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2008/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 20.06.2024 betreffend "Einrichtung Tempo 30 auf der Luxemburger Straße", AN/0980/2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.06.2024

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 24.06.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

9473 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/III 
 
Vorlagen-Nummer 24.06.2024 
 2008/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 24.06.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 20.06.2024 
betreffend "Einrichtung Tempo 30 auf der Luxemburger Straße", AN/0980/2024 
Die CDU-Ratsfraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen:  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verwaltung hat auf Grund der erheblichen Gefahr einer gesundheitsgefährdenden Lärmsi-
tuation entschieden, vorübergehend Tempo 30 für bestimmte Abschnitte der Luxemburger 
Straße anzuordnen: 
 zwischen Militärringstraße und Universitätsstraße/Weißhausstraße sowie 
 zwischen Eifelwall und Barbarossaplatz.  
Aktuell laufen in diesen Abschnitten sechs Untätigkeitsklagen von Anwohner*innen gegen die 
Verwaltung, damit diese wirksame Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. 
 
Sofern neben den Werten der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) auch die 
Werte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung 
vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den 
Betroffenen regelmäßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. 
 
Nach Einschätzung der Verwaltung ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt Köln auch in 
den sechs anhängigen Klagen unterliegen wird. Sodann wäre die Stadt Köln zum unmittelba-
ren Handeln verpflichtet. Der Vollzug könnte im weiteren Verlauf unter Androhung eines 
Zwangsgeldes erwirkt werden. 
 
Zu Abwendung von Gesundheitsgefährdungen der Anwohnenden sowie eines finanziellen 
Schadens von der Stadt hat sich die Verwaltung daher dazu entschieden, mit vorübergehen-
den Maßnahmen unmittelbar tätig zu werden. 
 
Weitere Ausführungen hierzu sind der Mitteilung 1975/2024 zu entnehmen. 
 
 
Frage 1: 
„Welche Behörden und Institutionen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Wirtschaftsverbände oder An-
wohner) wurden vor der Entscheidung im Rahmen einer transparenten, systematischen Öf-
fentlichkeitsarbeit eingebunden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme dargelegten dringenden Handlungserfordernis 
konnte eine Beteiligung von Behörden und Institutionen vorab nicht erfolgen. Es erfolgt zu-

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nächst eine Information und anschließend im weiteren Verlauf eine Beteiligung. Die Erreich-
barkeit aller Örtlichkeiten bleibt durch eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit unverän-
dert. 
 
 
Frage 2: 
„Sollte nicht vor einer Entscheidung ein Gutachten (Lärm/Gesundheit), dass die Maßnahme 
erforderlich ist, vorliegen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Für die Straßenabschnitte, die Gegenstand der Klagen sind, liegen solche konkreten Lärmgut-
achten noch nicht vor. Ursächlich hierfür ist der sehr personalintensive Prozess zur Begleitung 
der Erstellung dieser Gutachten. Die entsprechende Abwicklung ist auf Grund einer dauerhaf-
ten Personalvakanz nicht zeitnah möglich. U a. wurde für die Straßenverkehrsbehörde in ei-
nem Organisationsprojekt ein Personalunterbestand festgestellt und dokumentiert. 
 
Behelfsweise kann daher nach Einschätzung der Verwaltung die Lärmkartierung des Landes 
herangezogen werden. Diese Lärmkarte entspricht allerdings nicht den Anforderungen der 
StVO an ein Lärmgutachten. Die Werte der sog. Lärmkarte können keine Grundlage für eine 
Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO darstellen (Oberverwaltungsgericht Bre-
men, Urteil vom 11.02.2016 – 1 B 241/15). Das liegt daran, dass die Werte der Lärmkarten 
aufgrund einer anderen Berechnungsmethode ermittelt werden als die Werte der 16. BIm-
SchV und der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Die Lärmkarte wird nach der Vorläufige[n] Berech-
nungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) und ab der 4. Runde nach der 
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB) erstellt, wäh-
rend die Werte der 16. BImSchV nach den sog. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, 
Ausgabe 2019 (RLS-19) und die Werte der Lärmschutz-Richtlinien nach den RLS-90 ermittelt 
werden. Der Zahl nach gleiche Werte sind daher für die menschliche Wahrnehmung nicht 
identisch. 
 
Aus der Lärmkarte lässt sich jedoch ein grundsätzlicher Anhaltspunkt ableiten, dass die Lärm-
belastung an den Abschnitten der Luxemburger Straßen erheblich gesundheitsgefährdend ist. 
Es ist wahrscheinlich, dass ein späteres Lärmgutachten zu den gleichen Ergebnissen kommt. 
 
Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung 
der Lärmbelastung und im Vergleich zu den anderen Maßnahmen schnell und kostengünstig 
umsetzbar. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit soll bis zu einer gutachterlich ermit-
telten Maßnahmenabwägung vollzogen werden und ist dann entsprechend durch andere 
Maßnahmen zu ersetzen oder zu ergänzen. Das Lärmgutachten wird von der Verwaltung un-
mittelbar beauftragt. 
 
 
Frage 3: 
„Wurde eine entsprechende verkehrliche Anordnung unterschrieben? Wenn ja, wann und wa-
rum würde der Verkehrsausschuss darüber nicht informiert?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Eine verkehrliche Anordnung wurde mit Datum 07.06.2024 unterzeichnet. Diese wurde auf 
Weisung des Beigeordneten jedoch im Dezernatsbüro zwecks Klärung weiterer Fragen zu-
rückgehalten. Am 12.06.2024 erfolgte die Freigabe und die Anordnung wurde dem ausführen-
den Amt zur Umsetzung übergeben. Sie war die Grundlage zur notwendigen Materialbeschaf-
fung, um schnell handlungsfähig zu sein. Nach Einschätzung der Verwaltung könnte die Um-
setzung vor Ort frühestens in sechs Wochen vollzogen werden; eine Umsetzung binnen einer 
festgesetzten Frist wurde nicht angeordnet. Die Verwaltung behält sich vor die Umsetzung 
auch zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. 
 
Es war von vornherein vorgesehen, die Politik zu informieren. Bedauerlicherweise wurde der 
interne Vorgang bereits vorab an die Medien gespielt, bevor die Verwaltung Gelegenheit 
hatte, dies über den üblichen Weg der Politik mitzuteilen.

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Ein Verstoß der Mitarbeitenden gegen die Dienstpflicht der Verschwiegenheit wird gemäß den 
Vorgaben im Landesdisziplinargesetz für Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) geahndet. Hieraus 
ergibt sich, dass Beamt*innen sowie Beschäftigte disziplinarisch belangt werden, wenn sie ge-
gen ihre Dienstpflichten verstoßen und dadurch das Ansehen der Verwaltung schädigen. Die 
Maßnahmen reichen von Ermahnung, Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bis 
zu schwerwiegenden Sanktionen wie der Entfernung aus dem Dienst. 
 
 
Frage 4: 
„Gibt es entsprechende verkehrliche Gutachten oder Verkehrssimulationen über die Auswir-
kung oder Verlagerungen auf andere Straßen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit hat Einfluss auf den Verkehrsablauf. Hierzu 
wird seitens der Verwaltung eine makroskopische Untersuchung durchgeführt, um z. B. Aus-
weichverkehre besser abschätzen und ggf. Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Es ist im 
Grundsatz davon auszugehen, dass die verkehrliche Funktion der Bundesfernstraße B 265 
beeinträchtigt wird und punktuell negative Effekte für den Stadtverkehr auftreten können. Im 
Rahmen der Gefahrenabwehr bietet sich jedoch aus Sicht der Verwaltung keine schnell um-
setzbare alternative Maßnahme, die keine negativen Effekte auf den Verkehrsfluss hätte. 
 
Die Änderung der Höchstgeschwindigkeit bedingt auch eine Anpassung der Koordination der 
Lichtsignalanlagen. Aufgrund der notwendigen Gefahrenabwehr muss die Anpassung der 
Schaltung der Lichtsignalanlagen ggf. nachgelagert erfolgen. Der Zeitaufwand für die Anpas-
sung der „Grünen Welle“ wird auf 12 Wochen ab Auftragsdatum geschätzt. Nach erfolgter An-
passung ist mit einem stetigen Verkehrsablauf und einer Reduzierung der negativen Begleiter-
scheinungen zu rechnen. 
 
 
Frage 5: 
„Wie verträgt sich die „ad hoc-Einführung“ von Tempo 30 auf der Luxemburger Straße mit 
dem geplanten MIV-Grundnetz, insbesondere in Bezug auf die notwendigen Wirtschaftsver-
kehre?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Durch das im Gremienlauf befindliche MIV-Grundnetz wird ein Grundnetz für den motorisier-
ten Individualverkehr neu definiert. Es bietet die Sicherheit, dass trotz der zunehmenden Flä-
chenkonkurrenz der verschiedenen Verkehrsträger, der Kfz-Verkehr und der Wirtschaftsver-
kehr zuverlässig und leistungsfähig abgewickelt werden können. Gleichzeitig bietet es im 
Sinne einer Planungsbeschleunigung die Möglichkeit den Umweltverbund nachhaltig zu stär-
ken und alternative Mobilitätsformen oder städtebauliche Belange schneller weiterzuentwi-
ckeln. Auch außerhalb dieses Grundnetzes wird eine grundsätzliche Erreichbarkeit mit dem 
Kfz weiterhin gesichert. Die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit definiert sich nicht durch die 
Anzahl der für den Kfz-Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen und auch nicht an der 
bestimmten Höchstgeschwindigkeit. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit steht also 
nicht zwangsläufig im Widerspruch zum MIV-Grundnetz. So sind auf der Bergisch Gladbacher 
Straße seit 2019 zwei, insgesamt ca. 5,5 km lange Abschnitte aus Lärmschutzgründen umge-
setzt und trotzdem ist die Straße in Zielkonzept des MIV-Grundnetzes enthalten. Darüber hin-
aus ist ein kommunales Konzept nicht bindend für bundesgesetzlich zwangsläufig zu ergrei-
fende, vorübergehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie bspw. die Herabsetzung der 
Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen.  
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

24.06.2024 Verkehrsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2008/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.06.2024
Erstellt
20.06.2024 11:59