Mandari Insight

0972/2020

Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise

Mitteilung Ausschuss 27.03.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 11.05.2020, TOP 2.3

Anlage 2 - HA 07.04.2020 - Beantwortung Anfrage Fraktion Die Linke

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - HA 07.04.2020 - Klarstellung zur Bewirtschaftungsverfügung

· application/pdf

Ansehen

2020-03-25 Anschreiben Bewirtschaftungsverfügung

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - HA 07.04.2020 - Beantwortung Anfrage Fraktion Die Linke

8534 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/202/1 
 
Vorlagen-Nummer 07.04.2020 
 1055/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 07.04.2020 
 
Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0444/2020 
Fragen zur „Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise“ 
 
Die Fraktion DIE Linke hat im Zusammenhang mit der „Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten 
der Corona-Krise“ (0972/2020) Fragen gestellt, die von der Verwaltung wie folgt beantwortet 
werden: 
 
Frage 1: 
Die Bewirtschaftungsverfügung datiert vom 25. März 2020. Warum hat die Kämmerin den 
Rat nicht unverzüglich auf seiner Sitzung am 26. März unterrichtet, sondern die Informatio-
nen erst am 27. März per Mail zugestellt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Verwaltungsinterne Verfügungen weisen regelmäßig das Datum aus, zu dem sie von dem 
jeweiligen Sachbearbeiter - hier in der Kämmerei - abgefasst worden sind. Diese werden so-
dann auf dem Dienstweg der unterzeichnenden Stelle - in diesem Fall der Stadtkämmerin - 
vorgelegt, weshalb das ausgewiesene Datum und der Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens vonei-
nander abweichen können. 
 
Die Bewirtschaftungsverfügung wurde am 27.03.2020, 13:14h gegenüber den Dienststellen 
in Kraft gesetzt und zeitgleich wurden die stimmberechtigten Mitglieder des Finanzausschus-
ses, d.h. auch der Sprecher der anfragenden Fraktion, per Mail vom 27.03.2020, 13:27h (An-
lage 1) sowie der Finanzausschuss per Mitteilungsvorlage (0972/2020) informiert. Zuvor hat-
te die Stadtkämmerin schon im Finanzausschuss am 23.03.2020 angekündigt, dass eine 
Konzentration der finanziellen Ressourcen auf die derzeitige Bewältigung der Krise und auf 
die Sicherung der bestehenden Strukturen, also die Kernaufgaben der Verwaltung, notwen-
dig ist. (Auszug aus dem elektronischen Wortprotokoll: „Wir werden...unsere Kräfte personell 
und finanziell auf die derzeitige Bewältigung der Krise und auf die Sicherung der bestehen-
den Strukturen, also die Kernaufgaben der Verwaltung konzentrieren. Das ist ... das Gebot 
der Stunde und in einer solchen Krise notwendig. Das tun wir aber selbstverständlich ... im-
mer mit dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein und mit Blick darauf, was derzeit 
passieren muss und zwingend erforderlich ist.“ Trotz der derzeitigen Krisen- und Belastungs-
situation der betreffenden Ämter wurden die Gremien somit im Sinne größtmöglicher Trans-
parenz und Klarheit frühzeitig und unmittelbar informiert. 
 
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der mündlichen Informatio-
nen am 23.03.2020 und der schriftlichen Information am 27.03.2020 keinerlei Rückfragen

2 
 
seitens der Politik an die Verwaltung oder die Stadtkämmerin, sehr wohl aber anscheinend 
anderslautende Kommunikation gegenüber der Presse gab. Daraufhin erfolgte am Sonntag-
abend eine erneute Klarstellung gegenüber den finanzpolitischen Sprechern. Auch diese fin-
den Sie zu Ihrer Information beigefügt (Anlage 2). 
 
 
Frage 2: 
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Bewirtschaftungsverfügung erlassen? 
 
Frage 3: 
Der Haushalt der Stadt Köln wurde durch den Rat verabschiedet. Er wird durch die Bewirt-
schaftungsverfügung jedoch faktisch in Teilen außer Kraft gesetzt. 
Auf welche Weise wird die Haushaltshoheit des Rates gewahrt bzw. wieder hergestellt? 
 
Antwort der Verwaltung zu Fragen 2 und 3: 
Nach § 79 Abs. 3 GO ist der Haushaltsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Ge-
meinde und enthält gegenüber der Verwaltung die Ermächtigung, die im Haushaltsplan vor-
gesehenen Aufwendungen und Auszahlungen unter Beachtung der Budgetierungsregeln zu 
tätigen. Ansprüche externer Dritter werden gem. § 79 Abs. 3 S. 1 GO durch den Haushalts-
plan weder begründet noch aufgehoben. 
 
Bewirtschaftungsverfügungen stützen sich auf die Verpflichtung des Kämmerers/der Kämme-
rin zur Bewirtschaftung sowie Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen. Denn 
nach 75 Abs. 1 S. 1 GO hat die Gemeinde die Haushaltswirtschaft nicht nur so zu planen 
(Haushaltsplanung), sondern auch so zu führen (Haushaltsbewirtschaftung), dass die stetige 
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. § 24 Abs. 1 KomHVO regelt daher, dass die im Haus-
haltsplan enthaltenen Ermächtigungen seitens der Verwaltung erst dann in Anspruch ge-
nommen werden dürfen, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; außerdem ist die Inan-
spruchnahme zu überwachen. Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzah-
lungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, kann nach § 25 Abs. 2 
KomHVO die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und 
Verpflichtungsermächtigungen durch die Kämmerin oder den Kämmerer gesperrt werden. 
Zur Vermeidung einer derartigen Haushaltssperre kommen als mildere Mittel auch hier Be-
wirtschaftungsverfügungen in Betracht. 
 
Die Budgethoheit des Rates ist dabei jederzeit gewahrt. So steht es dem Rat beispielsweise 
frei, von sich aus einen Nachtragshaushalt samt neuer Budgetierungs- und Bewirtschaf-
tungsregeln zu beschließen oder eine Haushaltssperre zu erlassen oder aufzuheben. 
 
 
Frage 4: 
Plant die Kämmerei einen Nachtragshaushalt? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 4: 
Der Rat kann, wenn er das beschließt, jederzeit einen Nachtragshaushalt auf den Weg brin-
gen und damit den "alten Haushalt durch einen neuen" ersetzen. Allerdings wäre es in der 
derzeitigen Situation schwierig, belastbare Aussagen zu zentralen Planungsannahmen (wie 
z.B. der Steuerertragsentwicklung) oder den in einem Nachtragshaushalt dann neu zu veran-
schlagenden zusätzlichen Aufwendungen u.a. zur Krisenbewältigung zu tätigen, da diese 
sich dynamisch und täglich verändern, je nach Entwicklung der Pandemie und der zu ergre i-
fenden Maßnahmen. Darüber hinaus wäre mit einer solchen Vorgehensweise eine zusätzli-
che Belastung der Verwaltung, die in der derzeitigen Krisensituation ohnehin stark gefordert 
ist, verbunden.

3 
 
 
Die Kämmerei strebt aus diesen Gründen derzeit keinen Nachtragshaushalt an. Je nach wei-
terer Entwicklung kann sich aber eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach-
tragshaushalts ergeben. Dies gilt z.B. gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO bei einer wesentlichen Ver-
schlechterung des geplanten Jahresergebnisses. Die Wesentlichkeitsschwelle wird in der 
Haushaltssatzung der Stadt Köln relativ niedrig mit 3 % der Gesamtaufwendungen definiert, 
weshalb ab einer Verschlechterung des Jahresergebnisses um rd. 151,7 Mio. Euro nach der-
zeitiger Rechtslage ein Nachtrag aufzustellen wäre. Die Verwaltung controlled diese gesetzli-
chen Verpflichtungen und wird den Rat über eine solche Notwendigkeit selbstverständlich 
unverzüglich informieren. 
 
Hinweis: Die oben stehenden Aussagen beziehen sich auf den derzeitig gültigen Regelungs-
stand (Stand: 3.4.2020). Angesichts der oben skizzierten Rahmenbedingungen gibt es bei 
den zuständigen Landesministerien derzeit Überlegungen zu regulatorischen Erleichterungen 
im Haushaltsrechts für die Zeit der Corona-Krise und danach. 
 
Frage 5: 
Welche Aufwendungen, die in den Haushalten 2020 und 2021 vorgesehen sind, werden auf-
grund der Bewirtschaftungsverfügung verschoben, reduziert oder nicht getätigt? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 5: 
Dazu sind keine pauschalen Aussagen möglich. Zunächst ist festzuhalten, dass es in der 
Bewirtschaftungsverfügung gerade nicht um Haushaltskonsolidierung, sondern angesichts 
der enormen finanziellen Herausforderungen durch die Corona-Krise (s. dazu Mitteilungsvor-
lage Hauptausschuss 1048/2020) darum geht, die Finanzmittel der Stadt einerseits auf die 
notwendige Krisenbewältigung zu konzentrieren und damit die jederzeitige Handlungsfähig-
keit der Stadt trotz absehbarer, erheblicher Zusatzbelastungen der Stadt sicherzustellen und 
andererseits darum, Ressourcen bereitzustellen, um die für das Gemeinwesen wichtigen und 
bewährten Strukturen z.B. im Sport-, Kultur- und Sozialbereich u.a. durch zusätzliche kom-
munale Hilfsmaßnahmen zu sichern. Mit der Bewirtschaftungsverfügung werden die Dezer-
nate und Dienststellen daher aufgefordert, gründlich zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich 
durchgeführt werden müssen und welche in der derzeitigen Situation - zumindest zeitweise - 
eingestellt oder zurückgestellt werden können. Diese Prüfung erfolgt eigenverantwortlich in 
den Fachbereichen, welche die fachlichen Notwendigkeiten und Folgen aus der alltäglichen 
Arbeit nah begleiten und einschätzen können. 
 
 
Gez. Reker

Anlage 3 - HA 07.04.2020 - Klarstellung zur Bewirtschaftungsverfügung

3096 Zeichen

Von: <Doerte.Diemert@STADT-KOELN.DE> 
Datum: 29. März 2020 um 22:38:21 MESZ 
An: Joerg Frank <joerg.frank@stadt-koeln.de>, Jörg Detjen <joerg.detjen@stadt-koeln.de>, 
<ulrich.breite@stadt-koeln.de>, "Herr Bernd Petelkau" <bernd.petelkau@stadt-koeln.de>, 
Christian Joisten <christian.joisten@stadt-koeln.de> 
Kopie: Richard Reischl <richard.reischl@stadt-koeln.de>, Alexander Vogel 
<alexander.vogel@stadt-koeln.de> 
Betreff: Morgige Berichterstattung im Kölner Stadtanzeiger 
Sehr geehrte Herren, liebe Kollegen, 
 
der morgige Stadtanzeiger berichtet, ich hätte eine "Haushaltssperre" erlassen und zitiert in 
diesem Zusammenhang Sie, Herrn Detjen, der eine solche für unangebracht hält und um 
Einschnitte bei Förderungen etc. befürchtet.  
 
Bevor diese Berichterstattung zu Irritationen führt, daher auf diesem Weg zur allseitigen 
Klarstellung:  
 
Nein, es wurde bewusst keine (!) Haushaltssperre erlassen, die zu einer Sperrung 
insbesondere aller freiwilligen Aufgaben, weitgehenden Genehmigungserfordernissen und 
einem Beförderungsstopp geführt hätte, weil wir eine solche Maßnahme in der derzeitigen 
Zeit für nicht zielgerichtet gehalten hätten.  
 
Wie Sie der am Freitag verschickten Mitteilungsvorlage entnehmen können, bezweckt die 
Bewirtschaftungsverfügung gerade keine pauschale Sperrung, sondern sie dient vielmehr der 
Konzentration der Mittel auf die notwendige Krisenbewältigung und die Struktursicherung. 
Unter dem Punkt "Struktursicherung" wird sie es uns ermöglichen, zusätzlich zu der 
unverzichtbaren Krisenbewältigung  gerade (!) im freiwilligen Bereich Stützungsmaßnahmen 
für die bestehenden und bewährten Strukturen auf den Weg zu bringen, wie unsere 
Maßnahmen u.a. im Fördermittelbereich, für einen Notfallfonds Kultur etc. m.E. deutlich 
zeigen. Denn wir werden diese Krise nicht allein bewältigen können und lassen daher die 
Träger und Vereine bewusst nicht allein.   
 
Die Verfügung ist am Freitag auf den Weg gebracht worden; zeitgleich (!) wurde der 
Finanzausschuss per Mitteilungsvorlage informiert.  
 
Gleichwohl - so befürchte ich - ist die Berichterstattung und Kommentierung geeignet, 
unnötige und unberechtigte Unruhe in der Förderlandschaft zu schaffen. In einer Zeit, in der 
die Bürgerinnen und Bürger von uns Verlässlichkeit und Orientierung erwarten, ist das wenig 
hilfreich.  
 
Ich hoffe daher sehr, dass Sie in dieser herausfordernden Zeit alle mit dazu beitragen, 
Sicherheit und Klarheit zu vermitteln. Diesem Zweck diente Ihre unverzügliche Information 
am vergangenen Freitag. Da Sie alle meine Handy-Nr. haben, erneuere ich mein Angebot, 
dass Sie sich bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. der Haushaltswirtschaft dieser Stadt jederzeit 
an mich wenden können.  
 
Bleiben Sie gesund! 
 
Mit freundlichen Grüßen,  
Dörte Diemert 
Anlage 2

Prof. Dr. Dörte Diemert 
Stadtkämmerin der Stadt Köln 
 
 
Bitte beachten Sie ab 02.10.2019 die nachfolgende, neue Adresse! 
 
 
One Cologne 
Venloer Str. 151-153 
50672 Köln 
Telefon: +49 221 221-25934 
Telefax:  +49 221 221-26277 
E-Mail:  doerte.diemert@stadt-koeln.de 
 
 
www.stadt.koeln

2020-03-25 Anschreiben Bewirtschaftungsverfügung

4764 Zeichen

1/20 25.03.2020
202 Frau Gödderz
25080

Alle Dezernate und Dienststellen

Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kolleginnen und Kollegen,

die anhaltende Corona-Krise stellt uns alle vor vielfältige Herausforderungen. Das derzei-
tige Krisenmanagement dient dem Ziel des größtmöglichen Schutzes der Bevölkerung
und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der
Verwaltung.

Parallel dazu haben wir eine einmalige und herausfordernde wirtschaftliche Situation, die
- nach Einschätzung von Ökonomen - in ihren Auswirkungen auch die bisherige Finanz-
krise 2008/2009 möglicherweise übertreffen könnte.

Es ist daher zwingend notwendig und unabdingbar, alle Kräfte auf die Krisenbewältigung
und die Sicherung bestehender Strukturen zu konzentrieren und die Finanzmittel für die-
se Aufgaben auch in der Schlagkraft zu bündeln. Alle Dezernate und Dienststellen
stehen in der Verantwortung gründlich zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich
durchgeführt werden müssen und welche — zumindest zeitweise — eingestellt oder
zurückgestellt werden können.

Aus diesem Grund sind bei der Bewirtschaftung des Haushalts folgende Vorgaben zu
beachten:

1. Ergebnishaushalt

Für die Bewirtschaftung des Ergebnishaushaltes und der bestehenden Budgets gilt,
dass ab sofort

«e nur noch Aufwendungen entstehen dürfen oder Auszahlungen geleistet werden kön-
nen, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist. Eine rechtliche Verpflichtung um-
fasst alle Leistungen, die auf Grundlage von Gesetzen zu gewähren sind. Ferner ge-
hören dazu Verpflichtungen aus öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Ver-
einbarungen. Entscheidend ist, dass diese bereits bestehen. Sie dürfen keinesfalls
erst neu geschaffen oder eingegangen werden. Der Leistungsumfang muss auf das
gesetzlich oder vertraglich zwingende Maß beschränkt werden. Insoweit ist dieser
mit dem Ziel einer Kostenreduzierung zu überprüfen.

«e nurnoch Aufwendungen, die für die unaufschiebbare Weiterführung und Wahr-
nehmung notwendiger Aufgaben nötig und unabweisbar sind, unter Einhaltung
der allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus & 75 Absatz 1 GO NRW (Sicherstellung
der stetigen Aufgabenerfüllung, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit) wei-
terhin vorgenommen werden können. Aber auch hier muss eine Beschränkung auf
das zwingende Minimum vorgenommen werden.

e die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, für die weder eine rechtliche Verpflich-
tung (z.B. Zuwendungsbescheide bereits erteilt) noch eine unaufschiebbare sachli-
che Notwendigkeit besteht, angesichts der derzeitigen Herausforderungen zunächst

12

-2-

zurückzustellen ist — selbst wenn diese innerhalb entsprechender Budgets im Haus-

halt erfolgt. Ausgenommen ist die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen innerhalb

der bestehenden Budgets, soweit diese

e der akuten Krisenbewältigung oder

e der Sicherung bestehender Strukturen (d.h. keine Leistungsausweitungen) die-
nen.

Soweit im Einzelfall darüber hinaus Ausnahmen geboten erscheinen, sind diese
1/20 zur Zustimmung vorzulegen.

Beschlussvorlagen, die finanzielle Auswirkungen hervorrufen, sind nur noch zuläs-
sig, wenn die in dieser Verfügung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Diese sind -wie bisher- der Stadtkämmerin zur Mitzeichnung vorzulegen. Auch die
Regeln über Mitzeichnungserfordernisse und über- und außerplanmäßige Bewilli-
gungen gelten unverändert fort.

2. Investitionshaushalt

Angesichts bestehender Investitionserfordernisse bleibt die Bewirtschaftung des Investi-
tionshaushalts zunächst grundsätzlich unverändert mit Ausnahme der folgenden Ände-
rung:

Beschaffungen von beweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Einrichtungsgegen-
stände) und immateriellen Wirtschaftsgütern sind kritisch auf ihre derzeitige Notwendig-
keit zu hinterfragen und ab sofort nur noch zulässig, sofern sie zur unabweisbaren Auf-
rechterhaltung des Dienstbetriebes oder zur Krisenbewältigung erforderlich sind.

3. Geltungsumfang und Geltungsdauer

Die Bewirtschaftungsregelungen gelten ab sofort in vollem Umfang bis zur Veröffentli-
chung einer neuen Bewirtschaftungsverfügung bzw. bis zur Aufhebung.

Die Dezernate und Dienststellen sind dafür verantwortlich, eine eigenverantwortliche
Beurteilung und Rechtsabwägung unter Einhaltung dieser Verfügung vorzuneh-
men und zu dokumentieren.

Sämtliche Ausnahmen von der Bewirtschaftungsverfügung über die in dieser Ver-
fügung genannten Sachverhalte bedürfen der Zustimmung der Stadtkämmerin.
Sollten diese im Einzelfall aus Sicht des Dezernates bzw. Dienststelle zwingend not-
wendig erscheinen, bitte ich daher im Einzelfall um Kontaktaufnahme mit der Kämmerei.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mitteilung Ausschuss

2014 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/202/1 
 
Vorlagen-Nummer 27.03.2020 
 0972/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 11.05.2020 
 
Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise 
Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens bestimmen derzeit das öffentli-
che und private Leben. Veranstaltungen, Messen und Reisen werden abgesagt. Kulturelle Einrichtun-
gen, Schulen und Kindertagesstätten bleiben geschlossen. Das wirtschaftliche und soziale Leben 
wird stark eingeschränkt. 
 
Sowohl auf der Ertragsseite des Haushalts als auch auf der Aufwandsseite wird die Stadt die finanzi-
ellen Auswirkungen in gravierendem Maße zu spüren bekommen. Der Haushalt der Stadt Köln ist 
daher derzeit auf beiden Seiten stark gefordert: Auf der Aufwandsseite sind kurzfristig die notwendi-
gen Finanzmittel zur Krisenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Auch die Auswirkungen im Konzern 
Stadt, wo teilweise gravierende Einnahmeeinbrüche verzeichnet werden, lassen mittelbar Auswirkun-
gen auf den Haushalt erwarten (z. B. durch erhöhte Verlustausgleiche oder Stützungsmaßnahmen). 
Gleichzeitig wird die Pandemie deutliche Auswirkungen auf die Ertragsseite (z. B. bei den Steuerer-
trägen oder auch den Ausschüttungen) haben, auch wenn diese derzeit nicht zu beziffern sind. 
Auch bei der Haushaltsbewirtschaftung steht daher derzeit die Krisenbewältigung im Vordergrund. 
Neben der Finanzierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, die in den 
Budgets bislang nicht vorgesehen waren, gilt es auch, bestehende Strukturen zu schützen und in der 
Verwaltung handlungsfähig zu bleiben, d. h. die Kernaufgaben personell und finanziell abzusichern.  
 
Um dies frühzeitig abzusichern wurde eine Bewirtschaftungsverfügung mit entsprechenden Rege-
lungen für die Haushaltsbewirtschaftung in der Krise erlassen. Das entsprechende Schreiben an alle 
Dezernate und Dienststellen ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

11.05.2020 Finanzausschuss
TOP 2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0972/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
27.03.2020
Erstellt
26.03.2020 13:33