 11.088 
Fahr- und Feldwe-
ge, versiegelt HY1 VF211 0 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 14 9 126 
Fahr- und Feldwe-
ge, unversiegelt HY2 VF212 3 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 11 152 1.672 
stickstoffbedürftige 
Säume HC7 BR3133 13 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 1 35 35 
Summe             4.031 27.750 
           d) Ausgleichsflächen auße rhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Acker, intensiv HA0 LW1 6 Acker, wildkrautreich HA2 LW2 14 8 20.000 160.000 
Summe             20.000 160.000 
           Ausgleichswert (c+d): 187.750 
        
           Bilanz (Eingriff+Ausgleich):  14.970 10,32

32 
 
/ 33 
 
Bewertung:  
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte an-
hand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenlis-
te Köln-Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich be-
trägt der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 172.780 Wertpunkte. Dem gegenüber 
stehen Aufwertungen durch Maßnahmen im Plangebiet (27.750 Wertpunkte) und auf einer 
externen Ausgleichsfläche (160.000 Wertpunkte). Die bestehenden Eingriffe werden somit im 
Zuge der Planumsetzung kompensiert, und es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 
Wertpunkten.  
 
7.5.2 Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: 
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage im Übergangsbereich von beste-
hender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland mit eingestreuten Ge-
hölz- und Streuobstflächen charakterisiert. Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine 
rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv 
landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend 
durch naturnahe Gehölzbestände (Gebüsch am Stallberg) oder extensiv genutzte Halboffen-
landbereiche (Streuobstwiese am Bergerhof) strukturiert. Vorbelastungen bestehen durch 
angrenzende Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die bestehenden Feldwege werden stark 
von Fußgängern frequentiert. 
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch 
die technische Überformung der bislang bestehenden Ackerfläche und randlichen Gehölz-
strukturen erheblich und nachhaltig verändern. Der offene, landwirtschaftlich genutzte Land-
schaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. In der Nullvariante ver-
bleibt die strukturarme Ackerfläche mit umgebenden Siedlungsrändern, die teils gut, teils nur 
mäßig eingegrünt sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
(Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) 
erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensation der erfolg-
ten Eingriffe beinhaltet. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan 
Festsetzungen zur Anlage einer öffentlichen Grünfläche, zu Baum- und Heckenpflanzungen 
und zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Gestaltung der Ver-
kehrsflächen werden Baum- und Strauchpflanzungen und die wiesenartige Gestaltung einer 
Versickerungsfläche festgesetzt. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft wird die 
randliche Anlage von Gehölzen geplant (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Natur-
schutz und Landschaftspflege, August 2020). 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich bisheriger Ackerflächen stellt eine Abrun-
dung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrü-
nung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung, Parkanlage) sowie insbesondere durch 
die randliche Anlage von Gehölzen werden eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine 
Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung 
der Nebenanlagen und Begrünung von Verkehrsflächen wird im Bebauungsplan eine orts-
bildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt.

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7.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand:  
Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) 
(M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungsab-
schätzung ( M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine 
Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen-
den Teil des Gebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) bis in 0,4 m Tiefe 
erbohrt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in 
bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Im südlichen Randbereich h aben die Auffüllungen eine 
Mächtigkeit von 1 bis 2,1 m. Hier sind auch geringe Mengen an Fremdbestandteilen wie Zie-
gelbruch und Kohle beigemengt. Unterhalb des Oberbodens bzw. der Auffüllungsmaterialien 
wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. 
 
Im Plangebiet sind also Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die 
überwiegend lehmige, weitgehend entkalkte Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit 
aufweisen. Im Rahmen der Bodenbildung sind als Bodenhaupttyp lehmig-sandige und san-
dig-schluffige Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka-
pazität und sandig-lehmige Parabraunerden entstanden.  
 
Die vorhandenen Bodenformen (sandig-schluffige und sandig-lehmige Braunerden und Pa-
rabraunerden) für den mittleren und südlichen Planungsbereich haben eine hohe Funktions-
erfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und sind als schutzwürdig einzustu-
fen. Im nördlichen Planungsbereich befinden sich lehmig-sandige Braunerden, die eine mitt-
lere Funktionserfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit besitzen und als weni-
ger schutzwürdig einzustufen sind. Die lokal begrenzten anthropogenen Auffüllungen sind 
aus der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. 
 
Den Ackerböden des Plangebietes kommt somit auch eine mittlere bis hohe Ertragsfunktion 
zu. Die Lebensraumfunktion des Bodens ist durch die intensive Landnutzung, stellenweise 
auch durch Fre mdstoffe in Aufschüttungsmassen  beeinträchtigt. Für die Böden besteh t in 
vegetationsfreien Phasen die Gefahr des Austrages von schluffigen Bodenbestandteilen 
(Winderosion). Aufgrund seiner Lage in einer leichten Senke ist das Gebiet jedoch dahinge-
hend nur mäßig empfindlich. Gemäß Bodenkarte BK50 NRW (Geologischer Dienst NW, o.J.) 
liegt das Plangebiet mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Nordosten innerhalb eines 
Raumes schutzwürdiger Böden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante erfolgen im Rahmen der zur Herstellung der Verkehrsflächen und Anlage 
der Wohnbauflächen erforderlichen Geländemodellierungen umfangreiche Erdbewegungen. 
Diese sind erforderlich, um Hochwassergefahren und –schäden aus Starkregenereignissen 
für die umliegenden Siedlungsflächen sowie das neu entstehende Wohnquartier zu vermei-
den. Insgesamt wird gemäß Bodenmassenbilanzierung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 
2020) mit ca. 28.400 m³ Auffüllungen und ca. 32.400 m³ Aushubmaterial gerechnet. Die Ver-
änderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- und -abtrag) zerstören die gewachsenen 
(aber gestörten) Bodenhorizonte im bebaubaren Bereich des Gebietes. Bodenwasserhaus-
halt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung 
erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die Flächenversiegelung der Gebäudeflä-
chen, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bisher biologisch aktive Böden auf Dauer verlo-
ren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebensstätte, 
Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulierung nicht ersetz-
bar. Auf den geplanten Freiflächen und Grünflächen ist dagegen nach Aufgabe der

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Ackernutzung eine dauerhafte naturnahe Bodenentwicklung möglich. In der Nullvariante ver-
bleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen (Bo-
denbearbeitung/-umlagerung, Bodenerosion, Stoffeinträge). Die Filterfunktion, Versicke-
rungs- und Verdunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten blei-
ben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bezüglich der erforderlichen Erdbewegungen erfolgte die Erarbeitung einer Bodenmassenbi-
lanz (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) auf der Grundlage von zuvor durchgeführten 
Kleinrammbohrungen (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Deren Ziel ist es, mög-
lichst große Mengen des anfallenden Bodenmaterials einer erneuten Verwendung zuzufüh-
ren. Es wird davon ausgegangen, dass die Erdmassen nahezu vollständig im Gebiet unter-
gebracht werden können.Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspru-
chung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei 
Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederver-
wendung vorzuhalten. Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächen-
versiegelung nur durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) 
ausgleichbar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. 
 
Im Bereich der im Bebauungsplan festzusetzenden Grünflächen werden die Ackerböden der 
natürlichen Bodenentwicklung und –regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegel-
ten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Rasen, 
Gehölze) angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest 
mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Die festgesetzten Maßnahmen der extensiven Dach-
begrünung und Begrünung von Tiefgaragen können weitere Teilfunktionen von Böden insbe-
sondere für den Wasserhaushalt und das Geländeklima übernehmen.  
 
Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierun gen erfolgen, 
die natürliche Bodenfunktionen fördern, z. B. Buntbrachen, extensive Getreidenutzung, Ver-
meidung von Herbizideinsatz (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und 
Landschaftspflege, August 2020). Im Rahmen der Bauausführung wird ei ne bodenkundliche 
Baubegleitung empfohlen.  
 
Bewertung:  
Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von schutzwürdigen Bodenflächen führt zur 
erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauerhaften Funktionsverlusten. 
Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im Plangebiet flächendeckend verlo-
ren. Eingriffsminderungen resultieren aus den Umwandlungen von intensiv genutzten Acker-
flächen in öffentliche Grünflächen und private Gärten mit dauerhafter Bodenbildung. Durch 
eine externe Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Extensivierung einer bislang intensiv bewirt-
schafteten Ackerfläche.  
 
7.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)  
7.5.4.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene 
des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasser-
stand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Als überregionale Grundwasser-
fließrichtung ist daher eine westlich zum Rhein gerichtete Strömung ausgebildet. Ausnahmen 
treten bei Hochwasserereignissen auf. Dann kehrt die Grundwasserfließrichtung beim

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Durchgang der Hochwasserwelle gänzlich um (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 0.05.2017). 
Im Rahmen der Geländearbeiten im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schich-
ten festgestellt. 
 
Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.04.2017 kann sich bei einem 
Bemessungshochwasser von 11,9 m Kölner Pegel (KP) im ungünstigsten Fall ein Grundwas-
serstand von 44,50 m NHN einstellen. Ausgehend von der derzeit niedrigsten Geländehöhe 
von rund 48,00 m NHN beträgt der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand 
minimal rund 3,5 m. Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des 
mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht be-
wertet. Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und San-
den quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine 
hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. 
 
Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. Mai 2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas-
serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um 
ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der 
PFC liegen.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. Das nächstgelegene 
Wasserschutzgebiet „Westhoven“ liegt in mindestens 0,6 km Entfernung in nordöstlicher 
Richtung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein-
griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Reduzierung von Versicke-
rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal zur Ver-
ringerung der Grundwasserneubildung.  Auf Teilflächen werden die natürlichen hydrogeolo-
gischen Funktionen durch Umwandlung in Gartenareale mit dauerhafter Vegetation erhalten 
und sogar gefördert. 
 
Es wird eine Rückhaltemulde für das von der Verlängerung der „Friedrich-Hirsch-Straße“ an-
fallende Niederschlagswasser vorgesehen. Die Versickerungs- und Rückhaltemulde für das 
im Starkregenfalle von Osten aus zuströmende Oberflächenwasser wird mit einem Volumen 
von ca. 40 m³ geschaffen. Es dient der örtlichen Grundwasserneubildung. 
 
Im Zentrum des Erschließungsgebietes wird eine Fläche mit maßgebender Aufenthaltsfunkti-
on zur Aufwertung des neu zu schaffenden Quartiers entstehen. Diese Fläche besteht aus 
einem zentralen Spielplatz und einer Grünfläche. Für die Grünfläche wurden Regenereignis-
se mit einer Jährlichkeit von 30 und 100 Jahren zu Grunde gelegt, um z.B. bei Starkregener-
eignissen das Niederschlagswasser aufnehmen zu können. Bei einem 100-jährlichen Ereig-
nis beträgt das benötigte Volumen mindestens 420 m³ Regenwasser, dies wird zurückgehal-
ten und versickert in der Fläche. Für die Retentionsmulde ergibt sich dann eine Einstauhöhe 
von 56 cm (46 cm bei 30-jährlichem Regenereignis). Der größte Teil des Niederschlagswas-
sers, das im Gebiet anfällt, wird jedoch dem nördlich des Plangebietes unterhalb der Velo-
Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020). 
 
Durch die Retentionsflächen wird die Entwicklung mäßig naturnaher Bodenwasserfunktionen 
mit entsprechender naturnaher Grundwasserneubildung ermöglicht. Weiterhin dient die örtli-
che Versickerung des von den begrünten Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers 
über Rigolen für die am Süd- und Westrand des Plangebietes liegenden Grundstücke (ca. 
0,77 ha Wohnbauflächen) der lokalen Grundwasserneubildung. Im Falle katastrophaler Re-
genereignisse werden bei Überlastung der genannten Retentions- und Versickerungsanla-
gen die darüber hinaus anfallenden Niederschlagswässer in die westlich des Plangebietes 
angrenzenden Ackerflächen abgeleitet und dort versickert.

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Durch eine mögliche Nutzung des Grundwassers als Gartenbewässerung ist eine Anrei-
chung von PFC in Böden und Pflanzen nicht auszuschließen. Aus Vorsorgegründen darf das 
Grundwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffeinträge 
in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verbleiben als 
Vorbelastung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wer-
den für die  
 privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versicke-
rung von Oberflächenwasser in Rigolen, zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Ein-
zelbäumen und zur Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen die Anlage von unversiegelten Flächen mit naturnaher Boden-
entwicklung (Parkfläche mit Baumbestand, Kinderspielplatz mit Baumbestand, Baumrei-
he am westlichen und südlichen Plangebietsrand) 
 Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von 
Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Anlage einer Retentionsfläche mit Mul-
den-Rigolen-System   
festgesetzt. 
 
Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit Perfluorierten Chemikalien (PFC) nicht 
zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
Bewertung:  
Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten 
Baukörper liegen mit ihren Kellergeschoss-Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund-
wasserkörper. Die Grundwasserneubildung wird durch Retentions- und Versickerungsmaß-
nahmen und grünordnerische Maßnahmen im künftigen Bebauungsplangebiet weitgehend 
erhalten.  
 
7.5.4.3 Abwasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser-
schutzzone.   
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante ist das im Gebiet anfallende Abwasser aus Wohnbauflächen und Ver-
kehrsflächen im Trennsystem zu entwässern. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein 
Abwasserkanal DN 1100, die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an die-
sen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße 
das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. An diesen sind die innerhalb des Plangebietes ver-
legten Regenwasserkanäle anzuschließen. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im unbe-
bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem.

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Bewertung:  
Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik si-
chergestellt. Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wahn. Es verbleiben keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 
 
7.5.5 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)  
7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter 
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen 
 
Bestand:  
Das Lokalklima ist durch die Fernwirkung des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt 
ausgleichend auf Temperaturextreme des lokalen Klimas in Köln. Der Talverlauf wirkt als 
Kalt- und Frischluftabflussbahn. Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebe-
lastung aktuell eine klimaaktive Ackerfläche dar, die von weiteren klimaaktiven Freiflächen 
umgeben ist. Diese wirken in ihrer Gesamtheit als Kaltluftproduktionsflächen und Belüftungs-
schneisen und haben daher eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Si-
tuation in Köln-Porz (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Das 
Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,5 auf und liegt 
daher in einem Raum mittlerer Luftgüte (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, Dezember 2013).  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, 
Nebenanlagen und Verkehrsflächen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempe-
raturgradient im Siedlungsbereich wird steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und 
Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoab-
gase) die Frischluft. In der Nullvariante verbleibt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung mit 
einer klimaaktiven Ackerfläche. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Plangebiet wird das Maß der Versiegelung der Wohnbauflächen durch Festlegung der 
GRZ folgendermaßen eingeschränkt:  
WA 1 (Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,5 
WA 2 (Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,6 
WA 3.1 bis 3.3 und WA 4 (Einzelhäuser): GRZ 0,4 
WA 3.4 (Kindertagesstätte): GRZ 0,6  
 
Durch Beschränkung der Flächenversiegelung werden die Beanspruchung der Freiflächen 
sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbe-
grünung mit  der festgesetzten Dachbegrünung, der weiteren Gestaltung der Wohnbaufrei-
flächen mit Hecken und gärtnerischer Begrünung, der Anpflanzung von Straßenbäumen und 
Gebüschgruppen im Verkehrsraum, der Anlage von begrünten Retentions- und Versicke-
rungsmulden, der Anlage einer zentralen baumbestandenen Parkanlage und einer randli-
chen Grünfläche mit Baumreihe mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, 
Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimati-
schen Bedingungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieein-
sparung und Nutzung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale 
Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. 
Biomasse) versorgt (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter, 06.02.2020). Die Vorhaben-
trägerin hat sich bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW 55-Standard zu errichten. 
 
Bewertung:

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Durch die Versiegelung von Freiflächen erfolgt ein erheblicher Eingriff in die stadtklimatische 
Funktion einer Freifläche. Es erfolgen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Be-
grünung der Dachflächen, eine Beschränkung der Versiegelung durch die Festsetzung der 
GRZ und durch Schaffung von Freiflächen im Plangebiet.  
 
7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand gehen von der Fläche 
selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen 
in Form von Abgasen und ggfls. Staubausträgen aus.  
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver-
brennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die landwirt-
schaftliche Ackernutzung mit entsprechenden Emissionen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen 
und der Errichtung einer Heizzentrale mit Nahwärmenetz berücksichtigt. Zur Förderung der 
Vermeidung von Verkehrsemissionen werden Flächen für Car- und Bikesharing mit E-
Ladesäulen bereitgestellt. 
 
Bewertung:  
In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an Ge-
bäuden und Bereitstellung von Infrastrukturen zur Vermeidung von Verkehrsemissionen er-
hebliche Luftschadstoff-Emissionen vermieden. 
 
7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. 
Im Bestand ist die Ackerfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen ausgesetzt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den bestehen-
den Immissionen sowie den zusätzlich aus den neu entstehenden Siedlungs- und Verkehrs-
flächennutzungen herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche 
Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt 
die Ackerfläche mit freier Exposition gegenüber Schadstoffeinträgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen tragen 
auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine 
gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten.

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7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); 
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 
zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
 
Bestand:  
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien  
oder der Energieeffizienz.   
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der Siegerentwurf von 2014 zum Plangebiet sieht eine Drehung der Baukörper von 45,73° 
aus der Südausrichtung im Mittel vor. Hinsichtlich der Verschattung ist dies eine leichte 
Überschreitung der optimalen Ausrichtung bezüglich der geforderten solaren Gewinne. Die 
Behaglichkeitsbedingungen der Aufenthaltsräume sollen somit mittels Bautechnik erfüllt wer-
den. Zur Planung wurde eine bautechnische Untersuchung zu den Themen Verschattung 
und passive Kühlung vorgenommen. Der Abstand der Gebäude zueinander ist an Tagen mit 
den niedrigen Sonnenständen hinsichtlich der Besonnung der Fassaden und der damit ver-
bundenen solaren Wärmegewinne mittels Sonneneinstrahlung ausreichend. Größere Ge-
bäudeabstände würden keine Erhöhung der internen Solargewinne in Wintermonaten zur 
Folge haben. Im Sommer werden südwärts ausgerichtete Fassaden vollflächig besonnt. 
Hierzu ist ein Wärmeschutz der Aufenthaltsräume mit einem außenliegenden Sonnenschutz 
in Form von Jalousien oder Rollläden umzusetzen (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif, 
06.02.2020). 
 
Die geplante Wohnsiedlung besteht aus Einzelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswoh-
nungsbauten. Die Kompaktheit der Baukörper variiert (in Abhängigkeit von der Gebäudetypo-
logie von 0,71 (Einfamilienhaus) bis 0,38 (Mehrfamilienhaus) und beträgt somit im Mittel über 
alle Baukörper ca. 0,55. Die kompakte Bauform mit möglichst wenig aufwendigen und kos-
tenintensiven Details wie z.B. Erkern ist für eine energieeinsparende Bauweise geeignet. 
Durch diese Bauweise ist der Wärmeverlust gering. Überflüssige Bauvolumina, die sowohl 
geheizt als auch gekühlt werden müssten, werden vermieden z. B. durch Steildächer, Vor- 
oder Rücksprünge, Durchdringungen, Verschneidungen der thermischen Hülle (Ingenieurge-
sellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). 
 
Die Gebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Für das neue Wohn-
quartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% 
regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. Ferner bleiben die Dachflächen nahe-
zu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollekt-
oren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. An der nordöstlichen 
Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit  
E-Ladesäulen. 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren 
Energien oder der Energieeffizienz.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben vertraglich geregelt und durch 
die Vorhabenträgerin umgesetzt.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz 
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorgaben zur Ener-

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gieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im Rahmen der Gebäudeplanung 
beachtet und umgesetzt. Den negativen Auswirkungen wird mit Minderungsmaßnahmen 
entgegen gewirkt.  
 
 
7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)  
7.5.6.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Es liegt 
im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen. Des 
Weiteren befindet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Sportplatz Brucknerstra-
ße/ Zündorfer Straße). Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu 
erwartenden Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht 
(ADU cologne, Juli 2020 sowie brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 20.12.2017 und bren-
ner BERNARD Ingenieure GmbH 11.08.2020). Die genauen Emissionspegel der Verkehrsar-
ten für den Nullfall sind der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, Juli 2020) zu 
entnehmen.  
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus Ver-
kehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem kommt es zu einer Er-
höhung des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des 
Plangebietes sowie im Umfeld. Die Sportlärmimmissionen der nordwestlich des Plangebiets 
in ca. 400 m Entfernung angeordneten Sportplätze an der Brucknerstraße/ Zündorfer Straße 
sind aufgrund der Entfernung nicht relevant. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen 
Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plangebiet und der Nähe von Wohnnutzung 
im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit im 
Plangebiet eingehalten werden. Die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung wird 
durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sich in kürzerem Abstand bereits Wohnbebauung 
befindet.  
 
Einwirkungen auf das Plangebiet: 
Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm durch die 
Strecken der Deutschen Bahn AG.  Bei Berücksichtigung der Planbebauung liegen die 
höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. 
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis 
zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.  Das Plangebiet ist zudem durch 
Straßenverkehrslärm, v.a. durch die Straßen Friedrich-Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frank-
furter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemei-
ne Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Orientierungswert von 45 
dB(A) hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) 
und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanierungswerte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf 
das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 
dB(A) ein.  
 
Für die unterschiedlichen Lärmquellen (Straßen - und Schienenverkehr, Fluglärm, Gewerbe 
und KITA) wurde der maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne

41 
 
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Berücksichtigung der neuen Gebäude, ermittelt. In der Gesamtbetrachtung der Geräuschbe-
lastung durch die Überlagerung der Werte tags und nachts ist im gesamten Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von ungerundet 65,5 bis 69,2 
dB(A) zu rechnen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt dur ch den 
Schienen- und Flugverkehr auch im sensiblen im Nachtzeitraum überall höher als 45 dB(A). 
Im vorliegenden Fall ist der festzusetzende maßgebliche Außenlärmpegel im gesamten 
Plangebiet durch den Wert 70 dB(A) gegeben. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV.  
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet in der weit überwiegenden landwirtschaftlichen 
Nutzung ohne zusätzliche Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld.   
 
Auswirkungen durch das Planvorhaben: 
Aufgrund der neuen Bebauung entstehen Lärmquellen wie die Zunahme des öffentlichen 
Straßenverkehrslärms. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden 4 Immissi-
onsorte untersucht: 
- IO 1: Auf dem Stallberg 29 
- IO 2: Gilsonstraße 14 
- IO 3: Friedrich-Hirsch-Straße 10 
- IO 4: Friedrich-Hirsch-Straße 2 
Durch die Zunahme des Verkehrs sind die Änderungen am IO 2 und IO 3 größer als 3 dB 
und damit als erheblich einzustufen. Die durch den Neubau der Straßen im Plangebiet verur-
sachten Emissionen liegen in Bezug auf die betroffenen Bestandsgebäude am IO 2 und IO 3 
jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 
49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenausbau keine Bestandsgebäude im Anspruchs-
bereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in 
einem Gutachten (ADU cologne, Juli 2020) untersucht und benannt. Aktive Schallschutz-
maßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen ge-
sichert werden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der 
maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung 
dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel 
von bis zu 70 dB(A) anzusetzen.  
 
Im Plangebiet wird dementsprechend der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgebli-
chen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) festgesetzt. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen 
maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall 
höher als 45 dB(A). Daher müssen bei Schlaf- und Kinderzimmern die Fenster aus Gründen 
des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster 
in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungs-
konzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Es sind passive Schall-
schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Durch die Vor-
lage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren kann der festgesetzte 
Lärmpegelbereich unterschritten werden.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straße, Schiene und Flugverkehr vorbelastet. 
Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen 
bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Durch 
das Planvorhaben entstehen keine Lärmemissionen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV 
überschreiten.

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7.5.6.2 Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch-
wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, 
KAS 18 
 
Bestand:  
Aufgrund des weiträumigen Einwirkbereichs des Rheins ist das Umfeld des Plangebietes 
durch eine mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt. Weiter nordöstlich des Plangebietes wird 
ein in Nordrichtung verlaufender schmaler Gebietsstreifen etwa westlich des Verlaufes der 
B 8 (Frankfurter Straße) als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit angegeben 
(entspricht extremem Hochwasserereignis mit Rheinwasserstand 12,90 m am Pegel Köln). 
Innerhalb des Plangebietes besteht keine Gefahr eines Rheinhochwassers (Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, AöR, abgerufen 20.05.2020). Bei Starkregen versickern die anfallenden 
Wassermengen im Bestand (weitgehend Ackerland) aufgrund der guten Versickerungsfähig-
keit der anstehenden Böden schadlos. Am Westrand der bestehenden Bebauung bestehen 
lediglich sehr kleinflächige temporär flach überstaute Bodenmulden über stauenden Auen-
lehmen. 
 
Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düssel-
dorf vom 06.02.2014 gibt es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet wäh-
rend des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterla-
gen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen.  
Im Plangebiet verläuft entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei-
tungssystem der METG (mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH) aus  
 Ferngasleitung Nr. 22 Bergisch Gladbach – Rüsselheim, Schutzstreifen 10 m 
 Ferngasleitung Nr. 422, Parallelleitung Bergisch-Gladbach – Rüsselheim, Schutzstrei-
fen 10 m. 
Außerdem verläuft hier eine Lichtwellenleitertrasse im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 
22. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grund-
wasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise 
um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der 
PFC liegen.  
 
Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im Plangebiet 
nicht vorhanden. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrach-
tet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der 
Planung Fuchskaule aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen 
nach Störfall-Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und 
Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem 
Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe 
und Betriebsgrundstücke erforderlich. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein-
griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versicke-
rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss. Gefahren durch mög-
liches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen sind bei einer folgenden Nut-
zung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten. In 
der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versickerung

43 
 
/ 44 
 
von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder Militärein-
richtungen im Bodenkörper erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der Leit-
faden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, beide von den StEB Köln, wurden bei der 
Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch 
entsprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung 
dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Minimierung 
vom Abfluss bei. Der Straßenentwurf wurde in der Höhe derart angelegt, dass das Nieder-
schlagswasser bei voller Auslastung der Kanäle und Straßenabläufe auf die in Richtung der 
zentralen Grünfläche geneigte Ringerschließung abläuft. An in diesem Bereich bewusst ge-
schaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die Grünfläche überlaufen, 
dort zurückgehalten zum Versickern in der Fläche. Diese Multifunktionale Retentionsfläche 
(MURIEL) (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Dezember 2017) wurde mit einer Eins-
tautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. Im Katastro-
phenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Nie-
derschlagswasser in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Der beschleunigte 
Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch Anlage von zwei Re-
tentions- und Versickerungsmulden am Nordrand des Gebietes und von Rigolen auf den 
Wohngrundstücken der Einfamilienhäuser am Süd- und Westrand des Gebietes vermieden. 
Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden daher bei Starkregen keinen zu-
sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt.  
 
Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie 
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens durchgeführt.  
 
Die vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Schutzstreifen sind mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zu sichern. Überbauung der Leitungen und der Schutzstreifen sind auszu-
schließen. Die Schutzstreifen müssen sichtfrei und begehbar bleiben. Eine Nutzung der 
Schutzstreifen für Stellplätze oder private bzw. öffentliche Verkehrsflächen ist möglich. Dabei 
werden bestimmte Hinweise (z. B. Leitungsüberdeckung und Baumpflanzungen) beachtet.  
 
Bezüglich der bestehenden Grundwasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte 
Chemikalien (PFC) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur 
Untersagung der Grundwasserförderung und –nutzung (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 
05.2020, S. 533ff.) als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung:  
Es sind keine natürlichen Oberflächengewässer direkt betroffen. Belastungen von angren-
zenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen durch Starkregenereignisse 
werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet vermieden. Risiken 
hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen werden 
überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. Die Schutzvorschriften hinsichtlich der im Gebiet 
verlaufenden Gasfernleitungen werden berücksichtigt. Die Allgemeinverfügung der Stadt 
Köln zur untersagten Grundwasserförderung und –nutzung aufgrund PFC-Belastung wird 
beachtet. Der Gefahrenschutz ist somit insgesamt gewährleistet. 
 
7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, 
c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische

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/ 45 
 
Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter)  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i 
BauGB) 
 
Bestand:  
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürli-
chen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem 
Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung 
anthropogen bestimmt bzw. überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und na-
türlichem Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleit-
flora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte 
Böden und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Verdunstung) prägend für das 
Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt. Natu-
ra-2000-Gebiete sind im Planungsraum nicht ausgewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich 
einer Freifläche, die zur Naherholung von der ansässigen Bevölkerung genutzt wird. Als 
Ackerfläche am Ortsrand hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. 
Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanes baulich beanspruchten 
und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vege-
tationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend 
ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke ver-
bleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich 
auf den zu entwickelnden Grünflächen und Teilen der nördlichen Retentionsfläche die Natur-
raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt naturnäher entwickeln. Die Überfor-
mung durch menschliche Nutzungen wird hier reduziert. Dies gilt eingeschränkt ebenfalls für 
die Gestaltung und Pflege der externen Ausgleichsfläche als Ackerbrache, die zugleich auch 
die Funktion einer artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme (vorgreifende Ausgleichsmaß-
nahme) für die Feldlerche erfüllt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht 
betroffen. In der Nullvariante verbleiben die von landwirtschaftlicher Intensivnutzung gepräg-
ten Wechselwirkungen der genannten Faktoren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Fuchskaule zu benennenden Maßnahmen dienen 
insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech-
selwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen der Grünflächen-
gestaltung, die Anlage und die Begrünung von Retentionsanlagen, die innere Begrünung und 
die Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in einem Mulden-
Rigolen-System sowie die externen Ausgleichsmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität und 
Naherholung werden anhand der begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der 
inneren Durchgrünung, Ausweisung von öffentlichen Grünflächen und Wegeerschließung 
berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat Änderungen der Wechselwirkungen zwischen den 
genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus-
wirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkun-
gen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität.

45 
 
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7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Sied-
lungserweiterung und -abrundung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht. Für 
das Bebauungsplangebiet „Fuchskaule“ hat eine Mehrfachbeauftragung zur Auswahl der 
möglichen Planungsalternativen stattgefunden. Auf der Grundlage des Siegerentwurfs wurde 
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. 
 
Das Plangebiet liegt im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsflächen und ist weitge-
hend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Im Rahmen einer lau-
fenden FNP-Änderung soll auch die nordwestliche Teilfläche des Plangebietes zur Wohn-
baunutzung dargestellt werden. 
 
Das Plangebiet wird bereits im Norden und Osten und etwas entfernt auch im Süden an drei 
Seiten von Siedlungsrändern begrenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann 
dem starken Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Köln gefolgt werden und gleichzei-
tig eine Ortsrandabrundung erfolgen. Im Zuge dessen wird die Grenze des Landschafts-
schutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst.  
 
7.6 Zusätzliche Angaben 
 
7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
(zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich 
nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder 
großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. 
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vor-
liegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundla-
ge. 
 
Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen: 
 Bodenuntersuchungen mit Rammkernsondierungen 
 Bodenmechanische Laborversuche 
 Bodenchemische Analysen 
 Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung 
 Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto-
ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG 
 Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag 
 
Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet:   
 Geologischer Dienst NW (o.J.): Bodenkarte 1:50.000, Krefeld. 
 Labor Dr. Rabe HygieneConsult (Dezember 2013): Auszug aus der Karte „Luftgüte in 
Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met-
ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  
 Stadt Köln (2014), Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver-
kehr, Köln. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (abgerufen: 20.05.2020): „Hochwassergefah-
renkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de.

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/ 47 
 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Dezember 2017): „MURIEL – Multifunktiona-
le Retentionsflächen“, Köln. 
 Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes 
 ADU cologne (Juli 2020): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi-
onen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchs-
kaule“ in Köln-Elsdorf, Köln.  
 brenner BERNARD Ingenieure GmbH (20.12.2017): Verkehrsuntersuchung 
Fuchskaule. 1. Fertigung vom 20.12.2017, Köln. 
 brenner BERNARD Ingenieure GmbH (11.08.2020): Zweite ergänzende Stel-
lungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fuchskaule, 11.08.2020, Köln.  
 Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege 
(August 2020): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln & Hachenburg. 
 Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (Januar 2020): 
Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Hachenburg. 
 Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller (Oktober 2015): Faunistisches 
Gutachten Fledermausfauna, Oktober 2015, Leverkusen.  
 Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (September 
2019): Avifaunagutachten zur CEF-Potenzialfläche in der Gemarkung Libur, 
Hachenburg. 
 Ingenieurbüro Ennenbach (Mai 2020): Erläuterungsbericht zur Entwurfs- und 
Genehmigungsplanung, Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Arbeitstitel „Fuchskaule“ 
in Köln-Porz-Elsdorf, Lohmar.  
 Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter (06.02.2020): Stellungnahme Kli-
maschutz zur Wohnbebauung „Fuchskaule“ Köln-Elsdorf, Aachen. 
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (11.04.2017): Fuchskaule in Köln-Porz-
Elsdorf, Sachstandsmitteilung zur orientierenden Baugrunderkundung, (Vorer-
kundung), Köln. 
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (28.04.2017): Planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung für das Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, 
Köln.  
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (30.05.2017): Geotechnischer Bericht (Vorer-
kundung) Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. 
 
7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
 
Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktuellem 
Kenntnisstand nicht erforderlich.  
 
7.6.3 Zusammenfassung 
 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines All-
gemeinen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 
der Gemarkung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,37 ha. Städtebauliches Ziel ist 
es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit Kinderta-
gesstätte zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 
BauGB für die Belange des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse wurden in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Um-
weltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffen-
heit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Recherche. Das 
Plangebiet ist aktuell Teil einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Freifläche am beste-
henden Ortsrand von Köln-Porz-Elsdorf.

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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete  
 Oberflächenwasser 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes 
 Altlasten (Bodenbelastungen) 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln 
der hier die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) festsetzt. 
Nordwestlich bzw. südlich des Gebietes liegen eine ca. 1 ha große Gebüschfläche bzw. eine 
ca. 1,49 ha große Streuobstweide, die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbe-
standteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen sind. 
 
Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt 
Im Sommer 2015 wurden im Plangebiet und der näheren Umgebung der Bestand der vor-
kommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fledermausfauna erfasst.  Innerhalb des 
Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für 
die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung 
nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 
BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor.  Insgesamt 
kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im 
Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebens-
räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die 
Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften so wie eine Nut-
zung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fleder-
mausarten zu erwarten.  Das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders ge-
schützten Arten kann für die Umsetzung des Bebauungsplanes durch spätere Bauvorhaben 
ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende 
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden  (Büro für Regionalberatung, Nat urschutz und 
Landschaftspflege, Januar 2020). 
 
Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope 
Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für 
Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt. Die Bewertung 
des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach Sporbeck. Die 
entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kompensation 
des Biotopwertverlustes erfolgt unmittelbar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes 
durch Anlage einer Baumreihe auf artenarmem Intensivackerland und im Bereich der exter-
nen Kompensationsfläche durch Umwandlung eines artenarmen Intensiva ckers in einen

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wildkrautreichen Acker im Stadtteil Libur. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen 
Beeinträchtigungen. 
 
Landschaft/Ortsbild 
Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme 
Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist 
nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände oder ex-
tensiv genutzte Halboffenlandbereiche strukturiert. Westlich schließen weitere Ackerflächen 
an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Elsdorf. Die 
Planung stellt eine Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Der offene, landwirt-
schaftlich genutzte Landschaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. 
Durch Minderungsmaßnahmen (innere Durchgrünung und randliche Eingrünung) wird eine 
naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur 
Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes 
sichergestellt. 
 
Boden 
Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) 
(M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017)  und eine planungsorientierte Gefährdungs-
abschätzung (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine 
Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen-
den Teil des Plangebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) fachlich beprobt. 
Im nördlichen Randbereich des Plangebietes  wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 
2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Unterhalb wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment 
der Niederterrasse festgestellt.  Die Ackerböden des Plangebietes haben bedeutende Er-
tragsfunktion. Es handelt sich überwiegend um schut zwürdige Braunerden und Parabraun-
erden. Die Bodenfunktion ist durch die intensive Nutzung, stellenweise auch durch Fremd-
stoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt.  
 
Die Planumsetzung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) 
und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im 
Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang intensiv genutzten Ackerbö-
den der na türlichen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Teilflächen der nicht 
versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen 
dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwick-
lung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen er-
folgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern.  
 
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Im 
Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt  (M&P Ingenieurge-
sellschaft mbH, 30.05.2017). Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsicht-
lich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des che mischen Zustandes als 
schlecht bewertet. Es handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in quartären Sedi-
menten. Die Durchlässigkeit ist hoch . Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des 
Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen.  
 
Im Stadtbezirk Porz bestehen Grundwasserverunreinigungen durch per - und polyfluorierte 
Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW ge ltenden allge-
meinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen.  Das Grundwasser darf aufgrund der 
Vorbelastung mit PFC nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. In der Planvariante 
werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Eingriffe in den Was-
serhaushalt erfolgen. Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß

49 
 
/ 50 
 
der Bebauung, Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungs-
mulden) festgesetzt, um die lokale Grundwasserneubildung zu gewährleisten. 
 
Abwasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser-
schutzzone. Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert, die Schmutzwasserkanäle an ei-
nen Abwasserkanal im Bereich der Gilsonstraße, die Regenwasserkanäle an den verrohrten 
“Rheinkanal II“ nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße. 
 
Klima und Luft 
Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Ackerfläche, die zusammen 
mit umliegenden Freiflächen ei ne hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische 
Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone.  Im Planfall 
fallen die bebauten Flächen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten 
Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplan 
vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Be-
dingungen. Die Nutzung regenerativer Energien, die Förderung alternativer Mobilität und die 
Ausführung der Gebäude im KfW-Effizienzhaus-55-Standard tragen zur Klimaverträglichkeit 
des Vorhabens bei. Die großräumige stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes west-
lich Elsdorf sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich be-
einträchtigt. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölne r Umweltzone. Von der beabsichtigten Wohnbe-
bauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto -
Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen 
der Gebäudeplanungen berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissi-
onen werden Flächen für Car - und Bikesharing festgesetzt. Im Plangebiet ist keine erhebli-
che Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Für das neue Wohnquartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die 
es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. D ie Dachflächen 
bleiben nahezu verschattungsfrei und sind somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie 
mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik geeignet Die Gebäude werden im KfW-Effizienzhaus-
55-Standard errichtet. Die Vorgaben zur Energieeffizienz werden im Rahmen der Gebäude-
planung beachtet und umgesetzt. 
 
Lärm 
Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Fuchskaule eine schall-
technische Untersuchung ( ADU cologne, Juli 2020 ) vor. Aufgrund der Verkehrsbelastung 
(Straße, Schiene, Flugverkehr) sind die Außenpegel im Plangebiet Fuchskaule nachts über-
all größer als 45 dB(A). Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fuchsk aule“ wird der 
Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) 
flächendeckend und wegen des nächtlichen Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüf-
tung für Schlaf - und Kinderzimmer  im gesamten Plangebiet festgesetzt.  Erhebliche 
Lärmauswirkungen aufgrund von Mehrverkehr ergeben sich nicht.  
 
Gefahrenschutz 
Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich 
mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des 
Plangebietes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zu-
sätzlichen Überflutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs - und –
Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) vorgenommen worden. Bei 
Starkregenereignissen werden anfallende Oberflächenwässer anteilig im Gebiet versickert

50 
 
 
 
(Versickerungsmulden, Rigolen) und erforderlichenfalls ins westlich angrenzende Ackerland 
abgeleitet.  
 
Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plang ebiet Fuchskaule während des 
2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterlagen be-
steht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtun gen. Eine Überprüfung 
des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbau-
enden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Baugenehmigungsverfah-
rens durchgeführt. 
 
Im Plangebiet verlaufen entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei-
tungssystem (Ferngasleitung) sowie eine Lichtwellenleitertrasse. Die Ferngasleitungen inkl. 
Schutzstreifen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 
Dabei werden Hinweise etwa zur Verkehrsnutzung, Leitungsüberdeckung oder Gehölzpflan-
zungen beachtet.  
 
Betriebsbereiche nach StörfallVO (12.BImSchV) sind weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden. 
 
Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 zum Verbot der Grundwasserförde-
rung und –nutzung wegen einer übermäßigen PFC-Belastung des Grundwassers wird be-
achtet. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und 
Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen 
und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. 
 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden -, Klima- und Wasser-
haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbei-
tete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasser-
haushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Gebiet. 
 
Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funkti-
onsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhal-
tigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum 
erheblich gefährden könnten.

Mitteilung Ausschuss

3187 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Läng Az 
Vorlagen-Nummer 
 0579/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 
76381/02 und Vorhaben und Erschließungsplan  
Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf 
Anlass und Ziel 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Woh-
nungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch 
die zeitnahe Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. 
 
Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt 222 Wohneinheiten 
(WE).  
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine Anwen-
dung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Kooperativen 
Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehr-
familienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. 
 
Im Geschosswohnungsbau sollen 136 WE realisiert werden. Davon entfallen 41 WE auf den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau. Daneben sind 86 WE in Einfamilienhäusern geplant, wovon 59 WE in 
Form von Reihenhäusern, 27 WE in Form von Einzelhäusern bzw. in Mehrgenerationenhäusern vor-
gesehen sind. 
 
Die Einfamilienhäuser bzw. Mehrgenerationenhäuser sollen frei finanziert gebaut werden. In den 
Mehrfamilienhäusern sollen 30 % Wohneinheiten öffentlich gefördert sein. Somit wird sich insgesamt 
ein Wohnungsmix von ca. 82 % frei finanziertem und 18 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau er-
geben.  
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2014 mit einer Grundlagensammlung und einer frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Abendveranstaltung. Daran schloss sich im Herbst eine Mehrfach-
beauftragung an. Der Siegerentwurf wurde Ende des Jahres 2014 bestimmt und im März 2015 im 
Bezirksrathaus im Rahmen einer öffentlichen Präsentation des ersten Preisträgers ausgestellt. 
 
Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde im Dezember 2016 gefasst. 
Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichti-
gung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Sommer 2019 wurde die zweite, ver-
tiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Teilweise zogen 
diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. 
 
Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offen-

2 
 
lage - gehen. Es ist beabsichtigt, die Offenlage im I. Quartal 2021 durchzuführen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 textliche Festsetzungen  
Anlage 4 Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf:  
Blatt 1, Planzeichnung 
Blatt 2, textliche Festsetzungen 
Anlage 5 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, Blatt 3

Anlage 4 Blatt 2 verkleinerter VBP textl Festsetzungen

134 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 76381/02, Blatt 2
 Fuchskaule
in Köln - Porz - Elsdorf

Anlage 4 Blatt 1 verkleinerter VBP Plan

148 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 76381/02, Blatt 1
 Fuchskaule
in Köln - Porz - Elsdorf
unmaßstäblich

zu Anlage 2 *URKUNDE*

166618 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)    
 
zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76381/02 
Arbeitstitel: „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf 
__________________________________________________________________________ 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-004 
ist in Porz-Elsdorf ein Gelände zwischen der Friedrich-Hirsch-Straße und der Straße Fuchskaule 
aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konk-
ret entwickelt werden soll.  
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 
52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Der Bereitstellung von Geschosswohnungsbauflächen wird 
dabei Priorität eingeräumt. Aber auch im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser besteht ein 
Bedarf bis zum Jahr 2029 von 9.550 Wohneinheiten. Das Vorhaben mit 222 WE wird einen Beitrag 
zur Versorgung der Bereitstellung mit Wohnraum leisten.   
 
Die Projektgesellschaft KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG (ein Tochterunter-
nehmen der Stefan Frey AG) hat einen großen Teil des Grundstücks erworben und mit Schreiben 
vom 12.07.2013 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. 
Die Projektgesellschaft ist als Vorhabenträgerin bereit und in der Lage, die Durchführung der an-
stehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hier-
für nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen.   
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine An-
wendung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Koopera-
tiven Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den 
Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. 
 
Zur Entwicklung des Plangebietes hatte die Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, 
die in groben Zügen aufzeigt, wie eine Bebauung des Gebietes aussehen könnte. Die Studie sah 
die Errichtung von circa 180 Wohneinheiten in unterschiedlichen Bauformen vor. Das städtebauli-
che Planungskonzept wurde anhand der ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie im Rahmen einer 
Versammlung am 08. April 2014 in der Katholischen Grundschule Kupfergasse in Köln-Porz-
Urbach öffentlich vorgestellt.   
 
Die Bebauungsmöglichkeiten der Fläche wurden anschließend im Rahmen einer Mehrfachbeauf-
tragung mit fünf Architekturbüros untersucht. In die Aufgabenstellung flossen die Empfehlungen 
aus der v.g. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der durchgeführten 
Grundlagensammlung und Vorstellungen der Vorhabenträgerin ein. Ziel der Mehrfachbeauftragung 
war es, für das neue Wohnquartier „Fuchskaule“ alternative städtebauliche und freiraumplaneri-
sche Konzepte mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie mit einer anspruchsvollen Frei-
raum- und Grünstruktur zu entwickeln. Der Siegerentwurf vom Büro Nebel und Pössl aus Köln 
diente als Grundlage für die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan).

2 
 
/ 3 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohn-
quartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern 
zu entwickeln. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche kombi-
niert mit einer Rückhaltefläche für Starkregenereignisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die 
Ortsrandausbildung nach Süden und Westen als Übergang zur freien Landschaft. Nach derzeiti-
gem Planstand können 222 WE entstehen, davon 136 WE in Mehrfamilienhäusern, 59 WE in Rei-
henhäusern und 27 WE in Einzelhäusern sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita).  
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Elsdorf im Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. 
Das Plangebiet umfasst die landwirtschaftlichen Flächen zwischen der Straße Fuchskaule im Sü-
den und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden. Es wird im Osten begrenzt durch die Bebauung 
entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung.  
 
Das Plangebiet ist rund 5,4 ha groß. Die Teilflächen des V orhaben- und Erschließungsplanes befinden sich 
vollständig im Besitz der V orhabenträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entneh-
men. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im östlichen Bereich 
sind einige Gehölzstrukturen, Lagergebäude sowie ein schmaler Weg vorhanden.  
 
Die Umgebung des Plangebietes ist im Osten und Süden geprägt durch in der Regel zwei- bis 
dreigeschossige Wohngebäude. An der Kreuzung Gilsonstraße /Friedrich-Hirsch-Straße stehen 
zwei viergeschossige Mehrfamilienhäuser. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich 
zwei neungeschossige Mehrfamilienhäuser, die das städtebauliche Umfeld prägen. Unmittelbar im 
Osten an diese neungeschossige Gebäude angrenzend, befinden sich zweigeschossige Zeilen-
bauten inkl. Garagenzeilen. Im Süden und im Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche 
Nutzfläche bzw. an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Feldwege im Umfeld des Plangebiets die-
nen der landschaftsbezogenen Naherholung und erschließen das angrenzende Landschafts-
schutzgebiet. 
 
2.3 Erschließung 
 
Der Stadtteil Porz-Elsdorf ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Das Plangebiet grenzt im 
Norden an die Friedrich-Hirsch-Straße, im Westen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, 
im Osten an die rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Gilsonstraße und im Süden an die 
Straße Fuchskaule. Östlich des Plangebiets befinden sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend 
– die Bundesstraße B 8 und die Autobahn BAB 59. Durch die Autobahn 59 mit den Anschlussstel-
len Flughafen und Wahn ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in näherer 
Umgebung gegeben. Über die Haltstelle an der Friedensstraße/ Ecke Frankfurter Straße ist das 
Plangebiet an die Buslinien 162 und 166 angebunden. Westlich des Plangebiets verläuft – eben-
falls in nord-südlicher Richtung – die S-Bahntrasse. Im 2.000 Meter Radius befinden sich die S-
Bahn-Stationen „Köln-Wahn“ und „Köln-Gremberghoven, Steinstraße“. Die Bahnhaltestelle der 
Deutschen Bahn "Köln-Porz" mit einem Anschluss an die S- und Regionalbahn befindet sich in cir-
ca 2,2 km Entfernung. Die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle "Porz-Markt" liegt in circa 3 km Ent-
fernung zum Plangebiet.

3 
 
/ 4 
 
 
2.4 Alternativstandorte 
 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt.   
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich 
mit Freiraumfunktionen belegt. Zum einen ist der Bereich als "Regionaler Grünzug" dargestellt, zum 
anderen für die landschaftsorientierte Erholung. Durch den Vollzug des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes wird sich die Freiraumfunktion verändern. Im Rahmen der Flächennutzungs-
planänderung wurde die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bereits abge-
fragt. Die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird seitens der Be-
zirksregierung Köln in Abstimmung mit dem Regionalrat vorbereitet.   
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Im FNP der Stadt Köln ist für den Großteil des Plangebietes eine Wohnbaufläche dargestellt. Der 
Bebauungsplan ist somit zum großen Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine kleine 
Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes, westlich des vorhandenen Wirtschaftsweges, ist im 
Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Die Bebauung 
dieses Bereichs soll jedoch der Ortsrandabrundung dienen. Eine Anpassung der Darstellung des 
Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche ist vorgesehen. Die Änderung des Flächennutzungs-
planes wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren durchgeführt; die Offenlage 
fand im Herbst 2020 statt.  
 
3.3 Planungsrechtliche Situation 
 
Das Plangebiet ist bis auf einen kleinen Bereich im westlichen Hinterland der Gilsonstraße als Au-
ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch einzustufen.   
 
3.4 Landschaftsplan (LP) 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet 21 (Freiräu-
me um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch) aus. Es werden bestimmte Pflege-
maßnahmen (Nummer 7.4-09) festgelegt. Gemäß Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstel-
lung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Land-
schaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-
krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschafts-
planung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (zum FNP 
siehe Ziffer 3.2).  
 
3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
Das städtebauliche Konzept zeichnet sich durch eine klare städtebauliche Gliederung aus. Der 
Geschosswohnungsbau mit einer höheren Geschosszahl ist um die zentrale Grünfläche positio-
niert, gibt dem Platz eine räumliche Fassung und unterstützt den Gedanken der Ringerschlie-

4 
 
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ßung. Durch die höheren Gebäude am Auftakt des Quartiers wird der Zugang markiert und eine 
eindeutige Adresse geschaffen. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser 
ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Die bau-
liche Dichte nimmt von innen nach außen ab. Von der zentralen Grünfläche mit der Haupter-
schließung gehen mehrere Erschließungsäste ab, die kleine Nachbarschaften mit kleinen Dorf-
plätzen schaffen sollen. 
 
Durch die nahezu konsequente Ausrichtung der Gartenseiten zum westlichen und südlichen Land-
schaftsraum wird ein sanfter Übergang zur Landschaft geschaffen. Das städtebauliche Konzept 
weist vielfältige Bautypologien auf. Durch seine hierarchische Gliederung ermöglicht es eine ab-
schnittsweise Realisierbarkeit. Neben seiner städtebaulichen Qualität zeichnet es sich durch eine 
sehr gute Ausnutzung des Bruttobaulands und eine optimale Ausrichtung der Grundstücke aus. 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Ziel der Planung ist es, eine Mischung an unterschiedlichen Bauformen im Plangebiet realisieren 
zu können. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete 
WA 1 bis WA 4 gegliedert. WA 1 entspricht dabei dem Bereich, in dem Mehrfamilienhäuser geplant 
sind, WA 2 ist für Hausgruppen (Reihenhäuser) vorgesehen, WA 3 und WA 4 sind die Bereiche für 
die Einzelhäuser und im WA 3.4 ist die Kindertagesstätte verortet. Innerhalb des WA 4 können 
auch Mehrgenerationenhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten realisiert werden. 
 
Da das Plangebiet hauptsächlich zu Wohnzwecken entwickelt wird, sind in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 1.1 bis WA 4.2 neben Wohngebäuden nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die allgemein zulässigen der Versorgung 
des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand-
werksbetriebe sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe dagegen sollen allgemein zulässig sein. 
 
Die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Betriebe des Be-
herbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen 
sind sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tank-
stellen).  
 
Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche 
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an 
den Durchführungsvertrag sicher. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit 
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse so-
wie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Der städtebauliche Entwurf sieht unterschiedliche 
Bauformen vor. Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen 
Konzept. Die GRZ beträgt in den WA 1 zwischen 0,4 und 0,5, die GFZ zwischen 1,3 und 1,7. Die 
teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich aus 
dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Lage der WA 1 Gebiete an der zentralen öffentli-
chen Grünfläche.  
 
In den WA 2 (Reihenhäuser) liegt die GRZ zwischen 0,4 und 0,6, die GFZ zwischen 0,8 und 1,1. 
Die Überschreitung der Obergrenzen bei der GRZ ergeben sich im Bereich der Teilgebiete in WA 2 
dadurch, dass hier Reihenhäuser geplant sind. Auf die Reihenhauszeile gerechnet können die 
Obergrenzen aus der BauNVO eingehalten werden, für die Reihenmittelhäuser werden jedoch die 
höheren Zahlen benötigt. In der Regel werden im Baugenehmigungsverfahren für Reihenmittel-
häuser Befreiungen erteilt. Da es sich aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt,

5 
 
/ 6 
 
werden für jede Reihenhauszeile die jeweils größten benötigten Werte festgesetzt. Bei den Einzel-
häusern (WA 3 exklusive Kita und WA 4) liegen die Grundflächenzahlen von 0,4 und die Ge-
schossflächenzahlen von 0,8 unterhalb der Obergrenzen von 0,4 (GRZ) bzw. 1,2 (GFZ) für allge-
meine Wohngebiete. Für das WA 3.4 (Kita) wird aufgrund des Raumbedarfes eine GRZ von 0,6 
benötigt. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen kann das städ-
tebauliche Konzept umgesetzt werden. 
 
Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wird zusätzlich eine 
GRZ* festgesetzt, die zwischen 0,6 im Bereich der Einfamilienhäuser (WA 3 außer Kita 0,7) und 
0,95 im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA 1) liegt. Eine GRZ* von 0,95 wird hier erforderlich, da 
die Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht werden sollen. Dies ermöglicht eine großzügigere 
Freiflächennutzung und –gestaltung. Die Tiefgaragen werden begrünt und gärtnerisch gestaltet.  
 
Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Reihenhäuser mit 
drei Vollgeschossen, in den WA 3 (inklusive Kita) und WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen 
realisiert werden. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude 
das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden auch Festsetzungen zu maxima-
len Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich von Baulinien werden zudem zwingende Wandhöhen 
festgesetzt, sodass diese Gebäudewände keine Abstandflächen auslösen. Die maximalen Gebäu-
dehöhen sind im Bebauungsplan als absolute Höhen über Normalhöhennull festgesetzt. Die fest-
gesetzten Höhen entsprechen im WA 1 bei den Mehrfamilienhäusern einer Gebäudehöhe von ca. 
13,0 m, in einem Fall von ca. 16,25 m, bezogen auf das Gartenniveau. Die Reihenhäuser (WA 2) 
haben eine Höhe von ca. 9,7 m, die Einzelhäuser von ca. 6,6 m über Gartenniveau. Für die Kita 
wurde eine Höhe von ca. 7,6 m berücksichtigt. Als Gebäudehöhe gilt der oberste Abschluss des 
Gebäudes. 
 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch technische Dachaufbauten, 
wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen, Antennen oder Treppenhäuser ist bis zu einer 
Höhe von 2,0 m überschritten werden. Die Überschreitung darf maximal auf 30 % der Grundriss-
fläche des obersten Geschosses erfolgen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß 
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausge-
nommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit 
die genannten, baulich untergeordneten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dür-
fen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Aller-
dings sollen sie städtebaulich nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur 
Größe von der Außenfassade zurückrücken.  
 
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich an 
dem dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und 
mit einem gewissen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche 
Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen ergeben sich 
noch kleine Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen 
wie z. B. Hauseingänge, Balkone, Erker. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch 
Terrassen um bis zu 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier 
Haus Nr. 65) dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschritten werden, um an-
dere Terrassenformen zu ermöglichen. Im WA 3.4,  Kitagrundstück, dürfen die festgesetzten Bau-
grenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen 
Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. Diese textliche Festsetzung wird erforderlich, da 
sich die Lage der Treppen und des Eingangs in der weiteren Planung noch verändern können. 
 
An einigen Stellen wurden auch Baulinien festgesetzt, so dass in Verbindung mit zwingenden   
keine Abstandflächen ausgelöst werden. Die Notwendigkeit dieser Festsetzungen ergibt sich im 
Wesentlichen aus der Tatsache, dass das Gelände zur Entwässerung des Plangebietes wesentlich

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verändert wird. Durch die umfangreichen erforderlichen Bodenbewegungen wird das neue Gelän-
de höher liegen als das Ursprungsgelände. Auf das neu geplante Gelände bezogen können die 
Abstandsflächen in den meisten Fällen eingehalten werden, in einigen wenigen Fällen - insbeson-
dere im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser - jedoch nicht. Um das gewünschte städtebau-
liche Bild dennoch planungsrechtlich umsetzen zu können, wurden hier zwingende Festsetzungen 
(Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen) gewählt. 
 
4.4 Nebenanlagen   
 
Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO (wie z. B. Gartenhäuser) sind in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen aus-
schließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Sie dürfen 25 
m³ umbauten Raum je Wohneinheit nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit 
„Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. Diese Festsetzung zu den Nebenlagen wird getroffen, 
um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten und zu einer Erhöhung der erkennbaren Frei-
raumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Innerhalb der festgesetzten Flächen für 
Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 
 
4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zu-
lässig. Da für die WA 4 auch Mehrgenerationenhäuser realisiert werden sollen, soll durch diese 
Festsetzung sichergestellt werden, dass hier keine klassischen Mehrfamilienhäuser entstehen. In 
anderen Einfamilienhausgebieten ist jeweils nur 1 WE zulässig, um den Gebietscharakter zu wah-
ren. 
 
4.6 Erschließung 
 
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch-
Straße im Nordosten des Plangebietes. Der überörtliche Radweg „Veloroute R 06“, der derzeit als 
ca. vier Meter breiter Weg über die Friedrich-Hirsch-Straße hinaus Richtung Westen geführt ist, 
wird dabei berücksichtigt und in seiner Funktion sichergestellt. Die geplante Ringerschließung wird 
mit einer Gesamtbreite von 10,5 m ausgebaut. Innenseitig – entlang der öffentlichen Grünfläche - 
wird ein 2,10 m breiter Gehweg vorgesehen, außenseitig ein Gehweg von 2,90 m Breite. Öffentli-
ches Parken kann punktuell im Straßenraum stattfinden. 
 
Von der zentralen Erschließungsstraße gehen mehrere Erschließungsäste als Mischverkehrsflä-
chen ab, die im Bereich der Wendeanlagen kleine Dorfplätze schaffen. Die Mischverkehrsflächen 
(verkehrsberuhigte Bereiche) sind in der Regel 6,0 m breit, um ausreichend Gestaltungsspielräu-
me zu erhalten. Wohnwege sollen in der Regel eine Breite von 3,0 m haben. Überlagernd über die 
Wohnwege werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für verschiedene Nutzergruppen gelegt. Für 
die Reihenhäuser werden sogenannte Mistwege mit einer Breite von mindestens 1,0 m vorgese-
hen, wenn kein rückwärtiger Zugang zum Garten über einen Wohnweg möglich ist. Die im Plange-
biet festgesetzten Geh- und Fahrrechte (GFL-Rechte) sollen zu Gunsten der Öffentlichkeit und der 
Anlieger ausgewiesen werden. Sie werden als private Wege durch die Vorhabenträgerin herge-
stellt und die Unterhaltung gesichert.  Einige Mistwege sind mit Gehrechten nur zugunsten der Ei-
gentümer ausgewiesen, weil sie lediglich privat zugänglich sein sollen und nicht der Querung des 
Gebietes dienen sollen.   
 
Eine Erschließung über die Fuchskaule ist nur für Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Die Wege-
verbindungen in die Umgebung, insbesondere in die benachbarten Siedlungen und Landschafts-
schutzgebiete, werden erhalten und an die innere Erschließung angeknüpft. Insbesondere eine 
gute fußläufige Verbindung zum Landschaftsbestandteil im Süden wird eingerichtet. Wegeverbin-
dungen werden sowohl in Nord-Süd- wie auch in Ost-West-Richtung, losgelöst vom motorisierten 
Verkehr, sichergestellt.

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Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen werden Deckenhöhen des neu geplanten Geländes 
festgesetzt und damit die Straßenhöhen im Bebauungsplan festgelegt. Damit kann die Gelände-
oberfläche der privaten Baugrundstücke ohne Genehmigungserfordernis an die Straßenhöhen an-
gepasst und als Bezugshöhe für die Abstandflächenberechnung herangezogen werden. 
 
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze 
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Für alle Einfamilienhäuser soll ein 
Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Gara-
gen) erreicht werden. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzliche Stellplätze in 
räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die Mehrfamilienhäuser soll ein 
Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden. Darüber hinaus werden für 
die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Park-
plätze nachgewiesen. Nach derzeitigem Stand sind im Plangebiet insgesamt 33 Besucherparkplät-
ze im öffentlichen Straßenraum geplant. Der v.g. Schlüssel für private Stellplätze entspricht den 
damaligen Vorgaben aus der Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftragung und soll insofern auch 
festgesetzt werden. Darüber hinaus sind am Eingang ins Plangebiet 11 Carsharing-Parkplätze 
vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäule. Somit kann ausreichend Parkraum innerhalb des Plan-
gebietes zur Verfügung gestellt werden.  
 
4.7 Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung 
 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist über die 
vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Die Energieversorgung des Gebie-
tes erfolgt über die geplante Anbindung an die Friedrich-Hirsch-Straße. Nach Rücksprache mit der 
RheinEnergie besitzen die in Porz bestehenden Versorgungsanlagen ausreichende Kapazitäten, 
um das neue Quartier dauerhaft sicher zu versorgen. Zur Energieversorgung ist im Plangebiet eine 
zusätzliche Trafostation in der Größe 3 x 6 m vorgesehen. Eine entsprechende Versorgungsfläche 
für eine Trafostation wurde im Bebauungsplan festgesetzt.  
 
Derzeit ist geplant, das Plangebiet mit einen Nahwärmenetz auszustatten, welches von einer Heiz-
zentrale versorgt wird. Für diese ist je nach Betreiber ggf. ein Gasanschluss erforderlich. Alternativ 
ist eine Wärmegewinnung aus regenerativen Rohstoffen möglich. Vorgesehen ist eine zentrale 
Heizanlage nördlich des WA 1.1 (Hauses 1), wofür im Bebauungsplan eine unterirdische Baugren-
ze vorgesehen ist. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die Planstraßen. Die Wendeanlagen sind für ein dreiachsiges 
Müllfahrzeug ausgelegt. In Bereichen, wo die Müllfahrzeuge ein Grundstück nicht direkt anfahren 
können, sind im Bebauungsplan an geeigneter Stelle Müllsammelplätze festgesetzt, die von den 
Müllfahrzeugen angefahren werden können.  
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb einer Wasserschutz-
zone.  Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich im Trennsystem. Im Bereich der Gilsonstraße 
befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100; die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets 
sind an diesen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur 
Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. Der größte Teil des anfallenden Niederschlags-
wassers wird diesem Kanal zugeleitet. Ein Teil des Niederschlagswassers kann örtlich und damit 
dezentral versickert werden. Dies betrifft hauptsächlich die äußere westlich und südliche Bebau-
ung.     
 
Im nördlichen Plangebiet verlaufen parallel zur Friedrich-Hirsch-Straße unterirdisch zwei Erdgas-
fernleitungen der METG sowie eine in dem Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der 
GasLINE GmbH mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Die  Leitungen dürfen nicht überbaut 
werden. In unmittelbarer Nähe verlaufen im Schutzstreifen der Erdgasleitung zusätzlich Versor-
gungsleitungen für die Telekommunikation. Der zehn Meter breite Schutzstreifen der Versorgungs-
trasse ist von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme ist auf der 
Planzeichnung aufgenommen und ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs-

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träger soll eingetragen werden.   
 
4.8 Soziale Infrastruktur  
 
Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Gruppen er-
forderlich (ca. 27 Plätze). Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kita ab mindestens 3 Gruppen. Da 
aber im gleichen Stadtteil für das Wohnbaugebiet „Südlich Friedensstraße“ der Bedarf für eine 3-
gruppige Kita angemeldet wurde, sollen die Bedarfe der beiden Wohnbaugebiete aufgrund der 
räumlichen Nähe durch den Bau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet Fuchskaule 
zusammengefasst werden. Die Kita dient also der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und 
darüber hinaus. 
 
In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS 
Friedensstraße und die KGS Kupfergasse. Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße 
nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausge-
schöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung  der KGS Kupfergasse auf 
6 Züge empfohlen worden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten  für die zu erwartenden Schü-
lerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht umge-
hend zur Verfügung.  
 
Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld des Plangebietes „Fuchs-
kaule“ ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule 
erforderlich. Nach Prüfung mehrere Alternativstandorte soll eine zusätzliche Grundschule im Plan-
gebiet mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ umgesetzt werden. Damit kann der 
Bedarf an Grundschulplätzen auch aus dem Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt werden. 
 
Für den kurzfristigen Bedarf müssen die Schüler auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen 
ausweichen.   
 
4.9 Begrünungsmaßnahmen 
 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur 
Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil der inneren Durchgrü-
nung des Gebietes ist die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche, die gleichzeitig die Funk-
tion als Spielplatzfläche und als Retentionsraum für anfallendes Oberflächenwasser bei Starkrege-
nereignissen übernimmt.  
 
Der rechnerische Bedarf von gut 1.000 m² öffentliche Spielplatzfläche (bei geplanten 222 Wohn-
einheiten) wird im Plangebiet nachgewiesen. Im Bereich der zentral liegenden öffentlichen Grün-
fläche wird auf einer 993 m² großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz realisiert. Umfang und Ge-
staltung der Kinderspielflächen wurden mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
abgestimmt. Der geringe restliche Bedarf kann mit dem angrenzenden Freiraum der öffentlichen 
Grünfläche „Parkanlage“ kompensiert werden, weil diese auch als Bewegungs- und Aktionsfläche 
für Kinder und Jugendliche fungiert. Darüber hinaus wird im Bereich der Retentionsfläche im Nor-
den des Plangebietes eine Aufstellfläche für ein Jugendmobil mit einer Flächengröße von knapp 
150 m² vorgehalten. 
 
Am Nordrand des Gebietes dient die südlich entlang der Friedrich-Hirsch-Straße als Retentionsflä-
che ausgebildete Fläche ebenfalls der randlichen Eingrünung des Gebietes. 
 
Im Bereich der Verkehrsflächen erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen am Rand der zentral als 
Ringstraße verlaufenden Trennverkehrsfläche sowie im Bereich von vier Dorfplätzen jeweils am 
Ende der Mischverkehrsflächen. Der Umfang der Begrünung im Bereich der Verkehrsflächen be-
rücksichtigt dabei die Lage bestehender und das Erfordernis zusätzlicher Ver- und Entsorgungslei-
tungen.

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Innerhalb der Wohngrundstücke und im rückwärtig angrenzenden Umfeld soll durch grünordneri-
sche Maßnahmen das direkte Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der 
Vorgärten der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Laubbäumen (mit Ausnahme des Be-
reiches zwischen nördlicher Retentionsfläche und nördlichem Rand der Bebauung, weil hier ein 
Schutzstreifen mit Ausschluss von tiefwurzelnden Gehölzpflanzungen zu beachten ist) und die An-
lage von Hecken als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Im Umfeld der Mehrfamilienhäuser 
werden in den gemeinschaftlichen Gartenbereichen ebenfalls Einzelbäume und Hecken gepflanzt. 
Zur Verhinderung von steinernen Vor- und Hausgärten ist zusätzlich zu den v.g. Baumpflanzungen 
eine Festsetzung zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen getroffen worden. Zur freien 
Landschaft hin sollen am West- und Südrand des Plangebietes zwischen dem randlichen Fuß- und 
Radweg und der Wohnbebauung ein Gehölzgürtel aus einer Laubbaumreihe angepflanzt werden. 
Hierdurch kann eine naturnahe Siedlungsrandeingrünung geschaffen werden.  
 
4.10 Flächen für Aufschüttungen 
 
Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Bereiches für Aufschüttungen sind Auffüllungen bis 
zu einer Mächtigkeit von 1,2 m zulässig. Hintergrund dieser Festsetzung ist, dass umfangreiche 
Bodenbewegungen im Plangebiet erforderlich werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um 
Auffüllungen > 1 m, die ansonsten baugenehmigungspflichtig wären, zuzulassen.   
 
4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5°) 
zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein einheitliches 
Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte Dachbegrünung. 
 
In gewissem Maße sind Dachaufbauten zulässig. Sie müssen aus gestalterischen Gründen mit 
senkrechten Sichtschutzelementen verkleidet werden, um weniger störend aufzufallen. 
 
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als Hecken und als Draht- und Stabgitter-
zäune in Kombination mit Hecken zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen sind ausschließ-
lich als Hecken und als Draht- und Stabgitterzäune oder mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi-
schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,0 m zulässig. Die Höhe von Terrassentrennwän-
den sollte aus gestalterischen Gründen auf eine zulässige Höhe von 2,0 m beschränkt werden. 
Stellplätze für Müllbehälter sind randlich mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen und in die 
Grundstückseinfriedung zu integrieren. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen. 
 
Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen dienen ebenfalls der einheitlichen 
Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla-
gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge-
bietscharakter zu wahren. Satellitenschüsseln auf dem Dach sind zulässig, da diese Anlagen in 
direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen.   
 
 
5. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Verkehr 
 
Das Plangebiet liegt südlich der Friedrich-Hirsch-Straße und ist im weiteren Verlauf an den Kno-
tenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße/Friedrich-Hirsch-Straße angeschlossen. Die verkehrli-
chen Auswirkungen dieses Vorhabens wurden in einer Verkehrsuntersuchung analysiert (brenner 
BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrsuntersuchung „Fuchskaule“, Köln, Dezember 2017). Durch 
eine spätere Modifizierung des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde eine fünfgruppige Kin-
dertagesstätte im WA 3.4 eingefügt. Hierzu erstellte das v.g. Büro mit Datum vom 11.08.2020 eine 
zweite, ergänzende Stellungnahme.

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Im ersten Schritt der Verkehrsuntersuchung wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Um-
gebung und die Erschließungssituation für den Umweltverbund, d.h. die „umweltverträglichen“ 
Verkehrsmittel wie z. B. Fußgänger, private/ öffentliche Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel sowie 
Carsharing und Mitfahrzentralen, und den motorisierten Individualverkehr ( MIV), getrennt nach 
den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. Die wesentlichen Aspekte aus der Umfeldanalyse sind 
im Folgenden aufgeführt: 
- Die Frankfurter Straße, die Kaiserstraße und die Autobahn BAB A59 gelten im Umfeld als 
Hauptverkehrsachsen. 
- Für den Fußgängerverkehr ist ein gut ausgebautes Fußwegenetz vorhanden. 
- Der Radverkehr wird in der Regel im Mischverkehr geführt und ist in das großräumige Rad-
verkehrsnetz NRW eingebettet. 
- Das Plangebiet liegt innerhalb der Haltestelleneinzugsradien der Bushaltestelle Köln-
Elsdorf. 
- Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Geschäftsgebiete von Carsharing Anbietern. 
 
In einem nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abge-
schätzt. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben insgesamt ca. 
1.129 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Auf Basis der 
zugrunde gelegten Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden 
Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. Hier wurden auch weitere städtebauli-
che Aufsiedlungen im Umfeld wie z.B. das neue Wohngebiet „Südlich Friedensstraße -Westteil“ 
berücksichtigt. Als meistbelastetes Netzelement stellt sich in allen untersuchten Fällen die Frank-
furter Straße heraus, die durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen zusätzliche 
Verkehrsmengen aufnehmen muss. 
 
Die Auswertung der Schwachstellenanalyse von verschiedenen Knotenpunkten ergab, dass der 
Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße das kritische Element im betrachteten 
Untersuchungsgebiet ist. Mit der heutigen Verkehrsbelastung, den eingesetzten Signalzeitenpro-
grammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bereits 
im Bestand nicht gegeben. Es wurden verschiedene Lösungsansätze und Maßnahmen für den 
Knotenpunkt konzeptionell erarbeitet, die darauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme ausrei-
chend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten.  
 
Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in 
Kombination mit einer Signalisierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlö-
sung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastung 
bringen. Die Stadt beabsichtigt den Umbau der v.g. Knotenpunkte umzusetzen und über Regelun-
gen im Durchführungsvertrag die Vorhabenträgerin prozentual an den Kosten zu beteiligen. 
 
Als alternatives Verkehrsangebot wird im Bereich der Friedrich-Hirsch-Straße zusätzlich eine Flä-
che für 11 Car- und Bike-Sharing-Plätze und drei Stellplätze mit E-Ladesäule bereitgestellt.  
 
Lärm 
 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im 
Westen und ist auch durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vorbelastet. Des Weiteren be-
findet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Brucknerstraße). Im Rahmen eines Emis-
sions- und Immissionsgutachtens (ADU cologne, Schalltechnische Untersuchung zu den Lärm-
emissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchskaule“ in Köln-
Elsdorf, Köln, Juli 2020) wurden die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen 
des Plangebietes auf die Umgebung durch den Neubau von Straßen und zusätzliche Verkehre un-
tersucht und bewertet. Hierzu wurde die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau und DIN 18005, 
Schallschutz im Städtebau heran gezogen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu den 
nachfolgenden Ergebnissen:

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Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 liegen tags bei 55 dB(A) 
und nachts bei 45 dB(A).  
 
Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm-
pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im 
Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Die 
Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im 
Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A).  
 
Bei Realisierung der Bebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen 
Bereich und es ergeben sich maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) 
tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 
werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, vor allem durch die Straßen Friedrich-
Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frankfurter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der 
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Ori-
entierungswert von 45 dB(A) nachts hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am 
Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanie-
rungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten.   
 
Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 
tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. 
 
Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plan-
gebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der 
TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit -  55 dB(A)/ 40 dB(A) - im Plangebiet eingehalten werden. Umge-
kehrt gilt auch, dass die bestehenden gewerblichen, industriellen Nutzungen durch die Planung 
nicht beeinträchtigt werden.   
 
Der Sportlärm durch zwei entfernt nordwestlich des Plangebiets angeordnete Sportplätze wurde 
abgeschätzt. Die Sportlärmimmissionen sind untergeordnet und brauchen daher nicht explizit be-
trachtet zu werden.  
 
Die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissionen an der 
nördlich angrenzenden Wohnbebauung Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße sind größer als 3 
dB(A) und damit als wesentlich einzustufen. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb 
der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass 
durch den Straßenbau kein Bestandsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen 
gemäß 16. BImSchV liegt.   
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet aus folgendem Grund 
nicht geeignet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm. 
Ein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwall, -wand) im Plangebiet wäre nicht wirksam, da er zu weit 
von der Lärmquelle weg liegen würde, um eine Schutzwirkung entfalten zu können.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrach-
tung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet 
und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden.  
 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif-
fen. Sie betreffen die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) IV in der Planzeichnung. Aus 
dem LPB IV ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei-
len (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend und sind für den der Nach-
weis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung 
kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dar-
gestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeich-

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nung ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch 
nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV entspricht also einer freien Schallausbreitung über den ge-
planten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne kon-
krete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bau-
schalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schall-
schutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen 
Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugeneh-
migungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum 
Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch 
ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist 
nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch er-
forderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fensterunabhängige Belüftung zu nutzen.  
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren 
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. 
Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir-
mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu erfolgen textliche Fest-
setzungen.     
 
Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt 
gesunden Wohnverhältnissen.   
 
Artenschutz 
  
Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planung wurde für das Plangebiet von dem Büro für 
Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege BRNL, Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und 
II, eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 
BNatSchG, Hachenburg, Januar 2020 durchgeführt.  
 
In der Stufe 1 wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten ar-
tenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergaben sich poten-
zielle Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten. In diesem Fall sind 
insbesondere Brutvogelarten der offenen Feldflur und randlicher Gehölze Vögel (Waldohreule, 
Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Mehlschwalbe, Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz, Star und Turmfal-
ke) sowie eine Fledermausart (Zwergfledermaus) betroffen.   
  
Aus diesem Grund wurde Stufe II der Artenschutzprüfung (vertiefende Prüfung der Verbotstatbe-
stände) mit Stand von 01/2020 durchgeführt. Für die Tiergruppen der Fledermäuse und Vögel 
wurden in gesonderten Erhebungen die tatsächlichen Bestände im Projektraum ermittelt und auf 
dieser Basis die artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten abgeklärt. 
 
Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier 
vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung 
nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 
BNatSchG bzw. § 62 LG NRW pauschal geschützten Flächen vor.  
 
Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastun-
gen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
Durch die Planung werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebensräume 
beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung 
durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstruk-
turen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
 
Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt (insbesondere Biotop-
potential, Bodenpotential und Landschaftsbild) wird auf einer ca. 2 ha großen Teilfläche (Gemar-
kung Libur Flur 1 Flurstück Nr. 100 mit insgesamt gut 5 ha) auf bislang intensiv genutzter Ackerflä-

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che ein wildkrautreicher Acker mit Saumstrukturen angelegt und dauerhaft unterhalten. Diese 
Maßnahme dient zugleich als vorgezogene Artenschutzmaßnahme für die Feldlerche. Für die 
Feldlerche sind hier Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im 
Umfang von mindestens einem Brutrevier umzusetzen.  
 
Im Ergebnis kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4  
- V1 und V3: Rodungszeiträume zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen, 
- V2: Baufeldräumung von Ackerflächen und  
- V4: Terminierung abendlicher Bauarbeiten  
und der vorausgreifenden Ausgleichsmaßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) das Auftre-
ten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG für die im Wirkraum rele-
vanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine entsprechende bedingte Fest-
setzung wurde für den zeitlichen Vorlauf vor der Baufeldräumung getroffen. 
 
Eingriff/ Ausgleich 
 
Mit der Umsetzung der Planung erfolgt im Plangebiet durch die Überbauung von bisher weitge-
hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Eingriff in Natur und Land-
schaft. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen 
wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Bernd 
Arens mit Stand von August 2020 erarbeitet. 
 
Auf großen Flächen im Plangebiet werden durch die Umsetzung der Planung erstmalig Eingriffe in 
den Naturhaushalt zugelassen. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Bebauungsplan-
zeichnung mit einer lila farbigen gestrichelten Linie festgelegt. Die Abgrenzung weicht von der im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag auch potenzielle Eingriffe betrachtet werden. Im Bebauungsplan werden nur die 
Biotope betrachtet, in denen nach Umsetzung der Planung tatsächlich ein in der Bilanz negativer 
Eingriff erfolgt. Nur diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB.   
 
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte anhand 
des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenliste Köln-
Code) und im Planungszustand.  
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt der numerisch ermittelte ökologische Wert-
verlust 172.780 Wertpunkte.   
 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind sowohl grünordnerische 
Maßnahmen innerhalb der Wohngebiete als auch Minderungsmaßnahmen zur teilweisen Vermei-
dung von Eingriffen in den Naturhaushalt geplant und umsetzbar. Hierdurch werden 27.750 Wert-
punkte erzielt. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme A1 unmittel-
bar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch die Anlage einer Baumreihe und Anla-
ge einer Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte sowie durch die Maßnahme A2 mit 
der Anlage eines 4 m breiten umlaufenden Randstreifens mit Laubbäumen um die zentrale Park-
fläche sowie der Anlage einer Intensivwiese in der zentralen Parkfläche. 
 
Darüber hinaus werden die weiterhin verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf einer exter-
nen Fläche außerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme eA1, Umwandlung einer Ackerflä-
che in Acker mit Wildkrautflur mit 160.000 Wertpunkten kompensiert. Die Fläche liegt in der Ge-
markung Libur, Flur 1 Flurstück 100; es wird nur eine Teilfläche des Grundstücks benötigt.  
 
Mit den festgesetzten Maßnahmen A1 und A2 sowie der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 er-
geben sich insgesamt 187.750 Wertpunkte. Damit kann der Eingriff vollständig ausgeglichen wer-
den; es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. Die Biotopwerterhöhung von 
14.970 Wertpunkten ist nicht für die Anrechnung des betroffenen Eingriffes des Plangebietes in 
Natur und Landschaft erforderlich. Die Überkompensation von rund 8 % wird erkannt und soll dem

14 
 
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Investor für weitere Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu wird es eine Regelung im Durchfüh-
rungsvertrag geben.  
 
Boden 
 
Die Realisierung der Planung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) 
und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebau-
ungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang stark gestörten Ackerböden der natürli-
chen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Hier findet somit eine Aufwertung natürli-
cher Bodenfunktionen statt. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar 
als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest 
mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nut-
zungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. 
 
Entwässerung 
  
Zur Entwässerung des Plangebietes wurde eine Untersuchung mit dem Titel „Erschließungspla-
nung - Entwurfs- und Genehmigungsplanung Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf vom In-
genieurbüro Ennenbach mit Stand vom Mai 2020 vorgenommen. Diese wurde ergänzt durch einen 
Geotechnischen Bericht, Vorerkundung, von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft, mit Stand von 
Mai 2017.  
 
Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine großflächige Senke. Das weitere Plange-
biet fällt seitlich der Senke von Nordwesten nach Süden um circa 2,5 Meter ab. Um das Plangebiet 
im freien Gefälle zu entwässern und damit das Wasser im Falle von Starkregenereignissen nicht in 
Richtung des bebauten Ortsteils abfließt und diesen temporär überschwemmt, ist vorgesehen, das 
Gelände so zu modellieren, dass das Wasser gezielter ablaufen kann (weitere Details siehe Punkt 
Starkregenereignisse weiter unten).  
Der größte Teil des „normalen“ Niederschlagswassers wird dem nördlich des Plangebietes unter-
halb der Velo-Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet und dann dem Rhein zugeführt. Auch 
wenn die Ableitung des Niederschlagswassers in den Rheinkanal den Forderungen des § 55 Ab-
satz 2 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, wird die Grundwasserneubildung im zukünftig bebauten 
Bereich reduziert werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde in Abstimmung mit der Unteren 
Wasserbehörde der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben vorgesehen, einen Teil des 
Niederschlagswassers örtlich dezentral zu versickern.   
 
Zum einen soll das von den extensiv begrünten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der 
äußeren Bauflächen am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes in Rigolen in den Gärten 
der Einfamilienhäuser versickert werden. Das hier anfallende Niederschlagswasser gilt als unbe-
lastet und kann somit unmittelbar ohne Vorbehandlung versickert werden, zumal keine Wasser-
schutzzone betroffen ist.   
 
Beim zweiten zu versickernden Bereich handelt es sich um ein Gelände in Verlängerung der Fried-
rich-Hirsch-Straße, nördlich der Planstraße 4 und der Erschließungsstraße 1 in  lang gestreckten 
Flächen. Das dort von der Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird über ein Mulden-
Rigolen-System parallel zur Straße versickert. Die Versickerung erfolgt außerhalb des Schutzstrei-
fens der Gasfernleitungs- und Lichtwellenleitertrassen. Diese Trassen werden zwar durch die vor-
gesehene Erschließungsstraße überbaut, gestatten aber nicht die Anlage eines Entwässerungska-
nals.  Das zu versickernde Wasser gilt als schwach belastet (= gering verschmutzt) und kann somit 
versickert werden, zumal keine Wasserschutzzone betroffen ist. Allerdings ist als Vorbehandlung 
geplant, das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone zu reinigen und es 
über unterhalb der Oberbodenmulden angeordnete Rigolen in die wasserdurchlässigen Schichten 
zu versickern.

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Starkregenereignisse 
 
Die bereits oben erwähnte großflächige natürliche Senke, wird bei starken Regenereignissen über-
flutet. Von Westen ist von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich mit zufließen-
dem Regenwasser zu rechnen. Da die Kanalnetze der Umgebung nicht für die bei Starkregen an-
fallenden Wassermengen dimensioniert sind, werden zur Risikovorsorge im Planungsgebiet Maß-
nahmen zur Rückhaltung des Regenwassers vorgesehen.  
 
Vom neu zu erschließenden Gebiet sollen keine Risiken für vorhandene Siedlungsbereiche aus-
gehen. Zugleich soll in letztgenannten Gebieten das Risiko möglichst gesenkt werden. Gemäß des 
„Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und des Leitfadens 
„Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende Planung einer interdisziplinären 
wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung.  
 
Der Straßenentwurf im Plangebiet wurde in der Höhe so angelegt, dass die umgebenden Stich-
straßen mit den angeschlossenen Wohnhöfen in weiten Teilen in Richtung der Ringerschließung 
ein Gefälle aufweisen. Sofern also die Kanäle und Straßenabläufe ausgelastet sind, läuft das Nie-
derschlagswasser über Rinnen oder ggfls. den gesamten Straßenquerschnitt der Stiche auf die in 
Richtung der Grünfläche geneigte Ringerschließung. An in diesem Bereich durch Tiefpunkte und 
Bordsteinabsenkungen bewusst geschaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser 
in die zentrale öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) überlaufen, dort zurückge-
halten und versickert in der Fläche. Diese „Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL)“ wurde mit 
einer Einstautiefe von 56 cm bei einem 100-jährigen Niederschlags-Ereignis geplant. In der Reali-
tät wird sich vermutlich kein so hoher Einstau einstellen und die Entleerung wird schneller erfolgen, 
da für die Berechnungen schlechte Werte angenommen worden sind. Im Katastrophenfall, in dem 
selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Niederschlagswasser über 
die dann eingestauten Verkehrsflächen am tiefsten Punkt in Richtung der westlichen Ackerflächen 
entlasten.   
 
Die nördliche Versickerungsfläche (Rückhaltemulde) dient im Starkregenfall der Aufnahme des von 
Osten aus zuströmenden Oberflächenwassers. Im Regelfall dient die Rückhaltemulde der Versi-
ckerung des von der Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße zulaufenden Oberflächenwassers.   
 
Klima und Luft 
 
Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klimaaktive Acker-
fläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische 
und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat.  
 
Die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflä-
chen hat eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Temperaturgradient im Siedlungsbereich 
wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. 
Weiterhin belasten die üblichen Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft.  
 
Die zukünftig versiegelten Flächen werden so gering wie möglich gehalten, um das Maß der klima-
tischen Beeinträchtigung zu mindern. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung inkl. der festgesetzten 
Dachbegrünung reduziert ebenfalls durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, 
Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedin-
gungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut-
zung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die 
das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. aus  Biomasse) versorgt. Die 
Vorhabenträgerin hat sich zudem bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW-Effizienzhaus-55-
Standard zu errichten. Durch ein ausgewogenes Verhältnis des umbauten beheizten Volumens zur 
thermischen Hülle der Baukörper (Oberfläche zu Volumen Verhältnis, A / V-Verhältnis) wird das 
energiesparende Potential genutzt.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Die neu entstehenden Wohnbauflächen 
und deren Einwohner sind den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu ent-

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stehenden Siedlungs- und Verkehrsflächennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Eine Be-
lastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe liegt im Plangebiet nach Aussage des Umweltam-
tes nicht vor. 
 
Belichtung und Besonnung  
 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be-
lichtung und Besonnung. Im Bereich der Baulinien an den Giebeln seitlich anliegender Mehrfamili-
enhäuser können möglicherweise die Belichtung und Besonnung nicht in allen Geschossen einge-
halten werden. Da die Grundrisse für die Mehrfamilienhäuser und damit auch die Lage und Größe 
der Fenster von Aufenthaltsräumen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die aus-
reichende Belichtung und Besonnung im Bebauungsplan nicht abschließend geregelt werden. Sie 
wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch die Vorlage entsprechender Belich-
tungsstudien nach DIN 5034-1 sichergestellt.  
 
Von einer vertiefenden Untersuchung passiver Solarpotentiale ist abgesehen worden, da diese 
nicht zielführend wäre. Durch die Mehrfachbeauftragung wurde bei der Planung der Gebäude die 
solarenergetische Optimierung (Kompaktheit der Gebäudestrukturen, Ausrichtung der Gebäude 
und das Abstands-/Höhenverhältnis) berücksichtigt.  
 
In der weiteren Planungsphase (Genehmigungsverfahren) werden auf Basis der Gebäudestruktur 
und -ausrichtung jeweils Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesonde-
re auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. 
 
Eine Verschattung der Fenster und Fassaden ist zur Gewährleistung eines hinreichenden sommer-
lichen Hitzeschutzes grundsätzlich städtebaulich sinnvoll. Ferner bleiben die Dachflächen nahezu 
verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ 
oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten.  
 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen werden durch die Norm DIN 
5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. In dieser Richtlinie werden für Aufenthaltsräume im 
Sinne der Bauordnungen der Länder unter anderem die Anforderungen an die natürliche Beleuch-
tung spezifiziert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufent-
haltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 
22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Soll darüber hinaus eine ausreichende Be-
sonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. 
Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn 
in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt ist. Dieser muss bei einem Reihen-
haus nicht notwendigerweise im Erdgeschoss liegen.   
 
Gefahrenschutz 
 
Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit 
niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebie-
tes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zusätzlichen Über-
flutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs- und Entwässerungsplanung vorge-
nommen worden.  
 
Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet während des zweiten Weltkrie-
ges. Anhand von Luftbildauswertungen und anderen historischen Unterlagen besteht ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel 
wird durchgeführt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen. 
 
Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrachtet worden.  
Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskau-
le aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation

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keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine 
Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erfor-
derlich. 
 
Grundwasserverunreinigung 
 
Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch Per- 
und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der 
Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der er-
laubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den 
Bebauungsplan aufgenommen, sodass die Grundstücksbesitzer Kenntnis erhalten können.  
 
 
6. Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurfes 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die 
Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP festgelegte Vorhaben und 
die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- 
und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie z. B. zum ausgleichspflichtigen Ein-
griff, zur Gestaltung der Dorfplätze, Leitlinien zur Fassadengestaltung oder ähnliches sollen eben-
falls im Durchführungsvertrag getroffen werden. 
 
Tabelle zu den städtebaulichen Kenndaten: 
 
Größe des Plangebiets in ha: 
vorhabenbezogener B-Plan 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
5,4 ha 
5,0 ha 
Geplante Geschossfläche Wohnen in Vollgeschos-
sen über alle Baufelder in m² 
30.660 m² 
davon Geschossfläche in Mehrfamilienhäusern 16.190 m² 
davon Geschossfläche in Einfamilienhäusern 11.214 m² 
davon Geschossfläche Sonderwohnformen (Mehr-
generationenwohnen)  
2.156 m² 
davon Kita 1.100 m²  
Anzahl der geplanten WE 222 WE 
davon in Mehrfamilienhäusern 136 WE 
(davon öffentlich gefördert 41 WE) 
davon in Einfamilienhäusern 72 WE 
davon in Mehrgenerationenhäusern 14 WE 
Frei- und Grünfläche in m² 4.172 m² 
davon öffentlich 4.092 m² 
davon privat 80 m² 
öffentliche Verkehrsfläche in m² 13.425 m² 
 
7. Umweltbericht  
 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines Allgemei-
nen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemar-

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kung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,4 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen 
wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser und eine fünfgruppige Kindertagesstätte zu 
entwickeln. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bezüglich der GRZ bei 0,4 bis 0,6 und bezüglich 
der Gebäudehöhen bei 6,60 m bis 13,00 m, ausnahmsweise bei 16,25 m über Gartenniveau. Im 
zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche und Parkanlage kombiniert 
mit einem Rückhaltebereich als multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) für Starkregenereig-
nisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Westen als Übergang zur 
freien Landschaft.   
 
7.1.1 Beschreibung Bestand 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Elsdorf. Es liegt im Übergangsbereich von be-
stehender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland. Westlich schließen weitere 
Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Els-
dorf. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin noch eine extensiv gepflegte Streuobstwei-
de. Die vorhandenen Siedlungsränder sind stellenweise durch Baumgehölze gut, durch Hecken-
gehölze mäßig und teils auch kaum eingegrünt (siehe Büro Arens, Köln & Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020, Bestandskarte Biotoptypen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrages). 
 
7.1.2 Beschreibung Nullvariante 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als weitgehend landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche 
mit den landschaftsplanerischen Belegungen als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. 
Am Ostrand verbleiben die bestehenden Siedlungsrandgehölze. 
 
7.1.3 Beschreibung Planung 
 
Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 
4 gegliedert. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Rei-
henhäuser mit drei Vollgeschossen, im  WA 3 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie eine 
Kindertagesstätte und im WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. 
 
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch-
Straße im Nordosten des Plangebietes. Von hier wird das Wohngebiet mit einer zentralen Ring-
straße und davon weiterführenden verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen mit abschließenden 
Dorfplätzen erschlossen. Weiterhin sind Fußwegeverbindungen im Gebiet und zu den außerhalb 
liegenden Freiflächen vorgesehen. Öffentliche Grünflächen werden als zentrale Fläche mit Kinder-
spielplatz und Parkanlage sowie als Gehölzstreifen am West- und Südrand des Gebietes angelegt. 
Zur Vermeidung möglicher negativer Folgen von Starkregenereignissen werden am Nordrand des 
Gebietes im Bereich einer Fläche der Verkehrserschließung Versickerungsmulden angelegt. Die 
zentrale Parkanlage wird zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenfall als multi-
funktionale Retentionsfläche (MURIEL) ausgestaltet.

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7.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestandsnutzung in m², 
gerundet 
Planung in m², 
gerundet 
Ackerland 48.700 Wohnbauflächen inkl. Kinderta-
gesstätte und Fußwege 
34.950 
Unversiegelte Wege 1.210 Verkehrsflächen 14.505 
Versiegelte Wege 1.215 Öffentliche Grünflächen 4.120 
Gehölze 880 Private Grünfläche 80 
Gartenbrache 600 Trafostation 35 
Sonstige 1.085   
Summe 53.690  53.690 
 
7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitu ngen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutsch en Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen  Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – 
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen sind in Köln aufgrund der Lage in 
großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit 
den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
Die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete sind in jeweils ca. 2 km Entfernung zum Plan-
gebiet westwärts (DE 4405 -301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef) bzw. ostwärts (5108-301 bzw. 5108-401 Wahner Heide) und daher nicht betroffen.  
 Oberflächenwasser 
Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf.  
Am Nordrand des Plangebietes verläuft der Rheinkanal 2 etwa auf der Linie der Friedrich-
Hirsch-Straße als verrohrtes Gewässer.

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 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete. 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. 
Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan si-
chergestellt.  
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
Entsprechende Pläne liegen für das Bebauungsplangebiet nicht vor.  
 Altlasten (Boden) 
Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das 
Bebauungsplangebiet keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Bodenbelastungen aus. Im 
Rahmen eines Gutachtens wurde außerdem anhand von Bodenproben festgestellt, dass 
Prüfwertüberschreitungen der Grenzwerte der Bundes -Bodenschutzverordnung und der 
LAWA (1994) im Gebiet nicht auftreten. 
 Erschütterungen 
Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt.  
Im Umfeld des Plangebietes sind folgende Objekte in der Denkmalliste eingetragen:  
 Hofanlage Bergerhof, Gilsonstr. 68,  
 Wegekreuz, Gilsonstr. 46,  
 Heiligenhäuschen, Gilsonstr. /Zündorfer Weg. 
Sie sind durch die Planung nicht betroffen. 
 
7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
7.5.1 Natur und Landschaft  
 
7.5.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für 
das Gebiet ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 
LNatSchG) „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-
5107-0033) festgesetzt.  
 
Das Schutzgebiet wird gemäß Landschaftsplan Köln festgesetzt 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar-
landschaft mit natürlichen Elementen.  
 in der besonderen Bedeutung des großen,  zusammenhängenden Freiraums für die land-
schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. 
 
Im Bereich des Plangebietes selbst sind keine gesonderten Maßnahmen festgesetzt worden. Für 
das nähere Umfeld sind jedoch folgende Festsetzungen zu berücksichtigen: 
 
Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine ca. 1 ha große vor-
waldartig ausgeprägte Gebüschfläche. Das Gelände ist im Landschaftsplan unter der Nr. LB 7.14 
(Brachfläche "A uf dem Stallberg", Urbach) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 
LNatSchG NRW ausgewiesen.

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Südlich des Plangebietes ist di e ca. 1,49 ha große Streuobstweide unter der Nr. LB 7.20 („Obst-
wiesen am Bergerhof, Elsdorf“) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW 
festgesetzt. 
 
Für diese Obstwiesenbestände werden unter der Nummer Pf 7.4-09 folgende Pflegevorgaben for-
muliert: 
– Nachhaltige Sicherung durch rechtzeitiges und kontinuierliches Nachpflanzen dem Bestand 
entsprechender Obstsorten 
– Überalterte und brüchige Bäume sind z. T. im Bestand zu belassen. 
– Keine Anwendung von chemischen Mitteln sowie von Stickstoffdüngung 
 
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellun-
gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebau-
ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem 
entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 
 
7.5.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand:  
Arten und Biotope 
Im Sommer 2015 wurde im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 
„Fuchskaule“ und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst 
und in 2017 nochmals hinsichtlich ggfls. eingetretener Veränderungen überprüft. Die Bestandsbe-
wertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck durchgeführt. In einer 
beigefügten Bestandskarte sind die  Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen 
Biotoptypen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor 
(jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und Sporbeck): 
 
Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
 
Acker (LW1 / HA0) 
Ackerflächen nehmen mit Ausnahme der im Gebiet verbreiteten Wege sowie kleiner Gehölz- und 
Gartenflächen am Ostrand das gesamte Plangebiet ein. Die Flächen werden in 2015 intensiv als 
Zuckerrübenacker, 2017 als Maisacker bewirtschaftet. D ie Wildkrautflora ist aufgrund der Inten-
sivnutzung nur schwach ausgeprägt. Je nach Kulturart sind Hackfrucht - oder Getreideunkrautge-
sellschaften vorherrschend, die allerdings aufgrund der Intensivnutzung nur artenarm ausgebildet 
sind. Vor allem randlich ko mmen Klatschmohn, Kamille, Gemeine Melde und Beifuß in geringer 
Anzahl vor. 
 
Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) 
Am Nordrand des Plangebietes verläuft die Friedrich-Hirsch-Straße als bituminös befestigter Weg 
in westlicher Richtung. Im östlichen Randbereich des Gebietes liegt ein befestigter Fußweg. 
 
Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) 
Von der Friedrich-Hirsch-Straße zweigt südwärts ein unbefestigter Feldweg ab. Dieser ist mit eu-
tropher Grünlandvegetation bestanden. Durch regelmäßigen Fußgängerverkehr ist hier lediglich 
ein Pfad vegetationsarm ausgeprägt. Am Südrand verläuft dann ein ebenfalls grünlandartig be-
wachsener Feldweg, der auf die Straße „Fuchskaule“ trifft. 
 
Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume (VF 2212 / HY1) 
Am Ostrand des Plangebietes liegt östlich des befestigten Fußweges eine gepflasterte Parkfläche. 
 
Scherrasen ohne Baumbestand   (PA 122 / HM51)

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/ 23 
 
Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges ein kleinflächiger, strukturar-
mer Scherrasen, der intensiv gepflegt wird. 
 
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil   (GA 221 / HJ6) 
Am südöstlichen Plangebietsrand sind die zum Offenland hin ausgerichteten Freiflächen der 
Wohnbebauung als Ziergärten gestaltet. Sie weisen randlich prägende Baumbestände mit hohem 
Anteil von Koniferen (Fichte, Kiefer) und einen strauchartigen Vorwuchs aus Brombeere und 
Zaunwinde in Richtung Ackerland auf.  
 
Ziergärten mit geringem Gehölzanteil   (GA 222 / HJ5) 
Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges eine strukturarm ausgeprägte 
und intensiv als Rasen gepflegte Ziergartenfläche. Eine weitere Zierrasenfläche liegt etwas weiter 
nördlich ebenfalls am westlichen Siedlungsrand. 
 
Gartenbrache mit geringem Gehölzanteil   (GA 232 / HW81) 
Am südöstlichen Plangebietsrand ist eine den bestehenden Wohngrundstücken westlich vorgela-
gerte Freifläche aus der vorherigen Gartennutzung gefallen. Wichtige Strukturelemente sind hier 
wenige Halbstammobstbäume (Apfel, Walnuss). Außerdem ist grünlandartige, teils ruderale Bra-
chenvegetation mit Reitgras, Brennnessel und Ackerkratzdistel verbreitet. Eine Teilfläche wird zur 
Ablagerung von Grünabfällen genutzt. Eine Ziergartenbrache liegt am östlichen Gebietsrand im 
Umfeld des dort in das Plangebiet integrierten Wohngebäudes. 
 
Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 412 / BD3) 
Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Weißdorn -Formschnitthecke abge-
grenzt. 
 
Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) 
Am Südrand des Plangebietes stockt auf dem dort verlaufenden unversiegelten Weg ein Einzel-
busch aus Wildrose.  
 
Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 / BF32) 
Am Südrand des Plangebietes erstreckt sich am südlichen Rand des dort verlaufenden unversie-
gelten Weges eine Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Als Gehölzart dominieren Kirsche und 
Zwetschgenbäume, die hier durch Wurzelbrut zu einem dichten Bestand aufgewachsen sind. 
Ortsrandprägend ist eine weitere Baumreihe am Ostrand des Plangebietes zwis chen Ackerland 
und Bebauung. Den Baumbestand bilden Bergahorn, Fichte und Traubenkirsche. In der Strauch-
schicht kommen Schwarzer Holunder, Flieder und Thuja vor. 
Am Südostrand des Gebietes ragt schließlich eine La ubbaumreihe aus Spitzahorn und Platanen 
am Rand des angrenzenden Spielplatzes in das Plangebiet.   
 
Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortfremd (GH 732 / BF42) 
Am Südostrandrand des Plangebietes liegt am südlichen Rand des dort verlaufenden unversiegel-
ten Weges eine weitere Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Prägende Gehölzart ist der Essig-
baum, außerdem Spitzahorn. 
 
Innerstädtisches Straßenbegleitgrün (BR 11 / HM52) 
Am Ostrand des Plangebietes erstreckt sich östlich des befestigten Fußweges vor der angrenzen-
den Mauer eine schmal e Wegrandfläche. Sie ist mit Kies überschüttet und weist nur spärlichen 
Bewuchs auf. 
 
Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) 
In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes liegt zwischen Ackerland und angrenzenden Wohn-
grundstücken eine nitrophile Krautflur . Typische und bestandsbildende Arten sind Bren nnessel, 
Zaunwinde und Brombeere. Ein weiterer nitrophiler Saum liegt am Ostrand des Plangebietes am 
Rand des dortigen Gehölzstreifens.

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Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans  
 
Ackerflächen (LW1 / HA0) schließen westlich des Plangebietes an die im Plangebiet verbreiteten 
Äcker an. Südlich des Plangebietes grenzt eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide (LW 332 / 
HK22) mit altem Hochstammobstbestand (etwa 60 Obstbäume) an. Nordwestlich des Plangebietes 
liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine etwa 1 ha große vorwaldartig ausgeprägte Gebüsch-
fläche (GH 51 / BB1).  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung als Wuchsorte von Pflan-
zen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig 
intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Im Bereich der vorgesehenen 
randlichen Anlage von Gehölzstrukturen wird die Entwicklung einer mäßig naturnahen Vegeta-
tionsentwicklung initiiert. Im Bereich der zentralen Grünfläche entsteht eine von Bäumen charakte-
risierte Parkfläche. 
In der Nullvariante bleibt die weit überwiegende intensive ackerbauliche Nutzung des Gebietes mit 
entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem verbleiben die kleinräumigen 
Gehölzstrukturen am jetzigen westlichen Siedlungsrand. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung, 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand, 
 Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von 
Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestaltung einer zur Retention von Oberflä-
chenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensivwiese mit Laubbaumreihe   
festgesetzt. 
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages (Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle-
ge, August 2020) anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelei-
tet, die zugleich die Funktion einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) erfüllt. 
 
Bewertung:  
Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchti-
gungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen.  
 
7.5.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand: Bestand: In 2015 wurde eine faunistische Erhebung  im Plangebiet durchgeführt mit 
den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Nie-
derrheinische Bucht: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tier-
arten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Na-
tur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

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Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
2016 
Aaskrähe Nahrungsgast -   
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Dohle Nahrungsgast -   
Dorngrasmücke Brutvogel -   
Elster Brutvogel -   
Feldlerche Brutvogel +  3 
Fischadler Durchzügler +   
Graureiher Durchzügler +   
Grünspecht Nahrungsgast -   
Halsbandsittich Durchzügler -   
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -  V 
Mehlschwalbe Nahrungsgast +  2 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Schafstelze Brutvogel -   
Sperber Nahrungsgast +   
Star Nahrungsgast +  3 
Stieglitz Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -   
 
Fledermäuse 
Zwergfledermaus Nahrungsgast  + FFH-
Anh. IV 
 
 
Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur 
Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2015 im Rahmen der Durchführung 
einer Artenschutzprüfung vor ( Büro für Faunist ik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Dar-
über hinaus wurde eine Artenschutzprüfung für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse erstellt 
(Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). 
 
Avifauna 
 
Zur Bewertung des Artenpotentials erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesamten 
Artenspektrums in sechs Begehungen tagsüber und zwei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung 
von Eulenvögeln und Wachtel bzw. Rebhuhn. Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den 
Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume. Die Be-
gehungen wurden in der Brutsaison 2015 jeweils bei trockener Witterung und geeigneten Be-
obachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. 
 
Im Rahmen der v.g. Begehungen wurden insgesamt 36 Vogelarten (davon die oben aufgelisteten 
23 Arten im Plangebiet) konkret nachgewiesen.  
Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für Agrarlandschaften und Siedlungs-
randgebiete typischen Avifauna zusammen. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet 
unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen zwischen dem Rhein und ande-
ren Gewässerkomplexen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. 
Fischadler, Graureiher). 
Innerhalb des Gebietes wurden als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, He-
ckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Stieglitz festgestellt. Die Feldler-
che ist in NRW als planungsrelevante Vogelart eingestuft. Sie besiedelt mit einem Brutrevier die 
offene Ackerflur. Weitere planungsrelevante Arten kommen im Plangebiet nur als Nahrungsgäste

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(Sperber, Mehlschwalbe) oder Durchzügler (Fischadler, Graureiher) vor. Außerhalb des Plangebie-
tes wurden Bluthänfling, Fitis und Rauchschwalbe als weitere in NRW planungsrelevante Vogelar-
ten festgestellt. 
 
Fledermausfauna 
 
Zur Bewertung des Artenpotent ials er folgten im Sommerhalbjahr 2015 insgesamt 6 Abend -
/Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet (Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 
2015). Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung 
erfasst. 
 
In dem Bebauungsplangebiet dominiert die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Andere Ar-
ten wurden während der sechs Begehungen nicht nachgewiesen. Es wurden an allen Untersu-
chungsabenden nur wenige durchfliegende Zwergfledermäuse detektiert. Während der Kar tier-
gänge 2015 wurden keine Hinweise auf eine Besiedlung potenzieller Baumquartiere (Ausflüge, 
schwärmende Fledermäuse) durch Fledermäuse gefunden. Gebäudequartiere der Zwergfleder-
maus befinden sich mutmaßlich in den Siedlungen des näheren Umfelds.  
 
Von hoher Bedeutung für die Zwergfledermaus als Nahrungshabitat und z.T. mit Quartierpotential 
sind folgende Fundorte im Untersuchungsraum Planung Köln-Fuchskaule (Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020): 
 Obstwiese im Südwesten 
 Grünfläche in der Siedlung, im Norden der Gilsonstraße 
 Westrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“ 
 Südrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“. 
 
Die Nutzung der im Plangebiet vorhandenen linienförmigen Gehölzstrukturen als Flugstraße konn-
te nicht nachgewiesen werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen 
als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in 
Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, 
Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunk-
tionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch 
gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu-
ren als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit dem Brutvorkommen der pla-
nungsrelevanten Feldlerche und der Nahrungshabitatfunktion für weitere Arten erhalten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand 
 Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal-
tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv-
wiese mit Laubbaumreihe   
festgesetzt. 
 
Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen 
abgeleitet.

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/ 27 
 
 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projektbeding-
ten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum 
relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Aus-
gleichsmaßnahmen zu vermeiden. Das Plangebiet betrifft dabei Vermeidungsmaßna hmen zur 
Baufeldräumung, Gehölzrodungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten) und Bauzeitenvorgaben sowie 
eine CEF-Maßnahme zum Ausgleich des Feldlerchenbrutrevierverlustes ( Büro für Regionalbera-
tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020).).  
 
Bewertung:  
Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine er-
heblichen Beeinträchtigungen auf Tiere. Durch die geplante Etablierung von randlichen Gehölzen 
und die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf einer Ackerfläche im Naturraum 
werden Tier- und Pflanzenlebensräume und Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 
 
7.5.1.5 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand:  
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge-
schützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Als in 
NRW planungsrelevante Art kommt die Feldlerche als Brutvogel mit einem Revier vor. Für die pla-
nungsrelevante Zwergfledermaus sind die randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat be-
deutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Gebiet nicht vor. Für das Plangebiet ist im 
Landschaftsplan Köln die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) fest-
gesetzt. Dies betrifft das ca. 1.636 ha große Landschaftsschutzgebiet L 21 „LSG-Freiräume um 
Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033). Insgesamt kommt dem 
Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum 
aktuell eine mäßige Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplanes den Verlust bzw. die Umwandlung 
einer Ackerfläche und kleinflächiger weiterer Biotopstrukturen zur Folge. Es gehen dadurch auch 
landschafts- und ortsrandbildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der 
vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vo-
gelarten der halboffenen Landschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat 
und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Im Hinblick auf umliegende Natu-
ra-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine erheblichen Beein-
trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. In 
der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen intensiven Ackernutzung mit Bruthabitat-
funktion für die planungsrelevante Art Feldlerche und Nahrungshabitatfunktion für die planungsre-
levante Zwergfledermaus, ansonsten aber eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die  
 privaten Flächen Vorgaben zur inneren  Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur 
Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen  die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel-
platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange-
bietsrand 
 Verkehrsflächen die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal-
tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv-
wiese mit Laubbaumreihe

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/ 28 
 
festgesetzt. 
Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen 
abgeleitet. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch 
geeignete Maßnahmen vermieden (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle-
ge, Januar 2020). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahmen und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung vermieden 
oder ausgeglichen. 
 
7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Nachstehend werden zunächst die Bestands- und Planwerte für den gesamten Planbereich ange-
geben. Anschließend wird in den Abschnitten a) und b) der nachstehenden Tabelle der sogenann-
te „ausgleichspflichtige Eingriffsbereich“ bewertet im Hinblick auf § 9 Abs. 1a BauGB. Die Abgren-
zung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalbe-
ratung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) vorgenommenen Zuordnung ab, da im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag darüber hinaus auch potenzielle Eingriffe betrachtet wer-
den. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in denen tat-
sächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB.  
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 48.702 292.212 
Fahr- und Feldwege, 
unversiegelt 
HY2 VF212 3 1.116 3.348 
Fahr- und Feldwege, 
versiegelt 
HY1 VF211 0 1.214 0 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, 
mit mittlerem Baum-
holz, standorttypisch  
BF32 GH731 15 736 11.040 
Gartenbrache mit ge-
ringem Gehölzanteil 
HW81 GA232 10 598 5.980 
Ziergärten mit geringem 
Gehölzanteil 
HJ5 GA222 6 354 2.124 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 410 5.330 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, 
mit mittlerem Baum-
holz, standortfremd 
BF42 GH732 13 107 1.391 
Parkplätze, versiegelt, 
ohne Bäume 
HY1 VF2212 0 105 0 
Scherrasen ohne 
Baumbestand 
HM51 PA122 6 95 570 
Ziergärten mit hohem 
Gehölzanteil 
HJ6 GA221 11 90 990 
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 54 162 
innerstädtisches Stra-
ßenbegleitgrün 
HM52 BR 11 9 36 324

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Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
intensiv beschnittene 
Hecken mit überwie-
gend standorttypische n 
Gehölzen 
BD3 GH412 11 44 484 
Gebüsch mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BB1 GH51 14 26 364 
Summe       53.687 324.319 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,4)  HN21 SB151 4 15.825 63.300 
Wohngebiet (GRZ 0,5)  HN21 SB151 3 12.284 36.852 
Wohngebiet (GRZ 0,6)  HN21 SB151 2 5.258 10.516 
Verkehrsflächen    0 0 
Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 12.143 0 
GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.579 0 
Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 
E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 
Aufstellfläche Jugend-
mobil HY2 VF2222 3 142 426 
Intensivwiese auf 
Mischverkehrsfläche EA32 LW41121 12 1.393 16.716 
Baumreihe auf Misch-
verkehrsfläche HN21 SB151 13 370 4.810 
Strauchpflanzung auf 
Verkehrsfläche HM52 PA15 9 35 315 
Straßenbäume BF42 GH732 11 90 990 
Dorfplatzbäume BF42 GH732 13 200 2.600 
Öffentlicher Spielplatz     0 0 
Bäume auf Kinderspiel-
platz BF42 GH732 13 100 1.300 
Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 
Grünflächen    0 0 
Parkanlage PA112 HM9 6 849 5.094 
Baumreihe auf Parkan-
lage BF32 GH731 12 647 7.764 
Öffentliche Grünfläche 
(Randeingrünung) BF32 GH731 14 1.621  22.694 
Private Grünfläche HJ6 GA221 11 80 880 
Energieversorgung    0 0 
Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 
Hecke BD3 GH412 11 9 99 
Summe       53.687 177.928

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a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 44.099 264.594 
Fahr- und Feldwege, 
unversiegelt 
HY2 VF212 3 919 2.757 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch 
BF32 GH731 15 701 10.515 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil 
HW81 GA232 10 532 5.320 
Ziergärten mit geringem 
Gehölzanteil 
HJ5 GA222 6 106 636 
stickstoffbedürftige 
Säume 
HC7 BR3133 13 301 3.913 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd 
BF42 GH732 13 107 1.391 
Ziergärten mit hohem 
Gehölzanteil 
HJ6 GA221 11 90 990 
intensiv beschnittene 
Hecken mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BD3 GH412 11 44 484 
Gebüsch mit überwie-
gend standorttypischen 
Gehölzen 
BB1  GH51 14 26 364 
Summe       46.925 290.964

30 
 
/ 31 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Wohnbebauung      
Wohngebiet (GRZ 0,4)  HN21 SB151 4* 15.257 61.028 
Wohngebiet (GRZ 0,5)  HN21 SB151 3 12.284 36.852 
Wohngebiet (GRZ 0,6)  HN21 SB151 2** 5.258 10.516 
Verkehrsflächen    0 0 
Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 11.052 0 
GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.396 0 
Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 
E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 
Aufstellfläche Jugend-
mobil HY2 VF2222 3 142 426 
Intensivwiese auf 
Mischverkehrsfläche 
(Minderungsmaßnahme) EA32 LW41121 12 46 552 
      
Strauchpflanzung auf 
Verkehrsfläche (Minde-
rungsmaßnahme) HM52 PA15 9 35 315 
Straßenbäume (Minde-
rungsmaßnahme) BF42 GH732 11 84 924 
Dorfplatzbäume (Minde-
rungsmaßnahme) BF42 GH732 13 200 2.600 
Öffentlicher Spielplatz     0 0 
Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 
Bäume auf Kinderspiel-
platz (Minderungsmaß-
nahme) BF42 GH732 13 100 1.300 
Energieversorgung    0 0 
Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 
Heckenpflanzung an 
Trafostation (Minde-
rungsmaßnahme) BD3 GH412 11 9 99 
Summe       46.925 118.184 
      Eingriffswert (b-a):  -172.780 
   
      
        
*Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Aufwertung aufgrund größeren Freiflächenanteils  
**Biotopwert  3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Abwertung wegen geringer Durchgrünung

31 
 
/ 32 
 
Ausgleichsmaßnahmen:  
c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Parkan-
lage BF32 GH731 12 6 647 3.882 
Acker HA0 LW1 6 
Intensivwiese auf Ver-
kehrsfläche bes. 
Zweckbestimmung EA32 
LW4112
1 12 6 1.393 8.358 
Acker HA0 LW1 6 
Baumreihe auf Ver-
kehrsfläche bes. 
Zweckbestimmung HN21 SB151 13 7 370 
2.590 
Acker HA0 LW1 6 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 8 1.386 11.088 
Fahr- und Feldwe-
ge, versiegelt HY1 VF211 0 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 14 9 126 
Fahr- und Feldwe-
ge, unversiegelt HY2 VF212 3 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 11 152 1.672 
stickstoffbedürftige 
Säume HC7 BR3133 13 Öffentliche Grünfläche, 
Baumreihe BF32 GH731 14 1 35 35 
Summe             4.031 27.750 
           d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebi ets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp Ludwig 
Code 
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Acker, intensiv HA0 LW1 6 Acker, wildkrautreich HA2 LW2 14 8 20.000 160.000 
Summe             20.000 160.000 
           Ausgleichswert (c+d): 187.750 
        
           Bilanz (Eingriff+Ausgleich):  14.970 10,32

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/ 33 
 
Bewertung:  
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte an-
hand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenlis-
te Köln-Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich be-
trägt der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 172.780 Wertpunkte. Dem gegenüber 
stehen Aufwertungen durch Maßnahmen im Plangebiet (27.750 Wertpunkte) und auf einer 
externen Ausgleichsfläche (160.000 Wertpunkte). Die bestehenden Eingriffe werden somit im 
Zuge der Planumsetzung kompensiert, und es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 
Wertpunkten.  
 
7.5.2 Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: 
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage im Übergangsbereich von beste-
hender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland mit eingestreuten Ge-
hölz- und Streuobstflächen charakterisiert. Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine 
rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv 
landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend 
durch naturnahe Gehölzbestände (Gebüsch am Stallberg) oder extensiv genutzte Halboffen-
landbereiche (Streuobstwiese am Bergerhof) strukturiert. Vorbelastungen bestehen durch 
angrenzende Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die bestehenden Feldwege werden stark 
von Fußgängern frequentiert. 
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch 
die technische Überformung der bislang bestehenden Ackerfläche und randlichen Gehölz-
strukturen erheblich und nachhaltig verändern. Der offene, landwirtschaftlich genutzte Land-
schaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. In der Nullvariante ver-
bleibt die strukturarme Ackerfläche mit umgebenden Siedlungsrändern, die teils gut, teils nur 
mäßig eingegrünt sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
(Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) 
erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensation der erfolg-
ten Eingriffe beinhaltet. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan 
Festsetzungen zur Anlage einer öffentlichen Grünfläche, zu Baum- und Heckenpflanzungen 
und zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Gestaltung der Ver-
kehrsflächen werden Baum- und Strauchpflanzungen und die wiesenartige Gestaltung einer 
Versickerungsfläche festgesetzt. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft wird die 
randliche Anlage von Gehölzen geplant (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Natur-
schutz und Landschaftspflege, August 2020). 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich bisheriger Ackerflächen stellt eine Abrun-
dung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrü-
nung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung, Parkanlage) sowie insbesondere durch 
die randliche Anlage von Gehölzen werden eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine 
Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung 
der Nebenanlagen und Begrünung von Verkehrsflächen wird im Bebauungsplan eine orts-
bildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt.

33 
 
/ 34 
 
 
7.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand:  
Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) 
(M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungsab-
schätzung ( M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine 
Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen-
den Teil des Gebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) bis in 0,4 m Tiefe 
erbohrt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in 
bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Im südlichen Randbereich haben die Auffüllungen eine 
Mächtigkeit von 1 bis 2,1 m. Hier sind auch geringe Mengen an Fremdbestandteilen wie Zie-
gelbruch und Kohle beigemengt. Unterhalb des Oberbodens bzw. der Auffüllungsmaterialien 
wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. 
 
Im Plangebiet sind also Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die 
überwiegend lehmige, weitgehend entkalkte Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit 
aufweisen. Im Rahmen der Bodenbildung sind als Bodenhaupttyp lehmig-sandige und san-
dig-schluffige Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka-
pazität und sandig-lehmige Parabraunerden entstanden.  
 
Die vorhandenen Bodenformen (sandig-schluffige und sandig-lehmige Braunerden und Pa-
rabraunerden) für den mittleren und südlichen Planungsbereich haben eine hohe Funktions-
erfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und sind als schutzwürdig einzustu-
fen. Im nördlichen Planungsbereich befinden sich lehmig-sandige Braunerden, die eine mitt-
lere Funktionserfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit besitzen und als weni-
ger schutzwürdig einzustufen sind. Die lokal begrenzten anthropogenen Auffüllungen sind 
aus der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. 
 
Den Ackerböden des Plangebietes kommt somit auch eine mittlere bis hohe Ertragsfunktion 
zu. Die Lebensraumfunktion des Bodens ist durch die intensive Landnutzung, stellenweise 
auch durch Fre mdstoffe in Aufschüttungsmassen  beeinträchtigt. Für die Böden besteht in 
vegetationsfreien Phasen die Gefahr des Austrages von schluffigen Bodenbestandteilen 
(Winderosion). Aufgrund seiner Lage in einer leichten Senke ist das Gebiet jedoch dahinge-
hend nur mäßig empfindlich. Gemäß Bodenkarte BK50 NRW (Geologischer Dienst NW, o.J.) 
liegt das Plangebiet mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Nordosten innerhalb eines 
Raumes schutzwürdiger Böden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante erfolgen im Rahmen der zur Herstellung der Verkehrsflächen und Anlage 
der Wohnbauflächen erforderlichen Geländemodellierungen umfangreiche Erdbewegungen. 
Diese sind erforderlich, um Hochwassergefahren und –schäden aus Starkregenereignissen 
für die umliegenden Siedlungsflächen sowie das neu entstehende Wohnquartier zu vermei-
den. Insgesamt wird gemäß Bodenmassenbilanzierung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 
2020) mit ca. 28.400 m³ Auffüllungen und ca. 32.400 m³ Aushubmaterial gerechnet. Die Ver-
änderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- und -abtrag) zerstören die gewachsenen 
(aber gestörten) Bodenhorizonte im bebaubaren Bereich des Gebietes. Bodenwasserhaus-
halt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung 
erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die Flächenversiegelung der Gebäudeflä-
chen, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bisher biologisch aktive Böden auf Dauer verlo-
ren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebensstätte, 
Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulierung nicht ersetz-
bar. Auf den geplanten Freiflächen und Grünflächen ist dagegen nach Aufgabe der

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Ackernutzung eine dauerhafte naturnahe Bodenentwicklung möglich. In der Nullvariante ver-
bleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen (Bo-
denbearbeitung/-umlagerung, Bodenerosion, Stoffeinträge). Die Filterfunktion, Versicke-
rungs- und Verdunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten blei-
ben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bezüglich der erforderlichen Erdbewegungen erfolgte die Erarbeitung einer Bodenmassenbi-
lanz (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) auf der Grundlage von zuvor durchgeführten 
Kleinrammbohrungen (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Deren Ziel ist es, mög-
lichst große Mengen des anfallenden Bodenmaterials einer erneuten Verwendung zuzufüh-
ren. Es wird davon ausgegangen, dass die Erdmassen nahezu vollständig im Gebiet unter-
gebracht werden können.Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspru-
chung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei 
Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederver-
wendung vorzuhalten. Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächen-
versiegelung nur durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) 
ausgleichbar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. 
 
Im Bereich der im Bebauungsplan festzusetzenden Grünflächen werden die Ackerböden der 
natürlichen Bodenentwicklung und –regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegel-
ten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Rasen, 
Gehölze) angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest 
mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Die festgesetzten Maßnahmen der extensiven Dach-
begrünung und Begrünung von Tiefgaragen können weitere Teilfunktionen von Böden insbe-
sondere für den Wasserhaushalt und das Geländeklima übernehmen.  
 
Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen erfolgen, 
die natürliche Bodenfunktionen fördern, z. B. Buntbrachen, extensive Getreidenutzung, Ver-
meidung von Herbizideinsatz (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und 
Landschaftspflege, August 2020). Im Rahmen der Bauausführung wird eine bodenkundliche 
Baubegleitung empfohlen.  
 
Bewertung:  
Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von schutzwürdigen Bodenflächen führt zur 
erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauerhaften Funktionsverlusten. 
Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im Plangebiet flächendeckend verlo-
ren. Eingriffsminderungen resultieren aus den Umwandlungen von intensiv genutzten Acker-
flächen in öffentliche Grünflächen und private Gärten mit dauerhafter Bodenbildung. Durch 
eine externe Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Extensivierung einer bislang intensiv bewirt-
schafteten Ackerfläche.  
 
7.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)  
7.5.4.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene 
des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasser-
stand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Als überregionale Grundwasser-
fließrichtung ist daher eine westlich zum Rhein gerichtete Strömung ausgebildet. Ausnahmen 
treten bei Hochwasserereignissen auf. Dann kehrt die Grundwasserfließrichtung beim

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Durchgang der Hochwasserwelle gänzlich um (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 0.05.2017). 
Im Rahmen der Geländearbeiten im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schich-
ten festgestellt. 
 
Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.04.2017 kann sich bei einem 
Bemessungshochwasser von 11,9 m Kölner Pegel (KP) im ungünstigsten Fall ein Grundwas-
serstand von 44,50 m NHN einstellen. Ausgehend von der derzeit niedrigsten Geländehöhe 
von rund 48,00 m NHN beträgt der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand 
minimal rund 3,5 m. Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des 
mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht be-
wertet. Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und San-
den quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine 
hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. 
 
Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. Mai 2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas-
serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um 
ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der 
PFC liegen.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. Das nächstgelegene 
Wasserschutzgebiet „Westhoven“ liegt in mindestens 0,6 km Entfernung in nordöstlicher 
Richtung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein-
griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Reduzierung von Versicke-
rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal zur Ver-
ringerung der Grundwasserneubildung.  Auf Teilflächen werden die natürlichen hydrogeolo-
gischen Funktionen durch Umwandlung in Gartenareale mit dauerhafter Vegetation erhalten 
und sogar gefördert. 
 
Es wird eine Rückhaltemulde für das von der Verlängerung der „Friedrich-Hirsch-Straße“ an-
fallende Niederschlagswasser vorgesehen. Die Versickerungs- und Rückhaltemulde für das 
im Starkregenfalle von Osten aus zuströmende Oberflächenwasser wird mit einem Volumen 
von ca. 40 m³ geschaffen. Es dient der örtlichen Grundwasserneubildung. 
 
Im Zentrum des Erschließungsgebietes wird eine Fläche mit maßgebender Aufenthaltsfunkti-
on zur Aufwertung des neu zu schaffenden Quartiers entstehen. Diese Fläche besteht aus 
einem zentralen Spielplatz und einer Grünfläche. Für die Grünfläche wurden Regenereignis-
se mit einer Jährlichkeit von 30 und 100 Jahren zu Grunde gelegt, um z.B. bei Starkregener-
eignissen das Niederschlagswasser aufnehmen zu können. Bei einem 100-jährlichen Ereig-
nis beträgt das benötigte Volumen mindestens 420 m³ Regenwasser, dies wird zurückgehal-
ten und versickert in der Fläche. Für die Retentionsmulde ergibt sich dann eine Einstauhöhe 
von 56 cm (46 cm bei 30-jährlichem Regenereignis). Der größte Teil des Niederschlagswas-
sers, das im Gebiet anfällt, wird jedoch dem nördlich des Plangebietes unterhalb der Velo-
Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020). 
 
Durch die Retentionsflächen wird die Entwicklung mäßig naturnaher Bodenwasserfunktionen 
mit entsprechender naturnaher Grundwasserneubildung ermöglicht. Weiterhin dient die örtli-
che Versickerung des von den begrünten Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers 
über Rigolen für die am Süd- und Westrand des Plangebietes liegenden Grundstücke (ca. 
0,77 ha Wohnbauflächen) der lokalen Grundwasserneubildung. Im Falle katastrophaler Re-
genereignisse werden bei Überlastung der genannten Retentions- und Versickerungsanla-
gen die darüber hinaus anfallenden Niederschlagswässer in die westlich des Plangebietes 
angrenzenden Ackerflächen abgeleitet und dort versickert.

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Durch eine mögliche Nutzung des Grundwassers als Gartenbewässerung ist eine Anrei-
chung von PFC in Böden und Pflanzen nicht auszuschließen. Aus Vorsorgegründen darf das 
Grundwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffeinträge 
in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verbleiben als 
Vorbelastung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wer-
den für die  
 privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versicke-
rung von Oberflächenwasser in Rigolen, zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Ein-
zelbäumen und zur Dachbegrünung 
 öffentlichen Grünflächen die Anlage von unversiegelten Flächen mit naturnaher Boden-
entwicklung (Parkfläche mit Baumbestand, Kinderspielplatz mit Baumbestand, Baumrei-
he am westlichen und südlichen Plangebietsrand) 
 Verkehrsflächen die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von 
Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Anlage einer Retentionsfläche mit Mul-
den-Rigolen-System   
festgesetzt. 
 
Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit Perfluorierten Chemikalien (PFC) nicht 
zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
Bewertung:  
Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten 
Baukörper liegen mit ihren Kellergeschoss-Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund-
wasserkörper. Die Grundwasserneubildung wird durch Retentions- und Versickerungsmaß-
nahmen und grünordnerische Maßnahmen im künftigen Bebauungsplangebiet weitgehend 
erhalten.  
 
7.5.4.3 Abwasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser-
schutzzone.   
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante ist das im Gebiet anfallende Abwasser aus Wohnbauflächen und Ver-
kehrsflächen im Trennsystem zu entwässern. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein 
Abwasserkanal DN 1100, die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an die-
sen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße 
das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. An diesen sind die innerhalb des Plangebietes ver-
legten Regenwasserkanäle anzuschließen. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im unbe-
bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem.

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Bewertung:  
Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik si-
chergestellt. Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wahn. Es verbleiben keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 
 
7.5.5 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)  
7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter 
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen 
 
Bestand:  
Das Lokalklima ist durch die Fernwirkung des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt 
ausgleichend auf Temperaturextreme des lokalen Klimas in Köln. Der Talverlauf wirkt als 
Kalt- und Frischluftabflussbahn. Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebe-
lastung aktuell eine klimaaktive Ackerfläche dar, die von weiteren klimaaktiven Freiflächen 
umgeben ist. Diese wirken in ihrer Gesamtheit als Kaltluftproduktionsflächen und Belüftungs-
schneisen und haben daher eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Si-
tuation in Köln-Porz (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Das 
Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,5 auf und liegt 
daher in einem Raum mittlerer Luftgüte (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, Dezember 2013).  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, 
Nebenanlagen und Verkehrsflächen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempe-
raturgradient im Siedlungsbereich wird steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und 
Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoab-
gase) die Frischluft. In der Nullvariante verbleibt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung mit 
einer klimaaktiven Ackerfläche. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Plangebiet wird das Maß der Versiegelung der Wohnbauflächen durch Festlegung der 
GRZ folgendermaßen eingeschränkt:  
WA 1 (Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,5 
WA 2 (Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,6 
WA 3.1 bis 3.3 und WA 4 (Einzelhäuser): GRZ 0,4 
WA 3.4 (Kindertagesstätte): GRZ 0,6  
 
Durch Beschränkung der Flächenversiegelung werden die Beanspruchung der Freiflächen 
sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbe-
grünung mit  der festgesetzten Dachbegrünung, der weiteren Gestaltung der Wohnbaufrei-
flächen mit Hecken und gärtnerischer Begrünung, der Anpflanzung von Straßenbäumen und 
Gebüschgruppen im Verkehrsraum, der Anlage von begrünten Retentions- und Versicke-
rungsmulden, der Anlage einer zentralen baumbestandenen Parkanlage und einer randli-
chen Grünfläche mit Baumreihe mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, 
Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimati-
schen Bedingungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieein-
sparung und Nutzung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale 
Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. 
Biomasse) versorgt (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter, 06.02.2020). Die Vorhaben-
trägerin hat sich bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW 55-Standard zu errichten. 
 
Bewertung:

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Durch die Versiegelung von Freiflächen erfolgt ein erheblicher Eingriff in die stadtklimatische 
Funktion einer Freifläche. Es erfolgen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Be-
grünung der Dachflächen, eine Beschränkung der Versiegelung durch die Festsetzung der 
GRZ und durch Schaffung von Freiflächen im Plangebiet.  
 
7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand gehen von der Fläche 
selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen 
in Form von Abgasen und ggfls. Staubausträgen aus.  
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver-
brennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die landwirt-
schaftliche Ackernutzung mit entsprechenden Emissionen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen 
und der Errichtung einer Heizzentrale mit Nahwärmenetz berücksichtigt. Zur Förderung der 
Vermeidung von Verkehrsemissionen werden Flächen für Car- und Bikesharing mit E-
Ladesäulen bereitgestellt. 
 
Bewertung:  
In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an Ge-
bäuden und Bereitstellung von Infrastrukturen zur Vermeidung von Verkehrsemissionen er-
hebliche Luftschadstoff-Emissionen vermieden. 
 
7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. 
Im Bestand ist die Ackerfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen ausgesetzt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den bestehen-
den Immissionen sowie den zusätzlich aus den neu entstehenden Siedlungs- und Verkehrs-
flächennutzungen herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche 
Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt 
die Ackerfläche mit freier Exposition gegenüber Schadstoffeinträgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen tragen 
auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine 
gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten.

39 
 
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7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); 
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 
zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
 
Bestand:  
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien  
oder der Energieeffizienz.   
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der Siegerentwurf von 2014 zum Plangebiet sieht eine Drehung der Baukörper von 45,73° 
aus der Südausrichtung im Mittel vor. Hinsichtlich der Verschattung ist dies eine leichte 
Überschreitung der optimalen Ausrichtung bezüglich der geforderten solaren Gewinne. Die 
Behaglichkeitsbedingungen der Aufenthaltsräume sollen somit mittels Bautechnik erfüllt wer-
den. Zur Planung wurde eine bautechnische Untersuchung zu den Themen Verschattung 
und passive Kühlung vorgenommen. Der Abstand der Gebäude zueinander ist an Tagen mit 
den niedrigen Sonnenständen hinsichtlich der Besonnung der Fassaden und der damit ver-
bundenen solaren Wärmegewinne mittels Sonneneinstrahlung ausreichend. Größere Ge-
bäudeabstände würden keine Erhöhung der internen Solargewinne in Wintermonaten zur 
Folge haben. Im Sommer werden südwärts ausgerichtete Fassaden vollflächig besonnt. 
Hierzu ist ein Wärmeschutz der Aufenthaltsräume mit einem außenliegenden Sonnenschutz 
in Form von Jalousien oder Rollläden umzusetzen (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif, 
06.02.2020). 
 
Die geplante Wohnsiedlung besteht aus Einzelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswoh-
nungsbauten. Die Kompaktheit der Baukörper variiert (in Abhängigkeit von der Gebäudetypo-
logie von 0,71 (Einfamilienhaus) bis 0,38 (Mehrfamilienhaus) und beträgt somit im Mittel über 
alle Baukörper ca. 0,55. Die kompakte Bauform mit möglichst wenig aufwendigen und kos-
tenintensiven Details wie z.B. Erkern ist für eine energieeinsparende Bauweise geeignet. 
Durch diese Bauweise ist der Wärmeverlust gering. Überflüssige Bauvolumina, die sowohl 
geheizt als auch gekühlt werden müssten, werden vermieden z. B. durch Steildächer, Vor- 
oder Rücksprünge, Durchdringungen, Verschneidungen der thermischen Hülle (Ingenieurge-
sellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). 
 
Die Gebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Für das neue Wohn-
quartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% 
regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. Ferner bleiben die Dachflächen nahe-
zu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollekt-
oren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. An der nordöstlichen 
Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit  
E-Ladesäulen. 
 
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren 
Energien oder der Energieeffizienz.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben vertraglich geregelt und durch 
die Vorhabenträgerin umgesetzt.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz 
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorgaben zur Ener-

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gieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im Rahmen der Gebäudeplanung 
beachtet und umgesetzt. Den negativen Auswirkungen wird mit Minderungsmaßnahmen 
entgegen gewirkt.  
 
 
7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)  
7.5.6.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Es liegt 
im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen. Des 
Weiteren befindet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Sportplatz Brucknerstra-
ße/ Zündorfer Straße). Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu 
erwartenden Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht 
(ADU cologne, Juli 2020 sowie brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 20.12.2017 und bren-
ner BERNARD Ingenieure GmbH 11.08.2020). Die genauen Emissionspegel der Verkehrsar-
ten für den Nullfall sind der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, Juli 2020) zu 
entnehmen.  
  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus Ver-
kehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem kommt es zu einer Er-
höhung des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des 
Plangebietes sowie im Umfeld. Die Sportlärmimmissionen der nordwestlich des Plangebiets 
in ca. 400 m Entfernung angeordneten Sportplätze an der Brucknerstraße/ Zündorfer Straße 
sind aufgrund der Entfernung nicht relevant. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen 
Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plangebiet und der Nähe von Wohnnutzung 
im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit im 
Plangebiet eingehalten werden. Die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung wird 
durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sich in kürzerem Abstand bereits Wohnbebauung 
befindet.  
 
Einwirkungen auf das Plangebiet: 
Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm durch die 
Strecken der Deutschen Bahn AG. Bei Berücksichtig ung der Planbebauung liegen die 
höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. 
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis 
zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.  Das Plangebiet ist zudem durch 
Straßenverkehrslärm, v.a. durch die Straßen Friedrich-Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frank-
furter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemei-
ne Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Orientierungswert von 45 
dB(A) hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) 
und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanierungswerte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf 
das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 
dB(A) ein.  
 
Für die untersch iedlichen Lärmquellen (Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm, Gewerbe 
und KITA) wurde der maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne

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Berücksichtigung der neuen Gebäude, ermittelt. In der Gesamtbetrachtung der Geräuschbe-
lastung durch die Überlagerung der Werte tags und nachts ist im gesamten Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von ungerundet 65,5 bis 69,2 
dB(A) zu rechnen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den 
Schienen- und Flugverkehr auch im sensiblen im Nachtzeitraum überall höher als 45 dB(A). 
Im vorliegenden Fall ist der festzusetzende maßgebliche Außenlärmpegel im gesamten 
Plangebiet durch den Wert 70 dB(A) gegeben. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV.  
 
In der N ullvariante verbleibt das Plangebiet in der weit überwiegenden landwirtschaftlichen 
Nutzung ohne zusätzliche Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld.   
 
Auswirkungen durch das Planvorhaben: 
Aufgrund der neuen Bebauung entstehen Lärmquellen wie die Zunahme des öffentlichen 
Straßenverkehrslärms. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden 4 Immissi-
onsorte untersucht: 
- IO 1: Auf dem Stallberg 29 
- IO 2: Gilsonstraße 14 
- IO 3: Friedrich-Hirsch-Straße 10 
- IO 4: Friedrich-Hirsch-Straße 2 
Durch die Zunahme des Verkehrs sind die Änderungen am IO 2 und IO 3 größer als 3 dB 
und damit als erheblich einzustufen. Die durch den Neubau der Straßen im Plangebiet verur-
sachten Emissionen liegen in Bezug auf die betroffenen Bestandsgebäude am IO 2 und IO 3 
jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 
49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenausbau keine Bestandsgebäude im Anspruchs-
bereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in 
einem Gutachten (ADU cologne, Juli 2020) untersucht und benannt. Aktive Schallschutz-
maßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen ge-
sichert werden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der 
maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung 
dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel 
von bis zu 70 dB(A) anzusetzen.  
 
Im Plangebiet wird dementsprechend der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgebli-
chen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) festgesetzt. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen 
maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall 
höher als 45 dB(A). Daher müssen bei Schlaf- und Kinderzimmern die Fenster aus Gründen 
des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster 
in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungs-
konzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Es sind passive Schall-
schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Durch die Vor-
lage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren kann der festgesetzte 
Lärmpegelbereich unterschritten werden.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straße, Schiene und Flugverkehr vorbelastet. 
Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen 
bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Durch 
das Planvorhaben entstehen keine Lärmemissionen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV 
überschreiten.

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7.5.6.2 Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch-
wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, 
KAS 18 
 
Bestand:  
Aufgrund des weiträumigen Einwirkbereichs des Rheins ist das Umfeld des Plangebietes 
durch eine mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt. Weiter nordöstlich des Plangebietes wird 
ein in Nordrichtung verlaufender schmaler Gebietsstreifen etwa westlich des Verlaufes der 
B 8 (Frankfurter Straße) als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit angegeben 
(entspricht extremem Hochwasserereignis mit Rheinwasserstand 12,90 m am Pegel Köln). 
Innerhalb des Plangebietes besteht keine Gefahr eines Rheinhochwassers (Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, AöR, abgerufen 20.05.2020). Bei Starkregen versickern die anfallenden 
Wassermengen im Bestand (weitgehend Ackerland) aufgrund der guten Versickerungsfähig-
keit der anstehenden Böden schadlos. Am Westrand der bestehenden Bebauung bestehen 
lediglich sehr kleinflächige temporär flach überstaute Bodenmulden über stauenden Auen-
lehmen. 
 
Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düssel-
dorf vom 06.02.2014 gibt es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet wäh-
rend des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterla-
gen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen.  
Im Plangebiet verläuft entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei-
tungssystem der METG (mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH) aus  
 Ferngasleitung Nr. 22 Bergisch Gladbach – Rüsselheim, Schutzstreifen 10 m 
 Ferngasleitung Nr. 422, Parallelleitung Bergisch-Gladbach – Rüsselheim, Schutzstrei-
fen 10 m. 
Außerdem verläuft hier eine Lichtwellenleitertrasse im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 
22. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grund-
wasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise 
um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der 
PFC liegen.  
 
Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im Plangebiet 
nicht vorhanden. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrach-
tet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der 
Planung Fuchskaule aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen 
nach Störfall-Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und 
Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem 
Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe 
und Betriebsgrundstücke erforderlich. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein-
griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versicke-
rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss. Gefahren durch mög-
liches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen sind bei einer folgenden Nut-
zung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten. In 
der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versickerung

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von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder Militärein-
richtungen im Bodenkörper erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der Leit-
faden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, beide von den StEB Köln, wurden bei der 
Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch 
entsprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung 
dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Minimierung 
vom Abfluss bei. Der Straßenentwurf wurde in der Höhe derart angelegt, dass das Nieder-
schlagswasser bei voller Auslastung der Kanäle und Straßenabläufe auf die in Richtung der 
zentralen Grünfläche geneigte Ringerschließung abläuft. An in diesem Bereich bewusst ge-
schaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die Grünfläche überlaufen, 
dort zurückgehalten zum Versickern in der Fläche. Diese Multifunktionale Retentionsfläche 
(MURIEL) (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Dezember 2017) wurde mit einer Eins-
tautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. Im Katastro-
phenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Nie-
derschlagswasser in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Der beschleunigte 
Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch Anlage von zwei Re-
tentions- und Versickerungsmulden am Nordrand des Gebietes und von Rigolen auf den 
Wohngrundstücken der Einfamilienhäuser am Süd- und Westrand des Gebietes vermieden. 
Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden daher bei Starkregen keinen zu-
sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt.  
 
Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie 
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens durchgeführt.  
 
Die vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Schutzstreifen sind mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zu sichern. Überbauung der Leitungen und der Schutzstreifen sind auszu-
schließen. Die Schutzstreifen müssen sichtfrei und begehbar bleiben. Eine Nutzung der 
Schutzstreifen für Stellplätze oder private bzw. öffentliche Verkehrsflächen ist möglich. Dabei 
werden bestimmte Hinweise (z. B. Leitungsüberdeckung und Baumpflanzungen) beachtet.  
 
Bezüglich der bestehenden Grundwasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte 
Chemikalien (PFC) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur 
Untersagung der Grundwasserförderung und –nutzung (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 
05.2020, S. 533ff.) als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung:  
Es sind keine natürlichen Oberflächengewässer direkt betroffen. Belastungen von angren-
zenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen durch Starkregenereignisse 
werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet vermieden. Risiken 
hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen werden 
überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. Die Schutzvorschriften hinsichtlich der im Gebiet 
verlaufenden Gasfernleitungen werden berücksichtigt. Die Allgemeinverfügung der Stadt 
Köln zur untersagten Grundwasserförderung und –nutzung aufgrund PFC-Belastung wird 
beachtet. Der Gefahrenschutz ist somit insgesamt gewährleistet. 
 
7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, 
c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische

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Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter)  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i 
BauGB) 
 
Bestand:  
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürli-
chen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem 
Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung 
anthropogen bestimmt bzw. überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und na-
türlichem Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleit-
flora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte 
Böden und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Verdunstung) prägend für das 
Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt. Natu-
ra-2000-Gebiete sind im Planungsraum nicht ausgewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich 
einer Freifläche, die zur Naherholung von der ansässigen Bevölkerung genutzt wird. Als 
Ackerfläche am Ortsrand hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. 
Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanes baulich beanspruchten 
und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vege-
tationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend 
ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke ver-
bleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich 
auf den zu entwickelnden Grünflächen und Teilen der nördlichen Retentionsfläche die Natur-
raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt naturnäher entwickeln. Die Überfor-
mung durch menschliche Nutzungen wird hier reduziert. Dies gilt eingeschränkt ebenfalls für 
die Gestaltung und Pflege der externen Ausgleichsfläche als Ackerbrache, die zugleich auch 
die Funktion einer artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme (vorgreifende Ausgleichsmaß-
nahme) für die Feldlerche erfüllt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht 
betroffen. In der Nullvariante verbleiben die von landwirtschaftlicher Intensivnutzung gepräg-
ten Wechselwirkungen der genannten Faktoren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Fuchskaule zu benennenden Maßnahmen dienen 
insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech-
selwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen der Grünflächen-
gestaltung, die Anlage und die Begrünung von Retentionsanlagen, die innere Begrünung und 
die Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in einem Mulden-
Rigolen-System sowie die externen Ausgleichsmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität und 
Naherholung werden anhand der begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der 
inneren Durchgrünung, Ausweisung von öffentlichen Grünflächen und Wegeerschließung 
berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat Änderungen der Wechselwirkungen zwischen den 
genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus-
wirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkun-
gen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität.

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7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Sied-
lungserweiterung und -abrundung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht. Für 
das Bebauungsplangebiet „Fuchskaule“ hat eine Mehrfachbeauftragung zur Auswahl der 
möglichen Planungsalternativen stattgefunden. Auf der Grundlage des Siegerentwurfs wurde 
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. 
 
Das Plangebiet liegt im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsflächen und ist weitge-
hend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Im Rahmen einer lau-
fenden FNP-Änderung soll auch die nordwestliche Teilfläche des Plangebietes zur Wohn-
baunutzung dargestellt werden. 
 
Das Plangebiet wird bereits im Norden und Osten und etwas entfernt auch im Süden an drei 
Seiten von Siedlungsrändern begrenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann 
dem starken Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Köln gefolgt werden und gleichzei-
tig eine Ortsrandabrundung erfolgen. Im Zuge dessen wird die Grenze des Landschafts-
schutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst.  
 
7.6 Zusätzliche Angaben 
 
7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
(zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich 
nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder 
großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. 
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vor-
liegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundla-
ge. 
 
Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen: 
 Bodenuntersuchungen mit Rammkernsondierungen 
 Bodenmechanische Laborversuche 
 Bodenchemische Analysen 
 Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung 
 Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto-
ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG 
 Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag 
 
Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet:   
 Geologischer Dienst NW (o.J.): Bodenkarte 1:50.000, Krefeld. 
 Labor Dr. Rabe HygieneConsult (Dezember 2013): Auszug aus der Karte „Luftgüte in 
Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met-
ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  
 Stadt Köln (2014), Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver-
kehr, Köln. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (abgerufen: 20.05.2020): „Hochwassergefah-
renkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de.

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 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Dezember 2017): „MURIEL – Multifunktiona-
le Retentionsflächen“, Köln. 
 Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes 
 ADU cologne (Juli 2020): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi-
onen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchs-
kaule“ in Köln-Elsdorf, Köln.  
 brenner BERNARD Ingenieure GmbH (20.12.2017): Verkehrsuntersuchung 
Fuchskaule. 1. Fertigung vom 20.12.2017, Köln. 
 brenner BERNARD Ingenieure GmbH (11.08.2020): Zweite ergänzende Stel-
lungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fuchskaule, 11.08.2020, Köln.  
 Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege 
(August 2020): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln & Hachenburg. 
 Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (Januar 2020): 
Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Hachenburg. 
 Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller (Oktober 2015): Faunistisches 
Gutachten Fledermausfauna, Oktober 2015, Leverkusen.  
 Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (September 
2019): Avifaunagutachten zur CEF-Potenzialfläche in der Gemarkung Libur, 
Hachenburg. 
 Ingenieurbüro Ennenbach (Mai 2020): Erläuterungsbericht zur Entwurfs- und 
Genehmigungsplanung, Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Arbeitstitel „Fuchskaule“ 
in Köln-Porz-Elsdorf, Lohmar.  
 Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter (06.02.2020): Stellungnahme Kli-
maschutz zur Wohnbebauung „Fuchskaule“ Köln-Elsdorf, Aachen. 
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (11.04.2017): Fuchskaule in Köln-Porz-
Elsdorf, Sachstandsmitteilung zur orientierenden Baugrunderkundung, (Vorer-
kundung), Köln. 
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (28.04.2017): Planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung für das Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, 
Köln.  
 M&P Ingenieurgesellschaft mbH (30.05.2017): Geotechnischer Bericht (Vorer-
kundung) Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. 
 
7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
 
Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktuellem 
Kenntnisstand nicht erforderlich.  
 
7.6.3 Zusammenfassung 
 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines All-
gemeinen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 
der Gemarkung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,37 ha. Städtebauliches Ziel ist 
es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit Kinderta-
gesstätte zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 
BauGB für die Belange des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse wurden in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Um-
weltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffen-
heit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Recherche. Das 
Plangebiet ist aktuell Teil einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Freifläche am beste-
henden Ortsrand von Köln-Porz-Elsdorf.

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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete  
 Oberflächenwasser 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes 
 Altlasten (Bodenbelastungen) 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln 
der hier die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) festsetzt. 
Nordwestlich bzw. südlich des Gebietes liegen eine ca. 1 ha große Gebüschfläche bzw. eine 
ca. 1,49 ha große Streuobstweide, die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbe-
standteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen sind. 
 
Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt 
Im Sommer 2015 wurden im Plangebiet und der näheren Umgebung der Bestand der vor-
kommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fledermausfauna erfasst.  Innerhalb des 
Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für 
die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung 
nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 
BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor.  Insgesamt 
kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im 
Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebens-
räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die 
Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nut-
zung d er Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fleder-
mausarten zu erwarten.  Das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders ge-
schützten Arten kann für die Umsetzung des Bebauungsplanes durch spätere Bauvorhaben 
ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende 
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden  (Büro für Regionalberatung, Nat urschutz und 
Landschaftspflege, Januar 2020). 
 
Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope 
Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für 
Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt. Die Bewertung 
des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach Sporbeck. Die 
entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kompensation 
des Biotopwertverlustes erfolgt unmittelbar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes 
durch Anlage einer Baumreihe auf artenarmem Intensivackerland und im Bereich der exter-
nen Kompensationsfläche durch Umwandlung eines artenarmen Intensivackers in einen

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wildkrautreichen Acker im Stadtteil Libur. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen 
Beeinträchtigungen. 
 
Landschaft/Ortsbild 
Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme 
Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist 
nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände oder ex-
tensiv genutzte Halboffenlandbereiche strukturiert. Westlich schließen weitere Ackerflächen 
an. Nördlich und östlich e rstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Elsdorf. Die 
Planung stellt eine Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Der offene, landwirt-
schaftlich genutzte Landschaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. 
Durch Minderungsmaßnahmen (innere Durchgrünung und randliche Eingrünung) wird eine 
naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur 
Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes 
sichergestellt. 
 
Boden 
Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) 
(M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017)  und eine planungsorientierte Gefährdungs-
abschätzung (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine 
Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen-
den Teil des Plangebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) fachlich beprobt. 
Im nördlichen Randbereich des Plangebietes  wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 
2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Unterhalb wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment 
der Niederterrasse festgestellt.  Die Ackerböden des Plangebietes haben bedeutende Er-
tragsfunktion. Es handelt sich überwiegend um schutzwürdige Braunerden und Parabraun-
erden. Die Bodenfunktion ist durch die intensive Nutzung, stellenweise auch durch Fremd-
stoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt.  
 
Die Planumsetzung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) 
und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im 
Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang intensiv genutzten Ackerbö-
den der na türlichen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Teilflächen der nicht 
versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen 
dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwick-
lung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen er-
folgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern.  
 
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Im 
Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt  (M&P Ingenieurge-
sellschaft mbH, 30.05.2017). Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsicht-
lich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des che mischen Zustandes als 
schlecht bewertet. Es handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in quartären Sedi-
menten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Hieraus resultie rt eine hohe Empfindlichkeit des 
Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen.  
 
Im Stadtbezirk Porz bestehen Grundwasserverunreinigungen durch per - und polyfluorierte 
Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allge-
meinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen.  Das Grundwasser darf aufgrund der 
Vorbelastung mit PFC nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden.  
 
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. In der Planvariante 
werden auf Teilflächen d es Gebietes durch Versiegelung erhebliche Eingriffe in den Was-
serhaushalt erfolgen. Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß

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der Bebauung, Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungs-
mulden) festgesetzt, um die lokale Grundwasserneubildung zu gewährleisten. 
 
Abwasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser-
schutzzone. Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert, die Schmutzwasserkanäle an ei-
nen Abwasserkanal im Bereich der Gilsonstraße, die Regenwasserkanäle an den verrohrten 
“Rheinkanal II“ nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße. 
 
Klima und Luft 
Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Ackerfläche, die zusammen 
mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische 
Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone.  Im Planfall 
fallen die bebauten Flächen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten 
Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplan 
vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Be-
dingungen. Die Nutzung regenerativer Energien, die Förderung alternativer Mobilität und die 
Ausführung der Gebäude im KfW-Effizienzhaus-55-Standard tragen zur Klimaverträglichkeit 
des Vorhabens bei. Die großräumige stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes west-
lich Elsdorf sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich be-
einträchtigt. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölne r Umweltzone. Von der beabsichtigten Wohnbe-
bauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto -
Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftr einhaltung werden im Rahmen 
der Gebäudeplanungen berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissi-
onen werden Flächen für Car - und Bikesharing festgesetzt. Im Plangebiet ist keine erhebli-
che Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Für das neue Wohnquartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die 
es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. D ie Dachflächen 
bleiben nahezu verschattungsfrei und sind  somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie 
mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik geeignet Die Gebäude werden im KfW-Effizienzhaus-
55-Standard errichtet. Die Vorgaben zur Energieeffizienz werden im Rahmen der Gebäude-
planung beachtet und umgesetzt. 
 
Lärm 
Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Fuchskaule eine schall-
technische Untersuchung ( ADU cologne, Juli 2020 ) vor. Aufgrund der Verkehrsbelastung 
(Straße, Schiene, Flugverkehr) sind die Außenpegel im Plangebiet Fuchskaule nachts über-
all größer als 45 dB(A). Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fuchsk aule“ wird der 
Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) 
flächendeckend und wegen des nächtlichen Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüf-
tung für Schlaf - und Kinderzimmer  im gesamten Plangebiet festgesetzt.  Erhebliche 
Lärmauswirkungen aufgrund von Mehrverkehr ergeben sich nicht.  
 
Gefahrenschutz 
Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich 
mit n iedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des 
Plangebietes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zu-
sätzlichen Überflutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs - und –
Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) vorgenommen worden. Bei 
Starkregenereignissen werden anfallende Oberflächenwässer anteilig im Gebiet versickert

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(Versickerungsmulden, Rigolen) und erforderlichenfalls ins westlich angrenzende Ackerland 
abgeleitet.  
 
Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plang ebiet Fuchskaule während des 
2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterlagen be-
steht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüf ung 
des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbau-
enden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Baugenehmigungsverfah-
rens durchgeführt. 
 
Im Plangebiet verlaufen entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei-
tungssystem (Ferngasleitung) sowie eine Lichtwellenleitertrasse. Die Ferngasleitungen inkl. 
Schutzstreifen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 
Dabei werden Hinweise etwa zur Verkehrsnutzung, Leitungsüberdeckung oder Gehölzpflan-
zungen beachtet.  
 
Betriebsbereiche nach StörfallVO (12.BImSchV) sind weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden. 
 
Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 zum Verbot der Grundwasserförde-
rung und –nutzung wegen einer übermäßigen PFC-Belastung des Grundwassers wird be-
achtet. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und 
Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen 
und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. 
 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden -, Klima- und Wasser-
haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbei-
tete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasser-
haushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Gebiet. 
 
Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funkti-
onsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhal-
tigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum 
erheblich gefährden könnten. 
 
 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf / V orhaben und Er-
schließungsplan Nr. 76381/02 wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 5 Blatt 3 verkleinerter VEP Plan

142 Zeichen

Anlage 5 
unmaßstäblichN
Stadtplanungsamt
verkleinerter Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Blatt 3
 Fuchskaule
in Köln - Porz - Elsdorf

Beratungsverlauf (2)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Friedrich-Hirsch-Straße 10
  • Gilsonstraße 68
  • Friedensstraße
  • Steinstraße
  • Kupfergasse
  • Frankfurter Straße
  • Kaiserstraße
  • Brucknerstraße
  • Zündorfer Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Auf dem Stallberg 29
  • Zündorfer Weg
  • Ringstraße
  • Waldstraße
  • Fauststraße
  • Am Bergerhof
  • Fuchskaule
  • Straße 10
  • Elsdorf 0
  • Markt
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
0579/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.03.2021
Erstellt
17.02.2021 12:38