V/0201/2024
Frühzeitige Transparenz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Bebauungsplanverfahren
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Beschlussvorlage
8392 Zeichen
V/0201/2024
V/0201/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Frühzeitige Transparenz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im
Bebauungsplanverfahren
Beratungsfolge
05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Ausschuss nimmt das in der Begründung beschriebene Vorgehen der Verwaltung zur
frühzeitigen Information der möglicherweise zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ver-
pflichteten Altanlieger zur Kenntnis.
2. Der gemeinsame Ratsantrag A -R/0026/2018 der CDU -Fraktion und der Fraktion Bünd-
nis90/Die Grünen/GAL ist hiermit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Begründung:
1. Hintergrund des Ratsantrags
Erschließungsbeiträge decken die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt Erschließungsanlagen (z. B.
öffentliche Straßen, Kanäle, Grünanlagen, Lärmschutzwände) erstmalig herstellt. Die Beitragspflicht
entsteht, wenn die Erschließungsanlage fertig ausgebaut und gewidmet ist. Dies ist in neuen Wohn-
gebieten häufig aber erst mehrere Jahre nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens der Fall.
Die Erwerberinnen und Erwerber eines Grundstücks in einem neuen Wohngeb iet sind in der Regel
darüber informiert, dass sie sich an den Kosten für die Erstellung der notwendigen Infrastruktur über
Stadtplanungsamt
Amt für Mobilität und Tiefbau
26.08.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Brinkheetker
Herr Stöppel
Telefon: 492-6190
492-6923
Brinkheetker@stadt-
muenster.de
Stoeppel@stadt-
muenster.de
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V/0201/2024
Erschließungsbeiträge finanziell beteiligen müssen.
Es gibt aber auch Situationen, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die
gar nicht im neuen Wohngebiet, sondern in unmittelbarer Nähe liegen (sog. Altanlieger), zu den Kos-
ten des Wohngebiets herangezogen werden müssen. Die Anzahl dieser Fälle ist gering. In der Ver-
gangenheit kam es aber in Einzelfällen bei den betroffenen Altanliegern zu großer Verwunderung und
auch Verärgerung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge.
Ziel des o.g. Ratsantrags (siehe Anlage 1) ist es, dass die Verwaltung in solchen Fällen frühzeitig die
möglicherweise Betroffenen hierüber informiert.
Im Gegensatz zu den weiter zu erhebenden Erschließungsbeiträgen wurden in NRW die Straßen-
baubeiträge für Anlieger zum 01.01.2024 abgeschafft. Mit diesen konnten bislang die Kosten für die
Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von ö ffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf die
Anlieger umgelegt werden.
2. Wann müssen Altanlieger an den Erschließungskosten eines neuen Wohngebietes betei-
ligt werden?
Es sind zwei Situationen denkbar, in denen eine Erschließungsbeitragspflicht der Alt anlieger entste-
hen kann.
1. Altanlieger müssen für eine neue erschließungsbeitragspflichtige öffentliche Grünfläche1 Bei-
träge zahlen, wenn diese im Umkreis von 200 Metern von den Grenzen der Grünanlage (Zir-
kelschlag) bereits baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke besitzen. Die Stadt trägt re-
gelmäßig 10 % der Kosten der Grünanlage (vgl. § 129 Baugesetzbauch - BauGB). Die übrigen
90 % werden auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Erbbau-
berechtigten verteilt. Die Höhe der Erschließungsbeiträge für die Altanlieger liegt in aller Regel
im Bereich von 500 € bis 2000 €, für die Eigentümer sehr großer Grundstücke bei maximal
4000 €. Die Frage, ob es rechtmäßig ist, dass die Stadt Münster an die Anlieger außerhalb
des Neubaugebiets Erschließungsbeitragsbescheide für öffentliche Grünanlagen erlässt, wur-
de im Jahr 2017 vom Verwaltungsgericht Münster in zahlreichen Fällen geprüft. Es ging um
die Beitragserhebung für das Wohngebiet „Amelsbüren – Davertstraße / Zur Windmühle / Am
Dornbusch / Böckenhorst“ (Bebauungsplan Nr. 416). Das Verwaltungsgericht hat damals alle
Klagen zurückgewiesen und das Vorgehen der Stadt bestätigt.
2. Denkbar ist es auch, dass die Anlieger einer bestehenden Straße, zu den Gesamtkosten der
Straße herangezogen werden müssen, wenn diese noch nicht endgültig fertiggestellt ist und
die Straße in einen neuen Bebauungsplan mit aufgenommen wird.
3. Wann und wie informieren das Amt für Mobilität und Tiefbau und das Stadtplanungsamt
die Altanlieger über die geplante Erhebung von Erschließungsbeiträgen?
Die Erhebung der Erschließungsbeiträge erfolgt durch einen Heranziehungsbescheid. Dieser Be-
scheid wird aber erst nach vollständigem Abschluss der baulichen Maßnahmen erlassen. Die Stadt
hat kein Ermessen bei der Beitragserhebung. Wenn eine Beitragspflicht entstanden ist, ist sie ver-
pflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen Bescheid anzufordern. Grundlage für die Erhebung
der Erschließungsbeiträge ist die städtische Erschließungsbeitragssatzung.
Wie im Ratsantrag bereits erwähnt, hat sich die Stadt Münster im Rahmen des Serviceversprechens
1 öffentliche Grünflächen sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie der Naherholung dienen, Aufenthaltsfunktion haben und
für die Erschließung des neuen Baugebiets notwendig sind.
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verpflichtet, die betroffenen Personen umfassend und frühzeitig über die Beitragserhebung zu infor-
mieren. Die Betroffenen werden etwa sechs Monate vor dem Versand der Beitragsbescheide darüber
informiert, dass eine Beitragserhebung erfolgt (siehe Vorlage Nr. V/0055/2005).
Zwischen dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens und dem Informationsschreiben sowie der
Beitragserhebung können aber mehrere Jahre liegen. Die Beitragserhebung kann erst nach vollstän-
digem Abschluss aller Baumaßnahmen erfolgen.
Ziel ist es daher, dass die Altanlieger bereits während des Bauleitplanverfahrens auf die mögliche
Erschließungsbeitragserhebung hingewiesen werden und sich damit frühzeitig auf die Zahlungen ein-
stellen können.
Daher wurden in die Checklisten des Planungsamtes zur Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung
entsprechende Prüfpunkte aufgenommen. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung ist es teilweise allerdings noch nicht erkennbar, ob es im Gebiet eine Grünanlage geben wird,
für die Erschließungsbeiträge zu erheben sind und wo genau sie errichtet werden soll. Gleiches gilt
für abrechenbare Bestandsstraßen. Daher ist eine konkrete Information teilweise erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt des Bauleitplanverfahrens möglich (z. B. bei der Internet -Veröffentlichung des Bebau-
ungsplanentwurfs).
Da sich nicht alle Altanlieger über das Bebauungsplanverfahren detailliert informieren, wird das Amt
für Mobilität und Tiefbau die möglicherweise betroffenen Altanlieger bereits im laufenden Bebau-
ungsplanverfahren über die mögliche Beitragserhebung kurz schriftlich informieren. Damit können
sich die evtl. später Betroffenen frühzeitig auf die Beitragserhebung einstellen.
Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens werden die Planungen der Grünflächen konkreti-
siert und erste Kostenschätzungen liegen vor. Es lässt sich aufgrund der jetzt festgelegten Lage der
Grünfläche auch genau ermitteln, welche Altanlieger sich an den Kosten der Grünfläche beteiligen
müssen. Das Amt für Mobilität und Tiefbau wird zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Altanlieger über
die vermutliche Beitragserhebung und die ungefähre Belastung informieren.
Nach der endgültigen Fertigstellung der Grünfläche und dem Vorliegen der letzten Unternehmer-
rechnung kann die Verwaltung die konkrete Ermittlung der Erschließungsbeiträge vornehmen. Alle
Grundstückseigentümer, die zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages herangezogen werden, wer-
den im Rahmen des Serviceversprechens des Amtes für Mobilität und Tiefbau dann noch einmal
sechs Monate vor dem Versand der Beitragsbescheide schriftlich informiert (siehe oben).
Durch dieses Vorgehen ist eine frühzeitige und umfassende Information der möglicherweise Zah-
lungspflichtigen sichergestellt. Da es sich nur um Einzelfälle mit in der Regel wenigen Betroffenen
handelt, ist der mit der mehrfachen Information verbundene Aufwand auch vertretbar.
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Hier zusammengefasst die Maßnahmen der Verwaltung zur Information der Altanlieger:
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Ratsantrag A-R/0026/2018
Anlage 1 A_R_0026_2018
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Antrag an den Rat Nr. : A-R/0026/2018 Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster Antrag Bei möglichen Belastungen der Anlieger durch Erschließungsbei- träge frühzeitig Transparenz schaffen Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits frühzeitig im Verfahren die Thematik von Erschließungsbeiträgen transparent zu machen. Begründung: Bauarbeiten am Kanal- und Straßennetz sind zweifels ohne erforderlich. Baumaßnahmen im öffentlichen Raum sind jedoch häufig mit Unannehmlichkeiten für die Anwohner, Verkehrsteil- nehmer und des Öfteren mit einer Kostenbeteiligung der Eigentümer von Anliegergrundstü- cken (Beiträge nach dem Baugesetzbuch oder dem Komm unalabgabengesetz NRW) ver- bunden. Von daher sieht das Serviceversprechen des Tiefbauamtes (Information der Be- troffenen und Beteiligung der Öffentlichkeit und de r Gremien V/0055/2005 vom 15.03.2005) bereits eine umfangreiche und frühzeitige Information der Anlieger vor. Hierzu gehört unter anderem, dass in bestimmten Fällen alle Grundstückseigentümer, die zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages für die Herste llung neuer Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen herangezogen werden sollen, sechs Monat e vor dem Versand der Beitragsbe- scheide schriftlich informiert werden. Darüber hinaus werden alle Eigentümer, die bei beste- henden Straßen zum Ausbaubeitrag herangezogen werden sollen, bei Maßnahmen, die über Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0201/2024 eine technische Verbesserung hinausgehen und funktionelle oder bauliche Veränderungen der Oberfläche beinhalten durch entsprechend angekündig te Auslegung der Planunterlagen infor- miert und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei sonstigen Straßenbaumaßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden alle b etroffenen Beitragszahler persönlich min- destens einen Monat vor Baubeginn über den Hintergr und der Maßnahmen und die Grö- ßenordnung der Beiträge schriftlich informiert. Die Entscheidung, ob eine beitragspflichtige Maßnah me umgesetzt werden soll, wird regel- mäßig aber bereits im Bebauungsplanverfahren getrof fen. Ob im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen auch die bereits ansässigen Grundstücksei gentümer mit Erschließungsbeiträgen belastet werden, wird auf dieser Ebene oftmals nicht konkret diskutiert. Wenn bei der Umsetzung von Bebauungsplänen Erschlie ßungsbeiträge auch für die Be- standsgrundstücke anfallen, führ dies regelmäßig zu Unverständnis und Unmut bei den be- troffenen Eigentümern, da keine Gelegenheit bestand , frühzeitig auch diese Belange einzu- bringen. Von daher sollen zukünftig in Bebauungsplanverfahre n frühzeitig mögliche Auswirkungen auf die ansässigen Anlieger im Hinblick auf anfallende Erschließungsbeiträge geprüft und kom- muniziert werden. Münster, 1. März 2018 Gez. Stefan Weber Otto Reiners und Fraktion und Fraktion
Anlage A
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Anlage A zur V/0201/2024 Kurzüberblick Mit dem Ratsantrag A-R/0026/2028 wird die Verwaltung beauftragt, bei der Aufstellung von Be- bauungsplänen bereits frühzeitig im Verfahren die Thematik von Erschließungsbeiträgen für die Altanlieger transparent zu machen. Das Amt für Mobilität und Tiefbau informiert schon seit mehreren Jahren die Betroffenen etwa 6 Monate vor dem Erschließungsbeitragsbescheid über die Heranziehung. Jetzt sollen bereits im Bebauungsplanverfahren die evtl. betroffenen Altanlieger hierzu schriftlich informiert werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Stärkung der Transparenz des Verwaltungshandelns. Finanzierung Keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Davertstraße
- Böckenhorst
- Zur Windmühle
- Am Dornbusch
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0201/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2024
- Erstellt
- 15.03.2024 10:40