3806/2023
Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024
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Förderprogramm_Ferienmaßnahmen_ab 2024
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Seite 1 von 5 Förderprogramm „Ferienmaßnahmen“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Ferienmaßnahmen und Betreu- ungsangeboten in den Schulferien sicherzustellen. Es stellt ein offenes Angebot für alle Fa- milien in Köln dar. Zudem erhalten sozial- und einkommensschwache Familien ein verlässli- ches Betreuungsangebot mit geringem Eigenbeitrag. Außerdem soll es Kölner Kindern und deren Familien Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen. Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen sind ein Freizeitangebot während der Oster-, Som- mer- und Herbstferien für Kinder und Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. Für alleinerziehende und berufstätige Eltern schließen sie eine Betreuungslücke in den Feri- enzeiten. Sie sind günstig und fair im Preis und ermöglichen so die Teilnahme auch von Kin- dern, deren Eltern Lohnersatzleistungen beziehen. Sie tragen den Bedürfnissen nach Erholung, Gesundheit und Wohlbefinden, nach Freude an gemeinsamen Erlebnissen und Gruppenbildung, nach Muße und Selbstbesinnung, Beteili- gung und Engagement sowie nach kreativer Entfaltung und produktiver Betätigung Rech- nung. Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen ermöglichen eine Vielzahl sozialer Erfahrungen und Lernfelder in der Gruppe der Gleichaltrigen. Durch das Aufgreifen der Interessen der Kinder und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung. Partizipation bei der Programmgestaltung und Wahlmöglichkeiten von Programmaktivitäten haben dabei eine besondere Bedeutung. Zudem sind sie inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen aus der Position Fe- rienhilfswerk geförderter Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. Mit altersgemäßen Programmen und thematischen Schwerpunkten aus den Bereichen Sport, Kunst, Ökologie, Handwerk, Zirkus und anderen sensibilisieren die Angebote die Sinne, üben Teamfähigkeit und Gemeinschaft. Sie bieten den Kindern und Jugendlichen ein ausgeglichenes Programm zwischen Spannung und Entspannung. Der Tagesablauf wird strukturiert durch regelmäßige, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten mit ausgewogener gesunder Ernährung. 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ganztä- gige örtliche Ferienmaßnahmen durchführen, die für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Köln zugänglich sind. Hierunter fallen ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen als ein Freizeit- und Betreuungsange- bot während der Oster-, Sommer- und Herbstferien für alle Kölner Kinder im Alter von 6-16 Jahren. Gefördert werden Zuschüsse pro Tag/Teilnehmenden für Ferienmaßnahmen, die einen Bei- trag zur Erholung, Förderung, außerschulischen Bildung und sozialen Erfahrungen für Kölner Kinder und Jugendliche leisten. Darüber hinaus dienen sie der Entlastung von Familiensyste- men und bieten ein Betreuungsangebot für Eltern während der Schulschließungszeiten. Seite 2 von 5 Konkret fallen unter die Förderung wochenweise, örtlich stattfindende Ferienmaßnahmen, die notwendige Betreuungszeiten abdecken. Bezuschusst werden Teilnehmendenpauscha- len. Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer- den kann? Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden. Diese müssen einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören. Die Träger der freien Jugendhilfe und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege müs- sen Ihren Sitz in Köln haben. Damit die Ferienmaßnahmen förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingun- gen erfüllt sein: - Die Dauer der Maßnahme beträgt in der Regel mindestens 5 bis maximal 15 Verpfle- gungstage. - In den Oster- bzw. Herbstferien, wenn ein Feiertag in die Maßnahme fällt, kann die Dauer von 5 auf 4 Verpflegungstage gekürzt werden. - Eine ganztägige verlässliche Betreuungszeit von mindestens 7 Stunden mit Verpfle- gung muss gegeben sein, welche die Berufstätigkeit der Eltern berücksichtigt. - Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechnungsfähigen Teilnehmenden berücksichtigt. - Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss beantragt wird, müssen in Köln woh- nen. - Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jah- ren. Bei einer Abweichung des Alters bedarf es einer pädagogischen Begründung in den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle handeln. - Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilnehmendenbeitrag zu verlangen. - Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus der Position Ferienhilfswerk geförderter Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. - Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklusivkindern/ Inklusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten/ besonderen Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. - Für die Ferienmaßnahme sollte der Betreuungsschlüssel 1:8 betragen. Bei inklusiven Kindern und Jugendlichen ist ein Betreuungschlüssel von 1:2 angemessen. - Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen. - Eine Abschlussübernachtung wird wie ein weiterer Teilnehmenden-Tag gefördert. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind: - Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitgliedsorganisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Dia- konische Werk an das Evangelische Jugendreferat delegiert. - Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören. Seite 3 von 5 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: Name, Anschrift, E-Mail-Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Rechtsverbindliche Unterschrift Zeitraum der geplanten Durchführung (Anzahl des Tag-/ und Teilnehmendenzu- schusses) eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen (Max. halbe DIN-A-4 Seite) Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der Stadt Köln für Veröffentlichungen bereitstehen Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gemäß §15 Umsatzsteu- ergesetz ist. (Ankreuzverfahren im Antragsformular) Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement erhältlich. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt. Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ Teilneh- mendenzuschuss beträgt bis zu 19 € pro teilnehmendem Kind/Jugendlichen, bei Kindern und Jugendlichen mit besonderem Betreuungsaufwand bis zu 25€ pro teilnehmendem Kind/Ju- gendlichen. Der Teilnehmendenbeitrag sollte bis zu 12€/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein höhe- rer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich. Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich stattfindenden Trägerkonferenz beraten und beschlossen. 8. Wie gestaltet sich die Förderung? Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro Teilnehmen- den und Tag wird der unter Punkt 7 dargestellte Zuschuss gefördert. Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb der bewilligten Zuwendung unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr ausdrücklich möglich. Seite 4 von 5 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In die- sem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der Fördersumme werden zum 01.10.2023 ausgezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, Minderbe- darfe bzw. Mehrbedarfe erfolgen. Mögliche Verschiebungen zwischen den Zuwendungs- empfangenden können nach Änderungsbescheiden unter Vorbehalt der Haushaltslage erfol- gen. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderpro- grammes verwirklicht. Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge abgegol- ten. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de Alternativ ist der Antrag postalisch an folgende Adresse zu senden: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu entwickeln- des Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über die Ange- bote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie nach Aufforderung zur Nutzung als Werbung zur Verfügung stellen. Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die Tätigkeit einstellen/sich die Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die För- dermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Seite 5 von 5 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis (Teilnehmendenliste und Einnahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht pro Maß- nahme (max. 2 Seiten, incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert) vorzulegen. Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil an Kindern/Ju- gendlichen mit erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsempfänger. Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/512/2 Vorlagen-Nummer 3806/2023 Freigabedatum 28.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderten Versionen der in der Anlage aufgeführ- ten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2024 für die Jugendförde- rung nach SGB VIII. Aus dem Förderprogramm selbst ergeben sich keine Ansprüche auf eine Förderung. Die zur Finanzierung der mit dem Förderprogramm verbundenen Maßnahmen benötigten Mittel ste- hen nur zur Verfügung, wenn sie im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kin- der- und Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen werden. Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Oktober 2021 wurden im Rahmen der Vorla- gen 3168/2021 und 3468/2021 Förderprogramme zur Optimierung der Fördermittelvergabe aufsetzend auf den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit be- schlossen. In der praktischen Umsetzung in den Förderjahren 2022 und 2023 hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung einiger Förderprogramme für die weitere Nutzung notwendig ist. Daher wurden die sich in der Anlage befindenden Förderprogramme „Ferienmaßnahmen“ und „Jugend- camps“ aus dem Bereich Jugendförderung in Abstimmung mit den Trägern der freien Jugend- hilfe angepasst und werden nun dem zuständigen Fachausschuss, dem Ausschuss für Kin- der, Jugend und Familie, zur Beschlussfassung vorgelegt. Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund umfangreicher Abstimmungsprozesse zu diesen Förderprogrammen war eine früh- zeitigere Vorlage nicht möglich. Damit die hier beabsichtigte Klarstellung der Förderkriterien in den Förderprogrammen rechtzeitig zum Haushaltsjahr 2024 erzielt wird, ist eine Beschlussfas- sung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.11.2023 erforderlich.
Förderprogramm_Jugendcamps_ab 2024
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Seite 1 von 6 Förderprogramm „Jugendcamps mit und ohne Übernachtung“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Jugendcamps mit und ohne Übernachtung in den Schulferien sicherzustellen. Sie sind ein Freizeitangebot während der Ferien und schulfreien Tagen für Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. Sie sind günstig und fair im Preis und bieten Jugendlichen aus sozial- und einkommensschwachen Familien ein Freizeitangebot mit geringem Eigenbeitrag. Es soll Kölner Jugendlichen Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen und bei Bedarf die erzieherische Betreuung gewährleisten. (SGB VIII, § 16) In Abgrenzung zu den innerörtlichen Ferienmaßnahmen stehen bei Jugendcamps sowohl der gemeinsame Spaß und Erholung als aktive Freizeitgestaltung, als auch das soziale Lernen und der Erwerb neuer Fähigkeiten und Kompetenzen im Vordergrund. Teilhabe und der Zugang zu außerschulischer Bildung soll ermöglicht werden. Es findet eine intensive pädagogische Begleitung durch Fachkräfte statt. Jugendcamps haben den Auftrag den Erwerb von unterschiedlichen Lebenskompetenzen in alternative Handlungs- und Erfahrungsfelder zu ermöglichen und die Verantwortung der Teilnehmenden für sich und die Gruppe zu stärken. Selbständiges Handeln und Denken, eigene Ressourcen kennenlernen und aufbauen und das Repertoire an Handlungsstrategien im sozialen und praktischen Bereich erweitern sind Inhalte. Sie sind inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen, aus der Position Ferienhilfswerk geförderten Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. Die Themen und konkreten Lernfelder, unter denen die Jugendcamps angeboten werden, variieren je nach aktuellen Bedarfen und Interessen der Jugendlichen und sind partizipativ auszurichten. Sie dienen der Auseinandersetzung der Jugendlichen mit altersgemäßen Themen und Fragestellungen. Sie ermöglichen soziales und emotionales Lernen, Gewaltprävention, den Erwerb von Lebenskompetenzen, fördern Teamgeist, Fairness, Respekt und Toleranz. 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die Jugendcamps durchführen, die für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Köln zugänglich sind. Hierunter fallen mehrtägige Ferien-/Feiertagsmaßnahmen mit und ohne Übernachtung als ein Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebot während der Oster-, Sommer- und Herbstferien, sowie zu anderen Schulschließungszeiten durch Feiertage/Brückentage usw. Die Träger sollten sich bei allen Jugendcamps um Barrierefreiheit bemühen. Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert. Seite 2 von 6 Die Mindestdauer eines Jugendcamps beläuft sich auf vier Tage. Die Mindestbetreuungszeit beträgt 7 Stunden pro Abrechnungstag mit Verpflegung. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert werden kann? Förderfähig sind Jugendcamps, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden. Diese müssen einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören und ihren Sitz in Köln haben. Damit die Jugendcamps förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sein: Jugendcamps sind ganztägige Ferienmaßnahmen mit und ohne Übernachtung während der Schulferien und Schulschließungszeiten durch gesetzliche Feiertage Die Dauer der Maßnahme beträgt mindestens 4 bis maximal 15 Verpflegungstage, mit mindestens 7 Stunden pro Tag. Diese können sowohl im In- als auch im Ausland in einem Umkreis von max. 150 km um Köln stattfinden. Teilnehmen können alle Kölner Jugendliche. Das Programm soll aber insbesondere auch sozial benachteiligte Jugendliche ansprechen und ihnen die Teilhabe an außerschulischen Bildungsangeboten ermöglichen. Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechnungsfähigen Teilnehmenden berücksichtigt. Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss beantragt wird, müssen in Köln wohnen. Gefördert werden Pauschalen für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren. Bei einer Abweichung des Alters bedarf es einer pädagogischen Begründung in den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle handeln. Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilnehmendenbeitrag zu verlangen. Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus der Position Ferienhilfswerk geförderter Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Jugendlicher einen erhöhten/besonderen Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. Für das qualifizierte ausdifferenzierte Bildungsangebot sollte der Betreuungsschlüssel 1:6 betragen. Bei inklusiven Jugendlichen ist ein Betreuungsschlüssel von 1:2 angemessen. Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind: Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitgliedsorganisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Diakonische Werk an das Evangelische Jugendreferat delegiert. Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören. Seite 3 von 6 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: • Name, Anschrift, E-Mail-Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen • Rechtsverbindliche Unterschrift • Zeitraum der geplanten Durchführung (Anzahl des Tag-/ und Teilnehmendenzuschusses) • Kostenkalkulation bei Maßnahmen mit Übernachtung • Kurzkonzept der Maßnahmen (Maßnahme/ Zielgruppe/Ziele/Methoden...) • Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der Stadt Köln für Veröffentlichungen bereitstehen • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde • Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsberechtigt gemäß §15 Umsatzsteuergesetz ist (Ankreuzverfahren im Antragsformular) Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement erhältlich. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt. Für Maßnahmen ohne Übernachtung stehen 28,00 Euro für Teilenehmende ohne besonderen Betreuungsbedarf und 38,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreuungsbedarf zur Verfügung. Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 48,00 Euro für Teilnehmende ohne besonderen Betreuungsbedarf und 58,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreuungsbedarf zur Verfügung. Eine Maßnahme mit Übernachtung wird für maximal 8 Nächte und mit höchstens 60 Tag/Teilnehmenden gefördert. Der Teilnehmendenbeitrag kann bis zu 25 €/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein höherer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich. Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich stattfindenden Trägerkonferenz beraten und beschlossen. Seite 4 von 6 8. Wie gestaltet sich die Förderung? Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro Teilnehmenden und Tag wird der unter Punkt 7 dargestellte Zuschuss gefördert. Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb der bewilligten Zuwendung unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr möglich. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstimmungen zur Verteilung des Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfswerks statt. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der Fördersumme werden zum 01.10.2023 ausgezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, Minderbedarfe bzw. Mehrbedarfe erfolgen. Mögliche Verschiebungen zwischen den Zuwendungsempfangenden können nach Änderungsbescheiden unter Vorbehalt der Haushaltslage erfolgen. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestellten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge abgegolten. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwiesen. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. Seite 5 von 6 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de Alternativ ist der Antrag postalisch an folgende Adresse zu senden: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu entwickelndes Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über die Angebote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie auf Nachfrage zur Nutzung als Werbung zur Verfügung stellen. Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die Tätigkeit einstellen/die Rechtsform ändern oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss der letzten Jugendcampmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis (Teilnehmendenliste und Einnahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht pro Maßnahme (max. 2 Seiten incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert) vorzulegen. Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil Jugendlichen mit erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen. Die Kosten von Maßnahmen mit Übernachtung müssen in einer Kostenaufstellung dargelegt und belegt werden. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen Seite 6 von 6 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder Fördermittelempfangende die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllen und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht haben. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen tragen die Zuwendungsempfangenden. Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Synopse_Förderprogramme_Jugendförderung
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/ 2 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3806/2023, Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 Synopse der vorgenommenen Änderungen Alte Fassung Neue Fassung Erläuterung Förderprogramm „Ferienmaßnahmen“ 3. Welche Voraussetzungen müssen er- füllt sein, damit die Maßnahme geför- dert werden kann? Absatz 1 Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe durch- geführt werden, die einem der Spitzenver- bände der freien Wohlfahrtspflege angehö- ren. Diese müssen ihren Sitz in Köln ha- ben. Absatz 1 Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe durch- geführt werden. Diese müssen einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts- pflege angehören. Die Träger der freien Jugendhilfe und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege müssen ih- ren Sitz in Köln haben. Spezifischere Formulierung Absatz 2, Spiegelstrich 6 - Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. Absatz 2 Spiegelstrich 6 - Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. Bei einer Abwei- chung des Alters bedarf es einer Aus pädagogischen Gründen kann eine Abweichung der genannten Alterspanne vorliegen (beispielsweise Kognitive Rei- feverzögerung etc.) - 2 - / 3 pädagogischen Begründung in den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle han- deln. Absatz 2, Spiegelstrich 10 - Bis zu 50% der Teilnehmenden- plätze kann mit Inklusivkindern/ In- klusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. Absatz 2, Spiegelstrich 10 - Bis zu 50% der Teilnehmenden- plätze kann mit Inklusivkindern/ In- klusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten/ besonderen Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. konkretere Formulierung mit einer Um- schreibung, die auch an anderen Stellen im Förderprogramm so benannt wird. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Absatz 1, Spiegelstrich 1 Antragsberechtigt sind: - Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds- organisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Diakonische Werk an das Absatz 1, Spiegelstrich 1 Antragsberechtigt sind: - Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds- organisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Diakonische Werk an das Die Bezeichnung hat sich mittlerweile ge- ändert. Daher die Namensänderung. - 3 - / 4 Evangelische Jugendpfaramt dele- giert. Evangelische Jugendreferat dele- giert. Absatz 1, Spiegelstrich 2 - Jugendeinrichtungen und Jugend- verbände haben die Möglichkeit über ihren jeweiligen Spitzenver- band einen Antrag einzureichen, so- fern keine anderweitigen Fördermit- tel bei der Stadt für diese Maßnah- men beantragt und bewilligt wurden. Absatz 1, Spiegelstrich 2 - Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die einem Spitzenver- band der freien Wohlfahrtspflege angehören. Hier wurde eine Öffnung vorgenommen, sodass nicht nur über die Spitzenverbände Anträge gestellt werden können. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderpro- gramm? Absatz 1 Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 30. September ei- nes Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmen- denzahl abzeichnen. Absatz 1 Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilneh- mendenzahl abzeichnen. Die frühere Antragfrist ermöglicht mehr Handlungsspielraum für die Planung von Herbstferienmaßnahmen. - 4 - / 5 Absatz 2 Die Förderanträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb des bewilligten Budgets der jeweiligen Verbände unter Berücksichti- gung der genannten Vorgaben im Kalen- derjahr möglich. Absatz 2 Entfällt hier. Dieser Absatz wurde unter Punkt 8 einge- ordnet und angepasst. 6. Was muss der Antrag enthalten? Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Unterschrift Zeitraum der Durchführung (Ver- pflegungstage) Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: Rechtsverbindliche Unterschrift Zeitraum der geplanten Durchfüh- rung (Anzahl des Tag-/ und Teilneh- mendenzuschusses) Spezifischere Formulierungen 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Absatz 2 Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ Teilnehmendenzuschuss beträgt bis zu Absatz 2 Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ Teilnehmendenzuschuss beträgt bis zu Aufgrund von Kostensteigerungen hat sich der Tag-/Teilnehmendenzuschuss auf bis zu 19 Euro pro teilnehmendem Kind/Ju- - 5 - / 6 17 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugendli- chen, bei Kindern und Jugendlichen mit besonderem Betreuungsaufwand bis zu 23 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugendli- chen. 19 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugend- lichen, bei Kindern und Jugendlichen mit besonderem Betreuungsaufwand bis zu 25 Euro pro teilnehmendem Kind/Jugend- lichen. gendlichen und bei Kindern und Jugendli- chen mit besonderem Betreuungsaufwand bis zu 25 Euro um jeweils 2 Euro erhöht. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenpauschalen. Es wird zur festgelegten Maximalhöhe ein festge- setzter, für alle einheitlicher Betrag pro Teilnehmenden pro Tag ausgezahlt. Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. Dies bedeutet, dass die Differenz von allen Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig ist. 8. Wie gestaltet sich die Förderung? Es handelt sich um eine Projektförde- rung im Rahmen einer Festbetragsfi- nanzierung. Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro Teilnehmenden und Tag wird der unter Punkt 7 dargestellte Zuschuss geför- dert. Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. Verände- rungen von Maßnahmen und Teilneh- mendenzahlen sind innerhalb der bewil- Hier erfolgte eine Titelkürzung. Die Förderungart wird von einer Fehlbe- darfsfinanzierung zu einer Festbetragsfi- nanzierung geändert. Hierdurch sollen für die Träger und Spitzenverbände ein über- mäßig hohe Verwaltungsaufwand abge- baut werden. Hier wird auf die unter Punkt 7 aufgeführ- ten Zuschüsse hingewiesen. Dies dient der Flexibilisierung der Träger/ Verbände innerhalb ihrer Maßnahmen bei Bedarf untereinander eine Deckungsfähig- keit zu erreichen. - 6 - / 7 ligten Zuwendung unter Berücksichti- gung der genannten Vorgaben im Ka- lenderjahr ausdrücklich möglich. 9. Wie wird über die Förderung ent- schieden und wie werden die Mittel aus- bezahlt? Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie- gen, es sei denn, die Gesamtsumme über- schreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstim- mungen zur Verteilung des Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfs- werks statt. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Bis zum 30. September eines Jahres kön- nen Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine Verände- rung der Teilnehmendenzahlen abzeich- nen. Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie- gen, es sei denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführ- ter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der För- dersumme werden zum 01.10.2023 aus- gezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, Minderbedarfe bzw. Mehr- bedarfe erfolgen. Mögliche Verschie- bungen zwischen den Zuwendungs- empfangenden können nach Ände- rungsbescheiden unter Vorbehalt der Haushaltslage erfolgen. Die Prozentuale Auszahlung ermöglicht eine höhere Flexibilität der Träger und der Spitzenverbände untereinander. - 7 - / 8 Bis zum 15. September eines Jahres kön- nen Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine Verände- rung der Teilnehmendenzahlen abzeich- nen. Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr Handlungsspielraum für die Planung von Herbstferienmaßnahmen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de Alternativ ist der Antrag postalisch an fol- gende Adresse zu senden: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln Der digitale Antrag ist von den Trägern ge- wünscht und die von der Verwaltung be- vorzugte Form der Antragstellung. - 8 - / 9 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht wer- den? Absatz 1 Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein- nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak- zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule- gen. Absatz 1 Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein- nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht pro Maßnahme (max. 2 Sei- ten, incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak- zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule- gen. Konkretere Formulierung und Angabe der Seitenzahl zur Vereinfachung Förderprogramm „Jugendcamps“ 3. Welche Voraussetzungen müssen er- füllt sein, damit die Maßnahme geför- dert werden kann? Absatz 1 Förderfähig sind Jugendcamps, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchge- führt werden, die einem der Spitzenver- Absatz 1 Förderfähig sind Jugendcamps, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchge- führt werden. Diese müssen einem der Konkretere Benennung - 9 - / 10 bände der freien Wohlfahrtspflege angehö- ren. Diese müssen ihren Sitz in Köln ha- ben. Spitzenverbände der freien Wohlfahrts- pflege angehören. Die Träger der freien Jugendhilfe und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege müssen ih- ren Sitz in Köln haben. Absatz 2, Spiegelstrich 6 Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. Absatz 2, Spiegelstrich 6 Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 Jahren. Bei einer Abweichung des Alters bedarf es einer pädagogischen Begründung in den Teilnehmendenlisten. Es sollte sich um Einzelfälle handeln. Aus pädagogischen Gründen kann eine Abweichung der genannten Alterspanne vorliegen (beispielsweise eine vorliegende kognitive Reifeverzögerung etc.). Absatz 2, Spiegelstrich 10 - Bis zu 50% der Teilnehmenden- plätze kann mit Inklusivkindern/ In- klusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. Absatz 2, Spiegelstrich 10 Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklusivkindern/ Inklusivjugendlichen belegt werden. Die fachliche Einschät- zung, ob ein Kind/Jugendlicher einen er- höhten/ besonderen Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. Konkretere Formulierung mit einer Um- schreibung, die auch an anderen Stellen im Förderprogramm so benannt wird. - 10 - / 11 4. Wer kann einen Antrag stellen? Absatz 1, Spiegelstrich 1 Antragsberechtigt sind: - Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds- organisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Dia- konische Werk an das Evangelische Ju- gendpfaramt delegiert. Absatz 1, Spiegelstrich 1 Antragsberechtigt sind: - Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für ihre Mitglieds- organisationen. Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Dia- konische Werk an das Evangelische Ju- gendreferat delegiert Die Bezeichnung hat sich mittlerweile ge- ändert. Daher die Namensänderung. Absatz 1, Spiegelstrich 2 - Jugendeinrichtungen und Jugend- verbände haben die Möglichkeit über ihren jeweiligen Spitzenver- band einen Antrag einzureichen, so- fern keine anderweitigen Fördermit- tel bei der Stadt für diese Maßnah- men beantragt und bewilligt wurden. Absatz 1, Spiegelstrich 2 - Darüber hinaus antragsberechtigt sind anerkannte Kölner Träger der Jugendhilfe, die einem Spit- zenverband der freien Wohl- fahrtspflege angehören. Hier wurde eine Öffnung vorgenommen, so dass nicht nur über die Spitzenver- bände Anträge gestellt werden können. - 11 - / 12 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderpro- gramm? Absatz 1 Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 30. September ei- nes Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmen- denzahl abzeichnen. Absatz 2 Die Förderanträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb des bewilligten Budgets der jeweiligen Verbände unter Berücksichti- gung der genannten Vorgaben im Kalen- derjahr möglich. Absatz 1 Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt werden. Bis zum 15. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilneh- mendenzahl abzeichnen. Absatz 2 Entfällt hier. Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr Handlungsspielraum für die Planung von Herbstferienmaßnahmen. Dieser Absatz wurde fachlich unter Punkt 8 eingeordnet und angepasst. 6. Was muss der Antrag enthalten? Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 Satz 1 und Spiegelstriche 2 und 3 - 12 - / 13 Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Unterschrift Zeitraum der Durchführung (Ver- pflegungstage) Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: Rechtsverbindliche Unterschrift Zeitraum der geplanten Durchfüh- rung (Anzahl des Tag-/ und Teilneh- mendenzuschusses) Spezifischere Formulierungen 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Absatz 2 Für Maßnahmen ohne Übernachtung ste- hen 25 Euro für Teilenehmende ohne be- sonderen Betreuungsbedarf und 35 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreu- ungsbedarf zur Verfügung. Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 45 Euro für Teilnehmende ohne besonde- ren Betreuungsbedarf und 55 Euro für Teil- nehmende mit besonderem Betreuungsbe- darf zur Verfügung. Absatz 2 Für Maßnahmen ohne Übernachtung ste- hen 28 Euro für Teilenehmende ohne be- sonderen Betreuungsbedarf und 38 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreu- ungsbedarf zur Verfügung. Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 48 Euro für Teilnehmende ohne besonde- ren Betreuungsbedarf und 58 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreu- ungsbedarf zur Verfügung. Aufgrund von Kostensteigerungen hat sich der Zuschuss um 3 Euro pro Teilnehmen- dem erhöht. - 13 - / 14 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenpauschalen. Es wird zur festgelegten Maximalhöhe ein festge- setzter, für alle einheitlicher Betrag pro Teilnehmenden pro Tag ausgezahlt. Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. Dies bedeutet, dass die Differenz von allen Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig ist. Es handelt sich um eine Projektförde- rung im Rahmen einer Festbetragsfi- nanzierung. Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Pro Teilnehmenden und Tag wird der unter Punkt 7 geförderte Zuschuss gefördert. Die Förderanträge werden jeweils als Gesamtantrag für alle Maßnahmen im Kalenderjahr gestellt. Die Kosten und Ausgaben eines Gesamtantrags sind untereinander deckungsfähig. Verände- rungen von Maßnahmen und Teilneh- mendenzahlen sind innerhalb der bewil- ligten Zuwendung unter Berücksichti- gung der genannten Vorgaben im Ka- lenderjahr möglich. Die Förderart wird von einer Fehlbedarfsfi- nanzierung zu einer Festbetragsfinanzie- rung geändert. Hierdurch sollen für die Träger und Spit- zenverbände übermäßig hohe Verwal- tungsaufwendungen abgebaut werden. Dies dient der Flexibilisierung der Träger/ Verbände innerhalb ihrer Maßnahmen bei Bedarf untereinander eine Deckungsfähig- keit zu erreichen. 9. Wie wird über die Förderung ent- schieden und wie werden die Mittel aus- bezahlt? - 14 - / 15 Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie- gen, es sei denn, die Gesamtsumme über- schreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstim- mungen zur Verteilung des Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfs- werks statt. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorlie- gen, es sei denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel. In diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Dabei muss der Sicherstellung langjährig durchgeführ- ter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. Zunächst wird 80% der Fördersumme ausgezahlt. Die restlichen 20% der För- dersumme werden zum 01.10.2023 aus- gezahlt, sofern keine Änderungen der Maßnahmen, Minderbedarfe bzw. Mehr- bedarfe erfolgen. Mögliche Verschie- bungen zwischen den Zuwendungs- empfangenden können nach Ände- rungsbescheiden erfolgen. Bis zum 15. September eines Jahres kön- nen Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt werden, sollte sich eine Verände- rung der Teilnehmendenzahlen abzeich- nen. Die Prozentuale Auszahlung ermöglicht eine höhere Flexibilität der Träger und der Spitzenverbände untereinander. Die frühere Antragsfrist ermöglicht mehr Handlungsspielraum für die Planung von Herbstferienmaßnahmen. - 15 - / 16 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 Der Antrag ist vorzugsweise per E-Mail zu stellen: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de Alternativ ist der Antrag postalisch an fol- gende Adresse zu senden: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln Der digitale Antrag ist von den Trägern ge- wünscht und die von der Verwaltung be- vorzugte Form der Antragstellung. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht wer- den? Absatz 1 Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Absatz 1 Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Konkretere Formulierung und Angabe der Seitenzahl zur Vereinfachung - 16 - Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein- nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak- zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule- gen. Nachweis (Teilnehmendenliste und Ein- nahmen-Ausgabe-Auflistung), sowie ein Sachbericht pro Maßnahme (max. 2 Sei- ten, incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, ak- zeptiert, realistisch und terminiert) vorzule- gen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3806/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.11.2023
- Erstellt
- 16.11.2023 14:24