0754/2017
Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen
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Anlage 2 OLG-Düsseldorf-22-2-2017
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF AUFLAGEN-BESCHLUSS VIl-Verg’34/16 . Verkündet am 22. Februar 2017 ö Reimann, Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren l. Der. Beigeladene zu 2 erhält Gelegenheit, zum Grund seiner Beiladung vorzutragen. Weshalb sind die Interessen des Beigeladenen zu 2 durch die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren im Sinn des 8162 GWB schwerwiegend berührt? N. Zur Vorbereitung eines an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richtenden Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV werden die Beigeladenen zu 1 bis 3 gebeten, folgende Fragen schriftsätzlich zu beantworten: 1. Über wieviele Mitarbeiter verfügen die Beigeladenen jeweils im Bundesgebiet insgesamt, und zwar unterschieden nach - vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern, — ehrenamtlichen Mitarbeitern? x 2. Wieviele Mitarbeiter sind bei den Beigeladenen bundesweit im. Rettungsdienst tätig, und zwar unterschieden nach - Vollzeit-Beschäftigten, j — ehrenamtlich Beschäftigten? 3. Auf das Bundesgebiet bezogen: Auf welche Beträge belaufen sich Personalkosten der Beigeladenen und in welchem Verhältnis stehen diese zu Umsatzerlösen? 4. Welche Gründe beeinflussen die Höhe entstehender Personalkosten? 5. Auf das Bundesgebiet bezogen: Bekommen die Beigeladenen bei Rettungsdienstleistungen lediglich ihre Kosten ersetzt oder entstehen Gewinne? \Nie werden etwaige Gewinne verwendet? I. Die Fragen unter Il. bedürfen keiner akribischen Beantwortung. Es genügt, wenn die Beigeladenen auf- oder abgerundete Größenordnungen bekannt gegeben. Frist zur Beantwortung der Fragen unter I. und I1.: Bis zum 7. April 2017. ll. Anschließend wird der Senat über ein an den ‚Gerichtshof zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen befinden. Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat Dicks Dr. Maimann Barbian Vors. Richter Richterin Richterin am OLG _ am OLG am OLG
Anlage 1 OVG-Münster-19-1-2017-Ablehnung-MHD
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- Seite 1 von 5 - Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Langtext Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat Entscheidungs- datum: 19.01.2017 Aktenzeichen: 13 B 1163/16 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 13 Abs 1 RettDG NW, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 88 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO Zitiervor- schlag: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be- schluss vom 19. Januar 2017 – 13 B 1163/16 –, juris Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes bei der Ver- gabe von Rettungsdienstleistungen - hier: abgelehnt Orientierungssatz 1. Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend des in dem Auswahlverfahren zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen für einen bestimmten Zeit- raum einem Dritten den Zuschlag zu erteilen oder einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag mit diesem abzuschließen.(Rn.5) 2. Auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen dürfte die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürf- nis hierfür vorliegt und der Betroffene nicht zumutbarerweise auf den als grundsätzlich ange- messen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Letzteres dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Leistungszeitraum für die zu vergebenden Rettungsdienstleistungen an ein fixes Anfangs- und Enddatum geknüpft ist und nachträglicher Rechtsschutz deshalb - zeitlich bedingt - ganz oder teilweise zu spät käme. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes muss allerdings auch tatsächlich noch möglich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Behörde ihre Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern bereits getroffen - und diesen mitgeteilt - hat, der diese Entscheidung umsetzende Rechtsakt gegenüber dem erfolgreichen Bewerber, im Vergaberecht regelmäßig der Abschluss eines Ver- trages, jedoch noch nicht erfolgt ist. Hier ist durch Abschluss eines öffentlich rechtlichen Ver- trages für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes aus tatsächlichen Gründen kein Raum mehr.(Rn.8) 3. Zur Befugnis der Vornahme einer Interimsbeauftragung.(Rn.10) 4. Zur hier unzulässigen Auslegung des Antrags nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahinge- hend, dass der Antragsteller (nunmehr) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem In- halt begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine erneute Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern für Los 1 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Düsseldorf 7. Kammer, 15. September 2016, Az: 7 L 2411/16 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen. - Seite 2 von 5 - Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts Düsseldorf vom 15. September 2016 werden als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und zu 3. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1. je zu einem Drittel, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu untersagen, auf das Angebot des B. -T. -C. S. -C1. -M. e. V. für Los 1 - Rettungswachenbereich M1.--------straße - in dem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2021 (Ausschreibungsnummer der Antragsgegne- rin: V16/37/128) den Zuschlag zu erteilen oder einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Be- auftragungsvertrag abzuschließen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutz- bedürfnis. Denn im streitgegenständlichen Vergabeverfahren (Ausschreibung Nr. V16/37/128) ist der Zuschlag für Los 1 bereits unter dem 2. Juli 2016 (vgl. Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs), mithin schon vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht, auf das Angebot des Beigeladenen zu 1. erteilt worden; den entsprechenden öffentlich-rechtli- chen Vertrag nach § 13 Abs. 1 RettG NRW haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1. ebenfalls inzwischen abgeschlossen. Sein Rechtsschutzziel, das ausdrücklich auf die vorläu- fige Verhinderung der Zuschlagserteilung bzw. des Vertragsabschlusses gerichtet ist, kann der Antragsteller deshalb mit dem gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag rein tatsächlich nicht mehr erreichen. 6 Das Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren richtet sich sowohl nach dem ein- deutigen Wortlaut des formulierten Antrags als auch nach der hierzu gegebenen Begründung auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass ähnlich wie bei der Zulassung zu Märkten, 7 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 4 B 690/16 -, NWVBl. 2016, 510 = ju- ris, 8 oder bei anderen Fällen von Konkurrenzlagen, etwa im Beamtenrecht, auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich in Be- tracht kommen dürfte, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hierfür vorliegt und der Betroffene nicht zumutbarerweise auf den als grundsätzlich angemessen und ausreichend an- gesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Letzteres dürfte insbesonde- re dann anzunehmen sein, wenn der Leistungszeitraum für die zu vergebenden Rettungsdienst- leistungen an ein fixes Anfangs- und Enddatum geknüpft ist und nachträglicher Rechtsschutz deshalb - zeitlich bedingt - ganz oder teilweise zu spät käme. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes muss allerdings auch tatsächlich noch möglich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Behörde ihre Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern bereits getroffen - und diesen mitgeteilt - hat, der diese Entscheidung umsetzende Rechtsakt gegenüber dem erfolgrei- chen Bewerber, im Vergaberecht regelmäßig der Abschluss eines Vertrages, jedoch noch nicht erfolgt ist. Nur innerhalb dieser Zeitspanne zwischen Auswahlentscheidung und Umsetzungsakt besteht für den unterlegenen Bewerber die Möglichkeit, durch die Inanspruchnahme vorbeugen- - Seite 3 von 5 - den Rechtsschutzes die endgültige Umsetzung der Vergabeentscheidung (vorläufig) zu verhin- dern. Ist dagegen der Umsetzungsakt bereits erfolgt - wie hier durch den Abschluss des öffent- lich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1. -, ist für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes aus tatsächlichen Gründen kein Raum mehr. Auf die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechts- schutzes kommt es in diesem Fall nicht (mehr) an. 9 Dass für den Antragsteller im vorliegenden Fall möglicherweise keine Gelegenheit bestand, ef- fektiven vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz zu erlangen, weil die Antragsgegnerin ihm ihre Auswahlentscheidung nicht vor der Zuschlagserteilung bzw. nicht rechtzeitig vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Beigeladenen zu 1. mitgeteilt hat, ändert nichts daran, dass der begehrte Rechtsschutz faktisch nicht mehr gewährt werden kann. Sollte dieses Vorge- hen der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sein, könnten sich daraus allenfalls Auswirkun- gen auf den abgeschlossenen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1. (etwaige Beendigung oder Rückabwicklung) ergeben oder - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - Schadensersatz- ansprüche des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. 10 2. Ob der Antrag des Antragstellers, der in seiner Beschwerdebegründung eine Interimsbeauf- tragung durch die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des angerufenen Gerichts vorschlägt, bei entsprechender Auslegung so zu verstehen sein könnte, dass er (hilfs- weise) darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen An- ordnung - ohne die Hauptsache vorwegzunehmen - vorläufig zu untersagen, den mit dem Beige- ladenen zu 1. geschlossenen Vertrag durchzuführen, kann dahinstehen. Selbst wenn eine solche Auslegung, was insbesondere wegen des formulierten Antrags allerdings zweifelhaft ist, zulässig wäre, bliebe auch dieser Antrag ohne Erfolg. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Darlegun- gen, ob eine derartige Regelung mit Blick auf den abgeschlossenen Vertrag rechtlich überhaupt möglich ist und ob ein (drittes) Unternehmen für eine solche Beauftragung kurzfristig gefunden werden kann. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich insoweit auf die bloße Behaup- tung, dass die Antragsgegnerin in der Lage und rechtlich dazu befugt wäre, eine Interimsbeauf- tragung vorzunehmen. 11 3. Eine Auslegung des Antrags nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend, dass der An- tragsteller (nunmehr) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt begehrt, der An- tragsgegnerin aufzugeben, eine erneute Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern für Los 1 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Eine solche Auslegung ginge in unzulässiger Weise über das Begehren des Antragstellers hinaus. 12 Nach § 88 VwGO, der über § 122 Abs. 1 VwGO hier entsprechend anwendbar ist, darf das Ge- richt über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht ge- bunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Kla- gebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Wesentlich ist der geäußerte Par- teiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wort- laut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteiger- te Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung je- doch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung oder sonstige Umstände ein- deutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - juris, Rn. 5 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris, Rn. 37. 14 Nach diesem Maßstab ist das Begehren des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren auf die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes beschränkt. Zwar weist der Antrag- steller in seiner Beschwerdebegründung deutlich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Hauptsache für ihn wegen des drohenden Ablaufs des Leistungszeitraums jedenfalls teilwei- se, wenn nicht sogar insgesamt zu spät käme und ihm deshalb ein irreparabler Rechtsverlust drohe. Dass er mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag deshalb eine (vorläufige) erneute Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin begehrt, lässt sich seinem Vorbringen jedoch - Seite 4 von 5 - nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen der gestellte Antrag sowie die Beschwerdebegründung gegen ein solches Begehren. 15 Nach dem anwaltlich formulierten Antrag ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ein- deutig (allein) auf die vorläufige Verhinderung des Zuschlags bzw. des Abschlusses des Vertrags mit dem Beigeladenen zu 1. gerichtet. Der Antragsfassung kommt dabei im vorliegenden Fall nicht nur deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie anwaltlich formuliert ist, sondern auch, weil bereits das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers mit Blick auf den in erster In- stanz wortgleich gestellten Antrag als vorbeugendes Rechtsschutzbegehren verstanden hat. Es hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass es davon abgesehen hat, für den Fall, dass ein Vertragsschluss zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1. bereits erfolgt sein sollte, auf eine Umstellung des Antrags hinzuwirken. Denn nach Auffassung des Verwal- tungsgerichts bliebe auch einem Antrag, der darauf gerichtet wäre, der Antragsgegnerin im We- ge der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Vergabe des Loses 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, aller Voraussicht nach der Erfolg versagt (vgl. Beschlussabdruck, S. 14 oben). Dass der Antragsteller auch in Ansehung dieser Ausführun- gen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren allein seinen ursprünglich gestellten An- trag weiterverfolgt, spricht dafür, dass sein Rechtsschutzziel gerade nicht dahin geht, im vorläu- figen Rechtsschutzverfahren eine neue Auswahlentscheidung zu erstreiten. 16 Auch die Beschwerdebegründung spricht, trotz des Hinweises auf Art. 19 Abs. 4 GG, letztlich ge- gen ein solches Rechtsschutzziel. Denn darin führt der Antragsteller aus, dass er - was bei ei- nem Verständnis des Antrags im genannten Sinne jedoch der Fall wäre - mit der beantragten vorläufigen Regelung keine Vorwegnahme der Hauptsache begehre (vgl. Seite 10 der Beschwer- debegründung). Außerdem hält er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Vorausset- zungen, unter denen vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz in Betracht kommt, ausdrücklich für richtig und rügt nur die seiner Auffassung nach fehlerhafte Subsumtion des Verwaltungsge- richts (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung). Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. 17 Angesichts dieser Umstände würde eine Auslegung im oben genannten Sinne die Wesensgren- zen der nach § 88 VwGO zulässigen Auslegung überschreiten. Das Gericht ist nicht befugt, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - "wollen sollte". 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 -, juris, Rn. 2; Bamberger, in: Wysk, 2. Auflage 2016, § 88 Rn. 8. 19 Begehrt der Antragsteller mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung ausdrücklich keine Vor- wegnahme der Hauptsache, bedarf es mithin keiner Erörterung, ob eine solche im vorliegenden Fall wegen des drohenden Ablaufs des Leistungszeitraums ausnahmsweise zulässig wäre und ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, namentlich die erhöh- ten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds, hier erfüllt wären. 20 B. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind unzulässig, weil die Beschwerdefüh- rer durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht materiell beschwert sind. 21 Anders als bei den Hauptbeteiligten, bei denen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine for- melle Beschwer für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend ist, ist das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur dann zulässig, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der Beigeladene durch die Entscheidung in einem subjektiven Recht oder zumindest in seinen rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird. 22 Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 41; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22.Auflage 2016, Vorb § 124 Rn. 46. 23 Das ist hier nicht der Fall. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt nicht die rechtlichen Inter- essen der Beigeladenen zu 2. und zu 3. Denn das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antrag- stellers zielt allein darauf, die Zuschlagserteilung an den bzw. den Vertragsabschluss mit dem - Seite 5 von 5 - Beigeladenen zu 1. vorläufig zu verhindern. Die Entscheidung hierüber hat jedoch keine Auswir- kungen auf die Rechtspositionen der Beigeladenen zu 2. und zu 3., die letztlich - über das Be- gehren des Antragstellers hinaus - die Durchführung eines neuen (anderen) Vergabeverfahrens erstreben, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, erstmals überhaupt in den Kreis der Bewer- ber zu gelangen, zwischen denen die Auswahlentscheidung getroffen wird. Bei diesem Interesse an der Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens mag es sich zwar grundsätzlich um ein rechtliches Interesse bzw. sogar um ein eigenes Recht der Beigeladenen zu 2. und zu 3. han- deln. Diese Interessen bzw. Rechte werden jedoch durch die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht nicht tangiert. Auch bei einer Stattgabe hätte die Antragsgegnerin kein neues Vergabeverfahren durchzuführen. In kei- nem Fall führte die Entscheidung dazu, dass die Beigeladenen zu 2. und zu 3. Teil des Bewer- berkreises für die zu vergebenden Rettungsdienstleistungen würden. Das bloße Interesse der Beigeladenen zu 2. und zu 3. an der Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vor- schrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht ausreichend für die Bejahung einer materiellen Be- schwer. Rechtsschutzlos werden die Beigeladenen zu 2. und zu 3. deshalb nicht gestellt. Die von ihnen für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen können sie in einem von ihnen selbst angestrengten Verfahren (auch gerichtlich) klären lassen, beispielsweise im Rahmen des von ih- nen geführten Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 155 ff. GWB, wenn und weil sie sich gerade durch die Durchführung eines ihrer Auffassung nach fehlerhaften Vergabeverfahrens in ihren ei- genen Rechten verletzt sehen (vgl. etwa § 160 Abs. 2 GWB). 24 Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und zu 3., wegen der besonderen Komplexität des Falles, der "Spezialfragen an der Schnittstelle des europäischen Vergaberechts zum europäischen Pri- märvergaberecht und deren Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des EuGH" betreffe, ausnahmsweise im Verfahren nach § 123 VwGO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war abzulehnen. Die von den Beigeladenen zu 2. und zu 3. im Zusammenhang mit § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB thematisierten rechtlichen Fragen stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht, weil die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und zu 3. unzulässig sind und der An- tragsteller mit seiner - zulässigen - Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 40 VwGO nicht angreift. Im Übrigen wäre selbst bei Zulässigkeit der Beschwerden der Beigela- denen zu 2. und zu 3. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - und damit etwa inzident Fragen zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB - nicht zu erörtern, weil es darauf im Beschwerdeverfahren nicht ankäme, vgl. § 17a Abs. 5 GVG. Aus diesem Grund, zur Vermeidung einer Verfahrensverzö- gerung und wegen des im Übrigen umfangreichen Sachvortrags aller Beteiligten, der eine Ent- scheidung auch ohne mündliche Verhandlung vor dem Senat ermöglicht, war es sachgerecht, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerden durch Beschluss zu entscheiden. 25 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. © juris GmbH
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
I/37
Vorlagen-Nummer 14.03.2017
0754/2017
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Gesundheitsausschuss 14.03.2017
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 27.03.2017
Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen - Stand der Umsetzung des Beschlusses des
Hauptaussschusses vom 19.01.2017, Vorlage 2768/2016
Am 19.1.2017 hat der Hauptausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU, Bündnis90/ Die
Grünen und „Die Linke“ mehrheitlich den Beschluss gefasst, die Vorlage 2768/2016 zur Vergabe ret-
tungsdienstlicher Leistungen durch einen Änderungsantrag zu ersetzen. Der Beschluss lautet:
Die Verwaltung wird beauftragt, die zu vergebenden rettungsdienstlichen Leistungen unter Nutzung
der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Rahmen an die in Köln ansässigen Hilfsor-
ganisationen für die Dauer von 5 Jahren zu vergeben.
- Die Vergabe soll sich an wettbewerblichen Maßstäben mit den Kriterien Leistung,
Kostentransparenz, Wirtschaftlichkeit orientieren.
- Die Angebote müssen so beschaffen sein, dass die Akzeptanz der
Krankenkassen weiterhin gewährleistet bleibt.
- Damit angesichts des sich verschärfenden Fachkräftemangels eine verlässliche
und stabile Personalgewinnung und -bindung erreicht wird, sind die beauftragten
Organisationen vertraglich zur Einhaltung von Sozial-Standards zu verpflichten.
Dazu gehören insbesondere eine tarifgerechte und ausbildungsentsprechende
Bezahlung, grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge für hauptamtliches
Personal, Rechtsschutz bei einsatzbedingten Auseinandersetzungen und eine
vollständige Bezahlung von persönlicher Schutzausrüstung in ausreichendem
Umfang.
- Zur Nachwuchssicherung sind die beauftragten Organisationen vertraglich zu
verpflichten, an einer bedarfsgerechten Ausbildung von Fachkräften mitzuwirken.
- Bei der Leistungsvergabe an bisherige Anbieter sollen die erworbenen
Ortskenntnisse und damit der hohe Qualitätsstandard möglichst durch die
Vermeidung von Loswechseln gesichert werden.
Da die Verwaltung in ihrer Beschlussvorlage auch auf die dynamischen rechtlichen Rahmenbedin-
gungen hingewiesen hat, erfolgt auch dazu eine Sachstandsmitteilung.
1.Sachstand des beschlusskonformen Vertragsanbahnungsverfahrens rettungsdienstlicher
Leistungen an die in Köln ansässigen Hilfsorganisationen
Die Vertragsunterlagen werden unter Berücksichtigung der Beschlussvorgabe wie folgt angepasst:
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1.1.Die „Vergabe“ soll sich an wettbewerblichen Maßstäben orientieren
Dies bedeutet, dass eine Art beschränkte Ausschreibung unter den in Köln ansässigen Hilfsorganisa-
tionen durchzuführen ist, die hierzu ein Angebot abgeben müssen.
1.2.Das Kriterium Leistung ist zu beachten
Da die Leistungen von der Stadt Köln in der Leistungsbeschreibung beschrieben sind, kann sich das
Kriterium „Leistung“ nur auf die Hilfsorganisationen selbst im Sinne ihrer individuellen „Leistungsfä-
higkeit“ beziehen. Diese ist im Rahmen des Vertragsanbahnungsverfahrens mittels Eigenerklärung
der Hilfsorganisation darzustellen, die von der Verwaltung bewertet wird.
1.3.Das Kriterium Wirtschaftlichkeit ist zu beachten
Bei den im Leistungsverzeichnis fest beschriebenen vertraglich zu erbringenden Leistungen und bei
gleichartiger Qualität der 4 Hilfsorganisationen kann als Maß für die Wirtschaftlichkeit nur noch der
Preis herangezogen werden.
1.4.Das Kriterium Kostentransparenz ist zu beachten
Hier wird sich an den von den Krankenkassen geforderten transparenten Kostenbestandteilen orien-
tiert, die die Feuerwehr bisher bei den Krankenkassen aufgeschlüsselt hat. Damit wird auch die Basis
für den Punkt 1.5. geschaffen.
1.5.Die Angebote müssen so beschaffen sein, dass die Akzeptanz der Krankenkassen weiter-
hin gewährleistet bleibt
Die Krankenkassen werden anhand der Unterlagen sehr genau prüfen, welche Angebote sie für ak-
zeptanzfähig halten und ggf. auch eigene Vorschläge dazu machen. Aus diesem Grund sind die bis-
herigen Loszuschnitte (5 Lose) zu grob. Eine Zusammenfassung in wachenbezogene Einzellose
macht hier sowohl organisatorisch als auch unter Berücksichtigung des Kriteriums „Wirtschaftlichkeit“
mehr Sinn. Es wird darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Vertrag nach dieser Vorgabe erst nach
der Zustimmung der Krankenkassen zu den Angeboten abgeschlossen werden kann.
1.6.Die Sozialstandards und die Ausbildungsverpflichtung werden vertraglich festgeschrieben.
Deren Einhaltung wird die Auftraggeberin deshalb auch während der Leistungsphase überwachen.
1.7.Die Vermeidung von Loswechseln zur Nutzung vorhandener Ortskenntnisse und damit zur
Erhaltung hoher Qualitätsstandards wird dadurch erreicht, dass die Hilfsorganisationen für das
bisherige, ortsfest tätige Personal den vertraglich geforderten Aufwand für die Ortskundeausbildung
(einschließlich Kenntnisse bezüglich der Krankenhauslandschaft in Köln) an den bisherigen Standor-
ten nicht leisten muss und so zu günstigeren Angeboten kommen kann.
Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass mit der Vorgabe einer wettbewerblichen Vergabe unter der wei-
teren Beachtung des Kriteriums „Wirtschaftlichkeit“ und unter der weiteren Berücksichtigung der indi-
viduellen Leistungsfähigkeit, es sowohl zu einer ungleichen Losverteilung kommen kann als auch das
Restrisiko besteht, dass ein oder mehrere Bieter kein Los erhalten werden.
Dieses so dargestellte, beschlusskonforme Vergabeverfahren wird in Kürze eingeleitet und knüpft an
das Ende des derzeit bestehenden Interimsvertrags an, so dass dieser neue Vertrag dann ab dem
03.10.2017 für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen wird.
2.Sachstand der rechtlichen Entwicklung zur Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4
GWB
Zum Zeitpunkt des Beschlusses waren bezüglich der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen an
Dritte nach dem Inkrafttreten der Bereichsausnahme am 18.4.2016 im Vergabemodernisierungsge-
setz drei gerichtliche Verfahren anhängig:
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Verfahren 1: Malteser Hilfsdienst gegen die Stadt Solingen:
Die Stadt Solingen hat unter Nutzung der Bereichsausnahme Aufträge rettungsdienstlicher Leistun-
gen neu vergeben. Dabei ist der bisher beauftragte Malteser Hilfsdienst nicht mehr zum Zug gekom-
men. Gegen diese Nichtberücksichtigung klagte der Malteser Hilfsdienst vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf.
Sachstand: Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsge-
richt Düsseldorf abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorbeugenden Rechtsschut-
zes wurde am 19.1.2017 vom OVG Münster (13 B 1163/16, Anlage 1) abgelehnt, da für die Gewäh-
rung vorbeugenden Rechtsschutzes aufgrund des schon erfolgten Abschlusses eines öffentlich recht-
lichen Vertrages kein Raum mehr besteht. Eine Befassung mit dem § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, die in
dem Beschwerdeantrag ebenfalls gefordert worden ist, hat das OVG ebenfalls abgelehnt und auf die
für das Vergaberecht zuständigen Zivilgerichte verwiesen.
Verfahren 2: Firma Falck gegen die Stadt Solingen:
Die Firma Falck stellte bei der im Verfahren 1 genannten Vergabe einen Nachprüfungsantrag bei der
Vergabekammer Düsseldorf wegen der Nichteinbindung in das Vergabeverfahren. Dieser Nachprü-
fungsantrag wurde bereits am 19.08.2016 von der Vergabekammer Düsseldorf verworfen. Die Verga-
bekammer vertrat in ihrer Begründung damals die Auffassung, dass „hinter der Bereichsausnahme
das Ziel steht, eine flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung in Katastro-
phen- und alltäglichen Gefahrensituationen sicherzustellen, die für die Allgemeinheit finanzierbar ist.“
Im Ergebnis vertrat die VK Düsseldorf damals, dass kein Anlass erkennbar sei, der eine Vorlage beim
EUGH rechtfertigen würde. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde beim Vergabesenat des OLG
Düsseldorfs ein.
Sachstand: Das OLG Düsseldorf führte am 15.2.2017 eine Anhörung der Beteiligten durch und kün-
digte dabei an, weitere Informationen von den beigeladenen Hilfsorganisationen zu benötigen, um
dann ggf. die unionsrechtliche Bewertung der Bereichsausnahme durch den EUGH herbeiführen zu
lassen. Am 22.2.2017 hat das OLG Düsseldorf (D 301 VII Verf. 34/16, Anlage 2) die geforderten In-
formationen mittels Auflagenbeschluss konkretisiert und eine Frist bis zum 7.4.2017 gesetzt. In dem
Beschluss werden u.a. Angaben zur bundesweiten Anzahl der Beschäftigten insgesamt und davon im
Rettungsdienst verlangt, unterschieden in Vollzeitbeschäftigte und Ehrenamtliche; des Weiteren müs-
sen Angaben zum bundesweiten Umsatz, zu den Personalkosten und zu (möglichen) Gewinnen und
deren Verwendung gemacht werden. Nach Eingang der geforderten Angaben wird der Senat des
OLG Düsseldorf über ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH befinden. Letztlich scheint es
dem Senat auf die Klärung der Frage anzukommen, ob mit der Bereichsausnahme aus unionsrechtli-
cher Sicht eher die ehrenamtliche Betätigung im konkreten Gefahrenabwehrbereich (hier Rettungs-
dienst) geschützt werden soll, oder die gemeinnützige Organisation die ehrenamtliche Betätigung
auch an anderer Stelle ermöglicht und fördert.
Verfahren 3: Firma Falck gegen die Stadt Marl
Mit Beschluss vom 15.2.2017 hat die Vergabekammer Münster (VK 1 – 51/16, Anlage 3) dem Nach-
prüfungsantrag der Firma Falck gegen die Stadt Marl stattgegeben und festgestellt, dass die Vergabe
von Krankentransportleistungen an Hilfsorganisationen nicht unter die Bereichsausnahme des § 107
Abs. 1 Nr. 4 GWB fällt.
Anlagen
1. Beschluss OVG NRW vom 19.01.2017
2. Beschluss OLG Düsseldorf vom 22.02.2017
3. Beschluss VK Westfalen vom 15.02.2017
gez. Dr. Keller
Anlage 3 Beschluss Münster VK5116-Marl
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Beschluss vom 15. Februar 2017 Seite 1 von 17
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Vergabekammer Westfalen
bei der Bezirksregierung
Münster
Beschluss
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe von qualifizierten Krankentrans-
portleistungen ohne gemeinschaftskonformes Ausschreibungsverfahren
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der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH
An den Kirchen 28
59077 Hamm Antragstellerin zu 1)
und
der Falck A/S Politltorvet
DK-1780 Kopenhagen
Dänemark Antragstellerin zu 2)
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt
Dr. Christian Braun
Markt 16
04109 Leipzig
gegen
die Stadt Marl
Rathaus
Creiler Platz 1
45765 Marl Antragsgegnerin
Verfahrensbevollmächtigte Buse Heberer Fromm
Königsallee 100
40219 Düsseldorf
hat die Vergabekammer Westfalen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar
2017 durch die Vorsitzende Diemon-Wies, den hauptamtlichen Beisitzer Gaidies und
der ehrenamtlichen Beisitzerin Reddemann
am 15. Februar 2017 beschlossen
1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Die Antragsgegnerin wird ver-
pflichtet, bei Fortbestand ihrer Vergabeabsicht die Leistungen des qualifizier-
ten Krankentransports mit Krankenwagen unter Beachtung des 4. Teils des
GWB auszuschreiben.
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2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 6525 € festgesetzt.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstelleri n-
nen wird für notwendig erklärt.
4. Die Kosten des Verfahrens und die Aufwendungen der Antragstellerinnen für
deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Vergabe von qualifizierten Krankentransport-
dienstleistungen ohne ein gemeinschaftsrechtskonformes Ausschreibungsverfahren
unmittelbar an eine gemeinnützige Organisation zu vergeben. Die Antragstellerin zu
1) ist eine Gesellschaft im Konzernverbund der dänischen Falck A/S, der Antragstel-
lerin zu 2). Die Antragstellerinnen bemühen sich seit ca. 2010 verstärkt um den
Markteintritt im Bereich der Rettungsdienst - und Krankentransportdienstleistungen in
der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragsgegnerin beauftragte im Jahre 2011 das Deutsche Rote Kreuz Rettung s-
dienst Vest gGmbH mit der Durchführung der Leistungen. Dieser Vertrag läuft zum
1.3.2017 aus. Die Antragsgegnerin will diese Leistungen für weitere 5 Jahre verg e-
ben. Diesbezüglich führt die Antragsgegnerin in ihrer Vergabeakte aus:
Im EU -Vergaberecht wird für die V ergabe bestimmter Rettungsdienstleistungen eine B e-
reichsausnahme vorgesehen. Hintergrund dieser Regelung ist der beabsichtigte Schutz der eh-
renamtlichen Strukturen von anerkannten, gemeinnützigen Zivil - und Katastrophenschutzorga-
nisationen. Diese Organisationen sollen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen vorrangig
und direkt beauftragt werden können, um den Rettungsdienst als Teil des integrierten Bevölk e-
rungsschutzes im Katastrophenfall flächendeckend sicherstellen zu können.
Dieser Zielsetzung wi ll die Stadt Marl auch im Rahmen der aktuellen Auswahlentscheidung
Rechnung tragen. Insofern werden von der Stadt Marl die im Kreis Recklinghausen zurzeit be-
reits im Katastrophenschutz tätigen ehrenamtlichen Institutionen an dem Verfahren beteiligt.
Die Stadt Marl folgt hier der von den kommunalen Spitzenverbänden vertretenen Auffassung,
dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB anwendbar ist. Auf die Durchführung eines europaweiten Vergab e-
verfahrens wird daher verzichtet.
Die Antragsgegnerin forderte deshalb lediglic h die drei im Kreisgebiet tätigen g e-
meinnützigen Einrichtungen zur Vorlage von Angeboten auf.
In der Leistungsbeschreibung verfügte die Antragsgegnerin (auszugsweise) u.a.:
Der Einsatzbereich umfasst den gesamten Einsatz- und Ausrückbereich des Krankentra nsport-
dienstes der Feuerwehr Marl sowie alle seitens der Leitstelle Recklinghausen für diese Einsat z-
mittel disponierten Fahrten.
Der qualifizierte Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen, die nich t unter den Bereich der Notfallrettung fallen, fachgerecht
Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen zu
befördern.
Falls der Gesundheitszustand des Patienten vor oder während des Transportes rettungsdienstli-
che Maßnahmen erfordert, ist unverzüglich der Rettungsdienst der Stadt Marl über die Einsatz-
zentrale der Stadt Marl zu beauftragen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf jegliche konkurrierende Tätigkeit auf dem Gebiet des
qualifizierten Krankentransportes gemäß RettG NRW im Bereich der Stadt Marl zu verzichten.
Die Antragsgegnerin verfügte auch bestimmte Anforderungen hinsichtlich der techni-
schen Ausstattung des KTW und verlangte, dass mindestens zwei fachlich geeignete
Personen, und zwar ein Rettung ssanitäter und als Fahrer ein Rettungshelfer, für den
Krankentransport eingesetzt werden. Die Einsatzzeiten unterteilte die Antragsgegne-
rin in Lose. Für das Los 1 sind 24 Stunden vorgesehen, für die anderen Lose 8 bzw.
12 Stunden.
Die Antragsgegnerin erhielt von den drei von ihr aufgeforderten Einrichtungen im D e-
zember 2016 auch drei Angebote, wobei der Auftragswert sich auf ca. 5,9 Mio. € für
den gesamten Auftragszeitraum beläuft. Die Antragsgegnerin hat die Wertung der
Angebote aber aufgrund des anhängigen Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt, so
dass von einer Beiladung abgesehen wurde.
Die Antragstellerin zu 1) bekundete erstmals am 5.10.2016 schriftlich gegenüber der
Antragsgegnerin, ihr Interesse an einem Auftrag im Rettungsdienst und im Bereich
des qualifizierten Krankentransports. Mit Schreiben vom 18.11.2016 an die Antrag-
stellerin zu 1) verwies die Antragsgegnerin darauf, dass aufgrund der Bereichsaus-
nahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorrangig und direkt solche Aufträge an gemei n-
nützige Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen vergeben werden sollen.
Die Antragstellerin zu 1) beanstandete mit Schreiben vom 29.11.2016 diese Auffas-
sung der Antragsgegnerin. Diese Rüge wies die Antragsgegnerin am 8.12.2016 unter
Hinweis auf die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB zurück.
Aus diversen Presseveröffentlichung en schlossen die Antragstellerinnen, dass wei-
terhin eine Direktvergabe an örtliche Hilfsorganisationen geplant ist, also keine eur o-
paweite Ausschreibung erfolgen soll.. Die Antragstellerin zu 1) und erstmals auch die
Antragstellerin zu 2) forderten die Antragsgegnerin erneut zu einer Abhilfe auf, was
aber erfolglos blieb. Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen am 16.12.2016 die
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Die Antragstellerinnen tragen vor, dass sie Interesse an dem Auftrag haben und
ihnen ein Schaden drohe, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, ein Angebot abz u-
geben. Obwohl im Falle von de- facto Vergaben eine Rüge nicht erforderlich wäre,
hätten sie dennoch ihre Beanstandungen mehrfach dargelegt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei ein Nachprüfungsverfahren hier
auch statthaft, weil es um die Frage gehe, ob der 4. Teil des GWB zur Anwendung
kommt oder nicht. Dies sei grundsätzlich von den Nachprüfungsinstanzen zu bean t-
worten und nicht etwa von Zivil- oder Verwaltungsgerichten.
Die Antragstellerinnen meinen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Einsatz
von Krankenwagen zur Patientenbeförderung europaweit auszuschreiben. Sie tragen
vor, dass die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB für den qualifizierten
Krankentransport nicht eingreife und auch die Entscheidung der VK Düsseldorf vom
19.8.2016 sowie das dazu vor dem OLG Düsseldorf anhängige Beschwerdeverfah-
ren sich nicht mit diese n Leistungen befassen, sondern vielmehr mit den Rettung s-
dienstleistungen.
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Die Antragstellerinnen meinen, dass die Bereichsausnahme nur ganz bestimmte
Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts herausnehme,
wozu aber eben die qualifizierten Krankentransporte nicht gehören würden.
Sie tragen vor, dass s ich sowohl aus dem Rettungsbedarfsplan als auch aus der
Rechtsprechung des BVerwG (institutionelles Verständnis des Begriffs „Rettungswe-
sen“) ergebe, dass die qualifizierten Krankentransporte – trotz der systematischen
Verzahnung mit der Notfallrettung – keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr seien.
Vielmehr könnten diese Beförderungen in der Regel zwischen 7 und 18 Uhr erfolgen,
seien nicht zeitkritisch und im Übrigen disponibel und planbar.
Weiterhin tragen die Antragstellerinnen vor, dass die Bereichsausnahme nur ganz
bestimmte und eng eingrenzbare Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des
Vergaberechts herausnehme. Dabei müssten die Voraussetzungen, die § 107 Abs. 1
Nr. 4 GWB nenne, kumul ativ erfüllt sein. Die Vorschrift nenne ganz bestimmte
Dienstleistungen aus dem Gesundheitsbereich, die nur für den Fall, dass eine Ex t-
remsituation vorliege, wie beispielsweise eine Katastrophe, die Bereichsausnahme
rechtfertigen würden.
Die Antragstellerinnen meinen, dass entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin hier
eine vergaberechtliche Sichtweise erforderlich sei. Deshalb hätten diese Unterschei-
dungen nach dem PBefG und dem RettG vorliegend keine Relevanz. Vielmehr sei
Auslegungsmaßstab die Richtlinie der EU.
Ausgangsnorm sei Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, der durch den Erw ä-
gungsgrund 28 konkretisiert würde. Grundsätzlich seien Ausnahmen im Vergabe-
recht wegen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien eng auszulegen („effet uti-
le“), so dass möglichst keine Ausweitung der Ausnahme über das notwendige Maß
hinaus erfolgen dürfe. Diesbezüglich tragen die Antragstellerinnen vor, dass sich die
hier konkret von der Richtlinie erfasste Ausnahme auf den Katastrophenschutz und
den Zivilschutz beziehe, also auf ganz bestimmte Extremsituationen, die in Friedens-
und Kriegszeiten eintreten könn ten. Davon zu unterscheiden sei aber der Regel -
Rettungsdienst, der nur die alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Notfallret-
tungsmaßnahmen erfasse. Dieser Regelrettungsdienst könne auch nicht über ein
weites Verständnis des Begriffs der „Gefahrenabwehr“ in den Ausnahmebereich ein-
bezogen werden, weil das zur Folge hätte, dass den bereits genannten Begriffen
keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme.
Weiterhin differenziere der Erwägungsgrund ausdrücklich zwischen der CPV-Gruppe
601 „Landverkehr“ und dem Einsatz von Krankenwagen, der unter die CPV -Gruppe
8514, also „Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen“ , falle. Eine schlichte
Krankenfahrt mit Taxiunternehmen würde, so die Antragstellerinnen, in den Bereich
„Landverkehr“ fallen, während die Rückausnahme sich schon von der CPV Nummer
her dem Bereich „Gesundheitsdienstleistungen“ zuordnen lasse. Auch aus der G e-
setzesbegründung könne man schließen, dass dort, wo es lediglich um medizinisch-
fachliche Leistungen gehe, aber nic ht um ärztliche Leistungen, die Rückausnahme
gelte, so dass hier das förmliche Vergaberecht anzuwenden sei.
Zudem tragen die Antragstellerinnen vor, dass im Übrigen nur ein offenes Verfahren
den Wettbewerb schütze und etwaige Manipulationen verhindere, so dass das Ziel
des Unionsrechts, also die Marktöffnung für alle europäischen Wettbewerber iSv Art.
26 Abs. 2 AEUV, nur dadurch erreicht werden könne.
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Weiterhin tragen die Antragstellerinnen vor, dass für den Fall, dass man eine B e-
reichsausnahme für qualifizierte Krankentransporte annehmen würde, auch noch zu
prüfen sei, ob konkret das jetzt tätige DRK eine gemeinnützige Organisation iSd Art.
77 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU sei. Bereits aus der Definition in A rt. 77 Abs. 2
ergebe sich, dass sehr strenge Anforderungen an die Organisation gestellt werden,
was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt werde.
Die Antragsgegnerin hätte eine solche Überprüfung der Organisationen, die zur A n-
gebotsabgabe aufgefordert wor den seien, nicht vorgenommen, sei aber dazu ver-
pflichtet. Die Antragstellerinnen behaupten, dass jedenfalls dem DRK die „örtliche
Anerkennung“ fehle und auch eine wirtschaftliche Überprüfung nicht stattgefunden
habe, so dass die Eignung äußerst fraglich sei. Im Übrigen sollte die Bereichsaus-
nahme gerade den Wettbewerb zwischen den Hilfsorganisationen vermeiden. Das
genaue Gegenteil sei jetzt aber eingetreten, da die Hilfsorganisationen nunmehr un-
tereinander in den Wettbewerb treten würden.
Darüber hinaus tragen die Antragstellerinnen vor, dass auch die Entscheidungen des
EuGH (Urteil vom 11.12.2014, Rs C -113/13 ( Spezzino) und Urteil vom 28.1.2016,
Rs. C-50/14 (Casta) keine Direktvergabe von Rettungsdienstaufgaben an Hilfsorg a-
nisationen rechtfertigen. Denn der EuGH habe diesbezüglich ganz bestimmte Anfor-
derungen an die Freiwilligenorganisationen gestellt. Letztlich dürfte die Vergabe an
solche Organisationen nicht zu einer Verschwendung finanzieller, technischer und
menschlicher Ressourcen führen, was sich insbesondere darin zeige, dass diese
Einrichtungen solidarisch zu einer Haushaltseffizienz beitragen sollen, wobei sie aber
keine eigene Gewinnerzielungsabsicht verfolgen dürfen und entsprechend dem
Haushaltsgrundsätzen auch keine Kosten geltend machen dürf ten, die nicht aus-
schließlich für die geleistete Tätigkeit verwandt werden.
Die Antragstellerinnen tragen zudem vor, dass der Hinweis des nationalen Geset z-
gebers auf die konkret genannten fünf Organisationen überhaupt nicht mehr mit den
Entscheidungen des EuGH und dem Erwägungsgrund 28 übereinstimme, sondern
offensichtlich einfach nur dem Schutz dieser Organisationen dienen solle. Zielset-
zung der Vergabegesetze sei aber gerade die Verhinderung von Protektionismus.
Im Übrigen weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich
hier überhaupt nicht mehr an die Vorgaben des Gesetzes und des EuGH gehalten
habe, weil sie von fünf Organisationen lediglich drei zur Abgabe von Angeboten auf-
gefordert habe. Darüber hinaus habe sie dann auch noch in ihrer Leistungsbeschrei-
bung verfügt, dass eine 100%ige Hauptamtlichenquote gelten solle , wodurch eigent-
lich die Freiwilligenorganisationen ausgeschlossen sein müssten.
Weiterhin tragen die Antragstellerinnen vor, dass möglicherweise auch eine unzuläs-
sige Beihilfe an die Hilfsorganisationen vorliege, wenn direkt an diese vergeben wür-
de. Denn die Zahlung von Subventionen dürfe nicht zu einer Verzerrung des Wet t-
bewerbs führen, was aber anz unehmen sei, weil bereits jetzt 90% der Krankentrans-
porte von den Hilfsorganisationen auf dem Markt geleistet werde und bedingt durch
noch weniger Wettbewerb mit privaten Anbietern, davon auszugehen sei, dass eine
marktunangemessen hohe Vergütung von den ö ffentlichen Auftraggebern gezahlt
werde.
Die Antragstellerinnen tragen weiterhin vor, dass die direkte Beauftragung von Hilf s-
organisationen auch eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer marktbeher r-
schenden Stellung gemäß § 19 GWB sei. Auch die Voraussetzungen des kartel l-
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rechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 33 Abs. 1 GWB seien erfüllt. Die Antrag s-
gegnerin sei auf dem fraglichen Markt marktbeherrschend, weil sie die einzige Nac h-
fragerin von Krankentransportleistungen sei. Durch die Beauftragung ledigl ich örtl i-
cher Anbieter würden andere Wettbewerber ausgeschlossen, was missbräuchlich
sei, weil diese Unternehmen unbillig im Wettbewerb behindert würden.
Zudem meinen die Antragstellerinnen, dass auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen
werde, weil die Bevorzugung der Hilfsorganisationen durch das RettG NRW es priv a-
ten Rettungsdienstnehmern erschwere auf dem Markt tätig zu werden. Auch liege in
einer direkten Beauftragung von Hilfsorganisationen ein Verstoß gegen die primären
Grundfreiheiten der Dienstleistungs - und Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 und Art.
56 AEUV vor, weil dadurch andere Bieter diskriminiert würden. Aufgrund der fehle n-
den Transparenz hätten sie keine Chance auf Teilnahme am Wettbewerb.
Zudem könne auch nicht nach dem Grundsatz „bekannt u nd bewährt“ vorgegangen
werden, wobei insbesondere die Ortsansässigkeit eines Bieters kein taugliches
Vergabekriterium sei. Letztlich verstoße das Vorgehen der Antragsgegnerin auch
gegen Art. 51 Abs. 1 der Grundrechtscharta, weil den privaten Bietern die Möglichkeit
eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Rechtsverletzungen genommen würde.
Die Antragstellerinnen beantragen:
1. Es wird festgestellt,
dass tatsächliche Beauftragungen im Bereich des qualifizierten Krankentrans-
ports oberhalb der Schwellenwerte im Gebiet der Antragsgegnerin ohne ein
gemeinschaftsrechtskonformes Auswahlverfahren rechtswidrig sind.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsab-
sicht, Dienstleistungen in dem o.g. Bereich nur nach einem gemeinschaft s-
rechtskonformen Vergabeverfahren nach Maßgabe der Rechtsauffassung der
Vergabekammer zu vergeben.
3. Hilfsweise: Die Kammer wirkt unabhängig von unseren Anträgen auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hin.
4. Weiter wird hilfsweise gemäß § 17a Abs. 2 GVG beantragt, dass der Recht s-
streit an das zuständige nordrhein- westfälischen Verwaltungsgericht, höchs t-
hilfsweise an das zuständige Landgericht verwiesen wird.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerinnen wird für
notwendig erklärt.
6. Die Antragsgegnerin hat die K osten des Verfahrens zu tragen und die Au f-
wendungen der Antragstellerinnen für deren zweckentsprechende Rechtsver-
folgung.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1. Der Vergabenachprüfungsantrag wird zurück gewiesen.
2. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im
Verfahren wird durch die Vergabekammer für notwendig erklärt.
3. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die Aufwendu n-
gen der Antragsgegnerin für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung.
Die Antragsgegnerin trägt zunächst vor, dass es sich bei den zu beauftragenden
Leistungen um Aufgaben handelt, die in den Anwendungsbereich des Rettungsg e-
setzes NRW fallen. Das Gesetz gelte für die Notfallrettung, den Krankentransport
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und die Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken bei außer-
gewöhnlichen Schadensereignissen. Die Beförderungen von Kranken, die keiner
fachgerechten Hilfe oder Betreuung durch medizinisches Personal benötigen, fallen
nicht in den Anwend ungsbereich des RettG NRW, sondern diese würden vom Per-
sonenbeförderungsgesetz erfasst. Diese Personen könnten Taxi-Dienste oder private
oder öffentliche Kraftfahrzeuge in Anspruch nehmen. Es handele sich dabei um ei n-
fache Krankenfahrten, aber nicht um q ualifizierte Krankentransporte, die durch den
Einsatz von KTW mit entsprechendem Fachpersonal gekennzeichnet seien.
Die Antragsgegnerin meint , dass der Antrag unzulässig ist , weil sie bei der Vergabe
des qualifizierten Krankentransportes auf die Durchführu ng eines europaweiten
Vergabeverfahrens nach Maßgabe des 4. Teils des GWB verzichten durfte. Denn die
Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB lägen vor.
Die Antragsgegnerin verweist diesbezüglich auf die Auffassungen der kommunalen
Spitzenverbände und Urteile des VG Düsseldorf vom 15.9.2016 und des OVG Müns-
ter vom 19.1.2017 aus denen sich die Zulässigkeit ihres Vorhabens ergebe.
Die Notfallrettung und der qualifizierte Krankentransport würden Dienstleistungen
sein, die dem Bereich der „Gefahrenabwehr“ zuzuordnen seien, weil damit die B e-
drohung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch eine fachgerechte Hilfelei s-
tung und Betreuung entgegen gewirkt werde. Zudem unterfalle der qualifizierte Kran-
kentransport auch gleich mehreren CPV -Nummern, wie beispielsweise der Nummer
75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten) und der
Nummer 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen).
Auch die Rückausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, nach der Leistungen, die unter
die CPV-Nummer 85143000- 3 „Einsatz von Krankenwagen“ fallen, dann nicht von
der Vergabepflicht freigestellt sind, wenn sie der reinen Patientenbeförderung di e-
nen, läge nicht vor. Denn im Falle des qualifizierten Krankentransportes ginge es
nicht um die reine P atientenbeförderung, sondern darüber hinaus seien Elemente
des Rettungswesens betroffen, weil eine medizinische Betreuung und Überwachung
durch das mitfahrende Personal zu gewährleisten sei.
Es könnte somit zwar ein KTW eingesetzt werden, aber das Personal sei nicht für die
Betreuung der Kranken zuständig und müsste folglich auch nicht besonders mediz i-
nisch geschult sein.
Die Antragsgegnerin meint, dass sie somit unmittelbar diese Dienstleistungen an ei-
ne gemeinnützige Organisation oder Vereinigung vergeben dürfte. Dabei handele es
sich um Einrichtungen, die nach Bundes - oder Landesrecht als Zivil - und Katastro-
phenschutzorganisationen etwa iSd § 26 Abs. 1 ZSKG (Gesetz über den Zivilschutz
und die Katastrophenhilfe des Bundes) anerkannt seien, wie das DRK oder der Mal-
teser-Hilfsdienst. Allein dies sei nach dem Wortlaut der Vorschrift entscheidend für
die Frage der Gemeinnützigkeit. Wenn eine solche Eintragung vorliege, habe sie kei-
ne Veranlassung, diesbezüglich weitere Nachprüfungen anzustellen. Im Übrigen
könne es nicht auf die Definition in Art. 77 Abs. 2 RL 2014/24/EU ankommen, so n-
dern die Einstufung als gemeinnützige Einrichtung sei allein nach nationalem Recht
zu entscheiden.
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Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Antrag auch unb e-
gründet ist. Das von ihr vorgenommene beschränkte Wettbewerbsverfahren verstoße
nicht g egen das Vergaber echt, weil die Übertragung durch einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag ohne ein Wettbewerbsverfahren nach § 13 RettG erlaubt sei. Ein
Verstoß gegen Haushaltsrecht liege nicht vor, weil mehrere Bieter zur Abgabe von
Angeboten aufgefordert worden seien und im Übrigen haushaltsrechtliche Fragestel-
lungen im Nachprüfungsverfahren nicht überprüft würden.
Die Entscheidung des EuGH ( Spezzino) sei auf den vorliegenden F all nicht anwend-
bar, weil diese sich lediglich mit der Frage beschäftigt habe, ob die direkte Vergabe
von Rettungsdienstleistungen an eine Freiwilligenorganisation ohne jegliche B e-
kanntmachung gegen die Grundfreiheiten v erstoße. Demgegenüber ginge es aber
hier um die Frage, ob der Rechtsweg ausnahmsweise nicht eröffnet sei.
Weiterhin trägt die Antragsgegnerin vor, dass auch kein Verstoß gegen § 19 GWB
vorliege. Zunächst weist sie darauf hin, dass die Bestimmungen des Kartellrechts
nicht der Vergabenachprüfung durch Vergabekammern unterliegen würden. Zudem
würde sie aber als Gemeinde nicht dem Unternehmensbegriff aus § 1 GWB unterfal-
len, denn sie beschaffe die Leistungen nicht im Rahmen einer erwerbswirtschaftl i-
chen Tätig keit, sondern im Rahmen der Erledigung öffentlicher Aufgaben. Darüber
hinaus fehle ihr die marktbeherrschende Stellung.
Ein Verstoß gegen das Beihilferecht, dass möglicherweise überhaupt nicht der
Vergabenachprüfung unterliege, weil keine Vergabevorschr iften betroffen sind, liege
nicht vor, weil keine unzulässige Überkompensation feststellbar sei.
Der Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt, so die Antragsgegnerin,
weil die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an einen Mitbewerber grundsät zlich
nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers berühre.
Ein Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheit en liege nicht vor, weil der
europäische Gesetzgeber selbst in Art. 10 lit. h) RL 2014/24/EU den Wettbewerbs-
verzicht erlaubt habe. Gleiches gelte für einen Verstoß gegen die Grundrechtscharta.
Die Vorsitzende hat die Frist für die Entscheidung der Vergabekammer g emäß § 167
Abs. 1 GWB bis zum 24. Februar 2017 verlängert. Am 10. Februar 2017 hat eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Vergabeunterlagen und die Niederschrift aus der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
II.
Die Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen ergibt sich § 2 Abs. 2 ZuStVO NpV
NRW, weil die Vergabestelle ihren Sitz im Zust ändigkeitsbereich der Vergabekam-
mer hat. Der Auftragswert liegt oberhalb von 750.000 € (Art.4 RL 2014/24/EU).
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
1.1 Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt iSv § 160 Abs. 2 GWB, da sie als in
der Branche tätige Unternehmen sich für die Teilnahme an der Ausschreibung int e-
ressiert haben und dies mit Schreiben vom 5.10.2016 auch gegenüber der Antrag s-
gegnerin bekundet haben. Sollte die Rechtsauffassung der Antragstellerinnen zutref-
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fend sein, müsste eine gemeinschaft srechtskonforme Ausschreibung der Leistungen
erfolgen, an der sie si ch ebenfalls beteiligen könnten, so dass auch sie Chancen auf
Erhalt des Auftrages hätten.
1.2 Die Antragstellerinnen haben gemäß § 160 Abs. 3 GWB mehrfach gegenüber
der Antragsgegnerin gerügt, dass die vorgesehene Direktvergabe der Leistungen an
eine gemeinnützige Einrichtung nicht zulässig sei. Allerdings obliegt eine solche R ü-
geobliegenheit lediglich den Bietern, soweit ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren
eingeleitet wird, was hier nicht der Fall war.
1.3 Bei der geplanten Auftragsvergabe handelt es sich auch um einen öff entlichen
Auftrag, auch wenn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag geschlossen werden soll. Denn
das europäische Vergaberecht differenziert nicht zwischen zivil - oder öffentlich-
rechtlichen Verträgen. Ein öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB ist ein entgeltlicher
Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und ein em Unternehmen über die
Beschaffung von Leistungen, und zwar vorliegend Dienstleistungen.
1.4 Ausweislich der Vergabeunterlagen sollen die Leistungen für einen Zeitraum
von 5 Jahren vergeben werden, was einem Gesamtauftragswert von ca. 5,9 Mio. €
entspricht. Diesbezüglich sind die Auftragswerte aus den vorliegenden Angeboten
der Bieter als Schätzwerte berücksichtigt worden.
2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet.
Gemäß § 97 Abs. 6 GWB haben Unternehmen Anspruch darauf, dass die Besti m-
mungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Die Vergabe von qualifizierten Krankentransporten fällt nicht unter § 107 Abs. 1 Nr.4
GWB, sondern stellt eine besondere Dienstleistung des Gesundheits - und Sozialwe-
sens iSv § 130 Abs. 1 GWB dar und is t als solche auch auszuschreiben. Die A n-
tragsgegnerin steht die Wahl der Verfahrensart offen, aber sie hat keinen Recht s-
grund, eine de-facto Vergabe an eine gemeinnützige Einrichtung durchzuführen.
2.1 Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist auf qualifizierte Kran-
kentransportfahrten nicht anzuwenden.
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bestimmt: "Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophen-
schutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Org a-
nisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern
des CPV 7525000- 3 …….und 85143000- 3 mit Ausnahme des Einsatzes von Kran-
kenwagen zur Patientenbeförderung fallen.
2.2 Gegenstand der geplanten freihändigen Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag
über den Transport von Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Per-
sonen, die nicht unter den Bereich der Notfallrettung fallen und auch keine Kranken-
fahrten sind, die durch die Inanspruchnahme von Taxi -Diensten oder öffentlichen
Verkehrsmitteln möglich sind. Für den Krankentransport ist ein KTW einzusetzen, der
den Anforderungen der DIN EN 1789 Typ A 2 bzw . DIN EN 1789 Typ B entspricht
und mit fachmedizinischen Personal beset zt sein muss. Nicht gefordert ist, dass di e-
ser KTW für die Aufnahme von Notfallpatienten konstruiert oder ausgerüstet ist oder
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eine ärztliche Begleitperson erforderlich ist . Aber den Bietern werden entsprechend
dem Rettungsdienstplan des Kreises Einsatzzei ten vorgegeben, die sich überwi e-
gend auf die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr beziehen.
2.3 § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (sog. Bereichsausnahme) bezieht sich nicht auf die
hier im Streit stehenden Dienstleistung en, was sich mittels Auslegung dieser Vor-
schrift ergibt, wobei diese Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des europä-
ischen Vergaberechts zu erfolgen hat.
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommen-
de objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut
der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hinei n-
gestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über di e
Bedeutung der Bestimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des G e-
setzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfah-
ren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben,
nicht gebunden werden, so BGH, Beschluss vom 8.2.2011, X ZB 4/10.
a) Ansatzpunkt für die Bereichsausnahme ist zunächst, dass überhaupt eine
Fallkonstellation vorliegt, die in den Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivi l-
schutzes oder der Gefahrenabwehr fällt.
aa) In der BRD definieren § 1 und § 11 ZSKG, was damit gemeint ist.
§ 1 ZSKG bestimmt die Aufgaben des Zivilschutzes wie folgt:
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist e s, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre
Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens - oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betri e-
be, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe
der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
1.der Selbstschutz,
2.die Warnung der Bevölkerung,
3.der Schutzbau,
4.die Aufenthaltsregelung,
5.der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
6.Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
7.Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Gemäß § 11 ZSKG erfolgt die Einbeziehung des Katastrophenschutzes wie folgt:
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen
nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und
Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausge-
stattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im
Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
Die alltäglich stattfinde Beförderung von Patienten mit einem KTW hat damit nichts
zu tun. Vielmehr weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass solche a u-
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ßergewöhnlichen Schadensereignisse abzugrenzen sind von den regulären Patien-
tenbeförderungen, die zeitlich eingeplant werden können und keine Notfallrettung in
der Regel beinhalten.
bb) Der Begriff der „Gefahrenabwehr“ ist im Kontext mit den beiden vorstehenden
Begriffen (Katastrophenschutz und Zivilschutz) zu sehen, weil bei einer sehr weiten
Auslegung des Begriffs „Gefahrenabwehr“ die Merkmale „Katastrophen- und Zivi l-
schutz“ überflüssig wären, so auch Prieß, Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen
nach den neuen Vergaberichtlinien, N ZBau 2015, S. 343. Der Begriff der „Gefahren-
abwehr“ ist somit kein selbständiges Tatbestandsmerkmal, das losgelöst von den
anderen beiden Tatbestandsmerkmalen vorliegen muss, sondern es muss sich eben-
falls um einen vergleichbaren „Notfall“ handeln.
Danach müsste man als erste Voraussetzung für die Anw endung der Bereichsaus-
nahme feststellen, ob ein abstr akt drohendes, unvorhersehbares (Groß-
)Schadensereignis vorliegt. Das wäre weder bei der Notfallrettung noch bei den qua-
lifizierten Krankentransporten in der Regel der Fall. Beide Leistungen finden alltäglich
statt, ohne dass ein außergewöhnliches (Groß-)Schadensereignis, vergleichbar mit
einer Katastrophe, vorliegt.
cc) Wenn man dieser Auffassung nicht folgt, kann jedenfalls das Tatbestands-
merkmal der „Gefahrenabwehr“ nicht durch ein anderes Gesetz so definiert werden,
dass damit der Anwendungsbereich des GWB und der europäischen Richtlinie so
ausgestaltet wird, wie der nat ionale Gesetzgeber sich das vorstellt . Nationale Geset-
ze können gegenüber dem Vergaberecht keinen Vorrang unter dem Gesi chtspunkt
der Spezialität haben, weil ansonsten der Anwendungsbereich des GWB durch eine
außerhalb des GWB li egende Gesetzesnorm definiert und abgeändert würde, was
unzulässig ist, in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 8.2.2011, X ZB 4/10 für
Schienenpersonennahverkehrsleistungen; als auch VK Münster, Beschluss vom
18.11.2010, VK 8/10, soweit es um Verträge oder Änderungen von Bedarfsplänen im
Rettungswesen geht.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann somit der Begriff der „Gefahren-
abwehr“ nicht einfach aus dem § 6 RettG NRW übernommen werden und als
Rechtsgrund für eine Bereichsausnahme gelten. Wenn im RettG NRW der qualifizier-
te Krankentransport eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist, dann bedeutet das
nicht, dass damit zugleich die Bereichsausnahme im GWB vorliegt. Eben so wenig
kann aus anderen Gesetzen, wie beispielsweise den Polizei - und Ordnungsgeset-
zen, die sich mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr befassen, eine solche Rechtsau f-
fassung abgeleitet werden.
Damit ist allein die Tats ache, dass der qualifizierte Krankentransport neben der nor-
malen Beförderung von hilfsbedürftigen Personen auch der Gefahrenabwehr dienen
kann, und dies in § 6 RettG NRW so geregelt ist, nicht entscheidend.
dd) Entscheidend für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme sind hingegen die
Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers, die dieser in der Richtlinie niederg e-
legt hat und die vom nationalen Gesetzgeber einfach wortgleich übernommen wur-
den. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist im Lichte des europäischen Rechts auszulegen und
anzuwenden.
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Aus Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24 /EU lässt sich unter Einbeziehung des Erw ä-
gungsgrundes 28 schlussfolgern, dass es sich um eine Ausnahme handelt und diese
nicht über das notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden soll und insbesondere
nicht die alltäglichen qualifizierten Krankentransporte damit erfasst werden sollten.
(1) Art 10 lit. h) RL 2014/24/EU bestimmt, dass die Richtlinie nicht für öffentliche
Dienstleistungsaufträge gilt, die Folgendes zum Gegenstand haben: Dienstleistungen
des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von g e-
meinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter
ganz bestimmten CPV -Codes fallen. Genannt ist auch der CPV -Code 85143000-3,
der sich auf den „Einsatz von Krankenwagen“ bezieht, ohne dass näher erläutert
wird, in welcher Situation dieser Krankenwagen eingesetzt wird. Es kann somit ein
außergewöhnliches Schadensereignis vorliegen oder es kann sich auch um den al l-
täglichen Einsatz eines K rankenwagens handeln, um hilfsbedürftige Personen zu
befördern, die nicht dazu in der Lage sind, Taxi s oder öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen.
Der Einsatz des KTW kann somit einmal im Zusammenhang mit dem Eintritt eines
außergewöhnlichen Schadensereignisses in Betracht kommen, aber auch außerhalb
dieser Fallkonstellation. Das ist in Art. 10 lit h) RL 2014/24/EU dadurch deutlich g e-
macht geworden, dass der Einsatz eines Krankenwagens „doppelt“ genannt wird,
und zwar einmal im Zusammenhang mit den außer gewöhnlichen Schadensereignis-
sen (CPV-Code 85143000-3) und im Anschluss daran nochmals „mit Ausnahme des
Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“. Der Gegenstand der Aus-
nahmeregelung liegt in der Kombination der Fallkonstellation „außergewöhnli ches
Schadensereignis + Einsatz KTW“, während der „Einsatz von KTW zur Patientenbe-
förderung – ohne außergewöhnliches Schadensereignis “ schon vom Wortlaut her
nicht Gegenstand der Ausnahme ist.
(2) Bestätigt wird diese Auslegung durch den Erwägungsgrund 28 RL
2014/24/EU.
Erwägungsgrund 28 stellt zunächst auf „Notfalldienste“ ab, also auf besondere Fal l-
konstellationen, in denen sofort und unmittelbar gehandelt werden muss, weil eine
besondere Gefahrenlage (außergewöhnliches Schadensereignis) vorliegt. Der qual i-
fizierte Krankentransport mit einem KTW erfolgt in der Regel nicht im Rahmen eines
Notfalles, sondern wird einvernehmlich zwischen den Krankenhäusern, den Rehaein-
richtungen, den Angehörigen oder den Pflegeheimen usw. abgestimmt. Die Patie n-
ten werden nicht wegen eines „Notfalls“ transportiert, sondern weil sie einfach so
hilfsbedürftig sind, dass sie eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
privaten Fahrzeugen nicht mehr aus eigener Kraft schaffen.
Im „Notfall“ soll die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gelten. Aber Erwä-
gungsgrund 28 bestimmt dann: „Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das
notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt
werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausg e-
nommen sein sollte."
Schon aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes ergibt sich, dass der Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung keine „Ausnahme“ ist, die der europäische
Gesetzgeber aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU herausnehmen
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wollte. Gerade die Tatsache, dass diese Dienstleistung dort ausdrücklich als „Nicht -
Ausnahme“ aufgenommen wurde, zeigt, dass der europäische Gesetzgeber diese
nicht mit den an deren Dienstleistungen im Falle von außergewöhnlichen Schaden-
sereignissen gleich setzen wollte. D em Erwägungsgrund 28 lässt sich ohne weiteres
entnehmen, dass der Einsatz von KTW zur Patientenbeförderung – ohne dass ein
Notfall vorliegt- keine besondere Ausnahme von der Ausschreibungspflicht rechtfer-
tigt.
Da man auch den „Einsatz von KTW“ unter die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ sub-
sumieren könnte, so wie dies zuvor mitunter auch gemacht wurde, hat der europäi-
sche Gesetzgeber klargestellt, dass in Abgrenzung dazu der CPV-Code 85143000-3,
genannt werden sollte.
Berücksichtigt man somit den Erwägungsgrund 28 dann sollte die „Sonderregelung“
für die außergewöhnlichen Notfälle gelten und nicht auf die Fallkonstellation über-
tragen werden, in denen ein solcher Notfall nicht vorliegt, sondern in denen es ei n-
fach nur um den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung geht.
b) Folgerichtig bestimmt auch § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, das der "Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung" nicht unter die Bereichsausnahme fällt.
Der nationale Gesetzgeber hat diesen Hinweis aus der Richtlinie übernommen und
bezieht diese Bereichsausnahme ausweislich der Gesetzesbegründung nur auf den
Einsatz von Krankenwagen bestehend in allgemeinen und fachspezifischen ärztl i-
chen Dienstleistungen in einem Rettungswagen. Demgegenüber ist der Gesetzgeber
der Auffassung, dass "reine Krankentransporte einem vereinfachten Verfahren für die
Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen der EU -
Vergaberichtlinien unter fallen. Dies e Vorgabe ist in § 130 Abs. 1 GWB umgesetzt
worden.
c) Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die CPV -
Nummer 85143000-3, die den Einsatz von Krankenwagen erfasst, ausdrücklich in §
107 Abs. 1 Nr. 4 GWB genannt wird. D ie nicht ausschreibungspflichtigen Tatbestän-
de sind durch die Nennung von Referenznummern des CPV Codes konkretisiert, was
eine Besonderheit im GWB ist. Daraus könnte gefolgert werden, dass auch der Ei n-
satz von Krankenwagen - da der CPV Code ausdrücklich genannt wird - nicht aus-
schreibungspflichtig ist.
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass neben der Feststellung, welche Lei s-
tungen nach welchem CPV Code denn überhaupt von der Bereichsausnahme erfasst
werden, zunächst zu prüfen ist, ob eine außergewöhnli ches Schadensersatzereignis
vorliegt. Besteht eine solche Situation, so kann es eine Reihe von Leistungen geben,
die dann unmittelbar zu vergeben sind, ohne dass der 4. Teil des GWB gilt.
In einer solchen Situation können Dienstleistungen erforderlich werden, wie bei-
spielsweise die Dienstleistungen der Feuerwehr, Waldbrandbekämpfung, Dienstlei s-
tungen im Bereich der nuklearen Sicherheit usw. oder eben auch der Rettungsdienst
und der Einsatz von Krankenwagen. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4
GWB greift dann nur, wenn ein solches außergewöhnliches Schadensereignis fes t-
stellbar ist. In einem solchen Fall ist dann auch der "Einsatz von Krankenwagen"
ausschreibungsfrei.
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Wenn hingegen eine solche Extremsituation nicht feststellbar ist, gilt der Sat z "mit
Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung ". Folglich ist
außerhalb dieser Extremsituationen der qualifizierte Krankentransport ausschrei-
bungspflichtig.
d) Weiterhin erfordert § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, dass es sich um Dienstleistungen
handelt, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht wer-
den. Ein Tatbestandsmerkmal, dass neben den bereits oben genannten Tatbe-
standsmerkmalen zu prüfen ist. Die Kammer lässt das hier aber dahingestellt, weil
bereits das erste Tatbestandsmerkmal des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht vorliegt.
Im Ergebnis verengt § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB den Anwendungsbereich des 4. Teils
des GWB deshalb auf ganz bestimmte Fallkonstellationen, die in den Bereich des
Zivil- oder Bevölkerungs schutzes fallen. Wenn eine solche Besonderheit nicht vor-
liegt, dann liegt kein Ausnahmetatbestand vor. Die ausdrücklich aufgeführte Aus-
nahme (Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung) fügt sich damit nac h-
vollziehbar in den Gesetzestext ein.
Im Ergebnis gilt § 107 Abs. 1 Nr. 4 G WB somit nicht für die qualifizierten Kranken-
transportfahrten mit einem KTW, ohne dass überhaupt ein außergewöhnliches Scha-
densereignis feststellbar ist.
2.4 Die vorstehende Auffassung steht auch der Auffassung des EuGH ni cht ent-
gegen, wobei der EuGH bislang nur zur Richtlinie 2004/18 Entscheidungen getroffen
hat und die rechtlichen Aspekte aus diesen Entscheidungen so nicht Eingang in die
neue Richtlinie 2014/24/EU gefunden haben. Allerdings hat der EuGH sich grundl e-
gend z u einer Ausschreibungspflicht entsprechender Dienstleistungen an Freiwill i-
genorganisationen nach der bisherigen Richtlinie 2004/18/EG geäußert
2.4.1 In der Entscheidung vom 11.12.2014, Rs. C -113/13 (Spezzino) und vom
28.1.2016, C -50714 (Casta) stellt der EuGH zunächst fest, dass die Richtlinie
2004/18 jedenfalls dann gilt, wenn der festgelegte Schwellenwert und der Wert der
Transportdienstleistungen den der medizinischen Dienstleistungen überschreitet.
Dieser "Beförderungsaspekt" in Abgrenz ung zum "medizinischen Aspekt" ergab sich
aufgrund der Aufteilung in Anhang II in Teil A und Teil B. Diese Differenzierung gibt
es in der neuen Richtlinie 2014/24/EU nicht mehr. Dann bleibt nur noch die Prämi s-
se, dass der Schwellenwert durch die Leistungen überschritten sein muss, was vo r-
liegend sicher der Fall ist.
Nur für den Fall, dass der Schwellenwert nicht erreicht wird, gelten die allgemeinen
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gemäß Art. 49 AEUV und
Art. 56 AEUV, wobei gleichzeitig aber festzustel len ist, ob ein eindeutiges grenzüber-
schreitendes Interesse an diesem Auftrag besteht.
Dann stellt der EuGH grundsätzlich fest, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die
zuständigen Behörden im Wege der Direktvergabe vorrangig auf die unter Vertrag
genommenen Freiwilligenorganisationen zurückgreifen, um den Bedarf auf diesem
Gebiet zu decken, dazu führt, dass die anderen Einrichtungen als die Freiwilligenor-
ganisationen von einem großen Teil des betroffenen Marktes ausgeschlossen wer-
den. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt in der ohne jede Transparenz
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erfolgenden Vergabe eines Auftrags an ein Unternehmen, eine Ungleichbehandlung
gegenüber anderen Unternehmen und ist deshalb nicht zulässig.
Der EuGH geht von dem Grundsatz aus, dass solche Dienstleistungen entsprechend
dem Unionsrecht auszuschreiben sind oder bei Unterschreitung des Schwellenwer-
tes, die erforderliche Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt wird.
Der EuGH "überprüft" dann diesen Grundsatz der "öffentlichen Ausschreibung" da-
hingehend, ob nicht andere Ziele der Union es dennoch rechtfertigen, dass von di e-
sem Grundsatz abgewichen wird, also keine Ausschreibung erfolgt.
Der Rückgriff auf die Freiwilligenorganisationen ohne eine Ausschreibung könnte
möglicherweise auf den Gr undsätzen der Universalität, der Solidarität, der E r-
schwinglichkeit und der Geeignetheit zulässig sein, wenn dadurch sichergestellt wird,
dass diese im Allgemeininteresse liegenden Dienstleistungen unter den Bedingun-
gen eines wirtschaftlich ausgeglichen Ha ushalts erbracht werden. Dann müssen
aber, so der EuGH, diese Freiwilligenorganisationen tatsächlich zu dem sozialen
Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz bei tragen, und
sie dürfen keine anderen Tätigkeiten er bringen oder mit ihren Leistungen Gewinne
erzielen und auch beim Rückgriff auf Erwerbstätige sind Grenzen zu beachten.
Im Ergebnis erlaubt der EuGH den Rückgriff auf die Freiwilligenorganisationen - ohne
Ausschreibung - nur für den Fall, dass diese tatsächlich im Sinne ei ner haushalt s-
rechtlichen Effizienz den Staat im Bereich der Gesundheitsfürsorge uneigennützig
unterstützen.
2.4.2 Ob die Hilfsorganisationen in der BRD derart konzipiert sind, muss von den
nationalen Gerichten überprüft werden. Diesbezüglich müssten Geschäftsberichte
offen gelegt werden, so dass die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt wer-
den könnten. Es wäre somit ein Abgleich der in Rechnung gestellten Kosten mit den
Kosten, wie Betriebs - und Personalkosten, erforderlich, den die Hilfsorganisat ionen
tatsächlich aufwenden, um - so wie vorliegend - die qualifizierten Krankentransporte
zu finanzieren. Haushaltseffizienz würde dann bedeuten, dass die vereinnahmten
Mittel aus den Krankentransporten deckungsgleich (Äquivalenzprinzip) wieder einge-
setzt werden; Quersubventionierungen, also die Finanzierung anderer Tätigkeitsfel-
der, wären nicht erlaubt.
Demgegenüber wäre es jedenfalls nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausrei-
chend, dass eine Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 ZSKG vorliegt.
2.4.3 Die Rechtsprechung des EuGH hat aber insoweit keinen direkten Eingang in
die Richtlinie 2014/24/EU gefunden, ist also nicht eindeutig übernommen worden.
Der Grundsatz der Haushaltseffizienz wird als "Ausnahmetatbestand" vom EuGH
genannt; diesen Ansatz verfolgt die Richtlinie 2014/24EU jedoch nicht weiter.
Allerdings lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass sowohl im Bereich der
Oberschwellenvergaben, als auch im Unterschwellenbereich, grundsätzlich eine
Pflicht zur Ausschreibung von Dienstleistungen im K rankentransportbereich besteht
und diese nur unter haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht zum Tragen kommt, s o-
weit also die Freiwilligenorganisationen durch ihre Tätigkeit tatsächlich zur Haus-
haltseffizienz beitragen.
Beschluss vom 15. Februar 2017 Seite 16 von 17
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2.5 Da die Bereichsausnahme des § 107 Abs.1 Nr. 4 GWB nicht zur Anwendung
kommt, ist der 4. Teil des GWB anwendbar. Dabei sieht die Kammer sehr wohl, dass
es eine intensive Verzahnung zwischen den Zielen des Bevölkerungsschutzes in be-
stimmten Extremsituationen und dem Einsatz von Rettungswagen und Krankenw a-
gen gibt. Aber allein der Umstand, dass die vorhandenen Infrastrukturen aus dem
Bevölkerungsschutz für den Rettungsdienst genutzt werden, rechtfertigt nicht die A n-
nahme einer Ausnahme von der Ausschreibungspflicht.
Ob auch die anderen von den Verfahrensbeteiligten genannten Vorschriften, wie ein
möglicher Verstoß gegen Beihilfevorschriften, gegen § 19 GWB oder ein Verstoß
gegen die Berufsausübungsfreiheit iSv Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, kann damit dahi n-
gestellt bleiben.
2.6 Die Antragsgegnerin hat bei der Ausschreibung der Dienstleistungen für den
qualifizierten Krankentransport, den § 130 Abs. 1 GWB zu beachten. Gemäß § 130
Abs. 1 GWB stehen bei der Vergabe von ö ffentlichen Aufträgen über soziale und an-
dere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinien
2014/24/EU dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Verfahrensarten des § 119
GWB offen. Er kann somit frei wählen zwischen einem offenen Verfahren oder einem
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder einer anderen Verfahrensart.
Nicht ausreichend ist hingegen eine beschränkte Ausschreibung ohne eine europ a-
weite Bekanntmachung der Leistungen nur unter Einbeziehung der bekannten Hilf s-
organisationen.
2.7 Die Hilfsanträge auf Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungs - oder
Zivilgericht kamen somit nicht mehr zum Tragen.
III.
Die Antragstellerinnen sind gemäß § 168 Abs. 1 GWB auch in ihren Rechten verletzt,
weil die Direktver gabe dazu führt, dass sie sich nicht mit Angeboten an einem
Vergabewettbewerb beteiligen können und somit auch keine Chance auf Erhalt eines
öffentlichen Auftrages haben.
IV.
Gemäß § 182 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten
(Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I. S. 821) in der am 14. A ugust
2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.
Die Gebühr beträgt gemäß § 182 Abs. 2 GWB mindestens 2500 Eur o; dieser Betrag
kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll
den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der
Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem
Betrag von 100.000 Euro erhöht werden.
Ausgehend von einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 5,9 Mio. € für einen
Zeitraum von 5 Jahren beträgt die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer unter Berücksichtigung der Tabelle des Bundes und der Länder
6.525 €. Diese Gebühr ist der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die aber als juristische
Beschluss vom 15. Februar 2017 Seite 17 von 17
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Person des öffentlichen Rechts gemäß § 182 Abs. 1 GWB iVm § 8 Abs. 1 Nr. 2 Ver-
waltungskostengesetz des Bundes von den Gebühren befreit ist.
Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 182 Abs. 4 GWB die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Hinzuziehung von Verfahrensb e-
vollmächtigten durch die A ntragstellerinnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung war wegen der Komplexität der vergaberechtlichen Fragestellungen notwendig.
Diese Aufwendungen werden der Antragsgegnerin als unterliegende Partei gemäß §
182 Abs. 4 GWB auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am
Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. Über die Beschwerde entscheidet
ausschließlich der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Cecilienallee
3, 40474 Düsseldorf.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Z u-
stellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzul e-
gen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Ei nlegung zu begründen. Die
Beschwerdebegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten
und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt
nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor
der Vergab ekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung
der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
______________________ _____________________
Diemon-Wies Gaidies
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0754/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27