Mandari Insight

3806/2023

Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 28.11.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 28.11.2023, TOP 2.2.1

Förderprogramm_Ferienmaßnahmen_ab 2024

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Förderprogramm_Jugendcamps_ab 2024

· application/pdf

Ansehen

Synopse_Förderprogramme_Jugendförderung

· application/pdf

Ansehen

Förderprogramm_Ferienmaßnahmen_ab 2024

13660 Zeichen

Seite 1 von 5 
 
Förderprogramm „Ferienmaßnahmen“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Ferienmaßnahmen und Betreu-
ungsangeboten in den Schulferien sicherzustellen. Es stellt ein offenes Angebot für alle Fa-
milien in Köln dar. Zudem erhalten sozial- und einkommensschwache Familien ein verlässli-
ches Betreuungsangebot mit geringem Eigenbeitrag. Außerdem soll es Kölner Kindern und 
deren Familien Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen. 
Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen sind ein Freizeitangebot während der Oster-, Som-
mer- und Herbstferien für Kinder und Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. 
Für alleinerziehende und berufstätige Eltern schließen sie eine Betreuungslücke in den Feri-
enzeiten. Sie sind günstig und fair im Preis und ermöglichen so die Teilnahme auch von Kin-
dern, deren Eltern Lohnersatzleistungen beziehen. 
Sie tragen den Bedürfnissen nach Erholung, Gesundheit und Wohlbefinden, nach Freude an 
gemeinsamen Erlebnissen und Gruppenbildung, nach Muße und Selbstbesinnung, Beteili-
gung und Engagement sowie nach kreativer Entfaltung und produktiver Betätigung Rech-
nung.  
Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen ermöglichen eine Vielzahl sozialer Erfahrungen und 
Lernfelder in der Gruppe der Gleichaltrigen. Durch das Aufgreifen der Interessen der Kinder 
und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung.  
Partizipation bei der Programmgestaltung und Wahlmöglichkeiten von Programmaktivitäten 
haben dabei eine besondere Bedeutung. 
Zudem sind sie inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen aus der Position Fe-
rienhilfswerk geförderter Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. 
Mit altersgemäßen Programmen und thematischen Schwerpunkten aus den Bereichen 
Sport, Kunst, Ökologie, Handwerk, Zirkus und anderen sensibilisieren die Angebote die 
Sinne, üben Teamfähigkeit und Gemeinschaft. Sie bieten den Kindern und Jugendlichen ein 
ausgeglichenes Programm zwischen Spannung und Entspannung. Der Tagesablauf wird 
strukturiert durch regelmäßige, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten mit ausgewogener 
gesunder Ernährung. 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien 
Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ganztä-
gige örtliche Ferienmaßnahmen durchführen, die für alle Kinder, Jugendlichen und jungen 
Erwachsenen in Köln zugänglich sind. 
Hierunter fallen ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen als ein Freizeit- und Betreuungsange-
bot während der Oster-, Sommer- und Herbstferien für alle Kölner Kinder im Alter von 6-16 
Jahren.  
Gefördert werden Zuschüsse pro Tag/Teilnehmenden für Ferienmaßnahmen, die einen Bei-
trag zur Erholung, Förderung, außerschulischen Bildung und sozialen Erfahrungen für Kölner 
Kinder und Jugendliche leisten. Darüber hinaus dienen sie der Entlastung von Familiensyste-
men und bieten ein Betreuungsangebot für Eltern während der Schulschließungszeiten.

Seite 2 von 5 
Konkret fallen unter die Förderung wochenweise, örtlich stattfindende Ferienmaßnahmen, 
die notwendige Betreuungszeiten abdecken. Bezuschusst werden Teilnehmendenpauscha-
len.  
Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über 
den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert.  
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer-
den kann? 
Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt 
werden. Diese müssen einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören. 
Die Träger der freien Jugendhilfe und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege müs-
sen Ihren Sitz in Köln haben.  
Damit die Ferienmaßnahmen förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingun-
gen erfüllt sein: 
- Die Dauer der Maßnahme beträgt in der Regel mindestens 5 bis maximal 15 Verpfle-
gungstage.  
- In den Oster- bzw. Herbstferien, wenn ein Feiertag in die Maßnahme fällt, kann die 
Dauer von 5 auf 4 Verpflegungstage gekürzt werden.  
- Eine ganztägige verlässliche Betreuungszeit von mindestens 7 Stunden mit Verpfle-
gung muss gegeben sein, welche die Berufstätigkeit der Eltern berücksichtigt. 
- Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechnungsfähigen Teilnehmenden 
berücksichtigt. 
- Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss beantragt wird, müssen in Köln woh-
nen.  
- Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jah-
ren. Bei einer Abweichung des Alters bedarf es einer pädagogischen Begründung in 
den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle handeln. 
- Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilnehmendenbeitrag zu verlangen.  
- Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus der Position Ferienhilfswerk geförderter 
Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. 
- Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklusivkindern/ Inklusivjugendlichen 
belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten/ 
besonderen Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor.  
- Für die Ferienmaßnahme sollte der Betreuungsschlüssel 1:8 betragen. Bei inklusiven 
Kindern und Jugendlichen ist ein Betreuungschlüssel von 1:2 angemessen. 
- Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen. 
- Eine Abschlussübernachtung wird wie ein weiterer Teilnehmenden-Tag gefördert.  
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitgliedsorganisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Dia-
konische Werk an das Evangelische Jugendreferat delegiert. 
- Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die 
einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören.

Seite 3 von 5 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt 
werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. 
Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: 
 Name, Anschrift, E-Mail-Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen 
 Rechtsverbindliche Unterschrift 
 Zeitraum der geplanten Durchführung (Anzahl des Tag-/ und Teilnehmendenzu-
schusses) 
 eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen (Max. halbe DIN-A-4 Seite) 
 Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der Stadt Köln für Veröffentlichungen 
bereitstehen 
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
 Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gemäß §15 Umsatzsteu-
ergesetz ist. (Ankreuzverfahren im Antragsformular) 
Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement 
erhältlich. 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. 
Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird 
die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt.  
Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ Teilneh-
mendenzuschuss beträgt bis zu 19 € pro teilnehmendem Kind/Jugendlichen, bei Kindern und 
Jugendlichen mit besonderem Betreuungsaufwand bis zu 25€ pro teilnehmendem Kind/Ju-
gendlichen. 
Der Teilnehmendenbeitrag sollte bis zu 12€/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis 
zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein höhe-
rer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit 
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich. Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und 
Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich stattfindenden Trägerkonferenz beraten und 
beschlossen. 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung? 
Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro Teilnehmen-
den und Tag wird der unter Punkt 7 dargestellte Zuschuss gefördert. 
Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr 
gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. 
Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb der bewilligten 
Zuwendung unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr ausdrücklich 
möglich.

Seite 4 von 5 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei 
denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In die-
sem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Dabei muss der Sicherstellung langjährig 
durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. 
Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der Fördersumme 
werden zum 01.10.2023 ausgezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, Minderbe-
darfe bzw. Mehrbedarfe erfolgen. Mögliche Verschiebungen zwischen den Zuwendungs-
empfangenden können nach Änderungsbescheiden unter Vorbehalt der Haushaltslage erfol-
gen.  
Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt 
werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell-
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderpro-
grammes verwirklicht. 
Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge abgegol-
ten. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie-
sen. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des 
Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen:  
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
Alternativ ist der Antrag postalisch an folgende Adresse zu senden: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu entwickeln-
des Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über die Ange-
bote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie nach Aufforderung zur Nutzung als Werbung 
zur Verfügung stellen. 
Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die 
Förderung der Stadt Köln hinweisen. 
Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die Tätigkeit 
einstellen/sich die Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die För-
dermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

Seite 5 von 5 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis 
(Teilnehmendenliste und Einnahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht pro Maß-
nahme (max. 2 Seiten, incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, 
akzeptiert, realistisch und terminiert) vorzulegen. 
Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil an Kindern/Ju-
gendlichen mit erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen.  
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil-
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu-
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein-
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde-
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge-
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju-
gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder 
aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen 
nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen 
trägt der Zuwendungsempfänger. 
Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Beschlussvorlage Ausschuss

2314 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/512/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3806/2023 
Freigabedatum 28.11.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderten Versionen der in der Anlage aufgeführ-
ten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2024 für die Jugendförde-
rung nach SGB VIII.  
 
Aus dem Förderprogramm selbst ergeben sich keine Ansprüche auf eine Förderung. Die zur 
Finanzierung der mit dem Förderprogramm verbundenen Maßnahmen benötigten Mittel ste-
hen nur zur Verfügung, wenn sie im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kin-
der- und Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen werden. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Oktober 2021 wurden im Rahmen der Vorla-
gen 3168/2021 und 3468/2021 Förderprogramme zur Optimierung der Fördermittelvergabe 
aufsetzend auf den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit be-
schlossen.  
 
In der praktischen Umsetzung in den Förderjahren 2022 und 2023 hat sich gezeigt, dass eine 
Überarbeitung einiger Förderprogramme für die weitere Nutzung notwendig ist. Daher wurden 
die sich in der Anlage befindenden Förderprogramme „Ferienmaßnahmen“ und „Jugend-
camps“ aus dem Bereich Jugendförderung in Abstimmung mit den Trägern der freien Jugend-
hilfe angepasst und werden nun dem zuständigen Fachausschuss, dem Ausschuss für Kin-
der, Jugend und Familie, zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Aufgrund umfangreicher Abstimmungsprozesse zu diesen Förderprogrammen war eine früh-
zeitigere Vorlage nicht möglich. Damit die hier beabsichtigte Klarstellung der Förderkriterien in 
den Förderprogrammen rechtzeitig zum Haushaltsjahr 2024 erzielt wird, ist eine Beschlussfas-
sung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.11.2023 erforderlich.

Förderprogramm_Jugendcamps_ab 2024

13694 Zeichen

Seite 1 von 6 
Förderprogramm „Jugendcamps mit und ohne Übernachtung“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Jugendcamps mit und ohne 
Übernachtung in den Schulferien sicherzustellen. Sie sind ein Freizeitangebot während der 
Ferien und schulfreien Tagen für Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. Sie 
sind günstig und fair im Preis und bieten Jugendlichen aus sozial- und 
einkommensschwachen Familien ein Freizeitangebot mit geringem Eigenbeitrag. Es soll 
Kölner Jugendlichen Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen und bei Bedarf die 
erzieherische Betreuung gewährleisten. (SGB VIII, § 16)  
In Abgrenzung zu den innerörtlichen Ferienmaßnahmen stehen bei Jugendcamps sowohl 
der gemeinsame Spaß und Erholung als aktive Freizeitgestaltung, als auch das soziale 
Lernen und der Erwerb neuer Fähigkeiten und Kompetenzen im Vordergrund. 
Teilhabe und der Zugang zu außerschulischer Bildung soll ermöglicht werden. 
Es findet eine intensive pädagogische Begleitung durch Fachkräfte statt. Jugendcamps 
haben den Auftrag den Erwerb von unterschiedlichen Lebenskompetenzen in alternative 
Handlungs- und Erfahrungsfelder zu ermöglichen und die Verantwortung der Teilnehmenden 
für sich und die Gruppe zu stärken. Selbständiges Handeln und Denken, eigene Ressourcen 
kennenlernen und aufbauen und das Repertoire an Handlungsstrategien im sozialen und 
praktischen Bereich erweitern sind Inhalte. 
Sie sind inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen, aus der Position 
Ferienhilfswerk geförderten Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. 
Die Themen und konkreten Lernfelder, unter denen die Jugendcamps angeboten werden, 
variieren je nach aktuellen Bedarfen und Interessen der Jugendlichen und sind partizipativ 
auszurichten. Sie dienen der Auseinandersetzung der Jugendlichen mit altersgemäßen 
Themen und Fragestellungen. Sie ermöglichen soziales und emotionales Lernen, 
Gewaltprävention, den Erwerb von Lebenskompetenzen, fördern Teamgeist, Fairness, 
Respekt und Toleranz. 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien 
Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die 
Jugendcamps durchführen, die für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Köln 
zugänglich sind. 
Hierunter fallen mehrtägige Ferien-/Feiertagsmaßnahmen mit und ohne Übernachtung als 
ein Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebot während der Oster-, Sommer- und 
Herbstferien, sowie zu anderen Schulschließungszeiten durch Feiertage/Brückentage usw.  
Die Träger sollten sich bei allen Jugendcamps um Barrierefreiheit bemühen. 
Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über 
den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert.

Seite 2 von 6 
Die Mindestdauer eines Jugendcamps beläuft sich auf vier Tage. Die Mindestbetreuungszeit 
beträgt 7 Stunden pro Abrechnungstag mit Verpflegung.  
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert 
werden kann? 
Förderfähig sind Jugendcamps, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden. 
Diese müssen einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören und ihren 
Sitz in Köln haben.  
Damit die Jugendcamps förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen 
erfüllt sein: 
 Jugendcamps sind ganztägige Ferienmaßnahmen mit und ohne Übernachtung 
während der Schulferien und Schulschließungszeiten durch gesetzliche Feiertage 
 Die Dauer der Maßnahme beträgt mindestens 4 bis maximal 15 Verpflegungstage, 
mit mindestens 7 Stunden pro Tag. 
 Diese können sowohl im In- als auch im Ausland in einem Umkreis von max. 150 km 
um Köln stattfinden.  
 Teilnehmen können alle Kölner Jugendliche. Das Programm soll aber insbesondere 
auch sozial benachteiligte Jugendliche ansprechen und ihnen die Teilhabe an 
außerschulischen Bildungsangeboten ermöglichen.  
 Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechnungsfähigen Teilnehmenden 
berücksichtigt. 
 Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss beantragt wird, müssen in Köln 
wohnen.  
 Gefördert werden Pauschalen für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren. Bei 
einer Abweichung des Alters bedarf es einer pädagogischen Begründung in den 
Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle handeln. 
 Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilnehmendenbeitrag zu verlangen. 
 Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus der Position Ferienhilfswerk geförderter 
Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. 
 Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklusivjugendlichen belegt werden. 
Die fachliche Einschätzung, ob ein Jugendlicher einen erhöhten/besonderen 
Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. 
 Für das qualifizierte ausdifferenzierte Bildungsangebot sollte der 
Betreuungsschlüssel 1:6 betragen. Bei inklusiven Jugendlichen ist ein 
Betreuungsschlüssel von 1:2 angemessen. 
 Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen. 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind:  
 Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitgliedsorganisationen. Der 
Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das 
Diakonische Werk an das Evangelische Jugendreferat delegiert.  
 Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die 
einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören.

Seite 3 von 6 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt 
werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. 
Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail-Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen 
• Rechtsverbindliche Unterschrift 
• Zeitraum der geplanten Durchführung (Anzahl des Tag-/ und 
Teilnehmendenzuschusses) 
• Kostenkalkulation bei Maßnahmen mit Übernachtung 
• Kurzkonzept der Maßnahmen (Maßnahme/ Zielgruppe/Ziele/Methoden...) 
• Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der Stadt Köln für Veröffentlichungen 
bereitstehen 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
• Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gemäß §15 
Umsatzsteuergesetz ist (Ankreuzverfahren im Antragsformular) 
Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement 
erhältlich. 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. 
Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird 
die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt.  
Für Maßnahmen ohne Übernachtung stehen 28,00 Euro für Teilenehmende ohne 
besonderen Betreuungsbedarf und 38,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem 
Betreuungsbedarf zur Verfügung. 
Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 48,00 Euro für Teilnehmende ohne besonderen 
Betreuungsbedarf und 58,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreuungsbedarf zur 
Verfügung. 
Eine Maßnahme mit Übernachtung wird für maximal 8 Nächte und mit höchstens 60 
Tag/Teilnehmenden gefördert. 
Der Teilnehmendenbeitrag kann bis zu 25 €/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis 
zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein 
höherer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung 
mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich.  
Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich 
stattfindenden Trägerkonferenz beraten und beschlossen.

Seite 4 von 6 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung? 
Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro 
Teilnehmenden und Tag wird der unter Punkt 7 dargestellte Zuschuss gefördert. 
Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr 
gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. 
Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb der bewilligten 
Zuwendung unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr möglich. 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei 
denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In 
diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstimmungen zur Verteilung des 
Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfswerks statt. Dabei muss der 
Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben 
werden. 
Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der Fördersumme 
werden zum 01.10.2023 ausgezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, 
Minderbedarfe bzw. Mehrbedarfe erfolgen. Mögliche Verschiebungen zwischen den 
Zuwendungsempfangenden können nach Änderungsbescheiden unter Vorbehalt der 
Haushaltslage erfolgen.  
Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt 
werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der 
aufgestellten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des 
Förderprogrammes verwirklicht. 
Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge 
abgegolten. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides 
überwiesen. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein 
Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht.

Seite 5 von 6 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen:  
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
Alternativ ist der Antrag postalisch an folgende Adresse zu senden: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu 
entwickelndes Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über 
die Angebote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie auf Nachfrage zur Nutzung als 
Werbung zur Verfügung stellen. 
Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die 
Förderung der Stadt Köln hinweisen. 
Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die 
Tätigkeit einstellen/die Rechtsform ändern oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss der letzten Jugendcampmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
Nachweis (Teilnehmendenliste und Einnahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht 
pro Maßnahme (max. 2 Seiten incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, 
messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert) vorzulegen. 
Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil Jugendlichen mit 
erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen.  
Die Kosten von Maßnahmen mit Übernachtung müssen in einer Kostenaufstellung dargelegt 
und belegt werden.  
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen

Seite 6 von 6 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder 
teilweise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die 
Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder Fördermittelempfangende die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllen und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht haben. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht 
ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht 
oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und 
führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche 
Belastungen tragen die Zuwendungsempfangenden. 
Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Synopse_Förderprogramme_Jugendförderung

20895 Zeichen

/ 2 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3806/2023, Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 
Synopse der vorgenommenen Änderungen 
Alte Fassung Neue Fassung Erläuterung 
Förderprogramm „Ferienmaßnahmen“   
3. Welche Voraussetzungen müssen er-
füllt sein, damit die Maßnahme geför-
dert werden kann? 
 
Absatz 1 
 
Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die 
von Trägern der freien Jugendhilfe durch-
geführt werden, die einem der Spitzenver-
bände der freien Wohlfahrtspflege angehö-
ren. Diese müssen ihren Sitz in Köln ha-
ben. 
 
 
 
 
Absatz 1 
 
Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die 
von Trägern der freien Jugendhilfe durch-
geführt werden. Diese müssen einem der 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege angehören. Die Träger der freien 
Jugendhilfe und die Spitzenverbände 
der freien Wohlfahrtspflege müssen ih-
ren Sitz in Köln haben.  
 
 
 
 
 
Spezifischere Formulierung 
Absatz 2, Spiegelstrich 6 
- Gefördert werden Pauschalen für 
Kinder und Jugendliche im Alter von 
6-16 Jahren. 
Absatz 2 Spiegelstrich 6 
- Gefördert werden Pauschalen für 
Kinder und Jugendliche im Alter von 
6-16 Jahren. Bei einer Abwei-
chung des Alters bedarf es einer 
 
Aus pädagogischen Gründen kann eine 
Abweichung der genannten Alterspanne 
vorliegen (beispielsweise Kognitive Rei-
feverzögerung etc.)

- 2 - 
 
/ 3 
pädagogischen Begründung in 
den Teilnehmendenlisten. Es 
sollte sich um Einzelfälle han-
deln. 
Absatz 2, Spiegelstrich 10 
- Bis zu 50% der Teilnehmenden-
plätze kann mit Inklusivkindern/ In-
klusivjugendlichen belegt werden. 
Die fachliche Einschätzung, ob ein 
Kind/Jugendlicher einen erhöhten 
Betreuungsbedarf hat, nimmt der 
Maßnahmeträger vor.  
 
Absatz 2, Spiegelstrich 10 
- Bis zu 50% der Teilnehmenden-
plätze kann mit Inklusivkindern/ In-
klusivjugendlichen belegt werden. 
Die fachliche Einschätzung, ob ein 
Kind/Jugendlicher einen erhöhten/ 
besonderen Betreuungsbedarf hat, 
nimmt der Maßnahmeträger vor.  
 
 
konkretere Formulierung mit einer Um-
schreibung, die auch an anderen Stellen 
im Förderprogramm so benannt wird. 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Absatz 1, Spiegelstrich 1 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien 
Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds-
organisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe 
an die Katholische Jugendagentur 
und das Diakonische Werk an das 
 
Absatz 1, Spiegelstrich 1 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien 
Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds-
organisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe 
an die Katholische Jugendagentur 
und das Diakonische Werk an das 
 
 
 
Die Bezeichnung hat sich mittlerweile ge-
ändert. Daher die Namensänderung.

- 3 - 
 
/ 4 
Evangelische Jugendpfaramt dele-
giert. 
Evangelische Jugendreferat dele-
giert. 
Absatz 1, Spiegelstrich 2 
- Jugendeinrichtungen und Jugend-
verbände haben die Möglichkeit 
über ihren jeweiligen Spitzenver-
band einen Antrag einzureichen, so-
fern keine anderweitigen Fördermit-
tel bei der Stadt für diese Maßnah-
men beantragt und bewilligt wurden. 
 
Absatz 1, Spiegelstrich 2 
- Darüber hinaus antragsberechtigt 
sind anerkannte Kölner Träger der 
Jugendhilfe, die einem Spitzenver-
band der freien Wohlfahrtspflege 
angehören.  
 
Hier wurde eine Öffnung vorgenommen, 
sodass nicht nur über die Spitzenverbände 
Anträge gestellt werden können. 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden 
und wie lange läuft das Förderpro-
gramm? 
Absatz 1 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr 
können bis zum 31. Januar eines Jahres 
gestellt werden. Bis zum 30. September ei-
nes Jahres können Änderungsanträge für 
die Herbstferien gestellt werden, sollte sich 
eine geringere oder höhere Teilnehmen-
denzahl abzeichnen. 
 
 
Absatz 1 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr 
können bis zum 31. Januar eines Jahres 
gestellt werden. Bis zum 15. September 
eines Jahres können Änderungsanträge 
für die Herbstferien gestellt werden, sollte 
sich eine geringere oder höhere Teilneh-
mendenzahl abzeichnen. 
 
 
 
 
Die frühere Antragfrist ermöglicht mehr 
Handlungsspielraum für die Planung von 
Herbstferienmaßnahmen.

- 4 - 
 
/ 5 
Absatz 2 
Die Förderanträge werden jeweils für ein 
Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von 
Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen 
sind innerhalb des bewilligten Budgets der 
jeweiligen Verbände unter Berücksichti-
gung der genannten Vorgaben im Kalen-
derjahr möglich. 
Absatz 2 
Entfällt hier. 
 
 
Dieser Absatz wurde unter Punkt 8 einge-
ordnet und angepasst.  
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 
Der Antrag muss die folgenden Punkte 
enthalten: 
 Unterschrift 
 Zeitraum der Durchführung (Ver-
pflegungstage) 
 
Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 
Der Antrag muss die folgenden Angaben 
enthalten: 
 Rechtsverbindliche Unterschrift 
 Zeitraum der geplanten Durchfüh-
rung (Anzahl des Tag-/ und Teilneh-
mendenzuschusses) 
 
 
Spezifischere Formulierungen 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro 
Projekt? 
Absatz 2 
Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ 
und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ 
Teilnehmendenzuschuss beträgt bis zu   
 
Absatz 2 
Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ 
und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ 
Teilnehmendenzuschuss beträgt bis zu   
 
 
Aufgrund von Kostensteigerungen hat sich 
der Tag-/Teilnehmendenzuschuss auf bis 
zu 19 Euro pro teilnehmendem Kind/Ju-

- 5 - 
 
/ 6 
17 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugendli-
chen, bei Kindern und Jugendlichen mit 
besonderem Betreuungsaufwand bis zu 23 
Euro pro teilnehmendem Kind/Jugendli-
chen. 
19 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugend-
lichen, bei Kindern und Jugendlichen mit 
besonderem Betreuungsaufwand bis zu  
25 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugend-
lichen. 
gendlichen und bei Kindern und Jugendli-
chen mit besonderem Betreuungsaufwand 
bis zu 25 Euro um jeweils 2 Euro erhöht. 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was 
ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ 
und Teilnehmendenpauschalen. Es wird 
zur festgelegten Maximalhöhe ein festge-
setzter, für alle einheitlicher Betrag pro 
Teilnehmenden pro Tag ausgezahlt.  
Es handelt sich um eine Projektförderung 
im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. 
Dies bedeutet, dass die Differenz von allen 
Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig 
ist.  
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung? 
Es handelt sich um eine Projektförde-
rung im Rahmen einer Festbetragsfi-
nanzierung. 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ 
und Teilnehmendenzuschüssen. Pro 
Teilnehmenden und Tag wird der unter 
Punkt 7 dargestellte Zuschuss geför-
dert. 
 
Die Förderanträge werden jeweils als 
Gesamtantrag für alle Maßnahmen im 
Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und 
Ausgaben eines Gesamtantrags sind 
untereinander deckungsfähig. Verände-
rungen von Maßnahmen und Teilneh-
mendenzahlen sind innerhalb der bewil-
Hier erfolgte eine Titelkürzung. 
Die Förderungart wird von einer Fehlbe-
darfsfinanzierung zu einer Festbetragsfi-
nanzierung geändert. Hierdurch sollen für 
die Träger und Spitzenverbände ein über-
mäßig hohe Verwaltungsaufwand abge-
baut werden. 
Hier wird auf die unter Punkt 7 aufgeführ-
ten Zuschüsse hingewiesen. 
 
Dies dient der Flexibilisierung der Träger/ 
Verbände innerhalb ihrer Maßnahmen bei 
Bedarf untereinander eine Deckungsfähig-
keit zu erreichen.

- 6 - 
 
/ 7 
ligten Zuwendung unter Berücksichti-
gung der genannten Vorgaben im Ka-
lenderjahr ausdrücklich möglich. 
9. Wie wird über die Förderung ent-
schieden und wie werden die Mittel aus-
bezahlt? 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres 
alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie-
gen, es sei denn, die Gesamtsumme über-
schreitet die zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine 
prozentuale Förderung. Vorherige Abstim-
mungen zur Verteilung des Budgets finden 
innerhalb des Gremiums des Ferienhilfs-
werks statt. Dabei muss der Sicherstellung 
langjährig durchgeführter Maßnahmen ein 
besonderes Gewicht gegeben werden. 
Bis zum 30. September eines Jahres kön-
nen Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine Verände-
rung der Teilnehmendenzahlen abzeich-
nen. 
 
 
 
 
 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres 
alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie-
gen, es sei denn, die Gesamtsumme 
überschreitet die zur Verfügung stehen-
den Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt 
eine prozentuale Förderung. Dabei muss 
der Sicherstellung langjährig durchgeführ-
ter Maßnahmen ein besonderes Gewicht 
gegeben werden. 
Zunächst wird 80% der Fördersumme 
ausgezahlt. Die restlichen 20% der För-
dersumme werden zum 01.10.2023 aus-
gezahlt, sofern keine Änderungen der 
Maßnahmen, Minderbedarfe bzw. Mehr-
bedarfe erfolgen. Mögliche Verschie-
bungen zwischen den Zuwendungs-
empfangenden können nach Ände-
rungsbescheiden unter Vorbehalt der 
Haushaltslage erfolgen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Prozentuale Auszahlung ermöglicht 
eine höhere Flexibilität der Träger und der 
Spitzenverbände untereinander.

- 7 - 
 
/ 8 
Bis zum 15. September eines Jahres kön-
nen Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine Verände-
rung der Teilnehmendenzahlen abzeich-
nen. 
Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr 
Handlungsspielraum für die Planung von 
Herbstferienmaßnahmen. 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten? 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des 
jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
 
Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu 
stellen:  
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
Alternativ ist der Antrag postalisch an fol-
gende Adresse zu senden: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
 
Der digitale Antrag ist von den Trägern ge-
wünscht und die von der Verwaltung be-
vorzugte Form der Antragstellung.

- 8 - 
 
/ 9 
12. Welche Nachweise müssen nach 
Abschluss der Maßnahme erbracht wer-
den? 
Absatz 1 
Drei Monate nach Abschluss der letzten 
Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein-
nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein 
Sachbericht (incl. Zielerreichung nach dem 
„SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak-
zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule-
gen. 
 
 
Absatz 1 
Drei Monate nach Abschluss der letzten 
Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein-
nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein 
Sachbericht pro Maßnahme (max. 2 Sei-
ten, incl. Zielerreichung nach dem 
„SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak-
zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule-
gen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretere Formulierung und Angabe der 
Seitenzahl zur Vereinfachung 
   
Förderprogramm „Jugendcamps“   
3. Welche Voraussetzungen müssen er-
füllt sein, damit die Maßnahme geför-
dert werden kann? 
 
Absatz 1 
Förderfähig sind Jugendcamps, die von 
Trägern der freien Jugendhilfe durchge-
führt werden, die einem der Spitzenver-
 
 
 
 
Absatz 1 
Förderfähig sind Jugendcamps, die von 
Trägern der freien Jugendhilfe durchge-
führt werden. Diese müssen einem der 
 
 
 
Konkretere Benennung

- 9 - 
 
/ 10 
bände der freien Wohlfahrtspflege angehö-
ren. Diese müssen ihren Sitz in Köln ha-
ben. 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege angehören. Die Träger der freien 
Jugendhilfe und die Spitzenverbände 
der freien Wohlfahrtspflege müssen ih-
ren Sitz in Köln haben.  
 
 
 
 
 
Absatz 2, Spiegelstrich 6 
Gefördert werden Pauschalen für Kinder 
und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. 
Absatz 2, Spiegelstrich 6 
Gefördert werden Pauschalen für Kinder 
und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. 
Bei einer Abweichung des Alters bedarf 
es einer pädagogischen Begründung in 
den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich 
um Einzelfälle handeln. 
 
 
Aus pädagogischen Gründen kann eine 
Abweichung der genannten Alterspanne 
vorliegen (beispielsweise eine vorliegende 
kognitive Reifeverzögerung etc.). 
Absatz 2, Spiegelstrich 10 
- Bis zu 50% der Teilnehmenden-
plätze kann mit Inklusivkindern/ In-
klusivjugendlichen belegt werden. 
Die fachliche Einschätzung, ob ein 
Kind/Jugendlicher einen erhöhten 
Betreuungsbedarf hat, nimmt der 
Maßnahmeträger vor.  
Absatz 2, Spiegelstrich 10 
Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann 
mit Inklusivkindern/ Inklusivjugendlichen 
belegt werden. Die fachliche Einschät-
zung, ob ein Kind/Jugendlicher einen er-
höhten/ besonderen Betreuungsbedarf 
hat, nimmt der Maßnahmeträger vor.  
 
Konkretere Formulierung mit einer Um-
schreibung, die auch an anderen Stellen 
im Förderprogramm so benannt wird.

- 10 - 
 
/ 11 
  
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Absatz 1, Spiegelstrich 1 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien 
Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds-
organisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe an die 
Katholische Jugendagentur und das Dia-
konische Werk an das Evangelische Ju-
gendpfaramt delegiert. 
 
Absatz 1, Spiegelstrich 1 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien 
Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds-
organisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe an die 
Katholische Jugendagentur und das Dia-
konische Werk an das Evangelische Ju-
gendreferat delegiert 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bezeichnung hat sich mittlerweile ge-
ändert. Daher die Namensänderung. 
Absatz 1, Spiegelstrich 2 
- Jugendeinrichtungen und Jugend-
verbände haben die Möglichkeit 
über ihren jeweiligen Spitzenver-
band einen Antrag einzureichen, so-
fern keine anderweitigen Fördermit-
tel bei der Stadt für diese Maßnah-
men beantragt und bewilligt wurden. 
Absatz 1, Spiegelstrich 2 
- Darüber hinaus antragsberechtigt 
sind anerkannte Kölner Träger 
der Jugendhilfe, die einem Spit-
zenverband der freien Wohl-
fahrtspflege angehören.  
 
Hier wurde eine Öffnung vorgenommen, 
so dass nicht nur über die Spitzenver-
bände Anträge gestellt werden können.

- 11 - 
 
/ 12 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden 
und wie lange läuft das Förderpro-
gramm? 
Absatz 1 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr 
können bis zum 31. Januar eines Jahres 
gestellt werden. Bis zum 30. September ei-
nes Jahres können Änderungsanträge für 
die Herbstferien gestellt werden, sollte sich 
eine geringere oder höhere Teilnehmen-
denzahl abzeichnen. 
 
Absatz 2 
Die Förderanträge werden jeweils für ein 
Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von 
Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen 
sind innerhalb des bewilligten Budgets der 
jeweiligen Verbände unter Berücksichti-
gung der genannten Vorgaben im Kalen-
derjahr möglich. 
 
 
Absatz 1 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr 
können bis zum 31. Januar eines Jahres 
gestellt werden. Bis zum 15. September 
eines Jahres können Änderungsanträge 
für die Herbstferien gestellt werden, sollte 
sich eine geringere oder höhere Teilneh-
mendenzahl abzeichnen. 
 
Absatz 2 
Entfällt hier.  
 
 
 
 
Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr 
Handlungsspielraum für die Planung von 
Herbstferienmaßnahmen. 
 
 
 
 
 
Dieser Absatz wurde fachlich unter Punkt 
8 eingeordnet und angepasst.  
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 
 
Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3

- 12 - 
 
/ 13 
Der Antrag muss die folgenden Punkte 
enthalten: 
 Unterschrift 
 Zeitraum der Durchführung (Ver-
pflegungstage)  
Der Antrag muss die folgenden Angaben 
enthalten: 
 Rechtsverbindliche Unterschrift 
 Zeitraum der geplanten Durchfüh-
rung (Anzahl des Tag-/ und Teilneh-
mendenzuschusses)  
 
 
Spezifischere Formulierungen 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro 
Projekt? 
Absatz 2 
Für Maßnahmen ohne Übernachtung ste-
hen 25 Euro für Teilenehmende ohne be-
sonderen Betreuungsbedarf und 35 Euro 
für Teilnehmende mit besonderem Betreu-
ungsbedarf zur Verfügung. 
Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 
45 Euro für Teilnehmende ohne besonde-
ren Betreuungsbedarf und 55 Euro für Teil-
nehmende mit besonderem Betreuungsbe-
darf zur Verfügung. 
 
 
Absatz 2 
Für Maßnahmen ohne Übernachtung ste-
hen 28 Euro für Teilenehmende ohne be-
sonderen Betreuungsbedarf und 38 Euro 
für Teilnehmende mit besonderem Betreu-
ungsbedarf zur Verfügung. 
Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 
48 Euro für Teilnehmende ohne besonde-
ren Betreuungsbedarf und 58 Euro für 
Teilnehmende mit besonderem Betreu-
ungsbedarf zur Verfügung. 
 
 
 
Aufgrund von Kostensteigerungen hat sich 
der Zuschuss um 3 Euro pro Teilnehmen-
dem erhöht.

- 13 - 
 
/ 14 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was 
ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ 
und Teilnehmendenpauschalen. Es wird 
zur festgelegten Maximalhöhe ein festge-
setzter, für alle einheitlicher Betrag pro 
Teilnehmenden pro Tag ausgezahlt.  
Es handelt sich um eine Projektförderung 
im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. 
Dies bedeutet, dass die Differenz von allen 
Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig 
ist. 
 
Es handelt sich um eine Projektförde-
rung im Rahmen einer Festbetragsfi-
nanzierung. 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ 
und Teilnehmendenzuschüssen. Pro 
Teilnehmenden und Tag wird der unter 
Punkt 7 geförderte Zuschuss gefördert. 
Die Förderanträge werden jeweils als 
Gesamtantrag für alle Maßnahmen im 
Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und 
Ausgaben eines Gesamtantrags sind 
untereinander deckungsfähig. Verände-
rungen von Maßnahmen und Teilneh-
mendenzahlen sind innerhalb der bewil-
ligten Zuwendung unter Berücksichti-
gung der genannten Vorgaben im Ka-
lenderjahr möglich. 
 
 
Die Förderart wird von einer Fehlbedarfsfi-
nanzierung zu einer Festbetragsfinanzie-
rung geändert.  
Hierdurch sollen für die Träger und Spit-
zenverbände übermäßig hohe Verwal-
tungsaufwendungen abgebaut werden. 
 
Dies dient der Flexibilisierung der Träger/ 
Verbände innerhalb ihrer Maßnahmen bei 
Bedarf untereinander eine Deckungsfähig-
keit zu erreichen. 
9. Wie wird über die Förderung ent-
schieden und wie werden die Mittel aus-
bezahlt?

- 14 - 
 
/ 15 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres 
alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie-
gen, es sei denn, die Gesamtsumme über-
schreitet die zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine 
prozentuale Förderung. Vorherige Abstim-
mungen zur Verteilung des Budgets finden 
innerhalb des Gremiums des Ferienhilfs-
werks statt. Dabei muss der Sicherstellung 
langjährig durchgeführter Maßnahmen ein 
besonderes Gewicht gegeben werden. 
 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres 
alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie-
gen, es sei denn, die Gesamtsumme 
überschreitet die zur Verfügung stehen-
den Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt 
eine prozentuale Förderung. Dabei muss 
der Sicherstellung langjährig durchgeführ-
ter Maßnahmen ein besonderes Gewicht 
gegeben werden. 
Zunächst wird 80% der Fördersumme 
ausgezahlt. Die restlichen 20% der För-
dersumme werden zum 01.10.2023 aus-
gezahlt, sofern keine Änderungen der 
Maßnahmen, Minderbedarfe bzw. Mehr-
bedarfe erfolgen. Mögliche Verschie-
bungen zwischen den Zuwendungs-
empfangenden können nach Ände-
rungsbescheiden erfolgen.  
Bis zum 15. September eines Jahres kön-
nen Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine Verände-
rung der Teilnehmendenzahlen abzeich-
nen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Prozentuale Auszahlung ermöglicht 
eine höhere Flexibilität der Träger und der 
Spitzenverbände untereinander. 
 
 
Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr 
Handlungsspielraum für die Planung von 
Herbstferienmaßnahmen.

- 15 - 
 
/ 16 
10. An wen ist der Antrag zu richten? 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des 
jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
 
 
Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu 
stellen:  
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
Alternativ ist der Antrag postalisch an fol-
gende Adresse zu senden: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
Der digitale Antrag ist von den Trägern ge-
wünscht und die von der Verwaltung be-
vorzugte Form der Antragstellung. 
12. Welche Nachweise müssen nach 
Abschluss der Maßnahme erbracht wer-
den? 
Absatz 1 
Drei Monate nach Abschluss der letzten 
Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
 
 
Absatz 1 
Drei Monate nach Abschluss der letzten 
Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
 
 
 
 
 
Konkretere Formulierung und Angabe der 
Seitenzahl zur Vereinfachung

- 16 - 
 
 
Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein-
nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein 
Sachbericht (incl. Zielerreichung nach dem 
„SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak-
zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule-
gen. 
Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein-
nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein 
Sachbericht pro Maßnahme (max. 2 Sei-
ten, incl. Zielerreichung nach dem 
„SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak-
zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule-
gen.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3806/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.11.2023
Erstellt
16.11.2023 14:24