1783/2021
Umsetzung der Maßnahme Benberger Marktweg
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3599 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662/1 Vorlagen-Nummer 1783/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.06.2021 Umsetzung der Maßnahme Benberger Marktweg hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung am 03.05.2021, TOP 7.2.6 Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wann wird diese relativ unkomplizierte Maßnahme seitens der Verwaltung begonnen? 2. Warum wurde die beschlossene Maßnahme bisher nicht durchgeführt? 3. Welche Gründe lagen bei der Verzögerung vor?“ Antwort der Verwaltung: Zurzeit ist festgelegt, dass wenn auf einer bestimmten Straßenstrecke Umstände gegeben sind, die von den allgemeinen auf entsprechenden Strecken vorhanden Umständen deutlich abweichen, z. B. eine signifikante erhöhte Unfallrate, können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) Geschwin- digkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Für den Bensberger Marktweg, ab der Kreuzung Mielenforster Straße bis zur Stadtgrenze in Richtung Bergisch Gladbach, liegen solche besonderen Umstände nicht vor, so dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zeichen 274-30 StVO (Zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) hier nicht vorgesehen ist. Die Anordnung von Verkehrszeichen unterliegt den Verwaltungsvorschriften. Nach dieser ist „eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 gemäß VwV-StVO in einer abschließenden Auflistung an Bedingungen geknüpft: Auszug Verwaltungsvorschriften „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Stra- ßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen,- horten, allgemeinbildenden Schulen, Förder- schulen für geistig oder körperlich behinderten Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Kranken- häusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direk- ten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifi- zierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen. Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.“ Der Begriff „Anlieger“ umfasst, nach herrschender Rechtsprechung, nicht nur die Bewohner*innen einer Straße. Anlieger*in ist jeder/jede, der/die dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu be- sorgen hat. Hierzu zählen beispielsweise auch Kunden eines Geschäftes oder Arztes oder auch Ab- holen eines Bewohnenden. Dabei liegt ein Anliegen bereits dann vor, wenn man mit einem Bewoh- nenden oder Grundstückseigentümer in Beziehung treten möchte, auch ohne dass diese Beziehung 2 auch tatsächlich zustande kommt. Die Absicht ist hierfür ausreichend. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt. Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort anzu- bringen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuord- nen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von einer Änderung der Verkehrssituation wird daher abgese- hen. Der Bensberger Marktweg ist eine Verbindungsstraße nach Bergisch Gladbach. Die Seitenstraßen sind bereits für Lkw ab 2,5 t gesperrt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1783/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.06.2021
- Erstellt
- 11.05.2021 14:52