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V/0201/2024

Frühzeitige Transparenz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Bebauungsplanverfahren

Vorlagen 15.05.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 05.09.2024, TOP 6.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 A_R_0026_2018

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

8392 Zeichen

V/0201/2024 
V/0201/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Frühzeitige Transparenz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im 
Bebauungsplanverfahren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss nimmt das in der Begründung beschriebene Vorgehen der Verwaltung zur 
frühzeitigen Information der möglicherweise zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ver-
pflichteten Altanlieger zur Kenntnis. 
 
2. Der gemeinsame Ratsantrag A -R/0026/2018 der CDU -Fraktion und der Fraktion Bünd-
nis90/Die Grünen/GAL ist hiermit erledigt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
1. Hintergrund des Ratsantrags 
 
Erschließungsbeiträge decken die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt Erschließungsanlagen (z. B. 
öffentliche Straßen, Kanäle, Grünanlagen, Lärmschutzwände) erstmalig herstellt. Die Beitragspflicht 
entsteht, wenn die Erschließungsanlage fertig ausgebaut und gewidmet ist. Dies ist in neuen Wohn-
gebieten häufig aber erst mehrere Jahre nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens der Fall.  
 
Die Erwerberinnen und Erwerber eines Grundstücks in einem neuen Wohngeb iet sind in der Regel 
darüber informiert, dass sie sich an den Kosten für die Erstellung der notwendigen Infrastruktur über 
Stadtplanungsamt 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
26.08.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Brinkheetker 
Herr Stöppel 
Telefon: 492-6190 
              492-6923 
Brinkheetker@stadt-
muenster.de  
Stoeppel@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0201/2024 
Erschließungsbeiträge finanziell beteiligen müssen.  
 
Es gibt aber auch Situationen, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die 
gar nicht im neuen Wohngebiet, sondern in unmittelbarer Nähe liegen (sog. Altanlieger), zu den Kos-
ten des Wohngebiets herangezogen werden müssen. Die Anzahl dieser Fälle ist gering. In der Ver-
gangenheit kam es aber in Einzelfällen bei den betroffenen Altanliegern zu großer Verwunderung und 
auch Verärgerung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge.  
 
Ziel des o.g. Ratsantrags (siehe Anlage 1) ist es, dass die Verwaltung in solchen Fällen frühzeitig die 
möglicherweise Betroffenen hierüber informiert. 
 
Im Gegensatz zu den weiter zu erhebenden Erschließungsbeiträgen wurden in NRW die Straßen-
baubeiträge für Anlieger zum 01.01.2024 abgeschafft. Mit diesen konnten bislang die Kosten für die 
Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von ö ffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf die 
Anlieger umgelegt werden.  
 
 
2. Wann müssen Altanlieger an den Erschließungskosten eines neuen Wohngebietes betei-
ligt werden?  
 
Es sind zwei Situationen denkbar, in denen eine Erschließungsbeitragspflicht der Alt anlieger entste-
hen kann.  
 
1. Altanlieger müssen für eine neue erschließungsbeitragspflichtige öffentliche Grünfläche1 Bei-
träge zahlen, wenn diese im Umkreis von 200  Metern von den Grenzen der Grünanlage (Zir-
kelschlag) bereits baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke besitzen. Die Stadt trägt re-
gelmäßig 10 % der Kosten der Grünanlage (vgl. § 129 Baugesetzbauch - BauGB). Die übrigen 
90 % werden auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Erbbau-
berechtigten verteilt. Die Höhe der Erschließungsbeiträge für die Altanlieger liegt in aller Regel 
im Bereich von 500  € bis 2000  €, für die Eigentümer sehr großer Grundstücke bei maximal 
4000 €. Die Frage, ob es rechtmäßig ist, dass die Stadt Münster an die Anlieger außerhalb 
des Neubaugebiets Erschließungsbeitragsbescheide für öffentliche Grünanlagen erlässt, wur-
de im Jahr 2017 vom Verwaltungsgericht Münster in zahlreichen Fällen geprüft. Es ging um 
die Beitragserhebung für das Wohngebiet „Amelsbüren – Davertstraße / Zur Windmühle / Am 
Dornbusch / Böckenhorst“ (Bebauungsplan Nr. 416). Das Verwaltungsgericht hat damals alle 
Klagen zurückgewiesen und das Vorgehen der Stadt bestätigt.  
 
2. Denkbar ist es auch, dass die Anlieger einer bestehenden Straße, zu den Gesamtkosten der 
Straße herangezogen werden müssen, wenn diese noch nicht endgültig fertiggestellt ist und 
die Straße in einen neuen Bebauungsplan mit aufgenommen wird.  
 
 
3. Wann und wie informieren das Amt für Mobilität und Tiefbau und das Stadtplanungsamt 
die Altanlieger über die geplante Erhebung von Erschließungsbeiträgen?  
 
Die Erhebung der Erschließungsbeiträge erfolgt durch einen Heranziehungsbescheid. Dieser Be-
scheid wird aber erst nach vollständigem Abschluss der baulichen Maßnahmen erlassen. Die Stadt 
hat kein Ermessen bei der Beitragserhebung. Wenn eine Beitragspflicht entstanden ist, ist sie ver-
pflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen Bescheid  anzufordern. Grundlage für die Erhebung 
der Erschließungsbeiträge ist die städtische Erschließungsbeitragssatzung.  
 
Wie im Ratsantrag bereits erwähnt, hat sich die Stadt Münster im Rahmen des Serviceversprechens 
                                                 
1 öffentliche Grünflächen sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie der Naherholung dienen, Aufenthaltsfunktion haben  und 
für die Erschließung des neuen Baugebiets notwendig sind.

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V/0201/2024 
verpflichtet, die betroffenen Personen umfassend und frühzeitig über die Beitragserhebung zu infor-
mieren. Die Betroffenen werden etwa sechs Monate vor dem Versand der Beitragsbescheide darüber 
informiert, dass eine Beitragserhebung erfolgt (siehe Vorlage Nr. V/0055/2005).  
 
Zwischen dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens und dem Informationsschreiben sowie der 
Beitragserhebung können aber mehrere Jahre liegen. Die Beitragserhebung kann erst nach vollstän-
digem Abschluss aller Baumaßnahmen erfolgen.  
 
Ziel ist es daher, dass die Altanlieger bereits während des Bauleitplanverfahrens auf die mögliche 
Erschließungsbeitragserhebung hingewiesen werden und sich damit frühzeitig auf die Zahlungen ein-
stellen können.  
 
Daher wurden in die Checklisten des Planungsamtes zur Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung 
entsprechende Prüfpunkte aufgenommen. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung ist es teilweise allerdings noch nicht erkennbar, ob es im Gebiet eine Grünanlage geben wird, 
für die Erschließungsbeiträge zu erheben sind und wo genau sie errichtet werden soll. Gleiches gilt 
für abrechenbare Bestandsstraßen. Daher ist eine konkrete Information teilweise erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt des Bauleitplanverfahrens möglich (z. B. bei der Internet -Veröffentlichung des Bebau-
ungsplanentwurfs).  
 
Da sich nicht alle Altanlieger über das Bebauungsplanverfahren detailliert informieren, wird das Amt 
für Mobilität und Tiefbau die möglicherweise betroffenen Altanlieger bereits im laufenden Bebau-
ungsplanverfahren über die mögliche Beitragserhebung kurz schriftlich informieren. Damit können 
sich die evtl. später Betroffenen frühzeitig auf die Beitragserhebung einstellen. 
 
Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens werden die Planungen der Grünflächen konkreti-
siert und erste Kostenschätzungen liegen vor. Es lässt sich aufgrund der jetzt festgelegten Lage der 
Grünfläche auch genau ermitteln, welche Altanlieger sich an den Kosten der Grünfläche beteiligen 
müssen. Das Amt für Mobilität und Tiefbau wird zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Altanlieger über 
die vermutliche Beitragserhebung und die ungefähre Belastung informieren. 
 
Nach der endgültigen Fertigstellung der Grünfläche  und dem Vorliegen der letzten Unternehmer-
rechnung kann die Verwaltung die konkrete Ermittlung der Erschließungsbeiträge vornehmen. Alle 
Grundstückseigentümer, die zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages herangezogen werden, wer-
den im Rahmen des Serviceversprechens des Amtes für Mobilität und Tiefbau dann noch einmal 
sechs Monate vor dem Versand der Beitragsbescheide schriftlich informiert (siehe oben). 
 
Durch dieses Vorgehen ist eine frühzeitige und umfassende Information der möglicherweise Zah-
lungspflichtigen sichergestellt. Da es sich nur um Einzelfälle mit in der Regel wenigen Betroffenen 
handelt, ist der mit der mehrfachen Information verbundene Aufwand auch vertretbar.

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V/0201/2024 
Hier zusammengefasst die Maßnahmen der Verwaltung zur Information der Altanlieger:  
 
 
 
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1: Ratsantrag A-R/0026/2018

Anlage 1 A_R_0026_2018

2914 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. : A-R/0026/2018 
 
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU 
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster 
 
 
Antrag 
 
 
Bei möglichen Belastungen der Anlieger durch Erschließungsbei-
träge frühzeitig Transparenz schaffen 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung  von Bebauungsplänen bereits frühzeitig 
im Verfahren die Thematik von Erschließungsbeiträgen transparent zu machen. 
 
Begründung: 
Bauarbeiten am Kanal- und Straßennetz sind zweifels ohne erforderlich. Baumaßnahmen im 
öffentlichen Raum sind jedoch häufig mit Unannehmlichkeiten für die Anwohner, Verkehrsteil-
nehmer und des Öfteren mit einer Kostenbeteiligung der Eigentümer von Anliegergrundstü-
cken (Beiträge nach dem Baugesetzbuch oder dem Komm unalabgabengesetz NRW) ver-
bunden. Von daher sieht das Serviceversprechen des Tiefbauamtes (Information der Be-
troffenen und Beteiligung der Öffentlichkeit und de r Gremien V/0055/2005 vom 
15.03.2005) bereits eine umfangreiche und frühzeitige Information der Anlieger vor. 
Hierzu gehört unter anderem, dass in bestimmten Fällen alle Grundstückseigentümer, die zur 
Zahlung eines Erschließungsbeitrages für die Herste llung neuer Straßen, Wege, Plätze, 
Grünanlagen herangezogen werden sollen, sechs Monat e vor dem Versand der Beitragsbe-
scheide schriftlich informiert werden. Darüber hinaus werden alle Eigentümer, die bei beste-
henden Straßen zum Ausbaubeitrag herangezogen werden sollen, bei Maßnahmen, die über 
Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0201/2024

eine technische Verbesserung hinausgehen und funktionelle oder bauliche Veränderungen der 
Oberfläche beinhalten durch entsprechend angekündig te Auslegung der Planunterlagen infor- 
miert und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei sonstigen Straßenbaumaßnahmen, die 
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden alle b etroffenen Beitragszahler persönlich min- 
destens einen Monat vor Baubeginn über den Hintergr und der Maßnahmen und die Grö- 
ßenordnung der Beiträge schriftlich informiert.  
Die Entscheidung, ob eine beitragspflichtige Maßnah me umgesetzt werden soll, wird regel- 
mäßig aber bereits im Bebauungsplanverfahren getrof fen. Ob im Zuge der Umsetzung von 
Maßnahmen auch die bereits ansässigen Grundstücksei gentümer mit Erschließungsbeiträgen 
belastet werden, wird auf dieser Ebene oftmals nicht konkret diskutiert. 
Wenn bei der Umsetzung von Bebauungsplänen Erschlie ßungsbeiträge auch für die Be- 
standsgrundstücke anfallen, führ dies regelmäßig zu Unverständnis und Unmut bei den be- 
troffenen Eigentümern, da keine Gelegenheit bestand , frühzeitig auch diese Belange einzu- 
bringen. 
Von daher sollen zukünftig in Bebauungsplanverfahre n frühzeitig mögliche Auswirkungen auf 
die ansässigen Anlieger im Hinblick auf anfallende Erschließungsbeiträge geprüft und kom- 
muniziert werden. 
 
Münster, 1. März 2018 
 
Gez.  
Stefan Weber  Otto Reiners 
und Fraktion  und Fraktion

Anlage A

992 Zeichen

Anlage A zur V/0201/2024 
Kurzüberblick 
Mit dem Ratsantrag A-R/0026/2028 wird die Verwaltung beauftragt, bei der Aufstellung von Be-
bauungsplänen bereits frühzeitig im Verfahren die Thematik von Erschließungsbeiträgen für die 
Altanlieger transparent zu machen.  
 
Das Amt für Mobilität und Tiefbau informiert schon seit mehreren Jahren die Betroffenen etwa 
6 Monate vor dem Erschließungsbeitragsbescheid über die Heranziehung. Jetzt sollen bereits im 
Bebauungsplanverfahren die evtl. betroffenen Altanlieger hierzu schriftlich informiert werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Stärkung der Transparenz des Verwaltungshandelns.  
 
Finanzierung 
Keine finanziellen Auswirkungen.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
 vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Davertstraße
  • Böckenhorst
  • Zur Windmühle
  • Am Dornbusch

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Details

Aktenzeichen
V/0201/2024
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2024
Erstellt
15.03.2024 10:40