0972/2020
Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise
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Anlage 2 - HA 07.04.2020 - Beantwortung Anfrage Fraktion Die Linke
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/202/1 Vorlagen-Nummer 07.04.2020 1055/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 07.04.2020 Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0444/2020 Fragen zur „Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise“ Die Fraktion DIE Linke hat im Zusammenhang mit der „Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise“ (0972/2020) Fragen gestellt, die von der Verwaltung wie folgt beantwortet werden: Frage 1: Die Bewirtschaftungsverfügung datiert vom 25. März 2020. Warum hat die Kämmerin den Rat nicht unverzüglich auf seiner Sitzung am 26. März unterrichtet, sondern die Informatio- nen erst am 27. März per Mail zugestellt? Antwort der Verwaltung: Verwaltungsinterne Verfügungen weisen regelmäßig das Datum aus, zu dem sie von dem jeweiligen Sachbearbeiter - hier in der Kämmerei - abgefasst worden sind. Diese werden so- dann auf dem Dienstweg der unterzeichnenden Stelle - in diesem Fall der Stadtkämmerin - vorgelegt, weshalb das ausgewiesene Datum und der Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens vonei- nander abweichen können. Die Bewirtschaftungsverfügung wurde am 27.03.2020, 13:14h gegenüber den Dienststellen in Kraft gesetzt und zeitgleich wurden die stimmberechtigten Mitglieder des Finanzausschus- ses, d.h. auch der Sprecher der anfragenden Fraktion, per Mail vom 27.03.2020, 13:27h (An- lage 1) sowie der Finanzausschuss per Mitteilungsvorlage (0972/2020) informiert. Zuvor hat- te die Stadtkämmerin schon im Finanzausschuss am 23.03.2020 angekündigt, dass eine Konzentration der finanziellen Ressourcen auf die derzeitige Bewältigung der Krise und auf die Sicherung der bestehenden Strukturen, also die Kernaufgaben der Verwaltung, notwen- dig ist. (Auszug aus dem elektronischen Wortprotokoll: „Wir werden...unsere Kräfte personell und finanziell auf die derzeitige Bewältigung der Krise und auf die Sicherung der bestehen- den Strukturen, also die Kernaufgaben der Verwaltung konzentrieren. Das ist ... das Gebot der Stunde und in einer solchen Krise notwendig. Das tun wir aber selbstverständlich ... im- mer mit dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein und mit Blick darauf, was derzeit passieren muss und zwingend erforderlich ist.“ Trotz der derzeitigen Krisen- und Belastungs- situation der betreffenden Ämter wurden die Gremien somit im Sinne größtmöglicher Trans- parenz und Klarheit frühzeitig und unmittelbar informiert. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der mündlichen Informatio- nen am 23.03.2020 und der schriftlichen Information am 27.03.2020 keinerlei Rückfragen 2 seitens der Politik an die Verwaltung oder die Stadtkämmerin, sehr wohl aber anscheinend anderslautende Kommunikation gegenüber der Presse gab. Daraufhin erfolgte am Sonntag- abend eine erneute Klarstellung gegenüber den finanzpolitischen Sprechern. Auch diese fin- den Sie zu Ihrer Information beigefügt (Anlage 2). Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Bewirtschaftungsverfügung erlassen? Frage 3: Der Haushalt der Stadt Köln wurde durch den Rat verabschiedet. Er wird durch die Bewirt- schaftungsverfügung jedoch faktisch in Teilen außer Kraft gesetzt. Auf welche Weise wird die Haushaltshoheit des Rates gewahrt bzw. wieder hergestellt? Antwort der Verwaltung zu Fragen 2 und 3: Nach § 79 Abs. 3 GO ist der Haushaltsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Ge- meinde und enthält gegenüber der Verwaltung die Ermächtigung, die im Haushaltsplan vor- gesehenen Aufwendungen und Auszahlungen unter Beachtung der Budgetierungsregeln zu tätigen. Ansprüche externer Dritter werden gem. § 79 Abs. 3 S. 1 GO durch den Haushalts- plan weder begründet noch aufgehoben. Bewirtschaftungsverfügungen stützen sich auf die Verpflichtung des Kämmerers/der Kämme- rin zur Bewirtschaftung sowie Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen. Denn nach 75 Abs. 1 S. 1 GO hat die Gemeinde die Haushaltswirtschaft nicht nur so zu planen (Haushaltsplanung), sondern auch so zu führen (Haushaltsbewirtschaftung), dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. § 24 Abs. 1 KomHVO regelt daher, dass die im Haus- haltsplan enthaltenen Ermächtigungen seitens der Verwaltung erst dann in Anspruch ge- nommen werden dürfen, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; außerdem ist die Inan- spruchnahme zu überwachen. Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzah- lungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, kann nach § 25 Abs. 2 KomHVO die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch die Kämmerin oder den Kämmerer gesperrt werden. Zur Vermeidung einer derartigen Haushaltssperre kommen als mildere Mittel auch hier Be- wirtschaftungsverfügungen in Betracht. Die Budgethoheit des Rates ist dabei jederzeit gewahrt. So steht es dem Rat beispielsweise frei, von sich aus einen Nachtragshaushalt samt neuer Budgetierungs- und Bewirtschaf- tungsregeln zu beschließen oder eine Haushaltssperre zu erlassen oder aufzuheben. Frage 4: Plant die Kämmerei einen Nachtragshaushalt? Antwort der Verwaltung zu Frage 4: Der Rat kann, wenn er das beschließt, jederzeit einen Nachtragshaushalt auf den Weg brin- gen und damit den "alten Haushalt durch einen neuen" ersetzen. Allerdings wäre es in der derzeitigen Situation schwierig, belastbare Aussagen zu zentralen Planungsannahmen (wie z.B. der Steuerertragsentwicklung) oder den in einem Nachtragshaushalt dann neu zu veran- schlagenden zusätzlichen Aufwendungen u.a. zur Krisenbewältigung zu tätigen, da diese sich dynamisch und täglich verändern, je nach Entwicklung der Pandemie und der zu ergre i- fenden Maßnahmen. Darüber hinaus wäre mit einer solchen Vorgehensweise eine zusätzli- che Belastung der Verwaltung, die in der derzeitigen Krisensituation ohnehin stark gefordert ist, verbunden. 3 Die Kämmerei strebt aus diesen Gründen derzeit keinen Nachtragshaushalt an. Je nach wei- terer Entwicklung kann sich aber eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach- tragshaushalts ergeben. Dies gilt z.B. gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO bei einer wesentlichen Ver- schlechterung des geplanten Jahresergebnisses. Die Wesentlichkeitsschwelle wird in der Haushaltssatzung der Stadt Köln relativ niedrig mit 3 % der Gesamtaufwendungen definiert, weshalb ab einer Verschlechterung des Jahresergebnisses um rd. 151,7 Mio. Euro nach der- zeitiger Rechtslage ein Nachtrag aufzustellen wäre. Die Verwaltung controlled diese gesetzli- chen Verpflichtungen und wird den Rat über eine solche Notwendigkeit selbstverständlich unverzüglich informieren. Hinweis: Die oben stehenden Aussagen beziehen sich auf den derzeitig gültigen Regelungs- stand (Stand: 3.4.2020). Angesichts der oben skizzierten Rahmenbedingungen gibt es bei den zuständigen Landesministerien derzeit Überlegungen zu regulatorischen Erleichterungen im Haushaltsrechts für die Zeit der Corona-Krise und danach. Frage 5: Welche Aufwendungen, die in den Haushalten 2020 und 2021 vorgesehen sind, werden auf- grund der Bewirtschaftungsverfügung verschoben, reduziert oder nicht getätigt? Antwort der Verwaltung zu Frage 5: Dazu sind keine pauschalen Aussagen möglich. Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Bewirtschaftungsverfügung gerade nicht um Haushaltskonsolidierung, sondern angesichts der enormen finanziellen Herausforderungen durch die Corona-Krise (s. dazu Mitteilungsvor- lage Hauptausschuss 1048/2020) darum geht, die Finanzmittel der Stadt einerseits auf die notwendige Krisenbewältigung zu konzentrieren und damit die jederzeitige Handlungsfähig- keit der Stadt trotz absehbarer, erheblicher Zusatzbelastungen der Stadt sicherzustellen und andererseits darum, Ressourcen bereitzustellen, um die für das Gemeinwesen wichtigen und bewährten Strukturen z.B. im Sport-, Kultur- und Sozialbereich u.a. durch zusätzliche kom- munale Hilfsmaßnahmen zu sichern. Mit der Bewirtschaftungsverfügung werden die Dezer- nate und Dienststellen daher aufgefordert, gründlich zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich durchgeführt werden müssen und welche in der derzeitigen Situation - zumindest zeitweise - eingestellt oder zurückgestellt werden können. Diese Prüfung erfolgt eigenverantwortlich in den Fachbereichen, welche die fachlichen Notwendigkeiten und Folgen aus der alltäglichen Arbeit nah begleiten und einschätzen können. Gez. Reker
Anlage 3 - HA 07.04.2020 - Klarstellung zur Bewirtschaftungsverfügung
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Von: <Doerte.Diemert@STADT-KOELN.DE> Datum: 29. März 2020 um 22:38:21 MESZ An: Joerg Frank <joerg.frank@stadt-koeln.de>, Jörg Detjen <joerg.detjen@stadt-koeln.de>, <ulrich.breite@stadt-koeln.de>, "Herr Bernd Petelkau" <bernd.petelkau@stadt-koeln.de>, Christian Joisten <christian.joisten@stadt-koeln.de> Kopie: Richard Reischl <richard.reischl@stadt-koeln.de>, Alexander Vogel <alexander.vogel@stadt-koeln.de> Betreff: Morgige Berichterstattung im Kölner Stadtanzeiger Sehr geehrte Herren, liebe Kollegen, der morgige Stadtanzeiger berichtet, ich hätte eine "Haushaltssperre" erlassen und zitiert in diesem Zusammenhang Sie, Herrn Detjen, der eine solche für unangebracht hält und um Einschnitte bei Förderungen etc. befürchtet. Bevor diese Berichterstattung zu Irritationen führt, daher auf diesem Weg zur allseitigen Klarstellung: Nein, es wurde bewusst keine (!) Haushaltssperre erlassen, die zu einer Sperrung insbesondere aller freiwilligen Aufgaben, weitgehenden Genehmigungserfordernissen und einem Beförderungsstopp geführt hätte, weil wir eine solche Maßnahme in der derzeitigen Zeit für nicht zielgerichtet gehalten hätten. Wie Sie der am Freitag verschickten Mitteilungsvorlage entnehmen können, bezweckt die Bewirtschaftungsverfügung gerade keine pauschale Sperrung, sondern sie dient vielmehr der Konzentration der Mittel auf die notwendige Krisenbewältigung und die Struktursicherung. Unter dem Punkt "Struktursicherung" wird sie es uns ermöglichen, zusätzlich zu der unverzichtbaren Krisenbewältigung gerade (!) im freiwilligen Bereich Stützungsmaßnahmen für die bestehenden und bewährten Strukturen auf den Weg zu bringen, wie unsere Maßnahmen u.a. im Fördermittelbereich, für einen Notfallfonds Kultur etc. m.E. deutlich zeigen. Denn wir werden diese Krise nicht allein bewältigen können und lassen daher die Träger und Vereine bewusst nicht allein. Die Verfügung ist am Freitag auf den Weg gebracht worden; zeitgleich (!) wurde der Finanzausschuss per Mitteilungsvorlage informiert. Gleichwohl - so befürchte ich - ist die Berichterstattung und Kommentierung geeignet, unnötige und unberechtigte Unruhe in der Förderlandschaft zu schaffen. In einer Zeit, in der die Bürgerinnen und Bürger von uns Verlässlichkeit und Orientierung erwarten, ist das wenig hilfreich. Ich hoffe daher sehr, dass Sie in dieser herausfordernden Zeit alle mit dazu beitragen, Sicherheit und Klarheit zu vermitteln. Diesem Zweck diente Ihre unverzügliche Information am vergangenen Freitag. Da Sie alle meine Handy-Nr. haben, erneuere ich mein Angebot, dass Sie sich bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. der Haushaltswirtschaft dieser Stadt jederzeit an mich wenden können. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen, Dörte Diemert Anlage 2 Prof. Dr. Dörte Diemert Stadtkämmerin der Stadt Köln Bitte beachten Sie ab 02.10.2019 die nachfolgende, neue Adresse! One Cologne Venloer Str. 151-153 50672 Köln Telefon: +49 221 221-25934 Telefax: +49 221 221-26277 E-Mail: doerte.diemert@stadt-koeln.de www.stadt.koeln
2020-03-25 Anschreiben Bewirtschaftungsverfügung
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1/20 25.03.2020 202 Frau Gödderz 25080 Alle Dezernate und Dienststellen Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kolleginnen und Kollegen, die anhaltende Corona-Krise stellt uns alle vor vielfältige Herausforderungen. Das derzei- tige Krisenmanagement dient dem Ziel des größtmöglichen Schutzes der Bevölkerung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Parallel dazu haben wir eine einmalige und herausfordernde wirtschaftliche Situation, die - nach Einschätzung von Ökonomen - in ihren Auswirkungen auch die bisherige Finanz- krise 2008/2009 möglicherweise übertreffen könnte. Es ist daher zwingend notwendig und unabdingbar, alle Kräfte auf die Krisenbewältigung und die Sicherung bestehender Strukturen zu konzentrieren und die Finanzmittel für die- se Aufgaben auch in der Schlagkraft zu bündeln. Alle Dezernate und Dienststellen stehen in der Verantwortung gründlich zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich durchgeführt werden müssen und welche — zumindest zeitweise — eingestellt oder zurückgestellt werden können. Aus diesem Grund sind bei der Bewirtschaftung des Haushalts folgende Vorgaben zu beachten: 1. Ergebnishaushalt Für die Bewirtschaftung des Ergebnishaushaltes und der bestehenden Budgets gilt, dass ab sofort «e nur noch Aufwendungen entstehen dürfen oder Auszahlungen geleistet werden kön- nen, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist. Eine rechtliche Verpflichtung um- fasst alle Leistungen, die auf Grundlage von Gesetzen zu gewähren sind. Ferner ge- hören dazu Verpflichtungen aus öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Ver- einbarungen. Entscheidend ist, dass diese bereits bestehen. Sie dürfen keinesfalls erst neu geschaffen oder eingegangen werden. Der Leistungsumfang muss auf das gesetzlich oder vertraglich zwingende Maß beschränkt werden. Insoweit ist dieser mit dem Ziel einer Kostenreduzierung zu überprüfen. «e nurnoch Aufwendungen, die für die unaufschiebbare Weiterführung und Wahr- nehmung notwendiger Aufgaben nötig und unabweisbar sind, unter Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus & 75 Absatz 1 GO NRW (Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit) wei- terhin vorgenommen werden können. Aber auch hier muss eine Beschränkung auf das zwingende Minimum vorgenommen werden. e die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, für die weder eine rechtliche Verpflich- tung (z.B. Zuwendungsbescheide bereits erteilt) noch eine unaufschiebbare sachli- che Notwendigkeit besteht, angesichts der derzeitigen Herausforderungen zunächst 12 -2- zurückzustellen ist — selbst wenn diese innerhalb entsprechender Budgets im Haus- halt erfolgt. Ausgenommen ist die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen innerhalb der bestehenden Budgets, soweit diese e der akuten Krisenbewältigung oder e der Sicherung bestehender Strukturen (d.h. keine Leistungsausweitungen) die- nen. Soweit im Einzelfall darüber hinaus Ausnahmen geboten erscheinen, sind diese 1/20 zur Zustimmung vorzulegen. Beschlussvorlagen, die finanzielle Auswirkungen hervorrufen, sind nur noch zuläs- sig, wenn die in dieser Verfügung genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese sind -wie bisher- der Stadtkämmerin zur Mitzeichnung vorzulegen. Auch die Regeln über Mitzeichnungserfordernisse und über- und außerplanmäßige Bewilli- gungen gelten unverändert fort. 2. Investitionshaushalt Angesichts bestehender Investitionserfordernisse bleibt die Bewirtschaftung des Investi- tionshaushalts zunächst grundsätzlich unverändert mit Ausnahme der folgenden Ände- rung: Beschaffungen von beweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Einrichtungsgegen- stände) und immateriellen Wirtschaftsgütern sind kritisch auf ihre derzeitige Notwendig- keit zu hinterfragen und ab sofort nur noch zulässig, sofern sie zur unabweisbaren Auf- rechterhaltung des Dienstbetriebes oder zur Krisenbewältigung erforderlich sind. 3. Geltungsumfang und Geltungsdauer Die Bewirtschaftungsregelungen gelten ab sofort in vollem Umfang bis zur Veröffentli- chung einer neuen Bewirtschaftungsverfügung bzw. bis zur Aufhebung. Die Dezernate und Dienststellen sind dafür verantwortlich, eine eigenverantwortliche Beurteilung und Rechtsabwägung unter Einhaltung dieser Verfügung vorzuneh- men und zu dokumentieren. Sämtliche Ausnahmen von der Bewirtschaftungsverfügung über die in dieser Ver- fügung genannten Sachverhalte bedürfen der Zustimmung der Stadtkämmerin. Sollten diese im Einzelfall aus Sicht des Dezernates bzw. Dienststelle zwingend not- wendig erscheinen, bitte ich daher im Einzelfall um Kontaktaufnahme mit der Kämmerei. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/202/1 Vorlagen-Nummer 27.03.2020 0972/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 11.05.2020 Haushaltsbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens bestimmen derzeit das öffentli- che und private Leben. Veranstaltungen, Messen und Reisen werden abgesagt. Kulturelle Einrichtun- gen, Schulen und Kindertagesstätten bleiben geschlossen. Das wirtschaftliche und soziale Leben wird stark eingeschränkt. Sowohl auf der Ertragsseite des Haushalts als auch auf der Aufwandsseite wird die Stadt die finanzi- ellen Auswirkungen in gravierendem Maße zu spüren bekommen. Der Haushalt der Stadt Köln ist daher derzeit auf beiden Seiten stark gefordert: Auf der Aufwandsseite sind kurzfristig die notwendi- gen Finanzmittel zur Krisenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Auch die Auswirkungen im Konzern Stadt, wo teilweise gravierende Einnahmeeinbrüche verzeichnet werden, lassen mittelbar Auswirkun- gen auf den Haushalt erwarten (z. B. durch erhöhte Verlustausgleiche oder Stützungsmaßnahmen). Gleichzeitig wird die Pandemie deutliche Auswirkungen auf die Ertragsseite (z. B. bei den Steuerer- trägen oder auch den Ausschüttungen) haben, auch wenn diese derzeit nicht zu beziffern sind. Auch bei der Haushaltsbewirtschaftung steht daher derzeit die Krisenbewältigung im Vordergrund. Neben der Finanzierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, die in den Budgets bislang nicht vorgesehen waren, gilt es auch, bestehende Strukturen zu schützen und in der Verwaltung handlungsfähig zu bleiben, d. h. die Kernaufgaben personell und finanziell abzusichern. Um dies frühzeitig abzusichern wurde eine Bewirtschaftungsverfügung mit entsprechenden Rege- lungen für die Haushaltsbewirtschaftung in der Krise erlassen. Das entsprechende Schreiben an alle Dezernate und Dienststellen ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0972/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.03.2020
- Erstellt
- 26.03.2020 13:33